Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 (ZZVO vom 6.6.2016 - GBl. 2016, 372) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2016/2017 auf 337 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2015 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl.
Mit Bescheid vom 17.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, im 1. FS zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 339 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden (Belegungsliste, Stand 7.11.2016 - zu den Generalakten [zdGA] IV).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Über die Zahl von 337 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 339 Studierenden um zwei weitere von der Beklagten im Wege der freiwilligen Übernahme einer Überlast zusätzlich ausgewiesenen Plätze überbelegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
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Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums -KapVO VII - (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - i.d.F.vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385 -) geregelt.
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Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris - im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert; und zuvor zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, sowie zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -,, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9S 1501/14 -) . Alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren und sind alle jeweils in juris zu finden).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen überschreitet.
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Das ergibt sich aus Folgendem:
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Im Studienjahr 2014/2015 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik für den Studiengang Humanmedizin (1. Studienabschnitt) - kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei - 338 Studienplätze (siehe VG Rn. 137).
19 
Auch für das Studienjahr 2015/2016 wurden beanstandungsfrei 338 Studienplätze festgesetzt (VG Freiburg, B. v. 2.5.2016 - NC 6 K 996/16 -) Völlig unverändert geblieben waren nämlich - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0,9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] (vgl. Kapazitätsakte 2015/16 Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], S. 3, 89 und 109).
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Geändert hatten sich lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9973 (Vorjahr: 0,9961) und der Schwundausgleichfaktor für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,8398 (Vorjahr: 0,834) (siehe dazu Kapazitätsakte Seite [KAS] 4, 121, 123). Daraus ergab sich nach Umrechnung des in der Molekularmedizin zu gewährenden Schwundzuschlags in einen dem Studiengang Humanmedizin statt dessen zugute kommenden Schwundzuschlag eine um 3,4503 erhöhte Zahl von Medizinstudienplätzen von dann insgesamt 336,9979 Plätzen, die dann noch einmal anhand des Schwundfaktors für den Studiengang Humanmedizin (0,9973) im Wege einer Schwundkorrektur geringfügig auf 337,9101 Studienplätze im WS 2015/2016 zu erhöhen war, was gegenüber dem Vorjahreswert (338,4676 - siehe VG, Rn. 137) eine lediglich marginale Verminderung der nominellen errechneten Studienplatzzahl darstellte. Im Ergebnis führte dies wie im Vorjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der vorherige Wert (WS 2014/15) von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der geringere Wert im Studienjahr 2015/16 von 337,9101 auf 338 aufgerundet wurde (KAS 120).
21 
Dass demgegenüber für das vorliegende Studienjahr 2016/2017 eine um einen Studienplatz geringere Zahl von nur noch 337 Studienplätzen festgesetzt wurde, beruht der vorliegenden Kapazitätsberechnung zufolge auf folgenden Umständen:
22 
Das unbereinigte Lehrangebot ist aufgrund unveränderter Parameter mit 391 SWS gleich geblieben.
23 
Der Umfang des Dienstleistungsexports hat sich hingegen verändert, nämlich verringert (von 60,2523 auf 56,9016). Zum einen ist zwar der Export in den Studiengang Zahnmedizin leicht gestiegen (von 35,4396 im Jahr 2015/16 auf nunmehr 35,8989 SWS). Zum anderen jedoch hat sich der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) verringert (von 9,9000 auf 6,0900 SWS). Insgesamt ist damit der Export geringer als im Vorjahr (56,9016 statt zuvor 60,2523), woraus sich ein höheres bereinigtes Lehrangebot ergibt (334,0984 statt zuvor 330,7477).
24 
Dieser kapazitätsgünstigen Veränderung steht jedoch gegenüber, dass sich im Bereich der Lehrnachfrage der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Curricularanteil an dem ihr - neben der Humanmedizin - zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erhöht hat, nämlich auf nunmehr 1,4592 (statt im Vorjahr 1,1342)
25 
Dadurch hat sich auch eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge an ihrer Lehrkapazität ergeben. Der Anteil der Molekularen Medizin B.Sc. hat sich auf 8,29 % (statt im Vorjahr 8,25 %) erhöht und im Gegenzug hat sich der Anteil der Humanmedizin auf 91,71 % (statt im Vorjahr 91,75 %) verringert. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab.
26 
Schließlich haben sich die Schwundfaktoren verändert. Der Schwundfaktor im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beträgt jetzt 0,8381 (statt zuvor 0,8398), dh. der Schwund ist etwas größer geworden. Im Studiengang Humanmedizin hingegen beträgt der Schwundfaktor jetzt 0,9995 (statt zuvor 0,9973), d.h. der Schwund ist hier etwas kleiner geworden. Die errechnete Studienplatzzahl von 336,4221 erhöht sich dadurch nur auf 336,5904 und ist infolgedessen dann auf 337 aufgerundet worden.
27 
Dass diese Berechnung jedenfalls im Ergebnis kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt die im Einzelnen nachstehend dargestellte Prüfung:
28 
1. Lehrangebot
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1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
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1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
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Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 - 10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute im Ergebnis veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Deputatsstundenzahl ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 82).
32 
Einzelne insoweit festzustellende Ungereimtheiten erweisen sich bei genauer Betrachtung als im Ergebnis unschädlich:
33 
In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) wird zwar fälschlich ausgewiesen, dass sich die sieben befristeten E 13 /E 14 - Stellen aus fünf 100%-Stellen und fünf 50 %-Stellen zusammensetzen, was insgesamt 7,5 Stellen (= 5 + [5 x ½]) Stellen ergeben würde. Der sich direkt anschließenden Tabelle und den vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen für dieses Institut (KAS 24 - 41) ist indessen zu entnehmen, dass tatsächlich nur sieben Stellen vorliegen, die sich aus vier 100% Stellen und sechs 50% Stellen zusammensetzen (4 + [6 x ½] = 7).
34 
Soweit hinsichtlich des Lehrdeputats des Instituts für Biochemie/Molekularbiologie in der entsprechenden Tabelle (KAS 18) eine Summe von 130 SWS ausgewiesen wird, hingegen in den anderen dieses Institut betreffenden Tabellen eine Summe von 131 SWS genannt wird (KAS 7, 10, 13), erklärt sich dies dadurch, dass ein Lehrauftrag mit 1 SWS hier - wohl versehentlich - nicht ausgewiesen wurde, der aber in den die 131 SWS ausweisenden und mit dieser Summe der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Tabellen aufgeführt ist. Soweit bezüglich des Stellenplans dieses Instituts im Kapazitätsbericht (KAS13, 82 und 83) ausgeführt wird, hier liege eine - allerdings ohnehin kapazitätsneutrale - Umstrukturierung vor, handelt es sich um eine versehentliche Wiederholung aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht. Die erwähnte Umstrukturierung (Wegfall einer W 2 Professur mit einem Deputat von 5 SWS und statt dessen Schaffung einer befristeten E-13 Stelle mit einem Deputat von 4 SWS sowie Vergabe eines Lehrauftrags von 1 SWS) war nämlich schon zum Studienjahr 2015/16 erfolgt (siehe KapAkte 2015/16 S. 20, 21).
35 
Bezüglich des Physiologischen Instituts hat es keine Stellenveränderung gegeben (KAS 8, 10, 13 und 20). Soweit in der Tabelle (KAS 20) bezüglich der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 4 Planstellen ausgewiesen sind, aber in der Spalte ganz rechts in der Tabelle nur drei konkrete Stellenbesetzungen aufgeführt werden (N.N. [Vertretung durch Prof.J.], B. und F.), also - versehentlich - nicht noch eine weitere vakante Stelle (N.N.) genannt wird, ist dies unschädlich, da das Sollstellenprinzip gilt (§ 8 KapVO VII), es also auf die konkrete Besetzung bzw. Vakanz nicht ankommt (vgl. zum sogenannten „Sollstellenprinzip“ bzw. zum „abstrakten“ Stellenprinzip VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 27, 28). Soweit im Kapazitätsbericht noch die Dienstaufgabenbeschreibung zu der befristeten 100%-E-13 Stelle der Wissenschaftlichen Angestellten B. fehlt, aus der sich eine Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 SWS ergibt, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 1 nebst Anlage 2.3) erklärt, dass die Mitarbeiterin ausgeschieden und ihre Stelle nicht besetzt und daher als N.N.-Stelle in die Berechnung einzustellen ist. Die Beklagte hat insoweit einen korrigierten Stellenausstattungsplan für das Physiologische Institut vorgelegt.
36 
Auch das Lehrangebot am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie ist mit dem im Ergebnis dafür ausgewiesenen und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Umfang von insgesamt 44 SWS (KAS 9, 10 und 13) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die diesbezügliche ausdrückliche Feststellung im Kapazitätsbericht - KAS 82). Von daher ist es unschädlich, dass in der Tabelle zur Stellenausstattung einerseits insgesamt 39 SWS ausgewiesen sind, andererseits aber am Rand außerhalb dieser Tabelle (in dünner Schrift) insgesamt 43 SWS, also 4 SWS mehr genannt werden. Denn ausweislich der Angaben zur konkreten Besetzung der Stellen und der vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen wird hier tatsächlich ein Lehrangebot im Umfang von 43 SWS erbracht. Die 2,5 ausgewiesenen befristeten E-13 Stellen sind insoweit nämlich nicht nur, wie - wohl versehentlich - in der Tabelle eingetragen, mit 4 SWS je Stelle, d.h. mit insgesamt 10 SWS anzusetzen, sondern hierfür sind zu Recht im Ergebnis die am Rand der Spalte in dünner Schrift ausgewiesenen insgesamt 14 SWS veranschlagt worden. Denn zwei der 50% umfassenden befristeten E-13 Stellen haben aufgrund spezieller Vertragsausgestaltung nicht nur 2 SWS (= 50 % von 4 SWS), sondern 4 SWS Lehre zu erbringen (siehe die Dienstaufgabenbeschreibungen der Stellen „S.“ und „Q.“ - KAS 77, 78 und 80, 81). Einschließlich der dazu noch ausgewiesenen 2 SWS aus Lehraufträgen ergeben sich damit insgesamt 43 SWS. Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Von daher erweist sich auch die ausweislich der Stellenbesetzungstabelle (KAS 22) erfolgte Umstrukturierung der Stellen an diesem Institut gegenüber dem Vorjahr (dort KAS 27 der KapAkte 2015/2016) jedenfalls im Ergebnis als kapazitätsneutral. Der Reduzierung der unbefristeten A-14 / E-13 Stellen von 3 Stellen im Vorjahr auf nunmehr nur noch 2 Stellen im vorliegenden Studienjahr 2016/2017 und der damit verbundenen Reduzierung des Lehrdeputats um 9 SWS steht zwar nur die Erhöhung der Zahl der befristeten E-13 Stellen von 1,5 im Vorjahr auf nunmehr 2,5 Stellen im vorliegenden Studienjahr gegenüber, die nach dem oben Gesagten in ihrer konkreten vertraglichen Ausgestaltung ausweislich der vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen im Ergebnis zu einer Aufstockung des Lehrdeputats von 6 SWS im Vorjahr aus diesen Stellen auf nunmehr 14 SWS dieses Jahr, also nur zu einer Aufstockung um 8 SWS geführt hat. Wenn die Beklagte allerdings gleichwohl kapazitätsgünstig 44 SWS wie im Vorjahr veranschlagt, dann wird dadurch die mit der Umstrukturierung verbundene Absenkung um 1 SWS (= - 9 + 8) jedenfalls im Ergebnis kapazitätsneutral aufgefangen. Einer Überprüfung der Ausübung des Stellendispositionsermessens bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (vgl. zum Stellendispositionsermessen VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30).
37 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
38 
Wie schon im Studienjahr 2014/2015 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 24) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung.
39 
Zu dem nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichenBerechnungsstichtag (hier der 1.1.2016 für den [zum Wintersemester 2016/2017, also zum 1.10.2016 beginnenden] Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017) galt noch die alte Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515]), die den genannten Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete bzw. 4 SWS für befristete Stellen) in ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 5 a LVVO regelte. Mittlerweile ist die Lehrverpflichtungsverordnung neu gefasst worden (vgl. LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 552), die in ihren neuen §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 insoweit allerdings keinen anderen, sondern den gleichen Umfang der Lehrverpflichtung festsetzt. Damit liegt keine „wesentliche Änderung“ der für die Kapazitätsberechnung relevanten Daten vor, die - wenn sie vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2016) eingetreten wäre - gem. § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KapVO VII eine Neuermittlung der Kapazität und Neufestsetzung der Zulassungszahl erforderlich machen würde.
40 
Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 81) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht jüngst wieder auf das Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebots nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG für eine wirksame Befristung verwiesen hat (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 7 AZR 533/14 -, juris, Rn.14) ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2016 - KAS 85).
41 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
42 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen (KAS 4,10,13,18,20) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
43 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 86 und zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2014/2015 schon VG, Rn. 29 - 36).
44 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS), Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, hat sich nicht verändert (dazu seinerzeit schon VG, Rn. 31, 32; siehe ferner KAS 43).
45 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (vgl. KAS 46).
46 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KAS 86; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de). Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die zugrunde liegende ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KapAkte 2014/2015 S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Die Anordnung ist auch ausreichend plausibel begründet und nicht ermessensfehlerhaft (siehe VG, Rn. 35, 36).
47 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
48 
Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote.
49 
a. Lehraufträge/Titellehre
50 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie schon zum Studienjahr 2014/2015 beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rn. 40) - 0,5 SWS kapazitätserhöhend gem. § 10 KapVO gesondertin die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KAS 3, 10, 87). Zutreffend sind diesmal als die maßgeblichen beiden dem Berechnungsstichtag (1.1.2016) vorausgehenden Semester das SS 2015 und das WS 2015/2016 nicht nur berücksichtigt, sondern auch so korrekt benannt worden (KAS 10, 87). Auch wenn der Berechnungsstichtag: 1.1.2016 (siehe KA S. 3) - nicht „vor“, sondern noch „im“ Wintersemester 2015/2016 liegt, weil der Vorlesungszeitraum erst zum 13.2.2016 endete (vgl. Amtl.Bekanntmachung v. 18.6.2013, Jg. 44, Nr. 56, S. 555) stellt nämlich dieses Wintersemester noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar (vgl. VG, Rn. 40).
51 
Im Übrigen sind keine Lehraufträge vorhanden, die zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen gem. § 10 KapVO in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den jeweiligen Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden:
52 
In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 10, 13, 83). Dass dieser Lehrauftrag versehentlich nicht auch in der Tabelle zur Stellenausstattung dieses Instituts (KAS 18) aufgeführt wird, ist unschädlich (siehe dazu schon oben unter 1.1.1.).
53 
In der entsprechenden Tabelle betreffend das Physiologische Institut wird eine Vakanzvertretung einer W3-Professur durch Prof. Dr. J. ausgewiesen, der aufgrund eines gesonderten Dienstauftrags die 9 SWS umfassende Lehre erbringt (KAS 20, 60, 61; zu diesem - jetzt verlängerten - Dienstauftrag siehe KapAkte 2015/2016, S. 64 -66).
54 
Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 10, 13, 22).
55 
Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ nach § 10 KapVO zuzuschlagende kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KAS 10) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 41).
56 
Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 KapVO VII, die über die in dieser Tabelle (KAS 10) bereits ausgewiesenen 0,5 SWS hinausgehend dort hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 42, und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
57 
Die im Kapazitätsbericht (KAS 87) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden, bezieht sich - anders als in ihrer Überschrift ausgewiesen - nicht auf den hier allein maßgeblichen Zeitraum SS 2015 und WS 2015/2016, sondern auf den nicht erheblichen Zeitraum SS 2014 und WS 2014/2015. Diesen Mangel hat die Beklagte indessen auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 durch Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) korrigiert und eine Erklärung zu den Lehraufträgen im SS 2015 und WS 2015/2016 vorgelegt.
58 
Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen danach im SS 2015 nur 2 SWS Lehrauftragsstunden, den insgesamt 18 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich im SS 2015 2 x 9 SWS aus zwei vakanten unbefristeten 100% Stellen, Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 1.10.2014 - zum WS 2014/2015 - S. 26). Im WS 2015/2016 wurden 1 SWS Lehrauftragsstunden vergeben, um die 2 SWS Vakanzstunden abzudecken, die sich daraus ergaben, dass zwei Vakanzen (2 x 9 SWS = 18 SWS) nur zum Teil, und nur befristet durch vier Vertretungen zu je 4 SWS = 16 SWS abgedeckt waren ( siehe Kapazitätsakte Vorklinik WS 2015/2016 - S. 27 -).
59 
Am Institut für Anatomie und Zellbiologie standen im SS 2015 den 10 SWS aus Lehrauftragsstunden insgesamt 46 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (= eine vakante unbefristete Stelle [C4 /C3 / W3] mit 9 SWS zuzüglich drei unbesetzte unbefristete E 13/A 13/A 14-Stellen mit je 9 SWS, d.h. 27 SWS [= 3 x 9], zuzüglich 2,5 befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, d.h. 10 SWS [= 2,5 x 4], also insgesamt 46 SWS (= 9 + 27 + 10); siehe KapAkte WS 2014/2015 - S. 18). Im WS 2015/16 standen nur 38,5 SWS Lehrauftragsstunden insgesamt 46 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen (N.N.) gegenüber (nämlich vier vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [= 1 x C4 / C3 /W3-Stelle + 3 x E 14/ A 13/A 14-Stelle], also 36 SWS [= 4 x 9], zuzüglich zwei unbesetzte befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, also 8 SWS [= 2 x 4], d.h. insgesamt 36 + 8 = 46 SWS; siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 18). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) hingegen folgende Vakanzen genannt hat: „4 unbesetzte Dauerstellen, 1 unbesetzte befristete Stelle“, was einen Umfang der Vakanzen von insgesamt nur 40 SWS ergeben würde (= 36 SWS [4 x 9 SWS] + 4 SWS), hat sie dazu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe bei ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 berücksichtigt, dass „mittlerweile“ eine vakante befristete Stelle besetzt worden sei. Das aber ist unschädlich, nämlich unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
60 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge, die nur Angaben zum WS 2015/2016 enthält, im SS 2015 offenbar gar keine Lehrauftragsstunden. Die Vakanzen im SS 2015 wurden mithin durch gar keine Lehrauftragsstunden ausgeglichen. Der Umfang dieser Vakanzen im SS 2015 belief sich auf insgesamt 6,5 SWS, nämlich 4,5 SWS aus einer Vakanz einer halben unbefristeten Stelle (0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS) zuzüglich 2 SWS aus einer Vakanz einer halben befristeten Stelle (0,5 x 4 SWS = 2 SWS). Im WS 2015/2016 gab es laut Mitteilung der Beklagten (vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anl. 7) 1 SWS aus einem Lehrauftrag. Nach dem in der einschlägigen damaligen Kapazitätsakte enthaltenen Stellenplan (siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 20) standen dieser einen Lehrauftragsstunde insgesamt 12,5 SWS aus vakanten Stellen gegenüber, nämlich aus einer vakanten halben unbefristeten Stelle 4,5 SWS (= 0,5 x 9 SWS) und aus insgesamt vier vakanten halben unbefristeten Stellen 8 SWS (= 4 x 2 SWS), d.h. insgesamt 12,5 SWS (= 4,5 + 8). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3 und Anl. 7) statt dessen eine halbe unbesetzte Dauerstelle (das wären 4,5 SWS = 0,5 x 9 SWS) und 4,5 unbesetzte befristete Stellen (das wären 18 SWS = 4,5 x 4 SWS) anführt, hat sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, das sich diese Vakanzen erst „inzwischen“ ergeben hätten. Das ist unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
61 
Durch die Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3, Anlage 7) wurden im Übrigen die ursprünglich in der Anlage 7 (KAS 87) enthaltenen Angaben zur Titellehre (0,5 SWS für Praktikum der Physiologie) korrigiert, nämlich vollständig gestrichen. Die demgegenüber von Klägerseite unter anderem vorgebrachte Rüge hat sich damit erledigt, was auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom entsprechenden Klägervertreter klargestellt wurde.
62 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2015 und WS 2015/2016) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 26,25 SWS (= [2 +1 + 10 + 38,5 +1 = 52,5] : 2 = 26,25) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 65,5 SWS (= [18 + 2 + 46 + 46 + 6,5 + 12, 5 = 131] : 2 = 65,5).
63 
b. Drittmittelbedienstete
64 
Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen..
65 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 88). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 48, 49). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter zudem auf die Rüge eines der Klägervertreter hin überzeugend erläutert, der Begriff „nicht regelhaft“ bedeute lediglich, dass selbstverständlich im konkreten Einzelfall eine Lehrstunde, die ansonsten z.B. wegen Erkrankung eines Dozenten ausfallen müsste, ausnahmsweise und insoweit nur punktuell auch einmal durch einen ansonsten rein zu Forschungszwecken eingesetzten, aus Drittmitteln finanzierten Stelleninhaber vertretungsweise erbracht werde.
66 
Am Institut für Physiologie gibt es eine unbefristete E 13-Stelle, die, weil sie zu 50% aus Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 66, 67 und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre.
67 
Ansonsten findet sich im Kapazitätsbericht (KAS 83) nur der - versehentlich (siehe dazu oben unter 1.1.1.) - aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht übernommene, zeitlich aber inzwischen überholte Hinweis auf eine W2-Professur von Prof. Dr. M. am Institut für Biochemie, die zur Hälfte aus Forschungsdrittmitteln des Exzellenzclusters BIOSS finanziert war, ohnehin nur eine Forschungsprofessur mit daher eingeschränktem Lehrumfang von nur 5 SWS darstellte und bereits zum 1.10.2015 durch eine E 13-Stelle und einen Lehrauftrag kapazitätsneutral ersetzt wurde (siehe KapAkte 2015/201 S. 20, 21). Auch an diesem Institut gibt es mithin keine dem Lehrangebot noch kapazitätssteigernd zuzuschlagende Lehre aus einer Drittmittelstelle.
68 
c. Gastprofessuren
69 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 25.1.2016 - KAS 87 und ergänzende Mitteilung vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anlage 7 - zdGA III; siehe dazu auch VG, Rn. 50, 51).
70 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012
71 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn.60).
72 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
73 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 54, 55). Soweit einer der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erneut gerügt hat, es gehe nicht an, dass der im Bereich der Lehreinheit Klinische Medizin existierende große Überhang an Lehrkapazität nicht zur Erhöhung des Lehrangebots anteilig auch im Bereich der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt werde, ist darauf zu verweisen, dass bei einer solchen saldierenden Betrachtungsweise dann auch umgekehrt zu berücksichtigen wäre, dass das Institut für Medizinische Soziologie und für Medizinische Psychologie nicht - wie sonst an der überwiegenden Mehrzahl der Hochschulen regelmäßig üblich - der Lehreinheit Klinische Medizin zugeordnet ist, sondern im Fall der Beklagten der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist - was nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sehr außergewöhnlich ist. Das Lehrangebot aus Stellen dieses Instituts kommt mithin im Rahmen der Kapazitätsberechnung (abgesehen von dem durch dieses Institut in den klinischen Ausbildungsabschnitt erbrachten Lehrexport - siehe KAS 90) dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätserhöhend und damit kapazitätsgünstig zugute, statt der Lehreinheit Klinische Medizin, wo es genau so gut oder sogar vorzugsweise auch angesiedelt sein könnte. Auch dieser Umstand spricht also im vorliegenden Fall gegen die von Klägerseite geforderte fiktive Erhöhung des Lehrangebots.
74 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KAS 3, 10, 11).
75 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
76 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) im Wesentlichen korrekt berechnet worden (KAS 90 - 95).
77 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
78 
Die in die Kapazitätsberechnung (KAS 90, 94) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in ihrer 3. Änderungsfassung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr.70, S. 398), welche insoweit unverändert gegenüber der 2. Änderungsfassung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) ist, die beanstandungsfrei der Berechnung für das Studienjahr 2014/2015 zugrunde gelegt worden war (vgl. VG, Rn. 60 - 62). Auch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364) enthält insoweit keine relevanten Änderungen.
79 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KapAkte Klinik 2016/2017 - Stand 5.8.2016 - S. 3 und 4).
80 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3).
81 
b. Pharmazie
82 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 90). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu schon VG, Rn. 64).
83 
Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die auch in ihrer aktuell gültigen 20. Änderungsfassung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) insoweit keine relevanten Änderungen enthält. Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2016 https://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modulhandbuch-b.sc.phar mwiss-2016-po2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
84 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
85 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9).
86 
c. Zahnmedizin
87 
Der Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 35,8989 SWS berechnet worden (KAS 90).
88 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 90, sowie durchschnittliche Studierendenzahl Aq bzw. Aq/2 - dazu KAS 92 und 95) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG, Rn. 68 -72).
89 
Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der mittlerweile für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ v.16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in der Fassung der 1. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46 Nr. 71, S. 401 - 405 und der 2. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Mit dieser Studienordnung wurde die bisher geltende Studienordnung (v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7, S. 316) abgelöst. Die neue Studienordnung sieht im Studienplan (= Anlage 1 zu dieser Studienordnung) die in der Berechnung des Exports aus der Lehreinheit Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin aufgezählten Lehrveranstaltungen als verpflichtenden Inhalt für das Studium der Zahnmedizin vor. Insoweit sind im 3. Fachsemester des Zahnmedizinstudiums das „Praktikum der Physiologischen Chemie I“ und der „Kurs der Makroskopischen Anatomie“ zu absolvieren und im 4. Fachsemester der „Kurs der Mikroskopischen Anatomie“, das „Praktikum der Physiologischen Chemie II“ und das „Praktikum der Physiologie II“, sowie schließlich im 5. Fachsemester das „Praktikum der Physiologie I“ (siehe Art. 1 Ziff. 4 Anlage 1 der 1. Änderungsfassung dieser Studienordnung).
90 
Unschädlich ist es dabei, dass in dieser Studienordnung ein „Praktikum der Physiologischen Chemie I und II“ vorgeschrieben wird, während in der Kapazitätsakte bezüglich der Berechnung des Exports von einem „Praktikum der Biochemie I und II“ die Rede ist (KAS 90). Denn der Sache nach handelt es sich hier nur um zwei terminologisch verschiedene Bezeichnungen für das selbe Fach. Das ergibt sich schon daraus, dass im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zum Studienfach Zahnmedizin von „Physiologische Chemie (Biochemie)“ die Rede ist und von einem „Biochemischen/Molekularbiologischen Praktikum für Studierende der Zahnmedizin“, das von dem (zur vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin zählenden) Institut für Biochemie/Molekularbiologie angeboten wird (https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourseCatalog.xhtml?_flowId=show CourseCatalog-flow&_flowExecutionKey=e1s1). Dass mit „Biochemie“ das selbe Fach bezeichnet wird, wie mit dem Begriff „Physiologische Chemie“, ergibt sich zudem aus der historischen Entwicklung dieser Begriffe, wie sie in der Chronik des Instituts für Biochemie und Molekularbiologie der Beklagten auf deren Internetseite dargestellt wird (siehe www.biochemie.uni-freiburg.de/intern/chronik).
91 
Dass die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin in diesem Zusammenhang weder die Stundenzahl dieser Lehrveranstaltungen noch die jeweilige Gruppengröße vorschreibt, ist kapazitätsrechtlich unschädlich. Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).
92 
Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und https://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre/ vorklinik/stundenplaene-vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/praktikum/Plan1617 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie PlanSS 16 -Einfach.pdf).
93 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl (Aq/2) ist mit 41,425 angesetzt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zulassungszahlen für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2013 - WS 2015/2016) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten sowie der Doppel- und Zweitstudenten zugrunde gelegt (KAS 92, 93). Die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum in diesem Fach zugelassenen Studierenden (Aq) ist von der Beklagten mit 42,7 (= 42,6666 aufgerundet) korrekt ermittelt worden. Dass dieser Wert gegenüber dem Vorjahreswert (42,5) leicht angestiegen ist, beruht darauf, dass der für die Bildung des Durchschnitts relevante Zeitraum der vorausgegangenen sechs Semester erstmals nicht mehr (wie noch in den Vorjahren) das Wintersemester 2012/13 umfasst, in dem seinerzeit zwei Studierende zum Studium der Zahnmedizin im Doppelstudium zugelassen worden waren, so dass sich diesmal der für diese Gruppe von Studierenden vorzunehmende entsprechende Abzug der in dem relevanten Zeitraum durchschnittlichen Zahl der als Doppelstudenten zugelassenen Studierenden auf „0“ beläuft, während dieser Abzug sich im Vorjahr noch auf 0,33 belaufen hatte. Von der damit verbleibenden Durchschnittszulassungszahl von 42,7 sind noch 3 % als Vorabquote für Studierende abzuziehen, die das Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium betreiben. Insoweit liegt hier ein Rechenfehler der Beklagten vor. Denn 3 % von 42,7 sind 1,281 und nicht 1,275, wie hier irrtümlich errechnet und ausgewiesen (KAS 93). Auf die Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hat die Beklagte diesen Fehler korrigiert und mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.5 nebst Anlage 9.4) eine neue korrigierte Berechnung vorgelegt. Im konkreten Fall unerheblich ist, dass sie in diesem Zusammenhang geäußert hat, der pauschale Abzug von 3 % für Studierende der Zahnmedizin im Zweitstudium erscheine nicht sachgerecht, weil nicht gesichert sei, dass sämtliche Studierende dieser Quote zuvor Zahnmedizin mit anrechenbaren Leistungen für die Humanmedizin studiert hätten, da sie auch aus anderen Fachrichtungen kommen könnten. Denn trotz dieses Einwands hat sie in der vorgelegten Korrekturberechnung an diesem - kapazitätsgünstigen - Abzug einer 3 %-Quote festgehalten. Damit ergibt sich als durchschnittliche Studierendenzahl/Semester im Fach Zahnmedizin (Aq/2) statt des in der Berechnung der Beklagten ausgewiesenen Werts von 41,425 ein Wert von 41,419 (= 42,7 - 0 - 1,281).
94 
Bei einem CA der Zahnmedizin von 0,8666 und Aq/2 von 41,419 ergibt sich bezüglich der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Export in die Zahnmedizin im Umfang von 35,8937 SWS (= 0,8666 x 41,419), statt des in der Tabelle (KAS 90) ausgewiesenen Wertes von 35,8989 SWS (= 0,8666 x 41,425), d.h. eine minimale Verringerung des insoweit zu veranschlagenden Exports um 0,0052 SWS.
95 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
96 
Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc., der im Vorjahr noch 9,9000 SWS umfasste, hat die Beklagte mit 6,0900 zutreffend ermittelt (KAS 90). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
97 
Der insoweit veranschlagte Umfang der Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. zum Studienjahr 2014/2015 VG, Rn. 73 - 78) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die letzten Änderungsfassungen enthalten insoweit keine relevanten Änderungen: Die 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) hat lediglich terminologische Klarstellungen gebracht. Die 34. Änderungssatzung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 77, S. 463) betrifft nur ein hier für den Export nicht relevantes Modul und die 36. Änderungssatzung (v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 62, S. 398) enthält bezüglich der hier für den Export relevanten Module 1, 8 und 9 (Praktikum Funktionelle Biochemie, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Masterarbeit) keine relevanten Änderungen der genannten Parameter.
98 
Die Exportberechnung entspricht auch den Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten aktuellen Modulhandbuch (Stand 27.6.2016 - dort S. 5, 7 - 9, 23, 24 siehe http//www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf; dass auf Seite 23 im Modulhandbuch - wohl irrtümlich - abweichend von der maßgeblichen Prüfungsordnung eine Gruppengröße von „4“ zum Modul 8 - Wahlpflichtpraktikum ausgewiesen wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der hier vorliegenden, allein maßgeblichen Kapazitätsberechnung diese Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung zutreffend mit „15“ eingestellt wurde).
99 
Auf der Basis der genannten Werte wurde für die genannten drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. fehlerfrei ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 90).
100 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 10,5 zugrunde gelegt (KAS 90). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „21“ genannt (siehe KAS 92 und 95; zur Zulässigkeit einer solchen Prognose siehe VG Rn. 84) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 90) Aq/2 mit „10,5“ angegeben. Diese Änderung gegenüber dem Vorjahr, in dem Aq sich noch auf „30“ bzw. Aq/2 auf „15“ belief, rührt daher, dass dieser Studiengang zuletzt nicht mehr „voll ausgelastet“ war (so der Vermerk KAS 116) und dass deshalb für diesen Studiengang in der ZZVO-Universitäten 2016/2017 (v. 6.7.2016 - GBl. 2016, S. 424 - berichtigt S. 511) erstmals auch keine Zulassungszahlenbegrenzung mehr festgesetzt worden ist, nachdem bis dahin in den Zulassungszahlenverordnungen zu den Vorjahren jeweils eine Beschränkung auf 30 Studienplätze festgesetzt worden war (siehe z.B. Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2015/2016 v. 9.7.2015 - GBl. 2015, S. 688), aber diese Zulassungszahl in den letzten drei Jahren jeweils gar nicht ausgeschöpft worden war (siehe KAS 122). An anderer Stelle des Kapazitätsberichts (KAS 122) spricht die Beklagte zwar von einer künftig zu erwartenden Auslastung dieses Studiengangs mit ca. 25 bis 30 zugelassenen Studierenden, was die der vorliegenden Exportberechnung zugrunde gelegte „prognostizierte“ Zulassungszahl (Aq) von „21“ deutlich übersteigen würde. Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Dafür spricht nicht nur der Vermerk der Beklagten im Kapazitätsbericht, der Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. sei „bewusst klein“ konzipiert, wodurch der Bedarf an bestehenden Ressourcen relativ gering und damit auch der „Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt“ sei (KAS 121), sondern auch die auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin von der Beklagten vorgelegte klarstellende Erklärung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin vom 10.11.2016). Darin hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass sie den kapazitätsgünstigen niedrigen Wert „21“ zugrundegelegt hat, da dieser Wert eine objektive Grundlage hat, nämlich dem Durchschnittswert der Zahl der Studierenden entspricht, die in den letzten drei Semestern (WS 2013/2014 bis WS 2015/2016) zu diesem Studiengang zugelassen wurden. Zugleich hat sie aber auch dargelegt, dass die Prognose in Zukunft wieder höhere Studierendenzahlen erwarten lässt, wenn man die Zahl der Studierenden des dem Masterstudiengang vorausgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. betrachtet, die häufig anschließend auch noch den Masterstudiengang belegen (40 Studierende aktuell im 1. FS, 34 Studierende aktuell im 3. FS und voraussichtlich im SS 2017 bis zu 26 Absolventen des Bachelorstudiengangs).
101 
Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 6,0900 SWS (statt im Vorjahr 9,9000 SWS) zutreffend ermittelt. Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde - wie im Vorjahr - auf 4,3218 festgelegt (KAS 137). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran hat sich allerdings von 0,6600 im Vorjahr auf nunmehr festgesetzte 0,5800 verringert (KAS 121), dafür ist im gleichen Umfang der Anteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von 2,2812 im Vorjahr auf nunmehr 2,3612 gestiegen (KAS 137). Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. und den Anteil der vorklinischen Medizin daran nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 23.3.2016 - siehe KAS 136, 127) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 79 - 83).
102 
Die Verringerung des Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,6600 auf nur noch 0,5800 folgt ausweislich der Exporttabelle (KAS 90) daraus, dass sie zwar immer noch die volle Lehrleistung im Modul 1 (Praktikum Funktionelle Biochemie) erbringt, aber im Modul 8 (Experimentelles Wahlfachpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) nicht mehr wie in den Vorjahren 10%, sondern nur noch 5 % der Lehrleistung erbringt (CA 0,5800 = 0,5000 [Modul 1] + 0,0500 [= 5% von 1,000 - Modul 8] + 0,0300 [= 5% von 0,6000 - Modul 9] - siehe insoweit KAS 90). Eine ausdrückliche Darlegung zu den Gründen für die Verringerung des Anteils der Vorklinik von 10% auf 5 % in den beiden Modulen 8 und 9 enthält die Kapazitätsberechnung zwar nicht. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 10.11.2016) mitgeteilt, dass sich der Anteil nach den Erfahrungen aus den letzten drei Jahren vermindert habe, weil in dem Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) die Studierenden die Möglichkeiten hätten, jeweils ein Fach aus der Liste der Wahlfächer zu wählen (siehe dazu die insgesamt 13 verschiedene Wahlfächer umfassende Liste in § 5 Abs. 4 S. 1 der PrüfungsO Molekulare Medizin M.Sc. i.d.F. v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg . 47, Nr. 62, S. 398), und der Anteil derjenigen, die ein von der Lehreinheit Vorklinische Medizin betreutes Wahlfach aus dieser Liste (das sind nur die beiden Wahlfächer „Biochemie/Molekularbiologie“ bzw. „Neuroanatomie“) wählten, in beiden Modulen von etwa 10% auf etwa 5 % gesunken sei. Dass die Beklagte diese für die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin günstige, nämlich den Export an Lehre aus dieser Einheit vermindernde Entwicklung dann auch kapazitätsgünstig in die Berechnung eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Insofern hat die Beklagte ohnehin schon im Kapazitätsbericht ausgeführt, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „bewusst klein konzipiert“, wodurch der Bedarf an Ressourcen relativ gering sei und somit auch der Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt sei (KAS 121). Zudem hat sie im Rahmen der Curricularwertfestsetzung unter anderem für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ausgeführt, die kapazitären Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin seien berücksichtigt (KAS 136).
103 
Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 10,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 90) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 6,0900 SWS (= 0,5800 x 10,5).
104 
Insgesamt beläuft sich damit der Export (E) bei Korrektur des der Beklagten im Rahmen des Exports in die Zahnmedizin unterlaufenen Rechenfehlers um 0,0052 SWS (siehe dazu oben unter 1.2.c.) auf 56,8964 SWS (= 56,9016 - 0,0052), statt auf die in der Export-Tabelle ausgewiesenen 56,9016 SWS (KAS 90).
105 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 56,8964[E] = 334,1036 (statt wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen: 334,0984 - siehe KAS 3 und 11).
106 
2. Lehrnachfrage
107 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt.
108 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen - gegenüber dem Vorjahr gestiegenen - Curricularanteil (CApMM) von 1,4592 (statt 1,1342) ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 100, 111, 118, 127, 137, 140).
109 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2016/2017 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 8.7.2016, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 140).
110 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts auch gar nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen (vgl. VG, Rn. 91, 92). Von daher kommt es auf die von einem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge nicht weiter an, der Curricularanteil von 2,4373 sei gemessen an dem Beispielstudienplan der früheren ZVS bzw. an den in anderen Bundesländern festgesetzten niedrigeren Werten viel zu hoch und zeige, dass hier unter Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Niveaupflege gewissermaßen eine „Luxuslehre“ betrieben werde. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8,2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs 5,7210 beträgt (siehe KapAkte - Klinik WS 2016/2017, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1583 ergibt. Die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als rechtswidrig (vgl. VG, Rn. 92).
111 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
112 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon für das Studienjahr WS 2014/2015 ergab (vgl. VG, Rn. 94) und unverändert so auch für das vergangene Studienjahr 2015/2016 ergeben hat. Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
113 
Die schon im Studienjahr 2014/2015 gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in der Fassung der 2. Änderungssatzung (v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) ist durch die nachfolgende 3. Änderungssatzung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 70, S. 398) und auch durch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 57, S. 364) hinsichtlich der dort geregelten Veranstaltungsarten, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße nicht geändert worden. Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (VG, Rn. 95 ff.).
114 
Die schon für das Studienjahr 2014/2015 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 96 - 100). Der 4/7 Anteil (KAS 103) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung (KAS 97) ist zutreffend mit 0,6 SWS (= aufgerundet von 0,57 = 1,0 x 4/7 SWS) angegeben worden (KAS 101). Eine Berechnung mit dem ungerundeten Anteil von 0,57 SWS ergibt einen Curricularanteil der Klinischen Lehreinheit von 0,0018 (= 0,57 : 310 x 1,0 = 0,0018387 = gerundet 0,0018), die hier ausgewiesenen werden (KAS 101).
115 
Für die vorliegende Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinischen Lehreinheit allein maßgeblich ist hier, dass der 3/7 Anteil, den die Vorklinische Lehreinheit für das Praktikum Berufsfelderkundung erbringt, jedenfalls zutreffend in die Berechnung eingestellt worden ist (siehe KAS 97 äußerste rechte Spalte: Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils (CA), der hier mit 0,0032 ausgewiesen ist: 0,0032 x 3/7 = 0,0013714 = aufgerundet 0,0014; so auch schon VG, Rn. 96).
116 
Keinen Bedenken begegnet es, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 festgesetzt ist, während sie für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt wird (KAS 97, 98). Die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 97).
117 
Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KAS 99, 100), weil dies keine unzulässige Niveaupflege darstellt, sondern den Ausbildungserfordernissen entspricht. Das hat die Kammer seinerzeit bereits ausführlich aufgrund der dazu eingeholten Stellungnahmen der Lehrkräfte der Beklagten festgestellt (vgl. VG, Rn. 98). Von daher kommt es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht eines der Klägervertreter hier nicht darauf an, ob etwa andernorts oder gar generell im Bundesgebiet an allen anderen Hochschulen die Gruppengröße in dem Vorklinischen Wahlfach regelmäßig 15 Studierende statt nur 10 Studierende umfasst.
118 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen, wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 99). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 101 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 103 sowie Dozenten/innenliste - KAS 104 -107). Die in der als Anlage 10.5 zur Kapazitätsakte Humanmedizin WS 2016/2017 vorgelegten Liste der Dozenten/innen angegebenen Lehrpersonen sind auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet (siehe dazu die Dienstaufgabenbeschreibungen - KAS 23 -84). Dass die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern teilweise lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ aufweist, ist nicht zu beanstanden, da es sich nicht um eine aufgrund der zum Sommersemester 2016 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfende und zu bestätigende bzw. je nach dem zu aktualisierende „Prognose“ handelt, sondern um eine sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe handelt, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. VG, Rn. 99, 100).
119 
Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 101; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e).
120 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student.
121 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
122 
Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,4592 ermittelt (KAS 3, 111, 118, 127, 137), was gegenüber dem Vorjahreswert (1,1342) eine Steigerung um 0,325 bedeutet.
123 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 105).
124 
Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn.106) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2015/2016 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 23.3.2016 (KAS 136) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4592 (statt im Vorjahr: 1,1342) festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 116 - 140). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 106; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff.1.2.d.).
125 
In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533; die 16. und 17. Änderungssatzungen v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 79, S. 694 - bzw. v. 22. 11. 2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 91, S. 879 - enthielten - ebenso wie die 18. und 19. Änderungssatzungen keine Regelungen zum Studiengang Mol.Med.Bsc.; die 20. Änderungssatzung v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 76, S. 437 [454 und 460] sowie die 21.Änderungssatzung v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 61, S. 385 [394, 397] enthalten zwar Regelungen bezüglich des Studiengangs Mol.Med.B.Sc., indessen keine relevanten Änderungen bezüglich der hier relevanten Parameter).
126 
Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 4, 6, 8 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt, haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG Rn. 105 ff.). Unschädlich ist es, dass die Ziffern der von der Beklagten in der entsprechenden Tabelle (KAS 111) genannten Module nicht mit den im - dafür maßgeblichen - Modulhandbuch genannten Ziffern übereinstimmen, denn die Module als solche sind abgesehen von ihrer Bezifferung im Titel richtig benannt.
127 
Geändert hat sich ausweislich der Tabelle (KAS 111) allerdings gegenüber den vorangegangenen Studienjahren der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin (mit ihrem Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie bzw. dem Physiologischen Institut) an der Lehre zum Studienbegleitenden Wahlpflichtpraktikum = Modul 11 hat, welches in der Tabelle abweichend vom Modulhandbuch irrtümlich noch als Modul 10 bezeichnet wird. Hier ist der Lehranteil in allen drei Wahlfachpraktika (Biochemie/Molekularbiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie) auf 20 % gestiegen, nachdem sich dieser Anteil zuvor in all den vorangegangenen Jahren seit dem Studienjahr 2012/2013 auf nur 10 % belaufen hatte. Für die beiden in der Tabelle (KAS 111) unter Modul 10 (richtig: Modul 11) ausgewiesenen, 7 SWS umfassenden studienbegleitenden Wahlpflichtpraktika wird nämlich jeweils ein CA von 0,8750 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben jeweils ausgewiesenen 0,1750. Für das 12 SWS umfassende Wahlpflichtpraktikum wird in der Tabelle ein CA von 1,5000 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben als CA-Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen 0,3000. Im Gegenzug sind dafür die CA-Anteile der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin bezüglich des Moduls 11 verringert worden: Bezüglich der beiden 7 SWS umfassenden Praktika wurden sie auf jeweils 0,3500 (von zuvor jeweils 0,4375) verringert und bezüglich des 12 SWS umfassenden Praktikums auf 0,6000 (von zuvor 0,7500). Der Anteil der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin am Studiengang Mol.Med.B.Sc. wurde damit von 3,1074 im Vorjahr auf nunmehr 2,7157 abgesenkt (siehe KAS 137). Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).
128 
In der Folge dieser Steigerung ergibt sich eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengänge Mol.Med.B.Sc. (8,29 % [statt bisher: 8,25 %]) und Humanmedizin (91,71 % [statt bisher: 91,75%]), also eine leichte Verschiebung zu Lasten der dem Studiengang Humanmedizin zugutekommenden Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab. Auch unter Einbeziehung der kapazitätsgünstigen Entlastung beim Export (siehe oben unter 1.2.) wirkt sich dies neben dem dieses Jahr minimal geringeren Schwundausgleich (dazu KAS 108 -114) im Ergebnis kapazitätsungünstig, nämlich zu Lasten der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin aus, denn es führt gegenüber dem Vorjahr zu einer Verringerung der Studienplatzzahl von 338 auf nunmehr 337 (KAS 110).
129 
Im Ergebnis ist dies jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn von den insgesamt 13 angebotenen Wahlfächern (siehe Modulhandbuch, a.a.O. S. 28) werden 3 von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten, was einem Anteil von 23 % entspricht. Mit dieser Begründung hat die Kammer seinerzeit auch den für das Studienjahr 2011/2012 insoweit angesetzten Anteil von 20 % im Ergebnis als willkürfrei und rational nachvollziehbar gebilligt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129). Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134). Da es einer Hochschule unbenommen ist, bis zur Grenze der unzulässigen Niveauunterschreitung freiwillig eine höhere, als eigentlich zu errechnende Kapazitätsbelastung auf sich zu nehmen (vgl. zu freiwilligen Übernahme einer Überlast VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rn. 6 m.w.Nw.), kann eine Abkehr von dieser freiwilligen Praxis und eine Rückkehr zu dem rational begründbaren objektiven Wert von 20 % kapazitätsrechtlich nicht beanstandet werden, auch wenn im Wesentlichen dieser Umstand dazu führt, dass die Berechnung dann im Ergebnis einen einzigen Studienplatz weniger als im Vorjahr ergibt, sich also gemessen am Vorjahreswert als kapazitätsungünstig auswirkt. Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Vielmehr handelte es sich hier bei der kapazitätsgünstigen Berechnung in den Vorjahren um eine bewusste freiwillige Entscheidung, an der die Beklagte sich aber nicht für die Zukunft festhalten lassen muss, weil nicht nur die Kapazitätsberechnung jährlich neu anzustellen ist, sonders auch jährlich neu und eigenständig eine Entscheidung über bewusst kapazitätsfreundliche oder strikt kapazitätsrechtlich gebotene Folgen getroffen werden kann. Der Rahmen der insoweit der Hochschule ganz generell, also nicht etwa zu drittschützenden Zwecken eingeräumten Entscheidungsfreiheit, wird auch nicht etwa durch den aus Art. 3 GG resultierenden Grundsatz der selbstbindenden Verwaltungspraxis eingeengt, wonach von einer regelmäßig geübten Entscheidungspraxis nur aus sachlichem Grund abgewichen werden darf. Auch wenn daher eine Rückkehr zur Anrechnung eines objektiv-rational zu rechtfertigenden Anteils von 20% kapazitätsrechtlich nicht zwingend einer ausdrücklichen Begründung bedarf, weil dieser Wert nachvollziehbar und rational ist, wird die kapazitätsrechtliche Beanstandungsfreiheit dieses Vorgehens im vorliegenden Fall sogar noch dadurch gestützt, dass die Beklagte in der Begründung ihres Beschlusses zur Festsetzung des Curricularwerts für Molekulare Medizin B.Sc. in Höhe von 7,0984 (mit einem Anteil der LE Vorklinik von 1,4592) immerhin ausführt, „Grundlage seien die quantifizierten Studienpläne“. Die „Auswirkungen, namentlich auf den Studiengang Humanmedizin, seien berücksichtigt“ worden. Der weiterhin „sehr hohe Bewerberüberhang in der Medizin sei bekannt“. Allerdings gelte weiterhin, dass der „Kapazitätsverbrauch, insbesondere in der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzunehmen“ sei, da er ja auch „nicht verlorengehe, sondern in die medizinnahen Studiengänge Molekulare Medizin flösse, die ebenfalls hoch nachgefragt“ seien (KAS 136). Zusätzlich hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin) noch zu der Veränderung des Anteils von 10 % auf 20 % sinngemäß erklärt, die Veränderung des Anteils Lehreinheit Vorklinische Medizin, nämlich die Steigerung dieses Anteils gegenüber einer gleichzeitigen Verminderung des von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin erbrachten Anteils, beruhe auch darauf, dass die Studierenden das Wahlfach in der Regel bereits im 2. Semester wählten und damit einen Schwerpunkt setzten, hingegen die Wahlfächer, die von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin gelehrt würden, erst im 5. FS im Masterstudiengang angeboten würden, so dass sie von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin B.Sc. weniger nachgefragt würden. Damit aber macht sie letzten Endes genau betrachtet geltend, dass - wohl anders als in den zurückliegenden Studienjahren - jetzt wohl wieder häufiger die Wahlfächer im Modul 11, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden, auch von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin nachgefragt werden, so dass insgesamt die kleinen Gruppen mit der Gruppengröße 4, wie sie hier einschlägig sind, häufiger zustande kommen, so dass die Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin insoweit auch nachgefragt wird. Damit liegt insgesamt betrachtet eine Begründung der Beklagten vor, die erkennen lässt, dass sich die Beklagte der auch kapazitätsungünstigen Folgen ihrer Festsetzung eines (diesmal höheren) Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. auf die für den Studiengang Humanmedizin verbleibende Kapazität dieser Lehreinheit bewusst war, dies aber in Kauf genommen hat, weil diese Kapazität nicht verlorengegangen ist, sondern gewissermaßen nur von einem medizinischen Studiengang (Humanmedizin) in einen anderen medizinischen Studiengang (Molekular Medizin B.Sc.) „umgeschichtet“ wurde. Das aber stellt auch angesichts des Umstandes, dass hierdurch nur ein einziger Studienplatz in der Humanmedizin wegfällt, eine durchaus plausible und nachvollziehbare Begründung dar, so dass sich die Beklagte insoweit auch nicht dem Vorwurf willkürlichen Handelns ausgesetzt sieht. Denn wenn willkürfreie, sachliche Gründe vorliegen, könnte eine Hochschule im Rahmen ihres Stellendispositionsermessens in einem überschaubaren, kleinen Umfang sogar direkt kapazitätsvermindernde und daher ungünstige Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Stellenstreichungen oder Umwandlungen vornehmen (vgl. zum Stellendispositionsermessen: VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30). Das Gleiche gilt bezüglich der ins pflichtgemäße Ermessen gestellten Befugnis, im Rahmen einer Anteilsquotenbildung zu Lasten oder zugunsten des einen oder anderen zugeordneten Studiengangs eine höhere oder geringere Anteilsquote festzusetzen (vgl. zum hochschulrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Anteilsquotenbildung z.B. VG Sigmaringen, B. v. 6.11.2008 - NC 6 K 1500/98 -, juris, Rn. 86, 87; dazu auch VG Berlin, B. v. 17.1.2008 - 3 A 661.07 -, juris, Rn. 28 -32 und HessVGH, U. v. 5.72011 - 10 B 735/11.MM.Wo -, juris).
130 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Modulhandbuch - Stand 27.6.2016 -, S. 5, 7 - 9, 14 - 16, 19, 24, 25 und 28) www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/2016-06-27-cd-modulhandbuchbuch--bachelor-ho.pdf).
131 
Bezüglich der im Modul 11 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ ist zwar diesmal - anders als im Vorjahr - die Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung korrekt mit 30 Studierenden eingestellt und daraus in Verbindung mit dem Umfang der Lehrveranstaltung von 2 SWS auch korrekt ein Curricularanteil von 0,0667 (= 2 : 30 = 0,06666 = gerundet 0,0667) ermittelt und eingestellt worden. Bei der Gesamtsummenbildung wurde dieser geänderte Wert jedoch nicht berücksichtigt, sondern statt dessen irrtümlich der in der letztjährigen Tabelle falsch ausgewiesene Wert von 0,1333 zugrundegelegt, der um 0,0666 höher ist (= 0,1333 - 0,0667). Dass sich damit der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs bei einer korrekten Summenbildung nicht - wie hier in der Tabelle - KAS 111 fälschlich ausgewiesen - auf 7,0894 beläuft, sondern auf insgesamt nur 7,0228 (= 7,0894 - 0,0666), ist indessen für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc unerheblich (vgl. VG, Rn. 109 -110).
132 
Nach allem hat die Beklagten beanstandungsfrei den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4592 SWS/Student festgesetzt und der vorliegenden streitigen Kapazitätsberechnung zu Recht zugrunde gelegt.
133 
2.3. Gewichteter Curricularanteil )
134 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4592 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 334,1036 SWS (statt 330,7477 - siehe oben unter Ziff. 1) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 118, 119, 127, 135, 138) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KAS 108; vgl. dazu VG, Rn. 113). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eine Anteilsquote von 8,29 % und damit von 91,71 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechnet. Das trifft im Ergebnis zu. Denn auch wenn man richtig das bereinigte Lehrangebot von 334,1036 (statt hier unzutreffend 334,0984 - siehe dazu oben unter 1.) in die entsprechenden Formeln einsetzt, ergibt sich im Ergebnis infolge seiner Rundung kein anderer Wert.
135 
Die Formel für die zu ermittelnde Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc.(zp[MM]) (hier in der Tabelle mit y% bezeichnet) hat die Beklagte zutreffend wie folgt formuliert (KAS 108):
136 
y% = 30 : 2Sb x (188,1200% - 0,4220y%).
137 
Das bereinigte, jährliche Lehrangebot (2 x Sb) ist in diese Formel mit 668,2072 (= 2 x 334,1036) einzustellen (statt 668,1968 = 2 x 334,0894). Der Wert von: (-) 0,422y% ergibt sich zutreffend aus: (-) 1,8812y% + 1,4592y%.
138 
Die Anwendung der Formel führt damit zu folgenden Teilergebnissen: Die zunächst vorzunehmende Division ergibt 30 : 668,2072 = 0,0448962 (statt 0,0448953). Die beiden anschließend vorzunehmenden Multiplikation dieses Werts ergeben Folgendes: 0,0448962 x 118,12% = 8,4458731% (statt 8,446014707%) und 0,0448962 x (- 0,422y%) = (-) 0,0189461y% (statt [-] 0,01896514y%).
139 
Mit diesen Werten lautet die Formel dann:
        
