Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides.
Der am … 1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten.
Der Beklagte setzte zunächst nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin und Kindsvater, D, Kostenbeiträge fest: Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde ab 19.10.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich festgesetzt, wobei bereits mit Blick auf die Zeiten, in denen sich N bei seinen Eltern aufhielt, eine Kürzung des Beitrags erfolgt war. Nachdem der Ehemann der Klägerin Aufenthalte von N bei seinen Eltern in höherem Umfang nachgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid rückwirkend geändert durch Bescheid vom 14.06.2013 auf 1.137,50 EUR monatlich; der Berechnung zugrunde lag eine Kürzung des Kostenbeitrags um 35% entsprechend der Zahl der Abwesenheitstage von N von der Einrichtung. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Kostenbeitrag ab 01.01.2014 mit Blick auf geänderte Einkommensverhältnisse auf 1.097,20 EUR monatlich geändert.
Mit Bescheid vom13.03.2014 erließ der Beklagte - erstmals - gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitragsbescheid, in dem ihr Kostenbeitrag ab 01.03.2014 auf 184,00 EUR monatlich festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII verwiesen.
Die Klägerin legte am 01.04.2014 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei Berechnung des Kostenbeitrags fälschlich § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht berücksichtigt worden sei. Wie beim Ehemann sei auch bei ihr der Kostenbeitrag um 35% auf dann 119,60 EUR zu kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 21.07.2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Eine Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin sei nicht möglich. Ein Elternteil habe aber unabhängig hiervon nach §§ 1 bis 6 KostenbeitragsVO einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn vollstationäre Leistungen erbracht würden, er Kindergeld für den jungen Menschen beziehe und seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Kindergeld sei als „Sonderform“ des Kostenbeitrags unabhängig vom Erwerbseinkommen zu betrachten und einzusetzen. So sei auch § 92 Abs. 5 SGB VIII beim Kindergeld nicht anwendbar. Beim Kindergeld handele es sich nicht um den aus der Tabelle ermittelten Kostenbeitrag, welcher allein der Kürzung unterliege. Auch die Kostenbeitragsempfehlungen Baden-Württemberg sähen keine Kürzung vor.
Die Klägerin hat am 17.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkung in Bezug auf den Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes enthalte, so dass auch dieser Beitrag anteilig zu kürzen sei. Denn wenn die Eltern während der Zeit des Aufenthaltes zuhause Unterhaltsleistungen erbrächten, müsse der Kostenbeitrag entsprechend gekürzt werden. So sei es auch Praxis der meisten Jugendämter.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er darauf, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung bereits vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen werde; dieser habe seinen einkommensabhängigen Kostenbeitrag um monatlich 612,50 EUR kürzen können. Es sei im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zwischen beiden Arten von Kostenbeiträgen - aus Einkommen bzw. in Höhe des Kindergelds - zu differenzieren. So regelten es auch die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, und verwiesen darauf, dass das Kindergeld nun nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei und es nunmehr zwei Kostenbeiträge gebe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung.
13 
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
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1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
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2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
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Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
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3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
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3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
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3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Jan. 2016 - 4 K 1932/15 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 - 8 K 1818/14 - geändert.Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 werden a

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

3

Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).

10

1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).

11

1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).

12

1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008 ), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).

13

1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

14

Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

15

Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964 ). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.

16

Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.

17

1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).

18

Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.

19

a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).

20

b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).

21

2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.

22

Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.

23

Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.

24

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.

25

Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

26

Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.

27

War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds.

Die Beklagte leistete ihrem 1993 geborenen Sohn zunächst 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Bereits für diese Maßnahme wurde sie zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergelds herangezogen. In der Folge bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2010 für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 26. Februar 2011 für ihren Sohn erneut Jugendhilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII durch die Einrichtung V. N. in I. (Tagessatz in Höhe von 152,35 Euro zuzüglich eines monatlichen Taschengelds in Höhe von 61,70 Euro). Nachdem das Jugendamt die irrtümliche Einordnung dieser Maßnahme als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erkannt hatte, hob es den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 7. März 2011 auf und gewährte stattdessen für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 26. Februar 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII durch V. N. in I. (Tagessatz in Höhe von 154,74 Euro zuzüglich eines monatlichen Taschengelds in Höhe von 61,70 Euro). Die Bewilligungsbescheide wurden jeweils bestandskräftig.

Für die genannte Jugendhilfemaßnahme erhob die Beklagte bei der Klägerin und ihrem Ehemann Kostenbeiträge. Bereits während des der Heimunterbringung vorausgehenden Aufenthalts ihres Sohnes in der H. Klinik wies dabei eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf die Kostenbeitragspflicht für künftige Jugendhilfemaßnahmen hin. Mit Schreiben vom 27. September 2010, zugestellt am 30. September 2010, teilte sie der Klägerin die Leistungsgewährung mit, wies auf die Kostenbeitragspflicht hin und bat um eine Einkommensauskunft. Zugleich erfolgte ein Hinweis betreffend die Folgen der Kostenbeitragserhebung für die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Hilfeempfänger. In der Folge verpflichtete die Beklagte mit dem nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 17. März 2011 die Klägerin zur Leistung eines Kostenbeitrags für die gewährte Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 61,33 Euro für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 30. Juni 2010, von 184,- Euro im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. Januar 2011 und von 159,47 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis einschließlich 26. Februar 2011. Das nach § 93 SGB VIII ermittelte bereinigte Einkommen der Klägerin habe zu negativen monatlichen Einkünften geführt. In einem derartigen Fall sehe der Gesetzgeber, sofern der Kostenbeitragspflichtige Kindergeld beziehe, die Zahlung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds vor. Ab dem 1. Januar 2010 habe die Klägerin für ihren Sohn monatliches Kindergeld in Höhe von 184,- Euro bezogen, was zur Festsetzung des entsprechenden Kostenbeitrags führe. Eine Reduzierung sei nicht möglich. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII seien weder nachgewiesen noch nach den Angaben der Klägerin und den Feststellungen der Beklagten ersichtlich.

Der gegen diesen Kostenbescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2012 insoweit statt, als die Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 30. September 2010 zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen worden war. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Die gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Mitteilung der Leistungsgewährung sei gegenüber der Klägerin nachweisbar erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 am 30. September 2010 erfolgt, so dass für den davor liegenden Zeitraum kein Kostenbeitrag mehr erhoben werden könne. Als unschädlich erweise es sich, dass die Beklagte in dem Hinweisschreiben an die Klägerin bei der Leistungsgewähr von einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII anstelle der später mit Bescheid vom 7. März 2011 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII ausgegangen sei. Denn Sinn und Zweck der Mitteilung über die Leistungsgewähr seien auch dann erfüllt, wenn die konkrete Jugendhilfeleistung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt werde, es sich aber um ein und dieselbe stationäre Hilfemaßnahme handle, bei der Beginn, Dauer und Höhe der Leistung identisch seien.

Im Übrigen erweise sich der streitbefangene Kostenbeitragsbescheid als formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte habe ihn gemäß § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausreichend begründet. Im Rahmen der Begründung sei der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Kostenbeitragserhebung zwar in der Regel angezeigt, wobei jedoch im Einzelfall auch der allgemeine Hinweis auf die §§ 91 ff. SGB VIII genügen könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Klägerin aus der Vergangenheit die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags für Jugendhilfemaßnahmen bereits bekannt gewesen sei.

Ferner erweise sich der streitbefangene Bescheid auch als im Sinne von § 33 SGB X hinreichend bestimmt. So führe er in der Bescheidformel insbesondere die Höhe der Leistungsverpflichtung der Klägerin exakt auf. Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung lasse sich aus den Hinweisen am Ende des Bescheids ermitteln, in denen auf das Ergehen einer gesonderten Zahlungsmitteilung verwiesen werde.

Nach § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII würden ferner Elternteile zu einem Kostenbeitrag getrennt herangezogen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine zuvor bestehende Privilegierung zusammen lebender Eltern in Bezug auf die Kostenbeitragspflicht beseitigt. Ob die Klägerin im vorliegend maßgeblichen Zeitraum Einkünfte bezogen hat, bedürfe keiner Klärung, da sie nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung jedenfalls zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr für den Hilfeempfänger bezogenen Kindergelds herangezogen werden könne. Da im Rahmen einer stationären Jugendhilfeleistung nach § 39 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt werde, würden die Eltern entsprechend entlastet. Diese Entlastung werde nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar beim kindergeldberechtigten Elternteil abgeschöpft.

Die Festsetzung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag begründe nach § 92 Abs. 5 SGB VIII für die Klägerin auch keine besondere Härte. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei gegenüber § 92 Abs. 5 SGB VIII lex specialis. Für den Vorrang spreche zum einen der strikte Wortlaut von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wie auch die Systematik des Gesetzes. Ein Vorrang des Mindestkostenbeitrags vor der Härtefallklausel ergebe sich auch aus den Regelungen der Kostenbeitragsverordnung. Gestützt werde diese Auffassung ferner durch die Gesetzgebungsmaterialien. Die Annahme eines Vorrangs von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspreche dem Zweck des Kindergelds, wie er in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung des sog. Geschwisterkindergelds bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck komme (BVerwG, U. v. 12.5.2011 - 5 C 10.10). Demnach handele es sich beim Kindergeld um eine zwar den Eltern zufließende, jedoch für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Ihm stehe es wirtschaftlich zu; es solle seinen Bedarf decken. Decke dagegen ein Jugendhilfeträger durch eine Jugendhilfemaßnahme den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen, müsse das Kindergeld ihm zufließen.

Diese Auslegung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII widerspreche auch nicht § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur in angemessenem Umfang erfolgen dürfe. Eine Heranziehung in angemessenem Umfang bedeute, dass bei der Erhebung des Kostenbeitrags die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen als Grund und Grenze der Heranziehung zu berücksichtigen sei. Dem Beitragspflichtigen müsse zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben, um Wertungswidersprüche zwischen Unterhalts- und Kostenbeitragsrecht zu vermeiden. Unterhaltsrechtlich stehe indes Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kind zu und sei zur Deckung seines Bedarfs bestimmt, nicht hingegen des Bedarfs der Eltern. Es diene der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Die Forderung des Einsatzes des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag eines Elternteils könne daher nicht dazu führen, dass der Elternteil mehr als angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII belastet werde.

Schließlich liege im Vorrang der Heranziehung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag vor einem Absehen von einem Kostenbeitrag wegen besonderer Härte auch kein Wertungswiderspruch zum Sozialhilferecht. Denn auch sozialhilferechtlich sei das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. § 82 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als ein der Deckung des Bedarfs des jungen Menschen dienendes Einkommen anzusehen, jedenfalls dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil und das Kind derselben Bedarfsgemeinschaft angehörten. Die Pflicht zur Zahlung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag könne daher, selbst wenn der kostenbeitragspflichtige Elternteil durch eine Leistung des Kostenbeitrags sozialhilfebedürftig würde, nicht zur Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII führen.

Das Kindergeld als Mindestkostenbeitrag gebühre der Beklagten indes nur insoweit, als der Sohn der Klägerin auch tatsächlich in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut und sein Unterhalt nach § 39 SGB VIII sichergestellt werde. Soweit er sich daher während des Hilfezeitraums nicht nur zu Umgangskontakten bei der Klägerin aufgehalten habe und von ihr betreut und versorgt worden sei, sei sie nach § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet. Dies gelte auch im Fall der Erhebung eines Mindestkostenbeitrags. Gegebenenfalls könnten auch Wochenendaufenthalte als über Umgangskontakte hinausgehende Betreuungszeiten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII einzuordnen und damit der Kostenbeitrag anteilig zu reduzieren sein. Mangels Vortrags der Klägerin zu entsprechenden Aufenthalten habe sich hierfür jedoch kein Anlass, auch nicht für weitere Amtsermittlungsmaßnahmen ergeben.

Schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung von der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme jedenfalls dann nicht abhängig, wenn die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Hilfemaßnahme keinen Gebrauch gemacht habe. In einem solchen Fall erscheine die Rüge der Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme im Rahmen der Überprüfung des Kostenbeitragsbescheids rechtsmissbräuchlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung der Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einen Verfahrensmangel geltend macht.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1 Soweit sich die Klägerin zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, sie sei nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend über die Leistungsgewährung an ihren Sohn informiert sowie über deren Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.

§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt für die Erhebung eines Kostenbeitrags bei den Eltern des Hilfeempfängers voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wird. Bei dieser Informations- und Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Jugendhilfeträger dieser Pflicht genügt hat, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags möglich. Was konkret der Jugendhilfeträger dem Kostenbeitragspflichtigen hinsichtlich der Gewährung der Leistung mitteilen muss und welche Aufklärung er mit Bezug zur Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 SGB VIII zu leisten hat, ist von der Zielsetzung der Verpflichtung des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII her zu bestimmen. Diese Norm dient vorrangig dazu, dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zur Vermögensdisposition im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen und ihn vor finanziellen Fehldispositionen - insbesondere hinsichtlich von ihm zu erbringender Unterhaltsleistungen - zu schützen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 12 ff.). Daraus folgt nicht nur eine Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Mitteilung der Leistungsgewährung und eine Aufklärung über die Folgen für bestehende Unterhaltspflichten, sondern auch die Notwendigkeit eines deutlichen Hinweises auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht. Die Mitteilungspflicht nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht sowohl gegenüber Eltern, die Bar-, wie auch solchen, die Naturalunterhalt leisten. Dabei hat sich der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall entsprechend dem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Leisten Eltern vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme Naturalunterhalt, steht bei ihnen, anders als bei der Leistung von Barunterhalt oder dem Bezug von Sozialleistungen, die Information über das zeitliche Einsetzen der Jugendhilfemaßnahme im Mittelpunkt, da Naturalunterhaltspflichtige aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet daher auch nicht, Bar- und Naturalunterhaltspflichtige in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufzuklären (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2013 - 12 C 13.1712 - Rn. 7 f.). Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt bei ihm dagegen der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.

Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht eine § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügende Information und Aufklärung der Klägerin spätestens bis zum 30. September 2010 zutreffend bejaht. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass dem Sohn der Klägerin von der Beklagten bereits im Zeitraum zwischen dem 25. Mai und dem 30. September 2009 Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt worden und die Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2009 zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds für die damalige Maßnahme herangezogen worden war. Im Anschluss an die Vollzeitpflege lebte der Sohn der Klägerin wieder bei seinen Eltern, die ihm gegenüber Naturalunterhalt erbracht haben, bis er ab 21. April 2010 in die H.-Klinik eingewiesen wurde. Der Entlassung aus der H.-Klinik am 21. Juni 2010 schloss sich unmittelbar die Jugendhilfemaßnahme bei V.N. in der Nähe von Berlin an.

Über Art, Beginn und Ende der Jugendhilfemaßnahme, deren Kostenbeitragspflicht in Streit steht, war die Klägerin jedenfalls durch den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010, spätestens jedoch durch das Hilfeplangespräch vom 30. August 2010 dergestalt in Kenntnis gesetzt, dass sie als bisher gegenüber ihrem Sohn Naturalunterhalt Leistende im Hinblick auf die Kostenbeitragspflicht die erforderlichen Vermögensdispositionen treffen konnte. Am Hilfeplangespräch haben sowohl die Klägerin wie auch eine Vertreterin von V. I., der Einrichtung, in der der Sohn der Klägerin untergebracht war, teilgenommen. Dabei wurde die Entwicklung des Sohns der Klägerin in der Einrichtung besprochen ebenso wie entsprechende Entwicklungsziele festgelegt. Als vorläufiger Endzeitpunkt der Maßnahme wurde auf die Volljährigkeit des Sohns der Klägerin am 27. Februar 2011 abgestellt. Der Beginn der Maßnahme war der Klägerin dadurch bekannt, dass sie ihren Sohn selbst in die Einrichtung gebracht hat. Dass für die Jugendhilfemaßnahme seitens der Klägerin ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ergibt sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 (Ziffer 3. des Bescheidtenors), war der Klägerin darüber hinaus bereits aus der vorherigen Jugendhilfemaßnahme bekannt. Ebenfalls weist der Bewilligungsbescheid vom 22. Juli, wie auch später das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010, darauf hin, dass durch die Jugendhilfemaßnahme der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sichergestellt sowie die erforderliche Krankenhilfe geleistet werde, und dass die Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs durch die Jugendhilfemaßnahme gegebenenfalls bei der Berechnung des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts zu berücksichtigen sei.

Dass die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme für den Sohn der Klägerin zunächst irrtümlich als Maßnahme der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII eingestuft hat und sich zwischen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 und dem korrigierten Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 hinsichtlich des Tagessatzes der Maßnahme ein Unterschied von 2,39 Euro ergibt (154,74 Euro gegenüber 152,35 Euro) macht die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Erhebung des Kostenbeitrags erforderliche Information und Aufklärung nicht unwirksam. Denn nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b, c SGB VIII ist sowohl die Unterbringung in einem Heim wie in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII wie auch die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sofern sie - wie hier - außerhalb des Elternhauses erfolgt, kostenbeitragspflichtig, so dass sich hinsichtlich der erforderlichen Vermögensdispositionen des Kostenbeitragsschuldners kein Unterschied ergibt. Die Differenz des Tagessatzes für die Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 2,39 Euro beeinträchtigt die erforderlichen Vermögensdispositionen der Klägerin ebenfalls nicht, weil für diese gerade keine auf Euro und Cent genaue Angabe der Kosten im Rahmen der Mitteilung der Leistungsgewähr nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist, sondern die ungefähre Angabe des Kostenrahmens ausreicht. Hinzu kommt, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, die ihrerseits den Umfang der Mitteilungspflicht der Beklagten prägen, hier die genaue Höhe der Kosten der Jugendhilfemaßnahme angesichts des Umstands, dass sie nur zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen wird, keine Bedeutung für ihre wirtschaftlichen Dispositionen besitzt. Mithin ist die Klägerin wohl bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010, jedenfalls aber mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 über die Leistungsgewährung informiert und über die Folgen des Kostenbeitrags für die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn aufgeklärt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich insoweit nicht als zweifelhaft.

