Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Dez. 2014 - 6 K 1731/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
11" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
12Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
13Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
14Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 auf, für die Durchführung der auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , notwendigen und in einem beigefügten Maßnahmenplan näher erläuterten Sanierungsmaßnahmen bis spätestens zum 8. Oktober 2004 einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und die notwendige Abstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bis spätestens zum 2. November 2011 herbeizuführen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht.
15Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 angedrohte Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf fest und kündigte an, den Sachverständigen nunmehr selbst zu beauftragen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 24. Juni 2004 für die Beauftragung des Sachverständigen einen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000,-- € zu leisten.
16Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr bis spätestens zum 24. Juni 2005 mit den Sanierungsmaßnahmen entsprechend dem bereits mit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 überreichten Maßnahmenplan zu beginnen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 471.210,48 € beziffert.
17Nach fruchtlosem Fristablauf wurden die Sanierungsmaßnahmen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme unter der Verantwortung des insoweit durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen Dr. Schmidt in zwei Abschnitten durchgeführt, und zwar im Zeitraum 12. September 2006 - 28. März 2007 (1. Teilsanierungsmaßnahme) und 7. Oktober 2008 - 21. April 2009 (2. Teilsanierungsmaßnahme).
18Die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 6 K 1566/10 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. September 2010 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen i.H.v. 496.933,05 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 7.595,81 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VO VwVG NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die entstandenen Kosten seien einer beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. Detaillierte Kostenaufschlüsselungen könnten nach Aufforderung ebenso zugesandt werden wie die Rechnungen der ausführenden Firmen. Bei der Inanspruchnahme habe die Beklagte die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebende Begrenzung der Zustandsstörerhaftung berücksichtigt. Der Umfang der Haftung sei begrenzt auf den Wert der Grundstücksflächen im sanierten Zustand. Dieser Wert betrage nach Schätzung des Gutachterausschusses des Kreises Aachen für Grundstückswerte 598.211,50 €. Nach Abzug der bereits mit Leistungsbescheiden angeforderten Kostenerstattungen für die Außerbetriebnahme von Tankbehältern (13.344,63 €) sowie die Sanierungsuntersuchung (87.873,82 €) ergebe sich ein verbleibender Haftungsbetrag von maximal 496.933,05 €. Dem stehe im Übrigen ein tatsächlicher Sanierungsaufwand für die Sanierung auf den Flurstücken in Höhe von insgesamt 597.081,28 € gegenüber. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 504.528,86 €.
20Der Kläger hat am 30. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, es fehle bereits an einer wirksamen Grundverfügung und Festsetzung der Ersatzvornahme. Der angefochtene Leistungsbescheid richte sich an die nicht mehr existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sei daher bereits nichtig. Im Übrigen seien weder die frühere Gesellschaft noch der Kläger als deren Gesellschafter sanierungspflichtig. Insoweit werde auf den Klagevortrag im Klageverfahren betreffend die Grundverfügungen (6 K 1566/10) verwiesen. Hinsichtlich des Leistungsbescheides seien auch die Sanierungskosten falsch verteilt. Die Beklagte habe die Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Grundstücke verteilt, ohne im Einzelnen zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Höhe für das jeweilige Grundstück durchgeführt worden sein. So könne der Kläger nicht überprüfen, ob die Belastungsgrenze tatsächlich eingehalten sei.
21Der Kläger beantragt,
22den Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Ordnungsverfügungen, die dem Leistungsbescheid als Grundverfügungen zu Grunde lägen, an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der inzwischen nicht mehr existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet und diesem auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Sie hätten damit auch Wirksamkeit erlangt. Die Gesellschaft sei als Eigentümerin der Grundstücke zustandsverantwortlich und damit kostenpflichtig gewesen. Nunmehr hafte die Gesellschaft als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 BBodSchG. Der Kläger selbst hafte im Wege der Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB) persönlich. Auch die Ermessensausübung in der Grundverfügung sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei im Verfahren 6 K 1566/10 eine Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen mit Blick auf die zwischenzeitliche Eigentümerin M. erfolgt. Für den vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid habe keine Ermessensausübung erfolgen müssen. Pflichtig sei der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger. Auch die Höhe der Sanierungskosten und insbesondere ihre Verteilung auf die einzelnen sanierten Grundstücke seien nicht zu beanstanden. Wegen der Ausdehnung der Altlast sei ein abgestimmtes Vorgehen und damit eine grundstücksübergreifende Sanierung nach § 13 BBodSchG erforderlich gewesen. Angesichts dessen sei die anteilsmäßige Kostenaufteilung pro rata gerechtfertigt
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
29Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
311. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
32Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
33Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
34Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
35Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
36Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
37Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
38Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
39Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
40Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010, stellen im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare Grundverfügungen im Sinne des §§ 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit diesen Ordnungsverfügungen war dem Kläger aufgegeben worden, einen Gutachter zu beauftragen und gutachterlich begleitet die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um vertretbare Handlungen im Sinne des §§ 59 Abs. 1 ff. VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 ist durch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 festgestellt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der den Beteiligten bekanntgegebenen Entscheidung Bezug genommen.
41In der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005, mit der dem Kläger die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen aufgegeben wurde - soweit in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 die Beauftragung eines Gutachters aufgegeben worden war, war die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bereits durch (weitere) Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 erfolgt -, wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
42Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 entbehrlich.
43Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Beauftragung des Gutachters und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
44Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sind die tatsächlich entstandenen Kosten daher auch dann, wenn sie - wie hier - die im Androhungsbescheid veranschlagten Kosten überschreiten (496.933,05 € statt 471.210,48 €). Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
46Der Kläger hat insoweit ohnehin keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
47Soweit der Kläger darauf verweist, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, greift dieser Einwand nicht durch.
48Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen, wie etwa Gutachterkosten, Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
49Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
50Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich im Übrigen hieraus ebenfalls nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
51Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger.
52Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
53Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
54Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
55Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
56Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
57Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
58Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
59Auf die Frage, ob die Beklagte etwaige Ermessenserwägungen im vorliegenden Klageverfahren nachholen oder ergänzen konnte, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
60Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
62Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
63Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
64Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
65Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
66Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
67Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
68Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 ausführlich dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
69Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
70Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 496.933,05 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 € (13.344,63 € für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 € - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
722.
73Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 15. September 2010 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
75Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 7.595,81 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
76Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
77Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
78Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Dez. 2014 - 6 K 1731/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit an "die Eigentümergemeinschaft X. und L. i.G.b.R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C. “ gerichteter Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 forderte die Beklagte diese auf, die in einem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Tankanlagen auf dem Flurstück unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. November 1998, entsprechend den ebenfalls als Anlage beigefügten Arbeitsschritten endgültig außer Betrieb zu nehmen. Soweit der Kläger und Herr X. der in Ziffer 1. enthaltenen Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkämen, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Flurstück sei ein Altstandort im Sinne von § 28 Abs. 4 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Die gängigen Richt- und Eingreifwerte für Grundwasserschäden (z. B. sog. "Niederländische Liste“) sähen ab einem Wert von 0,6 mg/l für Kohlenwasserstoffe ein Eingreifen vor. Die festgestellten Messwerte entsprächen diesem Eingreifwert bzw. überschritten ihn erheblich. Das in den Tanks befindliche Wasser zeige an, dass die Anlagen nach der Stilllegung nicht ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden seien. Da das Grundwasser in dem betroffenen Bereich besonders hoch anstehe (zwischen 2,4 m und 6,4 m unter der Geländeoberkante), sei sogar davon auszugehen, dass die Tanks undicht seien und Grundwasser und/oder Niederschlagswasser von außen in die Tanks eingedrungen sei. Da die Tanks offensichtlich sich selbst überlassen worden seien, stellten sie eine Gefahr für das Grundwasser dar. Darüber hinaus sei ihre Standsicherheit durch Korrosion nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handele es sich bei den Tanks somit um Altlasten im Sinne des § 28 Abs. 1 LAbfG. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens habe die Beklagte sich gemäß § 31 Abs. 3 LAbfG entschlossen, tätig zu werden und Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr notwendig seien. Die Ordnungsverfügung richte sich gemäß § 18 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW) gegen den Kläger und Herrn X. als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessens für die Inanspruchnahme der Eigentümer entschlossen, da hierdurch ein möglichst einfaches, unverzügliches und endgültiges Erreichen des erwünschten Erfolges gewährleistet sei. Wie aus dem Kaufvertrag vom 15. März 1989 zwischen dem Kläger und Herrn X. sowie dem Voreigentümer des Grundstücks hervorgehe, hätten der Kläger und Herr X. das Grundstück in Kenntnis der auf diesem möglicherweise vorhandenen Altlasten gekauft. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger und Herr X. das in dem Kaufvertrag genannte, auf den 3. März 1989 datierte Gutachten der Firma Sauder Sanierungsplanung GmbH aus Saarbrücken vorlegen könnten. Eine Recherche bei der Firma Sauder (IBS) habe ergeben, dass Herr X. als damaliger Gesellschafter der Firma U1. U2. GmbH vor Abschluss des Kaufvertrags bei der Firma Sauder ein Bodengutachten in Auftrag gegeben habe. Die dem Bodengutachten vom 7. April 1989 zugrunde liegenden Tatsachen seien dem Kläger und Herrn X. somit bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen. Auch habe Herr Dr. S. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1998 angegeben, dass gerade aufgrund der Altlastenproblematik eine deutliche Kaufpreisminderung vorgenommen worden sei. Da der Kläger und Herr X. die Gefahren, die von dem Grundstück für das Grundwasser ausgingen, gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen, sei eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers scheide aufgrund der eindeutigen Altlastenklausel im Kaufvertrag aus. Zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen sei das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ausgewählt worden.
10Nachdem die in der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, ließ die Beklagte die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Tankanlagen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren 6 L 1653/98 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme im März 1999 durch einen Fachbetrieb außer Betrieb nehmen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 zurück.
12Der Kläger erhob am 19. August 1999 unter dem Aktenzeichen 6 K 2019/99 hiergegen Klage und trug zu deren Begründung vor, der Betriebszeitraum der Tankanlagen sei keineswegs unbekannt. Dies ergebe sich aus erst jetzt im Keller eines Seitengebäudes aufgefundenen Unterlagen und aus der Aussage eines ehemaligen, jahrzehntelangen Mitarbeiters der Firma S. . Da die Tankanlagen danach ab 1983 nicht mehr betrieben worden seien, stehe fest, dass Herr Dr. S. die - anscheinend - bestehende Gefahr selbst verursacht habe. Die Störerauswahl durch die Beklagte sei deshalb fehlerhaft. Die Beklagte habe auch verkannt, dass Herr Dr. S. in der Zeit von 1976 bis 1989 für alle Firmen, die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. ansässig gewesen seien und zu deren Betrieb auch die unterirdischen Tanks gehört hätten, verantwortlich gewesen sei. Alles in allem bestehe damit sogar eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Herrn Dr. S. als bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
13Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
14Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
15" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
16Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
17Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
18Mit Urteil vom 16. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2019/99 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1253/05) abgelehnt.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 24. März 2005 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme erfolgten Außerbetriebnahme der 3 unterirdischen Tanks i.H.v. 13.344,63 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 792,23 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die bereits mit Schreiben vom 8. November 1999 dem Kläger in Kopie überlassenen Rechnungen, die sie in Vorleistung bereits beglichen habe. Der Kläger sei für diese Kosten nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 14.136,86 €.
20Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
21Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei in einem Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 1998 von fünf unterirdischen Tanks die Rede. Offensichtlich seien aber nur an drei Tanks Analysen durchgeführt und auch nur drei Tanks stillgelegt worden. Welche Tanks von der Sanierungsmaßnahme betroffen seien, gehe aus dem Leistungsbescheid nicht hervor. In dem Schreiben vom 28. Juli 1998 gehe die Beklagte auch davon aus, dass durch den Tankinhalt die Richt- und Eingriffswerte für Grundwasserschäden erheblich überschritten würden und deswegen eine Einleitung in den Boden unzulässig sei. Tatsächlich hätten die späteren Analysen aber ergeben, dass die Belastungsgrenze nicht überschritten sei. Das in den Tanks vorhandene Öl-/Wassergemisch habe deswegen auch aus den Tanks in den Kanal eingeleitet werden können. Dies zeige, dass die Tanks nicht die Ursache für die unstreitig festgestellten Belastungen gewesen seien. Insbesondere sei eine Undichtigkeit der Tanks nicht nachgewiesen worden. Der Tank Nr. 3 sei sogar mit Sand verfüllt gewesen. Über den Umstand, dass der Tankinhalt die Belastungsgrenze nicht überschritten habe, sei die Beklagte auch spätestens seit Mitte 1999 informiert gewesen. Dies habe sie berücksichtigen und von einem Bescheid absehen müssen. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
22Der Kläger beantragt,
23den Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2019/99 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Inhalt der stillgelegten Tanks in die Kanalisation abgeleitet worden sei, verkenne er, dass es einen Unterschied ausmache, ob der Tankinhalt, der die Prüfwerte der Bundesbodenschutz-Verordnung deutlich überschritten habe, unmittelbar in den Boden abgeleitet oder dem Kanal und damit einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werde. Mit der Heranziehung durch den Leistungsbescheid vom 24. März 2005 werde die verfassungsrechtlich zu beachtende Grenze der Leistungsfähigkeit des Zustandsstörers im Übrigen nicht erreicht. Die Heranziehung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
30Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
31Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks (1.). Die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
321. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
33Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
34Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
35Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
36Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
37Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
38Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
39Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
40Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
41Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 1998 stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die drei unterirdischen Tanks außer Betrieb zu nehmen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 ist durch Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
42In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
43Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren 6 L 1653/98 entbehrlich.
44Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tanks) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
45Der - formell ordnungsgemäß - ergangene Leistungsbescheid ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
46Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
47Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
48Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
49Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
50Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 13.344,63 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 792,23 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
51Soweit der Kläger bemängelt, er wisse nicht, für welche drei Tanks Kosten geltend gemacht würden, in einem Schreiben vom 28. Juli 1998 sei immerhin von fünf unterirdischen Tanks die Rede gewesen, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung. Insofern kann es aber ebenfalls keinem Zweifel unterliegen, welche Tanks von der Außerbetriebnahme betroffen waren. Dies waren, wie im Verfahren 6 K 2019/99 ausführlich erörtert und im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt, die drei auf dem Flurstück befindlichen unterirdischen Tanks, die in der Planskizze zur Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 mit Ziffer 1 (100.000 l Fassungsvermögen), Ziffer 2 (50.000 l Fassungsvermögen) und Ziffer 3 (25.000 l Fassungsvermögen) ausdrücklich gekennzeichnet waren. Weitere unterirdische Tanks gab es auf dem Flurstück nicht, lediglich zwei oberirdische Tanks, namentlich ein Bitumentank (25.000 l Fassungsvermögen) und ein Teeröltank (ohne Angabe zum Fassungsvermögen). Die beiden weiteren unterirdischen Tanks, mit den Ziffern 5 und 6 gekennzeichnet (20.000 l bzw. 25.000 l Fassungsvermögen), gehörten nicht zum Flurstück , sondern - auf der Planskizze erkennbar - zum Nachbargrundstück (Flurstück ). Welche Tanks daher von der Maßnahme betroffen waren, konnte keinem vernünftigen Zweifel begegnen. Eine Überprüfung, ob die geltend gemachten Kosten auch für die Außerbetriebnahme der drei Tanks auf dem Flurstück angefallen waren, war dem Kläger über die ihm bereits unter dem 8. November 1999 übersandten Rechnungen, in denen die Tanks mit ihrem Fassungsvermögen angegeben und als "Tank 1 nach Aktenlage" etc. bezeichnet waren, ohne weiteres möglich.
52Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Außerbetriebnahme der drei Tanks erweisen sich auch nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
53Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
54Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
55Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Grundverfügung sei wegen des Verdachts einer Undichtigkeit der Tanks ergangen, die sich aber im Zuge der Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung nicht bestätigt habe, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die Tanks tatsächlich undicht waren oder nicht; immerhin waren bei den Tanks allerdings jedenfalls geöffnete Einfüllstutzen festgestellt worden. Ungeachtet dessen hat die Kammer in ihrem nach Durchführung der Ersatzvornahme ergangenen Urteil vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig und damit für den Kläger nicht mehr angreifbar festgestellt, dass es gravierende und eine Inanspruchnahme des Klägers rechtfertigende Anhaltspunkte dafür gab, dass auch Zustand und Inhalt der drei unterirdischen Tanks für die Gefährdung des Grundwassers konkret mitursächlich waren. Neue und gegebenenfalls abweichende Gesichtspunkte hierzu, die nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren 6 K 2019/99 vorlagen und in diesem die Primärebene betreffenden Verfahren hätten vorgebracht werden können und nunmehr auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden müssten, sind nicht erkennbar.
56Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
57Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
58Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
59Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
60Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa - anders als hier - eine Anscheins-gefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
61Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
62Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
63Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
64Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
65Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
67Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
68Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
69Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
70Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
72Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
73Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1253/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
74Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
75Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
76Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks von 13.344,63 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
772. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 24. März 2005 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
78Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
79Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 792,23 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
80Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
81Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
82Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Mit an "Herrn L. als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ adressierter Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , eine Sanierungsuntersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen erarbeiten zu lassen. Die Sanierungsuntersuchung sei bis spätestens zum 20. Juli 2000 in Auftrag zu geben und bis spätestens zum 1. August 2001 vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 300.000,-- DM beziffert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ausweislich einer erweiterten Gefährdungsabschätzung des IBU vom 20. Mai 1999 und der Grundstücksnutzung in den vergangenen Jahrzehnten handele es sich bei den Grundstücken um Teile einer Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung lasse sich auf § 13 Abs. 1 BBodSchG stützen. Der Kläger werde als Miteigentümer der Flurstücke, also als Zustandsstörer, in Anspruch genommen. Eine Zuordnung der verschiedenartigen Kontaminationen an bestimmte Verursacher sei nicht hinreichend sicher möglich. Auch eine Inanspruchnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt komme nicht in Betracht. Für eine Inanspruchnahme des Klägers spreche überdies, dass er ausweislich des Notarvertrags vom 15. März 1989 von der Altlastenproblematik Kenntnis gehabt habe.
11Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger "als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, da er bislang keinen Sachverständigen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung beauftragt habe.
12Mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2001 ergänzte die Beklagte ihre Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 dahingehend, dass sich die Haftung des Klägers im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Februar 2000 auf den Wert der hier in Rede stehenden Grundstücksflächen im sanierten Zustand beschränken werde, ergänzt um solches Vermögen, das mit diesen Grundstücksflächen eine funktionale Einheit darstelle.
13Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
14" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
15Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
16Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 19. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 zurück.
17Der Kläger erhob am 26. November 2001 unter dem Aktenzeichen 6 K 2235/01 Klage und trug zur Begründung vor, er könne auch deshalb nicht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme derjenige sei, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen werde. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch die Bezirksregierung Köln am 19. Oktober 2001 sei er jedoch nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen. Er werde es auch nachträglich nicht mehr werden. Die Grundbuchberichtigung lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Folglich sei er auch nicht dazu verpflichtet, ein Gutachten zur Sanierungsuntersuchung zu erstellen oder zu finanzieren. Er könne auch nicht als ehemaliger Eigentümer im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Anspruch genommen werden. Grundlage einer solchen Haftung sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung nach Kenntnis des Eigentümers von den vorhandenen Altlasten, woran es vorliegend fehle. Der Beklagte habe im Übrigen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbeschränkung für Altlastensanierungen missachtet, indem er die Kosten, bis zu deren Höhe der Kläger in Anspruch genommen werden solle, nicht vor Beginn der Sanierung konkret beziffert habe. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft.
18Unter dem 19. Dezember 2001 ergänzte die Bezirksregierung Köln ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft "X. und L. G.b.R.“ und dem damit verknüpften möglichen Verlust der Eigentümereigenschaft für das Grundstück U.--straße in F. , Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , die ihr erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis gelangt sei und infolgedessen im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung habe finden können. Sofern sich die Inanspruchnahme des Klägers für die Sanierung bzw. Sanierungsuntersuchung nicht mehr aus §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herleiten lassen sollte, stütze sie die Inanspruchnahme hilfsweise erweiternd auf die §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 6 BBodSchG. Danach sei der Kläger auch als früherer Eigentümer des betreffenden Grundstücks zur Sanierung verpflichtet, da er in Kenntnis der schädlichen Bodenveränderung bzw. der Altlast sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen habe. Die bislang im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen sprächen auch für seine Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 BBodSchG.
19Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
20Mit Urteil vom 2. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2235/01 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1254/05) abgelehnt.
21Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 hatte die Beklagte den Kläger zuvor bereits zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsuntersuchung i.H.v. 87.837,82 € herangezogen und Verwaltungsgebühren i.H.v. 2.503,38 € festgesetzt. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch Ingenieurleistungen, Bohrarbeiten, chemische Analysen und einen Bodenluftabsaugversuch Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle betroffenen Flächen angefallen seien, seien anteilmäßig auf die Grundstückseigentümer aufgeteilt worden. Auf die Grundstücke des Klägers sei ein Anteil von 36,04 % entfallen. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung ausschließlich für das ehemalige S. -Gelände angefallen seien, seien anteilsmäßig zu 77,04 % auf den Kläger entfallen. Die Kosten für Bohrarbeiten und chemische Analysen seien anteilsmäßig auf die Teilflächen aufgeteilt worden, auf den diese Leistung jeweils zur Ausführung gekommen seien. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 90.341,20 €.
22Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
23Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei für ihn nicht nachprüfbar, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich für die Durchführung der Sanierungsuntersuchung angefallen seien. Ihm sei nur der 1. Teil der Sanierungsuntersuchung bekannt gegeben worden. Er könne daher nicht beurteilen, in welchem Umfang Arbeiten durchgeführt worden seien. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Die pro-rata-Verteilung, zu der er nicht angehört worden sei, sei ebenfalls zu beanstanden. Ein anderer Verteilungsfaktor sei durchaus denkbar gewesen. Die Beklagte habe eine andere Verteilung aber überhaupt nicht geprüft. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
24Der Kläger beantragt,
25den Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2235/01 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Leistungsbescheid nicht ausreichend bestimmt sei, sei dieser Einwand unberechtigt. Der Kläger als Adressat des Leistungsbescheides wisse ohne weiteres, welche Maßnahmen in Rechnung gestellt worden seien. Im Übrigen gehe es vorliegend nicht um die Kosten für die Durchführung der Sanierung oder die Erstellung eines Sanierungsplans, sondern um die Kosten der vorgelagerten Sanierungsuntersuchung. Inwieweit die in Rechnung gestellten Arbeiten hierfür relevant gewesen seien, sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Die vom Kläger beanstandete pro-rata-Verteilung sei sachgerecht angesichts der notwendig grundstücksübergreifenden Sanierungsuntersuchung. Zustandsverantwortlich sei schließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen. Der Kläger hafte nunmehr im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB). Ermessen sei im Hinblick auf den Adressaten des Leistungsbescheides nicht mehr auszuüben gewesen; dies sei zwingend der Adressat der zu Grunde liegenden Grundverfügung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
32Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
33Der angefochtene Leistungsbescheid ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere führt entgegen der Ansicht des Klägers eine etwaig fehlende Anhörung zu der pro-rata-Verteilung der Kosten nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenheranziehung. Denn selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre dieser durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und die dem Kläger hierdurch eingeräumte Möglichkeit, zu den Verteilungsmaßstäben vorzutragen und auf die Behördenentscheidung Einfluss zu nehmen, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt worden.
34Der somit formell rechtmäßige Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.
35Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Sanierungsuntersuchung (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
361. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
37Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
38Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
39Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
40Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
41Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
42Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
43Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
44Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
45Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Januar 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 i.d.F. der Ergänzung durch Bescheid vom 19. Dezember 2001, stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die notwendige Sanierungsuntersuchung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 ist durch Urteil der Kammer vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
46In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
47Die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW erfolgte durch Bescheid vom 8. Februar 2001 (überdies bestätigt durch die Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 2001 im Verfahren 6 L 271/01).
48Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Durchführung einer Sanierungsuntersuchung) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
49Die Heranziehung zu den Kosten der Sanierungsuntersuchung ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
50Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
51Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
52Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn E. L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
53Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
54Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 87.837,82 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.503,38 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
55Soweit der Kläger bemängelt, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung.
56Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen der Sanierungsuntersuchung Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Dies gilt im Besonderen für die Ingenieurleistungen des Sachverständigen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle Sanierungsflächen angefallen waren. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
57Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
58Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich hieraus nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
59Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Sanierungsuntersuchung erweisen sich auch im Übrigen als rechtlich nicht zu beanstanden.
60Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
62Der Kläger hat insoweit aber keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen der Sanierungsuntersuchung in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
63Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
64Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
65Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
66Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
67Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
68Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
69Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
70Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
71Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
72Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
74Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
75Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
76Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
77Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
78Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
79Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
80Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1254/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
81Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
82Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
83Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten von 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 € für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
842. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
85Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
86Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 2.503,38 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
87Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
88Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
89Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 zur Bodenluft- und Grundwassersanierung auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 41, Flurstücke 908 und 927-932, L. . 223 in I. , wiederherzustellen,
4ist dahingehend zu verstehen, dass
5hinsichtlich der Ziffern I. bis VII. der Ordnungsverfügung die Wiederherstellung und hinsichtlich der Ziffer VIII. (Androhung von Zwangsmitteln) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird.
6Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass – trotz umfassend erhobener Klage – nur hinsichtlich der Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. und der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer VIII. der Ordnungsverfügung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. In Bezug auf die Sanierungsanordnungen in Ziffer I. bis VII. der Ordnungsverfügung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu richten, da der Antragsgegner insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In Bezug auf die Androhung von Zwangsmitteln ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, da die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bezüglich der Gebührenfestsetzung in Ziffer X. der angefochtenen Ordnungsverfügung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag wäre aber unzulässig, da die Antragstellerin vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt hat. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
7Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Das diesbezüglich bestehende öffentliche Interesse hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass nur durch eine nachvollziehbar fachgerechte und kontinuierliche Sanierung gesichert werden könne, dass keine schädlichen Stoffe in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein Grundwasserschaden sei mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße feststellbar. Die geforderten Maßnahmen seien geboten, um das weitere Ausbreiten der Schadstoffe effektiv zu unterbinden. Insbesondere im Hinblick auf das hochwertige Schutzgut Grundwasser könne ein weiteres Ausbreiten der Schadstoffe nicht hingenommen werden. Bei Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung weiterer Grundwasserschäden müsse daher das private Interesse der Antragstellerin zurücktreten.
9Im Übrigen hängt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO wie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig – und besteht im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung an dieser ein besonderes Interesse –, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
10Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend hinsichtlich der Ziffer III. 2. Gliederungspunkt und Ziffer VIII. III. das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Ordnungsverfügung wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich insoweit nicht standhalten, als sie in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, und soweit sie unter Ziffer VIII.III. für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnungen unter Ziffer III. ein Zwangsgeld androht.
11Soweit die Ordnungsverfügung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt bestimmt, der zu bestellende Gutachter habe den Zustand der Anlage zu kontrollieren sowie (wohl bei der Kontrolle festgestellte) Betriebsstörungen unverzüglich zu melden, ist sie nicht hinreichend bestimmt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen oder Rückfragen bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem was und wann verlangt wird bzw. wem was und wann gewährt oder versagt wird.
12Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 = juris Rn 18, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff.
13Diesen Anforderungen wird Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung nicht gerecht, denn sie bestimmt nicht, mit welcher Häufigkeit die Kontrolle des Zustands der Anlage durchzuführen ist. An dieser Regelung kann die Antragstellerin ihr Verhalten nicht ausrichten, denn sie weiß nicht, mit welcher Häufigkeit sie den Gutachter zur Kontrolle der Anlage beauftragen soll. Ziffer III. 2. Gliederungspunkt unterscheidet sich damit sowohl von der Regelung in § 2 des von den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine Kontrolle und Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage im Zwei-Wochen-Rhythmus vorsah, und von Ziffer IV. der Ordnungsverfügung, die unter Punkt 1) jährliche Messungen des Grundwasserstandes und chemische Analysen auf CKW und unter Punkt 2) eine Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit im Zwei-Monats-Rhythmus anordnet.
14Soweit auf den ersten Blick auch die Bestimmtheit der Regelung unter Ziffer III. 1. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung Bedenken ausgesetzt ist, nach der der zu beauftragende Gutachter „die Sanierungsmaßnahme zu begleiten“ hat, erfährt diese Regelung eine hinreichende Konkretisierung durch die Bestimmungen unter Ziffer III. 3. und 4. Gliederungspunkt, Ziffer IV. und Ziffer V., die die Erstellung eines Jahresberichts durch den Gutachter sowie die Probenahme und Analytik regeln. Die Anordnungen unter den Ziffern IV. und V. sind ihrerseits hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für deren jeweilige Nummer 3). Zwar bezieht sich diese jeweils ausdrücklich auf die Ergebnisse unter a) und b), obwohl die Ziffern IV. und V. keine Gliederungspunkte dieser Bezeichnung enthalten. Bei verständiger Würdigung nach der auch im öffentlichen Recht gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB),
15zur Anwendbarkeit BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 – 9 B 20/13 u.a. –, juris Rn 11, m.w.N.,
16ergibt sich aber, dass sich die Anordnungen unter Ziffer IV.3) und Ziffer V.3) jeweils auf die Ergebnisse nach den beiden vorstehenden Gliederungspunkten (1) und (2) beziehen und damit hinreichend klar sind.
17Im Übrigen spricht – auch wenn die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss – die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. gegen einen Erfolg der Anfechtungsklage und damit gegen einen Vorrang des Aufschubinteresses der Antragstellerin. Zudem ergibt insoweit auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vorgenommene Interessenabwägung, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsinteresse zurückzutreten hat.
18Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht. Dabei kann offen bleiben, ob es vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) einer (ggf. erneuten) Anhörung der Antragstellerin bedurft hätte und ob – dies unterstellt –, die unterbliebene Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren mit Schriftsatz vom 7. August 2014 auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Jedenfalls ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zulasten der Antragstellerin einzustellen, dass die fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachgeholt und damit geheilt werden kann.
19Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – juris Rn 14 ff, und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn 13.
20Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die angefochtene Ordnungsverfügung dem formellen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Erforderlich ist nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, d.h., derjenigen Gründe, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat die wesentlichen Gründe, die ihn zu den Sanierungsanordnungen I bis VII bewogen haben, in dem Bescheid mitgeteilt. So hat er etwa auf Seite 13 des Bescheids ausgeführt, mit der Ordnungsverfügung die Sanierung im bisher besprochenen und zeitweise vertraglich geregelten Umfang sicherstellen zu wollen. Hierzu zählten sämtliche im Tenor der Ordnungsverfügung aufgezählten Maßnahmen, insbesondere auch die gutachterliche Begleitung, die Analytik sowie die Erstellung jährlicher, die Ergebnisse zusammenfassender gutachterlicher Berichte. Die Sanierung erfordere sowohl den Betrieb der Anlage als auch eine Kontrolle und gutachterliche Begleitung. Ohne eine solche Kontrolle und Begleitung bestehe die Befürchtung, dass nicht nur die bis zur Kündigung im Sanierungsvertrag festgeschriebenen Ablaufwerte nicht mehr eingehalten, sondern auch die der Abwassersatzung der Stadt I. festgelegten Einleiterwerte überschritten würden.
21Die Sanierungsanordnungen unter den Ziffern I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG trifft die Sanierungspflicht den früheren Eigentümer eines Grundstücks, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast kannte oder kennen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung (unter anderem) der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen.
22Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist auch eröffnet, soweit der Antragsgegner unter den Ziffern I., II., III., IV., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung Anordnungen getroffen hat, die sich (auch) auf die Sanierung von Grundwasserschäden beziehen. Das BBodSchG ist auch auf Sachverhalte anwendbar, in denen es nicht (nur) um die Sanierung des Bodens oder einer Altlast, sondern (nur noch oder auch) um die Sanierung einer durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Verunreinigung eines Gewässers geht, wozu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch das Grundwasser gehört. Dies steht nicht im Widerspruch zu der – Grundwasser und Gewässerbetten ausdrücklich aufnehmenden – Definition des Bodens in § 2 Abs. 1 BBodSchG. Die Inbezugnahme von „Gewässern“ in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG entspricht dem in § 1 BBodSchG normierten Regelungsziel, auch Verunreinigungen von Gewässern im Sinne des Wasserrechts, die durch eine noch bestehende oder sanierungsbedürftige Altlast oder schädliche Bodenveränderung verursacht worden sind, wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Boden- und der Wasserverunreinigung im Interesse der Effizienz der erforderlichen Sanierung durch nur eine Behörde und im Rahmen eines einheitlichen, sowohl den Boden als auch das Grundwasser umfassenden Sanierungsverfahrens zu regeln. Dabei richten sich die bei der Sanierung von Gewässern ergebenden Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
23Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 40 ff = UPR 2008, 154; Becker, BBodSchG, Stand: 1. Mai 2014, § 4 Rn 57.
24Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten, auf den Seiten 7 bis 10 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten Gutachten ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers und der Bodenluft durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW) vorliegt, die durch eine schädliche Bodenverunreinigung oder Altlast auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 verursacht wurde. Insbesondere aufgrund des Gutachtens des Büros Dr. C. vom 17. Juni 1991 ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass von der auf den heutigen Flurstücken 908 und 927 bis 932 in den Jahren von 1949 bis 1975 betriebenen chemischen Großreinigung N. LCKW eingesetzt wurden, die in den Boden und in der Folge in das Grundwasser gelangt sind und noch gelangen. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren – unter anderem in ihrem Schreiben vom 29. März 2012 zur Kündigung des zwischen den Beteiligten im Jahr 2008 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags – geltend gemacht hat, dass auch auf dem nördlich angrenzenden Areal belastetes Bodenmaterial anzutreffen sei, das (mit-)ursächlich für die ihr zur Sanierung aufgegebenen Grundwasser- und Bodenluftverunreinigungen sein könnte, ist dies nicht plausibel. Nach ihrer eigenen Darstellung handelt es sich bei der auf dem nördlich angrenzenden Areal nachweisbaren Belastung um eine solche mit kokereispezifischen Rückständen wie Schwermetallen, Phenolen und polizyklischen Kohlenwasserstoffen, die typischerweise bei der (unvollständigen) Verbrennung organischer Materialien wie Kohle oder Holz entstehen,
25vgl. http://www.lanuv.nrw.de/gesundheit/schadstoffe/pak.htm, abgerufen am 22. September 2014,
26nicht dagegen um die für die Flurstücke 908 und 927 bis 932 in Rede stehenden, als Rückstände einer chemischen Reinigung typischen chlorierten Kohlenwasserstoffe.
27Vgl. Leitfaden chlorierte Kohlenwasserstoffe des (schweizerischen) Bundesamtes für Umwelt und der Kantone Zürich und St. Gallen, S. 1, Rn 1.1, abgerufen unter: www.bafu.admin.ch/chloronet/06273/index.html?lang=de am 22. September 2014.
28Das ihm auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung fehlerfrei ausgeübt (§ 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere sind die Anordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. bei summarischer Prüfung verhältnismäßig, nämlich geeignet, erforderlich und angemessen.
29Die unter Ziffer I.1) der Ordnungsverfügung („Ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage“) ausgesprochenen Anordnungen, die auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 befindliche Anlage zur Sanierung einer Bodenluft- und Grundwasserkontamination ordnungsgemäß und kontinuierlich binnen eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung so zu betreiben, dass auf Dauer ein Austritt kontaminierten Grundwassers über die Grundstücksgrenze unterbunden wird, wozu mindestens eine Förderrate von 3,0 m3/h aus Sanierungsbrunnen 8 und mindestens 0,3 m3/h aus Sanierungsbrunnen 9 zu erreichen ist, ist zur Erreichung des Ziels der Ordnungsverfügung, der Sanierung der Bodenluft-und Grundwasserkontamination bis zur Erreichung der unter Ziffer VII. angegebenen Sanierungszielwerte bei summarischer Prüfung geeignet. Eine Geeignetheit in diesem Sinne ist bereits gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich.
30Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 –, BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51, m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 20 Rn. 84; Sachs, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn.150.
31Einrichtung und Betrieb der Sanierungsbrunnen gehen auf die Empfehlungen des Gutachterbüros Dr. C. vom 23. September 1992 zurück und sind im Folgenden – ausweislich der nachfolgenden Gutachten – unter fachlicher Begleitung erfolgt. Ein in seiner Richtigkeit vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bestätigter Gesprächsvermerk vom 26. Januar 2006 hält die Eignung der Anlage sowie einen Sanierungserfolg fest. Dort heißt es, zum einen habe eine Ausdehnung des Schadens über die L.-----straße hinweg verhindert werden können. Zum anderen sei in der schematischen Darstellung des Ingenieurbüros Dr. H. erkennbar, dass der CKW-Gehalt seit Beginn der Maßnahme deutlich abgenommen habe. Zwar habe das Ausmaß der Verringerung in den letzten Jahren deutlich abgenommen, das sei aber, wie das Ingenieurbüro bestätigt habe, ein typisches Bild für eine CKW-Sanierung. Die eingesetzte Anlage sei in der Lage, die Schadstoffe herauszufiltern. Zwar sei denkbar, dass eine alternative Maßnahme wirkungsvoller wäre. Hierzu seien aber kostenintensive Vorarbeiten notwendig, die einen gesteigerten Erfolg auch nicht garantierten. Bei summarischer Prüfung ist damit davon auszugehen, dass der angeordnete Betrieb der Sanierungsbrunnen 8 und 9 die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördert. Der Einwand der Antragstellerin, der Sanierungsbrunnen 8 sei nicht in der Lage, die angeordnete Förderrate von 3,0 m3/h zu erreichen, greift jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht durch. Aus den von der Antragsstellerin in den Jahren 2003 bis 2013 vorgelegten Überwachungsprotokollen ergibt sich, dass diese Förderrate, wenn auch nicht stets, so doch bei einer Vielzahl von Kontrollen auch über längere Zeiträume erreicht werden konnte,
32vgl. beispielhaft die Protokolle vom 3. Januar 2008, 1. Februar 2008, 15. Februar 2008, 29. Februar 2008, 14. März 2008, 27. März 2008, 30. Juni 2008, 17. Juli 2008, 19. August 2008, 2. September 2008, 18. September 2008, 7. Oktober 2008, 25. Oktober 2008, 10. November 2008, 24. November 2008, 20. Dezember 2008, 5. Januar 2009, 2. Februar 2009, 23. Februar 2009, 7. März 2009, 23. März 2009, 27. April 2009, 11. Mai 2009, 22. Mai 2009, 26. August 2009, 10. September 2009 sowie nach mehrfach in Folge nachgewiesener Förderleistung von unter 3.0 m3/h die Protokolle vom 30. Juni 2010, 14. Juli 2010, 31. Juli 2010, 6. August 2010, 25. August 2010, 5. Oktober 2010, 15. Oktober 2010, 10. Dezember 2010 und 12. Februar 2011.
33Blieb die nachgewiesene Förderrate unter 3,0 m3/h, sind in einigen Protokollen Störungen wie „Stillstand der Brunnenpumpen, Wartungs-/Reparaturarbeiten“, „Stillstand der Anlage während des Pumpenwechsels“, „durch Frosteinwirkung teilweise Stillstand der Anlage“, „geringe Leistung, Leitungen verockert“ verzeichnet,
34vgl. beispielhaft die Protokolle vom 19. Februar 2013, 26. März 2013, 19. April 2013, 28. Mai 2013, 5. Juli 2013 und 18. Oktober 2013.
35Dies deutet darauf hin, dass die Förderrate von 3,0 m3/h bei regulärem Betrieb einzuhalten ist. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlungen über die Anpassung des Sanierungsvertrags mit Schreiben vom 22. Juli 2012 selbst vorgeschlagen, für den Sanierungsbrunnen 8 eine Förderrate von ca. 2 bis 3,5 m3/h festzulegen. Soweit die Antragstellerin im Übrigen zum Beweis der mangelnden Geeignetheit und Erforderlichkeit des angeordneten Anlagenbetriebs die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dass die Einhaltung der Förderrate von 3,0 m3/h, die unterhalb der im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 und innerhalb des von der Antragsstellerin zur Vertragsanpassung vorgeschlagenen Rahmens liegt, die Antragstellerin angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser außer Verhältnis belastet, erkennt die Kammer nicht.
36Die Bestimmungen in Nr. I. 2) und 3) des Bescheids, dass die Außerbetriebnahme der Anlage der Zustimmung des Kreises bedarf, und die Förderraten der Bodenluft- und Gewässersanierung alle zwei Monaten an den Kreis zu übermitteln sind, dienen der Kontrolle und Sicherstellung des kontinuierlichen Betriebs. Insbesondere die Bestimmung in Nr. I. 2) ist lediglich Folge der in Nr. I. 1) ausgesprochenen Verpflichtung zum dauerhaften Betrieb. Dass die Antragstellerin durch die Berichtspflicht alle zwei Monate nach Nr. I 3) außer Verhältnis belastet würde, ist nicht ersichtlich.
37Die Festsetzung des nicht zu überschreitenden „Ablaufwerts“ von 0,1 mg/l am Ablauf der Sanierungsanlage vor Einlauf in die städtische Kanalisation unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung ebenfalls zur Zielerreichung geeignet, denn die kontinuierliche Einhaltung dieses Grenzwertes am Ablauf der Anlage kann die langfristige Erreichung der Sanierungszielwerte zumindest fördern. Sie ist auch erforderlich, denn ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Der Festsetzung eines Grenzwerts von über 0,1 mg/l, wie ihn die Antragstellerin in den Verhandlungen zur Vertragsanpassung vorgeschlagen hat, steht – wie auch der Begründung der Ordnungsverfügung zu entnehmen ist – die Abwassersatzung der Stadt I. ,
38vgl. Amtsblatt 04/2013 vom 1. März 2013, S. 41-68,
39entgegen. Diese erlaubt die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage nur, wenn für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe in der Summe der Grenzwert von 0,1 mg/l nicht überschritten wird. Dass die Einhaltung dieses Ablaufwerts die Antragsstellerin außer Verhältnis belastet, ist nicht ersichtlich, zumal sie durch seine Festsetzung weniger belastet ist als durch den im öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 2008 niedriger angesetzten Grenzwert von 0,050 mg/l.
40Die in Ziffer III. Gliederungspunkt 3 ausgesprochene Verpflichtung binnen eines Monats nach Zustellung der Verfügung einen Sachverständigen für Altlasten zu beauftragen, der einen Jahresbericht zu erstellen hat, in dem der Sanierungsverlauf und der Sanierungserfolg umfassend dargestellt werden, und die Regelung in Ziffer III. Gliederungspunkt 4, nach der die Probenahme und Analytik durch den Gutachter oder ein von der Antragstellerin zu beauftragendes Umweltlabor zu erfolgen hat, dienen der Kontrolle des Sanierungsverlaufs und begegnen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Probenahme, die Analytik und die Erstellung des Jahresberichts Fachkenntnisse voraussetzen und deshalb durch einen Sachverständigen bzw. durch ein Umweltlabor vorgenommen werden sollen, ist plausibel. Die Erstellung eines Sachverständigenberichts einmal jährlich belastet die Antragstellerin nicht außer Verhältnis.
41Die angeordnete Probeentnahme und Analytik erfährt in Ziffer IV. bezüglich des Grundwassers und in Ziffer V. bezüglich der Bodenluftsanierung nähere Konkretisierung. Die Grundwasserstandsmessungen und chemischen Analysen auf CKW einschließlich der Einzelstoffe Tetrachlorethen, Tricholorethen, cis-1,2-Dichlorethen und Vinylchlorid einmal jährlich wechselnd im Frühjahr und im Herbst, jeweils zum 15. März bzw. 15. Oktober, beginnend mit dem 15. Oktober 2014 (Ziffer IV.1)), die Kontrolle der Zu- und Ablaufwerte der Grundwassersanierungseinheit alle zwei Monate (Ziffer IV.2)), die Beprobung der Bodenluftsanierung an den bezeichneten Bodenluftabsaugpegeln und -strängen ebenfalls alle zwei Monate (Ziffer V.1)), die Analyse der Bodenluft auf chlorierte Kohlenwasserstoffe einschließlich der genannten Einzelstoffe in den bezeichneten Beobachtungspegeln jährlich beginnend einen Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung sowie die Anordnung, die Ergebnisse jeweils im Jahresbericht auszuwerten (Ziffer IV.3) und Ziffer V.3)), begegnen bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die vorgegebenen Zeiträume außer Verhältnis belastet wäre.
