Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Jan. 2016 - 4 K 1932/15
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
- 2
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Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.
- 3
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Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.
- 4
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Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.
- 5
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.
- 6
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
- 7
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.
- 8
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).
- 10
-
1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum
anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).
- 11
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1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).
- 12
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1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008
), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).
- 13
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1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).
- 14
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Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.
- 15
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Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964
). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
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Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.
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1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).
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Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.
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a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).
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b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).
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2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.
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Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.
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Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.
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Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
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Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.
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War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, den die Beklagte für die Zeit ab dem 4. März 2010 aus Anlass der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim für M. E. , den am 1994 geborenen Sohn der Klägerin, durch Bescheid vom 20. Oktober 2011 festgesetzt hat.
4Wegen des Sach- und Streitstandes im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2011 aufgehoben. Tragend hat es darauf abgestellt, dass die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschreite, da hierdurch der unterhaltsrechtlich gewährleistete Selbstbehalt der Klägerin gekürzt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
6Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
7Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses - im Wesentlichen vor, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Sonderregelung darstelle, die gerade diejenigen Fälle erfassen solle, in denen der Kostenbeitragspflichtige über kein weiteres oder nur ein sehr geringes Einkommen verfüge. In Anbetracht dieser Zielsetzung könne die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch keine besondere Härte darstellen. Wertungswidersprüche zum Sozialhilferecht oder zum Unterhaltsrecht entstünden hierdurch nicht. Das Kindergeld stehe wirtschaftlich dem Kind, nicht den Eltern, zu. Die Klägerin sei auch in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Weise informiert bzw. aufgeklärt worden.
8Die Beklagte beantragt,
9das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Dem vom Berichterstatter des Senats anberaumten Erörterungstermin am 17. Juni 2014 ist sie ferngeblieben.
11Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
12II.
13Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2014 angehört worden.
14Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
16Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der ab Beginn der Heranziehung und bis zum 2. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und dieser Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht. Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin vom 4. März 2010 an - unstreitig - vor.
17Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überschreitet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Gemäß dieser Vorschrift sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
18vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357, juris,
19erfordert das Gebot der Angemessenheit, dass den Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Selbstbehalt wird - ungeachtet der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, die Klägerin verfügen neben dem von ihr bezogenen Kindergeld über kein eigenes Einkommen - durch die streitige Heranziehung indes nicht tangiert, weil das Kindergeld, auch wenn es an die Klägerin ausgezahlt wird, nicht für ihren Unterhalt bestimmt ist.
20Der durch § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete Selbstbehalt dient vorrangig der Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt.
21Vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 -, NJW 2012, 926, juris, m. w. N.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf v § 1601 Rn. 21.
22Aus der Perspektive der Klägerin zählt das Kindergeld nicht zu diesen Mitteln. Denn § 1612b BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) ist zu entnehmen, dass das Kindergeld unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt ist und somit wirtschaftlich dem Kind zusteht, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist.
23Vgl. Brudermüller, in: Palandt, a. a. O., § 1612b Rn. 7; Reinken, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 1612b Rn. 1, 9; Born, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 2, 33; Viefhues, in: jurisPK-BGB, Band 4, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 18. Zu den Motiven für die Novellierung des § 1612b BGB vgl. eingehend BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris.
24Auch hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber die in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes gerade eingeführt hat, weil es unbillig erscheine, Eltern den Kindergeldvorteil zu belassen, die „über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen“.
25Vgl. die Begründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz, BT-Drs. 15/3676, S. 42 (s. auch S. 27 f.).
26Dieser Konzeption läuft zuwider, die Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz SGB VIII über die Voraussetzung des „angemessenen Umfangs“ in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einschränken zu wollen, ohne dass dies - auch unter Berücksichtigung unterhalts- oder sozialhilferechtlicher Maßgaben - geboten ist, weil es - wie dargelegt - nicht der beitragspflichtige Elternteil ist, dem das Kindergeld wirtschaftlich zusteht.