 y% = 8,4458731% - 0,0189461y%
Das lässt sich dann umformen in:
        
 1y% + 0,0189461y% = 8,4458731%.
Weiter umgeformt ergibt sich daraus:
        
 1,0189461y% = 8,4458731%.
Nach y% aufgelöst lautet die Formel schließlich:
        
 y% = 8,4458731% : 1,0189461
140 
Das ergibt dann im Ergebnis einen Wert für die Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc. (zp[MM]) von: 8,288832 % (= 8,4459731 : 1,0189461). Infolge der vorzunehmenden Rundung ergibt dies dann: 8,29%. Da auch der von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung statt dessen errechnete Wert von 8,288967665 im Wege der Rundung zu diesem Wert von 8,29% führt, bedeutet dies, dass sich im Ergebnis die gegenüber der vorliegenden Kapazitätsberechnung der Beklagten vorzunehmende leichte Korrektur des Wertes des bereinigten Lehrangebots auf die Berechnung der Anteilsquote nicht auswirkt und dass die Beklagte insofern die 8,29 % zutreffend ermittelt hat.
141 
Daraus folgt dann die korrespondierende Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin (zp[HM]) von 91,71% (=100% - 8,29%)
142 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8462 (= [1,4592 x 0,0829 = 0,1209676] + [1,8812 x 0,9171 =1,7252485], also 0,1209676 + 1,7252485 = 1,8462161 = gerundet 1,8462; weil die Rundung erst am Ende zu erfolgen hat, ist es insoweit unschädlich, dass die Beklagte in einem ausgewiesenen Teilschritt bereits die beiden Zwischenwerte jeweils gerundet hat, nämlich auf 0,1210 bzw. auf 1,7253, woraus sich bei ihrer Addition 1,8463 - statt der korrekt ausgewiesenen 1,8462 ergeben würde - siehe KAS 109).
143 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
144 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 109):
145 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 334,1036 SWS [Sb] x 2 = 668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,9171 [zpHM] = 331,93197 Studienplätzen (statt 331,9269 Studienplätzen wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden, welcher ein Wert von 2Sb von 668,1968 zugrunde liegt)
146 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
147 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,0829[zpMM] = 30,004536 = gerundet 30 - siehe KAS 109; dass die Beklagte an anderer Stelle - KAS 12 - in der Tabelle wohl irrtümlich noch den Vorjahreswert der Anteilsquote in Höhe von 0,0825 = 8,25 % [statt 0,0829 = 8,29 %] eingestellt und darauf basierend einen Wert von 29,8663 errechnet hat, ist unschädlich, weil dies ebenfalls aufgerundet die - ohnehin bewusst so von vornherein festgelegten - 30 Studienplätze ergibt).
148 
Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eineSchwundquote von 0,8381 zugrundegelegt ( KAS 109), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend ermittelt hat (KAS 114; vgl.zum Hamburger Modell mit Rspr.Nw. VG Freiburg, U. v. 6.2.1012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 28 und Rn. 31 unter Anwendung einer etwas übersichtlicheren Tabelle - a.a.O, juris Rn. 31 - als der von der Beklagten auf KAS 114 erstellten Tabelle).
149 
Um eine statistisch verlässliche Grundlage zu haben, hat die Beklagte beanstandungsfrei die Studierendenzahlen aus einem Zeitraum von insgesamt sieben Semestern in den Blick genommen (WS 2012/2013 - WS 2015/2016) und aus diesem Zeitraum jeweils die Summe der im ersten Semester Studierenden gebildet (Summe 1 (∑1): WS 2012/2013 - SS 2015 - hier: 30 + 0 + 30 + 0 + 30 + 0 = 90,000, siehe KAS 114). Zur Berechnung der Übergangsquote (q1) vom 1. ins 2. Semester hat sie dann außerdem die Summe der Studierendenzahlen im 2. Semester gebildet, nämlich die Zahl derjenigen, die sich z.B. nach dem 1.Semester: WS 2012/2013 nun zum SS 2013 im 2. Semester befanden. Der in den Blick genommene Zeitraum für diese Summenbildung liegt deshalb gegenüber dem der ersten Summenbildung zugrundeliegenden Zeitraum WS 2012/2013 - SS 2015 um ein Semester versetzt und umfasst die Zeit vom SS 2013 - WS 2015/2016 (Summe 2 (∑2): SS 13 - WS 2015/2016 - hier 28 + 2 + 30 + 1 + 27 + 2 = 90,000 ). Dann hat sie zur Bildung der Übergangsquote (q) die Summe 2 durch die Summe 1 geteilt: q1 = (∑2 ): (∑1), hier also q 1 = 90,000 : 90,000 = 1,0000. Die Übergangsquote (q2) für den Übergang vom 2. ins 3. Semester wurde dann durch die Teilung der entsprechenden beiden Summen in diesen Semestern ermittelt ( (∑2 ) = Studierendenzahl im 3. Semester im Zeitraum vom SS 13 - WS2015/2016: 0 + 22 + 2 + 25 + 1 + 21 = 71,000 und (∑1) = Studierendenzahl im vorangegangenen 2. Semester im Zeitraum vom WS 2012/2013 - SS 15: 0 + 28 + 2 + 30 + 1 + 27 = 88,0000; q2 = (∑2 ) : (∑1) = 71,0000 : 88,000 = 0,8068181 = gerundet 0,8068). Diese Berechnungsweise wurde dann bis zum Übergang vom 5. zum 6. Semester jeweils so durchgeführt. Daraus ergibt sich dann die in der Berechnung ausgewiesene Reihe von Übergangsquoten (q1 bis q5) nämlich: q1 (1,0000), q2 (0,8068), q3 (0,9136 = 74,000 : 81,0000 = 0,9135802 = gerundet 0,9136), q4 (1,0137 = 74,0000 : 73,0000 = 1,0136986 = gerundet 1,0137) und q5 (0,9868 = 75,000 : 76,0000 = 0,9868421 = gerundet 0,9868). Die durchschnittliche Schwundquote insgesamt ergibt sich dann, indem man die Ausgangszahl mit 1,0 ansetzt und dann auf diese Ausgangszahl für die nachfolgenden 6 Semester jeweils die Übergangsquoten anwendet und jeweils dazu zählt (1,0 + q1 + [q1 x q2] + [q1 x q2 x q3] +[q1 x q2 x q3 x q4] + [q1 x q2 x q3 x q4 x q5] ), wie es die Beklagte hier (KAS 114,112) unter dem den Schwund über den Verlauf der gesamten Studienzeit beschreibenden Begriff „Schwundstudienzeit“ getan hat (hier: 1,0 + q1(1,0000) + [q1xq2 = 1,0 x 0,8068 = 0,8068] + [q1 x q2 xq3 = 08068 x 0,9136 = 0,7370924 = gerundet 0,7371] + [q1 x q2 x q3 x q4 = 0,7371 x 1,0137 = 0,7471982 = gerundet 0,7472] +[q1 x q2 x q3 x q4 x q5 = 0,7472 x 0,9868 = 0,7373369 = gerundet 0,7374] ).
150 
Am Ende wurde dann diese Summe der „Schwundstudienzeiten“ (hier: 5,0285 = 1 + 1,0000 + 0,8068 + 0,7371 + 0,7472 + 0,7374) zwecks Bildung eines Durchschnittswertes für die 6 Semester durch 6 geteilt, was dann den von der Beklagten zutreffend ermittelten (durchschnittlich aufgetretenen) „Schwundfaktor“ ergibt (hier: 5,0285 : 6 = 0,8381).
151 
Dem ermittelten Schwund ist dann (gem. § 16 KapVO VII) dadurch Rechnung zu tragen, das eineSchwundkorrektur durchgeführt wird, nämlich die bisher ermittelte Zahl zwecks Ausgleich des Schwundes erhöht, d.h. nach oben korrigiert wird (sogenannter „Schwundzuschlag“), um so der mit dem Schwund verbundenen Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden Rechnung zu tragen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wird dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8381) vorgenommen. Dadurch erhöht sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 12, 109), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,7953 (= 30 : 0,8381 = 35,795251 = aufgerundet 35,7953). Das sind gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 5,7953 zusätzliche Plätze, um die im Wege der Schwundkorrektur als Schwundzuschlag die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekular Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 109).
152 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 122), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molkekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag statt dessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen 5,7953 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergebenden Faktor in 4,4952 zusätzliche zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umgerechnet (CApMM [1,4592] : CApHM [1,8812] = 0,7756751 x 5,7228 Studienplätze[MM] = 4,4952699 = gerundet 4,4952 Studienplätze[HM]; siehe KAS 12, 109) und diese dann der für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität (331,93197 - s.o. unter Ziff.3.1) hinzu addiert hat, was dann 336 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ergibt (= 331,93197 + 4,4952 = 336,42717 = gerundet 336 - siehe KAS 110; infolge der Abrundung ist es unschädlich, dass die Beklagte eine Studienplatzzahl von 331,9269 [statt hier richtig: 331,93197] zugrundegelegt hat, denn sie kommt damit im Ergebnis zur gleichen Studienplatzzahl: 331,9269 + 4,4952 = 336,4221 = gerundet 336).
153 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 5,7228 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte den Verhältnis der Curricularanteile der beiden Studiengänge entsprechende anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen (vgl. VG, Rn. 123).
154 
4. Schwundkorrektur
155 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9995 ermittelt (KAS 12, 112 -113), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
156 
Dabei sind zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzuzuzählen, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden. Nicht mitzuzählen sind hingegen die sogenannten „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassene Studierende, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (vgl. VG, Rn.127). Das ist indessen hier unerheblich, da die entsprechenden Tabellen für die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016 gar keine solchen nur auf einen Teilstudienplatz Zugelassenen mehr aufweisen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich bestätigt hat.
157 
Wie im Vorjahr kommt es in diesem Zusammenhang auch auf die Frage nicht an, ob es etwa kapazitätsrechtlich geboten ist, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, statt erst ab dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen sind, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden sind. Denn die Schwundberechnung betrifft im vorliegenden Fall die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016. In diesen Jahrgängen gab es aber keine gerichtlich Zugelassenen, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters (schon vorläufig oder erstmals) zugelassen worden sind (vgl. VG, Rn. 129, 130). Ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Fragen, wäre diese aber in jedem Fall kapazitätsrechtlich auch zu verneinen (vgl. VG Rn. 131 -135). Die Werte sind bei der Schwundberechnung wie auch sonst im Kapazitätsrecht im Ergebnis nur mit einer Genauigkeit von vier Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und zu diesem Zweck, wenn sie bei exakter Berechnung mehr als vier Stellen hinter dem Komma ergeben „kaufmännisch“ (siehe dazu unten) auf- oder abzurunden (siehe dazu die Hilfsfunktion unter http://rechneronline.de/runden/).
158 
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung (KAS 112) nicht zu beanstanden. Sie führt zu einem Schwundfaktor(Schwundquote) von 0,9995:
159 
                 
1. FS 
2. FS 
3. FS 
4. FS 
1       
WS 12/13
337     
0       
340     
0       
2       
SS 13 
0       
338     
0       
338     
3       
WS 13/14
340     
0       
339     
0       
4       
SS 14 
0       
339     
0       
338     
5       
WS 14/15
338     
0       
339     
0       
6       
SS 15 
0       
338     
0       
320     
7       
WS 15/16
340     
0       
338     
0       
        
Summe 1
∑1(Zeile 1 bis 6)
1015   
1015   
1018   
1014   
        
Summe 2
∑2 (Zeile 2 bis 7)
        
1015   
1016   
1014   
Übergangsquote
(Schwundquote) q
= ∑2 : ∑1
        
q1    
q2    
q3    
        
1,0000
(= 1015 :1015)
1,0010
(= 1016 :1015
 = 1,0009852
 = gerundet
 1,0010 )
0,9961
( = 1014 : 1018
 = 0,9960707
 = gerundet
 0,9961 )
Schwundstudienzeit
1,0     
1,0 x q1

1,0 x 1,0000



= 1,0000
1 x q1 x q2

 1,0 x 1,0000
 x 1,0010


= 1,0010
1 x q1 x q2 x q3

1,0 x 1,0000 x 1,0010
 x 0,9961
= 0,9970961
= gerundet
= 0,9971
1,0 + 1,0000 + 1,0010 + 0, 9971
= 3,9981

