Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Dez. 2016 - 2 B 59/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:271216B2B59.16.0
bei uns veröffentlicht am27.12.2016

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

1. Die 1975 geborene Klägerin wurde zum 1. März 2006 zur Studienrätin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Im Hinblick auf eine mögliche Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit wurde die Klägerin am 15. Dezember 2008 dienstlich beurteilt. Die erfolgreiche Ableistung der Probezeit wurde nicht festgestellt. Die Klägerin habe sich bisher noch nicht so bewährt, dass eine endgültige Übernahme in den Beamtendienst befürwortet werden könne. Die Probezeit wurde daraufhin um ein Jahr verlängert. Auch in der dienstlichen Beurteilung vom 28. Dezember 2009 konnte die Bewährung der Klägerin nicht festgestellt werden. Neben Leistungsschwächen im Unterricht sowie in pädagogischer Hinsicht wurden der Klägerin dienstliche Verstöße zur Last gelegt, die mit einem Verweis geahndet worden waren. Im Hinblick hierauf wurde die Probezeit der Klägerin nochmals bis Ende Februar 2011 verlängert. Die dienstliche Beurteilung vom 17. Dezember 2010 endete mit dem Gesamturteil "mangelhaft"; ferner wurde empfohlen, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, sondern aus dem Schuldienst zu entlassen. Die Klage der Klägerin gegen diese Beurteilung wurde vom Verwaltungsgericht mit inzwischen rechtskräftigem Urteil abgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 1. Juni 2011 stellte der Beklagte die Nichtbewährung der Klägerin in der Probezeit fest. Aus Gründen der Fürsorge sei unverzüglich nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Bewährung herbeizuführen. Die Probezeit der Klägerin habe mit dem 28. Februar 2011 geendet. Unter Berücksichtigung der am 21. Oktober 2010 angezeigten Schwangerschaft der Klägerin sei die Feststellung der Nichtbewährung erst unmittelbar vor Ablauf der nach der Entbindung (7. April 2011) gemäß der Mutterschutzverordnung geltenden Schutzfrist mitgeteilt worden. Die als Konsequenz der Nichtbewährung folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis könne erst ausgesprochen werden, wenn der Entlassungsschutz aufgrund der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ende. Nach Ablauf der Elternzeit am 7. Juni 2012 entließ der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 12. Juni 2012 mit Ablauf des 30. September 2012. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.

4

Die Klägerin hat mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das Verwaltungsrecht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil sie die Probezeit mangels Bewährung nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Einen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei nicht fristgemäßer Feststellung der Nichtbewährung sehe das Landesrecht nicht vor. Rechtsgrundlage für die isolierte Feststellung der Nichtbewährung sei § 8 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) - ALVO SH -. Danach sei auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit festzustellen, ob der Beamte sich für die Laufbahn bewährt habe. Die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2011 sei weder verspätet noch hätte der Beklagte stattdessen die Entlassung der Klägerin aussprechen dürfen. Mit der Entlassung der Klägerin habe der Beklagte bis zum Ablauf von Mutterschutz und Elternzeit abwarten müssen. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 sei noch im Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit Ende Februar 2011 ergangen. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Beklagten sei es nicht zu beanstanden, dass er die Klägerin mit der Feststellung ihrer Nichtbewährung nicht unmittelbar vor oder nach der Entbindung habe belasten wollen. Folgte man der Ansicht, die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin hätte nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung ergehen dürfen, könnte die Klägerin dennoch nicht die Aufhebung der Bescheide verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei die Klägerin durch die Feststellung der fehlenden Bewährung in der Probezeit nicht mehr in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte mit Ablauf der Elternzeit im Juni 2012 berechtigt gewesen wäre, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen.

6

2. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51, vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 22. Juni 2015 - 2 B 54.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 2 Rn. 8). Daran fehlt es hier.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage zunächst auf die Annahme gestützt, die maßgeblichen Rechtsnormen ließen eine isolierte Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe zu und die konkrete Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2012 sei weder verspätet noch hätte der Beklagte stattdessen die Entlassung aussprechen dürfen. Selbstständig tragend ist aber die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Aufhebung der Bescheide auch dann nicht verlangen, wenn man der Auffassung folgte, die Feststellung der Nichtbewährung könne nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung ergehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wäre die Klägerin bei Zugrundelegung dieser Auffassung durch die Feststellung der fehlenden Bewährung in der Probezeit nicht mehr in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte dann mit Ablauf der Elternzeit im Juni 2012 berechtigt gewesen wäre, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. In Bezug auf diese zweite, selbstständig tragende Erwägung wird in der Beschwerdebegründung kein Zulassungsgrund geltend gemacht.

