Verwaltungsgericht Halle Urteil, 29. Jan. 2010 - 1 A 118/07
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstückes.
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Sie ist gegründet worden zur Durchsetzung gewerkschaftlicher vermögensrechtlicher Ansprüche. Ihr sind sämtliche Ansprüche auf Rückübertragung des im Beitrittsgebiet belegenen Vermögens, welches den früheren Gewerkschaften zwischen 1933 und 1945 entzogen worden ist, abgetreten worden.
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Mit Beschluss vom 26. März 1923 gründeten die im Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund vereinigten freien Gewerkschaften und der AFA-Bund die „Deutschen Kapitalverwertungs-GmbH“, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter HRB 30094.
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Am 31. Mai 1924 gründete diese „Deutsche Kapitalverwertungs-GmbH“ zusammen mit der Verlagsgesellschaft des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH, dem Freien Volksverlag GmbH (Afabund), der Verlagsgesellschaft des Allgemeinen Deutschen Beamtenbundes mbH und der Treuhandverwaltung des Verbandes der Deutschen Buchdrucker GmbH die „Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten AG “ (BdA), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter HRB 34630, die zugleich auch Aktionäre waren. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb bankmäßiger Geschäfte in allen seinen Zweigen und damit zusammenhängende Handelsgeschäfte aller Art, die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, der Erwerb von Grundstücken und die Errichtung von Agenturen, Kommanditen und Zweigniederlassungen. Die BdA nahm ihre Tätigkeit am 1. Oktober 1924 mit der Übernahme der Geschäfte der „Deutschen Kapitalverwertungsgesellschaft mbH“ auf (vgl. den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1933 der Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft AG vom 20. April 1934). Ausweislich des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1933 der Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft AG vom 20. April 1934 wurde die Bank am 2. Mai 1933 auf Grund der Beschlagnahme des gewerkschaftlichen Vermögens durch die Deutsche Arbeitsfront übernommen und ihr Name in der außerordentlichen Generalversammlung am 31. Oktober und 21. November 1933 in „Bank der Deutschen Arbeit AG “ geändert. Die Änderung wurde im Handelsregister B des Amtsgerichts A-Stadt unter der Nr. 51870 eingetragen.
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Die BdA änderte in der Gesellschafterversammlung vom 16. Juli 1925 den Namen der „Deutschen Kapitalverwertungsgesellschaft mbH“ in „Deutsche Arbeiterbank (Deutsche Kapitalverwertung) GmbH “ (DAB). Mit Schreiben vom 1. August 1925 an das Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt-Mitte teilte der Rechtsanwalt Levi mit, sowohl die Gründer der BdA als auch der DAB seien im Wesentlichen die freien Gewerkschaften Deutschlands. Nach dem Stand vom 31. Dezember 1929 war alleiniger Gesellschafter der DAB die „Gesellschaft für Vermögensverwahrung und –verwaltung (Treuhand und Revision) m. b. H.“ und seit dem 8. Juli 1931 die „Bremer Volks- und Sparbank AG“, die die Anteile komplett übernommen hatte. In der Gesellschafterversammlung vom 3. September 1934 wurde der Name der DAB wieder in „Kapitalverwertungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ geändert und mit Beschluss vom 25. November 1936 wurde die Gesellschaft per 31. Dezember 1936 aufgelöst. Die Eintragung erfolgte am 10. August 1938 im Handelsregister B des Amtsgerichts A-Stadt unter der Nr. 54317.
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Die „Bremer Volks- und Sparbank AG“ (BSV) wurde mit Vertrag vom 31. August 1923 durch Bremer freigewerkschaftliche Verbände gegründet und im Handelsregister G des Amtsgerichts Bremen Nr. 249 eingetragen. Bis zum Jahr 1926 waren ausweislich der Protokolle der Generalversammlung nur freigewerkschaftliche Verbände Aktionäre. Im Jahr 1927 wurde der bestehende Geschäftsbetrieb durch die BdA einschließlich der kompletten Einlagen und Barbestände übernommen, die nunmehr alleinige Aktionärin bei einem Aktienkapital von 20.000,00 RM war. Dies wurde auch durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. November 1933 nochmals bestätigt. Ausweislich des Protokolls der Generalversammlung vom 21. oder 22. Juni 1932 war allerdings die DAB alleinige Aktionärin. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 22. Dezember 1933. Ausweislich des Berichtes des Vorstandes (Anlage 2 zum Protokoll vom 21. Juni 1932) für das Berichtsjahr 1931 hatte die BSV Anteile in Höhe von 18.000,00 RM an der DAB sowie Anteile in Höhe von 400.000,00 RM an der „Gesellschaft für Vermögensverwahrung und -verwaltung (Treuhand und Revision) m. b. H.“ übernommen. Mit Schreiben vom 26. Juni 1933 an das Amtsgericht Bremen teilte die BSV mit, dass sie den Jahresabschluss für 1932 nicht fristgemäß der Generalversammlung vorlegen könne, da der Betrieb zu den von der Deutschen Arbeitsfront gleichgeschalteten Unternehmungen gehöre. Ebenso wies ein Schreiben der Deutschen Arbeitsfront vom 4. September 1933 ebenfalls an das Amtsgericht Bremen darauf hin, dass auch die BSV zu dem beschlagnahmten Gewerkschaftsvermögen gehöre. Ausweislich der Anlage 4 zum Protokoll der Generalversammlung vom 14. April 1934 bestanden zum 31. Dezember 1933 nunmehr Genossenschaftsanteile an dem Bau- und Sparverein Blumenthal in Höhe von 200,00 RM sowie Anteile an der DAB in Höhe von 18.000,00 RM, der Treuhandgesellschaft für Deutsche Arbeit mbH mit 400.000 RM und der GEWOBAG mit 24.875,00 RM. Erst nach dem Protokoll der Generalversammlung vom 9. September 1935 war im Geschäftsjahr 1934 alleiniger Aktionär der BSV nunmehr die „Kapital-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. A-Stadt“.
