Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Dez. 2014 - 6 K 1181/10

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2014:1215.6K1181.10.00
15.12.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundw

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 24 Kosten


(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung


(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung


(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem E

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d: 2Mit not

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Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der am 06.07.2010 gestellte Antrag
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(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 06.07.2010 gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 24.06.2010 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung, sämtliche Maispflanzen der Partie mit der Anerkennungsnummer ... der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung vom 24.06.2010 aufgelisteten Grundstücken innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung entsprechend den beigefügten „Vorgaben zur sachgerechten Beseitigung von Mais“ zu beseitigen und der unteren Landwirtschaftsbehörde ... (Landratsamt ... - Landwirtschaftsamt) den Vollzug mitzuteilen (Ziff. 1 der Verfügung), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Die Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 2 der Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); auf die Ausführungen zum besonderen Sofortvollzugsinteresse kann auch in der Sache verwiesen werden.
b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und die des Antragsgegners sowie auch betroffene Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen zukommt, sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erscheinen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, kann die Entscheidung nur auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung erfolgen, bei der die Folgen der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die in Rede stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. In Anwendung dieser Grundsätze muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung muss die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24.06.2010 als offen angesehen werden (aa). Unter diesen Umständen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die zu besorgenden Gefahren bei einer unkontrollierten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) (bb).
aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - vom 16.12.1993 , zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 29.07.2009 ) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Union) im Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes notwendig sind.
Die Kammer hat Zweifel daran, ob für den Erlass der angegriffenen Verfügung das Landratsamt ... sachlich zuständig war; jedoch muss diese Frage der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
10 
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO) vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12) ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in § 1 Abs. 2 GenTZuVO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GenTZuVO haben Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.
11 
Ob danach aus § 1 Abs. 2 GenTZuVO die Zuständigkeit des Landratsamts... folgt, muss offen bleiben. Der Vollzug der Aufgaben nach den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Union) auf den Gebieten des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Düngemittel- und Saatgutrechts, und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft obliegt - soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist - den Landwirtschaftsbehörden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz - LLG). Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 LLG). Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (§ 29 Abs. 4 LLG). Hiernach wäre das Landratsamt ... aber nur sachlich zuständig, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall nicht Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 GenTZuVO „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt“ werden, was zweifelhaft ist. Die Freisetzung ist in § 3 Nr. 5 GenTG definiert als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Bezieht man den Begriff „gezielt“ auch auf das Vorhandensein von GVO, so handelte es sich hier um keinen Fall der Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes und wäre die Zuständigkeit des Landratsamts unproblematisch eröffnet, weil der Antragsteller bei der Aussaat nicht wusste, dass er (möglicherweise) GVO ausbrachte. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs „gezielt“ aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 -; VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27). Legte man diesen Begriff der Freisetzung auch der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung zugrunde, so dürfte allein die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen begründet sein, weil wohl von einer „Handhabung“ der in § 1 Abs. 2 GenTZuVO genannten Produkte „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz“ auszugehen wäre. Nach Auffassung der Kammer lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Begriff der „Freisetzung“ im Sinne der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung jedoch nicht abschließend bestimmen. Zwar spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Gentechnikgesetzes unmodifiziert in Bezug nehmen wollte und sich dann auch an der dort seit Jahren praktizierten Auslegung festhalten lassen muss. Dies steht jedoch keinesfalls fest. Denn Anlass zum Erlass der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010, welche die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GenTZuVO a.F.; GBl. S. 211 f.) ablöste, könnte der Verordnungsgeber auch gerade deshalb gesehen haben, weil er in Fällen wie dem vorliegenden das Regierungspräsidium Tübingen entlasten wollte. Dafür könnte sprechen, dass vom „Freisetzungsparagraphen“ des § 2 GenTZuVO a.F. allein die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG erfasst war. In der früheren Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung hatte der Verordnungsgeber demnach lediglich die beabsichtigte, weil im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beantragte Ausbringung von GVO unter der Überschrift „Freisetzung“ hervorgehoben.
12 
In der Sache ist die Anordnung des Landratsamts ... voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig.
13 
Das Landratsamt ... hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass im Rahmen des Saatgut-Monitorings von Mais (bei staatlich durchgeführten Saatgutkontrollen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ) Spuren der nicht zum Anbau zugelassenen Linie NK603 in einer Partie der Sorte „...“ festgestellt worden sei. Dabei handele es sich um einen GVO, der die Maispflanze gegen ein Herbizid resistent mache. Der Antragsteller habe eine Partie der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung aufgelisteten Grundstücken ausgesät. Aus diesen Erwägungen heraus ist die Verfügung aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Die Behörde ist wohl zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl eine Verunreinigung des vom Antragsteller ausgebrachten Saatguts mit GVO als auch eine Freisetzung im Rechtssinne gegeben sind. Die Freisetzung solcher Organismen bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde, die hier unstreitig nicht vorlag.
14 
Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem hinreichend sicheren Nachweis einer GVO-Verunreinigung in dem vom Antragsteller ausgebrachten Saatgut, das aus der in Niedersachsen vom LAVES beprobten Saatgutpartie hervorging und unter der Anerkennungsnummer ... in den Verkehr gebracht wurde, auszugehen.
15 
Eine vom LAVES untersuchte Probe zeigte genveränderten Mais im Saatgut an. Es wurde das Konstrukt NK603 positiv festgestellt. Der Antragsteller hält dem entgegen, nur eine von mehreren untersuchten Proben zeige Spuren von genverändertem Mais an. Dies werde von dem Hersteller des Saatguts, der Firma ..., unter Verweis auf eigene Proben erklärt. Es sei damit nicht erwiesen, dass das Maissaatgut allgemein und das des Antragstellers im Besonderen überhaupt keimfähige Körner einer genveränderten Maislinie (hier NK603) enthalte. Für den Befund, auf den sich die Information des niedersächsischen Ministeriums und somit letztlich auch die Anordnung des Antragsgegners stütze, gebe es auch noch andere Erklärungsmöglichkeiten. So könne das Ergebnis etwa auch durch die Beimengung von Maisstaub hervorgerufen worden sein. Möglich sei ferner, dass es sich angesichts des extrem niedrigen Anteils der Beimengungen (weniger als 0,1 Prozent) lediglich um einen „falsch-positiven“ Befund handele. Diese Ausführungen des Antragstellers ziehen die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des LAVES nicht in Zweifel. Bei einer GVO-kontaminierten Partie konventionellen Saatguts ist zu erwarten, dass gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen nicht gleichmäßig darin verteilt sind. Wird in einem solchen Fall - wie hier - der Partie eine Probe entnommen, die einen GVO-Anteil zwischen 0,03 Prozent und 0,1 Prozent enthält, lässt dies erwarten, dass der GVO-Anteil in der Partie insgesamt nicht sehr groß ist. Deshalb besteht für Proben, die der Partie an anderer Stelle entnommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass deren Untersuchung zu negativen Ergebnissen führt. Mehrere solcher negativer Ergebnisse von verschiedenen Proben erhöhen zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaminationen bezogen auf die gesamte Partie geringfügig sind und nicht an anderer Stelle in höherer Konzentration auftreten; sie widerlegen damit aber nicht die Richtigkeit eines positiven Laborergebnisses (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28).
