Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Mai 2015 - 6 A 39/13

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2015:0512.6A39.13.0A
12.05.2015

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus ihrem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 1 GG ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zusteht.

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Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Studentin der Rechtswissenschaft eingeschrieben und bezieht seitdem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG). Auf ihren Antrag gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2012 einen Förderungsbetrag in Höhe von insgesamt 670,00 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013. Dabei wurden 335,00 Euro als Zuschuss und weitere 335,00 Euro als unverzinsliches Darlehen gewährt.

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Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem sie eine Erhöhung der bewilligten Förderungsbeträge erstreiten wollte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2013 zurück.

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Die Klägerin hat am 15. Februar 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Förderungsbeträge. Sie ist der Auffassung, dass die ihr gewährten Höchstförderungsbeträge nach dem BAföG vom Gesetzgeber verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden seien. Sie sei in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 1 GG verletzt. Sie müsse insoweit als BAföG-Leistungsempfängerin mit Hilfebedürftigen nach dem SGB II gleichgesetzt werden, da BAföG-Empfänger ebenfalls nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt anders als durch staatliche Unterstützung zu finanzieren und sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sein könnten. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörten in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen würden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Dies müsse ebenso für den Bedarf nach dem BAföG gelten, da diesem ebenfalls eine existenzsichernde Aufgabe zukomme. Der Regelbedarf nach dem BAföG sei jedoch niedriger als der nach SGB II gewährte Regelbedarf. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass in der BAföG-Leistung zusätzlich zu der existenzsichernden Funktion ein ausbildungsspezifischer Bedarf enthalten sein solle, der bei einem Umfang von 20 % der BAföG-Gesamtleistung liege. Die BAföG-Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes, die die Kosten für den ausbildungsspezifischen Bedarf enthielten, würden danach ihrer Aufgabe als staatliche existenzsichernde Leistung für hilfebedürftige Studierende nicht gerecht werden. Die BAföG-Regelsätze würden zudem nicht nach dem wirklichen Bedarf von Studenten in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. Es fehle im BAföG ein transparentes System des Bundesgesetzgebers, in dem, wie bei den Leistungen nach dem SGB II, die Errechnung der Anpassung des Bedarfssatzes einmal jährlich anhand der Entwicklung der Löhne und Preise in Deutschland erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zu den Hartz IV - Regelsätzen entschieden, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfanges alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen habe (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1/09). Dem werde der Bundesgesetzgeber mit dem BAföG momentan nicht gerecht. Aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG folge zudem ein Teilhabeanspruch auf den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Folglich müssten hierfür auch die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

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Zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gehöre auch, die Kosten für eine angemessene Unterkunft zu übernehmen. Was als angemessen angesehen werde, dürfe nicht willkürlich vom Gesetzgeber festgelegt werden. Es bedürfe hierfür ebenso wie für den Bedarfssatz für die Lebenshaltungskosten eines transparenten Berechnungssystems, das noch dazu die regional teilweise sehr unterschiedlichen Mietpreise berücksichtigen müsse, so wie es für die Bedarfskosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auch erfolge. Der Bedarf für die Unterkunft nach dem BAföG sei jedoch für das gesamte Bundesgebiet und jeden BAföG-Leistungsempfänger, der nicht mehr bei seinen Eltern wohne, pauschal auf 224,00 Euro festgelegt worden. Auch seien darin keine Beträge für Heizkosten enthalten, anders als bei den SGB II-Leistungen. Auch dies entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 09. Februar 2010.