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Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 wurden wegen der Strafsache Leipart und Genossen (Az.: 1. pol. J. 1826/33) unter anderem sämtliche Vermögenswerte aller Gewerkschaften und ihnen angeschlossenen Vermögensverwaltungen auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes beim Landgericht I in A-Stadt vom 9. Mai 1933 mit Ergänzung vom 12. Mai 1933 beschlagnahmt. Zum verfügungsberechtigten Pfleger über das Vermögen wurde am 7. Juni 1933 der Führer des Deutschen Arbeitsfront (DAF) Dr. Ley bestellt. Im Rundschreiben Nr. 1 der Deutschen Arbeitsfront vom 16. Oktober 1933 wurde zur Wirkung der Beschlagnahme auf Seite 4 unter Nr. 3 folgendes ausgeführt worden:
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„ Die früheren Organisationen sind aufgelöst worden. Nach dem Gesetz hätte eine Liquidation stattfinden müssen. Das wurde durch die Beschlagnahme verhindert. Somit ist der Pfleger an die Stelle des Liquidators getreten, ohne jedoch zur Aufteilung des Vermögens verpflichtet zu sein. Er hat es vielmehr treuhänderisch im Interesse des Staates zu verwalten.“
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Auf Seite 3 f. unter I. wurde zudem darauf hingewiesen, dass allein der Pfleger zur Verfügung über das Vermögen berechtigt sei. Jede Verfügung durch Privatpersonen ohne Genehmigung des Pflegers sei unzulässig und unwirksam.
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Dies wird auch durch den Jahresabschlussbericht der BdA per 31. Dezember 1935 bestätigt, indem auf Seite 5 darauf hingewiesen wurde, dass auf Grund der Beschlagnahme des gewerkschaftlichen Vermögens die BdA am 2. Mai 1933 durch die Deutsche Arbeitsfront übernommen worden sei (ebenso im Jahresabschlussbericht per 31. Dezember 1932, Status per 30. April 1933). Die Leitung des Vorstandes wurde kommissarisch von Karl BL. und Carl Rosenhauer übernommen. Ende 1934 wurden das Vermögen und damit alle Aktien, die im Besitz der Gewerkschaften waren, gem. §§ 9, 1 der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über Wesen und Ziel der Deutschen Arbeitsfront vom 24. Oktober 1934 auf die DAF übertragen (vgl. zur Auflösung des ADGB auch Urteil des RAG vom 7. Februar 1934 – RAG 274/33 -, das ausführt, dass es offenkundig sei, dass den Gewerkschaften das gesamte Vermögen entzogen worden sei).
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Die „Bank der Deutschen Arbeit AG“ wurde mit Befehl Nr. 1 Ziff. 6 des Chefs der Besatzung der Stadt A-Stadt vom 28. April 1945 (VOBl. 1945, S. 2) geschlossen und aufgrund der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112, vgl. auch Liste A – Banken – lfd. Nr. 1, VOBl. I/1949, S. 112) im sowjetischen Sektor Berlins mit ihren sämtlichen Vermögenswerten enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt.
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Die Berliner Kommission, die in A-Stadt für die Rückübertragung nach der Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 zuständig war, ging davon aus, dass die BdA nicht aufgelöst wurde, sondern fortbestand, so dass nicht einzelne Vermögenswerte, sondern die Rechte aus den Aktien der Bank selbst zu übertragen waren, was mit ihrer Entscheidung vom 29. April 1952 in der Weise geschah, dass die Rechte aus den Aktien der BdA zu gleichen Teilen auf die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mbH in E-Stadt und die Vermögensverwaltung der Deutschen Angestelltengewerkschaft mbH in Hamburg übertragen wurden. Damit wurden die Nachfolgeorganisationen der früheren Gewerkschaften wieder in ihre alten Rechte eingesetzt, womit der Schaden hinsichtlich der entzogenen Anteile der BdA als vollständig wieder gut gemacht anzusehen sei.
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Das streitgegenständliche Grundstück T. Straße 17, bestehend aus den Flurstücken 4/2, 4/3 und 4/4 mit einer Gesamtgröße von 12.739 qm, befand sich am 30. Januar 1933 im Eigentum der „Cröllwitzer Aktien- und Papierfabrik“ (CAP).
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Aktionärin der CAP mit einem Grundkapital von 1.350.000,00 RM waren zum 31. Dezember 1932 die DAB mit einem Anteil in Höhe von 626.460,00 RM (dies entspricht 49,3 %), die BdA mit 3.960,00 RM (ausweislich des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1932 und die Erstellung des Status per 30. April 1933 der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten durch die Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft AG vom März 1934, dort Anlage 7 c), Dellbrück, Schickler & Co. mit 36.020,00 RM sowie weitere Gesellschafter. Der Anteil der BdA erhöhte sich zum 30. April 1933 um 36.000,00 RM auf 39.960,00 RM. Im Laufe des weiteren Jahres 1933 wurden alle Anteile der DAB von der BdA übernommen, ohne dass der genaue Zeitpunkt in den vorgelegten Unterlagen vermerkt ist (vgl. Anlage 8/III zum Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1933 der Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft AG vom 20. April 1934). Hierzu heißt es auf S. 41 des Prüfberichtes vom 20. April 1934, dass nominal 662.480,-- RM CAP-Aktien von der DAB sowie nominal 36.020,-- RM der Delbrück, Schickler & Co. hinzugekommen seien, was weiter ausgeführt wird. Auf der Generalversammlung vom 5. Dezember 1933 wurde beschlossen, das Grundkapital auf 135.000,00 RM herabzusetzen und anschließend durch die Ausgabe neuer Aktien um 865.000,00 RM auf 1.000.000,00 RM zu erhöhen. Hierbei erwarb die BdA Anteile in Höhe von 633.000,00 RM. Ausweislich des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1933 der Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft AG vom 20. April 1934 betrug der Anteil der BdA an der CAP zum 31. Dezember 1933 666.440,00 RM. Zum 31. Dezember 1935 belief er sich auf 698.440,00 RM.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Juni 1937 vor dem Notar … - Nr. 159/1937 - erwarb Herr Walter E. das Grundstück für 60.000,00 RM von der Cröllwitzer Aktien- und Papierfabrik und wurde am 12. Oktober 1937 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er überließ ausweislich des Vertrages vom 22. Juni 1955 vor dem Notar … - UR-Nr. 607/1955 – seiner Ehefrau Dora E., geb. …, das Grundstück. Aufgrund der Auflassung vom 15. September 1955 wurde diese am 6. März 1956 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
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Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung C-Stadt wurde mit Wirkung vom 15. August 1959 gemäß der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 20. August 1958 (GBl. S. 664) zum Treuhänder bestellt. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 1. September 1959. Mit Kaufvertrag vom 27. Februar 1969 verkaufte der staatliche Verwalter das Grundstück zu einem Kaufpreis von 31.700,00 Mark der DDR an den VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke.