(Die von der Beklagten statt dessen ausgewiesenen 3,9980 ergeben sich, wenn man oben die nicht gerundeten Werte einsetzt: 
1,0 + 1,0000 + 1,0009852  + 0,997052
[= 1,0009852
x 0,9960707]
= 3,9980372 = gerundet 3,9980)
Schwundfaktor SF
Durchschnitt 4 Semester
3,9980 : 4 = 0,9995
160 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9995 im Rahmen der Schwundkorrektur (siehe dazu KAS 110) bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,42717 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von: 336,42717 : 0,9995 = 336, 59546 d.h. von aufgerundet 337 Studienplätzen.
161 
Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte „kaufmännische“ Rundung). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG, Rn. 138, 139) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich so entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 23). Infolgedessen ist es hier unschädlich, dass die Beklagte hier in der Berechnung ihrer Schwundkorrektur als exakte Zahl der Studienplätze den von ihr insoweit ermittelten leicht abweichenden, unzutreffenden Wert von 336,4221 eingesetzt hat und daher bei der Schwundkorrekturberechnung (336,4221 : 0,9995) hier zum Ergebnis: 336,59039 = gerundet 336,5904 kommt. Denn diese Zahl ergibt ihrerseits (auf-)gerundet eine volle Zahl von ebenfalls 337 Studienplätzen.
162 
5. Belegung
163 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 7.11.2016) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 339 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 339 Studierenden sind ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der freiwilligen Überlast sogar um zwei Studienplätze erweitert worden. Darüber hinaus stehen nach dem oben Gesagten keine Studienplätze zur Verfügung.
164 
Die Überprüfung der Belegungslisten durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Soweit ausweislich der Belegungsliste ein Studierender beurlaubt und daher für ihn in der Belegungsliste das Fachsemester „0“ ausgewiesen wird, ist auch sein Studienplatz kapazitätswirksam vergeben, denn ein beurlaubter Studierender hat Anspruch auf seinen Studienplatz, den er nur vorübergehend nicht in Anspruch nimmt. Der Studienplatz steht damit nicht etwa einem Zulassungsbewerber zur Verfügung. Denn würde man diesen auf diesem Platz zulassen, würde man dem Beurlaubten den Platz nehmen, auf den nach Ende seiner Beurlaubung zurückzukehren er einen Rechtsanspruch hat (vgl. zur Überprüfung von Belegungslisten VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 158 ff. und - zur kapazitätswirksamen Zulassung - Rn. 171 ff. ; zur wirksamen Zulassung auch beurlaubter Studierender VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 42).
165 
Entgegen der von einem der Klägervertreter vertretenen Ansicht erweist sich die Belegungsliste auch als aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu, dass diese Angaben ausreichen: OVG NdS, B. v. 25.5.2015 - 2 NB 171/14 -, juris = NVwZ-RR 2015, 499). Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Listen auf ausdrückliche Bitte des Prozessbevollmächtigten der Beklagten immer unter spezieller Berücksichtigung auch von Höherstufungen in andere Semester und erst nach Abschluss aller Nachrück- und Losverfahren erstellt werden. Das hat zuvor schon die Leiterin des Studierendesekretariats, Frau K., in ihrer e-mail vom 28.11.2016, die dem Gericht vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt wurde, so ausdrücklich bestätigt. Danach werden Anträge auf Höherstufung sofort und zeitnah bearbeitet und direkt anschließend dadurch etwa freigewordene Plätze wieder besetzt. An der Richtigkeit dieser Praxis zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind im Übrigen Anhaltspunkte für die von einem der Klägervertreter unter Hinweis auf die Praxis an anderen Hochschulen pauschal in den Raum gestellte Behauptung, der generelle Verdacht sei nicht ausgeräumt, dass die Beklagte auf der vorgelegten Liste zu Unrecht auch Studierende als zum Studium Zugelassene führe, die aus diversen Gründen (etwa Studienabbruch, nicht berücksichtigte Höherstufung in andere Semester, Exmatrikulationen, unzulässige Mehrfachbeurlaubungen z.B. wegen unzutreffend berücksichtigter Kindererziehungszeiten usw.) dort nicht hätten aufgeführt werden dürfen, zumal es an anderen Hochschulen sogar schon Fälle falscher eidesstattlicher Versicherungen von Hochschulmitarbeitern bezüglich solcher Belegungslisten gegeben habe. Dass jedenfalls die Beklagte die Belegungslisten insoweit sorgfältig führt und vor Übersendung an das Gericht gerade im Hinblick auf Beurlaubungen, höhere Semester oder Exmatrikulationen nochmal überprüft, zeigen indessen die Belegungslisten, die dem Gericht in den vergangenen Jahren zu diversen Fachsemestern vorgelegt wurde. Hier wurden jeweils durch gesonderte Anmerkungen am Ende der Liste immer wieder auch einmal Fälle genannt, die aus bestimmten Gründen nicht mitzählten. Das zeigt exemplarisch etwa auch die aktuell zum WS 2016/2017 von der Beklagten zum 3. FS vorgelegte Belegungsliste, in der am Ende ausgeführt wird, dass insgesamt drei der 340 dort namentlich aufgelisteten Studierenden wegen Exmatrikulation bzw. weil sie wegen Beurlaubung in ein höheres Fachsemester gehören, im Ergebnis nicht mitgezählt wurden, so dass nur eine kapazitätswirksame Belegung von 337 Studienplätzen statuiert wird.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 337 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 339 Studierenden um zwei weitere von der Beklagten im Wege der freiwilligen Übernahme einer Überlast zusätzlich ausgewiesenen Plätze überbelegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums -KapVO VII - (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - i.d.F.vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385 -) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris - im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert; und zuvor zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, sowie zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -,, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9S 1501/14 -) . Alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren und sind alle jeweils in juris zu finden).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen überschreitet.
17 
Das ergibt sich aus Folgendem:
18 
Im Studienjahr 2014/2015 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik für den Studiengang Humanmedizin (1. Studienabschnitt) - kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei - 338 Studienplätze (siehe VG Rn. 137).
19 
Auch für das Studienjahr 2015/2016 wurden beanstandungsfrei 338 Studienplätze festgesetzt (VG Freiburg, B. v. 2.5.2016 - NC 6 K 996/16 -) Völlig unverändert geblieben waren nämlich - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0,9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] (vgl. Kapazitätsakte 2015/16 Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], S. 3, 89 und 109).
20 
Geändert hatten sich lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9973 (Vorjahr: 0,9961) und der Schwundausgleichfaktor für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,8398 (Vorjahr: 0,834) (siehe dazu Kapazitätsakte Seite [KAS] 4, 121, 123). Daraus ergab sich nach Umrechnung des in der Molekularmedizin zu gewährenden Schwundzuschlags in einen dem Studiengang Humanmedizin statt dessen zugute kommenden Schwundzuschlag eine um 3,4503 erhöhte Zahl von Medizinstudienplätzen von dann insgesamt 336,9979 Plätzen, die dann noch einmal anhand des Schwundfaktors für den Studiengang Humanmedizin (0,9973) im Wege einer Schwundkorrektur geringfügig auf 337,9101 Studienplätze im WS 2015/2016 zu erhöhen war, was gegenüber dem Vorjahreswert (338,4676 - siehe VG, Rn. 137) eine lediglich marginale Verminderung der nominellen errechneten Studienplatzzahl darstellte. Im Ergebnis führte dies wie im Vorjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der vorherige Wert (WS 2014/15) von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der geringere Wert im Studienjahr 2015/16 von 337,9101 auf 338 aufgerundet wurde (KAS 120).
21 
Dass demgegenüber für das vorliegende Studienjahr 2016/2017 eine um einen Studienplatz geringere Zahl von nur noch 337 Studienplätzen festgesetzt wurde, beruht der vorliegenden Kapazitätsberechnung zufolge auf folgenden Umständen:
22 
Das unbereinigte Lehrangebot ist aufgrund unveränderter Parameter mit 391 SWS gleich geblieben.
23 
Der Umfang des Dienstleistungsexports hat sich hingegen verändert, nämlich verringert (von 60,2523 auf 56,9016). Zum einen ist zwar der Export in den Studiengang Zahnmedizin leicht gestiegen (von 35,4396 im Jahr 2015/16 auf nunmehr 35,8989 SWS). Zum anderen jedoch hat sich der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) verringert (von 9,9000 auf 6,0900 SWS). Insgesamt ist damit der Export geringer als im Vorjahr (56,9016 statt zuvor 60,2523), woraus sich ein höheres bereinigtes Lehrangebot ergibt (334,0984 statt zuvor 330,7477).
24 
Dieser kapazitätsgünstigen Veränderung steht jedoch gegenüber, dass sich im Bereich der Lehrnachfrage der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Curricularanteil an dem ihr - neben der Humanmedizin - zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erhöht hat, nämlich auf nunmehr 1,4592 (statt im Vorjahr 1,1342)
25 
Dadurch hat sich auch eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge an ihrer Lehrkapazität ergeben. Der Anteil der Molekularen Medizin B.Sc. hat sich auf 8,29 % (statt im Vorjahr 8,25 %) erhöht und im Gegenzug hat sich der Anteil der Humanmedizin auf 91,71 % (statt im Vorjahr 91,75 %) verringert. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab.
26 
Schließlich haben sich die Schwundfaktoren verändert. Der Schwundfaktor im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beträgt jetzt 0,8381 (statt zuvor 0,8398), dh. der Schwund ist etwas größer geworden. Im Studiengang Humanmedizin hingegen beträgt der Schwundfaktor jetzt 0,9995 (statt zuvor 0,9973), d.h. der Schwund ist hier etwas kleiner geworden. Die errechnete Studienplatzzahl von 336,4221 erhöht sich dadurch nur auf 336,5904 und ist infolgedessen dann auf 337 aufgerundet worden.
27 
Dass diese Berechnung jedenfalls im Ergebnis kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt die im Einzelnen nachstehend dargestellte Prüfung:
28 
1. Lehrangebot
29 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
30 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
31 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 - 10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute im Ergebnis veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Deputatsstundenzahl ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 82).
32 
Einzelne insoweit festzustellende Ungereimtheiten erweisen sich bei genauer Betrachtung als im Ergebnis unschädlich:
33 
In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) wird zwar fälschlich ausgewiesen, dass sich die sieben befristeten E 13 /E 14 - Stellen aus fünf 100%-Stellen und fünf 50 %-Stellen zusammensetzen, was insgesamt 7,5 Stellen (= 5 + [5 x ½]) Stellen ergeben würde. Der sich direkt anschließenden Tabelle und den vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen für dieses Institut (KAS 24 - 41) ist indessen zu entnehmen, dass tatsächlich nur sieben Stellen vorliegen, die sich aus vier 100% Stellen und sechs 50% Stellen zusammensetzen (4 + [6 x ½] = 7).
34 
Soweit hinsichtlich des Lehrdeputats des Instituts für Biochemie/Molekularbiologie in der entsprechenden Tabelle (KAS 18) eine Summe von 130 SWS ausgewiesen wird, hingegen in den anderen dieses Institut betreffenden Tabellen eine Summe von 131 SWS genannt wird (KAS 7, 10, 13), erklärt sich dies dadurch, dass ein Lehrauftrag mit 1 SWS hier - wohl versehentlich - nicht ausgewiesen wurde, der aber in den die 131 SWS ausweisenden und mit dieser Summe der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Tabellen aufgeführt ist. Soweit bezüglich des Stellenplans dieses Instituts im Kapazitätsbericht (KAS13, 82 und 83) ausgeführt wird, hier liege eine - allerdings ohnehin kapazitätsneutrale - Umstrukturierung vor, handelt es sich um eine versehentliche Wiederholung aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht. Die erwähnte Umstrukturierung (Wegfall einer W 2 Professur mit einem Deputat von 5 SWS und statt dessen Schaffung einer befristeten E-13 Stelle mit einem Deputat von 4 SWS sowie Vergabe eines Lehrauftrags von 1 SWS) war nämlich schon zum Studienjahr 2015/16 erfolgt (siehe KapAkte 2015/16 S. 20, 21).
35 
Bezüglich des Physiologischen Instituts hat es keine Stellenveränderung gegeben (KAS 8, 10, 13 und 20). Soweit in der Tabelle (KAS 20) bezüglich der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 4 Planstellen ausgewiesen sind, aber in der Spalte ganz rechts in der Tabelle nur drei konkrete Stellenbesetzungen aufgeführt werden (N.N. [Vertretung durch Prof.J.], B. und F.), also - versehentlich - nicht noch eine weitere vakante Stelle (N.N.) genannt wird, ist dies unschädlich, da das Sollstellenprinzip gilt (§ 8 KapVO VII), es also auf die konkrete Besetzung bzw. Vakanz nicht ankommt (vgl. zum sogenannten „Sollstellenprinzip“ bzw. zum „abstrakten“ Stellenprinzip VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 27, 28). Soweit im Kapazitätsbericht noch die Dienstaufgabenbeschreibung zu der befristeten 100%-E-13 Stelle der Wissenschaftlichen Angestellten B. fehlt, aus der sich eine Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 SWS ergibt, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 1 nebst Anlage 2.3) erklärt, dass die Mitarbeiterin ausgeschieden und ihre Stelle nicht besetzt und daher als N.N.-Stelle in die Berechnung einzustellen ist. Die Beklagte hat insoweit einen korrigierten Stellenausstattungsplan für das Physiologische Institut vorgelegt.
36 
Auch das Lehrangebot am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie ist mit dem im Ergebnis dafür ausgewiesenen und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Umfang von insgesamt 44 SWS (KAS 9, 10 und 13) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die diesbezügliche ausdrückliche Feststellung im Kapazitätsbericht - KAS 82). Von daher ist es unschädlich, dass in der Tabelle zur Stellenausstattung einerseits insgesamt 39 SWS ausgewiesen sind, andererseits aber am Rand außerhalb dieser Tabelle (in dünner Schrift) insgesamt 43 SWS, also 4 SWS mehr genannt werden. Denn ausweislich der Angaben zur konkreten Besetzung der Stellen und der vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen wird hier tatsächlich ein Lehrangebot im Umfang von 43 SWS erbracht. Die 2,5 ausgewiesenen befristeten E-13 Stellen sind insoweit nämlich nicht nur, wie - wohl versehentlich - in der Tabelle eingetragen, mit 4 SWS je Stelle, d.h. mit insgesamt 10 SWS anzusetzen, sondern hierfür sind zu Recht im Ergebnis die am Rand der Spalte in dünner Schrift ausgewiesenen insgesamt 14 SWS veranschlagt worden. Denn zwei der 50% umfassenden befristeten E-13 Stellen haben aufgrund spezieller Vertragsausgestaltung nicht nur 2 SWS (= 50 % von 4 SWS), sondern 4 SWS Lehre zu erbringen (siehe die Dienstaufgabenbeschreibungen der Stellen „S.“ und „Q.“ - KAS 77, 78 und 80, 81). Einschließlich der dazu noch ausgewiesenen 2 SWS aus Lehraufträgen ergeben sich damit insgesamt 43 SWS. Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Von daher erweist sich auch die ausweislich der Stellenbesetzungstabelle (KAS 22) erfolgte Umstrukturierung der Stellen an diesem Institut gegenüber dem Vorjahr (dort KAS 27 der KapAkte 2015/2016) jedenfalls im Ergebnis als kapazitätsneutral. Der Reduzierung der unbefristeten A-14 / E-13 Stellen von 3 Stellen im Vorjahr auf nunmehr nur noch 2 Stellen im vorliegenden Studienjahr 2016/2017 und der damit verbundenen Reduzierung des Lehrdeputats um 9 SWS steht zwar nur die Erhöhung der Zahl der befristeten E-13 Stellen von 1,5 im Vorjahr auf nunmehr 2,5 Stellen im vorliegenden Studienjahr gegenüber, die nach dem oben Gesagten in ihrer konkreten vertraglichen Ausgestaltung ausweislich der vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen im Ergebnis zu einer Aufstockung des Lehrdeputats von 6 SWS im Vorjahr aus diesen Stellen auf nunmehr 14 SWS dieses Jahr, also nur zu einer Aufstockung um 8 SWS geführt hat. Wenn die Beklagte allerdings gleichwohl kapazitätsgünstig 44 SWS wie im Vorjahr veranschlagt, dann wird dadurch die mit der Umstrukturierung verbundene Absenkung um 1 SWS (= - 9 + 8) jedenfalls im Ergebnis kapazitätsneutral aufgefangen. Einer Überprüfung der Ausübung des Stellendispositionsermessens bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (vgl. zum Stellendispositionsermessen VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30).
37 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
38 
Wie schon im Studienjahr 2014/2015 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 24) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung.
39 
Zu dem nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichenBerechnungsstichtag (hier der 1.1.2016 für den [zum Wintersemester 2016/2017, also zum 1.10.2016 beginnenden] Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017) galt noch die alte Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515]), die den genannten Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete bzw. 4 SWS für befristete Stellen) in ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 5 a LVVO regelte. Mittlerweile ist die Lehrverpflichtungsverordnung neu gefasst worden (vgl. LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 552), die in ihren neuen §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 insoweit allerdings keinen anderen, sondern den gleichen Umfang der Lehrverpflichtung festsetzt. Damit liegt keine „wesentliche Änderung“ der für die Kapazitätsberechnung relevanten Daten vor, die - wenn sie vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2016) eingetreten wäre - gem. § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KapVO VII eine Neuermittlung der Kapazität und Neufestsetzung der Zulassungszahl erforderlich machen würde.
40 
Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 81) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht jüngst wieder auf das Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebots nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG für eine wirksame Befristung verwiesen hat (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 7 AZR 533/14 -, juris, Rn.14) ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2016 - KAS 85).
41 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
42 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen (KAS 4,10,13,18,20) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
43 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 86 und zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2014/2015 schon VG, Rn. 29 - 36).
44 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS), Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, hat sich nicht verändert (dazu seinerzeit schon VG, Rn. 31, 32; siehe ferner KAS 43).
45 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (vgl. KAS 46).
46 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KAS 86; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de). Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die zugrunde liegende ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KapAkte 2014/2015 S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Die Anordnung ist auch ausreichend plausibel begründet und nicht ermessensfehlerhaft (siehe VG, Rn. 35, 36).
47 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
48 
Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote.
49 
a. Lehraufträge/Titellehre
50 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie schon zum Studienjahr 2014/2015 beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rn. 40) - 0,5 SWS kapazitätserhöhend gem. § 10 KapVO gesondertin die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KAS 3, 10, 87). Zutreffend sind diesmal als die maßgeblichen beiden dem Berechnungsstichtag (1.1.2016) vorausgehenden Semester das SS 2015 und das WS 2015/2016 nicht nur berücksichtigt, sondern auch so korrekt benannt worden (KAS 10, 87). Auch wenn der Berechnungsstichtag: 1.1.2016 (siehe KA S. 3) - nicht „vor“, sondern noch „im“ Wintersemester 2015/2016 liegt, weil der Vorlesungszeitraum erst zum 13.2.2016 endete (vgl. Amtl.Bekanntmachung v. 18.6.2013, Jg. 44, Nr. 56, S. 555) stellt nämlich dieses Wintersemester noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar (vgl. VG, Rn. 40).
51 
Im Übrigen sind keine Lehraufträge vorhanden, die zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen gem. § 10 KapVO in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den jeweiligen Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden:
52 
In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 10, 13, 83). Dass dieser Lehrauftrag versehentlich nicht auch in der Tabelle zur Stellenausstattung dieses Instituts (KAS 18) aufgeführt wird, ist unschädlich (siehe dazu schon oben unter 1.1.1.).
53 
In der entsprechenden Tabelle betreffend das Physiologische Institut wird eine Vakanzvertretung einer W3-Professur durch Prof. Dr. J. ausgewiesen, der aufgrund eines gesonderten Dienstauftrags die 9 SWS umfassende Lehre erbringt (KAS 20, 60, 61; zu diesem - jetzt verlängerten - Dienstauftrag siehe KapAkte 2015/2016, S. 64 -66).
54 
Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 10, 13, 22).
55 
Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ nach § 10 KapVO zuzuschlagende kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KAS 10) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 41).
56 
Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 KapVO VII, die über die in dieser Tabelle (KAS 10) bereits ausgewiesenen 0,5 SWS hinausgehend dort hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 42, und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
57 
Die im Kapazitätsbericht (KAS 87) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden, bezieht sich - anders als in ihrer Überschrift ausgewiesen - nicht auf den hier allein maßgeblichen Zeitraum SS 2015 und WS 2015/2016, sondern auf den nicht erheblichen Zeitraum SS 2014 und WS 2014/2015. Diesen Mangel hat die Beklagte indessen auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 durch Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) korrigiert und eine Erklärung zu den Lehraufträgen im SS 2015 und WS 2015/2016 vorgelegt.
58 
Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen danach im SS 2015 nur 2 SWS Lehrauftragsstunden, den insgesamt 18 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich im SS 2015 2 x 9 SWS aus zwei vakanten unbefristeten 100% Stellen, Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 1.10.2014 - zum WS 2014/2015 - S. 26). Im WS 2015/2016 wurden 1 SWS Lehrauftragsstunden vergeben, um die 2 SWS Vakanzstunden abzudecken, die sich daraus ergaben, dass zwei Vakanzen (2 x 9 SWS = 18 SWS) nur zum Teil, und nur befristet durch vier Vertretungen zu je 4 SWS = 16 SWS abgedeckt waren ( siehe Kapazitätsakte Vorklinik WS 2015/2016 - S. 27 -).
59 
Am Institut für Anatomie und Zellbiologie standen im SS 2015 den 10 SWS aus Lehrauftragsstunden insgesamt 46 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (= eine vakante unbefristete Stelle [C4 /C3 / W3] mit 9 SWS zuzüglich drei unbesetzte unbefristete E 13/A 13/A 14-Stellen mit je 9 SWS, d.h. 27 SWS [= 3 x 9], zuzüglich 2,5 befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, d.h. 10 SWS [= 2,5 x 4], also insgesamt 46 SWS (= 9 + 27 + 10); siehe KapAkte WS 2014/2015 - S. 18). Im WS 2015/16 standen nur 38,5 SWS Lehrauftragsstunden insgesamt 46 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen (N.N.) gegenüber (nämlich vier vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [= 1 x C4 / C3 /W3-Stelle + 3 x E 14/ A 13/A 14-Stelle], also 36 SWS [= 4 x 9], zuzüglich zwei unbesetzte befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, also 8 SWS [= 2 x 4], d.h. insgesamt 36 + 8 = 46 SWS; siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 18). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) hingegen folgende Vakanzen genannt hat: „4 unbesetzte Dauerstellen, 1 unbesetzte befristete Stelle“, was einen Umfang der Vakanzen von insgesamt nur 40 SWS ergeben würde (= 36 SWS [4 x 9 SWS] + 4 SWS), hat sie dazu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe bei ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 berücksichtigt, dass „mittlerweile“ eine vakante befristete Stelle besetzt worden sei. Das aber ist unschädlich, nämlich unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
60 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge, die nur Angaben zum WS 2015/2016 enthält, im SS 2015 offenbar gar keine Lehrauftragsstunden. Die Vakanzen im SS 2015 wurden mithin durch gar keine Lehrauftragsstunden ausgeglichen. Der Umfang dieser Vakanzen im SS 2015 belief sich auf insgesamt 6,5 SWS, nämlich 4,5 SWS aus einer Vakanz einer halben unbefristeten Stelle (0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS) zuzüglich 2 SWS aus einer Vakanz einer halben befristeten Stelle (0,5 x 4 SWS = 2 SWS). Im WS 2015/2016 gab es laut Mitteilung der Beklagten (vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anl. 7) 1 SWS aus einem Lehrauftrag. Nach dem in der einschlägigen damaligen Kapazitätsakte enthaltenen Stellenplan (siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 20) standen dieser einen Lehrauftragsstunde insgesamt 12,5 SWS aus vakanten Stellen gegenüber, nämlich aus einer vakanten halben unbefristeten Stelle 4,5 SWS (= 0,5 x 9 SWS) und aus insgesamt vier vakanten halben unbefristeten Stellen 8 SWS (= 4 x 2 SWS), d.h. insgesamt 12,5 SWS (= 4,5 + 8). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3 und Anl. 7) statt dessen eine halbe unbesetzte Dauerstelle (das wären 4,5 SWS = 0,5 x 9 SWS) und 4,5 unbesetzte befristete Stellen (das wären 18 SWS = 4,5 x 4 SWS) anführt, hat sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, das sich diese Vakanzen erst „inzwischen“ ergeben hätten. Das ist unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
61 
Durch die Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3, Anlage 7) wurden im Übrigen die ursprünglich in der Anlage 7 (KAS 87) enthaltenen Angaben zur Titellehre (0,5 SWS für Praktikum der Physiologie) korrigiert, nämlich vollständig gestrichen. Die demgegenüber von Klägerseite unter anderem vorgebrachte Rüge hat sich damit erledigt, was auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom entsprechenden Klägervertreter klargestellt wurde.
62 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2015 und WS 2015/2016) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 26,25 SWS (= [2 +1 + 10 + 38,5 +1 = 52,5] : 2 = 26,25) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 65,5 SWS (= [18 + 2 + 46 + 46 + 6,5 + 12, 5 = 131] : 2 = 65,5).
63 
b. Drittmittelbedienstete
64 
Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen..
65 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 88). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 48, 49). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter zudem auf die Rüge eines der Klägervertreter hin überzeugend erläutert, der Begriff „nicht regelhaft“ bedeute lediglich, dass selbstverständlich im konkreten Einzelfall eine Lehrstunde, die ansonsten z.B. wegen Erkrankung eines Dozenten ausfallen müsste, ausnahmsweise und insoweit nur punktuell auch einmal durch einen ansonsten rein zu Forschungszwecken eingesetzten, aus Drittmitteln finanzierten Stelleninhaber vertretungsweise erbracht werde.
66 
Am Institut für Physiologie gibt es eine unbefristete E 13-Stelle, die, weil sie zu 50% aus Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 66, 67 und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre.
67 
Ansonsten findet sich im Kapazitätsbericht (KAS 83) nur der - versehentlich (siehe dazu oben unter 1.1.1.) - aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht übernommene, zeitlich aber inzwischen überholte Hinweis auf eine W2-Professur von Prof. Dr. M. am Institut für Biochemie, die zur Hälfte aus Forschungsdrittmitteln des Exzellenzclusters BIOSS finanziert war, ohnehin nur eine Forschungsprofessur mit daher eingeschränktem Lehrumfang von nur 5 SWS darstellte und bereits zum 1.10.2015 durch eine E 13-Stelle und einen Lehrauftrag kapazitätsneutral ersetzt wurde (siehe KapAkte 2015/201 S. 20, 21). Auch an diesem Institut gibt es mithin keine dem Lehrangebot noch kapazitätssteigernd zuzuschlagende Lehre aus einer Drittmittelstelle.
68 
c. Gastprofessuren
69 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 25.1.2016 - KAS 87 und ergänzende Mitteilung vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anlage 7 - zdGA III; siehe dazu auch VG, Rn. 50, 51).
70 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012
71 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn.60).
72 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
73 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 54, 55). Soweit einer der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erneut gerügt hat, es gehe nicht an, dass der im Bereich der Lehreinheit Klinische Medizin existierende große Überhang an Lehrkapazität nicht zur Erhöhung des Lehrangebots anteilig auch im Bereich der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt werde, ist darauf zu verweisen, dass bei einer solchen saldierenden Betrachtungsweise dann auch umgekehrt zu berücksichtigen wäre, dass das Institut für Medizinische Soziologie und für Medizinische Psychologie nicht - wie sonst an der überwiegenden Mehrzahl der Hochschulen regelmäßig üblich - der Lehreinheit Klinische Medizin zugeordnet ist, sondern im Fall der Beklagten der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist - was nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sehr außergewöhnlich ist. Das Lehrangebot aus Stellen dieses Instituts kommt mithin im Rahmen der Kapazitätsberechnung (abgesehen von dem durch dieses Institut in den klinischen Ausbildungsabschnitt erbrachten Lehrexport - siehe KAS 90) dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätserhöhend und damit kapazitätsgünstig zugute, statt der Lehreinheit Klinische Medizin, wo es genau so gut oder sogar vorzugsweise auch angesiedelt sein könnte. Auch dieser Umstand spricht also im vorliegenden Fall gegen die von Klägerseite geforderte fiktive Erhöhung des Lehrangebots.
74 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KAS 3, 10, 11).
75 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
76 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) im Wesentlichen korrekt berechnet worden (KAS 90 - 95).
77 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
78 
Die in die Kapazitätsberechnung (KAS 90, 94) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in ihrer 3. Änderungsfassung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr.70, S. 398), welche insoweit unverändert gegenüber der 2. Änderungsfassung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) ist, die beanstandungsfrei der Berechnung für das Studienjahr 2014/2015 zugrunde gelegt worden war (vgl. VG, Rn. 60 - 62). Auch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364) enthält insoweit keine relevanten Änderungen.
79 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KapAkte Klinik 2016/2017 - Stand 5.8.2016 - S. 3 und 4).
80 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3).
81 
b. Pharmazie
82 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 90). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu schon VG, Rn. 64).
83 
Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die auch in ihrer aktuell gültigen 20. Änderungsfassung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) insoweit keine relevanten Änderungen enthält. Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2016 https://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modulhandbuch-b.sc.phar mwiss-2016-po2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
84 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
85 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9).
86 
c. Zahnmedizin
87 
Der Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 35,8989 SWS berechnet worden (KAS 90).
88 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 90, sowie durchschnittliche Studierendenzahl Aq bzw. Aq/2 - dazu KAS 92 und 95) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG, Rn. 68 -72).
89 
Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der mittlerweile für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ v.16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in der Fassung der 1. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46 Nr. 71, S. 401 - 405 und der 2. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Mit dieser Studienordnung wurde die bisher geltende Studienordnung (v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7, S. 316) abgelöst. Die neue Studienordnung sieht im Studienplan (= Anlage 1 zu dieser Studienordnung) die in der Berechnung des Exports aus der Lehreinheit Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin aufgezählten Lehrveranstaltungen als verpflichtenden Inhalt für das Studium der Zahnmedizin vor. Insoweit sind im 3. Fachsemester des Zahnmedizinstudiums das „Praktikum der Physiologischen Chemie I“ und der „Kurs der Makroskopischen Anatomie“ zu absolvieren und im 4. Fachsemester der „Kurs der Mikroskopischen Anatomie“, das „Praktikum der Physiologischen Chemie II“ und das „Praktikum der Physiologie II“, sowie schließlich im 5. Fachsemester das „Praktikum der Physiologie I“ (siehe Art. 1 Ziff. 4 Anlage 1 der 1. Änderungsfassung dieser Studienordnung).
90 
Unschädlich ist es dabei, dass in dieser Studienordnung ein „Praktikum der Physiologischen Chemie I und II“ vorgeschrieben wird, während in der Kapazitätsakte bezüglich der Berechnung des Exports von einem „Praktikum der Biochemie I und II“ die Rede ist (KAS 90). Denn der Sache nach handelt es sich hier nur um zwei terminologisch verschiedene Bezeichnungen für das selbe Fach. Das ergibt sich schon daraus, dass im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zum Studienfach Zahnmedizin von „Physiologische Chemie (Biochemie)“ die Rede ist und von einem „Biochemischen/Molekularbiologischen Praktikum für Studierende der Zahnmedizin“, das von dem (zur vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin zählenden) Institut für Biochemie/Molekularbiologie angeboten wird (https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourseCatalog.xhtml?_flowId=show CourseCatalog-flow&_flowExecutionKey=e1s1). Dass mit „Biochemie“ das selbe Fach bezeichnet wird, wie mit dem Begriff „Physiologische Chemie“, ergibt sich zudem aus der historischen Entwicklung dieser Begriffe, wie sie in der Chronik des Instituts für Biochemie und Molekularbiologie der Beklagten auf deren Internetseite dargestellt wird (siehe www.biochemie.uni-freiburg.de/intern/chronik).
91 
Dass die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin in diesem Zusammenhang weder die Stundenzahl dieser Lehrveranstaltungen noch die jeweilige Gruppengröße vorschreibt, ist kapazitätsrechtlich unschädlich. Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).
92 
Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und https://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre/ vorklinik/stundenplaene-vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/praktikum/Plan1617 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie PlanSS 16 -Einfach.pdf).
93 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl (Aq/2) ist mit 41,425 angesetzt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zulassungszahlen für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2013 - WS 2015/2016) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten sowie der Doppel- und Zweitstudenten zugrunde gelegt (KAS 92, 93). Die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum in diesem Fach zugelassenen Studierenden (Aq) ist von der Beklagten mit 42,7 (= 42,6666 aufgerundet) korrekt ermittelt worden. Dass dieser Wert gegenüber dem Vorjahreswert (42,5) leicht angestiegen ist, beruht darauf, dass der für die Bildung des Durchschnitts relevante Zeitraum der vorausgegangenen sechs Semester erstmals nicht mehr (wie noch in den Vorjahren) das Wintersemester 2012/13 umfasst, in dem seinerzeit zwei Studierende zum Studium der Zahnmedizin im Doppelstudium zugelassen worden waren, so dass sich diesmal der für diese Gruppe von Studierenden vorzunehmende entsprechende Abzug der in dem relevanten Zeitraum durchschnittlichen Zahl der als Doppelstudenten zugelassenen Studierenden auf „0“ beläuft, während dieser Abzug sich im Vorjahr noch auf 0,33 belaufen hatte. Von der damit verbleibenden Durchschnittszulassungszahl von 42,7 sind noch 3 % als Vorabquote für Studierende abzuziehen, die das Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium betreiben. Insoweit liegt hier ein Rechenfehler der Beklagten vor. Denn 3 % von 42,7 sind 1,281 und nicht 1,275, wie hier irrtümlich errechnet und ausgewiesen (KAS 93). Auf die Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hat die Beklagte diesen Fehler korrigiert und mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.5 nebst Anlage 9.4) eine neue korrigierte Berechnung vorgelegt. Im konkreten Fall unerheblich ist, dass sie in diesem Zusammenhang geäußert hat, der pauschale Abzug von 3 % für Studierende der Zahnmedizin im Zweitstudium erscheine nicht sachgerecht, weil nicht gesichert sei, dass sämtliche Studierende dieser Quote zuvor Zahnmedizin mit anrechenbaren Leistungen für die Humanmedizin studiert hätten, da sie auch aus anderen Fachrichtungen kommen könnten. Denn trotz dieses Einwands hat sie in der vorgelegten Korrekturberechnung an diesem - kapazitätsgünstigen - Abzug einer 3 %-Quote festgehalten. Damit ergibt sich als durchschnittliche Studierendenzahl/Semester im Fach Zahnmedizin (Aq/2) statt des in der Berechnung der Beklagten ausgewiesenen Werts von 41,425 ein Wert von 41,419 (= 42,7 - 0 - 1,281).
94 
Bei einem CA der Zahnmedizin von 0,8666 und Aq/2 von 41,419 ergibt sich bezüglich der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Export in die Zahnmedizin im Umfang von 35,8937 SWS (= 0,8666 x 41,419), statt des in der Tabelle (KAS 90) ausgewiesenen Wertes von 35,8989 SWS (= 0,8666 x 41,425), d.h. eine minimale Verringerung des insoweit zu veranschlagenden Exports um 0,0052 SWS.
95 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
96 
Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc., der im Vorjahr noch 9,9000 SWS umfasste, hat die Beklagte mit 6,0900 zutreffend ermittelt (KAS 90). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
97 
Der insoweit veranschlagte Umfang der Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. zum Studienjahr 2014/2015 VG, Rn. 73 - 78) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die letzten Änderungsfassungen enthalten insoweit keine relevanten Änderungen: Die 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) hat lediglich terminologische Klarstellungen gebracht. Die 34. Änderungssatzung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 77, S. 463) betrifft nur ein hier für den Export nicht relevantes Modul und die 36. Änderungssatzung (v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 62, S. 398) enthält bezüglich der hier für den Export relevanten Module 1, 8 und 9 (Praktikum Funktionelle Biochemie, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Masterarbeit) keine relevanten Änderungen der genannten Parameter.
98 
Die Exportberechnung entspricht auch den Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten aktuellen Modulhandbuch (Stand 27.6.2016 - dort S. 5, 7 - 9, 23, 24 siehe http//www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf; dass auf Seite 23 im Modulhandbuch - wohl irrtümlich - abweichend von der maßgeblichen Prüfungsordnung eine Gruppengröße von „4“ zum Modul 8 - Wahlpflichtpraktikum ausgewiesen wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der hier vorliegenden, allein maßgeblichen Kapazitätsberechnung diese Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung zutreffend mit „15“ eingestellt wurde).
99 
Auf der Basis der genannten Werte wurde für die genannten drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. fehlerfrei ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 90).
100 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 10,5 zugrunde gelegt (KAS 90). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „21“ genannt (siehe KAS 92 und 95; zur Zulässigkeit einer solchen Prognose siehe VG Rn. 84) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 90) Aq/2 mit „10,5“ angegeben. Diese Änderung gegenüber dem Vorjahr, in dem Aq sich noch auf „30“ bzw. Aq/2 auf „15“ belief, rührt daher, dass dieser Studiengang zuletzt nicht mehr „voll ausgelastet“ war (so der Vermerk KAS 116) und dass deshalb für diesen Studiengang in der ZZVO-Universitäten 2016/2017 (v. 6.7.2016 - GBl. 2016, S. 424 - berichtigt S. 511) erstmals auch keine Zulassungszahlenbegrenzung mehr festgesetzt worden ist, nachdem bis dahin in den Zulassungszahlenverordnungen zu den Vorjahren jeweils eine Beschränkung auf 30 Studienplätze festgesetzt worden war (siehe z.B. Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2015/2016 v. 9.7.2015 - GBl. 2015, S. 688), aber diese Zulassungszahl in den letzten drei Jahren jeweils gar nicht ausgeschöpft worden war (siehe KAS 122). An anderer Stelle des Kapazitätsberichts (KAS 122) spricht die Beklagte zwar von einer künftig zu erwartenden Auslastung dieses Studiengangs mit ca. 25 bis 30 zugelassenen Studierenden, was die der vorliegenden Exportberechnung zugrunde gelegte „prognostizierte“ Zulassungszahl (Aq) von „21“ deutlich übersteigen würde. Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Dafür spricht nicht nur der Vermerk der Beklagten im Kapazitätsbericht, der Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. sei „bewusst klein“ konzipiert, wodurch der Bedarf an bestehenden Ressourcen relativ gering und damit auch der „Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt“ sei (KAS 121), sondern auch die auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin von der Beklagten vorgelegte klarstellende Erklärung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin vom 10.11.2016). Darin hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass sie den kapazitätsgünstigen niedrigen Wert „21“ zugrundegelegt hat, da dieser Wert eine objektive Grundlage hat, nämlich dem Durchschnittswert der Zahl der Studierenden entspricht, die in den letzten drei Semestern (WS 2013/2014 bis WS 2015/2016) zu diesem Studiengang zugelassen wurden. Zugleich hat sie aber auch dargelegt, dass die Prognose in Zukunft wieder höhere Studierendenzahlen erwarten lässt, wenn man die Zahl der Studierenden des dem Masterstudiengang vorausgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. betrachtet, die häufig anschließend auch noch den Masterstudiengang belegen (40 Studierende aktuell im 1. FS, 34 Studierende aktuell im 3. FS und voraussichtlich im SS 2017 bis zu 26 Absolventen des Bachelorstudiengangs).
101 
Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 6,0900 SWS (statt im Vorjahr 9,9000 SWS) zutreffend ermittelt. Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde - wie im Vorjahr - auf 4,3218 festgelegt (KAS 137). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran hat sich allerdings von 0,6600 im Vorjahr auf nunmehr festgesetzte 0,5800 verringert (KAS 121), dafür ist im gleichen Umfang der Anteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von 2,2812 im Vorjahr auf nunmehr 2,3612 gestiegen (KAS 137). Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. und den Anteil der vorklinischen Medizin daran nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 23.3.2016 - siehe KAS 136, 127) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 79 - 83).
102 
Die Verringerung des Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,6600 auf nur noch 0,5800 folgt ausweislich der Exporttabelle (KAS 90) daraus, dass sie zwar immer noch die volle Lehrleistung im Modul 1 (Praktikum Funktionelle Biochemie) erbringt, aber im Modul 8 (Experimentelles Wahlfachpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) nicht mehr wie in den Vorjahren 10%, sondern nur noch 5 % der Lehrleistung erbringt (CA 0,5800 = 0,5000 [Modul 1] + 0,0500 [= 5% von 1,000 - Modul 8] + 0,0300 [= 5% von 0,6000 - Modul 9] - siehe insoweit KAS 90). Eine ausdrückliche Darlegung zu den Gründen für die Verringerung des Anteils der Vorklinik von 10% auf 5 % in den beiden Modulen 8 und 9 enthält die Kapazitätsberechnung zwar nicht. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 10.11.2016) mitgeteilt, dass sich der Anteil nach den Erfahrungen aus den letzten drei Jahren vermindert habe, weil in dem Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) die Studierenden die Möglichkeiten hätten, jeweils ein Fach aus der Liste der Wahlfächer zu wählen (siehe dazu die insgesamt 13 verschiedene Wahlfächer umfassende Liste in § 5 Abs. 4 S. 1 der PrüfungsO Molekulare Medizin M.Sc. i.d.F. v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg . 47, Nr. 62, S. 398), und der Anteil derjenigen, die ein von der Lehreinheit Vorklinische Medizin betreutes Wahlfach aus dieser Liste (das sind nur die beiden Wahlfächer „Biochemie/Molekularbiologie“ bzw. „Neuroanatomie“) wählten, in beiden Modulen von etwa 10% auf etwa 5 % gesunken sei. Dass die Beklagte diese für die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin günstige, nämlich den Export an Lehre aus dieser Einheit vermindernde Entwicklung dann auch kapazitätsgünstig in die Berechnung eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Insofern hat die Beklagte ohnehin schon im Kapazitätsbericht ausgeführt, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „bewusst klein konzipiert“, wodurch der Bedarf an Ressourcen relativ gering sei und somit auch der Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt sei (KAS 121). Zudem hat sie im Rahmen der Curricularwertfestsetzung unter anderem für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ausgeführt, die kapazitären Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin seien berücksichtigt (KAS 136).
103 
Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 10,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 90) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 6,0900 SWS (= 0,5800 x 10,5).
104 
Insgesamt beläuft sich damit der Export (E) bei Korrektur des der Beklagten im Rahmen des Exports in die Zahnmedizin unterlaufenen Rechenfehlers um 0,0052 SWS (siehe dazu oben unter 1.2.c.) auf 56,8964 SWS (= 56,9016 - 0,0052), statt auf die in der Export-Tabelle ausgewiesenen 56,9016 SWS (KAS 90).
105 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 56,8964[E] = 334,1036 (statt wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen: 334,0984 - siehe KAS 3 und 11).
106 
2. Lehrnachfrage
107 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt.
108 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen - gegenüber dem Vorjahr gestiegenen - Curricularanteil (CApMM) von 1,4592 (statt 1,1342) ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 100, 111, 118, 127, 137, 140).
109 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2016/2017 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 8.7.2016, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 140).
110 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts auch gar nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen (vgl. VG, Rn. 91, 92). Von daher kommt es auf die von einem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge nicht weiter an, der Curricularanteil von 2,4373 sei gemessen an dem Beispielstudienplan der früheren ZVS bzw. an den in anderen Bundesländern festgesetzten niedrigeren Werten viel zu hoch und zeige, dass hier unter Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Niveaupflege gewissermaßen eine „Luxuslehre“ betrieben werde. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8,2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs 5,7210 beträgt (siehe KapAkte - Klinik WS 2016/2017, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1583 ergibt. Die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als rechtswidrig (vgl. VG, Rn. 92).
111 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
112 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon für das Studienjahr WS 2014/2015 ergab (vgl. VG, Rn. 94) und unverändert so auch für das vergangene Studienjahr 2015/2016 ergeben hat. Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
113 
Die schon im Studienjahr 2014/2015 gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in der Fassung der 2. Änderungssatzung (v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) ist durch die nachfolgende 3. Änderungssatzung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 70, S. 398) und auch durch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 57, S. 364) hinsichtlich der dort geregelten Veranstaltungsarten, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße nicht geändert worden. Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (VG, Rn. 95 ff.).
114 
Die schon für das Studienjahr 2014/2015 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 96 - 100). Der 4/7 Anteil (KAS 103) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung (KAS 97) ist zutreffend mit 0,6 SWS (= aufgerundet von 0,57 = 1,0 x 4/7 SWS) angegeben worden (KAS 101). Eine Berechnung mit dem ungerundeten Anteil von 0,57 SWS ergibt einen Curricularanteil der Klinischen Lehreinheit von 0,0018 (= 0,57 : 310 x 1,0 = 0,0018387 = gerundet 0,0018), die hier ausgewiesenen werden (KAS 101).
115 
Für die vorliegende Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinischen Lehreinheit allein maßgeblich ist hier, dass der 3/7 Anteil, den die Vorklinische Lehreinheit für das Praktikum Berufsfelderkundung erbringt, jedenfalls zutreffend in die Berechnung eingestellt worden ist (siehe KAS 97 äußerste rechte Spalte: Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils (CA), der hier mit 0,0032 ausgewiesen ist: 0,0032 x 3/7 = 0,0013714 = aufgerundet 0,0014; so auch schon VG, Rn. 96).
116 
Keinen Bedenken begegnet es, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 festgesetzt ist, während sie für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt wird (KAS 97, 98). Die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 97).
117 
Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KAS 99, 100), weil dies keine unzulässige Niveaupflege darstellt, sondern den Ausbildungserfordernissen entspricht. Das hat die Kammer seinerzeit bereits ausführlich aufgrund der dazu eingeholten Stellungnahmen der Lehrkräfte der Beklagten festgestellt (vgl. VG, Rn. 98). Von daher kommt es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht eines der Klägervertreter hier nicht darauf an, ob etwa andernorts oder gar generell im Bundesgebiet an allen anderen Hochschulen die Gruppengröße in dem Vorklinischen Wahlfach regelmäßig 15 Studierende statt nur 10 Studierende umfasst.
118 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen, wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 99). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 101 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 103 sowie Dozenten/innenliste - KAS 104 -107). Die in der als Anlage 10.5 zur Kapazitätsakte Humanmedizin WS 2016/2017 vorgelegten Liste der Dozenten/innen angegebenen Lehrpersonen sind auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet (siehe dazu die Dienstaufgabenbeschreibungen - KAS 23 -84). Dass die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern teilweise lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ aufweist, ist nicht zu beanstanden, da es sich nicht um eine aufgrund der zum Sommersemester 2016 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfende und zu bestätigende bzw. je nach dem zu aktualisierende „Prognose“ handelt, sondern um eine sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe handelt, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. VG, Rn. 99, 100).
119 
Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 101; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e).
120 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student.
121 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
122 
Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,4592 ermittelt (KAS 3, 111, 118, 127, 137), was gegenüber dem Vorjahreswert (1,1342) eine Steigerung um 0,325 bedeutet.
123 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 105).
124 
Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn.106) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2015/2016 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 23.3.2016 (KAS 136) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4592 (statt im Vorjahr: 1,1342) festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 116 - 140). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 106; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff.1.2.d.).
125 
In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533; die 16. und 17. Änderungssatzungen v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 79, S. 694 - bzw. v. 22. 11. 2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 91, S. 879 - enthielten - ebenso wie die 18. und 19. Änderungssatzungen keine Regelungen zum Studiengang Mol.Med.Bsc.; die 20. Änderungssatzung v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 76, S. 437 [454 und 460] sowie die 21.Änderungssatzung v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 61, S. 385 [394, 397] enthalten zwar Regelungen bezüglich des Studiengangs Mol.Med.B.Sc., indessen keine relevanten Änderungen bezüglich der hier relevanten Parameter).
126 
Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 4, 6, 8 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt, haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG Rn. 105 ff.). Unschädlich ist es, dass die Ziffern der von der Beklagten in der entsprechenden Tabelle (KAS 111) genannten Module nicht mit den im - dafür maßgeblichen - Modulhandbuch genannten Ziffern übereinstimmen, denn die Module als solche sind abgesehen von ihrer Bezifferung im Titel richtig benannt.
127 
Geändert hat sich ausweislich der Tabelle (KAS 111) allerdings gegenüber den vorangegangenen Studienjahren der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin (mit ihrem Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie bzw. dem Physiologischen Institut) an der Lehre zum Studienbegleitenden Wahlpflichtpraktikum = Modul 11 hat, welches in der Tabelle abweichend vom Modulhandbuch irrtümlich noch als Modul 10 bezeichnet wird. Hier ist der Lehranteil in allen drei Wahlfachpraktika (Biochemie/Molekularbiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie) auf 20 % gestiegen, nachdem sich dieser Anteil zuvor in all den vorangegangenen Jahren seit dem Studienjahr 2012/2013 auf nur 10 % belaufen hatte. Für die beiden in der Tabelle (KAS 111) unter Modul 10 (richtig: Modul 11) ausgewiesenen, 7 SWS umfassenden studienbegleitenden Wahlpflichtpraktika wird nämlich jeweils ein CA von 0,8750 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben jeweils ausgewiesenen 0,1750. Für das 12 SWS umfassende Wahlpflichtpraktikum wird in der Tabelle ein CA von 1,5000 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben als CA-Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen 0,3000. Im Gegenzug sind dafür die CA-Anteile der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin bezüglich des Moduls 11 verringert worden: Bezüglich der beiden 7 SWS umfassenden Praktika wurden sie auf jeweils 0,3500 (von zuvor jeweils 0,4375) verringert und bezüglich des 12 SWS umfassenden Praktikums auf 0,6000 (von zuvor 0,7500). Der Anteil der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin am Studiengang Mol.Med.B.Sc. wurde damit von 3,1074 im Vorjahr auf nunmehr 2,7157 abgesenkt (siehe KAS 137). Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).
128 
In der Folge dieser Steigerung ergibt sich eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengänge Mol.Med.B.Sc. (8,29 % [statt bisher: 8,25 %]) und Humanmedizin (91,71 % [statt bisher: 91,75%]), also eine leichte Verschiebung zu Lasten der dem Studiengang Humanmedizin zugutekommenden Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab. Auch unter Einbeziehung der kapazitätsgünstigen Entlastung beim Export (siehe oben unter 1.2.) wirkt sich dies neben dem dieses Jahr minimal geringeren Schwundausgleich (dazu KAS 108 -114) im Ergebnis kapazitätsungünstig, nämlich zu Lasten der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin aus, denn es führt gegenüber dem Vorjahr zu einer Verringerung der Studienplatzzahl von 338 auf nunmehr 337 (KAS 110).
129 
Im Ergebnis ist dies jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn von den insgesamt 13 angebotenen Wahlfächern (siehe Modulhandbuch, a.a.O. S. 28) werden 3 von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten, was einem Anteil von 23 % entspricht. Mit dieser Begründung hat die Kammer seinerzeit auch den für das Studienjahr 2011/2012 insoweit angesetzten Anteil von 20 % im Ergebnis als willkürfrei und rational nachvollziehbar gebilligt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129). Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134). Da es einer Hochschule unbenommen ist, bis zur Grenze der unzulässigen Niveauunterschreitung freiwillig eine höhere, als eigentlich zu errechnende Kapazitätsbelastung auf sich zu nehmen (vgl. zu freiwilligen Übernahme einer Überlast VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rn. 6 m.w.Nw.), kann eine Abkehr von dieser freiwilligen Praxis und eine Rückkehr zu dem rational begründbaren objektiven Wert von 20 % kapazitätsrechtlich nicht beanstandet werden, auch wenn im Wesentlichen dieser Umstand dazu führt, dass die Berechnung dann im Ergebnis einen einzigen Studienplatz weniger als im Vorjahr ergibt, sich also gemessen am Vorjahreswert als kapazitätsungünstig auswirkt. Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Vielmehr handelte es sich hier bei der kapazitätsgünstigen Berechnung in den Vorjahren um eine bewusste freiwillige Entscheidung, an der die Beklagte sich aber nicht für die Zukunft festhalten lassen muss, weil nicht nur die Kapazitätsberechnung jährlich neu anzustellen ist, sonders auch jährlich neu und eigenständig eine Entscheidung über bewusst kapazitätsfreundliche oder strikt kapazitätsrechtlich gebotene Folgen getroffen werden kann. Der Rahmen der insoweit der Hochschule ganz generell, also nicht etwa zu drittschützenden Zwecken eingeräumten Entscheidungsfreiheit, wird auch nicht etwa durch den aus Art. 3 GG resultierenden Grundsatz der selbstbindenden Verwaltungspraxis eingeengt, wonach von einer regelmäßig geübten Entscheidungspraxis nur aus sachlichem Grund abgewichen werden darf. Auch wenn daher eine Rückkehr zur Anrechnung eines objektiv-rational zu rechtfertigenden Anteils von 20% kapazitätsrechtlich nicht zwingend einer ausdrücklichen Begründung bedarf, weil dieser Wert nachvollziehbar und rational ist, wird die kapazitätsrechtliche Beanstandungsfreiheit dieses Vorgehens im vorliegenden Fall sogar noch dadurch gestützt, dass die Beklagte in der Begründung ihres Beschlusses zur Festsetzung des Curricularwerts für Molekulare Medizin B.Sc. in Höhe von 7,0984 (mit einem Anteil der LE Vorklinik von 1,4592) immerhin ausführt, „Grundlage seien die quantifizierten Studienpläne“. Die „Auswirkungen, namentlich auf den Studiengang Humanmedizin, seien berücksichtigt“ worden. Der weiterhin „sehr hohe Bewerberüberhang in der Medizin sei bekannt“. Allerdings gelte weiterhin, dass der „Kapazitätsverbrauch, insbesondere in der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzunehmen“ sei, da er ja auch „nicht verlorengehe, sondern in die medizinnahen Studiengänge Molekulare Medizin flösse, die ebenfalls hoch nachgefragt“ seien (KAS 136). Zusätzlich hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin) noch zu der Veränderung des Anteils von 10 % auf 20 % sinngemäß erklärt, die Veränderung des Anteils Lehreinheit Vorklinische Medizin, nämlich die Steigerung dieses Anteils gegenüber einer gleichzeitigen Verminderung des von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin erbrachten Anteils, beruhe auch darauf, dass die Studierenden das Wahlfach in der Regel bereits im 2. Semester wählten und damit einen Schwerpunkt setzten, hingegen die Wahlfächer, die von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin gelehrt würden, erst im 5. FS im Masterstudiengang angeboten würden, so dass sie von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin B.Sc. weniger nachgefragt würden. Damit aber macht sie letzten Endes genau betrachtet geltend, dass - wohl anders als in den zurückliegenden Studienjahren - jetzt wohl wieder häufiger die Wahlfächer im Modul 11, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden, auch von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin nachgefragt werden, so dass insgesamt die kleinen Gruppen mit der Gruppengröße 4, wie sie hier einschlägig sind, häufiger zustande kommen, so dass die Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin insoweit auch nachgefragt wird. Damit liegt insgesamt betrachtet eine Begründung der Beklagten vor, die erkennen lässt, dass sich die Beklagte der auch kapazitätsungünstigen Folgen ihrer Festsetzung eines (diesmal höheren) Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. auf die für den Studiengang Humanmedizin verbleibende Kapazität dieser Lehreinheit bewusst war, dies aber in Kauf genommen hat, weil diese Kapazität nicht verlorengegangen ist, sondern gewissermaßen nur von einem medizinischen Studiengang (Humanmedizin) in einen anderen medizinischen Studiengang (Molekular Medizin B.Sc.) „umgeschichtet“ wurde. Das aber stellt auch angesichts des Umstandes, dass hierdurch nur ein einziger Studienplatz in der Humanmedizin wegfällt, eine durchaus plausible und nachvollziehbare Begründung dar, so dass sich die Beklagte insoweit auch nicht dem Vorwurf willkürlichen Handelns ausgesetzt sieht. Denn wenn willkürfreie, sachliche Gründe vorliegen, könnte eine Hochschule im Rahmen ihres Stellendispositionsermessens in einem überschaubaren, kleinen Umfang sogar direkt kapazitätsvermindernde und daher ungünstige Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Stellenstreichungen oder Umwandlungen vornehmen (vgl. zum Stellendispositionsermessen: VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30). Das Gleiche gilt bezüglich der ins pflichtgemäße Ermessen gestellten Befugnis, im Rahmen einer Anteilsquotenbildung zu Lasten oder zugunsten des einen oder anderen zugeordneten Studiengangs eine höhere oder geringere Anteilsquote festzusetzen (vgl. zum hochschulrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Anteilsquotenbildung z.B. VG Sigmaringen, B. v. 6.11.2008 - NC 6 K 1500/98 -, juris, Rn. 86, 87; dazu auch VG Berlin, B. v. 17.1.2008 - 3 A 661.07 -, juris, Rn. 28 -32 und HessVGH, U. v. 5.72011 - 10 B 735/11.MM.Wo -, juris).
130 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Modulhandbuch - Stand 27.6.2016 -, S. 5, 7 - 9, 14 - 16, 19, 24, 25 und 28) www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/2016-06-27-cd-modulhandbuchbuch--bachelor-ho.pdf).
131 
Bezüglich der im Modul 11 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ ist zwar diesmal - anders als im Vorjahr - die Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung korrekt mit 30 Studierenden eingestellt und daraus in Verbindung mit dem Umfang der Lehrveranstaltung von 2 SWS auch korrekt ein Curricularanteil von 0,0667 (= 2 : 30 = 0,06666 = gerundet 0,0667) ermittelt und eingestellt worden. Bei der Gesamtsummenbildung wurde dieser geänderte Wert jedoch nicht berücksichtigt, sondern statt dessen irrtümlich der in der letztjährigen Tabelle falsch ausgewiesene Wert von 0,1333 zugrundegelegt, der um 0,0666 höher ist (= 0,1333 - 0,0667). Dass sich damit der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs bei einer korrekten Summenbildung nicht - wie hier in der Tabelle - KAS 111 fälschlich ausgewiesen - auf 7,0894 beläuft, sondern auf insgesamt nur 7,0228 (= 7,0894 - 0,0666), ist indessen für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc unerheblich (vgl. VG, Rn. 109 -110).
132 
Nach allem hat die Beklagten beanstandungsfrei den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4592 SWS/Student festgesetzt und der vorliegenden streitigen Kapazitätsberechnung zu Recht zugrunde gelegt.
133 
2.3. Gewichteter Curricularanteil )
134 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4592 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 334,1036 SWS (statt 330,7477 - siehe oben unter Ziff. 1) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 118, 119, 127, 135, 138) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KAS 108; vgl. dazu VG, Rn. 113). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eine Anteilsquote von 8,29 % und damit von 91,71 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechnet. Das trifft im Ergebnis zu. Denn auch wenn man richtig das bereinigte Lehrangebot von 334,1036 (statt hier unzutreffend 334,0984 - siehe dazu oben unter 1.) in die entsprechenden Formeln einsetzt, ergibt sich im Ergebnis infolge seiner Rundung kein anderer Wert.
135 
Die Formel für die zu ermittelnde Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc.(zp[MM]) (hier in der Tabelle mit y% bezeichnet) hat die Beklagte zutreffend wie folgt formuliert (KAS 108):
136 
y% = 30 : 2Sb x (188,1200% - 0,4220y%).
137 
Das bereinigte, jährliche Lehrangebot (2 x Sb) ist in diese Formel mit 668,2072 (= 2 x 334,1036) einzustellen (statt 668,1968 = 2 x 334,0894). Der Wert von: (-) 0,422y% ergibt sich zutreffend aus: (-) 1,8812y% + 1,4592y%.
138 
Die Anwendung der Formel führt damit zu folgenden Teilergebnissen: Die zunächst vorzunehmende Division ergibt 30 : 668,2072 = 0,0448962 (statt 0,0448953). Die beiden anschließend vorzunehmenden Multiplikation dieses Werts ergeben Folgendes: 0,0448962 x 118,12% = 8,4458731% (statt 8,446014707%) und 0,0448962 x (- 0,422y%) = (-) 0,0189461y% (statt [-] 0,01896514y%).
139 
Mit diesen Werten lautet die Formel dann:
        
