Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Jan. 2012 - 3 A 244/09

bei uns veröffentlicht am12.01.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).

2

Die Klägerin ist Untererbbauberechtigte an dem gewerblich genutzten Grundstück G1 in einer Größe von 7.778 m². Erbbauberechtigte ist eine aus den Herren M.S. und J.S. gebildete GbR. Das Grundstück liegt im Bereich des betriebsfertigen Teils der von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt) betriebenen Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen.

3

Mit Bescheid vom 22.08.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.111,27 EUR und einem Niederschlagswasserbeitrag in Höhe von 2.986,75 EUR heran. Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 – zugestellt am 05.02.2009 - zurück.

4

Am 05.03.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. In einem das Grundstück der Klägerin betreffenden Verfahren zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen hätten sowohl das VG Greifswald als auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass Beitragsschuldnern die von den Herren S. gebildete GbR als Erbbauberechtigte sei. Demgemäß habe der Beklagte Erschließungsbeitragsbescheide an diese gerichtet. Hieran müsse er sich nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung auch im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Da ein Erbbaurecht bestehe, müsse auf die Klägerin als Untererbbauberechtigte nicht mehr zurückgegriffen werden. Die Beitragssatzung lasse eine Auslegung dergestalt zu, dass die Untererbbauberechtigte nur heranzuziehen sei, wenn von der Erbbauberechtigten keine Beiträge eingetrieben werden könnten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Bescheide des Beklagten vom 22.08.2008 – … - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.02.2009 aufzuheben.

7

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 03.11.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung vom Beiträgen für die Abwasserentsorgung – Schmutzwasser und Niederschlagswasser – der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (Beitragssatzung – BS) vom 06.01.2004 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 10.10.2007.

13

Die Satzung ist wirksam (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2008 – 3 A 1395/05 – juris Rn. 19 ff.). Zwar ist die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 BS, wonach der Eigentümer eines Gebäudes zum Beitragspflichtigen bestimmt werdenkann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist, seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 so nicht mehr zulässig. Denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtigist. Damit entfällt das bis dahin bestehende Wahlrecht.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen.

15

Zwar ist eine solche Anpassung bisher nicht erfolgt. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 3 BS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden ist, denn der dargestellte Fehler kann durch eine geltungserhaltende Auslegung geheilt werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 2 Satz 3 BS dem Beklagten ein Ermessen einräumt und dieses Ermessen durch Auslegung eingeschränkt werden kann. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem dem Urteil des VG Greifswald vom 11.11.2011 (– 3 A 189/09 – juris Rn. 23) zu Grunde liegenden Sachverhalt. Daher ist § 8 Abs. 1 Satz 3 BS so auszulegen, dass das Ermessen, den Gebäudeeigentümer zum Beitragspflichtigen zu bestimmten, seit Ablauf der Anpassungsfrist „auf Null“ reduziert ist. Folglich eröffnet die Bestimmung kein Ermessen (mehr). Seit diesem Zeitpunkt ist der Gebäudeeigentümer im Einklang mit § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V zum Beitragspflichtigen zu bestimmen.

16

Die Frage, ob der Fehler auch deshalb unbeachtlich ist, weil die sachliche Beitragspflicht vor dem Ablauf der Anpassungsfrist entstanden ist (vgl. VG Greifswald a.a.O. Rn. 24), kann daher auf sich beruhen.

17

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin persönlich beitragspflichtig. Hierzu bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 BS, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung dinglich berechtigt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist nach Satz 2 l.cit. der Erbbauberechtigte bzw. Untererbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Die Verknüpfung der Merkmale „Erbbauberechtigte“ und „Untererbbauberechtigte“ durch die Wendung „bzw.“ (beziehungsweise) ist noch hinreichend bestimmt. Die Wendung hat die Bedeutung von „oder vielmehr“ und „und im anderen Fall“ (www.duden.de). Daraus folgt, dass die genannten Merkmale nicht gleichrangig miteinander verknüpft sind, sondern dass, wenn – wie hier - ein Untererbbaurecht besteht, der Inhaber dieses Rechts anstelle des Erbbauberechtigten Beitragsschuldner ist. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Untererbbauberechtigte als Inhaber der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Grundstück primär in den Genuss des durch die Herstellung der Abwasseranlagen begründeten Vorteils kommt (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 7 Anm. 12.2). Mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BS wird lediglich der bereits in § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V enthaltene Rechtsgedanke weiterentwickelt. Damit ist die Klägerin und nicht die von den Herren S. gebildete GbR persönlich beitragspflichtig. Auch die Annahme einer Gesamtschuld scheidet aus.

18

Der Hinweis der Klägerin auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung greift in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht, weil es in den von ihr benannten Verfahren nicht um die Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ging. Wer persönlich beitragspflichtig ist, ist im Erschließungsbeitragsrecht unmittelbar in § 134 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Im Unterschied zu § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V handelt es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um eine Vollregelung. Einer satzungsrechtlichen Definition des Beitragspflichtigen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Var. KAG M-V) ist daher nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB enthält das in § 8 Abs. 1 Satz 2 BS normierte Rangverhältnis nicht.

19

Weitere Rechtsanwendungsfehler werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Nov. 2011 - 3 A 189/09

bei uns veröffentlicht am 11.11.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 02. Apr. 2008 - 3 A 1395/05

bei uns veröffentlicht am 02.04.2008

Tenor 1. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 03.11.2004 – S 1260047/000823, N 1260047/00956 – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 27.05.2005 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzungen die Beträge von Euro 595,23 bzw. 175,10
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 02. Aug. 2013 - 3 B 240/13

bei uns veröffentlicht am 02.08.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 135,98 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu eine

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 03.11.2004 – S 1260047/000823, N 1260047/00956 – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 27.05.2005 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzungen die Beträge von Euro 595,23 bzw. 175,10 Euro übersteigen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 63,76 v. H. und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ..., in einer Größe von ..., und war Mitglied einer aus ihm und Herrn ... gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücks Flurstück ... in einer Größe von ... war. Im Jahre 2005 wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Grundstück Flurstück ... in die Grundstücke Flurstücke ... (...) und ... (...) geteilt. Der Kläger ist seit dem 27.10.2005 Eigentümer des letztgenannten Grundstücks. Die genannten Grundstücke liegen im Bereich des betriebsfertigen Teils der von der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (im Folgenden: Stadt) betriebenen Schmutz- und Niederschlagswasserbehandlungsanlagen.

3

Nach der der Beitragssatzung der Stadt zu Grunde liegenden Kalkulation des Schmutz- und des Niederschlagswasserbeitrags wurde ursprünglich ein Deckungsgrad von jeweils 20 v. H. des beitragsfähigen Aufwandes angestrebt. Im Jahre 2006 erfolgte ein Überarbeitung der Kalkulation. Danach liegt bei gleichbleibenden Beitragssätzen der Deckungsgrad für die Schmutzwasserbeseitigung bei 22,94 v. H. und für die Niederschlagswasserbeseitigung bei 28,71 v. H.. Die Refinanzierung der durch die Beitragserhebung nicht gedeckten Herstellungskosten erfolgt durch Benutzungsgebühren.

4

Die investive Maßnahme mit einem Gesamtumfang von ca. 80,3 Mio. Euro – davon beitragsfähig: ca. 54,9 Mio. Euro – ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend abgeschlossen. In den Jahren 1993 bis 1996 hatte die Stadt zur Finanzierung der Maßnahme mehrere Darlehen in einem Gesamtvolumen von etwa 20,1 Mio. Euro aufgenommen. Die Zinsbindung der derzeit noch valutierenden Darlehen läuft in den Jahren 2014, 2016 und 2021 ab. Die Tilgung des letzten Darlehens ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Die Zinsbelastung bewegt sich je nach Einzeldarlehen zwischen 3,45 und 5,7 v. H. p. a..

5

Mit zwei Bescheiden 03.11.2004 hatte der Beklagte den Kläger für das Grundstück Flurstück ... zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser i. H. v. Euro 97,54 und zu einem Anschlussbeitrag Niederschlagswasser i. H. v. Euro 65,76 und mit zwei weiteren Bescheiden vom 03.11.2004 für das damalige Grundstück Flurstück ... zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser i. H. v. Euro 993,69 und zu einem Anschlussbeitrag Niederschlagswasser i. H. v. Euro 487,20 herangezogen. Auf seinen gegen die Beitragsbescheide gerichteten Widerspruch hob der Beklagte die Bescheide über den Anschlussbeitrag Niederschlagswasser insoweit auf, als die Festsetzungen die Beträge von Euro 39,46 (Flurstück ...) bzw. Euro 292,32 (Flurstück ...) übersteigen; im Übrigen wies er den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheiden vom 27.05.2005 – zugestellt am 01.06.2005 – zurück.

6

Am 30.06.2005 hat der Kläger zu den Az. 3 A 1395/05 und 3 A 1397/05 Anfechtungsklagen gegen die das Grundstück Flurstück ... betreffenden Beitragsbescheide erhoben. Ebenfalls am 30.06.2005 haben der Kläger und Herr ... zu den Az. 3 A 1396/05 und 3 A 1398/05 Anfechtungsklagen gegen die das Grundstück Flurstück ... betreffenden Beitragsbescheide erhoben. Mit Beschluss vom 11.07.2005 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 3 A 1395/05 verbunden. Nachdem Herr ... die Klage zurückgenommen hatte, hat es das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt (3 A 1210/06).

