Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2017 - 3 A 823/17 HGW

published on 14/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Dez. 2017 - 3 A 823/17 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- und Niederschlagswasser).

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 gelegenen und gewerblich genutzten Grundstücks Flurstücke G1und G2, in einer Größe von 27.275 m². Sie hat das Eigentum an den Flächen, aus denen das Grundstück hervorgegangen ist, u.a. auf Grundlage zweier notarieller Grundstückkaufverträge von der Stadt A-Stadt erworben.

3

In § 6 Abs. 3 (Gewährleistung) des Vertrages vom 4. September 1992 heißt es:

4

Verkäufer sichert die Bebaubarkeit des Grund und Bodens mit einem Groß- und Einzelhandelsbetrieb mit einer Größe von 3.000 m² zu. Vertragsgegenstand wird als erschlossenes Bauland verkauft.

5

In § 3 Nr. 2 Abs. 3 (Gegenleistung/Kaufpreis) des Vertrages vom 12. November 1998 heißt es:

6

Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:

7

a) auf Grund und Boden entfallen DM 21.880,00
b) auf Erschließungskosten entfallen DM 51.418,00.

8

§ 9 (Erschließungskosten und andere öffentliche Lasten) des Vertrages vom 12. November 1998 heißt es weiter:

9

Alle bis zum Übergabetag durchgeführten Erschließungsmaßnahmen sind, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sein sollten, mit dem in § 3 vereinbarten Kaufpreis abgegolten.

10

Das Grundstück ist an die von der Stadt A-Stadt betriebene zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Die Anschlussherstellung und Inbetriebnahme erfolgte mit der Fertigstellung des Baumarktes.

11

Mit Bescheid vom 16. März 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag (Schmutz- und Niederschlagswasser) i.H.v. 116.737,00 EUR bzw. 112.754,85 EUR (zusammen: 229.491,85 EUR) heran. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 zurück.

12

Am 8. April 2017 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die von der Stadt A-Stadt mit der Klägerin geschlossenen Grundstückskaufverträge stünden ihrer Heranziehung entgegen. In dem Vertrag vom 12. November 1998 sei ausdrücklich formuliert worden, dass der Kaufpreis auch Erschließungskosten umfasse. Eine solche Formulierung fehle zwar in dem Vertrag vom 4. September 1992. Allerdings folge dies aus dem Umstand, dass „erschlossenes Bauland“ verkauft worden sei und dies zu einem Kaufpreis, der noch im Jahre 1998 für erschlossene Gewerbegrundstücke im Bereich des Mastweges erzielbar gewesen sei.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. März 2015 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2017 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Niederschlagswasserbeitrags sei lediglich zu niedrig, da der Beklagte der Beitragsberechnung statt der im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 lediglich die GRZ 0,6 zugrunde gelegt habe. Daher belaufe sich der Niederschlagswasserbeitrag eigentlich auf 150.339,80 EUR. Die vertraglichen Vereinbarungen stünden der Heranziehung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Bei der Vereinbarung in dem Grundstückskaufvertrag vom 4. September 1992 handele es sich um eine bloße Beschaffenheitsvereinbarung. Die Ablösungsvereinbarung in dem Vertrag vom 12. November 1998 sei nichtig.

18

Mit Beschluss vom 30. August 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

21

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt A-Stadt (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 24. Oktober 2013 i.d.F. der 1. Änderung vom 26. März 2015.

22

1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris Rn. 21 ff.). Da die Klägerin insoweit keine Einwände geltend macht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

23

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist jedenfalls keinen Fehler zum Nachteil der Klägerin auf.

24

a. So ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 entstanden. Die am 14. September 2017 erfolgte Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V (VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 a.a.O.) wirkt zurück auf den Erlasszeitpunkt der Satzung (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2016, § 2 Anm. 8.3.3.2). Die Heranziehung der Klägerin im Jahre 2015 erfolgte damit innerhalb der Festsetzungsfrist.

25

Diese Satzung ist die erste wirksame Satzung i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die Abwasserbeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 26. August 2010 ist unwirksam. Die darin normierte Tiefenbegrenzung beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet (VG Greifswald, Urt. v. 29.11.2012 – 3 A 678/11 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Fehler, der erst „bekannt“ ist, seitdem das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 14. Dezember 2010 (– 4 K 12/07 –) die Anforderungen an die Ermittlung der Tiefenbegrenzung definiert hat, haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an. Die vor der Abwasserbeitragssatzung vom 26. August 2010 Geltung beanspruchenden Satzungen wiesen zudem eine unzulässige Privilegierung sog. altangeschlossener Grundstücke auf. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt (Kanalbaubeitragssatzung – KBS 1996) vom 26. März 1996 zahlen Grundstücke, die bereits vor (dem) Inkrafttreten des KAG Mecklenburg-Vorpommern voll an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, zur Abdeckung des Vorteils der verbesserten Reinigung durch die Kläranlage, wenn das Grundstück an die neue Kläranlage angeschlossen ist, den Beitragssatz aus § 4 Abs. 10 c. Diese Vorschrift sieht einen gegenüber dem allgemeinen Schmutzwasserbeitrag abgesenkten „Klärwerksbeitrag“ vor. Die Privilegierung altangeschlossener Grundstücke ist unzulässig. Sie ist vorteilswidrig und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (allg. Ansicht: vgl. Aussprung a.a.O., § 9 Anm. 2.5.2.2 m.w.N.).

