Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 2292/16 HGW


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
- 2
Die am 12. April 1985 geborene Klägerin, eine Lehrerin mit zweitem Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, ist derzeit an der Grundschule „Thomas Müntzer“ in Lüdershagen unbefristet und in Vollzeit tätig. Im Rahmen dieser Anstellung war sie auch als Mentorin eines Grundschulreferendars ausbildend tätig. Im Zeitraum September 2017 bis Juli 2019 nimmt sie an dem Fortbildungskurs „Auf dem Weg zur inklusiven Grundschule“ mit einem Kursumfang von 120 Stunden teil.
- 3
Am 29. August 2016 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, den dieser mit Bescheid vom 29. September 2016 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin eine Lehrbefähigung für die Grundschule im Sinne der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BildDLaufbVO M-V) nicht besitze. Dies gelte ungeachtet dessen, dass sie über ein zweites Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien verfüge.
- 4
Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildungsinhalte für das Lehramt für Gymnasien und das Lehramt für Grundschulen im Bereich der Fachdidaktik und der Pädagogik, überwiegend auch in der Psychologie, Übereinstimmungen aufweisen würden. Es gebe Kurse und Vorlesungen, die im Studium und Referendariat von angehenden Lehrern von Gymnasien und Grundschulen gleichermaßen besucht würden.
- 5
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Ausgangsbescheid sowie ergänzend auf die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Verbeamtung.
- 6
Am 15. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass den an Grundschulen tätigen Lehrern, die eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen, im Gegensatz zu Seiten- und Quereinsteigern, nach der gegenwärtigen Ausgestaltung des § 5 BildDLaufbVO M-V die Möglichkeit zur Verbeamtung nicht offen steht, stelle einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Zudem sei die Regelung mit dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Selbst eine Gleichstellung mit Seiten- und Quereinsteigern im Sinne des § 5 Nr. 5 BildDLaufbVO M-V würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Jene Gleichstellung verkenne, dass Absolventen und Absolventinnen mit Lehramtsabschluss für Gymnasien über wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit als Grundschullehrer verfügten, die Absolventen eines Studiums anderer Hochschulstudiengänge nicht aufwiesen. Für diese Wertung spreche auch der § 9 Abs. 4 Lehrerbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LehbildG M-V), der Referendaren und Referendarinnen für Gymnasien die Erlangung einer Unterrichtserlaubnis für die Tätigkeit an Grundschulen durch eine Qualifizierung im zusätzlichen Umfang von nur sechs Monaten ermögliche. Rechtmäßig könne demnach nur eine Regelung sein, die eine Verbeamtung von an Grundschulen tätigen Lehrern mit einer Laufbahnbefähigung gemäß § 6 BildDLaufbVO M-V grundsätzlich vorsehe und im Einzelfall diese in Verbindung mit berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen ermögliche.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
- 9
hilfsweise,
- 10
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu verpflichten, über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- 11
Der Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Begründung des Bescheides vom 29. September 2016 Bezug und führt in diesem Sinne nochmals aus, dass die Klägerin ungeachtet ihres zweiten Staatsexamens für Gymnasien keine Lehrbefähigung für Grundschulen besitze, weswegen eine Verbeamtung nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nicht möglich sei.
- 14
Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte die Klägerin, mit Schreiben vom 26. September 2017 ebenso der Beklagte, das Einverständnis mit einer Entscheidung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung mit.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 17
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unbegründet.
- 18
Der Ablehnungsbescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
- 19
Die von der Klägerin begehrte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 12, 25 LBG M-V, § 5 BildDLaufbVO M-V. Wie die Klägerin selbst zutreffend vorgetragen hat, erfüllt sie keine der Voraussetzungen des § 5 BildDLaufbVO M-V für die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.
- 20
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin durch das Absolvieren des zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, im Sinne des § 6 BildDLaufbVO M-V erworben hat. Dass es der Klägerin und anderen Absolventen und Absolventinnen des zweiten Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien aufgrund der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung nicht möglich ist, in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, berufen zu werden, führt weder zu einem Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, noch ist die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet.
- 21
Die Klägerin wird durch die Regelung der §§ 5, 6 BildDLaufbVO M-V nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Januar2005 – 2 BvR 167/02, NJW 2005, 1923, 1924 m. w. N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet sowohl ungleiche Belastungen, als auch ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1988 – 1 BvR 777/85, NJW 1992, 1303, 1304). Die Grundrechtsprüfung erfolgt zweistufig. Zunächst muss eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegen. Maßgeblich hierfür ist, dass eine wesentliche Vergleichbarkeit hinsichtlich desjenigen Vergleichskriteriums besteht, das für den Anlass der ungleich wirkenden Behandlung maßgeblich ist (H. Sodan, in: Sodan, GG, Art. 3, Rn. 10 f.). Für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07, NVwZ 2011, 1316, 1317).
