Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Apr. 2015 - 11 K 157/14
Tenor
Die bezüglich der Kläger ergangenen Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B. vom °°. °°°° °°°° werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und die Kläger – intern als Gesamtschuldner – zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am °. °° 19°° geborene Kläger zu 1. und die am °°. °° 19°° geborene Klägerin zu 2. sowie ihre Kinder, der am °. °°° 19°° geborene Kläger zu 3. und die am °. °°° 20°° geborene Klägerin zu 4. reisten zusammen mit dem am °°. °°° 19°° geborenen weiteren Sohn der Kläger zu 1. und 2. E. L. , alle serbische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2013 ohne einen Pass und ein Visum nach Deutschland ein, wo sie bereits im Jahre 2006 bzw. von 2006 bis 2008 zeitweise gelebt hatten. Sie meldeten sich mit Schreiben vom 1. November 2013 bei der Stadt H. . Sie beantragten neben der Duldung ihres Aufenthalts, eine Umverteilung im Sinne des § 15a AufenthG zu unterlassen. Sie trugen vor, dass die Klägerin zu 2. „stark migränekrank“ sei, Schluckbeschwerden und Probleme bei der Nahrungsaufnahme habe und chronisch depressiv sei; der Kläger zu 1. sei magen- und herzkrank und habe bereits einen Infarkt erlitten. Die Kläger zu 1. und 2. hätten Schwierigkeiten, die alltäglichen Dinge des Lebens alleine zu bewerkstelligen, insbesondere bei der Erziehung und Versorgung ihrer Kinder. In H. lebe der Bruder der Klägerin zu 2., der eine familiäre Unterstützung leisten könne. Im Rahmen der anschließenden Befragung durch die Stadt H. erklärten sie, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Die Stadt H. legte den Vorgang mit Schreiben vom 7. November 2013 der Bezirksregierung B. zur Verteilung nach § 15a AufenthG vor.
3In dem Verwaltungsvorgang befindet sich im Weiteren eine „Erstmeldung Reservierungsbestätigung ViLA“ vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom °°. °°°°° °°°° mit folgenden Angaben „Personen: Mann 1, Frau 1, Kind 3, ZielBLAND: HESSEN, ZielEAE: Gießen“.
4Mit Bescheiden vom °°. °°°° °°°° – am °°. °°°° °°°° zugestellt - wies die Bezirksregierung B. die Kläger und Herrn E. L. – die Kläger zu 1. und 4. in einem Bescheid und im Übrigen in eigenständigen Bescheiden - nach § 15a AufenthG der Aufnahmeeinrichtung Gießen des Landes Hessen zu. Zur Begründung dieser Bescheide wurde ausgeführt, dass nach § 15a AufenthG unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt würden. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen bzw. nachgewiesen, die der Verteilung nach § 15a AufenthG entgegenstünden. Das Bundesamt habe der Bezirksregierung B. mitgeteilt, dass die Aufnahmeeinrichtung in Gießen verpflichtet sei, die Kläger aufzunehmen. Die Kläger hätten sich unverzüglich zu dieser Aufnahmeeinrichtung zu begeben.
5Die Kläger – sowie der ältere Sohn der Kläger zu 1. und 2. Herr E. L. - haben am Montag, dem °°. Januar 2014 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (11 L 44/14).
6Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
7die Bescheide der Bezirksregierung B. vom °°. °°°° °°°° aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger der Stadt H. zuzuweisen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte trägt vor, vor der Veranlassung der Verteilung seien keine Gründe nachgewiesen worden, die einer Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen. Im Übrigen würden nur Befindlichkeitsstörungen und keine akut vorhandenen Erkrankungen angeführt. Da die Kläger zu 1. und 2. mit den Beschwerden aus ihrem Heimatland ausgereist seien, sei nicht nachvollziehbar, warum sie jetzt nicht zur kurzen Reise von H. nach Gießen in der Lage seien. Die Krankheiten seien überdies nicht durch fachärztliche Atteste nachgewiesen. Es sei auch nicht dargelegt, wie die Verwandten den Klägern helfen könnten. Eine Erziehungshilfe sei im Wesentlichen nur noch bezüglich der 10 Jahre alten Tochter nötig, insoweit könne auch der volljährige Sohn der Kläger zu 1. und 2. Hilfeststellungen leisten.
11Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Verteilungsbescheide angeordnet. Die Kläger, die den Verteilungsentscheidungen und den zwischenzeitlich ergangenen Zuweisungsentscheidungen des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. Februar 2014 (Zuweisung in den Landkreis Waldeck-Frankenberg) nachgekommen sind, sind spätestens nach der Aufhebung dieser Zuweisungsentscheidungen – durch Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom °°. °°°°° °°° – wieder nach H. gezogen. Mit Beschluss vom 10. November 2014 ist das Verfahren des älteren Sohnes der Kläger zu 1. und 2. Herr E. L. , abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 K 5147/14 fortgeführt worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 5147/14 und 11 L 44/14 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Das Gericht konnte in Abwesenheit der Kläger entscheiden, da diese ordnungsgemäß rechtzeitig zum Termin geladen worden sind, jedoch ohne Angabe von Gründen zum Termin nicht erschienen sind, und vorab darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist, soweit sie auf die Aufhebung der Verteilungsbescheide gerichtet ist, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das darüberhinausgehende Verpflichtungsbegehren ist jedenfalls unbegründet.
16Die angefochtenen Verteilungsentscheidungen der Bezirksregierung B. vom 10. Dezember 2013 sind rechtwidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Nach § 15a Abs. 3 AufenthG wird von der zentralen Verteilungsstelle die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung bestimmt. Sofern das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat, ordnet die Behörde gem. § 15a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.
18Auch wenn die Voraussetzungen nach § 15a AufenthG insoweit erfüllt sind, alsdie Kläger unerlaubt eingereist sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG), weil sie bei ihrer Einreise nicht im Besitz eines Passes und des erforderlichen Aufenthaltstitels (§§ 4, 6 AufenthG) waren, und einen Asylantrag nicht gestellt haben, stellen sich die angefochtenen Entscheidungen als rechtswidrig dar.
19Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 – 17 E 831/11 - hierzu ausgeführt:
20„Die Zuständigkeit und Befugnis des beklagten Landes, die Klägerin einer Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuweisen, setzt gemäß § 15 a Abs. 4 Sätze 1 und 5 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Nr. 4 FlüAG NRW voraus, dass die Klägerin gemäß § 15 a Abs. 1 AufenthG durch das für die Verteilung auf die Länder zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verteilt worden ist. Diese Verteilung kann wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Klägerin nur durch einen Verwaltungsakt in Form eines der Klägerin bekanntzugebenden Bescheides geregelt werden.
21Vgl. AufenthG-VwV Rdn. 15a.1.1.2; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 B 1847/09 -; Walther in GK-AufenthG, Stand November 2006, § 15a Rdn. 14; Hail-bronner, Aufenthaltsrecht, Stand November 2011, § 15a Rdn. 10; a.A. Dienelt in Renner, Aufenthaltsrecht, 9. Auflage 2011, § 15a Rdn. 8.
22Ein danach notwendiger förmlicher Verteilungsbescheid des Bundesamtes ist hier jedoch nach Aktenlage offensichtlich nicht erlassen worden. Das Bundesamt hat zwar nach der in den Verwaltungsvorgängen des beklagten Landes enthaltenen „Erstmeldung, Reservierungsbestätigung“ vom 17. November 2010 „1 Frau“, bei der es sich wohl um die namentlich nicht genannte Klägerin handelt, auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt. Diese Verteilung ist jedoch unwirksam, da sie die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes wie insbesondere die Begründung und Bekanntgabe offensichtlich nicht erfüllt.“
23Der 19. Senat hat in seinem Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 - ergänzend ausgeführt:
24„Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG seine Bekanntgabe voraus. Dafür genügt nicht das (zufällige) Bekanntwerden des Verwaltungsaktes. Erforderlich ist vielmehr ein Bekanntgabewille der Behörde, der sich auf die Bekanntgabe gerade dem Adressaten des Verwaltungsaktes gegenüber beziehen muss.... Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Verteilungsentscheidung des Bundesamtes den Antragstellern mit Bekanntgabewillen des Bundesamtes bekanntgegeben worden ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist die Verteilung des Bundesamtes vielmehr eine „behördeninterne Entscheidung“ geblieben und als solche von der Antragsgegnerin behandelt worden.