26

b. Mit Blick auf die Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –, juris).

27

c. Die in § 6 Abs. 3 des Vertrages vom 4. September 1992 und § 9 des Vertrages vom 12. November 1998 enthaltenen Vereinbarungen, an deren Prüfung das Verwaltungsgericht nicht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit gehindert ist (zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2017 – 3 A 1058/15 –, juris Rn. 35 ff.), stehen der Heranziehung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen.

28

aa. So handelt es sich bei der Wendung in § 6 Abs. 3 des Vertrages vom 4. September 1992, wonach der Vertragsgegenstand „erschlossen“ verkauft wird, nicht um eine Freistellung von der Erhebung von Anschlussbeiträgen. Auf die Frage der Wirksamkeit eines Beitragsvorausverzichts kommt es damit entscheidungserheblich nicht an. Für die rechtliche Einordnung der nach ihrem Wortlaut nicht eindeutigen Vereinbarung sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich, wobei insbesondere die Interessenlage der Vertragsparteien bei Vertragsschluss in den Blick zu nehmen ist.

29

Danach ist die Klausel als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 459 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen. Hierfür sprechen zunächst systematische Erwägungen. Die Vereinbarung ist in den § 6 „Gewährleistung“ aufgenommen worden. Dies spricht dafür, dass sie sich auf die Begründung von Nachbesserungs- bzw. Sekundäransprüchen bezieht. Vornehmlich aber die Interessenlage spricht für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung. Nach § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. haftet der Verkäufer einer Sache dem Käufer dafür, dass sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Kaufsache ist fehlerhaft, wenn ihre physische Beschaffenheit von der vertraglich Vereinbarten abweicht. Von der Beschaffenheitsvereinbarung können auch Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt, wie z.B. die abwasserseitige Erschließung eines Baugrundstücks erfasst sein (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2002 – 22 U 86/00 –, juris Rn. 10). Weichen die Umweltbeziehungen von der vertraglichen Vereinbarung ab, liegt ein zum Mangel führender Fehler vor (OLG Naumburg, Urt. v. 08.11.2005 – 3 U 41/05 –, juris Rn. 7). Die Klägerin hatte ein Interesse am Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung, denn sie hatte die Absicht und war nach § 8 Abs. 1 des Kaufvertrages sogar verpflichtet, auf dem Kaufgrundstück einen Baumarkt oder einen anderen Gewerbebetrieb zu errichten. Diese Nutzung erfordert u.a. eine leitungsmäßige Erschließung des Grundstücks, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber noch fehlte. Die notwendigen Grundstücksanschlüsse wurden erst im Zuge der Verwirklichung des Bauvorhabens hergestellt. Mit der Aufnahme der Beschaffenheitsvereinbarung in den Vertrag hätten der Käuferin Gewährleistungsansprüche gegen die Stadt A-Stadt zugestanden, wenn das Kaufgrundstück mangels ausreichender Erschließung nicht gewerblich nutzbar gewesen wäre. Letztlich hätte sie sich vom Vertrag lösen können.

30

Aus der Höhe des Kaufpreises folgt nichts anderes. Es dürfte zwar zutreffen, dass der Kaufpreis über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Bodenrichtwerten lag. Noch zum Stichtag 31. Dezember 1998 weist die Bodenrichtwertkarte im Bereich des Mastweges für erschlossenes Bauland, also Flächen, für die Erschließungsbeiträge für Anlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr zu entrichten sind, einen Richtwert von 55,00 DM/m² auf. Dieser Wert entspricht dem vereinbarten Kaufpreis von 55,00 DM/m². Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Wert Beiträge für – wie hier – leitungsgebundene Erschließungsanlagen (vgl. § 127 Abs. 4 BauGB) umfasst. Maßgeblich ist aber, dass in dem Vertragswerk – abgesehen von der bereits angesprochenen Wendung „erschlossen“ – an keiner Stelle auch nur anklingt, dass in dem Kaufpreis die Kosten der leitungsgebundenen Erschließung oder auch allgemeiner die Kosten der Erschließung enthalten sind. Insoweit unterscheidet sich der Vertrag von dem Vertrag vom 12. November 1998 (dazu sogleich).