 y% = 8,4458731% - 0,0189461y%
Das lässt sich dann umformen in:
        
 1y% + 0,0189461y% = 8,4458731%.
Weiter umgeformt ergibt sich daraus:
        
 1,0189461y% = 8,4458731%.
Nach y% aufgelöst lautet die Formel schließlich:
        
 y% = 8,4458731% : 1,0189461
140 
Das ergibt dann im Ergebnis einen Wert für die Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc. (zp[MM]) von: 8,288832 % (= 8,4459731 : 1,0189461). Infolge der vorzunehmenden Rundung ergibt dies dann: 8,29%. Da auch der von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung statt dessen errechnete Wert von 8,288967665 im Wege der Rundung zu diesem Wert von 8,29% führt, bedeutet dies, dass sich im Ergebnis die gegenüber der vorliegenden Kapazitätsberechnung der Beklagten vorzunehmende leichte Korrektur des Wertes des bereinigten Lehrangebots auf die Berechnung der Anteilsquote nicht auswirkt und dass die Beklagte insofern die 8,29 % zutreffend ermittelt hat.
141 
Daraus folgt dann die korrespondierende Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin (zp[HM]) von 91,71% (=100% - 8,29%)
142 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8462 (= [1,4592 x 0,0829 = 0,1209676] + [1,8812 x 0,9171 =1,7252485], also 0,1209676 + 1,7252485 = 1,8462161 = gerundet 1,8462; weil die Rundung erst am Ende zu erfolgen hat, ist es insoweit unschädlich, dass die Beklagte in einem ausgewiesenen Teilschritt bereits die beiden Zwischenwerte jeweils gerundet hat, nämlich auf 0,1210 bzw. auf 1,7253, woraus sich bei ihrer Addition 1,8463 - statt der korrekt ausgewiesenen 1,8462 ergeben würde - siehe KAS 109).
143 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
144 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 109):
145 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 334,1036 SWS [Sb] x 2 = 668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,9171 [zpHM] = 331,93197 Studienplätzen (statt 331,9269 Studienplätzen wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden, welcher ein Wert von 2Sb von 668,1968 zugrunde liegt)
146 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
147 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,0829[zpMM] = 30,004536 = gerundet 30 - siehe KAS 109; dass die Beklagte an anderer Stelle - KAS 12 - in der Tabelle wohl irrtümlich noch den Vorjahreswert der Anteilsquote in Höhe von 0,0825 = 8,25 % [statt 0,0829 = 8,29 %] eingestellt und darauf basierend einen Wert von 29,8663 errechnet hat, ist unschädlich, weil dies ebenfalls aufgerundet die - ohnehin bewusst so von vornherein festgelegten - 30 Studienplätze ergibt).
148 
Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eineSchwundquote von 0,8381 zugrundegelegt ( KAS 109), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend ermittelt hat (KAS 114; vgl.zum Hamburger Modell mit Rspr.Nw. VG Freiburg, U. v. 6.2.1012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 28 und Rn. 31 unter Anwendung einer etwas übersichtlicheren Tabelle - a.a.O, juris Rn. 31 - als der von der Beklagten auf KAS 114 erstellten Tabelle).
149 
Um eine statistisch verlässliche Grundlage zu haben, hat die Beklagte beanstandungsfrei die Studierendenzahlen aus einem Zeitraum von insgesamt sieben Semestern in den Blick genommen (WS 2012/2013 - WS 2015/2016) und aus diesem Zeitraum jeweils die Summe der im ersten Semester Studierenden gebildet (Summe 1 (∑1): WS 2012/2013 - SS 2015 - hier: 30 + 0 + 30 + 0 + 30 + 0 = 90,000, siehe KAS 114). Zur Berechnung der Übergangsquote (q1) vom 1. ins 2. Semester hat sie dann außerdem die Summe der Studierendenzahlen im 2. Semester gebildet, nämlich die Zahl derjenigen, die sich z.B. nach dem 1.Semester: WS 2012/2013 nun zum SS 2013 im 2. Semester befanden. Der in den Blick genommene Zeitraum für diese Summenbildung liegt deshalb gegenüber dem der ersten Summenbildung zugrundeliegenden Zeitraum WS 2012/2013 - SS 2015 um ein Semester versetzt und umfasst die Zeit vom SS 2013 - WS 2015/2016 (Summe 2 (∑2): SS 13 - WS 2015/2016 - hier 28 + 2 + 30 + 1 + 27 + 2 = 90,000 ). Dann hat sie zur Bildung der Übergangsquote (q) die Summe 2 durch die Summe 1 geteilt: q1 = (∑2 ): (∑1), hier also q 1 = 90,000 : 90,000 = 1,0000. Die Übergangsquote (q2) für den Übergang vom 2. ins 3. Semester wurde dann durch die Teilung der entsprechenden beiden Summen in diesen Semestern ermittelt ( (∑2 ) = Studierendenzahl im 3. Semester im Zeitraum vom SS 13 - WS2015/2016: 0 + 22 + 2 + 25 + 1 + 21 = 71,000 und (∑1) = Studierendenzahl im vorangegangenen 2. Semester im Zeitraum vom WS 2012/2013 - SS 15: 0 + 28 + 2 + 30 + 1 + 27 = 88,0000; q2 = (∑2 ) : (∑1) = 71,0000 : 88,000 = 0,8068181 = gerundet 0,8068). Diese Berechnungsweise wurde dann bis zum Übergang vom 5. zum 6. Semester jeweils so durchgeführt. Daraus ergibt sich dann die in der Berechnung ausgewiesene Reihe von Übergangsquoten (q1 bis q5) nämlich: q1 (1,0000), q2 (0,8068), q3 (0,9136 = 74,000 : 81,0000 = 0,9135802 = gerundet 0,9136), q4 (1,0137 = 74,0000 : 73,0000 = 1,0136986 = gerundet 1,0137) und q5 (0,9868 = 75,000 : 76,0000 = 0,9868421 = gerundet 0,9868). Die durchschnittliche Schwundquote insgesamt ergibt sich dann, indem man die Ausgangszahl mit 1,0 ansetzt und dann auf diese Ausgangszahl für die nachfolgenden 6 Semester jeweils die Übergangsquoten anwendet und jeweils dazu zählt (1,0 + q1 + [q1 x q2] + [q1 x q2 x q3] +[q1 x q2 x q3 x q4] + [q1 x q2 x q3 x q4 x q5] ), wie es die Beklagte hier (KAS 114,112) unter dem den Schwund über den Verlauf der gesamten Studienzeit beschreibenden Begriff „Schwundstudienzeit“ getan hat (hier: 1,0 + q1(1,0000) + [q1xq2 = 1,0 x 0,8068 = 0,8068] + [q1 x q2 xq3 = 08068 x 0,9136 = 0,7370924 = gerundet 0,7371] + [q1 x q2 x q3 x q4 = 0,7371 x 1,0137 = 0,7471982 = gerundet 0,7472] +[q1 x q2 x q3 x q4 x q5 = 0,7472 x 0,9868 = 0,7373369 = gerundet 0,7374] ).
150 
Am Ende wurde dann diese Summe der „Schwundstudienzeiten“ (hier: 5,0285 = 1 + 1,0000 + 0,8068 + 0,7371 + 0,7472 + 0,7374) zwecks Bildung eines Durchschnittswertes für die 6 Semester durch 6 geteilt, was dann den von der Beklagten zutreffend ermittelten (durchschnittlich aufgetretenen) „Schwundfaktor“ ergibt (hier: 5,0285 : 6 = 0,8381).
151 
Dem ermittelten Schwund ist dann (gem. § 16 KapVO VII) dadurch Rechnung zu tragen, das eineSchwundkorrektur durchgeführt wird, nämlich die bisher ermittelte Zahl zwecks Ausgleich des Schwundes erhöht, d.h. nach oben korrigiert wird (sogenannter „Schwundzuschlag“), um so der mit dem Schwund verbundenen Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden Rechnung zu tragen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wird dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8381) vorgenommen. Dadurch erhöht sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 12, 109), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,7953 (= 30 : 0,8381 = 35,795251 = aufgerundet 35,7953). Das sind gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 5,7953 zusätzliche Plätze, um die im Wege der Schwundkorrektur als Schwundzuschlag die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekular Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 109).
152 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 122), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molkekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag statt dessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen 5,7953 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergebenden Faktor in 4,4952 zusätzliche zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umgerechnet (CApMM [1,4592] : CApHM [1,8812] = 0,7756751 x 5,7228 Studienplätze[MM] = 4,4952699 = gerundet 4,4952 Studienplätze[HM]; siehe KAS 12, 109) und diese dann der für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität (331,93197 - s.o. unter Ziff.3.1) hinzu addiert hat, was dann 336 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ergibt (= 331,93197 + 4,4952 = 336,42717 = gerundet 336 - siehe KAS 110; infolge der Abrundung ist es unschädlich, dass die Beklagte eine Studienplatzzahl von 331,9269 [statt hier richtig: 331,93197] zugrundegelegt hat, denn sie kommt damit im Ergebnis zur gleichen Studienplatzzahl: 331,9269 + 4,4952 = 336,4221 = gerundet 336).
153 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 5,7228 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte den Verhältnis der Curricularanteile der beiden Studiengänge entsprechende anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen (vgl. VG, Rn. 123).
154 
4. Schwundkorrektur
155 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9995 ermittelt (KAS 12, 112 -113), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
156 
Dabei sind zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzuzuzählen, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden. Nicht mitzuzählen sind hingegen die sogenannten „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassene Studierende, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (vgl. VG, Rn.127). Das ist indessen hier unerheblich, da die entsprechenden Tabellen für die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016 gar keine solchen nur auf einen Teilstudienplatz Zugelassenen mehr aufweisen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich bestätigt hat.
157 
Wie im Vorjahr kommt es in diesem Zusammenhang auch auf die Frage nicht an, ob es etwa kapazitätsrechtlich geboten ist, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, statt erst ab dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen sind, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden sind. Denn die Schwundberechnung betrifft im vorliegenden Fall die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016. In diesen Jahrgängen gab es aber keine gerichtlich Zugelassenen, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters (schon vorläufig oder erstmals) zugelassen worden sind (vgl. VG, Rn. 129, 130). Ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Fragen, wäre diese aber in jedem Fall kapazitätsrechtlich auch zu verneinen (vgl. VG Rn. 131 -135). Die Werte sind bei der Schwundberechnung wie auch sonst im Kapazitätsrecht im Ergebnis nur mit einer Genauigkeit von vier Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und zu diesem Zweck, wenn sie bei exakter Berechnung mehr als vier Stellen hinter dem Komma ergeben „kaufmännisch“ (siehe dazu unten) auf- oder abzurunden (siehe dazu die Hilfsfunktion unter http://rechneronline.de/runden/).
158 
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung (KAS 112) nicht zu beanstanden. Sie führt zu einem Schwundfaktor(Schwundquote) von 0,9995:
159 
                 
