Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - Au 4 S 17.34595

bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Am 14. Juli 2016 stellte der Antragsteller, nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Anhörung des Antragstellers am 4. August 2016 mit Bescheid vom 1. September 2017 – zugestellt am 6. September 2017 – als unzulässig ab (1.). Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (2.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Nigeria abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.). Zur Begründung führte der Bescheid im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe bereits in Griechenland erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Damit handele es sich nunmehr um einen Zweitantrag gem. § 71a AsylG. Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Daher sei der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote in Bezug auf Nigeria bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger ließ am 12. September 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.34594). Gleichzeitig beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung nach Nigeria anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Maßgabe einschlägigen Unionsrechts könne hier nicht von einer Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgegangen werden. Eine unionsrechtliche Vorschrift, die auch in der Situation des § 71a AsylG (Zweitantrag) eine vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 1 – 3 ASylG erlaube, bestehe nicht. Das Bundesamt habe auch die Verfahrensakten des Klägers aus Griechenland nicht beibezogen. Nur dann könne jedoch geprüft werden, ob neues Vorbringen vorliege. Der Kläger sei vom Bundesamt auch nicht zu den von ihm in Griechenland angegebenen Asylgründen befragt worden. Die Absicht einer Entscheidung nach § 71a AsylG sei dem Kläger nicht angekündigt worden. Schließlich habe das Bundesamt den Asylantrag auch nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Antragsteller sei aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Sicherer Drittstaat könne bei unionsrechtskonformer Auslegung nur ein Nicht-EU-Mitgliedstaat sein. Zudem habe das Bundesamt Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht verneinen dürfen. Der Antragsteller sei wegen seiner MASSOB-Mitgliedschaft 2006 bis 2007 zwei Mal verhaftet worden. Ferner ließ der Antragsteller zur allgemeinen Situation in Nigeria, insbesondere in Bezug auf Gewaltausübung und Konflikte sowie hinsichtlich der Menschenrechtssituation, vortragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klage- und Antragsbegründung vom 12. September 2017 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin übermittelte am 25. September 2017 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Die Antragsgegnerin hat den in Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht gem. § 71a AsylG als Zweitantrag gewertet. Der Antragsteller hat in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen, vgl. § 71a Abs. 1 AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 29). So liegen die Dinge hier: Nach der Mitteilung der griechischen Behörden (Bundesamtsakte, Bl. 73; wiedergegeben im Bundesamtsbescheid), hat der Kläger in Griechenland nicht nur einen (Ausgangs-) Asylantrag gestellt und gegen dessen Ablehnung erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt, sondern auch einen – nach Rechtsbehelfen ebenfalls erfolglosen – Folgeantrag.

Zu Recht geht der streitgegenständliche Bescheid ferner davon aus, dass Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht erkennbar sind; insbesondere liegen Gründe gem. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG (Änderung der Sach- oder Rechtslage; neue Beweismittel) nicht vor. Zu Unrecht moniert der Antragsteller insoweit, weder habe die Antragsgegnerin die Akten des in Griechenland betriebenen Asylverfahrens des Antragstellers beigezogen, noch habe sie den Antragsteller nach seinen in Griechenland vorgebrachten Asylgründen befragt. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, Nigeria im Oktober 2008 verlassen zu haben. Damit haben sämtliche vom Antragsteller geltend gemachten Asylgründe bereits vorgelegen, als er im Jahre 2011 in Griechenland einen Asylantrag stellte. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm in der Antragsbegründung angeführte Verhaftung in den Jahren 2006 und 2007. Unterlagen, die seine MASSOB-Mitgliedschaft beweisen könnten, hat der Kläger nach seinen Angaben vor dem Bundesamt bereits in der Türkei verloren, also bevor er nach Griechenland kam und dort einen Asylantrag stellte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, inwiefern eine nähere Befragung des Klägers oder eine nähere Sachaufklärung geboten gewesen wäre, um festzustellen, welche Änderung der Sachlage gegenüber dem Asylantrag des Antragstellers in Griechenland eingetreten sein könnte, oder inwiefern neue Beweismittel vorliegen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch in der Klagebzw. Antragsbegründung nicht ansatzweise etwas dazu ausführen lassen, was sich gegenüber seinen in Griechenland vorgebrachten Asylgründen geändert hätte bzw. neu wäre.

Zudem ist die Stellung eines Asylantrags in Griechenland bei der Anhörung durch das Bundesamt thematisiert worden. Der Antragsteller hat diesbezüglich jedoch ausweichende, wenn nicht unrichtige Angaben gemacht, indem er geantwortet hat, er habe kein Ergebnis zu seinem Asylantrag erhalten. Dies widerspricht offenkundig der Mitteilung der griechischen Behörden, insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller ergriffenen Rechtsbehelfe. Damit hat der Antragsteller durch seinen Angaben beim Bundesamt selbst vereitelt, dass nähere Nachfragen zu seinem Asylantrag in Griechenland gestellt werden konnten. Dies geht nicht zu Lasten des Bundesamts, sondern des Antragstellers.

Im Übrigen ist es gem. § 71a Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG Sache des Ausländers, die erforderlichen Angaben zu machen. Nichts anderes sieht das Unionsrecht vor (vgl. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Der Antragsteller kann sich daher – zumal mit Blick auf seine ausweichenden bzw. unrichtigen Angaben – nicht darauf berufen, das Bundesamt hätte von sich aus einen Abgleich zwischen dem Asylvorbringen des Antragstellers in Griechenland und dem Vorbringen vor dem Bundesamt vornehmen müssen.