27Soweit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIIII in der seit dem 3. Dezember 2013 geltenden Fassung dahingehend ergänzt wurde, dass die besagte Verpflichtung „unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gilt, und das Wort „mindestens“ gestrichen wurde, ergeben sich hieraus keine für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bedeutsamen Wirkungen.
28Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2011.
29Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel daran, dass die Klägerin entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden sei, sind nicht berechtigt.
30Dass die Klägerin das Informationsschreiben der Beklagten vom 2. März 2010 erhalten hat, wird durch den Zusatz „Mitteilung gem. § 92 III“ auf der Zustellungsurkunde vom 4. März 2010 belegt. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde
31vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 3d B 1414/11.O -, juris, m. w. N.
32wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
33Das Informationsschreiben entspricht auch inhaltlich den aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abzuleitenden Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragsschuldners. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
34vgl. das - nach der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangene - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313, juris
35haben bei Naturalunterhaltspflichtigen - zu diesen zählte die Klägerin - die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht sowie bei Empfängern von Sozialleistungen auch der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes besondere Bedeutung; im Übrigen kann sich die unterhaltsrechtliche Aufklärung bei Naturalunterhaltspflichtigen entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Davon ausgehend ist die Klägerin sowohl über den Beginn der Kostenbeitragspflicht und die Inanspruchnahme des Kindergeldes als auch über die mit der Hilfeleistung einhergehende unterhaltsrechtliche Entlastung hinreichend aufgeklärt worden. Namentlich spricht nichts dafür, dass das Informationsschreiben der Beklagten hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Hilfeleistung missverständliche oder sogar irreführende Hinweise enthält. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Unterhaltsverpflichtung, „sofern die gewährte Hilfe den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt“, für die Zeit, in der diese Hilfe unverändert gewährt wird, „ganz entfallen (kann)“, drängt sich bei verständiger Würdigung auf, dass mit der Verwendung des Modalverbs „kann“ lediglich die allgemeine Möglichkeit eines Fortfalls der Unterhaltspflicht aufgezeigt wird, der sich dann bei Eintritt der einleitenden Bedingung („sofern …“) alternativlos realisiert. Eine Lesart dahingehend, dass zeitgleich zu einer hilfebedingten Sicherstellung des gesamten Lebensunterhalts noch eine (partielle) Unterhaltspflicht verbleiben kann, kommt auch aus der Perspektive eines rechtlich nicht vorgebildeten Unterhaltsschuldners nicht ernsthaft in Betracht.
36Betreuungsleistungen, welche die Klägerin für ihren Sohn während der Hilfegewährung im Rahmen von Umgangskontakten erbracht hat, sind auf den Kostenbeitrag nicht anzurechnen (Umkehrschluss aus § 94 Abs. 4 SGB VIII); darauf hat die Beklagte zutreffend verwiesen.
37Die vom Verwaltungsgericht schließlich angesprochene - und ebenfalls offen gelassene - Frage der Verwirkung des Beitragsanspruchs der Beklagten ist ersichtlich zu verneinen. Als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
38Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013
39- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101, juris, m. w. N.
40Unbeschadet der Frage, ob das Verstreichen von knapp 20 Monaten zwischen der Zustellung des Informationsschreibens vom 2. März 2010 und dem Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 20. Oktober 2011 schon das Zeitmoment ausfüllt, sind jedenfalls besondere Umstände im vorgenannten Sinne nicht zu erkennen. Weder aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt habe, sie wolle ihren Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.
- 2
Auf Antrag der seinerzeit in P. wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.
- 3
Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.
- 4
Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.
- 6
Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.
- 12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
- 15
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- 16
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.
- 17
Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
- 18
Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier M.s Mutter – die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil – weshalb auch immer – nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 – NJW 2003, 2257).
- 19
Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.
- 20
Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nuraußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 – 6 K 2607/03 – juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn eraußerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.
- 21
Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.
- 22
Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls … eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für … erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 24
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 15.341
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt:
...
wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate Euro 2.208,-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 15.341
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt:
...
wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate Euro 2.208,-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
- 2
-
Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.
- 3
-
Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.
- 4
-
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.
- 5
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.
- 6
-
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
- 7
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.
- 8
-
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).
- 10
-
1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum
anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).
- 11
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1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).
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1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008
), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).
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1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).
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Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.
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Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964
). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.
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Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.
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1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).
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Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.
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a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).
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b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).
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2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.
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Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.
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Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.
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Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
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Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.
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War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, den die Beklagte für die Zeit ab dem 4. März 2010 aus Anlass der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim für M. E. , den am 1994 geborenen Sohn der Klägerin, durch Bescheid vom 20. Oktober 2011 festgesetzt hat.
4Wegen des Sach- und Streitstandes im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2011 aufgehoben. Tragend hat es darauf abgestellt, dass die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschreite, da hierdurch der unterhaltsrechtlich gewährleistete Selbstbehalt der Klägerin gekürzt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
6Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
7Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie trägt - auch unter Bezugnahme auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses - im Wesentlichen vor, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Sonderregelung darstelle, die gerade diejenigen Fälle erfassen solle, in denen der Kostenbeitragspflichtige über kein weiteres oder nur ein sehr geringes Einkommen verfüge. In Anbetracht dieser Zielsetzung könne die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch keine besondere Härte darstellen. Wertungswidersprüche zum Sozialhilferecht oder zum Unterhaltsrecht entstünden hierdurch nicht. Das Kindergeld stehe wirtschaftlich dem Kind, nicht den Eltern, zu. Die Klägerin sei auch in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsprechenden Weise informiert bzw. aufgeklärt worden.
8Die Beklagte beantragt,
9das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Dem vom Berichterstatter des Senats anberaumten Erörterungstermin am 17. Juni 2014 ist sie ferngeblieben.
11Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
12II.
13Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2014 angehört worden.
14Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
15Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
16Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der ab Beginn der Heranziehung und bis zum 2. Dezember 2013 geltenden Fassung) hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und dieser Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht. Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin vom 4. März 2010 an - unstreitig - vor.
17Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überschreitet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Gemäß dieser Vorschrift sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
18vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357, juris,
19erfordert das Gebot der Angemessenheit, dass den Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Selbstbehalt wird - ungeachtet der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung, die Klägerin verfügen neben dem von ihr bezogenen Kindergeld über kein eigenes Einkommen - durch die streitige Heranziehung indes nicht tangiert, weil das Kindergeld, auch wenn es an die Klägerin ausgezahlt wird, nicht für ihren Unterhalt bestimmt ist.
20Der durch § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete Selbstbehalt dient vorrangig der Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt.
21Vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 -, NJW 2012, 926, juris, m. w. N.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf v § 1601 Rn. 21.
22Aus der Perspektive der Klägerin zählt das Kindergeld nicht zu diesen Mitteln. Denn § 1612b BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) ist zu entnehmen, dass das Kindergeld unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt ist und somit wirtschaftlich dem Kind zusteht, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist.
23Vgl. Brudermüller, in: Palandt, a. a. O., § 1612b Rn. 7; Reinken, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 1612b Rn. 1, 9; Born, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 2, 33; Viefhues, in: jurisPK-BGB, Band 4, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 18. Zu den Motiven für die Novellierung des § 1612b BGB vgl. eingehend BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris.
24Auch hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber die in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes gerade eingeführt hat, weil es unbillig erscheine, Eltern den Kindergeldvorteil zu belassen, die „über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen“.
25Vgl. die Begründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz, BT-Drs. 15/3676, S. 42 (s. auch S. 27 f.).
26Dieser Konzeption läuft zuwider, die Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz SGB VIII über die Voraussetzung des „angemessenen Umfangs“ in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einschränken zu wollen, ohne dass dies - auch unter Berücksichtigung unterhalts- oder sozialhilferechtlicher Maßgaben - geboten ist, weil es - wie dargelegt - nicht der beitragspflichtige Elternteil ist, dem das Kindergeld wirtschaftlich zusteht.
27Soweit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIIII in der seit dem 3. Dezember 2013 geltenden Fassung dahingehend ergänzt wurde, dass die besagte Verpflichtung „unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gilt, und das Wort „mindestens“ gestrichen wurde, ergeben sich hieraus keine für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bedeutsamen Wirkungen.
28Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Oktober 2011.
29Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel daran, dass die Klägerin entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden sei, sind nicht berechtigt.
30Dass die Klägerin das Informationsschreiben der Beklagten vom 2. März 2010 erhalten hat, wird durch den Zusatz „Mitteilung gem. § 92 III“ auf der Zustellungsurkunde vom 4. März 2010 belegt. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde
31vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 3d B 1414/11.O -, juris, m. w. N.
32wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
33Das Informationsschreiben entspricht auch inhaltlich den aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII abzuleitenden Anforderungen an eine ausreichende Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht des Kostenbeitragsschuldners. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
34vgl. das - nach der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergangene - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313, juris
35haben bei Naturalunterhaltspflichtigen - zu diesen zählte die Klägerin - die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht sowie bei Empfängern von Sozialleistungen auch der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes besondere Bedeutung; im Übrigen kann sich die unterhaltsrechtliche Aufklärung bei Naturalunterhaltspflichtigen entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Davon ausgehend ist die Klägerin sowohl über den Beginn der Kostenbeitragspflicht und die Inanspruchnahme des Kindergeldes als auch über die mit der Hilfeleistung einhergehende unterhaltsrechtliche Entlastung hinreichend aufgeklärt worden. Namentlich spricht nichts dafür, dass das Informationsschreiben der Beklagten hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Hilfeleistung missverständliche oder sogar irreführende Hinweise enthält. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine Unterhaltsverpflichtung, „sofern die gewährte Hilfe den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt“, für die Zeit, in der diese Hilfe unverändert gewährt wird, „ganz entfallen (kann)“, drängt sich bei verständiger Würdigung auf, dass mit der Verwendung des Modalverbs „kann“ lediglich die allgemeine Möglichkeit eines Fortfalls der Unterhaltspflicht aufgezeigt wird, der sich dann bei Eintritt der einleitenden Bedingung („sofern …“) alternativlos realisiert. Eine Lesart dahingehend, dass zeitgleich zu einer hilfebedingten Sicherstellung des gesamten Lebensunterhalts noch eine (partielle) Unterhaltspflicht verbleiben kann, kommt auch aus der Perspektive eines rechtlich nicht vorgebildeten Unterhaltsschuldners nicht ernsthaft in Betracht.
36Betreuungsleistungen, welche die Klägerin für ihren Sohn während der Hilfegewährung im Rahmen von Umgangskontakten erbracht hat, sind auf den Kostenbeitrag nicht anzurechnen (Umkehrschluss aus § 94 Abs. 4 SGB VIII); darauf hat die Beklagte zutreffend verwiesen.
37Die vom Verwaltungsgericht schließlich angesprochene - und ebenfalls offen gelassene - Frage der Verwirkung des Beitragsanspruchs der Beklagten ist ersichtlich zu verneinen. Als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
38Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013
39- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101, juris, m. w. N.
40Unbeschadet der Frage, ob das Verstreichen von knapp 20 Monaten zwischen der Zustellung des Informationsschreibens vom 2. März 2010 und dem Erlass des Kostenbeitragsbescheides vom 20. Oktober 2011 schon das Zeitmoment ausfüllt, sind jedenfalls besondere Umstände im vorgenannten Sinne nicht zu erkennen. Weder aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt habe, sie wolle ihren Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.
- 2
Auf Antrag der seinerzeit in P. wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.
- 3
Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.
- 4
Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.
- 6
Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.
- 7
Die Klägerin beantragt,
- 8
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.
- 12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
- 15
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- 16
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.
- 17
Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
- 18
Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier M.s Mutter – die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil – weshalb auch immer – nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 – NJW 2003, 2257).
- 19
Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.
- 20
Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nuraußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 – 6 K 2607/03 – juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn eraußerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.
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Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.
- 22
Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls … eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für … erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 24
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 15.341
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt:
...
wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate Euro 2.208,-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 15.341
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
beteiligt:
...
wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate Euro 2.208,-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)