Tenor

Die sofortige Vollziehung des Planfestfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 62.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses, der ihr den Bau einer Wasserkraftanlage gestattet.

2

Sie ist Eigentümerin des unmittelbar an der Saale am Wehr gelegenen Grundstücks "An der M. " in B. (Flurstücke 24/1 - teilweise- und 1/5, Flur 2 Gemarkung B.), wo sie eine ältere Wasserkraftanlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt. Diese hat ein Schluckvermögen von ca. 8 m3/s. Diese Anlage möchte sie durch eine neue größere Anlage ersetzen, die zwei Rohrturbinen mit einem Schluckvermögen von ca. 40m3/s haben soll. Die neue Anlage ist als überströmtes Deckelkraftwerk geplant. Zur Einhaltung des Betriebsstauzieles ist ein regelbarer beweglicher Schlauchwehraufsatz vorgesehen. Der Wehraufsatz soll in 5 Segmenten auf dem Wehrrücken aufgebracht werden. Die Gesamtanlage soll vollautomatisch betrieben werden.

3

Am 03. September 1997 beantragte die Antragstellerin bei dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, dem Regierungspräsidium Halle, die Planfeststellung für den Neubau der Wasserkraftanlage. Daraufhin wurde am 08. September 1997 das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Kösen vom 08. Oktober 1997 im Bauamt der Stadt Bad Kösen vom 15. Oktober 1997 bis zum 15. November 1997 ausgelegt. Der Erörterungstermin fand am 19. Mai 1998 im Regierungspräsidium Halle statt.

4

Mit Bescheid vom 09. September 2010 lehnte der Antragsgegner den Planfeststellungsbeschluss zunächst mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe die Planunterlagen nicht vollständig eingereicht oder hinreichend ergänzt. Mit Urteil vom 24. November 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle den Antragsgegner, den Antrag neu zu bescheiden (Az: 3 A 588/10 HAL).

5

Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen und Hinweise der beteiligten Fachämter sowie eigener Vorstellungen zur weiteren Umsetzung des Vorhabens legte die Antragstellerin am 04. März 2013 eine Plananpassung vor, die Änderungen der technischen Planung, der UVS, des landschaftspflegerischen Begleitplanes, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und des fischereibiologischen Gutachtens vorsah. Den am Verfahren Beteiligten, die nach Ansicht des Antragsgegners von der Änderung des Planes gegebenenfalls stärker betroffen waren, wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt, so auch dem Beigeladenen zu 1.

6

Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer eines Grundstückes, das sich unmittelbar im Anschluss an die geplante Wasserkraftanlage befindet. Dieses Grundstück ist mit zwei Häusern bebaut. Der Beigeladene zu 1. erhob mit Schreiben vom 02. April 2013 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben.

7

Der Beigeladene zu 2. erwarb - soweit derzeit ersichtlich - mit Kaufvertrag vom 18. Juni 2007 die Sägemühle in D-Stadt. Diese liegt an der Kleinen Saale. Die Kleine Saale zweigt südlich vor dem Wehr in B. von der Saale ab. Die mit der Sägemühle verbundene wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2000 zum Aufstauen der Kleinen Saale, Ableiten von Wasser aus der Kleinen Saale in die Wasserkraftanlagen der Sägemühle D-Stadt zur Gewinnung von Elektroenergie und die Einleitung des Wassers aus den Wasserkraftanlagen in die Kleine Saale mit einer Menge von 1,5 m3 ging - soweit ersichtlich - mit dem Kauf auf den Beigeladenen zu 2. über.

8

Der Beigeladene zu 2. wurde nach der Plananpassung vom 04. März 2013 nicht am Verfahren beteiligt. Er erhob mit Schreiben vom 02. April 2013 Einwendungen gegen das Vorhaben (BA, Band 2, S. 000276 ff.), die er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03. April 2013 (BA, Band 1, S. 000088) ergänzte. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2013 mit, dass er nicht Dritter i.S.d. § 73 Abs. 8 VwVfG sei, dessen Belange erstmalig berührt würden, da seine Befugnisse aus der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Die Staustufe Bad Kösen diene unter anderem dazu, eine kontinuierliche Wassermenge in Höhe von 5 m3/s in die Kleine Saale auszuleiten. Dieser Abflussanteil ergebe sich aus mehreren Wasserrechten, deren Nutzungen auf die Kleine Saale abstellten. Die vorgelegten Planunterlagen würden nicht zu einer Änderung der o.g. Ausleitungsmenge führen.

9

Der Antragsgegner erließ am 28. Juni 2017 einen Planfeststellungsbeschluss, der der Antragstellerin den Bau der neuen Wasserkraftanlage unter Auflagen gestattet. Die Einwendungen des Beigeladenen zu 1. erörterte er auf den Seiten 56 ff. Diesen wurde dabei teilweise stattgegeben. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Beigeladenen zu 1. ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 08. Juli 2017 zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde ferner nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2017 zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt D-Stadt ausgelegt.

10

Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhoben jeweils am 31. August 2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht Halle (3 A 351/17 HAL und 3 A 350/17 HAL, jetzt 8 A 301/18 HAL und 8 A 302/18 HAL).

11

In der hierzu jeweils am 15. Januar 2018 vorgelegten Klagebegründung führte der Beigeladene zu 1. im Wesentlichen aus, das Vorhaben werde sowohl während der mehrjährigen Bauphase als auch während der Betriebsphase mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für ihn und seine Wohnungsmieter verbunden sein.