7

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die den Beitragssätzen zu Grunde liegende Kalkulation sei von der Bürgerschaft nicht beschlossen worden. Die Kalkulation sei fehlerhaft. Auf der Kostenseite der Kalkulation sei der Anteil für die Nutzung der Anlage durch die Stadt (z. B. Straßenentwässerung) vom Aufwand nicht abgezogen worden. Weiter seien zu Unrecht die Kosten der Hausanschlüsse aufwandserhöhend berücksichtigt worden. Auch seien die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß ermittelt und von den Gesamtkosten abgezogen worden. Der Abzug eines Anteils Regenwasser von 1/3 sei nicht ausreichend. Von den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sei der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil abzuziehen, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, warum Betriebsgrundstücke der Abwasserentsorgung sowie grundstücksgleiche Rechte in den Investitionszeitraum gefallen seien. Zudem sei zweifelhaft, ob diese Grundstücke zur öffentlichen Abwasserbeseitigung gehörten. Die von der Nordwasser GmbH i. L. übernommenen Einrichtungen und Verbindlichkeiten gehörten ebenfalls nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Das Klärwerk werde in der Kalkulation doppelt erfasst.

8

Auf der Flächenseite der Kalkulation seien die stadteigenen Grundstücke nicht berücksichtigt worden. Weiter hätten so genannte altangeschlossene bzw. altanschließbare Grundstücke nicht erfasst werden dürfen, weil ihnen durch die Anlage kein Vorteil vermittelt werde.

9

Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Etwaige Beitragsansprüche seien infolge Festsetzungsverjährung erloschen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beitragsbescheide des Beklagten vom 03.11.2004 – ... – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 27.05.2005 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtmäßig. Die Abwasserbeitragsatzung sei wirksam. Die Höhe des Deckungsgrades sei nicht zu beanstanden. Dessen Festlegung stehe im Ermessen der Stadt. Hierfür sei zunächst die Einschätzung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern maßgebend gewesen, wonach ein Mindestdeckungsgrad von 20 v. H. anzustreben sei. Weiter verfolge der Beklagte das Ziel, durch einen verhältnismäßig niedrigen Deckungsgrad die Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer, zu denen sowohl die Eigentümer so genannter altangeschlossener Grundstücke als auch die Eigentümer so genannter neuangeschlossener Grundstücke gehörten, nicht übermäßig mit Einmalzahlungen zu belasten. Wenn der niedrige Deckungsgrad zu einer Unwirksamkeit der Beitragssatzung führen sollte, so wäre der Beklagte zu einer Nacherhebung in erheblichem Umfang verpflichtet. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 klargestellt, dass sogar eine reine Gebührenfinanzierung beim Vorliegen einer atypischen Situation zulässig sein solle. Wesentliches Ziel des Gesetzgebers sei es, sowohl die Aufgabenträger als auch die Abgabenpflichtigen vor den erheblichen wirtschaftlichen Risiken zu schützen, die sich aus einer erneuten Systemumstellung ergeben würden. Zum anderen sollten der damit verbundene Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Nachdem das Verwaltungsgericht die frühere Beitragssatzung, die einen Deckungsgrad von 100 v. H. vorgesehen hatte, wegen der Ungleichbehandlung der Eigentümer so genannter altangeschlossener und neuangeschlossener Grundstücke als unwirksam angesehen hatte, habe die Stadt beschlossen, allen bisher herangezogenen Beitragspflichtigen die Differenzbeträge zu erstatten, die sich nach einer Neuberechnung auf Grundlage der aktuell geltenden Beitragssatzung ergäben. Wenn die Stadt nunmehr zur Umstellung auf ein "überwiegendes" Beitragssystem verpflichtet werde, seien Nacherhebungen unausweichlich, die den Beitragspflichtigen nicht mehr vermittelbar wären. Ungeachtet dessen sei das Abweichen von einem "überwiegenden" Beitragssystem gerechtfertigt, weil die Stadt, wie alle anderen kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch, eine gegenüber den Landkreisen deutlich höhere Bevölkerungsdichte aufweise. Hieraus könne gefolgert werden, dass die Beitragssätze je Grundstück im Verhältnis zu kreisangehörigen Gemeinden und Städten deutlich niedriger ausfielen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Mischfinanzierung nicht zu erheblichen Gebührensprüngen geführt habe. Die Gebühren pro Kubikmeter lägen landesweit im unteren Bereich. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Zinsbelastung auf Darlehen beruhe, die die Stadt in den Jahren 1993 bis 1996 gleichsam notgedrungen aufgenommen habe, da der damals vorhandene Investitionsbedarf erheblich gewesen sei. Selbst wenn nunmehr Beiträge auf Grundlage eines höheren Deckungsgrades erhoben würden, hätte dies keine Auswirkungen auf die Kreditbelastung der Stadt, da die Mehreinnahmen nicht zu einer höheren Tilgung verwandt werden könnten. Die Zinsbindung der Darlehen ende erst in den Jahren 2014, 2016 bzw. 2021.

15

Die Rechtsanwendung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger sei Beitragsschuldner auch für das frühere Grundstück Flurstück .... Eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts hätten er und Herr ... nicht begründet. Die Eintragung im Grundbuch mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" sei eher formaler Natur. Im Rechtsverkehr sei die Gesellschaft nicht als solche aufgetreten. Auch eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung vom 06.01.2004 entstanden. Zu einem früheren Zeitpunkt habe die Stadt nicht über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Das VG Greifswald habe die davor Geltung beanspruchende Satzung wegen der Ungleichbehandlung der Eigentümer so genannter alt- und neuangeschlossener Grundstücke im Urteil vom 28.07.1999 als unwirksam angesehen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. Die in Ansehung des ehemaligen Grundstücks Flurstück ... ergangenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), als die Festsetzungen die Beträge von Euro 595,23 (Schmutzwasser) bzw. Euro 175,10 (Niederschlagswasser) übersteigen; im Übrigen sind diese Bescheide und die in Ansehung des Grundstücks Flurstück ... ergangenen Bescheide dagegen rechtmäßig.

18

Die streitgegenständlichen Bescheide finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung vom Beiträgen für die Abwasserentsorgung – Schmutzwasser und Niederschlagswasser – der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Beitragssatzung – BS) vom 06.01.2004 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 10.10.2007.

19

1. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Prüfungsmaßstab ist das Kommunalabgabengesetz in der Fassung des am 31.03.2005 in Kraft getretenen 1. Änderungsgesetzes. Zwar ist die Beitragssatzung in ihrer Ursprungsfassung im Januar 2004 und damit vor dem In-Kraft-Treten des 1. Änderungsgesetzes in Kraft getreten. Die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes gilt aber auch für Altsatzungen, denn entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen Anschlussbeitragsbescheide ist der Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (VG Greifswald, Urt. v. 11.04.2007 – 3 A 620/05, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 – 8 C 145/81, DVBl. 1983, 135 m. w. N.). Bestätigt wird diese Auffassung durch die Regelungen des § 22 Abs. 2 KAG M-V; sowohl die Regelung über die Geltungserhaltung wirksamer Altsatzungen als auch die Bestimmung einer Anpassungsfrist für Altsatzungen wären nicht zu erklären, wenn die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes auf Altsatzungen keine Anwendung fände. Ungeachtet dessen wurde die Beitragssatzung unter Geltung der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes erheblich modifiziert. So wurde bereits mit der 1. Änderungssatzung vom 18.10.2006 der Kalkulationszeitraum verändert: Die der Ursprungsfassung der Beitragssatzung zu Grunde liegende Kalkulation erfasste den Zeitraum 1990/93 bis 2008; im Rahmen der der 1. Änderungssatzung zu Grunde liegenden Neukalkulation wurde dieser auf den Zeitraum bis 2012 ausgedehnt. Zudem wurden in der Kalkulation erstmals die in den Stadtteilen Insel Riems/Riemser Ort gelegenen Grundstücke berücksichtigt. Die Änderungen führten dazu, dass der ursprünglich für die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung angestrebte Deckungsgrad von 20 v. H. auf 22,94 v. H. (Schmutzwasser) bzw. 28,71 v. H. (Niederschlagswasser) angehoben wurde.

20

Die in § 6 der Satzung normierten Beitragssätze von 1,78 Euro/m² (Anschlussbeitrag Schmutzwasser) und 0,48 Euro/m² (Anschlussbeitrag Niederschlagswasser) sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers lag der Bürgerschaft bei der Beschlussfassung der Beitragsätze eine gültige Kalkulation vor. Ausweislich der Beschlussvorlage Nr. 03/1371 vom 17.09.2003 war ihr u. a. die Beitragskalkulation als Anlage beigefügt. Entsprechendes gilt für die der 1. Änderungssatzung zu Grunde liegende Beschlussvorlage Nr. 04/535 vom 08.08.2006. Die weiteren Änderungssatzungen enthalten nur Klarstellungen, die sich auf die Kalkulation der Beitragssätze nicht auswirken.

21

a. Die Kalkulation der Beitragssätze ist methodisch frei von Fehlern. Dies gilt zunächst für den angestrebten verhältnismäßig niedrigen Deckungsgrad von 22,94 v. H. bzw. 28,71 v. H. der beitragsfähigen Herstellungskosten. Der hiernach jeweils offene Differenzbetrag (zu 100 v. H. der beitragsfähigen Herstellungskosten) soll nach den Angaben des Beklagten durch die Erhebung von Benutzungsgebühren i. S. d. § 6 KAG M-V finanziert werden. Dies ist hier auch zulässig.