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Mit Schreiben vom 30. August 1990 beantragte der Beigeladene zu 2) als Bevollmächtigter für Frau Dora E. die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes. Frau Dora E. verstarb am 24. Dezember 1991 und wurde ausweislich des Erbscheines des Amtsgerichts E-Stadt – Az.: 91 VI 1402/83 vom 4. November 1993 von den Beigeladenen zu 2) und 3) beerbt.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 1990 haben der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Vermögens- und Treuhandverwaltung (VTG) des DGB beim Bundesministerium der Justiz global Ansprüche auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an Vermögen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB), Dachverband der freien Gewerkschaften, und an Vermögen der Vermögensverwaltung der ADGB GmbH geltend gemacht. Damit umfasst sind sämtliche Vermögenswerte der Bank der Deutschen Arbeit AG einschließlich ihrer Beteiligungen, darunter auch der Cröllwitzer Aktien- und Papierfabrik.
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Mit notarieller Urkunde des Notars Becker vom 13. Mai 1997 (UR-Nr. 633/1997) trat die VTG ihre vermögensrechtlichen Ansprüche am Aktienkapital der Bank der Deutschen Arbeit AG an die Klägerin ab.
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Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 präzisierte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zu 50 % nach der BdA ihre vermögensrechtlichen Ansprüche u. a. auf das streitgegenständliche Grundstück.
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Mit Bescheid vom 18. April 2001 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen A-Stadt im Hinblick auf die BdA fest, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der enteigneten gewerkschaftlichen Organisationen Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG sei, weil sie die Ansprüche im Wege der Abtretung von den anerkannten Nachfolgeorganisationen erworben habe. Die Anteile der Gewerkschaften an der BdA hätten auch einer verfolgungsbedingten Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG unterlegen.
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Bereits mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 übertrug die Stadt C-Stadt, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladenen zu 2) und 3), die aufgrund des Ersuchens der Stadt C-Stadt vom 13. Dezember 1994 am 28. September 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.
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Erst mit Schreiben vom 29. März 2005 wurde der Klägerin der Bescheid durch Dritte übersandt.
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Aufgrund des Kaufvertrages und der zugleich erklärten Auflassung vom 24. November 2005 vor dem Notar S. (Ur-Nr. 1636/05) wurde die Beigeladene zu 1) am 2. Juni 2006 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis betrug 285.000,00 EUR.
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Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt C-Stadt vom 26. Oktober 1994. Zur Begründung führte sie aus, das streitbefangene Grundstück habe ehemals im Eigentum der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten, später Bank der Deutschen Arbeit gestanden, so dass ihr als Erstgeschädigter ein Rückübertragungsanspruch zustehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte deren Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage lägen nicht vor. Bei der Entziehung von mittelbaren Beteiligungen – wie hier – bestehe der Anspruch nur, wenn die entzogene Beteiligung mehr als 20 % betragen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Hier habe der Aktienbesitz von Dritten zum Schädigungszeitpunkt nach den eigenen Unterlagen der Klägerin über 92 % betragen.
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Am 12. März 2007 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Sie ist der Ansicht, dass der maßgebliche Schädigungszeitpunkt im Jahr 1934 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die notwendige Beteiligungshöhe von mindestens 20 % erreicht gewesen.
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Aber auch wenn man vom Schädigungszeitpunkt 1933 ausgehe, sei die Klage begründet. Hierbei seien die Anteile der DAB und der BdA zusammen zu rechnen. Die DAB sei bei der maßgeblichen faktischen Betrachtung ein Teil des Konzerns der BdA gewesen. Dass sie als faktisches Tochterunternehmen zu behandeln sei, ergebe sich aus dem Hin- und Herbuchen von Beteiligungen und folge auch daraus, dass zunächst die DAB Anteile an der CAP gehalten habe, die später von der BdA übernommen worden seien. Halte aber eine Gesellschaft als Beteiligungsgesellschaft Beteiligungen im Auftrag oder für eine andere Gesellschaft aus steuerlichen, bilanztechnischen oder sonstigen Gründen, dann sei nicht von einem Beteiligungsverhältnis i. S. des § 3 VermG auszugehen und es dürfe aus diesem Grunde nicht zwischen der DAB und der BdA differenziert werden. Hierfür sei bereits ausreichender Beweis, dass die DAB im Geschäftsbericht der BdA auftauche. Zudem könne die Restitution nicht von gesellschafts- oder konzernrechtlichen Strukturen abhängen, mit denen gewerkschaftseigenes Vermögen versehen wurde. Vielmehr sei den Geschädigten in Anlehnung an das alliierte Rückerstattungsrecht so weit wie möglich Naturalrestitution zu gewähren.
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Sämtliche dem Konzern der BdA zuzurechnende Gesellschaften, hier insbesondere auch die DAB, seien - ebenso wie die BdA selbst - gewerkschaftlichen Ursprungs gewesen, von gewerkschaftlichen Treuhändern für gewerkschaftliche Verbände gegründete Gesellschaften. An dieser Einstufung als gewerkschaftliche Gesellschaften habe sich bei diesen Gesellschaften auch durch die Übertragung von Anteilen innerhalb dieses gewerkschaftlichen Konzerns, die schließlich auch zu gegenseitigen Beteiligungen geführt habe, nichts geändert. Sowohl bei der DAB als auch bei der BSV habe es sich im Mai 1933 um gewerkschaftliche Gesellschaften gehandelt.
