Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2015 - 20 A 1596/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Zwar hat die Klägerin zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die frühere C. GmbH nicht aufgelöst und damit prozessunfähig geworden. Vielmehr hat lediglich eine Umfirmierung stattgefunden, wie die Klägerin im Einzelnen dargelegt hat. Hiervon ist auch der Senat stets ausgegangen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015
6- 20 A 1011/14 -, - 20 A 1012/14 - und - 20 A 1204/14 -, vom 5. August 2015 - 20 A 1188/14 - und vom 10. August 2015 - 20 A 885/14 -, die sämtlich von der C. GmbH eingeleitete und von der F. GmbH weitergeführte Klageverfahren betreffen.
7Dies führt vorliegend jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn es lässt sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung feststellen, dass die Klage der Klägerin jedenfalls unbegründet und damit abzuweisen ist. Damit erweist sich die Entscheidung aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, so dass die Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.
8Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl., § 124 Rn. 7a; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl., § 124 Rn. 98 ff., 102a, jeweils m. w. N.
9Die Beklagte ist in der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 2. Juli 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin unzuverlässig ist. Dies hat der Senat in den vorgenannten Beschlüssen vom 24. Juni, 5. August und 10. August 2015 bereits entschieden und die zugrunde liegenden erstinstanzlichen Feststellungen der Unzuverlässigkeit der Klägerin bestätigt. Gegen die diese Entscheidungen tragenden Begründungen hat die Klägerin auf die gerichtliche Anhörungsverfügung vom 14. August 2015 nichts vorgetragen, was vorliegend zu einer abweichenden Annahme führen könnte. Ihre Auffassung, Erkenntnisse aus anderen Verfahren in anderen Landkreisen könnten den Unzuverlässigkeitsvorwurf gegenüber der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht stützen, da dieser nicht personenbezogen verstanden werden könne, vielmehr immer eines örtlichen Bezuges zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten bedürfe, trifft nicht zu. Dies hat der Senat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/14 -, juris, ausgeführt:
10" Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, keine regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung - aus welchen Gründen auch immer - ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein." (juris Rn. 67)
11Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, bereits die Unzuverlässigkeit in einem "winzigen Landkreis" dürfe nicht zur Annahme bundesweiter Unzuverlässigkeit führen, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist - wovon auch die Beklagte ausgegangen ist - nicht auf ein oder zwei "winzige" Landkreise beschränkt, sondern tritt bundesweit in einer Vielzahl von Städten und Kreisen auf. So betreffen die vorzitierten Beschlüsse des beschließenden Senats die Kreise Q. , M. , I. und T. sowie die Stadt N. . Zudem ist der Senat in verschiedenen Eilverfahren mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013, welche die Städte X. (20 B 772/13), H. (20 B 548/13) und M1. (20 B 541/13) sowie den Kreis X1. (20 B 355/13) betreffen, von einer offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen.
12Unabhängig davon änderte auch eine stadtgebietsbezogene Betrachtung nichts an der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2013 explizit festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Sammlungsanzeige mindestens 14 Sammelcontainer der Klägerin im Stadtgebiet aufgestellt waren, davon "etliche" im öffentlichen Straßenraum, ohne dass die Klägerin hierfür eine Sondernutzungserlaubnis beantragt oder gar erhalten habe. Zudem hat die Beklagte in diesem Bescheid zu Recht darauf hinwiesen, dass dieser Umstand im Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit deshalb besonders schwer wiege, weil bereits am 18. November 2011 eine unter anderem auf das Fehlen von Sondernutzungserlaubnissen gestützte Ordnungsverfügung gegen die Klägerin ergangen und in einem gerichtlichen Eilverfahren (VG Arnsberg, Beschluss vom 20. November 2012 - 8 K 3303/11 -) insoweit bestätigt worden war. Diesen Feststellungen der Beklagten ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch nicht entgegengetreten. Angesichts dessen lässt sich auch für das Stadtgebiet der Beklagten feststellen, dass es quasi zu ihrem Geschäftsmodell gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern.
13Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.600,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 333/13 - im zugehörigen Eilverfahren tragend darauf gestützt, die Untersagung sei nach § 62 KrWG wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 rechtmäßig. Es fehlten notwendige Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Ebenso wenig seien der Anzeige Angaben zur Sicherstellung der Kapazitäten zu entnehmen. Aufgrund dessen könne die Beklagte nicht prüfen, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
5Dass § 62 KrWG bei unzureichender Anzeige als Ermächtigungsgrundlage nicht durch § 18 Abs. 5 KrWG verdrängt wird, entspricht der Rechtsprechung des Senats,
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris,
7und wird, soweit ersichtlich, auch in der übrigen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Es fehlt ihm insoweit an jeder Substantiierung.
8Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die von der Klägerin gemachten pauschalen Angaben zu den Verwertungswegen nicht ausreichen. Insoweit bestehen bereits die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 - geäußerten Bedenken. Es spricht danach alles dafür, dass die Klägerin bundesweit den auch im hiesigen Verfahren vorgelegten Vertrag mit der T. AG zum Beleg der ordnungsgemäßen Behandlung vorlegt, aus dem sich wiederum eine Abnahmemenge von 900 t Alttextilien ergibt.
9Vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957.
10Allein aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus diesem Verfahren sowie aus den Verfahren 20 A 885/14, 20 A 1011/14, 20 A 1012/14, 20 A 1204/14 und 20 A 1596/14 ergibt sich indes bereits eine beabsichtigte jährliche Sammelmenge von 792 t. Nimmt man nur die in diesen Verfahren weiter angeführten 69 Container auf E. Stadtgebiet hinzu, ist die Abnahmemenge allein durch diese sieben Sammlungen ausgeschöpft. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Fa. T1. über eine Zertifizierung für die vorgesehenen Verwertungsarten „Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling“ verfügt.
11Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14 -.
12Schließlich sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Größe und Organisation unplausibel. In ihrer Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 gibt sie an, ca. 20 Mitarbeiter zu haben. Dies lässt sich wiederum kaum mit ihrer Darstellung in verschiedenen Parallelverfahren (20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14) in Übereinstimmung bringen, sie habe, nachdem seitens der Geschäftsführung erkannt worden sei, dass sich der administrative Aufwand des Tagesgeschäftes erhöht habe und zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsbetriebes die vorhandene Belegschaft zu gering gewesen sei, beschlossen, die Mitarbeiterzahl im administrativen Bereich zu erhöhen. Konkret benennt sie für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 neun Neueinstellungen. Warum sie trotz dieser Aufstockung dann mit Stand vom 27. Januar 2014 nur 15 Mitarbeiter beschäftigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
13An dem Umstand, dass die Sammlung wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige untersagt werden durfte, ändern auch die im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags gemachten Angaben nichts. Der Senat lässt offen, ob diese überhaupt zu berücksichtigen wären oder ob es insoweit unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (allgemeinen) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Klägerin jederzeit eine neue Sammlungsanzeige bei dem Beklagten stellen könnte und dies - anders als für die Frage der Zuverlässigkeit - ohne weiteres als funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO angesehen werden könnte,
14zum Problem eingehend OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 und 20 A 316/15 -, juris,
15auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass § 18 Abs. 1 KrWG verlangt, dass die (vollständige) Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung erfolgt.
16Dies kann im vorliegenden Zusammenhang indes auf sich beruhen. Denn in der Sache bleiben auch die ergänzenden Angaben jedenfalls hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege defizitär. Weder die Bestätigung der übernommenen Sammelmengen noch der vorgelegte Vertrag, der sich ausschließlich zu eventuellen Rückführungen verhält und zu den vertraglichen Beziehungen bezüglich der Abnahme von Abfällen gerade schweigt, sind geeignet, eine hinreichende Darlegung der beabsichtigten Verwertungswege zu begründen.
17Zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, und - 20 A 316/14 -.
18Auch die pauschalen und nicht weiter erläuterten Angaben zu den beabsichtigten Einsatzorten der Container gehen in der Sache kaum über die frühere Angabe "flächendeckend" hinaus, die reine Angabe von Himmelsrichtungen erlaubt keine zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Sammlung. Ebensowenig werden die unplausiblen Angaben zur Größe des Unternehmens verständlicher.
19Unabhängig davon dürfte die erstinstanzliche Entscheidung aber schon deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, weil die Klägerin jedenfalls unzuverlässig ist und ihr die Sammlung daher nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu untersagen war.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 1012/14 und 1204/14 -.
21Diese Ermächtigungsgrundlage dürfte hier trotz des Umstands zum Tragen kommen, dass die Beklagte die Untersagungsverfügung hierauf nicht gestützt hat. Denn es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Aspekt der Zuverlässigkeit ist von Amts wegen auch durch die Gerichte zu beachten.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris.
23Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält bereits keine konkrete, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Frage. Die Klägerin behauptet lediglich, die Reichweite des § 62 KrWG einerseits und des § 18 Abs. 5 KrWG bedürfe grundsätzlicher Klärung. Dies genügt den Darlegungsanforderungen
24- dazu allgemein Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 211 ff. -
25nicht, zumal sich die Klägerin insoweit allein fälschlicherweise auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruft. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern allein zur - nach § 47 Abs. 3 VwVfG - fehlenden Möglichkeit, die dort angefochtene gebundene Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in eine Ermessensentscheidung nach § 62 KrWG umzudeuten. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Fragestellung überhaupt Klarstellungs-bedarf besteht. Unabhängig davon wäre die Frage aber - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, da die Sammlung jedenfalls auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin zu unter-sagen gewesen sein dürfte.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 333/13 -).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.400,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - im zugehörigen Eilverfahren tragend darauf gestützt, die Klägerin sei aus den vom beschließenden Senat in dieser Entscheidung ausgeführten Gründen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung unzuverlässig gewesen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
5Zwar rügt die Klägerin zu Recht, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 22. November 2012 als entscheidungserheblichen Zeitpunkt abstellen dürfen. In der Rechtsprechung des Senats ist zwischenzeitlich geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist.
6Näher dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015
7- 20 A 2670/13 -, juris.
8Dies führt vorliegend indes nicht dazu, dass - wie erforderlich - ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Solche zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Denn an der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Unzuverlässigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung am 22. November 2012 hat sich in der Folgezeit insbesondere aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 genannten Gründen bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nichts geändert. Mit diesen Gründen, die auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin schließen lassen, setzt sich das Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Soweit es pauschal in Abrede stellt, die Unzuverlässigkeit der Klägerin könne auf Erkenntnisse anderer Kommunen gestützt werden, geht dies fehl.
9Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Rn. 67.
10Diese Erkenntnisse allein tragen auch im vorliegenden Fall die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin.
11Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14 -.
12In den vorgenannten Beschlüssen hat der Senat im Übrigen ausgeführt, dass die Einstellung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch das Regierungspräsidium H. , auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin ohne ausschlaggebende Bedeutung ist.
13Soweit die Klägerin zu konkreten Vorwürfen des Beklagten aus dem Kreisgebiet Ausführungen macht, ändert dies nichts an ihrer anzunehmenden Unzuverlässigkeit. Der Vortrag bestätigt vielmehr im Ergebnis, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört(e), ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Nach eigenen Angaben wusste die Klägerin in vielen Fällen nicht, ob ihre Container auf Privatgrund oder öffentlichen Flächen abgestellt waren. Unterlagen hierzu will sie trotz des laufenden Untersagungsverfahrens vernichtet haben. Zudem ist sie offenbar der Auffassung, sich mit Fragen einer Sondernutzungserlaubnis oder der Gestattung privater Verfügungsberechtigter nur dann auseinandersetzen zu müssen, wenn Beschwerden bei ihr eingehen. Dies verkennt ihre rechtliche Verpflichtung grundlegend, sich vor Aufstellung der Sammelcontainer zu vergewissern, dass diese rechtmäßig erfolgt.
14Unabhängig davon trägt die Klägerin im Zulassungsvorbringen unter III. selbst vor, weiterhin im Kreisgebiet des Beklagten zu sammeln. Damit wiederum räumt sie - ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein - ein, die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Beklagten vom 22. November 2012, die sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom beschließenden Senat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt worden ist, seit mehr als eineinhalb Jahren zu missachten. Diese beharrliche Weigerung der Klägerin, sich an das für sie geltende Recht zu halten, bestätigt die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit.
15Vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Rn. 87 bis 91.
16Der Einwand der Klägerin, der Annahme ihrer Unzuverlässigkeit dürften nicht allein "Sünden der Vergangenheit" zugrunde gelegt werden, geht angesichts dessen ins Leere.
17Soweit die Klägerin schließlich den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verschleierung von Sammlungsaktivitäten im Hinblick auf die AG U. bzw. AG U. GmbH & Co. KG nicht verstehen will, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Verschleierungsabsicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris, ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
18Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund die Klägerin meint, entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legen zu müssen. Naheliegend und plausibel ist angesichts der Erkenntnisse des Senats jedoch zumindest, dass dieses Verhalten dazu dient, Verantwortlichkeiten und damit Zurechenbarkeiten hinsichtlich der zahlreichen Verstöße gegen Straßen- und Privatrecht zu erschweren, um mögliche Sammlungsuntersagungen zu verhindern oder ins Leere laufen zu lassen, indem die Klägerin unter anderem Namen auftritt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/14 -).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 13.200,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1580/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2013 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 19. April 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat.