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Auch der gewährte Zuschlag von aktuell monatlich 73,00 Euro für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung von Studenten, die älter als 25 Jahre alt sind und Leistungen nach dem BAföG erhalten, sei geringer als die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Regelung sei ebenfalls verfassungswidrig, da sie dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums widerspreche. Ihre Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung würden derzeit monatlich zusammen 77,90 Euro betragen, so dass sie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung jeden Monat 4,90 Euro von ihrem Bedarf hierfür aufwenden müsse, die ihr dann für ihre Lebenshaltungskosten fehlten. Im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II würden jedoch die Beiträge für gesetzliche Pflichtversicherungen vom Bund getragen und seien dementsprechend nicht im Regelbedarf enthalten. Das BAföG verstoße daher gegen das Sozialstaatsprinzip und verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Sie verweise hierzu auch auf ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 25. April 2012 (Az.: S 55 AS 29349/11, Rdnr. 94). Danach entspreche der sog. Bedarf für Studierende nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09. Februar 2010, weil er nicht in einem entsprechenden Verfahren bestimmt worden sei, das dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprochen hätte. So würden die Gesetzesmaterialien der BAföG-Novelle 2010 den grundsichernden Charakter der Leistung nicht erwähnen und einen realitätsgerecht bemessenen Leistungsumfang nicht erörtern.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung höherer Bedarfssätze zu gewähren und dessen Bescheid vom 28. September 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seine Bindung an die Regelungen des BAföG. Die Auffassung der Klägerin zur Verfassungswidrigkeit der geltenden Bedarfssätze nach diesem Gesetz teile er im Übrigen nicht. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG. Während Artikel 1 Abs. 1 GG den Anspruch begründe, erteile das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG wiederum dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukomme, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden seien. Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Umfang des nach diesen Vorgaben zu bestimmenden Leistungsanspruches könne anders als dieser selbst nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Zur Konkretisierung des Anspruches habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu habe er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibe ihm dafür keine bestimmte Methode vor. Er dürfe sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Bei der Bedarfsermittlung im Bereich des BAföG halte die Bundesregierung an einer seit Mitte der 1970er Jahre geübten Methode fest, die geltenden Bedarfssätze in regelmäßigen Abständen (zwei Jahre) unter Berücksichtigung der Veränderungen der Lebenshaltungskosten, der Einkommensverhältnisse, des Konsumverhaltens, der finanzwirtschaftlichen Entwicklung und anderer auf Bedarfsdeckung zielender Sozialleistungen zu überprüfen. Hierzu führe das Deutsche Studentenwerk, gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, in regelmäßigen Abständen Erhebungen durch. Nach deren Ergebnissen seien bislang die für die Bedarfsermittlung eines Normalstudenten, d.h. eines außerhalb des Elternhauses lebenden ledigen Studierenden im Erststudium, die im folgenden dargestellten relevanten Werte ermittelt worden. Die Erfassung der regelmäßigen Ausgaben innerhalb der Sozialerhebung beziehe sich auf acht ausgewählte Positionen der Lebensführung. Dazu würden Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Kommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport gehören. Die so ermittelten durchschnittlichen Kosten beliefen sich für 2012 auf 794,00 Euro. Der aktuelle Förderungshöchstbetrag von 670,00 Euro für Studierende liege nach den Ausführungen innerhalb des 20. Berichts der Bundesregierung zwar unter der im Rahmen der 20. Sozialerhebung ermittelten Summe der untersuchten Positionen studentischer Ausgaben von 794,00 Euro. Dieser Wert könne jedoch nicht mit dem sozialleistungsrechtlichen Bedarf gleichgesetzt werden, da er einen Durchschnittswert wiedergebe und auch Ausgaben einbeziehe, die über den von einer steuerfinanzierten Sozialleistung zu berücksichtigenden Bedarf hinausgingen. Die Ausgaben der Studierenden stünden allerdings in engem Zusammenhang mit ihren Einnahmen. Das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen habe bei jeder Ausgabenposition auch die im Durchschnitt niedrigsten Ausgaben. Die Gesamtausgaben dieses Quartals lägen insoweit bei monatlich 596,00 Euro. An dieser Größenordnung dürfe sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums orientieren, wenn er die Bedarfssätze im BAföG bestimmen wolle. In diesem Betrag enthalten seien, wie sich der Quelle entnehmen lasse, bereits Ausgaben für eigene Krankenversicherung, Arztkosten und Medikamente, und zwar im Monatsdurchschnitt 49,00 Euro. Selbst wenn man, wie die Klägerin, aufgrund des notwendigen Abschlusses einer eigenen gesetzlichen Krankenversicherung darüber hinausgehende Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung habe, bleibe angesichts des ihr zustehenden BAföG-Höchstsatzes von monatlich 670,00 Euro ein ausreichender Puffer, um diese Ausgaben zu decken, selbst wenn diese den in § 13 a BAföG genannten Betrag übersteigen würden. Danach ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit den derzeit geltenden Bedarfssätzen dem Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, genüge. Überdies dürfe bei einer Betrachtung der gesetzlichen Bedarfssätze nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber den Studierenden und Schülern – anders als z.B. im SGB II – großzügige Freibeträge hinsichtlich deren eigenen Einkommens gewähre. Zwar dürfe die Bedarfsbemessung das Existenzminimum nicht zur Disposition stellen und auf andere Einnahmen verweisen, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Zumindest ergänzend sei jedoch auf die Möglichkeit eines förderungsunschädlichen Jahresverdienstes von nahezu 4.500,00 Euro hinzuweisen. Auch die Abrundung der Bedürfnisse der Auszubildenden durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau sei zu berücksichtigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist allerdings zulässig. Die Kammer legt das Vorbringen der Klägerin dabei nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie (lediglich) die Gewährung höherer als der ihr bereits gewährten Höchstförderungsbeträge nach § 13 BAföG beantragt (zur Zulässigkeit einer entspr. Antragstellung vgl. u.a. BSG, Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009, - B 14 AS 5/08 R -, juris, zu höheren Leistungen nach SGB II). Ihr ursprünglich als Antrag formuliertes Begehren, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einzuholen, ob die in § 13, 13 a BAföG genannten Förderbeträge mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, versteht die Kammer unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 28. März 2014 als Anregung an das Gericht, die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Normen inzident im Rahmen der Prüfung eines geltend gemachten Anspruchs zu prüfen und sodann wie von ihr angeregt zu verfahren.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 unter Zugrundelegung höherer Bedarfssätze. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)

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Der Erfolg der Verpflichtungsklage scheitert bereits daran, dass das Gericht der Klägerin grundsätzlich nicht mehr zusprechen kann als gesetzlich vorgesehen. Der Beklagte hat der Klägerin die gemäß § 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01. April 2012 festgelegten höchstmöglichen Förderungsbeträge gewährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende an Hochschulen der Betrag von 373,00 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs. 2 BAföG um Unterkunftskosten in Höhe von 224,00 Euro, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 110 oder 13 des SGB V oder als freiwilliges Mitglied, erhöht sich der Bedarf nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 um monatlich 62,00 Euro. Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9,10, 12 oder Abs. 3 des 1. Buches Sozialgesetzbuches sind, erhöht sich nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 der Bedarf um monatlich 11,00 Euro. Der Beklagte hat der Klägerin danach für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zutreffend monatlich 670,00 Euro gewährt. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nach dem BAföG nicht zu, da sie bereits die höchstmöglichen Förderungsbeträge erhält. Das Gericht ist ebenso wie die Verwaltung gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz an das Gesetz gebunden. Es kann nicht von sich aus höhere Förderungsbeträge zusprechen, die im Gesetz keine Stütze mehr finden.

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Eine Aussetzung des Verfahrens, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vereinbarkeit der in § 13 Abs. 1 bis 3, 13 a Abs. 1 und 2 BAföG genannten Förderbeträge mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz einzuholen, kommt nicht in Betracht. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist davon abhängig, ob das Verwaltungsgericht die vorgenannten Bestimmungen des BAföG für verfassungswidrig hält, d.h. von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Normen überzeugt ist. Zweifel reichen nicht aus (Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 13. Auflage 2014, Art. 100, Rdnr. 10 m.w.N.).

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Vorliegend vermag die Kammer eine verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin, insbesondere einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, nicht zu erkennen.

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Die Höhe der derzeit geltenden Förderbeträge nach §§ 13 Abs. 1 bis 3, 13 a BAföG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Hartz IV-Regelsätze.