1.2 Ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil sie von der Klägerin behauptete Begründungsmängel im streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheid vom 17. März 2011 verneint hat. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, das Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X verlange, dass der Kostenbeitragsbescheid die exakten Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Kostenbeitrags angebe und eine nachvollziehbare Berechnung des Einkommens der Klägerin enthalte, und führe im Falle einer defizitären Begründung zur Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids, kann sie damit nicht durchdringen. Denn selbst unterstellt, der von der Klägerin behauptete Begründungsmangel läge vor, würde dies nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, da dieser Formmangel sich nach § 42 Satz 1 SGB X als unbeachtlich erwiese. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. hierzu Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 35 Rn. 54; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist indes offensichtlich, dass allein die fehlende Benennung einer exakten Rechtsgrundlage im Kostenbeitragsbescheid das Ergebnis in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Gleiches gilt auch für die behauptete fehlende Angabe einer exakten Berechnung der Einkünfte der Klägerin. Sofern diese nicht materiell unrichtig ist, wofür keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen, kann sie nicht als angebliches Begründungsdefizit zur Aufhebung des Bescheids führen. Die entsprechenden Rügen in der Zulassungsbegründung gehen daher ins Leere.

1.3 Keine Richtigkeitszweifel bestehen ferner auch, soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid vom 17. März 2011 für im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt erachtet hat. In dem Umstand, dass der Bescheid zwar die Klägerin als Kostenbeitragspflichtige bezeichnet und die für die einzelnen Zeiträume zu leistenden Kostenbeiträge beziffert, jedoch keinen konkreten Zahlungszeitpunkt nennt, vielmehr hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts auf eine gesondert ergehende Zahlungsmitteilung verweist, liegt keine Unbestimmtheit des Bescheids, die zu dessen Aufhebung führen könnte. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt insoweit zutreffend auf die Bestimmbarkeit des Zahlungszeitpunkts unter Berücksichtigung der gesondert ergehenden Zahlungsmitteilung ab. Der von der Klägerin insoweit konstruierte Widerspruch zwischen der Festschreibung der Zahlungspflicht im Bescheidtenor einerseits und dem Hinweis auf Leistung der Zahlung erst nach Erhalt der gesonderten Zahlungsmitteilung andererseits, liegt bei der gebotenen objektiven Betrachtung erkennbar neben der Sache.

1.4 Ernstlichen Zweifeln begegnet das angefochtene Urteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Klägerbevollmächtigten behaupteten Verfassungswidrigkeit der getrennten Heranziehung beider Elternteile zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 2. Halbs. SGB VIII in Verbindung mit der Pflicht des kindergeldbeziehenden Elternteils zur Leistung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Insoweit hält der Senat an seiner, dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung fest (BayVGH, U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - BayVBl. 2011, 113 ff. Rn. 40 ff.; B. v. 5.12.2011 - 12 ZB 11.1341 - juris Rn. 17 ff.). Auch die nunmehr vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt, eine unterschiedliche Ausübung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach § 64 EStG führe kostenbeitragsrechtlich zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob das Kindergeld insgesamt als Mindestkostenbeitrag abgeführt werden müsse oder aber lediglich zu einer Erhöhung des anrechenbaren Einkommens des kindergeldbeziehenden Elternteils führe, mit der Folge, dass eine deutlich geringere oder aber gar keine Erhöhung des Kostenbeitrags eintrete, kann er einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht begründen. Denn der Klägerin und ihrem Ehemann kommt nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG hinsichtlich der Bezugsberechtigung für das Kindergeld eine Wahlmöglichkeit zu, die auch monatsweise für die Zukunft, gegebenenfalls sogar rückwirkend geändert werden kann (vgl. hierzu BFH, U. v. 19.4.2012 - III R 42/10 - BFHE 238, 24). Es liegt daher in der Hand der Klägerin und ihres Ehemanns, die Bezugsberechtigung ggf. so zu bestimmen, dass möglicherweise ein geringerer Kostenbeitrag anfällt. Inwieweit die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene hypothetische Fallgestaltung indes zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 92 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VIII in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII führen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr würde umgekehrt ein mit Blick auf den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag optimierter Kindergeldbezug die Frage des Missbrauch gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten aufwerfen (vgl. hierzu hinsichtlich einer nachträglichen Änderung der Steuerklassen OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 16.4.2013 - 12 A 1292/09 - juris Rn. 89 ff.).

Auch das Argument der Klägerin, im Falle zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatten ließen sich angesichts der getrennten Heranziehung zum Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VIII die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII vom Einkommen abzuziehenden Steuern nicht ermitteln, was mittelbar sogar die Grundlagen des Ehegattensplittings in Frage stelle, dringt nicht durch. Insoweit verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht von einem eigenen Einkommensbegriff ausgeht, den seinerseits das im ganzen Bereich des Sozialrechts geltende Zuflussprinzip bestimmt. Als Einkommen gelten demnach unter Berücksichtigung der in § 93 Abs. 1 SGB VIII normierten Ausnahmen alle Einkünfte, die dem Kostenbeitragspflichtigen im maßgeblichen Leistungszeitraum - im Regelfall einem Kalendermonat - tatsächlich zufließen. Umgekehrt sind daher auch nur die tatsächlich auf das Einkommen geleisteten Steuern nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Abzugsposten zu berücksichtigen. Nachträgliche steuerrechtliche Ausgleichsmechanismen (vgl. etwa zum Verlustausgleich § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch) beeinflussen die am tatsächlichen Zufluss orientierte Einkommensermittlung hingegen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich daher die von ihr auf ihr Einkommen gezahlten Steuern ungeachtet ihrer steuerlichen Veranlagungsart bei der kostenbeitragsrechtlichen Einkommensberechnung ermitteln. Insoweit wirkt sich § 92 Abs. 2 2. Halbs. SGB VIII auf steuerliche Sachverhalte auch nicht aus. Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Normen der Kostenbeitragserhebung für rechtmäßig erachtet hat, bestehen daher nicht.

1.5 Auch soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV bildeten leges speciales zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, für ernstlich zweifelhaft erachtet, kann sie mit ihrer Argumentation die Zulassung der Berufung nicht bewirken.

1.5.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2012 (VG Köln, U. v. 20.9.2012 - 26 K 1803/12 - juris). Denn dieses Urteil hat ein Spezialitätsverhältnis zwischen der Härtefallklausel des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und der Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerade nicht zum Gegenstand. Vielmehr behandelt die Entscheidung das Verhältnis von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der Kostenbeitragspflichtige lediglich in angemessenem Umfang zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden darf. Insoweit sieht das VG Köln in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine alle übrigen Regelungen ausschließende lex specialis. Damit lässt das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, dass Art. 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII jedenfalls eine lex specialis zu einigen Normen des Kostenbeitragsrechts bildet, ausdrücklich offen. Im Übrigen wird in der genannten Gerichtsentscheidung der systematische Zusammenhang zur Härtefallklausel nicht näher thematisiert.

1.5.2 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII könne deshalb nicht lex specialis zu § 92 Abs. 5 SGB VIII sein, weil dies dazu führen würde, dass auch § 92 Abs. 4 SGB VIII mit Blick auf die Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag nicht mehr anwendbar wäre, was im Ergebnis kontraproduktiv erschiene, kann sie auch mit dieser Argumentation keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. So ist diese Frage bereits nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils; sie stellt sich daher bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Im Übrigen blendet die Klägerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Bezug von Kindergeld tangiere den sog. unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht, aus ihren Überlegungen aus. Nach den für die sog. unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) rechnet das Kindergeld nicht zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsschuldners (Ziffer 3. SüdL Stand 1.1.2013). Schöpft daher der Jugendhilfeträger das Kindergeld durch Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab, kann sich dies weder auf den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt noch auf die Unterhaltsansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter auswirken. Nach § 1612b Abs. 1 BGB mindert der Kindergeldbezug allenfalls den Anspruch auf Barunterhalt des jeweiligen Kindes. Ein Wertungswiderspruch zu § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann daher nicht eintreten. Was das Verbot der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und dessen Verhältnis zu Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 betrifft, ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht betroffen, weil keine Leistungsgewähr an eine Schwangere oder junge Eltern in Rede steht.

1.5.3 Die Ausklammerung des Kindergelds aus dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen führt ferner dazu, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Verweisung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV auf § 4 KostenbeitragsV nicht um ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers handelt und das System in sich stimmig bleibt. Denn rechnet das Kindergeld nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, kann dessen Abschöpfung als Mindestkostenbeitrag Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter nicht schmälern, so dass in diesem Fall für die Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII über § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV kein Raum bleibt.

1.5.4 Dies gilt in gleicher Weise auch für den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt, den die Heranziehung des Beitragspflichtigen in angemessenem Umfang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wahren muss (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 367 ff. Leitsatz). Denn rechnet das Kindergeld im Zuge einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, tangiert seine Abschöpfung den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (anders insoweit ohne Berücksichtigung des unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriffs VG Köln, U. v. 20.9.2012 - 26 K 1803/12 - juris). Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung ist demnach durch die Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des bezogenen Kindergelds gewahrt. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch für den Bereich der Sozialhilfe, die das Kindergeld ebenfalls nicht dem Einkommen des Sozialhilfeempfängers zurechnet. Für die Frage, inwieweit einem Kostenbeitragsschuldner noch die Mittel für den eigenen Lebensbedarf verbleiben, kommt es daher auf die Abschöpfung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag ebenfalls nicht an (anders insoweit VG Köln a. a. O.).

1.5.5 Wenn die Klägerin ferner vorträgt, die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses zwischen § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verbiete dem Jugendhilfeträger die Berücksichtigung auch solcher atypischer Situationen, in denen durch die Kostenbeitragserhebung Ziel und Zweck der Hilfeleistung gefährdet würden, zeigt sie keine konkret nachvollziehbare Situation auf, in der eine derartige Gefährdung gerade durch die Abschöpfung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag bei ihr ernsthaft zu besorgen ist.

1.5.6 Auch der Verweis der Klägerin auf § 31 Satz 1, 2 EStG führt nicht zu Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Kindergeld stehe wirtschaftlich nicht den Eltern als den Kindergeldbeziehern, sondern vielmehr den Kindern zu und diene zur Deckung von deren Unterhaltsbedarf. Im Zuge des sog. Familienlastenausgleichs wird das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildung durch die steuerliche Freistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Kinderfreibetrags nach § 32 Satz 1 EStG bewirkt. Greift die steuerliche Freistellung ein, übernimmt das Kindergeld die Funktion als Vorauszahlung auf die Kinderentlastung im laufenden Kalenderjahr. Greift, etwa wegen eines geringen zu versteuernden Einkommens, die steuerliche Freistellung des kindbezogenen Existenzminimums nicht, übernimmt nach § 31 Satz 2 EStG das Kindergeld als staatliche Sozialleistung die gebotene Familienförderung. Damit wird indes das Kindergeld auch nicht partiell zum Einkommen der Eltern, sondern es dient weiterhin der Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes und seiner Ausbildung und Erziehung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 ff. Rn. 69 ff.; Selder in Blümich, EStG, § 32 Rn. 21 ff.).

1.5.7 Dass es sich bei dem dem Kostenbeitragspflichtigen für den Hilfeempfänger zufließenden Kindergeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt, die dem Unterhalt und der Erziehung und Bildung des Kindes dient, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Geschwisterkindergeld (BVerwG, U. v.12.5.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 ff. Rn. 14 ff.). Nach seiner ständigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Kindergeld dazu diene, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (BVerwG a.a.O Rn. 15). In dieser personalen Zuordnung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt (BVerwG a. a. O. Rn. 16). Hierzu rechnet das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch das Sozialrecht. Auch wenn im Kostenbeitragsrecht eine ausdrückliche Verweisung auf die Einkommensermittlung im Sozialhilferecht nicht erfolgt ist, wie die Klägerin zutreffend ausführt, besagt dies nicht, dass, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, nicht auf allgemeine Prinzipien des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden könnte. Mit Sinn und Zweck des Kindergeldes zu argumentieren und dabei insbesondere die personale Zweckbindung zu betonen, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich daher als legitim und begründet keine Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung.

1.5.8. Schließlich gelingt es der Klägerin auch nicht, durch den Hinweis darauf, dass der vom Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII geleistete „notwendige Unterhalt“ nicht den gesamten Bedarf ihres Sohnes als Hilfeempfänger abdecke, dieser vielmehr weitere Leistungen - etwa eine spezielle Brille, Anschaffung eines Notebooks, eines Handys, den Erwerb des Führerscheins, die Teilnahme an von der Schule organisierten Studienreisen sowie die Vorhaltung des Zimmers in der Schwabinger Wohnung der Eltern - umfasse, die von der Klägerin zu erbringen seien, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Denn entgegen ihrer Auffassung erweist sich auch insoweit die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nicht als unverhältnismäßig, da der Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII den notwendigen Unterhalt für den Sohn der Klägerin erbringt, dem in gleicher Weise auch das Kindergeld dient. Übernimmt der Jugendhilfeträger die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts, gebührt ihm in gleicher Weise auch das Kindergeld. Dafür, dass nach Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, weiterer Bedarf des Sohnes der Klägerin nicht gedeckt werden kann, insbesondere auch nicht durch Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen seinen Vater, trägt die Klägerin nichts substantiiert vor.

1.6 Auch der Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Jugendhilfemaßnahme kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründen. Die Klägerin genügt insoweit bereits ihrer Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil sich der Zulassungsbegründung keine Umstände entnehmen lassen, weshalb die gewährte Jugendhilfemaßnahme der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII rechtswidrig gewesen sein soll. Dass die Klägerin ihrerseits der Auffassung ist, im Falle ihres Sohnes wäre eine Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII anstatt oder ergänzend zur Hilfe zur Erziehung erforderlich, führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der gewährten Jugendhilfemaßnahme, zumal die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingliederungshilfemaßnahme, insbesondere das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht belegt und auch nicht dargelegt hat, dass die im Rahmen sozialpädagogischer Fachlichkeit von der Beklagten getroffene Einschätzung der Notwendigkeit einer speziellen Hilfemaßnahme an verwaltungsgerichtlich justitiablen Fehlern leidet.

Im Übrigen geht die Argumentation der Klägerin auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme stelle einen Rechtsmissbrauch dar, nicht ein. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Klägerin die bewilligte Jugendhilfemaßnahme nicht angefochten, sie vielmehr mitgetragen hat, was ihr nunmehr die Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit im Kostenbeitragsverfahren verwehre. Kerngedanken dieser Argumentation bildet somit das im Verhalten der Klägerin liegende „venire contra factum proprium“, das sich noch insoweit ergänzen ließe, dass die Klägerin nicht nur die bewilligte Hilfemaßnahme nicht angefochten, sondern sie überdies auch selbst beantragt hat. Weshalb ihr speziell dann, wenn es um die finanzielle Beteiligung an der Jugendhilfemaßnahme geht, entgegen ihrem früheren Verhalten die Berufung auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme möglich sein soll, lässt sich den Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht entnehmen.

Im Ergebnis ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht bestehen.

2. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München kommt auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht.

Insoweit benennt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen keine tatsächlichen Umstände, deren Aufklärung im vorliegenden Fall erforderlich sein sollen, die das Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht geklärt hat und deren Klärung daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. Ihr Vorbringen ist daher mit Blick auf besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache unsubstantiiert.

Die Rechtssache weist überdies auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren klären ließen und die daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Sachverhalt Rechtsfragen aufwirft, die das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen. Umgekehrt fehlt es an besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 7.2.2014 - 13 A 1900/13 - juris Rn. 3 ff. unter Hinweis auf Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 29 ff; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 ff.). Gemessen an diesen Vorgaben weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, da sich die maßgebliche Fragestellung, nämlich ob die Klägerin zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergelds für eine Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden kann, sich durch Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII beantworten lässt.

Sofern die Klägerin die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mit einer Vielzahl verschiedener Argumente in Zweifel zu ziehen versucht, generiert sie damit ebenfalls keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Zwar trifft es zu, dass ein entsprechender Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ebenso wie eine sich mit dieser Begründung auseinandersetzende Zulassungsbegründung ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bilden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 ff. Rn. 17; B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 ff. Rn. 21). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Umfang der Begründung des erstinstanzlichen Urteils daraus resultiert, dass sich das Verwaltungsgericht mit einer umfangreichen Klagebegründung auseinandersetzt und im Urteil auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente eingeht (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 108). In diesem Fall kann nicht allein der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten tragen, sondern es bedarf hierzu der Darlegung, welche der jeweiligen Rechtsfragen für sich genommen materiell einen derartigen Schwierigkeitsgrad aufweist, dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Qualität statt Quantität; vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Insoweit wird auf die Behandlung der von der Klägerin aufgeworfenen Zweifelsfragen sowie der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter lit. 1. und 3. verwiesen. In einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige besondere rechtliche Schwierigkeiten weist das vorliegende Verfahren nicht auf.

3. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Rechtsfrage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsrichterlicher Klärung zugänglich und bedürftig sein (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Das Darlegungserfordernis umfasst dabei insbesondere auch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangs- wie des Berufungsgerichts (vgl. Happ, a.a.O, § 124a Rn. 72).

3.1 An der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit mangelt es, soweit die Klägerin die Klärung der Frage durch das Berufungsgericht anstrebt, ob § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lex specialis zu § 92 Abs. 5 SGB VIII sei mit der Konsequenz, dass der Kindergeld beziehende Elternteil ausnahmslos zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen werden kann. Denn als entscheidungserheblich erwiese sich diese Rechtsfrage nur, wenn bei der von der Klägerin angestrebten Verneinung der Spezialität von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu ihren Gunsten tatsächlich § 92 Abs. 5 SGB VIII eingriffe, mit der Folge, dass dem Beklagten in diesem Fall eine Ermessensentscheidung hinsichtlich eines Absehens von der Kostenbeitragserhebung eröffnet wäre.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 SGB VIII bestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ein in keinem Verhältnis hierzu stehender Verwaltungsaufwand im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einherginge. Ebenso fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb bei der Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag Ziel und Zweck der Jugendhilfemaßnahme gefährdet wären. Der alleinige Verweis auf den „Aspekt des Reisekostenaufwands“ reicht hierzu in keiner Weise aus.

Schließlich lässt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ableiten. Eine solche wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags zur Folge hätte, dass im Einzelfall eine atypische Situation eintritt, die dem Regelungsgedanken der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht. So liegt etwa dann eine besondere Härte vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige Pflegeleistungen gegenüber einem Dritten erbringt, für den er nicht unterhaltspflichtig ist, und diese Pflegeleistungen aufgrund der Systematik des Kostenbeitragsrechts sich nicht einkommensmindernd auswirken können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dergestalt atypischen Situation sind im vorliegenden Fall weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit sie hierzu auf einen durch Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII nicht gedeckten Unterhaltsbedarf ihres Sohnes verweist (Laptop, Handy, Führerschein, Klassenfahrt, etc.) wäre dieser, soweit die genannten Leistungen überhaupt dem Unterhaltsanspruch unterfallen und die Klägerin nicht leistungsfähig wäre, zunächst vom Kindsvater zu erbringen. Auch die der Kostenbeitragserhebung zugrunde gelegten „negativen Einkünfte“ der Klägerin können keine besondere Härte begründen, da sie sich als reine Rechengröße im Zuge der getrennten Kostenbeitragserhebung bei Ehegatten ergeben und einen zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann völlig außer Acht lassen. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin und ihr Ehemann mehrere vermietete Immobilien besitzen und der Ehemann der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit als Bausachverständiger deutlich höhere Einkünfte als die Klägerin erzielt, liegt daher die Annahme einer besonderen Härte durch Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds erkennbar fern. Die Frage, ob § 92 Abs. 5 SGB VIII bei Erhebung eines Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Anwendung findet, ist daher im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich, so dass die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit nicht in Betracht kommt.

3.2 Dies gilt gleichermaßen, soweit die Klägerin der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 124 Abs. 1 BV vereinbar ist, „dass ein Ehegatte in Fällen, in denen dieser das Kindergeld, aber kein oder nur ein so geringes Einkommen bezieht, dass ein Kostenbeitrag nur nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (sog. Mindestkostenbeitrag) in Betracht käme, neben dem allein- oder besserverdienenden anderen Ehegatten in Höhe des vollen Kindergelds als Mindestkostenbeitrag herangezogen wird, während bei Auszahlung des Kindergeldes an den allein- oder besserverdienenden Ehegatten eine Heranziehung des einkommenslosen oder nur mit sehr niedrigem Einkommen ausgestatteten Ehegatten nicht erfolgen würde, es folglich aufgrund der getrennten Heranziehung gemäß § 92 Abs. 2, 2. Halbs. SGB VIII je nach Sachverhaltskonstellation, ob das Kindergeld an den Besser- oder den Schlechterverdienenden zweier Ehegatten ausbezahlt wird, zu einem höheren oder niedrigeren Gesamtkostenbeitrag aus beiden Kostenbeitragsbescheiden für ein und dasselbe Kind kommt“. Die dergestalt formulierte Rechtsfrage, die auf der Annahme einer hypothetischer Fallkonstellation beruht, stellt sich, wie oben sub 1.4 dargestellt, im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen kommt insoweit eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG vom 29.8.2013, BGBl I, S. 3463) die maßgeblichen Bestimmungen dergestalt geändert hat, dass nach der ab 3. Dezember 2013 geltenden Gesetzesfassung § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII vorsieht, dass Kindergeld kostenbeitragsrechtlich nicht mehr zum Einkommen gerechnet wird. Künftig soll damit neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werde, weshalb das Kindergeld bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleibt (BT-Drucks. 17/13023, S. 14, S. 15). Zu der von der Klägerin aufgezeigten, je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise unterschiedlichen Auswirkung des Kindergeldbezugs auf die Höhe des von beiden Ehegatten aufzubringenden Gesamtkostenbeitrags wird es daher zukünftig nicht mehr kommen. Folglich handelt es sich bei der von der Klägerin thematisierten Rechtsfrage um auslaufendes Recht, dem regelmäßig keine die Zulassung der Berufung begründende grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 146; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 39).

4. Eine, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigende Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts München und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357) liegt nicht vor.

Der von der Klägerin insoweit dem erstinstanzlichen Urteil entnommene Rechtssatz, durch die Grenze des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts solle dem Unterhaltsschuldner bzw. Kostenbeitragspflichtigen nur das belassen werden, was er zur Deckung seines eigenen notwendigen Bedarfs benötigt, nicht hingegen diene die Grenze des Selbstbehalt dazu, dem Beitragsschuldner Einkünfte zuzuordnen, die wirtschaftlich dem Unterhaltsberechtigten bzw. in einer Jugendhilfemaßnahme betreuten Menschen zustünden, bezieht sich im Kontext des Urteils auf das Verhältnis zwischen § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht insoweit in Einklang mit dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG a. a. O.). In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltene Gebot einer Heranziehung des Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang verlangt, dass dem Kostenbeitragspflichtigen nach Leistung des Kostenbeitrags noch der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Ob dies der Fall ist, muss im Zuge einer sog. unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung (BVerwG a. a. O. Rn. 18. „Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen“) ermittelt werden. Hierzu sind die jeweils geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, im Fall der Klägerin die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), heranzuziehen. Aus Ziffer 3. der SüdL ergibt sich jedoch, dass Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet wird. Folglich wirkt sich der Bezug von Kindergeld auf die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts ebenso wenig aus wie dessen Abschöpfung durch einen jugendhilferechtlichen Mindestkostenbeitrag. In diesem Sinne ist daher die Aussage des Verwaltungsgerichts zu verstehen, das Gebot der Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts könne nicht dazu dienen, wirtschaftlich dem Unterhalts- oder Hilfeempfänger zustehende Leistungen dem Einkommen der Eltern zuzurechnen. Denn bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bleibt das Kindergeld gerade außen vor.

Der von der Klägerin dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommene Rechtssatz (BVerwG a. a. O. Rn. 14) „Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss.“ steht in der Entscheidung im Zusammenhang mit der Charakterisierung des zivilrechtlichen Begriffs des notwendigen oder kleinen Selbstbehalts, den das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf einschlägige BGH-Rechtsprechung definiert. Selbstbehalt in diesem Sinne meint daher einen unterhaltsrechtlichen Begriff. Das Kindergeld rechnet, wie in Ziffer 3. SüdL ausdrücklich normiert, in diesem Sinne aber gerade nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Inwieweit daher ein Widerspruch zwischen der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und dem aus dem Zivilrecht entlehnten Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr entspricht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Eingreifens der Härtefallklausel, die sie mit dem Gebot der Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts vermengt, stellt sich weder im Argumentationszusammenhang des verwaltungsgerichtlichen noch des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, die sich allein auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beziehen.

5. Schließlich erweist sich das angefochtene Urteil auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

5.1 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in § 116 Abs. 2 VwGO und § 117 Abs. 4 VwGO liegt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Wie sich aus der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts ergibt, wurde, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 der Beschluss zur Zustellung einer Entscheidung nach § 116 Abs. 2 VwGO verkündet worden war, noch am 23. Mai 2012 von der Kammer der Urteilstenor niedergelegt, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter unterschrieben und am folgenden Tag, dem 24. Mai 2012 der Geschäftsstelle übergeben (Bl. 116 der Gerichtsakte). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 117 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. VwGO.

Auch die weitere Vorgabe des § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO, nämlich nach der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln, wird im vorliegenden Verfahren eingehalten. Denn aus dem die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe und den Rechtsschutz der Prozessbeteiligten sichernden Gehalt des Begriffs „alsbald“ ergibt sich als äußerste Grenze der Abfassung und Übermittlung des vollständigen Urteils, dass in keinem Fall der Zeitraum überschritten werden darf, nach dessen Verstreichen die zuverlässige Erinnerung an die mündliche Verhandlung nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist in Anlehnung an die in § 552 ZPO getroffene gesetzliche Wertung ein Zeitraum von fünf Monaten, innerhalb dem das vollständige Urteil der Geschäftsstelle übermittelt sein muss (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 117 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf den Zeitpunkt der Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten kommt es dabei nicht an. Ausweislich der Gerichtsakte wurde im vorliegenden Fall das vollständige Urteil der Geschäftsstelle am 15. Oktober 2012 übermittelt (Bl. 186 der Gerichtsakte), dem Bevollmächtigten der Klägerin ging es am 17. Oktober 2012 zu. Mithin ist die Fünfmonatsfrist gewahrt. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt folglich nicht vor.

5.2 Ein solcher ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf eine Kammerentscheidung vom 25. Juli 2012 (Az. M 18 K 10.6260) verweist, die nach dem streitgegenständlichen Urteil vom 23. Mai 2012 ergangen ist und zu der das Verwaltungsgericht ausführt, dass es bis zum Ergehen dieser Entscheidung die Frage, ob § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII eine lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle, als offen angesehen habe. Zwar kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist für die Abfassung des vollständigen Urteils angenommen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils zwingend ergibt, dass sie nicht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidungsfindung widerspiegeln, mithin die Entscheidung auf einer anderen Grundlage getroffen wurde (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 92). Dies belegt im vorliegenden Fall die Bezugnahme auf eine nach der mündlichen Verhandlung und Niederlegung des Urteilstenors ergangene Entscheidung indes nicht. Das Verwaltungsgericht ordnet vielmehr in seiner Begründung zur Qualifikation von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die am 23. Mai 2012 getroffene Entscheidung in seine eigene Kammerrechtsprechung ein und vertieft damit lediglich seinen Begründungsansatz. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Kammer habe sich ihre Rechtsauffassung zu der oben genannten Rechtsfrage nicht bereits am 23. Mai, sondern erst am 25. Juli 2012 gebildet. Ein Begründungsmangel, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, lässt sich aus dieser Bezugnahme daher nicht ableiten.

5.3 Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung von 25. Juli 2014 in den Entscheidungsgründen verletzt das Gericht auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Bewertung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII um eine sog. Überraschungsentscheidung handeln würde. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/10 - BayVBl. 2011, 564 f. Rn. 13; B. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 ff. Leitsatz). Mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ansieht, musste im vorliegenden Fall der Bevollmächtigte der Klägerin als kundiger Prozessbeteiligter rechnen, da er mit der Klage gerade die Nichterhebung des Mindestkostenbeitrags aus Härtefallgründen geltend gemacht und damit das Verhältnis der genannten Normen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, diese Frage in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur kontrovers diskutiert worden war und das Verwaltungsgericht selbst hierzu jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ständige Rechtsprechung etabliert hatte. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Erlass einer Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor.

5.4 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht das Argument der Klägerin, die getrennte Heranziehung der Eltern des Hilfeempfängers zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2, 2. Halbs. SGB VIII sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 3 und 6 GG, angeblich nicht gewürdigt habe. Dies trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht nimmt in den Entscheidungsgründen (Bl. 9 f. des Entscheidungsumdrucks) zur Neuregelung der Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (G. v. 8.9.2005 BGBl. I, S. 2729 - KICK) Stellung und führt insbesondere aus, dass die nunmehr gebotene getrennte Heranziehung von Ehegatten der Beseitigung einer zuvor bestehenden ungerechtfertigten Privilegierung dient. Damit gibt es zu erkennen, dass es die Auffassung des Klägers zur Verfassungswidrigkeit der getrennten Heranziehung offenkundig nicht teilt. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt, vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Ein Gehörsverstoß liegt demnach auch insoweit nicht vor.

6. Da die von der Klägerin umfangreich vorgetragenen Zulassungsgründe sämtlich nicht eingreifen, war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Klägerin daher die Kosten auch des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.

2

Auf Antrag der seinerzeit in P. wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.

3

Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.

6

Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

16

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.

17

Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

18

Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier M.s Mutter – die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil – weshalb auch immer – nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 – NJW 2003, 2257).

19

Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.

20

Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nuraußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 – 6 K 2607/03 – juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn eraußerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.

21

Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.

22

Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls … eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für … erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.341

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Seit dem 16. Dezember 2010 leistet die Beklagte vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den im Jahr 2003 geborenen Sohn des Klägers.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der für den Sohn gewährten stationären Jugendhilfeleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen. Zur Begründung der Neuberechnung des Kostenbeitrags wurde u. a. angeführt, dass dem Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Kindergeldberechtigung zuerkannt worden sei.

2. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2014 - wurde der Kläger sodann hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes i. H. v. Euro 184,- herangezogen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe.

In einem dem Bescheid beigefügten Begleitschreiben ebenfalls vom 30. Dezember 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen. Daher sei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde überprüft, ob der Kläger unabhängig davon ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde. Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger zudem gebeten, zwischenzeitlich weiter den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen. Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 Widerspruch ein und rügte u. a., dass unklar sei, ob er nunmehr monatlich Euro 184,- zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- oder anstatt des bisherigen Betrags zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund von Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2014 nunmehr ein separater Kostenbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes zu leisten sei. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 stelle daher einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid „nur für das Kindergeld“ dar, das in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten sei. Neben diesem kindergeldbezogenen „Mindestkostenbeitrag“ sei ein weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag zu prüfen, daher sei der Kläger um Vorlage der Einkommensnachweise gebeten worden. Es wurde dem Kläger nunmehr empfohlen, zunächst nur das Kindergeld aus dem Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 i. H. v. Euro 184,- als monatlichen Kostenbeitrag zu überweisen und hinsichtlich eines etwaigen weiteren einkommensabhängigen Kostenbeitrags baldmöglichst - spätestens bis zum 30. April 2014 - die Einkommensnachweise bzw. einen Aktualisierungsantrag vorzulegen. Sodann würden über das Kindergeld hinaus geleistete Überzahlungen ggf. verrechnet bzw. zurücküberwiesen. Abschließend wurde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch damit erledigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch und seine inhaltliche Begründung aufrechterhalten würden. Der Kläger sei jedoch zu einer Widerspruchsrücknahme bereit, soweit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers - insbesondere die angefallenen Anwaltskosten (Euro 170,-) - übernehme.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Kostenübernahme ab und verwies auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2014. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei erforderlich gewesen, da bezogenes Kindergeld ab dem 1. Januar 2014 einkommensunabhängig als Kostenbeitrag zu leisten sei. Ein etwaiger weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag sei behördlich zusätzlich zu prüfen. Daher sei der Kläger um Vorlage der zur Kostenbeitragsberechnung erforderlichen Einkommensnachweise gebeten worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 hielt der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich aufrecht. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014 den Vorgang der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 ausweislich des behördlichen Begleitschreibens allein die monatliche Leistung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 regele; eine Regelung über die Zahlung eines weiteren monatlichen Kostenbeitrags i. H. v. Euro 340,- sei hingegen nicht enthalten.

3. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bescheid sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe bislang aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 28. September 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geleistet; dies tue er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - bis zu einer rechtlichen Klärung auch weiterhin. Ausweislich der Gründe des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2013 solle der Kläger jedoch nunmehr ab 1. Januar 2014 zusätzlich zum bisherigen monatlichen Kostenbeitrag von Euro 340,- auch den monatlichen Kindergeldbetrag von Euro 184,- als Kostenbeitrag an die Beklagte leisten. Klarstellende Hinweise, die zu einer anderen Auslegung - etwa dahingehend, dass das Kindergeld i. H. v. Euro 184,- auf den bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340 anzurechnen sei - Anlass geben könnten, fänden sich im Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 nicht. Die Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ beziehe sich insoweit allein auf die Änderungen im Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz, hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kostenbeitrag insgesamt neu festgesetzt worden sei. Die genannte behördliche Vorgehensweise widerspreche letztlich § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., der lediglich einen Minimalkostenbeitrag der Eltern in Höhe des Kindergelds festlege. Zudem sei in der bisherigen Kostenbeitragsberechnung i. H. v. Euro 340,- das erhaltene Kindergeld bereits berücksichtigt gewesen. Ferner habe sich der Sohn des Klägers im August 2014 nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden, so dass jedenfalls insoweit eine Kostenbeitragserhebung rechtswidrig sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Er trage § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. Rechnung, nach dem Kindergeld beziehende Elternteile „unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII“ einen Kostenbeitrag jedenfalls in Höhe des Kindergelds zu zahlen hätten. Zwar sei die Überschrift „Änderungsbescheid“ in der Tat ungünstig gewählt; in der Sache sei jedoch unmissverständlich gewesen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nur die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds ab 1. Januar 2014 regele. Der weitere einkommensabhängige Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei hingegen im Bescheid vom 28. September 2012 auf monatlich Euro 340,- festgesetzt worden; dieser Bescheid gelte aktuell fort. Er sei zum 1. Januar 2014 - und letztlich bis heute - nicht geändert worden, da die für die Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlichen vollständigen Einkommensnachweise des Klägers fehlen würden und der Kläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gestellt habe. Dies alles ergebe sich auch aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013. Auch hinsichtlich des Monats August 2014, in dem sich der Sohn des Klägers nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden hat, sei eine Kostenbeitragserhebung rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme anlässlich eines Heimwechsels gehandelt habe; insoweit sei gesetzlich vorgesehen, dass der Kostenbeitrag ggf. nachträglich zurückerstattet werden könne.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. d. F. des zum 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl 2013 I S. 3464) unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenbeitragsheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergelds ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt. Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., BT-Drs. 17/13023 v. 10.4.2013, S. 15; Hervorhebung nicht im Original).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werden soll, weshalb nunmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F. das Kindergeld bei der Einkommensberechnung im Rahmen des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII unberücksichtigt bleibt (BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 47).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 wird dem Kläger in Vollzug von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. allein aufgegeben, dass er ab dem 1. Januar 2014 einen monatlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Höhe des von ihm bezogenen Kindergelds von Euro 184,- zu leisten hat. Eine weitere Regelung i. S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum hiervon rechtlich unabhängig zu sehenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält der Bescheid hingegen nicht.