12

Dies betreffe während der Bauphase insbesondere Lärm- und Staubimmissionen sowie allgemeine Beeinträchtigungen durch eine unmittelbar neben den auf seinem Grundstück befindlichen Wohnhäusern befindliche Großbaustelle. Die hierzu in der Genehmigung vorgesehenen Auflagen zum Immissionsschutz seien vage und weitgehend unbestimmt. Ebenso wenig seien Fragen des Erschütterungsschutzes während der Bauphase hinreichend untersucht worden.

13

Der Lärmschutz während der Betriebsphase sei nicht betrachtet worden. Aus der Erfahrung von anderen Wasserkraftanlagen sei bekannt, dass die Rechenreinigungsanlage mit erheblichen Lärmemissionen verbunden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Rechengut durch den Fischabstieg mit einer Breite von lediglich ca. 70 cm abgeleitet werden solle. Dadurch würden zahlreiche größere Schwimmgüter wie zum Beispiel, Äste, Baumstämme und Abfälle per Hand oder durch einen Kran aus dem Wasser geholt und im Bereich des Rechens abgelagert werden müssen. Dies könne bei warmer Witterung zu Geruchsbeeinträchtigungen führen, die in dem Verfahren ebenfalls nicht untersucht worden seien.

14

Insgesamt verstoße die geplante Anlage aufgrund ihrer erheblich größeren Dimensionierung als die bisherige Wasserkraftanlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung.

15

Der Beigeladene zu 2. trägt im Rahmen seiner Klagebegründung im Wesentlichen vor, er sei fehlerhaft im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2013 nicht beteiligt worden. So sei er durch die geänderten Planungen gegenüber dem ursprünglichen Antrag aus den Jahren 1996/1997 stärker als bisher berührt gewesen. Ebenso sei er durch die Maßnahme erstmals berührt, da er oder sein Rechtsvorgänger für die Wasserkraftanlage in A. ein Wasserrecht erst seit dem Jahr 2000 habe. Damit sei ihm im bisherigen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern.

16

Es sei ferner davon auszugehen, dass eine im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung ca. 20 Jahre alte Öffentlichkeitsbeteiligung ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne und deshalb aus dem Grunde und unabhängig von erheblichen Änderungen des Vorhabens eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen. Für die Notwendigkeit einer neuen öffentlichen Auslegung würden auch die erheblichen Änderungen zwischen dem Planungsständen 2013/2017 und 1997 sprechen. So solle die Kraftwerksgrundfläche nahezu verdoppelt werden und der Rechen eine neue Lage erhalten. Ferner sei in der neuen Planung vorgesehen, die Höhe der festen Wehrkrone zu reduzieren und die Höhe des regelbaren Wehraufsatzes zu erhöhen. Dadurch würden Arbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen, Instandhaltungen, Beseitigung von Ästen, Bäumen und Abfällen etc.) im Bereich des Wehraufsatzes und des Wehres selbst ohne Absenkung des Oberwasserspiegels der Saale unmöglich. Insbesondere sei aus Gründen der Arbeitssicherheit ein Betreten der Wehrkrone, was bei dem derzeitigen Zustand ohne weiteres möglich sei, nicht mehr gegeben. Dies wiederum führe zwangsläufig dazu, dass zur Durchführung solcher Arbeiten der Wasserstand in der Saale und damit in der Kleinen Saale reduziert werden müsse, indem so viel Wasser durch die Turbinen abgeleitet werde. Damit seien sogleich und unmittelbar seine Rechte als Eigentümer der Mühle in A. betroffen.

17

Fehlerhaft sei ferner der Umstand, dass von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden sei.

18

Die Antragstellerin stellte bei dem Antragsgegner am 30. November 2017 den Antrag, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Juni 2017 anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vor dem Hintergrund des EEG und der rückläufigen EEG-Umlage ein erhebliches Interesse daran habe, den Planfeststellungsbeschluss umzusetzen und mit den entsprechenden Arbeiten so schnell wie möglich zu beginnen. Ein Abwarten, bis das beschließende Gericht über die Klagen der Beigeladenen entschieden habe, sei ihr nicht zumutbar.

19

Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag am 19. Dezember 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das sofortige Vollzugsinteresse der Antragstellerin das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiege. Zunächst seien die Erfolgsaussichten der Klagen der Beigeladenen nicht abschätzbar, da noch keine Klagebegründung vorliege. Weiter sei aufgrund des Zeitablaufs bei der ursprünglichen Antragstellung im Jahr 1997 bis zur Feststellung des Planes im Jahr 2017 nicht davon auszugehen, dass ein erhebliches privates Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung bestehe. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit sei nicht ersichtlich. Die zukünftige Entwicklung der EEG-Umlage könne er, der Antragsgegner nicht einschätzen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, mit welchen Arbeiten die Antragstellerin beginnen wolle. Nach der Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses müsse die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde vorgelegt werden. Dies sei bisher nicht geschehen.

20

Die Antragstellerin hat sich am 15. Januar 2018 mit dem vorliegenden Eilantrag an das beschließende Gericht gewandt.