22

Die Frage der Höhe des Deckungsgrades ist nicht deshalb von vornherein unbeachtlich, weil die Beitragspflichtigen und damit auch der Kläger durch den niedrigen Deckungsgrad lediglich begünstigt werden. Insbesondere kann nicht darauf verwiesen werden, ein zu niedriger Deckungsgrad könne nicht zu einer Rechtsverletzung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen. Denn die Frage des Deckungsgrades wirkt sich nicht erst auf der Ebene der Rechtsanwendung (Anwendung der Beitragssatzung), sondern bereits im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Beitragssatzung aus. Verstößt die Kalkulation der Beitragssätze gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, sind diese unwirksam. Die Beitragssatzung wäre unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und damit insgesamt unwirksam, so dass es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung fehlen würde. Die Beitragsbescheide wären auch dann aufzuheben, wenn die Satzung bei einer ordnungsgemäßen Kalkulation der Beitragssätze zu höheren Beiträgen führen würde (vgl. für einen zu hohen Öffentlichkeitsanteil bei einer Straßenbaubeitragssatzung: VG Greifswald, Urt. v. 25.07.2001 – 3 A 1146/00, S. 7 f des Entscheidungsumdrucks; VG Dessau, Urt. 07.09.2000 – 2 A 756/99. DE, VwRR MO 2001, 60 <61>).

23

Jedoch liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V vor: Die Vorschrift bestimmt, dass Anschlussbeiträge u. a. zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung erhoben werden sollen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine Nachrangigkeit der Gebührenfinanzierung angeordnet (Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/05, § 8 Rn. 1613; VG Schwerin, Urt. v. 26.04.2007 – 4 A 1319/06, S. 14 des Entscheidungsumdrucks). Ein einschränkungsloses Wahlrecht der Aufgabenträger, statt eines "Beitragsmodells" ein "reines Gebührenmodell" einzuführen, besteht damit nicht. Die gegenteilige Auffassung von Aussprung (in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/07, § 9 Anm. 2.1) ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck (dazu sogleich) zu vereinbaren. Daraus folgt nicht nur, dass – ungeachtet des angestrebten Deckungsgrades – überhaupt Anschlussbeiträge erhoben werden sollen (diese Maßgabe wird auch von der Stadt zweifelsohne beachtet). Nach Auffassung der Kammer wirkt sich die Vorschrift auch in Bezug auf den mit der Erhebung von Anschaffungs- oder Herstellungsbeiträgen angestrebten Deckungsgrad aus. Da sie als "Soll-Regelung" die Beitragserhebung für den Regelfall vorsieht, folgt daraus, dass die Refinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen in der Regel ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil durch eine Beitragserhebung erfolgen muss. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ein Deckungsgrad von 70 v. H. oder mehr angestrebt wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02, DVBl. 2005, 64). Eine vollständige oder überwiegende Gebührenfinanzierung von Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist daher auf so genannte atypische Fälle beschränkt. Ein Verstoß gegen diese Maßgaben führt zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation und der darauf beruhenden Beitragssätze.

24

Damit ist allerdings noch nichts zur Auslegung der Vorschrift, insbesondere zu den Kriterien für das Vorliegen einer Ausnahme gesagt. Hierfür kommt es maßgebend auf die Bezüge an, die die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu den allgemeinen Grundsätzen der gemeindlichen Einnahmebeschaffung und dabei insbesondere zu der Bestimmung des § 44 Abs. 3 Kommunalverfassung – KV M-V aufweist (dazu sogleich).

25

Die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung der Bestimmung unergiebig; insbesondere ist ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht feststellbar (a. A.: VG Schwerin a. a. O.): Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht noch eine "Kann-Regelung" vor (LT-Drs. 4/1307 S. 12, 46). Ihm kann lediglich entnommen werden, dass an der im Jahre 1993 auf das Anschlussbeitragsrecht ausgedehnten gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nicht mehr festgehalten werden soll (a. a. O., S. 46). Allerdings sind im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Kriterien für das Vorliegen einer atypischen Situation, die ein Abweichen von der Regel erlauben soll, diskutiert worden. Hierzu soll eine besondere Siedlungsstruktur, wie sie etwa in städtischen Ballungsräumen zu finden ist, gehören (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 4/1576, S. 39, 75). Genannt wird auch der Umstand, dass Beitragserhebungen bisher nicht erfolgt sind (a. a. O., S. 45, 75) oder dass die wirtschaftliche Situation des Einrichtungsträgers die Umstellung des Finanzierungssystems gestattet (a. a. O., S. 39) bzw. diese bereits erfolgt ist (Abgeordneter Heinz Müller, SPD, LT M-V, Plenarprotokoll vom 09.03.2005, 4/53, S. 2985 f.). Schließlich soll ein atypischer Fall vorliegen, wenn mit der Erstellung einer Beitragssatzung und der Erhebung von Beiträgen ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder eine verlässliche Prognose über den tatsächlichen Investitionsaufwand nicht möglich ist Plenarprotokoll a. a. O.; vgl. die umfangreiche Darstellung in dem zit. Urteil des VG Schwerin).

26

Diese Vielzahl unterschiedlicher Ansätze für die Definition einer atypischen Situation erlaubt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers. Denn es bleibt offen, ob die Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers oder seine finanzielle Situation maßgebend sein sollen oder ob lediglich eine mit Blick auf die bisher geltende Beitragserhebungspflicht illegale Verwaltungspraxis bestimmter Aufgabenträger nachträglich legalisiert werden soll. Zudem wird mit offenen Rechtsbegriffen gearbeitet ("unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand", "verlässliche Prognose"). Nach Auffassung der Kammer ist es ausgeschlossen, jedes der dargestellten Kriterien als Beispiel für eine atypische Situation heranzuziehen, denn auch insoweit kann ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht ermittelt werden. Zudem wäre in diesem Fall das offensichtlich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis weitgehend aufgehoben. Die an den Bericht des Innenausschusses anknüpfenden Darlegungen des Beklagten zum Vorliegen einer atypischen Ausnahme können daher auf sich beruhen.

27

Für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V sind vielmehr systematische Erwägungen maßgebend: Es kommt auf das Verhältnis der allgemeinen Vorschriften über die gemeindliche Einnahmebeschaffung in der Kommunalverfassung (KV M-V) zu den besonderen Regelungen im Kommunalabgabengesetz an. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V um die bereichsspezifische Ausprägung des in § 44 Abs. 3 KV M-V normierten allgemeinen Grundsatzes. § 44 Abs. 3 KV M-V bestimmt, dass eine Gemeinde Kredite nur aufnehmen darf, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Danach ist die Kreditfinanzierung gegenüber allen anderen Finanzierungsformen subsidiär; sie soll möglichst vermieden, zumindest aber auf das unabdingbare Maß reduziert werden. Dies gilt auch für Kreditaufnahmen für Investitionen, da § 52 Abs. 1 KV M-V auf § 44 Abs. 3 KV M-V verweist (a. A.: Siemers a. a. O., § 6 Anm. 5.4.2.2). Damit erklärt sich, warum die Beitragserhebung die regelmäßige Finanzierungsform für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V genannten Maßnahmen darstellt. Die Finanzierung der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten leitungsgebundener Anlagen durch Benutzungsgebühren ist in der Regel mit einem deutlich höheren Kreditbedarf verbunden als eine Beitragsfinanzierung. Mit der Erhebung eines einmaligen Beitrages für die Anschaffung oder Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung wird der Aufgabenträger nämlich frühzeitig mit Eigenkapital (dieser Begriff wird im Folgenden nicht im kalkulatorischen Sinne, sondern ausschließlich als Gegenbegriff zu kreditfinanziertem Kapital verwandt) ausgestattet und so sein Kreditbedarf verringert. Denn die sachliche Beitragspflicht entsteht nicht erst mit der endgültigen Herstellung der Anlage in ihrer Endausbaustufe, sondern bereits mit dem Anschluss bzw. der Schaffung der Anschlussmöglichkeit der einzelnen Baugrundstücke. Gerade weil nach dem Kommunalabgabengesetz auch die Eigentümer so genannter altangeschlossener bzw. altanschließbarer Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 – 4 K 34/02), führt dies zu einem frühzeitigen Entstehen von Beitragsansprüchen in erheblichem Umfang. Damit kommt der Beitragserhebung eine Vorfinanzierungsfunktion zu. Bei einer Gebührenfinanzierung fehlt dagegen die frühzeitige Ausstattung des Aufgabenträgers mit Eigenkapital. Die Herstellungskosten können nicht "auf einmal" auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden, sondern fließen – auf Jahre oder gar Jahrzehnte verteilt – sukzessive in die Kalkulation der Benutzungsgebühr ein. Wegen der fehlenden Ausstattung mit Eigenkapital erhöht sich der Kreditbedarf des Aufgabenträgers, was aber nach § 44 Abs. 3 KV M-V möglichst vermieden werden soll.

28

Mit Blick auf diesen Regelungszweck wird auch deutlich, warum der Gesetzgeber die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in das "freie" Ermessen des Aufgabenträgers gestellt hat und dies auch durfte. Denn hierfür bedarf es eines sachlichen Grundes, andernfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen einerseits und Erneuerungsbeiträgen andererseits willkürlich. Der sachliche Grund für die Differenzierung liegt darin, dass im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Abschreibungen auf die Anlagewerte gebührenerhöhend berücksichtigt werden können (vgl. § 6 Abs. 2 a KAG M-V). Den Abschreibungen kommt eine Ansparfunktion zu. Mit ihnen wird der Kapitalstock für die Erneuerung der Anlage nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer gebildet. Die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen ist jedenfalls in dem Umfang ausgeschlossen, wie Abschreibungen in die Kalkulation der Benutzungsgebühr eingeflossen sind. Allerdings kann der Aufgabenträger auf die Berücksichtigung von Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühr verzichten und stattdessen Erneuerungsbeiträge erheben. Da keine der ihm gebotenen Finanzierungsformen für die Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen der Abwasserbehandlung zu einer Erhöhung des Kreditbedarfs führt, steht dem Aufgabenträger insoweit ein echtes Wahlrecht zu.