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Zwar dient die Förderung nach dem BAföG neben der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst auch der Deckung des Lebensunterhaltes. Dies ergibt sich bereits aus § 1 BAföG, wonach ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. In § 11 Abs. 1 BAföG ist dementsprechend geregelt, dass Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Im Hinblick darauf, dass neben der Förderung nach dem BAföG die Gewährung weiterer Leistungen - z.B. nach dem SGB II - zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums regelmäßig nicht in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Förderung nach dem BAföG das Grundrecht der Auszubildenden auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Blick zu behalten.

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Es ist jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der im o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufgestellten Anforderungen nicht davon auszugehen, dass die geltenden Förderbeträge nach §§ 13, 13 a BAföG das auch der Klägerin zustehende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen.

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Das Bundesverfassungsgericht führt im Urteil vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175-260) aus:

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„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>).... Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält... Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).“

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Diesen Anforderungen wird das BAföG gerecht. Der Klägerin steht insbesondere aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums kein Anspruch darauf zu, gleiche oder höhere Regelsätze wie Förderungsberechtigte nach dem SGB II zu erhalten. Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist lediglich dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994, - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, 93 <111 f.>). Allgemein steht dem Gesetzgeber im Sozialrecht ein weiter Gestaltungsspielraum offen. Möglich sind unterschiedliche Konzepte für unterschiedliche Gebiete (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 30. Oktober 2003, - 4 A 12/03 -, juris). Es obliegt dem Gesetzgeber, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht(vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, a.a.O.).

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Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich - bezogen auf das Ergebnis - die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, a.a.O. BVerfGE 82, 60 <91 f.>).

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Dass die durch das BAföG gewährten Leistungen im Ergebnis evident unzureichend sind, ist nicht feststellbar. Die typisierend in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgesetzte monatliche Bedarfshöhe für einen Hochschulstudenten in Höhe von 373,00 € reicht unter Berücksichtigung der in der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes (http://www.studentenwerk.de/pdf/20-se-bericht.pdf) getroffenen Feststellungen zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums jedenfalls aus. So kommt o.g. Untersuchung für die ausgewählten Ausgabenpositionen Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto und/oder öffentliche Verkehrsmittel, Kommunikation sowie Freizeit, Kultur und Sport im Jahr 2012 auf durchschnittliche Ausgaben eines „Normalstudenten“ in Höhe von 430,00 €. Die Untersuchung ergab allerdings auch starke Abweichungen bei den Ausgaben in Abhängigkeit der jeweiligen Einnahmebeträge der Studenten. So gibt danach das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen für o.g. Ausgabenpositionen durchschnittlich lediglich 305,00 € monatlich aus, während einnahmenstarke Studenten für den gleichen Bedarf im Schnitt 584,00 € monatlich ausgeben. Die Bundesregierung kommt auf dieser Grundlage im 20. Bericht nach § 35 BAföG zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 (BT-Drs. 18/460, S. 51) zu dem Ergebnis, dass der Durchschnittswert nicht mit dem studentischen Bedarf gleichgesetzt werden könne, da dieser Ausgaben mit einbeziehe, die über den maßgeblichen Bedarf hinausgehen. Das erscheint nachvollziehbar. Der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgelegte Bedarfssatz von 373,00 € erscheint vor diesem Hintergrund nicht evident unzureichend. Hierfür spricht schließlich auch, dass dieser Bedarfssatz nahezu dem im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltenden Regelsatz für Alleinstehende der nach § 20 Abs. 5 SGB II, §§ 28, 28 a SGB XII maßgeblichen Regelsatzverordnung in Höhe von 374,00 € entspricht. Ohne Erfolg verweist die Klägerin hierzu darauf, dass in den BAföG-Bedarfssätzen neben dem Lebensunterhalt auch ein Anteil für Ausbildungskosten enthalten sei, der mit 20 Prozent der Bedarfssätze von nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden anzusetzen sei. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. März 2009 (Aktenzeichen: B 14 AS 6307R, juris, Rd. Ziff. 29). Das Bundessozialgericht verweist in dieser Entscheidung darauf, dass in der Praxis der Sozialhilfeträger, ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl. 1991, 2, 14), davon ausgegangen worden sei, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde und hat diese Pauschalierung in der vorgenommenen Größenordnung für durchaus nachvollziehbar gehalten. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass von dem im BAföG vorgesehenen Regelbedarf für Auszubildende ein Betrag von 20 Prozent dieses Regelbetrages abzuziehen sind und der sich danach ergebende Betrag mit dem Regelbedarf nach SGB II verglichen werden könnte. So ist zum einen nach der vorliegenden 20. Sozialerhebung der Studentenwerke davon auszugehen, dass sich die Kosten für Lernmittel im Schnitt nicht auf 20 Prozent, sondern auf einen weitaus geringeren Betrag (im Durchschnitt ca. 7 Prozent) belaufen, wobei erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Studienrichtungen bestehen. Zum anderen lässt sich der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auch deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II gleichsetzen, da er grundsätzlich anders ermittelt wurde.

