Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Sept. 2014 - 9 L 1048/14
Gericht
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 zur Bodenluft- und Grundwassersanierung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 41, Flurstücke 908 und 927-932, L. . 223 in I. , wiederherzustellen,
4ist dahingehend zu verstehen, dass
5hinsichtlich der Ziffern I. bis VII. der Ordnungsverfügung die Wiederherstellung und hinsichtlich der Ziffer VIII. (Androhung von Zwangsmitteln) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.
6Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur hinsichtlich der Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. und der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer VIII. der Ordnungsverfügung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. In Bezug auf die Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da der Antragsgegner insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In Bezug auf die Androhung von Zwangsmitteln ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, da die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bezüglich der Gebührenfestsetzung in Ziffer X. der angefochtenen Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, da die Antragstellerin vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
7Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Das diesbezüglich bestehende öffentliche Interesse hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass nur durch eine nachvollziehbar fachgerechte und kontinuierliche Sanierung gesichert werden könne, dass keine schädlichen Stoffe in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein Grundwasserschaden sei mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße feststellbar. Die geforderten Maßnahmen seien geboten, um das weitere Ausbreiten der Schadstoffe effektiv zu unterbinden. Insbesondere im Hinblick auf das hochwertige Schutzgut Grundwasser könne ein weiteres Ausbreiten der Schadstoffe nicht hingenommen werden. Bei Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung weiterer Grundwasserschäden müsse daher das private Interesse der Antragstellerin zurücktreten.
9Im Übrigen hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO wie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig – und besteht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung an dieser ein besonderes Interesse –, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
10Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend hinsichtlich der Ziffer III. 2. Gliederungspunkt und Ziffer VIII. III. das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Ordnungsverfügung wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich insoweit nicht standhalten, als sie in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, und soweit sie unter Ziffer VIII.III. für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnungen unter Ziffer III. ein Zwangsgeld androht.
11Soweit die Ordnungsverfügung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, ist sie nicht hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen oder Rückfragen bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem was und wann verlangt wird bzw. wem was und wann gewährt oder versagt wird.
12Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
13Diesen Anforderungen wird Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung nicht gerecht, denn sie bestimmt nicht, mit welcher Häufigkeit die Kontrolle des Zustands der Anlage durchzuführen ist. An dieser Regelung kann die Antragstellerin ihr Verhalten nicht ausrichten, denn sie weiß nicht, mit welcher Häufigkeit sie den Gutachter zur Kontrolle der Anlage beauftragen soll. Ziffer III. 2. Gliederungspunkt unterscheidet sich damit sowohl von der Regelung in § 2 des von den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine Kontrolle und Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage im Zwei-Wochen-Rhythmus vorsah, und von Ziffer IV. der Ordnungsverfügung, die unter Punkt 1) jährliche Messungen des Grundwasserstandes und chemische Analysen auf CKW und unter Punkt 2) eine Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit im Zwei-Monats-Rhythmus anordnet.
14Soweit auf den ersten Blick auch die Bestimmtheit der Regelung unter Ziffer III. 1. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung Bedenken ausgesetzt ist, nach der der zu beauftragende Gutachter „die Sanierungsmaßnahme zu begleiten“ hat, erfährt diese Regelung eine hinreichende Konkretisierung durch die Bestimmungen unter Ziffer III. 3. und 4. Gliederungspunkt, Ziffer IV. und Ziffer V., die die Erstellung eines Jahresberichts durch den Gutachter sowie die Probenahme und Analytik regeln. Die Anordnungen unter den Ziffern IV. und V. sind ihrerseits hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für deren jeweilige Nummer 3). Zwar bezieht sich diese jeweils ausdrücklich auf die Ergebnisse unter a) und b), obwohl die Ziffern IV. und V. keine Gliederungspunkte dieser Bezeichnung enthalten. Bei verständiger Würdigung nach der auch im öffentlichen Recht gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB),
15zur Anwendbarkeit BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 – 9 B 20/13 u.a. –, juris Rn 11, m.w.N.,
16ergibt sich aber, dass sich die Anordnungen unter Ziffer IV.3) und Ziffer V.3) jeweils auf die Ergebnisse nach den beiden vorstehenden Gliederungspunkten (1) und (2) beziehen und damit hinreichend klar sind.
17Im Übrigen spricht – auch wenn die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss – die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. gegen einen Erfolg der Anfechtungsklage und damit gegen einen Vorrang des Aufschubinteresses der Antragstellerin. Zudem ergibt insoweit auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vorgenommene Interessenabwägung, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsinteresse zurückzutreten hat.
18Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Dabei kann offen bleiben, ob es vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einer (ggf. erneuten) Anhörung der Antragstellerin bedurft hätte und ob – dies unterstellt –, die unterbliebene Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2014 auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zulasten der Antragstellerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt und damit geheilt werden kann.
19Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris Rn 14 ff, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn 13.
20Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die angefochtene Ordnungsverfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Erforderlich ist nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, d.h., derjenigen Gründe, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat die wesentlichen Gründe, die ihn zu den Sanierungsanordnungen I bis VII bewogen haben, in dem Bescheid mitgeteilt. So hat er etwa auf Seite 13 des Bescheids ausgeführt, mit der Ordnungsverfügung die Sanierung im bisher besprochenen und zeitweise vertraglich geregelten Umfang sicherstellen zu wollen. Hierzu zählten sämtliche im Tenor der Ordnungsverfügung aufgezählten Maßnahmen, insbesondere auch die gutachterliche Begleitung, die Analytik sowie die Erstellung jährlicher, die Ergebnisse zusammenfassender gutachterlicher Berichte. Die Sanierung erfordere sowohl den Betrieb der Anlage als auch eine Kontrolle und gutachterliche Begleitung. Ohne eine solche Kontrolle und Begleitung bestehe die Befürchtung, dass nicht nur die bis zur Kündigung im Sanierungsvertrag festgeschriebenen Ablaufwerte nicht mehr eingehalten, sondern auch die der Abwassersatzung der Stadt I. festgelegten Einleiterwerte überschritten würden.
21Die Sanierungsanordnungen unter den Ziffern I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG trifft die Sanierungspflicht den früheren Eigentümer eines Grundstücks, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast kannte oder kennen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung (unter anderem) der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen.
22Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist auch eröffnet, soweit der Antragsgegner unter den Ziffern I., II., III., IV., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung Anordnungen getroffen hat, die sich (auch) auf die Sanierung von Grundwasserschäden beziehen. Das BBodSchG ist auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen es nicht (nur) um die Sanierung des Bodens oder einer Altlast, sondern (nur noch oder auch) um die Sanierung einer durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Verunreinigung eines Gewässers geht, wozu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch das Grundwasser gehört. Dies steht nicht im Widerspruch zu der – Grundwasser und Gewässerbetten ausdrücklich aufnehmenden – Definition des Bodens in § 2 Abs. 1 BBodSchG. Die Inbezugnahme von „Gewässern“ in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG entspricht dem in § 1 BBodSchG normierten Regelungsziel, auch Verunreinigungen von Gewässern im Sinne des Wasserrechts, die durch eine noch bestehende oder sanierungsbedürftige Altlast oder schädliche Bodenveränderung verursacht worden sind, wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Boden- und der Wasserverunreinigung im Interesse der Effizienz der erforderlichen Sanierung durch nur eine Behörde und im Rahmen eines einheitlichen, sowohl den Boden als auch das Grundwasser umfassenden Sanierungsverfahrens zu regeln. Dabei richten sich die bei der Sanierung von Gewässern ergebenden Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
23Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 40 ff = UPR 2008, 154; Becker, BBodSchG, Stand: 1. Mai 2014, § 4 Rn 57.
24Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten, auf den Seiten 7 bis 10 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Gutachten ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers und der Bodenluft durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) vorliegt, die durch eine schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 verursacht wurde. Insbesondere aufgrund des Gutachtens des Büros Dr. C. vom 17. Juni 1991 ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass von der auf den heutigen Flurstücken 908 und 927 bis 932 in den Jahren von 1949 bis 1975 betriebenen chemischen Großreinigung N. LCKW eingesetzt wurden, die in den Boden und in der Folge in das Grundwasser gelangt sind und noch gelangen. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren – unter anderem in ihrem Schreiben vom 29. März 2012 zur Kündigung des zwischen den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags – geltend gemacht hat, dass auch auf dem nördlich angrenzenden Areal belastetes Bodenmaterial anzutreffen sei, das (mit-)ursächlich für die ihr zur Sanierung aufgegebenen Grundwasser- und Bodenluftverunreinigungen sein könnte, ist dies nicht plausibel. Nach ihrer eigenen Darstellung handelt es sich bei der auf dem nördlich angrenzenden Areal nachweisbaren Belastung um eine solche mit kokereispezifischen Rückständen wie Schwermetallen, Phenolen und polizyklischen Kohlenwasserstoffen, die typischerweise bei der (unvollständigen) Verbrennung organischer Materialien wie Kohle oder Holz entstehen,
25vgl. http://www.lanuv.nrw.de/gesundheit/schadstoffe/pak.htm, abgerufen am 22. September 2014,
26nicht dagegen um die für die Flurstücke 908 und 927 bis 932 in Rede stehenden, als Rückstände einer chemischen Reinigung typischen chlorierten Kohlenwasserstoffe.
27Vgl. Leitfaden chlorierte Kohlenwasserstoffe des (schweizerischen) Bundesamtes für Umwelt und der Kantone Zürich und St. Gallen, S. 1, Rn 1.1, abgerufen unter: www.bafu.admin.ch/chloronet/06273/index.html?lang=de am 22. September 2014.
28Das ihm auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die Anordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. bei summarischer Prüfung verhältnismäßig, nämlich geeignet, erforderlich und angemessen.