16 
Das Laborergebnis kann allerdings falsch sein, wie die Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95 Prozent, die solchen Untersuchungen regelmäßig zugrunde liegt, zeigt. Derart falsch-positive Ergebnisse können entweder auf Fehlern beruhen, die auf das Laborpersonal oder die verwendeten Gerätschaften zurückzuführen sind, oder darauf, dass die Probe zwar zutreffend positiv getestet wurde, die Kontamination dem Material aber erst im Labor hinzugefügt wurde. Soweit es Fehler des Laborpersonals oder fehlerhafte Gerätschaften betrifft, kann eine Zweitbegutachtung desselben Probenmaterials durch ein anderes Labor dazu beitragen, solche Fehler zu erkennen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28). Konkrete Hinweise auf derartige Fehlerquellen werden aber vom Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach Angaben des Landratsamtes wurde das vom Antragsteller angezweifelte Untersuchungsergebnis jedenfalls laborintern überprüft und bestätigt.
17 
Steht damit für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass in der vom LAVES untersuchten Laborprobe in geringen Mengen gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren, reicht dies zugleich als Nachweis für eine Kontamination der gesamten Saatgutpartie aus, selbst wenn es im Falle der späteren Aufteilung der Partie in kleine Chargen aufgrund des geringen Ausmaßes der Verunreinigung und deren ungleichmäßiger Verteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass Teilchargen faktisch unbelastet waren. Denn Saatgutuntersuchungen zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass aufgrund der großen Zahl von Samenkörnern, die eine Partie enthält, nur ein kleiner Teil des Materials mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und Kosten untersucht werden kann. Da eine vollständige Begutachtung des gesamten Materials mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschlossen ist, bleibt es unvermeidbar im Ungewissen, ob und in welchem Maß eine Partie Saatgut im Übrigen belastet ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, im Falle einer positiven Laborprobe nicht nur den Nachweis der Kontamination der gesamten Partie als erbracht anzusehen, sondern auch den aus Rechtsgründen erforderlichen Nachweis eines ungenehmigten Freisetzens, ohne den ein Verstoß gegen § 14 GenTG, der ein Einschreiten nach § 26 GenTG erst zulässt, nicht vorläge. Zwar wäre neben der Untersuchung von Saatgut im Labor auch eine Feldbeprobung möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -, juris); da sich aber zur Schonung des Anbaus auch hierbei nur ein geringer Teil der Pflanzen untersuchen lässt, ist bei einem solchen Vorgehen die Wahrscheinlichkeit groß, bei einer nur geringen Kontamination nicht zu positiven Ergebnissen zu gelangen. Das ist jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn aufgrund der Laboruntersuchung des Saatguts feststeht, dass dieses unzulässig GVO enthält. In einem solchen Fall darf vielmehr von dem Nachweis in der Laborprobe auch auf einen Nachweis von GVO in dem freigesetzten Saatgut geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 31). Der Einwand des Antragstellers, es sei in keiner Weise festgestellt, ob auch seine Charge von der Verunreinigung betroffen sei, greift daher nicht durch. Zusätzliche Analysen anderer Laborproben wie etwa die vom Antragsteller erwähnten, vom Saatguthersteller in Auftrag gegebenen Prüfberichte der ... sowie der ... GmbH (abrufbar auch im Internet über die Seite des Saatgutherstellers unter ...) sind nicht geeignet, das positive Untersuchungsergebnis des LAVES zu widerlegen.
18 
Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe keine eigenen Untersuchungen angestellt und das Untersuchungsergebnis aus Niedersachsen nicht auf seine Richtigkeit überprüft, stellt er damit den Nachweis der GVO-Verunreinigung nicht in Frage. Der Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Wert von weniger als 0,1 % lediglich aus einer Messungenauigkeit herrühre, beruht seinerseits auf einer reinen Mutmaßung.
19 
Der Antragsteller bringt weiter vor, dass sowohl das Probenahme- als auch das Untersuchungsverfahren nicht der gängigen Praxis und den Vorgaben der LAVES für die Probenahme entsprächen. So sei die Partie ... geprüft worden, nicht hingegen die hieraus durch die weitere Behandlung und Absackung als gebeizte Partie entstehende Partie ... In Verkehr gebracht und vom Antragsteller erworben worden sei indes nur die letztgenannte Partie. Nach der Bewertung des Umweltministeriums Niedersachsen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die in der „Rohware“ nachgewiesenen GVO in weiteren Aufarbeitungsschritten entfernt worden wären (Anlage zum Schriftsatz des Landratsamt Rastatt vom 06.07.2010). Auch der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge eine Kontamination mit GVO der Linie NK603 durch weitere Aufarbeitungsschritte hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Auch wenn man dem „Konzept zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Konzept) entnehmen können mag, dass neben der kontrollierten Erzeugung auch die Saatgutaufbereitung vor dem Vertrieb (Beizen, Pillieren) zu einer weiteren Homogenisierung führt, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass die in dem Prüfbericht für die noch unbehandelte Partie ... dargestellten Ergebnisse nicht auf die Partie ... übertragen werden dürfen.
20 
Die erfolgte Aussaat mit GVO kontaminierten Saatgutes ist ferner als Freisetzung im Sinne des Gesetzes zu werten. § 3 Nr. 5 GenTG definiert die Freisetzung als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit - wie hier - noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Die Finalität des Begriffs „gezielt“ richtet sich - wie bereits oben bei den Erwägungen zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt - nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung im Sinne des § 14 GenTG nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. die oben angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung).