29

Die mit der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bezweckte Reduzierung des Kreditbedarfs dient mittelbar auch der Entlastung der Abgabenpflichtigen. Denn mit einem höheren Kreditbedarf erhöht sich auch die Zinsbelastung des Aufgabenträgers, die auf die Abgabenpflichtigen abgewälzt wird – und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen erhöht sich das Kreditvolumen, was sich natürlich auch auf das Zinsvolumen auswirkt. Zum anderen ändert sich auch die Höhe der berücksichtigungsfähigen Zinssätze. Denn im Rahmen der Beitragserhebung sind Zinsen auf in Anspruch genommenes Fremdkapital nur in der tatsächlich entstandenen Höhe Teil des beitragsfähigen Aufwandes. Gebührenwirksam sind dagegen nicht nur die vom Aufgabenträger auf das Fremdkapital tatsächlich gezahlten bzw. zu zahlenden Zinsen. Vielmehr erlaubt § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 b KAG M-V den Ansatz so genannter kalkulatorischer Zinsen, die unabhängig sind von den tatsächlichen Zinsen auf das Fremdkapital (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, a. a. O. § 6 Anm. 6.3.2.4.1.3) und diese daher übersteigen können. Soweit Siemers (a. a. O., § 6 Anm. 5.4.2.3) anmerkt, dass eine Kreditaufnahme durch den Aufgabenträger aus Sicht des Beitragspflichtigen günstiger sein könne, weil eine Gemeinde oftmals zinsgünstige Kredite erhalte (z. B. Darlehn aus dem Kommunalen Aufbaufonds mit einem Zinssatz von 3 v. H. p. a.), die dem Abgabenpflichtigen nicht zur Verfügung stünden, trifft dies zwar zu. Damit werden die vorstehenden Ausführungen jedoch nicht relativiert, denn zum einen wird der Vorteil günstigerer Kreditzinsen durch die längere Laufzeit kommunaler Darlehen aufgezehrt. Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass der Aufgabenträger einen günstigeren Zinssatz an die Abgabenpflichtigen tatsächlich weiterreicht. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Aufgabenträger in der Gebührenkalkulation statt der tatsächlich zu zahlenden Zinsen so genannte kalkulatorische Zinsen gebührenerhöhend berücksichtigen darf, wobei nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern der Ansatz eines Zinssatzes von 7 v. H. zulässig ist (Urt. v. 25.02.1998 – 4 K 8/97, NordÖR 1998, 256).

30

Das mit der Soll-Regelung verbundene Regelungsziel, nämlich die Senkung des Fremdkapitalbedarfs für die Anschaffung und Herstellung leitungsgebundener Anlagen der Abwasserbehandlung, gibt auch den Rahmen vor, in dem Ausnahmen zulässig sind. Denn nach allgemeinen Grundsätzen dürfen Ausnahmen nicht beliebig zugelassen werden; vielmehr muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Regel und der Ausnahme, ein "verbindendes Kriterium" (vgl. Sauthoff a. a. O.), vorhanden sein. Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten für die Ausnahme nicht auf eine besondere (verdichtete) Bebauungsstruktur im Gebiet des Aufgabenträgers ankommen kann. Die Bebauungsstruktur hat zwar unbestreitbar Auswirkungen auf den Kapitalbedarf des Aufgabenträgers; sie weist jedoch keine Bezüge zu der hier interessierenden Frage der Absenkung des Fremdkapitalbedarfs durch eine Beitragserhebung auf. Entgegen der bei Sauthoff (a. a. O.) anklingenden Auffassung ist es auch nicht einzusehen, warum der mit einer verdichteten Bebauung verbundene Kostenvorteil nicht an die Beitragspflichtigen weitergegeben werden muss, sondern durch den mit einer Gebührenfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarf des Aufgabenträgers (teilweise) wieder aufgezehrt werden darf.

31

Anders als der Beklagte meint, liegt eine Ausnahme nicht deshalb vor, weil die betreffenden Darlehen bereits in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts aufgenommen worden sind und die Zinsbindungen erst in den Jahren ab 2014 enden. Zwar spricht manches dafür, dass eine am Regelungsziel der Vorschrift orientierte Ausnahme vorliegt, wenn der mit der Regelung bezweckte Erfolg, die Absenkung des Fremdkapitalbedarfs, nicht (mehr) erreicht werden kann. Denn die Regelung ist – wie jede Regelung – nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck. Ist sie zur Zweckerreichung ungeeignet, kann ihre Befolgung nicht gefordert werden. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn die Zweckerreichung ist erst dann ausgeschlossen, wenn eine Beitragserhebung mit einem höheren Deckungsgrad als 22,94 v. H. bzw. 28,71 v. H. nicht geeignet wäre, den Kreditbedarf und die damit einhergehende Zinsbelastung der Stadt zu verringern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass die Darlehen im Zeitraum 1993 bis 1996 aufgenommen worden sind und weitere Darlehen zur Finanzierung der Anlagen nicht benötigt werden. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass das bei einer Beitragserhebung mit einem höheren Deckungsgrad erwirtschaftete Kapital dazu verwandt werden könnte, die Darlehen bei Wegfall der Bindungsfristen in den Jahren 2014, 2016 bzw. 2021 vorzeitig abzulösen und damit die Zinsbelastung der Stadt und die der Abgabenpflichtigen in dem Zeitraum nach 2014 zu reduzieren.

32

Nach Auffassung der Kammer ist eine am Regelungsziel des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V orientierte Ausnahme jedoch immer dann gegeben, wenn die Eigenkapitalausstattung für die betreffende Maßnahme – aus welchen Gründen auch immer – so gut ist, dass der Kreditbedarf des Aufgabenträgers bei einer überwiegenden Gebührenfinanzierung der Anlage ein Maß von etwa 1/3 der Herstellungskosten nicht deutlich übersteigt. In diesem Fall ist es nicht einsehbar, warum der Aufgabenträger daran gehindert sein sollte, die Refinanzierung der Anlage ganz oder überwiegend durch Benutzungsgebühren vorzunehmen. Die Einhaltung des gesetzgeberischen Regelungsziels ist bei Zulassung dieser Ausnahme gewährleistet. Für die Bemessung der Quote ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V – wie dargelegt – den Aufgabenträger nicht dazu zwingt, bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 100 v. H. anzustreben; vielmehr ist ein Deckungsgrad von nur 70 v. H. nach der bereits benannten Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern "voraussetzungslos" zulässig. Damit wird akzeptiert, dass die Refinanzierung von 30 v. H. der Herstellungskosten der Anlage durch Gebühren erfolgt und insoweit ein Kreditbedarf des Aufgabenträgers bestehen kann, wobei diese Quote nicht als feste Grenze, sondern als Richtwert zu verstehen ist.

33

Maßgebend für die Beachtung des Regelungsziels des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist also, ob trotz einer Beitragserhebung mit einem Deckungsgrad von weniger als 70 v. H. gewährleistet ist, dass der Kreditbedarf nicht deutlich höher ist als etwa 1/3 der Herstellungskosten der Anlage. Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Der umlagefähige Aufwand für die Schmutzwasserbehandlungsanlage beläuft sich nach der der 1. Änderungssatzung zu Grunde liegenden Kalkulation auf Euro 43.479.014,83. Die Differenz zu dem in der Kalkulation angesetzten Betrag von nur Euro 40.623.893,74 erklärt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte den Betrag der nicht gezahlten Abwasserabgabe (vgl. § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz – AbwAG) i. H. v. Euro 2.855.121,09 aufwandsmindernd berücksichtigt hat, obwohl er hierzu nicht gezwungen ist. Für die Frage der Überschreitung der noch zulässigen Kreditfinanzierungsquote kommt es aber nicht auf den in der Kalkulation angesetzten Aufwand, sondern das Gesamtvolumen des beitragsfähigen Aufwandes an. Unterschreitet jener diesen, so ist der höhere Betrag maßgebend. Der umlagefähige Aufwand für die Niederschlagswasserbehandlungsanlage beläuft sich nach der genannten Kalkulation auf Euro 11.471.496,31; der umlagefähige Gesamtaufwand für beide Anlagen beträgt damit Euro 54.950.511,14. Eine getrennte Betrachtung beider Anlagen ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, da es hier nicht um die Beachtung des Vorteilsprinzips, sondern um die Frage der Einhaltung der zulässigen Kreditfinanzierungsquote geht. Zur Finanzierung der Herstellung dieser Anlagen wurden von der Stadt Darlehen i. H. v. ca. 20,1 Mio. Euro aufgenommen, so dass der durch Darlehen finanzierte Anteil am beitragsfähigen Gesamtaufwand ca. 36,6 v. H. beträgt. Die (Vor-)Finanzierung der übrigen 63,4 v. H. des beitragsfähigen Aufwandes erfolgte nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten durch Eigenmittel der Stadt. Deren Herkunft hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt. Zwar entspricht die Kreditfinanzierungsquote damit nicht exakt der Situation, die bestehen würde, wenn der Beklagte Herstellungsbeiträge mit einem angestrebten Deckungsgrad von 70 v. H. erheben würde. Es darf aber nicht verkannt werden, dass die Quote von 1/3 der Herstellungskosten nicht als feste Grenze, sondern als Richtwert zu verstehen und eine – wie hier – geringfügige Unterschreitung zulässig ist.

34

b. Die Einwände des Klägers gegen die der Ursprungsfassung der Beitragssatzung zu Grunde liegende Beitragskalkulation greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind allerdings nicht bereits deshalb unerheblich, weil der Beklagte anlässlich des Beschlusses der 1. Änderungssatzung die Kalkulation überarbeitet hat. Denn die überarbeitete Kalkulation basiert auf den Daten der ursprünglichen Kalkulation.

35

Soweit der Kläger in Ansehung der Kostenseite der Kalkulation die Berücksichtigung der Kosten der Grundstücksanschlüsse rügt, ist dies unzutreffend, weil diese zur öffentlichen Einrichtung gehören, so dass deren Kosten berücksichtigungsfähig sind, § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Die Kosten für die Straßenentwässerung sind vom beitragspflichtigen Aufwand abgezogen worden. Der Einwand, die Aufteilung der Kosten des Kanalkatasters nach dem Verhältnis 1/3 (Niederschlagswasser) und 2/3 (Schmutzwasser) sei unzutreffend, ist unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Weiter gehören auch die Kosten des Erwerbs der Betriebsgrundstücke zum beitragsfähigen Aufwand. Die Altverbindlichkeiten sind berücksichtigungsfähig, weil sie von der Stadt für durch die Nordwasser GmbH i. L errichtete Anlagenteile (insbesondere des Klärwerks) übernommen worden sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00, NordÖR 2002, 138). Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kosten des Klärwerks nicht teilweise doppelt erfasst. Denn die in der Kalkulation ausgewiesenen Altverbindlichkeiten für das Klärwerk i. H. v. Euro 5.112.918,81 (5.7 der Kalkulation) sind nicht zusätzlich zu den Gesamtherstellungskosten des Klärwerks von Euro 27.174.496,71 (5.1 der Kalkulation) berücksichtigt worden, sie sind vielmehr darin enthalten. Das ergibt sich auch daraus, dass auch in der überarbeiteten Kalkulation Klärwerkskosten in Höhe von Euro 27.311.146,39 ausgewiesen sind.

36

Auch die Flächenseite der Kalkulationen unterliegt keinen Bedenken. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Flächen stadteigener Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind. Der weitere Einwand des Klägers, die Flächen so genannter altangeschlossener bzw. altanschließbarer Grundstücke dürften nicht berücksichtigt werden, weil diese Grundstücke der Beitragspflicht nicht unterlägen, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, der das erkennende Gericht folgt, unterliegen auch die Eigentümer so genannter altangeschlossener Grundstücke der Beitragspflicht. Bereits in dem Beschluss vom 21.04.1999 (1 M 12/99, LKV 2000, S. 161) hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt:

37

"Bei der Differenzierung von Beitragssätzen ist § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG (a. F.) zu beachten, der eine gesetzliche Umschreibung eines allgemeinen beitragsrechtlichen Prinzips enthält. Nach dieser Vorschrift sind Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Es ist aber festzustellen, dass den Grundstückseigentümern ... derselbe Vorteil zugute kommt. Allen Grundstückseigentümern wird durch die vom Antragsgegner betriebene öffentliche Einrichtung erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Entscheidend ist auf diese rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals nach Inkrafttreten des KAG M-V und nach Erlass einer wirksamen Beitragssatzung durch den Antragsgegner eintreten kann. Kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils sind die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt ob rein faktisch zuvor das Abwasser in der einen oder anderen Weise hat abgeleitet werden können."

38

Diese Rechtsprechung hat das Gericht mehrfach, unter anderem mit Urteil vom 30.06.2004 – 4 K 34/02 – bestätigt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Beitrittsgebiet im Jahr 1990 vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen den wasserrechtlichen Anforderungen vielfach nicht ansatzweise genügten und ein erheblicher Investitionsbedarf vorhanden war. Anders als in den alten Bundesländern, in denen die Abwasserbehandlungsanlagen den steigenden wasserrechtlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Bedürfnissen über einen verhältnismäßig langen Zeitraum nach und nach angepasst wurden, ergab sich in den neuen Bundesländern die Notwendigkeit, diesen Investitionsstau in verhältnismäßig kurzer Zeit zu beseitigen, was dazu führte, dass nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch tatsächlich neue Anlagen errichtet wurden. Dies rechtfertigt es, alle Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten ungeachtet des Zeitpunkts der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Anlage der Abwasserbehandlung zu einem einheitlichen Beitrag heranzuziehen. Wollte man die Erhebung eines Herstellungsbeitrags auf die Eigentümer oder dinglich Berechtigten der Grundstücke beschränken, bei denen die Anschlussmöglichkeit erst nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes geschaffen wurde, so hieße dies, die erheblichen Kosten im Wesentlichen – die Eigentümer altangeschlossener Grundstücke könnten allenfalls zu Verbesserungsbeiträgen herangezogen werden, die nach Lage der Dinge aber deutlich niedriger ausfallen dürften als Herstellungsbeiträge – vornehmlich auf den verhältnismäßig kleinen Kreis der Eigentümer von Grundstücken in den seit 1990 neu geschaffenen Eigenheim- oder Gewerbegebieten zu verteilen. Die damit verbundene erhebliche Belastung dieses Personenkreises wäre aber mit dem dem Beitragsrecht immanenten Solidarprinzip nicht zu vereinbaren (VG Greifswald, Urt. v. 30.03.2005 – 3 A 1064/04, S. 8 des Umdrucks).

39

Dabei ist unschädlich, dass in der Vergangenheit womöglich Anschlussgebühren oder ähnliche Leistungsäquivalente gezahlt worden sind. Denn beitragsfähig sind nur solche Kosten, die nach der Wende entstanden sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2005 – 1 L 197/05, NordÖR 2006, 160 <161>). Damit besteht auch insoweit keine "Gerechtigkeitslücke" (eingehend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2005 a. a. O.).

40

c. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Regelung des § 12 BS, wonach aus Gründen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit oder aus Gründen unklarer Rechtsverhältnisse ausnahmsweise öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Vergleichsverträge geschlossen werden können, wirksam ist. Denn die Zulässigkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines Vergleichsvertrages richtet sich nach den dabei zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 54 ff. VwVfG M-V, nicht jedoch nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Diese Vorgaben können durch eine kommunale Satzung nicht ersetzt oder modifiziert werden. Die Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn die Unwirksamkeit der Regelung des § 12 BS führt nicht zur Nichtigkeit der Beitragssatzung insgesamt. Satzungsrechtliche Regelungen über den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge oder Vergleichsverträge gehören nicht zum Mindestinhalt des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Ihre Fehlerhaftigkeit ist daher unschädlich. Es liegt allenfalls eine Teilnichtigkeit i. S. d. § 139 BGB vor.

41

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist teilweise fehlerhaft.

42

a. Allerdings ist der Fehler bei der Anwendung der Maßstabsregel für den Anschlussbeitrag Niederschlagswasser im Widerspruchsverfahren korrigiert und statt des Faktors 1,0 nur noch der Faktor 0,6 angewandt worden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers können daher auf sich beruhen.

43

b. Auch sind die Beitragsansprüche nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Kanalbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage bzw. der Schaffung der Anschlussmöglichkeit, sondern gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (vgl. nunmehr § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) erst mit dem Inkrafttreten der aktuell geltenden Beitragssatzung entstanden. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bestimmt, dass die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (ständige Rechtsprechung auch zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04, S. 4 ff. des Umdrucks). Die sachliche Beitragspflicht ist damit frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung in ihrer Ursprungsfassung am 15.01.2004 entstanden. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte die Beitragspflicht nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht an- bzw. ablaufen, denn die davor Geltung beanspruchende Abwassergebühren- und Beitragssatzung der Hansestadt Greifswald vom 18.06.1996 ist wegen der Freistellung so genannter altangeschlossener Grundstücke von der Beitragspflicht unwirksam (VG Greifswald, Urt. v. 28.07.1999 – 3 A 690/98, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks). Damit konnte die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2004 anlaufen und wird daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2008 ablaufen. Die Festsetzung erfolgte fristgemäß.

44

c. Gleichwohl waren die in Ansehung des ehemaligen Grundstück Flurstück ... ergangenen Bescheide zunächst in vollem Umfang rechtswidrig. Für dieses Grundstück durfte der Kläger zu Anschlussbeiträgen nicht herangezogen werden, weil er nicht (persönlich) beitragspflichtig war. Nach 8 Abs. 1 Satz 1 BS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung dinglich berechtigt ist.

45

Dies traf in Ansehung des Grundstücks Flurstück ... auf den Kläger nicht zu. Das Eigentum stand nicht ihm, sondern der von ihm und Herrn V B gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. In Abkehr von der überkommenen Theorie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit" wird die GbR heute als rechtsfähig angesehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff.), insbesondere auch Grundstückseigentümerin sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.05.2002 – 15 A 5299/00, DVBl. 2002, 1434). Fraglich kann allenfalls die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft sein (vgl. BayObLG, Beschl. v. 31.10.2002 – 2 Z BR 70/02, DB 2002, 2481; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330 ff.), was aber keine Auswirkungen auf ihre Eigentümerstellung hat, wenn ihre Mitglieder – wie hier – mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Das ist hier der Fall. Damit war die vom Kläger zusammen mit Herrn ... gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des Grundstücks.