1. FS 
2. FS 
3. FS 
4. FS 
1       
WS 12/13
337     
0       
340     
0       
2       
SS 13 
0       
338     
0       
338     
3       
WS 13/14
340     
0       
339     
0       
4       
SS 14 
0       
339     
0       
338     
5       
WS 14/15
338     
0       
339     
0       
6       
SS 15 
0       
338     
0       
320     
7       
WS 15/16
340     
0       
338     
0       
        
Summe 1
∑1(Zeile 1 bis 6)
1015   
1015   
1018   
1014   
        
Summe 2
∑2 (Zeile 2 bis 7)
        
1015   
1016   
1014   
Übergangsquote
(Schwundquote) q
= ∑2 : ∑1
        
q1    
q2    
q3    
        
1,0000
(= 1015 :1015)
1,0010
(= 1016 :1015
 = 1,0009852
 = gerundet
 1,0010 )
0,9961
( = 1014 : 1018
 = 0,9960707
 = gerundet
 0,9961 )
Schwundstudienzeit
1,0     
1,0 x q1

1,0 x 1,0000



= 1,0000
1 x q1 x q2

 1,0 x 1,0000
 x 1,0010


= 1,0010
1 x q1 x q2 x q3

1,0 x 1,0000 x 1,0010
 x 0,9961
= 0,9970961
= gerundet
= 0,9971
1,0 + 1,0000 + 1,0010 + 0, 9971
= 3,9981

(Die von der Beklagten statt dessen ausgewiesenen 3,9980 ergeben sich, wenn man oben die nicht gerundeten Werte einsetzt: 
1,0 + 1,0000 + 1,0009852  + 0,997052
[= 1,0009852
x 0,9960707]
= 3,9980372 = gerundet 3,9980)
Schwundfaktor SF
Durchschnitt 4 Semester
3,9980 : 4 = 0,9995
160 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9995 im Rahmen der Schwundkorrektur (siehe dazu KAS 110) bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,42717 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von: 336,42717 : 0,9995 = 336, 59546 d.h. von aufgerundet 337 Studienplätzen.
161 
Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte „kaufmännische“ Rundung). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG, Rn. 138, 139) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich so entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 23). Infolgedessen ist es hier unschädlich, dass die Beklagte hier in der Berechnung ihrer Schwundkorrektur als exakte Zahl der Studienplätze den von ihr insoweit ermittelten leicht abweichenden, unzutreffenden Wert von 336,4221 eingesetzt hat und daher bei der Schwundkorrekturberechnung (336,4221 : 0,9995) hier zum Ergebnis: 336,59039 = gerundet 336,5904 kommt. Denn diese Zahl ergibt ihrerseits (auf-)gerundet eine volle Zahl von ebenfalls 337 Studienplätzen.
162 
5. Belegung
163 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 7.11.2016) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 339 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 339 Studierenden sind ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der freiwilligen Überlast sogar um zwei Studienplätze erweitert worden. Darüber hinaus stehen nach dem oben Gesagten keine Studienplätze zur Verfügung.
164 
Die Überprüfung der Belegungslisten durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Soweit ausweislich der Belegungsliste ein Studierender beurlaubt und daher für ihn in der Belegungsliste das Fachsemester „0“ ausgewiesen wird, ist auch sein Studienplatz kapazitätswirksam vergeben, denn ein beurlaubter Studierender hat Anspruch auf seinen Studienplatz, den er nur vorübergehend nicht in Anspruch nimmt. Der Studienplatz steht damit nicht etwa einem Zulassungsbewerber zur Verfügung. Denn würde man diesen auf diesem Platz zulassen, würde man dem Beurlaubten den Platz nehmen, auf den nach Ende seiner Beurlaubung zurückzukehren er einen Rechtsanspruch hat (vgl. zur Überprüfung von Belegungslisten VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 158 ff. und - zur kapazitätswirksamen Zulassung - Rn. 171 ff. ; zur wirksamen Zulassung auch beurlaubter Studierender VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 42).
165 
Entgegen der von einem der Klägervertreter vertretenen Ansicht erweist sich die Belegungsliste auch als aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu, dass diese Angaben ausreichen: OVG NdS, B. v. 25.5.2015 - 2 NB 171/14 -, juris = NVwZ-RR 2015, 499). Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Listen auf ausdrückliche Bitte des Prozessbevollmächtigten der Beklagten immer unter spezieller Berücksichtigung auch von Höherstufungen in andere Semester und erst nach Abschluss aller Nachrück- und Losverfahren erstellt werden. Das hat zuvor schon die Leiterin des Studierendesekretariats, Frau K., in ihrer e-mail vom 28.11.2016, die dem Gericht vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt wurde, so ausdrücklich bestätigt. Danach werden Anträge auf Höherstufung sofort und zeitnah bearbeitet und direkt anschließend dadurch etwa freigewordene Plätze wieder besetzt. An der Richtigkeit dieser Praxis zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind im Übrigen Anhaltspunkte für die von einem der Klägervertreter unter Hinweis auf die Praxis an anderen Hochschulen pauschal in den Raum gestellte Behauptung, der generelle Verdacht sei nicht ausgeräumt, dass die Beklagte auf der vorgelegten Liste zu Unrecht auch Studierende als zum Studium Zugelassene führe, die aus diversen Gründen (etwa Studienabbruch, nicht berücksichtigte Höherstufung in andere Semester, Exmatrikulationen, unzulässige Mehrfachbeurlaubungen z.B. wegen unzutreffend berücksichtigter Kindererziehungszeiten usw.) dort nicht hätten aufgeführt werden dürfen, zumal es an anderen Hochschulen sogar schon Fälle falscher eidesstattlicher Versicherungen von Hochschulmitarbeitern bezüglich solcher Belegungslisten gegeben habe. Dass jedenfalls die Beklagte die Belegungslisten insoweit sorgfältig führt und vor Übersendung an das Gericht gerade im Hinblick auf Beurlaubungen, höhere Semester oder Exmatrikulationen nochmal überprüft, zeigen indessen die Belegungslisten, die dem Gericht in den vergangenen Jahren zu diversen Fachsemestern vorgelegt wurde. Hier wurden jeweils durch gesonderte Anmerkungen am Ende der Liste immer wieder auch einmal Fälle genannt, die aus bestimmten Gründen nicht mitzählten. Das zeigt exemplarisch etwa auch die aktuell zum WS 2016/2017 von der Beklagten zum 3. FS vorgelegte Belegungsliste, in der am Ende ausgeführt wird, dass insgesamt drei der 340 dort namentlich aufgelisteten Studierenden wegen Exmatrikulation bzw. weil sie wegen Beurlaubung in ein höheres Fachsemester gehören, im Ergebnis nicht mitgezählt wurden, so dass nur eine kapazitätswirksame Belegung von 337 Studienplätzen statuiert wird.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - NC 9 S 1501/14

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Nov. 2013 - NC 6 K 2390/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 174/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Di

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - NC 9 S 1108/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kl

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rech

Bundesarbeitsgericht Urteil, 01. Juni 2011 - 7 AZR 827/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2011

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/15.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 (ZZVO vom 27.06.2014 - GBl. 2014, 296 -) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2014/2015 auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität sowohl einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb als auch außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl und beantragte außerdem eine Beteiligung am Losverfahren für den Fall, dass nach Beendigung des Verfahrens der Stiftung-hochschulstart.de Studienplätze im Wege des Losverfahrens vergeben würden.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat sie bisher nicht beschieden.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden (Belegungsliste vom 13.11.2014- siehe Generalakten).
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
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cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
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aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
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Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
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Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
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Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
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Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
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c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
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Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
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Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
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dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
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4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2814/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Mannheim, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 204 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung von 15 der Stiftung nachgemeldeten Studienplätzen und trägt vor, die Antragsgegnerin hätte die Zulassungszahlen förmlich festsetzen lassen müssen. Daher könne ihm nur die festgesetzte Zulassungszahl von 204 Studienplätzen entgegengehalten werden. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 31.01.2003 (- NC 9 S 45/02 u.a.-, NVwZ-RR 2003, 500) entschieden, dass auch diejenigen zusätzlichen Studienplätze zu berücksichtigen sind, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums - zum Wintersemester also spätestens am 30. September - (damals) der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von der ZVS daraufhin in das Vergabeverfahren (einschließlich des ersten Nachrückverfahrens) einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller verletzt werden sollten.
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für das (vorangegangene) Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 habe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Ausbildungskapazität aufgrund des verfügbaren Lehrangebots und der Lehrnachfrage im maßgeblichen Berechnungszeitraum beruht, sondern sei vom Ergebnis her konzipiert worden. Dies habe die Kammer im Beschluss vom 27.06.2013 als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar angesehen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Kammerbeschlusses sei die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 allerdings bereits unter Wiederholung desselben Berechnungsfehlers erstellt worden. Um den Fehler zu korrigieren, habe die Antragsgegnerin die Differenz der mit Beschluss der Kammer vom 27.06.2013 ermittelten 219 Studienplätze zu den 204 festgesetzten Studienplätzen (15 Studienplätze) am 30.09.2013 der Stiftung nachgemeldet, damit diese in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden könnten. Diese Nachmeldung begegne im Grundsatz keinen Bedenken. Zwar sei eine förmliche Neufestsetzung der Zulassungszahl im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2013/2014, Beginn: 01.09.2013) unterblieben (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII), dies dürfte indes die nachträgliche Einbeziehung dieser Studienplätze nicht hindern. Denn es sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben der förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller/innen verletzt werden sollten. Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, welche dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung zugrunde lägen, hätten Studienbewerber, die einen Studienplatz außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens in Anspruch nähmen, keinen Anspruch. Gegen die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 KapVO VII, der bei einer wesentlichen Änderung der Daten grundsätzlich eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung vorschreibe, spreche zudem, dass sich vorliegend nicht die Daten, die der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegen hätten, geändert hätten, sondern eine als fehlerhaft erkannte Berechnung der Aufnahmekapazität mit kapazitätserhöhender Wirkung habe korrigiert werden sollen. Eine derartige rückwirkende Korrektur von Entscheidungen der Hochschule lasse die durch Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.01.2011 (GBI. 2011, 23) eingeführte Regelung des § 5 Abs. 4 KapVO VII zu. Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Berechnung der Aufnahmekapazität zu korrigieren, unter diese Vorschrift zu subsumieren sei, könne indes offen bleiben. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII solle der Festsetzung der Zulassungszahlen eine Überprüfung vorausgehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden seien. Stelle die Antragsgegnerin fest, dass sie ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazität nicht nachgekommen sei, müsse sie diesen Fehler jedenfalls solange noch durch eine Nachmeldung beheben können, wie das zentrale Vergabeverfahren - wie hier - noch nicht beendet sei. Zwar vermindere diese Nachmeldung der Studienplätze an die Stiftung die Chance der Bewerber, die einen Studienplatz außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens beanspruchten, noch weitere Studienplätze aufzudecken. Diese Chance sei als solche rechtlich aber nicht geschützt.
Diese Auffassung teilt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens. Daraus und auch aus dem Verweis des Antragstellers auf die Überbuchungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass durch die unterbliebene Neufestsetzung der Zulassungszahl Rechte des Antragstellers verletzt worden wären. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210), dass die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen, nicht, dass das hier von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, das einer gerichtlichen Entscheidung und den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet ist und eine Vergabe durch die Stiftung ermöglicht, zu beanstanden wäre.
Durch den Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes nach § 24 VergabeVO Stiftung wird auch kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das einer Einbeziehung von Studienplätzen in das reguläre Vergabeverfahren entgegenstünde.
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind - bei aller Unschärfe der Konturen (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 46 Rn. 19) - öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 29 Rn. 2). Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010 - 2 S 939/08 -, VBlBW 2010, 437). Durch einen Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes entsteht aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, keine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Universität. Es entsteht weder ein besonderes Vertrauensverhältnis noch übernimmt die Universität eine Fürsorgepflicht dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende außerkapazitäre Plätze als solche erhalten bleiben. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem Grundgedanken ausgehen, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das reguläre Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris).
2. Auch die Rüge des Antragstellers, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, in dem nach § 10 Satz 1 KapVO VII maßgeblichen Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 habe es einen Lehrauftrag für den emeritierten Prof. Dr. M. im Umfang von 4 SWS gegeben, der zum Ausgleich einer Stellenvakanz eingesetzt und aus dem Budget für die vakante Stelle vergütet worden sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Satz 2 KapVO VII werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; hier kommt hinzu, dass auch der funktionale Konnex offenkundig ist. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann nicht die Rede sein.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dieser Lehrauftrag habe zudem dazu gedient, Lehre im Rahmen des temporären Aufwuchses „Hochschule 2012“ auszugleichen. Er könne daher bei der ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erstellten Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
10 
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er dem Antragsteller auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, Lehraufträge würden dem Lehrangebot nicht zugeschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt nicht überstiegen. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
11 
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
12 
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
13 
3. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht der Antragsteller geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Mannheim nur mit einem Eigenanteil von 1,628 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Mannheim auf 2,7292 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,8362 festgesetzt. Damit wird zwar der im ZVS-Beispielstudienplan angesetzte Richtwert von 2,4167 überschritten. Gleichwohl ist deshalb keine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils geboten. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ein von dem Antragsteller in Bezug genommenes Schreiben vom 10.01.2011 betrifft nicht den hier streitigen Betrachtungszeitraum - noch nicht zwangsläufig zu der von dem Antragsteller erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten des Antragstellers eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in Mannheim die Studienordnung vom 16.05.2013 zugrunde zu legen, legt er schon nicht dar, was daraus für sein Begehren folgen könnte. Im Übrigen lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht durchaus gesehen hat, dass die Antragsgegnerin am 16.05.2013 eine neue Studienordnung beschlossen hat. Es hat darauf abgestellt, dass der in der Anlage 1 zur Studienordnung enthaltene Studienplan bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht förmlich geändert worden sei. Dies erfährt Bestätigung durch die Stellungnahme des Dr. F. vom 17.12.2013, in der er dienstlich erklärt, dass im Studienplan WS 2012/13 kleinere Formalkorrekturen vorgenommen worden seien, die zu kleineren (kapazitätsgünstigen) Änderungen der Berechnung gegenüber dem Vorjahr geführt hätten. Die Änderungen seien noch nicht normativ in der Anlage der aktuellen Studienordnung ausgewiesen. Alle Änderungen seien aber in dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden quantifizierten Studienplan berücksichtigt worden. Die Änderungen wirkten sich kapazitätsgünstig aus und seien bereits zur gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 18.04.2013 beschrieben worden. Im Schreiben des Dr. F. vom 19.03.2014 heißt es, die Studienkommission habe die förmliche Änderung der Anlage der Studienordnung zwischenzeitlich beschlossen. Der Beschluss liege nun dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dargelegt, die kleineren Formalkorrekturen, welche der Leiter des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung angesprochen habe, seien bereits im quantifizierten Studienplan für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Stand Januar 2012) vorgenommen worden und von der Kammer, da sie sich insgesamt kapazitätserhöhend auswirkten, im Ergebnis nicht beanstandet worden. Änderungen beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit hätten sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ergeben. Ein bereits im Vorjahr aufgetretener Rechenfehler bei den zwei Stunden Vorlesung der Vorklinik im Wahlfach, der dazu geführt habe, dass der CA-Wert mit 0,000415282 zu niedrig (richtig: 0,000830564) angegeben worden sei, habe sich im quantifizierten Studienplan für den aktuellen Berechnungszeitraum wiederholt. Korrekt beliefe sich der Eigencurricularanteil der Vorklinik damit auf 1,8366. Kapazitätsgünstig ist daher im Ergebnis von dem mit Erlass vom 11.07.2013 festgelegten Curriculareigenanteil von 1,8362 auszugehen. Dass dies zu beanstanden wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
17 
Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe bei der Lehrnachfrage zu Unrecht von einer Gruppengröße für Vorlesungen von g=172 anstelle von g= 219 aus, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es könne im Ergebnis offen bleiben, ob die Gruppengröße zu Recht von 171 auf 172 Studierende angehoben worden sei. Ob diese Richtgröße tatsächlich und zu Recht geändert worden sei, bedürfe angesichts der Tatsache, dass sich die Erhöhung der Gruppengröße kapazitätsgünstig auswirke, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Eine weitere Erhöhung der Gruppengröße auf den Wert von g=180 aus dem ZVS-Beispielstudienplan oder gar auf g=219, die korrigierte Zulassungszahl des vergangenen Berechnungszeitraums, halte die Kammer im aktuellen Berechnungszeitraum (noch) nicht für erforderlich.
18 
Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht verlasse sich - ohne eigene Ermittlungen - auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die „gesetzte“ Gruppengröße von g=171/172 aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße resultiere, die mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg abgestimmt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte beim Ministerium nachfragen müssen, welches das Konzept für die Fakultät Mannheim sei und ob sich dies seit dem Ausbau der Mannheimer Fakultät zur Vollfakultät mit Wirkung zum 01.10.2006 und der Aufnahme des Studiums mit dem „Mannheimer Reformierten Curriculum für Medizin und medizinnahe Berufe“ geändert habe. So sei der „Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg in Mannheim“ des Wissenschaftsrats vom 24.01.2014 an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Land Baden-Württemberg beabsichtige, den Ausbau des Wissenschafts-, Klinik- und Studienstandorts Mannheim wieder zurückzufahren. Im Bewertungsteil der Stellungnahme sei sogar von einem „weiteren Ausbau“ die Rede. Indes geht es hier nicht um eine Änderung des Konzepts des Ministeriums für die Fakultät Mannheim. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 19.03.2014 ausgeführt, die „gesetzte“ Gruppengröße resultiere aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße, die natürlich auch mit dem MWK abgestimmt gewesen sei. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Abstimmung „wohl“ nur auf die Richtgröße g=171 bezieht, ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass hier eine kapazitätsgünstige Anhebung auf g=172 in Rede steht. Dass diese „Plangröße“ bzw. dieser Richtwert in der Vergangenheit lange Zeit auch in etwa die tatsächliche Größenordnung des Studiengangs wiedergespiegelt hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass nunmehr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum eine Korrektur der Gruppengröße hätte erfolgen müssen. Im Übrigen bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Frage der eine Korrektur rechtfertigenden Abweichung der Hochschulwirklichkeit von der im Studienplan angegebenen Richtgröße für Vorlesungen in Zukunft vertiefter Prüfung bedarf.
19 
5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
20 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
21 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (1. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 5 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 16 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 13 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 5 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2011/2012: Überbuchung um 17 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2012: Überbuchung um 14 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2012/2013: Überbuchung um 12 Studienplätze). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
22 
Dem hält der Antragsteller entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
23 
Er nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat der Antragsteller nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
24 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
25 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
26 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester im Sommersemester 2016 zuzulassen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere kann ein solcher Antrag schon gestellt werden, wenn noch keine Hauptsacheklage erhoben ist, aber noch zulässig fristgemäß erhoben werden kann, wie dies hier der Fall ist, weil der (auf außerkapazitäre wie auch innerkapazitäre Zulassung gerichtete) Zulassungsantrag vom 6.1.2016 von der Antragsgegnerin bisher nicht beschieden wurde, so dass der Antragsteller eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) noch zulässig erheben könnte.
Da die Antragsgegnerin dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit ihrer Antragserwiderung auch entgegengetreten ist, fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse.
Der Antrag ist aber unbegründet. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil die Vorlesungen zum Sommersemesters 2016, zu dem der Antragsteller zugelassen werden möchte, bereits vergangene Woche am 28.4.2016 begonnen haben. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1) Hauptantrag:
Es ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester erfüllt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er die nach § 4 der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für die Zulassung zum höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen (v. 11.5.2010 -Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 28, S. 174) für eine Zulassung zum 2. FS erforderlichen Praktika in „Biologie für Mediziner“, „Physik für Mediziner“ und „Chemie für Mediziner“ absolviert hätte (zur Zulässigkeit dieser Anforderung siehe VG Freiburg, B. v. 17.5.2013 - NC 6 K 538/13 -, juris, Rdnr. 7). Vielmehr hat er den vorgelegten Nachweisen zufolge bisher lediglich die Praktika „Praktikum der Chemie für Mediziner“ und „Praktikum der Physik für Mediziner“ absolviert (GAS 25,27), hingegen nicht ein „Praktikum der Biologie für Mediziner“. Soweit er diesbezüglich einen Nachweis vorgelegt hat, dass er ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ absolviert hat (GAS 25), genügt dies nicht, da es das „Praktikum der Biologie für Mediziner“ nicht ersetzt. Denn insoweit handelt es sich um unterschiedliche Praktika, worauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.4.2016 bezugnehmend auf die Ausführungen des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage unter Verweis auf die Vorschriften der ÄAppO und ihrer Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin zutreffend hingewiesen hat, welche beide Praktika nebeneinander erwähnen und beide kumulativ als Voraussetzung für die Zulassung zur ersten ärztlichen Vorprüfung (Physikum) benennen (GAS 55).
Dass das Landesprüfungsamt für Medizin (Bezirksregierung Düsseldorf) dem Antragsteller aufgrund der Nachweise seiner Praktika sein an der Universität Riga/Lettland absolviertes Studium als ein vorklinisches Semester angerechnet hat, besagt entgegen der Ansicht des Antragstellers (GAS 37) nicht, dass er damit auch die nach der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für ein Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester erforderliche Qualifikation erworben hätte, welche eben auch ein Praktikum in Biologie für Mediziner voraussetzt, so wie dies nicht nur Ortswechsler ins 2. Fachsemester, sondern auch alle bisher schon bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden nachweisen müssen, wenn sie ins 2. Fachsemester aufrücken wollen.
Soweit der Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 26.4.2016 (GAS 57) ein „Transcript of Records“ seiner bisher in Riga erbrachten Studienleistungen vorgelegt hat, ändert auch dies nichts an der vorstehenden Beurteilung. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass er ein „Praktikum Biologie für Mediziner“ absolviert hätte, sondern lediglich dass er die Praktika „Medical Chemistry“ und „Medical Physics“ absolviert hat.
Auf die Frage, ob außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl noch Kapazitäten frei sind, weil etwa die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Studienjahr (WS2015/16 und SS 2016) fehlerhaft wäre, kommt es mithin gar nicht an. Denn die oben dargelegten Anforderungen des Nachweises einer Qualifikation für das erstrebte Studium in einem höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen gelten auch für die außerkapazitäre Zulassung (vgl. VG Freiburg, a.a.O.).
10 
Nur am Rande sei hier bemerkt, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen (vgl. §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -ZZVO vom 25.06.2015 - GBl. 2015, 393) auch nicht zu beanstanden wäre.
11 
Sie entspricht nämlich der Zulassungszahl, die für das vorhergehende Studienjahr (WS2014/15 und SS 2015) in genau der gleichen Höhe festgesetzt und vom Gericht unbeanstandet gelassen worden ist (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris). Die für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter (Lehrangebot, Export, Curricularanteile, Anteilquoten, gewichteter Curricularanteil etc.) haben sich insoweit bis auf eine marginale Veränderung der einzustellenden Schwundquoten gegenüber dem Vorjahr gar nicht verändert (siehe Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], Seite 4, 3, 10, 89, 119, 120,121 und 123: Schwundfaktor SF Humanmedizin-Vorklinik = 0,9973 [Vorjahr: 0,9961]; SF für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. = 0,8398 [Vorjahr: 0,834]). Zudem hat es gegenüber dem vorhergehenden Studienjahr keine für die Kapazitätsermittlung relevanten Änderungen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen gegeben. Im Ergebnis führt dies wie im vorhergehenden Studienjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der Vorjahreswert von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der diesjährige geringere Wert von 337,9101 auf 338 aufgerundet wird (KA S. 120).
12 
Schließlich sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten - vom Gericht auf eventuelle Doppelbelegungen überprüften - Belegungsliste (Stand 12.4.2016) alle der 338 festgesetzten Studienplätze im 2. FS Humanmedizin auch tatsächlich wirksam durch zugelassene Studierende belegt, so dass auch innerkapazitär kein Studienplatz für die mit vorliegendem Antrag der Sache nach sinngemäß auch begehrte innerkapazitäre Zulassung zur Verfügung stünde.
13 
2) Hilfsantrag:
14 
Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg:
15 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist nämlich schon deshalb von vornherein gar nicht möglich, weil nach den Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin ein Studium der Humanmedizin nur zum Wintersemester begonnen werden kann (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage A. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZImmO] der Antragsgegnerin vom 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v.. 27.7.2012 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 88, S. 346]; siehe auch § 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19] ).
16 
Ganz abgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen Zulassungsantrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung-hochschulstart.de in Dortmund gestellt, wie dies für eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nach § 1 S. 2 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1 (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 i.d.F. v. 4.5.2015 -GBl. 2015, 314) erforderlich wäre (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 47).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist).
19 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
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Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
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Dazu ist Folgendes auszuführen:
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a) Klinisch-praktische Medizin
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Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
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Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
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Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
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Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
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Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
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Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
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Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
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Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
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Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
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Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
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Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
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Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
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Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
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Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
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(b) Zahnmedizin:
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Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
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Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
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Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
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Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
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Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
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Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
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Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
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Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
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Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2014 - 5 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

2

Die Klägerin ist approbierte Tierärztin. Sie war nach ihrer Promotion in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. September 2013 aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftliche Assistentin an der Medizinischen Tierklinik der Universität Leipzig beschäftigt. Zunächst wurde sie gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 befristet eingestellt. Daran schlossen sich fünf befristete Arbeitsverträge an. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 lautet auszugsweise:

        

㤠1

        

Frau Dr. S wird für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2013 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin befristet an der Universität Leipzig unter Beibehaltung ihres Status als wissenschaftliche Assistentin weiterbeschäftigt, § 114 Abs. 20 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 in der ab 11. Juli 2009 gültigen Fassung in Verbindung mit § 46 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) vom 11. Juni 1999 in der ab 31. Januar 2006 geltenden Fassung.

        

Die erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses richtet sich dementsprechend nach § 47 Abs. 3 SächsHG in der o. g. Fassung in Verbindung mit § 114 Abs. 20 SächsHSG in der o. g. Fassung.“

3

Mit mehreren Änderungsverträgen vereinbarten die Parteien während der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags befristete Änderungen der Arbeitszeit. Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Klägerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH einer Vollzeitkraft beschäftigt.

4

Die Klägerin hat mit der am 27. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Befristungskontrollklage die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Auf die Befristungsregelungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil im Arbeitsvertrag nicht nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG angegeben sei, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Mit der Begründung, die befristete Beschäftigung diene ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, könne die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Die Befristungsmöglichkeit nach dem TzBfG werde insoweit für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen durch die speziellere und abschließende Befristungsregelung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG verdrängt.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30. September 2013 beendet worden ist;

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu verurteilen, sie über den 30. September 2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin an der Universität Leipzig mit 50 vH der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu ansonsten unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen durch § 1 Abs. 2 WissZeitVG ausdrücklich eröffnete Anwendungsbereich des TzBfG erstreckte sich uneingeschränkt auf alle Sachgründe, die eine Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigten. Die wissenschaftliche Weiterqualifikation (Habilitation) der Klägerin sei eine Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG und diene außerdem der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die als sonstiger Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG anerkannt sei. Die Bestimmungen des SächsHSG zur Habilitation von wissenschaftlichen Assistenten würden im WissZeitVG nicht ausreichend berücksichtigt. Der Klägerin sei entsprechend § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation (Habilitation) belassen worden. Dies sei nur gerechtfertigt, solange das Qualifikationsziel noch nicht erreicht sei. Außerdem sei dies ein in der Person der Klägerin liegender Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. September 2013 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam.

10

1. Die Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit ihrer am 27. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

11

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht auf das WissZeitVG gestützt werden kann.

12

a) Der betriebliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist zwar eröffnet, weil es sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens handelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SächsHSG ist die Universität Leipzig eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist(BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 25; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

13

b) Die Klägerin unterfällt auch dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehört sie zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach dem Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 in der sog. Postdoc-Phase als wissenschaftliche Assistentin mit wissenschaftlichen Aufgaben an der Universität Leipzig in Forschung und Lehre beschäftigt. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Klägerin hinreichende Zeit zur Verfügung stand, an ihrer Habilitation zu arbeiten, nicht aber über die Wissenschaftlichkeit der ihr übertragenen Aufgaben. Wenn die Klägerin den landesgesetzlichen Anspruch in § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG, ihr ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen, gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sondern - wie sie behauptet - in überobligatorischem Umfang Lehr- und Forschungsaufgaben übernommen hat, spricht dies nicht gegen den Status als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG(vgl. zur Rechtslage nach dem HRG idF vom 5. Dezember 2006 BAG 6. August 2003 - 7 AZR 33/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe).

14

c) Die Befristung genügt jedoch nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Nach dieser Vorschrift ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die Vorschriften des WissZeitVG gestützt werden. § 1 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2009 nimmt auf die Vorschriften des SächsHSG Bezug, nicht aber auf die Bestimmungen des WissZeitVG. Damit sind die Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die späteren Änderungsverträge zur Arbeitszeit die zuletzt vereinbarte Befristung unberührt lassen. Dies wird von dem Beklagten auch nicht gerügt.

15

3. Die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung ausschließlich darauf berufen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung gedient habe. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Mit dieser Begründung kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule daher nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden. Ebenso wenig kommt insoweit ein in der Person der Klägerin liegender Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG oder die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als sonstiger Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Betracht.

16

a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die befristete Beschäftigung der Klägerin zum Zwecke der Habilitation nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden kann.

17

aa) Ein sachlicher Grund zur Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

18

(1) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit(Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll. Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BT-Drs. 14/4374 S. 19; vgl. dazu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15 mwN). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Insbesondere Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst haben aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern zu begründen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens könnten von der Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an wissenschaftlichen Einrichtungen erfasst sein, die zur Sicherung der Innovationsfähigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit auf eine stete Personalfluktuation angewiesen sind(vgl. KR-Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 295; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 46a; KR-Treber § 1 WissZeitVG Rn. 80).

19

(2) Aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergibt sich jedoch, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Qualifikation dort abschließend geregelt ist.

20

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Diese erleichterten Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG dienen der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit; sie liegen im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und tragen zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre bei (vgl. BT-Drs. 15/4132 S. 17). Der Gesetzgeber hat die besonderen Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifikation im WissZeitVG nach einer Abwägung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung mit dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützenden Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis abschließend ausgestaltet. Es handelt sich somit um eine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG(vgl. etwa KR-Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 295; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 20; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 80; KR-Treber § 1 WissZeitVG Rn. 80).

21

(3) Dem steht § 1 Abs. 2 WissZeitVG nicht entgegen. Zwar bleibt nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags, der ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters geschlossen wird, mit dieser Begründung auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden kann, wenn die Befristung den Anforderungen von § 2 WissZeitVG nicht genügt. Vielmehr ermöglicht § 1 Abs. 2 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur, wenn die Befristung nicht ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, etwa weil der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Eine Befristung kann auf Sachgründe nach dem TzBfG nur gestützt werden, soweit der für die Befristung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend von der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG erfasst wird. Findet das WissZeitVG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht genügt, kann die Befristung daher nicht mit der Begründung, die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters, auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Andernfalls ließen sich die Anforderungen des WissZeitVG an die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal umgehen. Das gilt nicht nur für die im WissZeitVG bestimmte Höchstbefristungsdauer, sondern insbesondere auch für das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 WissZeitVG. Denn § 14 TzBfG enthält kein Zitiergebot wie § 2 Abs. 4 WissZeitVG(BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 24, BAGE 132, 59).

22

bb) Danach kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt, da sie der Habilitation und damit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation der Klägerin gedient habe.