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Der Gesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Unterkunftskosten eines Hochschulstudenten abweichend von der in § 13 BAföG getroffenen Regelung nach den tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu erstatten. § 13 BAföG sieht insoweit eine Unterkunftskostenpauschale in Höhe von 224,00 Euro für nicht bei den Eltern wohnende Studenten – wie die Klägerin – vor. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung höherer Unterkunftskosten. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für Unterkunftskosten vorgesehene Pauschale i.H.v. 224,00 € monatlich erscheint nicht evident unzureichend. Insoweit kommt die 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes auf durchschnittliche Ausgaben eines „Normalstudenten“ in Höhe von 298,00 €. Auch insoweit unterscheiden sich jedoch die Ausgaben in Abhängigkeit der jeweiligen Einnahmebeträge der Studenten. So gibt das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen für die Unterkunft durchschnittlich 245,00 € monatlich aus, während einnahmenstarke Studenten für den gleichen Bedarf im Schnitt 362,00 € monatlich ausgeben. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG vorgesehene Pauschale erscheint danach zwar anpassungsbedürftig an die derzeitigen Wohnverhältnisse, jedoch nicht so evident unzureichend, dass dies verfassungserheblich werden könnte. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG getroffene Regelung erscheint schließlich auch nicht vor dem Hintergrund verfassungswidrig, dass die nach SGB II Anspruchsberechtigten die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erstattet bekommen. Wie bereits ausgeführt, durfte der Gesetzgeber eine typisierende Fallregelung treffen. Dabei durfte er u.a. berücksichtigen, dass die Unterbringung eines jungen Studenten üblicherweise nur vorübergehender Natur ist, hingegen der nach SGB II Anspruchsberechtigte seltener die Möglichkeit hat, eine andere Unterkunft als die Erlangte zu beziehen (vgl. hierzu auch VG Göttingen, a.a.O.).

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Gleiches gilt im Hinblick auf die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Während Anspruchsberechtigten nach dem SGB II insoweit eine Übernahme der anfallenden Kosten zusteht, sieht auch insoweit das BAföG eine Pauschale vor, die mit 73,00 Euro allerdings lediglich 5,00 Euro unter den tatsächlichen Kosten der Klägerin liegt. Diese Abweichung ist verfassungsrechtlich nicht erheblich. Die Pauschalierung an sich liegt ebenfalls innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

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Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, der Gesetzgeber habe die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einer den Anforderungen des BVerfG entsprechenden Weise bestimmt, weil in den Gesetzesmaterialien zur BAföG-Novelle 2010 der grundsichernde Charakter der Leistung nicht erwähnt und ein realitätsgerecht bemessener Leistungsumfang nicht erörtert werde.

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Zur Art und Weise der Bemessung des notwendigen Bedarfes führt das Bundesverfassungsgericht in o.g. Entscheidung vom 09. Februar 2010 aus:

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„Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen…. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 96, 56 <64>; 115, 118 <160>); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen….

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Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat.“

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Diesen Anforderungen ist der Bundesgesetzgeber bei Bestimmung der Höhe der Förderungsbeträge nach dem BAföG gerecht geworden. Es ist insbesondere – entgegen der Auffassung des SG Berlin im Vorlagebeschluss vom 25. April 2012 (Az.: S 55 AS 29349/11, juris Rn. 94), die sich die Klägerin zu eigen macht – nicht davon auszugehen, dass die Leistungen nach dem BAföG hinsichtlich ihres existenzsichernden Charakters nicht den o.g. Anforderungen des BVerfG entsprechen, weil in den Gesetzesmaterialien zur BAföG-Novelle 2010 der grundsichernde Charakter der Leistung nicht erwähnt und ein realitätsgerecht bemessener Leistungsumfang nicht erörtert werde.