46

Die Bescheide konnten auch nicht als an die Gesellschaft gerichtet angesehen werden. Dagegen spricht, dass sie an den Kläger als natürliche Personen gerichtet sind und in der Begründung der Mitgesellschafter ... als Beitragspflichtiger aufgeführt ist. Hinzu kommt der Hinweis, dass die in dem Bescheid genannten Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner für die Beitragssumme haften. Sowohl in den Ausgangsbescheiden als auch in den Widerspruchsbescheiden fehlt jeglicher Hinweis auf die BGB-Gesellschaft.

47

Dieser Fehler ist jedoch in der Folgezeit teilweise geheilt worden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger am 27.10.2005 das Eigentum an dem aus dem Grundstück Flurstück ... hervorgegangenen Grundstück Flurstück ... erworben hat. Diese Veränderung ist vorliegend zu berücksichtigen. Denn wie bereits eingangs erwähnt ist entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als Folge davon sind rechtliche und tatsächliche Veränderungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie – wie hier – erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eintreten. Das Grundstück Flurstück ... ist aus dem Grundstück Flurstück ... hervorgegangen und mit diesem daher teilidentisch. Da die Bekanntgabe der in Ansehung des Grundstücks Flurstück ... ergangenen Bescheide bis zu ihrer Aufhebung fortwirkt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 06.08.2003 – 3 A 801/03, S. 5 des Entscheidungsumdrucks m. w. N.), führt der Umstand, dass der Kläger im Oktober 2005 das Alleineigentum an dem Grundstück Flurstück ... erwarb, insoweit zu einer Fehlerheilung, als die Bescheide dieses Grundstück betreffen.

48

Damit errechnen sich die auf das Grundstück Flurstück entfallenden Beiträge wie folgt:

49

Schmutzwasser: 608 m² x 0,55 x 1,78 Euro/m² = Euro 595,23

50

Niederschlagswasser: 608 m² x 0,6 x 0,48 Euro/m² = Euro 175,10

51

Soweit die Festsetzungen diese Beträge übersteigen, sind sie aufzuheben.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück … (2.260 m²), … (1.679 m²) und … (110 m²), jeweils Flur 1, Gemarkung A-Stadt. Bei dem Grundstück Flurstück … handelt es sich um ein Wegegrundstück, das nördlich an die S.straße angrenzt. Die Grundstücke Flurstücke … und … grenzen östlich an das Grundstück Flurstück … an. Das Grundstück Flurstück … ist ebenfalls unbebaut. Auf dem Grundstück Flurstück … befindet sich der Mittelteil eines Wohnhauses, das sich auch auf die Flurstücke … und … erstreckt. Bei der S.straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Dorfstraße auf einer Länge von 870 m in südöstliche Richtung führt und an der Einmündung in die G.Straße endet.

3

Im Jahre 1994 ließ die Gemeinde A-Stadt die S.straße ausbauen. Am 06.10.1993 hatte die Gemeindevertretung dazu folgenden Beschluss gefasst: „Die Gemeindevertretung A-Stadt stimmt den Planunterlage A-Stadt zu. Die Finanzierung des Eigenanteils ist durch Haushaltsmittel oder Kreditaufnahme im Haushaltsplan 1994 zu sichern. Gesamtkosten der Baumaßnahme lt. Kostenschätzung 1.506.231,75 DM.“

4

Die S.straße erhielt ab der Einmündung in die Dorfstraße auf einer Länge von 125 m eine Fahrbahn (Asphalt) in einer Breite von 5,50 m sowie einen beiderseitigen Gehweg (Betonsteinpflaster). Im weiteren Verlauf erhielt sie einen Fahrbahn in einer Breite von 4,00 m und einen einseitigen, überfahrbaren Gehweg. Des Weiteren wurden straßenbegleitende Pkw-Stellplätze, eine Straßenbeleuchtung sowie eine Straßenentwässerung angelegt.

5

Die Unternehmerrechnungen für die Baumaßnahme sind im Wesentlichen im Jahre 1994 bei Beklagten eingegangen. Mit Bescheid vom 07.11.2002 setzte das Vermessungsbüro K. für die im Jahre 1999 in Auftrag gegebene Vermessung der Flurstücke … Gebühren i.H.v. 11.836,70 fest. Mit Bescheid vom 16.06.2003 - beim Beklagten eingegangen am 19.06.2003 - setzte der Landkreis Rügen - Kataster- und Vermessungsamt - Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Vermessung langgestreckter Anlagen) i.H.v. 410,00 EUR fest.

6

Für das Vorhaben sind Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgereicht worden. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung liegt seit dem 12.12.1998 vor.

7

In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt vom 01.11.2000 war die Frage des Zeitpunkts der Beitragserhebung für die Baumaßnahme in der S.straße Gegenstand von Anfragen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde dargestellt, dass dafür ein langer Zeitraum bestehe und dass die Beitragserhebung spätestens nach der Neuvermessung der Straße erfolgen müsse. In der Sitzung vom 27.02.2002 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss über die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung). Die rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft getretene Satzung wurde am 11.03.2002 von der Landrätin des Landkreises Rügen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt, am 04.04.2002 vom Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ausgefertigt und in der Zeit vom 08.04.2002 bis 25.04.2002 durch Aushang bekannt gemacht.

8

In der Sitzung vom 06.11.2002 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss, „auf die Beitragserhebung der Anlage ‚S.straße’ zu verzichten“. Unter dem 20.11.2002 legte der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt unter Hinweis auf die gesetzliche Beitragserhebungspflicht Widerspruch gegen den Beschluss vom 06.11.2002 ein. In der Sitzung vom 29.01.2003 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss, „dem Widerspruch des Bürgermeisters (…) vom 20.11.2002 stattzugeben“. In der Sitzung am 29.10.2003 lehnte die Gemeindevertretung die Beschlussvorlage „keinen Beitragsverzicht in der S.straße vorzunehmen“ ab. In der Sitzung vom 24.06.2003 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss einer 1. Änderungssatzung. Danach sollte in § 3 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung u.a. die Wendung gestrichen werden, wonach zum beitragsfähigen Aufwand die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen einschließlich der Nebenkosten gehören. Die Bestimmung über die Erhebung von Vorausleistungen wurden aufgehoben. Eine Ausfertigung der 1. Änderungssatzung ist ebenso wenig erfolgt, wie ihre öffentliche Bekanntmachung. Gleiches gilt für die am 09.09.2003 von der Gemeindevertretung beschlossene 2. Änderungssatzung, wonach die Ausbaubeitragssatzung aufgehoben werden sollte, und für die am 16.12.2003 beschlossene Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung.

9

Mit Bescheiden vom 23.11.2007 zog der Beklagte den Kläger für die genannten Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 192,44 EUR, 142,98 EUR bzw. 234,17 EUR (zusammen 569,59 EUR) heran. Für die Beitragsberechnung wurde die S.straße als Innerortsstraße eingestuft. Die Fläche des Grundstücks Flurstück … wurde mit dem Faktor 1 multipliziert, die Flächen der beiden übrigen Grundstücke mit dem für Außenbereichsflächen geltenden Faktor 0,04. Den Widerspruch des Klägers vom 14.01.2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 04.02.2009 als zulässig aber unbegründet zurück.

10

Am 23.02.2009 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Bescheide seien unverständlich, da sie auf eine „Anlage D“ Bezug nähmen, die ihnen jedoch nicht beigefügt sei. Damit könne die Beitragsfestsetzung nicht nachvollzogen werden. Zudem seien die Grundstücke des Klägers nicht bevorteilt. Bei den Grundstücken Flurstücke … und … handele es sich um Hinterliegergrundstücke, denen die räumliche enge Beziehung zur S.straße fehle. Das Grundstück Flurstücke … sei der Weg zum Feuerlöschteich. Eine selbstständige Nutzung dieses Grundstücks sei ausgeschlossen.

11

Ungeachtet dessen seien die Beitragsansprüche infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dem Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung entstanden. Damit sei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2002 abgelaufen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei nicht dadurch hinausgezögert worden, dass der Grunderwerb an einzelnen Straßenflächen erst später durchgeführt worden sei, denn der Grunderwerb sei nicht erforderlich gewesen. Das Bauprogramm habe vorgesehen, dass die Baumaßnahme im Wesentlichen auf der alten Trassenführung erfolge. Zudem hätten die betroffenen Anwohner einer Inbesitznahme von Straßenflächen, die sich in ihrem Eigentum befunden hätten, schriftlich zugestimmt. Auch die Vermessungskosten seien beitragsrechtlich irrelevant. Die Vermessung sei erst nach Abschluss der Baumaßnahme in Auftrag gegeben worden. Sie sei aufgrund eines Bodenordnungsverfahrens notwendig geworden. Gehe man von einer Berücksichtigung der Kosten der Vermessung aus, sei gleichwohl Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Festsetzungsfrist in diesem Fall mit Ablauf des 31.12.2006 abgelaufen wäre. Eine Verjährung liege nur dann nicht vor, wenn die Festsetzung der Katastergebühren zu berücksichtigen wäre. Dies sei nicht der Fall, da - wie bereits dargelegt - die Vermessungskosten nicht beitragsfähig seien. Im Übrigen stünden die Katastergebühren nicht erst mit dem Erlass des entsprechenden Gebührenbescheides fest. Maßgebend sei die im Jahre 1999 erfolgte Durchführung der Maßnahme. Hinsichtlich der Gebührenhöhe sei die Katastergebührenordnung maßgeblich. Ein Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehe nicht.