Ein Bescheid ist an den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiert auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert der Behördenregelung zu ermitteln, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Begleitumständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; U. v. 3.3.2005 - 2 C 13/04 - NVwZ-RR 2005, 591 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 20 ZB 14.590 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2014 - 20 CS 14.791 - juris Rn. 3; B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7).

Bei erfolgter Durchführung eines Vorfahrens ist zudem im Rahmen der Auslegung eines Bescheids zu bedenken, dass Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid in die Auslegung des Ausgangsbescheids einzubeziehen ist (vgl. NdsOVG, U. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 - juris Rn. 116 f.; VG Karlsruhe v. 26.4.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 47 f.).

Hiervon ausgehend ergibt vorliegend eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog, dass der gegenständliche Bescheid vom30. Dezember 2013 (Blatt 4 f. der Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (Blatt 36 f. der Verwaltungsakte) allein eine Festsetzung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 regelt.

Zwar ist die dem Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) vorangestellte Passage „Aufgrund der Änderungen des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) ergeht folgender Änderungsbescheid:“ für die Auslegung des Bescheids - für sich genommen - neutral, da hier letztlich unklar bleibt, ob damit lediglich die geänderte Heranziehung des Klägers zu einem gesonderten Kostenbeitrag in Kindergeldhöhe nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. gemeint ist oder aber auf eine Änderung der Kostenbeitragsheranziehung des Klägers insgesamt - ggf. unter Abänderung des bisherigen Kostenbeitragsbescheids vom 28. September 2012 - Bezug genommen werden soll. Im nachfolgenden Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) ist hingegen sodann ausdrücklich angegeben, dass Gegenstand die Festsetzung eines Kostenbeitrags „in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes“ ist. In den Gründen des Bescheids (Blatt 4 der Verwaltungsakte - Rückseite) ist sodann ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe (Hervorhebung nicht im Original).

Die alleinige Regelung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags wird überdies durch das ebenfalls bei der Bescheidsauslegung zu berücksichtigende behördliche Begleitschreiben vom 30. Dezember 2013 (Blatt 6 f. der Verwaltungsakte) deutlich. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) „einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen“ (Hervorhebung nicht im Original). Daher sei anbei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde nun überprüft, ob der Kläger „unabhängig davon“ ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde (Hervorhebung nicht im Original). Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung seines monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger gebeten, zwischenzeitlich den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe weiter an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen (Hervorhebung nicht im Original). Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013 war somit nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. ein gesonderter („separater“) Kostenbeitrag in Höhe des bezogenen Kindergelds zu leisten ist, der rechtlich selbstständig („unabhängig davon“) neben einem etwaigen einkommensabhängigen weiteren Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht, der anhand aktueller Einkommensnachweise des Klägers noch neu zu berechnen war. Die Beklagte wies insoweit im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung anbei einen neuen Leistungsbescheid „in Höhe des Kindergeldes“ erhalte. Die behördliche Bezugnahme auf die Fortzahlung des bisherigen Kostenbeitrags im letzten Absatz des Begleitschreibens stellte hingegen einen bloßen unverbindlichen Hinweis bzw. eine bloße Anregung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase dar („Zwischenzeitlich bitten wir Sie, weiterhin Ihren Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an das Stadtjugendamt … zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen“; Hervorhebung nicht im Original); wie aus dem Wort „bitten“ ersichtlich, war hiermit kein auf den einkommensabhängigen Kostenbeitrag gerichteter Regelungscharakter i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verbunden. Hierfür spricht auch nachdrücklich, dass sich die entsprechende Passage nicht im Bescheid vom 30. Dezember 2013 selbst, sondern lediglich im erläuternden Begleitschreiben hierzu befindet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen bzw. Ereignisse nach Bescheiderlass grundsätzlich für die Auslegung eines Bescheids nicht von Bedeutung sind; die Bezugnahme der Klägerseite auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2014 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) geht daher von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch klargestellt, dass der klägerseitig als unklar bzw. widersprüchlich angeführte Satz („Vielleicht hatten wir uns hier nicht deutlich genug ausgedrückt. Wir meinten natürlich nur die 340,00 Euro und nicht das Kindergeld zusätzlich zu den 340,00 Euro.“) allein im Zusammenhang mit den textlich unmittelbar zuvor nochmals thematisierten Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase stehen dürfte. So verstanden dürfte der Satz lediglich nochmals klarstellen, dass hinsichtlich des einkommensbezogenen Kostenbeitrags angeregt worden ist, ab 1. Januar 2014 zunächst die bisherigen Euro 340,- (und nicht noch zusätzlich Euro 184,- Kindergeld) monatlich weiterzuzahlen.

Selbst wenn man mit der Klägerseite die Auffassung vertreten würde, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nebst Begleitschreiben in seinem Regelungsgehalt nicht hinreichend klar gewesen sei, so wäre eine solche Unklarheit jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 - der wie ausgeführt bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - endgültig beseitigt worden. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (Blatt 36 der Verwaltungsakte - Rückseite) geht ausdrücklich hervor, dass mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30. Dezember 2013 (nur) die Regelung getroffen werden sollte, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 einen „Kostenbeitrag aus Kindergeld i. H. v. Euro 184,- monatlich“ zu entrichten hat. Es wurde ferner klargestellt, dass weder der Bescheid noch das behördliche Begleitschreiben eine Formulierung enthalten, dass zusätzlich „ein weiterer Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geltend gemacht werden soll“.

bb) Der nach richtiger Auslegung somit allein auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag gerichtete Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage ohne weiteres in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach hat - wie ausgeführt - ein Kindergeld beziehender Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SG VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, soweit - wie hier - Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für einen jungen Menschen erbracht werden.

Das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten ohnehin unstrittig; insbesondere bestreitet der Kläger nicht einen Kindergeldbezug.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im August 2014 nicht in der stationären Betreuung, sondern im Zuge eines Heimwechsels vorübergehend zu Hause befunden hat (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten v. 16.7.2014, Blatt 25 f. der Verwaltungsakte), einer rechtmäßigen Kostenbeitragserhebung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesem Monat nicht entgegensteht. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist zwar gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

cc) Der Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

§ 33 Abs. 1 SGB X setzt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (so auch Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Dezember 2008, § 33 Rn. 4). Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich dabei nach den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 33 Rn. 3 m. w. N.). Ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 12 B 06.1796 - juris Rn. 22 f.).

Letztlich gelten somit nach der Rechtsprechung für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X bzw. des wortgleichen Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im Kern die gleichen Anforderungen wie für die Auslegung von Bescheiden (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7). Daher folgt aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des gegenständlichen Bescheids vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.aa), zugleich, dass der Bescheid auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist.

dd) Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der offenbar mangels Aufhebung fortgeltende Dauerverwaltungsakt vom 28. September 2012 (Blatt 1 f. der Verwaltungsakte) über eine Kostenbeitragspflicht des Klägers i. H. v. Euro 340,- monatlich vorliegend nicht klagegegenständlich ist. Denn die Klage richtet sich ausweislich der Antragstellung der Klägerseite ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015, dessen Regelung jedoch - wie ausgeführt - auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 beschränkt ist. Auch aus Sicht des Gerichts spricht jedoch einiges dafür, dass der Bescheid vom 28. September 2012 jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und gleichzeitig eine - ggf. vorläufige - Neufestsetzung des einkommensbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem 1. Dezember 2014 vorgenommen werden sollte (vgl. hierzu bereits das Begleitschreiben der Regierung von Schwaben zum Widerspruchsbescheid v. 4.2.2015, Blatt 35 der Verwaltungsakte). Hierfür spricht auch, dass nach neuer Rechtslage beim einkommensabhängigen Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nunmehr grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

c) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate  Euro 2.208,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.341

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Seit dem 16. Dezember 2010 leistet die Beklagte vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den im Jahr 2003 geborenen Sohn des Klägers.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der für den Sohn gewährten stationären Jugendhilfeleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen. Zur Begründung der Neuberechnung des Kostenbeitrags wurde u. a. angeführt, dass dem Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Kindergeldberechtigung zuerkannt worden sei.

2. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2014 - wurde der Kläger sodann hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes i. H. v. Euro 184,- herangezogen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe.

In einem dem Bescheid beigefügten Begleitschreiben ebenfalls vom 30. Dezember 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen. Daher sei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde überprüft, ob der Kläger unabhängig davon ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde. Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger zudem gebeten, zwischenzeitlich weiter den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen. Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 Widerspruch ein und rügte u. a., dass unklar sei, ob er nunmehr monatlich Euro 184,- zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- oder anstatt des bisherigen Betrags zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund von Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2014 nunmehr ein separater Kostenbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes zu leisten sei. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 stelle daher einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid „nur für das Kindergeld“ dar, das in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten sei. Neben diesem kindergeldbezogenen „Mindestkostenbeitrag“ sei ein weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag zu prüfen, daher sei der Kläger um Vorlage der Einkommensnachweise gebeten worden. Es wurde dem Kläger nunmehr empfohlen, zunächst nur das Kindergeld aus dem Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 i. H. v. Euro 184,- als monatlichen Kostenbeitrag zu überweisen und hinsichtlich eines etwaigen weiteren einkommensabhängigen Kostenbeitrags baldmöglichst - spätestens bis zum 30. April 2014 - die Einkommensnachweise bzw. einen Aktualisierungsantrag vorzulegen. Sodann würden über das Kindergeld hinaus geleistete Überzahlungen ggf. verrechnet bzw. zurücküberwiesen. Abschließend wurde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch damit erledigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch und seine inhaltliche Begründung aufrechterhalten würden. Der Kläger sei jedoch zu einer Widerspruchsrücknahme bereit, soweit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers - insbesondere die angefallenen Anwaltskosten (Euro 170,-) - übernehme.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Kostenübernahme ab und verwies auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2014. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei erforderlich gewesen, da bezogenes Kindergeld ab dem 1. Januar 2014 einkommensunabhängig als Kostenbeitrag zu leisten sei. Ein etwaiger weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag sei behördlich zusätzlich zu prüfen. Daher sei der Kläger um Vorlage der zur Kostenbeitragsberechnung erforderlichen Einkommensnachweise gebeten worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 hielt der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich aufrecht. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014 den Vorgang der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 ausweislich des behördlichen Begleitschreibens allein die monatliche Leistung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 regele; eine Regelung über die Zahlung eines weiteren monatlichen Kostenbeitrags i. H. v. Euro 340,- sei hingegen nicht enthalten.

3. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bescheid sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe bislang aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 28. September 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geleistet; dies tue er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - bis zu einer rechtlichen Klärung auch weiterhin. Ausweislich der Gründe des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2013 solle der Kläger jedoch nunmehr ab 1. Januar 2014 zusätzlich zum bisherigen monatlichen Kostenbeitrag von Euro 340,- auch den monatlichen Kindergeldbetrag von Euro 184,- als Kostenbeitrag an die Beklagte leisten. Klarstellende Hinweise, die zu einer anderen Auslegung - etwa dahingehend, dass das Kindergeld i. H. v. Euro 184,- auf den bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340 anzurechnen sei - Anlass geben könnten, fänden sich im Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 nicht. Die Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ beziehe sich insoweit allein auf die Änderungen im Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz, hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kostenbeitrag insgesamt neu festgesetzt worden sei. Die genannte behördliche Vorgehensweise widerspreche letztlich § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., der lediglich einen Minimalkostenbeitrag der Eltern in Höhe des Kindergelds festlege. Zudem sei in der bisherigen Kostenbeitragsberechnung i. H. v. Euro 340,- das erhaltene Kindergeld bereits berücksichtigt gewesen. Ferner habe sich der Sohn des Klägers im August 2014 nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden, so dass jedenfalls insoweit eine Kostenbeitragserhebung rechtswidrig sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Er trage § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. Rechnung, nach dem Kindergeld beziehende Elternteile „unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII“ einen Kostenbeitrag jedenfalls in Höhe des Kindergelds zu zahlen hätten. Zwar sei die Überschrift „Änderungsbescheid“ in der Tat ungünstig gewählt; in der Sache sei jedoch unmissverständlich gewesen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nur die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds ab 1. Januar 2014 regele. Der weitere einkommensabhängige Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei hingegen im Bescheid vom 28. September 2012 auf monatlich Euro 340,- festgesetzt worden; dieser Bescheid gelte aktuell fort. Er sei zum 1. Januar 2014 - und letztlich bis heute - nicht geändert worden, da die für die Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlichen vollständigen Einkommensnachweise des Klägers fehlen würden und der Kläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gestellt habe. Dies alles ergebe sich auch aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013. Auch hinsichtlich des Monats August 2014, in dem sich der Sohn des Klägers nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden hat, sei eine Kostenbeitragserhebung rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme anlässlich eines Heimwechsels gehandelt habe; insoweit sei gesetzlich vorgesehen, dass der Kostenbeitrag ggf. nachträglich zurückerstattet werden könne.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. d. F. des zum 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl 2013 I S. 3464) unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenbeitragsheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergelds ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt. Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., BT-Drs. 17/13023 v. 10.4.2013, S. 15; Hervorhebung nicht im Original).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werden soll, weshalb nunmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F. das Kindergeld bei der Einkommensberechnung im Rahmen des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII unberücksichtigt bleibt (BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 47).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 wird dem Kläger in Vollzug von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. allein aufgegeben, dass er ab dem 1. Januar 2014 einen monatlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Höhe des von ihm bezogenen Kindergelds von Euro 184,- zu leisten hat. Eine weitere Regelung i. S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum hiervon rechtlich unabhängig zu sehenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält der Bescheid hingegen nicht.

Ein Bescheid ist an den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiert auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert der Behördenregelung zu ermitteln, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Begleitumständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; U. v. 3.3.2005 - 2 C 13/04 - NVwZ-RR 2005, 591 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 20 ZB 14.590 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2014 - 20 CS 14.791 - juris Rn. 3; B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7).

Bei erfolgter Durchführung eines Vorfahrens ist zudem im Rahmen der Auslegung eines Bescheids zu bedenken, dass Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid in die Auslegung des Ausgangsbescheids einzubeziehen ist (vgl. NdsOVG, U. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 - juris Rn. 116 f.; VG Karlsruhe v. 26.4.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 47 f.).

Hiervon ausgehend ergibt vorliegend eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog, dass der gegenständliche Bescheid vom30. Dezember 2013 (Blatt 4 f. der Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (Blatt 36 f. der Verwaltungsakte) allein eine Festsetzung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 regelt.

Zwar ist die dem Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) vorangestellte Passage „Aufgrund der Änderungen des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) ergeht folgender Änderungsbescheid:“ für die Auslegung des Bescheids - für sich genommen - neutral, da hier letztlich unklar bleibt, ob damit lediglich die geänderte Heranziehung des Klägers zu einem gesonderten Kostenbeitrag in Kindergeldhöhe nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. gemeint ist oder aber auf eine Änderung der Kostenbeitragsheranziehung des Klägers insgesamt - ggf. unter Abänderung des bisherigen Kostenbeitragsbescheids vom 28. September 2012 - Bezug genommen werden soll. Im nachfolgenden Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) ist hingegen sodann ausdrücklich angegeben, dass Gegenstand die Festsetzung eines Kostenbeitrags „in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes“ ist. In den Gründen des Bescheids (Blatt 4 der Verwaltungsakte - Rückseite) ist sodann ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe (Hervorhebung nicht im Original).