21 
Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ermessenserwägungen sind ausreichend und rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Freisetzung GVO-verunreinigten Saatgutes betrifft, kann wegen der fehlenden Schwellenwerte für zulässige Kontaminierungen und dem hier maßgeblichen Null-Toleranz-Prinzip jedenfalls bei Saatgut, dessen aus ihm erwachsene Pflanzen ein hohes Potenzial besitzen, Transgene auch in andere Arten der Gattung und verwandte Gattungen hineinzutragen, eine gesetzgeberische Intention dahin angenommen werden, solche Pflanzen die ohne Freisetzungsgenehmigung wachsen, in der Regel zu vernichten. Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehrbringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich wäre, die gerade die Gefahr von Auskreuzungen mit sich brächte. Das Landratsamt hat zutreffend zum einen die finanziellen Interessen des Antragstellers in den Blick genommen und zum anderen das öffentliche Interesse an einer Abwehr von Gefahren, die mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO verbunden sind, bewertet. Letzterem hat sie bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt. Die angeordnete Maßnahme war erforderlich und geeignet, den drohenden Gefahren zu begegnen und angesichts des Gefahrenpotentials, das mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO einhergeht, auch verhältnismäßig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 32).
22 
Hieran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass die GVO-Verunreinigungen nach den vorliegenden Untersuchungen nur gering sein dürften. Die technische Nachweisgrenze für die qualitative Analyse liegt bei lediglich etwa 0,01 Prozent GVO-Anteil (sog. Nachweis- oder Erfassungsgrenze). Theoretisch können wohl auch deutlich geringere Spuren (im Bereich von bis 0,001 Prozent) nachgewiesen werden; diese hohe Sensibilität scheitert jedoch in der Praxis wohl an verschiedenen Faktoren, unter anderem an der dazu benötigten Probenmenge. Die durch die analytische Methode in der Praxis vorgegebene Erfassungsgrenze von 0,01 Prozent verschiebt sich im jeweiligen Einzelfall abhängig von der Menge der verprobten Körner. Der quantitative Nachweis (sog. Bestimmungsgrenze) ist höher; erst ab einem GVO-Anteil von ca. 0,1 Prozent kann auch eine quantitative Analyse vorgenommen und der Prozentsatz ungewollter GVO-Beimengungen im Produkt festgestellt werden. Daraus folgt, dass zwischen einem GVO-Anteil von 0,01 Prozent und 0,1 Prozent nur gesagt werden kann, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel (vgl. VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008, a.a.O., juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt kann von dem Antragsgegner nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein des Genkonstrukts NK603 in dem beprobten Saatgut mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweist. Nach der Konzeption des Gentechnikgesetzes liegt bereits jeder gentechnischen Veränderung als solcher ein gentechnisches Basisrisiko zugrunde, das ein Mindestmaß an rechtlicher Kontrolle erfordert und rechtfertigt. Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bei jedem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens das Basisrisiko von besonderer Bedeutung. Mit der Neufassung des § 1 Nr. 2 GenTG durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (BGBl. l 2005, S. 186) hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Koexistenz von konventioneller Erzeugung, ökologischem Landbau und dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen entschieden. Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven „vorsorglichen“ Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7).
23 
bb) Ist somit die Anordnung des Landratsamts ... in der Sache voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig, so ist - ungeachtet der aufgezeigten Zuständigkeitsbedenken - die Folgenabwägungsentscheidung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers zu treffen, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stehen, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zwar liegt auf der Hand, dass die Gefahr der unkontrollierten Auskreuzung bei der hier infrage stehenden Verunreinigung konventionellen Saatguts mit GVO-Maissamen geringer ist als bei einer Aussaat von 100%igem GVO-Mais. Auch mag das Risiko bei Mais unter Umständen geringer sein als etwa bei Raps (zur Möglichkeit eines unbeabsichtigten Gentransfers bei Mais siehe aber VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 -, LRE 50, 173 = juris). Eine fachliche Beurteilung des Risikos einer Auskreuzung etwa bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen - wie dem Verbot des Inverkehrbringens und der ausschließlichen Verwendung der Ernte als Futtermittel oder zur Gewinnung von Bioethanol oder Biogas - ist im Eilverfahren jedoch nicht möglich. Fehlt es an einer verlässlichen Risikoabschätzung, so ist nach Auffassung der Kammer die Ablehnung des Antrags geboten.
24 
c) Die auf § 2 Nr. 2, §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
25 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Von einer Kürzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aus Gründen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 06.07.2010 gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 24.06.2010 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung, sämtliche Maispflanzen der Partie mit der Anerkennungsnummer ... der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung vom 24.06.2010 aufgelisteten Grundstücken innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung entsprechend den beigefügten „Vorgaben zur sachgerechten Beseitigung von Mais“ zu beseitigen und der unteren Landwirtschaftsbehörde ... (Landratsamt ... - Landwirtschaftsamt) den Vollzug mitzuteilen (Ziff. 1 der Verfügung), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Die Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 2 der Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); auf die Ausführungen zum besonderen Sofortvollzugsinteresse kann auch in der Sache verwiesen werden.
b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und die des Antragsgegners sowie auch betroffene Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen zukommt, sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erscheinen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, kann die Entscheidung nur auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung erfolgen, bei der die Folgen der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die in Rede stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. In Anwendung dieser Grundsätze muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung muss die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24.06.2010 als offen angesehen werden (aa). Unter diesen Umständen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die zu besorgenden Gefahren bei einer unkontrollierten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) (bb).
aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - vom 16.12.1993 , zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 29.07.2009 ) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Union) im Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes notwendig sind.
Die Kammer hat Zweifel daran, ob für den Erlass der angegriffenen Verfügung das Landratsamt ... sachlich zuständig war; jedoch muss diese Frage der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
10 
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO) vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12) ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in § 1 Abs. 2 GenTZuVO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GenTZuVO haben Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.
