Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Sept. 2016 - 9 K 5462/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Am 27. August 2012 zeigte die C. GmbH eine gewerbliche Sammlung gem. § 72 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 1 KrWG bei der Beklagten an. Unter dem 2. Oktober 2012 erfolgte eine Mitteilung über den Eingang durch die Beklagte und sie forderte Unterlagen nach. Daraufhin teilte die C. GmbH mit, es handele sich um eine bereits seit 2003 bestehende Sammlung.
4Unter dem 27. November 2012 gab der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (F. E. GmbH - im Folgenden: F. -) eine Stellungnahme ab, in der er u.a. ausführte, das Ausmaß der Sammlung gem. § 18 Abs. 2 Nr. KrWG könne ohne Behälter- und Standortzahlen oder Standortbenennungen nicht beurteilt werden.
5Daraufhin wurde die C. GmbH unter dem 4. Dezember 2012 zur geplanten Untersagung der Sammlung angehört. Sie reichte unter dem 19. Dezember 2012 diverse Unterlagen nach und teilte mit, dass sich 74 Altkleidercontainer in E. befänden.
6Nachdem die F1. unter dem 15. Mai 2013 u.a. mitteilte, die Angabe von 74 Containern reiche nicht als Beurteilungsgrundlage für die Flächendeckung/Verteilung, erging unter dem 22. Mai 2013 gegenüber der C. GmbH eine Untersagungsverfügung, welche sie in der Folge mit einer Klage (9 K 2989/13) angriff. Im Rahmen des Klageverfahrens hob die Beklagte die Ordnungsverfügung auf.
7Unter dem 9. April 2014 wurde die Klägerin in das Handelsregister bei Amtsgericht G. B. N. eingetragen. Grundlage ist danach der Gesellschaftsvertrag vom 27. August 1997, mehrfach geändert. Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28. Februar 2014 führte ausweislich des Handelsregisterauszuges insbesondere zu einer Änderung der Firmierung (bisher C. GmbH) sowie einer Sitzverlegung.
8Unter dem 21. November 2015 schrieb die Beklagte daraufhin die Klägerin unter Bezugnahme auf die noch unter der Bezeichnung C. GmbH erfolgte Anzeige an. Das Schreiben hat 4 Ziffern und setzt eine Gebühr fest.
9Es ist überschrieben mit „Gewerbliche Alttextiliensammlung gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG –“ und eingeleitet mit „Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre am 13.9.2012 bei der Stadt E. angezeigte Gewerbliche Sammlung von Alttextilien (…) sowie auf den in dieser Angelegenheit erfolgten Schriftverkehr und teile dazu folgendes mit:“.
10Ziffer 1 des Schreibens lautet: „Sofern Alttextilsammelcontainer in der Stadt E. aufgestellt wurden, bitte ich um Angabe der Standorte und weise darauf hin, dass diese nicht auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden dürfen. Ferner sind die Sammelcontainer eindeutig mit dem Namen und der Adresse des Sammlers zu versehen.“
11Ziffer 2 enthält für den Fall der Verwendung von Sammelkörben den Hinweis, dass diese nicht auf öffentlichen Flächen aufgestellt werden dürfen und mit Namen und Adresse des Sammlers zu versehen sind. Nach Ziffer 3 ist eine Übersicht der gesammelten Mengen und schadlosen Verwertung der Alttextilien im Rahmen der allgemeinen Überwachung zu Beginn des Folgejahres vorzulegen. Ziffer 4 verweist auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige von Änderungen der angezeigten Sammlung.
12Darüber hinaus wird eine Gebühr in Höhe von 300 € festgesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gebühr sei nach §§ 1, 4, 9, 11, 13 und 14 des Gebührengesetzes NRW in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für die Bearbeitung der Anzeige nach § 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG zu erheben. Die Tarifstelle 28.2.1.3 AVerwGebO NRW sehe einen Gebührenrahmen von 50 bis 1.000 € vor. Die Festsetzung werde auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Die Bearbeitung der Anzeige habe die Prüfung der vorgelegten Unterlagen, die Nachforderung von Unterlagen, diversen Schriftverkehr sowie die Prüfung und Beurteilung der Anzeige hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des KrWG erfordert. Deshalb werde es als angemessen und erforderlich erachtet, die Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln.
13Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der sie Ziffer 1 des vorbenannten Schreibens sowie die Gebührenfestsetzung angreift.
14Sie trägt vor: Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Sie habe keine Gelegenheit erhalten, zu den geplanten Auflagen und der Gebührenfestsetzung Stellung zu nehmen. Der Bescheid sei mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung nicht begründet. Der Gebührenbescheid sei zudem materiell rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 GebG NRW entstehe eine Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig sei dem Grunde nach mit Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Rechtslage bestimmte sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige am 27. August 2012 und bezüglich der Höhe nach der Beendigung des Anzeigeverfahrens durch Erlass des Bescheides vom 24. November 2015. Tarifstelle 28.2.1.3 AGT sei aber erst am 28. Mai 2013 geschaffen worden. Auch Tarifstelle 30.5 AGT, die im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot einschränkend auszulegen sei, komme nicht als Grundlage für die Gebühr in Betracht. Denn sie dürfe nur auf nicht voraussehbare Konstellationen angewendet werden, die nicht rechtzeitig hätten genauer geregelt werden können. Mit Einführung des § 18 KrWG hätte sich aber die Frage der Gebührenpflichtigkeit für den Verordnungsgeber gestellt auf die mit einer Tarifstelle habe reagiert werden können, sodass nicht mehr auf die Auffangtarifstelle zurückgegriffen werden könne. Insofern verweist sie auf ein Urteil des VG Aachen vom 14. November 2013 - 7 K 2922/12 -.
15Sie beantragt (schriftsätzlich),
16die Ziffer 1 und die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 24. November 2015 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt vor: Die Klage sei in Bezug auf Ziffer 1 bereits unzulässig. Diese stelle mangels rechtsverbindlicher oder gar vollstreckungsfähiger Regelung keinen Verwaltungsakt dar. Bitten und Hinweise stellten keine selbständigen Regelungen mit Außenwirkung dar.
20Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung stelle keinen Antrag i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dar. Die Gebühr entstehe im Anzeigefall erst, wenn die Amtshandlung beendet sei, mithin mit Erlass des Bescheides. Diesen Unterschied, den das Oberverwaltungsgericht NRW im Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 1423/09 -, hervorhebe, habe auch das in Bezug genommene Judikat des VG Aachen übersehen.
21Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Aufgrund des Beschlusses vom 28. Juli 2016 entscheidet im vorliegenden Verfahren die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
25Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden.
26Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
27Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 24. November 2015 richtet, ist die Klage bereits unzulässig.
28Bei der Klausel handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine rechtsbehelfsfähige Regelung, sondern um einen unverbindlichen Hinweis, der nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden kann.
29Ein der Anfechtungsklage unterliegender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegt mangels Regelung nicht vor.
30Wesentlich für den Begriff des Verwaltungsaktes ist, dass dieser nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet sein muss, d.h. darauf, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen zu begründen – einschließlich konkretisieren und individualisieren – aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen, oder aber darauf, die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abzulehnen.
31Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 88 m.w.N.
32Mangels Regelung keine Verwaltungsakte sind demgegenüber Auskünfte, Stellungnahmen, Hinweise oder Meinungsäußerungen. Sie setzen keine verbindliche Rechtsfolge; es fehlt der Regelungswille.
33Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 83 ff. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 91.
34Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen. In entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist auf den erklärten Willen abzustellen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Maßgeblich für die Würdigung ist der objektive Sinngehalt der Erklärung oder des Verhaltens einer Behörde, der sich aus dem sogenannten Empfängerhorizont erschließt, also daraus, wie der Bürger dieses unter Berücksichtigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände verstehen darf und muss, wobei z.B. äußere Form, Abfassung, Begründung, Beifügen einer Rechtsmittelbelehrung und vergleichbare Gesichtspunkte mögliche – freilich nicht je für sich zwingende – Anhaltspunkte bieten können, ferner aber auch alle sonstigen bekannten oder erkennbaren Begleitumstände, die mit dem Vorgang in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1998 – 6 C 6/98 –, juris Rn. 29 und vom 23. August 2011 – 9 C 2/2011 –, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6/16 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, § 35 Rn. 71 ff.