25Die Antragsgegnerin macht in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg geltend, bei der Verteilungsentscheidung des Bundesamtes handele sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine behördeninterne Entscheidung, die nur die Bundesländer binde, aber für den betroffenen Ausländer keine unmittelbare Wirkung entfalte. Die Verteilungsentscheidung des Bundesamtes ist ein Verwaltungsakt, weil sie die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt. Es handelt sich um eine Regelung, weil die Verteilung des Bundesamtes nicht nur die Rechtsfolge hat, dass der Ausländer auf das vom Bundesamt bestimmte Land verteilt ist, sondern aus den oben dargelegten Gründen auch die Zuständigkeit und Befugnis der Antragsgegnerin zur weiteren landesinternen Verteilung oder Zuweisung begründet. Die Verteilung des Bundesamtes hat zudem Außenwirkung, weil sie die Antragsteller unmittelbar betrifft und für die weiteren im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen ausländerrechtlichen Entscheidungen bedeutsam ist. Insbesondere darf ihnen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Duldung oder ein Aufenthaltstitel erst nach der wirksamen Verteilung des Bundesamtes erteilt werden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2008 – 19 B 1933/07 -, m.w.N.
27... Die vorstehende Auslegung steht im Übrigen in Einklang mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz (VV-AufenthG), auf die die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben. Danach ist den Ausländern neben einer Bescheinigung über die Verteilungsentscheidung des Bundesamtes ein schriftlicher Bescheid auszuhändigen, der zu begründen ist und der eine vorherige Anhörung erfordert (Nr. 15a 1.1.2. VV-AufenthG). Außerdem gilt ein Ausländer (erst dann) als verteilt im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sobald ihm der Bescheid über die Verteilung ausgehändigt wurde (Nr. 15a 1.1.3 VV-AufenthG).“
28Auch soweit nunmehr der 18. Senat des OVG NRW einen solchen Verteilungsbescheid des Bundesamtes nicht für erforderlich erachtet,
29vgl. Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 -,
30folgt die Kammer zur Vermeidung entbehrlicher Rechtsmittelverfahren weiter der Rechtsprechung des für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammer in ausländerrechtlichen Verfahren zuständigen 17. Senats des OVG NRW.
31Auch hier fehlt es an einem – erforderlichen - förmlichen Verteilungsbescheid des Bundesamtes. Das Bundesamt hat hier ebenfalls lediglich eine „Erstmeldung – Reservierungsbestätigung“ – hier vom °°.°°.°°°° – mit der Angabe „Mann 1, Frau 1, Kind 3“ vorgenommen, bei denen es sich wohl um die namentlich nicht genannten Kläger zu 1. bis 4. und den älteren Bruder der Kläger zu 3. bis 4. handelt, die nach Hessen in die Erstaufnahmeeinrichtung Gießen verteilt werden sollen.
32Vorliegend ist bereits unklar, ob diese Erstmeldung sich tatsächlich auf die Kläger bezieht, denn es handelt sich hier nicht um einen Mann, eine Frau und drei Kinder, sondern um zwei Männer, den Kläger zu 1. und den volljährigen Sohn E. L. , eine Frau und zwei minderjährige Kinder.
33Ungeachtet davon ist die Verteilung nach den o.g. Kriterien unwirksam, da sie die Voraussetzungen eines wirksamen Verwaltungsaktes – wie die Begründung und Bekanntgabe – offensichtlich nicht erfüllt. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist die Verteilung des Bundesamtes, die den Klägern nicht bekannt gegeben worden ist, vielmehr eine rein „behördeninterne Entscheidung“ geblieben und als solche vom Beklagten behandelt worden.
34Es macht vorliegend auch keinen Unterschied, dass die Verteilung durch die Bezirksregierung in ein anderes Bundesland erfolgt. Dies ändert nichts an der Notwendigkeit des förmlichen Verteilungsbescheides durch das Bundesamt.
35Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens, die Kläger der Stadt H. zuzuweisen, womit in der Sache die Verteilung auf die Stadt H. gemeint ist, bleibt die Klage erfolglos.
36Die Ablehnung der Verteilung der Kläger nach H. ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn sie haben keinen Anspruch auf eine entsprechende Verteilung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
37Für eine entsprechende Verteilung nach H. hätten die Kläger nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor Veranlassung der Verteilung nachweisen müssen, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe vorliegen, die eine Verteilung nach H. gebieten.