11 
Ob danach aus § 1 Abs. 2 GenTZuVO die Zuständigkeit des Landratsamts... folgt, muss offen bleiben. Der Vollzug der Aufgaben nach den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Union) auf den Gebieten des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Düngemittel- und Saatgutrechts, und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft obliegt - soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist - den Landwirtschaftsbehörden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz - LLG). Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 LLG). Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (§ 29 Abs. 4 LLG). Hiernach wäre das Landratsamt ... aber nur sachlich zuständig, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall nicht Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 GenTZuVO „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt“ werden, was zweifelhaft ist. Die Freisetzung ist in § 3 Nr. 5 GenTG definiert als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Bezieht man den Begriff „gezielt“ auch auf das Vorhandensein von GVO, so handelte es sich hier um keinen Fall der Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes und wäre die Zuständigkeit des Landratsamts unproblematisch eröffnet, weil der Antragsteller bei der Aussaat nicht wusste, dass er (möglicherweise) GVO ausbrachte. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs „gezielt“ aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 -; VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27). Legte man diesen Begriff der Freisetzung auch der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung zugrunde, so dürfte allein die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen begründet sein, weil wohl von einer „Handhabung“ der in § 1 Abs. 2 GenTZuVO genannten Produkte „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz“ auszugehen wäre. Nach Auffassung der Kammer lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Begriff der „Freisetzung“ im Sinne der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung jedoch nicht abschließend bestimmen. Zwar spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Gentechnikgesetzes unmodifiziert in Bezug nehmen wollte und sich dann auch an der dort seit Jahren praktizierten Auslegung festhalten lassen muss. Dies steht jedoch keinesfalls fest. Denn Anlass zum Erlass der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010, welche die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GenTZuVO a.F.; GBl. S. 211 f.) ablöste, könnte der Verordnungsgeber auch gerade deshalb gesehen haben, weil er in Fällen wie dem vorliegenden das Regierungspräsidium Tübingen entlasten wollte. Dafür könnte sprechen, dass vom „Freisetzungsparagraphen“ des § 2 GenTZuVO a.F. allein die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG erfasst war. In der früheren Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung hatte der Verordnungsgeber demnach lediglich die beabsichtigte, weil im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beantragte Ausbringung von GVO unter der Überschrift „Freisetzung“ hervorgehoben.
12 
In der Sache ist die Anordnung des Landratsamts ... voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig.
13 
Das Landratsamt ... hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass im Rahmen des Saatgut-Monitorings von Mais (bei staatlich durchgeführten Saatgutkontrollen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ) Spuren der nicht zum Anbau zugelassenen Linie NK603 in einer Partie der Sorte „...“ festgestellt worden sei. Dabei handele es sich um einen GVO, der die Maispflanze gegen ein Herbizid resistent mache. Der Antragsteller habe eine Partie der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung aufgelisteten Grundstücken ausgesät. Aus diesen Erwägungen heraus ist die Verfügung aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Die Behörde ist wohl zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl eine Verunreinigung des vom Antragsteller ausgebrachten Saatguts mit GVO als auch eine Freisetzung im Rechtssinne gegeben sind. Die Freisetzung solcher Organismen bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde, die hier unstreitig nicht vorlag.
14 
Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem hinreichend sicheren Nachweis einer GVO-Verunreinigung in dem vom Antragsteller ausgebrachten Saatgut, das aus der in Niedersachsen vom LAVES beprobten Saatgutpartie hervorging und unter der Anerkennungsnummer ... in den Verkehr gebracht wurde, auszugehen.
15 
Eine vom LAVES untersuchte Probe zeigte genveränderten Mais im Saatgut an. Es wurde das Konstrukt NK603 positiv festgestellt. Der Antragsteller hält dem entgegen, nur eine von mehreren untersuchten Proben zeige Spuren von genverändertem Mais an. Dies werde von dem Hersteller des Saatguts, der Firma ..., unter Verweis auf eigene Proben erklärt. Es sei damit nicht erwiesen, dass das Maissaatgut allgemein und das des Antragstellers im Besonderen überhaupt keimfähige Körner einer genveränderten Maislinie (hier NK603) enthalte. Für den Befund, auf den sich die Information des niedersächsischen Ministeriums und somit letztlich auch die Anordnung des Antragsgegners stütze, gebe es auch noch andere Erklärungsmöglichkeiten. So könne das Ergebnis etwa auch durch die Beimengung von Maisstaub hervorgerufen worden sein. Möglich sei ferner, dass es sich angesichts des extrem niedrigen Anteils der Beimengungen (weniger als 0,1 Prozent) lediglich um einen „falsch-positiven“ Befund handele. Diese Ausführungen des Antragstellers ziehen die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des LAVES nicht in Zweifel. Bei einer GVO-kontaminierten Partie konventionellen Saatguts ist zu erwarten, dass gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen nicht gleichmäßig darin verteilt sind. Wird in einem solchen Fall - wie hier - der Partie eine Probe entnommen, die einen GVO-Anteil zwischen 0,03 Prozent und 0,1 Prozent enthält, lässt dies erwarten, dass der GVO-Anteil in der Partie insgesamt nicht sehr groß ist. Deshalb besteht für Proben, die der Partie an anderer Stelle entnommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass deren Untersuchung zu negativen Ergebnissen führt. Mehrere solcher negativer Ergebnisse von verschiedenen Proben erhöhen zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaminationen bezogen auf die gesamte Partie geringfügig sind und nicht an anderer Stelle in höherer Konzentration auftreten; sie widerlegen damit aber nicht die Richtigkeit eines positiven Laborergebnisses (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28).
16 
Das Laborergebnis kann allerdings falsch sein, wie die Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95 Prozent, die solchen Untersuchungen regelmäßig zugrunde liegt, zeigt. Derart falsch-positive Ergebnisse können entweder auf Fehlern beruhen, die auf das Laborpersonal oder die verwendeten Gerätschaften zurückzuführen sind, oder darauf, dass die Probe zwar zutreffend positiv getestet wurde, die Kontamination dem Material aber erst im Labor hinzugefügt wurde. Soweit es Fehler des Laborpersonals oder fehlerhafte Gerätschaften betrifft, kann eine Zweitbegutachtung desselben Probenmaterials durch ein anderes Labor dazu beitragen, solche Fehler zu erkennen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28). Konkrete Hinweise auf derartige Fehlerquellen werden aber vom Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach Angaben des Landratsamtes wurde das vom Antragsteller angezweifelte Untersuchungsergebnis jedenfalls laborintern überprüft und bestätigt.