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Die Gesellschafterin der DAB, die BSV sei gleichfalls gewerkschaftlichen Ursprungs gewesen und von den damaligen Machthabern auch so angesehen worden. Sie sei gleichfalls den „Gleichschaltungs“- sowie Beschlagnahmemaßnahmen des nationalsozialistischen Willkürregimes unterfallen. Dies werde auch belegt durch die Mitteilung der BSV vom 26. Juni 1933 an das Amtsgericht Bremen, wonach der Betrieb zu den von der Deutschen Arbeitsfront gleichgeschalteten Unternehmen gehöre. Dementsprechend seien weitere Schreiben gefolgt, die dies belegten. Hiernach habe sich im Berichtsjahr 1933 der Vorstand allein mit der Beitreibung bestehender Außenstände befasst. Auch aus dem Bericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1933 ergebe sich, dass die Gesellschaft keine nennenswerte Tätigkeit entfaltet habe. Die in der Bilanz zum 31. Dezember 1932 noch aufgeführten Wertpapiere im Wert von 70.000,00 RM seien Ende des Jahres 1933 an die nahe stehende Bank, gemeint sei die BdA, verkauft worden. Auch 1934 habe die Gesellschaft ausweislich des Berichts des Vorstandes keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt. Ausweislich der Anlage zum Protokoll der Generalversammlung vom 13. November 1935 hielten nunmehr die Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen mbH, A-Stadt mit einem Anteil in Höhe von 15.000,00 RM und die DAB in Höhe von 5.000,00 RM die Anteile an der BSV, wodurch deren Enteignung vollzogen gewesen sei.
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Aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der BdA zum 31. Dezember 1933 ergebe sich, dass diese im Zeitpunkt der Generalversammlung der Cröllwitzer Aktien- und Papierfabrik am 5. Dezember 1933 eine Beteiligung von 49,3 % (666.440,00 RM von 1.350.000 RM) besessen habe. Demgegenüber sei zum 31. Dezember 1932 die BdA nur in Höhe von 3.960,00 RM beteiligt gewesen, die gleichfalls gewerkschaftlichen Ursprungs abstammende DAB habe hingegen Anteile in Höhe von 626.460,00 RM von 1.350.000,00 RM gehalten. Aufgrund des Schreibens der CAP an das Amtsgericht C-Stadt vom 8. November 1933 sei aber davon auszugehen, dass diese Anteile bereits am 20. April 1933 von der DAB zur BdA gewechselt seien. Dies folge aus Seite 2 des Schreibens. Wenn dort mitgeteilt werde, dass bereits im Aufsichtsratsprotokoll vom 20. April 1933 eine Generalversammlung für den 30. Mai 1933 vorgesehen gewesen sei, die allein deswegen nicht stattgefunden habe, weil „durch die nationale Revolution“ die Arbeiterbank anders organisiert worden sei, dann sei damit die Sanierung gemeint. Dies wäre aber nur dann möglich gewesen, wenn die BdA bereits im Besitz der Aktien der DAB gewesen sei, wovon somit auch schon zum 20. April 1933 auszugehen sei.
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Die Klage habe auch mit ihrem Hauptantrag (Restitution) Erfolg. Insbesondere sei die Grundstücksverkehrsgenehmigung hier nicht entbehrlich gewesen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die vermögensrechtliche Rückübertragung nicht angefochten, sondern bestandskräftig geworden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Damit hätten die Beigeladenen zu 2) und 3) kein Eigentum erworben, so dass die Gestaltungswirkung des § 34 VermG nicht eingetreten sei. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVO habe damit auch nicht vom Erfordernis der Einholung der Grundstücksverkehrsgenehmigung entbinden können.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der Stadt C-Stadt vom 26. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Februar 2007 Bruchteilseigentum an dem Grundstück, heute verzeichnet im Grundbuch von Trotha, Blatt 1315, Gemarkung Trotha, Flur 19, Flurstücke 4/2, 4/3 und 4/4 in Höhe von 69.964,40/100.000 (=69,9644 %) zu übertragen,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Stadt C-Stadt vom 26. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. Februar 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf einen Anteil in Höhe von 69.964,40/100.000 (=69,9644 %) des Erlöses aus dem Verkauf vom 24. November 2005 (UR-Nr. 1636/05 des Notars S. in C-Stadt/Saale) des Grundstückes, heute verzeichnet im Grundbuch von Trotha, Blatt 1315, Gemarkung Trotha, Flur 19, Flurstück 4/2, 4/3 und 4/4, zusteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der maßgebliche Schädigungszeitpunkt sei hier der Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung vom 09. und 12. Mai 1933. Zu diesem Zeitpunkt habe die BdA lediglich Anteile von 36.000,00 RM am Stammkapital der CAP in Höhe von 1.350.000,00 RM und damit weniger als 20 % gehalten.
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Maßgeblich für die Bestimmung des Schädigungszeitpunktes sei die Beschlagnahmeanordnung vom 9. und 12. Mai 1933, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche Vermögenswerte der Freien Gewerkschaften auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes beim Landgericht I in A-Stadt beschlagnahmt worden seien. Der bestellte Pfleger des Gewerkschaftsvermögens habe nach der Beschlagnahme nicht (mehr) im Sinne der Gewerkschaften gehandelt, sondern im Sinne des Staates bzw. der Nationalsozialisten und der Deutschen Arbeitsfront. Zwar habe im Mai 1933 keine Vermögensübertragung als solche stattgefunden. Das Vermögen sei aber treuhänderisch zugunsten des Staates gehalten worden und nicht im Interesse der Gewerkschaften. Hierdurch seien die Gewerkschaften faktisch ihrer Gesellschafterstellung beraubt worden, weil sie keinerlei Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten auf das Unternehmen mehr gehabt hätten. Die gewerkschaftlichen Verbände, die an der BdA beteiligt waren, seien damit zumindest faktisch vollständig aus ihrer Rechtsstellung verdrängt worden.