Der Anwendbarkeit von § 71a AsylG, § 51 VwfG steht Unionsrecht nicht entgegen. Das Gericht folgt in Übereinstimmung mit der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht der vom Antragsteller angeführten Literaturmeinung (Marx, ASylG, 9. Auflage 2017, § 71a Rn. 4), wonach Unionsrecht eine Prüfung von Wiederaufgreifensgründen gem. § 51 VwVfG bei einem Folgeantrag nur dann gestatte, wenn der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde. Vielmehr verstoßen §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 ASylG nicht gegen Unionsrecht

(vgl. VG Minden, B.v. 31.7.2017 – 10 L 109/17.A – juris Rn. 17 ff; VG Köln, B.v. 5.7.2017 – 18 L 2711/17.A – juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, B.v. 14.7.2016 – 1 AE 2790/16 – juris Rn. 11 ff.; VG Aachen, U.v. 8.3.2016 – 3 K 2147/15.A – juris; VG Trier, B.v. 10.2.2016 – 5 K 3875/15.TR – juris Rn. 41; VG Berlin, B.v. 17.7.2015 – 33 L 164.15 A – juris Rn. 10 ff.). Insbesondere enthält der Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Erstwie Folgeantrag in dem gleichen Mitgliedstaat gestellt sein müssen, damit der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden kann. Auch die Definition des Folgeantrags in Art. 2 Buchst. qdieser Richtlinie enthält keinen Hinweis darauf, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz im gleichen Mitgliedstaat gestellt worden sein muss. Die vom Antragsteller genannte Norm des Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU enthält nicht die Definition des Begriffs „Folgeantrag“, sondern trifft eine Sonderregelung für eine Untergruppe von Folgeanträgen, nämlich solchen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden. Auch weiteres Unionsrecht sowie Sinn und Zweck der Art. 2 Buchst. q, 33 Abs. 2 Buchst. dder Richtlinie 2013/32/EU sprechen dafür, die Regelungen in § 71a AsylG als unionsrechtskonform zu werten. Würde man die unionsrechtlichen Regelungen zu Folgeanträgen so verstehen, dass sie nur dann greifen sollen, wenn auch der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde, würde man ihnen eine auf den jeweiligen Mitgliedstaat beschränkte Bedeutung zumessen. Dies würde insbesondere dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 3 EUV widersprechen, wonach Voraussetzung für ein Tätigwerden der Europäischen Union in den Bereichen, die – wie hier – nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen (vgl. Art. 2 Buchst. j AEUV), insbesondere ist, dass die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Dies wäre jedoch nicht der Fall, würde man den genannten Normen der Richtlinie 2013/32/EU ausschließlich mitgliedstaateninterne Vorgaben entnehmen; mit anderen Worten: Einer Harmonisierung durch die Richtlinie 2013/32/EU hätte es nicht bedurft, hätte der Unionsgesetzgeber für die Zulässigkeit von Folgeanträgen ausschließlich mitgliedstaatsinterne Vorgänge regeln wollen. Auch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 EU (Dublin III-VO) – welche wie die Richtlinie 2013/32/EU zu den Normen des gemeinsamen europäischen Asylsystems zählt (vgl. Art. 78 Abs. 2 Buchst. d und e AEUV) –, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden soll. Nötigenfalls zuständig ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Dem widerspräche es, würde ein anderer Mitgliedstaat einen weiteren, bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ohne nähere Anforderungen in der Sache, insbesondere ohne Rücksicht auf die von einem anderen Mitgliedstaat bereits vorgenommene Prüfung eines früheren Asylvorbringens prüfen müssen. Dem trägt § 71a AsylG Rechnung, wonach vor Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zunächst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.)

Aus diesen Gründen ergeben sich für den vorliegenden Fall auch keine unionsrechtlichen Bedenken aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 17.16). Dieser Beschluss befasst sich mit einer vom Bundesamt angenommenen – vom Bundesverwaltungsgericht aus Gründen den Unionsrechts verneinten – Unzulässigkeit eines Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG und mit einer möglichen Umdeutung in eine Unzulässigkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht mit der hier in Mitten stehenden Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist anders als § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wegen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 2 Buchst. q), Art. 40 Abs. 7 Richtlinie 2013/32/EU auch auf Mitgliedstaaten der Union anwendbar (VG Lüneburg, U.v. 14.8.2017 – 3 A 110/16 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Ernstliche Zweifel bezüglich des streitgegenständlichen Bescheids bestehen schließlich nicht hinsichtlich der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit sich der Antragsteller auf Verhaftungen wegen MASSOB-Mitgliedschaft beruft, erscheint sein Vorbringen vollkommen unglaubhaft. Zunächst hat der Antragsteller, wie erwähnt, zu seinen Asylanträgen in Griechenland vor dem Bundesamt unrichtige bzw. jedenfalls ausweichende Angaben gemacht. Damit hat er verhindert, dass zu seinen in Griechenland vorgebrachten Asylgründen näher nachgefragt werden konnte; ebenso hat er auf diese Weise Nachfragen verhindert, weshalb dies dort zur Ablehnung seiner Asylanträge geführt hat. Mithin führt das Verhalten des Antragstellers dazu, dass die Konsistenz seines Vortrags nicht näher überprüft werden kann. Auch sonst stellen sich das Vorbringen des Antragstellers als vage, seine Antworten als ausweichend dar. So hat er auf die Frage, ob er Unterlagen besessen habe, die seine MASSOB-Mitgliedschaft beweisen könnten, geantwortet, diese auf dem Weg von Syrien in die Türkei verloren zu haben. Auch Personaldokumente habe er verloren. Dass jedoch der Antragsteller gerade die für die offenbar in Folge seiner Flucht beabsichtigte Stellung eines Asylantrags wichtigsten Dokumente durchweg verloren haben will, erscheint nicht glaubhaft. Schließlich hat er vor dem Bundesamt angegeben, in Lagos gewesen sein; auf die Frage, ob er dort sicher gewesen sei, hat der Antragsteller erneut ausweichend geantwortet. Dieses von Ausweichen und Vagheit gekennzeichnete Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag von Fluchtgründen, wobei insbesondere persönliche Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig dargelegt werden müssen, dass die Schilderung geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen.

Hinsichtlich der vom Kläger geschilderten allgemeinen Situation in Nigeria ist in dem streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen zu Recht ausgeführt, dass sich daraus Abschiebungsverbote nicht ergeben; das Gericht folgt der Begründung des Bescheids und nimmt darauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig und war schon vor seiner Ausreise in der Lage, ein ausreichendes Auskommen zu erwirtschaften.