17 
Steht damit für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass in der vom LAVES untersuchten Laborprobe in geringen Mengen gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren, reicht dies zugleich als Nachweis für eine Kontamination der gesamten Saatgutpartie aus, selbst wenn es im Falle der späteren Aufteilung der Partie in kleine Chargen aufgrund des geringen Ausmaßes der Verunreinigung und deren ungleichmäßiger Verteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass Teilchargen faktisch unbelastet waren. Denn Saatgutuntersuchungen zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass aufgrund der großen Zahl von Samenkörnern, die eine Partie enthält, nur ein kleiner Teil des Materials mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und Kosten untersucht werden kann. Da eine vollständige Begutachtung des gesamten Materials mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschlossen ist, bleibt es unvermeidbar im Ungewissen, ob und in welchem Maß eine Partie Saatgut im Übrigen belastet ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, im Falle einer positiven Laborprobe nicht nur den Nachweis der Kontamination der gesamten Partie als erbracht anzusehen, sondern auch den aus Rechtsgründen erforderlichen Nachweis eines ungenehmigten Freisetzens, ohne den ein Verstoß gegen § 14 GenTG, der ein Einschreiten nach § 26 GenTG erst zulässt, nicht vorläge. Zwar wäre neben der Untersuchung von Saatgut im Labor auch eine Feldbeprobung möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -, juris); da sich aber zur Schonung des Anbaus auch hierbei nur ein geringer Teil der Pflanzen untersuchen lässt, ist bei einem solchen Vorgehen die Wahrscheinlichkeit groß, bei einer nur geringen Kontamination nicht zu positiven Ergebnissen zu gelangen. Das ist jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn aufgrund der Laboruntersuchung des Saatguts feststeht, dass dieses unzulässig GVO enthält. In einem solchen Fall darf vielmehr von dem Nachweis in der Laborprobe auch auf einen Nachweis von GVO in dem freigesetzten Saatgut geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 31). Der Einwand des Antragstellers, es sei in keiner Weise festgestellt, ob auch seine Charge von der Verunreinigung betroffen sei, greift daher nicht durch. Zusätzliche Analysen anderer Laborproben wie etwa die vom Antragsteller erwähnten, vom Saatguthersteller in Auftrag gegebenen Prüfberichte der ... sowie der ... GmbH (abrufbar auch im Internet über die Seite des Saatgutherstellers unter ...) sind nicht geeignet, das positive Untersuchungsergebnis des LAVES zu widerlegen.
18 
Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe keine eigenen Untersuchungen angestellt und das Untersuchungsergebnis aus Niedersachsen nicht auf seine Richtigkeit überprüft, stellt er damit den Nachweis der GVO-Verunreinigung nicht in Frage. Der Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Wert von weniger als 0,1 % lediglich aus einer Messungenauigkeit herrühre, beruht seinerseits auf einer reinen Mutmaßung.
19 
Der Antragsteller bringt weiter vor, dass sowohl das Probenahme- als auch das Untersuchungsverfahren nicht der gängigen Praxis und den Vorgaben der LAVES für die Probenahme entsprächen. So sei die Partie ... geprüft worden, nicht hingegen die hieraus durch die weitere Behandlung und Absackung als gebeizte Partie entstehende Partie ... In Verkehr gebracht und vom Antragsteller erworben worden sei indes nur die letztgenannte Partie. Nach der Bewertung des Umweltministeriums Niedersachsen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die in der „Rohware“ nachgewiesenen GVO in weiteren Aufarbeitungsschritten entfernt worden wären (Anlage zum Schriftsatz des Landratsamt Rastatt vom 06.07.2010). Auch der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge eine Kontamination mit GVO der Linie NK603 durch weitere Aufarbeitungsschritte hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Auch wenn man dem „Konzept zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Konzept) entnehmen können mag, dass neben der kontrollierten Erzeugung auch die Saatgutaufbereitung vor dem Vertrieb (Beizen, Pillieren) zu einer weiteren Homogenisierung führt, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass die in dem Prüfbericht für die noch unbehandelte Partie ... dargestellten Ergebnisse nicht auf die Partie ... übertragen werden dürfen.
20 
Die erfolgte Aussaat mit GVO kontaminierten Saatgutes ist ferner als Freisetzung im Sinne des Gesetzes zu werten. § 3 Nr. 5 GenTG definiert die Freisetzung als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit - wie hier - noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Die Finalität des Begriffs „gezielt“ richtet sich - wie bereits oben bei den Erwägungen zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt - nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung im Sinne des § 14 GenTG nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. die oben angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung).
21 
Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ermessenserwägungen sind ausreichend und rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Freisetzung GVO-verunreinigten Saatgutes betrifft, kann wegen der fehlenden Schwellenwerte für zulässige Kontaminierungen und dem hier maßgeblichen Null-Toleranz-Prinzip jedenfalls bei Saatgut, dessen aus ihm erwachsene Pflanzen ein hohes Potenzial besitzen, Transgene auch in andere Arten der Gattung und verwandte Gattungen hineinzutragen, eine gesetzgeberische Intention dahin angenommen werden, solche Pflanzen die ohne Freisetzungsgenehmigung wachsen, in der Regel zu vernichten. Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehrbringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich wäre, die gerade die Gefahr von Auskreuzungen mit sich brächte. Das Landratsamt hat zutreffend zum einen die finanziellen Interessen des Antragstellers in den Blick genommen und zum anderen das öffentliche Interesse an einer Abwehr von Gefahren, die mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO verbunden sind, bewertet. Letzterem hat sie bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt. Die angeordnete Maßnahme war erforderlich und geeignet, den drohenden Gefahren zu begegnen und angesichts des Gefahrenpotentials, das mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO einhergeht, auch verhältnismäßig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 32).
22 
Hieran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass die GVO-Verunreinigungen nach den vorliegenden Untersuchungen nur gering sein dürften. Die technische Nachweisgrenze für die qualitative Analyse liegt bei lediglich etwa 0,01 Prozent GVO-Anteil (sog. Nachweis- oder Erfassungsgrenze). Theoretisch können wohl auch deutlich geringere Spuren (im Bereich von bis 0,001 Prozent) nachgewiesen werden; diese hohe Sensibilität scheitert jedoch in der Praxis wohl an verschiedenen Faktoren, unter anderem an der dazu benötigten Probenmenge. Die durch die analytische Methode in der Praxis vorgegebene Erfassungsgrenze von 0,01 Prozent verschiebt sich im jeweiligen Einzelfall abhängig von der Menge der verprobten Körner. Der quantitative Nachweis (sog. Bestimmungsgrenze) ist höher; erst ab einem GVO-Anteil von ca. 0,1 Prozent kann auch eine quantitative Analyse vorgenommen und der Prozentsatz ungewollter GVO-Beimengungen im Produkt festgestellt werden. Daraus folgt, dass zwischen einem GVO-Anteil von 0,01 Prozent und 0,1 Prozent nur gesagt werden kann, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel (vgl. VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008, a.a.O., juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt kann von dem Antragsgegner nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein des Genkonstrukts NK603 in dem beprobten Saatgut mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweist. Nach der Konzeption des Gentechnikgesetzes liegt bereits jeder gentechnischen Veränderung als solcher ein gentechnisches Basisrisiko zugrunde, das ein Mindestmaß an rechtlicher Kontrolle erfordert und rechtfertigt. Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bei jedem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens das Basisrisiko von besonderer Bedeutung. Mit der Neufassung des § 1 Nr. 2 GenTG durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (BGBl. l 2005, S. 186) hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Koexistenz von konventioneller Erzeugung, ökologischem Landbau und dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen entschieden. Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven „vorsorglichen“ Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7).