21

Sie trägt vor, der Antragsgegner habe ohne erkennbaren Grund von der sonst üblichen Anordnung des Sofortvollzuges des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen, nachdem er das Planfeststellungsverfahren über Gebühr hinausgezögert habe. Sie sei jedoch dringend darauf angewiesen, dass hier alsbald eine Entscheidung getroffen werde, da das Projekt, wenn es nur noch weiter hinausgezögert werde, wirtschaftlich nicht mehr vernünftig dargestellt werden könne. Bei einer weiteren Verzögerung könne eine rentable Nutzung der Anlage nicht mehr gewährleistet werden, weil die EEG - Umlage zu sinken drohe. Die von den Beigeladenen zu 1. und 2. erhobenen Klagen seien schließlich nicht erfolgversprechend. Beiden sei im Planfeststellungsverfahren genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Bei ihren Klagen handele es sich um reine Verzögerungstaktik. Die Angaben des Beigeladenen zu 1. seien völlig unsubstantiiert. Sowohl im Hinblick auf das Thema Lärm als auch im Hinblick auf das Thema Immissionen gebe es gesetzlich festgelegte Grenzwerte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenzwerte überschritten werden könnten, seien auch nicht im Ansatz vorgebracht worden. Auch die angeblich mutmaßliche Überdimensionierung, wie vom Beigeladenen zu 1. geäußert, liege vollkommen neben der Sache. Die von dem Beigeladenen zu 1. mehrfach ins Feld geführten großen Bäume und Äste als Schwemmgut seien eher die Ausnahme als die Regel. Die Regel sei, dass weniger Bäume und Äste sich als Schwimmgut verfangen könnten. Die Geräuschbelästigung die sich aus der Beseitigung dieses Schwimmgutes ergebe, sei nicht höher zu bewerten als Grünschnittarbeiten im Park. Die Behauptung, die größere Dimensionierung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, gehe ebenso fehl. Der Maschinenraum sei komplett unter Wasser. Im oberirdischen Teil gebe es einen Schaltraum, der aber keinen Lärm verursache. Darüber hinaus gebe es einen Abstellraum und zwei Toilettenräume sowie ein Treppenhaus. Über eine Wendeltreppe gehe es dann "unter Wasser". Die Höhenmarkierung 112,30 sei Geländehöhe. Das Stauziel sei 111,20. Die Altanlage würde abgerissen, so dass mithin ein geringerer Anteil des Maschinenhauses auf dem Grundstück stünde als bei einer Neubebauung. Die Antragstellerin verweist ergänzend zu ihren Ausführungen auf ein Schreiben der Firma Lahmeyer Hydroprojekt GmbH vom 29. Januar 2018 und nimmt hierauf inhaltlich Bezug. Ferner wird Bezug genommen auf ein Schreiben des Dr. E vom BWWU vom 26. Januar 2018, der sie während des Planfeststellungsverfahrens fachlich begleitet habe.

22

Soweit es den Beigeladenen zu 2. anbelange, sei zu vergegenwärtigen, dass dieser seit Jahr und Tag versuche, das geplante Vorhaben zu verhindern. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Ausführungen der Herren S, E und BL. werde deutlich, dass vom Beigeladenen zu 2. nichts Neues gegenüber dem Planfeststellungsverfahren vorgetragen werde, sondern sich der Beigeladene zu 2. auf all das zurückziehe, was er bereits an Einwendungen in dem Planfeststellungsverfahren vorgebracht habe. Die von ihm angestellten wasserrechtlichen Überlegungen seien vollkommen irrelevant oder vollkommen falsch.

23

Die Antragstellerin beantragt,

24

die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 hinsichtlich des Neubaus einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen anzuordnen.

25

Der Antragsgegner beantragt,

26

den Antrag abzulehnen.

27

Er wiederholt seine Begründung aus der Antragsablehnung vom 30. November 2017 und trägt ergänzend vor, es habe insbesondere zum Kriterium der Eilbedürftigkeit keinen berücksichtigungsfähigen Sachvortrag gegeben.

28

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

II.

29

Der Antrag hat Erfolg.

30

Er ist zulässig. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten eines Verwaltungsakts, gegen den ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt hat, dem - wie vorliegend den Klagen der Beigeladenen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 - nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts anordnen. In diesem Fall vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es keiner vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 11 m.w.N.). Überdies hat der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

31

Der Antrag ist auch begründet.

32

Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält der hier einschlägige § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Das Verwaltungsgericht trifft insoweit - auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - eine eigene Ermessensentscheidung. Erforderlich ist danach auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt, der dem Adressaten des Bescheides eine Begünstigung zuteilwerden lässt und gegen den ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen und zu prüfen, ob danach die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der hier streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind oder ihnen kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen den anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwicklung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 M 43/16 - Juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341-15-, Juris Rn. 49; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80a Rn. 17c).

33

Gemessen daran überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung. Denn die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen der Beigeladenen werden aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Auch ein besonderes Interesse der Antragstellerin am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses ist gegeben.

34

1. Die Klage des Beigeladenen zu 1. ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen bereits unzulässig. Denn sie wurde nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Klagefrist von einem Monat erhoben. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss weist in der Rechtsmittelbelehrung hierauf auch ordnungsgemäß hin. Ferner wird auch rechtlich zutreffend über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist und dessen Sitz belehrt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird schließlich auch ordnungsgemäß darüber belehrt, das maßgeblich für den Beginn des Laufes der Klagefrist bei individueller Zustellung die individuelle Zustellung ist und nicht die darüber hinaus erfolgende öffentliche Auslegung. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist zur Klageerhebung wird nach Nr. 6 der verfahrensrechtlichen Hinweise im Falle der Nr. 3 mit der unmittelbaren Zustellung, im Falle der Nr. 4 mit dem Ende der Auslegungsfrist in Lauf gesetzt. In Nr. 3 der verfahrensrechtlichen Hinweise ist festgelegt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwände entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, förmlich zugestellt wird.

