Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 16. März 2016 - 10 K 3231/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L.-----weg 11 in E. , Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück a. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit Satteldach bebaut. Das Wohnhaus befindet sich am Ende der Straße L.-----weg und liegt auf dessen östlicher Seite ca. 11 m von der Straße zurückversetzt. Das Wohngebäude weist eine Firsthöhe von 121,32 m üNN auf. Das Grundstück der Kläger ist ca. 44 m breit; in Höhe des Wohnhauses ist es ca. 22 m tief, weiter nördlich ist das Grundstück ca. 16 m tief; die Fläche des Grundstücks beträgt ca. 780 m².
3Der Beigeladene ist u.a. Eigentümer des südlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Grundstücks L.-----weg 9 in E. , Gemarkung M. , Flur 2, Flurstück b. Ursprünglich bestand das Flurstück b aus den Flurstücken c und d, die dann zu dem vorgenannten Flurstück verschmolzen wurden. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich ein Wohnhaus ursprünglich mit einem Flachdach. Das Wohngebäude befindet sich ebenfalls östlich des L.°°°°°weges und ist ca. 6 m von der Straße zurückversetzt. Das Grundstück des Beigeladenen ist ca. 24 m tief und 28 m breit und weist eine Fläche von 619 m² auf.
4Die Gebäude der Kläger und des Beigeladenen weisen einen Abstand von ca. 11 m auf, das Gebäude des Beigeladenen ist von der klägerischen Grundstücksgrenze ca. 7 m entfernt.
5Das Gelände steigt in dem vorgenannten Bereich von Westen nach Osten an.
6Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplanes I. °°° – Im L1. H. -. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ließ der bestehende Bebauungsplan nur eine Straßenrandbebauung zu. Mit dem 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplan sollte in erster Linie das Ziel verfolgt werden, Planungsrecht für die bauliche Nutzung auch des Innenbereichs zu schaffen vor dem Hintergrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauland in den südlichen E1. Stadtbezirken. Für den hier fraglichen Bereich trifft der Bebauungsplan die Festsetzung WR (reines Wohngebiet), II (Höchstgrenze der Vollgeschosse), 0,4 (Grundflächenzahl), 0,8 (Geschossflächenzahl), nur Einzelhäuser zulässig; darüber hinaus weist der vorgenannte Bebauungsplan auf den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen Baugrenzen in Form von Baufenstern auf.
7Im November 2012 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses um ein Dachgeschoß mit einem Satteldach - Dachneigung von 40° - und einen Treppenhausanbau auf der westlichen Gebäudeseite; darüber hinaus sollte auf der südwestlichen Gebäudeseite eine Loggia im Dachgeschoss errichtet werden. Zudem beantragte der Beigeladene eine Befreiung betreffend die Überschreitung der Baugrenze mit dem Anbau des neuen Treppenhauses. Hierzu trug der Beigeladene vor, dass die Baugrenzen bei der Erstellung des gültigen Bebauungsplanes entsprechend den Kubaturen der vorhandenen Gebäude festgelegt worden seien. Im Laufe der Zeit habe es in der benachbarten Bebauung einige Umbauten u. a. auch betreffend das direkte Nachbargebäude L.-----weg 11 gegeben. Das vorgenannte Gebäude verfüge über einen Anbau für das Treppenhaus und einen Wintergarten, die die Baugrenzen in ähnlicher Weise und Dimensionierung überschritten. Danach füge sich das Gebäude des Beigeladenen mit dem geplanten Anbau in die angrenzende Bebauung ein.
8Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen für das Bauvorhaben Umbau und Erweiterung des Wohnhauses eine Baugenehmigung. Der Befreiungsbescheid vom 10. Juni 2013 sei Bestandteil der Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen für das vorgenannte Bauvorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des seit 1992 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes I. °°° betreffend die Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das neue Treppenhaus. Der vorgenannte Befreiungsbescheid und die Baugenehmigung wurden den Klägern am 19. Juni 2013 zugestellt.
9Die Kläger haben am 12. Juli 2013 Klage erhoben.