12

Zudem habe die Gemeinde ihr Recht zu Beitragserhebung verwirkt. Das Zeitmoment der Verwirkung liege vor. Die Baumaßnahme sei im Jahre 1994 beendet gewesen. Seit November 1994 hätten alle Unternehmerrechnungen vorgelegen. Dennoch seien die streitgegenständlichen Beitragsbescheide erst im Dezember 2007 erlassen worden. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Der Kläger genieße ein schutzwürdiges Vertrauen, nicht zu Straßenausbaubeiträgen für die S.straße herangezogen zu werden. Dieses Vertrauen sei durch die vielfältigen Beschlüsse der Gemeindevertretung, eine Beitragserhebung nicht durchzuführen, begründet worden.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2007 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.02.2009 aufzuheben.

15

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Mit Beschluss vom 11.11.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Der Rechtsstreit kann ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26.03.2009 bzw. 28.05.2009 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

21

1. Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 04.04.2002.

22

a. Zwar ist die Regelung des § 2 Satz 3 ABS unwirksam mit der Folge, dass die Ausbaubeitragssatzung den Kreis der Abgabenschuldner nicht mehr vollständig angibt und damit nicht mehr den Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) aufweist. Als Folge davon ist die Ausbaubeitragssatzung gegenwärtig insgesamt unwirksam. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 2 Satz 3 ABS bestimmt im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig ist, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Diese Bestimmung ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31.03.2005 so nicht mehr zulässig, denn nunmehr bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet ist, der Inhaber dieses Rechtesanstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte kann daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Danach bleiben Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, weiterhin in Kraft. Allerdings sind sie gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen. Anderenfalls werden die mit dem Kommunalabgabengesetz nicht mehr zu vereinbarenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unwirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS ist mit Ablauf der Anpassungsfrist unwirksam geworden, denn eine Anpassung ist nicht erfolgt.

23

Eine geltungserhaltende Auslegung der Regelung des § 2 Satz 3 SBS ist nicht möglich. Hierfür lässt die Bestimmung keinen Raum. Insbesondere räumt sie dem Beklagten bei der Heranziehung des Beitragspflichtigen kein Ermessen ein, denn sie bestimmt, dass "... auch der Eigentümer eines Gebäudes“ … beitragspflichtig ist. Folglich schuldet der Gebäudeeigentümer im Falle der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum den Beitrag neben dem Grundstückseigentümer. Beide haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner.

24

b. Dieser Fehler berührt die Beitragserhebung in Ansehung der S.straße jedoch nicht. Denn die Versäumung der Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V führt dazu, dass die Unwirksamkeit der Satzung lediglich mit Wirkung für die Zukunft (ex-nunc) eintritt. Die Annahme einer Rückbewirkung der Nichtigkeitsfolge auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses (ex-tunc) scheidet aus. Mit der Anpassungsfrist wird die Gültigkeitsdauer des an sich gegen die Maßgaben der KAG-Novelle 2005 verstoßenden Satzungsrechts verlängert. Daher ist die Annahme fern liegend, dass bei einer Versäumung der Anpassungsfrist die Unwirksamkeit der betreffenden Satzung rückwirkend eintritt. Folglich bleibt die Satzung auch bei einer Versäumung der Anpassungsfrist taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, wenn die sachliche Beitragspflicht vor dem Ablauf der Anpassungsfrist entstanden ist. Dies trifft vorliegend zu, denn die sachliche Beitragspflicht ist - wie noch zu zeigen sein wird - mit dem Eingang des Gebührenbescheides des Landkreises Rügen - Kataster- und Vermessungsamt - vom 16.06.2003 beim Beklagten am 19.06.2003 und damit noch unter Geltung des KAG 1993 entstanden.

25

Die Frage, ob die Unwirksamkeit des § 2 Satz 3 ABS auch nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich ist, weil im Abrechnungsgebiet der S.straße Fälle isolierten Gebäudeeigentums nicht auftreten (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2010 - 3 A 2032/08, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks), kann daher auf sich beruhen.

26

c. Andere zur Nichtigkeit der Satzung führende Fehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Zwar verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Eckgrundstücksvergünstigung) gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete bzw. Mischgebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 6 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 ABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich (st. Rspr., vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.09.2005 - 3 A 620/03; Urt. v. 03.03.2010 - 3 A 1281/07).

27

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich nach § 5 - d.h. unter Anwendung der Maßstabsregelung - ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Gemeinde A-Stadt. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

28

d. Die von der Gemeindevertretung A-Stadt beschlossene 1. und 2. Änderungssatzung wurden ebensowenig öffentlich bekannt gemacht wie die am 16.12.2003 beschlossene Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung. Sie konnten damit nicht wirksam werden. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit kann daher auf sich beruhen.

29

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken.

30

a. Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sie inhaltlich hinreichend bestimmt, weil sie die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Zwar trifft es zu, dass die Bescheide auf eine „Anlage D“ Bezug nehmen, die ihnen jedoch nicht beigefügt ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der inhaltlichen Bestimmtheit, sondern um eine Frage der ausreichenden Begründung der Bescheide. Bloße Begründungsmängel können jedoch nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 AO schon deshalb nicht zur Aufhebung der Bescheide führen, weil die Beitragserhebung - wie noch zu zeigen sein wird - rechtmäßig ist, so dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

31

b. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beanstanden. Dass es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine beitragsfähige Herstellung bzw. Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS handelt, wird vom Kläger nicht bezweifelt. Von weiteren Darlegungen wird daher abgesehen.

32

Entgegen seiner Auffassung gehören die Kosten des Grunderwerbs ebenso zum beitragsfähigen Aufwand, wie die im Zusammenhang mit dem Grunderwerb entstehenden Vermessungskosten. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS, dass zum beitragsfähigen Aufwand ferner die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Grundflächen (…) einschließlich der Nebenkosten gehören. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten „Übersicht zur Eigentumsregelung der S.straße“ (Verwaltungsvorgang, Bl. 142 d.A.) sowie der Fortführungsmitteilungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung (VV, Bl. 143 bis 177 d.A.) verlief die Trasse der S.straße vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme auf einer Vielzahl von Grundstücken im Eigentum Dritter. Bereits damit war der Erwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich i.S. des § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass die Gemeinde A-Stadt Eigentümerin sämtlicher in ihrer Straßenbaulast befindlichen Straßenflächen wird, an denen eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt wurde. Um den Eigentumserwerb finanziell abzusichern, werden die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Nebenkosten als beitragsfähiger Aufwand definiert. Dies ist sachgerecht, weil das (gemeindliche) Eigentum an einer Gemeindestraße deren Verwaltung erheblich erleichtert. So kann eine straßenrechtliche Widmung ohne die ansonsten gemäß § 7 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) erforderliche Zustimmung der privaten Grundeigentümer erfolgen. Für die Zulässigkeit einer Nutzung der öffentlichen Straße nach bürgerlichem Recht (vgl. § 30 StrWG M-V) kommt es allein auf die Gestattung durch die Gemeinde als Grundeigentümerin an.

33

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten für den Erwerb von solchen Grundstücken beitragsfähig sein können, die unmittelbar für die Durchführung einer bestimmten Baumaßnahme benötigt wurden, die Erwerbskosten dagegen nicht beitragsfähig sind, wenn anlässlich einer Verbesserungsmaßnahme an einer vorhandenen Straße das bisher im Privateigentum stehende Straßenland aufgekauft wird, ohne dass zusätzliche Flächen für die Straße gewonnen werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 33 Rn. 31 m.w.N.), ist dem für das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen, da § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V für eine solche Differenzierung nichts hergibt (so auch für das dortige Landesrecht: OVG Koblenz, Urt. v. 07.12.2004 - 6 A 11406/04 - KStZ 2005, 217). Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993.

34

Unerheblich ist, dass die Eigentümer dieser Grundstücke der Gemeinde A-Stadt formularmäßig die „Erlaubnis zur Inbesitznahme für den Straßenbau“ erteilt haben. Denn die Inbesitznahme der für den Straßenbau erforderlichen Flächen ist nicht mit dem nach § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS erforderlichen Eigentumserwerb an diesen Flächen gleichzusetzen.

35

Ebenfalls unerheblich ist, dass das gemeindliche Bauprogramm für die S.straße einen Eigentumserwerb an den von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücksflächen nicht vorsieht. Teilweise wird vertreten, dass eine ausdrückliche Aufnahme in das Bauprogramm nur erforderlich ist, wenn der Grunderwerb in der Vergangenheit weder aus Sicht der Gemeinde noch der Grundeigentümer für erforderlich gehalten worden war (OVG Koblenz Urt. v. 29.10.2002 - 6 A 10419/02 - juris Rn. 18 a.E.). Danach ist eine ausdrücklich Aufnahme des Grunderwerbs in das Bauprogramm nicht erforderlich gewesen, weil der Grunderwerb an den im Privateigentum stehenden Teilflächen der S.straße von der Gemeinde von Anfang an als erforderlich angesehen wurde. So ist bereits in dem Protokoll der Begehung der S.straße vom 02.06.1993 - an der die stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde A-Stadt und die Bauamtsleiterin des damaligen Amtes Südwest-Rügen teilgenommen haben - ausgeführt, dass zur Sicherung der Grundstücksfragen mit den Anliegern (Eigentümern) zu klären sei, dass eventuell benötigte Flächen zur Bebauung bereitgestellt würden und der Eigentümerwechsel nach der Schlussvermessung erfolge. Demgemäß verweisen die im März 1994 von den betroffenen Grundeigentümern unterzeichneten „Erlaubnisse zur Inbesitznahme für den Straßenbau“ auf eine freiwillige Veräußerung bzw. Enteignung der betreffenden Flächen.

