Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Jan. 2016 - A 5 K 570/13

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Tenor

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 09.04.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 23.06.2015 geändert. Die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf weitere 13,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden, der nach dem Ausscheiden des früheren Berichterstatters aus der Kammer für das Verfahren zuständig geworden ist. Mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter hatten sich die Beteiligten in der Hauptsache und damit auch für die hier zu treffende Kostenentscheidung einverstanden erklärt (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Mit der Erinnerung gegen den Kostenfeststellungsbeschluss der Urkundsbeamtin machen die Kläger nicht mehr eine Gebühr für die Wahrnehmung der Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen in Freiburg niedergelassenen Rechtsanwalt gemäß Nr. 3401 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geltend. Sie verlangen auch nicht mehr die Erstattung fiktiver Reisekosten ab dem Sitzort ihrer Prozessbevollmächtigten in Ravensburg, sondern nur noch ab Konstanz als vom Sitz des Verwaltungsgerichts Freiburg weitest entferntem Ort im Gerichtsbezirk. Streitig sind demnach noch (nach Anwendung der Kostenquote von ¼) fiktive Reisekosten in Höhe von 13,39 EUR (vgl. die Berechnung der Urkundsbeamtin AS 187).
Die statthafte, rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Erinnerung (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO) hat Erfolg.
Es entspricht wohl ganz überwiegender Auffassung, dass aufgrund des das gesamte Kostenrecht und damit auch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO beherrschenden Grundsatzes der Kostenminimierung (vgl. dazu auch § 162 Abs. 1 VwGO) die Reisekosten eines Rechtsanwalts in der Regel nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandaten hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz noch am Gerichtssitz hat („Rechtsanwalt am dritten Ort“), werden danach nur bei Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise erstattet. Ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts am dritten Ort zu verneinen, muss sich der Kostengläubiger mit der Erstattung der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz des Gerichts oder am Wohnsitz des Klägers zufrieden geben (vgl., zum Ganzen, Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rdnr. 50 ff, Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 162 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.; ferner z.B. auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.04.2015 - 12 OA 197/14 - Rn. 9 m.w.N. im Anschluss an Bayer. VGH, Beschl. v. 24.02.2010 - 11 C 10.81 -, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2000 - 6 S 931/99 -, alle juris und m.w.N., so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 ZPO, z.B. Beschl. v. 07.06.2011 - VIII ZB 102/08 - NJW 2011, 1430).
Nach diesen Grundsätzen könnten die Kläger fiktive Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten nicht ab Ravensburg beanspruchen. Denn der Umstand, dass Verwandte der Kläger in oder in der Nähe von Ravensburg wohnen, begründet trotz der wohl gegebenen Schwierigkeiten der Kläger, sich in der Bundesrepublik Deutschland zurecht zu finden, noch keine Ausnahme von dem oben angeführten Grundsatz; anerkannt ist insoweit, dass in aller Regel die Reisekosten eines sogenannten auswärtigen Rechtsanwalts nur dann ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn der von der Partei beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn ein im Verwaltungsverfahren oder in einer Vorinstanz entstandenes Vertrauensverhältnis einen objektiven Grund für eine verständige und das Kosteninteresse des Prozessgegners berücksichtigende Partei abgeben kann, dem bereits gewählten Anwalt ihres Vertrauens, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz oder an ihrem Wohnsitz hat, für die weitere Vertretung zu behalten.
Die Kammer folgt der dargelegten herrschenden Rechtsauffassung nicht. Denn zu Recht weisen die Kläger sinngemäß darauf hin, dass der „das Kostenrecht beherrschende“, u.a. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entnehmende Grundsatz der Kostenminimierung aufgrund der seit dem Jahr 2007 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 ZPO eine andere, großzügigere Bedeutung erfahren hat. Demzufolge haben die Kläger Anspruch auf die Erstattung fiktiver Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten ab dem vom Sitz des Verwaltungsgerichts weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk und nicht nur ab ihrem Wohnort im Gerichtsbezirk. Das ergibt sich im Einzelnen am Folgendem (vgl. Reichling, in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, § 91 ZPO Rdnr. 32, 33):
Nach § 18 Abs. 1 BRAO a.F. musste jeder Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Ferner regelte § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, dass Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass ein Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hatte, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befand, nicht zu vergüten waren. § 121 Abs. 3 ZPO bestimmte, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden durfte, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstanden. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass die Erstattung von Auslagen und Reisekosten des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren vermieden werden konnte. § 18 Abs. 1 BRAO ist aber durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl. I 358) mit Wirkung zum 01.06.2007 aufgehoben worden. Seither ist die Anwaltszulassung nicht mehr an ein bestimmtes Gericht gebunden. Zugleich mit der Streichung des § 18 BRAO wurde auch § 121 Abs. 3 ZPO neu gefasst. Seither kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Zwar lässt sich auch dadurch die Erstattung von Auslagen und Reisekosten des Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren einschränken. Der Umfang der Einschränkung ist aber weniger weit reichend als der nach altem Recht, weil die an die Stelle der BRAGO getretenen Regelungen des § 46 RVG i.V.m. Nr. 7003 ff. Vergütungsverzeichnis RVG hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten, Abwesenheitsgeldern und sonstigen Auslagen keine dem § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entsprechende Einschränkung der Vergütungspflicht mehr enthalten. Vielmehr ist gemäß der Vorbemerkung 7 Abs. 2 vor Vergütungsverzeichnis Nr. 7000 Vergütungsverzeichnis zum RVG eine Geschäftsreise immer dann gegeben, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei oder Wohnung nicht am Gerichtsort unterhält, sind dem beigeordneten Rechtsanwalt deshalb immer zu erstatten, wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Dementsprechend erfolgt eine Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts im Allgemeinen nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts und erhält dieser Reisekosten nur, aber immerhin, ab der am weitesten vom Gerichtsort entfernten Gemeinde (weitergehend, für eine Beiordnung auch des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts am oder in der Nähe des außerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Wohnorts des Klägers, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2015 - 11 S 124/15 -, NVwZ-RR 2015, 839). § 121 Abs. 3 ZPO n.F. hat zur Folge, dass dem beigeordneten, außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt in deutlich größerem Umfang, eben gerechnet ab dem vom Sitz des Gerichts am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, Reisekosten aus der Staatskasse erstattet werden als früher, als noch auf die Zulassung am Prozessgericht abgestellt wurde (OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.02.2010 - 11 WF 33/10 - JurBüro 2010, 433). Ohne die oben dargestellte Beschränkung der Beiordnung besteht sogar ein Anspruch auf volle Erstattung der Reisekosten ab dem Ort der Niederlassung des Anwalts.
Ist aber, im Interesse einer freieren Anwaltswahl, sogar im Prozesskostenhilferecht die Möglichkeit eröffnet, Reisekosten des außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalts in dem dargestellten Umfang abzurechnen, können der der Grundsatz der Kostenminimierung und damit auch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht mehr enger verstanden werden; für die Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten gilt nichts Anderes.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 151 Rn. 4).
11 
Eine Beschwerde ist ausgeschlossen (allgemein nach § 80 AsylVfG, hier auch nach § 146 Abs. 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 46 Auslagen und Aufwendungen