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Durch diese Tatsachen sei eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass die DAF offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die BdA seit dem 2. Mai 1933 in ihren Händen gewesen sei. Rechtlich handele es sich hierbei um eine gleichfalls unter § 1 Abs. 6 VermG fallende „kalte Enteignung“.
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Für den Anspruch auf Rückübertragung sei es unerheblich, dass die DAB Anfang 1933 Anteile in Höhe von 626.460,00 RM besessen habe, die im Laufe des Jahres 1933 auf die BdA übergegangen seien. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass dies vor dem maßgeblichen Schädigungszeitpunkt im Mai 1933 bereits erfolgt gewesen sei.
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Es sei rechtlich auch nicht möglich, die Anteile der DAB der BdA zuzurechnen. Die DAB sei im maßgeblichen Zeitraum keine Tochter der BdA gewesen. Aus den zugehörigen Handelsregisterakten (Handelsregisterakte Nr. 54317) ergebe sich, dass zum 31. Dezember 1932 alleinige Gesellschafterin der DAB die BSV gewesen sei, was in der Urkunde zur Gesellschafterversammlung am 12. Oktober 1933 nochmals ausdrücklich bestätigt werde. Zugleich sei die BSV alleinige Gesellschafterin der DAB gewesen. Ob diese Banken ursprünglich von gewerkschaftlichen Verbänden gegründet worden seien, könne dahinstehen, weil es sich jeweils um rechtlich selbständige Unternehme gehandelt habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für gegenseitige Einflussmöglichkeiten vor. Es sei rechtlich auch nicht zulässig, sie zu einem Gesamtunternehmen mit der BdA zusammen zu fassen.
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Die Rückübertragung der Anteile der DAB sei deswegen ausgeschlossen, weil sie jedenfalls nicht von der Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche mit erfasst sei. Die Einbeziehung eines abhängigen, nicht über das Gesellschaftskapital beherrschten Unternehmens in die vorhandene Anmeldung eines anderen sei nicht möglich.
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Im Hinblick auf die Veräußerung des Grundstückes an die Beigeladene zu 1) führt sie aus, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung sei gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVO nicht erforderlich gewesen. Mit der Eintragung der Beigeladenen zu 1) in das Grundbuch sei die Verfügung über die Grundstücke wirksam. Eine Restitution der Grundstücke sei daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
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Sie meint, der Anspruch auf Restitution sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil sie wirksam Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes geworden sei. Sie habe jedenfalls gutgläubig gem. §§ 891, 892 BGB Eigentum erworben.
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Einer Grundstücksverkehrsgenehmigung habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft.
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Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,
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die Klage mit dem Hauptantrag abzuweisen.
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Zum Hilfsantrag geben sie keine Äußerung ab.
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Sie sind der Ansicht, die Restitution des streitbefangenen Grundstückes komme nicht in Betracht, weil dieses wirksam an die Beigeladene zu 1) veräußert worden sei.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Stadt C-Stadt vom 26. Oktober 1994 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat weder einen Anspruch auf eine anteilige Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes noch auf die Feststellung, dass sie Anspruch auf einen prozentualen Anteil am Erlös aus dem Verkaufserlös hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Zu Recht ist die Beklagte allerdings davon ausgegangen, dass der Widerspruch der Klägerin zulässig ist. Diese war am Verwaltungsverfahren der Stadt C-Stadt nicht beteiligt worden und ihr ist der Bescheid vom 26. Oktober 1994 dementsprechend auch nicht zugestellt worden, so dass die Rechtsbehelfsfrist des §§ 57, 58 VwGO nicht zu laufen begonnen hat. Damit ist der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen, so dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Mai 2005 noch wirksam Widerspruch erheben konnte.
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Die Klägerin hat ihre Klage auch zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG ist die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2004 als Ausgangsbehörde für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch andere Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist durch § 41 Abs. 4 VermG bestimmt, dass sie im Widerspruchsverfahren an die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbehörde tritt. Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, tritt die Beklagte in die anhängigen Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar ein (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 – 8 C 9/03 -, Juris), so dass die Klage auch unmittelbar gegen sie zu richten ist.
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Richtigerweise ist die Beklagte hier auch davon ausgegangen, dass durch die Klägerin eine rechtzeitige Anmeldung nach § 30 Abs. 1 VermG erfolgt ist. Die Globalanmeldung des DGB ist als wirksame, konkretisierungsfähige Anmeldung anzusehen, da die Bezugnahme auf Vermögensverwaltungsgesellschaften der Gewerkschaften einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Konkretisierung (vgl. § 31 Abs. 1 b VermG) der beanspruchten einzelnen Vermögenswerte nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 VermG bietet. Eine Benennung einzelner bzw. konkreter Vermögenswerte ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil das Vermögen der Gewerkschaften durch den Zugriff auf „sämtliche Vermögenswerte aller Gewerkschaften und ihnen angeschlossenen Vermögensverwaltungen“ pauschal in Anspruch genommen wurde, so dass bei ehemals gewerkschaftlichem Vermögen ohne weitere Anforderungen davon auszugehen ist, dass sie einem vermögensrechtlich relevanten Zugriff unterlagen. Die Anmeldung war auch an die zuständige Stelle gerichtet (§ 2 Abs. 2 Satz 3, 4 AnmVO) (so auch VG A-Stadt, Urteil vom 30. November 2000 – 29 A 312.99 -, Juris).