Ernstliche Zweifel bestehen schließlich nicht hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheids) und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheids). Auf die Bescheidbegründung wird erneut gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, weil er bereits Griechenland erfolglos einen Asylantrag gestellt habe und die Voraussetzungen für einen Zweitantrag nicht vorlägen.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes folgt das Gericht der Begründung des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 15. Januar 2018 und sieht insoweit von einer Darstellung ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Auf diesen Gerichtsbescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2018 mündliche Verhandlung beantragen. Diese fand am 18. Mai 2018 statt. Der Kläger beantragte dort durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten erneut,

den Bescheid vom 1.9.2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hinsichtlich der Darstellung der Entscheidungsgründe folgt das Gericht der Begründung des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 15. Januar 2018 und nimmt hierauf Bezug (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auszuführen: Nach den in Akten dokumentierten Ermittlungen des Bundesamts (vgl. Schreiben der griechischen Behörden vom 25.7.2017, Bl. 73 Bundesamtsakte; wiedergegeben im streitgegenständlichen Bescheid, S. 2) ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Kläger in Griechenland als Drittstaat i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos ein Asylverfahren – einschließlich sogar eines Folgeantrags – abgeschlossen hat. Nachdem sich aus der Mitteilung der griechischen Behörden ergibt, dass der Asylfolgeantrag des Klägers im Juli 2014 für zulässig erachtet und anschließend in erster Instanz sowie auf Grund eines Rechtsmittels geprüft und letztlich im Juli 2015 abgelehnt wurde, bestehen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Asylantrag des Klägers wegen in Griechenland bestehender systemischer Mängel des Asylverfahrens nicht als Zweitantrag gem. § 71a AsylG gewertet werden durfte; für den genannten Zeitraum ist von solchen systemischen Mängeln in Griechenland nicht auszugehen (vgl. VG Köln, B.v. 19.2.2018 – 14 L 4188/17.A – juris Rn. 27 ff.).

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gem. § 71a Abs. 1 AsylG, § 51 VwVfG liegen nicht vor, so dass der Asylantrag des Klägers gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt wurde. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist ebenso wenig erkennbar wie das Vorliegen neuer Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Frage bejaht, ob er in Griechenland zur Begründung seines Asylantrags das Gleiche angegeben habe wie in Deutschland vor dem Bundesamt. Anderes ist auch nicht erklärbar, denn die vom Kläger vorgebrachten Ereignisse in Nigeria sind durchweg vor seiner Ausreise und vor seiner Asylantragstellung in Griechenland erfolgt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung betreffend einen Kampf mit Polizisten und die Festnahme sowie den Tod seiner Frau. Insoweit hat sich, selbst wenn das Vorbringen des Klägers zu Grunde gelegt wird, die Sachlage nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert, weil dieses Geschehen ebenfalls bereits vor der Asylantragstellung durch den Kläger in Griechenland stattgefunden hätte. Aus dem gleichen Grund wäre, selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als „Beweismittel“ gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wertete, dieses nicht „neu“; denn insoweit kommt es nicht auf die Kenntnis der Behörde, sondern auf den Kläger als Antragsteller an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 33). Daneben ist das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung betreffend jedenfalls die Festnahme sowie den Tod seiner Frau unglaubwürdig. An der erforderlichen glaubhaften Darlegung des Verfolgungsschicksals fehlt es insbesondere wenn der Schutzsuchende Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. etwa VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 35). So liegen die Dinge hier. Von einer Festnahme und – als deren mittelbarer Folge – einem Tod seiner Frau hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtet. Weder seinem Vorbringen bei der Anhörung durch das Bundesamt – obwohl er dort ausdrücklich erklärt hat, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, seine Gründe für den Asylantrag zu schildern – noch im gesamten gerichtlichen Verfahren vor der Verhandlung lässt sich auch nur ansatzweise die Schilderung eines solchen Geschehens entnehmen. Zudem ist der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich gefragt worden, ob noch weitere Verwandte in seinem Heimatland leben würden. Würde ein Kind von ihm – wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – noch in Nigeria leben, ist anzunehmen, dass der Kläger dies dem Bundesamt auf die genannte Frage mitgeteilt hätte. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass sich das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Geschehen nicht tatsächlich ereignet hat, sondern dass er dies lediglich nachgeschoben hat, um Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 VwVfG zu konstruieren. Zudem bestätigt dieses Vorgehen des Klägers die bereits im Gerichtsbescheid getroffene Annahme (Rn. 18), dass das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft zu werten ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

13

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

14

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

15

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

16

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

17

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

18

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

19

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

20

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

21

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

22

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

23

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

25

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

26

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 2789/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2016 wird angeordnet.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, nach einem zuvor in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen und dem Antragsteller die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina anzudrohen.

2

Der Antragsteller reiste am 26. März 2015 aus Bosnien und Herzegowina aus und stellte am 2. April 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Eine erste summarische Befragung erfolgte am 10. April 2015, eine eingehende Befragung am 4. Mai 2015. Wegen der Angaben des Antragstellers in diesen beiden Befragungen wird auf die Protokolle (Bl. 32 ff. und 46 ff. der Asylakten) Bezug genommen. Mit bestandskräftigem Asylentscheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration der Schweiz das Asylgesuch des Antragstellers ab. Der Antragsteller könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Asylentscheid (Bl. 60 ff. der Asylakten) Bezug genommen.

3

Am 9. Juli 2015 reiste der Antragsteller weiter nach Dänemark. Auf seinen dort gestellten Asylantrag hin erhielt er einen Bescheid, wonach er das Land sofort zu verlassen habe.

4

Der Antragsteller reiste daraufhin am 1. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 21. September 2015 auch hier einen Asylantrag. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller am 30. September 2015 und am 13. Oktober 2015 an. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Protokolle (Bl. 28 f. und 67 ff. der Asylakten) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin entschied mit Bescheid vom 18. Mai 2016, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 10. Juni 2016, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), forderte ihn zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an (Nr. 3). Zudem befristete die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, beim Asylantrag handele sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG, da der Antragsteller bereits in der Schweiz als sicherem Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Es fehle an einem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil der Vortrag des Antragstellers bereits in der Schweiz berücksichtigt und gewürdigt worden sei.

5

Am 15. Juni 2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 A 2789/16) und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

6

Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. Die Asylakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

7

1. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.

8

2. Der so ausgelegte, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte, innerhalb der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheides vom 18. Mai 2016 gemäß den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 AsylG gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet. Nach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris, Rn. 99). Dies ist hier der Fall.

9

a) Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nach deren Ablauf aufgrund der bereits zuvor erfolgten Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ergibt sich aus den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Voraussetzung für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist ist danach, dass es sich bei dem beschiedenen Asylantrag um einen Zweit-antrag im Sinne von § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG handelt. Dies ist der Fall, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen für die Einordnung des Asylantrages des Antragstellers vom 21. September 2015 als Zweitantrag liegen nicht vor.