(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, da

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2011 - VIII ZB 102/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 102/08 vom 7. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 S 124/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 - 8 K 99/14 - dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die beigefügt

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 102/08
vom
7. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr. Milger und
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 521 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagte, die ihren Sitz in F. hat, verfolgt den Zweck, das Sondereigentum ihrer Gesellschafter zu vermieten. Die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse erfolgt über die von der Beklagten hierzu beauftragte M. gesellschaft mbH (im Folgenden: M. - GmbH) mit Sitz in L. .
2
Die Klägerinnen waren Mieterinnen einer Wohnung der Beklagten in M. . Im vorliegenden Rechtsstreit, der wechselseitige Ansprüche der Parteien aus dem (beendeten) Mietverhältnis zum Gegenstand hat, sind die Klägerinnen im Wesentlichen unterlegen. In der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 5. Juni 2007 wurde den Klägerinnen auferlegt, 81% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3
Das Amtsgericht hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2008 die von den Klägerinnen an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 227,06 € festgesetzt. Das Amtsgericht hat dabei die von der Beklagten gemäß der Kostenquote geltend gemachten Fahrt- und Abwesenheitskosten ihres in L. ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 521,91 € nicht für erstattungsfähig erachtet. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts von der Beklagten erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr über den angefochtenen Beschluss hinausgehendes Kostenfestsetzungsbegehren weiter.

II.