31

Gerade weil den geschäftserfahrenen Vertragsparteien das Problem der Erschließungskosten geläufig gewesen sein musste, sind an die Annahme eines vertraglich vereinbarten Beitragsverzichts strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt in besonderem Maße für notariell beurkundete Verträge. Wäre ein Beitragsverzicht gewollt gewesen, hätte dies klar formuliert werden können und müssen. Den Notaren sind die entsprechenden Klauseln geläufig. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls. Dass mit der Wendung „erschlossen“ kein Beitragsverzicht gemeint ist, wurde bereits dargelegt. Andere Klauseln, die die Annahme eines solchen Verzichts nahe legen könnten, enthält der Vertrag nicht.

32

bb. Die Vereinbarung in § 9 des Vertrages vom 12. November 1998, wonach alle bis zum Übergabetag durchgeführten Erschließungsmaßnahmen, auch wenn sie noch nicht abgerechnet sein sollten, mit dem Kaufpreis abgegolten sind, erfasst Anschlussbeiträge nicht (1). Ungeachtet dessen ist sie unwirksam (2).

33

(1) Die Vereinbarung in § 9 bezieht sich nur auf wegemäßige Erschließungsanlagen. Hierfür spricht die Formulierung „bis zum Übergabetag durchgeführte Erschließungsmaßnahmen“. Mit der Wendung „durchgeführte Erschließungsmaßnahmen“ sind abgeschlossene Maßnahmen gemeint. Abgeschlossen ist eine Maßnahme, wenn die in einem Bauprogramm vorgesehenen Arbeiten durchgeführt sind. Dies hat Bedeutung im Straßenbau- und Erschließungsbeitragsrecht. In beiden Rechtsgebieten kommt es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – und damit für die Abrechenbarkeit – auf die Fertigstellung der Anlage und damit auf die Durchführung der Maßnahme an. Daher sind Situationen denkbar, in denen eine Baumaßnahme durchgeführt und damit abgeschlossen ist, ohne dass bereits Beiträge für die Maßnahme erhoben worden sind. Dieser Fall soll mit der Vereinbarung in § 9 des Vertrages geregelt werden. Anders ist die Rechtslage aber im Anschlussbeitragsrecht. Hier werden keine Einzelanlagen abgerechnet, vielmehr gilt das Gesamtanlagenprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 KAG M-V). Bei dessen Geltung lässt bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme der noch unfertigen (Gesamt-)Anlage unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V die sachliche Beitragspflicht entstehen. Auf die Durchführung bestimmter Maßnahmen oder die Fertigstellung der Gesamtanlage, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt A-Stadt nicht vor dem Jahre 2028 erfolgen soll, kommt es für die Beitragserhebung nicht an.

34

Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, dass die Vereinbarung zwischen vor und nach dem Übergabetag durchgeführte Erschließungsmaßnahmen unterscheidet. Da das Anschlussbeitragsrecht keine Beitragsabrechnung zu einem vereinbarten Stichtag kennt, erlaubt auch dies die Annahme, dass sich die Klausel nicht auf Anschlussbeiträge bezieht.

35

(2) Sollte mit der Vereinbarung in § 9 des Grundstückskaufvertrages eine Ablösung von Anschlussbeiträgen vereinbart worden sein, so wäre sie zudem unwirksam. Zwar kann ein Beitragsanspruch vor seiner Entstehung durch Vertrag abgelöst werden. Auch kann die Ablösung des Beitrags in einem Grundstückskaufvertrag erfolgen. Weiter liegt keine unzulässige „verdeckte“ Ablösung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2004 – 1 M 10/04 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 29.11.2017 – 1 M 499/17 –, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; v. Glasenapp, NordÖR 2017, 421 <422> m.w.N.), denn der Ablösebetrag ist in § 3 Abs. 3 Buchst. b des Vertrages vom 12. November 1998 ausgewiesen.

36

Die Vereinbarung ist dennoch unwirksam, weil sie den Maßgaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 8 Abs. 9 KAG 1993 nicht genügt. Nach dieser Vorschrift können die Beitragsberechtigten Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht treffen. Zwar ist sie im Einklang mit § 8 Abs. 9 letzter Halbsatz KAG 1993 vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geschlossen worden (s.o. Abschn. 2. a.). Auch war es ausweislich § 9 des Vertrages das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung des vereinbarten Betrages eine spätere Beitragserhebung auszuschließen. Gleichwohl kann in der Vereinbarung keine wirksame Ablösung erblickt werden. Denn die Kommunen und Zweckverbände konnten (und können) von der Ermächtigung in § 8 Abs. 9 KAG 1993 bzw. § 7 Abs. 5 KAG M-V nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor die über die Ablösung zu treffenden „Bestimmungen“ erlassen haben. Demgemäß ist eine Ablösungsvereinbarung nichtig, wenn sie abgeschlossen worden ist, bevor ausreichende Ablösungsbestimmungen getroffen worden sind (allg. Ansicht: vgl. Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 07/2013, § 7 Anm. 16.1 m.w.N.).

