Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 K 2302/13
Gericht
Tenor
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2013, der die angezeigte Containersammlung betrifft, werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschulderin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe (im Folgenden: Alttextilien) in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt im Stadtgebiet der Beklagten grundsätzlich H. . Bereits seit dem Jahr 1995 übernimmt eine Arbeitsgemeinschaft örtlicher karitativer Verbände die Sammlung von Alttextilien.
4Am 31. Juli 2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien der Beklagten an. In der Anzeige gab sie an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben. Die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Stadtgebiet der Beklagten betrage ca. 100 t pro Jahr. Die Gesamtdauer der Sammlung sei auf drei Jahre ausgelegt. Die Sammlungen würden ständig durchgeführt. Nach der Anzeige sollen die eingesammelten Abfälle zunächst bei der Klägerin zwischengelagert und dann von der Firma W. Textile Recycling T. . . in L. , Polen, verwertet werden. Der Anzeige beigefügt war u.a. ein zwischen der Klägerin und dieser Firma geschlossener Vertrag, ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat für die Klägerin vom 21. März 2012 sowie weitere Unterlagen. Die Anzeige unterschrieb Herr O. X. als Abfallbeauftragter der Klägerin.
5Geschäftsführer der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Herr N. E. .
6Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach der Stellungnahme von H. die Sammlung aus verschiedenen Gründen zu versagen sei. Im Stadtgebiet werde bereits im Auftrag von H. eine flächendeckende haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Altkleidern durchgeführt. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlicher Fläche würden, außer für die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten, im Stadtgebiet nicht erteilt. Es lägen Informationen darüber vor, dass die Klägerin, trotz Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt habe. Daher werde beabsichtigt, die Sammlung auch aufgrund von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu untersagen. Die gemischte Sammlung von Bekleidung und Textilien als gewerbliche Sammlung aus privaten Haushalten sei nicht zulässig. Sollte die Anzeige nicht zurückgenommen werden, werde zur Vervollständigung um folgende Angaben gebeten: geplanter Beginn der Sammlung, vorgesehenes Ausmaß der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten (Sammel- und Leerungsrhythmus, Behältermenge, erfasste Bereiche und Aufstellorte/Grundstücksbesitzer nebst Kopien entsprechender schriftlicher Vereinbarungen) und Mitteilung, ob neben Textilien auch Altkleider gesammelt werden sowie die Angabe, wie in diesem Falle die getrennte Sammlung von Altkleidern und Textilien sichergestellt werde.
7Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 u.a. mit, die Sammelcontainer hätten ein Fassungsvermögen von 2 m³. Im Stadtgebiet werde mit 50 Containern eine Menge von ca. 80 - 90 t (maximal 125 t) Alttextilien gesammelt. Die Container verteilten sich auf alle Stadtteile. Die Leerung der Container erfolge zweimal wöchentlich. Es handele sich um eine Bestandssammlung, da die Klägerin bereits seit dem Jahr 2006 im Stadtgebiet sammle. Die Nennung der Containerstellplätze und die Vorlage von Kopien bestehender Pachtverträge und evtl. vorliegender Sondernutzungserlaubnisse seien nicht gesetzlich vorgesehen. Sie sammle Altkleider und Alttextilien. Die gewerbliche Sammlung sei nicht auf Reinfraktionen beschränkt.
8Mit Schreiben vom 7. März 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Untersagung der Containersammlung an.
9Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2013 entsprechend der Anzeige vom 25. Juli 2012 gewerblich Bekleidung und Textilien aus privaten Haushaltungen in Form einer Containersammlung zu sammeln (Ziff. 1). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziff. 2), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag an (Ziff. 3) und setzte eine Gebühr in Höhe von 500,00 € fest (Ziff. 4). Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil die Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gefährdet sei. Die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen würde verhindert bzw. die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt, da durch die Sammlung der Klägerin Abfälle erfasst würden, für die der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG –). Die angezeigte Sammlung sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom beauftragten Dritten angebotene Leistung.
10Die Untersagung sei nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe keinerlei nachprüfbare Angaben hinsichtlich der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG zum 1. Juni 2012 durchgeführten und hinsichtlich der Containeraufstellung zulässigen Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten getätigt. Sie könne daher nicht als Bestandssammlung gewertet werden.
11Des Weiteren sei die Untersagung auch gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit) rechtmäßig. Am 26. September 2012 seien auf einem Privatgrundstück zwei Container der Klägerin festgestellt worden. Der Standplatz sei nicht im Rahmen der angegebenen Bestandssammlung angezeigt worden. Daher handele es sich insoweit um eine nicht zugelassene Sammlung nach § 18 KrWG. Aufgrund der Verstöße gegen straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnispflichten im Stadtgebiet der Beklagten und auch in anderen Städten, der bereits aufgenommenen und nicht zugelassenen Sammlung und der Nichterteilung erbetener Angaben/Auskünfte hinsichtlich Art, Dauer und Umfang der Sammlung (Containeranzahl, Leerungsrhythmus und abgedeckte Stadtbereiche) ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Herrn E. und Herrn X. .
12Ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2013 untersagte die Beklagte der Klägerin eine angezeigte Sammlung von Bekleidung und Textilien aus privaten Haushaltungen in Form einer Straßensammlung.
13Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen. Neuer Geschäftsführer ist seitdem Herr L1. . Herr E. bekam zunächst Einzelprokura. Diese ist ihm mit Schreiben vom 14. November 2014 entzogen worden.
14Die Klägerin hat bereits am 3. Mai 2013 Klage erhoben.
15Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe es an einer behördeninternen Trennung der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefehlt. Er sei materiell rechtswidrig. Die Untersagung könne nicht auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützt werden. Es liege keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des beauftragten Dritten vor. Die Untersagung könne nicht auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gestützt werden. Der Begriff der Zuverlässigkeit werde durch § 3 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) definiert. Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht seien nicht zu berücksichtigten. Jedenfalls dürften Verstöße gegen das Zivilrecht – sprich Verstöße gegen privatrechtliche Verfügungsbefugnisse – keine Berücksichtigung finden. Die angebliche Unzuverlässigkeit von Herrn E. und Herrn X. könne nicht mehr zu ihrer Unzuverlässigkeit führen, da Herr E. keinen Einfluss mehr auf die Geschäfte der Klägerin habe und Herrn X. als Betriebsleiter zum 31. Oktober 2014 gekündigt worden sei. Er sei nunmehr ausschließlich ihr Abfallbeauftragter. Es bestünden keine Bedenken an der Zuverlässigkeit ihres aktuellen Geschäftsführers. Die Prognose, ob im Falle der Durchführung der Sammlung weiteres gewichtiges Fehlverhalten eintreten werde, beziehe sich nur auf das Sammlungsgebiet, d.h. hier auf das Verbandsgebiet der Beklagten. Sie sei intensiv damit befasst, die Einhaltung straßenrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. So erfolge eine ständig andauernde Überprüfung bestehender Containerstandorte auf die Einhaltung des Straßenrechts. Dieses Überprüfungsverfahren sei im Laufe der Zeit weiter verbessert worden. Ihr Geschäftsführer habe hierzu eine Arbeitsanweisung zu Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern erlassen, aus der sich ergebe, dass straßenrechtliche Vorgaben unbedingt einzuhalten seien. Ferner habe der Geschäftsführer eine Praxisanleitung erstellen lassen, aus der sich ergebe, wie die straßenrechtlichen Vorgaben zu prüfen und umzusetzen seien. Es liege keine Unzuverlässigkeit wegen der Aufstellung einzelner Container nach dem 1. Juni 2012 vor. Die Sammlung sei lediglich anzuzeigen. Es bedürfe keiner Zulassung, so dass ein Container nach Ablauf der Dreimonatsfrist auch ohne Zulassungsentscheidung aufgestellt werden dürfe. Bei Bestandssammlungen, wie ihrer, entfalle gemäß § 72 Abs. 2 KrWG die Wartefrist, so dass die Sammlung nicht unterbrochen werden müsse. Auch ihre Weigerung Angaben zu machen, die über § 18 Abs. 2 KrWG hinausgingen - wie die Angabe der Containerstandorte -, führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die Untersagung sei unverhältnismäßig. Da es sich bei ihrer Sammlung um eine Bestandssammlung handele, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr – der Klägerin – besonderes schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Bestand einer solchen Sammlung zu beachten. Die Androhung des Zwangsgeldes sei im Hinblick auf die Höhe rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig sei. Die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € sei unverhältnismäßig hoch.
16Die Klägerin beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013, der die angezeigte Containersammlung betrifft, aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte trägt vor: Der Sammlung der Klägerin stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Maßgeblich sei die Beeinträchtigung der Arbeitsgemeinschaft karitativer Einrichtungen (Arge), die beauftragte Dritte i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG sei. Die Anerkennung einer Bestandssammlung sei nur möglich, wenn diese – auch hinsichtlich ihres Umfangs – durch nachprüfbare Angaben und Belege dokumentiert worden sei. Den Nachweis, dass die Klägerin bereits vor dem 1. Juni 2012 eine dauerhafte und zulässige Sammlung in ihrem Stadtgebiet durchgeführt habe, sei sie schuldig geblieben. Im Rahmen einer Prognose sei weiterhin von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
23Sie ist unbegründet, soweit die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. April 2013 angefochten ist. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Übrigen ist die Klage begründet, da die Regelungen in Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 17. April 2013 rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
24Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wonach die Durchführung einer Sammlung zu untersagen ist, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben.
25Diese Alternative verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei entsprechender, den Schutzbereichen der Art. 12, 14 GG Rechnung tragender Auslegung der Norm bestehen gegen dieselbe auch keine europarechtlichen Bedenken. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar, diese sind aber durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt. Danach gelten die Vorschriften der Verträge für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushalten handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann.
26Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf das „Arnheim-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96 -.
27Bei einem partiellen Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 41 ff, sowie zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerreglung § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, juris Rn. 36.
29Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 17, 18 KrWG ist dies zu berücksichtigen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Reglungen ist insoweit möglich.
30Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39.
32Gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW sind zwar die Kreise und kreisfreien Städte auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen nach § 5 Abs. 2 LAbfG insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfällen obliegt. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt darin jedoch nicht, auch wenn zahlreiche Vorschriften dieses Gesetzes zum einen auf die zuständige Behörde und zum anderen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abstellen. Soweit die Vorschriften Aufgabenzuweisungen enthalten, ist dies in einem funktionalen Sinne zu verstehen und nicht als Vorgabe, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, lässt sich daraus nicht herleiten.
33Vgl. OVG NRW Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 41.
34Es kann aber unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, folgt die Notwendigkeit einer fairen Verfahrensgestaltung und damit auch das Neutralitätsgebot des Staates. Diese Bedenken sind bereits im Gesetzgebungs-verfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz gesehen worden und haben dazu geführt, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf in § 18 Abs. 1 S. 2 KrWG sinngemäß vorgesehen war, dass die für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde nicht mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut sein darf, und dies gerade mit der staatlichen Neutralitätspflicht der Vermeidung von Interessenkonflikten begründet wurde.
35Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 17, 88.
36Dass die zuvor genannte Vorschrift später nicht Gesetz geworden ist, beruht nicht darauf, dass die zur Begründung der Vorschrift gemachten Erwägungen später nicht als stichhaltig erachtet wurden, sondern darauf, dass den Ländern vorbehalten werden sollte, die Zuständigkeiten zu bestimmen und “für die Einhaltung der Vorgaben des Verfassungs- wie auch des EU-Wettbewerbsrechts Sorge“ zu tragen.
37Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 47.
38Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn. 11.
40Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02.
42Dies ist bei der Beklagten der Fall. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde gehörte im Jahr 2013 zum Vorstandsbereich 6, Referat 60 (Umwelt). Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernahm im Jahr 2013 H. , eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, die dem Vorstandsbereich 1 zugeordnet ist. Dass sich auf dem Briefkopf der Stellungnahme von H. das Kürzel 60/4 befindet, lässt nicht den Schluss zu, dass die Stellungnahme vom Referat 60 verfasst wurde, sondern dieses ist der Adressat der Stellungnahme. Zwar ist 60/4 die untere Landschaftsbehörde und damit das Schreiben an das falsche Team adressiert. Dieser Umstand ist aber für die vorliegende Frage ohne Bedeutung. Der Umstand, dass das Rechtsamt (Referat 30), das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, und H. demselben Vorstandsbereich angehören, führt entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Staates. Es wird durch die jetzige Tätigkeit des Rechtsamtes nicht nachträglich in Zweifel gezogen, dass die untere Abfallwirtschaftsbehörde getrennt von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die angefochtene Untersagungsverfügung bearbeitet hat. Diese Trennung wird nicht durch das Tätigwerden des Rechtsamtes unterlaufen. Es ist gerade eine typische Aufgabe des Rechtsamtes, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Beklagte aufzutreten. Zudem ist das Rechtsamt nur demselben Vorstandsbereich wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zugeordnet. Beide sind organisatorisch voneinander getrennte, selbständige Fachbereiche.
43Die Untersagungsverfügung ist nicht deshalb aufzuheben, weil H. in seiner Stellungnahme sich nicht nur zu der Sammlung der Klägerin entgegenstehende öffentliche Interessen geäußert hat. Zwar sollte sich die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die Frage entgegenstehender öffentlicher Interessen beschränken.
44Vgl. Karpenstein/Dingemann, KrWG, § 18 Rn. 61.
45Ist das nicht der Fall, handelt es sich aber nicht per se um einen (beachtlichen) Verfahrensfehler, denn dieser wurde nicht von der für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens verantwortliche untere Abfallbehörde, sondern von einem zu beteiligenden „Dritten“, dem öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträger begangen. Es kann auch eine unzulässige Beeinflussung der unteren Abfallbehörde durch diese Stellungnahmepraxis des öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträgers ausgeschlossen werden. Denn bei einer behördeninternen Trennung der Aufgabenbereiche, die dem Neutralitätsgebot des Staates ausreichend Rechnung trägt, kann unterstellt werden, dass die zuständige Stelle sich nicht von anderen Stellen, einschließlich behördeninterner Stellen bei der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlich–rechtlichen Aufgabe beeinflussen lässt, sondern eine eigenständige Prüfung vornimmt. Im Übrigen gilt: Selbst wenn in der über die Frage der entgegenstehenden öffentlichen Interessen hinausgehenden Stellungnahme ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, ist dieser gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt nach § 46 VwVfG NRW nur dann zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich ist und nicht auszuschließen ist, dass er auf das Ergebnis Einfluss hat. Hier hat die Stellungnahme keinen Einfluss auf das Ergebnis. Die Kammer hält die Untersagung unter dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für rechtmäßig. Unzuverlässigen Personen ist das Sammeln zwingend zu untersagen.
46Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798 /11 -, juris Rn. 31 f; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris Rn. 9.
48Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
49Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 60.
51Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers und ihres Abfallbeauftragten zuzurechnen ist.
52Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht auf die in § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 20.
54§ 3 Abs. 2 AbfAEV findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG keine Anwendung.
55Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 77; a.A. noch VG Köln, Urteil 11. September 2004 - 13 K 1220/12 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S.15.
56In § 3 Abs. 1 AbfEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfEV auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
57Mangels eigenständiger Definition beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nach den zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Grundsätzen.
58Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 27.
59Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
60vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn. 26.
61Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
62Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 21.
63Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 10.
65Das heißt, für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.
66Im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um einen gewichtigen Verstoß handelt, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen Vorschriften möglich sind, die im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägig sind, die aber nicht unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Solche Verstöße sind gleichwohl auch zu berücksichtigen, zumal diese Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit geben. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
67Zum anderen ist zu beachten, dass zwar zur Annahme der Unzuverlässigkeit die Gefahr gewichtiger Verstöße bestehen muss, dass sich die Relevanz von Verstößen aber nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen kann. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sein.
68Schließlich ist eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
69Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören straßenrechtliche Normen zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt mit dem Aufstellen von Containern. Aufstellung und Sammlung bedingen einander wechselseitig. Bei der Aufstellung kann es zu sich perpetuierenden straßenrechtlichen Verstößen kommen.
70Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 13.
71Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und es sich bei einem einzelnen Verstoß grundsätzlich nicht um einen solchen gewichtiger Natur handelt. Bei diesen Verstößen muss daher ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss ferner bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Kam es in der Vergangenheit zu massiven und systematischen Verstößen gegen Vorschriften, ist davon in der Regel auch für die Zukunft auszugehen.
72Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 – juris Rn. 18.
73Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn. 11.
75Die Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann außerdem dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise ohne erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
76Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 81; angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 13.
77Die Klägerin verstößt systematisch und massiv gegen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Sammlung stehen. Zum einen werden Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt, für die sie keine Sondernutzungserlaubnis hat. Zum anderen stehen Container zwar mit Erlaubnis auf privaten Flächen, aber sie sind so aufgestellt, dass die öffentliche Fläche zum Befüllen genutzt werden muss. Des Weiteren kam es zumindest in der Vergangenheit zu Verstößen gegen das Privatrecht, da für Containerstandorte keine Erlaubnis der Verfügungsberechtigten vorlag. Dazu im Einzelnen:
78Im Stadtgebiet der Beklagten standen in den Jahren 2011 und 2012 etliche Container der Klägerin auf öffentlich gewidmeten Flächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin erhob im Jahr 2011 Klage gegen einen Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2011, mit dem die Stadt die Kosten für die Abräumung von rechtswidrig aufgestellten Containern verlangte (14 K 4052/11). An sechs Standorten wurden insgesamt acht Container der Klägerin im Mai 2011 abgeräumt, da sie entweder ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche standen oder auf privater Fläche so aufgestellt waren, dass zum Befüllen und Entleeren der Container öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden musste:
791. A. Straße zwischen Haus Nr. 63 und 81
802. C.---------weg gegenüber der G. C2.
813. X1.-------straße
824. C1.-------straße / Ecke I. Straße
835. I1.---------------straße (Nähe Friedhof)
846. V.---straße (Nähe A1. ).
85In der A. Straße und im C.---------weg gegenüber der G. C2. befanden sich jeweils zwei Container der Klägerin.
86Im Jahr 2012 forderte die Beklagte die Klägerin mit Beseitigungsanordnung vom 27. Juni 2012 auf, an fünfzehn Standorten die Container ersatzlos zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Dabei handelte es sich laut Bescheid vom 27. Juni 2012 um folgende Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Standorte, wo die Container so aufgestellt waren, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen mussten:
871. C3.---------straße (Gehweg gegenüber dem Aldi-Markt)
882. C4.---straße (Parkstreifen)
893. V1.-----straße (Parkstreifen hinter dem N1. )
904. X2.----straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 13)
915. S. Straße/ Ecke I2.------straße (Gehweg)
926. X3.----------straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 103)
937. I3.------straße / Ecke L2.---straße
948. I4.--------straße
959. F.---------straße (gegenüber der Gärtnerei Q. )
9610. N2.---------straße / I5. -E1. -Straße
9711. D.-----straße (Höhe Netto)
9812. X4. Straße (Bereich zwischen Kaufpark und Lidl)
9913. L3.-----straße / Ecke X4. Straße
10014. I6.---------straße
10115. X5.------weg , Höhe Haus Nr. 133
102Im August 2014 stand ein Container auf dem Grundstück U.-----------weg 13. Grundstückseigentümerin ist die E2. B. . Zwar hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag mit dieser einen Vertrag über mehrere Containerstandorte. Dieser war jedoch ausgelaufen. Die Klägerin vergaß nach eigenen Angaben an diesem Standort den Container zu entfernen. Noch im August 2014 stand er dort ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümerin.
103Der Container in der L4. -T1. -Straße, der ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Bilder am 28. Januar 2015 so aufgestellt war, dass er nur von einer öffentliche Fläche aus bedient werden konnte, war nach dem Vortrag der Klägerin versehentlich falsch aufgestellt worden. Er sollte am 23. Februar 2015 so gedreht werden, dass kein Verstoß mehr gegen das Straßen- und Wegerecht vorliegt. Damit räumt die Klägerin selbst zumindest einen weiteren – wenn auch nur zeitweiligen – Verstoß ein.
104Besonders schwer wiegen diese Verstöße im Stadtgebiet der Beklagten, da die Klägerin am 10. Dezember 2008 eine Unterlassungserklärung unterzeichnete, worin sie erklärte, dass sie die abgeräumten Altkleidercontainer nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche im Stadtgebiet aufstellen werde. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: „Auf Privatgrundstücken werde ich sie auch nicht mehr so aufstellen, dass zum Befüllen und Entleeren die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden muss. Mir ist bekannt, dass das Aufstellen von Altkleider- oder Altschuhcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist.“
105Gleichwohl ist es in den Jahren 2011 und 2012 zu den vorgenannten Verstößen gekommen. Auch wenn sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die zuvor im Jahr 2008 abgeräumten Container bezieht, führt dies nicht an der Tatsache vorbei, dass die Klägerin – zumindest bezüglich dieser Standorte – damit konkludent erklärt hat, sich in Zukunft (insoweit) rechtmäßig verhalten zu wollen, und dass sie sich der Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen bewusst (gewesen) sein muss.
106Der Kammer sind aus Parallelverfahren der Klägerin weitere Verstöße bekannt. Diese sind berücksichtigungsfähig, da die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht von Stadt– und Kreisgrenzen beeinflusst wird.
107In Herne sind Verstöße an sieben Standorten gegen das Straßen- und Wegerecht aus der Vergangenheit bekannt:
1081. Zwei Container der Klägerin standen in der Vergangenheit – ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos – in der F1.---straße auf einem Grünstreifen. Dabei handelt es sich um das Flurstück (www.tim-online.nrw.de), welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1092. Bei dem Standort in der I7. Straße (Zufahrt zu einem Bahngelände) handelt es sich ausweislich des – von der Klägerin vorgelegten – Fotos und des beigezogenen Kartenmaterials (www.tim-online.nrw.de) um das Flurstück , welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1103. Der Standort des Containers der Klägerin in der I8. -C5. -Straße auf dem Grünstreifen hinter den dortigen Altglas- und Altpapiercontainer befindet sich ebenfalls im städtischen Eigentum (Flurstück , www.tim-online.nrw.de).
