Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 S 124/15

bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 - 8 K 99/14 - dahingehend geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne die beigefügte Beschränkung (Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts) gewährt wird.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der im Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2014 erfolgten Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts" selbst beschwerdebefugt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.2006 - 13 S 1799/06 - NVwZ-RR 2007, 211; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.11.2012 - 3 O 66/12, juris; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Beiordnung der von ihm für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht mandatierten Rechtsanwältin. Denn diese ist zwar nicht im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg niedergelassen, hat aber ihre Kanzlei am Wohnsitz des Klägers in Berlin.
Allerdings kann gemäß § 121 Abs. 3 ZPO, welcher nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden ist, ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe soll zwar einem "Unbemittelten" grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in dem Maße möglich sein wie einem "Bemittelten", weshalb auch in Verfahren, für die keine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, aus Gründen der "Waffengleichheit" die Beiordnung eines Rechtsanwalt erforderlich sein kann (§ 121 Abs. 2 ZPO). Er soll aber nicht besser gestellt sein als ein "Bemittelter", sondern lediglich Kosten erstattet bekommen, welche auch ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter aufwenden würde (Bayer. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 - juris, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.2015 - 9 S 2040/14 - juris). Diesem Ziel dient § 121 Abs. 3 ZPO. Danach ist insbesondere zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung, wie sie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist, prinzipiell möglich.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Verwaltungsprozess die Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten ansässigen Rechtsanwalts als im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen werden. Nach der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind "die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts... stets erstattungsfähig." Zwar gilt für auch diese Kosten die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 VwGO, das bedeutet, es muss sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen handeln (vgl. zu den daraus folgenden Einschränkungen für auswärtige Anwälte nur Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 66 ff., m.w.N.). Die Vorschrift des § 162 VwGO enthält aber anders als die für Zivilprozesse geltende des § 91 ZPO keine explizite Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines "auswärtigen Rechtsanwalts". Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind hingegen Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine entsprechende Einschränkung zu schaffen. Aus diesem Grund kann die zivilgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres zur Auslegung des § 162 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO - und damit auch nicht uneingeschränkt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 66a, m.w.N.). Danach sind zwar auch im Verwaltungsprozess die Auslagen eines auswärtigen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Reisekosten, nicht in jedem Fall in vollem Umfang von der unterliegenden Partei zu tragen. Sie sind aber erstattungsfähig, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der seine Kanzlei am Wohnort des Beteiligten hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 11; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 67). Im Übrigen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk, aber am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - V ZB 85/06 - juris; vgl. dazu Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 121 Rn. 18).
Dementsprechend ist jedenfalls in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren (ebenso für zivilgerichtliche Verfahren: Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18a, m.w.N.; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. 2014, Rn. 630) auch ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt in der Regel dann unbeschränkt beizuordnen, wenn dieser am Wohnsitz des Antragstellers oder in dessen Nähe ansässig ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.11.2006 - 12 C 06.1924 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 23.04.2001 - 3 KO 827/98 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 30.05.1989 - 13 E 35/89 - juris; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 166 Rn. 41). Schließlich hat die Wahl eines am Wohnort des jeweiligen Beteiligten statt am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts für den Betreffenden den Vorteil der kurzen Wege und der besseren unmittelbaren Verständigungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung des Prozesses. Auch ein "vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter", der weit entfernt vom zuständigen Gericht wohnt, wird daher eher einen Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz an seinem Wohnort mandatieren als einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - juris, Rn. 15 ff.). Außerdem werden ohnehin im Regelfall durch die Beiordnung des auswärtigen, aber am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Rechtsanwalts keine höheren Kosten verursacht (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.01.2008 - 11 S 1422/07 - m.w.N.; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 D 69/10 - juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - 2 WF 110/05 - juris; Bader u.a., VwGO, a.a.O., § 166 Rn. 41, m.w.N.). Sollte tatsächlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt und nicht durch Gerichtsbescheid oder - nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden oder aber sich das Verfahren vor einer Terminierung erledigen, werden die Reisekosten des Anwalts zum Gerichtstermin nämlich durch die ersparten Aufwendungen für die Prozessvorbereitung ausgeglichen. Bei der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts - also hier in Baden-Württemberg - niedergelassenen Rechtsanwalts wäre zumindest eine "Informationsreise" des Antragstellers zu seinem Prozessbevollmächtigten - hier von Berlin nach Baden-Württemberg - erstattungsfähig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, § 11 Rn. 622, m.w.N.; Bader u.a., a.a.O., § 162 Rn. 7), da es den Beteiligten nicht zumutbar ist, die Prozessvorbereitung ausschließlich schriftlich zu betreiben. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände gegeben, die die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten am Wohnort von vornherein unnötig erscheinen lassen würden, wie etwa ein besonders einfach gelagerter Sachverhalt in einem „Massenverfahren“, bei welchem eine kurze und rein telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Mandanten offensichtlich ausreichen würde.
