Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Aug. 2013 - 3 B 240/13

bei uns veröffentlicht am02.08.2013

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 135,98 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB).

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 im Gebiet der Stadt Ueckermünde (künftig: Stadt), das sie von Voreigentümern erworben haben, die es ihrerseits von der Firma B.-GmbH erworben hatten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 2005 in Kraft getretenen Bebauungsplanes der Stadt Ueckermünde B-16 „Wohnpark K.“. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück – ebenso wie für alle anderen in seinem Geltungsbereich gelegenen Baugrundstücke – die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) und eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 180 m² aus. Im Teil B Text des Bebauungsplanes sind unter Nr. 11 Flächen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft außerhalb seines Geltungsbereichs festgesetzt. Auf diesen Flächen sind näher bezeichnete Baum- und Straucharten anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Weiter heißt es in der textlichen Festsetzung:

3

„ Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs erfolgt anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen.“

4

Am 20. Februar 2004 – zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-16 bereits gefasst – hatte die Stadt mit der B.-GmbH einen Folgekostenvertrag geschlossen. Die B.-GmbH – im Vertrag als „Eigentümer“ bezeichnet – war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. In § 3 „Kosten“ heißt es:

5

„1. Der Eigentümer erklärt sich hiermit bereit und verpflichtet sich, Kosten für die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 dieses Vertrages ermittelt werden, zu erbringen.

6

(…)

7

3. Die Höhe der Kosten wird zwischen der Stadt und dem Eigentümer wie folgt festgelegt:

8

a. Der Eigentümer trägt die Kosten für die Ausgleichspflanzungen entsprechend des tatsächlichen Ausschreibungsergebnisses.

9

b. Die Zahlung erfolgt nach der Realisierung der Bepflanzung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksfläche und wird prozentual auf die Grundstücke der Bebauungsplanes Nr. B-16 aufgeteilt.“

10

Die Anpflanzungen erfolgten im Dezember 2006. Der mit der Fa. P. geschlossene Vertrag umfasst auch die sog. Entwicklungspflege (Wässern) für das 2. bis 4. Jahr. Die Schlussrechnung der Firma P. datiert vom 13. Dezember 2006. Die Auszahlung des letzten Pflegeeinbehalts (für 2010) erfolgte am 28. Februar 2012.

11

Eine Übernahme der Kosten der Ausgleichsmaßnahme durch die B.-GmbH erfolgte nicht. Diese wurde liquidiert und am 21. Juli 2008 im Handelsregister gelöscht.

12

Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 543,92 EUR heran. Dabei wurden die umlagefähigen Kosten nach dem Verhältnis der zulässigen Grundstücksfläche der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Baugrundstücke verteilt. Mit Schreiben vom 17. März 2013 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Aussetzungsantrag abgelehnt. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden.

13

Am 2. April 2013 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

14

Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Inhaltlich sei der Bescheid unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Sowohl die Berechnungsgrundlage (Anzahl der Ausgleichspflanzungen) als auch die Bezugsgröße sei fehlerhaft. Nach den Maßgaben des Bebauungsplanes hätten die Kostenverteilung nicht nach der zulässigen Grundstücksfläche, sondern nach der tatsächlichen Grundstücksgröße erfolgen müssen. Der Bebauungsplan sei die gegenüber der Kostenerstattungssatzung speziellere Vorschrift. Zudem wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Kosten auf Grundlage des Folgekostenvertrages bei der B.-GmbH geltend zu machen. Soweit der Antragsgegner vortrage, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen Bauleitplanung und Kostentragungspflicht, weil der Vertrag nicht alle Grundstücke im Baugebiet umfasse, sei dies überwiegend unzutreffend. Zudem habe die B.-GmbH ihren Rechtsvorgängern einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ausdrücklich zugesichert, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien. Dies habe einen Vertrauensschutz begründet. Weiter sei der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Die Unternehmerrechnungen datierten vom 5. Dezember 2006, 13. Dezember 2006 bzw. 4. Dezember 2007. Schließlich habe der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu verlangen, durch jahrelange Untätigkeit verwirkt.

15

Die Antragsteller beantragen,

16

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2013 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kostenerstattung beruhe auf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c BauGB in der Stadt Ueckermünde. Die Kostenermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die gelte auch für die abgerechneten sieben Bäume (Spitzahorn). Soweit in der Anlage zum Bescheid ausgeführt sei, dass neun der insgesamt gepflanzten 15 Bäume als Gestaltungsgrün aus Mitteln der Dorferneuerung finanziert worden seien, beruhe diese Angabe auf einem Schreibfehler. Tatsächlich treffe dies nur auf acht Bäume zu. Die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche sei ein vom Gesetz ausdrücklich vorgesehener Maßstab. Eine Kostenerstattung durch die B.-GmbH scheide aus, da der Folgekostenvertrag unwirksam sei. Die Ausgleichsmaßnahme sei nicht durch die 16 im Eigentum der B.-GmbH befindlichen Grundstücke, sondern durch das insgesamt 28 Grundstücke umfassende Baugebiet ausgelöst worden. Eine Festsetzungsverjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Herstellung sei nicht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, sondern der der Abnahme der Entwicklungspflege. Diese sei erst im Jahre 2012 abgenommen worden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

21

1. Der Antrag ist zulässig. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, weil der Widerspruch der Antragsteller gegen den Kostenerstattungsbescheid nach § 212a Abs. 2 erste Var. BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.

22

Zweifelhaft ist allerdings, ob es sich bei der Kostenerstattung nach den § 135a Abs. 3 BauGB um eine öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Hierfür sprechen ihre Refinanzierungsfunktion und der Umstand, dass nach § 135a Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch ergänzend die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge gelten. Deswegen wird vertreten, dass der Anspruch als öffentliche Abgabe ausgestaltet ist (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand 09/12, § 135a Rn. 19). Andererseits ist die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vergleichbar mit der Kostenerstattung bei einer Ersatzvornahme (Krautzberger a.a.O.), die keine öffentliche Abgabe darstellt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2013 – 5 B 1476/12 –, juris Rn. 7). Offenbar geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt, denn andernfalls wäre die Regelung des § 212a Abs. 2 BauGB nicht zu erklären. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, denn die bei einer Einstufung der Kostenerstattung als öffentliche Abgabe geltende Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist vorliegend ebenfalls erfüllt: Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt.