10Der Beigeladene hat mit dem von der Beklagten genehmigten Umbau seines Wohnhauses am 1. Juli 2013 begonnen. Im September 2013 haben sich die Kläger an die Beklagte gewandt und vorgetragen, dass anstelle des genehmigten Satteldaches mit einer Neigung von 40° ein Satteldach mit einer Neigung von 45° ausgeführt worden sei. Ebenso sei die ursprüngliche Traufhöhe bereits falsch. Die tatsächliche Traufhöhe liege bei 117,8 m üNN, die bereits eingebaute Firsthöhe liege bei 122,72 m üNN und nicht bei genehmigten 122,61 m üNN. Dies führe zu einer Neuberechnung der Geschossfläche im Dachgeschoss. Danach handele es sich bei dem Dachgeschoss um ein Vollgeschoss. Dies entspreche nicht der Baugenehmigung; um ein Einschreiten werde gebeten. Am 11. Oktober 2013 hat die Beklagte sodann eine Bauzustandsbesichtigung vor Ort durchgeführt. Ausweislich ihres Vermerkes hat die Beklagte eine geringfügig veränderte Bauausführung festgestellt, so sind die Trauf- und Firsthöhen gegenüber den genehmigten Höhen und die Öffnungen in den Außenwänden zum Teil geändert worden. Der Architekt habe zugesagt, Bauvorlagen für die veränderte Ausführung einzureichen. Ausweislich der Bescheinigung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs X. vom 14. Oktober 2013 stellte sich die Höhenlage nach Überprüfung – die obere Dachhaut war im Zeitpunkt der Messung noch nicht fertiggestellt - wie folgt dar: Haupthaus Traufhöhe 118,81 m üNN, Anbau 120,61 m üNN, Firsthöhe Haupthaus 122,66 m üNN, Anbau 120,77 m üNN. Ende November 2013 hat der Beigeladene hinsichtlich der von der Beklagten festgestellten veränderten Bauausführung die entsprechenden Bauvorlagen vorgelegt. Ausweislich dieser vorgelegten neuen Bauvorlagen verfügt das vorgesehene Dachgeschoss über eine Dachneigung von 40°. Damit ergibt sich eine neue Traufhöhe von 118,88 m üNN und eine neue Firsthöhe von 122,73 m üNN. Der Treppenhausanbau befindet sich nach den Bauvorlagen mittig auf der westlichen Gebäudeseite und weist eine Traufhöhe von 120,67 m üNN sowie eine Firsthöhe von 120,83 m üNN auf. Auf der südwestlichen Gebäudeseite befindet sich im Dachgeschoss eine Loggia. Nach Norden weist das Dachgeschoss zwei Fenster auf; der neue Treppenhausanbau verfügt nach Norden unterhalb des Dachgeschosses über eine Fensteröffnung.
11Unter dem 3. Dezember 2013 hat die Beklagte sodann auf der Grundlage dieser neuen Bauvorlagen dem Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung zu seinem Vorhaben Umbau und Erweiterung des Wohnhauses erteilt; die First- und Traufhöhen sind geringfügig verändert worden, zum Teil sind die Öffnungen in den Außenwänden geändert worden; weiter wurde darauf hingewiesen, dass die übrigen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 weiterhin Gültigkeit haben und zu beachten sind. Die Nachtragsgenehmigung ist den Klägern von der Beklagten nicht zugestellt worden.
12Nachdem die Kläger Anfang Januar 2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten genommen hatten, haben sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 auch auf die vorgenannte Genehmigung der Beklagten vom 3. Dezember 2013 erstreckt.
13Ende April 2014 hat der Beigeladenen sein Vorhaben fertiggestellt.
14Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor, sie seien durch die erteilten Genehmigungen in ihren Rechten verletzt. Die Erweiterung des Gebäudes um das Dachgeschoss führe zu einem dreigeschossigen Vorhaben. Sämtliche eingereichte Unterlagen und Berechnungen zur Vollgeschossigkeit seien fehlerhaft. Tatsächlich sei die ursprünglich beantragte Planung ausgeführt worden. Die Berechnungen der Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Die Berechnung für die teilunterkellerte Ebene fehle. Die Dachgeschossberechnung werde ohne den Treppenhausanbau vorgenommen. Bei Einbeziehung dieses Anbaus ergäben sich größere Flächen. Die eigentliche Traufhöhe sei nicht bei 118,13 m üNN, sondern bei 117,87 m üNN anzusetzen. Auch seien die Höhenpunkte nicht korrekt angesetzt worden. Der Wandaufbau mit dem Wärmeverbundsystem werde danach ebenfalls falsch berücksichtigt. Zunächst sei die Außenwand in der Planung 30 cm stark gewesen, nunmehr 35 cm; tatsächlich könnten aber nur 17 cm angenommen werden. Die Beklagte lege entsprechend den Bauvorlagen im Dachgeschoss den Abstand zwischen der Wand und dem Ansatz einer Deckenhöhe von 2,30 m für die Flächenberechnung mit 1,57 m zugrunde, richtig seien lediglich 0,96 m. Das Dachgeschoss sei ein Vollgeschoss. Auch das Obergeschoss habe tatsächlich eine Höhe von 2,85 m. Ebenso sei die Breite des Gebäudes aus den Planungen nicht ablesbar. Eine Breite von 9,26 m dürfte korrekt sein. Auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung infolge der drei Vollgeschosse könnten sie sich auch berufen. Die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan solle verhindern, dass im maßgeblichen reinen Wohngebiet Mietblöcke entstünden und so diesem Gebiet die planerisch gestaltete Wohnintimität genommen werde. Es sollten dort nur kleinere Wohnbauten zu finden sein. Daher sei die Festsetzung der Geschossflächenzahl auch für die Bewohner des Gebietes drittschützend. Im Übrigen bestehe die Vermutung, dass die Maße nach Belieben so dargestellt würden, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Ordnungsgemäße Bauvorlagen lägen nicht vor. Die Baugenehmigung sei unbestimmt und verstoße damit gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Unbestimmtheit