- 60
Allerdings beschränkt sich die Anmeldung nur auf die BdA und deren Vermögenswerte. Die ehemaligen Vermögenswerte der DAB und der BSV erfasst sie bereits deswegen nicht, weil diese Banken zwar durch Gewerkschaften gegründet wurden, aber im späteren Verlauf aus deren Eigentum ausgeschieden sind. So war seit dem 8. Juli 1931 die BSV alleinige Gesellschafterin der DAB. Ausweislich der Protokolle der Generalversammlung vom 21./22. Juni 1932 und der Gesellschafterversammlung vom 8. November 1933 war die DAB alleinige Aktionärin der BSV. Beide Banken standen – zumindest rechtlich – in keinem nachweisbaren Verhältnis zur BdA. Insbesondere sind sie auch nicht als konzernverbundene Unternehmen als zum Vermögen der BdA dazugehörig anzusehen. Für einen faktischen Konzern liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Ein solcher wäre zwar dann anzunehmen, wenn zwar ein rechtlich selbständiges Unternehmen vorliegt, auf das aber ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dies setzt eine gesellschaftsrechtlich fundierte, also in die Innenstruktur der Gesellschaft eingreifende Einflussmöglichkeit voraus. Nicht ausreichend sind insoweit externe Abhängigkeiten, die sich z. B. als Folge von Kredit- oder Lieferbeziehungen ergeben. Erforderlich ist damit entweder eine Einflussmöglichkeit kraft (Mehrheits-)Beteiligung oder aufgrund eines Organisationsvertrages (Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag). Beide Varianten liegen hier nicht vor. Eine Beteiligung der BdA an der DAB ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen sicher auszuschließen. Alleiniger Inhaber der Anteile der DAB im maßgeblichen Zeitpunkt war die BSV. Aber auch für das Vorliegen eines Organisationsvertrages ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BdA weder mittelbar noch unmittelbar über die DAB herrschte. Da die Annahme des Vorliegens eines Konzernes ein tatsächlich bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in der oben dargelegten Weise voraussetzt, genügt für die Annahme eines Konzernes auch nicht allein ein – etwa kraft einheitlicher Leitung - einheitliches Handeln. Dementsprechend genügt der von der Klägerin vorgebrachte Hinweis auf die enge Zusammenarbeit zwischen BdA und DAB – die sich ergeben soll aus der Übernahme der Aktien - für sich allein nicht, um einen Konzern anzunehmen. Dies gilt auch für die von ihm gegebenen Hinweise auf den Prüfbericht von 1933, in dem die DAB mehrfach als „Tochtergesellschaft“ bezeichnet wird. Dies kann auch aus der Gründungshistorie resultieren, ohne tatsächlich im rechtstechnischen Sinn gemeint zu sein. Da die BdA nach ihrer Gründung zunächst die Geschäfte der Deutschen Kapitalverwertungsgesellschaft übernahm und deren Namen in der Gesellschafterversammlung vom 16. Juli 1925 in DAB änderte, war diese Bank, obwohl sie – bedingt durch die Übernahme der Anteile durch andere Gesellschaften – einen rechtlich selbständigen Weg ging, letztlich als durch die BdA ins Leben gerufen und mithin als deren Tochter anzusehen. Daraus kann aber in unternehmensrechtlicher Hinsicht nicht der Schluss gezogen werden, dass auch im Jahr 1933 noch ein rechtliche Unternehmensverbindung bestand, zumal bereits am 31. Dezember 1929 die Anteile der DAB nicht mehr bei der BdA waren.
- 61
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den damit nur geltend zu machenden Restitutionsanspruch nach der BdA ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, der bei Unternehmensschädigungen nach § 1 Abs. 6 VermG einen Anspruch auf ergänzende Einzelrestitution einräumt. Die Vorschrift ermöglicht die anteilige Einräumung von Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen, die zum Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Anteilsschädigung zu dem Unternehmen gehörten oder von ihm später angeschafft worden sind. Anknüpfungspunkt ist damit eine unternehmensrechtliche Berechtigtenstellung, d. h. es müssen einem Unternehmen Vermögenswerte entzogen worden sein. Ist allerdings eine mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung, besteht zwar grundsätzlich auch ein solcher Anspruch hinsichtlich der Vermögenswerte, die nach der Entziehung der Beteiligung aus dem Vermögen des Unternehmens ausgeschieden sind. Ausweislich des 2. Halbsatzes der Vorschrift besteht dieser Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen, an denen der geschädigte Anteilsinhaber nur mittelbar beteiligt war, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft mit mehr als 20 % der Gesellschaftsanteile beteiligt war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – 7 C 36/96 -, Juris). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.
- 62
Zwar liegt die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG insoweit, als das Unternehmen zurückgegeben worden sein muss, vor. Die Entscheidung der Berliner Kommission vom 29. April 1952, durch die die Gewerkschaften hinsichtlich der BdA wieder in ihre alten Rechte eingesetzt worden sind, entspricht einer Unternehmensrückgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.
- 63
Auch eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG liegt im Hinblick auf die von der Klägerin vertretenen Anteile der BdA vor. Dies hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen A-Stadt auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. April 2001 im Hinblick auf die Anteile der BdA festgestellt.
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Hier scheitert der Anspruch aber an der weiteren Voraussetzung, wonach gem. § 3 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz VermG ein Quorum von mindestens 20 % in Bezug auf die BdA erfüllt sein muss. Dies war ausweislich der vorgelegten Unterlagen zum maßgeblichen Schädigungszeitpunkt nicht der Fall.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die verfolgungsbedingte Schädigung ist hier der Zeitpunkt der faktischen Entziehung der Rechte im Mai 1933, weil den Berechtigten bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit genommen worden ist, als Unternehmer auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Sie waren hierdurch ihrer Gesellschafterstellung beraubt, weil ihre Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer „kalten Enteignung“ in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 8 C 9/06 -, Juris). Der Verlust der Verfügungsbefugnis ist bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem förmlichen Entzug des Eigentums gleich zu stellen (so auch BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 3 B 64/02 -, Juris; zum Zeitpunkt der Beschlagnahme als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Schädigung siehe BVerwG, Beschluss vom 23. August 2000 – 8 B 60/00 -, Juris). Dieser Zeitpunkt liegt hier bereits im Mai 1933 (hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 8 C 17/03 -, Juris). Mit Verfügung des Generalstaatsanwaltes bei dem Landgericht A-Stadt I vom 12. Mai 1933 wurde das Vermögen der freien Gewerkschaften des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Allgemeinen freien Angestelltenbundes, sowie aller ihnen angeschlossenen Gewerkschaften auf der Grundlage der „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 beschlagnahmt und ihnen hierdurch die Befugnis entzogen, hierüber weiter zu verfügen. Hierzu hat das RAG in seiner Entscheidung vom 7. Februar 1934 – RAG 274/33 - ausgeführt, das gesamte Vermögen sei zum Zwecke der beschleunigten Sicherstellung der staatlichen Beschlagnahme anheim gefallen. Hierdurch war den eigentlich Berechtigten bereits die weitere Geschäftsführungsmöglichkeit genommen worden. Dementsprechend hat die DAF in einem die DAB betreffenden Handelsregisterverfahren unter dem 2. Oktober 1933 dem Amtsgericht A-Stadt-Charlottenburg u. a. mitgeteilt, dass die Leitung der DAF unterstehe. Dies wird auch bestätigt durch das Schreiben der CAP vom 8. November 1933 an das Amtsgericht C-Stadt, in dem die CAP darauf hinweist, dass durch die nationale Revolution die Arbeiterbank anders organisiert worden sei und die von ihrem früheren Vorstand gemachten Zusagen hinfällig geworden seien. Vielmehr habe neu verhandelt werden müssen. Anders als in der Entscheidung des BVerwG vom 18. August 2008 – 5 B 46/08 -, in der - ausgehend von der rechtskräftigen Entscheidung des AG Kahla vom 21. Oktober 1933 zu dem dort konkret streitgegenständlichen Unternehmen - dessen Rechtsansicht, dass ein Zugriff in dem konkreten Fall nicht vorgelegen habe, als maßgeblich für den Schädigungszeitpunkt herangezogen worden ist, gibt es hier eine derartige Entscheidung für das streitgegenständliche Grundstück nicht, so dass es insoweit bei dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugriffs auf die Unternehmensanteile als maßgeblichem Schädigungszeitpunkt bleiben muss.