23

b) Ebenso wenig ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Klägerin gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Aus-, Fort- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers zwar grundsätzlich geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich zu rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Der Beklagte hat insoweit jedoch ausschließlich geltend gemacht, die Beschäftigung der Klägerin habe ihrer Habilitation und damit ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung gedient. Dieser Sachverhalt kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen, da dieser Tatbestand für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen abschließend durch die speziellere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG geregelt ist.

25

c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung nicht durch einen in der Person der Klägerin liegenden Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt ist.

26

Das Landesarbeitsgerichts hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Beklagten vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb der Habilitation nicht dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zuzuordnen sind. Auf soziale Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet sein können, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen(vgl. BAG 24. August 2011 - 7 AZR 368/10 - Rn. 27; 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9 mwN), hat sich der Beklagte nicht berufen.

27

Die Befristung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es im Interesse eines wissenschaftlichen Mitarbeiters liegt, nur bis zum Erwerb der Habilitation mit „Ausbildungsstatus“ beschäftigt zu werden und dem Beklagten daran gelegen ist, wissenschaftliche Mitarbeiter nur bis zum Erreichen der angestrebten wissenschaftlichen Qualifikation zu beschäftigen, zumal dem Mitarbeiter nach § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Teil der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen ist. Diesen Interessen tragen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG Rechnung, die insoweit als Spezialregelung § 14 Abs. 1 TzBfG verdrängen.

28

II. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag rechtskräftig abgeschlossen ist.

29

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann     

        

    Holzhausen     

                 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
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Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
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Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2008 - 3 Ca 379/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 25. September 2007 am 30. September 2008 geendet hat.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2008 geendet hat.

2

Die Klägerin - am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert - ist seit dem 1. Oktober 2001 bei dem beklagten Land an der Universität F aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 enthält ua. folgende Regelungen:

        

㤠1 Einstellung, Probezeit

        

Frau Dr. H wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

        

§ 2 Beschäftigungsumfang

        

Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.

        

...     

        

§ 4 Eingruppierung

        

…       

        

Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:

        

1.    

7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift

45 %   

        

2.    

Wissenschaftl. Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissensch. Projekten

30 %   

        

3.    

Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs ‚Regel und List’

25 %   

        

...“   

3

Bei den Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird der sprachpraktische Unterricht angerechnet. Die Lehrveranstaltungsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Klägerin machte einschließlich der Vor- und Nachbereitung zwei Drittel ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit aus.

4

Mit ihrer am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2008 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG berufen. Als Lektorin zähle sie - die Klägerin - zwar zum wissenschaftlichen Personal nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg in der vom 28. Dezember 2005 bis 23. November 2007 geltenden Fassung (HSchulG BW aF). Hingegen fehle dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals“ nach dem WissZeitVG festzulegen. Die Wahrnehmung von Daueraufgaben könne eine Befristung nach dem WissZeitVG nicht rechtfertigen. Außerdem habe das beklagte Land das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht eingehalten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 vereinbarten Befristung am 30. September 2008 geendet hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30. September 2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei ohne sachlichen Grund wirksam nach dem WissZeitVG vereinbart. Die Definition des wissenschaftlichen Personals iSd. WissZeitVG knüpfe an die im jeweiligen Landeshochschulrecht geregelte Kategorie des „wissenschaftlichen Personals“ an. Sowohl nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden als auch nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des HSchulG BW zählten Lektoren zum wissenschaftlichen Personal.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30. September 2008 beendet worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

A. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angenommen, indem es davon ausgegangen ist, die Klägerin unterfalle als zum wissenschaftlichen Personal gehörende Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF dem personellen Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO.

10

I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollantrag nicht abgewiesen werden.

11

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die Befristungsvereinbarung, gegen die sich die Klägerin wendet, zureichend genau.

12

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67). Die Klage genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind(vgl. hierzu BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I der Gründe, BAGE 106, 72).

13

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vereinbarte Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist angegeben, dass „die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)“. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (HRG nF) entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Hinweis auf das WissZeitVG auch nicht deshalb ungenügend, weil § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags angibt, die Beschäftigung der Klägerin in der Qualifizierungsphase diene der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Eine Unklarheit, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Befristung stützt, resultiert hieraus nicht. Zwar kennt das WissZeitVG - im Gegensatz etwa zu dem sachlichen Grund für eine Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG in der vom 4. September bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - den Befristungsgrund der beruflichen „Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG die Zulässigkeit der Zeitbefristung in Abhängigkeit von der Qualifikation des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals. Qualifizierungszeiträume sind Phasen, die der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen. Aus dem Klammerzusatz zu § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um eine Befristung nach dem WissZeitVG handelt.

14

4. Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig sei, weil die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF zum wissenschaftlichen Personal gehöre.

15

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit(befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm. Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich.

16

b) Der zeitliche und der betriebliche Geltungsbereich dieser Vorschriften sind eröffnet.

17

aa) Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 25. September 2007 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

18

bb) Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HSchulG BW aF ist die Universität F eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist.

19

c) Die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird(vgl. [zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HRG nF] BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 19, AP HRG § 57b Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 6). Dies ist vorliegend der Fall: Die Klägerin wurde am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert. Auch ist die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von sechs Jahren nicht überschritten.

20

d) Hingegen ist der personelle Geltungsbereich für die Vorschriften über die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht(allein) aufgrund des von ihm angenommenen Umstands eröffnet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Befristungsabrede als Lehrkraft für besondere Aufgaben - konkret: als Lektorin - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF der landesrechtlich geregelten Kategorie des wissenschaftlichen Personals unterfiel. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt den Geltungsbereich für Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ eigenständig. Ob die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht geregelten Personalkategorien hierzu rechnen, muss nach dem WissZeitVG bestimmt werden.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings frei von Rechtsfehlern an, dass die Klägerin Lektorin iSv. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF ist und damit zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF gehört.

22

(1) § 44 Abs. 1 HSchulG BW aF bestimmt, dass das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule aus den Hochschullehrern, den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben besteht. Nach § 54 Abs. 1 HSchulG BW aF vermitteln hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestelltenverhältnis überwiegend technische und praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden. § 54 Abs. 4 HSchulG BW aF definiert Lektoren als hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Demgegenüber sind wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 52 HSchulG BW aF die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

23

(2) Die Klägerin ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch und damit als Lektorin iSd. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF - und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSd. § 52 HSchulG BW aF - eingestellt worden. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Festlegung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 und zum anderen aus den vom beklagten Land nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die von der Klägerin geschuldete Lehrveranstaltungsverpflichtung zwei Drittel der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit abdeckte.

24

bb) Die Eröffnung des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG folgt nicht aus der Zuordnung der Klägerin zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF.

25

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG durch dieses Gesetz abschließend geregelt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Bundesgesetzgeber habe - auch ohne Legalbeschreibung des Begriffs „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG - den Geltungsbereich des WissZeitVG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend geregelt. Dieser könne durch hochschul(-organisations)rechtliche Regelungen von Beschäftigtengruppen oder Personalkategorien durch den Landesgesetzgeber nicht modifiziert oder erweitert werden (vgl. APS/Schmidt 3. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 5; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 534; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 10; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber 9. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 37; MüKoBGB/Hesse 5. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 30; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8; Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 39 Rn. 27; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 1; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618). Nach einer anderen Auffassung kommt den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Personalkategorie des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ zu mit der Folge, dass für die landesrechtlich konkretisierte Beschäftigtengruppe die Bestimmungen des WissZeitVG gelten würden (vgl. Löwisch NZA 2007, 479; Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288).

26

(2) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des WissZeitVG. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den vom beklagten Land in Bezug genommenen Handreichungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG folgt nichts anderes.

27

(a) Der Wortlaut des WissZeitVG deutet beim personellen Anwendungsbereich des Gesetzes an keiner Stelle einen Bezug auf die Hochschulgesetze der Länder an. Soweit beim Begriff der „staatlichen Hochschulen“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die entsprechenden landesrechtlichen (Definitions-)Bestimmungen maßgeblich sein sollen, ist dies im Gesetz ausdrücklich verlautbart. Eine ähnlich formulierte Verweisung findet sich bei dem Begriff „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nicht. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ausdrücklich vom personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG ausnimmt. Dies lässt eher auf eine eigenständige - und abschließende - Definition des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG schließen.

28

(b) Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass die landeshochschulrechtlichen Bestimmungen für den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG maßgeblich sein sollen. Das WissZeitVG differenziert zwischen dem „wissenschaftlichen und künstlerischen Personal“ und dem „nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG). Damit sind zwei unterschiedliche Beschäftigtengruppen bezeichnet. Auch zeigt der Umstand, dass die Befristungstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie die der Vorgängerregelung nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - auf die Qualifikation des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor und nach der Promotion zugeschnitten sind und eine jeweils zulässige Befristungsdauer festlegen, dass als wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur solches in Betracht kommt, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt. Damit ist eine materiell-inhaltliche Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG getroffen.

29

(c) Sinn und Zweck des WissZeitVG sprechen für eine eigenständige und abschließende Regelung dessen personellen Geltungsbereichs. Mit dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen WissZeitVG wurden die bisherigen Regelungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Wissenschafts- und Forschungsbereich in einem eigenständigen arbeitsrechtlichen Befristungsgesetz zusammengefasst (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 3). Nach einem der erklärten Gesetzeszwecke sollte „ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG) gefunden werden“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Anlass war die im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehobene Befugnis des Bundes zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach dem bis dahin geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG(vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl. I 2034]). Die Bestimmungen des HRG zu den Befristungsmöglichkeiten, die „auf der Grundlage von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassen wurden“ und sich „in der Praxis bewährt“ hätten, sollten „daher auch im Wesentlichen unverändert beibehalten bleiben“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 1 f.). Die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem WissZeitVG bezwecken - ebenso wie die der vormaligen §§ 57a ff. HRG nF - einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal, das aus der schutzpflichtrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz für sich herleiten kann(vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 8; ausf. Dieterich/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung 2001 [Gutachten zum Konzept der Neuregelung im HRG] S. 88 ff.). Dagegen ist den Gesetzesmaterialien nicht - auch nicht der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/4043) - die Intention zu entnehmen, gegenüber §§ 57a ff. HRG nF grundlegend modifizierte Möglichkeiten befristeter Arbeitsverhältnisse im Wissenschafts- und Forschungsbereich regeln zu wollen. Eine „Übertragung“ der Bestimmungen, wer nach den Hochschulgesetzen der Länder zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählt, auf das WissZeitVG hätte jedoch zur Folge, dass die gegenüber dem TzBfG erweiterte Befristungsmöglichkeit ausscheiden würde, wenn das entsprechende Landesgesetz die Kategoriebezeichnung „wissenschaftliches Personal“ nicht kennt, sondern - wie etwa das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HSchulG NW [ GVBl. NW S. 474]) - vom „hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal“ spricht (vgl. §§ 9, 33 ff. HSchulG NW). Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt hat (vgl. hierzu auch Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8).

30

(d) Eine Zielrichtung des Bundesgesetzgebers, die Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des WissZeitVG dem Landesgesetzgeber im Sinne einer Zuordnungsfestlegung zu überlassen, kommt - ungeachtet der Problematik einer entsprechenden Regelungskompetenz der Länder (vgl. hierzu APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 5 und Preis WissZeitVG § 1 Rn. 7) - nicht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck (aA insbesondere Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/3438) sollten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 2, 3 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“ gelten. Mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 wurde eine Ersetzung dieser Formulierung durch den Ausdruck „wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ angeregt. Zur Begründung der vorgeschlagenen - in das Gesetz aufgenommenen - Formulierung ist ausgeführt (BT-Drucks. 16/4043 S. 9):

        

„Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der Hochschulen vollständig auf die Länder übergegangen. In diesem Bereich können die Länder uneingeschränkt von dem fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes abweichen. Das ‚Wissenschaftszeitvertragsgesetz’ soll daher unter Vermeidung von Begrifflichkeiten formuliert werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten. Dieser Vorgabe dienen daher zum einen die Ersetzung der Begriffe ‚wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter’ sowie ‚wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte’ durch den Begriff ‚wissenschaftliches und künstlerisches Personal’ sowie zum anderen der Verzicht auf den Begriff ‚studentische Hilfskraft’.“

31

Dies besagt jedoch nur, dass das WissZeitVG eine von den Landesgesetzen unabhängige Terminologie verwendet, um sich gerade nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung an diese zu binden. Mit dem „Oberbegriff“ des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals werden inkongruente Begrifflichkeiten zwischen Bundes- und Landesrecht vermieden. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG ist in diesem Sinne zukunftsoffen. Die - zutreffende - Annahme, es liege infolge der Föderalismusreform in der Gesetzgebungsbefugnis der Länder, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen, beinhaltet aber nicht zwingend die Aussage, es obliege allein den Ländern, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten in diesem Bereich festzulegen (vgl. zu dieser Unterscheidung KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 16, 37; Schlachter in Laux/Schlachter § 1 WissZeitVG Rn. 3).

32

(e) Diesem Auslegungsergebnis stehen die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung autorisierten Ausführungen in der „Handreichung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und in dem Frage-/Antwortkatalog des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG, auf die sich das beklagte Land bezieht, nicht entgegen. Die geäußerten Rechtsmeinungen lassen keinen Rückschluss auf das richtige Verständnis des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG zu.

33

II. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dieses erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die streitgegenständliche Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Tatbestands rechtsunwirksam. Dies kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

1. Die Befristung ist nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG zulässig. Die Klägerin ist nicht „wissenschaftliches Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie erbringt keine wissenschaftliche Dienstleistung.

35

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 -  7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211 ). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren unterfallen dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG daher in der Regel nicht. Das ergibt eine an Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift orientierte Auslegung des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, für die auch verfassungsrechtliche Erwägungen streiten(im Ergebnis ebenso: APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 20; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler § 56 HRG Rn. 3; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 56 f.; Lehmann-Wandschneider Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz S. 99 f.; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 30; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618; vgl. aber auch Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2 und ErfK/Müller-Glöge § 1 WissZeitVG Rn. 15).

36

aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist unergiebig. Die Vorschrift bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Immerhin bedeutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ „die Wissenschaft betreffend“. Im grammatikalischen Verständnis erscheint ein Bezug auf die Tätigkeit oder den Aufgabeninhalt der bezeichneten Personengruppe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als tätigkeitsbezogener Ausdruck deutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ auf einen - von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit abzugrenzenden - innovativen Aspekt hin.

37

bb) Eine inhaltlich-tätigkeitsbezogene Interpretation des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. So ist den Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie zuvor in § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen(BT-Drucks. 16/3438 S. 11). Diese Gründe treffen auf eine sprachvermittelnde Dienstleistung, wie sie Lektoren typischerweise erbringen, nicht zu (vgl. BAG 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - zu 3 der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 135). Die Erfüllung solcher Lehraufgaben dient regelmäßig weder der eigenen Qualifikation des Lehrenden (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 13; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; Lehmann-Wandschneider Sonderbefristungsrecht S. 98) noch bedarf es einer die Innovation der Forschung und Lehre sichernden Fluktuation der Lektoren, wenn diese rein sprachvermittelnd, also ohne eigenverantwortliches Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse, tätig werden.

38

cc) Die Entstehungsgeschichte des WissZeitVG spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen, Lektoren in die Beschäftigtengruppe des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzubeziehen.

39

(1) Nach § 57b Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung war die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgte (Lektor). Im Hinblick auf die Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts hat das Bundesverfassungsgericht gegen diesen Befristungstatbestand keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 f der Gründe, BVerfGE 94, 268). Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Fremdsprachenlektor wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund vorlag. Allein die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigte die Befristung nicht (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe mwN, aaO). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) wurde das Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Lektoren dahingehend neu geregelt, dass eine solche nur dann auf § 57b Abs. 2 HRG aF gestützt werden konnte, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen.

40

(2) Nach der umfassenden Reform des Hochschuldienstrechts durch das am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG [BGBl. I S. 693]) war eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften möglich. Bei diesen Beschäftigtengruppen wurde unterstellt, dass zum einen die nicht dauerhafte Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation von Forschung und Lehre notwendig ist (BT-Drucks. 14/6853 S. 30). Nach der sich aus den Regelungen zur Juniorprofessur ergebenden (Gesamt-)Nichtigkeitserklärung der hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften des 5. HRGÄndG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (- 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273) hat der Gesetzgeber mit dem am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG [BGBl. I S. 3835]) die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG getroffenen befristungsrechtlichen Regelungen in §§ 57a bis 57e HRG idF der HdaVÄndG inhaltlich nicht modifiziert. Zu dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Vermittlung von Kenntnissen der chinesischen Sprache eingestellt worden war, nicht zulässig sei, weil die Vermittlung von Sprachkenntnissen keine wissenschaftliche Tätigkeit darstelle (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 44).

41

(3) Eine Erweiterung der Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich gegenüber dieser Rechtslage war mit der Schaffung des WissZeitVG erkennbar nicht beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte - neben der Schaffung eines eigenen Befristungstatbestands für Mitarbeiter in drittelmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und einer familienpolitischen Komponente für befristete Arbeitsverhältnisse von Eltern während der Qualifizierungsphase - lediglich wegen der mit der Föderalismusreform verbundenen Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Hochschulrechts ein neuer Ort für die bisherigen bewährten Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschulen gewählt werden (BT-Drucks. 16/4043 S. 4).

42

(4) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 42 HRG Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zählen. Die Definition des § 42 HRG war für das Befristungsrecht nach den §§ 57a ff. HRG nF gerade nicht maßgeblich und erfasst zudem die Kategorie der Hochschullehrer, die § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerade ausschließt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, der Gesetzgeber des WissZeitVG habe sich - zumal nach der Föderalismusreform - an die Definition des § 42 HRG anlehnen wollen.

43

dd) Für ein bei Lehrkräften (nur) die wissenschaftliche Lehre in Abgrenzung zur bloßen Unterrichtstätigkeit einbeziehendes, tätigkeitsbezogenes Verständnis des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sprechen verfassungsrechtliche Aspekte.

44

(1) Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern(vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Demgegenüber gewährt Art. 12 Abs. 1 GG den betroffenen Arbeitnehmern zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169). Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42).

45

(2) Die Befristungstatbestände des WissZeitVG sind daher im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen (vgl. Preis WissZeitVG Einleitung Rn. 1 f.). Dies bedingt gleichzeitig aber auch, den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift. Ob dies der Fall ist, kann nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden. Verbleibt dem Lehrenden kein hinreichender Freiraum zur eigenen Forschung, weist eine bloße Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten weder den erforderlichen Qualifikationsbezug auf, noch bedarf sie einer ständigen Fluktuation der Lehrenden zur Gewährleistung neuer Ideen, ohne den jegliche Forschung erstarren würde.

46

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht dem wissenschaftlichen Personal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzuordnen. Die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen ist nicht prägend für ihr Arbeitsverhältnis.

47

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist geprägt durch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, konkret von dem Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist diese Lehrveranstaltungsverpflichtung zwar nur mit 45 % der Arbeitszeit ausgewiesen. Nach den tatsächlichen, mit Gegenrügen nicht angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts deckten die von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag tatsächlich geschuldeten Lehrveranstaltungsleistungen aber zwei Drittel ihrer Arbeitszeit ab.

48

bb) Die auf den Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift bezogenen Lehrveranstaltungen sind repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ wissenschaftlich. Es sind - auch nach Vortrag des beklagten Landes - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung der Sprachkenntnisse an eine eigenständige Forschung und Reflexion gekoppelt war.

49

2. Die Befristung ist nicht nach dem TzBfG gerechtfertigt. Eine Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet aus, denn die Klägerin war bereits zuvor iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim beklagten Land beschäftigt. Ein die Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt nicht vor. Insbesondere vermag die Gewährleistung eines aktuellen muttersprachlichen Unterrichts die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Lektor nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu begründen(BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 18 f., AP TzBfG § 14 Nr. 44).

50

B. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass er auf die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet ist. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

51

C. Das beklagte Land hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf eine Anzahl von Semestern, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze.
Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2015/2016 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 vom 4.6.2015 - GBl. S. 393) auf 85 Studenten/Jahr, nämlich auf 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester, festgesetzt.
Damit ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für diese Studienhalbjahre erschöpft.
1. Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin („Kapazitätsakte Zahnheilkunde Studienjahr 2015/16, Stand: 1.10.2015“ [im Folgenden: KapA]), stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2015/2016 nur 73,30465686, d.h. 73 Studienplätze zur Verfügung (KapA S. 4, 12), was gegenüber dem Vorjahreswert (72,21628684) immerhin eine Steigerung um 1 Studienplatz bedeutet (siehe KapA S. 2 - 19; zu den Änderungen KapA S. 14, 21 und 22).
Ungeachtet dieser gem. § 6 KapVO VII nach der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität wurde aber auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) eine um 12 Studienplätze höhere Zahl vonsogar 85 Studienplätzen festgesetzt (siehe die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum rechnerischen Ergebnis einer Kapazität von nur 73 Studienplätzen - KapA S. 12 und S. 14 unten: „Der Festsetzungsvorschlag der Hochschule auf 85 Studierende wird hiervon nicht berührt“).
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (ausführlich zur Zulässigkeit einer Überlast bzw. Überbuchung VG Freiburg, B. v. 2.8.2013 - NC 6 K 351/13 - unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 24.1.2012 - 9 ‚S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22 sowie unter Verweis auf: OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdrn. 25; OVG NRW, B. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 15.3.2013 - 13 B 177/13 -, juris, Rdnr. 9; BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rdnr. 85, 86; VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 68 und auf Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, S. 1 [dort Fn. 24], Maier, DVBl. 2012, 615 [618] und Schemmer, DVBl. 2011, 1338 [1339], Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 44 und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnr. 795 - 800).
Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte, auf die personellen Kapazitäten abstellende Berechnung der Ausbildungskapazität an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze (73) um mehr als 16,5 % führen, d.h. sogar noch mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Auch aus den zum 1.10.2015 von der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung nachgereichten Dienstaufgabenbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es indes gar nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich für den Studiengang Zahnmedizin – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden (KapA S. 18 und 22). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ( v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v. 9.7.2013 - GBl. 2013, 251) auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - , juris, Rdnr. 15 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.5.2014 - NC 9 S 964/13 und B. v. 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 - und Beschlüsse v. 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 und NC 9 S 1056/10 – sowie B. v. 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin, die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 3 - S. 18 - und Anl. 5 - S. 22 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s.o. 1.) sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, B. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon B. v. 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10).
10 
Dass die Antragsgegnerin trotz der nur vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienplätze nicht noch durch weitere personelle und organisatorische Anstrengungen zur effektiveren Ausnutzung dieser Plätze auf 92 erhöht und festgesetzt hat, - wie ihr dies noch im vergangenen Studienjahr 2014/15 möglich war - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zur Einrichtung zusätzlicher 7 Anfängerstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin war sie seinerzeit nur aufgrund der finanziellen Sonderzuwendungen in der Lage, die sie vom Land im Rahmen des „Ausbauprogramms Hochschule 2012“ (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) erhalten hatte, das 2012 wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg eingerichtet worden war, das aber jetzt zum Studienjahr 2015/16 nach Ablauf seiner auf drei Jahre befristeten Dauer ausgelaufen ist.(Im Rahmen dieses auf drei Studienjahre befristeten Programms wurde erstmals zum WS 2012/13 eine Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 7. Fachsemester antreten. Letztmals wurde eine solche Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zum WS 2014/15 zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 3. Fachsemester antreten, siehe KapA S. 20 - Anlage 5 - und S. 22 - 24, sowie 26, 29, 31 und 32).
11 
Dagegen ist nichts zu erinnern, da das geltende Zulassungsrecht keinen „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ kennt. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -). Zudem trug das Sonderprogramm hier nur einer speziellen Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang 2012) Rechnung, die jetzt nicht mehr vorliegt, so dass sich vorliegend auch kein Anspruch auf Verlängerung dieses Programms etwa aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann (zu diesem Sonderprogramm und seiner zeitlichen Begrenztheit auch schon VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 12 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnrn. 14, 25, 26 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 24, 25).
12 
Mit der jetzt für das aktuelle Studienjahr WS 2015/16 und SS 2016 wieder auf das „Normalniveau“ (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 24) festgesetzten Zahl von 85 Studienanfängern/Jahr (43 im WS und 42 im SS) ist nach allem die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das Studienhalbjahr erschöpft.
13 
Dass - wie hilfsweise beantragt - eine Zulassung "beschränkt auf eine Anzahl von Semestern" nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen; es versteht sich von selbst, dass eine Zulassung nur zu einem bestimmten Fachsemester erfolgen kann und nicht losgelöst davon zu irgendeiner Anzahl von Semestern (vgl. i.E. VG Freiburg, Beschluss vom 10.10.2014 – NC 6 K 2318/14 –). Abgesehen davon besteht angesichts der Kapazitätserschöpfung auch für die Zuweisung eines Teilstudienplatzes kein Raum.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hochschulzulassungsrecht ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Hauptsacheverfahren geltende Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl.VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - und B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14-).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/15.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 (ZZVO vom 27.06.2014 - GBl. 2014, 296 -) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2014/2015 auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität sowohl einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb als auch außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl und beantragte außerdem eine Beteiligung am Losverfahren für den Fall, dass nach Beendigung des Verfahrens der Stiftung-hochschulstart.de Studienplätze im Wege des Losverfahrens vergeben würden.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat sie bisher nicht beschieden.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden (Belegungsliste vom 13.11.2014- siehe Generalakten).
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14 sowie hilfsweise zu einem der niedrigeren Fachsemester.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise zum 4. Fachsemester, hilfsweise zum 3. Fachsemester, hilfsweise zum 2. Fachsemester, hilfsweise zum 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/15.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 (ZZVO vom 27.06.2014 - GBl. 2014, 296 -) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2014/2015 auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität sowohl einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb als auch außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl und beantragte außerdem eine Beteiligung am Losverfahren für den Fall, dass nach Beendigung des Verfahrens der Stiftung-hochschulstart.de Studienplätze im Wege des Losverfahrens vergeben würden.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat sie bisher nicht beschieden.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden (Belegungsliste vom 13.11.2014- siehe Generalakten).
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
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An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2814/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Mannheim, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 204 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Berücksichtigung von 15 der Stiftung nachgemeldeten Studienplätzen und trägt vor, die Antragsgegnerin hätte die Zulassungszahlen förmlich festsetzen lassen müssen. Daher könne ihm nur die festgesetzte Zulassungszahl von 204 Studienplätzen entgegengehalten werden. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 31.01.2003 (- NC 9 S 45/02 u.a.-, NVwZ-RR 2003, 500) entschieden, dass auch diejenigen zusätzlichen Studienplätze zu berücksichtigen sind, die aufgrund einer Neuermittlung der Aufnahmekapazität von der Hochschule noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums - zum Wintersemester also spätestens am 30. September - (damals) der ZVS unmittelbar nachgemeldet und von der ZVS daraufhin in das Vergabeverfahren (einschließlich des ersten Nachrückverfahrens) einbezogen werden, selbst wenn eine förmliche Neufestsetzung im Wege einer Änderung der Zulassungszahlen-Verordnung unterbleibt. Jedenfalls sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben einer förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller verletzt werden sollten.
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung für das (vorangegangene) Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 habe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Ausbildungskapazität aufgrund des verfügbaren Lehrangebots und der Lehrnachfrage im maßgeblichen Berechnungszeitraum beruht, sondern sei vom Ergebnis her konzipiert worden. Dies habe die Kammer im Beschluss vom 27.06.2013 als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar angesehen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Kammerbeschlusses sei die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 allerdings bereits unter Wiederholung desselben Berechnungsfehlers erstellt worden. Um den Fehler zu korrigieren, habe die Antragsgegnerin die Differenz der mit Beschluss der Kammer vom 27.06.2013 ermittelten 219 Studienplätze zu den 204 festgesetzten Studienplätzen (15 Studienplätze) am 30.09.2013 der Stiftung nachgemeldet, damit diese in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen werden könnten. Diese Nachmeldung begegne im Grundsatz keinen Bedenken. Zwar sei eine förmliche Neufestsetzung der Zulassungszahl im Wege einer Änderung der Zulassungszahlenverordnung vor Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2013/2014, Beginn: 01.09.2013) unterblieben (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII), dies dürfte indes die nachträgliche Einbeziehung dieser Studienplätze nicht hindern. Denn es sei nicht erkennbar, inwiefern durch das Unterbleiben der förmlichen Neufestsetzung Rechte der Antragsteller/innen verletzt werden sollten. Auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften, welche dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung zugrunde lägen, hätten Studienbewerber, die einen Studienplatz außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens in Anspruch nähmen, keinen Anspruch. Gegen die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 KapVO VII, der bei einer wesentlichen Änderung der Daten grundsätzlich eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung vorschreibe, spreche zudem, dass sich vorliegend nicht die Daten, die der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegen hätten, geändert hätten, sondern eine als fehlerhaft erkannte Berechnung der Aufnahmekapazität mit kapazitätserhöhender Wirkung habe korrigiert werden sollen. Eine derartige rückwirkende Korrektur von Entscheidungen der Hochschule lasse die durch Art. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 04.01.2011 (GBI. 2011, 23) eingeführte Regelung des § 5 Abs. 4 KapVO VII zu. Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre Berechnung der Aufnahmekapazität zu korrigieren, unter diese Vorschrift zu subsumieren sei, könne indes offen bleiben. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII solle der Festsetzung der Zulassungszahlen eine Überprüfung vorausgehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden seien. Stelle die Antragsgegnerin fest, dass sie ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung vorhandener Ausbildungskapazität nicht nachgekommen sei, müsse sie diesen Fehler jedenfalls solange noch durch eine Nachmeldung beheben können, wie das zentrale Vergabeverfahren - wie hier - noch nicht beendet sei. Zwar vermindere diese Nachmeldung der Studienplätze an die Stiftung die Chance der Bewerber, die einen Studienplatz außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens beanspruchten, noch weitere Studienplätze aufzudecken. Diese Chance sei als solche rechtlich aber nicht geschützt.
Diese Auffassung teilt der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens. Daraus und auch aus dem Verweis des Antragstellers auf die Überbuchungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass durch die unterbliebene Neufestsetzung der Zulassungszahl Rechte des Antragstellers verletzt worden wären. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Urteil vom 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210), dass die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben dürfen, nicht, dass das hier von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, das einer gerichtlichen Entscheidung und den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet ist und eine Vergabe durch die Stiftung ermöglicht, zu beanstanden wäre.
Durch den Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes nach § 24 VergabeVO Stiftung wird auch kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet, das einer Einbeziehung von Studienplätzen in das reguläre Vergabeverfahren entgegenstünde.
Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind - bei aller Unschärfe der Konturen (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 46 Rn. 19) - öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 29 Rn. 2). Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht der ständigen Rechtsprechung, wenn eine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010 - 2 S 939/08 -, VBlBW 2010, 437). Durch einen Antrag auf Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes entsteht aber, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, keine besonders enge, mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen dem jeweiligen Antragsteller und der Universität. Es entsteht weder ein besonderes Vertrauensverhältnis noch übernimmt die Universität eine Fürsorgepflicht dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende außerkapazitäre Plätze als solche erhalten bleiben. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften von dem Grundgedanken ausgehen, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung alle vorhandenen Studienplätze in das reguläre Vergabeverfahren einbezogen werden, um in verfassungskonformer Weise zu gewährleisten, dass zum einen kein Studienplatz unbesetzt bleibt und zum anderen durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris).
2. Auch die Rüge des Antragstellers, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, in dem nach § 10 Satz 1 KapVO VII maßgeblichen Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 habe es einen Lehrauftrag für den emeritierten Prof. Dr. M. im Umfang von 4 SWS gegeben, der zum Ausgleich einer Stellenvakanz eingesetzt und aus dem Budget für die vakante Stelle vergütet worden sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach § 10 Satz 2 KapVO VII werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind; hier kommt hinzu, dass auch der funktionale Konnex offenkundig ist. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann nicht die Rede sein.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dieser Lehrauftrag habe zudem dazu gedient, Lehre im Rahmen des temporären Aufwuchses „Hochschule 2012“ auszugleichen. Er könne daher bei der ohne Berücksichtigung des Ausbauprogramms „Hochschule 2012“ erstellten Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
10 
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er dem Antragsteller auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, Lehraufträge würden dem Lehrangebot nicht zugeschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt nicht überstiegen. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
11 
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
12 
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
13 
3. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht der Antragsteller geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Mannheim nur mit einem Eigenanteil von 1,628 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Mannheim auf 2,7292 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,8362 festgesetzt. Damit wird zwar der im ZVS-Beispielstudienplan angesetzte Richtwert von 2,4167 überschritten. Gleichwohl ist deshalb keine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils geboten. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ein von dem Antragsteller in Bezug genommenes Schreiben vom 10.01.2011 betrifft nicht den hier streitigen Betrachtungszeitraum - noch nicht zwangsläufig zu der von dem Antragsteller erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten des Antragstellers eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in Mannheim die Studienordnung vom 16.05.2013 zugrunde zu legen, legt er schon nicht dar, was daraus für sein Begehren folgen könnte. Im Übrigen lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht durchaus gesehen hat, dass die Antragsgegnerin am 16.05.2013 eine neue Studienordnung beschlossen hat. Es hat darauf abgestellt, dass der in der Anlage 1 zur Studienordnung enthaltene Studienplan bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch nicht förmlich geändert worden sei. Dies erfährt Bestätigung durch die Stellungnahme des Dr. F. vom 17.12.2013, in der er dienstlich erklärt, dass im Studienplan WS 2012/13 kleinere Formalkorrekturen vorgenommen worden seien, die zu kleineren (kapazitätsgünstigen) Änderungen der Berechnung gegenüber dem Vorjahr geführt hätten. Die Änderungen seien noch nicht normativ in der Anlage der aktuellen Studienordnung ausgewiesen. Alle Änderungen seien aber in dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden quantifizierten Studienplan berücksichtigt worden. Die Änderungen wirkten sich kapazitätsgünstig aus und seien bereits zur gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 18.04.2013 beschrieben worden. Im Schreiben des Dr. F. vom 19.03.2014 heißt es, die Studienkommission habe die förmliche Änderung der Anlage der Studienordnung zwischenzeitlich beschlossen. Der Beschluss liege nun dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung vor. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dargelegt, die kleineren Formalkorrekturen, welche der Leiter des Geschäftsbereichs Studium und Lehrentwicklung angesprochen habe, seien bereits im quantifizierten Studienplan für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 (Stand Januar 2012) vorgenommen worden und von der Kammer, da sie sich insgesamt kapazitätserhöhend auswirkten, im Ergebnis nicht beanstandet worden. Änderungen beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit hätten sich im Vergleich zum Vorjahr nicht ergeben. Ein bereits im Vorjahr aufgetretener Rechenfehler bei den zwei Stunden Vorlesung der Vorklinik im Wahlfach, der dazu geführt habe, dass der CA-Wert mit 0,000415282 zu niedrig (richtig: 0,000830564) angegeben worden sei, habe sich im quantifizierten Studienplan für den aktuellen Berechnungszeitraum wiederholt. Korrekt beliefe sich der Eigencurricularanteil der Vorklinik damit auf 1,8366. Kapazitätsgünstig ist daher im Ergebnis von dem mit Erlass vom 11.07.2013 festgelegten Curriculareigenanteil von 1,8362 auszugehen. Dass dies zu beanstanden wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
17 
Auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht gehe bei der Lehrnachfrage zu Unrecht von einer Gruppengröße für Vorlesungen von g=172 anstelle von g= 219 aus, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es könne im Ergebnis offen bleiben, ob die Gruppengröße zu Recht von 171 auf 172 Studierende angehoben worden sei. Ob diese Richtgröße tatsächlich und zu Recht geändert worden sei, bedürfe angesichts der Tatsache, dass sich die Erhöhung der Gruppengröße kapazitätsgünstig auswirke, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Eine weitere Erhöhung der Gruppengröße auf den Wert von g=180 aus dem ZVS-Beispielstudienplan oder gar auf g=219, die korrigierte Zulassungszahl des vergangenen Berechnungszeitraums, halte die Kammer im aktuellen Berechnungszeitraum (noch) nicht für erforderlich.
18 
Dem hält der Antragsteller entgegen, das Verwaltungsgericht verlasse sich - ohne eigene Ermittlungen - auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass die „gesetzte“ Gruppengröße von g=171/172 aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße resultiere, die mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg abgestimmt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte beim Ministerium nachfragen müssen, welches das Konzept für die Fakultät Mannheim sei und ob sich dies seit dem Ausbau der Mannheimer Fakultät zur Vollfakultät mit Wirkung zum 01.10.2006 und der Aufnahme des Studiums mit dem „Mannheimer Reformierten Curriculum für Medizin und medizinnahe Berufe“ geändert habe. So sei der „Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Medizinischen Einrichtungen der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg in Mannheim“ des Wissenschaftsrats vom 24.01.2014 an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Land Baden-Württemberg beabsichtige, den Ausbau des Wissenschafts-, Klinik- und Studienstandorts Mannheim wieder zurückzufahren. Im Bewertungsteil der Stellungnahme sei sogar von einem „weiteren Ausbau“ die Rede. Indes geht es hier nicht um eine Änderung des Konzepts des Ministeriums für die Fakultät Mannheim. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 19.03.2014 ausgeführt, die „gesetzte“ Gruppengröße resultiere aus der ursprünglich bei Auflegung des Modellstudiengangs anvisierten Plangröße, die natürlich auch mit dem MWK abgestimmt gewesen sei. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass sich diese Abstimmung „wohl“ nur auf die Richtgröße g=171 bezieht, ist auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass hier eine kapazitätsgünstige Anhebung auf g=172 in Rede steht. Dass diese „Plangröße“ bzw. dieser Richtwert in der Vergangenheit lange Zeit auch in etwa die tatsächliche Größenordnung des Studiengangs wiedergespiegelt hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, das auch nichts dafür ergibt, dass nunmehr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum eine Korrektur der Gruppengröße hätte erfolgen müssen. Im Übrigen bleibt dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Frage der eine Korrektur rechtfertigenden Abweichung der Hochschulwirklichkeit von der im Studienplan angegebenen Richtgröße für Vorlesungen in Zukunft vertiefter Prüfung bedarf.
19 
5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
20 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
21 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (1. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 5 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2009/2010 Überbuchung um 16 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 13 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 5 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2011/2012: Überbuchung um 17 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2012: Überbuchung um 14 Studienplätze; 3. Fachsemester WS 2012/2013: Überbuchung um 12 Studienplätze). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
22 
Dem hält der Antragsteller entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt der Antragsteller nicht durch.
23 
Er nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat der Antragsteller nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
24 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Deshalb geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
25 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
26 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragsteller vorläufig zum Studium der Medizin im 2. Fachsemester im Sommersemester 2016 zuzulassen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere kann ein solcher Antrag schon gestellt werden, wenn noch keine Hauptsacheklage erhoben ist, aber noch zulässig fristgemäß erhoben werden kann, wie dies hier der Fall ist, weil der (auf außerkapazitäre wie auch innerkapazitäre Zulassung gerichtete) Zulassungsantrag vom 6.1.2016 von der Antragsgegnerin bisher nicht beschieden wurde, so dass der Antragsteller eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) noch zulässig erheben könnte.
Da die Antragsgegnerin dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit ihrer Antragserwiderung auch entgegengetreten ist, fehlt es auch nicht am Rechtsschutzinteresse.
Der Antrag ist aber unbegründet. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil die Vorlesungen zum Sommersemesters 2016, zu dem der Antragsteller zugelassen werden möchte, bereits vergangene Woche am 28.4.2016 begonnen haben. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1) Hauptantrag:
Es ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsteller die materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester erfüllt. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er die nach § 4 der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für die Zulassung zum höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen (v. 11.5.2010 -Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 28, S. 174) für eine Zulassung zum 2. FS erforderlichen Praktika in „Biologie für Mediziner“, „Physik für Mediziner“ und „Chemie für Mediziner“ absolviert hätte (zur Zulässigkeit dieser Anforderung siehe VG Freiburg, B. v. 17.5.2013 - NC 6 K 538/13 -, juris, Rdnr. 7). Vielmehr hat er den vorgelegten Nachweisen zufolge bisher lediglich die Praktika „Praktikum der Chemie für Mediziner“ und „Praktikum der Physik für Mediziner“ absolviert (GAS 25,27), hingegen nicht ein „Praktikum der Biologie für Mediziner“. Soweit er diesbezüglich einen Nachweis vorgelegt hat, dass er ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ absolviert hat (GAS 25), genügt dies nicht, da es das „Praktikum der Biologie für Mediziner“ nicht ersetzt. Denn insoweit handelt es sich um unterschiedliche Praktika, worauf die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.4.2016 bezugnehmend auf die Ausführungen des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage unter Verweis auf die Vorschriften der ÄAppO und ihrer Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin zutreffend hingewiesen hat, welche beide Praktika nebeneinander erwähnen und beide kumulativ als Voraussetzung für die Zulassung zur ersten ärztlichen Vorprüfung (Physikum) benennen (GAS 55).
Dass das Landesprüfungsamt für Medizin (Bezirksregierung Düsseldorf) dem Antragsteller aufgrund der Nachweise seiner Praktika sein an der Universität Riga/Lettland absolviertes Studium als ein vorklinisches Semester angerechnet hat, besagt entgegen der Ansicht des Antragstellers (GAS 37) nicht, dass er damit auch die nach der Auswahlsatzung der Antragsgegnerin für ein Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester erforderliche Qualifikation erworben hätte, welche eben auch ein Praktikum in Biologie für Mediziner voraussetzt, so wie dies nicht nur Ortswechsler ins 2. Fachsemester, sondern auch alle bisher schon bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden nachweisen müssen, wenn sie ins 2. Fachsemester aufrücken wollen.
Soweit der Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 26.4.2016 (GAS 57) ein „Transcript of Records“ seiner bisher in Riga erbrachten Studienleistungen vorgelegt hat, ändert auch dies nichts an der vorstehenden Beurteilung. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass er ein „Praktikum Biologie für Mediziner“ absolviert hätte, sondern lediglich dass er die Praktika „Medical Chemistry“ und „Medical Physics“ absolviert hat.
Auf die Frage, ob außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl noch Kapazitäten frei sind, weil etwa die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Studienjahr (WS2015/16 und SS 2016) fehlerhaft wäre, kommt es mithin gar nicht an. Denn die oben dargelegten Anforderungen des Nachweises einer Qualifikation für das erstrebte Studium in einem höheren Fachsemester aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen gelten auch für die außerkapazitäre Zulassung (vgl. VG Freiburg, a.a.O.).
10 
Nur am Rande sei hier bemerkt, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen (vgl. §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -ZZVO vom 25.06.2015 - GBl. 2015, 393) auch nicht zu beanstanden wäre.
11 
Sie entspricht nämlich der Zulassungszahl, die für das vorhergehende Studienjahr (WS2014/15 und SS 2015) in genau der gleichen Höhe festgesetzt und vom Gericht unbeanstandet gelassen worden ist (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris). Die für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter (Lehrangebot, Export, Curricularanteile, Anteilquoten, gewichteter Curricularanteil etc.) haben sich insoweit bis auf eine marginale Veränderung der einzustellenden Schwundquoten gegenüber dem Vorjahr gar nicht verändert (siehe Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], Seite 4, 3, 10, 89, 119, 120,121 und 123: Schwundfaktor SF Humanmedizin-Vorklinik = 0,9973 [Vorjahr: 0,9961]; SF für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. = 0,8398 [Vorjahr: 0,834]). Zudem hat es gegenüber dem vorhergehenden Studienjahr keine für die Kapazitätsermittlung relevanten Änderungen der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen gegeben. Im Ergebnis führt dies wie im vorhergehenden Studienjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der Vorjahreswert von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der diesjährige geringere Wert von 337,9101 auf 338 aufgerundet wird (KA S. 120).
12 
Schließlich sind nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten - vom Gericht auf eventuelle Doppelbelegungen überprüften - Belegungsliste (Stand 12.4.2016) alle der 338 festgesetzten Studienplätze im 2. FS Humanmedizin auch tatsächlich wirksam durch zugelassene Studierende belegt, so dass auch innerkapazitär kein Studienplatz für die mit vorliegendem Antrag der Sache nach sinngemäß auch begehrte innerkapazitäre Zulassung zur Verfügung stünde.
13 
2) Hilfsantrag:
14 
Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg:
15 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester ist nämlich schon deshalb von vornherein gar nicht möglich, weil nach den Rechtsvorschriften der Antragsgegnerin ein Studium der Humanmedizin nur zum Wintersemester begonnen werden kann (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage A. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZImmO] der Antragsgegnerin vom 20.9.2007 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212] i.d.F. v.. 27.7.2012 [Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 88, S. 346]; siehe auch § 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.12.2012 [Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19] ).
16 
Ganz abgesehen davon hat der Antragsteller auch keinen Zulassungsantrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung-hochschulstart.de in Dortmund gestellt, wie dies für eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin nach § 1 S. 2 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1 (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 i.d.F. v. 4.5.2015 -GBl. 2015, 314) erforderlich wäre (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 47).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist).
19 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2014 - 5 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