23

2. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht.

24

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheides vom 28. Februar 2013. Er findet seine erforderliche Rechtsgrundlage in § 135a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a – 135c Baugesetzbuch in der Stadt Ueckermünde (Kostenerstattungssatzung – KES) vom 21. Dezember 2004.

25

a. Die Satzung ist wirksam. Zwar bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 KES, wonach der Eigentümer eines Gebäudes zum Kostenerstattungspflichtigen bestimmt werden kann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist, ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31. März 2005 so nicht mehr zulässig (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2012 – 3 A 244/09 –, juris Rn. 13). Allerdings kann der Fehler durch eine geltungserhaltende Auslegung geheilt werden (VG Greifswald a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass bei einem der Eingriffsgrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes K. eine Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum vorliegt, so dass der Fehler auch nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich wäre.

26

b. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

27

aa. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bescheid in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Prüfungsmaßstab hierfür sind die Vorschriften der §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Da sich die inhaltliche Bestimmtheit kommunaler Beitragsbescheide wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V nach diesen Vorschriften bemisst, handelt es sich bei den §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 AO um landesrechtliche Vorschriften über kommunale Beiträge i.S.d. § 135a Abs. 4 BauGB. Schriftliche Kommunalabgabenbescheide müssen die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Bei einer grundstücksbezogenen Abgabe wie der Kostenerstattung liegt eine hinreichende Bestimmtheit vor, wenn sich dem Bescheid neben der Abgabenart, der genauen Höhe der festgesetzten Abgabe und dem Schuldner der Abgabe auch das Grundstück entnehmen lässt, für das der Beitrag erhoben wird. Dass dies auf den vorliegend streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid zutrifft, wird von den Antragstellern nicht infrage gestellt.

28

Darüber hinaus ist der Bescheid auch dann hinreichend bestimmt, wenn man der Auffassung ist, dass der Bescheid auch eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrages sowie eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen enthalten muss, für die der Kostenerstattungsbetrag erhoben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2002 – 9 B 15/01 –, juris Rn. 15). Denn diesen Maßgaben genügt der Bescheid ebenfalls. In der Anlage zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist sowohl die Kostenermittlung und -verteilung als auch die Zuordnung zu den abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen ausführlich dargestellt. Dass dabei fälschlicherweise von neun (statt acht) Bäumen die Rede ist, die als Gestaltungsgrün über die Dorferneuerungsmaßnahme abgerechnet wurden ist unschädlich. Denn dabei handelt es sich um einen Begründungsfehler, der gemäß § 127 AO keinen Aufhebungsanspruch begründet. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Bezeichnung der Pflanzfläche in Zeile 1, Spalte 1 der in der Anlage des Bescheides enthaltenen tabellarischen Aufstellung.

29

bb. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid frei von Fehlern.

30

(1) In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten. Die Kosten für die Bereitstellung erforderlicher Flächen sind gemäß §§ 135c Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KES ebenso erstattungsfähig, wie die Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KES i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 KES; vgl. Schröter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 135c Rn. 5). Da die Antragsteller insoweit keine substanziierten Einwände geltend machen, kann von weiteren Ausführungen abgesehen werden.

31

(2) Die Verteilung der erstattungsfähigen Kosten genügt ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Sie beruht auf einer wirksamen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme. Hierzu bestimmt die auf Grundlage von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB ergangene Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen erfolgt. Eine solche Sammelzuordnung, die sich auf alle Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht, ist zulässig. Die detaillierte Auflistung der betroffenen Grundstücke nach Flurstücken ist nicht erforderlich (eingehend: OVG Saarlouis, Urt. v. 20.08.2008 – 1 A 453/07 –, juris Rn. 50 ff.; a.A.: Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 170j). Zweifel an der Bestimmtheit der Zuordnung bestehen nicht. Die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet wird, lassen sich nach dem Kriterium der Ausweisung als Bauland mit der Einstufung als allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan eindeutig bestimmen.

32

Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Folgekostenvertrag vom 20. Februar 2004 eine Kostentragungspflicht der B.-GmbH vorsieht. Zwar bestimmt § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, dassanstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Daraus folgt, dass die Existenz eines Folgekostenvertrages i.S.d. § 11 BauGB, der die Kostentragung für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB regelt, der Festsetzung einer Zuordnung im Bebauungsplan entgegen steht (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O., § 9 Rn. 238). Auch sieht der vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „K.“ geschlossene Vertrag in § 3 eine Kostentragung für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durch die B.-GmbH vor. Dennoch steht der Folgekostenvertrag der Zuordnung nicht entgegen, denn er ist unwirksam.

33

Dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung müssen die (in einem städtebaulichen Vertrag) vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Hieran fehlt es. Die Vereinbarung ist unangemessen. Nr. 3 Buchst. a des Vertrages sieht vor, dass die Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen. Abweichendes folgt auch nicht aus Nr. 3 Buchst. b des Vertrages, denn die dort angesprochene „prozentuale Aufteilung auf die Grundstücke des Bebauungsplanes“ betrifft die Zuordnung des Zahlbetrages, nicht aber seine Ermittlung. Es ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen, obwohl diese nur Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes war. Anhaltspunkte dafür, dass nur von diesen Grundstücken ein zu kompensierender Eingriff in Natur und Landschaft ausgeht, sind nicht ersichtlich. Die Zuordnungsbestimmung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes legt die gegenteilige Annahme nahe, ohne dass dies von den Antragstellern beanstandet wird.

34

Die Verteilung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 4 KES im Einklang mit § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB nach der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, dass die Verteilung nach der Grundstücksfläche zu erfolgen habe. Zwar trifft es zu, dass in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen die Rede ist. Dies betrifft jedoch lediglich die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme, nicht aber die Verteilung ihrer Kosten. Eine Wahl des Verteilungsmaßstabes ist in der Zuordnungsentscheidung weder notwendig (vgl. OVG Saarlouis a.a.O., Rn. 63) noch erfolgt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Grundstücksfläche kein nach § 135b Satz 2 BauGB zulässiger Verteilungsmaßstab ist.