4
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt :
6
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die durch die Tätigkeit ihres in L. ansässigen Rechtsanwalts entstanden seien. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO seien Reisekosten eines Anwalts , der - wie hier - nicht bei dem Prozessgericht zugelassen sei und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohne, (nur) insoweit zu erstatten, als diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Die Frage der Notwendigkeit entscheide sich daran, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Dabei dürfe die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie treffe jedoch die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Danach sei die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Problematisch sei vorliegend, dass die Beklagte in F. ansässig sei, allerdings ihre komplette Immobilienverwaltung von der in L. ansässigen Firma M. GmbH ausführen lasse. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Reisekosten des von dort beauftragten und zum Gerichtsort in H. reisenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstatten seien. Von einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei müsse erwartet werden, dass sie sich von der von ihr beauftragten Verwaltungsgesellschaft alle notwendigen Informationen besorge, um die sie selbst betreffenden Mietprozesse führen zu können. Somit wäre es sachdienlich gewesen, einen am Geschäftssitz der Beklagten ansässigen Anwalt zu beauftragen. Im Zuge vorhandener moderner Kommunikationsmittel wäre die Informationsbeschaffung seitens der Beklagten auch zumutbar gewesen. Im Ergebnis dürfe es nicht zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Mieters gehen, wenn es der Vermieter für erforderlich halte, weitab von seinem Geschäftssitz und dem Mietobjekt Drittunternehmen mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen.
7
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO umfassen die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten auch die Reisekosten eines Rechtsanwalts , der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort der Prozesspartei auch nicht wohnt, nur insoweit, als die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN).
9
Eine von diesen wiedergegebenen Grundsätzen abweichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 14).
10
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hätte das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des von der Beklagten eingeschalteten Rechtsanwalts nicht verneinen dürfen, denn im Streitfall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zwar gehört die die Mietverhältnisse der Beklagten betreuende M. -GmbH in L. nicht zum Unternehmen der Beklagten, sondern ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Beklagten mit der Verwaltung und Abwicklung der mit ihr bestehenden Mietverhältnisse beauftragt wurde. Sämtliche mit der (rechtlichen) Abwicklung dieser Mietverhältnisse zusammenhängenden Fragen können daher hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen ausschließlich von der M. -GmbH beantwortet werden. Es kann indes für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts, der für seinen Vortrag im Pro- zess auf diese tatsächlichen Grundlagen angewiesen ist, keinen Unterschied machen, ob die diese Tatsachen verwaltende Stelle Unternehmensteil der Prozesspartei ist oder von dieser extern beauftragt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat (vgl. LG Düsseldorf, NJW 2007, 2706). Denn im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich organisiert , und nicht darauf, welche Organisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 15; jeweils mwN).
11
Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Begrenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der möglicherweise wirtschaftlich schwächere Prozessgegner ansonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen gegenübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16).

III.

12
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben; die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 3 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der über den Betrag von 227,06 € hinaus festzusetzenden Kosten getroffen werden können.
Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Achilles Dr. Schneider

Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 29.04.2008 - 35 C 111/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2008 - 3 T 251/08 -