Die alleinige Regelung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags wird überdies durch das ebenfalls bei der Bescheidsauslegung zu berücksichtigende behördliche Begleitschreiben vom 30. Dezember 2013 (Blatt 6 f. der Verwaltungsakte) deutlich. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) „einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen“ (Hervorhebung nicht im Original). Daher sei anbei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde nun überprüft, ob der Kläger „unabhängig davon“ ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde (Hervorhebung nicht im Original). Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung seines monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger gebeten, zwischenzeitlich den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe weiter an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen (Hervorhebung nicht im Original). Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013 war somit nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. ein gesonderter („separater“) Kostenbeitrag in Höhe des bezogenen Kindergelds zu leisten ist, der rechtlich selbstständig („unabhängig davon“) neben einem etwaigen einkommensabhängigen weiteren Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht, der anhand aktueller Einkommensnachweise des Klägers noch neu zu berechnen war. Die Beklagte wies insoweit im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung anbei einen neuen Leistungsbescheid „in Höhe des Kindergeldes“ erhalte. Die behördliche Bezugnahme auf die Fortzahlung des bisherigen Kostenbeitrags im letzten Absatz des Begleitschreibens stellte hingegen einen bloßen unverbindlichen Hinweis bzw. eine bloße Anregung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase dar („Zwischenzeitlich bitten wir Sie, weiterhin Ihren Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an das Stadtjugendamt … zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen“; Hervorhebung nicht im Original); wie aus dem Wort „bitten“ ersichtlich, war hiermit kein auf den einkommensabhängigen Kostenbeitrag gerichteter Regelungscharakter i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verbunden. Hierfür spricht auch nachdrücklich, dass sich die entsprechende Passage nicht im Bescheid vom 30. Dezember 2013 selbst, sondern lediglich im erläuternden Begleitschreiben hierzu befindet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen bzw. Ereignisse nach Bescheiderlass grundsätzlich für die Auslegung eines Bescheids nicht von Bedeutung sind; die Bezugnahme der Klägerseite auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2014 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) geht daher von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch klargestellt, dass der klägerseitig als unklar bzw. widersprüchlich angeführte Satz („Vielleicht hatten wir uns hier nicht deutlich genug ausgedrückt. Wir meinten natürlich nur die 340,00 Euro und nicht das Kindergeld zusätzlich zu den 340,00 Euro.“) allein im Zusammenhang mit den textlich unmittelbar zuvor nochmals thematisierten Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase stehen dürfte. So verstanden dürfte der Satz lediglich nochmals klarstellen, dass hinsichtlich des einkommensbezogenen Kostenbeitrags angeregt worden ist, ab 1. Januar 2014 zunächst die bisherigen Euro 340,- (und nicht noch zusätzlich Euro 184,- Kindergeld) monatlich weiterzuzahlen.

Selbst wenn man mit der Klägerseite die Auffassung vertreten würde, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nebst Begleitschreiben in seinem Regelungsgehalt nicht hinreichend klar gewesen sei, so wäre eine solche Unklarheit jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 - der wie ausgeführt bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - endgültig beseitigt worden. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (Blatt 36 der Verwaltungsakte - Rückseite) geht ausdrücklich hervor, dass mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30. Dezember 2013 (nur) die Regelung getroffen werden sollte, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 einen „Kostenbeitrag aus Kindergeld i. H. v. Euro 184,- monatlich“ zu entrichten hat. Es wurde ferner klargestellt, dass weder der Bescheid noch das behördliche Begleitschreiben eine Formulierung enthalten, dass zusätzlich „ein weiterer Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geltend gemacht werden soll“.

bb) Der nach richtiger Auslegung somit allein auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag gerichtete Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage ohne weiteres in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach hat - wie ausgeführt - ein Kindergeld beziehender Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SG VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, soweit - wie hier - Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für einen jungen Menschen erbracht werden.

Das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten ohnehin unstrittig; insbesondere bestreitet der Kläger nicht einen Kindergeldbezug.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im August 2014 nicht in der stationären Betreuung, sondern im Zuge eines Heimwechsels vorübergehend zu Hause befunden hat (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten v. 16.7.2014, Blatt 25 f. der Verwaltungsakte), einer rechtmäßigen Kostenbeitragserhebung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesem Monat nicht entgegensteht. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist zwar gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

cc) Der Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

§ 33 Abs. 1 SGB X setzt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (so auch Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Dezember 2008, § 33 Rn. 4). Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich dabei nach den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 33 Rn. 3 m. w. N.). Ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 12 B 06.1796 - juris Rn. 22 f.).

Letztlich gelten somit nach der Rechtsprechung für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X bzw. des wortgleichen Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im Kern die gleichen Anforderungen wie für die Auslegung von Bescheiden (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7). Daher folgt aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des gegenständlichen Bescheids vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.aa), zugleich, dass der Bescheid auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist.

dd) Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der offenbar mangels Aufhebung fortgeltende Dauerverwaltungsakt vom 28. September 2012 (Blatt 1 f. der Verwaltungsakte) über eine Kostenbeitragspflicht des Klägers i. H. v. Euro 340,- monatlich vorliegend nicht klagegegenständlich ist. Denn die Klage richtet sich ausweislich der Antragstellung der Klägerseite ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015, dessen Regelung jedoch - wie ausgeführt - auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 beschränkt ist. Auch aus Sicht des Gerichts spricht jedoch einiges dafür, dass der Bescheid vom 28. September 2012 jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und gleichzeitig eine - ggf. vorläufige - Neufestsetzung des einkommensbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem 1. Dezember 2014 vorgenommen werden sollte (vgl. hierzu bereits das Begleitschreiben der Regierung von Schwaben zum Widerspruchsbescheid v. 4.2.2015, Blatt 35 der Verwaltungsakte). Hierfür spricht auch, dass nach neuer Rechtslage beim einkommensabhängigen Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nunmehr grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

c) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate  Euro 2.208,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

3

Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).

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1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).

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1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).

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1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008 ), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).

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1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

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Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

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Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964 ). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.

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Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.

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1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).

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Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.

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a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).

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b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).

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2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.

22

Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.

23

Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.

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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.

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Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

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Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.

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War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds.

Die Beklagte leistete ihrem 1993 geborenen Sohn zunächst 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Bereits für diese Maßnahme wurde sie zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergelds herangezogen. In der Folge bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2010 für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 26. Februar 2011 für ihren Sohn erneut Jugendhilfe in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII durch die Einrichtung V. N. in I. (Tagessatz in Höhe von 152,35 Euro zuzüglich eines monatlichen Taschengelds in Höhe von 61,70 Euro). Nachdem das Jugendamt die irrtümliche Einordnung dieser Maßnahme als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erkannt hatte, hob es den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 7. März 2011 auf und gewährte stattdessen für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 26. Februar 2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII durch V. N. in I. (Tagessatz in Höhe von 154,74 Euro zuzüglich eines monatlichen Taschengelds in Höhe von 61,70 Euro). Die Bewilligungsbescheide wurden jeweils bestandskräftig.

Für die genannte Jugendhilfemaßnahme erhob die Beklagte bei der Klägerin und ihrem Ehemann Kostenbeiträge. Bereits während des der Heimunterbringung vorausgehenden Aufenthalts ihres Sohnes in der H. Klinik wies dabei eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin auf die Kostenbeitragspflicht für künftige Jugendhilfemaßnahmen hin. Mit Schreiben vom 27. September 2010, zugestellt am 30. September 2010, teilte sie der Klägerin die Leistungsgewährung mit, wies auf die Kostenbeitragspflicht hin und bat um eine Einkommensauskunft. Zugleich erfolgte ein Hinweis betreffend die Folgen der Kostenbeitragserhebung für die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Hilfeempfänger. In der Folge verpflichtete die Beklagte mit dem nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 17. März 2011 die Klägerin zur Leistung eines Kostenbeitrags für die gewährte Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 61,33 Euro für den Zeitraum vom 21. Juni 2010 bis 30. Juni 2010, von 184,- Euro im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. Januar 2011 und von 159,47 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis einschließlich 26. Februar 2011. Das nach § 93 SGB VIII ermittelte bereinigte Einkommen der Klägerin habe zu negativen monatlichen Einkünften geführt. In einem derartigen Fall sehe der Gesetzgeber, sofern der Kostenbeitragspflichtige Kindergeld beziehe, die Zahlung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds vor. Ab dem 1. Januar 2010 habe die Klägerin für ihren Sohn monatliches Kindergeld in Höhe von 184,- Euro bezogen, was zur Festsetzung des entsprechenden Kostenbeitrags führe. Eine Reduzierung sei nicht möglich. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII seien weder nachgewiesen noch nach den Angaben der Klägerin und den Feststellungen der Beklagten ersichtlich.

Der gegen diesen Kostenbescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 23. Mai 2012 insoweit statt, als die Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2010 und dem 30. September 2010 zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen worden war. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Die gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Mitteilung der Leistungsgewährung sei gegenüber der Klägerin nachweisbar erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 am 30. September 2010 erfolgt, so dass für den davor liegenden Zeitraum kein Kostenbeitrag mehr erhoben werden könne. Als unschädlich erweise es sich, dass die Beklagte in dem Hinweisschreiben an die Klägerin bei der Leistungsgewähr von einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII anstelle der später mit Bescheid vom 7. März 2011 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII ausgegangen sei. Denn Sinn und Zweck der Mitteilung über die Leistungsgewähr seien auch dann erfüllt, wenn die konkrete Jugendhilfeleistung auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt werde, es sich aber um ein und dieselbe stationäre Hilfemaßnahme handle, bei der Beginn, Dauer und Höhe der Leistung identisch seien.

Im Übrigen erweise sich der streitbefangene Kostenbeitragsbescheid als formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte habe ihn gemäß § 35 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausreichend begründet. Im Rahmen der Begründung sei der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Kostenbeitragserhebung zwar in der Regel angezeigt, wobei jedoch im Einzelfall auch der allgemeine Hinweis auf die §§ 91 ff. SGB VIII genügen könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Klägerin aus der Vergangenheit die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags für Jugendhilfemaßnahmen bereits bekannt gewesen sei.

Ferner erweise sich der streitbefangene Bescheid auch als im Sinne von § 33 SGB X hinreichend bestimmt. So führe er in der Bescheidformel insbesondere die Höhe der Leistungsverpflichtung der Klägerin exakt auf. Der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung lasse sich aus den Hinweisen am Ende des Bescheids ermitteln, in denen auf das Ergehen einer gesonderten Zahlungsmitteilung verwiesen werde.

Nach § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII würden ferner Elternteile zu einem Kostenbeitrag getrennt herangezogen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine zuvor bestehende Privilegierung zusammen lebender Eltern in Bezug auf die Kostenbeitragspflicht beseitigt. Ob die Klägerin im vorliegend maßgeblichen Zeitraum Einkünfte bezogen hat, bedürfe keiner Klärung, da sie nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung jedenfalls zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr für den Hilfeempfänger bezogenen Kindergelds herangezogen werden könne. Da im Rahmen einer stationären Jugendhilfeleistung nach § 39 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt werde, würden die Eltern entsprechend entlastet. Diese Entlastung werde nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar beim kindergeldberechtigten Elternteil abgeschöpft.

Die Festsetzung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag begründe nach § 92 Abs. 5 SGB VIII für die Klägerin auch keine besondere Härte. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sei gegenüber § 92 Abs. 5 SGB VIII lex specialis. Für den Vorrang spreche zum einen der strikte Wortlaut von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wie auch die Systematik des Gesetzes. Ein Vorrang des Mindestkostenbeitrags vor der Härtefallklausel ergebe sich auch aus den Regelungen der Kostenbeitragsverordnung. Gestützt werde diese Auffassung ferner durch die Gesetzgebungsmaterialien. Die Annahme eines Vorrangs von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entspreche dem Zweck des Kindergelds, wie er in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung des sog. Geschwisterkindergelds bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck komme (BVerwG, U. v. 12.5.2011 - 5 C 10.10). Demnach handele es sich beim Kindergeld um eine zwar den Eltern zufließende, jedoch für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Ihm stehe es wirtschaftlich zu; es solle seinen Bedarf decken. Decke dagegen ein Jugendhilfeträger durch eine Jugendhilfemaßnahme den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen, müsse das Kindergeld ihm zufließen.

Diese Auslegung von § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII widerspreche auch nicht § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur in angemessenem Umfang erfolgen dürfe. Eine Heranziehung in angemessenem Umfang bedeute, dass bei der Erhebung des Kostenbeitrags die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen als Grund und Grenze der Heranziehung zu berücksichtigen sei. Dem Beitragspflichtigen müsse zumindest der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben, um Wertungswidersprüche zwischen Unterhalts- und Kostenbeitragsrecht zu vermeiden. Unterhaltsrechtlich stehe indes Kindergeld nach § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB dem Kind zu und sei zur Deckung seines Bedarfs bestimmt, nicht hingegen des Bedarfs der Eltern. Es diene der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Die Forderung des Einsatzes des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag eines Elternteils könne daher nicht dazu führen, dass der Elternteil mehr als angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII belastet werde.

Schließlich liege im Vorrang der Heranziehung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag vor einem Absehen von einem Kostenbeitrag wegen besonderer Härte auch kein Wertungswiderspruch zum Sozialhilferecht. Denn auch sozialhilferechtlich sei das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. § 82 Abs. 1 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als ein der Deckung des Bedarfs des jungen Menschen dienendes Einkommen anzusehen, jedenfalls dann, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil und das Kind derselben Bedarfsgemeinschaft angehörten. Die Pflicht zur Zahlung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag könne daher, selbst wenn der kostenbeitragspflichtige Elternteil durch eine Leistung des Kostenbeitrags sozialhilfebedürftig würde, nicht zur Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII führen.

Das Kindergeld als Mindestkostenbeitrag gebühre der Beklagten indes nur insoweit, als der Sohn der Klägerin auch tatsächlich in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut und sein Unterhalt nach § 39 SGB VIII sichergestellt werde. Soweit er sich daher während des Hilfezeitraums nicht nur zu Umgangskontakten bei der Klägerin aufgehalten habe und von ihr betreut und versorgt worden sei, sei sie nach § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht zur Leistung eines Kostenbeitrags verpflichtet. Dies gelte auch im Fall der Erhebung eines Mindestkostenbeitrags. Gegebenenfalls könnten auch Wochenendaufenthalte als über Umgangskontakte hinausgehende Betreuungszeiten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII einzuordnen und damit der Kostenbeitrag anteilig zu reduzieren sein. Mangels Vortrags der Klägerin zu entsprechenden Aufenthalten habe sich hierfür jedoch kein Anlass, auch nicht für weitere Amtsermittlungsmaßnahmen ergeben.

Schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragserhebung von der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme jedenfalls dann nicht abhängig, wenn die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Hilfemaßnahme keinen Gebrauch gemacht habe. In einem solchen Fall erscheine die Rüge der Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme im Rahmen der Überprüfung des Kostenbeitragsbescheids rechtsmissbräuchlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung der Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und einen Verfahrensmangel geltend macht.

Die Beklagte wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1 Soweit sich die Klägerin zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, sie sei nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinreichend über die Leistungsgewährung an ihren Sohn informiert sowie über deren Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt worden, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen.

§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setzt für die Erhebung eines Kostenbeitrags bei den Eltern des Hilfeempfängers voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wird. Bei dieser Informations- und Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Jugendhilfeträger dieser Pflicht genügt hat, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags möglich. Was konkret der Jugendhilfeträger dem Kostenbeitragspflichtigen hinsichtlich der Gewährung der Leistung mitteilen muss und welche Aufklärung er mit Bezug zur Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 SGB VIII zu leisten hat, ist von der Zielsetzung der Verpflichtung des § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII her zu bestimmen. Diese Norm dient vorrangig dazu, dem Kostenbeitragspflichtigen die Möglichkeit zur Vermögensdisposition im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen und ihn vor finanziellen Fehldispositionen - insbesondere hinsichtlich von ihm zu erbringender Unterhaltsleistungen - zu schützen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 12 ff.). Daraus folgt nicht nur eine Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Mitteilung der Leistungsgewährung und eine Aufklärung über die Folgen für bestehende Unterhaltspflichten, sondern auch die Notwendigkeit eines deutlichen Hinweises auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht. Die Mitteilungspflicht nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht sowohl gegenüber Eltern, die Bar-, wie auch solchen, die Naturalunterhalt leisten. Dabei hat sich der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall entsprechend dem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Leisten Eltern vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme Naturalunterhalt, steht bei ihnen, anders als bei der Leistung von Barunterhalt oder dem Bezug von Sozialleistungen, die Information über das zeitliche Einsetzen der Jugendhilfemaßnahme im Mittelpunkt, da Naturalunterhaltspflichtige aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet daher auch nicht, Bar- und Naturalunterhaltspflichtige in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufzuklären (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2013 - 12 C 13.1712 - Rn. 7 f.). Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt bei ihm dagegen der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.

Gemessen an diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht eine § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügende Information und Aufklärung der Klägerin spätestens bis zum 30. September 2010 zutreffend bejaht. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass dem Sohn der Klägerin von der Beklagten bereits im Zeitraum zwischen dem 25. Mai und dem 30. September 2009 Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt worden und die Klägerin mit Bescheid vom 16. November 2009 zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds für die damalige Maßnahme herangezogen worden war. Im Anschluss an die Vollzeitpflege lebte der Sohn der Klägerin wieder bei seinen Eltern, die ihm gegenüber Naturalunterhalt erbracht haben, bis er ab 21. April 2010 in die H.-Klinik eingewiesen wurde. Der Entlassung aus der H.-Klinik am 21. Juni 2010 schloss sich unmittelbar die Jugendhilfemaßnahme bei V.N. in der Nähe von Berlin an.