- 22
Nach den vorgenannten Maßstäben mangelt es schon an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, da es sich bei den hier in Bezug zu setzenden Vergleichsgruppen schon nicht um gleiche Gruppen handelt. Die Klägerin bemängelt hier im Kern, dass Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien nicht die für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erforderliche Laufbahnbefähigung erhalten, wie sie auch mit dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen erworben wird. Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien und Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Grundschulen können jedoch nicht als gleiche Gruppen angesehen werden. Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien fehlt es an der spezifischen Qualifikation zur Unterrichtung an Grundschulen. Zwar mögen die Ausbildungsinhalte von Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien teilweise identische Ausbildungsabschnitte wie derjenigen Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Grundschulen aufweisen, die dem Abschluss immanente komplexe Zusammensetzung der Lehrinhalte, die gerade die spezifische Qualifikation für die Lehrbefähigung an Grundschulen ausmacht, fehlt indessen. Auch die Klägerin selbst trägt vor, dass die Ausbildungsinhalte nur in gewissen Teilen identisch sind. Da es den Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien an dieser spezifischen Qualifikation zur Unterrichtung an Grundschulen fehlt, handelt es sich bei diesen beiden Vergleichsgruppen nicht um gleich zu behandelnde Gruppen, wie dies die BildDLaufbVO M-V auch zutreffend differenziert.
- 23
Soweit die Klägerin zudem bemängelt, dass Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Gymnasien mit Absolventen mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss einer anderen Fachrichtung als dem Lehramtsstudium gleich behandelt würden, indem beide – neben dem Abschluss selbst – weitere sie qualifizierende Merkmale – etwa eine gewisse Tätigkeitsdauer als Lehrkraft o. ä. – aufweisen müssten, um die Laufbahnbefähigung für die Einstellung in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erwerben, kann ein Vergleich dieser beiden Gruppen vorliegend außer Acht bleiben. Selbst im Falle der – unterstellten – fehlerhaften Annahme, dass es sich mit Blick auf den entscheidenden Bezugspunkt – hier die Lehrbefähigung an Grundschulen – bei den beiden Gruppen um ungleiche Gruppen handeln würde, kann aus dieser Fehlerhaftigkeit jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Absolventen mit einer Lehrbefähigung für Grundschulen resultieren.
- 24
Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die gegenwärtige Regelung des § 5 BildDLaufbVO M-V auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dem sogenannten Bestenauslesegrundsatz hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Der Gesetzgeber hat bei der Aufstellung von Eignungskriterien für das jeweilige Amt grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, dass an Grundschulen tätigen Lehrern, die eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien haben, die Möglichkeit zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, versperrt bleibt. Dass der Verordnungsgeber dem Kriterium des bereits vorhandenen Fachwissens nicht den maßgeblichen Stellenwert eingeräumt hat, ist angesichts des ihm zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass nach § 5 Nr. 6 BildDLaufbVO M-V auch Referendare für das Lehramt an Gymnasien nach § 9 Abs. 4 LehbildG M-V eine sechsmonatige zusätzliche Ausbildung für den Erwerb einer Unterrichtserlaubnis an Grundschulen absolvieren müssen, zeigt überdies, dass die Lehrinhalte der beiden Lehramtsstudiengänge nicht deckungsgleich sind und die Anforderungen an das Lehramt an der Grundschule sich in gewissen Teilen von dem Anforderungsprofil für das Lehramt an Gymnasien unterscheiden.
- 25
Ergänzend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Klägerin – selbst wenn die BildDLaufbVO M-V gegen höherrangiges Recht verstieße – daraus keinen Anspruch auf eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe herleiten könnte. Aufgrund der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG bleibt es nämlich dem Ermessen des Normgebers überlassen, wie er die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke schließt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 1999 – 2 BvR 512/97).
- 26
§ 5 BildDLaufbVO M-V ist – unterstellt, eine Verfassungswidrigkeit würde entgegen den obigen Ausführungen angenommen werden – auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass auch Lehrern mit einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, gemäß § 6 BildDLaufbVO M-V erworben haben, eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, gemäß § 5 BildDLaufbVO M-V möglich ist. Der auf einer systematischen Interpretation der Gesamtrechtsordnung beruhende Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine einfachgesetzliche Norm interpretationsfähig dahingehend ist, dass sie nach der üblichen Methodik mehrere Auslegungen zulässt, von denen nicht alle mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet jedoch dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 1999 – 1 BvR 1327/98, NJW 2000, 347, 349). Der klare Wortlaut des § 5 BildDLaufbVO M-V steht danach einer verfassungskonformen Auslegung bereits entgegen.
- 27
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Auf das Vorliegen von Ermessensfehlern seitens des Beklagten kommt es mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 12, 25 LBG MV, § 5 BildDLaufbVO M-V nicht an.
- 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 709 S. 2, 711 ZPO.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Durch Enteignung
- a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden, - b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
(1) Durch Enteignung
- a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden, - b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.