Vor diesem Hintergrund ist die Beiordnung auch nicht auf die Kosten zu beschränken, die entstehen würden, wenn dem Kläger neben einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zusätzlich ein sogenannter Verkehrsanwalt beigeordnet worden wäre. Nach § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dies wird unter anderem angenommen, wenn die Partei wegen "Schreibungewandtheit“, "fehlender Rechtserfahrung" oder wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten des konkreten Falls nicht in der Lage ist, den Prozessbevollmächtigen ohne direkten Kontakt hinreichend zu informieren, und es ihr wegen der Kosten oder der Entfernung auch nicht zuzumuten ist, zu ihm zu reisen (vgl. Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, II, § 121 ZPO Rn. 58). Diese Voraussetzungen wären hier unter anderem wegen der besonders großen Entfernung des Wohnsitzes des Klägers (Berlin) zum Gerichtsbezirk des Prozessgerichts (Baden-Württemberg), der Komplexität der Sache, des Erfordernisses einer genauen Klärung des Sachverhalts, der wohl eingeschränkten Sprachkenntnisse des Klägers u.a. gegeben. Das bedeutet, dass dem Kläger neben einem in Baden-Württemberg niedergelassenen Rechtsanwalt ein in Berlin ansässiger Verkehrsanwalt beizuordnen gewesen wäre. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 WF 116/11 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 - juris; vgl. dazu Musielak, a.a.O., § 121 Rn. 18 ff., 18c ) ist in solchen Fällen, in denen dem Antragsteller andernfalls zusätzlich ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen wäre, zwar grundsätzlich auch ein auswärtiger Anwalt mit Kanzlei am Wohnsitz des Antragstellers beizuordnen. Dies soll aber nur gelten, wenn bzw. soweit die zusätzlichen Kosten des Verkehrsanwalts die durch die Beiordnung eines an seinem Wohnsitz niedergelassenen (auswärtigen) Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten übersteigen würden. Diese Beschränkung auf die zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts greift aber aus den oben angeführten Gründen nach Auffassung des Senats zumindest dann in der Regel nicht, wenn der "auswärtige Anwalt" seinen Sitz am Wohnort des Antragstellers oder in dessen Nähe hat (anders Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 141 m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Antragsteller jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts, also eines besonders gelagerten Falls, die Möglichkeit haben, seinen Prozess persönlich mit dem Anwalt zu besprechen, der auch vor Gericht auftritt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2006 - 9 K 446/06 - dahingehend geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne die beigefügte Beschränkung (Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts) gewährt wird.

Gründe

 
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist zulässig; die Klägerin selbst ist nicht nur hinsichtlich der Verpflichtung, Raten zu zahlen, sondern auch hinsichtlich der Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beschwerdebefugt (vgl. dazu Zöller, ZPO, 2005, Rn 19 zu § 127). Hinsichtlich dieser Einschränkung ist die Beschwerde auch nicht wegen Unwirksamkeit der Beschränkung unzulässig; die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (nur) zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ist insbesondere nicht deswegen unwirksam, weil sie einer solchen Einschränkung zuvor nicht zugestimmt hat (vgl. dazu die Nachweise aus der insofern uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 141 Fn 107). Erweist sich nämlich eine derartige Einschränkung als inhaltlich nicht durch eine entsprechende gesetzliche Vorschrift gedeckt, so ist nach allgemeinen Regeln zwar (zunächst) wirksam, aber im Beschwerdeverfahren aufzuheben (siehe dazu Zöller, a.a.O., Rn 13a zu § 121).