Über Art, Beginn und Ende der Jugendhilfemaßnahme, deren Kostenbeitragspflicht in Streit steht, war die Klägerin jedenfalls durch den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010, spätestens jedoch durch das Hilfeplangespräch vom 30. August 2010 dergestalt in Kenntnis gesetzt, dass sie als bisher gegenüber ihrem Sohn Naturalunterhalt Leistende im Hinblick auf die Kostenbeitragspflicht die erforderlichen Vermögensdispositionen treffen konnte. Am Hilfeplangespräch haben sowohl die Klägerin wie auch eine Vertreterin von V. I., der Einrichtung, in der der Sohn der Klägerin untergebracht war, teilgenommen. Dabei wurde die Entwicklung des Sohns der Klägerin in der Einrichtung besprochen ebenso wie entsprechende Entwicklungsziele festgelegt. Als vorläufiger Endzeitpunkt der Maßnahme wurde auf die Volljährigkeit des Sohns der Klägerin am 27. Februar 2011 abgestellt. Der Beginn der Maßnahme war der Klägerin dadurch bekannt, dass sie ihren Sohn selbst in die Einrichtung gebracht hat. Dass für die Jugendhilfemaßnahme seitens der Klägerin ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ergibt sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 (Ziffer 3. des Bescheidtenors), war der Klägerin darüber hinaus bereits aus der vorherigen Jugendhilfemaßnahme bekannt. Ebenfalls weist der Bewilligungsbescheid vom 22. Juli, wie auch später das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010, darauf hin, dass durch die Jugendhilfemaßnahme der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sichergestellt sowie die erforderliche Krankenhilfe geleistet werde, und dass die Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs durch die Jugendhilfemaßnahme gegebenenfalls bei der Berechnung des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts zu berücksichtigen sei.

Dass die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme für den Sohn der Klägerin zunächst irrtümlich als Maßnahme der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII eingestuft hat und sich zwischen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010 und dem korrigierten Bewilligungsbescheid vom 7. März 2011 hinsichtlich des Tagessatzes der Maßnahme ein Unterschied von 2,39 Euro ergibt (154,74 Euro gegenüber 152,35 Euro) macht die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Erhebung des Kostenbeitrags erforderliche Information und Aufklärung nicht unwirksam. Denn nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b, c SGB VIII ist sowohl die Unterbringung in einem Heim wie in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII wie auch die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII, sofern sie - wie hier - außerhalb des Elternhauses erfolgt, kostenbeitragspflichtig, so dass sich hinsichtlich der erforderlichen Vermögensdispositionen des Kostenbeitragsschuldners kein Unterschied ergibt. Die Differenz des Tagessatzes für die Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 2,39 Euro beeinträchtigt die erforderlichen Vermögensdispositionen der Klägerin ebenfalls nicht, weil für diese gerade keine auf Euro und Cent genaue Angabe der Kosten im Rahmen der Mitteilung der Leistungsgewähr nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist, sondern die ungefähre Angabe des Kostenrahmens ausreicht. Hinzu kommt, dass nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin, die ihrerseits den Umfang der Mitteilungspflicht der Beklagten prägen, hier die genaue Höhe der Kosten der Jugendhilfemaßnahme angesichts des Umstands, dass sie nur zum Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen wird, keine Bedeutung für ihre wirtschaftlichen Dispositionen besitzt. Mithin ist die Klägerin wohl bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2010, jedenfalls aber mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2010 über die Leistungsgewährung informiert und über die Folgen des Kostenbeitrags für die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn aufgeklärt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich insoweit nicht als zweifelhaft.

1.2 Ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil sie von der Klägerin behauptete Begründungsmängel im streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheid vom 17. März 2011 verneint hat. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, das Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X verlange, dass der Kostenbeitragsbescheid die exakten Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Kostenbeitrags angebe und eine nachvollziehbare Berechnung des Einkommens der Klägerin enthalte, und führe im Falle einer defizitären Begründung zur Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids, kann sie damit nicht durchdringen. Denn selbst unterstellt, der von der Klägerin behauptete Begründungsmangel läge vor, würde dies nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, da dieser Formmangel sich nach § 42 Satz 1 SGB X als unbeachtlich erwiese. Denn nach dieser Bestimmung kann eine Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren oder die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. hierzu Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 35 Rn. 54; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist indes offensichtlich, dass allein die fehlende Benennung einer exakten Rechtsgrundlage im Kostenbeitragsbescheid das Ergebnis in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Gleiches gilt auch für die behauptete fehlende Angabe einer exakten Berechnung der Einkünfte der Klägerin. Sofern diese nicht materiell unrichtig ist, wofür keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen, kann sie nicht als angebliches Begründungsdefizit zur Aufhebung des Bescheids führen. Die entsprechenden Rügen in der Zulassungsbegründung gehen daher ins Leere.

1.3 Keine Richtigkeitszweifel bestehen ferner auch, soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid vom 17. März 2011 für im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt erachtet hat. In dem Umstand, dass der Bescheid zwar die Klägerin als Kostenbeitragspflichtige bezeichnet und die für die einzelnen Zeiträume zu leistenden Kostenbeiträge beziffert, jedoch keinen konkreten Zahlungszeitpunkt nennt, vielmehr hinsichtlich des Zahlungszeitpunkts auf eine gesondert ergehende Zahlungsmitteilung verweist, liegt keine Unbestimmtheit des Bescheids, die zu dessen Aufhebung führen könnte. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt insoweit zutreffend auf die Bestimmbarkeit des Zahlungszeitpunkts unter Berücksichtigung der gesondert ergehenden Zahlungsmitteilung ab. Der von der Klägerin insoweit konstruierte Widerspruch zwischen der Festschreibung der Zahlungspflicht im Bescheidtenor einerseits und dem Hinweis auf Leistung der Zahlung erst nach Erhalt der gesonderten Zahlungsmitteilung andererseits, liegt bei der gebotenen objektiven Betrachtung erkennbar neben der Sache.

1.4 Ernstlichen Zweifeln begegnet das angefochtene Urteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Klägerbevollmächtigten behaupteten Verfassungswidrigkeit der getrennten Heranziehung beider Elternteile zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 2. Halbs. SGB VIII in Verbindung mit der Pflicht des kindergeldbeziehenden Elternteils zur Leistung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Insoweit hält der Senat an seiner, dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Rechtsprechung fest (BayVGH, U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - BayVBl. 2011, 113 ff. Rn. 40 ff.; B. v. 5.12.2011 - 12 ZB 11.1341 - juris Rn. 17 ff.). Auch die nunmehr vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt, eine unterschiedliche Ausübung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach § 64 EStG führe kostenbeitragsrechtlich zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob das Kindergeld insgesamt als Mindestkostenbeitrag abgeführt werden müsse oder aber lediglich zu einer Erhöhung des anrechenbaren Einkommens des kindergeldbeziehenden Elternteils führe, mit der Folge, dass eine deutlich geringere oder aber gar keine Erhöhung des Kostenbeitrags eintrete, kann er einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht begründen. Denn der Klägerin und ihrem Ehemann kommt nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG hinsichtlich der Bezugsberechtigung für das Kindergeld eine Wahlmöglichkeit zu, die auch monatsweise für die Zukunft, gegebenenfalls sogar rückwirkend geändert werden kann (vgl. hierzu BFH, U. v. 19.4.2012 - III R 42/10 - BFHE 238, 24). Es liegt daher in der Hand der Klägerin und ihres Ehemanns, die Bezugsberechtigung ggf. so zu bestimmen, dass möglicherweise ein geringerer Kostenbeitrag anfällt. Inwieweit die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene hypothetische Fallgestaltung indes zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 92 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VIII in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII führen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr würde umgekehrt ein mit Blick auf den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag optimierter Kindergeldbezug die Frage des Missbrauch gesetzlicher Gestaltungsmöglichkeiten aufwerfen (vgl. hierzu hinsichtlich einer nachträglichen Änderung der Steuerklassen OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 16.4.2013 - 12 A 1292/09 - juris Rn. 89 ff.).

Auch das Argument der Klägerin, im Falle zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatten ließen sich angesichts der getrennten Heranziehung zum Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VIII die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII vom Einkommen abzuziehenden Steuern nicht ermitteln, was mittelbar sogar die Grundlagen des Ehegattensplittings in Frage stelle, dringt nicht durch. Insoweit verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht von einem eigenen Einkommensbegriff ausgeht, den seinerseits das im ganzen Bereich des Sozialrechts geltende Zuflussprinzip bestimmt. Als Einkommen gelten demnach unter Berücksichtigung der in § 93 Abs. 1 SGB VIII normierten Ausnahmen alle Einkünfte, die dem Kostenbeitragspflichtigen im maßgeblichen Leistungszeitraum - im Regelfall einem Kalendermonat - tatsächlich zufließen. Umgekehrt sind daher auch nur die tatsächlich auf das Einkommen geleisteten Steuern nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Abzugsposten zu berücksichtigen. Nachträgliche steuerrechtliche Ausgleichsmechanismen (vgl. etwa zum Verlustausgleich § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch) beeinflussen die am tatsächlichen Zufluss orientierte Einkommensermittlung hingegen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich daher die von ihr auf ihr Einkommen gezahlten Steuern ungeachtet ihrer steuerlichen Veranlagungsart bei der kostenbeitragsrechtlichen Einkommensberechnung ermitteln. Insoweit wirkt sich § 92 Abs. 2 2. Halbs. SGB VIII auf steuerliche Sachverhalte auch nicht aus. Ernstliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Normen der Kostenbeitragserhebung für rechtmäßig erachtet hat, bestehen daher nicht.

1.5 Auch soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV bildeten leges speciales zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, für ernstlich zweifelhaft erachtet, kann sie mit ihrer Argumentation die Zulassung der Berufung nicht bewirken.

1.5.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht aus dem von ihr zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. September 2012 (VG Köln, U. v. 20.9.2012 - 26 K 1803/12 - juris). Denn dieses Urteil hat ein Spezialitätsverhältnis zwischen der Härtefallklausel des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und der Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerade nicht zum Gegenstand. Vielmehr behandelt die Entscheidung das Verhältnis von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der Kostenbeitragspflichtige lediglich in angemessenem Umfang zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden darf. Insoweit sieht das VG Köln in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine alle übrigen Regelungen ausschließende lex specialis. Damit lässt das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, dass Art. 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII jedenfalls eine lex specialis zu einigen Normen des Kostenbeitragsrechts bildet, ausdrücklich offen. Im Übrigen wird in der genannten Gerichtsentscheidung der systematische Zusammenhang zur Härtefallklausel nicht näher thematisiert.

1.5.2 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII könne deshalb nicht lex specialis zu § 92 Abs. 5 SGB VIII sein, weil dies dazu führen würde, dass auch § 92 Abs. 4 SGB VIII mit Blick auf die Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag nicht mehr anwendbar wäre, was im Ergebnis kontraproduktiv erschiene, kann sie auch mit dieser Argumentation keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. So ist diese Frage bereits nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils; sie stellt sich daher bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht. Im Übrigen blendet die Klägerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Bezug von Kindergeld tangiere den sog. unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht, aus ihren Überlegungen aus. Nach den für die sog. unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) rechnet das Kindergeld nicht zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsschuldners (Ziffer 3. SüdL Stand 1.1.2013). Schöpft daher der Jugendhilfeträger das Kindergeld durch Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab, kann sich dies weder auf den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt noch auf die Unterhaltsansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter auswirken. Nach § 1612b Abs. 1 BGB mindert der Kindergeldbezug allenfalls den Anspruch auf Barunterhalt des jeweiligen Kindes. Ein Wertungswiderspruch zu § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann daher nicht eintreten. Was das Verbot der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und dessen Verhältnis zu Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 betrifft, ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht betroffen, weil keine Leistungsgewähr an eine Schwangere oder junge Eltern in Rede steht.

1.5.3 Die Ausklammerung des Kindergelds aus dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen führt ferner dazu, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Verweisung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV auf § 4 KostenbeitragsV nicht um ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers handelt und das System in sich stimmig bleibt. Denn rechnet das Kindergeld nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, kann dessen Abschöpfung als Mindestkostenbeitrag Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter nicht schmälern, so dass in diesem Fall für die Annahme einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII über § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV kein Raum bleibt.

1.5.4 Dies gilt in gleicher Weise auch für den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt, den die Heranziehung des Beitragspflichtigen in angemessenem Umfang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wahren muss (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 367 ff. Leitsatz). Denn rechnet das Kindergeld im Zuge einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen, tangiert seine Abschöpfung den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (anders insoweit ohne Berücksichtigung des unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriffs VG Köln, U. v. 20.9.2012 - 26 K 1803/12 - juris). Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung ist demnach durch die Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des bezogenen Kindergelds gewahrt. Dies gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch für den Bereich der Sozialhilfe, die das Kindergeld ebenfalls nicht dem Einkommen des Sozialhilfeempfängers zurechnet. Für die Frage, inwieweit einem Kostenbeitragsschuldner noch die Mittel für den eigenen Lebensbedarf verbleiben, kommt es daher auf die Abschöpfung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag ebenfalls nicht an (anders insoweit VG Köln a. a. O.).

1.5.5 Wenn die Klägerin ferner vorträgt, die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses zwischen § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verbiete dem Jugendhilfeträger die Berücksichtigung auch solcher atypischer Situationen, in denen durch die Kostenbeitragserhebung Ziel und Zweck der Hilfeleistung gefährdet würden, zeigt sie keine konkret nachvollziehbare Situation auf, in der eine derartige Gefährdung gerade durch die Abschöpfung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag bei ihr ernsthaft zu besorgen ist.

1.5.6 Auch der Verweis der Klägerin auf § 31 Satz 1, 2 EStG führt nicht zu Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Kindergeld stehe wirtschaftlich nicht den Eltern als den Kindergeldbeziehern, sondern vielmehr den Kindern zu und diene zur Deckung von deren Unterhaltsbedarf. Im Zuge des sog. Familienlastenausgleichs wird das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildung durch die steuerliche Freistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Kinderfreibetrags nach § 32 Satz 1 EStG bewirkt. Greift die steuerliche Freistellung ein, übernimmt das Kindergeld die Funktion als Vorauszahlung auf die Kinderentlastung im laufenden Kalenderjahr. Greift, etwa wegen eines geringen zu versteuernden Einkommens, die steuerliche Freistellung des kindbezogenen Existenzminimums nicht, übernimmt nach § 31 Satz 2 EStG das Kindergeld als staatliche Sozialleistung die gebotene Familienförderung. Damit wird indes das Kindergeld auch nicht partiell zum Einkommen der Eltern, sondern es dient weiterhin der Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes und seiner Ausbildung und Erziehung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412 ff. Rn. 69 ff.; Selder in Blümich, EStG, § 32 Rn. 21 ff.).

1.5.7 Dass es sich bei dem dem Kostenbeitragspflichtigen für den Hilfeempfänger zufließenden Kindergeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt, die dem Unterhalt und der Erziehung und Bildung des Kindes dient, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Geschwisterkindergeld (BVerwG, U. v.12.5.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386 ff. Rn. 14 ff.). Nach seiner ständigen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Kindergeld dazu diene, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (BVerwG a.a.O Rn. 15). In dieser personalen Zuordnung sieht sich das Bundesverwaltungsgericht durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt (BVerwG a. a. O. Rn. 16). Hierzu rechnet das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch das Sozialrecht. Auch wenn im Kostenbeitragsrecht eine ausdrückliche Verweisung auf die Einkommensermittlung im Sozialhilferecht nicht erfolgt ist, wie die Klägerin zutreffend ausführt, besagt dies nicht, dass, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, nicht auf allgemeine Prinzipien des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden könnte. Mit Sinn und Zweck des Kindergeldes zu argumentieren und dabei insbesondere die personale Zweckbindung zu betonen, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich daher als legitim und begründet keine Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung.

1.5.8. Schließlich gelingt es der Klägerin auch nicht, durch den Hinweis darauf, dass der vom Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII geleistete „notwendige Unterhalt“ nicht den gesamten Bedarf ihres Sohnes als Hilfeempfänger abdecke, dieser vielmehr weitere Leistungen - etwa eine spezielle Brille, Anschaffung eines Notebooks, eines Handys, den Erwerb des Führerscheins, die Teilnahme an von der Schule organisierten Studienreisen sowie die Vorhaltung des Zimmers in der Schwabinger Wohnung der Eltern - umfasse, die von der Klägerin zu erbringen seien, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Denn entgegen ihrer Auffassung erweist sich auch insoweit die Erhebung eines Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds nicht als unverhältnismäßig, da der Jugendhilfeträger nach § 39 SGB VIII den notwendigen Unterhalt für den Sohn der Klägerin erbringt, dem in gleicher Weise auch das Kindergeld dient. Übernimmt der Jugendhilfeträger die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts, gebührt ihm in gleicher Weise auch das Kindergeld. Dafür, dass nach Erhebung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, weiterer Bedarf des Sohnes der Klägerin nicht gedeckt werden kann, insbesondere auch nicht durch Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen seinen Vater, trägt die Klägerin nichts substantiiert vor.

1.6 Auch der Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Jugendhilfemaßnahme kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht begründen. Die Klägerin genügt insoweit bereits ihrer Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil sich der Zulassungsbegründung keine Umstände entnehmen lassen, weshalb die gewährte Jugendhilfemaßnahme der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII rechtswidrig gewesen sein soll. Dass die Klägerin ihrerseits der Auffassung ist, im Falle ihres Sohnes wäre eine Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII anstatt oder ergänzend zur Hilfe zur Erziehung erforderlich, führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der gewährten Jugendhilfemaßnahme, zumal die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingliederungshilfemaßnahme, insbesondere das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht belegt und auch nicht dargelegt hat, dass die im Rahmen sozialpädagogischer Fachlichkeit von der Beklagten getroffene Einschätzung der Notwendigkeit einer speziellen Hilfemaßnahme an verwaltungsgerichtlich justitiablen Fehlern leidet.