35

Daraus folgt freilich nicht, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme nach dem Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke für die Kostenerstattung bedeutungslos ist. Denn sie enthält Vorgaben für die bei der Durchführung der Kostenerstattung vorzunehmende Wahl des Verteilungsmaßstabes, einer Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Ueckermünde steht. Beispielsweise wäre es mit der Zuordnung nach dem Verhältnis der Flächengröße nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt die Kostenverteilung nach der Schwere des Eingriffs (vgl. § 135 Satz 2 Nr. 4 BauGB) vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Stadt hat – wie bereits erwähnt – die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche vorgenommen. Dies ist mit der Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“ ohne weiteres zu vereinbaren, denn die Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO hängt naturgemäß auch von der Größe des Baugrundstücks ab.

36

(3) Auch die Heranziehung der Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Der Folgekostenvertrag kann der Heranziehung nicht entgegen gehalten werden, weil er – wie erwähnt – unwirksam ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag auch die im notariellen Kaufvertrag von der B.-GmbH abgegeben Zusicherung, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien, keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Antragsgegner zu begründen. Dieser war weder Vertragspartner der Voreigentümer, denen gegenüber die Zusicherung abgegeben worden ist, noch Vertragspartner der Antragsteller. Statt sich auf die Zusicherung der B.-GmbH in einem mit den Voreigentümern geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu verlassen, hätten die Antragsteller z.B. beim Antragsgegner nachfragen können, ob die Kosten der Ausgleichspflanzungen bezahlt sind bzw., ob eine Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vorgesehen ist.

37

Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die genannten Bestimmungen gelten kraft der Verweisung in § 135c Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB entsprechend. Hiernach ist der Anspruch frühestens im Jahre 2010 entstanden, so dass seine Festsetzung fristgemäß erfolgt ist.

38

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 135a Abs. 3 Satz Satz 3 BauGB i.V.m. § 6 KES entsteht die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahme zum Ausgleich durch die Gemeinde. Die Ausgleichsmaßnahme umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KES nicht nur Anlegung der Baum- und Strauchgehölze, sondern auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege innerhalb der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KES genannten Zeiträume. Die durch die Fa. P. zu erbringende vierjährige Entwicklungspflege war erst im Jahre 2010 abgeschlossen.

39

Der Hinweis der Antragsteller auf den Umstand, dass die Schlussrechnungen für die Ausgleichsmaßnahme bereits in den Jahren 2006 und 2007 beim Antragsgegner eingegangen sind, zwingt zu keiner abweichenden Betrachtung. Richtig ist zwar, dass im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung grundsätzlich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht markiert, der für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich ist. Denn zu diesem Zeitpunkt stehen die für die Beitragsermittlung maßgebenden Kosten in der Regel fest. Es ist aber zu beachten, dass im Bereich des Straßenbaus die Schlussrechnungen nur ergehen, wenn die vertragsmäßigen Leistungen vollständig erbracht und vom Auftraggeber abgenommen worden sind. Im Unterschied hierzu wurden die Schlussrechnungen der Firmen P. und R. zu Zeitpunkten vorgelegt, in denen die zum Vertragsumfang gehörenden Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege noch nicht erbracht waren. Demgemäß folgte die Auszahlung der entsprechenden Rechnungspositionen durch den Antragsgegner zunächst auf ein Verwahrkonto. Erst nach Leistungserbringung wurde der „Pflegeeinbehalt“ in Jahresbeträgen „freigegeben“. Damit standen die erstattungsfähigen Kosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 fest.

40

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu erheben, verwirkt haben könnte, sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment der Verwirkung. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er auf eine Kostenerstattung verzichten würde. Mit der Aufnahme der Zuordnungsentscheidung in den Bebauungsplan mussten die Antragsteller damit rechnen, zu einer Kostenerstattung herangezogen zu werden.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

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(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).

2

Die Klägerin ist Untererbbauberechtigte an dem gewerblich genutzten Grundstück G1 in einer Größe von 7.778 m². Erbbauberechtigte ist eine aus den Herren M.S. und J.S. gebildete GbR. Das Grundstück liegt im Bereich des betriebsfertigen Teils der von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt) betriebenen Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen.

3

Mit Bescheid vom 22.08.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.111,27 EUR und einem Niederschlagswasserbeitrag in Höhe von 2.986,75 EUR heran. Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 – zugestellt am 05.02.2009 - zurück.

4

Am 05.03.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. In einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Verfahren zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen hätten sowohl das VG Greifswald als auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass Beitragsschuldnern die von den Herren S. gebildete GbR als Erbbauberechtigte sei. Demgemäß habe der Beklagte Erschließungsbeitragsbescheide an diese gerichtet. Hieran müsse er sich nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auch im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Da ein Erbbaurecht bestehe, müsse auf die Klägerin als Untererbbauberechtigte nicht mehr zurückgegriffen werden. Die Beitragssatzung lasse eine Auslegung dergestalt zu, dass die Untererbbauberechtigte nur heranzuziehen sei, wenn von der Erbbauberechtigten keine Beiträge eingetrieben werden könnten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Bescheide des Beklagten vom 22.08.2008 – … - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.02.2009 aufzuheben.

7

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 03.11.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung vom Beiträgen für die Abwasserentsorgung – Schmutzwasser und Niederschlagswasser – der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (Beitragssatzung – BS) vom 06.01.2004 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 10.10.2007.

13

Die Satzung ist wirksam (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 – 3 A 1395/05 – juris Rn. 19 ff.). Zwar ist die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 BS, wonach der Eigentümer eines Gebäudes zum Beitragspflichtigen bestimmt werdenkann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist, seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 so nicht mehr zulässig. Denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtigist. Damit entfällt das bis dahin bestehende Wahlrecht.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen.

15

Zwar ist eine solche Anpassung bisher nicht erfolgt. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 BS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden ist, denn der dargestellte Fehler kann durch eine geltungserhaltende Auslegung geheilt werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 2 Satz 3 BS dem Beklagten ein Ermessen einräumt und dieses Ermessen durch Auslegung eingeschränkt werden kann. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem dem Urteil des VG Greifswald vom 11.11.2011 (– 3 A 189/09 – juris Rn. 23) zu Grunde liegenden Sachverhalt. Daher ist § 8 Abs. 1 Satz 3 BS so auszulegen, dass das Ermessen, den Gebäudeeigentümer zum Beitragspflichtigen zu bestimmten, seit Ablauf der Anpassungsfrist „auf Null“ reduziert ist. Folglich eröffnet die Bestimmung kein Ermessen (mehr). Seit diesem Zeitpunkt ist der Gebäudeeigentümer im Einklang mit § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V zum Beitragspflichtigen zu bestimmen.