beziehe sich auf nachbarrechtsrelevante Merkmale und verletze sie damit auch in ihren Rechten. Erklärungsbedürftig sei, warum die Maße in den Zeichnungen vom 16. Mai 2013 andere seien als in denen, die zur Nachtragsgenehmigung gereicht worden seien. Teilweise seien Maße handschriftlich korrigiert worden. Die Maße seien geändert worden, nachdem bekannt geworden sei, dass die Loggia in die Dachflächenberechnung mit einzubeziehen sei. In den Zeichnungen für die Nachtragsgenehmigung sei die Gebäudebreite geändert worden, die einzelnen Geschosse wiesen untereinander sowohl vorne als auch hinten unterschiedliche Maße auf. Die Vollgeschossigkeitsberechnung der Beklagten aus ihrer Klageerwiderung entspreche nicht der in den Verwaltungsvorgängen. Schließlich seien die Maße im Rahmen der Abstandflächenberechnung nicht angepasst worden, diese enthielten noch die alten Maße der Loggia. Auch die Tiefe des Treppenhauses variiere. Offensichtlich würden die Maße nicht so genau genommen werden. Ohne korrekte Bauzeichnungen und Baugenehmigungsunterlagen sei es ihnen nicht möglich zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie durch das Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt seien. Schließlich sei die Ausnahmegenehmigung betreffend die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Aus einem Luftbild ergebe sich letztlich, warum der Bebauungsplan hier die Baugrenzen so gezogen habe. Die Häuser auf der westlichen Seite des L.°°°°°weges (L.-----weg 6 – 12) wiesen einen erheblichen Schattenwurf auf. Aufgrund der Erhöhung des Gebäudes des Beigeladenen um das Dachgeschoss und der Erweiterung mit dem Treppenhaus über die festgesetzten Baugrenzen hinaus treffe sie ein entsprechender Schattenwurf. Nur bei Einhaltung der Baugrenze wäre ein solch störender Schattenwurf, der von dem Bebauungsplan I. °°° berücksichtigt worden sei, von ihnen hinzunehmen. Aufgrund der Überschreitung der Baugrenze und aufgrund des dritten Vollgeschosses würden sie bei entsprechenden Lichtverhältnissen im Dunkeln stehen. Es liege ein Ermessensfehler vor, da diese Umstände verkannt worden seien. Ein Ermessensfehler ergebe sich schließlich auch daraus, dass der Vergleich mit der näheren Umgebung nicht ergebe, dass die Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden können. Zum Vergleich seien nur die Gebäude heranzuziehen, die sich in dieser konkreten Festsetzung befänden. Hier sei ein reines Wohngebiet festgesetzt worden, so dass auch nur diese Gebäude zum Vergleich herangezogen werden könnten. Danach sei die Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen, da die Vergleichbarkeit mit dem maßgeblichen Gebiet nicht trage. Die Festsetzungen betreffend die Baugrenzen seien im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruches nachbarschützend.
15Die Kläger beantragen,
16die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 und die Nachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2013 sowie die unter dem 10. Juni 2013 erteilte Befreiung zugunsten des Beigeladenen zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses auf dem Flurstück b, Flur 2, Gemarkung M. , aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten, insbesondere verstießen die Bescheide nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Zunächst handele es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss. Genehmigt worden sei ein zweigeschossiges Gebäude. Das Kellergeschoss sei kein Vollgeschoss, da die Deckenoberkante des Kellergeschosses nicht mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausrage. Das Dachgeschoss sei ebenfalls kein Vollgeschoss. Die Grundfläche des Dachgeschosses betrage 137,84 m². Die 2,30 m-Linie liege in einem Abstand von 1,54 m von der Außenwand. Danach betrage die Fläche des Dachgeschosses in 2,30 m Höhe 102,51 m² – ohne Berücksichtigung der Loggia – und damit weniger als ¾ der gesamten Fläche des Dachgeschosses. Die Nachweise zur Vollgeschossigkeit seien nachvollziehbar und umfassten auch die Fläche für den Treppenhausanbau. Die Traufhöhe sei nicht falsch angesetzt worden, die Lagepläne seien korrekt. Die von den Klägern angesetzte Traufhöhe von 117,87 m üNN stelle die Oberkante Fußboden der Obergeschossdecke dar. Nicht ersichtlich sei weiter, warum in die Berechnung des Vollgeschosses die Höhe des Obergeschosses mit einzubeziehen sei. Ferner sei die Verschmelzung von zwei oder mehreren Flurstücken rechtmäßig. Die entstandene Grundstücksfläche sei Grundlage für die Berechnung der Grundflächen- und Geschossflächenzahl nach §§ 19 und 20 BauNVO. Die von den Klägern geltend gemachte Unbestimmtheit der Baugenehmigung vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Aufgrund der geringfügigen Änderungen während der Bauausführung (geänderte Trauf- und Firsthöhen, Abmessung des Gebäudes) seien neue Bauvorlagen eingereicht worden, insofern sei die Nachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2013 ergangen. Bestandteil dieser Nachtragsgenehmigung sei der neue amtliche Lageplan, die neue Abstandflächenberechnung, die neuen Bauzeichnungen und die neue Vollgeschossigkeitsberechnung. Schließlich sei auch der Befreiungsbescheid rechtmäßig. Die Befreiung sei ermessensgerecht und unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Eine Verschattung des klägerischen Gebäudes sei nicht erkennbar. Die Abstandflächen lägen auf dem Grundstück des Beigeladenen.