29Die unter Ziffer I.1) der Ordnungsverfügung („Ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage“) ausgesprochenen Anordnungen, die auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 befindliche Anlage zur Sanierung einer Bodenluft- und Grundwasserkontamination ordnungsgemäß und kontinuierlich binnen eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung so zu betreiben, dass auf Dauer ein Austritt kontaminierten Grundwassers über die Grundstücksgrenze unterbunden wird, wozu mindestens eine Förderrate von 3,0 m3/h aus Sanierungsbrunnen 8 und mindestens 0,3 m3/h aus Sanierungsbrunnen 9 zu erreichen ist, ist zur Erreichung des Ziels der Ordnungsverfügung, der Sanierung der Bodenluft-und Grundwasserkontamination bis zur Erreichung der unter Ziffer VII. angegebenen Sanierungszielwerte bei summarischer Prüfung geeignet. Eine Geeignetheit in diesem Sinne ist bereits gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich.
30Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 –, BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 20 Rn. 84; Sachs, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn.150.
31Einrichtung und Betrieb der Sanierungsbrunnen gehen auf die Empfehlungen des Gutachterbüros Dr. C. vom 23. September 1992 zurück und sind im Folgenden – ausweislich der nachfolgenden Gutachten – unter fachlicher Begleitung erfolgt. Ein in seiner Richtigkeit vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bestätigter Gesprächsvermerk vom 26. Januar 2006 hält die Eignung der Anlage sowie einen Sanierungserfolg fest. Dort heißt es, zum einen habe eine Ausdehnung des Schadens über die L.-----straße hinweg verhindert werden können. Zum anderen sei in der schematischen Darstellung des Ingenieurbüros Dr. H. erkennbar, dass der CKW-Gehalt seit Beginn der Maßnahme deutlich abgenommen habe. Zwar habe das Ausmaß der Verringerung in den letzten Jahren deutlich abgenommen, das sei aber, wie das Ingenieurbüro bestätigt habe, ein typisches Bild für eine CKW-Sanierung. Die eingesetzte Anlage sei in der Lage, die Schadstoffe herauszufiltern. Zwar sei denkbar, dass eine alternative Maßnahme wirkungsvoller wäre. Hierzu seien aber kostenintensive Vorarbeiten notwendig, die einen gesteigerten Erfolg auch nicht garantierten. Bei summarischer Prüfung ist damit davon auszugehen, dass der angeordnete Betrieb der Sanierungsbrunnen 8 und 9 die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördert. Der Einwand der Antragstellerin, der Sanierungsbrunnen 8 sei nicht in der Lage, die angeordnete Förderrate von 3,0 m3/h zu erreichen, greift jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht durch. Aus den von der Antragsstellerin in den Jahren 2003 bis 2013 vorgelegten Überwachungsprotokollen ergibt sich, dass diese Förderrate, wenn auch nicht stets, so doch bei einer Vielzahl von Kontrollen auch über längere Zeiträume erreicht werden konnte,
32vgl. beispielhaft die Protokolle vom 3. Januar 2008, 1. Februar 2008, 15. Februar 2008, 29. Februar 2008, 14. März 2008, 27. März 2008, 30. Juni 2008, 17. Juli 2008, 19. August 2008, 2. September 2008, 18. September 2008, 7. Oktober 2008, 25. Oktober 2008, 10. November 2008, 24. November 2008, 20. Dezember 2008, 5. Januar 2009, 2. Februar 2009, 23. Februar 2009, 7. März 2009, 23. März 2009, 27. April 2009, 11. Mai 2009, 22. Mai 2009, 26. August 2009, 10. September 2009 sowie nach mehrfach in Folge nachgewiesener Förderleistung von unter 3.0 m3/h die Protokolle vom 30. Juni 2010, 14. Juli 2010, 31. Juli 2010, 6. August 2010, 25. August 2010, 5. Oktober 2010, 15. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und 12. Februar 2011.
33Blieb die nachgewiesene Förderrate unter 3,0 m3/h, sind in einigen Protokollen Störungen wie „Stillstand der Brunnenpumpen, Wartungs-/Reparaturarbeiten“, „Stillstand der Anlage während des Pumpenwechsels“, „durch Frosteinwirkung teilweise Stillstand der Anlage“, „geringe Leistung, Leitungen verockert“ verzeichnet,
34vgl. beispielhaft die Protokolle vom 19. Februar 2013, 26. März 2013, 19. April 2013, 28. Mai 2013, 5. Juli 2013 und 18. Oktober 2013.
35Dies deutet darauf hin, dass die Förderrate von 3,0 m3/h bei regulärem Betrieb einzuhalten ist. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungen über die Anpassung des Sanierungsvertrags mit Schreiben vom 22. Juli 2012 selbst vorgeschlagen, für den Sanierungsbrunnen 8 eine Förderrate von ca. 2 bis 3,5 m3/h festzulegen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen zum Beweis der mangelnden Geeignetheit und Erforderlichkeit des angeordneten Anlagenbetriebs die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass die Einhaltung der Förderrate von 3,0 m3/h, die unterhalb der im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 und innerhalb des von der Antragsstellerin zur Vertragsanpassung vorgeschlagenen Rahmens liegt, die Antragstellerin angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser außer Verhältnis belastet, erkennt die Kammer nicht.
