Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Feb. 2015 - 19 K 1342/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt an ihrem Sitz ein Futtermittelwerk, in dem sie u.a. Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt. Das durchschnittliche jährliche Produktionsvolumen liegt bei etwa 230.000 Tonnen Mischfutter.
3Die Klägerin verfügt über eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung, die aktuell Ansprüche bis zu einer Höhe von 2 Mio. Euro abdeckt. Die jährliche Versicherungsprämie beträgt 34.720,77 Euro. Die Klägerin ist ferner Mitglied im Deutschen Verband Tiernahrung e.V. (DVT), der für seine Mitglieder eine sog. Exzedentenversicherung bei der XL Insurance Company PLC abgeschlossen hat. Diese kann von den Mitgliedern bis zu einer Höchstsumme von 30 Mio. Euro in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen Dritter nicht ausreicht. Für ihre Mitgliedschaft im DVT leistet die Klägerin eine Umlage von ca. 2.000,- Euro jährlich pro Betriebsstätte.
4Nach Inkrafttreten der Regelung des § 17a LFGB wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und vertrat darin die Auffassung, die genannte Vorschrift verstoße gegen das Grundgesetz. Insbesondere sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil der Anwendungsbereich der Versicherungspflicht auf Mischfuttermittelhersteller beschränkt sei und weder Hersteller anderer Futtermittelarten noch Unternehmen erfasse, die in Bereichen außerhalb der Herstellung wie etwa dem Vertrieb oder dem Transport tätig seien. Sie bitte deshalb bis 18. Oktober 2013 um Bestätigung, dass keine Versicherungspflicht für sie bestehe. Anderenfalls werde sie voraussichtlich die Rechtslage in Form einer Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht prüfen lassen.
5Das LANUV entgegnete mit Schreiben vom 17. Oktober 2013, dass § 17a LFGB weiterhin angewendet werde, solange die Vorschrift nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werde.
6Die Klägerin hat am 14. März 2014 Klage erhoben.
7Sie trägt vor:
8Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Bei der Frage, ob sie nach § 17a LFGB zum Abschluss bzw. zur Vorhaltung einer Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet sei, handele es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ungeachtet dessen, dass die Wirksamkeit der Norm in Zweifel gezogen werde, ziele die Klage nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der Norm, sondern auf das Bestehen oder Nichtbestehen der hieraus folgenden Rechte und Pflichten ab. Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts sei hierdurch nicht berührt. Effektiver Rechtsschutz stehe ihr nur auf dem gewählten Wege zur Verfügung. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht, da ihr durch die Versicherungspflicht die Möglichkeit genommen werde, die bestehenden Versicherungen zu kündigen. Damit werde ihr eine finanzielle Belastung in einer Größenordnung von aktuell 37.000,- Euro jährlich auferlegt. Ein rechtlich begründetes Feststellungsinteresse folge daraus, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 17a LFGB gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB strafbewehrt sei. Weil § 17a LFGB unmittelbar gelte, sei die Feststellungsklage nicht subsidiär.
9Die Klage sei auch begründet, weil § 17a Abs. 1 LFGB gegen Grundrechte der betroffenen Unternehmen verstoße und damit nichtig sei.
10Die vom Anwendungsbereich der Norm erfassten Mischfuttermittelhersteller würden in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Berufsausübung werde beschränkt, ohne dass hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange dies rechtfertigten. Die Regelung sei weder dazu bestimmt noch geeignet noch erforderlich, Futtermittelsicherheit und Verbraucherschutz zu verbessern. Vorrangiges Regelungsziel sei vielmehr, die Landwirte gegenüber den von der Futtermittelindustrie angeblich verursachten Risiken abzusichern. Dies sei keine verfassungsrechtlich relevante Gemeinwohlerwägung, weil lediglich ein von der Allgemeinheit klar abgegrenzter Personenkreis geschützt werde. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Versicherungspflicht wenig geeignet, weil alle in Deutschland registrierten Mischfuttermittelbetriebe über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügten und die Mehrzahl hiervon den zusätzlichen Schutz einer Exzedentenversicherung über den DVT oder den Deutschen Raiffeisenverband genieße. Die strittige Vorschrift sei auch nicht erforderlich. Ihr, der Klägerin, sei kein Fall bekannt, in dem Mischfuttermittelhersteller durch einen „Futtermittelskandal“ finanziell „überfordert“ gewesen wären. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Norm auf sämtliche Futtermittelunternehmen würde zudem den Schutz der Landwirte umfassender und stärker fördern. Die Mischfuttermittelhersteller würden durch eine solche Regelung geringer belastet, weil die Versicherungsprämien voraussichtlich sinken würden. Jedenfalls belaste § 17a LFGB die Mischfuttermittelhersteller unangemessen. Die Bestimmung greife in originär unternehmerische Entscheidungsprozesse ein und verursache erhebliche finanzielle Belastungen, die entgegen der Veranschlagung in der Begründung des Gesetzentwurfs auf maximal 25.000,- Euro nicht kalkulierbar seien. Demgegenüber sei die gesetzgeberische Intention, die Landwirte zu Lasten der Mischfuttermittelhersteller abzusichern, nicht von hinreichendem verfassungsrechtlichem Gewicht. Zwischen den beiden Berufsgruppen bestehe keine Sonderverbindung und kein Ungleichgewicht, das ein Regulativ erfordere. Zwar möge es sich bei der Produktion von Futtermitteln um einen besonders risikoträchtigen Bereich handeln, das Risiko betreffe jedoch nicht nur die Landwirte, sondern die gesamte Branche und typischerweise gerade auch die Mischfuttermittelhersteller. § 17a LFGB greife auch in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Aus den genannten Gründen fehle es auch hierfür an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
11Ferner verstoße die strittige Norm gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Futter- und Lebensmittelunternehmer würden ungleich behandelt, obwohl der Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehöre und die Kunden von Lebensmittelherstellern gleichermaßen schutzbedürftig seien wie diejenigen von Futtermittelherstellern. Auch im Hinblick auf das Regelungsziel des Verbraucherschutzes seien die Sachverhalte miteinander vergleichbar. Die Ungleichbehandlung sei schon deswegen willkürlich, weil sie vom Gesetzgeber nicht begründet worden sei. Darüber hinaus fehle es an einem sachlichen Grund für die Differenzierung. Sowohl der Schutz der Abnehmer als auch der Verbraucherschutz könnten wirksamer gefördert werden, wenn die Pflichtversicherung auf den Lebensmittelbereich ausgedehnt würde. Die Ungleichbehandlung von Herstellern von Mischfuttermitteln und anderen Futtermittelunternehmen sei ebenfalls verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Soweit der Gesetzgeber nach der Futtermittelart differenziere, sei dies mit Blick auf den angestrebten Schutz der Landwirte nur aufgrund der „Flaschenhals“-Stellung der Mischfuttermittelhersteller in der Futter- und Lebensmittelkette nachvollziehbar. Der Gesetzgeber habe diesen jedoch nicht die alleinige Haftungsverantwortung für sämtliche nachgeordneten Stufen aufbürden dürfen, ohne für eine gleichzeitige Absicherung der Mischfuttermittelhersteller selbst Sorge zu tragen. Die vorgelagerten Produktionsebenen, insbesondere Zusatzstoff- und Einzelfuttermittellieferanten, hätten deswegen in die Versicherungspflicht einbezogen werden müssen. Der Hersteller eines Einzelfuttermittels habe die Ursache des das Gesetzesvorhaben auslösenden „Dioxin-Skandals“ gesetzt. Weshalb der Gesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich des § 17a LFGB auf Hersteller beschränkt und Tätigkeitsbereiche wie den Vertrieb, die Lagerung oder den Transport ausgespart habe, sei in der Gesetzesbegründung nicht dokumentiert. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck sei die Ungleichbehandlung sinnwidrig, weil sie zu Lücken im Schutz der Landwirte führe. Insbesondere die Nichteinbeziehung der Händler in die Versicherungspflicht sei aus diesem Grunde nicht zu rechtfertigen, weil mindestens 30 % der von den Landwirten erworbenen Mischfuttermittel nicht direkt vom Hersteller, sondern über den Handel gekauft würden. § 24 LFGB hebe die besondere Verantwortlichkeit der Händler für die Erfüllung futtermittelrechtlicher Anforderungen hervor. Dass das Risiko von Verunreinigungen im Bereich der Herstellung besonders hoch sei, ermangele einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Privilegierung der Landwirte in ihrer Stellung als Mischfuttermittelunternehmer durch § 17a Abs. 4 LFGB sei unzulässig. Die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung, aufgrund eines deutlich kleineren Abnehmerkreises sei das Risikopotenzial in diesen Fällen deutlich geringer, verfange nicht. Es gebe durchaus landwirtschaftliche Betriebe, die in nicht unerheblichem Umfang Mischfutter produzierten. Überdies treffe die Versicherungspflicht ohnehin nur Betriebe, die mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel pro Jahr herstellten.