20Der Beigeladene beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
26Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 10. Juni 2013 und vom 3. Dezember 2013 sowie der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 verstoßen nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen sie nicht in ihren Rechten, vgl.§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff.
29Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Beklagten als „Nachtragsgenehmigung“ bezeichneten Genehmigung vom 3. Dezember 2013 nicht um eine solche handelt, sondern um eine eigenständige Baugenehmigung.
30Eine erteilte Baugenehmigung kann ergänzt oder geändert werden durch eine sogenannte Nachtragsbaugenehmigung, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben – „aliud“ – regeln. Die Nachtragsbaugenehmigung ist als akzessorischer Verwaltungsakt abhängig von der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Ursprungsgenehmigung. Dementsprechend stellt die Nachtragsgenehmigung keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand dar; sie kann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden.
31Ein aliud ist dagegen anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 -, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 2015, § 75 Rdnr. 306 ff.
33Zwar ist die Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 im Bauschein ausdrücklich als „Nachtragsgenehmigung“ bezeichnet worden, diese erweist sich nach den vorstehenden Grundsätzen jedoch als ein aliud.
34Bei einem Vergleich der den jeweiligen Genehmigungen zugrundeliegenden Lagepläne vom 16. Mai 2013 und vom 19. November 2013 ergeben sich insbesondere Änderungen betreffend die Trauf- und Firsthöhe des Treppenhausanbaus sowie die Trauf- und Firsthöhe des Daches, die sich so auch in den geänderten und grüngestempelten Grundrissen, Schnitten und Ansichten wiederfinden. Darüber hinaus ergeben sich ausweislich der neuen Bauvorlagen Änderungen betreffend die Tiefe und Breite des Gebäudes des Beigeladenen; schließlich wurde die Ansicht West, die Ansicht Nord und Ost geändert.
35Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich die Trauf- bzw. Firsthöhen des Treppenhausanbaus und des Daches nur geringfügig geändert haben. Gleichwohl unterscheidet sich das „neue“ Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben. Aufgrund der vorgenannten neuen Höhen ergeben sich baurechtlich relevante Unterschiede zu dem ursprünglich genehmigten Vorhaben. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass sich mit den geänderten Höhen auch die Berechnung der Abstandflächen ändert. Danach wird also die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen der geänderten tatsächlichen Verhältnisse neu gestellt. Dementsprechend wurde auch eine neue Abstandflächenberechnung erstellt und zum Gegenstand der neuen Genehmigung gemacht.
36Danach handelt es sich bei der streitgegenständlichen Genehmigung vom 3. Dezember 2013 ungeachtet der von der Beklagten gewählten Bezeichnung um eine eigenständige Baugenehmigung. Danach ist ausschließlich auf die dieser Genehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen abzustellen, die entsprechenden Bauvorlagen für die Genehmigung vom 10. Juni 2013 haben keine Bedeutung mehr.
37Eine Erledigung der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 ist trotz der ihr gegenüber planabweichenden Ausführung und des neuen Bauantrages des Beigeladenen nicht eingetreten, da ausweislich der Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 die übrigen Bedingungen, Auflagen und Hinweise der Genehmigung vom 10. Juni 2013 weiterhin Gültigkeit haben und zu beachten sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand der hier vorzunehmenden Prüfung ausschließlich die der Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 zugrundeliegenden Bauvorlagen sind, die die der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 komplett ersetzt haben.
381.
39Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 10. Juni 2013 und vom 3. Dezember 2013 sind zunächst nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt.
40Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant.
41Vgl. die ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 sowie Beschluss vom 23. März 2009 – 10 B 263/09 – , jeweils juris.
42Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 – 2 A 2135/11 – und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723711 –, jeweils juris.
44Soweit die Kläger die Maße aus den ursprünglichen Bauvorlagen mit denen aus den „neuen“ und nunmehr geltenden Bauvorlagen vergleichen und daraus eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung herleiten wollen, führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Infolge des vollständigen Austausches der Bauvorlagen sind allein maßgeblich nunmehr nur die Bauvorlagen der Genehmigung vom 3. Dezember 2013. Dass Abweichungen zu den Zahlen der ursprünglichen Bauvorlagen bestehen ist Folge der abweichenden Bauausführung, führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung.