36Die Bestimmungen in Nr. I. 2) und 3) des Bescheids, dass die Außerbetriebnahme der Anlage der Zustimmung des Kreises bedarf, und die Förderraten der Bodenluft- und Gewässersanierung alle zwei Monaten an den Kreis zu übermitteln sind, dienen der Kontrolle und Sicherstellung des kontinuierlichen Betriebs. Insbesondere die Bestimmung in Nr. I. 2) ist lediglich Folge der in Nr. I. 1) ausgesprochenen Verpflichtung zum dauerhaften Betrieb. Dass die Antragstellerin durch die Berichtspflicht alle zwei Monate nach Nr. I 3) außer Verhältnis belastet würde, ist nicht ersichtlich.
37Die Festsetzung des nicht zu überschreitenden „Ablaufwerts“ von 0,1 mg/l am Ablauf der Sanierungsanlage vor Einlauf in die städtische Kanalisation unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls zur Zielerreichung geeignet, denn die kontinuierliche Einhaltung dieses Grenzwertes am Ablauf der Anlage kann die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördern. Sie ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Der Festsetzung eines Grenzwerts von über 0,1 mg/l, wie ihn die Antragstellerin in den Verhandlungen zur Vertragsanpassung vorgeschlagen hat, steht – wie auch der Begründung der Ordnungsverfügung zu entnehmen ist – die Abwassersatzung der Stadt I. ,
38vgl. Amtsblatt 04/2013 vom 1. März 2013, S. 41-68,
39entgegen. Diese erlaubt die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage nur, wenn für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe in der Summe der Grenzwert von 0,1 mg/l nicht überschritten wird. Dass die Einhaltung dieses Ablaufwerts die Antragsstellerin außer Verhältnis belastet, ist nicht ersichtlich, zumal sie durch seine Festsetzung weniger belastet ist als durch den im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 niedriger angesetzten Grenzwert von 0,050 mg/l.
40Die in Ziffer III. Gliederungspunkt 3 ausgesprochene Verpflichtung binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung einen Sachverständigen für Altlasten zu beauftragen, der einen Jahresbericht zu erstellen hat, in dem der Sanierungsverlauf und der Sanierungserfolg umfassend dargestellt werden, und die Regelung in Ziffer III. Gliederungspunkt 4, nach der die Probenahme und Analytik durch den Gutachter oder ein von der Antragstellerin zu beauftragendes Umweltlabor zu erfolgen hat, dienen der Kontrolle des Sanierungsverlaufs und begegnen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Probenahme, die Analytik und die Erstellung des Jahresberichts Fachkenntnisse voraussetzen und deshalb durch einen Sachverständigen bzw. durch ein Umweltlabor vorgenommen werden sollen, ist plausibel. Die Erstellung eines Sachverständigenberichts einmal jährlich belastet die Antragstellerin nicht außer Verhältnis.
41Die angeordnete Probeentnahme und Analytik erfährt in Ziffer IV. bezüglich des Grundwassers und in Ziffer V. bezüglich der Bodenluftsanierung nähere Konkretisierung. Die Grundwasserstandsmessungen und chemischen Analysen auf CKW einschließlich der Einzelstoffe Tetrachlorethen, Tricholorethen, cis-1,2-Dichlorethen und Vinylchlorid einmal jährlich wechselnd im Frühjahr und im Herbst, jeweils zum 15. März bzw. 15. Oktober, beginnend mit dem 15. Oktober 2014 (Ziffer IV.1)), die Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit alle zwei Monate (Ziffer IV.2)), die Beprobung der Bodenluftsanierung an den bezeichneten Bodenluftabsaugpegeln und -strängen ebenfalls alle zwei Monate (Ziffer V.1)), die Analyse der Bodenluft auf chlorierte Kohlenwasserstoffe einschließlich der genannten Einzelstoffe in den bezeichneten Beobachtungspegeln jährlich beginnend einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung sowie die Anordnung, die Ergebnisse jeweils im Jahresbericht auszuwerten (Ziffer IV.3) und Ziffer V.3)), begegnen bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die vorgegebenen Zeiträume außer Verhältnis belastet wäre.
42Die unter Ziffer VI. ausgesprochene Verpflichtung, über den Betrieb der Anlage beginnend einen Monat nach Zustellung dieser Verfügung ein Betriebstagebuch zu führen, in das Kontrollen und Besonderheiten sowie Dauer und Grund von Betriebsunterbrechungen einzutragen sind, ist geeignet, den kontinuierlichen Betrieb der Anlage zumindest zu fördern. Sie ist auch erforderlich, da es in der Vergangenheit – wie sich von der Antragstellerin unbestritten etwa aus einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Antragsgegners vom 29. November 2010 (Band 3, Blatt 1000) ergibt – auf Veranlassung der Antragstellerin mehrfach Anlagenstillstände gegeben hat, von denen die untere Bodenschutzbehörde nur zufällig Kenntnis erlangt hat. Angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser wird die Antragstellerin durch diese Anordnung nicht unangemessen belastet.
43Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Festsetzung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die in den „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (sog. LAWA-Liste 1994) in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei, insbesondere hinreichend einzelfallbezogen und bei summarischer Prüfung verhältnismäßig erfolgt.
44Die Bestimmung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die LAWA-Liste 1994 begegnet keinen Bedenken. Da sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllende Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht richten, sich dem Wasserrecht für die Sanierung von CKW-Schäden aber kein bestimmtes Sanierungsziel entnehmen lässt, können die in der LAWA-Liste 1994 festgelegten Grenzwerte grundsätzlich als Ausgangspunkt der einzelfallbezogenen Festlegung von Sanierungszielwerten durch Ordnungsverfügung dienen. Sie finden dabei etwa als vorweggenommene Sachverständigengutachten Berücksichtigung, können aber – da sie keine normative Bindungswirkung entfalten – die Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht ersetzen. Jedenfalls rechtfertigt oder verlangt das grundsätzlich gebotene, in der LAWA-Liste 1994 empfohlene Schutzniveau nicht in jedem Fall ohne Weiteres die Gleichsetzung der dort angegebenen Prüfwerte oder Maßnahmenschwellenwerte mit festzulegenden Sanierungszielwerten, das heißt ohne Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen und ohne Berücksichtigung individueller Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Sanierungspflichtigen.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2007 – 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2013 – 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 =UPR 2013, 280.
46Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Sanierungszielwerte in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung nach hinreichender Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgelegt. Die individuelle Zumutbarkeit der Sanierung bis zum Erreichen der festgelegten Zielwerte, insbesondere die dadurch für die Antragstellerin eintretende finanzielle Belastung, hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung geprüft und abgewogen. Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragstellerin die Boden- und Grundwasserbelastungen der in Rede stehenden Flurstücke beim Eigentumserwerb bekannt waren. Ob bzw. inwieweit sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der damaligen Verkäuferin davon ausgegangen sei, dass sich Dauer und Kosten der Sanierung in einem geringeren Umfang halten würden, sei eine privatrechtliche Frage zwischen ihr und der Verkäuferin und begrenze den ihr zumutbaren Sanierungsumfang bis zur Erreichung der Zielwerte nicht. Der Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen (etwa der Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten oder Trinkwassereinzugsgebieten einerseits und anderen, weniger sensible Nutzungen aufweisenden Bereichen andererseits) bedurfte es daneben nicht. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von denjenigen, die dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. März 2013,
47Az. 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 = UPR 2013, 280,
48und dem Urteil des OVG Lüneburg vom 19. April 2007,
49Az. 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432,
50zu Grunde lagen. Da die dortigen Beklagten als Sanierungszielwerte jeweils den innerhalb des von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser empfohlenen Rahmens niedrigsten Schwellenwert angesetzt hatten, bedurfte es dort jeweils der Prüfung und Begründung eines im Einzelfall erhöhten Schutzniveaus. Dagegen liegt der vom Antragsgegner in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung für das Grundwasser festgesetzte Grenzwert von 0,05 mg/l CKW (gesamt) am oberen Rand des in Anlage 3, Tabelle 2 der LAWA-Liste 1994 („Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte für einige Leitparameter der Hauptuntersuchung von Grundwasser“) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe mit einer Spanne von 0,02 bis 0,05 mg/l empfohlenen Maßnahmenschwellenwerts. Der für die Bodenluft festgesetzte Grenzwert von 50 mg/m3 entspricht dem in Anlage 3, Tabelle 3 der LAWA-Liste 1994 (Orientierungswerte für Bodenbelastungen) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe punktuell empfohlenen Wert. Die Festsetzung am oberen Rand einer Spanne und die Festsetzung eines ohne Spielraum empfohlenen Wertes erfordern kein im Einzelfall erhöhtes Schutzniveau und folglich auch keine besondere Abwägung und Begründung.
51Soweit die Antragstellerin anregt, Beweis durch Sachverständigengutachten darüber zu erheben, dass die festgesetzten Sanierungszielwerte mit den angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht in absehbarer Zeit zu erreichen seien, was zu ihrer Unverhältnismäßigkeit führe, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
52Die vom Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin, nämlich als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932, ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
53Die Anordnung zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten kann an die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 Pflichtigen gerichtet werden. Mögliche Adressaten sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (Handlungsstörer), dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) sowie der frühere Grundstückseigentümer, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Kommen verschiedene Adressaten als Störer in Betracht, steht die Auswahl nach § 10 Abs. 1 BBodSchG im Ermessen der Behörde und ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dabei begründen § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der nach diesen Vorschriften als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lassen eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Allenfalls als nachrangige Gesichtspunkte können die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Reihenfolge der Verantwortlichen oder andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung gewinnen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt aber jedenfalls voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden.
54Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn 45.
55Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 in Anspruch zu nehmen, gerecht. Der Verursacher der Bodenverunreinigung – der Betreiber der ehemaligen chemischen Reinigung N. oder ein Gesamtrechtsnachfolger – war, so ergibt es sich aus den Verwaltungsvorgängen, offenbar schon bei Entdeckung der Schäden im Jahr 1990 nicht mehr greifbar. Entsprechender Erwägungen bedurfte es damit im Jahr 2014 nicht mehr. Soweit die Antragstellerin geltend macht, als Zustandsstörerinnen hätten – jedenfalls auch – die M. GmbH & Co KG, die ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 22148) das Flurstück 932 mit Eintragung vom 8. April 2014 von der Antragstellerin zu Eigentum erworben hat, sowie die Stadt I. , die auf den Flurstücken 930 und 931 unter schriftlich erklärter Übernahme der Verkehrssicherungspflicht eine Straße errichte und die Flurstücke in Zukunft zu Eigentum erwerben solle, in Anspruch genommen werden müssen, dringt sie damit nicht durch. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid sowohl die M. GmbH & Co KG als auch die Stadt I. als mögliche Störer berücksichtigt. In der Abwägung hat er die Eigentümer- bzw. Voreigentümerstellung der Antragstellerin bezüglich der gesamten Fläche für ausschlaggebend gehalten. Für die Sanierung auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 nur einen Störer in Anspruch zu nehmen, entspricht sowohl dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch der gesetzlichen Systematik, die in § 24 Abs. 2 BBodSchG zwischen mehreren Verpflichteten einen dem Gesamtschuldnerausgleich im bürgerlichen Recht vergleichbaren Ausgleich vorsieht. Dabei liegt es aus Gründen der Effektivität nahe, unter mehreren Zustandsstörern denjenigen auszuwählen, der mit der Anlage und ihrem Betrieb bereits vertraut ist. Das ist hier die Antragstellerin.
56Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als lediglich frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 überschreitet auch nicht – wie die Antragstellerin meint – die „räumlichen Grenzen der Zustandsverantwortung“. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Regensburg vom 14. März 2005,
57Az. RO 13 S 03.1055 – juris,
58berufen. Soweit die Entscheidung ausführt, der Zustandsstörer, auf dessen Grundstück sich eine sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung befinde, könne nur zur Sanierung auf eben diesem Grundstück herangezogen werde, nicht aber auch zur Sanierung eines Grundwasserschadens auf einem fremden Grundstück, selbst wenn die dortige schädliche Bodenveränderungen vom Grundstück des Zustandsstörers herrührten,
59vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 208,
60ist dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BBodSchG begründet. Danach habe der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nur die von seinem Grundstück „drohenden“ Gefahren abzuwehren. Hätten die Stoffeinträge das Grundstück bereits verlassen (oder stammten sie erst gar nicht von dem Grundstück), könnten sie nicht von dort „drohen“.
61Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 213 f.
62Diese Erwägungen führen hier nicht weiter. Die präventive Abwehrpflicht des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 2 BBodSchG steht vorliegend nicht in Rede. Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die nachträgliche Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet nicht insoweit aus, als sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet.
63Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 47 = UPR 2008, 154.
64§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks nicht entnehmen. Eine Übertragung der in § 4 Abs. 2 BBodSchG für den dortigen Pflichtenkreis getroffenen Einschränkung der Abwehrpflichten der Zustandsstörer auch auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG geregelte Sanierungsverantwortlichkeit kommt angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der präventiven Regelung in § 4 Abs. 2 BBodSchG und der eigenständigen Folgenbeseitigungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht in Betracht.
65Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 51 = UPR 2008, 154.
66Mit der vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Fallkonstellation ist die vorliegende zudem schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Antragstellerin hinsichtlich des Flurstücks 732 – anders als die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg – nicht für eine ursprünglich von ihrem Grundstück ausgehende, inzwischen auf das Grundstück eines anderen Eigentümers ausgebreitete Grundwasserverunreinigung in Anspruch genommen wird, sondern als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG.
67Soweit die Antragstellerin geltend macht, auf die Anlagenteile auf den Flurstücken 932 nach dem Eigentumserwerb der M. GmbH & Co KG sowie 930 und 931 nach der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Stadt I. nicht mehr zugreifen zu können, lässt dies ihre Inanspruchnahme als Störerin unberührt. Dem Betrieb von Teilen der Sanierungsanlage durch die Antragstellerin entgegenstehende Rechte Dritter stellen lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, dass vor Festsetzung bzw. Anwendung der Zwangsmittel durch Erlass von Duldungsverfügungen auszuräumen ist.
68Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1994 – 10 A 1753/91 – S. 14 des Entscheidungsabdrucks, und vom 25. April 2005 – 7 A 1537/04 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks.