1114. Der Standort in der „L5.---straße “, tatsächlich in der F2.------straße vor dem Sportplatz „V2. G1. “, befindet sich in städtischem Eigentum (Flurstück 3). Der Standort des Containers ist auf einem Foto aus dem Jahr 2013 ersichtlich. Anhand eines Kartenausdrucks von www.tim-online.nrw.de wird das Flurstück erkennbar.
1125. Der Container im T2.-----------ring gegenüber von Haus Nr. 1 stand auf öffentlicher Fläche (Flurstück ). Dies lässt sich dem vorliegenden Foto des Containers und einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
113Da die Klägerin keine Sondernutzungserlaubnisse dafür hatte, handelt es sich um Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz.
1146. Wie auch von der Klägerin vorgetragen, dürfte sich der Standort der zwei Container in der B1.----straße gegenüber von Haus Nr. 25 im Eigentum der Deutschen Bahn befinden (s. im Internet recherchierte Luftbilder sowie Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de). Eine Einverständniserklärung der Deutschen Bahn für die Aufstellung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sollte der Standort auf öffentlicher Fläche liegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegerecht, da dafür keine Sondernutzungserlaubnis vorlag.
1157. Für den Standort in der T3. Straße 14 hat die Klägerin einen Vertrag vorgelegt. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Fotos in Verbindung mit dem beigezogenen Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ist zu erkennen, dass der Container zumindest zwischenzeitlich auf öffentlicher Fläche stand. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor.
116In Dortmund sind Verstöße an mindestens sechs Standorten gegen das Straßen- und Wegegesetz bekannt:
1171. Zwei Container der Klägerin standen auf der C6.------straße gegenüber von Haus Nr. .
1182. Ein Container stand auf der N3.------straße , bei Haus Nr. 26.
1193. Ein Container stand auf der L6.------straße gegenüber von Haus Nr. 28.
120Bei diesen Standorten handelte es sich jeweils um eine öffentliche Fläche, wie den vorliegenden Fotos in Verbindung mit den Recherchen bei www.tim-online.nrw.de zu entnehmen ist. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor. Die Klägerin hat dazu in den entsprechenden Verfahren vorgetragen, dass die dortigen Container zwischenzeitlich abgezogen seien, und damit die Verstöße indirekt bestätigt (vgl. 9 K 2778/13, 9 L 671/13).
1214. Ein Container stand im Dezember 2014 J. T4. 51/53. Für diesen Standort hat die Klägerin zwar einen Aufstellvertrag vorgelegt, jedoch ist anhand des der Kammer vorliegenden Bildes in Verbindung mit dem beigezogenem Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ersichtlich, dass sich der Container auf dem Gehweg und damit im öffentlichen Straßenraum befand.
1225. Am Standort S1. Straße auf dem Grünstreifen zwischen den Häusern Nr. 168 und 177 stand im Dezember 2014 ein Container der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob derjenige, mit dem die Klägerin einen Vertrag darüber geschlossen hat, berechtigt war, der Klägerin die Aufstellung zu erlauben, da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, liegt hier ein Verstoß vor. Das Befüllen des Containers ist ausweislich des vorgelegten Fotos lediglich vom Gehweg aus möglich. Bei diesem handelt es sich um das Flurstück , welches sich ausweislich einer Recherche bei ALKIS-Online im städtischen Eigentum befindet. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
1236. Ein Container steht im L7. Weg neben der Eisenbahnbrücke. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe eine mündliche Vereinbarung für den Standort L7. Weg 84. Der Container steht jedoch auf einem Grundstück der Deutschen Bahn AG, weswegen eine mündliche Vereinbarung mit einem Verfügungsberechtigten fraglich ist. Jedenfalls ist der Container nach dem vorliegenden Foto vom Gehweg aus zu befüllen und zu entleeren. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
124Der Container in der X6. -F3. -Straße/ Ecke B2. Straße stand ausweislich des Bildes vom 24. Juli 2014 am Rand eines Grünstreifens. Bei diesem handelt es sich unter Auswertung des vorhandenen Bild- und Kartenmaterials um das Flurstück 1746, welches nach einer Recherche bei ALKIS-Online im Eigentum der Stadt E3. steht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz vor. Ebenso spricht bei dem Standort des Containers in der X7.------straße 215 ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials viel dafür, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
125Auf Essener Stadtgebiet sind an elf Standorten Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz oder das Zivilrecht bekannt:
126-
127
1. Mindestens ein Container der Klägerin stand im Jahr 2013 ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf dem Aldi-Parkplatz in der O1.----------straße 62/ Ecke W1. Weg. J. März 2013 holte die Klägerin den Container ab. Es liegt ein Verstoß gegen das Privatrecht vor.
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128
2. In Höhe Bochumer Landstraße 349-351 standen drei Container der Klägerin im Jahr 2013 ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche bzw. konnten zumindest nur von öffentlicher Fläche aus befüllt und entleert werden. Dies lässt sich den der Kammer vorliegenden Fotos sowie einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
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129
3. Das gleiche gilt für die Container, die im Jahr 2013 in der B3.--------straße / S2.-------straße standen. Nach der Internetrecherche (https://maps.google.de) standen die Container bereits im Jahr 2009 dort.
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4. Einer der Container, die in der C7.-----straße / Ecke I9.--------ring standen, konnte ausweislich einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de) nur von öffentlicher Verkehrsfläche aus bedient werden.