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Zu diesem Zeitpunkt war die BdA ausweislich der vorgelegten Unterlagen lediglich mit einem Anteil von 39.960,00 RM an der CAP beteiligt (zur Berücksichtigung nachträglich vorgebrachter Tatsachen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 – 7 C 16/05 -, Juris). Nur in diesem Umfang hat die Klägerin ihre Berechtigung nachgewiesen. Allein diese Höhe ist ausweislich des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1933 der Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft AG vom 20. April 1934 (Anlage 7 c) als gesichert festzustellen.
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Zu Unrecht geht die Klägerin demgegenüber davon aus, dass sie zum maßgeblichen Schädigungszeitpunkt im Mai 1933 einen Anteil von 69,6042 % nachgewiesen habe.
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Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der CAP vom 8. November 1933 an das Amtsgericht C-Stadt. Selbst wenn in der dort angesprochenen Aufsichtsratssitzung vom 20. April 1933 bereits die Sanierungsmaßnahmen geplant worden sein sollten, wie sie letztlich bei der Generalversammlung am 5. Dezember 1933 umgesetzt worden sind, ergibt sich hieraus nicht, dass die BdA zu diesem Zeitpunkt bereits die Aktien von der DAB übernommen hatte. Insoweit, als in dem Schreiben weiter ausgeführt wird, die von dem früheren Vorstand gemachten Zusagen seien hinfällig geworden, kann sich dies genauso gut auch auf die zunächst erforderliche Übernahme der besagten Aktien beziehen. Hierfür spricht im Übrigen auch der am Ende der Seite 2 enthaltene Hinweis, dass es mit Wirkung am 1.7.1933 gelungen sei, das Aktienkapital zusammenzulegen. Diese Bemerkung belegt, dass jedenfalls am 20. April 1933 noch keine Übernahme von Aktien stattgefunden hat. Dies wird auch durch den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1932 und die Erstellung des Status per 30. April 1933 der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A. G. durch die Süddeutsche Treuhandgesellschaft bestätigt, deren Anlage 7 c eine Auflistung der sonstigen börsengängigen Wertpapiere enthält und dort zum Stand am 30. April 1933 die CAP mit einem Nominalbetrag von 39.960,-- RM aufführt. Aus den hierzu auf den S. 74 ff. erfolgten Erläuterungen ergibt sich nichts, was darauf schließen lässt, dass diese Auflistung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Vielmehr heißt es auf S. 79 nur nochmals, dass in Zugang gekommen seien nom. RM 36.000,-- Aktien der CAP, die von Dellbrück, Schickler & Co. gekauft worden seien.
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Kommt es – wie oben ausgeführt – auf den Zeitpunkt Mai 1933 an, kann dagegen dahingestellt bleiben, ob die Aktien in der am 5. Dezember 1933 durchgeführten Generalversammlung im Eigentum der BdA standen. Allerdings ist auch dies – auch wenn man davon ausgeht, dass Herr Dr. Mattil hier als Vertreter der BdA aufgetreten ist – nicht hinreichend nachgewiesen. Eine Eigentumsvermutung zu Gunsten der BdA nach § 1006 BGB ist insoweit ausgeschlossen, weil im Jahr 1933 noch die Möglichkeit eines verdeckten Auftretens durch den jeweils Bevollmächtigten vorhanden war. Es war also auch bei Banken nicht erkennbar, ob deren Vertreter in Bezug auf eigene oder fremde Inhaberaktien handelten. Vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 166) musste ein das Stimmrecht ausübender Dritter nicht offen legen, ob er mit eigenen Aktien oder mit Aktien Dritter vertreten war. Erst durch das Aktiengesetz 1937 wurde bestimmt, dass in den Fällen der Legitimationsübertragung die betreffenden Aktien im Teilnehmerverzeichnis gesondert anzugeben waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2005 – 7 B 21/05 -, Juris). Da das Teilnehmerverzeichnis der Generalversammlung vom 5. Dezember 1933 keine Unterscheidung der vertretenen Aktien nach verdeckter Stellvertretung oder Legitimationsübertragung enthielt und sich im Aktienbesitz einer Geschäftsbank nach der Lebenserfahrung typischerweise auch Inhaberaktien befinden, die Dritten gehören, kann somit nicht angenommen werden, dass mit dem Besitzerwerb an den Aktien auch der Eigentumserwerb verbunden war, was allein Gegenstand der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist. In dieser Fallkonstellation überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass sich unter den von einer Bank zur Hauptversammlung hinterlegten Inhaberaktien auch für Dritte verwahrte Inhaberaktien befinden. Angesichts dessen kann ein Eigenbesitz der Bank an den hinterlegten Inhaberaktien erst vermutet werden, wenn eine Hinterlegung fremder Inhaberaktien aus tatsächlichen Gründen auszuschließen ist. Dies ist hier allerdings erst aufgrund des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1933 der Süddeutschen Treuhand-Gesellschaft vom 20. April 1934 (Anlage 8/III) der Fall. Durch diesen ist, da er die Geschäftsentwicklung im Wesentlichen aufzeigt, zwar hinreichend belegt, dass in diesem Zeitpunkt die von der Klägerin geltend gemachten Anteile an der CAP der BdA gehörten. Hieraus ist aber nichts dafür zu entnehmen, dass dieser Inhaberwechsel bereits zum 2. Mai 1933 – dem maßgeblichen Schädigungszeitpunkt - vollzogen war. Insbesondere ist aus den Anteilen, die sich im Dezember 1933 im Eigentum der BdA befanden, auch nicht der Schluss zu ziehen, dass diese bereits im Mai 1933 im Eigentum der BdA standen. Später angeschaffte Aktien sind hingegen nicht zu berücksichtigen, weil für die Bemessung der Höhe des einzuräumenden Bruchteilseigentums auf den Schädigungszeitpunkt abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 21. Februar 2006 -, Juris). Damit ist es rechtlich ohne Aussagekraft, dass sich diese Aktien jedenfalls am 31. Dezember 1933 im Eigentum der BdA befanden.
