Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2015 - 20 A 1596/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Zwar hat die Klägerin zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die frühere C. GmbH nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden. Vielmehr hat lediglich eine Umfirmierung stattgefunden, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat. Hiervon ist auch der Senat stets ausgegangen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015
6- 20 A 1011/14 -, - 20 A 1012/14 - und - 20 A 1204/14 -, vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - und vom 10. August 2015 - 20 A 885/14 -, die sämtlich von der C. GmbH eingeleitete und von der F. GmbH weitergeführte Klageverfahren betreffen.
7Dies führt vorliegend jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn es lässt sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung feststellen, dass die Klage der Klägerin jedenfalls unbegründet und damit abzuweisen ist. Damit erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, so dass die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.
8Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., § 124 Rn. 7a; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 98 ff., 102a, jeweils m. w. N.
9Die Beklagte ist in der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 2. Juli 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Dies hat der Senat in den vorgenannten Beschlüssen vom 24. Juni, 5. August und 10. August 2015 bereits entschieden und die zugrunde liegenden erstinstanzlichen Feststellungen der Unzuverlässigkeit der Klägerin bestätigt. Gegen die diese Entscheidungen tragenden Begründungen hat die Klägerin auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 14. August 2015 nichts vorgetragen, was vorliegend zu einer abweichenden Annahme führen könnte. Ihre Auffassung, Erkenntnisse aus anderen Verfahren in anderen Landkreisen könnten den Unzuverlässigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht stützen, da dieser nicht personenbezogen verstanden werden könne, vielmehr immer eines örtlichen Bezuges zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten bedürfe, trifft nicht zu. Dies hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/14 -, juris, ausgeführt:
10" Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, keine regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein." (juris Rn. 67)
11Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, bereits die Unzuverlässigkeit in einem "winzigen Landkreis" dürfe nicht zur Annahme bundesweiter Unzuverlässigkeit führen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - nicht auf ein oder zwei "winzige" Landkreise beschränkt, sondern tritt bundesweit in einer Vielzahl von Städten und Kreisen auf. So betreffen die vorzitierten Beschlüsse des beschließenden Senats die Kreise Q. , M. , I. und T. sowie die Stadt N. . Zudem ist der Senat in verschiedenen Eilverfahren mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013, welche die Städte X. (20 B 772/13), H. (20 B 548/13) und M1. (20 B 541/13) sowie den Kreis X1. (20 B 355/13) betreffen, von einer offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen.
12Unabhängig davon änderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013 explizit festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Sammlungsanzeige mindestens 14 Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet aufgestellt waren, davon "etliche" im öffentlichen Straßenraum, ohne dass die Klägerin hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt oder gar erhalten habe. Zudem hat die Beklagte in diesem Bescheid zu Recht darauf hinwiesen, dass dieser Umstand im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit deshalb besonders schwer wiege, weil bereits am 18. November 2011 eine unter anderem auf das Fehlen von Sondernutzungserlaubnissen gestützte Ordnungsverfügung gegen die Klägerin ergangen und in einem gerichtlichen Eilverfahren (VG Arnsberg, Beschluss vom 20. November 2012 - 8 K 3303/11 -) insoweit bestätigt worden war. Diesen Feststellungen der Beklagten ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch nicht entgegengetreten. Angesichts dessen lässt sich auch für das Stadtgebiet der Beklagten feststellen, dass es quasi zu ihrem Geschäftsmodell gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern.
13Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.