38Eine hier nur in Betracht kommende Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern liegt nur zwischen der Klägern zu 1. und 2. und den Klägern zu 3. bis 4. vor, die jedoch nicht räumlich voneinander getrennt werden und zusammen verteilt werden sollen. Der in H. wohnhafte Bruder der Klägerin zu 2. gehört ersichtlich nicht zu dieser privilegierten Haushaltsgemeinschaft.Die Kläger haben auch nicht vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, dass anderweitige zwingende Gründe vorliegen, die eine Verteilung nach H. gebieten.
39Zwingende Gründe liegen im Allgemeinen nur dann vor, wenn eine Verteilung nach § 15a zu ähnlich gewichtigen Nachteilen führt, wie sie im Fall eines Auseinanderreißens einer ehelichen oder familiären Gemeinschaft entstehen würden. Der Wunsch nach Zusammenleben mit sonstigen Familienangehörigen reicht in der Regel dagegen nicht aus; eine Ausnahme ist jedoch dann geboten, wenn nach allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsätzen die familiäre Gemeinschaft mit sonstigen Familienangehörigen, z.B. wegen Krankheit oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist,
40vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2015, § 15a AufenthG Rn 12 a.
41Der vorgetragene Umstand der Schwierigkeiten bezüglich der Erziehung und Versorgung mit Blick auf die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger zu 1. und 2. stellt hier keinen zwingenden Grund dafür dar, dass die Kläger in H. beim Bruder der Klägerin zu 2. zu verbleiben haben. Denn eine besondere Betreuungsbedürftigkeit – für die die Kläger zu 1. und 2. auf die Hilfe ihrer Verwandten angewiesen wäre – ist vor der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen worden. Es gibt keine ärztlichen Atteste für die behaupteten Erkrankungen. Es ist auch nicht ersichtlich dass Magenprobleme, Schluckbeschwerden, Probleme bei der Nahrungsaufnahme und Migräne einer Betreuung und Versorgung von Kindern entgegensteht, gleiches gilt für die sonstige Erledigung der alltäglichen Dinge des Lebens. Ob die Herzkrankheit des Klägers zu 1. oder die Depression der Klägerin zu 2. der Betreuung und Versorgung von Kindern entgegensteht, ist einzelfallabhängig. Hierzu wäre es unentbehrlich gewesen, Substantiiertes vorzutragen und zu belegen. Dies ist unterblieben. Im Hinblick auf das Alter der Kinder der Kläger zu 1. und 2. ist im Übrigen für eine besondere Betreuungsbedürftigkeit durch Dritte auch nichts ersichtlich. Denn die Klägerin zu 4. als das jüngste Kind der Kläger zu 1. und 2. war z.Z. der Verteilung bereits 10 Jahre alt, während ein Sohn der Kläger zu 1. und 2. bereits seinerzeit volljährig war und unterstützend tätig werden konnte und auch die weitere Sohn der Kläger zu 1. und 2., der Kläger zu 3., bereits 16 Jahre alt war.
42Weitere Gründe sind vor der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen worden.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO, § 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil eine Erstattung nicht der Billigkeit entspricht, da die Beigeladene mangels Antragstellung auch nicht das Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO getragen hat.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
45Die Berufung ist im Hinblick auf die oben bereits zitierte, abweichende Rechtsprechung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
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(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
- 1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, - 2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, - 2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder - 3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:
- 1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum), - 2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.
(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.
(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.
(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Darlegungen in der Antragsschrift keine derartigen Zweifel begründen.
4Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Bezirksregierung B. für den Erlass des angefochtenen Bescheids vom 10. September 2013 zutreffend bejaht und eine Benennung der für den Kläger zuständigen Aufnahmeeinrichtung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch eine interne Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als ausreichend angesehen. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung B. folgt aus § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 11 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50) in der Fassung der Verordnung vom 19. Juli 2011 (GV.NRW. S. 376). Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF gegenüber der Bezirksregierung erfolgt nicht durch einen Verwaltungsakt. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen:
5§ 15a AufenthG dient der gleichmäßigen Verteilung insbesondere der finanziellen Lasten, die die Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer mit sich bringt. Zwischen den Bundesländern wird diese Lastenverteilung durch eine quotengerechte Verteilung der Ausländer auf die einzelnen Länder erreicht. Die Quotierung folgt – vorbehaltlich der Vereinbarung eines abweichenden Schlüssels durch die Länder – dem für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Schlüssel (§ 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 45 AsylVfG). Die Bestimmung enthält ein komplexes und verschachteltes Regelungssystem, dessen Verständnis sich am ehesten bei einer am Verfahrensablauf orientierten Betrachtung erschließt. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG), deren Bestimmung nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland erfolgt. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung B. durch § 11 ZustAVO zur die Verteilung veranlassenden Stelle bestimmt worden. Nach Maßgabe von § 15a Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu dieser Stelle zu begeben. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundeländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das BAMF als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle. Das BAMF benennt der die Verteilung veranlassenden Stelle gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Insoweit wird danach differenziert, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat. Ist diese nach den Feststellungen des BAMF nicht erfüllt, so ist die der Landesbehörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (§ 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Hat das Land seine Aufnahmequote bereits erfüllt, ist die vom BAMF bestimmte Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes zur Aufnahme verpflichtet (§ 15a Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Im letztgenannten Fall ordnet die Behörde, welche die Verteilung veranlasst hat, nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Diese Anordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den nach § 15a Abs. 4 Satz 7 AufenthG kein Widerspruch stattfindet. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die dieser Anordnung vorausgehende Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF dagegen (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekannt zu gebender Verwaltungsakt.
6Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 15a AufenthG Rn. 8; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht,Stand: Januar 2014, § 15a AufenthG Rn.21 ff; Müller, Asylmagazin, 2007, 4 ff.; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 – und 18. Januar 2012 – 17 E 831/11 -.
7Es fehlt an der für einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG NW erforderlichen, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung, nämlich an einer der Bestandskraft fähigen verbindlichen Festlegung von Rechten oder Pflichten für ein anderes Rechtssubjekt. Nicht bereits durch die Benennung gegenüber der die Verteilung veranlassenden Stelle soll und wird die zuständige Aufnahmeeinrichtung gegenüber dem Ausländer verbindlich bestimmt. Diese Bestimmung erfolgt vielmehr erst durch die Anordnung der die Verteilung veranlassenden Stelle nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Diese Anordnung ist die gegenüber dem Ausländer maßgebliche Verteilungsentscheidung, auf die sich auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15a AufenthG,
8vgl. Ziffer 15a 1.1.2,
9mit dem Erfordernis bezieht, dem Ausländer einen schriftlichen Verteilungsbescheid auszuhändigen. Dieses Verständnis des § 15a AufenthG wird durch den Umstand bestätigt, dass eine gegen die Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erhobene Klage gemäß § 15a Abs. 4 Satz 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gesetzgeber hat damit erkennbar beabsichtigt, das Verteilungsverfahren einschließlich etwaiger gerichtlicher Verfahren zu beschleunigen.
10Vgl. BT-Drs. 15/3984, S. 1 und 4.
11Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn zur Umsetzung der Verteilung auf die Länder zwingend zwei Verwaltungsakte – einer des BAMF und einer der die Verteilung veranlassenden Stelle – erforderlich wären. Dies gilt erst recht mit Blick auf die dann jeweils gegebenen unterschiedlichen Rechtsbehelfe - Widerspruch gegen die Entscheidung des BAMF, Klage gegen die Entscheidung der die Verteilung veranlassenden Stelle – und den mangels entsprechender Regelungen in § 15a AufenthG nach § 80 Abs. 1 VwGO gegebenen Suspensiveffekt des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO gegen eine als Verwaltungsakt verstandene Verteilungsentscheidung des BAMF. Dass § 15a AufenthG keine Regelung hinsichtlich des gegen die Entscheidung des BAMF statthaften Rechtsbehelfs und dessen Suspensiveffekts enthält, ist deshalb als beredtes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne zu verstehen, dass insoweit ein Verwaltungsakt nicht vorgesehen und deshalb entsprechende Rechtsbehelfe nicht gegeben sind. Diese Auslegung entspricht auch der Entstehungsgeschichte des § 15a AufenthG. Diese im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses,
12BT-Drs. 15/3479, S. 2f.,
13in Anlehnung an eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses,
14vgl. BT-Drs. 15/955, S. 10 ff.,
15in das Gesetz eingefügte Bestimmung knüpft an einen bereits zum AuslG 1990 vorgelegten Gesetzentwurf an. Nach dessen Begründung wirkt die Verteilungsentscheidung der zentralen Verteilungsstelle ausschließlich verwaltungsintern; die zentrale Verteilungsstelle trifft keine rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen.
16Vgl. BT-Drs. 14/5266 S. 5, 7.