- 70
Zwar hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind allerdings – wie hier - alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen zu Lasten desjenigen, der daraus die für sich günstige Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 8 B 81/05 -, Juris m. w. N.).
- 71
Die Unerweislichkeit des Zeitpunktes, zu dem die Aktien der DAB von der BdA übernommen wurden, geht hiernach zu Lasten der Klägerin, da sie für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen (zu denen auch Aktien gehören) die Beweislast trägt. Sie muss daher den Nachweis erbringen, dass sie bereits am 2. Mai 1933 Eigentümerin dieser Aktien war. Dies ist ihr aber, wie oben ausgeführt, nicht gelungen. Zugunsten der Klägerin ist insofern auch nicht der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis), der keine Umkehr der Beweislast, sondern lediglich eine Erleichterung der Anforderungen an einen Beweis beinhaltet (Kopp, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 108, Rdnr. 18), anzuwenden. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufes, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d.h. gleichsam mechanisch abrollt (BVerwG, U.v. 23.02.1979, NJW 1980, S. 252). Dies ist hier im Hinblick darauf, dass Aktiengeschäfte (Wechsel der Inhaberschaft) unproblematisch und nicht fristgebunden jederzeit möglich sind, aber zu verneinen. Hiernach ist die Klage abzulehnen, weil die Klägerin nicht beweisen kann, dass sie mehr Anteile als die oben genannten 39.960,00 RM besaß.
- 72
Die Kammer brauchte auch nicht das mit Schreiben vom 19. Januar 2010 angeregte Sachverständigengutachten einholen. Ein Beweisantrag lag insoweit nicht vor. Das Gericht musste auch nicht von Amts wegen ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen, weil es sich bei dem angebotenen Beweisthema um eine Rechtsfrage handelte, die das Gericht selbst zu entscheiden hatte.
- 73
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159 Satz 1, 2 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), deren Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO aufgrund ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch notwendig war (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 – 7 B 171/97 -, Juris), sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Demgegenüber sind die Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) zu erstatten, weil sie erfolgreich einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt haben.
- 74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
- 75
Die Berufung ist gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn
- 1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und - 2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder - 3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie - 4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.
(1) Einer Genehmigung bedürfen
- 1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber, - 2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
- 1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder - 2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder - 3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder - 4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist, - 5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder - 6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Einer Genehmigung bedürfen
- 1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber, - 2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
- 1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder - 2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder - 3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder - 4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist, - 5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder - 6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2 anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögenswertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
(2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. Dezember 1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben wurden, sind als fristgerecht zu behandeln.
(3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998 anhängig geworden sind, keine Anwendung.
(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004 anhängig sind oder danach anhängig werden, tritt das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbehörde oder des Widerspruchsausschusses, wenn vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.
(5) Vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 erklärte Abtretungen von Rückübertragungsansprüchen, die nicht innerhalb von drei Monaten vom 22. Juli 1992 an bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der betroffene Gegenstand liegt, angezeigt worden sind, sind unwirksam.
(6) Im Rahmen der Aufhebung staatlicher Verwaltungen oder im Rahmen der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück übernommene oder wiedereingetragene dingliche Rechte bleiben von den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) bewirkten Rechtsänderungen unberührt, wenn der Übernahme oder der Wiedereintragung des Rechts eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde lag. Im Übrigen gelten im Zusammenhang mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück bis zum 22. Juli 1992 übernommene Grundpfandrechte in dem Umfang als zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grundstücken bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 wiedereingetragene Grundpfandrechte gelten nur in dem Umfang als entstanden, in dem der daraus Begünstigte gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 genannten Grundpfandrechten zugrunde liegen, sinngemäß. Für sonstige gemäß Satz 1 übernommene oder gemäß Satz 3 wiedereingetragene dingliche Rechte gilt § 3 Abs. 1a Satz 8. Sicherungshypotheken nach § 18 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1993 I S. 1811) am 22. Juli 1992 geltenden Fassung können mit einer Frist von drei Monaten durch Bescheid des Entschädigungsfonds gekündigt werden. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt.
(7) § 20 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 und § 20a gelten vom Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) am 25. Dezember 1993 an in der dadurch geänderten Fassung auch für bereits bestehende Vorkaufsrechte. Beträgt bei vor diesem Zeitpunkt begründeten Vorkaufsrechten nach § 20 Abs. 3 der Anteil der Teilfläche, auf die sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis erstreckt, nicht mehr als 50 vom Hundert der Gesamtfläche, so beschränkt sich das Vorkaufsrecht auf die Teilfläche, wenn der Eigentümer das Grundstück entsprechend teilt.
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.