35

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Beigeladenen zu 1. laut Postzustellungsurkunde am 08. Juli 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist endete danach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 3 BGB am 08. August 2017. Die erst am 31. August 2017 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangene Klage wahrt diese Frist nicht.

36

Es ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch nicht davon auszugehen, dass die Klagefrist wegen einer fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nach § 74 Abs. 1 VwGO gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann und stattdessen die einjährige Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eingreift. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses ist zwar fehlerhaft die Postleitzahl für das Verwaltungsgericht Halle mit "06122" statt mit der zutreffenden Postleitzahl "06112" bezeichnet worden. Die Postleitzahl ist allerdings kein zwingender Bestandteil der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, 8 C 30.88, BVerwGE 85, 298). Denn der Sitz des Verwaltungsgerichtes, bei dem Klage erhoben werden kann, erfasst nicht zwingend die postalische Anschrift. Das schließt es natürlich nicht aus, in die Belehrung auch Hinweise aufzunehmen, die nicht zwingend erforderlich sind, um gesetzliche Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen. Solche Zusätze, die an sich entbehrlich sind, entsprechen aber dann nicht mehr den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfes zu erschweren. So macht auch ein fehlerhafter Zusatz die Rechtsbehelfsbelehrung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2000, 7 B 200.99, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 m.w.N., Hamburgisches OVG, Urteil vom 06. Mai 2008, 3 BF 105/05, Juris Rn. 24 ff.).

37

Vorliegend ist in der Rechtsbehelfsbelehrung das Verwaltungsgericht Halle als zuständiges Gericht richtig bezeichnet und auch die Adresse mit Thüringer Straße 16 in Halle richtig angegeben. Die Kammer geht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass die geringfügige Abweichung der Postleitzahl die Rechtsbehelfseinlegung nicht erschwert. So ist die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Postleitzahl ebenfalls der Stadt Halle zugeordnet. Ferner sind die Klagen der Beigeladenen zu 1. und 2., die erst am 31. August 2017 per Fax an das Gericht übersandt wurden, bereits am 01. September 2017 postalisch bei Gericht eingetroffen, obgleich beide Klagen die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene falsche Postleitzahl im Adressfeld anführten. Anhaltspunkte für eine verzögerte Ankunft aufgrund der geringfügig abweichenden Postleitzahl sind danach nicht erkennbar. Eine abschließende Klärung dieser Frage bleibt indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

38

2. Auch die Klage des Beigeladenen zu 2. hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Er kann mit seiner Klage voraussichtlich bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht planbetroffen ist. Denn die hier streitgegenständliche Planung wirkt sich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht auf seine materiell-rechtliche Rechtspositionen aus. Der Beigeladene zu 2. führt insoweit lediglich aus, dass durch die neue Konzeptionierung der geplanten Anlage für Wartungsarbeiten an der geplanten Anlage der Wasserstand in der Saale und damit auch in der Kleinen Saale reduziert werden müsse, indem so viel Wasser durch die Turbinen abgeleitet werde, dass beispielsweise ein Betreten der Wehrkrone möglich sei. Hierzu führt Herr S. von der L. GmbH im Schreiben vom 29. Januar 2018 aus, die Steuerung der Wasserkraftanlage und des Stauwehres in der Saale in Bad Kösen sei so ausgelegt, dass die unmittelbar am Stauwehr abgehende Kleine Saale sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Nutzungen vorrangig bedient würden. Jegliche Wasserspiegeländerungen in der Kleinen Saale würden automatisch Regelzyklen bewirken, um über die Steuerung des Stauwehres (Schlauchwehraufsätze) und/oder der Turbinen das Stauziel im Oberwasser des Wehres konstant zu halten. Aus den vom Beigeladenen zu 2. vorgelegten Unterlagen geht schließlich auch nicht hervor, dass ein mögliches Wasserrecht für die WKA A. dem Beigeladenen zu 2. die Verfügbarkeit einer bestimmten Wassermenge zusichern sollte. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das geplante Vorhaben dem Beigeladenen zu 2. in eigenen Rechten beeinträchtigen könnte.

39

3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch nicht objektiv rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erscheint die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Antragstellerin unbillig mit der Folge, dass ihr besonderes Interesse am Sofortvollzug zu bejahen ist.

40

Dem Antrag war mithin stattzugeben.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

42

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und für das Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des Wertes in den Nr. 34.1.1 angesetzt. Nr. 34.1.1 sieht 2,5 % der Investitionssumme vor. Dies sind hier 125.000,00 €. Insoweit legt die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte die Angaben im Verfahren zum Az. 3 A 588/10 HAL zugrunde und geht danach von einem Gesamtinvestitionsvolumen von 5.000.000,00 € aus. Danach ergibt sich ein Streitwert von 62.500,00 € (1/2 von 125.000,00 €).


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(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Ablehnung des bei Gericht gestellten Antrags des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese hat die Antragsgegnerin für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. 1802/3 und 1801/1 der Gemarkung R mit Bescheid vom 23. April 2013 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG ohne Sofortvollzug erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. 1801/1 angrenzenden Grundstücks FlNr. 1800 der Gemarkung R, das mit zwei Wohnhäusern und weiteren Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Am 16. Mai 2013 hat die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2013 (Az. RO 8 K 13.841) sowie gegen die das gleiche Vorhaben betreffende baurechtliche Genehmigung (Az. RO 2 K 13.842) erhoben.