10

Das mit bestandskräftigem Asylentscheid vom 15. Juni 2015 in der Schweiz abgeschlossene Asylverfahren wird den an ein Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, weil darin eine Prüfung zwar der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber des subsidiären Schutzstatus stattgefunden hat. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 71a Abs. 1 AsylG muss neben der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die Prüfung des subsidiären Schutzes Gegenstand des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren gewesen sein. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, 60 ff; im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) sowie der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, 9 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Im Einzelnen:

11

aa) Die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU stehen § 71a AsylG zwar nicht per se entgegen (VG Berlin, Beschl. v. 17.7.2015, 33 L 164.15 A, Rn. 10 ff.; VG Trier, Urt. v. 10.2.2016, 5 K 3875/15.TR, juris, Rn. 41 ff.; a. A. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71a, Rn. 3 ff.).

12

Insbesondere steht § 71a AsylG mit den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU über das Verfahren bei Folgeanträgen – eine ausdrückliche Regelung über Zweianträge im Sinne von § 71a AsylG trifft die Richtlinie 2013/32/EU nicht – im Einklang. Diese erfassen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Richtlinie 2013/32/EU neben Folgeanträgen im Sinne von § 71 AsylG auch Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG.

13

Der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie bezeichnet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird (Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU). Mit dieser Begriffsbestimmung erfolgt dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Asylanträge, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in demselben Mitgliedstaat gestellt worden sind (also auf Folgeanträge im Sinne von § 71 AsylG). Vielmehr sind hiervon auch Asylanträge erfasst, bei denen das erfolglose Asylverfahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat durchgeführt worden ist (also Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG).

14

Dieses am Wortlaut des Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU orientierte Verständnis findet unter systematischen Gesichtspunkten Bestätigung durch Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Darin wird eine Regelung zu Folgeanträgen „in demselben Mitgliedstaat“ getroffen, indem diesem die Prüfung der Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, auferlegt wird, soweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die weiteren Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen, die eine solche einschränkende Formulierung nicht enthalten – insbesondere Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind – auch bei erfolglos in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung finden können.

15

Bestätigung findet dieses Auslegungsergebnis durch teleologische Erwägungen: Das Gemeinsame Europäische Asylsystem im Allgemeinen und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180, 31 ff.; im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 604/2013), im Besonderen beruhen auf dem Grundgedanken, dass nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrages zuständig sein soll (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Damit ist auch bezweckt, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten (5. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Insbesondere sollen so unkontrollierte Weiterwanderungsbewegungen und mehrfache oder sukzessive Anträge auf Asylgewährung vermieden werden (Hailbronner, AuslR, 89. Aktualisierung, März 2015, § 27a AsylG, Rn. 61). Mit diesem Grundgedanken wäre es unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Asylanträgen, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats gestellt werden, daran gehindert wäre, diesen Asylantrag nur deshalb nicht oder nur eingeschränkt zu prüfen, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in demselben Mitgliedstaat durchgeführt worden ist.

16

bb) Die Richtlinie 2013/32/EU setzt für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch voraus, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU stattgefunden hat (s. zur Konstellation eines noch im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. Nr. L 150 vom 25.2.2003, 1 ff.; im Folgenden : Verordnung (EG) Nr. 343/2003] im Ausland gestellten Asylantrages bereits VG Trier, Urt. v. 10.2.2016, 5 K 3875/15.TR, juris, Rn. 51 ff.).

17

Dies ergibt sich zum einen aus der Bestimmung des Begriffs „Folgeantrag“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU, der von einem „weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“ spricht. Die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „Antrag“ beziehen sich neben der Flüchtlingseigenschaft auch auf den subsidiären Schutzstatus (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2011/95/EU, Art. 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Ein weiterer Antrag in diesem Sinne kann nur vorliegen, wenn auch der frühere Antrag den internationalen Schutz zum Gegenstand hatte.

18

Zum anderen nimmt Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU bei Folgeanträgen Bezug auf neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Wäre der internationale Schutz im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht vollständig geprüft worden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb es insoweit darauf ankommen sollte, dass es sich um neue Elemente oder Erkenntnisse handelt.

19

Könnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag bei Fehlen neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig ablehnen – bzw. könnte die Antragsgegnerin im Sinne der Terminologie des Asylgesetzes die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen – obwohl im vorangegangenen Asylverfahren die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus noch nicht geprüft worden sind, wäre dies überdies mit Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen nach Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zuerkennen. Eine solche Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus in einem Asylverfahren würde dann unzulässigerweise unterbleiben.

20

cc) Der Anspruch eines Asylbewerbers auf Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus (hierzu und zur entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Sachentscheidung in der vergleichbaren Konstellation nach Einstellung des Asylverfahrens vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013, mit der der eigenständige subsidiäre Schutzstatus in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen wurde: BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris, Rn. 12 ff.; zur europarechtlichen Vorgabe, eine sachliche Prüfung des Antrages vorzunehmen: VGH München, Urt. v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 u. a., juris, Rn. 21), dem auch § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung Rechnung trägt, wird zudem nicht erfüllt, indem im vorangegangenen Asylverfahren eine Entscheidung über Art. 3 EMRK erfolgt.

21

Abgesehen davon, dass in formeller Hinsicht eine ausdrückliche Entscheidung über den subsidiären Schutz geboten ist, weisen aus Art. 3 EMRK abzuleitende Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der Richtlinie 2011/95/EU andererseits sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede auf. Während sich die Regelungswirkung von Art. 3 EMRK auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafe beschränkt, bezieht sich der subsidiäre Schutz umfassender auf einen drohenden ernsthaften Schaden. Als solcher gilt neben Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung auch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU). Den subsidiär Schutzberechtigten sind nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU überdies Rechte zu gewähren, auf die sich Asylbewerber, bei denen lediglich auf der Grundlage von Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, nicht berufen können.

22

b) Der Umstand, dass aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers auch die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG in Betracht gekommen wäre und dann im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 36 Abs. 1 AsylG ebenfalls eine einwöchige Ausreisefrist und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf zu verfügen gewesen wäre, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

23

Voraussetzung für die Geltung der einwöchigen Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf ist nach diesen Vorschriften sowohl eine ausdrückliche (negative) Entscheidung der Antragsgegnerin zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) als auch die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin selbst (§ 29a Abs. 1 AsylG). Nach dieser Vorschrift obliegt der Antragsgegnerin die Prüfung, ob die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Nimmt die Antragsgegnerin dies an, greift die Vermutungsregelung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht mehr ein. Über den Asylantrag ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden, es findet eine umfassende Prüfung des Asylbegehrens statt. Ergebnis einer derartigen Prüfung kann – neben einer Stattgabe – sowohl eine einfach begründete Ablehnung als auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet sein (Hailbronner, AuslR, 84. Aktualisierung, Februar 2014, § 29a AsylVfG, Rn. 25 m.w.N.).