2

Die Klägerin ist approbierte Tierärztin. Sie war nach ihrer Promotion in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. September 2013 aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftliche Assistentin an der Medizinischen Tierklinik der Universität Leipzig beschäftigt. Zunächst wurde sie gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 befristet eingestellt. Daran schlossen sich fünf befristete Arbeitsverträge an. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 lautet auszugsweise:

        

㤠1

        

Frau Dr. S wird für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 30. September 2013 als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin befristet an der Universität Leipzig unter Beibehaltung ihres Status als wissenschaftliche Assistentin weiterbeschäftigt, § 114 Abs. 20 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 in der ab 11. Juli 2009 gültigen Fassung in Verbindung mit § 46 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) vom 11. Juni 1999 in der ab 31. Januar 2006 geltenden Fassung.

        

Die erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses richtet sich dementsprechend nach § 47 Abs. 3 SächsHG in der o. g. Fassung in Verbindung mit § 114 Abs. 20 SächsHSG in der o. g. Fassung.“

3

Mit mehreren Änderungsverträgen vereinbarten die Parteien während der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags befristete Änderungen der Arbeitszeit. Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Klägerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH einer Vollzeitkraft beschäftigt.

4

Die Klägerin hat mit der am 27. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Befristungskontrollklage die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Auf die Befristungsregelungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil im Arbeitsvertrag nicht nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG angegeben sei, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Mit der Begründung, die befristete Beschäftigung diene ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, könne die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Die Befristungsmöglichkeit nach dem TzBfG werde insoweit für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen durch die speziellere und abschließende Befristungsregelung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG verdrängt.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30. September 2013 beendet worden ist;

        

2.    

den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu verurteilen, sie über den 30. September 2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin an der Universität Leipzig mit 50 vH der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu ansonsten unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen durch § 1 Abs. 2 WissZeitVG ausdrücklich eröffnete Anwendungsbereich des TzBfG erstreckte sich uneingeschränkt auf alle Sachgründe, die eine Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigten. Die wissenschaftliche Weiterqualifikation (Habilitation) der Klägerin sei eine Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG und diene außerdem der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die als sonstiger Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG anerkannt sei. Die Bestimmungen des SächsHSG zur Habilitation von wissenschaftlichen Assistenten würden im WissZeitVG nicht ausreichend berücksichtigt. Der Klägerin sei entsprechend § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation (Habilitation) belassen worden. Dies sei nur gerechtfertigt, solange das Qualifikationsziel noch nicht erreicht sei. Außerdem sei dies ein in der Person der Klägerin liegender Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. September 2013 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam.

10

1. Die Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit ihrer am 27. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Dezember 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

11

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht auf das WissZeitVG gestützt werden kann.

12

a) Der betriebliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist zwar eröffnet, weil es sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens handelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SächsHSG ist die Universität Leipzig eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist(BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 25; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

13

b) Die Klägerin unterfällt auch dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehört sie zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach dem Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 in der sog. Postdoc-Phase als wissenschaftliche Assistentin mit wissenschaftlichen Aufgaben an der Universität Leipzig in Forschung und Lehre beschäftigt. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Klägerin hinreichende Zeit zur Verfügung stand, an ihrer Habilitation zu arbeiten, nicht aber über die Wissenschaftlichkeit der ihr übertragenen Aufgaben. Wenn die Klägerin den landesgesetzlichen Anspruch in § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG, ihr ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen, gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sondern - wie sie behauptet - in überobligatorischem Umfang Lehr- und Forschungsaufgaben übernommen hat, spricht dies nicht gegen den Status als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG(vgl. zur Rechtslage nach dem HRG idF vom 5. Dezember 2006 BAG 6. August 2003 - 7 AZR 33/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe).

14

c) Die Befristung genügt jedoch nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Nach dieser Vorschrift ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die Vorschriften des WissZeitVG gestützt werden. § 1 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2009 nimmt auf die Vorschriften des SächsHSG Bezug, nicht aber auf die Bestimmungen des WissZeitVG. Damit sind die Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die späteren Änderungsverträge zur Arbeitszeit die zuletzt vereinbarte Befristung unberührt lassen. Dies wird von dem Beklagten auch nicht gerügt.

15

3. Die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung ausschließlich darauf berufen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung gedient habe. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Mit dieser Begründung kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule daher nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden. Ebenso wenig kommt insoweit ein in der Person der Klägerin liegender Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG oder die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als sonstiger Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Betracht.

16

a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die befristete Beschäftigung der Klägerin zum Zwecke der Habilitation nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden kann.

17

aa) Ein sachlicher Grund zur Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

18

(1) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit(Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll. Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BT-Drs. 14/4374 S. 19; vgl. dazu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15 mwN). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Insbesondere Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst haben aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern zu begründen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens könnten von der Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an wissenschaftlichen Einrichtungen erfasst sein, die zur Sicherung der Innovationsfähigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit auf eine stete Personalfluktuation angewiesen sind(vgl. KR-Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 295; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 46a; KR-Treber § 1 WissZeitVG Rn. 80).

19

(2) Aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergibt sich jedoch, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Qualifikation dort abschließend geregelt ist.

20

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Diese erleichterten Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG dienen der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit; sie liegen im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und tragen zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre bei (vgl. BT-Drs. 15/4132 S. 17). Der Gesetzgeber hat die besonderen Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifikation im WissZeitVG nach einer Abwägung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung mit dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützenden Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis abschließend ausgestaltet. Es handelt sich somit um eine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG(vgl. etwa KR-Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 295; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 20; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 80; KR-Treber § 1 WissZeitVG Rn. 80).

21

(3) Dem steht § 1 Abs. 2 WissZeitVG nicht entgegen. Zwar bleibt nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags, der ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters geschlossen wird, mit dieser Begründung auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden kann, wenn die Befristung den Anforderungen von § 2 WissZeitVG nicht genügt. Vielmehr ermöglicht § 1 Abs. 2 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur, wenn die Befristung nicht ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, etwa weil der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Eine Befristung kann auf Sachgründe nach dem TzBfG nur gestützt werden, soweit der für die Befristung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend von der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG erfasst wird. Findet das WissZeitVG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht genügt, kann die Befristung daher nicht mit der Begründung, die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifikation des Mitarbeiters, auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Andernfalls ließen sich die Anforderungen des WissZeitVG an die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal umgehen. Das gilt nicht nur für die im WissZeitVG bestimmte Höchstbefristungsdauer, sondern insbesondere auch für das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 WissZeitVG. Denn § 14 TzBfG enthält kein Zitiergebot wie § 2 Abs. 4 WissZeitVG(BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 24, BAGE 132, 59).

22

bb) Danach kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt, da sie der Habilitation und damit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation der Klägerin gedient habe.

23

b) Ebenso wenig ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Klägerin gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Aus-, Fort- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers zwar grundsätzlich geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich zu rechtfertigen, wenn dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Der Beklagte hat insoweit jedoch ausschließlich geltend gemacht, die Beschäftigung der Klägerin habe ihrer Habilitation und damit ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung gedient. Dieser Sachverhalt kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen, da dieser Tatbestand für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen abschließend durch die speziellere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG geregelt ist.

25

c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung nicht durch einen in der Person der Klägerin liegenden Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt ist.

26

Das Landesarbeitsgerichts hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Beklagten vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb der Habilitation nicht dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zuzuordnen sind. Auf soziale Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet sein können, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen(vgl. BAG 24. August 2011 - 7 AZR 368/10 - Rn. 27; 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9 mwN), hat sich der Beklagte nicht berufen.

27

Die Befristung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es im Interesse eines wissenschaftlichen Mitarbeiters liegt, nur bis zum Erwerb der Habilitation mit „Ausbildungsstatus“ beschäftigt zu werden und dem Beklagten daran gelegen ist, wissenschaftliche Mitarbeiter nur bis zum Erreichen der angestrebten wissenschaftlichen Qualifikation zu beschäftigen, zumal dem Mitarbeiter nach § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Teil der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen ist. Diesen Interessen tragen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG Rechnung, die insoweit als Spezialregelung § 14 Abs. 1 TzBfG verdrängen.

28

II. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2., mit dem die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag rechtskräftig abgeschlossen ist.

29

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann     

        

    Holzhausen     

                 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2008 - 3 Ca 379/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 25. September 2007 am 30. September 2008 geendet hat.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2008 geendet hat.

2

Die Klägerin - am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert - ist seit dem 1. Oktober 2001 bei dem beklagten Land an der Universität F aufgrund von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 enthält ua. folgende Regelungen:

        

㤠1 Einstellung, Probezeit

        

Frau Dr. H wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).

        

§ 2 Beschäftigungsumfang

        

Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.

        

...     

        

§ 4 Eingruppierung

        

…       

        

Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:

        

1.    

7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift

45 %   

        

2.    

Wissenschaftl. Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissensch. Projekten

30 %   

        

3.    

Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs ‚Regel und List’

25 %   

        

...“   

3

Bei den Lehrveranstaltungsstunden (LVS) wird der sprachpraktische Unterricht angerechnet. Die Lehrveranstaltungsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Klägerin machte einschließlich der Vor- und Nachbereitung zwei Drittel ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitszeit aus.

4

Mit ihrer am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2008 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Insbesondere könne sich das beklagte Land nicht auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG berufen. Als Lektorin zähle sie - die Klägerin - zwar zum wissenschaftlichen Personal nach dem Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg in der vom 28. Dezember 2005 bis 23. November 2007 geltenden Fassung (HSchulG BW aF). Hingegen fehle dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals“ nach dem WissZeitVG festzulegen. Die Wahrnehmung von Daueraufgaben könne eine Befristung nach dem WissZeitVG nicht rechtfertigen. Außerdem habe das beklagte Land das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG nicht eingehalten.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 vereinbarten Befristung am 30. September 2008 geendet hat;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30. September 2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei ohne sachlichen Grund wirksam nach dem WissZeitVG vereinbart. Die Definition des wissenschaftlichen Personals iSd. WissZeitVG knüpfe an die im jeweiligen Landeshochschulrecht geregelte Kategorie des „wissenschaftlichen Personals“ an. Sowohl nach dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden als auch nach den nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des HSchulG BW zählten Lektoren zum wissenschaftlichen Personal.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 30. September 2008 beendet worden. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

9

A. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat unzutreffend die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG angenommen, indem es davon ausgegangen ist, die Klägerin unterfalle als zum wissenschaftlichen Personal gehörende Lehrkraft für besondere Aufgaben iSv. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF dem personellen Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO.

10

I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollantrag nicht abgewiesen werden.

11

1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die Befristungsvereinbarung, gegen die sich die Klägerin wendet, zureichend genau.

12

2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 6. August 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. zB BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 71 = EzA TzBfG § 14 Nr. 67). Die Klage genügt den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zu stellen sind(vgl. hierzu BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I der Gründe, BAGE 106, 72).

13

3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die vereinbarte Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist angegeben, dass „die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz)“. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (HRG nF) entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Hinweis auf das WissZeitVG auch nicht deshalb ungenügend, weil § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags angibt, die Beschäftigung der Klägerin in der Qualifizierungsphase diene der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Eine Unklarheit, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Befristung stützt, resultiert hieraus nicht. Zwar kennt das WissZeitVG - im Gegensatz etwa zu dem sachlichen Grund für eine Befristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG in der vom 4. September bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - den Befristungsgrund der beruflichen „Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG die Zulässigkeit der Zeitbefristung in Abhängigkeit von der Qualifikation des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals. Qualifizierungszeiträume sind Phasen, die der Aus-, Fort- oder Weiterbildung dienen. Aus dem Klammerzusatz zu § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um eine Befristung nach dem WissZeitVG handelt.

14

4. Zu Unrecht geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig sei, weil die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF zum wissenschaftlichen Personal gehöre.

15

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit(befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die §§ 2 und 3 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm. Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich.

16

b) Der zeitliche und der betriebliche Geltungsbereich dieser Vorschriften sind eröffnet.

17

aa) Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 25. September 2007 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

18

bb) Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HSchulG BW aF ist die Universität F eine staatliche Hochschule. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist.

19

c) Die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird(vgl. [zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HRG nF] BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 19, AP HRG § 57b Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 6). Dies ist vorliegend der Fall: Die Klägerin wurde am 2. Februar 2006 zum Dr. phil. promoviert. Auch ist die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG von sechs Jahren nicht überschritten.

20

d) Hingegen ist der personelle Geltungsbereich für die Vorschriften über die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht(allein) aufgrund des von ihm angenommenen Umstands eröffnet, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Befristungsabrede als Lehrkraft für besondere Aufgaben - konkret: als Lektorin - gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF der landesrechtlich geregelten Kategorie des wissenschaftlichen Personals unterfiel. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt den Geltungsbereich für Arbeitsverträge mit „wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ eigenständig. Ob die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht geregelten Personalkategorien hierzu rechnen, muss nach dem WissZeitVG bestimmt werden.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings frei von Rechtsfehlern an, dass die Klägerin Lektorin iSv. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF ist und damit zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF gehört.

22

(1) § 44 Abs. 1 HSchulG BW aF bestimmt, dass das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule aus den Hochschullehrern, den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Lehrkräften für besondere Aufgaben besteht. Nach § 54 Abs. 1 HSchulG BW aF vermitteln hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Beamten- oder Angestelltenverhältnis überwiegend technische und praktische Fertigkeiten sowie Kenntnisse in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden. § 54 Abs. 4 HSchulG BW aF definiert Lektoren als hauptberuflich tätige Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Demgegenüber sind wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 52 HSchulG BW aF die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

23

(2) Die Klägerin ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch und damit als Lektorin iSd. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG BW aF - und nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSd. § 52 HSchulG BW aF - eingestellt worden. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Festlegung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 25. September 2007 und zum anderen aus den vom beklagten Land nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, wonach die von der Klägerin geschuldete Lehrveranstaltungsverpflichtung zwei Drittel der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit abdeckte.

24

bb) Die Eröffnung des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG folgt nicht aus der Zuordnung der Klägerin zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSchulG BW aF.

25

(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG durch dieses Gesetz abschließend geregelt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Bundesgesetzgeber habe - auch ohne Legalbeschreibung des Begriffs „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG - den Geltungsbereich des WissZeitVG im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG abschließend geregelt. Dieser könne durch hochschul(-organisations)rechtliche Regelungen von Beschäftigtengruppen oder Personalkategorien durch den Landesgesetzgeber nicht modifiziert oder erweitert werden (vgl. APS/Schmidt 3. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 5; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 534; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 10; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber 9. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 37; MüKoBGB/Hesse 5. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 30; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8; Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 39 Rn. 27; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 1; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618). Nach einer anderen Auffassung kommt den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Personalkategorie des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ zu mit der Folge, dass für die landesrechtlich konkretisierte Beschäftigtengruppe die Bestimmungen des WissZeitVG gelten würden (vgl. Löwisch NZA 2007, 479; Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288).

26

(2) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eigenständig und abschließend. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Dies ergibt eine am Wortlaut und an der Systematik sowie an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des WissZeitVG. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den vom beklagten Land in Bezug genommenen Handreichungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG folgt nichts anderes.

27

(a) Der Wortlaut des WissZeitVG deutet beim personellen Anwendungsbereich des Gesetzes an keiner Stelle einen Bezug auf die Hochschulgesetze der Länder an. Soweit beim Begriff der „staatlichen Hochschulen“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die entsprechenden landesrechtlichen (Definitions-)Bestimmungen maßgeblich sein sollen, ist dies im Gesetz ausdrücklich verlautbart. Eine ähnlich formulierte Verweisung findet sich bei dem Begriff „wissenschaftliches und künstlerisches Personal“ nicht. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen ausdrücklich vom personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG ausnimmt. Dies lässt eher auf eine eigenständige - und abschließende - Definition des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG schließen.

28

(b) Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass die landeshochschulrechtlichen Bestimmungen für den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG maßgeblich sein sollen. Das WissZeitVG differenziert zwischen dem „wissenschaftlichen und künstlerischen Personal“ und dem „nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG). Damit sind zwei unterschiedliche Beschäftigtengruppen bezeichnet. Auch zeigt der Umstand, dass die Befristungstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie die der Vorgängerregelung nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - auf die Qualifikation des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor und nach der Promotion zugeschnitten sind und eine jeweils zulässige Befristungsdauer festlegen, dass als wissenschaftliches und künstlerisches Personal nur solches in Betracht kommt, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt. Damit ist eine materiell-inhaltliche Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs der Befristungsmöglichkeiten nach dem WissZeitVG getroffen.

29

(c) Sinn und Zweck des WissZeitVG sprechen für eine eigenständige und abschließende Regelung dessen personellen Geltungsbereichs. Mit dem am 18. April 2007 in Kraft getretenen WissZeitVG wurden die bisherigen Regelungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Wissenschafts- und Forschungsbereich in einem eigenständigen arbeitsrechtlichen Befristungsgesetz zusammengefasst (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 3). Nach einem der erklärten Gesetzeszwecke sollte „ein neuer Standort für die Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase (§ 57a ff. HRG) gefunden werden“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Anlass war die im Zuge der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgehobene Befugnis des Bundes zur Setzung von Rahmenrecht für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach dem bis dahin geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG(vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl. I 2034]). Die Bestimmungen des HRG zu den Befristungsmöglichkeiten, die „auf der Grundlage von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erlassen wurden“ und sich „in der Praxis bewährt“ hätten, sollten „daher auch im Wesentlichen unverändert beibehalten bleiben“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 1 f.). Die Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ nach dem WissZeitVG bezwecken - ebenso wie die der vormaligen §§ 57a ff. HRG nF - einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal, das aus der schutzpflichtrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz für sich herleiten kann(vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 8; ausf. Dieterich/Preis Befristete Arbeitsverhältnisse in Wissenschaft und Forschung 2001 [Gutachten zum Konzept der Neuregelung im HRG] S. 88 ff.). Dagegen ist den Gesetzesmaterialien nicht - auch nicht der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/4043) - die Intention zu entnehmen, gegenüber §§ 57a ff. HRG nF grundlegend modifizierte Möglichkeiten befristeter Arbeitsverhältnisse im Wissenschafts- und Forschungsbereich regeln zu wollen. Eine „Übertragung“ der Bestimmungen, wer nach den Hochschulgesetzen der Länder zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal zählt, auf das WissZeitVG hätte jedoch zur Folge, dass die gegenüber dem TzBfG erweiterte Befristungsmöglichkeit ausscheiden würde, wenn das entsprechende Landesgesetz die Kategoriebezeichnung „wissenschaftliches Personal“ nicht kennt, sondern - wie etwa das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (HSchulG NW [ GVBl. NW S. 474]) - vom „hauptberuflich tätigen Hochschulpersonal“ spricht (vgl. §§ 9, 33 ff. HSchulG NW). Es erscheint fernliegend, dass der Gesetzgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt hat (vgl. hierzu auch Preis WissZeitVG § 1 Rn. 8).

30

(d) Eine Zielrichtung des Bundesgesetzgebers, die Bestimmung des personellen Anwendungsbereichs des WissZeitVG dem Landesgesetzgeber im Sinne einer Zuordnungsfestlegung zu überlassen, kommt - ungeachtet der Problematik einer entsprechenden Regelungskompetenz der Länder (vgl. hierzu APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 5 und Preis WissZeitVG § 1 Rn. 7) - nicht in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zum Ausdruck (aA insbesondere Rambach/Feldmann ZTR 2009, 286, 288). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 16/3438) sollten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 2, 3 WissZeitVG für den Abschluss von Arbeitsverträgen mit „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften“ gelten. Mit Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 13. Dezember 2006 wurde eine Ersetzung dieser Formulierung durch den Ausdruck „wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ angeregt. Zur Begründung der vorgeschlagenen - in das Gesetz aufgenommenen - Formulierung ist ausgeführt (BT-Drucks. 16/4043 S. 9):

        

„Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis zur Gestaltung der Personalstruktur der Hochschulen vollständig auf die Länder übergegangen. In diesem Bereich können die Länder uneingeschränkt von dem fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes abweichen. Das ‚Wissenschaftszeitvertragsgesetz’ soll daher unter Vermeidung von Begrifflichkeiten formuliert werden, die zwar der derzeit vorhandenen Personalstruktur der Hochschulen Rechnung tragen, jedoch einer zukünftigen Fortentwicklung in den Ländern entgegenstehen könnten. Dieser Vorgabe dienen daher zum einen die Ersetzung der Begriffe ‚wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter’ sowie ‚wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte’ durch den Begriff ‚wissenschaftliches und künstlerisches Personal’ sowie zum anderen der Verzicht auf den Begriff ‚studentische Hilfskraft’.“

31

Dies besagt jedoch nur, dass das WissZeitVG eine von den Landesgesetzen unabhängige Terminologie verwendet, um sich gerade nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung an diese zu binden. Mit dem „Oberbegriff“ des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals werden inkongruente Begrifflichkeiten zwischen Bundes- und Landesrecht vermieden. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG ist in diesem Sinne zukunftsoffen. Die - zutreffende - Annahme, es liege infolge der Föderalismusreform in der Gesetzgebungsbefugnis der Länder, die Personalstrukturen im Hochschulbereich zu bestimmen, beinhaltet aber nicht zwingend die Aussage, es obliege allein den Ländern, den Umfang der arbeitsrechtlichen Befristungsmöglichkeiten in diesem Bereich festzulegen (vgl. zu dieser Unterscheidung KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 16, 37; Schlachter in Laux/Schlachter § 1 WissZeitVG Rn. 3).

32

(e) Diesem Auslegungsergebnis stehen die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung autorisierten Ausführungen in der „Handreichung zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ und in dem Frage-/Antwortkatalog des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum WissZeitVG, auf die sich das beklagte Land bezieht, nicht entgegen. Die geäußerten Rechtsmeinungen lassen keinen Rückschluss auf das richtige Verständnis des personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG zu.

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II. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dieses erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die streitgegenständliche Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Tatbestands rechtsunwirksam. Dies kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34

1. Die Befristung ist nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG zulässig. Die Klägerin ist nicht „wissenschaftliches Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Sie erbringt keine wissenschaftliche Dienstleistung.

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a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 -  7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211 ). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (vgl. Preis WissZeitVG § 1 Rn. 14). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren unterfallen dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG daher in der Regel nicht. Das ergibt eine an Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift orientierte Auslegung des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, für die auch verfassungsrechtliche Erwägungen streiten(im Ergebnis ebenso: APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 20; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler § 56 HRG Rn. 3; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 56 f.; Lehmann-Wandschneider Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz S. 99 f.; MüKoBGB/Hesse § 23 TzBfG Rn. 30; Wiedemann FS Otto 2008 S. 609, 618; vgl. aber auch Reich WissZeitVG § 1 Rn. 2 und ErfK/Müller-Glöge § 1 WissZeitVG Rn. 15).