Dem Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2013 aus Gründen des überwiegenden Interesses des Antragstellers stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu Recht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers bejaht, weil der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens ist der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Prüfungsmaßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

1.1 Für den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es keines vorherigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 23.9.1994 - 8 S 2380/94 - NVwZ 1995, 1004). Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts entfällt nicht dadurch, dass die Behörde in der Antragserwiderung zu erkennen gibt, sie halte den Antrag für begründet (VGH BW, B. v. 8.8.1996 - 8 S 1954/96 - juris Rn. 2). Denn die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Sinn der Antragsgegner sich im Verfahren äußert. Gleichwohl bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin nicht von sich aus den Sofortvollzug angeordnet hat.

1.2 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (ebenfalls verneinend BVerwG, B. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U. v. 9.6.2011 - 1 A 504/09 - zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F.; a.A., aber nicht überzeugend BayVGH, B. v. 16.9.2009 - 15 Cs 09.1924 - juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Beigeladene nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen.

2.2 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

2.2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird der Verlust von Retentionsraum von ca. 760 m³ durch Abgrabungen von ca. 1.150 m³ mehr als ausgeglichen. Es wird sogar im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ neu geschaffen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs des Retentionsraumverlusts kommt es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nur auf die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Pläne an. Ob sich aus den Bauplänen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Auffüllungen in größerem Umfang (nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 1.500 m³) ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn die Baugenehmigung wird selbstständig neben der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erteilt, so dass die dortigen Genehmigungstatbestände im wasserrechtlichen Verfahren nicht erheblich sind (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: September 2012, Art. 20 Rn. 124; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 20 Bayerisches Wassergesetz 2010 Rn. 76). Allein die Befürchtung von Baumaßnahmen, die von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG abweichen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Sie könnten ggf. durch wasserrechtliche Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG unterbunden werden.

2.2.2 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie die fachgutachterliche Bewertung des Ing.-Büros Dr. B.../Dr. O... vom 20. Januar 2013 und das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 festgestellt haben.

Die Auffassung der Beigeladenen, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Beigeladenen zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beigeladenen, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus: „Die wichtige Funktion der Rohre kommt vor allem nach dem Passieren der Hochwasserwelle zum Tragen, wenn das Wasser aus dem überschwemmten Gebiet wieder ins Gewässer zurückkehrt. Die Rohre DN 800 haben den Zweck, wichtige Fließwege während und nach einem Hochwasserereignis zu erhalten. Im jetzigen Zustand strömt das Hochwasser über eine Lücke zwischen dem Gebäude W.-str. ... und der Lagerhalle wieder zum Donaunordarm ab.

Im Planungszustand wird diese Lücke durch die aufgefüllte Zufahrt zur ...-Halle versperrt. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig.

Diese stellen die wirksame Verbindung zwischen dem Grundstück und dem Donaunordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 - 8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 f.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Beigeladenen lediglich aufgrund eigener Überlegungen, dass die vorgesehenen Rohre unterhalb der Zufahrt für den Hochwasserabfluss nicht geeignet seien. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen.

2.2.3 Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und die dort genannte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Soweit die Beigeladene insoweit wiederum Widersprüche zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren sieht, wird auf die obigen Ausführungen zur Selbstständigkeit des vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren Bezug genommen.

2.2.4 Aufgrund der Selbstständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch die Vorschriften über die baurechtlichen Abstandsflächen nicht zu prüfen.

2.2.5 Für eine selbstständige Prüfung der Verbotstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 9 WHG ist hier kein Raum, weil die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen, nämlich Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Entfernen von Bäumen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage stehen und deshalb nur unselbstständige Teilmaßnahmen des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens darstellen (zur ähnlichen baurechtlichen Problematik vgl. Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f.).

2.2.6 Soweit die Beigeladene bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Ermessens keine Variantenprüfung durchgeführt, geht dieser Einwand schon vom Ansatz her fehl. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung; deshalb besteht eine Bindung der Behörde an den Antrag. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

3. Der - von den übrigen Beteiligten bestrittene und auch nicht sonderlich überzeugende - Vortrag der Beigeladenen, das Baugrundstück für die streitgegenständliche Halle stehe im Eigentum der Beigeladenen, so dass das Bauvorhaben ohne deren Zustimmung, die nicht erteilt werde, nicht realisiert werden könne, ist nicht zielführend.

Denn die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (ebenso wie die Anlagengenehmigung; vgl. hierzu Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz 2009, Art. 59 Rn. 122). Das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers kann keinesfalls verneint werden.

4. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nr. 2.1 des angegriffenen Genehmigungsbescheids (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. 1802/3 erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient nur dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3, 52 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zu ihren Gunsten verfügten Zulassung des vorzeigen Beginns der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage.