8

3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Klägerin zu der das Berufungsurteil selbstständig tragenden ersten Erwägung, die maßgeblichen Vorschriften ließen eine isolierte Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe zu, wenn der gleichzeitige Ausspruch von Nichtbewährung und Entlassung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, führt der Senat lediglich ergänzend aus:

9

a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin insoweit beimisst.

10

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

11

aa) Die Beschwerde der Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - sinngemäß - in der Frage, ob es im Hinblick auf Schutzvorschriften für die Dauer der Schwangerschaft und Elternzeit zulässig ist, dass die Feststellung der Nichtbewährung einer Beamtin auf Probe und ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen dieser Nichtbewährung zeitlich auseinander fallen.

12

Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen, weil sie aufgrund des Wortlauts der Normen mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Berufungsgerichts beantwortet werden kann.

13

Nach § 10 Satz 1 BeamtStG ist eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in der Probezeit von höchstens fünf Jahren bewährt hat. Hat sich der Beamte auf Probe in der Probezeit nicht bewährt, so kann er nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden (vgl. auch § 8 Abs. 3 Satz 1 ALVO SH). Ergänzend bestimmt § 128 Abs. 2 LBG SH, dass Beamte wie die Klägerin, die sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe für eine spätere Verwendung als Beamter auf Lebenszeit befinden, zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen sind, wenn die Probezeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Durch § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH ist ferner landesrechtlich vorgegeben, dass auf der Grundlage der nach § 19 Abs. 3 LBG SH erstellten dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit festzustellen ist, ob der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat. Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, ist die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 ALVO SH).

14

Nach diesen Vorschriften wird die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe regelmäßig erst nach Abschluss der Probezeit getroffen. Wie die Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 19 LBG SH (LT-Drs. 16/2306, S. 161) zutreffend darlegt, soll die Möglichkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe vor Ablauf der Probezeit diejenigen Fälle erfassen, in denen bereits zu einem frühen Stadium der Probezeit erkennbar wird, dass der betreffende Beamte auf Probe die zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sodass auch die Verlängerung der Probezeit ausscheidet. Diese Konstellation liegt im Hinblick auf die Klägerin nicht vor, weil der Beklagte die Probezeit bis zur zulässigen Höchstdauer verlängert hat. Infolgedessen greift die Regel des § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH, dass über die Bewährung der Klägerin am Ende ihrer Probezeit zu entscheiden war.

15

Wird die Bewährung nicht festgestellt, ist die Entlassung auszusprechen. Beide Entscheidungen ergehen in der Regel zeitgleich. Aus Gründen der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht müssen diese Entscheidungen grundsätzlich auch unverzüglich nach dem Ablauf der Probezeit getroffen werden, um dem Betroffenen rasch Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 44). Die gleichzeitige Feststellung der Nichtbewährung und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist aber ausgeschlossen, wenn zugunsten des Beamten wirkende Schutzvorschriften den Ausspruch der Entlassung für bestimmte Zeiträume ausschließen, die gebotene Feststellung der Nichtbewährung während der Probezeit von dieser Sperre aber nicht betroffen ist. Dies gilt für die hier maßgeblichen Vorschriften der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993, 24) - MuSchVO SH - sowie der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002, 6) - EZVO SH -. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO SH darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung nicht ausgesprochen werden, wenn, wie hier, dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. § 5 Abs. 1 Satz 1 EZVO SH schreibt vor, dass während der Elternzeit die Entlassung einer Beamtin auf Probe gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden darf, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

16

bb) Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung lediglich im Sinne einer Berufungs- oder Revisionsbegründung mit dieser selbstständig tragenden Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, ohne insoweit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

17

b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

18

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist dies auch ein anderes Oberverwaltungsgericht - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - NVwZ-RR 2016, 831 Rn. 11 und juris Rn. 6).

19

aa) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtssatzmäßige Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - (BVerwGE 92, 147 <148 f.>) besteht nicht.

20

Das angegriffene Urteil betrifft die Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH. Demgegenüber ist das in der Beschwerdebegründung genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 zu § 9 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) und § 7 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 30) ergangen. Diese Vorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen sieht im Gegensatz zu dem hier maßgeblichen § 8 Abs. 1 Satz 1 ALVO SH nicht vor, dass auf der Grundlage der erstellten dienstlichen Beurteilung am Ende der Probezeit festzustellen ist, ob die Beamtin oder der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat.

21

bb) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Klägerin auch "hinsichtlich des Bescheides des Beklagten über ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vom 12. Juni 2012". Im Hinblick hierauf scheidet die Annahme einer Divergenz von vornherein aus, weil diese Verfügung des Beklagten nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen diesen Bescheid des Beklagten ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG (12 x Grundgehalt A 13 in Höhe von 3 731,09 € zzgl. 12 x Allgemeine Stellenzulage in Höhe von 86,38 €).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.