23 
bb) Ist somit die Anordnung des Landratsamts ... in der Sache voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig, so ist - ungeachtet der aufgezeigten Zuständigkeitsbedenken - die Folgenabwägungsentscheidung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers zu treffen, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stehen, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zwar liegt auf der Hand, dass die Gefahr der unkontrollierten Auskreuzung bei der hier infrage stehenden Verunreinigung konventionellen Saatguts mit GVO-Maissamen geringer ist als bei einer Aussaat von 100%igem GVO-Mais. Auch mag das Risiko bei Mais unter Umständen geringer sein als etwa bei Raps (zur Möglichkeit eines unbeabsichtigten Gentransfers bei Mais siehe aber VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 -, LRE 50, 173 = juris). Eine fachliche Beurteilung des Risikos einer Auskreuzung etwa bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen - wie dem Verbot des Inverkehrbringens und der ausschließlichen Verwendung der Ernte als Futtermittel oder zur Gewinnung von Bioethanol oder Biogas - ist im Eilverfahren jedoch nicht möglich. Fehlt es an einer verlässlichen Risikoabschätzung, so ist nach Auffassung der Kammer die Ablehnung des Antrags geboten.
24 
c) Die auf § 2 Nr. 2, §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
25 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Von einer Kürzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aus Gründen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wird hinsichtlich Ziffer III. 2. Gliederungspunkt der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer VIII. III. der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.


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(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 06.07.2010 gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 24.06.2010 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung, sämtliche Maispflanzen der Partie mit der Anerkennungsnummer ... der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung vom 24.06.2010 aufgelisteten Grundstücken innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung entsprechend den beigefügten „Vorgaben zur sachgerechten Beseitigung von Mais“ zu beseitigen und der unteren Landwirtschaftsbehörde ... (Landratsamt ... - Landwirtschaftsamt) den Vollzug mitzuteilen (Ziff. 1 der Verfügung), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Die Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 2 der Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); auf die Ausführungen zum besonderen Sofortvollzugsinteresse kann auch in der Sache verwiesen werden.
b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und die des Antragsgegners sowie auch betroffene Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen zukommt, sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erscheinen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, kann die Entscheidung nur auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung erfolgen, bei der die Folgen der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die in Rede stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. In Anwendung dieser Grundsätze muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung muss die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24.06.2010 als offen angesehen werden (aa). Unter diesen Umständen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die zu besorgenden Gefahren bei einer unkontrollierten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) (bb).
aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - vom 16.12.1993 , zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 29.07.2009 ) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Union) im Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes notwendig sind.
Die Kammer hat Zweifel daran, ob für den Erlass der angegriffenen Verfügung das Landratsamt ... sachlich zuständig war; jedoch muss diese Frage der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
10 
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO) vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12) ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in § 1 Abs. 2 GenTZuVO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GenTZuVO haben Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.
11 
Ob danach aus § 1 Abs. 2 GenTZuVO die Zuständigkeit des Landratsamts... folgt, muss offen bleiben. Der Vollzug der Aufgaben nach den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Union) auf den Gebieten des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Düngemittel- und Saatgutrechts, und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft obliegt - soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist - den Landwirtschaftsbehörden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz - LLG). Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 LLG). Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (§ 29 Abs. 4 LLG). Hiernach wäre das Landratsamt ... aber nur sachlich zuständig, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall nicht Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 GenTZuVO „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt“ werden, was zweifelhaft ist. Die Freisetzung ist in § 3 Nr. 5 GenTG definiert als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Bezieht man den Begriff „gezielt“ auch auf das Vorhandensein von GVO, so handelte es sich hier um keinen Fall der Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes und wäre die Zuständigkeit des Landratsamts unproblematisch eröffnet, weil der Antragsteller bei der Aussaat nicht wusste, dass er (möglicherweise) GVO ausbrachte. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs „gezielt“ aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 -; VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27). Legte man diesen Begriff der Freisetzung auch der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung zugrunde, so dürfte allein die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen begründet sein, weil wohl von einer „Handhabung“ der in § 1 Abs. 2 GenTZuVO genannten Produkte „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz“ auszugehen wäre. Nach Auffassung der Kammer lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Begriff der „Freisetzung“ im Sinne der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung jedoch nicht abschließend bestimmen. Zwar spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Gentechnikgesetzes unmodifiziert in Bezug nehmen wollte und sich dann auch an der dort seit Jahren praktizierten Auslegung festhalten lassen muss. Dies steht jedoch keinesfalls fest. Denn Anlass zum Erlass der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010, welche die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GenTZuVO a.F.; GBl. S. 211 f.) ablöste, könnte der Verordnungsgeber auch gerade deshalb gesehen haben, weil er in Fällen wie dem vorliegenden das Regierungspräsidium Tübingen entlasten wollte. Dafür könnte sprechen, dass vom „Freisetzungsparagraphen“ des § 2 GenTZuVO a.F. allein die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG erfasst war. In der früheren Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung hatte der Verordnungsgeber demnach lediglich die beabsichtigte, weil im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beantragte Ausbringung von GVO unter der Überschrift „Freisetzung“ hervorgehoben.
12 
In der Sache ist die Anordnung des Landratsamts ... voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig.