24

Das beschließende Gericht ist nicht gehalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seinerseits über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus sowie der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu befinden, ohne dass die Antragsgegnerin hierüber eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Andernfalls käme es nicht nur zu einem Austausch der Rechtsgrundlage hinsichtlich der einwöchigen Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf in Nr. 3 des Bescheides, was grundsätzlich zulässig wäre (zu den Grenzen und der Abgrenzung zur Umdeutung s. nur BVerwG, Urt. v. 21.11.1989, 9 C 28/89, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 4 Bf 141/11, juris, Rn. 49 m.w.N.), sondern auch zu einer unzulässigen Umdeutung des dem zugrunde liegenden Ausspruchs in Nr. 1 des Bescheides.

25

Denn wenn das beschließende Gericht der Prüfung – neben der Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes – anstatt des Ausspruchs, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, den Ausspruch, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, zugrunde legte, stellte dies eine Umdeutung im Sinne eines verändernden Eingriffs in den Verfügungssatz des Bescheides unter Nr. 1 dar. Dies wäre unzulässig. Eine Umdeutung im Sinne von § 47 VwVfG setzt nämlich voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, in dem fehlerhaften Verhaltungsakt „enthalten“ bzw. „eingeschlossen“ ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 47, Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall. In der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist nicht die Entscheidung enthalten, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese beiden Entscheidungen sind überdies nicht im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet.

26

Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund der von § 78 Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Möglichkeit, Klagen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abzuweisen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. nur BVerfG, Beschl. v. 7.11.2008, 2 BvR 629/06, juris m.w.N.), gerechtfertigt. Diese Vorgehensweise bewirkt andere Rechtsfolgen als die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin. Während die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Verkürzung der zu setzenden Ausreisefrist auf eine Woche zur Folge hat (§ 36 Abs. 1 AsylG), einer anschließend erhobenen Klage die aufschiebende Wirkung nimmt (§ 75 Abs. 1 AsylG) und der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eröffnet (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), hat die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet nach § 78 Abs. 1 AsylG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge. Eine Umdeutung des der Klage zugrunde liegenden Bescheides der Antragsgegnerin ist damit nicht verbunden.

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Asylgesetz nicht geprüft hat. Außerdem werden die unter Nrn. 2 bis 4 des Bescheides getroffenen Entscheidungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese den „Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens“ abgelehnt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, den Kläger zur Ausreise aus Deutschland binnen einer Woche, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Somalia, aufgefordert und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 3. Juni 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 20. April 2013 in ... als Asylsuchender erfasst worden war.

3

Bei der Asylbeantragung gab er an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... in Mogadischu geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der ... an und sei sunnitischer Religionszugehörigkeit.

4

Eine in Bezug auf den Kläger durchgeführte Eurodac-Recherche ergab zwei Treffer „BE1…“.

5

Im November 2013 befand sich der Kläger zur Abklärung einer Neurosyphilis kurzfristig in stationärer ärztlicher Behandlung in der Universitätsmedizin ...

6

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juli 2015 gab der Kläger an, dass er bis Ende 2007 in .../Mogadischu gewohnt und dann nach ... in der Region ... gegangen sei. Anfang Juni 2011 habe er Somalia verlassen, sei nach ... gefahren und ca. zwei Monate später von dort aus mit gefälschten Papieren nach Belgien geflogen. Dort sei er ca. zwei Jahre geblieben und dann mit einem Zug nach Deutschland gereist. In Somalia habe er sich – am ... – mit einem Mädchen angefreundet, das Mitglied des Abgal-Clans und deren Vater Lehrer der Koranschule gewesen sei. Wegen ihrer Beziehung, bei der seine Freundin schwanger geworden sei, sei er – im Dezember 2007 – vom Vater des Mädchens und ihren Brüdern misshandelt worden; sie hätten ihn mit einem Stein am Kopf und einem Messer im Gesicht verletzt, außerdem sei er geschlagen worden. Die Verwandten seiner Freundin hätten ihm mit dem Tod gedroht. Deswegen sei er zunächst in Mogadischu im Krankenhaus behandelt worden und dann nach ... gegangen, das er, weil er auf das für die Ausreise erforderliche Geld habe warten müssen, nicht früher habe verlassen können. Im Übrigen sei er wegen der Misshandlungen, die ihm bis heute Schmerzen bereiteten, psychisch krank geworden. Außerdem leide er an einer chronischen Leberkrankheit. In Belgien sei er wegen gerissener Oberschenkelmuskeln ärztlich behandelt worden. Der von ihm in Belgien gestellte Asylantrag sei abgelehnt worden, man habe ihm nicht geglaubt, dass er aus Somalia stamme, und ihm die Abschiebung angedroht. Insoweit reichte er in flämischer Sprache abgefasste – bislang nicht übersetzte – Schriftstücke belgischer Behörden zu den Akten.

7

Auf entsprechendes Informationsersuchen der Beklagten vom 27. August 2015 teilte Belgien unter dem 15. September 2015 mit, dass der Kläger in Belgien zweimal (im August 2011 und im März 2013) erfolglos Asyl beantragt habe; ihm sei kein internationaler Schutz zuerkannt worden, außerdem sei ihm dort der Aufenthalt nicht erlaubt worden.

8

Alsdann teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2015 mit, dass das Asylverfahren als Zweitantrag im Sinne des § 71a Asylgesetz – AsylG – gewertet werde und von daher seit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein müsse; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

9

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, der am 23. Dezember 2015 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde (unter 1.), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen (unter 2.); der Kläger werde unter Androhung der Abschiebung nach Somalia oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (unter 3.). Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (unter 4.). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a AsylG nicht durch zurückzuführen sei, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seiner Ausreise aus Belgien geändert habe und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorlägen. Abschiebungsverbote lägen – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers – nicht vor. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylG und § 59 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erscheine angemessen.