69Dass die auf den Flurstücken 930 und 931 gelegenen Sanierungsbrunnen und Messstellen durch die Straßenbauarbeiten der Stadt I. – wie die Antragstellerin vorträgt – nach wie vor zerstört sind, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung den vorgelegten Lichtbildern nicht zu entnehmen. Nach der Darstellung des Antragsgegners sind die Anlagen unter gutachterlicher Begleitung und in Abstimmung mit ihm bereits wieder hergestellt.
70Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner habe im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG die frühere Grundstückseigentümerin, die B. D. Immobilien AG, nicht hinreichend als ebenfalls in Betracht kommende Zustandsstörerin berücksichtigt, so hat er seine Ermessenserwägungen jedenfalls mit Schriftsatz vom 7. August 2014 in hinreichendem Maße nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
71Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 – juris Rn 16.
72Dort hat er dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entsprechend ausgeführt, im Vergleich zur B. D. Immobilien AG habe die Antragstellerin den unmittelbareren Zugriff auf die zu sanierende Fläche. Zudem sei der früheren Eigentümerin nicht nachweisbar, dass sie von dem Schaden bereits bei Übernahme der Fläche gewusst habe, so dass für sie eine Haftungsbegrenzung wegen Erreichens der „Opfergrenze“ in Betracht komme, auf die sich die Antragstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – nicht berufen könne.
73Der Antragsgegner hat bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt, die bei der Bestimmung der Grenze dessen zu beachten sind, was einem Eigentümer als Zustandsverantwortlichem an Belastungen zugemutet werden darf.
74Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000,
75vgl. 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573 = DVBl. 2000, 1275 = DÖV 2000, 867 – im Folgenden zitiert nach juris,
76festgestellt, dass die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darstellen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung haben Behörden und Gerichte Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beachten; sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
77Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 46, 48.
78Die von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstandende Zustandshaftung kann im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt; das ist auch bei der Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme zu beachten. Zu Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an (finanziellen) Belastungen zugemutet werden darf, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung herangezogen werden. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 54, 56.
80Zumutbar kann eine den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigende Kostenbelastung allerdings dann sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen, etwa das Grundstück in Kenntnis der dort vorhandenen Altlasten oder einer früheren risikoreichen Nutzung erworben hat, denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks erkennbar waren der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hat. Insoweit kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit neben dem Grad der Fahrlässigkeit auch erheblich sein, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis erzielt hat.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 59 f.
82Auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wiederum nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Es kann allenfalls zumutbar sein, Vermögen für die Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt. Aber auch auf dieses sonstige Vermögen darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Wird auf Grund der mit der Sanierung verbundenen Kostenbelastung die Fortführung des Unternehmens oder Betriebs gefährdet, ist bei der Abwägung das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, weil sich die Belastung für den Betroffenen faktisch wie eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung auswirkt.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 62.
84Ordnet die Verwaltung Sanierungsmaßnahmen an, ist aber die damit verbundene Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss sie dementsprechend auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden. Sofern ihr eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden
85Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 65.
86Diesen Maßstäben wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Antragstellerin die belasteten Grundstücke in Kenntnis der dort vorhandenen sanierungsbedürftigen Verunreinigungen erworben hat. Soweit sie sich darauf berufe, aufgrund des durch die damalige Grundstücksverkäuferin vorgelegten Gutachtens von geringeren Sanierungskosten ausgegangen zu sein, da der Gutachter erklärt habe, „dem Vernehmen nach“ koste die Sanierung „rund 200.000,00 DM p.a.“ und solle noch „rund zehn Jahre dauern“, sei dies lediglich eine Einschätzung privatrechtlicher Natur gewesen, die zudem die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht entscheidende Kenntnis des Umweltschadens nicht infrage stelle. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende Belastungsgrenze sei nicht überschritten. Im Übrigen habe die Antragstellerin lediglich vorgetragen, die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen hätten sich von 1991 bis 2011 auf insgesamt 1.230.489,82 € belaufen. Sie habe aber trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu Miet- oder Pachteinnahmen sowie zu Einnahmen durch den Verkauf des Flurstücks 932 gemacht. Diese Prüfung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann über den Verkehrswert der belasteten Grundstücke hinaus in Anspruch genommen werden, da sie bei Eigentumserwerb von dem Umweltschaden gewusst hat. Darauf, ob sie das Ausmaß der Verunreinigung erkannt hat, kommt es nicht an. Mit dem bewussten Erwerb eines belasteten Grundstücks übernimmt der Erwerber das Risiko der zeitlichen und finanziellen Unwägbarkeit der Sanierung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Umfang einer Boden- und Grundwassersanierung nicht stets verlässlich vorhersagen lässt. Die bereits vom Antragsgegner zitierten Passagen des von der damaligen Verkäuferin eingeholten Gutachtens vom 15. Dezember 1999 ebenso wie die in der Antragsschrift ergänzend eingeführte gutachterliche Bewertung vom 3. Juli 2000, die den vom ersten Gutachter bestimmten Verkehrswert des Grundstücks bestätigt, sind zu vage, als dass die Antragstellerin darauf ein berechtigtes Vertrauen auf eine Begrenzung des Schadens und damit der Sanierungspflicht stützen könnte. Zudem zeigt ein – von der Antragstellerin in seiner Richtigkeit nicht bestrittener – in den Verwaltungsvorgängen (Band 2, Seite 501) befindlicher Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 23. März 2001, dass die Antragstellerin beim Eigentumserwerb, der ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 9494) mit Eintragung am 23. April 2001 erfolgte, auch tatsächlich nicht von einem begrenzten Sanierungsumfang ausging. Dort heißt es, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei durch den Gutachter N1. umfassend informiert worden und sei sich darüber im Klaren, dass die Antragstellerin über einen langen Zeitraum als Sanierungsverantwortliche herangezogen werden würde.