13 
Das Landratsamt ... hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass im Rahmen des Saatgut-Monitorings von Mais (bei staatlich durchgeführten Saatgutkontrollen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ) Spuren der nicht zum Anbau zugelassenen Linie NK603 in einer Partie der Sorte „...“ festgestellt worden sei. Dabei handele es sich um einen GVO, der die Maispflanze gegen ein Herbizid resistent mache. Der Antragsteller habe eine Partie der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung aufgelisteten Grundstücken ausgesät. Aus diesen Erwägungen heraus ist die Verfügung aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Die Behörde ist wohl zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl eine Verunreinigung des vom Antragsteller ausgebrachten Saatguts mit GVO als auch eine Freisetzung im Rechtssinne gegeben sind. Die Freisetzung solcher Organismen bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde, die hier unstreitig nicht vorlag.
14 
Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem hinreichend sicheren Nachweis einer GVO-Verunreinigung in dem vom Antragsteller ausgebrachten Saatgut, das aus der in Niedersachsen vom LAVES beprobten Saatgutpartie hervorging und unter der Anerkennungsnummer ... in den Verkehr gebracht wurde, auszugehen.
15 
Eine vom LAVES untersuchte Probe zeigte genveränderten Mais im Saatgut an. Es wurde das Konstrukt NK603 positiv festgestellt. Der Antragsteller hält dem entgegen, nur eine von mehreren untersuchten Proben zeige Spuren von genverändertem Mais an. Dies werde von dem Hersteller des Saatguts, der Firma ..., unter Verweis auf eigene Proben erklärt. Es sei damit nicht erwiesen, dass das Maissaatgut allgemein und das des Antragstellers im Besonderen überhaupt keimfähige Körner einer genveränderten Maislinie (hier NK603) enthalte. Für den Befund, auf den sich die Information des niedersächsischen Ministeriums und somit letztlich auch die Anordnung des Antragsgegners stütze, gebe es auch noch andere Erklärungsmöglichkeiten. So könne das Ergebnis etwa auch durch die Beimengung von Maisstaub hervorgerufen worden sein. Möglich sei ferner, dass es sich angesichts des extrem niedrigen Anteils der Beimengungen (weniger als 0,1 Prozent) lediglich um einen „falsch-positiven“ Befund handele. Diese Ausführungen des Antragstellers ziehen die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des LAVES nicht in Zweifel. Bei einer GVO-kontaminierten Partie konventionellen Saatguts ist zu erwarten, dass gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen nicht gleichmäßig darin verteilt sind. Wird in einem solchen Fall - wie hier - der Partie eine Probe entnommen, die einen GVO-Anteil zwischen 0,03 Prozent und 0,1 Prozent enthält, lässt dies erwarten, dass der GVO-Anteil in der Partie insgesamt nicht sehr groß ist. Deshalb besteht für Proben, die der Partie an anderer Stelle entnommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass deren Untersuchung zu negativen Ergebnissen führt. Mehrere solcher negativer Ergebnisse von verschiedenen Proben erhöhen zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaminationen bezogen auf die gesamte Partie geringfügig sind und nicht an anderer Stelle in höherer Konzentration auftreten; sie widerlegen damit aber nicht die Richtigkeit eines positiven Laborergebnisses (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28).
16 
Das Laborergebnis kann allerdings falsch sein, wie die Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95 Prozent, die solchen Untersuchungen regelmäßig zugrunde liegt, zeigt. Derart falsch-positive Ergebnisse können entweder auf Fehlern beruhen, die auf das Laborpersonal oder die verwendeten Gerätschaften zurückzuführen sind, oder darauf, dass die Probe zwar zutreffend positiv getestet wurde, die Kontamination dem Material aber erst im Labor hinzugefügt wurde. Soweit es Fehler des Laborpersonals oder fehlerhafte Gerätschaften betrifft, kann eine Zweitbegutachtung desselben Probenmaterials durch ein anderes Labor dazu beitragen, solche Fehler zu erkennen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28). Konkrete Hinweise auf derartige Fehlerquellen werden aber vom Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach Angaben des Landratsamtes wurde das vom Antragsteller angezweifelte Untersuchungsergebnis jedenfalls laborintern überprüft und bestätigt.
17 
Steht damit für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass in der vom LAVES untersuchten Laborprobe in geringen Mengen gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren, reicht dies zugleich als Nachweis für eine Kontamination der gesamten Saatgutpartie aus, selbst wenn es im Falle der späteren Aufteilung der Partie in kleine Chargen aufgrund des geringen Ausmaßes der Verunreinigung und deren ungleichmäßiger Verteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass Teilchargen faktisch unbelastet waren. Denn Saatgutuntersuchungen zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass aufgrund der großen Zahl von Samenkörnern, die eine Partie enthält, nur ein kleiner Teil des Materials mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und Kosten untersucht werden kann. Da eine vollständige Begutachtung des gesamten Materials mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschlossen ist, bleibt es unvermeidbar im Ungewissen, ob und in welchem Maß eine Partie Saatgut im Übrigen belastet ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, im Falle einer positiven Laborprobe nicht nur den Nachweis der Kontamination der gesamten Partie als erbracht anzusehen, sondern auch den aus Rechtsgründen erforderlichen Nachweis eines ungenehmigten Freisetzens, ohne den ein Verstoß gegen § 14 GenTG, der ein Einschreiten nach § 26 GenTG erst zulässt, nicht vorläge. Zwar wäre neben der Untersuchung von Saatgut im Labor auch eine Feldbeprobung möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -, juris); da sich aber zur Schonung des Anbaus auch hierbei nur ein geringer Teil der Pflanzen untersuchen lässt, ist bei einem solchen Vorgehen die Wahrscheinlichkeit groß, bei einer nur geringen Kontamination nicht zu positiven Ergebnissen zu gelangen. Das ist jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn aufgrund der Laboruntersuchung des Saatguts feststeht, dass dieses unzulässig GVO enthält. In einem solchen Fall darf vielmehr von dem Nachweis in der Laborprobe auch auf einen Nachweis von GVO in dem freigesetzten Saatgut geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 31). Der Einwand des Antragstellers, es sei in keiner Weise festgestellt, ob auch seine Charge von der Verunreinigung betroffen sei, greift daher nicht durch. Zusätzliche Analysen anderer Laborproben wie etwa die vom Antragsteller erwähnten, vom Saatguthersteller in Auftrag gegebenen Prüfberichte der ... sowie der ... GmbH (abrufbar auch im Internet über die Seite des Saatgutherstellers unter ...) sind nicht geeignet, das positive Untersuchungsergebnis des LAVES zu widerlegen.