7Hinsichtlich der im Weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Sammlungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin zusammengefasst damit begründet, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2013 angesichts einer unvollständigen Sammlungsanzeige der Antragstellerin auf der Grundlage von § 62 KrWG offenkundig rechtmäßig sei. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
8Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit des Antragsgegners für rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
9Vom Grundsatz her war der Antragsgegner nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit auch für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, weil die in Rede stehende Aufgabe nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Die aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 1 LAbfG zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (auch im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) ist, von der Antragstellerin hergeleiteten Zuständigkeitsbedenken dürften nicht stichhaltig sein. Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, noch dürfte sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten rechtsstaatlichen Bedenken ein Zwang ergeben, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen. Vielmehr dürfte es möglich sein, diesen Bedenken durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Rechnung zu tragen.
10Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
11Eine solche Trennung dürfte hier anzunehmen sein, zumal im Hinblick auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW die kreisangehörigen Kommunen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind und nicht der Antragsgegner. Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass der Antragsgegner im Bereich der Entsorgung von Alttextilien überhaupt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig ist oder dies beabsichtigt, was jedoch Voraussetzung dafür ist, um überhaupt von einem rechtsstaatliche Grundsätze berührenden Interessenkonflikt beim Antragsgegner auszugehen.
12Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin spricht ferner nichts Überwiegendes dafür, dass der vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht als Ermächtigungsgrundlage herangezogene § 62 KrWG hier nicht greift. Vom Grundsatz her stellt zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die speziellere Vorschrift für die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung dar, so denn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen.
13Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, juris.
14Eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG im Zusammenhang mit einer unvollständigen Anzeige ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG die Möglichkeit bietet, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anzeige als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Maßnahmen kann § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG nicht als speziellere, die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG verdrängende Vorschrift angesehen werden.
15Soweit sich die Antragstellerin gegen die Qualifizierung der Sammlungsuntersagung als vorübergehend durch das Verwaltungsgericht wendet, verhilft auch das ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Damit wollte das Verwaltungsgericht nicht den Charakter der Untersagung als Dauerverwaltungsakt in Abrede stellen, sondern gemeint ist nach den Ausführungen am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses, dass der Fortbestand der Untersagung im Fall der Vorlage vollständiger Unterlagen von einer vorzunehmenden abschließenden Prüfung des Vorliegens etwaiger (endgültiger) Untersagungsgründe gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG abhängig ist.
16Weiterhin dringt die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, sie habe alle nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht, nicht durch. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid bestimmte, seiner Ansicht nach fehlende Angaben bezeichnet. Entsprechendes gilt für das Verwaltungsgericht. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht ausreichend auseinander, wenn sie lediglich pauschal darauf hinweist, alle erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht zu haben. Dies trifft im Übrigen nicht zu, weil die Sammlungsanzeige der Antragstellerin jedenfalls keine Angaben zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG enthielt. Gerade darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne insoweit Nachweise zu verlangen. Im Übrigen ist diese Angabe weder identisch mit der Angabe des Verwertungswegs als solchem nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG noch mit den nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderlichen Darlegungen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Weiterhin hat die Antragstellerin die Anzahl der aufgestellten oder aufzustellenden Sammelbehälter nicht mitgeteilt. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Angabe dürfte sich aus der Verwendung des Begriffs "Ausmaß" in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ergeben, zumal ohne eine solche Angabe die (weitere) Angabe der Antragstellerin in ihrer Sammlungsanzeige, die Sammlung solle "flächendeckend" erfolgen, nicht plausibel oder nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Einwände gegen die Sammlung der Antragstellerin erhoben hat oder nicht, zumal der Antragsgegner aufgrund der Unvollständigkeit der Anzeige von einer Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgesehen hat.
17Unabhängig von dem Beschwerdevorbringen wird sich die Sammlungsuntersagung voraussichtlich jedenfalls (auch) auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als rechtmäßig erweisen. Nach gegenwärtigem Stand spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin als unzuverlässig einzuschätzen ist. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 444/13 und 20 B 627/13 Bezug genommen.
18Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
19Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (11 t monatlich x 12 Monate = 132 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
22siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
23und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 26.400,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.200,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Arnsberg 8 K 3503/12) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat.
7Hinsichtlich der im Weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Sammlungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 22. November 2012 auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aufgrund vorliegender Unzuverlässigkeit der Antragstellerin (offensichtlich) rechtmäßig sei. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
8Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit des Antragsgegners für rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
9Vom Grundsatz her war der Antragsgegner nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit auch für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, weil die in Rede stehende Aufgabe nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Die aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 1 LAbfG zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (auch im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) ist, von der Antragstellerin hergeleiteten Zuständigkeitsbedenken dürften nicht stichhaltig sein. Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, noch dürfte sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten rechtsstaatlichen Bedenken ein Zwang ergeben, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen. Vielmehr dürfte es möglich sein, diesen Bedenken durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Rechnung zu tragen.
10Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
11Eine solche Trennung dürfte hier nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren anzunehmen sein, zumal im Hinblick auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW die kreisangehörigen Kommunen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind und nicht der Antragsgegner. Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass der Antragsgegner im Bereich der Entsorgung von Alttextilien überhaupt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig ist oder dies beabsichtigt, was jedoch Voraussetzung dafür ist, um überhaupt von einem rechtsstaatliche Grundsätze berührenden Interessenkonflikt beim Antragsgegner auszugehen.
12Das Vorbringen der Antragstellerin zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG verhilft ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Den vom Verwaltungsgericht für die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit angeführten Aspekten tritt sie in der Sache nicht entgegen. Mit ihrer Auffassung, der Unzuverlässigkeitsbegriff in der zuvor genannten Vorschrift dürfe nicht in Anlehnung an das Gewerberecht ausgelegt werden, sondern es komme lediglich auf umwelt- bzw. abfallrechtliche Aspekte an, dringt sie nicht durch. Zum einen lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber (irgend)eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG im Blick hatte. Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Da es hier zunächst einmal um die Tätigkeit des (Ein-)Sammelns von Abfällen geht, sind sämtliche als nicht ordnungsgemäß zu qualifizierende Begebenheiten und Geschehnisse für die Zuverlässigkeitsbeurteilung von Relevanz, die einen Zusammenhang mit dem Sammlungsgeschehen aufweisen. Dies trifft ohne Weiteres auf die vom Verwaltungsgericht angeführten "Unregelmäßigkeiten" bei der Aufstellung von Sammelbehältern zu, gilt aber auch hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurfs, die Antragstellerin verschleiere gegenüber Behörden Verantwortlichkeiten bei Sammlungen. Zum anderen handelt es sich insoweit jedenfalls in einem weiteren Sinn auch um abfallrechtliche Aspekte, weil das Abfälle betreffende Kreislaufwirtschaftsgesetz (vgl. dessen § 1, § 2 Abs. 1) Festlegungen und Regelungen auch zu Sammlungen sowie zu deren Trägern (Verantwortlichen) enthält (vgl. u. a. § 3 Abs. 10, 15 bis 18, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 18, §§ 53 bis 55 KrWG). Im Übrigen kann aus der Stellung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht abgeleitet werden, dass die dort geregelte Sammlungsuntersagung wegen Unzuverlässigkeit etwa nur dann in Betracht kommen soll, wenn "Unregelmäßigkeiten" im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) in Rede stehen. Zudem bedürfte es in einem solchen Fall keines Rückgriffs auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Unzuverlässigkeit, weil unmittelbar der Untersagungstatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG zum Tragen kommen dürfte.
13Selbst wenn man über das Beschwerdevorbringen hinaus berücksichtigt, dass, anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt, beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen, weil eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte,
14vgl. in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris,
15sondern ein massives und systematisches Fehlverhalten annähernd feststehen muss,
16vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris,
17begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Zum einen steht hier massives und systematische Fehlverhalten in Rede, weil die Erkenntnisse, die sich aus den zahlreichen bei dem beschließenden Gericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Antragstellerin ergeben, in denen es jeweils um die Untersagung einer Alttextiliensammlung in einer anderen Kommune geht, nur den Schluss zulassen, dass es quasi zum Geschäftsmodell der Antragstellerin gehört, ihre Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen, ohne sich um eine Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis hinsichtlich der dafür in Anspruch genommenen Flächen zu kümmern. Insoweit muss sich die Antragstellerin das Verhalten ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 627/13 Bezug genommen.
18Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
19Zum anderen teilt das beschließende Gericht mit Blick auf die Beschwerdeverfahren 20 B 205/13, 20 B 319/13, 20 B 598/13, 20 B 813/13 und 20 B 869/13, an denen die Antragstellerin formal als Vertreterin der dortigen Antragstellerin ("AG Textilverbund") beteiligt gewesen ist, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es die Antragstellerin darauf anlegt, den Umfang ihrer Sammeltätigkeit dadurch zu verschleiern, dass sie auch unter einem anderen Namen, eben dem der AG Textilverbund, handelt, insbesondere Sammlungen anzeigt. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin jüngst auch als AG Textilverbund GmbH und Co KG auftritt.
20Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar, wie bereits dargelegt, ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (21 t monatlich x 12 Monate = 252 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
23siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
24und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 50.400,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.