Die Beschwerde der Klägerin hat auch sachlich Erfolg; sowohl für die Festsetzung von Ratenzahlung (jeweils 30,-- EUR) als auch für die Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Was die Festsetzung von Raten angeht, so ist für die Frage, ob die Klägerin im Sinn der §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, nicht auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen, sondern auf den der Beschwerdeentscheidung abzustellen; dies ergibt sich aus der in § 120 Abs. 4 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung (siehe dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 6.8.2003 - 4 SO 3/02 - FamRZ 2005, 44 m.z.w.N.). Diese Vorschrift betrifft nicht nur eine Änderung der Ratenhöhe, sondern auch die Beendigung von Ratenzahlungen (OVG Hamburg a.a.O.). Bei Zugrundelegung der aktuellen Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1.8.2006 und die Einkünfte ihres Ehemanns ist von entsprechenden Einkünften in Höhe von 1.850,52 EUR auszugehen, von denen nach § 82 Abs. 2 SGB XII 299,58 EUR abzuziehen sind; die Summe der Freibeträge (§ 115 Abs. 1 Nr. 1b und 2a ZPO) einschließlich des Ehegattenfreibetrags beträgt 933,-- EUR, und als anrechenbare Wohnkosten sind 579,-- EUR anzusetzen. Alle Abzüge zusammen machen einen Betrag von 1.9112,58 EUR aus, so dass sich hieraus kein anrechenbares positives Einkommen und damit auch keine PKH-Rate ergibt.
Die Beschwerde hat auch Erfolg hinsichtlich der Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts. Eine entsprechende Beschränkung ist in der Zivilgerichtsbarkeit nach § 121 Abs. 3 ZPO (früher: § 121 Abs. 1 Satz 2 ZPO) für den Fall möglich, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden soll; es sollen nämlich „weitere Kosten“ vermieden werden. Es entspricht allerdings der herrschenden Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass diese Vorschrift wegen der fehlenden Zulassungsmöglichkeit von Rechtsanwälten für verwaltungsgerichtliche Verfahren auf diese Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden kann (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.10.1996 - A 14 S 3124/95 - VGH BW-Ls 1997, Beil. 1, B 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.6.1992 - 8 E 517/92 -, AnwBl. 1993, 301 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 2004, Rn 18 zu § 121 und OVG Weimar, Beschluss vom 23.4.2001 - 3 KO 827/98 - juris). Aus § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch der allgemeine Gedanke abzuleiten, dass nicht unbedingt erforderliche Kosten - insbesondere Reisekosten - im Prozesskostenhilfeverfahren zu vermeiden sind (siehe dazu VGH Bad.-Württ. a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 30.5.1989 - 13 E 35/89 -, NVwZ-RR 1990, 280 sowie Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 141 zu § 166), und diesem Gedanken kann auch bei der nach § 166 VwGO erforderlichen „entsprechenden“ Anwendung des zivilprozessualen Prozesskostenhilferechts Rechnung getragen werden. Hierbei wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit z.T. der Grundsatz angewendet, es komme im Verwaltungsprozess nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts oder am Wohnsitz des Antragstellers in Betracht (siehe die Nachweise oben und OVG Weimar, Beschluss vom 23.04.2001 - 3 KO 827/98 -, juris m.w.N.). Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die in Ludwigsburg wohnhafte Klägerin auf einen Anwalt aus Ludwigsburg oder aus Stuttgart zu verweisen wäre und Kosten für eine Kanzlei aus Esslingen - dort ist der Sitz der beigeordneten Prozessbevollmächtigten, die für das Amtsgericht Esslingen sowie für das Land- und Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen ist - nicht erstattet würden. Der Senat kann offenlassen, ob sich eine grundsätzliche Beschränkung der Beiordnung auf die genannten Orte (Gerichtssitz bzw. Wohnort des Klägers) noch mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus § 121 Abs. 3 ZPO (in entsprechender Anwendung) ableiten lässt. Das der Zulassung zugrunde liegende Kriterium des Gerichtsortes (zum sog. Lokalisierungsprinzip vgl. § 18 BRAO) ist nämlich auch im Zivilprozess prozesskostenrechtlich nach § 121 Abs. 3 ZPO dann nicht mehr relevant, wenn es um Verfahren vor dem Landgericht geht und der dort zugelassene Anwalt (§ 23 BRAO) seine Kanzlei nicht am Sitz des Landgerichts, sondern (nur) in dessen Zuständigkeitsbereich hat (vgl. § 27 BRAO und Henssler/Prütting, BRAO, 2004, Rd. 7 zu § 27). Dies könnte es nahe legen, im Verwaltungsprozess prozesskostenhilferechtlich nicht wie bei Amtsgerichtszulassungen generell an den Gerichtsort, sondern wie bei am Landgericht zugelassenen Rechtsanwälten an den Gerichtsbezirk anzuknüpfen. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall lässt sich die Beschränkung der Beiordnung auf den Gerichtsort nicht mehr aus dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 3 ZPO rechtfertigen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nämlich (auch) beim Landgericht Stuttgart zugelassen, so dass sie in einem landgerichtlichen Verfahren in Stuttgart für diese ohne weiteres und insbesondere ohne die Einschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO tätig werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter vielen Gesichtspunkten dem landgerichtlichen Verfahren näher steht als einem Amtsgerichtsprozess. Die nach § 166 VwGO erforderliche „entsprechende“ Anwendung des § 121 ZPO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann daher nur bedeuten, dass auch hier für eine kostenrechtliche Einschränkung auf den Gerichtsort kein Raum ist. Eine unterschiedliche prozesskostenrechtliche Behandlung beider Fälle nur wegen der im Verwaltungsprozess fehlenden Zulassungsmöglichkeit ist sachlich nicht geboten.
Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht auch verkannt, dass hier ohnehin eine - in der Rechtsprechung anerkannte - Sondersituation besteht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese nämlich bereits seit dem Jahr 2000 in allen früheren Verfahren vertreten, in denen es um die Geltendmachung von Verfolgungsgründen und Abschiebungshindernissen bzw. -verboten ging, und sie hat insbesondere für die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 AufenthG erreicht. Von daher erscheint es nahe liegend, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte auch im hier maßgeblichen Aufenthaltserlaubnisverfahren mandatiert hat (zu Ausnahmesituationen, in denen ein weder am Gerichtsort noch am Wohnort des Klägers ansässiger auswärtiger Rechtsanwalt wegen besonderen Vertrauensverhältnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Beschränkung beizuordnen ist, siehe OVG Greifswald, Beschluss vom 10.1.1995 - 3 O 89/94 -, NVwZ-RR 1996, 238 und Sodan/Ziekow, a.a.O.; vgl. Auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Beschränkung auf die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts war demnach auch aus diesem zweiten Grund aufzuheben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. September 2014 - 2 K 486/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen die Versagung der zusätzlichen Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Beiordnung eines zusätzlichen Rechtsanwalts zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass eine solche nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 4 ZPO nur unter besonderen Umständen möglich ist, die hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Einem Unbemittelten ist grundsätzlich Rechtsschutz in dem Maße zu sichern, der demjenigen eines Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht. Aus Gründen der prozessualen „Waffengleichheit“ gehört hierzu bei Erforderlichkeit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Unbemittelte soll jedoch nicht besser gestellt sein als ein Bemittelter. Ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter wird ungeachtet des Rechts zur freien Wahl der Prozessvertretung grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe seines Wohnortes oder am Gerichtssitz hat (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 19 C 10.236 -, juris, m.w.N.).
Dementsprechend sieht § 121 Abs. 3 ZPO vor, dass einem bedürftigen Beteiligten ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten (über diejenigen für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen hinaus) nicht entstehen. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kommt somit auch nur unter den strengen, eng auszulegenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht. Dieser Beschränkung wird bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts dadurch Rechnung getragen, dass die Beiordnung – wie im vorliegenden Fall – zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts erfolgt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2010, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2013 - 1 S 390/13 -).