45Den Klägern ist zuzugeben, dass im – neuen – Grundriss Dachgeschoss die Tiefe der Loggia mit 2,45 m angegeben worden ist und ihre Breite mit 4,72 m, während im Lageplan eine Tiefe von 2,385 m ausgewiesen ist. Insofern liegt eine Abweichung zwischen Lageplan und Grundriss Dachgeschoss vor. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise. Denn zunächst sind die Ausmaße der Loggia (Breite und Tiefe) für die Berechnung der Abstandfläche ohne Belang. Im Übrigen löst eine Loggia, die im Sinne eines hinter die Außenwand zurückgenommenen nach außen offenen Gebäudeteils verstanden wird, keine gesonderte Abstandfläche aus. Die Loggia ist nicht vorgelagert, vgl. auch § 6 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW.
46Darüber hinaus wären die Kläger selbst bei einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung der Loggia nicht in ihren Rechten tangiert, da sich die Loggia im südwestlichen Gebäudebereich befindet, das klägerische Grundstück aber an die nördliche Grenze des Vorhabengrundstücks anschließt. Insofern sind keine konkret unzumutbaren Auswirkungen für die Kläger als Nachbarn festzustellen.
47Die Kläger weisen weiter darauf hin, dass das Treppenhaus in der Baugenehmigung vom 3. Dezember 2013 mit einer Tiefe von 2,335 m angegeben worden sei, tatsächlich sei das Treppenhaus nach den Messungen des Klägers aber 2,40 m tief, dieses Maß findet sich auch im grüngestempelten Lageplan. Ausweislich des Grundrisses Erdgeschoss beträgt die Tiefe auf der nördlichen Seite 2,40 m und auf der südlichen Seite 2,335 m; im Grundriss Obergeschoss ist die Tiefe – auf beiden Seiten - mit 2,33 m ausgewiesen. Eine Unbestimmtheit, die zudem die Kläger als Nachbarn im oben angeführten Sinn in ihren Rechten verletzt, ergibt sich hieraus aber ebenfalls nicht. Auch hier gilt, dass die Maße betreffend die Tiefe und Breite des Treppenhausanbaus, der zudem auf der westlichen Seite des Grundstücks des Beigeladenen liegt und damit nicht direkt an das klägerische Grundstück grenzt, für die Berechnung der Abstandfläche ohne Belang ist.
48Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Bauvorlagen in Bezug auf die Vollgeschossigkeitsberechnung, die im Übrigen nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen ist, bestehen auch nicht. Richtig ist, dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die Tiefe des Treppenhausanbaus mit 2,335 m (vgl. auch Grundriss Dachgeschoss) und nicht wie in der Berechnung im Verwaltungsverfahren mit 2,40 m angesetzt hat. Da die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan keine drittschützende Wirkung hat, wie im Folgenden ausgeführt ist, folgt auch insofern aus einer möglichen Unbestimmtheit der Bauvorlagen, die für die Berechnung der Vollgeschosse maßgebend sind, keine Rechtsverletzung der Kläger.
49Soweit die Kläger schließlich die Auffassung vertreten, dass allein die Tatsache, dass sich in den Bauvorlagen sich widersprechende Maße finden, zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigungen und zu einer Verletzung in ihren Rechten als Nachbarn führt, dringt dieser Vortrag nicht durch. Ein Abwehrrecht eines Nachbarn besteht nicht bereits dann, wenn eine – wie auch immer geartete – Unbestimmtheit der Baugenehmigung festgestellt wird. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Unbestimmtheit solche Merkmale des in Rede stehenden Vorhabens betrifft, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Dies macht es – wie bereits ausgeführt - erforderlich, jede Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auch daraufhin zu überprüfen, ob ein Vorhaben zugelassen wird, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
502.
51In bauplanungsrechtlicher Hinsicht entspricht das streitige Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans I. °°°, soweit diesen nachbarschützende Wirkung zukommt (a); es verstößt im Übrigen nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme (b).
52a)
53Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans I. °°° – Im L1°°°°° H. - der Stadt E. aus dem Jahr 1992 gelegen ist. Die Baunutzungsverordnung aus dem Jahr 1990 findet Anwendung.
54Das durch die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 und vom 3. Dezember 2013 genehmigte Bauvorhaben Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses entspricht seiner Art nach der Festsetzung des Bebauungsplans reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO.
55Soweit die Kläger geltend machen, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschossigkeit - diese sieht hier zwei Vollgeschosse vor - führt dies jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Kläger in ihren Rechten als Nachbarn.
56Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vollgeschossigkeit betreffend das durch den Beigeladenen neu errichtete Dachgeschoss keinen Bedenken unterliegt, so dass das Vorhaben des Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
57Selbst wenn das Vorhaben jedoch nicht nur über zwei, sondern drei Vollgeschosse verfügen sollte, ergibt sich hieraus gleichwohl keine Rechtsverletzung der Kläger, da sie hierdurch nicht in ihren Nachbarrechten verletzt sind.
58Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie hier durch die Festsetzung von Geschossen durch Bebauungspläne, haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten – kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Diese Festsetzungen dienen wegen ihrer vorrangig städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen und nicht dem Nachbarschutz. Lediglich die Gemeinde hat es in der Hand, diesen Festsetzungen im Einzelfall drittschützende Wirkung zuzuweisen.
59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 - und vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 -, jeweils juris.
60Eine drittschützende Wirkung solcher Festsetzungen ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Satzungsgeber eine solche Wirkung gewollt hat. Insoweit ist anhand einer einzelfallbezogenen Auslegung des Bebauungsplans festzustellen, ob die Gemeinde als Satzungsgeber die Festsetzung zur Geschossigkeit allein aus städtebaulichen Gründen oder auch im Sinne des Nachbarschutzes getroffen hat.
61Dabei steht es dem gemeindlichen Normgeber grundsätzlich frei, eine Festsetzung (auch) zum Schutze Dritter oder aber ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zu treffen. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Festsetzung nach dem Willen des Normgebers nachbarschützende Wirkung haben soll, ist stets deren Zweckbestimmung im Regelungszusammenhang des jeweiligen Bebauungsplans, wie sie sich aus der Planbegründung oder den Umständen der Entstehung des Plans ergibt.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 - mit weiteren Nachweisen, BauR 1995, 823 f.
63Dem insoweit der Beurteilung zugrunde zulegende Bebauungsplan I. °°° sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Festsetzung zur Geschossigkeit hier zumindest auch im Interesse Dritter und nicht nur aus städtebaulichen Gründen erfolgte. Für einen entsprechenden Willen des Satzungsgebers ist in Bezug auf den hier in Rede stehenden Bereich nichts ersichtlich. Die Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse dient vielmehr – wie regelmäßig – nur dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Weder die Begründung des Bebauungsplans noch seine textlichen Festsetzungen noch sein Regelungsgehalt insgesamt lassen in Bezug auf die festgesetzte Anzahl der Geschosse eine zumindest auch drittschützende Tendenz erkennen.
64Der Bebauungsplan I. °°° löst den bestehenden Bebauungsplan X °°° ab. Letztgenannter ließ lediglich eine Straßenrandbebauung zu. Mit dem neuen Bebauungsplan wird in erster Linie der Zweck verfolgt, Planungsrecht für die bauliche Nutzung des Innenbereiches zu schaffen vor dem Hintergrund einer anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauland im E1. Süden. Weiter wird in der Begründung (Ziffer 2.1 – Bauliche Nutzung) ausgeführt, dass entlang der P.-------straße ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden sei; dies entspreche der vorhandenen Nutzung, es bestehe die Möglichkeit, Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs unterzubringen. Alle übrigen Flächen seien als reines Wohngebiet geplant, da keine Notwendigkeit für weitere Einrichtungen der vorgenannten Art bestünde. Mit den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans könnten die noch freien Innenbereiche bebaut werden; diese Freifläche bilde ein wichtiges landschaftliches Element des Planbereichs, daher sei es erforderlich, den Eingriff in die Freiräume gering zu halten und hier den Rahmen sprengende Baumaßnahmen bzw. eine verdichtete Bebauung zu vermeiden. Dies solle durch die Festsetzung einer geeigneten Bauweise und Geschossigkeit sowie eine Beschränkung der Zahl der Wohnungseinheiten erreicht werden. Schließlich wird angeführt, dass im reinen Wohngebiet dem Gebäudebestand entsprechend offene Bauweise festgesetzt werde; Dachneigungen und Zahl der Vollgeschosse seien ebenfalls dem Bestand angepasst.
65Danach wird aus der Begründung deutlich, dass die Festsetzung zur Geschossigkeit aus städtebaulichen Gründen erfolgte und nicht auch im Interesse Dritter. Aufgrund des wichtigen landschaftlichen Elements des Planbereichs – der Freifläche – soll der Eingriff in die Freiräume gering gehalten werden und zwar über eine geeignete Bauweise und Geschossigkeit, so dass eine verdichtete Bebauung vermieden wird.
66Damit folgt aus einer möglichen Verletzung der Festsetzung zur Anzahl der Geschosse kein Abwehrrecht der Kläger.
67Soweit die Kläger in ihrer Klagebegründung vortragen, sie könnten sich insoweit auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen, weil die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse verhindern solle, dass Mietblöcke entstünden und damit diesem reinen Wohngebiet die Wohnintimität genommen werde, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Anhaltspunkte für einen derartigen Willen der Gemeinde sind weder dem Bebauungsplan noch seinen Festsetzungen noch der Begründung – wie oben gezeigt – zu entnehmen.