36

Ungeachtet dessen ist es ausreichend, wenn der erforderliche Grunderwerb in der Ausbaubeitragssatzung zum Herstellungsmerkmal bestimmt wird (OVG Koblenz, Urt. v. 07.12.2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2010 - 9 N 121.08 - juris Rn. 8). Hiergegen wird zwar eingewandt, dass die im Zusammenhang mit einer beitragsfähigen Maßnahme angefallenen Grunderwerbskosten nur insoweit beitragsfähig sind, als sie entstanden seien, bevor gerade diese Maßnahme beendet und damit in der Regel auch die sachliche Beitragspflicht für sie begründet sei. Wann eine beitragsfähige Maßnahme beendet sei, richte sich nach dem für sie aufgestellten Bauprogramm (Driehaus a.a.O., Rn. 32). Dieser Auffassung ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann, bevor eine Maßnahme den Maßgaben des Bauprogramms entsprechend abgeschlossen ist (vgl. § 9 Satz 1 ABS). Richtig ist auch, dass der Grunderwerb nicht schon kraft Gesetzes Voraussetzung für die Beendigung einer beitragsfähigen Maßnahme ist. Daraus folgt aber nicht, dass allein das Bauprogramm darüber entscheidet, wann die Maßnahme abgeschlossen ist. Denn es ist zulässig, die Herstellungsmerkmale nicht ausschließlich in dem jeweiligen (konkreten) Bauprogramm, sondern auch (generell-abstrakt) in der Straßenausbaubeitragssatzung zu definieren. Gerade beim Merkmal des Eigentumserwerbs bietet sich diese Verfahrensweise an, da sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stellt. Nichts anderes ist vorliegend in § 9 Satz 1 ABS erfolgt.

37

Schließlich ist es unschädlich, dass der Eigentumserwerb an den Straßenflächen erst im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens A-Stadt erfolgt ist. Denn maßgeblich ist, dass er - wie dargelegt - durch die abgerechnete Baumaßnahme verursacht worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Erwerb der erforderlichen Straßenflächen erst im Bodenordnungsverfahren durchaus im wohlverstandenen Interesse der Beitragspflichtigen erfolgt ist, da auf diese Weise ein die Kosten der Maßnahme erhöhender Flächenankauf vermieden werden konnte.

38

c. Gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu erinnern. Die Einstufung der S.straße als Innerortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS unterliegt wegen ihrer Verbindungsfunktion für die Ortschaft Güttin keinen Bedenken.

39

Auch das für die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen maßgebende Abrechnungsgebiet ist ordnungsgemäß gebildet worden. Die Bildung des Abrechnungsgebietes richtet sich vorliegend nach § 4 Abs. 1 ABS. Danach bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies trifft auch auf die Grundstücke des Klägers zu. Bei dem Anliegergrundstück Flurstück … mag es sich zwar ursprünglich um den Weg zu einem Feuerlöschteich gehandelt haben. Gegenwärtig kommt ihm diese Funktion offensichtlich aber nicht mehr zu. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder handelt es sich jedenfalls bei der vorderen, straßennahen Teilfläche um eine Rasenfläche, die im Zusammenhang mit den östlich angrenzenden bebauten Flurstücken … bauakzessorisch genutzt wird. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass im Straßenausbaubeitragsrecht die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks nicht vorteilsbegründend ist, da der beitragrelevante Vorteil bereits in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begründet wird. Daher ist eine private Wegefläche regelmäßig in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Erst wenn die Wegefläche straßenrechtlich gewidmet und damit gemeingebräuchlich ist (vgl. § 21 StrWG M-V), verbietet sich eine Einbeziehung, weil der Gemeingebrauch der Annahme eines privaten Sondervorteils entgegen steht.

40

Bei den Grundstücken Flurstücke … handelt es sich zwar um Hinterliegergrundstücke. Im Straßenbaubeitragsrecht kann jedoch auch so genannten Hinterliegergrundstücken eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Dies setzt voraus, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks von diesem Grundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit ist im Falle einer Eigentümeridentität bei Vorder- und Hinterliegergrundstück jedenfalls dann gegeben, wenn die Grundstücke einheitlich genutzt werden und eine Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Verkehrsanlage besteht (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 19 m.w.N.). Dies trifft auf die Grundstücke Flurstücke … zu, weil sie an die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Flurstücke … (Anliegergrundstück) und … angrenzen. Letzteres grenzt an das ebenfalls dem Kläger gehörende Anliegergrundstück Flurstück … Wegen der Eigentümeridentität in Bezug auf die genannten Anlieger- und Hinterliegergrundstücke ist eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage S.straße auch von den Hinterliegergrundstücken aus dauerhaft gewährleistet.

41

Die Anwendung der satzungsrechtlichen Vervielfältiger für das Baugrundstück Flurstück … und die unbebauten Außenbereichsgrundstücke Flurstücke … und … entspricht den Maßgaben des § 5 Abs. 2 Nr. 4 ABS.

42

d. Schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden.

43

aa. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung A-Stadt vom 06.10.1993, wonach die Finanzierung des Eigenanteils durch Haushaltsmittel oder Kreditaufnahme im Haushaltsplan 1994 zu sichern ist, der Beitragserhebung nicht entgegen steht. Dabei kann dahin stehen, ob der Beschluss so zu verstehen ist, dass die Gemeinde A-Stadt die Kosten der Baumaßnahme, die nicht durch Fördermittel abgedeckt sind, endgültig zu tragen hat. Zum einen kommt dem Beschluss keine Rechtnormqualität zu, so dass er weder vom Beklagten noch vom erkennenden Gericht zu beachten ist. Zum anderen ist er durch den Erlass der Ausbaubeitragssatzung (konkludent) abgeändert worden, da die Satzung eine Beitragserhebung und damit eine Kostenbeteiligung der Anlieger zwingend vorsieht.

44

bb. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beitragsanspruch nicht gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 Abgabenordnung (AO) infolge Festsetzungsverjährung erloschen.

45

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Straßenausbaubeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. In Ansehung der S.straße ist die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Eingang des Gebührenbescheides des Landkreises Rügen - Kataster- und Vermessungsamt - vom 16.06.2003 am 19.06.2003 entstanden. Demgemäß ist die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003 an- und mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen. Die Heranziehung des Klägers im November 2007 erfolgte daher fristgemäß. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

46

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG 1993 - nunmehr § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V - entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „Herstellung“ wird in § 9 Satz 1 ABS definiert. Danach entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 l.cit. frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Der Gebührenbescheid vom 16.06.2003 ist die letzte „Unternehmerrechnung“ i.S.d. § 9 Satz 2 ABS. Bei den darin festgesetzten Gebühren für die Fortsetzung des Liegenschaftskatasters handelt es sich - ebenso wie bei den Gebühren für die Vermessung der S.straße - um beitragsfähige Nebenkosten des Grundstückserwerbs i.S.d. § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS. Auch diese Kosten sind durch Erwerb der durch Zerlegung entstandenen Grundstücke verursacht worden. Ohne die Zerlegung hätte der Erwerb der Grundstücke, auf denen die Trasse der S.straße verläuft, nicht erfolgen können.

47

Der Einwand des Klägers, die Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters hätten von Beklagten anhand der einschlägigen Tarifstellen der Vermessungsgebührenverordnung vom Beklagten selbst ermittelt werden können, greift nicht durch. Denn die Kosten stehen erst fest i.S.d. § 9 ABS, wenn sie vom (letzten) Gläubiger in einer bestimmten Höhe geltend gemacht worden sind. Folgte man der Auffassung des Klägers, so liefe dies auf eine mehr oder weniger genaue Kostenschätzung hinaus. Für die Entstehung der in ihrer Höhe unveränderbaren sachlichen Beitragspflicht müssen die umlagefähigen Kosten jedoch centgenau feststehen. Aus demselben Grund ist es auch unerheblich, dass mit dem Gebührenbescheid vom 16.03.2003 ein - gemessen am Gesamtvolumen der Baumaßnahme - geringfügiger Betrag von 410,00 EUR festgesetzt worden ist.

48

cc. Schließlich hat der Beklagte das Recht, den Beitragsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. § 242 BGB). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05 - juris Rn. 81 m.w.N.).

49

Nach diesen Kriterien fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage. Zwar trifft es zu, dass die Gemeindevertretung von A-Stadt über lange Zeit mehr oder weniger trickreich versucht hat, eine Beitragserhebung für die S.straße zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch das Verhalten der Gemeindevertretung jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt begründet, nicht zu einem Straßenausbaubeitrag für die S.straße herangezogen zu werden. Ein solches Vertrauen konnte bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht entstehen. Denn nicht die Gemeindevertretung, sondern der Bürgermeister vertritt die Gemeinde im Außenverhältnis (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung [KV M-V]). Nur dessen Erklärungen sind daher geeignet, die Gemeinde im Verhältnis zu Dritten - und damit auch im Verhältnis zum Kläger - zu binden. Dieser aber hatte dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.11.2002, auf die Beitragserhebung für die S.straße zu verzichten, unter dem 20.11.2002 widersprochen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gemeinde A-Stadt um eine amtsangehörige Gemeinde handelt, der eine eigene Zuständigkeit für die Abgabenerhebung fehlt. Denn die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörige Gemeinde erfolgt gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V durch das Amt. Das sonach allein zuständige Amt West-Rügen hat jedoch ausweislich des dem Gericht vorliegenden umfangreichen Schriftwechsels mit der Gemeinde und der unteren Rechtsaufsichtsbehörde keinen Zweifel daran gelassen, dass Straßenausbaubeiträge für die S.straße erhoben werden.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.