37

Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des BAföG ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen, das Möglichkeiten und Grenzen einer individuellen Förderung der Hochschulausbildung durch den Staat grundsätzlich abschließend bestimmt. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind. Sichergestellt werden soll insbesondere, dass an Hochschulen mit staatlichen Mitteln nur studiert, wer dazu geeignet ist (vgl. § 9 BAföG), und dass das Studium möglichst zügig beendet wird (vgl. §§ 15 ff. BAföG). Ziel der Ausbildungsförderung ist es dabei ausweislich der Begründung der BAföG-Novelle 2010 in erster Linie, finanzielle Hürden auszuräumen, an denen individueller Bildungsaufstieg und Studienerfolg scheitern kann (vgl. BT-Drs. 17/1551 S. 14). Dass die Leistungen nach dem BAföG auch der Deckung der Lebensunterhaltskosten dienen sollen, ergibt sich dabei bereits aus § 1 BAföG, wonach ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dass dem Gesetzgeber die Zweckbestimmung der Leistungen nach dem BAföG zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewusst war, ergibt sich schließlich auch aus § 11 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Einer besonderen Erwähnung in den Gesetzesmaterialien zur Änderung des BAföG bedurfte es insoweit nicht.

38

Es sind dabei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums für Auszubildende ein im Grundsatz nicht taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat.

39

Das BAföG geht von einem System pauschalierter Bedarfssätze aus, die gem. § 35 BAföG spätestens alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst werden sollen. Das System pauschalierter Bedarfssätze gilt unabhängig davon, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren Bedarf hat, und zwar auch dann, wenn ein höherer Bedarf – etwa wegen besonders kostenintensiver Arbeitsmittel oder der Teilnahme an vorgeschriebenen Exkursionen – tatsächlich unabweisbar erscheint (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 12 Rn. 2)

40

Bei der Bedarfsermittlung im Bereich des BAföG hält die Bundesregierung ausweislich des 20. Berichtes nach § 35 des BAföG zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vom-Hundert-Sätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 vom 04. Februar 2014 (Bundestagsdrucksache 18/460 S. 50) an der seit Mitte der siebziger Jahre geübten Methode fest, die geltenden Bedarfssätze in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Veränderungen der Lebenshaltungskosten, der Einkommensverhältnisse, des Konsumverhaltens, der finanzwirtschaftlichen Entwicklung und anderer auf Bedarfsdeckung zielender Sozialleistungen zu überprüfen. Hierfür führt das deutsche Studentenwerk (DSW), gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, in regelmäßigen Abständen Erhebungen durch. Nach deren Ergebnissen wurden bislang die für die Bedarfsermittlung eines „Normalstudenten“, d.h. eines außerhalb des Elternhauses lebenden, ledigen Studierenden im Erststudium relevanten Werte ermittelt. Dem 20. Bericht der Bundesregierung liegen insoweit die Ergebnisse der im Sommersemester 2012 von der HIS Hochschulinformationssystem GmbH durchgeführten 20. Sozialerhebung des DSW zugrunde (http://www.studentenwerk.de/pdf/20-se-bericht.pdf). Hiernach lagen die durchschnittlichen Gesamteinnahmen eines Normalstudenten (einschließlich unbarer Zuwendungen der Eltern) 2012 bei 864,00 Euro, der Median der Einkommensverteilung lag bei 817,00 Euro. Der Median zeigt dabei den Betrag an, den fünfzig Prozent der Studierenden mit ihren Einnahmen über- und fünfzig Prozent unterschreiten. Die Erfassung der regelmäßigen Ausgaben beschränkt sich auf acht ausgewählte Positionen der Lebensführung. Dazu gehören Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Kommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport. Die so ermittelten durchschnittlichen Kosten belaufen sich für 2012 auf 794,00 Euro. Der aktuelle Förderungshöchstbetrag von 670,00 Euro für Studierende liegt nach den Ausführungen im Rahmen der 20. Sozialerhebung zwar unter der von der HIS zuletzt ermittelten Summe der untersuchten Einzelpositionen studentischer Ausgaben von 790,00 Euro. Die Bundesregierung geht in ihrem 20. Bericht nach § 35 BAföG jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass dieser Wert nicht mit dem sozialleistungsrechtlichen Bedarf gleichgesetzt werden kann, da er einen Durchschnittswert wiedergibt und auch Ausgaben einbezieht, die über den von einer steuerfinanzierten Sozialleistung zu berücksichtigenden Bedarf hinausgehen (vgl. Drucksache 18/460 S. 51). Die Ausgaben der Studierenden stehen allerdings ausweislich der 20. Sozialerhebung in engem Zusammenhang mit ihren Einnahmen. Das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen (weniger als 675,00 Euro) hat bei jeder Ausgabenposition die im Durchschnitt niedrigsten Ausgaben. Die Gesamtausgaben dieses Quartals liegen insoweit bei monatlich 596,00 Euro (vgl. S. 257 der 20. Sozialerhebung). An dieser Größenordnung darf sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums orientieren, wenn er die Bedarfssätze im BAföG bestimmen will. Legt man die im Rahmen der vorgenannten Berichte ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit den derzeit geltenden Bedarfssätzen dem Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, genügt.

41

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit dem vom SGB II geschützten Personenkreis ist insoweit nicht zu erkennen.

42

Tatsächlich liegen die BAföG-Bedarfssätze zwar - wie bereits festgestellt -, abgesehen von wenigen Fällen, in denen keine oder nur geringe Kosten für Unterkunft und Heizung anfallen, unterhalb der Beträge, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz im SGB II gesetzlich festgelegt wurden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die BAföG-Bedarfssätze nicht bedarfsdeckend sind. Die Situation der Förderungsberechtigten nach dem BAföG ist insoweit nicht vergleichbar mit den Leistungsberechtigten nach dem SGB II. So sind die Regelungen des BAföG über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihre Studiums angewiesen sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997, - 1 BvL 5/93 -, juris). Mit dem SGB II verfolgt der Gesetzgeber hingegen den Zweck, diejenigen Personen zu unterstützen, die trotz Erwerbsanstrengungen und unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens nicht in der Lage sind, ihren grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen. Zwischen BAföG-Leistungsempfängern und Leistungsberechtigten nach dem SGB II bestehen insoweit erhebliche Unterschiede, die der Gesetzgeber auch zum Anknüpfungspunkt unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen machen durfte und die es auch rechtfertigen, unterschiedliche Beträge für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums anzusetzen. So befindet sich der nach dem BAföG einbezogene Personenkreis in einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Zustand der Ausbildung und erhält mit dem Abschluss der aus öffentlichen Mitteln geförderten Ausbildung erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er kann typischerweise mit einem höheren Einkommen rechnen. Demgegenüber ist der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II im Regelfall jedenfalls auf längere Sicht von den Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen und daher auf eine andere Form der Existenzsicherung angewiesen. Es bestehen daher zwischen den Anspruchsberechtigten selbst wie auch gegenüber ihren unterhaltsverpflichteten Angehörigen derartige Unterschiede, die es dem Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund eines weiten Gestaltungsspielraums in Fragen der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme ermöglichen, Bedarfshöhen auch unterschiedlich festzulegen (vgl. zur Unterscheidung zwischen BAföG- Empfängern und Berechtigten nach Grundsicherungsgesetz: VG Göttingen, Urteil vom 30. Oktober 2003, - 4 A 12/03 -, juris). Geringe Unterschiede in der Bedarfsberechnung zwischen Studenten und Berechtigten nach SGB II sind dabei nicht verfassungserheblich, zumal sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind.

43

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Mai 2015 - 6 A 39/13

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Mai 2015 - 6 A 39/13 zitiert 25 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge


Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbi

Referenzen

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.