Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV | § 3 Zuverlässigkeit

(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen

1.
wegen Verletzung von Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

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Referenzen - Gesetze | § 3 EntgFG

§ 3 EntgFG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 3 EntgFG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen


(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörd

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen


(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers o

Referenzen - Urteile | § 3 EntgFG

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 EntgFG.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Dez. 2016 - 4 LB 20/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbare

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. März 2016 - 9 K 3243/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungssch

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. März 2016 - 9 K 1205/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Soweit die Hauptsache von den Beteiligten nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8, die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - 17 K 3062/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2015 - 20 A 2077/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Ernstliche Zweifel an der (Ergeb

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Mai 2015 - 20 A 316/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Mai 2015 - 20 A 2670/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 17 K 529/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urtei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. März 2015 - 20 A 1488/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 15.000,-- Euro. 1G r ü n d e 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Die Berufung kann nur zugelasse

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2015 - 17 L 2733/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 7606/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. November 2014 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldan

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 K 2302/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2013, der die angezeigte Containersammlung betrifft, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 24. Feb. 2015 - 9 K 2303/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird aufgehoben. Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird insoweit aufgehoben als sie die Ziffer 2 in Bezug nimmt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Feb. 2015 - 17 K 4877/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckend

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. Feb. 2015 - 9 K 5640/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Okt. 2014 - 17 K 2897/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2014 - 17 K 2730/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urtei

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(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für...