Die Vermeidung weiterer Kosten, die ein vernünftiger, kostenbewusster Beteiligter nicht verursachen würde, darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass neben dem auswärtigen, aber zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordneten Rechtsanwalt zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk als Verkehrsanwalt beigeordnet wird. Vielmehr muss die gesetzgeberische Wertung des § 121 Abs. 3 ZPO auch bei der Anwendung des § 121 Abs. 4 ZPO berücksichtigt werden, so dass es grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, einem - wie hier - im Gerichtsbezirk wohnenden Rechtsschutzsuchenden zwei Rechtsanwälte beizuordnen.
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 -, BGHZ 159, 370) steht dazu nicht im Gegensatz. Vielmehr beruht auch diese auf dem sachlichen Zusammenhang von § 121 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. Da im dort entschiedenen Fall einem auswärtigen Antragsteller ein Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet worden war, er sich aber einen an seinem Wohnsitz tätigen Rechtsanwalt genommen hatte, war ihm - auch unter Berücksichtigung der „ersparten“ Reisekosten des zuerst beigeordneten Rechtsanwalts - die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes zuzubilligen. Hiermit ist der vorliegende Fall gerade nicht vergleichbar, weil der Kläger nicht auswärtig ist, sondern im Gerichtsbezirk wohnt, sich aber gleichwohl auf seinen Wunsch eine auswärtige Rechtsanwältin hat beiordnen lassen.
Auch sonst fehlt es an „besonderen Umständen“ für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO. Bei der Prüfung ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Beteiligten abzustellen (vgl. LSG LSA, Beschluss vom 07.06.2011 - L 8 AY 1/11 B -, juris, m.w.N.). Der Kläger sieht besondere Umstände darin, dass er wegen der laufenden Klagefrist nur wenig Zeit gehabt habe, sich in Freiburg einen geeigneten Anwalt zu suchen, der auf dem Gebiet des Lehrerprüfungsrechts über besondere Erfahrungen in Form von zahlreichen Verhandlungen verfüge. Er verweist weiter darauf, dass er parallel zeitlich sehr stark durch die Vorbereitung auf seine Wiederholungsprüfungen in Anspruch genommen worden sei. Er habe sich für seine Rechtsanwältin aufgrund von Empfehlungen sachkundiger Personen entschieden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung des Klägers in dem prüfungsrechtlichen Verfahren eine so spezielle Sachkunde erforderte, dass es dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, im Gerichtsbezirk einen geeigneten Rechtsanwalt zu finden. Ein vernünftiger und kostenbewusster Beteiligter hätte auch unter der Belastung der parallelen Prüfungsvorbereitung innerhalb der Klagefrist einen Rechtsanwalt aus dem Gerichtsbezirk beauftragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine davon unabhängige Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des auf § 3 Abs. 2 GKG gestützten Kostenverzeichnisses).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 85/06
vom
25. Januar 2007
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende
Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige
Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt
mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht
geführt wird.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera
AGStadtroda
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abgeändert, dass die den Klägern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 994,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.

Gründe:


I.


1
Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zahlung von 7.669,38 € die Eigentumsumschreibung eines Grundstücks auf die Kläger zu veranlassen. Die Kläger erfüllten den Zahlungsanspruch. Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei- gefügte Kostenrechnung des Anwalts der Kläger nicht ausglich, klagten die Kläger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Gera ließen sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ansässigen Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 290,06 € nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungsrechtszug – für die Kläger erkennbar – nur noch um Rechtsfragen gegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte sich ein bei dem Prozessgericht ansässiger Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten können.

III.

4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstattungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, ob es für die Kläger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Frage zu bejahen.
6
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.
7
Das Beschwerdegericht übersieht, dass bei der Prüfung, ob eine Rechtsverfolgungs - oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtigkeitsgewinn , der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen , wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon auszugehen , dass die Partei in der Regel auch ohne ein persönliches Gespräch für eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollmächtigten Sorge tragen kann. Das lässt sich für rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauffassungen , wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten können, nur unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tatsächlichen Vorbringens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann, der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erwägungen ist eine nicht häufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelmäßig überfordert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Beurteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines persönlichen Mandantengesprächs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
8
b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder festzusetzen. Das führt zu dem tenorierten Betrag.
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18.02.2005 - 10 O 695/04 - in Satz 1, 2. Halbsatz unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert.