Im Übrigen geht die Argumentation der Klägerin auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme stelle einen Rechtsmissbrauch dar, nicht ein. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Klägerin die bewilligte Jugendhilfemaßnahme nicht angefochten, sie vielmehr mitgetragen hat, was ihr nunmehr die Berufung auf die angebliche Rechtswidrigkeit im Kostenbeitragsverfahren verwehre. Kerngedanken dieser Argumentation bildet somit das im Verhalten der Klägerin liegende „venire contra factum proprium“, das sich noch insoweit ergänzen ließe, dass die Klägerin nicht nur die bewilligte Hilfemaßnahme nicht angefochten, sondern sie überdies auch selbst beantragt hat. Weshalb ihr speziell dann, wenn es um die finanzielle Beteiligung an der Jugendhilfemaßnahme geht, entgegen ihrem früheren Verhalten die Berufung auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der Hilfemaßnahme möglich sein soll, lässt sich den Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht entnehmen.

Im Ergebnis ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, nicht bestehen.

2. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München kommt auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht.

Insoweit benennt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen keine tatsächlichen Umstände, deren Aufklärung im vorliegenden Fall erforderlich sein sollen, die das Verwaltungsgericht erstinstanzlich nicht geklärt hat und deren Klärung daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert. Ihr Vorbringen ist daher mit Blick auf besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache unsubstantiiert.

Die Rechtssache weist überdies auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren klären ließen und die daher die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Sachverhalt Rechtsfragen aufwirft, die das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen. Umgekehrt fehlt es an besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 7.2.2014 - 13 A 1900/13 - juris Rn. 3 ff. unter Hinweis auf Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 29 ff; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 ff.). Gemessen an diesen Vorgaben weist die vorliegende Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, da sich die maßgebliche Fragestellung, nämlich ob die Klägerin zu einem Mindestkostenbeitrag in Höhe des von ihr bezogenen Kindergelds für eine Jugendhilfemaßnahme herangezogen werden kann, sich durch Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII beantworten lässt.

Sofern die Klägerin die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mit einer Vielzahl verschiedener Argumente in Zweifel zu ziehen versucht, generiert sie damit ebenfalls keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache. Zwar trifft es zu, dass ein entsprechender Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ebenso wie eine sich mit dieser Begründung auseinandersetzende Zulassungsbegründung ein Indiz für besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bilden kann (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 ff. Rn. 17; B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 ff. Rn. 21). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Umfang der Begründung des erstinstanzlichen Urteils daraus resultiert, dass sich das Verwaltungsgericht mit einer umfangreichen Klagebegründung auseinandersetzt und im Urteil auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente eingeht (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 108). In diesem Fall kann nicht allein der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten tragen, sondern es bedarf hierzu der Darlegung, welche der jeweiligen Rechtsfragen für sich genommen materiell einen derartigen Schwierigkeitsgrad aufweist, dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Qualität statt Quantität; vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Insoweit wird auf die Behandlung der von der Klägerin aufgeworfenen Zweifelsfragen sowie der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter lit. 1. und 3. verwiesen. In einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige besondere rechtliche Schwierigkeiten weist das vorliegende Verfahren nicht auf.

3. Die Zulassung der Berufung kommt im vorliegenden Fall auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache dann, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechtsfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Rechtsfrage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsrichterlicher Klärung zugänglich und bedürftig sein (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Rahmen der Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Das Darlegungserfordernis umfasst dabei insbesondere auch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage für die Entscheidung des Ausgangs- wie des Berufungsgerichts (vgl. Happ, a.a.O, § 124a Rn. 72).

3.1 An der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit mangelt es, soweit die Klägerin die Klärung der Frage durch das Berufungsgericht anstrebt, ob § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lex specialis zu § 92 Abs. 5 SGB VIII sei mit der Konsequenz, dass der Kindergeld beziehende Elternteil ausnahmslos zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds herangezogen werden kann. Denn als entscheidungserheblich erwiese sich diese Rechtsfrage nur, wenn bei der von der Klägerin angestrebten Verneinung der Spezialität von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu ihren Gunsten tatsächlich § 92 Abs. 5 SGB VIII eingriffe, mit der Folge, dass dem Beklagten in diesem Fall eine Ermessensentscheidung hinsichtlich eines Absehens von der Kostenbeitragserhebung eröffnet wäre.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 SGB VIII bestehen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ein in keinem Verhältnis hierzu stehender Verwaltungsaufwand im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einherginge. Ebenso fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb bei der Erhebung des Kindergelds als Mindestkostenbeitrag Ziel und Zweck der Jugendhilfemaßnahme gefährdet wären. Der alleinige Verweis auf den „Aspekt des Reisekostenaufwands“ reicht hierzu in keiner Weise aus.

Schließlich lässt sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ableiten. Eine solche wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Erhebung des Kostenbeitrags zur Folge hätte, dass im Einzelfall eine atypische Situation eintritt, die dem Regelungsgedanken der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht. So liegt etwa dann eine besondere Härte vor, wenn der Kostenbeitragspflichtige Pflegeleistungen gegenüber einem Dritten erbringt, für den er nicht unterhaltspflichtig ist, und diese Pflegeleistungen aufgrund der Systematik des Kostenbeitragsrechts sich nicht einkommensmindernd auswirken können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dergestalt atypischen Situation sind im vorliegenden Fall weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit sie hierzu auf einen durch Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII nicht gedeckten Unterhaltsbedarf ihres Sohnes verweist (Laptop, Handy, Führerschein, Klassenfahrt, etc.) wäre dieser, soweit die genannten Leistungen überhaupt dem Unterhaltsanspruch unterfallen und die Klägerin nicht leistungsfähig wäre, zunächst vom Kindsvater zu erbringen. Auch die der Kostenbeitragserhebung zugrunde gelegten „negativen Einkünfte“ der Klägerin können keine besondere Härte begründen, da sie sich als reine Rechengröße im Zuge der getrennten Kostenbeitragserhebung bei Ehegatten ergeben und einen zivilrechtlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann völlig außer Acht lassen. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin und ihr Ehemann mehrere vermietete Immobilien besitzen und der Ehemann der Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit als Bausachverständiger deutlich höhere Einkünfte als die Klägerin erzielt, liegt daher die Annahme einer besonderen Härte durch Erhebung des Mindestkostenbeitrags in Höhe des Kindergelds erkennbar fern. Die Frage, ob § 92 Abs. 5 SGB VIII bei Erhebung eines Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Anwendung findet, ist daher im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich, so dass die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache insoweit nicht in Betracht kommt.

3.2 Dies gilt gleichermaßen, soweit die Klägerin der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 124 Abs. 1 BV vereinbar ist, „dass ein Ehegatte in Fällen, in denen dieser das Kindergeld, aber kein oder nur ein so geringes Einkommen bezieht, dass ein Kostenbeitrag nur nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (sog. Mindestkostenbeitrag) in Betracht käme, neben dem allein- oder besserverdienenden anderen Ehegatten in Höhe des vollen Kindergelds als Mindestkostenbeitrag herangezogen wird, während bei Auszahlung des Kindergeldes an den allein- oder besserverdienenden Ehegatten eine Heranziehung des einkommenslosen oder nur mit sehr niedrigem Einkommen ausgestatteten Ehegatten nicht erfolgen würde, es folglich aufgrund der getrennten Heranziehung gemäß § 92 Abs. 2, 2. Halbs. SGB VIII je nach Sachverhaltskonstellation, ob das Kindergeld an den Besser- oder den Schlechterverdienenden zweier Ehegatten ausbezahlt wird, zu einem höheren oder niedrigeren Gesamtkostenbeitrag aus beiden Kostenbeitragsbescheiden für ein und dasselbe Kind kommt“. Die dergestalt formulierte Rechtsfrage, die auf der Annahme einer hypothetischer Fallkonstellation beruht, stellt sich, wie oben sub 1.4 dargestellt, im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen kommt insoweit eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG vom 29.8.2013, BGBl I, S. 3463) die maßgeblichen Bestimmungen dergestalt geändert hat, dass nach der ab 3. Dezember 2013 geltenden Gesetzesfassung § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII vorsieht, dass Kindergeld kostenbeitragsrechtlich nicht mehr zum Einkommen gerechnet wird. Künftig soll damit neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werde, weshalb das Kindergeld bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt bleibt (BT-Drucks. 17/13023, S. 14, S. 15). Zu der von der Klägerin aufgezeigten, je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise unterschiedlichen Auswirkung des Kindergeldbezugs auf die Höhe des von beiden Ehegatten aufzubringenden Gesamtkostenbeitrags wird es daher zukünftig nicht mehr kommen. Folglich handelt es sich bei der von der Klägerin thematisierten Rechtsfrage um auslaufendes Recht, dem regelmäßig keine die Zulassung der Berufung begründende grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 146; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 39).

4. Eine, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigende Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts München und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357) liegt nicht vor.

Der von der Klägerin insoweit dem erstinstanzlichen Urteil entnommene Rechtssatz, durch die Grenze des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts solle dem Unterhaltsschuldner bzw. Kostenbeitragspflichtigen nur das belassen werden, was er zur Deckung seines eigenen notwendigen Bedarfs benötigt, nicht hingegen diene die Grenze des Selbstbehalt dazu, dem Beitragsschuldner Einkünfte zuzuordnen, die wirtschaftlich dem Unterhaltsberechtigten bzw. in einer Jugendhilfemaßnahme betreuten Menschen zustünden, bezieht sich im Kontext des Urteils auf das Verhältnis zwischen § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht insoweit in Einklang mit dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG a. a. O.). In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltene Gebot einer Heranziehung des Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang verlangt, dass dem Kostenbeitragspflichtigen nach Leistung des Kostenbeitrags noch der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleiben muss. Ob dies der Fall ist, muss im Zuge einer sog. unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung (BVerwG a. a. O. Rn. 18. „Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen“) ermittelt werden. Hierzu sind die jeweils geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, im Fall der Klägerin die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), heranzuziehen. Aus Ziffer 3. der SüdL ergibt sich jedoch, dass Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet wird. Folglich wirkt sich der Bezug von Kindergeld auf die Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts ebenso wenig aus wie dessen Abschöpfung durch einen jugendhilferechtlichen Mindestkostenbeitrag. In diesem Sinne ist daher die Aussage des Verwaltungsgerichts zu verstehen, das Gebot der Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts könne nicht dazu dienen, wirtschaftlich dem Unterhalts- oder Hilfeempfänger zustehende Leistungen dem Einkommen der Eltern zuzurechnen. Denn bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung bleibt das Kindergeld gerade außen vor.

Der von der Klägerin dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommene Rechtssatz (BVerwG a. a. O. Rn. 14) „Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss.“ steht in der Entscheidung im Zusammenhang mit der Charakterisierung des zivilrechtlichen Begriffs des notwendigen oder kleinen Selbstbehalts, den das Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf einschlägige BGH-Rechtsprechung definiert. Selbstbehalt in diesem Sinne meint daher einen unterhaltsrechtlichen Begriff. Das Kindergeld rechnet, wie in Ziffer 3. SüdL ausdrücklich normiert, in diesem Sinne aber gerade nicht zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Inwieweit daher ein Widerspruch zwischen der Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil und dem aus dem Zivilrecht entlehnten Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr entspricht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Eingreifens der Härtefallklausel, die sie mit dem Gebot der Wahrung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts vermengt, stellt sich weder im Argumentationszusammenhang des verwaltungsgerichtlichen noch des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, die sich allein auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beziehen.

5. Schließlich erweist sich das angefochtene Urteil auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

5.1 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils in § 116 Abs. 2 VwGO und § 117 Abs. 4 VwGO liegt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Wie sich aus der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts ergibt, wurde, nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 der Beschluss zur Zustellung einer Entscheidung nach § 116 Abs. 2 VwGO verkündet worden war, noch am 23. Mai 2012 von der Kammer der Urteilstenor niedergelegt, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter unterschrieben und am folgenden Tag, dem 24. Mai 2012 der Geschäftsstelle übergeben (Bl. 116 der Gerichtsakte). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 117 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. VwGO.

Auch die weitere Vorgabe des § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO, nämlich nach der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln, wird im vorliegenden Verfahren eingehalten. Denn aus dem die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe und den Rechtsschutz der Prozessbeteiligten sichernden Gehalt des Begriffs „alsbald“ ergibt sich als äußerste Grenze der Abfassung und Übermittlung des vollständigen Urteils, dass in keinem Fall der Zeitraum überschritten werden darf, nach dessen Verstreichen die zuverlässige Erinnerung an die mündliche Verhandlung nicht mehr gewährleistet ist. Dies ist in Anlehnung an die in § 552 ZPO getroffene gesetzliche Wertung ein Zeitraum von fünf Monaten, innerhalb dem das vollständige Urteil der Geschäftsstelle übermittelt sein muss (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 117 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auf den Zeitpunkt der Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten kommt es dabei nicht an. Ausweislich der Gerichtsakte wurde im vorliegenden Fall das vollständige Urteil der Geschäftsstelle am 15. Oktober 2012 übermittelt (Bl. 186 der Gerichtsakte), dem Bevollmächtigten der Klägerin ging es am 17. Oktober 2012 zu. Mithin ist die Fünfmonatsfrist gewahrt. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt folglich nicht vor.

5.2 Ein solcher ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf eine Kammerentscheidung vom 25. Juli 2012 (Az. M 18 K 10.6260) verweist, die nach dem streitgegenständlichen Urteil vom 23. Mai 2012 ergangen ist und zu der das Verwaltungsgericht ausführt, dass es bis zum Ergehen dieser Entscheidung die Frage, ob § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII eine lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle, als offen angesehen habe. Zwar kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist für die Abfassung des vollständigen Urteils angenommen werden, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils zwingend ergibt, dass sie nicht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Entscheidungsfindung widerspiegeln, mithin die Entscheidung auf einer anderen Grundlage getroffen wurde (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 92). Dies belegt im vorliegenden Fall die Bezugnahme auf eine nach der mündlichen Verhandlung und Niederlegung des Urteilstenors ergangene Entscheidung indes nicht. Das Verwaltungsgericht ordnet vielmehr in seiner Begründung zur Qualifikation von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII die am 23. Mai 2012 getroffene Entscheidung in seine eigene Kammerrechtsprechung ein und vertieft damit lediglich seinen Begründungsansatz. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Kammer habe sich ihre Rechtsauffassung zu der oben genannten Rechtsfrage nicht bereits am 23. Mai, sondern erst am 25. Juli 2012 gebildet. Ein Begründungsmangel, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, lässt sich aus dieser Bezugnahme daher nicht ableiten.

5.3 Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung von 25. Juli 2014 in den Entscheidungsgründen verletzt das Gericht auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Bewertung von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII um eine sog. Überraschungsentscheidung handeln würde. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/10 - BayVBl. 2011, 564 f. Rn. 13; B. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188 ff. Leitsatz). Mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als lex specialis zu § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ansieht, musste im vorliegenden Fall der Bevollmächtigte der Klägerin als kundiger Prozessbeteiligter rechnen, da er mit der Klage gerade die Nichterhebung des Mindestkostenbeitrags aus Härtefallgründen geltend gemacht und damit das Verhältnis der genannten Normen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, diese Frage in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur kontrovers diskutiert worden war und das Verwaltungsgericht selbst hierzu jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ständige Rechtsprechung etabliert hatte. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Erlass einer Überraschungsentscheidung liegt mithin nicht vor.

5.4 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht das Argument der Klägerin, die getrennte Heranziehung der Eltern des Hilfeempfängers zu einem Kostenbeitrag nach § 92 Abs. 2, 2. Halbs. SGB VIII sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 3 und 6 GG, angeblich nicht gewürdigt habe. Dies trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht nimmt in den Entscheidungsgründen (Bl. 9 f. des Entscheidungsumdrucks) zur Neuregelung der Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (G. v. 8.9.2005 BGBl. I, S. 2729 - KICK) Stellung und führt insbesondere aus, dass die nunmehr gebotene getrennte Heranziehung von Ehegatten der Beseitigung einer zuvor bestehenden ungerechtfertigten Privilegierung dient. Damit gibt es zu erkennen, dass es die Auffassung des Klägers zur Verfassungswidrigkeit der getrennten Heranziehung offenkundig nicht teilt. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt, vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Ein Gehörsverstoß liegt demnach auch insoweit nicht vor.

6. Da die von der Klägerin umfangreich vorgetragenen Zulassungsgründe sämtlich nicht eingreifen, war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Klägerin daher die Kosten auch des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.

2

Auf Antrag der seinerzeit in P. wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.

3

Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.

6

Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

16

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.

17

Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

18

Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier M.s Mutter – die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil – weshalb auch immer – nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 – NJW 2003, 2257).

19

Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.

20

Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nuraußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 – 6 K 2607/03 – juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn eraußerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.

21

Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.

22

Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls … eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für … erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.341

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Seit dem 16. Dezember 2010 leistet die Beklagte vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den im Jahr 2003 geborenen Sohn des Klägers.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der für den Sohn gewährten stationären Jugendhilfeleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen. Zur Begründung der Neuberechnung des Kostenbeitrags wurde u. a. angeführt, dass dem Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Kindergeldberechtigung zuerkannt worden sei.

2. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2014 - wurde der Kläger sodann hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes i. H. v. Euro 184,- herangezogen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe.

