Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen

(1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
a)
ein Führungszeugnis, Belegart N,
b)
eine personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, und
c)
eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 1, sowie
2.
bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung.
Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entscheidet die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nachweise.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben


(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit. (2

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Dez. 2016 - 4 LB 20/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbare

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. März 2016 - 9 K 3243/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungssch

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. März 2016 - 9 K 1205/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - 17 K 3062/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Mai 2015 - 20 A 316/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Mai 2015 - 20 A 2670/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 17 K 529/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urtei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. März 2015 - 20 A 1488/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 15.000,-- Euro. 1G r ü n d e 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Die Berufung kann nur zugelasse

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2015 - 17 L 2733/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 7606/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldan

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 K 2302/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2013, der die angezeigte Containersammlung betrifft, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 K 2303/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird aufgehoben. Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird insoweit aufgehoben als sie die Ziffer 2 in Bezug nimmt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2015 - 17 K 4877/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckend

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Feb. 2015 - 9 K 5640/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2014 - 17 K 2897/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2014 - 17 K 2730/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urtei

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Sept. 2014 - 17 K 3552/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 65 % und die Beklagte z

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Sept. 2014 - 17 K 4202/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 85 %, die Beklagte zu 15 %. Das Urteil

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juli 2014 - 17 K 4917/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 10 S 30/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des La

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2014 - 10 S 1127/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Okt. 2013 - 10 S 1202/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts

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(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit. (2)...