12Die Klägerin beantragt,
13festzustellen, dass sie entgegen den Vorgaben des § 17a LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 keiner gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unterliegt.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Es trägt vor:
17Die Feststellungsklage sei unstatthaft. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Norm dürfe lediglich als Vorfrage aufgeworfen werden, sei vorliegend jedoch Hauptfrage. In einem solchen Falle sei das Bundesverfassungsgericht zur Klärung berufen.
18§ 17a LFGB sei mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil die darin liegende Regelung der Berufsausübung durch den Zweck, die Landwirte vor Vermögens- und Sachschäden zu schützen, gerechtfertigt sei. Die Sicherung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Landwirtschaft liege im öffentlichen Interesse. Es sei auch zulässig, den Mischfuttermittelherstellern eine Finanzierungsverantwortung zum Schutz Dritter aufzuerlegen, weil zwischen ihnen und den Landwirten eine durch die Belieferung begründete Sonderbeziehung bestehe. Die Landwirte seien in einer Weise von den Mischfuttermittelherstellern abhängig, die die Anordnung einer drittschützenden Pflichtversicherung angemessen erscheinen lasse. Eine solche Anordnung sei erforderlich, weil im Versicherungsfall große, den Ersatzverpflichteten finanziell überfordernde Schadensgrößen drohten. Das angesprochene Dioxin-Geschehnis sei dadurch geprägt gewesen, dass nicht den Rechtsvorschriften entsprechende Futtermittel nur zu einem geringen Anteil in andere Futtermittel eingebracht und demzufolge sehr große Mengen nicht verkehrsfähiger Futtermittel in den Verkehr gebracht worden seien. Hierdurch sei eine große Zahl von Abnehmern, insbesondere Landwirte, betroffen gewesen. Eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in der bei den Mischfuttermittelherstellern üblichen Größenordnung hätte bei weitem nicht ausgereicht, die seinerzeit eingetretenen Schäden abzudecken. Eine freiwillige Versicherung gewährleiste keine umfassende Absicherung der Opfer. Die Staffelung in § 17a Abs. 1 Satz 3 LFGB und die Berücksichtigung bestehender Sicherungssysteme in § 17a Abs. 3 LFGB bewirkten, dass die Versicherungspflichtigen nur im Rahmen des Erforderlichen und der Höhe des Risikopotenzials entsprechend belastet würden. Die Versicherungspflicht sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Mehraufwendungen der Mischfuttermittelhersteller stünden in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der der Landwirtschaft durch verunreinigte Mischfuttermittel drohenden Schäden. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es den Landwirten nicht auf zumutbare Weise möglich sei, sich dieser Gefahr zu entziehen. Aus den gleichen Gründen verstoße § 17a LFGB auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
19Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei, hänge nicht davon ab, ob Gründe für die Differenzierung im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden und dokumentiert worden seien. Die Gruppen der Lebens- und der Futtermittelunternehmer seien von vornherein nicht vergleichbar, weil sie unterschiedlichen Ordnungsbereichen angehörten. Abnehmer von Mischfuttermitteln seien zudem ganz überwiegend landwirtschaftliche Betriebe, Abnehmer von Lebensmitteln sei in der Regel der Lebensmitteleinzelhandel. Die Beschränkung der Versicherungspflicht auf Mischfuttermittelunternehmen rechtfertige sich daraus, dass Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen und Einzelfuttermittel ganz überwiegend unmittelbar an Mischfuttermittelunternehmen abgegeben würden, die Beschränkung auf Hersteller daraus, dass bei ihnen die Gefahr des Inverkehrbringens von nicht den Anforderungen entsprechenden Futtermitteln besonders groß sei. Darüber hinaus bestehe bei den Mischfuttermittelherstellern die besondere Schwierigkeit, rück zu verfolgen, wie es zu Verunreinigungen gekommen ist. Der Gesetzgeber bewege sich mit der Anknüpfung der Versicherungspflicht an diese Spezifika innerhalb seines Prognosespielraums, er könne sich darauf beschränken, ein Kriterium zu wählen, das zwar die wesentlichen, aber nicht alle denkbaren Fälle erfasse. Die Privilegierung von Landwirten, die auf der Ebene der Urproduktion Mischfuttermittel herstellten, sei nicht zu beanstanden. Zum Einen wiesen solche Mischfuttermittel ein deutlich geringeres Risikopotenzial auf und zum Anderen sei in aller Regel eine geringe Zahl von Abnehmern betroffen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
23I.
24Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift. Rechtsverhältnis ist die sich aus der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die strittige Versicherungspflicht ist eine sich aus der Anwendung von § 17a LFGB auf den konkreten Betrieb der Klägerin ergebende rechtliche Beziehung. Diese betrifft auch das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, das die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschrift über das LANUV überwacht, vgl. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 LFGB, 2 Abs. 1 Nr. 3.1 Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die behauptete Ungültigkeit des § 17a LFGB nicht Gegenstand der begehrten Feststellung, sondern Vorfrage für die Frage des Bestehens der Versicherungspflicht. Für diese Einordnung ist es ohne Belang, ob sich daneben weitere Vorfragen stellen oder nicht. Auch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Gesetzesnormen ist nicht berührt. Es wird durch Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet.
25Die Klägerin hat an der baldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Dieses ist zum Einen in der wirtschaftlichen Belastung durch die Versicherungspflicht begründet. Zum Anderen folgt es daraus, dass der Verstoß gegen § 17a LFGB nach § 59 Abs. 1 Nr. 10a LFGB strafbewehrt ist. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, sich dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen, ohne eine Klärung vorgreiflicher verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen herbeiführen zu können.
26Die Feststellungsklage ist schließlich nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Rechtsbehauptung, keiner Versicherungspflicht nach § 17a LFGB zu unterliegen, nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
27II.
28Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin nach § 17a Abs. 1 Satz 1 LFGB dafür Sorge zu tragen hat, dass eine Versicherung zur Deckung von Schäden besteht, die daraus entstehen, dass ein verfüttertes Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht.
29Die Klägerin ist ein Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und bedarf keiner Vertiefung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 17a LFGB auch wirksam, da mit Verfassungsrecht in Einklang stehend. Insbesondere verletzt die Vorschrift nicht Grundrechte der betroffenen Futtermittelunternehmer.
30§ 17a LFGB ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die strittige Regelung schränkt die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Unternehmer ein. Mit der zwingenden Vorgabe einer auf ihre berufliche Tätigkeit bezogenen Haftpflichtversicherung greift der Gesetzgeber in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein und erlegt den betroffenen Gewerbetreibenden zugleich mit berufsregelnder Tendenz eine finanzielle Belastung auf, der sie sich nicht entziehen können.
31Dieser Eingriff ist jedoch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Danach kann die Berufsausübung u.a., wie hier durch § 17a LFGB geschehen, durch Gesetz geregelt werden. Solche Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.
32Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. –, BVerfGE 123, 186.
33Nach diesen Maßgaben ist die Regelung in § 17a LFGB nicht zu beanstanden.
34Die Vorschrift beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Sie bezweckt nach der Gesetzesbegründung,
35BT-Drs. 17/11818, S. 9,
36und ihrem objektiven Sinngehalt den Schutz von Landwirten vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden, die ihnen durch die Verfütterung nicht den futtermittelrechtlichen Anforderungen genügender Mischfuttermittel entstehen können. Entgegen der Darstellung der Klägerin werden damit nicht die Partikularinteressen eines von der Allgemeinheit abgegrenzten Personenkreises verfolgt. Der einzelne Landwirt soll nicht um seiner selbst willen vor dem Risiko der Insolvenz seines Mischfuttermittelzulieferers bewahrt werden. Vielmehr zielt die Regelung auf die Sicherung einer funktionsfähigen Landwirtschaft gegenüber unübersehbaren, eine Vielzahl von Landwirten gefährdenden Schadensereignissen. Denn die Versicherungspflicht gerade für Mischfuttermittelhersteller soll ausweislich der Gesetzesbegründung,
37a.a.O.,
38Fälle abdecken, die dadurch geprägt sind, dass sehr große Mengen nicht verkehrsfähiger Futtermittel in den Verkehr gebracht werden und dadurch eine große Zahl von Abnehmern getroffen wird. Hingegen sind die in § 17a Abs. 4 LFGB geregelten Fallgestaltungen deswegen von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil sich die potenziellen Schäden auf einen einzigen anderen Landwirt oder wenige andere Landwirte beschränken. Die Sicherung einer funktionsfähigen Landwirtschaft ist ein vernünftiger Belang des Gemeinwohls. Das entspricht im Übrigen der Wertung des Verfassungsgebers in Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG; diese Bestimmung impliziert, dass die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Sicherung der Ernährung verfassungsrechtlich legitime Ziele der Gesetzgebung sind.
39Die Regelung in § 17a LFGB ist zur Verfolgung dieser Zielsetzung geeignet. Geeignet ist eine Regelung schon dann, wenn sie dem gewünschten Erfolg förderlich sein kann. Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95 und 1 BvR 2437/95 –, BVerfGE 100, 313.