36Hiervon ausgehend ist nach der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände vorliegend eine Regelung zu Zwecken der hoheitlichen Gestaltung bei Ziffer 1 des Schreibens der Beklagten vom 24. November 2015 nicht gegeben.
37Die Beklagte hat in dem dem Schreiben zu Grunde liegenden internen Vermerk festgelegt, worüber die Klägerin informiert werden und worum sie gebeten werden soll. Im Rahmen des Klageverfahrens hat sie dementsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht beabsichtigte, eine (verbindliche, vollstreckbare) Regelung zu erlassen. Dieser erklärte Wille deckt sich mit dem objektiv zu ermittelnden Sinngehalt des Schreibens.
38In Frage käme allenfalls der Erlass einer Bedingung oder Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dafür müsste aber deutlich werden, dass die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sammlung ist bzw. die Auflagen bei Nichterfüllung gesondert durchgesetzt werden können. Dafür lassen sich dem Schreiben keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr zeigt schon der Wortlaut der Ziffer 1 des Schreibens, der mit den Wendungen „bitte ich“ und „weise darauf hin“ unverbindlich bleibt, dass ihr kein Anordnungscharakter beigemessen werden kann. Dies gilt auch für den letzten Satz, der zwar im Indikativ steht, aber weder eine Frist zur Vornahme einer entsprechenden Handlung vorsieht noch eine Ankündigung von Konsequenzen für den Fall der Nichtetikettierung vorsieht. Der Gesamtkontext des Schreibens stützt ebenfalls die Auslegung, dass es sich nur um unverbindliche Mitteilungen /Hinweise auf die Rechtslage handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz mit der Formulierung „teile ich dazu mit“ sowie dem Fehlen jeglicher auf einen regelnden Bescheid hinweisenden Überschrift oder einer Rechtsmittelbelehrung. Auch Inhalt und Formulierung der weiteren Ziffern des Schreibens legen kein anderes Verständnis nahe. Im Gegensatz dazu erfolgt explizit eine Gebührenfestsetzung. Diese ist auch mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass sie sich eindeutig vom ersten Teil des Schreibens abhebt.
39Betreffend die mit dem Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 300,00 Euro ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet.
40Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. Ziffer 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs. Danach ist für die Bearbeitung von Anzeigen für gewerblichen Sammlungen (§ 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG) eine Gebühr von 50 - 1.000 Euro vorgesehen.
41Die Gebührenfestsetzung ist nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nach 28 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig. Zwar erfolgte vor Erlass des Gebührenbescheides keine Anhörung der Klägerin, der entsprechende Mangel ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem Vortrag der Klägerin in der Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 inhaltlich auseinandergesetzt hat. Sie ist auf das Argument der fehlenden Tarifstelle unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW eingegangen.
42Vgl. ausführlich zur Heilung durch Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7.
43Die Gebührenfestsetzung ist auch begründet und enthält insbesondere die wesentlichen Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens, vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW.
44Die Gebührenfestsetzung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
45Die Klägerin ist richtige Gebührenschuldnerin. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Dies ist vorliegend der Anzeigende bzw. derjenige, dem die Sammlung zuzurechnen ist. Zwar hat nicht die Klägerin, sondern die Firma C. die zugrundeliegende Sammlung angezeigt. Die Firma C. GmbH ist aber durch Umfirmierung in der Klägerin aufgegangen.
46Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. März 2016 – 9 K 3243/13 –, juris Rn. 27 und – 9 K 1205/13 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1596/14 –, juris Rn. 3 m.w.N.
47In der Sache handelt es sich um die Bearbeitung einer Anzeige für gewerbliche Sammlungen im Sinne der Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
48Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch unschädlich, dass die entsprechende Tarifstelle erst durch die 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 und mithin nach Anzeige der Sammlung am 27. August 2012 eingeführt wurde.
49Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich wegen Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 17 ff. und allgemein BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 1 B 23. 95 –, juris Rn. 12.