18 
Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe keine eigenen Untersuchungen angestellt und das Untersuchungsergebnis aus Niedersachsen nicht auf seine Richtigkeit überprüft, stellt er damit den Nachweis der GVO-Verunreinigung nicht in Frage. Der Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Wert von weniger als 0,1 % lediglich aus einer Messungenauigkeit herrühre, beruht seinerseits auf einer reinen Mutmaßung.
19 
Der Antragsteller bringt weiter vor, dass sowohl das Probenahme- als auch das Untersuchungsverfahren nicht der gängigen Praxis und den Vorgaben der LAVES für die Probenahme entsprächen. So sei die Partie ... geprüft worden, nicht hingegen die hieraus durch die weitere Behandlung und Absackung als gebeizte Partie entstehende Partie ... In Verkehr gebracht und vom Antragsteller erworben worden sei indes nur die letztgenannte Partie. Nach der Bewertung des Umweltministeriums Niedersachsen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die in der „Rohware“ nachgewiesenen GVO in weiteren Aufarbeitungsschritten entfernt worden wären (Anlage zum Schriftsatz des Landratsamt Rastatt vom 06.07.2010). Auch der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge eine Kontamination mit GVO der Linie NK603 durch weitere Aufarbeitungsschritte hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Auch wenn man dem „Konzept zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Konzept) entnehmen können mag, dass neben der kontrollierten Erzeugung auch die Saatgutaufbereitung vor dem Vertrieb (Beizen, Pillieren) zu einer weiteren Homogenisierung führt, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass die in dem Prüfbericht für die noch unbehandelte Partie ... dargestellten Ergebnisse nicht auf die Partie ... übertragen werden dürfen.
20 
Die erfolgte Aussaat mit GVO kontaminierten Saatgutes ist ferner als Freisetzung im Sinne des Gesetzes zu werten. § 3 Nr. 5 GenTG definiert die Freisetzung als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit - wie hier - noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Die Finalität des Begriffs „gezielt“ richtet sich - wie bereits oben bei den Erwägungen zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt - nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung im Sinne des § 14 GenTG nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. die oben angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung).
21 
Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ermessenserwägungen sind ausreichend und rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Freisetzung GVO-verunreinigten Saatgutes betrifft, kann wegen der fehlenden Schwellenwerte für zulässige Kontaminierungen und dem hier maßgeblichen Null-Toleranz-Prinzip jedenfalls bei Saatgut, dessen aus ihm erwachsene Pflanzen ein hohes Potenzial besitzen, Transgene auch in andere Arten der Gattung und verwandte Gattungen hineinzutragen, eine gesetzgeberische Intention dahin angenommen werden, solche Pflanzen die ohne Freisetzungsgenehmigung wachsen, in der Regel zu vernichten. Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehrbringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich wäre, die gerade die Gefahr von Auskreuzungen mit sich brächte. Das Landratsamt hat zutreffend zum einen die finanziellen Interessen des Antragstellers in den Blick genommen und zum anderen das öffentliche Interesse an einer Abwehr von Gefahren, die mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO verbunden sind, bewertet. Letzterem hat sie bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt. Die angeordnete Maßnahme war erforderlich und geeignet, den drohenden Gefahren zu begegnen und angesichts des Gefahrenpotentials, das mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO einhergeht, auch verhältnismäßig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 32).
22 
Hieran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass die GVO-Verunreinigungen nach den vorliegenden Untersuchungen nur gering sein dürften. Die technische Nachweisgrenze für die qualitative Analyse liegt bei lediglich etwa 0,01 Prozent GVO-Anteil (sog. Nachweis- oder Erfassungsgrenze). Theoretisch können wohl auch deutlich geringere Spuren (im Bereich von bis 0,001 Prozent) nachgewiesen werden; diese hohe Sensibilität scheitert jedoch in der Praxis wohl an verschiedenen Faktoren, unter anderem an der dazu benötigten Probenmenge. Die durch die analytische Methode in der Praxis vorgegebene Erfassungsgrenze von 0,01 Prozent verschiebt sich im jeweiligen Einzelfall abhängig von der Menge der verprobten Körner. Der quantitative Nachweis (sog. Bestimmungsgrenze) ist höher; erst ab einem GVO-Anteil von ca. 0,1 Prozent kann auch eine quantitative Analyse vorgenommen und der Prozentsatz ungewollter GVO-Beimengungen im Produkt festgestellt werden. Daraus folgt, dass zwischen einem GVO-Anteil von 0,01 Prozent und 0,1 Prozent nur gesagt werden kann, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel (vgl. VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008, a.a.O., juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt kann von dem Antragsgegner nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein des Genkonstrukts NK603 in dem beprobten Saatgut mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweist. Nach der Konzeption des Gentechnikgesetzes liegt bereits jeder gentechnischen Veränderung als solcher ein gentechnisches Basisrisiko zugrunde, das ein Mindestmaß an rechtlicher Kontrolle erfordert und rechtfertigt. Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bei jedem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens das Basisrisiko von besonderer Bedeutung. Mit der Neufassung des § 1 Nr. 2 GenTG durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (BGBl. l 2005, S. 186) hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Koexistenz von konventioneller Erzeugung, ökologischem Landbau und dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen entschieden. Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven „vorsorglichen“ Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7).
23 
bb) Ist somit die Anordnung des Landratsamts ... in der Sache voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig, so ist - ungeachtet der aufgezeigten Zuständigkeitsbedenken - die Folgenabwägungsentscheidung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers zu treffen, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stehen, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zwar liegt auf der Hand, dass die Gefahr der unkontrollierten Auskreuzung bei der hier infrage stehenden Verunreinigung konventionellen Saatguts mit GVO-Maissamen geringer ist als bei einer Aussaat von 100%igem GVO-Mais. Auch mag das Risiko bei Mais unter Umständen geringer sein als etwa bei Raps (zur Möglichkeit eines unbeabsichtigten Gentransfers bei Mais siehe aber VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 -, LRE 50, 173 = juris). Eine fachliche Beurteilung des Risikos einer Auskreuzung etwa bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen - wie dem Verbot des Inverkehrbringens und der ausschließlichen Verwendung der Ernte als Futtermittel oder zur Gewinnung von Bioethanol oder Biogas - ist im Eilverfahren jedoch nicht möglich. Fehlt es an einer verlässlichen Risikoabschätzung, so ist nach Auffassung der Kammer die Ablehnung des Antrags geboten.
24 
c) Die auf § 2 Nr. 2, §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
25 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Von einer Kürzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aus Gründen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.