42Die unter Ziffer VI. ausgesprochene Verpflichtung, über den Betrieb der Anlage beginnend einen Monat nach Zustellung dieser Verfügung ein Betriebstagebuch zu führen, in das Kontrollen und Besonderheiten sowie Dauer und Grund von Betriebsunterbrechungen einzutragen sind, ist geeignet, den kontinuierlichen Betrieb der Anlage zumindest zu fördern. Sie ist auch erforderlich, da es in der Vergangenheit – wie sich von der Antragstellerin unbestritten etwa aus einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Antragsgegners vom 29. November 2010 (Band 3, Blatt 1000) ergibt – auf Veranlassung der Antragstellerin mehrfach Anlagenstillstände gegeben hat, von denen die untere Bodenschutzbehörde nur zufällig Kenntnis erlangt hat. Angesichts des wichtigen Ziels der auch im Interesse der Allgemeinheit gebotenen Sanierung und Bewahrung des Schutzguts Grundwasser wird die Antragstellerin durch diese Anordnung nicht unangemessen belastet.
43Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Festsetzung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die in den „Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (sog. LAWA-Liste 1994) in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei, insbesondere hinreichend einzelfallbezogen und bei summarischer Prüfung verhältnismäßig erfolgt.
44Die Bestimmung der Sanierungszielwerte in Anlehnung an die LAWA-Liste 1994 begegnet keinen Bedenken. Da sich die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllende Anforderungen inhaltlich nach dem Wasserrecht richten, sich dem Wasserrecht für die Sanierung von CKW-Schäden aber kein bestimmtes Sanierungsziel entnehmen lässt, können die in der LAWA-Liste 1994 festgelegten Grenzwerte grundsätzlich als Ausgangspunkt der einzelfallbezogenen Festlegung von Sanierungszielwerten durch Ordnungsverfügung dienen. Sie finden dabei etwa als vorweggenommene Sachverständigengutachten Berücksichtigung, können aber – da sie keine normative Bindungswirkung entfalten – die Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht ersetzen. Jedenfalls rechtfertigt oder verlangt das grundsätzlich gebotene, in der LAWA-Liste 1994 empfohlene Schutzniveau nicht in jedem Fall ohne Weiteres die Gleichsetzung der dort angegebenen Prüfwerte oder Maßnahmenschwellenwerte mit festzulegenden Sanierungszielwerten, das heißt ohne Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen und ohne Berücksichtigung individueller Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Sanierungspflichtigen.
45Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2007 – 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2013 – 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 =UPR 2013, 280.
46Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die Sanierungszielwerte in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung nach hinreichender Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgelegt. Die individuelle Zumutbarkeit der Sanierung bis zum Erreichen der festgelegten Zielwerte, insbesondere die dadurch für die Antragstellerin eintretende finanzielle Belastung, hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung geprüft und abgewogen. Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Antragstellerin die Boden- und Grundwasserbelastungen der in Rede stehenden Flurstücke beim Eigentumserwerb bekannt waren. Ob bzw. inwieweit sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der damaligen Verkäuferin davon ausgegangen sei, dass sich Dauer und Kosten der Sanierung in einem geringeren Umfang halten würden, sei eine privatrechtliche Frage zwischen ihr und der Verkäuferin und begrenze den ihr zumutbaren Sanierungsumfang bis zur Erreichung der Zielwerte nicht. Der Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung eines gesteigerten oder geminderten öffentlichen Interesses an der Intensität der Sanierungsanstrengungen (etwa der Berücksichtigung von Wasserschutzgebieten oder Trinkwassereinzugsgebieten einerseits und anderen, weniger sensible Nutzungen aufweisenden Bereichen andererseits) bedurfte es daneben nicht. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich insoweit von denjenigen, die dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. März 2013,
47Az. 10 S 1190/09 – juris Rn 53 = BauR 2013, 1156 = UPR 2013, 280,
48und dem Urteil des OVG Lüneburg vom 19. April 2007,
49Az. 7 LC 67/05 – juris Rn 70 f = NVwZ-RR 2007, 432 = ZUR 2007, 432,
50zu Grunde lagen. Da die dortigen Beklagten als Sanierungszielwerte jeweils den innerhalb des von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser empfohlenen Rahmens niedrigsten Schwellenwert angesetzt hatten, bedurfte es dort jeweils der Prüfung und Begründung eines im Einzelfall erhöhten Schutzniveaus. Dagegen liegt der vom Antragsgegner in Ziffer VII. der Ordnungsverfügung für das Grundwasser festgesetzte Grenzwert von 0,05 mg/l CKW (gesamt) am oberen Rand des in Anlage 3, Tabelle 2 der LAWA-Liste 1994 („Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte für einige Leitparameter der Hauptuntersuchung von Grundwasser“) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe mit einer Spanne von 0,02 bis 0,05 mg/l empfohlenen Maßnahmenschwellenwerts. Der für die Bodenluft festgesetzte Grenzwert von 50 mg/m3 entspricht dem in Anlage 3, Tabelle 3 der LAWA-Liste 1994 (Orientierungswerte für Bodenbelastungen) für leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe punktuell empfohlenen Wert. Die Festsetzung am oberen Rand einer Spanne und die Festsetzung eines ohne Spielraum empfohlenen Wertes erfordern kein im Einzelfall erhöhtes Schutzniveau und folglich auch keine besondere Abwägung und Begründung.
51Soweit die Antragstellerin anregt, Beweis durch Sachverständigengutachten darüber zu erheben, dass die festgesetzten Sanierungszielwerte mit den angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht in absehbarer Zeit zu erreichen seien, was zu ihrer Unverhältnismäßigkeit führe, bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
52Die vom Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Zustandsstörerin, nämlich als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932, ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
53Die Anordnung zur Erfüllung der sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten kann an die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 Pflichtigen gerichtet werden. Mögliche Adressaten sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (Handlungsstörer), dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) sowie der frühere Grundstückseigentümer, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Kommen verschiedene Adressaten als Störer in Betracht, steht die Auswahl nach § 10 Abs. 1 BBodSchG im Ermessen der Behörde und ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Dabei begründen § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der nach diesen Vorschriften als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lassen eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Allenfalls als nachrangige Gesichtspunkte können die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Reihenfolge der Verantwortlichen oder andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung gewinnen. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens setzt aber jedenfalls voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Beseitigung der Verunreinigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden.
54Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn 45.
55Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin als Eigentümerin der Flurstücke 908 und 927 bis 931 sowie als frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 in Anspruch zu nehmen, gerecht. Der Verursacher der Bodenverunreinigung – der Betreiber der ehemaligen chemischen Reinigung N. oder ein Gesamtrechtsnachfolger – war, so ergibt es sich aus den Verwaltungsvorgängen, offenbar schon bei Entdeckung der Schäden im Jahr 1990 nicht mehr greifbar. Entsprechender Erwägungen bedurfte es damit im Jahr 2014 nicht mehr. Soweit die Antragstellerin geltend macht, als Zustandsstörerinnen hätten – jedenfalls auch – die M. GmbH & Co KG, die ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 22148) das Flurstück 932 mit Eintragung vom 8. April 2014 von der Antragstellerin zu Eigentum erworben hat, sowie die Stadt I. , die auf den Flurstücken 930 und 931 unter schriftlich erklärter Übernahme der Verkehrssicherungspflicht eine Straße errichte und die Flurstücke in Zukunft zu Eigentum erwerben solle, in Anspruch genommen werden müssen, dringt sie damit nicht durch. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid sowohl die M. GmbH & Co KG als auch die Stadt I. als mögliche Störer berücksichtigt. In der Abwägung hat er die Eigentümer- bzw. Voreigentümerstellung der Antragstellerin bezüglich der gesamten Fläche für ausschlaggebend gehalten. Für die Sanierung auf den Flurstücken 908 und 927 bis 932 nur einen Störer in Anspruch zu nehmen, entspricht sowohl dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch der gesetzlichen Systematik, die in § 24 Abs. 2 BBodSchG zwischen mehreren Verpflichteten einen dem Gesamtschuldnerausgleich im bürgerlichen Recht vergleichbaren Ausgleich vorsieht. Dabei liegt es aus Gründen der Effektivität nahe, unter mehreren Zustandsstörern denjenigen auszuwählen, der mit der Anlage und ihrem Betrieb bereits vertraut ist. Das ist hier die Antragstellerin.
56Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als lediglich frühere Eigentümerin des Flurstücks 932 überschreitet auch nicht – wie die Antragstellerin meint – die „räumlichen Grenzen der Zustandsverantwortung“. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Regensburg vom 14. März 2005,
57Az. RO 13 S 03.1055 – juris,
58berufen. Soweit die Entscheidung ausführt, der Zustandsstörer, auf dessen Grundstück sich eine sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung befinde, könne nur zur Sanierung auf eben diesem Grundstück herangezogen werde, nicht aber auch zur Sanierung eines Grundwasserschadens auf einem fremden Grundstück, selbst wenn die dortige schädliche Bodenveränderungen vom Grundstück des Zustandsstörers herrührten,
59vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 208,
60ist dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 BBodSchG begründet. Danach habe der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nur die von seinem Grundstück „drohenden“ Gefahren abzuwehren. Hätten die Stoffeinträge das Grundstück bereits verlassen (oder stammten sie erst gar nicht von dem Grundstück), könnten sie nicht von dort „drohen“.
61Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 14. März 2005 – RO 13 S 03.1055 – juris Rn 213 f.
62Diese Erwägungen führen hier nicht weiter. Die präventive Abwehrpflicht des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 2 BBodSchG steht vorliegend nicht in Rede. Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die nachträgliche Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet nicht insoweit aus, als sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet.
63Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 47 = UPR 2008, 154.
64§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks nicht entnehmen. Eine Übertragung der in § 4 Abs. 2 BBodSchG für den dortigen Pflichtenkreis getroffenen Einschränkung der Abwehrpflichten der Zustandsstörer auch auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG geregelte Sanierungsverantwortlichkeit kommt angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen der präventiven Regelung in § 4 Abs. 2 BBodSchG und der eigenständigen Folgenbeseitigungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht in Betracht.
65Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – OVG 11 B 14.05 – juris Rn 51 = UPR 2008, 154.
66Mit der vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Fallkonstellation ist die vorliegende zudem schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Antragstellerin hinsichtlich des Flurstücks 732 – anders als die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg – nicht für eine ursprünglich von ihrem Grundstück ausgehende, inzwischen auf das Grundstück eines anderen Eigentümers ausgebreitete Grundwasserverunreinigung in Anspruch genommen wird, sondern als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG.
67Soweit die Antragstellerin geltend macht, auf die Anlagenteile auf den Flurstücken 932 nach dem Eigentumserwerb der M. GmbH & Co KG sowie 930 und 931 nach der Übernahme der tatsächlichen Sachherrschaft durch die Stadt I. nicht mehr zugreifen zu können, lässt dies ihre Inanspruchnahme als Störerin unberührt. Dem Betrieb von Teilen der Sanierungsanlage durch die Antragstellerin entgegenstehende Rechte Dritter stellen lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, dass vor Festsetzung bzw. Anwendung der Zwangsmittel durch Erlass von Duldungsverfügungen auszuräumen ist.
68Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 1994 – 10 A 1753/91 – S. 14 des Entscheidungsabdrucks, und vom 25. April 2005 – 7 A 1537/04 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks.
69Dass die auf den Flurstücken 930 und 931 gelegenen Sanierungsbrunnen und Messstellen durch die Straßenbauarbeiten der Stadt I. – wie die Antragstellerin vorträgt – nach wie vor zerstört sind, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung den vorgelegten Lichtbildern nicht zu entnehmen. Nach der Darstellung des Antragsgegners sind die Anlagen unter gutachterlicher Begleitung und in Abstimmung mit ihm bereits wieder hergestellt.
70Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner habe im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG die frühere Grundstückseigentümerin, die B. D. Immobilien AG, nicht hinreichend als ebenfalls in Betracht kommende Zustandsstörerin berücksichtigt, so hat er seine Ermessenserwägungen jedenfalls mit Schriftsatz vom 7. August 2014 in hinreichendem Maße nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
71Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 – juris Rn 16.
72Dort hat er dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entsprechend ausgeführt, im Vergleich zur B. D. Immobilien AG habe die Antragstellerin den unmittelbareren Zugriff auf die zu sanierende Fläche. Zudem sei der früheren Eigentümerin nicht nachweisbar, dass sie von dem Schaden bereits bei Übernahme der Fläche gewusst habe, so dass für sie eine Haftungsbegrenzung wegen Erreichens der „Opfergrenze“ in Betracht komme, auf die sich die Antragstellerin – wie nachfolgend ausgeführt – nicht berufen könne.
73Der Antragsgegner hat bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkannt, die bei der Bestimmung der Grenze dessen zu beachten sind, was einem Eigentümer als Zustandsverantwortlichem an Belastungen zugemutet werden darf.
74Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000,
75vgl. 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573 = DVBl. 2000, 1275 = DÖV 2000, 867 – im Folgenden zitiert nach juris,
76festgestellt, dass die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darstellen. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zustandshaftung haben Behörden und Gerichte Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beachten; sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
77Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 46, 48.
78Die von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstandende Zustandshaftung kann im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt; das ist auch bei der Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme zu beachten. Zu Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an (finanziellen) Belastungen zugemutet werden darf, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung herangezogen werden. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.
79Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 54, 56.
80Zumutbar kann eine den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigende Kostenbelastung allerdings dann sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen, etwa das Grundstück in Kenntnis der dort vorhandenen Altlasten oder einer früheren risikoreichen Nutzung erworben hat, denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Dies kann auch dann anzunehmen sein, wenn und soweit Risikoumstände beim Erwerb eines Grundstücks erkennbar waren der Eigentümer aber in fahrlässiger Weise die Augen davor geschlossen hat. Insoweit kann für die Beurteilung der Zumutbarkeit neben dem Grad der Fahrlässigkeit auch erheblich sein, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis erzielt hat.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 59 f.
82Auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wiederum nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Es kann allenfalls zumutbar sein, Vermögen für die Sanierung einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt. Aber auch auf dieses sonstige Vermögen darf nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Wird auf Grund der mit der Sanierung verbundenen Kostenbelastung die Fortführung des Unternehmens oder Betriebs gefährdet, ist bei der Abwägung das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, weil sich die Belastung für den Betroffenen faktisch wie eine Enteignung ohne angemessene Entschädigung auswirkt.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 62.
84Ordnet die Verwaltung Sanierungsmaßnahmen an, ist aber die damit verbundene Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss sie dementsprechend auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden. Sofern ihr eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden
85Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 31 BvR 315/99 – juris Rn 65.
86Diesen Maßstäben wird die angefochtene Ordnungsverfügung gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass die Antragstellerin die belasteten Grundstücke in Kenntnis der dort vorhandenen sanierungsbedürftigen Verunreinigungen erworben hat. Soweit sie sich darauf berufe, aufgrund des durch die damalige Grundstücksverkäuferin vorgelegten Gutachtens von geringeren Sanierungskosten ausgegangen zu sein, da der Gutachter erklärt habe, „dem Vernehmen nach“ koste die Sanierung „rund 200.000,00 DM p.a.“ und solle noch „rund zehn Jahre dauern“, sei dies lediglich eine Einschätzung privatrechtlicher Natur gewesen, die zudem die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht entscheidende Kenntnis des Umweltschadens nicht infrage stelle. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusetzende Belastungsgrenze sei nicht überschritten. Im Übrigen habe die Antragstellerin lediglich vorgetragen, die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen hätten sich von 1991 bis 2011 auf insgesamt 1.230.489,82 € belaufen. Sie habe aber trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu Miet- oder Pachteinnahmen sowie zu Einnahmen durch den Verkauf des Flurstücks 932 gemacht. Diese Prüfung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann über den Verkehrswert der belasteten Grundstücke hinaus in Anspruch genommen werden, da sie bei Eigentumserwerb von dem Umweltschaden gewusst hat. Darauf, ob sie das Ausmaß der Verunreinigung erkannt hat, kommt es nicht an. Mit dem bewussten Erwerb eines belasteten Grundstücks übernimmt der Erwerber das Risiko der zeitlichen und finanziellen Unwägbarkeit der Sanierung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Umfang einer Boden- und Grundwassersanierung nicht stets verlässlich vorhersagen lässt. Die bereits vom Antragsgegner zitierten Passagen des von der damaligen Verkäuferin eingeholten Gutachtens vom 15. Dezember 1999 ebenso wie die in der Antragsschrift ergänzend eingeführte gutachterliche Bewertung vom 3. Juli 2000, die den vom ersten Gutachter bestimmten Verkehrswert des Grundstücks bestätigt, sind zu vage, als dass die Antragstellerin darauf ein berechtigtes Vertrauen auf eine Begrenzung des Schadens und damit der Sanierungspflicht stützen könnte. Zudem zeigt ein – von der Antragstellerin in seiner Richtigkeit nicht bestrittener – in den Verwaltungsvorgängen (Band 2, Seite 501) befindlicher Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 23. März 2001, dass die Antragstellerin beim Eigentumserwerb, der ausweislich des Grundbuchs von I. (Bl. 9494) mit Eintragung am 23. April 2001 erfolgte, auch tatsächlich nicht von einem begrenzten Sanierungsumfang ausging. Dort heißt es, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei durch den Gutachter N1. umfassend informiert worden und sei sich darüber im Klaren, dass die Antragstellerin über einen langen Zeitraum als Sanierungsverantwortliche herangezogen werden würde.
87Auf die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, den Verkehrswert des Grundstücks hinreichend konkret situationsbezogenen und fachkundig zu bewerten, kommt es damit – mangels entsprechender Belastungsgrenze – nicht an. Ihr ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Antragsteller zu einer solchen Bewertung zunächst die angeforderten, aus der Sphäre der Antragstellerin stammenden und ihm deshalb nicht ohne Weiteres zugänglichen Informationen über die mit den belasteten Grundstücken erzielten Einnahmen benötigt hätte, die die Antragstellerin bis heute nicht mitgeteilt hat.
88Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den „bösgläubigen“ Erwerber eine Belastungsgrenze oberhalb des Verkehrswertes in Betracht kommt, hat die Antragstellerin auch insoweit bisher nichts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Aufstellung der Steuerberaterin X. -S. vom 9. September 2014 listet für den Zeitraum von 1991 bis 2013 pro Jahr jeweils pauschal einen fünf- oder sechsstelligen Betrag sowie eine Gesamtsumme (1.224.200,12 €) auf, die für die Sanierung verwendet worden seien, ohne jedoch Einzelheiten aufzuführen, die dem Nachvollzug und der Kontrolle zugänglich wären. Selbst wenn man diesen Betrag als richtig unterstellt, ist noch nicht substantiiert dargetan, dass er den Verkehrswert des Grundstücks, geschweige denn eine darüber liegende Belastungsgrenze überschreitet. Allein die Flurstücke 908 und 928 bis 931 hat die Antragstellerin mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.500.000,00 € – wenn auch zu ihren eigenen Gunsten – belastet, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass sie selbst von einem höheren Verkehrswert auszugehen scheint. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner kein Grund – wie die Antragstellerin meint – aufgrund einer Begrenzung der Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassung wegen in der Ordnungsverfügung über die Begrenzung der Kostenbelastung der Antragstellerin als Zustandsverantwortlicher zu entscheiden.
89Die Androhung der Zwangsmittel in den Ziffern VIII. I.1), VIII.I.2), VIII.I.3), VIII.II.1), VIII.II.2), VIII.IV.1), VIII.IV.2), VIII.IV.3), VIII.V.1), VIII.V.2), VIII.V.3), VII.VI begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer VIII.III wird die Klage in der Hauptsache dagegen mangels hinreichend bestimmten Grundverwaltungsakts voraussichtlich Erfolg haben, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
90Auch unabhängig von den insoweit geringen Erfolgsaussichten der eingelegten Klage besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sanierungsanordnungen unter Ziffer I., II., III. 1., 3. und 4. Gliederungspunkt, IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Ordnungsverfügung, das das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig von der Sanierung verschont zu bleiben. Es besteht zumindest die Gefahr, dass sich die zum Teil karzinogenen leicht flüchtigen Kohlenwasserstoffe über das Grundwasser weiter ausbreiten. Dafür spricht bei summarischer Prüfung die Feststellung des Antragsgegners, dass ein entsprechender Grundwasserschaden mittlerweile auch im Abstrom südlich der L.-----straße bis in größere Tiefen feststellbar sei, der während des Betriebs der Anlage noch habe verhindert werden können. Ein weiteres Zuwarten kommt nicht in Betracht. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser kommt überragende Bedeutung zu. Dem steht lediglich das rein finanzielle Interesse der Antragstellerin gegenüber, die eine übermäßige finanzielle Belastung zudem nicht glaubhaft gemacht hat.
91Vgl. auch die Abwägung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 17 L 1883/09 – juris Rn 50.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung in Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung, den Zustand der Anlage durch den zu bestellenden Sachverständigen kontrollieren zu lassen, für die Gesamtkosten nicht ins Gewicht fällt.
93Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei schätzt die Kammer die Gesamtbelastung der Klägerin durch die angefochtene Ordnungsverfügung in Ausübung richterlichen Ermessens auf 500.000,00 €. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Androhung von Zwangsmitteln bleibt nach Ziffer 1.7 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Der sich damit für die Hauptsache ergebende Wert ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit an "die Eigentümergemeinschaft X. und L. i.G.b.R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C. “ gerichteter Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 forderte die Beklagte diese auf, die in einem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Tankanlagen auf dem Flurstück unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. November 1998, entsprechend den ebenfalls als Anlage beigefügten Arbeitsschritten endgültig außer Betrieb zu nehmen. Soweit der Kläger und Herr X. der in Ziffer 1. enthaltenen Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkämen, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Flurstück sei ein Altstandort im Sinne von § 28 Abs. 4 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Die gängigen Richt- und Eingreifwerte für Grundwasserschäden (z. B. sog. "Niederländische Liste“) sähen ab einem Wert von 0,6 mg/l für Kohlenwasserstoffe ein Eingreifen vor. Die festgestellten Messwerte entsprächen diesem Eingreifwert bzw. überschritten ihn erheblich. Das in den Tanks befindliche Wasser zeige an, dass die Anlagen nach der Stilllegung nicht ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden seien. Da das Grundwasser in dem betroffenen Bereich besonders hoch anstehe (zwischen 2,4 m und 6,4 m unter der Geländeoberkante), sei sogar davon auszugehen, dass die Tanks undicht seien und Grundwasser und/oder Niederschlagswasser von außen in die Tanks eingedrungen sei. Da die Tanks offensichtlich sich selbst überlassen worden seien, stellten sie eine Gefahr für das Grundwasser dar. Darüber hinaus sei ihre Standsicherheit durch Korrosion nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handele es sich bei den Tanks somit um Altlasten im Sinne des § 28 Abs. 1 LAbfG. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens habe die Beklagte sich gemäß § 31 Abs. 3 LAbfG entschlossen, tätig zu werden und Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr notwendig seien. Die Ordnungsverfügung richte sich gemäß § 18 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW) gegen den Kläger und Herrn X. als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessens für die Inanspruchnahme der Eigentümer entschlossen, da hierdurch ein möglichst einfaches, unverzügliches und endgültiges Erreichen des erwünschten Erfolges gewährleistet sei. Wie aus dem Kaufvertrag vom 15. März 1989 zwischen dem Kläger und Herrn X. sowie dem Voreigentümer des Grundstücks hervorgehe, hätten der Kläger und Herr X. das Grundstück in Kenntnis der auf diesem möglicherweise vorhandenen Altlasten gekauft. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger und Herr X. das in dem Kaufvertrag genannte, auf den 3. März 1989 datierte Gutachten der Firma Sauder Sanierungsplanung GmbH aus Saarbrücken vorlegen könnten. Eine Recherche bei der Firma Sauder (IBS) habe ergeben, dass Herr X. als damaliger Gesellschafter der Firma U1. U2. GmbH vor Abschluss des Kaufvertrags bei der Firma Sauder ein Bodengutachten in Auftrag gegeben habe. Die dem Bodengutachten vom 7. April 1989 zugrunde liegenden Tatsachen seien dem Kläger und Herrn X. somit bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen. Auch habe Herr Dr. S. gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1998 angegeben, dass gerade aufgrund der Altlastenproblematik eine deutliche Kaufpreisminderung vorgenommen worden sei. Da der Kläger und Herr X. die Gefahren, die von dem Grundstück für das Grundwasser ausgingen, gekannt hätten oder zumindest hätten kennen müssen, sei eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Eine Inanspruchnahme des Verkäufers scheide aufgrund der eindeutigen Altlastenklausel im Kaufvertrag aus. Zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen sei das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ausgewählt worden.
10Nachdem die in der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, ließ die Beklagte die in der Ordnungsverfügung bezeichneten Tankanlagen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren 6 L 1653/98 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme im März 1999 durch einen Fachbetrieb außer Betrieb nehmen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 zurück.
12Der Kläger erhob am 19. August 1999 unter dem Aktenzeichen 6 K 2019/99 hiergegen Klage und trug zu deren Begründung vor, der Betriebszeitraum der Tankanlagen sei keineswegs unbekannt. Dies ergebe sich aus erst jetzt im Keller eines Seitengebäudes aufgefundenen Unterlagen und aus der Aussage eines ehemaligen, jahrzehntelangen Mitarbeiters der Firma S. . Da die Tankanlagen danach ab 1983 nicht mehr betrieben worden seien, stehe fest, dass Herr Dr. S. die - anscheinend - bestehende Gefahr selbst verursacht habe. Die Störerauswahl durch die Beklagte sei deshalb fehlerhaft. Die Beklagte habe auch verkannt, dass Herr Dr. S. in der Zeit von 1976 bis 1989 für alle Firmen, die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma S. ansässig gewesen seien und zu deren Betrieb auch die unterirdischen Tanks gehört hätten, verantwortlich gewesen sei. Alles in allem bestehe damit sogar eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine vorrangige Inanspruchnahme des Herrn Dr. S. als bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
13Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
14Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
15" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
16Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
17Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
18Mit Urteil vom 16. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2019/99 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1253/05) abgelehnt.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 24. März 2005 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme erfolgten Außerbetriebnahme der 3 unterirdischen Tanks i.H.v. 13.344,63 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 792,23 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die bereits mit Schreiben vom 8. November 1999 dem Kläger in Kopie überlassenen Rechnungen, die sie in Vorleistung bereits beglichen habe. Der Kläger sei für diese Kosten nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 14.136,86 €.
20Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
21Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei in einem Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 1998 von fünf unterirdischen Tanks die Rede. Offensichtlich seien aber nur an drei Tanks Analysen durchgeführt und auch nur drei Tanks stillgelegt worden. Welche Tanks von der Sanierungsmaßnahme betroffen seien, gehe aus dem Leistungsbescheid nicht hervor. In dem Schreiben vom 28. Juli 1998 gehe die Beklagte auch davon aus, dass durch den Tankinhalt die Richt- und Eingriffswerte für Grundwasserschäden erheblich überschritten würden und deswegen eine Einleitung in den Boden unzulässig sei. Tatsächlich hätten die späteren Analysen aber ergeben, dass die Belastungsgrenze nicht überschritten sei. Das in den Tanks vorhandene Öl-/Wassergemisch habe deswegen auch aus den Tanks in den Kanal eingeleitet werden können. Dies zeige, dass die Tanks nicht die Ursache für die unstreitig festgestellten Belastungen gewesen seien. Insbesondere sei eine Undichtigkeit der Tanks nicht nachgewiesen worden. Der Tank Nr. 3 sei sogar mit Sand verfüllt gewesen. Über den Umstand, dass der Tankinhalt die Belastungsgrenze nicht überschritten habe, sei die Beklagte auch spätestens seit Mitte 1999 informiert gewesen. Dies habe sie berücksichtigen und von einem Bescheid absehen müssen. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
22Der Kläger beantragt,
23den Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2019/99 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Inhalt der stillgelegten Tanks in die Kanalisation abgeleitet worden sei, verkenne er, dass es einen Unterschied ausmache, ob der Tankinhalt, der die Prüfwerte der Bundesbodenschutz-Verordnung deutlich überschritten habe, unmittelbar in den Boden abgeleitet oder dem Kanal und damit einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werde. Mit der Heranziehung durch den Leistungsbescheid vom 24. März 2005 werde die verfassungsrechtlich zu beachtende Grenze der Leistungsfähigkeit des Zustandsstörers im Übrigen nicht erreicht. Die Heranziehung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
30Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
31Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks (1.). Die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.).
321. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
33Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
34Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
35Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
36Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
37Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
38Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
39Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
40Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
41Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 1998 stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die drei unterirdischen Tanks außer Betrieb zu nehmen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 ist durch Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
42In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
43Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren 6 L 1653/98 entbehrlich.
44Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tanks) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
45Der - formell ordnungsgemäß - ergangene Leistungsbescheid ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
46Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
47Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
48Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
49Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
50Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 13.344,63 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 792,23 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
51Soweit der Kläger bemängelt, er wisse nicht, für welche drei Tanks Kosten geltend gemacht würden, in einem Schreiben vom 28. Juli 1998 sei immerhin von fünf unterirdischen Tanks die Rede gewesen, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung. Insofern kann es aber ebenfalls keinem Zweifel unterliegen, welche Tanks von der Außerbetriebnahme betroffen waren. Dies waren, wie im Verfahren 6 K 2019/99 ausführlich erörtert und im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 im Einzelnen dargelegt, die drei auf dem Flurstück befindlichen unterirdischen Tanks, die in der Planskizze zur Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 mit Ziffer 1 (100.000 l Fassungsvermögen), Ziffer 2 (50.000 l Fassungsvermögen) und Ziffer 3 (25.000 l Fassungsvermögen) ausdrücklich gekennzeichnet waren. Weitere unterirdische Tanks gab es auf dem Flurstück nicht, lediglich zwei oberirdische Tanks, namentlich ein Bitumentank (25.000 l Fassungsvermögen) und ein Teeröltank (ohne Angabe zum Fassungsvermögen). Die beiden weiteren unterirdischen Tanks, mit den Ziffern 5 und 6 gekennzeichnet (20.000 l bzw. 25.000 l Fassungsvermögen), gehörten nicht zum Flurstück , sondern - auf der Planskizze erkennbar - zum Nachbargrundstück (Flurstück ). Welche Tanks daher von der Maßnahme betroffen waren, konnte keinem vernünftigen Zweifel begegnen. Eine Überprüfung, ob die geltend gemachten Kosten auch für die Außerbetriebnahme der drei Tanks auf dem Flurstück angefallen waren, war dem Kläger über die ihm bereits unter dem 8. November 1999 übersandten Rechnungen, in denen die Tanks mit ihrem Fassungsvermögen angegeben und als "Tank 1 nach Aktenlage" etc. bezeichnet waren, ohne weiteres möglich.
52Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Außerbetriebnahme der drei Tanks erweisen sich auch nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
53Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
54Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
55Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Grundverfügung sei wegen des Verdachts einer Undichtigkeit der Tanks ergangen, die sich aber im Zuge der Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung nicht bestätigt habe, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die Tanks tatsächlich undicht waren oder nicht; immerhin waren bei den Tanks allerdings jedenfalls geöffnete Einfüllstutzen festgestellt worden. Ungeachtet dessen hat die Kammer in ihrem nach Durchführung der Ersatzvornahme ergangenen Urteil vom 16. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2019/99 rechtskräftig und damit für den Kläger nicht mehr angreifbar festgestellt, dass es gravierende und eine Inanspruchnahme des Klägers rechtfertigende Anhaltspunkte dafür gab, dass auch Zustand und Inhalt der drei unterirdischen Tanks für die Gefährdung des Grundwassers konkret mitursächlich waren. Neue und gegebenenfalls abweichende Gesichtspunkte hierzu, die nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren 6 K 2019/99 vorlagen und in diesem die Primärebene betreffenden Verfahren hätten vorgebracht werden können und nunmehr auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden müssten, sind nicht erkennbar.
56Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
57Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
58Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
59Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
60Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa - anders als hier - eine Anscheins-gefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
61Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
62Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
63Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
64Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
65Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
67Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
68Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
69Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
70Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
72Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
73Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1253/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
74Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
75Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
76Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks von 13.344,63 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 584.806,87 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
772. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 24. März 2005 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
78Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
79Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 792,23 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
80Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
81Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
82Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung ebenfalls an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Mit an "Herrn L. als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ adressierter Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , eine Sanierungsuntersuchung durch einen geeigneten Sachverständigen erarbeiten zu lassen. Die Sanierungsuntersuchung sei bis spätestens zum 20. Juli 2000 in Auftrag zu geben und bis spätestens zum 1. August 2001 vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 300.000,-- DM beziffert. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ausweislich einer erweiterten Gefährdungsabschätzung des IBU vom 20. Mai 1999 und der Grundstücksnutzung in den vergangenen Jahrzehnten handele es sich bei den Grundstücken um Teile einer Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung lasse sich auf § 13 Abs. 1 BBodSchG stützen. Der Kläger werde als Miteigentümer der Flurstücke, also als Zustandsstörer, in Anspruch genommen. Eine Zuordnung der verschiedenartigen Kontaminationen an bestimmte Verursacher sei nicht hinreichend sicher möglich. Auch eine Inanspruchnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt komme nicht in Betracht. Für eine Inanspruchnahme des Klägers spreche überdies, dass er ausweislich des Notarvertrags vom 15. März 1989 von der Altlastenproblematik Kenntnis gehabt habe.
11Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger "als Gesellschafter der X. und L. G.b.R.“ das Zwangsmittel der Ersatzvornahme fest, da er bislang keinen Sachverständigen mit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung beauftragt habe.
12Mit weiterem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2001 ergänzte die Beklagte ihre Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 dahingehend, dass sich die Haftung des Klägers im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Februar 2000 auf den Wert der hier in Rede stehenden Grundstücksflächen im sanierten Zustand beschränken werde, ergänzt um solches Vermögen, das mit diesen Grundstücksflächen eine funktionale Einheit darstelle.
13Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
14" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
15Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
16Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 wies die Bezirksregierung Köln die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 19. Juni 2000 und vom 31. Januar 2001 zurück.
17Der Kläger erhob am 26. November 2001 unter dem Aktenzeichen 6 K 2235/01 Klage und trug zur Begründung vor, er könne auch deshalb nicht als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme derjenige sei, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen werde. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch die Bezirksregierung Köln am 19. Oktober 2001 sei er jedoch nicht mehr Eigentümer des Grundstücks gewesen. Er werde es auch nachträglich nicht mehr werden. Die Grundbuchberichtigung lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Folglich sei er auch nicht dazu verpflichtet, ein Gutachten zur Sanierungsuntersuchung zu erstellen oder zu finanzieren. Er könne auch nicht als ehemaliger Eigentümer im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Anspruch genommen werden. Grundlage einer solchen Haftung sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung nach Kenntnis des Eigentümers von den vorhandenen Altlasten, woran es vorliegend fehle. Der Beklagte habe im Übrigen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbeschränkung für Altlastensanierungen missachtet, indem er die Kosten, bis zu deren Höhe der Kläger in Anspruch genommen werden solle, nicht vor Beginn der Sanierung konkret beziffert habe. Schließlich sei die Störerauswahl fehlerhaft.
18Unter dem 19. Dezember 2001 ergänzte die Bezirksregierung Köln ihren Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft "X. und L. G.b.R.“ und dem damit verknüpften möglichen Verlust der Eigentümereigenschaft für das Grundstück U.--straße in F. , Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , die ihr erst nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis gelangt sei und infolgedessen im Widerspruchsverfahren keine Berücksichtigung habe finden können. Sofern sich die Inanspruchnahme des Klägers für die Sanierung bzw. Sanierungsuntersuchung nicht mehr aus §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herleiten lassen sollte, stütze sie die Inanspruchnahme hilfsweise erweiternd auf die §§ 13 Abs. 1, 4 Abs. 6 BBodSchG. Danach sei der Kläger auch als früherer Eigentümer des betreffenden Grundstücks zur Sanierung verpflichtet, da er in Kenntnis der schädlichen Bodenveränderung bzw. der Altlast sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen habe. Die bislang im Rahmen der Störerauswahl angestellten Überlegungen sprächen auch für seine Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 BBodSchG.
19Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
20Mit Urteil vom 2. Februar 2005 wies die Kammer die Klage im Verfahren 6 K 2235/01 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Juli 2008 (20 A 1254/05) abgelehnt.
21Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 hatte die Beklagte den Kläger zuvor bereits zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsuntersuchung i.H.v. 87.837,82 € herangezogen und Verwaltungsgebühren i.H.v. 2.503,38 € festgesetzt. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch Ingenieurleistungen, Bohrarbeiten, chemische Analysen und einen Bodenluftabsaugversuch Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle betroffenen Flächen angefallen seien, seien anteilmäßig auf die Grundstückseigentümer aufgeteilt worden. Auf die Grundstücke des Klägers sei ein Anteil von 36,04 % entfallen. Die Kosten für die Ingenieurleistungen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung ausschließlich für das ehemalige S. -Gelände angefallen seien, seien anteilsmäßig zu 77,04 % auf den Kläger entfallen. Die Kosten für Bohrarbeiten und chemische Analysen seien anteilsmäßig auf die Teilflächen aufgeteilt worden, auf den diese Leistung jeweils zur Ausführung gekommen seien. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 11 Abs. 2, 7 a Abs. 1 KostO NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 90.341,20 €.
22Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 zurückgewiesen.
23Der Kläger hat am 8. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, der angefochtene Leistungsbescheid sei bereits unbestimmt. So sei für ihn nicht nachprüfbar, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich für die Durchführung der Sanierungsuntersuchung angefallen seien. Ihm sei nur der 1. Teil der Sanierungsuntersuchung bekannt gegeben worden. Er könne daher nicht beurteilen, in welchem Umfang Arbeiten durchgeführt worden seien. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt. Insbesondere fehle es an Ermessenserwägungen zur Störerauswahl. Auch aus diesem Ermessensausfall folge die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides. Die pro-rata-Verteilung, zu der er nicht angehört worden sei, sei ebenfalls zu beanstanden. Ein anderer Verteilungsfaktor sei durchaus denkbar gewesen. Die Beklagte habe eine andere Verteilung aber überhaupt nicht geprüft. Ergänzend verweist der Kläger zur weiteren Begründung der Klage schließlich auf sein Vorbringen in den Parallelverfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10.
24Der Kläger beantragt,
25den Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Primärebene der streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahme durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Verfahren 6 K 2235/01 bestandskräftig abgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere auch für die Frage der Störerauswahl. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass der Leistungsbescheid nicht ausreichend bestimmt sei, sei dieser Einwand unberechtigt. Der Kläger als Adressat des Leistungsbescheides wisse ohne weiteres, welche Maßnahmen in Rechnung gestellt worden seien. Im Übrigen gehe es vorliegend nicht um die Kosten für die Durchführung der Sanierung oder die Erstellung eines Sanierungsplans, sondern um die Kosten der vorgelagerten Sanierungsuntersuchung. Inwieweit die in Rechnung gestellten Arbeiten hierfür relevant gewesen seien, sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Die vom Kläger beanstandete pro-rata-Verteilung sei sachgerecht angesichts der notwendig grundstücksübergreifenden Sanierungsuntersuchung. Zustandsverantwortlich sei schließlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen. Der Kläger hafte nunmehr im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB). Ermessen sei im Hinblick auf den Adressaten des Leistungsbescheides nicht mehr auszuüben gewesen; dies sei zwingend der Adressat der zu Grunde liegenden Grundverfügung.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1566/10, 6 K 1731/10, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 1653/98 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
32Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
33Der angefochtene Leistungsbescheid ist zunächst formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere führt entgegen der Ansicht des Klägers eine etwaig fehlende Anhörung zu der pro-rata-Verteilung der Kosten nicht zur Rechtswidrigkeit der Kostenheranziehung. Denn selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, wäre dieser durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und die dem Kläger hierdurch eingeräumte Möglichkeit, zu den Verteilungsmaßstäben vorzutragen und auf die Behördenentscheidung Einfluss zu nehmen, nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt worden.
34Der somit formell rechtmäßige Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.
35Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Sanierungsuntersuchung (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
361. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW; vormals § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW).
37Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
38Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
39Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
40Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
41Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
42Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
43Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
44Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
45Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 31. Januar 2001, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 i.d.F. der Ergänzung durch Bescheid vom 19. Dezember 2001, stellt eine im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare - und inzwischen unanfechtbare - Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit dieser Ordnungsverfügung war dem Kläger aufgegeben worden, die notwendige Sanierungsuntersuchung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2000 ist durch Urteil der Kammer vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 rechtskräftig festgestellt worden. Der Kläger kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden.
46In dieser Ordnungsverfügung wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflicht aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
47Die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW erfolgte durch Bescheid vom 8. Februar 2001 (überdies bestätigt durch die Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 2001 im Verfahren 6 L 271/01).
48Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Durchführung einer Sanierungsuntersuchung) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
49Die Heranziehung zu den Kosten der Sanierungsuntersuchung ist zunächst nicht mit Blick auf eine mögliche Unbestimmtheit materiell rechtswidrig.
50Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört neben der Angabe desjenigen, der von der Regelung des Verwaltungsakts materiell betroffen, hieraus also berechtigt oder verpflichtet werden soll (sog. Inhaltsadressat), vor allem auch die bestimmte Angabe dessen, was vom Pflichtigen erwartet wird, mithin eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Beschreibung der Ordnungs- bzw. Leistungspflicht.
51Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5 ff., 8 und 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., 10 ff.
52Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist der vom Kläger erhobene Einwand der Unbestimmtheit unbegründet. Dass der Leistungsbescheid sich an den Kläger persönlich richtet und nicht an die nicht mehr existente "L. und X. GbR" unterliegt keinem Zweifel. Für eine Heranziehung der Gesellschaft gibt es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an "Herrn E. L. " gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Für eine Heranziehung der Gesellschaft hätte es - nach zwischenzeitlich erfolgter Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohnehin ihrer ausdrücklichen Benennung als Adressatin im Bescheid bedurft.
53Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, Urteil vom 23. Januar 2009 - W 6 K 08.1848 -, juris Rn. 27.
54Auch mit Blick auf seinen materiellen Regelungsgehalt erweist sich der angefochtene Leistungsbescheid nicht als unbestimmt. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass der Kläger zu Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von 87.837,82 € und zusätzlich zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.503,38 € herangezogen wird. Dies reicht für die Bestimmtheit des Kostenbescheides aus.
55Soweit der Kläger bemängelt, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, betrifft dieser Einwand nicht die Bestimmtheit des Bescheides, sondern seine Begründung.
56Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen der Sanierungsuntersuchung Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Dies gilt im Besonderen für die Ingenieurleistungen des Sachverständigen, die im Rahmen der Sanierungsuntersuchung für alle Sanierungsflächen angefallen waren. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
57Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
58Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich hieraus nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
59Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für die Sanierungsuntersuchung erweisen sich auch im Übrigen als rechtlich nicht zu beanstanden.
60Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt.
61Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
62Der Kläger hat insoweit aber keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen der Sanierungsuntersuchung in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
63Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin hier der Kläger als persönlich nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) nachhaftender Gesellschafter der inzwischen beendeten und ihrerseits zustandsverantwortlichen "L. und X. GbR" als Adressatin der Grundverfügung.
64Vgl. zur Zustandsverantwortlichkeit der Gesellschaft: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 und 20 A 1254/05 -; vgl. auch zur analogen Anwendung der für die OHG geltenden Vorschriften des HGB auf die sog. BGB-Gesellschaft: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26. August 1997 - VII R 63/97 -, juris Rn. 8 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), u.a. Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, juris Rn. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. November 2004 - 22 CS 04.2701 -, juris Rn. 11; Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1; vgl. auch die Regelung des § 736 Abs. 2 BGB,
65Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
66Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
67Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
68Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
69Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
70Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
71Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
72Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
74Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
75Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
76Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
77Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
78Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
79Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
80Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. Juli 2008 im Verfahren 20 A 1254/05 dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
81Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
82Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
83Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten von 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 510.277,68 € (496.933,05 € für die gutachterlich begleitete Durchführung der Sanierungsmaßnahmen - Gegenstand der Verfahren 6 K 1566/10 und 6 K 1731/10 - sowie 13.344,63 € für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 -) ergibt sich eine den Verkehrswert als Grenze nicht übersteigende Gesamtbelastung des Klägers von 598.151,50 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
842. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2004 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
85Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW (vormals § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW) i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
86Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 2.503,38 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
87Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
88Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
89Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.