51§ 11 GebG NRW regelt insofern die Entstehung der Kostenschuld. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Nach Absatz 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
52Dementsprechend muss bei antragsgebundenen Amtshandlungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentarif existiert haben.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 1998 – 9 A 2976/97 –, juris Rn. 30 f., vom 6. Dezember 2001 – 9 A 679/01 –, juris Rn. 35 f. und vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42; Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Kommentare, § 11 GebG NRW, Erl. Ziff. 2.
54Allerdings handelt es sich vorliegend gerade nicht um den Fall einer antragsgebundenen Amtshandlung sondern um ein Anzeigeverfahren. Diese Konstellation unterfällt nicht dem speziellen § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sondern Satz 2 der Regelung; die Gebührenschuld entsteht dem Grunde und der Höhe nach (erst) mit Beendigung der Amtshandlung.
55Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 1423/09 –, juris Rn. 3 ff. (zu einer Anzeige nach BImSchG); Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, Kommentare, § 11 GebG NRW, Erl. Ziff. 3 a; gleichwohl im Falle der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auf § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW abstellend: VG Aachen, Urteil vom 14. November 2013 – 7 K 2922/12 –, juris Rn. 14 ff., wobei allerdings sowohl der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige als auch der der Beendigung des Anzeigeverfahrens vor Schaffung der Tarifstelle 28.2.1.3 AGT lag.
56Insofern ist eine Anzeige nach dem allgemeinen Begriffsverständnis von einem Antrag zu unterscheiden. Während bei einem Antrag der Wille des Antragstellers unmittelbar auf die Bescheidung eines bestimmten Begehrens gerichtet ist und damit unmittelbar ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, muss bei der Anzeige ein entsprechender Wille des Anzeigenden auf Erlass eines Verwaltungsaktes und damit Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nicht gegeben sein. Es liegt vielmehr in der Entscheidungskompetenz der Behörde, ob und wann sie neben einer schlichthoheitlichen Überprüfung des mitgeteilten Sachverhalts ein Verwaltungsverfahren einleitet.
57Dafür, dass der Gesetzgeber im Gebührengesetz NRW von diesem allgemeinen Begriffsverständnis abweichen und die Anzeige dem Antrag gleichstellen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte, vielmehr fügt sich die entsprechende wortlautgetreue Abgrenzung auch in die Systematik des Gebührengesetzes ein.
58Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 – 9 A 1423/09 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.
59Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung mit Schreiben der Beklagten vom 24. November 2014 war Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW bereits existent und konnte damit als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
60Die Festlegung der Gebührenhöhe durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 28.2.1.3 AGT sieht eine Rahmengebühr vor, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet und bei deren Festlegung der Behörde Ermessen zukommt.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -, juris Rn. 22.
62Das der Beklagten eingeräumte Ermessen kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
63Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor, weil sich die festgesetzte Gebühr in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen (50 - 1.000 €) hält. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Begründet die Amtshandlung für den Betroffenen keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amthandlung notwendige/angemessene Verwaltungsaufwand maßgeblich.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 7 m.w.N.
65So dürfte es bei der vorliegenden Bearbeitung der Anzeige liegen. Führt sie zu negativen Schritten für den Anzeigenden gilt dies in jedem Fall, aber auch wenn – wie vorliegend – keine weiteren Schritte veranlasst werden folgt daraus kein spezieller Vorteil des Anzeigenden, der auszugleichen wäre. Sein Rechtskreis wird nicht im Sinne einer Genehmigung erweitert. Jedenfalls kann die Tatsache, dass ein (indirekter) wirtschaftlicher Vorteil nicht erhöhend berücksichtigt wurde, zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin führen.
66Vorliegend konnte sich die Beklagte demgemäß darauf beschränken, den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Sie hat darauf abgestellt, dass die Bearbeitung der Anzeige eine Prüfung der Unterlagen, die Nachforderung von Unterlagen, diversen Schriftverkehr sowie die Prüfung und Beurteilung der Anzeige hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert habe. Dass sie auf dieser Grundlage eine Gebühr im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.