87Auf die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, den Verkehrswert des Grundstücks hinreichend konkret situationsbezogenen und fachkundig zu bewerten, kommt es damit – mangels entsprechender Belastungsgrenze – nicht an. Ihr ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Antragsteller zu einer solchen Bewertung zunächst die angeforderten, aus der Sphäre der Antragstellerin stammenden und ihm deshalb nicht ohne Weiteres zugänglichen Informationen über die mit den belasteten Grundstücken erzielten Einnahmen benötigt hätte, die die Antragstellerin bis heute nicht mitgeteilt hat.
88Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den „bösgläubigen“ Erwerber eine Belastungsgrenze oberhalb des Verkehrswertes in Betracht kommt, hat die Antragstellerin auch insoweit bisher nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Aufstellung der Steuerberaterin X. -S. vom 9. September 2014 listet für den Zeitraum von 1991 bis 2013 pro Jahr jeweils pauschal einen fünf- oder sechsstelligen Betrag sowie eine Gesamtsumme (1.224.200,12 €) auf, die für die Sanierung verwendet worden seien, ohne jedoch Einzelheiten aufzuführen, die dem Nachvollzug und der Kontrolle zugänglich wären. Selbst wenn man diesen Betrag als richtig unterstellt, ist noch nicht substantiiert dargetan, dass er den Verkehrswert des Grundstücks, geschweige denn eine darüber liegende Belastungsgrenze überschreitet. Allein die Flurstücke 908 und 928 bis 931 hat die Antragstellerin mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.500.000,00 € – wenn auch zu ihren eigenen Gunsten – belastet, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass sie selbst von einem höheren Verkehrswert auszugehen scheint. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner kein Grund – wie die Antragstellerin meint – aufgrund einer Begrenzung der Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassung wegen in der Ordnungsverfügung über die Begrenzung der Kostenbelastung der Antragstellerin als Zustandsverantwortlicher zu entscheiden.
89Die Androhung der Zwangsmittel in den Ziffern VIII. I.1), VIII.I.2), VIII.I.3), VIII.II.1), VIII.II.2), VIII.IV.1), VIII.IV.2), VIII.IV.3), VIII.V.1), VIII.V.2), VIII.V.3), VII.VI begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer VIII.III wird die Klage in der Hauptsache dagegen mangels hinreichend bestimmten Grundverwaltungsakts voraussichtlich Erfolg haben, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
90Auch unabhängig von den insoweit geringen Erfolgsaussichten der eingelegten Klage besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung, das das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig von der Sanierung verschont zu bleiben. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sich die zum Teil karzinogenen leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffe über das Grundwasser weiter ausbreiten. Dafür spricht bei summarischer Prüfung die Feststellung des Antragsgegners, dass ein entsprechender Grundwasserschaden mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße bis in größere Tiefen feststellbar sei, der während des Betriebs der Anlage noch habe verhindert werden können. Ein weiteres Zuwarten kommt nicht in Betracht. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser kommt überragende Bedeutung zu. Dem steht lediglich das rein finanzielle Interesse der Antragstellerin gegenüber, die eine übermäßige finanzielle Belastung zudem nicht glaubhaft gemacht hat.
91Vgl. auch die Abwägung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 17 L 1883/09 – juris Rn 50.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung, den Zustand der Anlage durch den zu bestellenden Sachverständigen kontrollieren zu lassen, für die Gesamtkosten nicht ins Gewicht fällt.
93Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei schätzt die Kammer die Gesamtbelastung der Klägerin durch die angefochtene Ordnungsverfügung in Ausübung richterlichen Ermessens auf 500.000,00 €. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsmitteln bleibt nach Ziffer 1.7 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Der sich damit für die Hauptsache ergebende Wert ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen.
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.
(4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, entscheidet eine von dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und dem Deutschen Handwerkskammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.
(5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Trägerorganisationen gemeinsam zu benennen sind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Benennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz benennt auch das vorsitzende Mitglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam zu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die Schlichtungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Schlichtungsverfahren zu regeln.
(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, kann sie unmittelbar die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbeiführen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes auch ohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.
(9) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden.
(10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Handwerkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Entscheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.