Dem Antragsteller/Kläger werden die im Beschluss genannten Rechtsanwälte mit der Maßgabe beigeordnet, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO am Wohnort des Antragstellers/Klägers erstattungsfähig sind.

II. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der in L. wohnhafte Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwälte W. und Koll. in H. (S.) beantragt für eine Klage vor dem Landgericht Karlsruhe gegen die Beklagte mit Sitz oder Niederlassung in 76133 Karlsruhe.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Gegen diese eingeschränkte Beiordnung in dem ihnen am 23.02.2005 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 21.03.2005 beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie eine uneingeschränkte Beiordnung erstreben. Sie berufen sich darauf, dass die Beiordnung eines Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ohne Einverständnis der Prozessbevollmächtigten unzulässig sei. Eine Einwilligung der Beschwerdeführer zu der eingeschränkten Beiordnung sei nicht eingeholt worden, weshalb diese Beschränkung unzulässig und die Beschwerdeführer beschwert seien.
Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, nach § 121 Abs. 3 ZPO dürfe zwar ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstünden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei nicht etwa stets wegen entstehender Reisekosten abzulehnen. Vielmehr müssten die zu erwartenden Kosten und Kostenersparnisse miteinander verglichen werden. Voraussichtlich könne das Gericht nach einem Termin ein Urteil fällen. Es sei daher nur eine Anreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins notwendig. Die hierdurch entstehenden Reisekosten seien nicht höher als diejenigen des Klägers für eine Reise zu einer Besprechung mit einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt. Des weiteren überstiegen die Reisekosten nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts, der aufgrund der erheblichen Reiseentfernung zwischen Wohnort des Klägers und Gerichtsort auf Antrag zu bestellen wäre. Diese Kosten würden hier durch uneingeschränkte Beiordnung der Beschwerdeführer erspart, so dass keine höheren Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO anfielen. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch nicht als einfach im Sinne der Rechtsprechung des OLG Koblenz zu bezeichnen. Das Gericht habe über Fragen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes und damit zusammenhängender Formvorschriften zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 11.04.2005 (Ziff. 2) Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde gegen die vom Einzelrichter des Landgerichts getroffene Entscheidung hat gemäß § 568 Satz 1 ZPO an sich der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Dieser hat die Sache jedoch durch Beschluss vom 15.06.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen. Im Hinblick auf die Änderungen mit Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 (§ 46 RVG hat die Einschränkung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht übernommen, § 121 Abs. 3 ZPO ist allerdings unverändert geblieben) und die - von der im hiesigen Bezirk bislang üblichen Praxis der Beiordnung auswärtiger Rechtsanwälte „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ - abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (NJW 2005, 687) erscheine eine Grundsatzentscheidung des Senats, ggf. auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur weiteren Klärung dieser eine Vielzahl von PKH-Verfahren betreffenden Rechtsfrage geboten.
Dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Auf seine Ausführungen vom 28.06.2005 wird verwiesen.
III.
Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569 Abs. 3 Nr. 2, 571 Abs. 4 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dem Wahlanwalt der Partei steht bei einer Beiordnung mit der genannten Einschränkung ohne sein erklärtes Einverständnis ein eigenes Beschwerderecht zu (arg. § 32 Abs. 2 RVG; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rn. 19). Die Beschwerde hat in der Sache - mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung - auch Erfolg.
10 
Die Entscheidung über die Anwaltsbeiordnung war teilweise abzuändern. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts.
11 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2749, 2750) ist bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf das Gericht einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen. Die Frage, ob weitere Kosten i.S. von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist nicht lediglich davon abhängig, ob der Rechtsanwalt bereit ist, auf die Geltendmachung von - bei Beiordnung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts nicht entstehenden - Kosten, insbesondere Reisekostenvergütungen, gegenüber der Staatskasse zu verzichten. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss von § 121 Abs. 4 ZPO erforderlich. Die im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts einzusparenden Kosten eines Verkehrsanwalts sind mit den Mehrkosten, die im Wesentlichen wohl Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung beim Prozessgericht betreffen, gegenzurechnen.