68Hinsichtlich der im Bebauungsplan I. °°° vorgesehenen Baugrenzen weichen die Baugenehmigungen vom 10. Juni 2013 und vom 3. Dezember 2013 allerdings von dessen Vorgaben ab; der Treppenhausanbau auf der westlichen Seite des Gebäudes des Beigeladenen überschreitet die dort festgesetzte Baugrenze, die nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten werden darf. Diesbezüglich ist dem Beigeladenen aber unter dem 10. Juni 2013 eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Daraus können die Kläger jedoch kein Abwehrrecht gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben herleiten, da auch die Festsetzung der Baugrenzen im maßgebenden Bebauungsplan keine Regelung darstellt, die ihnen gegenüber Drittschutz entfaltet und die erteilte Befreiung sich im Übrigen ihnen gegenüber nicht als rücksichtslos erweist.
69Auch den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenzen) kommt im Regelfall keine nachbarschützende Wirkung zu, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Nachbarschutz. Das schließt aber nicht aus, dass es im Einzelfall anders sein kann. Ob dieser Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch nachbarschützende Wirkung zukommt, ist im Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, der Planbegründung und den übrigen Umständen im Wege der Auslegung zu ermitteln.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 – 7 B 1085/15 - und vom 27. Januar 2014 – 2 A 1676/13 -, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 -, alle juris.
71Weder aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans I. °°° noch aus seiner Begründung ist jedoch zu entnehmen bzw. wird deutlich, dass der Festsetzung der Baugrenze betreffend das Vorhabengrundstück ausnahmsweise neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung zukommen soll. Insofern wird auf die bereits oben angeführten Ziele und Zwecke der Planung ausweislich der Begründung des Bebauungsplans I. °°° Bezug genommen. Der noch freie Innenbereich sollte aufgrund der Nachfrage nach Wohnbauland baulich genutzt werden. Der Eingriff in die Freiräume sollte allerdings gering gehalten und eine verdichtete Bebauung verhindert werden. Hierzu sollen die vorgenommenen Festsetzungen dienen. Baugrenzen oder die überbaubare Grundstücksfläche sind ausdrücklich in der Begründung zum Bebauungsplan nicht erwähnt worden. Danach ist kein Wille des Plangebers dahingehend zu erkennen, dass auch Nachbarrechte mit der Festsetzung der Baugrenzen gewahrt werden sollten.
72Infolge des fehlenden Drittschutzes der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan I. °°° steht den Klägern kein Abwehrrecht gegen die angegriffenen Baugenehmigungen allein wegen der Überschreitung der westlichen Baugrenze zu.
73Es kann damit dahinstehen, ob die mit Bescheid vom 10. Juni 2013 erteilte Befreiung von der festgesetzten westlichen Baugrenze insgesamt objektiv rechtlich mit § 31 Abs. 2 BauGB zu vereinbaren ist. Denn bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer – wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, hat der Nachbar über den Anspruch auf die Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.
74Gegen die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan kann ein Nachbar somit nur mit Erfolg vorgehen, wenn seine nachbarlichen Interessen bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
75Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 – 7 B 1085/15 - und vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 -, jeweils juris.
76Selbst wenn die Befreiung von nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erteilt wurde, sind Nachbarrechte damit nur dann verletzt, wenn die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB unter entsprechender Berücksichtigung der nachbarrechtlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht hätte erteilt werden dürfen.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, BauR 2004, 646, m.w.N.
78Bei der nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Maßgeblich kommt es darauf an, was nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat.
79Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2010 – 7 B 678/10 -, m.w.N.
80Unbeschadet dieses Vorrangs bedarf es für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot einer qualifizierten Störung des Nachbarn; bloße Lästigkeiten reichen nicht aus.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 -, juris.
82Über den Anspruch auf die Würdigung der nachbarlichen Interessen hinaus hat der Nachbar keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde.
83Nach den vorgenannten Maßstäben stellt sich die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von der mit dem Bebauungsplan I. °°° festgesetzten westlichen Baugrenze nicht als rücksichtslos dar. Die Schwelle der Unzumutbarkeit wird für die Kläger nicht überschritten, denn die Situation ihres Grundstücks wird durch die die Befreiung ermöglichte überbaubare Grundstücksfläche nicht derart verschlechtert, dass sich diese Veränderung gegenüber den Klägern als rücksichtslos darstellt. Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Befreiung die Kläger in ihren Rechten rücksichtslos beeinträchtigt, ausschließlich der Treppenhausanbau in die Betrachtung einzustellen ist, nur insoweit wurde eine Befreiung erteilt.
84Der die Baugrenze überschreitende Treppenhausanbau befindet sich auf der westlichen Seite des Grundstücks des Beigeladenen und liegt damit nicht direkt an der klägerischen Grundstücksgrenze. Die beiden Gebäude liegen ca. 11 m auseinander, der Treppenhausanbau ist knapp 15 m von dem klägerischen Gebäude entfernt. Davon ausgehend ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Insbesondere unter dem von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkt der Verschattung bzw. Besonnung kommt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht in Betracht. Von dem genehmigten Treppenhausanbau allein geht keine Verschattung aus, die als für die Kläger unzumutbar zu bezeichnen wäre. Entsprechendes gilt für die Frage der Besonnung. Der Treppenhausanbau dürfte die Besonnung aus südwestlicher Richtung einschränken allenfalls geringfügig und deshalb nicht in unzumutbarer Weise.