41Die strittige Versicherungspflicht kann in diesem Sinne der Absicherung der Landwirtschaft gegen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mischfuttermittelhersteller übersteigende Schäden förderlich sein. Dass die in Deutschland registrierten Mischfuttermittelbetriebe sämtlich über eine freiwillige Betriebshaftpflichtversicherung und zusätzlich in der Mehrzahl über den zusätzlichen Schutz einer Exzedentenversicherung verfügen, steht dem nicht entgegen. Denn zum Einen ist die Beibehaltung dieses Schutzniveaus für die Zukunft ohne einen Versicherungszwang nicht gesichert, weil einzelne Mischfuttermittelhersteller von ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit dahingehend Gebrauch machen könnten, zur Vermeidung finanzieller Belastungen durch Versicherungsprämien ihren Versicherungsschutz einzuschränken. Zum Anderen sind einige Mischfuttermittelhersteller auch nach den Angaben der Klägerin nicht gegen Schadensersatzansprüche geschützt, die über eine Versicherungssumme von 2 Mio. Euro hinausgehen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei den von ihm in den Blick genommenen komplexen Schadensereignissen weit höhere Schäden zu befürchten sind, ist unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Wertungs- und Prognosespielraums nicht zu beanstanden.
42§ 17a LFGB genügt auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieses Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der gesetzlichen Regelung auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss eindeutig feststehen. Voraussetzung ist zudem, dass das mildere Mittel Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet, d.h. es muss zu einer Belastungsminderung und nicht lediglich zu einer Belastungsverlagerung führen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, BVerfGE 113, 167.
44Mildere Mittel in diesem Sinne sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich stellt die Einbeziehung sämtlicher Futtermittelunternehmen in den Versicherungszwang nach dem dargelegten Maßstab kein solches Mittel dar. Ob eine derartige Bestimmung den Schutz der Landwirte stärker fördern würde, ist keine Frage der Erforderlichkeit und geht zudem daran vorbei, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten ist, das bestmögliche bzw. geeignetste Mittel zur Verfolgung des Gesetzeszwecks zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht maßgeblich, ob die Versicherungsprämien bei der Einbeziehung anderer Futtermittelunternehmer für die Mischfuttermittelhersteller sinken würden. Die Klägerin beansprucht damit eine nach den vorstehenden Maßgaben das Gebot der Erforderlichkeit nicht berührende Belastungsverlagerung auf Dritte.
45Schließlich ist der durch § 17a LFGB bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden muss.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 –, a.a.O.
47Die durch die strittige Versicherungspflicht bewirkte Belastung der betroffenen Mischfuttermittelhersteller ist nicht von einer Intensität, die außer Verhältnis zum bezweckten Schutz der Landwirtschaft steht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Adressaten der Regelung bereits sämtlich über eine Betriebshaftpflichtversicherung und überwiegend über den zusätzlichen Schutz einer Exzedentenversicherung verfügen. Dem trägt der Gesetzgeber in § 17a Abs. 3 LFGB Rechnung, indem er für Fälle der Ergänzung der Pflichthaftpflichtversicherung durch bestehende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen mit einer Mindestversicherungssumme von dreißig Millionen Euro gegenüber § 17a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 LFGB geringere Mindestversicherungssummen vorsieht. Auch durch die in § 17a Abs. 1 Satz 3 LFGB vorgesehene Staffelung werden die für den Abschluss der Pflichthaftpflichtversicherung aufzuwendenden Mittel in einem vertretbaren Rahmen gehalten. Die Staffelung orientiert sich am jeweiligen Produktionsvolumen und damit sachgerecht an der Höhe des jeweiligen Risikopotenzials. Je größer die Menge der von einem Futtermittelunternehmer hergestellten Mischfuttermittel ist, desto höher ist statistisch das Risiko, dass dieses den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht. Unter Einbeziehung des in der Branche bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestehenden Versicherungsschutzes hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung,
48BT-Drs. 17/11818, S. 10,
49zugrunde gelegt, dass von 319 deutschen Mischfuttermittelherstellern ca. 20 Betriebe mit einer jährlichen Beitragssteigerung von ca. 10.000 Euro und ca. 25 Betriebe mit einer jährlichen Beitragssteigerung von ca. 25.000 Euro belastet werden; für die gesamte Branche ist er demgemäß von einem Erfüllungsaufwand von jährlich ca. 825.000 Euro ausgegangen. Eine Belastung in dieser Größenordnung wäre ersichtlich moderat und würde weder die betroffenen Unternehmen noch die Mischfuttermittelbranche als Ganzes überfordern. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn mit der Klägerin und der von ihr eingereichten, vom Gesetzgeber berücksichtigten Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 25. Februar 2013 von Mehrprämien zwischen 17.500 und 41.000 Euro ausgegangen würde. Von einer „nicht kalkulierbaren“ Kostenbelastung, wie die Klägerin meint, kann jedenfalls keine Rede sein.
50Demgegenüber drohen der Landwirtschaft in den von § 17a LFGB erfassten Fällen unübersehbare und existenzgefährdende Schäden in Millionenhöhe. Die von der Regelung in den Blick genommene Gefahr, dass Futtermittel zu einem geringen Teil in andere Futtermittel eingemischt, dadurch sehr große Mengen nicht verkehrsfähiger Futtermittel in den Verkehr gebracht werden und schließlich eine große Zahl von Abnehmern getroffen wird, ist real. Ebenso entspricht es realistischer Einschätzung und liegt deshalb im Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, dass in solchen Fällen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verantwortlichen und damit auch der Geschädigten überfordert wird. Angesichts der Größenordnung der zu besorgenden Schäden durfte der Gesetzgeber selbst eine geringere Wahrscheinlichkeit solcher Kausalvorgänge als gewichtigen Anlass für die Statuierung einer Versicherungspflicht ansehen.
51Es ist auch nicht unangemessen, dass den Mischfuttermittelherstellern damit gleichsam ein gewisses Maß an Finanzierungsverantwortung zugunsten der Landwirtschaft auferlegt wird. Dies leitet sich bereits daraus her, dass es sich bei dem Inverkehrbringen von Futtermitteln aus den genannten Gründen um ein risikoträchtiges Gewerbe handelt und die Futtermittelunternehmen für die Sicherheit der von ihnen erzeugten Futtermittel besonders verantwortlich sind. Darüber hinaus besteht eine Sonderbeziehung zur Landwirtschaft, die die Mischfuttermittelhersteller von der Allgemeinheit abhebt und über das bloße Bestehen von vertraglichen Beziehungen hinausgeht. Zum Einen profitieren die Mischfuttermittelhersteller von einer leistungsfähigen Landwirtschaft und sind auf eine solche existenziell angewiesen, da ihre Abnehmer fast ausschließlich Landwirte sind. Zum Anderen ist die Landwirtschaft von den Mischfuttermittelherstellern abhängig, weil die Landwirte ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne den Bezug von Mischfuttermitteln nicht ausüben können. Diese gegenseitige Abhängigkeit ist von dem Bestehen direkter vertraglicher Verbindungen unabhängig. Es kommt deswegen in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Landwirte mindestens 30 % ihrer Mischfuttermittel nicht direkt vom Hersteller, sondern über den Handel beziehen. Schließlich ist bei der Abwägung der Schwere des Eingriffs durch die Versicherungspflicht mit dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherung nicht zuletzt auch den Mischfuttermittelherstellern selbst im Schadensfall zugute kommt, indem sie sie gegen ihre Leistungsfähigkeit überfordernde Schadensersatzforderungen schützt.
52§ 17a LFGB verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Versicherungspflicht berührt schon nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts. Hierzu gehören grundsätzlich alle vom Gesetzgeber gewährten konkreten vermögenswerten Rechte, nicht jedoch das Vermögen als solches.
53Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 –, BVerfGE 78, 249, und vom 12. Oktober 1994 – 1 BvL 19/90 – BVerfGE 91, 207.
54Die strittige Versicherungspflicht schränkt jedoch keine konkreten vermögenswerten Rechte ein, sondern tangiert durch die mit ihr einhergehende Belastung durch Beitragszahlungen nur das Vermögen der Betroffenen.
55Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ebenfalls nicht in seiner allein eigentumsrelevanten Substanz betroffen. Die angegriffene Norm beschränkt die Gewerbebetriebe vielmehr nur in der Freiheit der individuellen Erwerbstätigkeit bzw., wie die Klägerin selbst ausführt, in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Damit ist nicht der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern derjenige des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen.
56Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch § 17a LFGB nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung untersagt. Er darf aber nicht eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
57Eine solche Ungleichbehandlung wird durch § 17a LFGB nicht bewirkt. Die von der Klägerin angeführte Personengruppe der Lebensmittelunternehmer ist mit derjenigen der Mischfuttermittelhersteller im Hinblick auf den Gesetzeszweck von vornherein nicht vergleichbar. Wie bereits ausgeführt, bestehen Zweck und Ziel der Regelung darin, die Landwirtschaft vor Schäden durch das Inverkehrbringen verunreinigter Futtermittel zu schützen, und nicht darin, maximale Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Die Gruppe der Lebensmittelunternehmer wird durch das genannte Regelungsziel nicht maßgeblich berührt. Deren Abnehmer sind zumindest nicht in erster Linie Landwirte, sondern ganz überwiegend Einzelhandelsunternehmen. Dass Lieferungen bestimmter Lebensmittel auch an Landwirte „denkbar“ sind, ändert nichts daran, dass sich die Abnehmerkreise insgesamt nach Art und Gewicht bedeutsam unterscheiden. Bei dieser Sachlage bedarf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob Lebens- und Futtermittelrecht demselben oder verschiedenen Ordnungsbereichen zuzuordnen sind, keiner Klärung. Unerheblich ist auch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Gründe für die Ungleichbehandlung von Lebens- und Futtermittelunternehmern nicht benannt hat. Abgesehen davon, dass mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte hierzu kein Anlass bestand, ist allein relevant, ob hinreichende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben sind; ob solche Gründe im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden oder in den Materialien dokumentiert sind, ist unerheblich.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 BvL 18/11 –, BVerfGE 133, 1.