12 
Der Senat ist allerdings, anders als das OLG Hamm (NJOZ 2005, 767; NJW 2005, 1724) und wohl auch das OLG Nürnberg (NJW 2005, 687), der Auffassung, dass in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Beiordnung auszusprechen ist auf der Basis einer bei der Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts zu treffenden Prognose der voraussichtlichen Reisekosten. Die Möglichkeiten der Begrenzung im späteren Festsetzungsverfahren, etwa über § 46 Abs. 1 RVG, erscheinen in diesem Zusammenhang unzureichend. Vielmehr erfordert die Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO, der sonst der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts generell entgegenstünde, die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung über die Beiordnung, weil im PKH-Verfahren nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, in welchem Umfang im sich anschließenden Rechtsstreit Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts entstehen werden (etwa wie viele Termine er wahrzunehmen haben wird, ob eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen kann und ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist). Die im Hinblick auf § 121 Abs. 3 ZPO notwendige Einschränkung darf nicht dem Festsetzungsverfahren überantwortet werden (OLG Düsseldorf BeckRS 2004, 10163), weil dieses dafür nicht geeignet ist. Das dadurch auch für die Partei gegebene Risiko, nicht alle anfallenden Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten (ggf. vorläufig) aus der Staatskasse ersetzt zu bekommen, hat die Partei im Hinblick auf die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO zu tragen, wenn sie die Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beantragt.
13 
Da der Rechtsanwalt diesen Gesichtspunkt schon beim Antrag auf seine Beiordnung zu bedenken hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er einen solchen Antrag in Kenntnis der unweigerlichen Ablehnung seiner Beiordnung stellt, kann dem Antrag das entsprechende stillschweigende Einverständnis zu einer Einschränkung, die § 121 Abs. 3 ZPO Rechnung trägt, entnommen werden, ohne dass es einer Nachfrage und der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses bedürfte (so auch KG NJW-RR 2005, 924 m.w.N.; OLG Hamm MDR 2001, 832; a.A. OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
14 
Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht so einfach gelagert, dass dem Antragsteller die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Ort des angerufenen Gerichts zugemutet werden könnte. Über die Information des Rechtsanwalts durch Überlassung der schriftlichen Dokumente zu den abgegebenen Erklärungen und abgeschlossenen Verträgen hinaus bedarf es zur sorgfältigen Vorbereitung des Rechtsstreits der näheren Aufklärung des komplexen Sachverhalts zu einer etwaigen Haustürsituation und der Erörterung der Rechtsfolgen und möglichen sonstigen Auswirkungen eines Widerrufs in einem persönlichen Gespräch. Die durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmenden Prozessparteien bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG NJW 2004, 1789) erfordert hier die Beiordnung des wohnortnahen Rechtsanwalts. Denn eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei darf für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen und einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beauftragen (BGH NJW 2003, 898, 901; OLG Hamm NJOZ 2005, 767, 769; für eine Lösung über die eingeschränkte Beiordnung mit zusätzlicher Anordnung der Erstattung von Fahrtkosten: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 500).
15 
Der Senat hat erwogen, ob hier die lediglich eingeschränkte Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts deshalb gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller/Kläger nach § 29c ZPO die Klage hätte vor dem Landgericht L. erheben können. Nach § 35 ZPO kann der Kläger allerdings unter mehreren zuständigen Gerichten frei wählen, welches Gericht er anrufen will. Die gebotene weitgehende Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten führt dazu, dass dem Antragsteller dieses Wahlrecht grundsätzlich erhalten bleiben muss, auch wenn er Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Auswahl des weiter entfernten Gerichts bestehen nicht.
IV.
16 
Da die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg hatte, erschien es angezeigt, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
17 
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts (die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2004 - NJW 2004, 2749 - erging noch zur alten Rechtslage nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO), um eine höchstrichterliche Entscheidung nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zu ermöglichen zu der - soweit ersichtlich - bislang noch ungeklärten und von den Oberlandesgerichten unterschiedlich entschiedenen Rechtsfrage, ob - bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe - die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts vor dem Hintergrund des fortgeltenden § 121 Abs. 3 ZPO - ggf. auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis - dergestalt eingeschränkt werden kann, dass die die Vergütung eines Verkehrsanwalts übersteigenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.