10

Am 29. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich vorträgt, dass es bereits zweifelhaft erscheine, ob § 71a AsylG europarechtskonform sei, denn Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – sehe als Folgeanträge nur solche Asylanträge an, die nach Abschluss eines Asylantrags in demselben Mitgliedstaat erneut gestellt würden. Im Übrigen seien die Zweifel der belgischen Behörden an der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers dadurch widerlegt, dass in der Anhörungsniederschrift festgehaltenen sei, dass der Kläger einen für die südlichen Regionen Somalias typischen Dialekt spreche. Von daher sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Im Übrigen würden die Einschränkungen der §§ 71, 71a AsylG jedenfalls hinsichtlich der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gelten, weil dieser von den in Belgien gestellten Asylanträgen nicht umfasst worden sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass in Süd- und Zentralsomalia eine effektive Staatsgewalt fehle und jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt sei, so dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sei. Insoweit lägen zumindest die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vor, zumal er nach wie vor von der Familie seiner Freundin bedroht werde und somalische Behörden ihm insoweit keinen Schutz gewährten.

11

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des §§ 3 AsylG vorliegen,

14

hilfsweise,

15

ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

16

weiter hilfsweise,

17

festzustellen, dass im Hinblick auf die seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.

18

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf ihren Bescheid schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Januar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

21

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2016 – 5 L 3876 /15.TR – entsprochen und ausgeführt, dass fraglich erscheine, ob in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes § 71a AsylG einschlägig sei und im Übrigen das Bestehen von Verfolgungsgefahren für Angehörige eines somalischen Minderheitenclan regelmäßig von einer individuellen Betrachtung des Einzelfalls abhängig gemacht werden müsse.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die in der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist insoweit, als der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2015 erstrebt, als Anfechtungsklage zulässig, während das weitergehende Verpflichtungsbegehren unzulässig ist. Soweit das Begehren zulässig ist, ist es indessen insoweit unbegründet, als es sich auf die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht. Im Übrigen ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der übrigen in dem Bescheid der Beklagten enthaltenen Entscheidungen begründet.

24

Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

25

Statthafte Klageart ist, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylgesetzesAsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), so dass gemäß § 77 Abs. 1 AsylG an die Stelle der bisherigen Gesetzesbezeichnung Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – die nunmehr geltende Bezeichnung getreten ist, wobei allerdings der Inhalt der vorliegend entscheidenden Normen unverändert geblieben ist, vorliegt, ausschließlich die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 – u.a., juris, zu Eigen:

26

„Die Regelung für einen Zweitantrag folgt nicht allein nationalem Recht, sondern sie steht im unionsrechtlichen Kontext. Nach der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag (Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO). Dabei ist nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 ein effektiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Damit diesen europarechtlichen Vorgaben, die zumindest eine einmalige sachliche Prüfung vorsehen, entsprochen wird, muss deshalb zunächst im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und ein Rückgriff auf § 71a AsylG überhaupt in Betracht kommt, oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss. Dieses Ziel, nämlich eine (sachliche) Entscheidung über den Asylantrag, wird mit der Aufhebung der eine solche Prüfung ablehnenden Bescheide erreicht. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG, auf das sich die Beklagte bezieht, muss nämlich hier zunächst die Verfahrenssituation ermittelt werden. Das liegt darin begründet, dass bei einem Zweitantrag an der Entscheidung über das Asylbegehren zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Erstverfahren nicht vom Bundesamt, sondern von einem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat durchgeführt wurde. Um deshalb die materielle Rechtslage der Kläger nicht entscheidend zu verschlechtern, muss ihnen das Recht eingeräumt werden, zunächst (isoliert) die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen. Erst mit der Aufhebung dieses Bescheids wird der Weg frei zur Prüfung des Asylbegehrens ohne Beschränkung auf neues Vorbringen im Sinn von § 51 VwVfG. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit derjenigen einer zu Unrecht erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß §§ 32, 33 AsylG, bei der das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage für das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands gemäß der Dublin II-VO [ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats]; VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155, nicht rkr.) ebenfalls eine Anfechtungsklage als zulässig erachtet hat. Auch dort wird das Asylverfahren von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt mit der Folge, dass im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung nicht erreicht werden kann. Die Wirkung derartiger Bescheide erschöpft sich nicht nur in der Einstellung des Asylverfahrens bzw. der Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage des jeweiligen Klägers; sein bisheriges Asylvorbringen führt nicht zur Asylgewährung und darüber hinaus kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein erneutes Asylverfahren erreicht werden. Wie auch bei einer Einstellungsverfügung muss der Asylsuchende deshalb zuerst die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung wird ein Hindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt.

27

Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit die Konstellation eines Folgeantrags gegeben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesamt in Verfahren nach § 71a AsylG zumeist nicht die Akten des anderen Mitgliedstaates beizieht, sondern die Prüfung aufgrund der Angaben der Antragsteller zum Verlauf im anderen Mitgliedstaat durchführt. Diese haben aber in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. Eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer derart unzuverlässigen Tatsachenbasis getroffen wird, kann für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren keine Grundlage sein (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 14).

28

Von daher ist die Klage nur hinsichtlich des in ihr enthaltenen Anfechtungsbegehrens zulässig, während das weitergehend geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig ist.

29

Soweit der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten hinsichtlich der Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG erstrebt, ist die Klage nicht begründet.

30

Insoweit hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG eingestuft. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG – vorliegen.

31

Vorliegend hat der Kläger ausweislich der in Bezug auf seine Person vorliegenden Eurodac-Treffer „BE1…“ (vgl. zu deren Beweiswert: Urteil der beschließenden Kammer vom 4. November 2015 – 5 K 2016/15.TR –) in Belgien am 17. August 2011 und am 22. März 2013 Asylanträge gestellt, die ausweislich einer Mitteilung der belgischen Behörden vom 15. September 2015 erfolglos geblieben sind, so dass es sich bei dem vom Kläger am 3. Juni 2013 in Deutschland gestellten Asylantrag grundsätzlich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt.

32

Des Weiteren ist Deutschland insoweit nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

33

Der Kläger hat den vorliegend einschlägigen Asylantrag im Juni 2013 und damit im Anwendungszeitraum der Dublin II-VO und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO – Dublin-DVO – gestellt.

34

Zwar ist zwischenzeitlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist -Dublin III-VO – in Kraft getreten. Allerdings ist diese Verordnung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2, 1. Alt. der Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 –1 C 27/14 –, juris), so dass es gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei – wie vorliegend – zuvor gestellten Asylanträgen grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der Dublin II-VO verbleibt.