2

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer mit Bescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 30.05.2003 genehmigten Müllverbrennungsanlage (MVA) in Z-Stadt. Mit Antrag vom 09.10.2015 beantragte sie noch unter der Firma "(S.) Abfallverwertung GmbH" bei dem Antragsgegner die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage (KTA) unmittelbar neben der MVA. Die KTA soll der Trocknung von jährlich bis zu 75.000 t ausgefaultem kommunalem Nassklärschlamm mit einem Trockensubstanz-Gehalt (TS-Gehalt) von 30 % dienen. Nach der Trocknung soll der TS-Gehalt bei 85 % liegen. Durch den Wasserverlust bei der Trocknung soll die Klärschlammmenge auf bis zu 27.000 t/a Trockenprodukt reduziert werden. Der getrocknete Klärschlamm soll einer thermischen Verwertung zugeführt werden. Eine Verbrennung des Klärschlamms in der MVA der Antragstellerin ist nach den Angaben in den Antragsunterlagen prinzipiell nicht geplant. Die für die Trocknung des Klärschlamms benötigte Trocknungsluft wird aus den Abfallbunkern der MVA abgesaugt und über Rohrleitungen in die Trocknungsanlage geführt. Die entstehende wasserbeladene Abluft wird wieder in die MVA zurückgeführt und dort in die Primärluft zur Verbrennung eingespeist. Die zur Erwärmung der Trocknungsluft benötigte Energie wird ebenfalls aus der MVA in Form von Heizdampf bezogen. Das beim Abkühlen des Heizdampfes entstehende Kondensat wird in den Wasserkreislauf der MVA zurückgeführt.

3

Nachdem die Antragstellerin am 30.03.2016 mit Baumaßnahmen (Erdarbeiten) auf den streitbefangenen Grundstücken begonnen hatte, beantragte die Beigeladene zu 1 am 01.04.2016 im Verfahren 4 B 94/16 HAL beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsgegner verfügte daraufhin mit Bescheid vom 04.04.2016 gegenüber der Antragstellerin einen Baustopp.

4

Mit Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 ließ der Antragsgegner aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 09.10.2015 gemäß § 8a BImSchG den vorzeitigen Beginn der Errichtung der KTA, insbesondere

5

• die Einrichtung der Baustelle einschließlich der Errichtung einer Baustraße,
• den Bodenaushub,
• die Errichtung der Fundamente sowie
• den Rohbau (Stahl- und Betonbau),

6

vorläufig zu.

7

Die Beigeladenen sind Eigentümer von Betriebsgrundstücken in der Nähe des vorgesehenen Standorts der KTA. Beide erhoben gegen den Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 bei dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 2 A 120/16 HAL und 2 A 122/16 HAL Klage. Die Beigeladene zu 1 beantragte darüber hinaus in dem Verfahren 2 B 121/16 HAL die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

8

Am 04.05.2016 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 14.04.2016 beantragt. Mit Beschluss vom 11.05.2016 – 2 B 142/16 HAL – hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Grund einer Interessenabwägung stattgegeben.

II.

9

Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beigeladenen bleiben ohne Erfolg.

10

Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

11

Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Die Entscheidungskriterien ergeben sich – soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist – aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO, auf den § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bezug nimmt. Danach kann in der auch hier vorliegenden Fallkonstellation des begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. In diesem Rahmen kommt es in erster Linie darauf an, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf – hier die Klage der Beigeladenen gegen die Zulassung vorzeitigen Beginns – bei der angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die Zulassung rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind oder ihnen kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung der Zulassung zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 31.03.2016 – 8 B 1341/15 –, juris RdNr. 49).

12

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides des Antragsgegners nach § 8a BImSchG für die Errichtung einer KTA am Standort Z-Stadt vom 14.04.2016 angeordnet. Die gegen den Zulassungsbescheid erhobenen Klagen der Beigeladenen werden aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben.

13

1. Es ist bereits fraglich, ob die Beigeladenen die für die Zulässigkeit ihrer Klagen erforderliche Klagebefugnis besitzen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für seine Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist, und die Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, juris RdNr. 14). Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen.

14

a) Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klagebefugnis der Beigeladenen nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2069), hergeleitet werden kann. Zwar kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolge einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist mithin eine fehlerhaft unterbliebene UVP oder UVP-Vorprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage, ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führt. Es wird jedoch überwiegend angenommen, dass sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung berufen kann. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folge nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betreffe, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis habe (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – BVerwG 9 A 30.10 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 27.06.2013 – BVerwG 4 B 37.12 –, juris RdNr. 10; VGH BW, Urt. v. 11.04.2014 – 5 S 534/13 –, juris RdNr. 42; VG Freiburg, Beschl. v. 05.02.2016 – 4 K 2679/15 –, juris RdNr. 12). Es bedarf keiner Vertiefung, ob stattdessen der abweichenden Auffassung des OVG NW zu folgen ist, wonach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG Dritten ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht einräume (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris RdNr. 53), denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für einen auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG gestützten Aufhebungsanspruch nicht vor (dazu 2).

15

b) Eine Klagebefugnis der Beigeladenen dürfe sich auch nicht aus § 8a Abs. 1 BImSchG ergeben. Nach dieser Vorschrift soll die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann (1.), ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht (2.) und der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (3.).