85b)
86Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.
87Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme im Geltungsbereich eines Bebauungsplan überhaupt noch geltend gemacht werden kann.
88Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 -, juris und Beschluss vom 27. Dezember 1984 – 4 B 278/84 -, juris.
89Denn das Bauvorhaben des Beigeladenen erweist sich gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Das Vorhaben des Beigeladenen führt zwar zu gewissen Beeinträchtigungen; die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen überschreiten die Grenze zur Rücksichtslosigkeit jedoch nicht.
90Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf ihr Grundstück ist zunächst nicht gegeben.
91Eine erdrückende Wirkung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
92Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 7 B 1776/13 - und Urteil vom 19. Juli 2010 ‑ 7 A 3199/08 -, jeweils juris.
93Eine solche Wirkung ist angesichts der konkreten Lage und Größe der betroffenen Gebäude bzw. Grundstücke in dem von dem Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet nicht anzunehmen. Entscheidend für die Beurteilung ist zunächst die Entfernung zwischen den Wohnhäusern von ca. 11 m. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger eine Breite von ca. 44 m aufweist. Das Vorhaben des Beigeladenen befindet sich an der südlichen Schmalseite des Grundstücks der Kläger, die eine Tiefe von 22 m aufweist. Insbesondere der gesamte Bereich nördlich des Gebäudes der Kläger ist danach von Bebauung frei und bleibt als angrenzender Gartenbereich erhalten. Zwar wird das Grundstück der Kläger nach Norden schmaler, weist dort aber noch eine Breite von rund 14 m auf. Damit verbleibt nördlich des Gebäudes der Kläger noch ein von Bebauung freier Bereich. Zwar bleibt darüber hinaus die Firsthöhe des Gebäudes der Kläger nach dem Umbau des Gebäudes des Beigeladenen etwas hinter der des Gebäudes des Beigeladenen zurück (121,32 m üNN gegenüber 122,73 m üNN), dies allein reicht jedoch unter Berücksichtigung der dargelegten Grundstücks- und Gebäudesituation nicht aus, um von einer erdrückenden Wirkung im vorgenannten Sinne auszugehen.
94Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots folgt auch nicht unter dem Aspekt von – neuen – Einblickmöglichkeiten. Im neuen Dachgeschoss des Beigeladenen sind Richtung Norden, d.h. in Richtung des klägerischen Grundstücks zwei Fenster vorgesehen, im Erdgeschoss des Treppenhausanbaus ein Fenster. Im bebauten innerstädtischen Bereich gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken und Wohnhäusern aus Einsicht in das eigene Grundstück genommen werden kann. Die in diesem Zusammenhang sich ergebenden wechselseitigen Beeinträchtigungen müssen sowohl von den Klägern als auch von dem Beigeladenen grundsätzlich hingenommen werden und bedeuten aus sich heraus keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
95Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1031/15 – und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 -, jeweils juris.
96Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die neuen Einblickmöglichkeiten lediglich auf Teilflächen des klägerischen Grundstücks und Gebäudes beziehen. Den Klägern verbleiben Rückzugsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück und in ihrem Haus, um sich gegen unerwünschte Einblickmöglichkeiten zu schützen.
97Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich ebenfalls nicht im Hinblick auf eine Einschränkung der Besonnung und Verschattung. Zwar ist hier aufgrund der Tatsache, dass sich das Gebäude des Beigeladenen südlich des klägerischen Wohnhauses und Grundstücks befindet, in gewissem Umfang eine Verschlechterung der Besonnung und eine entsprechende Verschattung, insbesondere bei tiefstehender Sonne zu erwarten. Es gibt jedoch keinen nachbarlichen Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks.
98Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 B 1776/13 -, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 – und Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 -, jeweils juris.
99Dem Wohnhaus der Kläger und ihrem Grundstück bleibt jedenfalls die Besonnung aus östlicher und südöstlicher Richtung erhalten. Soweit die Kläger darauf hinweisen, sie würden künftig bei entsprechenden Lichtverhältnissen „im Dunkeln stehen müssen“, kann dies nicht nachvollzogen werden.
100Eine Verletzung von sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
1013.
102Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist schließlich nicht ersichtlich. Eine Verletzung nachbarlicher Rechte der Kläger lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen § 6 BauO NRW herleiten. Das Vorhaben des Beigeladenen hält zu dem Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandflächen ein (T 2 – Giebelwand nach Norden - und T 5 – Treppenhausanbau nach Norden).
103Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich infolge des eigenen Antrags auf Klageabweisung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
104Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.