35

Von daher bestand gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO, wonach der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen, zunächst eine Belgiens zur Wiederaufnahme des Klägers und zur Bearbeitung des von ihm in Deutschland gestellten Asylantrags. Die Beklagte hätte daher nach Art. 20 der Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können. Hiervon hat die Beklagte indessen keinen Gebrauch gemacht. Auch besteht nunmehr keine Möglichkeit mehr, ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien zu richten, denn dessen Zulässigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2, 2. Alt. der Dublin III-VO inzwischen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO, die indessen nicht (mehr) erfüllt sind, denn gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO sind Wiederaufnahmegesuche innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall indessen verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet hat, so dass Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des in Deutschland gestellten (neuen) Asylantrags zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris).

36

Dafür, dass in Bezug auf die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen könnten, ist vorliegend nichts ersichtlich. Absatz 1 der Norm erfordert, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), dass neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZivilprozessordnungZPO – gegeben sind (Nr. 3). Dabei ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ein neuer Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich verlangt § 51 Abs. 3 VwVfG, dass der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden muss.

37

Wird eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, bedarf es eines substantiierten und glaubhaften Vortrags eines neuen Sachverhalts, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Flüchtlingszuerkennung zu verhelfen; hinsichtlich der zweiten Alternative des § 51 Abs. 1 VwVfG bedarf es neuer Beweismittel, die auf der Grundlage hinreichend schlüssigen Vorbringens des Betreffenden zu einer günstigeren Beurteilung dessen Asylgesuchs mindestens führen können. Insoweit genügt es nicht, dass der Asylbewerber eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage lediglich behauptet; vielmehr ist es erforderlich, dass sich aus dem glaubhaften, substantiierten Vortrag des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage tatsächlich ergibt. Weiter muss der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris).

38

Nur wenn die Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Liegen die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nicht vor, steht dem Betreffenden schon von vornherein keine Rechtsposition auf positive Sachentscheidung in Bezug auf eine begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Seite.

39

Vorliegend sind die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG indessen nicht erfüllt, so dass die Beklagte insoweit zutreffend entschieden hat, dass ein Zweitverfahren nach § 71a AsylG nicht durchzuführen ist.

40

Soweit der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund darin sieht, dass der im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten tätig gewordene Dolmetscher sich dahingehend geäußert habe, dass er – der Kläger – den für Süd-Somalia typischen Dialekt spreche, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn darin liegt weder eine vor Stellung des neuen Antrags eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage noch ein neues Beweismittel.

41

Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, dass § 71a AsylG nicht europarechtskonform sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen (so auch Beschluss der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. Januar 2016 – 1 L 25/16.TR – und wohl auch Hailbronner, AuslR, § 71a Rn. 9; a. A.: Marx, AsylVfG § 71a Rn. 3 ff. und wohl, im Ergebnis allerdings letztlich offen lassend, VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A, juris, Rn. 22), sondern verweist auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des VG Berlin in dessen Beschluss vom 17. Juli 2015 – 33 L 164.15 A –, juris, Rd.-Nr. 10 ff., die es sich zu eigen macht, in denen es heißt:

42

„Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 – AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 – AsylVf-RL 2013).

43

Beide Richtlinien eröffnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht – ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und § 71a AsylVfG – zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag – § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag – nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat.

44

Bereits der Wortlaut als auch die Systematik der Richtlinien spricht für diese Auslegung, Sinn und Zweck stützen dies.

45

Während die Asylverfahrensrichtlinie 2005 den unionsrechtlichen Folgeantrag gar nicht definierte, enthält die Asylverfahrensrichtlinie 2013 in Art. 2 lit. q) AsylVf-RL 2013 zwar eine Legaldefinition des „Folgeantrags“. Diese ist in der Frage, ob Folgeantrag und vormaliger Asylantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden müssen, jedoch unergiebig. Die überwiegende Verwendung des Plurals in der Überschrift des einschlägigen Artikels der Asylverfahrensrichtlinien aber deutet bereits an, dass es mehrere Arten von Folgeanträgen gibt. So lautet sowohl die Überschrift des Art. 32 AsylVf-RL 2005 als auch die des Art. 40 AsylVf-RL 2013 nicht „Folgeantrag“, sondern „Folgeanträge“. Auch zahlreiche andere Sprachfassungen bedienen sich des Plurals (so beispielsweise die französische Fassung: „demandes ultérieures“; die niederländische Fassung: „volgende verzoeken“ und die italienische Fassung: „domande reiterate“; nicht aber die englische Sprachfassung: „subsequent application“).

46

Dass auch das Unionsrecht unterschiedliche Arten von Folgeanträgen kennt, ergibt sich in Bezug auf die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2005 aber letztlich daraus, dass die Einschränkung des Abs. 1 des Art. 32 AsylVf-RL 2005 nicht für den davon unabhängigen Abs. 2 dieser Vorschrift gilt (dazu VG München, Urteile vom 7. Februar 2013 – M 11 K 12.30661 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2013 – AN 2 K 12.30329 –, juris, Rn. 31; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a AsylVfG Rn. 6).

47

In der Asylverfahrensrichtlinie 2013 sind die unterschiedlichen Arten der Folgeanträge zudem der Systematik des Art. 40 AsylVf-RL 2013 zu entnehmen, der in Abs. 1 für den Sonderfall des Folgeantrags nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat eine selbstständige Regelung trifft, und in Abs. 2 im Übrigen an die Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVf-RL 2013 anknüpft. Soweit teilweise der Eindruck entsteht, der Richtliniengeber sei bei dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie 2013 davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Folgeanträge in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens ergehe (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 36 der AsylVf-RL 2013), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Kenntnis nur durch die eigene Durchführung des früheren Asylverfahrens erlangt werden kann und somit nur Folgeverfahren im selben Mitgliedstaat ermöglicht sind. Zwar kann dem Regelungskonzept des Art. 40 Abs. 2-4 AsylVf-RL 2013 entnommen werden, dass die Durchführung des Folgeverfahrens in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens und der dort vorgetragenen Tatsachen den unionsrechtlichen Regelfall darstellen soll (Abs. 2 und Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können aber zum einen vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen im vormaligen Asylverfahren vorzutragen (Art. 40 Abs. 5 AsylVf-RL 2013), und zum anderen festlegen, dass der Antragsteller zur Vorlage der Beweise zur Erforderlichkeit eines neuen Verfahrens verpflichtet werden kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a] AsylVf-RL 2013). Von diesen Ermächtigungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Beibehaltung des § 71a AsylVfG Gebrauch gemacht.

