Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

AZR-Gesetz - AZRG | § 3 Allgemeiner Inhalt


(1) Folgende Daten werden gespeichert:1.die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,2.das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),3.die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2c,4.Familienname, Geburtsname, Vorn
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


Von den in § 4 Absatz 2 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 61 Absatz 1d, § 72 Absatz 2, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 78, 78a, § 79
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung


(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 45 Aufnahmequoten


(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2016 - M 12 K 16.3980, M 12 S 16.3973

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Die Verfahren M 12 K 16.3980 und M 12 S 16.3973 werden im Hinblick auf die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Bewilligung von Pr

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 12. Juli 2017 - B 3 K 17.31769

bei uns veröffentlicht am 12.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Mai 2014 - 7 E 14.407

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den mündlichen Bescheid vom 20. März 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert w

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juni 2017 - B 3 S 17.31768

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 08.02.2017 gegen die Anlaufbescheinigungen der Landesdirektion Sachsen vom 01.02.2017 wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des geri

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Juni 2017 - B 3 E 17.32078

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwa

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Juni 2015 - AN 3 S 15.30853

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2015 (AN 3 K 15.30854) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2015 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Aug. 2016 - 1 B 44/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt n

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 08. Juni 2016 - 5 L 561/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor 1. Dem  Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.        aus Köln beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1753/16 gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 wird angeordnet. Der Antragsg

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. März 2016 - 4 Bs 3/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragstelle

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 Bs 159/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwer

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Mai 2015 - 4 K 317/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2014 verpflichtet, die Wohnsitzauflage zur Duldung des Klägers dahin zu ändern, dass er verpflichtet ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in 54662 Speicher/Rheinland-Pfalz zu nehme

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Apr. 2015 - 11 K 157/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die bezüglich der Kläger ergangenen Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B.        vom °°. °°°° °°°° werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und die Kläger  –

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2015 - 9 B 464/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Gründe 1 Die saudi-arabische Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner durch die Regierung von Oberbayern ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) vom 27.10.2014, als

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 12. Dez. 2014 - 4 L 640/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zunächst für 3 Monate eine Duldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antrags

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Okt. 2014 - 2 L 152/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Gründe I. 1 Am 10.07.2012 beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erlauben, ihre Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu nehmen, weil die Klägerin zu 1 erkrankt und alleinerziehend sei und

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Sept. 2014 - 18 A 792/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Ant

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Aug. 2014 - 18 B 524/14

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2014 - 18 B 684/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Juli 2014 - 18 B 695/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2Das Gericht hat  über die Anhörungsrüge durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zu entscheiden, weil dieser auch die Ausgangsentscheidung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 B 349/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 31. März 2014 - 7 L 347/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzule

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2012 - 7 A 10112/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Dezember 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Mai 2009 - 2 B 362/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2009 – 10 L 362/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Juli 2007 - 6 B 221/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2007

Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15. Januar 2007, höchstens jed

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2006 - A 6 K 10990/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszü

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/06

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2  Der am 23.04.2004 in Deutschland geborene Kläger ist iranische

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05

bei uns veröffentlicht am 27.06.2005

Tenor 1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen di

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juni 2005 - A 11 K 10380/05

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). 2  Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro al

Referenzen

(1) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige...
(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen, ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und bei der die ihr...
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis...
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen...