Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 25. Juli 2016 - 5 L 476/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
2. Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie den Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 (5 K 963/16) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
7In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
8Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
9Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Die Klage der Antragsteller wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie der Befreiungsbescheid vom 4. Februar 2016 verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
10Zunächst ist hinsichtlich der Baugenehmigung vom 00.00.0000 ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht festzustellen.
11Die Baugenehmigung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig.
12Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings können sich die Antragsteller im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
13Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 -, zitiert nach juris.
14Nach diesem Maßstab ist ein die Antragsteller in ihren Rechten verletzender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht festzustellen. Warum die genehmigten Bauvorlagen nach Ansicht der Antragsteller hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sein sollen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Antragstellern nicht weiter substantiiert, sondern allein pauschal behauptet.
15Die Antragsteller werden nicht durch einen Verstoß der Baugenehmigung vom 00.00.0000 gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00.00.00 „U. / V.-straße / W. C. “ in ihren Rechten verletzt. Soweit hinsichtlich eines Verstoßes gegen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt wurde, kommt eine Verletzung drittschützender Rechte allein durch den Befreiungsbescheid selbst in Betracht (vgl. dazu unten). Hinsichtlich eines Verstoßes gegen Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Baugenehmigung als solche kommt vorliegend lediglich eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch einen Verstoß gegen die Festsetzung „Grünfläche“ in Betracht.
16Unabhängig davon, ob – wie die Antragsgegnerin meint - die Festsetzung „Grünfläche“ wirksam durch Ratsbeschluss vom 15. März 1978 aufgehoben wurde und dieses unmissverständlich aus den Planunterlagen hervorgeht, können sich die Antragsteller nicht auf einen Verstoß gegen diese Festsetzung berufen, da sie nicht drittschützend ist.
17Ob einer grundsätzlich wegen der städtebaulichen Ordnungsfunktion allein öffentlichen Belangen dienende Festsetzung – wie hier die Festsetzung einer Grünfläche - im Bebauungsplan Drittschutz zukommt, entscheidet der Planungsträger grundsätzlich nach eigenem Ermessen; ausgenommen hiervon sind die Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), denen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, sowie solche Festsetzungen, deren Drittschutz sich - wie etwa bei § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Liegt - wie hier - ein solcher Fall nicht vor, hängt die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen im Bebauungsplan davon ab, ob diese nach dem ersichtlichen Willen des Plangebers drittschützend sein soll, also welchen Zweck er mit der Festsetzung verfolgt.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 – 8 A 1031/15 – mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 7. September 1988 – 4 N 1.87 – und vom 9. Oktober 1991 – 4 B 137.91 -, zitiert nach juris.
19Die Antragsteller können demnach nur dann Drittschutz für sich in Anspruch nehmen, wenn sich aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Satzungsgeber die Festsetzung gerade aus dem Grund getroffen hat, den von der Festsetzung betroffenen Anlieger in seinen Rechten zu schützen.
20Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 – 10 K 3231/13 -, zitiert nach juris.
21Dass durch eine Festsetzung nur die Bedenken eines beliebigen Anwohners berücksichtigt werden sollte, reicht dagegen nicht, um den Antragstellern einen Abwehranspruch einzuräumen.
22Dies zugrundegelegt, ergeben sich vorliegend weder aus dem Bebauungsplan als solchem noch aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen Hinweise auf eine beabsichtigte drittschützende Wirkung der im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzten Grünfläche.
23Den von den vormaligen Eigentümern der Grundstücke der Antragsteller vorgetragenen Bedenken im Planaufstellungsverfahren wurde dadurch Rechnung getragen, indem der zunächst geplante öffentliche Kinderspielplatz an eine andere Stelle im Plangebiet verlegt wurde. Aus den Aufstellungsvorgängen geht eindeutig hervor, dass sich die Einwände allein gegen die Ermöglichung eines öffentlichen Kinderspielplatzes in unmittelbarer Nähe zu den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Antragsteller richteten. Die Anwohner befürchteten im Wesentlichen unzumutbare Störungen aufgrund eines problematischen Benutzerkreises, der sich vor allem aufgrund seiner Lage und der fehlenden Einsichtsmöglichkeiten durch Polizeistreifen ergebe. Zudem betrage der Abstand von dem Kinderspielplatz zu den Terrassen lediglich fünf Meter, was ebenfalls unzumutbare Störungen befürchten lasse. Schließlich geht aus den Bedenkenschreiben hervor, dass durch die Streichung des öffentlichen Kinderspielplatzes vor allem die Erhaltung der Gärten erreicht werden solle.
24Vgl. Bl. 70 f., 120 f, 124 f. und 151 f. des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan Nr. 5/76 „U. / Umstr. / W. C. “, Band I.
25Diesen Bedenken ist der Plangeber entgegengekommen, in dem er auf die Festsetzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes westlich der Grundstücke der Antragsteller verzichtet hat und diesen an anderer Stelle ausgewiesen hat. Dass der Plangeber durch diese Änderung jedoch darüber hinaus die Bewohner der Straße Hitzbleek vor jeglicher Bebauung in diesem Bereich schützen wollte, geht aus den Aufstellungsvorgängen nicht hervor. Eine solche Auslegung liefe auf eine nicht gerechtfertigte Unterstellung eines planerischen Willens hinaus.
26Dem Protokoll des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung vom 11. Januar 1978 lässt sich zunächst entnehmen, dass die Ausweisung des geplanten öffentlichen Kinderspielplatzes auf eine Fläche südlich des geplanten Schulgrundstückes verlegt werden solle. Damit könnten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen berücksichtigt werden. Die bisherige Spielplatzfläche werde als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen.
27Vgl. Bl. 25 f. des Protokolls im Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 „U. / Umstr. / W. C. “, Band II.
28Dass der Plangeber durch die Ausweisung der Fläche als nicht überbaubare Fläche erreichen wollte, dass die Eigentümer der Straße I. vor jeglicher Bebauung in diesem Bereich geschützt werden sollen, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Vielmehr verhält sich der Plangeber zu dieser Frage nicht. Ein von der Festsetzung ausgehender Drittschutz drängt sich auch nicht unter Berücksichtigung der geäußerten Bedenken der früheren Eigentümer der Grundstücke der Antragsteller auf, da sich diese ausschließlich gegen die von einem Spielplatz ausgehenden Immissionen sowie dessen beabsichtigte Lage in unmittelbarer Nähe zu den Terrassen geäußert haben. Dass ein umfassender Schutz vor jeglicher Bebauung angestrebt wurde, geht aus den Stellungnahmen der jeweiligen Anwohner dagegen nicht hervor. Demnach kann dem Plangeber auch nicht der Wille unterstellt werden, durch die Ausweisung einer Grünfläche bzw. einer nicht überbaubaren Fläche einen Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller beabsichtigt haben zu wollen. Hätte der Plangeber dies gewollt, wäre dies ausdrücklich in der Planbegründung bzw. in den Aufstellungsvorgängen zum Ausdruck gekommen.
29Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich eine drittschützende Wirkung der Festsetzung „Grünfläche“ bzw. nicht überbaubare Fläche auch nicht aus der Auffassung des Plangebers, die in Frage stehende Fläche sei „für eine Bebauung nicht geeignet“,
30Vgl. Bl. 25 des Protokolls im Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan Nr. 5/76 „U. / Umstr. / W. C. “, Band II.
31herleiten. Der bloße Umstand, dass der Plangeber eine Fläche für eine Bebauung als ungeeignet erachtet, lässt nicht den Schluss zu, er weise die Fläche im Bebauungsplan als unbebaubar aus, um die angrenzenden Nachbarn vor einer Bebauung zu schützen. Dass die Ausweisung im Bebauungsplan allein öffentlichen Zwecken dient, folgt vielmehr bereits aus der an gleicher Stelle erfolgten Begründung des Plangebers selbst, er halte die Fläche „wegen fehlender Erschließung“ für eine Bebauung nicht geeignet.
32Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 20. Januar 1977, nach dem sich die erneuten Bedenken und Anregungen gegen die vom Rat am 14. Juni 1973 beschlossene zusätzliche Erschließungsstraße von der Straße „I. “ aus und gegen die zu geringen Abstände zwischen den vorhandenen und geplanten Häusern richte.
33Vgl. Bl. 68 des Aufstellungsvorgangs zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 „U. / Umstr. / W. C. “, Band I.
34Auch hieraus lässt sich kein dahingehender Wille des Plangebers entnehmen, die Festsetzung einer Grünfläche bzw. einer nicht überbaubaren Fläche diene der Herstellung größerer Abstände zwischen den vorhandenen und den geplanten Häusern und damit dem Schutz der angrenzenden Bewohner, zumal aus den Aufstellungsvorgängen nicht hervorgeht, dass sich die Eigentümer der Grundstücke der Antragsteller explizit gegen eine heranrückende Bebauung und zu geringe Abstände zur Wehr gesetzt haben. Es ging ihnen vielmehr allein um die Verhinderung der Errichtung eines unmittelbar an ihre Gärten bzw. Terrassen grenzenden öffentlichen Spielplatzes.
35Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht daraus, dass ausweislich der Planbegründung durch die Anordnung der überbaubaren Flächen die Tiefen der Baugrundstücke angedeutet seien, wobei darauf geachtet worden sei, dass nicht wieder so geringe Grundstückstiefen entstünden wie es an der Straße „I. “ der Fall sei.
36Vgl. Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Juni 1978.
37Warum das Bemühen nach größeren Grundstückstiefen ausdrücklich dem Schutz der angrenzenden Bewohner und nicht allein den Wohnbedürfnissen der zukünftigen Grundstückseigentümer dienen soll, ist nicht ersichtlich.
38Schließlich lässt sich auch aus dem bloßen Umstand, dass nach dem Willen des Plangebers die ausgewiesenen Grünflächen „erhalten“ bleiben sollen, kein Drittschutz zugunsten der Antragsteller herleiten. Ein darüber hinaus gehender Wille, der Plangeber wolle die Grünflächen erhalten, um die Anwohner etwa vor zu geringen Abständen zwischen der jeweiligen Bebauung zu schützen, lässt sich der bloßen Aussage, die Grünflächen sollen „erhalten“ bleiben, gerade nicht entnehmen.
39Unabhängig davon, ob die Festsetzung „Grünfläche“ wirksam aufgehoben wurde oder nicht, verletzt die Inanspruchnahme eines Teils dieser Fläche durch das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch.
40Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt grundsätzlich den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 – und Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/12 –, vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 – und vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3000/07 - sowie zuletzt Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 20. Februar 2014 - 5 K 1151/12 -; jeweils zitiert nach juris.
42Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der Gebietsgewährleistungsanspruch allein auf die Erhaltung eines ausgewiesenen Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung – hier demnach eines Reinen Wohngebiets - und nicht auf die Erhaltung jeglicher Festsetzungen des Bebauungsplans bezieht. Den Antragstellern ist es damit verwehrt, sich durch die Geltendmachung des Gebietsgewährleistungsanspruchs gegen einen Verstoß gegen allein dem öffentlichen Interesse dienenden Festsetzungen zur Wehr zu setzen. Sollte die Festsetzung „Grünfläche“ aufgehoben sein, griffe nur die Festsetzung „Reines Wohngebiet“ Platz und dem Gebietsgewährleistungsanspruch wäre Genüge getan.
43Die Baugenehmigung vom 00.00.0000 verletzt die Antragsteller auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme in ihren Rechten.
44Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2015 – 5 L 1900/15 -; jeweils zitiert nach juris.
46Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
47Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 3162/11 – sowie Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 3451/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
48Unabhängig von der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot vorliegend von der vorausgegangenen planerischen Abwägung „aufgezehrt“ wurde, mit der Folge, dass den Antragstellern ein Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme verwehrt bleibt,
49vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, zitiert nach juris,
50- was aufgrund der vom Bebauungsplan an dieser Stelle ursprünglich nicht vorgesehenen Bebauung fraglich erscheint – erweist sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos im oben genannten Sinne.
51Sofern die Antragsteller durch das Vorhaben eine unzumutbare Verschattung der Gärten befürchten, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen schließt bereits die Höhenlage der Grundstücke der Antragsteller eine unzumutbare Verschattung aus, da diese deutlich höher gelegen sind als das Vorhabengrundstück. Zum anderen hält die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück die Abstandflächen des § 6 BauO NRW ein. Für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots verbleibt jedoch aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 – und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003- 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -; jeweils zitiert nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211.
53Die Vorschrift des § 6 BauO NRW soll durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken (sog. Sozialabstand).
54Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 12. März 2012 – 5 L 1112/12 -, zitiert nach juris.
55Anhaltspunkte, die trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften gleichwohl einen qualifizierten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im oben genannten Sinne begründen, sind hier nicht feststellbar.
56Selbst wenn die im derzeitigen Zustand vorhandene Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen vermindert wird, so erfolgt dies nicht in einem solchen Maß, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten wird. Insbesondere muss in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet - und nicht nur in Innenstadtlagen - immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt.
57Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – und vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 – und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juni 2012 – 5 K 2317/10 -; jeweils zitiert nach juris.
58Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund des Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 – und vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, sowie Beschlüsse vom 5. August 2013 – 7 B 674/13 -, vom 9. Juli 2010 – 2 A 1263/09 – und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 -; jeweils zitiert nach juris.
60Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude, die sich ohne weitere aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt, sowie aufgrund des Eindrucks der Berichterstatterin von der Örtlichkeit, den sie der Kammer vermittelt hat, nicht die Rede sein. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern durchaus eine Mehrbelastung in der Hinsicht darstellt, als dass der bislang „freie Blick ins Grüne“ nunmehr durch den Blick auf das Dachgeschoss des Neubaus nicht mehr in demselben Umfang gewährleistet ist als zuvor. Zudem ist durchaus mit einem Eindringen von Lärm in die bislang aufgrund der fehlenden Bebauung insgesamt ruhigen rückwärtigen Grundstücksteile der Antragsteller zu rechnen. Bei alledem handelt es sich jedoch nicht im Ansatz um solche Belästigungen, die den Grad der Rücksichtslosigkeit erreichen.
61Gleiches gilt für die von den Antragstellern vorgetragene Rücksichtslosigkeit wegen einer abweichenden Dachform sowie der – angeblichen - Breite vom 17,68 m im Vergleich zu der Breite des Nachbarbaukörpers von lediglich 10,5 m. Unabhängig von der Frage, ob das Vorhaben mit einem Satteldach ausgestattet werden soll, und unterstellt, die Breite des Neubaus betrage tatsächlich 17,68 m, lässt sich unter beiden Aspekten nicht feststellen, dass diese Ausführungsart eine solche nachteilige Wirkung auf die Antragsteller entfaltet, dass sich das Vorhaben ihnen gegenüber insgesamt als rücksichtslos darstellt.
62Im Übrigen trägt der Eigentümer eines Grundstücks – auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - typischerweise das Risiko, dass eine spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht können auch die Antragsteller für sich beanspruchen. Hält sich die Bebauung innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.
63Vgl. zum unbeplanten Innenbereich: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. November 2013 – 5 L 1032/13 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 10 A 2686/12 -, zitiert nach juris.
64Auch der angefochtene Befreiungsbescheid vom 00.00.0000 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
65Zunächst ist entgegen der Ansicht der Antragsteller die Erteilung einer Befreiung nicht von vornherein rechtswidrig, da hierdurch die Planungshoheit der Gemeinde verletzt würde. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsteller überhaupt auf einen solchen Einwand berufen können, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Plangeber die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen für diesen Fall so und nicht anders wollte, so dass für eine Befreiung von vornherein kein Raum bleibt.
66Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 -, zitiert nach juris.
67Im Unterschied zu der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung des OVG NRW, geht – wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt – aus den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan Nr. 00.00.00 gerade nicht hervor, dass sich der Plangeber bewusst gegen die Bebauungsmöglichkeit des hier in Frage stehenden Grundstücks ausgesprochen hat. Vielmehr hat er sich in Auseinandersetzung mit den Anregungen und Bedenken der Voreigentümer der Antragsteller allein gegen die Ausweisung eines öffentlichen Kinderspielplatzes an dieser Stelle entschieden. Dass die Fläche darüber hinaus als nicht überbaubar ausgewiesen wurde, war allein dem Umstand geschuldet, dass der Plangeber zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass eine Bebauung wegen fehlender Erschließung nicht möglich sei. Dies hindert die Antragsgegnerin jedoch nicht daran, für den Fall, dass sie – wie vorliegend – nunmehr von der Erschließung des Grundstücks ausgeht, zugunsten der Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen.
68Soweit die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 00.00.0000 von den Festsetzungen der zulässigen Geschossflächenzahl sowie der überbaubaren Grundstücksfläche befreit hat, können die Antragsteller hieraus kein Abwehrrecht herleiten, da die Festsetzungen ihnen gegenüber keinen Drittschutz entfalten. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um solche, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen und damit allein im öffentlichen Interesse liegen und nicht dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Demgemäß sind im Rahmen eines Baunachbarstreits die Fragen danach, ob sich das Vorhaben nach seinem Volumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe nach in die nähere Umgebung einfügt, ohne Bedeutung.
69Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2969 – IV C 234.65 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. April 2015 – 5 K 1330/14 - , vom 27. August 2012 - 5 K 5326/10 - und vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 - sowie Beschluss vom 17. Januar 2014 - 5 L 1469/13 - ; jeweils zitiert nach juris.
70Ein Drittschutz zugunsten der Antragsteller lässt sich auch nicht nach den oben dargelegten Grundsätzen aus einem nach den Aufstellungsvorgängen eindeutig erkennbaren Willen des Plangebers herleiten. Hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche wird auf die im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die Festsetzung einer Grünfläche gemachten Ausführungen verwiesen. Insofern wurde bereits dargelegt, dass der Plangeber allein den Schutz der Antragsteller durch den Verzicht auf die Festsetzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes, nicht jedoch die Freihaltung der Flächen von jeglicher Bebauung im Blick hatte.
71Hinsichtlich der Festsetzung der Geschossflächenzahl sowie der Gebäudetiefe von 14 Metern kann dem Aufstellungsverfahren ebenfalls kein Wille des Plangebers entnommen werden, die Festsetzungen seien zum Schutz der angrenzenden Nachbarn getroffen worden. Den Antragstellern kann nicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, die Geschossflächenzahl sei aus dem Grund festgesetzt worden, da der Plangeber „große Baugrundstücke und große Abstände zwischen den Gebäuden“ habe schaffen wollen und sei damit drittschützend.
72Die Festsetzung einer zulässigen Geschossflächenzahl nimmt grundsätzlich allein eine gestalterische Funktion ein und dient dem öffentlichen Interesse. Durch ihre Festsetzung im Bebauungsplan sollen schon frühzeitig grundsätzliche Überlegungen nicht nur über die Wohn- und Arbeitsplatzdichte von Bauflächen oder Baugebieten, sondern auch über deren Bebauungsdichte getroffen werden. Die Bestimmung der Geschossflächenzahl ist damit ein entscheidendes Kriterium der städtebaulichen Dichte.
73Vgl. Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage 2014, § 16, Rn. 6 und 25.
74Dass der Plangeber darüber hinaus gerade die Eigentümer der Grundstücke der Antragsteller vor einer zu dichten Bebauung schützen wollte, geht dagegen weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen hervor. Insbesondere kann der Aussage, es sollen große Baugrundstücke und große Abstände zwischen den Gebäuden geschaffen werden, weder entnommen werden, dass sich diese Absicht gerade auf das Verhältnis zwischen der Bestandsbebauung auf der Straße I. und der beabsichtigten Bebauung an der Urbachstraße bezieht, noch dass der Plangeber generell die Festsetzung zugunsten jeglicher angrenzender Bewohner drittschützend ausgestalten wollte. Vielmehr liegt auch die planerische Absicht, große Abstände zwischen den Gebäuden zu schaffen, mangels anderweitiger Anhaltspunkte allein im öffentlichen Interesse und nimmt eine ausschließlich gestalterische Funktion ein.
75Hinsichtlich der erteilten Abweichung von der Gebäudetiefe von 14 Metern lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch kein Drittschutz aus der Überlegung herleiten, die Abweichung sei von § 86 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW, der wiederum auf den Drittschutz vermittelnden § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW verweise, getroffen worden. Dass § 86 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW hier einschlägig sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich ersichtlich nicht um eine Festsetzung zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung im Sinne der Vorschrift.
76Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, die Erteilung der Befreiung verletze die Grundzüge der Planung, können sie auch hier lediglich im Rahmen einer etwaigen Verletzung nachbarlicher Belange nach § 31 Abs. 2 a. E. BauGB gehört werden. Unter welchen Voraussetzungen eine erteilte Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 10 B 629/13 – mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 -, zitiert nach juris.
78Ein Verstoß gegen das nach den oben bereits dargelegten Grundsätzen anzuwendende Gebot der Rücksichtnahme liegt auch nicht durch die Erteilung der Befreiung vom 00.00.0000 vor. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche, der zulässigen Geschossflächenzahl sowie der maximalen Gebäudetiefe wirken sich nicht in einer solchen Weise auf die Wohnsituation der Antragsteller aus, dass von einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens ausgegangen werden kann. Vielmehr geht vor allem aus den im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Eindrücken der örtlichen Situation durch die Berichterstatterin, die sie der Kammer unter anderem anhand des angefertigten Lichtbildmaterials vermittelt hat, eindeutig hervor, dass die Antragsteller das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Hanglage sowie des dichten Grünbestands im Grenzbereich der Grundstücke überhaupt nur in überaus geringem Maße wahrnehmen können. So war der im Zeitpunkt der Durchführung des Ortstermins bis auf das Dach bereits im Rohbau fertig gestellte Neubau auf dem Vorhabengrundstück teilweise überhaupt nicht sichtbar. Soweit die Antragsteller auf den nun gestörten freien Blick aus den jeweiligen Schlafzimmerfenstern sowie den zu befürchtenden von den Balkons bzw. Terrassen ausgehenden Schall verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass zwar durchaus eine Mehrbelastung im Vergleich zur früheren Situation festzustellen ist, von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens jedoch nicht im Ansatz die Rede sein kann.
79Unabhängig davon kann der Begründung und den Aufstellungsvorgängen zum Bebauungsplan entgegen der Ansicht der Antragsteller weder entnommen werden, dass allein die Schaffung von Einfamilienhäusern gewollt noch Einzelgaragen ausdrücklich nicht gewollt gewesen sein sollen. Vielmehr ging es dem Plangeber ausdrücklich um die Schaffung von Wohnraum sowie die Erschließung unbebauter Grundstücksflächen. Zudem stand die Errichtung bzw. Erweiterung einer Schule im Vordergrund der Planung.
80Vgl. S. 2 ff. der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Juni 1978.
81Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Verwendung des Begriffs „Einfamilienhäuser“ auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan vom 22. Juni 1978 allein exemplarisch erfolgt, jedoch keinen Schluss darauf zulässt, der Plangeber habe allein die Schaffung von Einfamilienhäusern beabsichtigt. Dies folgt vor allem auch aus dem Umstand, dass der Plangeber im Übrigen regelmäßig die Begriffe „Familienheim“ verwendet sowie auf Seite 5 der Planbegründung die „Eigentumsbildung im Wohnungswesen“ hervorhebt.
82Den Antragstellern kann demnach auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich vorliegend aufgrund der Verletzung der Grundzüge der Planung. Denn im Unterschied zu der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung des OVG Hamburg vom 5. Juni 2009 in der Sache 2 Bs 26/09 geht vorliegend aus der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen gerade nicht hervor, dass der Plangeber durch die Bauleitplanung das Eindringen von Mehrfamilienhäusern in das Plangebiet verhindern wollte.
83Sofern die Antragsteller im Rahmen des Ortstermins schließlich auf das begründete Vertrauen in den Bestand des Bebauungsplans verweisen, folgt hieraus ebenfalls kein anderes Ergebnis. Bereits aus dem Bebauungsplan als solchem geht hervor, dass die Antragsteller mit einer Bebauung im rückwärtigen Bereich jedenfalls der Antragstellerin zu 1) rechnen mussten. Dass im Wege der Befreiung sich diese bereits seit über vierzig Jahre abzusehende Bebauung nunmehr auch auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 3) erstreckt, nicht im Ansatz jedoch die Nachteile auslöst, die mit der Schaffung eines öffentlichen Kinderspielplatzes befürchtet wurden, räumt den Antragstellern keinen Abwehranspruch aus einem etwaigen Vertrauenstatbestand ein.
84Im Übrigen ist ein Verstoß der angefochtenen Bescheide vom 00.00.0000 gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht vorgetragen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
86Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der von dem Vorhaben jeweils zu erwartenden Beeinträchtigung der einzelnen Wohngrundstücke der Antragsteller unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Da die Antragsteller ihre Rechte aus der Position drei verschiedener Grundstücke und hiervon ausgehend jeweils individuelle Beeinträchtigungen geltend machen, war hier – entgegen der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren – hinsichtlich jeden einzelnen Antragstellers ein Wert von 7.500,00 € in Ansatz zu bringen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.