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aa) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist unergiebig. Die Vorschrift bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Immerhin bedeutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ „die Wissenschaft betreffend“. Im grammatikalischen Verständnis erscheint ein Bezug auf die Tätigkeit oder den Aufgabeninhalt der bezeichneten Personengruppe jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als tätigkeitsbezogener Ausdruck deutet das Adjektiv „wissenschaftlich“ auf einen - von einer reproduktiven oder repetierenden Tätigkeit abzugrenzenden - innovativen Aspekt hin.

37

bb) Eine inhaltlich-tätigkeitsbezogene Interpretation des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes. Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. So ist den Hochschulen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG - ebenso wie zuvor in § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG nF - aus Gründen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsverhältnisse sachgrundlos mit einer Höchstbefristungsdauer zu befristen(BT-Drucks. 16/3438 S. 11). Diese Gründe treffen auf eine sprachvermittelnde Dienstleistung, wie sie Lektoren typischerweise erbringen, nicht zu (vgl. BAG 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - zu 3 der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 135). Die Erfüllung solcher Lehraufgaben dient regelmäßig weder der eigenen Qualifikation des Lehrenden (vgl. APS/Schmidt § 1 WissZeitVG Rn. 13; Kortstock ZTR 2007, 350, 352; Lehmann-Wandschneider Sonderbefristungsrecht S. 98) noch bedarf es einer die Innovation der Forschung und Lehre sichernden Fluktuation der Lektoren, wenn diese rein sprachvermittelnd, also ohne eigenverantwortliches Einbringen eigener, neuer Erkenntnisse, tätig werden.

38

cc) Die Entstehungsgeschichte des WissZeitVG spricht gegen einen gesetzgeberischen Willen, Lektoren in die Beschäftigtengruppe des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzubeziehen.

39

(1) Nach § 57b Abs. 3 HRG in der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung war die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgte (Lektor). Im Hinblick auf die Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts hat das Bundesverfassungsgericht gegen diesen Befristungstatbestand keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 f der Gründe, BVerfGE 94, 268). Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Fremdsprachenlektor wurde nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund vorlag. Allein die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigte die Befristung nicht (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe mwN, aaO). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) wurde das Recht der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Lektoren dahingehend neu geregelt, dass eine solche nur dann auf § 57b Abs. 2 HRG aF gestützt werden konnte, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen.

40

(2) Nach der umfassenden Reform des Hochschuldienstrechts durch das am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG [BGBl. I S. 693]) war eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften möglich. Bei diesen Beschäftigtengruppen wurde unterstellt, dass zum einen die nicht dauerhafte Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation von Forschung und Lehre notwendig ist (BT-Drucks. 14/6853 S. 30). Nach der sich aus den Regelungen zur Juniorprofessur ergebenden (Gesamt-)Nichtigkeitserklärung der hochschulrahmenrechtlichen Vorschriften des 5. HRGÄndG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (- 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226, 246, 270, 273) hat der Gesetzgeber mit dem am 31. Dezember 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG [BGBl. I S. 3835]) die zuvor in §§ 57a bis 57e HRG idF des 5. HRGÄndG getroffenen befristungsrechtlichen Regelungen in §§ 57a bis 57e HRG idF der HdaVÄndG inhaltlich nicht modifiziert. Zu dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Vermittlung von Kenntnissen der chinesischen Sprache eingestellt worden war, nicht zulässig sei, weil die Vermittlung von Sprachkenntnissen keine wissenschaftliche Tätigkeit darstelle (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 44).

41

(3) Eine Erweiterung der Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich gegenüber dieser Rechtslage war mit der Schaffung des WissZeitVG erkennbar nicht beabsichtigt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte - neben der Schaffung eines eigenen Befristungstatbestands für Mitarbeiter in drittelmittelfinanzierten Projekten an Hochschulen und einer familienpolitischen Komponente für befristete Arbeitsverhältnisse von Eltern während der Qualifizierungsphase - lediglich wegen der mit der Föderalismusreform verbundenen Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Hochschulrechts ein neuer Ort für die bisherigen bewährten Regelungen der befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten an Hochschulen gewählt werden (BT-Drucks. 16/4043 S. 4).

42

(4) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 42 HRG Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum wissenschaftlichen Personal der Hochschulen zählen. Die Definition des § 42 HRG war für das Befristungsrecht nach den §§ 57a ff. HRG nF gerade nicht maßgeblich und erfasst zudem die Kategorie der Hochschullehrer, die § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gerade ausschließt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, der Gesetzgeber des WissZeitVG habe sich - zumal nach der Föderalismusreform - an die Definition des § 42 HRG anlehnen wollen.

43

dd) Für ein bei Lehrkräften (nur) die wissenschaftliche Lehre in Abgrenzung zur bloßen Unterrichtstätigkeit einbeziehendes, tätigkeitsbezogenes Verständnis des Begriffs „wissenschaftliches Personal“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sprechen verfassungsrechtliche Aspekte.

44

(1) Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern(vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268). Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu gewährleisten. Demgegenüber gewährt Art. 12 Abs. 1 GG den betroffenen Arbeitnehmern zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 169). Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42).

45

(2) Die Befristungstatbestände des WissZeitVG sind daher im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen (vgl. Preis WissZeitVG Einleitung Rn. 1 f.). Dies bedingt gleichzeitig aber auch, den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greift. Ob dies der Fall ist, kann nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden. Verbleibt dem Lehrenden kein hinreichender Freiraum zur eigenen Forschung, weist eine bloße Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten weder den erforderlichen Qualifikationsbezug auf, noch bedarf sie einer ständigen Fluktuation der Lehrenden zur Gewährleistung neuer Ideen, ohne den jegliche Forschung erstarren würde.

46

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht dem wissenschaftlichen Personal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzuordnen. Die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen ist nicht prägend für ihr Arbeitsverhältnis.

47

aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist geprägt durch das Abhalten von Lehrveranstaltungen, konkret von dem Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift. In dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2007 ist diese Lehrveranstaltungsverpflichtung zwar nur mit 45 % der Arbeitszeit ausgewiesen. Nach den tatsächlichen, mit Gegenrügen nicht angegriffenen und somit nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts deckten die von der Klägerin nach dem Arbeitsvertrag tatsächlich geschuldeten Lehrveranstaltungsleistungen aber zwei Drittel ihrer Arbeitszeit ab.

48

bb) Die auf den Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift bezogenen Lehrveranstaltungen sind repetierende Wissensvermittlung und keine wissenschaftliche Dienstleistung. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Lehrtätigkeit nicht „an sich“ wissenschaftlich. Es sind - auch nach Vortrag des beklagten Landes - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Arbeitsverhältnis prägende Vermittlung der Sprachkenntnisse an eine eigenständige Forschung und Reflexion gekoppelt war.

49

2. Die Befristung ist nicht nach dem TzBfG gerechtfertigt. Eine Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG scheidet aus, denn die Klägerin war bereits zuvor iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG beim beklagten Land beschäftigt. Ein die Zulässigkeit des befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG liegt nicht vor. Insbesondere vermag die Gewährleistung eines aktuellen muttersprachlichen Unterrichts die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Lektor nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu begründen(BAG 16. April 2008 - 7 AZR 85/07 - Rn. 18 f., AP TzBfG § 14 Nr. 44).

50

B. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass er auf die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet ist. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

51

C. Das beklagte Land hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Strippelmann    

                 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
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Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
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Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
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Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf eine Anzahl von Semestern, zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus gibt es keine weiteren Studienplätze.
Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Studienjahr 2015/2016 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 vom 4.6.2015 - GBl. S. 393) auf 85 Studenten/Jahr, nämlich auf 43 im Wintersemester und 42 im Sommersemester, festgesetzt.
Damit ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für diese Studienhalbjahre erschöpft.
1. Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin („Kapazitätsakte Zahnheilkunde Studienjahr 2015/16, Stand: 1.10.2015“ [im Folgenden: KapA]), stehen unter Berücksichtigung des personellen Lehrangebots im Studienjahr 2015/2016 nur 73,30465686, d.h. 73 Studienplätze zur Verfügung (KapA S. 4, 12), was gegenüber dem Vorjahreswert (72,21628684) immerhin eine Steigerung um 1 Studienplatz bedeutet (siehe KapA S. 2 - 19; zu den Änderungen KapA S. 14, 21 und 22).
Ungeachtet dieser gem. § 6 KapVO VII nach der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität wurde aber auf Vorschlag der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 1 S. 2 KapVO VII) eine um 12 Studienplätze höhere Zahl vonsogar 85 Studienplätzen festgesetzt (siehe die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum rechnerischen Ergebnis einer Kapazität von nur 73 Studienplätzen - KapA S. 12 und S. 14 unten: „Der Festsetzungsvorschlag der Hochschule auf 85 Studierende wird hiervon nicht berührt“).
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (ausführlich zur Zulässigkeit einer Überlast bzw. Überbuchung VG Freiburg, B. v. 2.8.2013 - NC 6 K 351/13 - unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 24.1.2012 - 9 ‚S 3310/11 -, juris, Rdnr. 22 sowie unter Verweis auf: OVG NdS, B. v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rdrn. 25; OVG NRW, B. v. 28.1.2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rdnr. 10 und B. v. 15.3.2013 - 13 B 177/13 -, juris, Rdnr. 9; BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rdnr. 85, 86; VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 68 und auf Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, S. 1 [dort Fn. 24], Maier, DVBl. 2012, 615 [618] und Schemmer, DVBl. 2011, 1338 [1339], Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 44 und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rdnr. 795 - 800).
Dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte, auf die personellen Kapazitäten abstellende Berechnung der Ausbildungskapazität an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze (73) um mehr als 16,5 % führen, d.h. sogar noch mehr als die festgesetzten 85 Studienplätze ergeben würde, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Auch aus den zum 1.10.2015 von der Antragsgegnerin zur Kapazitätsberechnung nachgereichten Dienstaufgabenbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es indes gar nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich für den Studiengang Zahnmedizin – nach wie vor – lediglich 41 Labor- bzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden (KapA S. 18 und 22). Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt aber nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ( v. 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F. v. 9.7.2013 - GBl. 2013, 251) auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 - , juris, Rdnr. 15 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.5.2014 - NC 9 S 964/13 und B. v. 24.5.2012 – NC 9 S 193/12 - und Beschlüsse v. 28.6.2010 – NC 9 S 1254/10 und NC 9 S 1056/10 – sowie B. v. 30.9.2008 – NC 9 S 2234/08 –). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin, die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 3 - S. 18 - und Anl. 5 - S. 22 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s.o. 1.) sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, B. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 - , juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon B. v. 19.12.2012 - NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 - 10).
10 
Dass die Antragsgegnerin trotz der nur vorhandenen 41 Phantomarbeitsplätze die Zahl der Studienplätze nicht noch durch weitere personelle und organisatorische Anstrengungen zur effektiveren Ausnutzung dieser Plätze auf 92 erhöht und festgesetzt hat, - wie ihr dies noch im vergangenen Studienjahr 2014/15 möglich war - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zur Einrichtung zusätzlicher 7 Anfängerstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin war sie seinerzeit nur aufgrund der finanziellen Sonderzuwendungen in der Lage, die sie vom Land im Rahmen des „Ausbauprogramms Hochschule 2012“ (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, http://mwk.baden-wuerttemberg.de/hochschulen/hochschule-2012) erhalten hatte, das 2012 wegen der doppelten Abiturjahrgänge in Baden-Württemberg eingerichtet worden war, das aber jetzt zum Studienjahr 2015/16 nach Ablauf seiner auf drei Jahre befristeten Dauer ausgelaufen ist.(Im Rahmen dieses auf drei Studienjahre befristeten Programms wurde erstmals zum WS 2012/13 eine Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 7. Fachsemester antreten. Letztmals wurde eine solche Kohorte von 7 zusätzlichen Studienanfängern zum WS 2014/15 zugelassen, die nun zum WS 2015/16 ihr 3. Fachsemester antreten, siehe KapA S. 20 - Anlage 5 - und S. 22 - 24, sowie 26, 29, 31 und 32).
11 
Dagegen ist nichts zu erinnern, da das geltende Zulassungsrecht keinen „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ kennt. Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -). Zudem trug das Sonderprogramm hier nur einer speziellen Sondersituation (doppelter Abiturjahrgang 2012) Rechnung, die jetzt nicht mehr vorliegt, so dass sich vorliegend auch kein Anspruch auf Verlängerung dieses Programms etwa aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben kann (zu diesem Sonderprogramm und seiner zeitlichen Begrenztheit auch schon VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 12 und U. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnrn. 14, 25, 26 sowie U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 24, 25).
12 
Mit der jetzt für das aktuelle Studienjahr WS 2015/16 und SS 2016 wieder auf das „Normalniveau“ (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 12.2.2014 - NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 24) festgesetzten Zahl von 85 Studienanfängern/Jahr (43 im WS und 42 im SS) ist nach allem die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin für das Studienhalbjahr erschöpft.
13 
Dass - wie hilfsweise beantragt - eine Zulassung "beschränkt auf eine Anzahl von Semestern" nicht in Betracht kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen; es versteht sich von selbst, dass eine Zulassung nur zu einem bestimmten Fachsemester erfolgen kann und nicht losgelöst davon zu irgendeiner Anzahl von Semestern (vgl. i.E. VG Freiburg, Beschluss vom 10.10.2014 – NC 6 K 2318/14 –). Abgesehen davon besteht angesichts der Kapazitätserschöpfung auch für die Zuweisung eines Teilstudienplatzes kein Raum.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hochschulzulassungsrecht ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Hauptsacheverfahren geltende Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl.VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 - und B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 958/14-).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2014 - NC 7 K 2810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 vom 01.06.2013 (GBl. S. 116 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2013/2014 -) festgesetzten Zahl von 321 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung und trägt vor, die Überbuchung um fünf Plätze beruhe ausschließlich auf der für fünf Plätze des zweiten Auswahlverfahrens erfolgten Meldung von 15 Plätzen, also der dreifachen Anzahl. Dies sei auch unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Leiters des Studiendekanats willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt; § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung gewähre kein ungebundenes Ermessen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung kann die Stiftung bei der Auswahl und Verteilung bzw. können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen bzw. besetzt werden. Eine Überbuchung ist danach grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen. Das gilt zumal für Überbuchungen, die - wie hier - im regulären Vergabeverfahren berücksichtigt werden (vgl. nur Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat mit Blick auf die Meldung von 15 Plätzen für die in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens noch zu vergebenden fünf Plätze entschieden, dass die Antragsgegnerin für die Festlegung dieser Zahl keine konkreten Überbuchungsfaktoren und Annahmequoten aus den Vorjahren anführe, lasse ihr Vorgehen nicht willkürlich erscheinen. Der Umfang zulässiger Überbuchung bestimme sich zwar grundsätzlich aus den Nichtannahmequoten früherer Verfahren, da eine Überbuchung möglichst nicht zu einer Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl durch tatsächliche Einschreibungen führen solle. Die Antragsgegnerin verweise in der mit Schriftsatz vom 23.05.2014 übersandten E-Mail des Leiters des Studiendekanats vom 20.05.2014 allerdings zu Recht auf die schwierige Prognose des Annahmeverhaltens zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens. Tatsächlich sei es nach der zweiten Stufe zu 14 Immatrikulationen gekommen, von denen allerdings sieben auf der Annahme der ausgesprochenen Fristverlängerungen und nur sieben auf der Meldung der 15 Plätze an die Stiftung beruht hätten (zwei Fristverlängerungen hätten noch ausgestanden). Vor dem Hintergrund des konkreten Ablaufs des Vergabeverfahrens sowie mit Blick auf die im Stadium des zweiten Hauptverfahrens großen Unsicherheiten bei der Prognose des Annahmeverhaltens und das gewichtige öffentliche Interesse daran, die verfügbaren (festgesetzten) Studienplätze möglichst zügig zu besetzen, vermöge die Kammer die vorgenommene nur geringfügige Überbuchung daher nicht zu beanstanden. Der Senat teilt diese Auffassung auch unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, dass Heidelberg eine der begehrtesten Medizin-Universitäten in Deutschland sei. Auf eine zu beanstandende willkürliche Vergabe führt ihr Vorbringen nicht.
2. Auch die Rüge der Antragstellerin, dass unvergütete Lehraufträge zu Unrecht mit bestehenden Vakanzen verrechnet worden seien, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in dem für die Ermittlung der nach § 10 KapVO VII anzusetzenden Lehrauftragsstunden maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013) keine (vergüteten oder unvergüteten) Lehraufträge vergeben worden seien. Dass der zum 31.08.2013 ausscheidende Prof. Dr. N. als Kompensation für die nicht wieder besetzte Stelle einen unvergüteten Lehrauftrag im Umfang von 2,25 SWS erhalten habe, sei für die vorliegende Berechnung (schon) in zeitlicher Hinsicht nicht relevant. Dies vermag die Antragstellerin nicht zu erschüttern. Von „zusammenhanglosen“ Lehraufträgen und Titellehre kann hier nicht die Rede sein.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass er der Antragstellerin auch im Übrigen nicht zu folgen vermag, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der genannte Lehrauftrag sei auch deshalb nicht anzurechnen, weil er dazu diene, eine Vakanz abzudecken. Der Senat hat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -, juris) ausgeführt:
„Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.“
Im Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) hat der Senat des Weiteren seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Dies gilt fort.
3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, dass der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie mangels Normierung von Betreuungsrelationen kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Dem folgt der Senat nicht. Er hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (- NC 9 S 675/12 -, juris) im Einzelnen dargelegt, dass sich weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren entnehmen lässt. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 (- NC 9 S 174/13 -, juris) bestätigt und ausgeführt:
10 
„Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).“
11 
Daran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest.
12 
Auch die Rüge der Antragstellerin zur Höhe des Dienstleistungsabzugs verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin - kapazitätsgünstig - den gesamten Dienstleistungsexport aus der Lehreinheit vorklinische Medizin an die Pharmazie lediglich mit einem Wert von 0,1300 angesetzt habe. Dieser Wert liege noch unterhalb des Wertes, den allein die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ erreiche, die mit 84 Stunden, also sechs Semesterwochenstunden, für die gesamte Kohorte angeboten werde und damit sämtliche zum Pharmaziestudium zugelassenen Studierenden berücksichtige. Diese Berechnung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Lehrveranstaltungen seien nicht alle nach der Prüfungsordnung (AAppO) „zu erbringen“ im Sinne der KapVO, und verweist darauf, dass die Vorlesung „Grundlagen der Anatomie und der Physiologie“ in der Anlage zur StO Pharmazie unter Teil A „Theoretische Lehrveranstaltungen, die das Erreichen des Ausbildungsziels …fördern“, erfasst werde. Sie lässt jedoch bereits außer Betracht, dass diese Vorlesung zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) gehört (vgl. Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2]), die auch in Teil A Nr. A10 der Anlage zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie vom 18.05.2011 als Pflichtveranstaltung ausgewiesen wird. Diese kann, nachdem ihre Gesamtstundenzahl in der Studienordnung mit 84 angegeben wird (vgl. auch Anlage 1 [zu 2 Abs. 2] Teil D AAppO, die u.a. diese Vorlesung - bei einer Gesamtstundenzahl von 392 Unterrichtstunden für das Stoffgebiet D - bezeichnet), hinreichend quantifiziert werden; die Betreuungsrelation folgt, weil die Vorlesung für sämtliche in einem Semester Studierende angeboten wird und auch Pharmazie zu den dem zentralen Verteilungsverfahren unterworfenen Fächern gehört, aus der in Anlage 1 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2012/13 festgesetzten Zahl von 45 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -). Auf den „Kursus der Physiologie“ kommt es danach nicht an. Der Einwand, die von der Antragsgegnerin angeführten Lehrveranstaltungen würden nicht - jedenfalls nicht vollständig - als Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinik erbracht, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen bleibt eine etwa erforderliche Korrektur des Dienstleistungsabzugs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
13 
4. Hinsichtlich des Eigenanteils Vorklinik macht die Antragstellerin geltend, normativ gebe es in Baden-Württemberg für das Studium Humanmedizin nur den Gesamt-CNW von 8,2, der nach Anlage 2 Ziff. 49 i.V.m. Fußnote 3 KapVO VII durch das Ministerium auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei. Diese Pflicht habe das Ministerium nicht erfüllt. Die beiden Erlasse vom 11.07.2013 seien bereits deshalb inhaltlich falsch, weil durch das Ministerium nicht „der Curricularnormwert für den Studiengang Medizin“ aufgeteilt werde, sondern jeweils lediglich der Teilwert für den vorklinischen Studienabschnitt auf die an der vorklinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Curriculareigenanteil der Vorklinik sei nicht wegen Überschreitung des CNW zu kürzen, sei bereits deshalb nicht vertretbar, weil es an einer wirksamen Grundlage, einem vollständigen Erlass, der den CNW von 8,2 insgesamt aufteile, fehle. Angesichts des Normierungsdefizits dürfe am Studienort Heidelberg nur mit einem Eigenanteil von 1,6982 gerechnet werden. Das Verwaltungsgericht berücksichtige in verfassungswidriger Weise nicht den überhöhten Ansatz für den vorklinischen Eigenanteil; jedenfalls aber hätte der Eigenanteil aufgrund der Überschreitung des CNW proportional gekürzt werden müssen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14 
Mit dem Aufteilungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 11.07.2013 wurden der CA Vorklinik des Studiengangs Medizin am Studienort Heidelberg auf 2,3919 und der Eigenanteil Vorklinik auf 1,7624 festgesetzt. Nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Korrektur liegen der Eigenanteil bei 1,7352 und der CA Vorklinik bei 2,3647. Unabhängig davon, dass der damit der Richtwert für den CA Vorklinik gemäß der ZVS-Kalkulation von 2,4167 nicht überschritten wurde, wäre auch eine solche Überschreitung unschädlich. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind. Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Auch die fehlende Aufteilung des Gesamt-CNW auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Ministerium - die die getroffene (unvollständige) Aufteilungsentscheidung nicht unbeachtlich macht - führt nicht dazu, dass der Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik proportional zu kürzen wäre. Denn in dem vorliegenden, auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Verfahren kommt es nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf an, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Die Zahl der möglichen Studienanfänger wird gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsurteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 und NC 9 S 174/13 -, jeweils juris; Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris).
15 
Danach führt selbst eine Überschreitung des Gesamt-CNW - für die im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - noch nicht zwangsläufig zu der von der Antragstellerin erstrebten proportionalen Kürzung. Zwar darf die Antragsgegnerin den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat. Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (Senatsurteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keiner Vertiefung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Antragstellerin eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen, bestehen auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht.
16 
Die Antragstellerin wendet ferner ein, es sei inkonsequent und verletze die Bilanzierungssymmetrie, wenn das Verwaltungsgericht bei den Dienstleistungen von 83 statt 81 Zahnmedizinern ausgehe, bei der Lehrnachfrage jedoch nur 81 berücksichtige. Abgesehen davon, dass die Bilanzierungssymmetrie eine relative und keine absolute ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 -, juris), geht es hier nicht darum, dass Faktoren auf Lehrangebots- und Lehrnachfrageseite in zu beanstandender Weise nicht nach gleichen Kriterien ermittelt würden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.03.1979 - IX 910/78 -, DÖV 1979, 528, vom 04.03.1994 - NC 9 S 70/93 -, juris, und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -, juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 RdNr. 172). Vielmehr sind bereits in der KapVO VII Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Dienstleistungsbedarfs eines nachfragenden Studiengangs und der Ermittlung der Lehrnachfrage angelegt, für die § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird. In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss. Der Sinn des § 11 Abs. 2 KapVO VII liegt letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung (Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris). Dementsprechend lässt § 11 KapVO VII zur Berechnung der für den Bedarf an Dienstleistungen anzusetzenden Studienanfängerzahlen Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, zu. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Vertiefung. Denn auch bei Berücksichtigung einer Zahl von 83 Zahnmedizinern bei der Lehrnachfrage - das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre, die 11 Studienplätze aus dem Programm „Hochschule 2012“ seien auch auf der Lehrnachfrageseite extrakapazitär zu führen - führt dies nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Curriculareigenanteils, die sich schon nicht dahingehend auswirkt, dass über die vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten 322 Studienplätze (und umso mehr über die tatsächlich vergebenen 324 Studienplätze) hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden.
17 
5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei keine Schwundkorrektur geboten.
18 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -) gilt, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO 2013/2014 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Dabei wird aber dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wurde, die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung durch Auffüllung in höheren Fachsemestern nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung ist nach der Kapazitätsverordnung die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang bzw. - wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung - innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn sich, bezogen auf das jeweilige Semester, aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage im jeweiligen - hier dem vorklinischen - Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014, a.a.O.).
19 
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass hier eine Schwundkorrektur trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen sei. Denn in den vorangegangenen Fachsemestern seien hohe Überbuchungen zu verzeichnen, die zu einer vollständigen Inanspruchnahme der normativ festgesetzten Lehrkapazitäten in der Vorklinik geführt hätten (3. Fachsemester WS 2009/2010: Überbuchung um 18 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2010: Überbuchung um 14 Studienplätze; 1. Fachsemester WS 2010/2011: Überbuchung um 20 Studienplätze; 2. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um 12 Studienplätze; 4. Fachsemester SS 2011: Überbuchung um einen Studienplatz). Wenn aber freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden könnten, dann lasse sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten.
20 
Dem hält die Antragstellerin entgegen, die gebotene Berücksichtigung auch der zunächst vorläufig und später endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ führe zu einem höheren Schwund, dessen Ansatz unter Berücksichtigung des Gebots der Kapazitätserschöpfung, aber auch der § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO VII geboten sei. Die „Entlastung“, die die Lehreinheit Vorklinik durch Studienabbrecher, Fachwechsler oder Hochschulwechsler erfahre, dürfe nicht durch inkonsequente und dem Kohortenprinzip widersprechende Einbuchung von „Gerichtsmedizinern“ im höheren Fachsemester verdeckt werden. Die „Gerichtsmediziner“ seien in die Kohorte des Bewerbungssemesters einzubuchen. Auch treffe die Auffassung des Senats, gerichtlich zugelassene Studierende und insbesondere Teilzugelassene hätten ein anderes Schwundverhalten, nicht (mehr) zu. Die Zahlen in den höheren Semestern, die in keinem Semester unter den normativ festgelegten Kapazitäten gelegen hätten, seien nicht entscheidend; entscheidend sei die Tatsache, dass diese Zahlen allein darauf beruhten, dass die festgesetzte Zulassungszahl in allen diesen Semestern im jeweils zugeordneten ersten Fachsemester fehlerhaft ermittelt worden sei bzw. dass eine zweimalige fehlerhafte Überbuchung in Heidelberg deren Ursache gewesen sei. Maßgebend sei daher, dass die Studierendenzahlen stets gesunken seien. Die gerichtlich festgestellte Zulassungszahl bilde die maßgebliche Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester. Habe sich der Verordnungsgeber - wie seit vielen Jahren - ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenze für die höheren vorklinischen Fachsemester zwar nicht durchgängig der Zahl der im Eingangssemester zuzulassenden Studierenden entsprechen solle, aber einen Schwund berücksichtige, so müsse dies auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie vorliegend - gerichtlich festgestellt werde, dass mit der normativ festgesetzten Studienanfängerzahl nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester erschöpft sei. Im Übrigen hätten diese Überbuchungen ohnehin unter dem Gesichtspunkt der „Eliminierung atypischer Entwicklungen“ außer Acht bleiben müssen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch.
21 
Sie nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Studierendenzahlen nicht nur oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern lägen, sondern sogar oberhalb der gegebenenfalls gerichtlich korrigierten Kapazität (unter Außerachtlassung einer Schwundkorrektur, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.03.2011 - NC 9 S 2780/10 -, juris). Den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich deshalb auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht - prognostisch - auf frei werdende Kapazitäten in den Folgejahren schließen lasse, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden - weiteren - Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten, hat die Antragstellerin nicht entkräftet. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Schwundquote nach dem „Hamburger Modell“ nicht normativ, sondern aus tatsächlichen Belegungszahlen zu berechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, juris, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Denn sie stellt lediglich ein Korrektiv dar, das die für den Ansatz einer Schwundquote geltende Grundvoraussetzung einer „Entlastung von Lehraufgaben“ in § 14 Abs. 3 KapVO VII umsetzt (Senatsbeschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -).
22 
Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die lediglich vorläufig gerichtlich zugelassenen Studierenden bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen sind und die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden in dem Fachsemester einzubuchen sind, in dem die Zulassung endgültig wurde, weil die Hochschule auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nach § 4 Abs. 2 ZZVO nachkommen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, und vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -, und vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall (Senatsurteil vom 20.11.2013, a.a.O.). Deshalb geht auch die Rüge der Antragstellerin fehl, der Senat gehe zu Unrecht von einem gegenüber „normal Zugelassenen“ abweichenden Schwundverhalten der „Gerichtsmediziner“ aus, das es erforderlich mache, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem kohortenmäßigen Zulassungssemester in die Schwundberechnung einzubeziehen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -).
23 
6. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, verfassungsrechtlich sei unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung auch die unterlassene Aufrundung des Berechnungsergebnisses zu beanstanden, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten einschlägige, normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Insbesondere finden sich in der Kapazitätsverordnung keine Regeln dafür, auf welche Art und Weise aus der - aus dem Kapazitätsbruch gemäß der Gleichung in Anlage 1 II (5) KapVO VII folgenden - rechnerischen Jahresaufnahmequote, die fast stets einen Dezimalbruch darstellt, die Zulassungszahl, nämlich nach der Definition des § 2 Abs. 1 KapVO VII die (naturgemäß ganze bzw. natürliche) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang zu gewinnen ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII enthält lediglich die Vorgabe, dass der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde liegt. Mit welchen Berechnungsschritten hingegen aus der Dezimalzahl der jährlichen Aufnahmekapazität die für die Zulassungszahl notwendige ganze Zahl zu gewinnen ist, wird offengelassen. Mangels abweichender Normierung muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Normgebers die mathematischen Grundregeln zur Anwendung kommen sollen, nach denen aus einem Dezimalbruch durch entsprechende Rundung (ab 0,5 zur nächsthöheren Zahl) eine ganze Zahl zu bilden ist (Senatsurteil vom 08.04.1986 - NC 9 S 3055/84 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2013 - 13 C 86/12 -, juris). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Kapazitätsberechnung werde ein Zulassungsgrenzwert ermittelt, so dass stets zur nächst kleineren ganzen Zahl abzurunden sei, da der fehlende Studienplatzbruchteil mangels entsprechender Ausbildungskapazität nicht durch einen Rundungsgewinn ersetzt werden dürfe. Diese Auffassung findet in der KapVO VII keine Grundlage. Soweit der Normgeber in der KapVO VII eine Grenzwertregelung treffen wollte, hat er dies auch im Wortlaut der entsprechenden Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht. So wird etwa in § 19 Abs. 1 KapVO VII der Parameter von 0,67 für die Klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde ausdrücklich „als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität“ bezeichnet, wohingegen der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (lediglich) „zugrunde liegt“. Für die Auslegung ist aber vor allem die Grundsatznorm des § 1 Abs. 1 KapVO VII heranzuziehen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird, wobei die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, zu gewährleisten ist. Erschöpfend genutzt wird aber die Ausbildungskapazität nur, wenn die Ausbildungsressourcen auch im Umfang eines relevanten Studienplatzbruchteils in Anspruch genommen werden. Dass die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre durch den Aufrundungsgewinn nur eines Studienplatzbruchteils gefährdet werden könnte, erscheint auch aufgrund der Nachgiebigkeit der einzelnen Eingabeparameter der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass die Zulassungszahl als (ganze) Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber entsprechend den mathematischen Grundregeln durch Auf- und Abrundung zu gewinnen ist, wodurch sich tendenziell langfristig Gewinn und Verlust in etwa gegenseitig ausgleichen dürften (Senatsurteil vom 08.04.1986, a.a.O.).
24 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/15.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 (ZZVO vom 27.06.2014 - GBl. 2014, 296 -) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2014/2015 auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität sowohl einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb als auch außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl und beantragte außerdem eine Beteiligung am Losverfahren für den Fall, dass nach Beendigung des Verfahrens der Stiftung-hochschulstart.de Studienplätze im Wege des Losverfahrens vergeben würden.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat sie bisher nicht beschieden.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden (Belegungsliste vom 13.11.2014- siehe Generalakten).
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/14 sowie hilfsweise zu einem der niedrigeren Fachsemester.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise zum 4. Fachsemester, hilfsweise zum 3. Fachsemester, hilfsweise zum 2. Fachsemester, hilfsweise zum 1. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, gibt es keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester.
14 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
15 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
16 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
17 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
18 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
19 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
20 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
21 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
23 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
24 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
25 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
26 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
27 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
28 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
29 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
30 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
31 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
32 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
33 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
34 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
35 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
36 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
37 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
38 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
39 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
40 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
41 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
42 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
43 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassung erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten).
44 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
45 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag (Zulassung zum 5. Fachsemester = 1. klinisches Semester) als unbegründet abzuweisen. Sie hat auch mit den auf Zulassung zu niedrigeren Fachsemestern gerichteten Hilfsanträgen keinen Erfolg.
46 
Für einen Studierenden, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger/die Klägerin - bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung absolviert hat, besteht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - BAS. 5 zum WS 10/11) kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (so auch VG Sigmaringen, B. v. 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -), zumal er damit einem anderen Studienbewerber, der diese vorklinische Ausbildung erstmals durchlaufen möchte, einen der extrem knappen und stark nachgefragten Studienplätze aus dem vorklinischen Studienabschnitt wegnehmen würde. Abgesehen davon ist ein - teilweiser - Verzicht auf den bislang erreichten Ausbildungsstand weder faktisch noch rechtlich möglich.
47 
Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1. Fachsemester scheitert ungeachtet dessen im vorliegenden Fall auch daran, dass der Kläger/die Klägerin gar nicht den für eine Zulassung im ersten Semester im Studiengang Humanmedizin erforderlichen Antrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de in Dortmund gestellt hat (§ 1 VergabeVO-Stiftung i.V.m. Anl. 1).
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.