Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Aug. 2016 - 5 K 3808/15
Gericht
Tenor
Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2015 betreffend das Ladenlokal Nr. auf dem Grundstück T. Straße in H. (Kassenzeichen: ) wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Objekt über einen Betrag von 354,23 € hinaus zu dulden.
Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. August 2015 betreffend das Ladenlokal Nr. auf dem Grundstück T. Straße in H. (Kassenzeichen: ) wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Objekt über einen Betrag von 545,73 € hinaus zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen zwei Duldungsbescheide, mit denen die Beklagte den Kläger auffordert, die Vollstreckung in zwei Ladenlokale in H1. zu dulden.
3Ausweislich der entsprechenden Grundbuchauszüge wurde der Kläger erstmals am 26. September 2001 bzw. am 13. Februar 2002 nach Zuschlagbeschluss Eigentümer der Ladenlokale Nr. sowie Nr. , welche sich in dem Wohn- und Geschäftshaus auf der T. Straße in H. (Gemarkung H. , Flur 147, Flurstück 37) befinden. Im Jahr 2005 wurde seine Mutter, Frau S. K. S1. , geb. C. , Eigentümerin der Ladenlokale und anschließend am 7. Mai 2009 erneut der Kläger. Ab dem 23. November 2009 wurde sodann Frau A. L. Eigentümerin beider Ladenlokale. Zugunsten des Klägers wurde am 23. November 2009 eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.
4Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 13. April 2010 setzte die Beklagte für das Jahr 2010 gegenüber der damaligen Eigentümerin, Frau L. , für das Ladenlokal Nr. Grundsteuer in Höhe von 201,56 € und für das Ladenlokal Nr. Grundsteuer in Höhe von 310,99 € fest.
5Unter dem 10. Januar 2011 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht H. die Zwangsverwaltung hinsichtlich beider Ladenlokale wegen fälliger Grundsteuerforderungen für das Jahr 2010 in Höhe von 151,17 € für das Ladenlokal Nr. und in Höhe von 233,24 € für das Ladenlokal Nr. .
6Mit Beschluss vom 00.00.0000 ordnete das Amtsgericht H. jeweils die Zwangsverwaltung an.
7Am 24. Januar 2011 nahm die Zwangsverwalterin die Geschäftslokale in Beschlag.
8Unter dem 16. Februar 2011 erließ die Beklagte gegenüber Frau L. jeweils einen Haftungsbescheid, mit dem diese für rückständige Grundsteuer für die Jahre 2008 und 2009, die die Voreigentümerin, Frau S. S1. , nicht entrichtet hatte, in Höhe von 403,12 € bezüglich des Geschäftslokals Nr. und in Höhe von 621,98 € bezüglich des Geschäftslokals Nr. in Anspruch genommen wurde. Die Bescheide wurden öffentlich zugestellt, da Frau L. inzwischen nach U. ausgereist war. Eine Beitreibung erfolgte nicht.
9Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25. Januar 2011 setzte die Beklagte für das Jahr 2011 gegenüber der damaligen Eigentümerin, Frau L. , für das Ladenlokal Nr. Grundsteuer in Höhe von 201,56 € und für das Ladenlokal Nr. Grundsteuer in Höhe von 310,99 € fest.
10Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht H. die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen rückständiger Grundsteuerforderungen der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 710,57 € für das Ladenlokal Nr. und in Höhe von 1.074,72 € für das Ladenlokal Nr. mit der Begründung, die Forderungen hätten nicht durch Pfändung beigetrieben werden können.
11Mit Beschlüssen vom 7. Juni 2011 ordnete das Amtsgericht H. die Zwangsversteigerung der beiden Ladenlokale an.
12Unter dem 16. September 2011 forderte das Amtsgericht H. die Beklagte auf, jeweils 750,00 € Auslagenvorschuss für die Übersetzung und Zustellung nach U. einzuzahlen.
13Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 nahm die Beklagte die Anträge auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück, woraufhin das Amtsgericht H. mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2012 die Verfahren zur Zwangsverwaltung aufhob.
14Der Kläger wurde am 25. Oktober 2013 erneut Eigentümer beider Ladenlokale.
15Mit Schreiben vom 24. November 2014 legte der Kläger jeweils Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung ein, die mit jeweiligem Beschluss vom 18. Februar 2015 zurückgewiesen wurde.
16Mit Beschlüssen vom 16. April 2015 hob das Amtsgericht H. auf die sofortige Beschwerde des Klägers die Beschlüsse vom 7. Juni 2011, mit denen die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, auf, da die Anordnung der Zwangsversteigerung, welche erst nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers diesem gegenüber unwirksam sei, da sie den Anspruch des Klägers beeinträchtigen würde.
17Mit jeweiligem Schreiben vom 27. Mai 2015 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Duldungsbescheids wegen rückständiger Grundsteuer aus den Jahren 2010 und 2011 an.
18Unter dem 21. August 2015 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils einen Duldungsbescheid wegen rückständiger Grundsteuer der Jahre 2008 bis 2011 in Höhe von 761,35 € für das Ladenlokal Nr. 130 und in Höhe von 1.173,71 € für das Ladenlokal Nr. 149.
19Der Kläger hat am 3. September 2015 Klage erhoben.
20Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung lägen nicht vor, da rückständige Steuern und Gebühren nur für die Zeit geltend gemacht werden dürften, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten gewesen seien und die hier geltend gemachten Zeiträume eindeutig vor dem Jahr 2012 lägen. Die Beklagte versuche, ihm sein Eigentum in unrechtmäßiger Weise zu entziehen, da sie ein dringendes Eigeninteresse an dem Grundstück habe. Zudem erlasse die Beklagte seit Jahren unrechtmäßige Grundbesitzabgabenbescheide, da er nicht Eigentümer des Ladenlokals Nr. 129 sei.
21Der Kläger beantragt,
22die Duldungsbescheide vom 21. August 2015 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Abgaben würden als öffentliche Lasten auf den Grundstücken ruhen, so dass die Grundstücke auch dinglich haften würden. Der Kläger sei daher verpflichtet, eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Einer persönlichen Haftung bedürfe es nicht. Die Inanspruchnahme unterliege auch keiner Festsetzungsverjährung. Dass die Beklagte aus städtebaulichen Gründen an einer Neuregelung der Eigentumsverhältnisse interessiert sei, könne nicht zu der Rechtsfolge führen, dass aus Gründen der Billigkeit auf die Forderung bzw. ihre Durchsetzung zu verzichten wäre.
26Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
27Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin durfte ohne weitere mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
31Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
32Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21. August 2015 sind rechtswidrig, soweit sie den Kläger verpflichten, die Vollstreckung in das Objekt auf der T. Straße in H. hinsichtlich des Ladenlokals Nr. in Höhe von 407,12 € und hinsichtlich des Ladenlokals Nr. in Höhe von 627,98 € zu dulden und verletzen den Kläger nur in diesem Umfang in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
33Rechtsgrundlage für den Erlass der Duldungsbescheide ist § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Danach kann, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die materielle Duldungspflicht des Klägers folgt aus § 77 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 12 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Danach hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
34Die formell rechtmäßigen Duldungsbescheide sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch materiell rechtmäßig.
35Die Inanspruchnahme des Klägers ist entgegen seiner Auffassung zunächst nicht nach § 11 Abs. 2 GrStG ausgeschlossen, da sich die rückständige Grundsteuer auf einen Zeitraum bezieht, der länger als der Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zurückliegt. Diese Vorschrift normiert allein eine zeitliche Beschränkung der persönlichen Haftung und ist aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des § 12 GrStG nicht – auch nicht im Wege der Analogie – auf die Inanspruchnahme als Duldungspflichtiger anwendbar. Der ohne zeitliche Beschränkung mögliche Erlass eines Duldungsbescheides setzt nur voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist. Eine zeitliche Beschränkung ergibt sich nur insoweit, als dass die Forderungen noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen sein dürfen.
36Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 4. Juni 2003 – 4 ZB 03.668 -; VG Potsdam, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 11 K 682/09 – mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 -, jeweils zitiert nach juris.
37Bei den geltend gemachten Grundsteuerforderungen für die Jahre 2008 bis 2011 handelt es sich um jeweils durch Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzte, fällige und vollstreckbare Grundsteuerforderungen. Die Geltendmachung rückständiger Grundsteuerforderungen aus den Jahren 2008 und 2009 ist auch nicht wegen inzwischen eingetretener Verjährung ausgeschlossen, da die Verjährung jedenfalls ab dem Zeitraum der Geltendmachung der Forderungen durch Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber der Voreigentümerin unterbrochen war, vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO.
38Die angefochtenen Bescheide sind jedoch ermessensfehlerhaft, soweit sie den Kläger wegen rückständiger Grundsteuer aus den Jahren 2008 und 2009 als Duldungspflichtigen in Anspruch nehmen.
39Bei der Entscheidung darüber, ob ein Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO wegen rückständiger Grundbesitzabgaben erlassen werden soll – Entschließungsermessen -, ist die Aufgabe des Abgabengläubigers zu berücksichtigen, Steuerausfälle zu verhindern. Hierbei ist allerdings die Inanspruchnahme des persönlichen Steuerschuldners vorrangig zu verfolgen, so dass im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden muss, ob die Abgabenschuld gegenüber dem persönlichen Steuerpflichtigen ohne Weiteres geltend gemacht werden kann.
40Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2011 – 13 K 2586/10 -, mit Verweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29. September 1987 – VII R 54/84 – und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 4 K 1663/07 -, zitiert nach juris.
41Hinsichtlich der rückständigen Grundsteuer der Jahre 2010 und 2011 liegen keine Ermessensfehler der Beklagten vor. Insofern war die persönliche Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin, Frau L. , von vornherein aussichtslos, da gegenüber dieser bereits erfolglos die Zwangsvollstreckung versucht wurde und auch eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin nach ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik als aussichtslos abgebrochen wurde.
42Hingegen geht aus den Verwaltungsvorgängen nicht hervor, ob bzw. in welchem Umfang hinsichtlich der rückständigen Grundsteuer der Jahre 2008 und 2009 die Beklagte versuchte, gegenüber der Steuerschuldnerin, Frau S1. , zu vollstrecken. Zwar geht aus einem Vermerk hervor, dass Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien. Allerdings wird aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, was genau seitens der Beklagten unternommen wurde, die Steuerforderungen bei der Steuerschuldnerin beizutreiben. Diesen Umstand hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung überprüfen und entsprechend bei der Entscheidung, ob gegenüber dem Kläger ein Duldungsbescheid erlassen wird, berücksichtigen müssen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.
(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.