16

Die Frage, ob der Fehler auch deshalb unbeachtlich ist, weil die sachliche Beitragspflicht vor dem Ablauf der Anpassungsfrist entstanden ist (vgl. VG Greifswald a.a.O. Rn. 24), kann daher auf sich beruhen.

17

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin persönlich beitragspflichtig. Hierzu bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 BS, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung dinglich berechtigt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist nach Satz 2 l.cit. der Erbbauberechtigte bzw. Untererbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Die Verknüpfung der Merkmale „Erbbauberechtigte“ und „Untererbbauberechtigte“ durch die Wendung „bzw.“ (beziehungsweise) ist noch hinreichend bestimmt. Die Wendung hat die Bedeutung von „oder vielmehr“ und „und im anderen Fall“ (www.duden.de). Daraus folgt, dass die genannten Merkmale nicht gleichrangig miteinander verknüpft sind, sondern dass, wenn – wie hier - ein Untererbbaurecht besteht, der Inhaber dieses Rechts anstelle des Erbbauberechtigten Beitragsschuldner ist. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Untererbbauberechtigte als Inhaber der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Grundstück primär in den Genuss des durch die Herstellung der Abwasseranlagen begründeten Vorteils kommt (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 7 Anm. 12.2). Mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BS wird lediglich der bereits in § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V enthaltene Rechtsgedanke weiterentwickelt. Damit ist die Klägerin und nicht die von den Herren S. gebildete GbR persönlich beitragspflichtig. Auch die Annahme einer Gesamtschuld scheidet aus.

18

Der Hinweis der Klägerin auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greift in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht, weil es in den von ihr benannten Verfahren nicht um die Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ging. Wer persönlich beitragspflichtig ist, ist im Erschließungsbeitragsrecht unmittelbar in § 134 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Im Unterschied zu § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V handelt es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um eine Vollregelung. Einer satzungsrechtlichen Definition des Beitragspflichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Var. KAG M-V) ist daher nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB enthält das in § 8 Abs. 1 Satz 2 BS normierte Rangverhältnis nicht.

19

Weitere Rechtsanwendungsfehler werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben - der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der Kreisstadt Saarlouis (Gemarkung L., Flur ..., Flurstücke .../38, .../37 und .../36), die sie treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zu deren Rückübertragung sie verpflichtet ist. Die Grundstücke, die jedenfalls bis 1999 teilweise als Garten genutzt wurden und ansonsten brach lagen, liegen im Geltungsbereich des am 19.03.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Im Hader“. Darin sind die Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein daran angrenzendes, ebenfalls von dem Bebauungsplan erfasstes Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einrichtungshauses („...“) und sonstiger Einzelhandelsbetriebe. Durch die Errichtung dieses Einrichtungshauses wurde ein landesweit kartiertes Biotop zerstört. Ein an das Sondergebiet anschließender Bereich ist im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche/Entwicklung eines Feuchtgebiets vorgesehen. Dort führte der Beklagte zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Biotopverlagerung bzw. Neuanlage eines ähnlich strukturierten Biotops durch. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt:

„8. Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG
Alle grünordnerischen Festsetzungen nach Nr. 5 und 7 außerhalb der GE- und SO-Flächen gelten als Ausgleichsmaßnahmen und werden insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet.“

Dem Bebauungsplan gingen Verhandlungen zur Erschließung des Gebietes „Im Hader“ voraus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.08.1995, dass der hierfür notwendige Grunderwerb gemeinsam von der Kreisstadt Saarlouis und der Klägerin durchgeführt werden solle. Die Beigeladenen besaßen Grundstücke im Bereich des Sondergebietes, das für die Firma ... vorgesehen war. Sie verlangten, dass im Gegenzug für den Verkauf der ihnen gehörenden Flächen im Bereich des Sondergebietes weitere Grundstücke aus ihrem Eigentum in das Gewerbegebiet einbezogen werden müssten. Daraufhin erwarb die Klägerin von den Beigeladenen mit notariellem Umlegungsvertrag vom 03.09.1996 zur Durchführung der freiwilligen Bodenneuordnung treuhänderisch die oben erwähnten Grundstücke. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie die Ausbau- und Anschlussbeiträge nach Kommunalabgabengesetz und den hierzu ergangenen Satzungen unmittelbar mit der Kreisstadt Saarlouis abzurechnen und die Beigeladenen insoweit von allen Forderungen freizustellen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Eine - im Umlegungsvertrag vorgesehene - Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladenen ist bisher nicht erfolgt.

Am 20.12.1996/15.01.1997 schlossen die Kreisstadt Saarlouis und die Klägerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die Stadt beabsichtigt, das Sonder- und Gewerbegebiet „Im Hader“ im Stadtteil L. auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zu erschließen und für die gewerbliche Nutzung baureif zu machen. Aus der Präambel geht weiterhin hervor, dass sich die Sondergebietsflächen im Eigentum der Klägerin und der Stadt befinden und dass diese beabsichtigen, ihre Grundstücke an die Firma ... noch in diesem Jahr zu veräußern. In § 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Stadt beabsichtigt, die Sondergebietsfläche für die Firma... umgehend zu erschließen einschließlich der Verlegung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. In § 2 des Vertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 16.10.2003 setzte der Beklagte für die Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 49.642,36 EUR für die Parzelle .../36, in Höhe von 18.286,00 EUR für die Parzelle .../37 und in Höhe von 47.993,02 EUR für die Parzelle .../38 (insgesamt 115.921,28 EUR) fest und forderte von der Klägerin Zahlung binnen Monatsfrist.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.10.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2003, das am 13.11.2003 bei dem Beklagten einging, machte die Klägerin geltend, die Übertragung der Grundstücke habe ausschließlich der Durchführung der freiwilligen Bodenordnung gedient mit der Maßgabe, die Grundstücke nach erfolgter Bodenneuordnung, Baureifmachung und Abrechnung zurück aufzulassen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer der in Rede stehenden Flächen gewesen, so dass die Bescheide nicht sie beträfen.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Bescheide vom 16.10.2003, setzte deren Vollziehung aus und legte den Vorgang dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vor.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, einer Inanspruchnahme der Klägerin stünden die von ihr vorgetragenen Gründe nicht entgegen, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur an die (dingliche) Eigentümerstellung anknüpfe und eine Berücksichtigung eventuell entgegenstehender (schuldrechtlicher) Abreden bzw. des Treuhandverhältnisses nicht zulasse. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2005 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.

Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Satzung der Stadt A-Stadt zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.10.1998 stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide dar. Wie sich aus der Anlage der Bescheide ergebe, sei der weitaus überwiegende Teil der Kosten, die der Beklagte mit den Bescheiden auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Satzung angefallen. Er sei darüber hinaus auch in erheblichem Umfang vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) am 01.01.1998 entstanden. Grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG nicht durch Zuordnung refinanziert werden. Im Übrigen sei die Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig. Sie, die Klägerin, sei nicht „Vorhabenträger“ im Sinne der §§ 135a Abs. 1, 9 Abs. 1a BauGB. Die Regelungen in den §§ 135a ff. BauGB beruhten auf dem Verursacherprinzip. Sie sei jedoch nicht Verursacher der notwendigen Verlagerung des ursprünglich vorhandenen Biotops in die Ausgleichsfläche. Verursacher sei vielmehr die Kreisstadt Saarlouis selbst, die an dieser Stelle ein Gewerbegebiet habe erschließen wollen. Die Kreisstadt Saarlouis habe ein massives Interesse daran gehabt, großflächige Einrichtungshäuser wie die Firma ... mit ergänzenden Fachmärkten anzusiedeln und zusätzlich kleinere Gewerbebetriebe dort unterzubringen. Sie habe sich der Klägerin bedient, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage stelle es die Verhältnisse auf den Kopf, dass sie als Schuldner einer Kostenerstattung herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Grundstücke, die sie treuhänderisch von den Beigeladenen zu Eigentum erworben habe, überhaupt nichts mit dem ursprünglich vorhandenen und verlagerten Biotop zu tun gehabt hätten. Dieses Biotop habe sich dort befunden, wo heute das großflächige Einrichtungshaus der Firma ... stehe. Im Hinblick darauf fehle es an der nach § 9 Abs. 1a BauGB notwendigen Zuordnung zwischen den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle und den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten seien. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werden könne. Wie sich aus § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.01.1997 ergebe, sei hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin, die im Sondergebiet des Bebauungsplanes gelegen waren, als Ausgleich für die Erschließung die Zahlung eines Betrages von 60 DM/m² an die Stadt A-Stadt vorgesehen gewesen. Mit diesem Betrag sei ausweislich des § 1 des Vertrages auch die Verlegung des Biotops in die Ausgleichsfläche abgegolten gewesen. Für die hier streitgegenständlichen Grundstücke gebe es zwar keinen schriftlichen Vertrag. Es habe jedoch aufgrund der mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich dieser Grundstücke § 2 des erwähnten Vertrages entsprechend angewandt werden solle. Tatsächlich habe sie für diese Flächen ebenfalls pro m² den Betrag von 60 DM an die Kreisstadt Saarlouis gezahlt. Soweit sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die ...-Verwaltungs-GmbH Schuldner eines Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 1.718.904,64 EUR sei, habe der Beklagte nicht offenbart, ob ein entsprechender Bescheid gegenüber der Firma ... überhaupt ergangen sei. Auf Seite 11 des notariellen Kaufvertrages mit der Firma ... vom 13.12.1996 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass den Käufer bezüglich des Bebauungsplanverfahrens sowie bezüglich der Ausgleichsflächen keine Kosten treffen. Die Firma ... habe also keinerlei Kostenerstattungsbeträge zu zahlen gehabt, obwohl das ursprünglich vorhandene Biotop sich im Bereich der von ihr erworbenen Fläche befunden habe und die Ansiedlung von ... an dieser Stelle der eigentliche Grund für die Notwendigkeit der Verlegung des Biotops bzw. für die Schaffung einer Ausgleichsfläche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es eine völlig unverständliche Ungleichbehandlung dar, dass der Eigentümer von Grundstücken, der mit der Verlegung des ursprünglich vorhandenen Biotops bzw. der Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsflächen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde, während der eigentliche Verursacher damit nicht belastet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2003 über Kostenerstattung für das Abrechnungsgebiet „Im Hader“ sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Berufungen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2007 zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2007, in dem gleichzeitig die Beiladung erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 16.10.2003 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - ohne auf die von der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einzugehen, ob die nach ihrem Vortrag vor Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsgrundlagen entstandenen Kosten überhaupt durch Zuordnung refinanziert werden können und wer gegebenenfalls (richtiger) Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten wäre - die Entscheidungsgründe seiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 ergangenen Urteile in den Verfahren 11 K 286/05 bis 288/05 im Wortlaut wieder gegeben. Danach seien die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil es ihnen an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Rechtsgrundlage sei § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 4 der Satzung vom 15.10.1998. Der in § 4 Satz 1 der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche sei vorliegend nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Grundlage für den angegriffenen Verteilungsmaßstab sei § 135b Satz 2 BauGB. Danach seien Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche, die zulässige Grundfläche, die zu erwartende Versiegelung oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Nach Satz 3 der Vorschrift könnten die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden. Der von der Kreisstadt Saarlouis in § 4 Satz 1 der Satzung gewählte Maßstab der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO stehe daher, ebenso wie die in den Sätzen 2 und 3 der Satzungsvorschrift bestimmten Hilfsmaßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO bzw. der versiegelbaren Fläche, in Einklang mit dem Wortlaut des § 135b BauGB. Die Gemeinde könne danach grundsätzlich zwischen den Verteilungsmaßstäben wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestimmen. Dabei erlaube das Gesetz der Gemeinde eine pauschale Vorgehensweise. Allerdings müsse gesehen werden, dass ein ausschließlicher Grundflächenmaßstab dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch eine Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte gebiete, nicht immer gerecht werde. Denn er führe dazu, dass bei im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (ursprünglich) deutlich unterschiedlicher Wertigkeit der Flächen im Plangebiet diese (nach Planrealisierung) mit dem gleichen Erstattungsbetragssatz je Quadratmeter zulässiger Grundfläche belastet würden. So werde z. B. die Fläche eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit derjenigen eines vormals seit langem brachliegenden Biotops gleichbehandelt, obwohl der Aufwand für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Biotops ungleich höher sei als derjenige für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Mit dem der Figur des Kostenerstattungsbetrags zugrunde liegenden Verursacherprinzip, das in § 135a Abs. 1 BauGB auch gesetzlich zum Ausdruck gebracht werde, und dessen Rechtsnatur als - als öffentliche Abgabe ausgestaltete - Erstattung der Kosten von Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde lediglich anstelle des originär Verpflichteten vornehme, sei dies nicht immer vereinbar. Vielmehr sei in Bezug auf Abrechnungsgebiete mit unterschiedlichen Eingriffslagen - trotz des nach § 135b Satz 2 BauGB scheinbar schrankenlos bestehenden Wahlrechts der Gemeinde - allein im Hinblick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trage. Da der den Maßstab der Abgabe regelnde § 4 der Satzung dieses Erfordernis nicht erfülle, könne ein Verteilungsmaßstab bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht herangezogen werden, so dass die Satzung insoweit keinen wirksamen Maßstab enthalte, lückenhaft sei und es an einer wirksamen und anwendbaren satzungsmäßigen Grundlage für die hier in Rede stehende Ausgleichsbetragserhebung fehle. Darauf, dass vorliegend wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen mit der Konsequenz unterschiedlich weitreichender Ausgleichsmaßnahmen gegeben gewesen seien, deute zunächst die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme Dr. M. - Büro für Ökologie und Planung - hinsichtlich der im Parallelverfahren 11 K 287/05 betroffenen Grundstücke hin. Darin werde von ursprünglichen Biotopen ganz unterschiedlicher Wertigkeit im Plangebiet gesprochen und ein sehr unterschiedlicher Ausgleichsbedarf angenommen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Planungsbüros Dipl.-Ing. N. vom 16.04.2007. Zwar komme die Stellungnahme N. zu dem Ergebnis, dass der Kostenerstattungsbetrag für das Vergleichsgrundstück bei Orientierung an den Kosten der für dieses konkret durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen höher ausfiele als bei der vom Beklagten angewandten Methode. Unabhängig von der Frage, ob sich dies auch bei einer alle heranzuziehenden Grundstücke umfassenden Alternativberechnung als zutreffend erweisen würde, komme es darauf im Ergebnis nicht an, da bereits die satzungsmäßige Grundlage für eine Kostenerstattung nicht anwendbar sei, so dass dem Beklagten jedenfalls derzeit überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Ein extrem unterschiedlicher Ausgleichsbedarf für die in Rede stehende Fläche folge bereits aus der vom Beklagten nachgereichten Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“. In der darin enthaltenen sogenannten Vegetationsaufnahme seien die fraglichen Grundstücke im Wesentlichen als Ackerfläche (Gemüse) markiert, wohingegen der südliche Bereich des Plangebietes als (ehemals) landesweit kartiertes Biotop u. a. mit Binsen- und Simsen-Beständen gekennzeichnet sei. Zwar dürfte es sich nach den Ausführungen in der Planbegründung hinsichtlich sämtlicher von dem Plan erfasster Flächen letztlich überwiegend (zu ca. 2/3) um ehemalige Ackerflächen handeln, die mehr oder minder lange brach gelegen und sich deshalb in unterschiedlichen Stadien ihrer (Rück-)Entwicklung zu ökologisch wertvollen Flächen befunden hätten. Abzustellen sei beim Maßstab der Eingriffsschwere indes auf den Zustand vor der baulichen Nutzbarkeit. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte der Kaltluftentstehung, des Landschaftsbildes und der Bodenversiegelung seien im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant, da er diese nach der Planbegründung nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht, d.h. sich bei deren Festsetzung einzig und allein an der seinerzeitigen Vegetationsausstattung orientiert habe. Nach dem damit hier maßgeblichen vorherigen Ist-Zustand der Vegetationsausstattung sei von einer ursprünglich deutlich unterschiedlichen Wertigkeit auszugehen. Liege damit eine wesentlich verschiedene Eingriffs-/ Ausgleichslage vor, so sei der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab für diesen Fall lückenhaft und folglich nicht geeignet, als Grundlage für eine Heranziehung zu dienen.

Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken im Sinne des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB fehle. § 4 Satz 1 der Satzung bestimme insofern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt werden. Eine solche Zuordnung enthalte der Bebauungsplan „Im Hader“ jedoch nicht. Er spreche in Ziffer 4 vielmehr ausdrücklich von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“. Eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG (a.F.) berechtige jedoch nach dem Wortlaut der §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs. Die Vorschrift des § 8a BNatSchG a.F. sei vielmehr als Grundlage für eine Zuordnungsfestsetzung bereits zum 31.12.1997 außer Kraft getreten. Sie sei damit zwar nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrats vom 28.05.1997, aber vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19.03.1998 unwirksam geworden. § 9 Abs. 1a BauGB enthalte auch nicht einfach eine unveränderte Fortschreibung von § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F., sondern unterscheide sich von diesem inhaltlich und strukturell. Somit fehle es an einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135a BauGB. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8a BNatschG a.F. komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits außer Kraft getreten gewesen sei und auch die maßgebliche Satzung keinen Bezug zu nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 243 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 der Satzung insofern nicht erfüllt, als die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle nicht den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB in der erforderlichen Art und Weise zugeordnet seien. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ordne die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zu. Sofern sich eine Gemeinde für eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch entscheide, habe eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen. Hierfür sei mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bebauungsplan genüge insoweit nicht. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen Grundstücken sei für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies gelte jedenfalls bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese machten in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig. Die im Bebauungsplan gewählte Formulierung, mit der die Ausgleichsmaßnahmen „insgesamt“ den „überbaubaren Grundstücksflächen“ - statt einzeln aufgeführten Flurstücken - zugeordnet werden, sei nicht hinreichend bestimmt. Dass die textliche Zuordnung auf „überbaubare Grundstücksflächen“ sich unter Rückgriff auf § 23 BauNVG einerseits und die zeichnerischen Festsetzungen andererseits möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse, könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen. Keiner Entscheidung bedürfe es, ob eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die einzelnen Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Im Hader“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könne, ob eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei oder ob einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Denn eine derartige Planänderung sei bislang weder beschlossen worden noch in Kraft getreten (§ 10 BauGB).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen komme es auf die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Einwendungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere könne dahinstehen, ob es zutreffe, dass der auf eine weitere Grundstückseigentümerin (die Firma ... Verwaltungs-GmbH, die offenbar den größten Teil der Bebauungsplanfläche und insbesondere den früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders hochwertigen Teil innehabe) rechnerisch entfallende Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.718.904,64 EUR (von insgesamt zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.003.172,57 EUR) von dieser nicht angefordert worden sei, sondern Kostenerstattungsbeträge nur von den Eigentümern der kleineren, am Rande der erschlossenen Fläche gelegenen und früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht oder weniger bedeutsamen Grundstücken angefordert worden seien. Insbesondere bedürfe es keiner Entscheidung, ob deswegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben wäre.

Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.

Der Beklagte hat hiergegen am 20.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2007 begründet hat. Der Beklagte trägt vor, er habe der bloßen Überstülpung der Entscheidungsgründe der Urteile 11 K 286 bis 288/05, gegen die er Berufung eingelegt gehabt habe, auf den anders strukturierten vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren entschieden, aber leider vergeblich widersprochen. In der Sache macht er geltend, die Gemeinde sei nach dem Wortlaut des § 135b BauGB befugt, zwischen den dort genannten Verteilungsmaßstäben zu wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber den Kriterien der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens sowie der Minderung der Verwaltungskosten und des Prozessrisikos der Verwaltung bewusst Vorrang vor dem Kriterium der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt habe. Das Verwaltungsgericht sehe auch, dass der Maßstab der Eingriffsschwere in der Praxis kaum lösbare Probleme mit sich bringe. Aus all diesen Gründen ziehe die Mustersatzung der Kommunalen Spitzenverbände den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche heran. Die kommunale Praxis in ganz Deutschland folge dieser Mustersatzung. Dementsprechend sei nach den kommunalen Satzungen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen die zulässige Grundfläche Verteilungsmaßstab. Dieser bislang von keinem Gericht beanstandeten Praxis entziehe das Verwaltungsgericht den Boden, indem es behaupte, bei unterschiedlichen Eingriffslagen sei eine Abrechnung nach dem Maßstab der zulässigen Grundfläche ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Auch bei ungleichen Eingriffslagen sei der Maßstab der Grundfläche nach dem Wortlaut des § 135b BauGB und dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zulässig. Ein Gericht, das von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt sei, müsse gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Davon abgesehen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ansatz und in den Einzelheiten unzutreffend. Nur wenn die Wertigkeit von Flächen deutlich unterschiedlich sei, könne als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) bestimmt werden. Eine unterschiedliche Eingriffslage rechtfertige also das wahlweise Heranziehen des zusätzlichen Verteilungskriteriums der Schwere des Eingriffs, verbiete aber nicht die Anwendung der anderen Verteilungsmaßstäbe. Eine andere Betrachtung verbiete sich auch vor dem Hintergrund des § 135b Satz 3 BauGB. Danach solle möglichst viel zulässig, aber nicht unzulässig sein. Die vom Gesetzgeber bezweckte und in § 135b BauGB deutlich formulierte Wahlmöglichkeit zwischen den Verteilungsmaßstäben werde weder durch das Verursacherprinzip noch durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrages eingeschränkt. Es sei nichts dagegen einzuwenden, der Bestimmung des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger durchzuführen sind, das Verursacherprinzip zu entnehmen. Mit dieser Erkenntnis sei aber nichts darüber ausgesagt, nach welchem Verteilungsmaßstab der Vorhabenträger zu behandeln sei; dieses Thema werde abschließend in § 135b BauGB behandelt. Es sei auch nichts ersichtlich, warum die Wahl des Verteilungsmaßstabes durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein solle. Der Umstand, dass es sich bei der Kostenerstattung um eine Refinanzierung verauslagter Ausgaben handele, habe keinen thematischen Bezug zum Regelungsinhalt des § 135b BauGB. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, das Wahlrecht der Gemeinden nach § 135b BauGB bestehe nur scheinbar und sei mit Blick auf Art. 3 GG bei unterschiedlichen Eingriffslagen beschränkt, diene als Beleg für diese Behauptung ein obiter dictum des OVG Rheinland-Pfalz sowie der Vorinstanz VG Mainz in einem Fall, in dem über eine gleichwertige Eingriffslage zu entscheiden gewesen und dementsprechend entscheidungserheblich nichts darüber ausgesagt worden sei, wie unterschiedliche Eingriffslagen zu behandeln seien. Als Fazit sei festzuhalten, dass das in § 135b BauGB bewusst und explizit normierte Wahlrecht der Gemeinden bei der Festlegung eines praktikablen Verteilungsmaßstabes mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden könne. Vielmehr gebiete der judicial self-restraint die gerichtliche Hinnahme von Verwaltungsentscheidungen, die ausweislich der einschlägigen Rechtsnormen eindeutig nicht determiniert seien, sondern der Einschätzungsprärogative der Verwaltung unterlägen.