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 - 8 K 99/14 - dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die beigefügte Beschränkung (Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts) gewährt wird.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der im Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2014 erfolgten Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts" selbst beschwerdebefugt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 - NVwZ-RR 2007, 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.11.2012 - 3 O 66/12, juris; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Beiordnung der von ihm für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht mandatierten Rechtsanwältin. Denn diese ist zwar nicht im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg niedergelassen, hat aber ihre Kanzlei am Wohnsitz des Klägers in Berlin.
Allerdings kann gemäß § 121 Abs. 3 ZPO, welcher nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe soll zwar einem "Unbemittelten" grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in dem Maße möglich sein wie einem "Bemittelten", weshalb auch in Verfahren, für die keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, aus Gründen der "Waffengleichheit" die Beiordnung eines Rechtsanwalt erforderlich sein kann (§ 121 Abs. 2 ZPO). Er soll aber nicht besser gestellt sein als ein "Bemittelter", sondern lediglich Kosten erstattet bekommen, welche auch ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter aufwenden würde (Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 - juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.2015 - 9 S 2040/14 - juris). Diesem Ziel dient § 121 Abs. 3 ZPO. Danach ist insbesondere zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung, wie sie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist, prinzipiell möglich.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess die Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwalts als im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen werden. Nach der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts... stets erstattungsfähig." Zwar gilt für auch diese Kosten die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 VwGO, das bedeutet, es muss sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen handeln (vgl. zu den daraus folgenden Einschränkungen für auswärtige Anwälte nur Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 66 ff., m.w.N.). Die Vorschrift des § 162 VwGO enthält aber anders als die für Zivilprozesse geltende des § 91 ZPO keine explizite Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines "auswärtigen Rechtsanwalts". Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind hingegen Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine entsprechende Einschränkung zu schaffen. Aus diesem Grund kann die zivilgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres zur Auslegung des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO - und damit auch nicht uneingeschränkt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 66a, m.w.N.). Danach sind zwar auch im Verwaltungsprozess die Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Reisekosten, nicht in jedem Fall in vollem Umfang von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie sind aber erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der seine Kanzlei am Wohnort des Beteiligten hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 11; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 67). Im Übrigen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk, aber am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - juris; vgl. dazu Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 121 Rn. 18).
Dementsprechend ist jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren (ebenso für zivilgerichtliche Verfahren: Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18a, m.w.N.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. 2014, Rn. 630) auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann unbeschränkt beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 12 C 06.1924 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 23.04.2001 - 3 KO 827/98 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 30.05.1989 - 13 E 35/89 - juris; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41). Schließlich hat die Wahl eines am Wohnort des jeweiligen Beteiligten statt am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts für den Betreffenden den Vorteil der kurzen Wege und der besseren unmittelbaren Verständigungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung des Prozesses. Auch ein "vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter", der weit entfernt vom zuständigen Gericht wohnt, wird daher eher einen Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz an seinem Wohnort mandatieren als einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - juris, Rn. 15 ff.). Außerdem werden ohnehin im Regelfall durch die Beiordnung des auswärtigen, aber am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Rechtsanwalts keine höheren Kosten verursacht (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 - m.w.N.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - 2 WF 110/05 - juris; Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 166 Rn. 41, m.w.N.). Sollte tatsächlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt und nicht durch Gerichtsbescheid oder - nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden oder aber sich das Verfahren vor einer Terminierung erledigen, werden die Reisekosten des Anwalts zum Gerichtstermin nämlich durch die ersparten Aufwendungen für die Prozessvorbereitung ausgeglichen. Bei der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts - also hier in Baden-Württemberg - niedergelassenen Rechtsanwalts wäre zumindest eine "Informationsreise" des Antragstellers zu seinem Prozessbevollmächtigten - hier von Berlin nach Baden-Württemberg - erstattungsfähig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 11 Rn. 622, m.w.N.; Bader u.a., a.a.O., § 162 Rn. 7), da es den Beteiligten nicht zumutbar ist, die Prozessvorbereitung ausschließlich schriftlich zu betreiben. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten am Wohnort von vornherein unnötig erscheinen lassen würden, wie etwa ein besonders einfach gelagerter Sachverhalt in einem „Massenverfahren“, bei welchem eine kurze und rein telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Mandanten offensichtlich ausreichen würde.
Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung auch nicht auf die Kosten zu beschränken, die entstehen würden, wenn dem Kläger neben einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zusätzlich ein sogenannter Verkehrsanwalt beigeordnet worden wäre. Nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dies wird unter anderem angenommen, wenn die Partei wegen "Schreibungewandtheit“, "fehlender Rechtserfahrung" oder wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten des konkreten Falls nicht in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigen ohne direkten Kontakt hinreichend zu informieren, und es ihr wegen der Kosten oder der Entfernung auch nicht zuzumuten ist, zu ihm zu reisen (vgl. Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, II, § 121 ZPO Rn. 58). Diese Voraussetzungen wären hier unter anderem wegen der besonders großen Entfernung des Wohnsitzes des Klägers (Berlin) zum Gerichtsbezirk des Prozessgerichts (Baden-Württemberg), der Komplexität der Sache, des Erfordernisses einer genauen Klärung des Sachverhalts, der wohl eingeschränkten Sprachkenntnisse des Klägers u.a. gegeben. Das bedeutet, dass dem Kläger neben einem in Baden-Württemberg niedergelassenen Rechtsanwalt ein in Berlin ansässiger Verkehrsanwalt beizuordnen gewesen wäre. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 WF 116/11 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 - juris; vgl. dazu Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18 ff., 18c ) ist in solchen Fällen, in denen dem Antragsteller andernfalls zusätzlich ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen wäre, zwar grundsätzlich auch ein auswärtiger Anwalt mit Kanzlei am Wohnsitz des Antragstellers beizuordnen. Dies soll aber nur gelten, wenn bzw. soweit die zusätzlichen Kosten des Verkehrsanwalts die durch die Beiordnung eines an seinem Wohnsitz niedergelassenen (auswärtigen) Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten übersteigen würden. Diese Beschränkung auf die zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts greift aber aus den oben angeführten Gründen nach Auffassung des Senats zumindest dann in der Regel nicht, wenn der "auswärtige Anwalt" seinen Sitz am Wohnort des Antragstellers oder in dessen Nähe hat (anders Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 141 m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Antragsteller jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts, also eines besonders gelagerten Falls, die Möglichkeit haben, seinen Prozess persönlich mit dem Anwalt zu besprechen, der auch vor Gericht auftritt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)