59Auch die Ungleichbehandlung von Mischfuttermittelherstellern und Herstellern von anderen Futtermitteln, namentlich Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen, beruht auf hinreichenden Sachgründen. Ausweislich der Gesetzesbegründung,
60BT-Drs. 17/11818, S. 9,
61hat der Gesetzgeber eine Einbeziehung auch der Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Einzelfuttermitteln deswegen für nicht geboten gehalten, weil solche Erzeugnisse unmittelbar ganz überwiegend an Mischfuttermittelunternehmen und allenfalls auf einer sehr begrenzten regionalen Ebene an einzelne wenige Landwirte abgegeben werden. Mit der Zahl der Abnehmer aus der Landwirtschaft knüpft die Regelung an einen für den Gesetzeszweck entscheidenden Unterschied an. Die Klägerin bestreitet dies nicht, sondern räumt ein, dass die Differenzierung nach der Futtermittelart mit Blick auf den angestrebten Schutz der Landwirte aufgrund der „Flaschenhals“-Stellung der Mischfuttermittelhersteller in der Futtermittelherstellungskette nachvollziehbar sei. Mit dieser Stellung korrespondiert zudem, dass die Rückverfolgung der Ursachen für Verunreinigungen von Mischfuttermitteln aufgrund der Vielzahl der für ihre Herstellung verwendeten Einzelkomponenten beträchtlich erschwert ist. Auch deswegen erscheint es effizient und sachgerecht, den Schutz der Landwirtschaft an die Verantwortlichkeit der Mischfuttermittelhersteller anzuknüpfen. Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe mit der Einbeziehung der Zusatzstoff- und Einzelfuttermittellieferanten für eine gleichzeitige Absicherung auch der Mischfuttermittelhersteller Sorge tragen müssen, zielt auf eine Änderung des Gesetzeszwecks und verfängt deshalb nicht. Denn die Definition der Gesetzesziele liegt im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; er ist nicht gehalten, die Mischfuttermittelbranche gegen Risiken aus der Belieferung mit Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen abzusichern.
62Die Tätigkeitsbereiche des Vertriebs, der Lagerung und des Transports von Mischfuttermitteln sind im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht mit der Herstellung solcher Futtermittel vergleichbar. Die § 17a LFGB zugrunde liegende Problematik, dass nicht den futtermittelrechtlichen Anforderungen genügende Futtermittel zu einem geringen Anteil in andere Futtermittel eingebracht werden und dadurch sehr große Mengen nicht verkehrsfähiger Futtermittel hergestellt werden, stellt sich beim Vertrieb, der Lagerung und dem Transport von Mischfuttermitteln nicht. Diese Problematik betrifft allein die Herstellungskette und deren spezifische Risiken einschließlich der erschwerten Rückverfolgung der Ursachen für Verunreinigungen, nicht hingegen die Vertriebskette. Vor diesem Hintergrund kommt es auch hier nicht darauf an, ob mindestens 30 % der von Landwirten erworbenen Mischfuttermittel nicht direkt vom Hersteller, sondern über einen Händler bezogen werden.
63Schließlich ist auch die mit § 17a Abs. 4 LFGB bewirkte Privilegierung von Betrieben, die Mischfuttermittel ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellen, und an einen Betrieb abgeben, der Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und die Mischfuttermitteln im eigenen Betrieb verfüttert, mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Zum Einen weisen die von der Ausnahmevorschrift erfassten Mischfuttermittel ein deutlich geringeres Risikopotenzial auf als unter Verwendung auch von Zusatzstoffen oder Vormischungen hergestellte Mischfuttermittel, die Ursachen von Verunreinigungen lassen sich dementsprechend regelmäßig problemlos rückverfolgen. Zum Anderen ist kein großer Kreis von Abnehmern betroffen, sondern nur wenige andere Betriebe der Urproduktion. Beide Unterschiede rechtfertigen nach Art und Gewicht die Differenzierung in Bezug auf den dargelegten Gesetzeszweck. Der Einwand der Klägerin, es gebe „durchaus“ landwirtschaftliche Betriebe, die in nicht unerheblichem Umfang Mischfutter produzierten, berührt diese Unterschiede nicht; er beachtet zudem nicht die Befugnis des Gesetzgebers, sich an typischen Sachverhalten zu orientieren. Es ist ihm hiernach auch unbenommen, mit Blick auf den Gesetzeszweck typischerweise vernachlässigbare Sachverhalte ungeachtet der Staffelung in § 17a Abs. 1 Satz 3 LFGB von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, - 5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt, - 8.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert, - 9.
entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 10.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, - 10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht, - 11.
entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt, - 12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 13.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, - 14.
entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht, - 15.
entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, - 16.
entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 17.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, - 18.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, - 19.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit - a)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel, - b)
§ 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch, - c)
§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel, - d)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel oder - e)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt, - 20.
(weggefallen) - 21.
einer Rechtsverordnung nach - a)
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder - b)
§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird, - 1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - b)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - c)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder - d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,
- 2.
entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,- 3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit - a)
Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e, - b)
Artikel 4 Absatz 3, - c)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2, - d)
Artikel 8 Absatz 1, - e)
Artikel 9 Absatz 2, - f)
Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder - g)
Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, - 3a.
(weggefallen) - 4.
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,- 5.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet, - b)
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder - c)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit - aa)
Artikel 15, - bb)
Artikel 16, - cc)
Artikel 17 oder - dd)
Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 6.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder - b)
entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet,
- 7.
entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des - a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder - b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht, - 8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet, - 9.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder - b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt,
- 10.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des - aa)
Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, - bb)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder - b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung einer dort genannten Information vornimmt, oder
- 11.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder - 12.
gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert, - b)
als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder - c)
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes verwendet,
- 13.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderhandelt, - 14.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder - 2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in - a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, - b)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder - 2.
eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.
(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
- 1.
die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und - 2.
bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.
(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.
(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
- 1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden, - 2.
überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium darüber, - 3.
teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen.
(7a) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln zuständigen Behörden desselben Landes, anderer Länder oder des Bundes über Sachverhalte unterrichten, die ihnen bei der Überwachung der Regelungen über Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse bekannt geworden sind und deren Kenntnis für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Tierarzneimittelgesetzes erforderlich sind.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kommission.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, - 5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 6.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 7.
entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt, - 8.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert, - 9.
entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 10.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, - 10a.
entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht, - 11.
entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt, - 12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 13.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, - 14.
entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 nicht entspricht, - 15.
entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, - 16.
entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - 17.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, - 18.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, - 19.
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit - a)
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel, - b)
§ 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch, - c)
§ 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel, - d)
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel oder - e)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel
in das Inland verbringt, - 20.
(weggefallen) - 21.
einer Rechtsverordnung nach - a)
§ 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder - b)
§ 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird, - 1a.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, - b)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - c)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder - d)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen,
- 2.
entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,- 3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit - a)
Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e, - b)
Artikel 4 Absatz 3, - c)
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Absatz 2, - d)
Artikel 8 Absatz 1, - e)
Artikel 9 Absatz 2, - f)
Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder - g)
Artikel 12
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, - 3a.
(weggefallen) - 4.
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,- 5.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet, - b)
entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder - c)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit - aa)
Artikel 15, - bb)
Artikel 16, - cc)
Artikel 17 oder - dd)
Artikel 18
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 6.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder - b)
entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Ausgangsstoff verwendet,
- 7.
entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kennzeichnung einer Anforderung des - a)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder - b)
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht, - 8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort genanntes Zeichen verwendet, - 9.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder - b)
entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt,
- 10.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des - aa)
Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, - bb)
Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder - b)
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Änderung einer dort genannten Information vornimmt, oder
- 11.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder - 12.
gegen die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1; L 162 vom 19.6.2019, S. 28) verstößt, indem er - a)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz ein Arzneifuttermittel an einen Tierhalter liefert, - b)
als Tierarzt entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausstellt oder - c)
als Halter entgegen Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein Arzneifuttermittel bei einem lebenden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes verwendet,
- 13.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwiderhandelt, - 14.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder - 2.
einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in - a)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, - b)
Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder - 2.
eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens einem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1.
zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, - 2.
fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und - 3.
zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
(2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1.
ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und - 2.
an einen Betrieb abgibt, der - a)
Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und - b)
dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.