17Die Verteilungsvorschrift ist den vergleichbaren Regelungen des Asylverfahrensgesetzes in §§ 44 ff. AsylVfG nachgebildet.
18Vgl. BT-Drs. 15/3984, S. 1.
19Die – der Verteilungsentscheidung des BAMF nach § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG korrespondierende – Entscheidung der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 2 AsylVfG ist ebenfalls kein Verwaltungsakt.
20VG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 30 L 1816/11 -, juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG, Stand: Juli 2014, § 46 Rn. 3 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 46 AsylVfG Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 46 AsylVfG, Rn. 7 ff. Vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drs. 12/2062, S. 35 – „rein zahlenmäßige Verteilung“.
21Auch das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes spricht nicht gegen die Annahme, die Verteilungsentscheidung des BAMF sei kein Verwaltungsakt. Ungeachtet der Frage, inwieweit die der Wahrung der Rechte des Ausländers dienende Prüfung der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG überhaupt dem BAMF obliegt,
22vgl. z.B. OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2014 – 1 B 30/14 -, juris Rn. 5 (Zuständigkeit der Ausländerbehörde); Keßler, in: HK-AuslR, 2008, § 15a AufenthG Rn. 29 (ggf. auch Bundesamt),
23wäre dessen interne und für sich genommen gegenüber dem Ausländer noch unverbindliche Einschätzung jedenfalls mittelbar in dem gerichtlichen Verfahren überprüfbar und ggf. korrigierbar, das sich gegen die Anordnung der die Verteilung veranlassenden Stelle nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG richtet.
24Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend, setzt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verteilungsentscheidung des beklagten Landes nicht etwa voraus, dass das BAMF dem Kläger zuvor die zuständige Aufnahmeeinrichtung in Form eines Verwaltungsaktes benannt hat.
25Auch die materiellen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats zu beurteilenden Verteilungsentscheidung greifen nicht durch. Soweit der Kläger im Rahmen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend macht, er sei minderjährig und habe das Recht, sich am Wohnort seines Vormunds aufzuhalten, geht er von unzutreffenden Prämissen aus. Der Kläger kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder als minderjährig angesehen werden, noch steht er unter Vormundschaft.
26Weist der Ausländer nach, dass zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, so ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Die Amtsermittlungspflicht des beklagten Landes wird insoweit durch die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgegebene Nachweisobliegenheit des Ausländers relativiert. Der Beklagte ist danach nicht gehalten, von Amts wegen nach etwaigen zwingenden Gründen i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu suchen, sondern der Ausländer hat deren Bestehen nachzuweisen. „Nachweisen“ verlangt mehr als „geltend machen“. Der Ausländer ist nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehalten, den auf einen zwingenden Grund führenden Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden.
27Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 – 18 B 696/14 -.
28Der Kläger hat für seine Behauptung, er sei am 27. März 1997 geboren und damit minderjährig, keinerlei Nachweise beigebracht. Das vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. erstellte Gutachten vom 18. Juni 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger zum Untersuchungszeitpunkt (5. Juni 2013) Volljährigkeit vorlag. Zwar könne ein Alter von knapp unter 18 Jahren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, es erscheine aber als denkbar unwahrscheinlich. Mit Blick auf dieses Gutachten hat das Familiengericht L. durch Beschluss vom 6. Dezember 2013 (308 F 64/13) festgestellt, dass die mit Beschluss vom 7. März 2013 angeordnete Vormundschaft für den Kläger nicht vor dem 30. Juni 2014 endet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vormundschaft sei bis zum 30. Juni 2014 aufrechtzuerhalten. Erst dann könne nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen mit hinreichender Sicherheit von einer Volljährigkeit des Klägers ausgegangen werden. Steht der Kläger daher seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr unter Vormundschaft, bedarf es keiner Entscheidung, welche Folgen aus § 11 BGB zu ziehen sind, wonach der Minderjährige den Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters teilt. Abgesehen davon sei angemerkt, dass aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt volljährig ist. Soweit der Kläger sich darauf beruft, Altersfestsetzungsuntersuchungen seien ethisch verwerflich, ist jedenfalls ein Verwertungsverbot der Ergebnisse einer durchgeführten Untersuchung nicht gegeben. Der jugendpsychiatrische Befundbericht vom 13. September 2013 kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er nicht vor Veranlassung der Verteilung vorgelegt worden ist.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.