16

aa) Die Vorschrift ist nicht drittschützend, soweit § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Voraussetzung der Zulassung vorzeitigen Beginns die Prognose verlangt, dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 09.10.2000 – 8 G 2832/00 –, juris RdNr. 25). Diese Prognose ist nicht (feststellender) Regelungsbestandteil der Zulassung vorzeitigen Beginns und entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung für das nachfolgende Verfahren über die endgültige Zulassung des Vorhabens. Von dem Vorhaben betroffene Dritte können daher die Zulassung nur mit Gesichtspunkten angreifen, die den Gegenstand der vorläufigen Zulassung betreffen. Das sind im Fall der Zulassung von Errichtungsmaßnahmen nur Aspekte der Errichtung der Anlage. Die belastenden Auswirkungen des Betriebs der Anlage können demgegenüber erst im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die endgültige Genehmigung geltend gemacht werden. Da die von der Behörde gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anzustellende Prognose einer stattgebenden Hauptentscheidung keine Bindungswirkung im Hinblick auf die endgültige Zulassung hat, kann es nicht zu einer abschichtenden Problemlösung kommen. Dann würde aber eine gerichtliche Kontrolle der Prognose dazu führen, dass dieselben Themen in unökonomischer Weise mehrfach zur Überprüfung gestellt würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 – BVerwG 7 C 35.90 –, juris RdNr. 5 ff. zu § 7a AbfG; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 8a RdNr. 26; a.A. Scheuing/Wirths, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, § 8a RdNr. 131). Hiernach können die Beigeladenen im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen den Zulassungsbescheid gemäß § 8a BImSchG Einwände gegen die Genehmigungsfähigkeitdes Betriebs der KTA nicht geltend machen. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften durch die mit dem Zulassungsbescheid vorläufig zugelassene Errichtung der Anlage ist weder geltend gemacht nicht sonst ersichtlich.

17

bb) Es bedarf auch keiner Vertiefung, ob die in § 8a Abs. 1 BImSchG enthaltene Einschränkung, wonach (lediglich) der Beginn der Errichtung zugelassen werden darf, drittschützend ist (offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 – BVerwG 7 C 35.90 –, a.a.O. RdNr. 17 zu § 7a AbfG). Für den drittschützenden Charakter dieser Einschränkung könnte sprechen, dass die Behörde, wenn sie mehr als nur den Beginn der Errichtung vorläufig zulässt, praktisch die Frage regelt, die das Gesetz dem Genehmigungsbescheid vorbehält. Sie könnte damit in die Rechte derjenigen eingreifen, die durch einen Genehmigungsbescheid betroffen wären, und damit bei ihnen das Recht zu förmlichen Rechtsbehelfen auslösen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.11.1989 – 20 AS 89.40007 –, NVwZ 1990, 990 <991>). Dies kann dahinstehen, denn die mit der Beschränkung auf den Beginn der Errichtung gezogenen Grenzen wurden mit dem Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 nicht überschritten. Unter Beginn der Errichtung i.S.d. § 8a Abs. 1 BImSchG können nur solche Maßnahmen verstanden werden, die sich wieder rückgängig machen lassen und bei denen das Risiko der Rückabwicklung den weiteren Entscheidungsprozess nicht unangemessen belastet. Die vorläufige Zulassung ist auf solche Maßnahmen zu beschränken, deren Rückgängigmachung technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1991 – BVerwG 7 C 35.90 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 14.11.1989 – 20 AS 89.40007 –, a.a.O. zu § 7a AbfG). Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Die angefochtene Zulassung vorzeitigen Beginns umfasst die Einrichtung der Baustelle einschließlich der Errichtung einer Baustraße, den Bodenaushub, die Errichtung der Fundamente sowie den Rohbau (Stahl- und Betonbau). Die Rückgängigmachung dieser Maßnahmen ist ohne weiteres technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar. Das Risiko der Rückabwicklung stellt auch keine unangemessene Belastung des weiteren Entscheidungsprozesses dar. Soweit die Klage gegen den Zulassungsbescheid vom 14.04.2016 (ernsthaft) auf diesen Gerichtspunkt gestützt werden soll, muss sie insoweit erfolglos bleiben. Es ist zudem zweifelhaft, ob sich die Klagebefugnis der Beigeladenen mit diesem Gesichtspunkt begründen lässt. Für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist allein die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht ausreichend. Erforderlich ist insoweit vielmehr die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die bloße Nennung der Grenzen der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG ohne nähere Begründung, weshalb diese hier überschritten sein sollen, für die Klagebefugnis der Beigeladenen ausreicht.

18

2. Die Klagen der Beigeladenen werden selbst dann voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, wenn sie klagebefugt sein sollten. Die Voraussetzungen eines Aufhebungsanspruchs gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG liegen nicht vor.

19

a) Die Anwendbarkeit des UmwRG auf die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG ist bislang nicht abschließend geklärt, wenngleich dies in der neueren Rechtsprechung zum Teil bejaht wird (vgl. OVG RP, Beschl. v. 04.03.2016 – 8 B 10233/16 –, juris RdNr. 5; offengelassen von VGH BW, Beschl. v. 17.11.2009 – 10 S 1851/09 –, juris RdNr. 8). Fraglich ist insbesondere, ob es sich bei der Zulassung vorzeitigen Beginns i.S.d. § 8a BImSchG um eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) handelt. Auch dies kann hier dahinstehen, da ein Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften i.S.d. § 4 UmwRG nicht vorliegt.

20

b) Die Voraussetzungen eines Aufhebungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine gesetzlich erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die Beigeladenen machen insoweit geltend, im vorliegenden Genehmigungsverfahren sei eine nach § 3c Abs. 1 Nr. 2 UVPG erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden. Das trifft nicht zu.