Abgesehen davon liege eine unterschiedliche Eingriffslage nicht vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme N. gebe es wertmäßig keine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die den Maßstab der zulässigen Grundfläche ausschließen könnte. Zwar weise die Planbegründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hin, dass die Bilanzierung lediglich die Vegetationsausstattung des Plangebietes, nicht aber andere Elemente des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umfasse. Dies sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sinnvoll und zulässig gewesen, zumal es dort um die schnelle Ansiedlung eines Großinvestors und die damit ermöglichte Begünstigung der Klägerin, nicht aber um die lehrbuchartige Darstellung aller denkbaren Umweltmedien gegangen sei. Dies schließe es aber nicht aus, die von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu trennende Frage, ob § 135b BauGB verfassungsmäßig sei bzw. verfassungsmäßig angewendet worden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu beantworten, dass die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes absolut gleichwertig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen als das ehemalige Biotop. Insbesondere die Versiegelung mit den entsprechenden Folgewirkungen für Natur und Landschaft spiele bei dem Merkmal der Schwere der zu erwartenden Eingriffe eine entscheidende Rolle. Von der Sache her gebe es danach keinen Grund, die gleichwertigen Eingriffslagen bei den gewichtigen Rechtsgütern Bodenversiegelung, Landschaftsbild und Kaltluftentstehung nicht zu berücksichtigen und die Frage, ob wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, allein anhand der Vegetationsausstattung des Plangebietes zu beantworten. Im Übrigen rechtfertige selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, vorliegend gebe es wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen. Da die landwirtschaftliche Produktion im Plangebiet weitgehend aufgegeben worden sei, der Grundwasserstand hoch sei und die Gräben verstopft seien, würden Äcker schnell zu Brachen und diese zu Biotopen, wobei sich der jeweilige konkrete Grundstückszustand nur schwer einordnen lasse. Die Frage, ob eine Brache neben einem Biotop eher - wie früher - Acker oder - in kurzer Zeit - Biotop sei, lasse sich nur unter Inkaufnahme vieler Unwägbarkeiten beantworten und sei ein Jahr später schon wieder überholt. Bei dieser Sachlage liege die Einschätzung nahe, dass die Eingriffslage im Gesamtgebiet auch unter dem Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung eher gleich als unterschiedlich sei.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es fehle an einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, sei es der Klägerin selbst nicht in den Sinn gekommen, gegen den Bebauungsplan mit der Begründung vorzugehen, bei den textlichen Festsetzungen sei anstelle des § 9 Abs. 1a BauGB dessen Vorläuferbestimmung (§ 8a BNatSchG) zitiert oder ihr Grundstück sei im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt. Ein Blick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zeige, dass diese inhaltlich und strukturell identisch seien. Für eine zulässige Kostenerstattung sei eine materielle Zuordnungsfestsetzung das relevante Kriterium. Es sei völlig gleichgültig, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des vormaligen § 8a BNatSchG bzw. des heutigen inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sei. Der Verweis in § 135a Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan oder in der Kostenerstattungssatzung auf die vormaligen bzw. heutigen Zuordnungsbestimmungen diene der Verdeutlichung dessen, was mit dem Begriff der Zuordnung gemeint sei und könnte - auf Kosten der Verstehbarkeit der Bestimmungen - in der Sache auch wegfallen. Im Übrigen folge aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei § 8a BNatSchG a.F. bereits außer Kraft und unwirksam, jedoch § 9 Abs. 1a BauGB geltendes Recht gewesen, dass dann die Zuordnungsfestsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des neuen Baugesetzbuches - und zwar nach der falsa-demonstratio-Regel - wirksam erfolgt sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnungsfestsetzung müsse in Form einer Einzelzuordnung und dürfe nicht in Form einer Sammelzuordnung erfolgen, sei nicht zutreffend. Die Eingriffsgrundstücke stünden vorliegend zweifelsfrei fest. Die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan sei unbestimmt und als Informationsgrundlage für den Rat sowie die Planbetroffenen unzureichend, weil die Eingriffsflächen nicht nach Flurstücken einzeln im Bebauungsplan aufgeführt seien, sei sachfern und lebensfremd.

Zu den einzelfallbezogenen Erwägungen der Klägerin bringt der Beklagte vor, eine Ablöse der Kostenerstattungsbeträge für die erwähnten Grundstücke sei schriftlich nicht vereinbart worden. Mündliche Abreden seien unwirksam. Für die von der Klägerin erbrachte Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht, insbesondere die Grundstücke aufgeschüttet und in einen bebaubaren Zustand gebracht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 zu Eigen. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe seine Behauptung, der vorliegende Rechtsstreit sei „anders strukturiert“, nicht näher substantiiert. Die Berufungsbegründung des Beklagten bestehe aus einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Berufungsbegründung in den Verfahren 11 K 286 bis 11 K 288/05. An diesen Verfahren sei sie - die Klägerin - nicht beteiligt. Da sie den Inhalt der Akten nicht kenne, könne sie nicht nachvollziehen, was der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meine, wenn er dort von „Stellungnahme M.“, „Stellungnahmen N.“, „Gutachten M.“, „Berechnung N.“ oder „Gutachten N.“ spreche. Es sei prozessual nicht zulässig, dass sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf Unterlagen aus anderen Verfahren beziehe, die der Klägerin unbekannt seien. Im Hinblick darauf fehle es möglicherweise an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Soweit völlig unsubstantiiert von Seiten des Beklagten für „unzutreffend“ erklärt werde, die Firma ... habe keine Ausgleichskosten bezahlt, handele es sich nicht um ausreichenden Sachvortrag angesichts der detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 17.02.2006. Insoweit erfülle die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Die Beigeladenen, die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, es habe damals - vor Abschluss des Grundstücksvertrages - von Seiten der Stadt A-Stadt geheißen, damit sei alles abgegolten.

Der Senat hat der Klägerin die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. in Kopie übersandt.

Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat der Senat den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die in den Bescheiden vom 16.10.2003 - neben den Festsetzungen der Kostenerstattungsbeträge - enthaltenen Leistungsgebote betrifft, und insoweit einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt (3 Ordner, 11 Hefter und 1 Plan), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a – 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 „über einen Kostenerstattungsbetrag“ enthalten - wie üblich – sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift „Festsetzungsbescheid“ die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der „Kostenerstattungsbetrag“ für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zahlungsweise“ die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan „Im Hader“ wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan „Im Hader“ ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan „Im Hader“ spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer „Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG“, wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet”) anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz,  NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als „zumindest klärungsbedürftig“ bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen„insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen“ zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der „Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht“ vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

„Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen.“

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig „flächenscharf“, aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

„Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht.“

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

„Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus.“

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich „allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen“. Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

„Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.“

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan „Im Hader“ (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks „Schwind“ im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes „Schwind“ um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs „für die Zuordnung“ nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

„Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen.“

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

„In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden.“

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 („ist“) hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe „überbaubare Grundstücksfläche“, „zulässige Grundfläche“ und „die zu erwartende Versiegelung“ (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O.  VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke („Grundstücke A.“) § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes „Im Hader“ einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der „Schlussabrechnung“ erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden („keine Gleichheit im Unrecht“). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln

1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.