37

Diese Voraussetzung fehlt hier. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierten keine Ablösebestimmungen. Dies aus zwei Gründen: Zum einen sah die damals Geltung beanspruchende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt (Kanalbaubeitragssatzung – KBS) vom 26. März 1996 eine Ablösung von Anschlussbeiträgen nicht vor (vgl. bereits: VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2015 – 3 B 879/15 –, S. 10 des Entscheidungsumdrucks). Demgemäß ist eine Ablösungsvereinbarung nichtig, wenn sie abgeschlossen worden ist, bevor ausreichende Ablösungsbestimmungen getroffen worden sind (allg. Ansicht: vgl. Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 07/2013, § 7 Anm. 16.1 m.w.N.). Zum anderen ist die Satzung unwirksam (s.o. Abschn. 2 a.). Auf Grundlage der damals Geltung beanspruchenden, aber unwirksamen Abgabensätze konnte ein ordnungsgemäßer und damit nur dann im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) angemessener Ablösebetrag nicht ermittelt werden.

38

Die im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung der Klägerin, wonach die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht anhand abgabenrechtlicher Kriterien zu prüfen sei, weil Rechtmäßigkeitsmaßstab ausschließlich die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO) seien, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Baugesetzbuch i.d.F. des Einigungsvertrages (BauGB 1990) anstelle von § 124 BauGB damaliger Fassung § 54 BauZVO anzuwenden war, der in seinem Absatz 2 die vertragliche Übernahme der Kosten städtebaulicher Maßnahmen durch den Bauwilligen regelte. Richtig ist auch, dass § 54 Abs. 2 BauZVO die Ermächtigung zu entnehmen ist, vom Abgabenrecht abweichende vertragliche Regelungen über die Kosten von Erschließungsmaßnahmen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 C 5.11 –, juris Rn. 38 ff.) und dass dies auch für nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen gilt (BVerwG a.a.O., Rn. 48). Allerdings verkennt sie, dass die Vorschrift des § 54 Abs. 2 BauZVO zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 12. November 1998 keine Geltung mehr hatte, denn § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 ist durch Art. 1 Nr. 27 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.11.2017- 1 M 499/17 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

39

d. Auf einen durch die Ablösevereinbarung begründeten Vertrauensschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Denn es steht – wie bereits dargelegt – nicht fest, dass sich die Ablösungsvereinbarung auf den vorliegend streitgegenständlichen Anschlussbeitrag bezieht. Zudem begründen rechtswidrige Vereinbarungen, bei denen die Behörde außerhalb ihres gesetzlich definierten Entscheidungsspielraums handelt, nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer keinen der Abgabenerhebung entgegen stehenden Vertrauensschutz. Denn die Annahme einer Schutzwürdigkeit würde dazu führen, dass sich der Beklagte entgegen § 59 Abs. 1 VwVfG M-V i.V.m. § 134 BGB bzw. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V an einer unwirksamen Vertragsbestimmung festhalten lassen müsste – ein Ergebnis, das mit der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung nicht zu vereinbaren wäre (VG Greifswald, Urt. v. 24.08.2017 – 3 A 847/14 –, n.v., S. 9 des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 02.11.2017, a.a.O., Rn. 49). Solche Vereinbarungen können daher allenfalls Sekundäransprüche begründen.

40

e. Schließlich scheidet auch eine Anrechnung des mit dem Kaufpreis gezahlten Ablösungsbetrages von umgerechnet 26.289,61 EUR auf die Höhe des Leistungsgebotes aus. Denn es steht – wie ebenfalls dargelegt – nicht fest, dass mit den in der Ablösungsvereinbarung genannten Erschließungskosten die Kosten der leitungsgebundenen Erschließung gemeint sind. Ungeachtet dessen hätte der Anschlussbeitrag auch bei Berücksichtigung des gezahlten Ablösungsbetrages so wie erfolgt festgesetzt werden können. Denn die Festsetzung des Niederschlagswasserbeitrags ist zu niedrig. Nach § 4 Abs. 6 Buchst. a ABS wird die Grundstücksfläche nach Absatz 2 bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit der dort festgesetzten Grundflächenzahl multipliziert. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück der Klägerin eine Grundflächenzahl von 0,8 aus. Unter Berücksichtigung dieser Grundflächenzahl errechnet sich für das Grundstück ein Niederschlagswasserbeitrag von 150.339,80 EUR. Dieser Betrag übersteigt den festgesetzten Beitrag von 112.754,85 EUR deutlich. Der Differenzbetrag ist größer als der gezahlte Ablösungsbetrag.

41

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.