21

Nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass bei Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, a.a.O. RdNr. 25; OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, a.a.O. RdNr. 97 und 118; Beschl. d. Senats v. 22.10.2015 – 2 M 13/15 –, juris RdNr. 34). Eine solche UVP-Vorprüfungspflicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Errichtung und der Betrieb der geplanten KTA weder eine Änderung noch eine Erweiterung der MVA darstellt.

22

Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 36.13 –, a.a.O. RdNr. 23; Urt. v. 18.06.2015 – BVerwG 4 C 4.14 –, juris RdNr. 15), vorliegend also nach §§ 15, 16 BImSchG. Erforderlich ist hiernach die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage. Eine Änderung der Beschaffenheit der Anlage liegt vor, wenn die Anlage in ihrem Zustand oder in ihren konstruktiven Merkmalen verändert wird, insbesondere wenn Teile der Anlage ersetzt oder beseitigt werden oder die Anlage durch zusätzliche Einrichtungen erweitert wird (vgl. Jarass, a.a.O., § 15 RdNr. 7). Eine sog. quantitative Änderung (Erweiterung) einer Anlage kann auch in der Hinzufügung einer Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV bestehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20.03.1996 – 7 L 2552/95 –, juris RdNr. 26; Jarass, a.a.O., § 16 RdNr. 6; Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 BImSchG RdNr. 26). Eine solche Änderung (Erweiterung) der MVA liegt hier nicht vor, denn die geplante KTA ist keine Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV.

23

Nebeneinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift haben keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des Betriebszwecks der Hauptanlage unmittelbar erforderlich sind, sind aber doch auf diesen Zweck hin ausgerichtet und haben damit eine im Verhältnis zur Hauptanlage dienende und insoweit untergeordnete Funktion. Auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage kommt es nicht an. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 – BVerwG 7 C 71.82 –, juris RdNr. 10; Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 7 B 6.10 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Urt. v. 20.03.1996 – 7 L 2552/95 –, a.a.O. RdNr. 25; Jarass, a.a.O., § 4 RdNr. 68). Übernimmt eine Einrichtung hingegen eine selbständige Funktion, wie sie auch von einem Fremdunternehmer ausgeübt werden könnte, so hat sie keine untergeordnete Aufgabe im Rahmen des Betriebs einer anderen Anlage, sondern muss als selbständige Anlage betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 – BVerwG 7 C 71.82 –, a.a.O. RdNr. 12; BayVGH, Urt. v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 –, juris RdNr. 26).

24

Nach diesen Grundsätzen ist die KTA keine Nebeneinrichtung der MVA, sondern eine selbständige Anlage. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass es an einer dienenden Funktion der KTA für die MVA fehlt. Der Hauptzeck der MVA besteht in der Verbrennung von festen und flüssigen Abfällen, insbesondere Hausmüll. Da eine Verbrennung des in der KTA getrockneten Klärschlamms in der MVA jedenfalls im Regelfall nicht vorgesehen ist, ist deren Betrieb nicht auf diesen Zweck der MVA hin ausgerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beim Trocknen entstehende wasserbeladene Abluft in die MVA zurückgeführt und dort in die Primärluft zur Verbrennung eingespeist und dass das beim Abkühlen des Heizdampfs entstehende Kondensat in den Wasserkreislauf der MVA zurückgeführt wird. Auch hierdurch erhält der Betrieb der KTA keine für die MVA dienende Funktion. Die KTA wird hierdurch nicht in den Zweck der Müllverbrennung einbezogen. Vielmehr wird lediglich der Betrieb der MVA für die Abläufe beim Betrieb der KTA genutzt. Auch daraus, dass Luft aus den Abfallbunkern der MVA sowie ein Teil der beim Betrieb der MVA anfallenden Energie für den Betrieb der KTA eingesetzt wird, ergibt sich nicht deren Eigenschaft als Nebeneinrichtung. Zwar profitiert die KTA hierdurch von der räumlichen Nähe zur MVA. Gleichwohl bleibt die KTA eine selbständige Anlage mit einem eigenständigen Betriebszweck (Klärschlammtrocknung), der für die MVA keine dienende Funktion hat.

25

c) Für die KTA ist auch nicht auf Grund einer nachträglichen Kumulation analog § 3b Abs. 2, 3 UVPG eine UVP-Vorprüfung erforderlich. Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht. Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen. Auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte überschreiten, findet § 3b Abs. 2, 3 UVPG analog (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) Anwendung (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – BVerwG 4 C 4.14 –, a.a.O. RdNr. 16).

26

Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht einschlägig, selbst wenn man in der MVA und der KTA "kumulierende Vorhaben" i.S.d. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG sehen würde, weil die MVA bereits allein und nicht erst aufgrund des Hinzutretens der KTA UVP-pflichtig ist. Zudem handelt es sich bei der MVA und der KTA nicht um Vorhaben derselben Art. Bestimmend dafür, ob Anlagen derselben Art zugehören, sind technologische Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der Emissionsart. Anlagen, die verschiedenen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet werden, sind in der Regel keine Anlagen derselben Art (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 7 B 6.10 –, a.a.O. RdNr. 17). So liegen die Dinge hier. Die MVA fällt unter Nr. 8.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, während die KTA der Nr. 8.10.2.1 sowie der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zuzuordnen ist.

27

3. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die von der Beigeladenen zu 2 erhobene Rüge, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihrem Antrag auf Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren (2 B 142/16 HAL) nicht entsprochen worden sei, begründet ist, denn allein ein Verfahrensmangel rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

29

Rechtsmittelbelehrung

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.