48

Auch Art. 41 Abs. 1 AsylVf-RL 2013 zeigt, dass die Richtlinie sowohl Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat als auch grenzüberschreitende Folgeanträge regeln soll. Denn Art. 41 Abs. 1 S. 1 lit. b) AsylVf-RL 2013 führt unter anderem einen weiteren Folgeantrag „in demselben Mitgliedstaat“ auf. Ginge die Richtlinie davon aus, dass ein Folgeantrag bereits begrifflich nur ein Antrag im selben Mitgliedstaat sein kann, so wäre die Einfügung „in demselben Mitgliedstaat“ überflüssig.

49

Dass das Unionsrecht mit seinen Regelungen zu Folgeanträgen auch nach nationalem Recht als „Zweitantrag“ bezeichnete Konstellationen erfassen und damit die vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll, wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinien bestätigt. Denn die Asylverfahrensrichtlinie 2013 beruht ausweislich ihres Erwägungsgrunds Nr. 11 auf dem „Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens“. Sie soll – wie schon die Asylverfahrensrichtlinie 2005 – „dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern … einzudämmen“ (siehe Erwägungsgrund Nr. 6 der AsylVf-RL 2005 und Erwägungsgrund Nr. 13 der AsylVf-RL 2013). Die gegenüber Erstanträgen deutlich restriktiveren Regelungen bei Folgeanträgen dienen diesem Ziel bei grenzüberschreitenden Folgeanträgen, also auch bei dem hier vorliegenden Zweitantrag im Sinne des AsylVfG ganz besonders.“

50

Von daher ist die Entscheidung der Beklagten, im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

51

Soweit die Beklagte indessen im Hinblick auf die nunmehr ebenfalls begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Bezugnahme auf § 71a AsylG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und damit die inhaltliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 AsylG abgelehnt hat, stellt sich die Entscheidung als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

52

Die im August 2011 und im März 2013 in Belgien gestellten Asylanträge des Klägers umfassten seinerzeit noch keinen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes, denn aus der in Art. 2c Dublin II-VO enthaltenen Definition des „Asylantrags“ ergibt sich, dass sich ein Asylantrag im Anwendungsbereich dieser Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog. Erst seit dem Inkrafttreten der Dublin III-VO umfasst ein Asylantrag nach europäischem Recht auch das Begehren auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2b Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 2h der Richtlinie 2011/95/EU), so dass Letzterer noch nicht Gegenstand der vom Kläger in Belgien betriebenen Asylverfahren war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

53

Des Weiteren beinhaltete der im Juni 2013 in Deutschland gestellte vorliegend maßgebende Asylantrag im Zeitpunkt der Antragstellung zunächst nach nationalem Recht aufgrund der seinerzeit geltenden Fassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) ebenfalls noch keinen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Inhalt des Asylantrags wurde nach nationalem Recht vielmehr erst durch die – bereits vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO – zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3474) kraft Gesetzes erweitert, so dass ab diesem Zeitpunkt der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zum Inhalt eines Asylantrags gehört. Demnach hat sich der Antragsinhalt im Verlauf des Verfahrens kraft Gesetzes erweitert, denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die aktuelle Rechtslage abzustellen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

54

Allerdings fehlt es vorliegend in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a AsylG, weil die Gewährung subsidiären Schutzes von den im Ausland gestellten Asylanträgen des Klägers nicht umfasst wurde.

55

Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt die Kammer zunächst insbesondere, dass nach Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU, die insoweit bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war, vor diesem Tag gestellte Asylanträge, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrebt wird, in Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weil dies eben nicht Gegenstand des dort gestellten Asylantrags war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, juris). Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass im Umkehrschluss die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die nach neuem Recht mit jedem Asylantrag begehrt wird, nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG abhängig gemacht werden darf, wenn das diesbezügliche Begehren noch nicht Inhalt des im Ausland gestellten Asylantrags war, weil insoweit angesichts dessen, dass der im Ausland gestellte Asylantrag kein Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes beinhaltete, weder ein Folgeantrag noch ein Zweitantrag vorliegt.

56

Des Weiteren muss gesehen werden, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine vor dem 1. Dezember 2013, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erweiterung des Inhalts eines Asylantrags, ergangene Entscheidung des Bundesamts über die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 32, 33 AsylVfG einer Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zu nationalem Abschiebeschutz nicht entgegensteht, denn eine derartige Einstellungsentscheidung bezog sich nur auf den seinerzeitigen Antragsinhalt und damit nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf eine Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zum nationalen Abschiebungsschutz. Würde man einem vor dem 1. Dezember 2013 ergangenem Einstellungsbescheid eine über dessen Inhalt hinausreichende Bedeutung beimessen, käme der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre, so dass in diesem Fall ungeachtet der Einstellungsentscheidung das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz weiterhin verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

57

Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass in den Fällen der vorliegenden Art, in denen im Ausland gestellte Asylanträge in den Anwendungsbereich der Dublin II-VO fielen, das nunmehr in Deutschland geltend gemachte Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG darstellt. Von daher wäre die Beklagte gehalten gewesen, inhaltlich zu prüfen, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen. Da sie dies indessen unterlassen hat, ist ihr Bescheid insoweit auf das in dem (unzulässigen) Verpflichtungsbegehren enthaltene zulässige Anfechtungsbegehren hin aufzuheben, ohne dass vom Gericht eine inhaltliche Aussage dahingehend zu treffen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt sind.

58

Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Da gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden kann, es bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG trotz des nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eröffneten Ermessens regelmäßig keine Gründe ersichtlich sind, warum über die Abschiebungsverbote zu befinden sein sollte, und nationale Abschiebungsverbote gegenüber unionsrechtlichen Ansprüchen nachrangig sind, kann auch die insoweit von der Beklagten getroffene Entscheidung aus formalen Gründen keinen Bestand haben (vgl. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch,§ 31 AsylG, Rd.-Nr. 23, 24 mit weiteren Nachweisen). Allerdings weist die Kammer insoweit vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens bei einer eventuellen Verneinung eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zumindest bei der Prüfung nationaler Abschiebeverbote berücksichtigen müsste, ob nicht die vom Kläger geltend gemachten Bedrohungen durch die Familie seiner früheren Freundin eventuelle Schutzansprüche begründen könnten.

59

Schließlich kann auch die ergangene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, weil bislang die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 AsylG nicht vorliegen.

60

Des Weiteren kann die auf §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG beruhende Entscheidung über Einreise- und Aufenthaltsverbote infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bestand haben.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.