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131
5. Der Container in der Straße X8. (neben N4. ) konnte unabhängig von der Frage, ob er auf öffentlicher Fläche stand, jedenfalls nur von öffentlicher Fläche aus bedient werden. Auch dies ergibt sich aus einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de).
Dass für die Standorte 2. bis 5. möglicherweise privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen, ist angesichts der erlaubnispflichtigen Sondernutzung unerheblich.
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134
6. Für die zwei Container, die in der Straße C8. / Ecke I10. im Jahr 2013 standen, gab es nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Es liegt ein Foto dieser Container an diesem Standort vor. Einem Kartenausdruck über www.geoportal.nrw.de lässt sich entnehmen, dass sich um eine öffentliche Fläche handelt. Mit Schreiben vom 11. März 2013 ist die Klägerin aufgefordert worden, die Container zu entfernen. J. April 2013 standen sie nicht mehr dort.
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7. Der Container auf dem L8. -Parkplatz in der F4.---------straße / F5.--------straße 101 stand dort ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten. Es liegt ein Foto vor, das den Container auf diesem Parkplatz zeigt. Des Weiteren liegt eine E-Mail der L9. & A2. AG vom 3. Mai 2012 vor, der sich entnehmen lässt, dass der Verfügungsberechtigte keine Einverständniserklärung zur Aufstellung an diesem Standort abgegeben hat. Nach dem Vortrag der Klägerin sei der Container dort bislang geduldet worden. Er wurde abgeholt.
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136
8. Ein Container stand im Jahr 2013 in der Straße C9. / Ecke G2. ohne Erlaubnis auf einer Fläche der GGE. Der vorgelegte Vertrag vom 12. Dezember 2012 betrifft hingegen einen anderen Standort (C9. 2).
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137
9. Der Container im L10. Ring 75 konnte aufgrund seiner Ausrichtung, welche die Kammer mittels einer Internetrecherche (https://maps.google.de) ermittelt hat, zum Zeitpunkt des Aufnahmedatums des Bildes nur von öffentlicher Fläche aus befüllt werden, da der Grünstreifen entlang des Zaunes noch zum Straßengrund gehört. Dies ergibt sich aus einem Kartenausdruck von www.geoportal.nrw.de. Insofern ist eine privatrechtliche Erlaubnis unerheblich.
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138
10. Das gleiche gilt für den Container im T5.----------ring 11-24 (Foto: https://google.maps.de; Kartenausdruck: www.geoportal.nrw.de), wobei dieser vermutlich bereits schon selbst auf öffentlicher Fläche steht, da das Flurstück 148 städtisches Eigentum ist. Der Vortrag der Klägerin, dass eine mündliche Vereinbarung für diesen Standort vorliegt, ist daher unbeachtlich. Es liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
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11. Die Container in der V3.-------straße gegenüber von Haus Nr. 461 waren ausweislich eines Bildes, das die Kammer über https://google.maps.de ermittelt hat, unabhängig von der Frage, ob sie sich auf einer privaten oder öffentlichen Fläche befanden, jedenfalls nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu bedienen. Auch hier ist eine mündliche Vereinbarung unbeachtlich, da eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich war.
Der im Jahr 2013 in der N5. -C10. -Straße 26/28 stehende Container stand ohne Einverständnis des Eigentümers dort. Ob er mit der Erlaubnis eines möglicherweise anderen Verfügungsberechtigten dort stand, ist unbekannt, obgleich die Klägerin dies unschwer darlegen können müsste. Bei dem Standort in der C11.---straße gegenüber von Haus Nr. wendet die Klägerin ein, dass es sich um einen ihr entwendeten Container handeln müsse, der nicht von ihr genutzt werde. Angaben zu Zeit und Ort der Entwendung macht die Klägerin nicht. Nach einer Internetrecherche (https://maps.google.de) stand der Container bereits im Jahr 2009 dort. Anhand eines Kartenausdrucks von www.geoportal.nrw.de wird ersichtlich, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
141Des Weiteren sind Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht in anderen Städten bekannt. Ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (17 K 2897/13) lag eine Vielzahl von Verstößen in Remscheid vor und gab es weitere Verstöße in anderen Kommunen. Auch in Leipzig wurden Container der Klägerin aufgestellt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu haben. Dies wurde von der Klägerin letztlich eingeräumt (Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge der Stadt Leipzig).
142Eine Gesamtbetrachtung der Anzahl der Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz und der Verstöße gegen das Zivilrecht zeigt, in welch massiver und systematischer Weise die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Container die Rechtsordnung missachtet.
143Besonders der Umstand, dass im Stadtgebiet der Beklagten trotz der Unterlassungserklärung vom 10. Dezember 2008 in den Jahren 2011 und 2012 an 21 Standorten ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis Container aufgestellt waren, verdeutlicht, dass die Klägerin (zumindest bis zum Jahr 2012) nicht einsichtig war und aus ihren Fehlern keine naheliegenden Konsequenzen, gerichtet auf einen rechtmäßigen Sammelbetrieb zog. Sogar aktuell (am 28. Januar 2015) stand noch ein Container so, dass eine Sondernutzungserlaubnis dafür erforderlich gewesen wäre.
144Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass mehrere Verstöße geraume Zeit zurückliegen. Die noch aktuellen Verstöße zeigen aber, dass die Klägerin zumindest bis in die allerjüngste Vergangenheit hinein nicht bereit war, zur Wahrung der Rechtsordnung ihre Sammlungen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, indem sie der Rechtsordnung zuwider laufende Nutzungen aufgibt. Das Verhalten der Klägerin lässt hingegen allein den Schluss zu, dass sie ausschließlich auf ihr nachgewiesene Verstöße der vorgenannten Art reagiert, nicht aber bereit war und ist, von sich aus für eine Beachtung der Rechtsordnung zu sorgen. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass sich diese grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung auf die Fälle der Missachtung privater Rechte und der Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht beschränkt und nicht auch die Pflichten nach dem KrWG erfasst. Allein der Umstand, dass derzeit Geld mit Altkleidern und -schuhen zu verdienen ist, lässt nur die ordnungsgemäße Verwertung des Wertstoffs erwarten, nicht aber die Beachtung des Abfallrechts in allen anderen Punkten, wie z.B. die Behandlung der Fehlwürfe. Die Annahme, dass derjenige, der durch Verstöße der festgestellten Art mit jeder Sammlung eigentlich verbundene Aufwendungen ersparen will, auch dann unter Missachtung der Rechtsordnung spart, wenn die Fehlwürfe überhand nehmen oder aufgrund ihrer Qualität einen erheblichen finanziellen Entsorgungsaufwand verursachen, ist jedenfalls nicht fernliegend.
145Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin dürfen auch die vorgenommenen personellen Veränderungen in der Führungsebene ihres Unternehmens nicht unberücksichtigt bleiben. So ist im Jahr 2013 der damalige Geschäftsführer Herrn E. abberufen worden. Stattdessen wurde ihm zunächst Einzelprokura erteilt. Diese wurde im November 2014 widerrufen. Nach dem Eindruck der Kammer sind diese personellen Veränderungen verfahrenstaktisch motiviert. So ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vornahme der Änderungen und den gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auffällig: Die Abberufung des Herrn E. als Geschäftsführer erfolgte im Mai 2013, als einige Gerichtsverfahren anhängig waren und offensichtlich wurde, dass es auf die Zuverlässigkeit der Klägerin und in diesem Zusammenhang auch auf den Geschäftsführer, unter dem es zu den Verstößen gegen das Straßen- und Wegerecht kam, ankommen dürfte. Da jedoch Herr E. Einzelprokura erteilt wurde, konnte er weiterhin weitreichend für die Klägerin tätig werden. Nachdem dieser Umstand in gerichtlichen Entscheidungen aufgegriffen wurde, wurde die Einzelprokura mit Schreiben vom 14. November 2014 widerrufen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (17 K 2897/13) auch den Betriebsleiter, Herrn X. , für unzuverlässig erklärte und daraus auf ein Fortwirken der Unzuverlässigkeit der Klägerin schloss, da sich der Tätigkeitsbereich des Herrn X. nicht geändert habe, wurde mit Änderungskündigung zum 1. November 2014 sein Aufgabenbereich geändert. Er ist nunmehr nur noch Abfallbeauftragter und nicht mehr Betriebsleiter und soll für die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze nicht mehr zuständig sein. Nicht in Einklang bringen lässt sich mit diesem Vorbringen die Benennung des Herrn X. als Zeuge im Parallelverfahren gegen die Stadt Essen (9 K 2303/13) zur Frage, wo Container der Klägerin stehen. Dass die organisatorischen Maßnahmen bisher nicht Erfolg zeigten, wird jedenfalls dadurch belegt, dass in jüngerer Vergangenheit und selbst aktuell noch gegen private Rechte und das Straßen- und Wegerecht verstoßen wird.
146Noch am 28. Januar 2015 stand ein kurz zuvor erst aufgestellter Container im Stadtgebiet der Beklagten auf der L4. –T1. –Straße so, dass er nur vom öffentlichen Straßenraum aus bedient werden konnte. Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten Bilder und ist dem Vorsitzenden Richter der Kammer aus eigener Anschauung bekannt. Das Foto des Containers am Standort J. T4. 51/53 in E3. stammt vom 1. Dezember 2014. Das Foto des Containers am Standort S1. Straße 177 stammt vom 4. Dezember 2014.
147Die Kammer lässt auch nicht die von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsanweisungen, die eine Aufstellung der Container im Einklang mit dem öffentlichen und privaten Recht sicherstellen sollen, unberücksichtigt. Gerade die Unternehmenspraxis in der Vergangenheit und der Umstand, dass weiterhin Container der Klägerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt sind, zeigt aber, dass trotz der von der Klägerin vorgenommenen Änderungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (dem der mündlichen Verhandlung) immer noch auch für die Zukunft mit Verstößen der festgestellten Art zu rechnen ist. Die aktuellen Verstöße mögen unter dem Druck der Rechtsprechung nicht mehr so zahlreich sein wie noch in den Jahren zuvor, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich für die Vergangenheit durch die illegale Aufstellung von Containern als unzuverlässig erwiesen hat und es deshalb für eine Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit handfester Nachweise bedarf.
148S. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 – juris Rn. 108.
149Von einem in der Vergangenheit derart unzuverlässigen Sammler ist zu erwarten, dass er aktiv seine Aufstellorte überprüft, indem er zweifelhafte Standorte (vorübergehend) aufgibt, sich gegebenenfalls nachfolgend um eine Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht und erst bei unzweifelhafter Berechtigung zum Aufstellen des Sammelcontainers diese (wieder) aufstellt. Die Klägerin ist einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass sie in dieser Weise verfährt. Sie hat auch – trotz der seit Monaten bekannten Zweifel – nicht aktiv ihre Zuverlässigkeit dargelegt, sondern auf die für ihre Unzuverlässigkeit sprechenden Einzelfälle ausschließlich in der Weise reagiert, dass sie berechtigten Beanstandungen abgeholfen hat.
150Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil nach Ansicht der Kammer Rechtsgrundlage der Sammlungsuntersagung § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist und insoweit keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen in Rede stehen.
151Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 - juris Rn. 14.
152Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen.
153Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) ist wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvoll-streckungsgesetz NRW (VwVG NRW) muss ein Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, hier der Untersagung der Sammlung von Alttextilien, stehen. Ein angedrohtes Zwangsgeld von 2.500,00 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) als unangemessen. Ein Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag bei auch nur einem Container liegt weit von dem Umsatz entfernt, der mit nur einem Container erzielt werden kann.
154Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, juris Rn. 40.
155Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,00 € (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) ist rechtswidrig. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht.
156Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35, OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 17.
157Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Ausgehend hiervon bestimmt sich die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige der Klägerin bei der Beklagten (31. Juli 2012) bzw. bezüglich der Höhe nach dem der Beendigung des Anzeigeverfahrens durch Erlass des angefochtenen Bescheides am 17. April 2013. Die Gebührenfestsetzung kann nicht auf § 2 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. der Tarifstelle 28.2.1.3 des allgemeinen Gebührentarifs (AGT) (Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen - § 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG -) gestützt werden, da diese erst durch die 24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 2013 geschaffen wurde.
158Die Gebührenfestsetzung kann auch nicht auf die Tarifstelle 30.5 AGT gestützt werden. Diese regelt die Gebührenpflicht für „Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.“ Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Tarifstelle trotz ihrer sehr weitgehenden Formulierung einen wirksamen Auffangtatbestand darstellt. Jedenfalls bedarf sie im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW und das darin zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot einer einschränkenden Auslegung.
159Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 - 9 A 111/05 -, juris Rn. 26.
160Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Damit wird dem Verordnungsgeber die Festlegung einzelner gebührenpflichtiger Amtshandlungen aufgegeben und gibt – zumindest für den Regelfall – ein gewisses Maß an inhaltlicher Bestimmtheit vor. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
161Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 – 10 C 9/05 –, juris Rn. 29 mwN.
162Diesen Vorgaben entsprechend hat sich der Verordnungsgeber bemüht, den Katalog der gebührenpflichtigen Amtshandlungen so erschöpfend wie möglich zu fassen. Demgemäß soll und darf die Tarifstelle 30.5 AGT im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit allenfalls solche Fallgestaltungen erfassen, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtszeitig genauer geregelt werden konnten.
163Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 28.
164Gemessen hieran kommt die Tarifstelle 30.5 AGT als Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenfestsetzung für die vorgenommene Bearbeitung der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG nicht in Betracht. Für den zuständigen Verordnungsgeber, dem Land NRW, war spätestens seit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 konkret vorhersehbar, dass sich ab dessen Inkrafttreten die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Anzeigen nach § 18 KrWG stellen würde. Es stand auch eine genügend lange Zeitspanne zur Anpassung der Gebührenordnung (von der Verabschiedung des Gesetzes – 24. Februar 2012 - bis zum Eingang der Anzeige bei der Beklagten – 31. Juli 2012 –) zur Verfügung, so dass keine Notwendigkeit bestand, auf die Auffangtarifstelle 30.5 AGT zurückzugreifen.
165Vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. November 2013 – 7 K 2922/12 – juris Rn. 25.
166Die Gebührenerhebung ist hier mangels einer insoweit erfolgten Ermessenserwägung nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW i.V.m. der zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Beklagten und der Beendigung des Anzeigeverfahrens noch geltenden Tarifstelle 28.2.1.6 AGT rechtmäßig. Diese Tarifstelle sah eine Gebühr von 50 bis 5000 € vor. Die von der Beklagen herangezogene Tarifstelle 30.5 AGT sah hingegen eine Gebühr von 0 bis 500 € vor. Sieht eine Tarifstelle eine Rahmengebühr vor, richtet sich deren Bemessung nach § 9 GebG NRW. Bei der Festlegung der Gebühr kommt der Behörde insoweit Ermessen zu.
167Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 –, juris Rn. 22
168Da der Gebührenrahmen bei der herangezogenen Tarifstelle 30.5 AGT und der in Betracht kommenden Tarifstelle 28.2.1.6 AGT unterschiedlich ist, können die zur Gebührenerhebung vorgenommenen Ermessenserwägungen nicht auf die andere Tarifstelle übertragen werden.
169Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe des Anteils ihres Unterliegens im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand zu tragen. J. Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
170Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
171B e s c h l u s s:
173Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.500,00 € festgesetzt.
174G r ü n d e:
175Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, dort Ziffer 53.1, orientiert. Der danach entscheidende (nach der Anzeige beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Anzeigeverfahren angegebenen Jahressammelmenge (100 t) zu bestimmen. Bei einem erzielbaren Erlös von 400,00 € pro Tonne Alttextilien und einer geschätzten Gewinnmarge von 50 Prozent ergibt sich ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 €. Da auch die Verwaltungsgebühr i.H.v. 500,00 € angefochten wird, ist diese zu dem Betrag hinzuzurechnen, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Der Zwangsgeldandrohung kommt hingegen wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen
- 1.
wegen Verletzung von Vorschriften - a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, - b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, - c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, - d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder - e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person
- 1.
wegen Verletzung der Vorschriften - a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, - b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, - c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, - d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder - e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen - a)
ein Führungszeugnis, Belegart N, - b)
eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, und - c)
eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, sowie
- 2.
bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen
- 1.
wegen Verletzung von Vorschriften - a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, - b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, - c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts, - d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder - e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie - 2.
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind
- 1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie - 2.
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist, - 2.
anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.