In einem dem Bescheid beigefügten Begleitschreiben ebenfalls vom 30. Dezember 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen. Daher sei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde überprüft, ob der Kläger unabhängig davon ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde. Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger zudem gebeten, zwischenzeitlich weiter den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen. Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 Widerspruch ein und rügte u. a., dass unklar sei, ob er nunmehr monatlich Euro 184,- zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- oder anstatt des bisherigen Betrags zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund von Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2014 nunmehr ein separater Kostenbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes zu leisten sei. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 stelle daher einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid „nur für das Kindergeld“ dar, das in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten sei. Neben diesem kindergeldbezogenen „Mindestkostenbeitrag“ sei ein weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag zu prüfen, daher sei der Kläger um Vorlage der Einkommensnachweise gebeten worden. Es wurde dem Kläger nunmehr empfohlen, zunächst nur das Kindergeld aus dem Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 i. H. v. Euro 184,- als monatlichen Kostenbeitrag zu überweisen und hinsichtlich eines etwaigen weiteren einkommensabhängigen Kostenbeitrags baldmöglichst - spätestens bis zum 30. April 2014 - die Einkommensnachweise bzw. einen Aktualisierungsantrag vorzulegen. Sodann würden über das Kindergeld hinaus geleistete Überzahlungen ggf. verrechnet bzw. zurücküberwiesen. Abschließend wurde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch damit erledigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch und seine inhaltliche Begründung aufrechterhalten würden. Der Kläger sei jedoch zu einer Widerspruchsrücknahme bereit, soweit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers - insbesondere die angefallenen Anwaltskosten (Euro 170,-) - übernehme.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Kostenübernahme ab und verwies auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2014. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei erforderlich gewesen, da bezogenes Kindergeld ab dem 1. Januar 2014 einkommensunabhängig als Kostenbeitrag zu leisten sei. Ein etwaiger weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag sei behördlich zusätzlich zu prüfen. Daher sei der Kläger um Vorlage der zur Kostenbeitragsberechnung erforderlichen Einkommensnachweise gebeten worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 hielt der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich aufrecht. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014 den Vorgang der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 ausweislich des behördlichen Begleitschreibens allein die monatliche Leistung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 regele; eine Regelung über die Zahlung eines weiteren monatlichen Kostenbeitrags i. H. v. Euro 340,- sei hingegen nicht enthalten.

3. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bescheid sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe bislang aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 28. September 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geleistet; dies tue er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - bis zu einer rechtlichen Klärung auch weiterhin. Ausweislich der Gründe des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2013 solle der Kläger jedoch nunmehr ab 1. Januar 2014 zusätzlich zum bisherigen monatlichen Kostenbeitrag von Euro 340,- auch den monatlichen Kindergeldbetrag von Euro 184,- als Kostenbeitrag an die Beklagte leisten. Klarstellende Hinweise, die zu einer anderen Auslegung - etwa dahingehend, dass das Kindergeld i. H. v. Euro 184,- auf den bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340 anzurechnen sei - Anlass geben könnten, fänden sich im Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 nicht. Die Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ beziehe sich insoweit allein auf die Änderungen im Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz, hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kostenbeitrag insgesamt neu festgesetzt worden sei. Die genannte behördliche Vorgehensweise widerspreche letztlich § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., der lediglich einen Minimalkostenbeitrag der Eltern in Höhe des Kindergelds festlege. Zudem sei in der bisherigen Kostenbeitragsberechnung i. H. v. Euro 340,- das erhaltene Kindergeld bereits berücksichtigt gewesen. Ferner habe sich der Sohn des Klägers im August 2014 nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden, so dass jedenfalls insoweit eine Kostenbeitragserhebung rechtswidrig sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Er trage § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. Rechnung, nach dem Kindergeld beziehende Elternteile „unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII“ einen Kostenbeitrag jedenfalls in Höhe des Kindergelds zu zahlen hätten. Zwar sei die Überschrift „Änderungsbescheid“ in der Tat ungünstig gewählt; in der Sache sei jedoch unmissverständlich gewesen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nur die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds ab 1. Januar 2014 regele. Der weitere einkommensabhängige Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei hingegen im Bescheid vom 28. September 2012 auf monatlich Euro 340,- festgesetzt worden; dieser Bescheid gelte aktuell fort. Er sei zum 1. Januar 2014 - und letztlich bis heute - nicht geändert worden, da die für die Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlichen vollständigen Einkommensnachweise des Klägers fehlen würden und der Kläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gestellt habe. Dies alles ergebe sich auch aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013. Auch hinsichtlich des Monats August 2014, in dem sich der Sohn des Klägers nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden hat, sei eine Kostenbeitragserhebung rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme anlässlich eines Heimwechsels gehandelt habe; insoweit sei gesetzlich vorgesehen, dass der Kostenbeitrag ggf. nachträglich zurückerstattet werden könne.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. d. F. des zum 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl 2013 I S. 3464) unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenbeitragsheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergelds ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt. Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., BT-Drs. 17/13023 v. 10.4.2013, S. 15; Hervorhebung nicht im Original).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werden soll, weshalb nunmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F. das Kindergeld bei der Einkommensberechnung im Rahmen des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII unberücksichtigt bleibt (BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 47).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 wird dem Kläger in Vollzug von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. allein aufgegeben, dass er ab dem 1. Januar 2014 einen monatlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Höhe des von ihm bezogenen Kindergelds von Euro 184,- zu leisten hat. Eine weitere Regelung i. S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum hiervon rechtlich unabhängig zu sehenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält der Bescheid hingegen nicht.

Ein Bescheid ist an den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiert auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert der Behördenregelung zu ermitteln, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Begleitumständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; U. v. 3.3.2005 - 2 C 13/04 - NVwZ-RR 2005, 591 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 20 ZB 14.590 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2014 - 20 CS 14.791 - juris Rn. 3; B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7).

Bei erfolgter Durchführung eines Vorfahrens ist zudem im Rahmen der Auslegung eines Bescheids zu bedenken, dass Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid in die Auslegung des Ausgangsbescheids einzubeziehen ist (vgl. NdsOVG, U. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 - juris Rn. 116 f.; VG Karlsruhe v. 26.4.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 47 f.).

Hiervon ausgehend ergibt vorliegend eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog, dass der gegenständliche Bescheid vom30. Dezember 2013 (Blatt 4 f. der Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (Blatt 36 f. der Verwaltungsakte) allein eine Festsetzung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 regelt.

Zwar ist die dem Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) vorangestellte Passage „Aufgrund der Änderungen des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) ergeht folgender Änderungsbescheid:“ für die Auslegung des Bescheids - für sich genommen - neutral, da hier letztlich unklar bleibt, ob damit lediglich die geänderte Heranziehung des Klägers zu einem gesonderten Kostenbeitrag in Kindergeldhöhe nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. gemeint ist oder aber auf eine Änderung der Kostenbeitragsheranziehung des Klägers insgesamt - ggf. unter Abänderung des bisherigen Kostenbeitragsbescheids vom 28. September 2012 - Bezug genommen werden soll. Im nachfolgenden Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) ist hingegen sodann ausdrücklich angegeben, dass Gegenstand die Festsetzung eines Kostenbeitrags „in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes“ ist. In den Gründen des Bescheids (Blatt 4 der Verwaltungsakte - Rückseite) ist sodann ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe (Hervorhebung nicht im Original).

Die alleinige Regelung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags wird überdies durch das ebenfalls bei der Bescheidsauslegung zu berücksichtigende behördliche Begleitschreiben vom 30. Dezember 2013 (Blatt 6 f. der Verwaltungsakte) deutlich. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) „einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen“ (Hervorhebung nicht im Original). Daher sei anbei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde nun überprüft, ob der Kläger „unabhängig davon“ ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde (Hervorhebung nicht im Original). Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung seines monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger gebeten, zwischenzeitlich den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe weiter an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen (Hervorhebung nicht im Original). Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013 war somit nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. ein gesonderter („separater“) Kostenbeitrag in Höhe des bezogenen Kindergelds zu leisten ist, der rechtlich selbstständig („unabhängig davon“) neben einem etwaigen einkommensabhängigen weiteren Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht, der anhand aktueller Einkommensnachweise des Klägers noch neu zu berechnen war. Die Beklagte wies insoweit im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung anbei einen neuen Leistungsbescheid „in Höhe des Kindergeldes“ erhalte. Die behördliche Bezugnahme auf die Fortzahlung des bisherigen Kostenbeitrags im letzten Absatz des Begleitschreibens stellte hingegen einen bloßen unverbindlichen Hinweis bzw. eine bloße Anregung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase dar („Zwischenzeitlich bitten wir Sie, weiterhin Ihren Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an das Stadtjugendamt … zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen“; Hervorhebung nicht im Original); wie aus dem Wort „bitten“ ersichtlich, war hiermit kein auf den einkommensabhängigen Kostenbeitrag gerichteter Regelungscharakter i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verbunden. Hierfür spricht auch nachdrücklich, dass sich die entsprechende Passage nicht im Bescheid vom 30. Dezember 2013 selbst, sondern lediglich im erläuternden Begleitschreiben hierzu befindet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen bzw. Ereignisse nach Bescheiderlass grundsätzlich für die Auslegung eines Bescheids nicht von Bedeutung sind; die Bezugnahme der Klägerseite auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2014 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) geht daher von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch klargestellt, dass der klägerseitig als unklar bzw. widersprüchlich angeführte Satz („Vielleicht hatten wir uns hier nicht deutlich genug ausgedrückt. Wir meinten natürlich nur die 340,00 Euro und nicht das Kindergeld zusätzlich zu den 340,00 Euro.“) allein im Zusammenhang mit den textlich unmittelbar zuvor nochmals thematisierten Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase stehen dürfte. So verstanden dürfte der Satz lediglich nochmals klarstellen, dass hinsichtlich des einkommensbezogenen Kostenbeitrags angeregt worden ist, ab 1. Januar 2014 zunächst die bisherigen Euro 340,- (und nicht noch zusätzlich Euro 184,- Kindergeld) monatlich weiterzuzahlen.

Selbst wenn man mit der Klägerseite die Auffassung vertreten würde, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nebst Begleitschreiben in seinem Regelungsgehalt nicht hinreichend klar gewesen sei, so wäre eine solche Unklarheit jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 - der wie ausgeführt bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - endgültig beseitigt worden. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (Blatt 36 der Verwaltungsakte - Rückseite) geht ausdrücklich hervor, dass mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30. Dezember 2013 (nur) die Regelung getroffen werden sollte, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 einen „Kostenbeitrag aus Kindergeld i. H. v. Euro 184,- monatlich“ zu entrichten hat. Es wurde ferner klargestellt, dass weder der Bescheid noch das behördliche Begleitschreiben eine Formulierung enthalten, dass zusätzlich „ein weiterer Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geltend gemacht werden soll“.

bb) Der nach richtiger Auslegung somit allein auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag gerichtete Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage ohne weiteres in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach hat - wie ausgeführt - ein Kindergeld beziehender Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SG VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, soweit - wie hier - Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für einen jungen Menschen erbracht werden.

Das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten ohnehin unstrittig; insbesondere bestreitet der Kläger nicht einen Kindergeldbezug.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im August 2014 nicht in der stationären Betreuung, sondern im Zuge eines Heimwechsels vorübergehend zu Hause befunden hat (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten v. 16.7.2014, Blatt 25 f. der Verwaltungsakte), einer rechtmäßigen Kostenbeitragserhebung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesem Monat nicht entgegensteht. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist zwar gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

cc) Der Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

§ 33 Abs. 1 SGB X setzt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (so auch Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Dezember 2008, § 33 Rn. 4). Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich dabei nach den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 33 Rn. 3 m. w. N.). Ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 12 B 06.1796 - juris Rn. 22 f.).

Letztlich gelten somit nach der Rechtsprechung für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X bzw. des wortgleichen Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im Kern die gleichen Anforderungen wie für die Auslegung von Bescheiden (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7). Daher folgt aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des gegenständlichen Bescheids vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.aa), zugleich, dass der Bescheid auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist.

dd) Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der offenbar mangels Aufhebung fortgeltende Dauerverwaltungsakt vom 28. September 2012 (Blatt 1 f. der Verwaltungsakte) über eine Kostenbeitragspflicht des Klägers i. H. v. Euro 340,- monatlich vorliegend nicht klagegegenständlich ist. Denn die Klage richtet sich ausweislich der Antragstellung der Klägerseite ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015, dessen Regelung jedoch - wie ausgeführt - auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 beschränkt ist. Auch aus Sicht des Gerichts spricht jedoch einiges dafür, dass der Bescheid vom 28. September 2012 jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und gleichzeitig eine - ggf. vorläufige - Neufestsetzung des einkommensbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem 1. Dezember 2014 vorgenommen werden sollte (vgl. hierzu bereits das Begleitschreiben der Regierung von Schwaben zum Widerspruchsbescheid v. 4.2.2015, Blatt 35 der Verwaltungsakte). Hierfür spricht auch, dass nach neuer Rechtslage beim einkommensabhängigen Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nunmehr grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

c) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate  Euro 2.208,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.341

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Seit dem 16. Dezember 2010 leistet die Beklagte vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den im Jahr 2003 geborenen Sohn des Klägers.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der für den Sohn gewährten stationären Jugendhilfeleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen. Zur Begründung der Neuberechnung des Kostenbeitrags wurde u. a. angeführt, dass dem Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Kindergeldberechtigung zuerkannt worden sei.

2. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2014 - wurde der Kläger sodann hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes i. H. v. Euro 184,- herangezogen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe.

In einem dem Bescheid beigefügten Begleitschreiben ebenfalls vom 30. Dezember 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen. Daher sei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde überprüft, ob der Kläger unabhängig davon ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde. Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger zudem gebeten, zwischenzeitlich weiter den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen. Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 Widerspruch ein und rügte u. a., dass unklar sei, ob er nunmehr monatlich Euro 184,- zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- oder anstatt des bisherigen Betrags zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund von Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2014 nunmehr ein separater Kostenbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes zu leisten sei. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 stelle daher einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid „nur für das Kindergeld“ dar, das in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten sei. Neben diesem kindergeldbezogenen „Mindestkostenbeitrag“ sei ein weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag zu prüfen, daher sei der Kläger um Vorlage der Einkommensnachweise gebeten worden. Es wurde dem Kläger nunmehr empfohlen, zunächst nur das Kindergeld aus dem Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 i. H. v. Euro 184,- als monatlichen Kostenbeitrag zu überweisen und hinsichtlich eines etwaigen weiteren einkommensabhängigen Kostenbeitrags baldmöglichst - spätestens bis zum 30. April 2014 - die Einkommensnachweise bzw. einen Aktualisierungsantrag vorzulegen. Sodann würden über das Kindergeld hinaus geleistete Überzahlungen ggf. verrechnet bzw. zurücküberwiesen. Abschließend wurde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch damit erledigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch und seine inhaltliche Begründung aufrechterhalten würden. Der Kläger sei jedoch zu einer Widerspruchsrücknahme bereit, soweit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers - insbesondere die angefallenen Anwaltskosten (Euro 170,-) - übernehme.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Kostenübernahme ab und verwies auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2014. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei erforderlich gewesen, da bezogenes Kindergeld ab dem 1. Januar 2014 einkommensunabhängig als Kostenbeitrag zu leisten sei. Ein etwaiger weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag sei behördlich zusätzlich zu prüfen. Daher sei der Kläger um Vorlage der zur Kostenbeitragsberechnung erforderlichen Einkommensnachweise gebeten worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 hielt der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich aufrecht. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014 den Vorgang der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 ausweislich des behördlichen Begleitschreibens allein die monatliche Leistung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 regele; eine Regelung über die Zahlung eines weiteren monatlichen Kostenbeitrags i. H. v. Euro 340,- sei hingegen nicht enthalten.

3. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bescheid sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe bislang aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 28. September 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geleistet; dies tue er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - bis zu einer rechtlichen Klärung auch weiterhin. Ausweislich der Gründe des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2013 solle der Kläger jedoch nunmehr ab 1. Januar 2014 zusätzlich zum bisherigen monatlichen Kostenbeitrag von Euro 340,- auch den monatlichen Kindergeldbetrag von Euro 184,- als Kostenbeitrag an die Beklagte leisten. Klarstellende Hinweise, die zu einer anderen Auslegung - etwa dahingehend, dass das Kindergeld i. H. v. Euro 184,- auf den bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340 anzurechnen sei - Anlass geben könnten, fänden sich im Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 nicht. Die Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ beziehe sich insoweit allein auf die Änderungen im Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz, hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kostenbeitrag insgesamt neu festgesetzt worden sei. Die genannte behördliche Vorgehensweise widerspreche letztlich § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., der lediglich einen Minimalkostenbeitrag der Eltern in Höhe des Kindergelds festlege. Zudem sei in der bisherigen Kostenbeitragsberechnung i. H. v. Euro 340,- das erhaltene Kindergeld bereits berücksichtigt gewesen. Ferner habe sich der Sohn des Klägers im August 2014 nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden, so dass jedenfalls insoweit eine Kostenbeitragserhebung rechtswidrig sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Er trage § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. Rechnung, nach dem Kindergeld beziehende Elternteile „unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII“ einen Kostenbeitrag jedenfalls in Höhe des Kindergelds zu zahlen hätten. Zwar sei die Überschrift „Änderungsbescheid“ in der Tat ungünstig gewählt; in der Sache sei jedoch unmissverständlich gewesen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nur die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds ab 1. Januar 2014 regele. Der weitere einkommensabhängige Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei hingegen im Bescheid vom 28. September 2012 auf monatlich Euro 340,- festgesetzt worden; dieser Bescheid gelte aktuell fort. Er sei zum 1. Januar 2014 - und letztlich bis heute - nicht geändert worden, da die für die Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlichen vollständigen Einkommensnachweise des Klägers fehlen würden und der Kläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gestellt habe. Dies alles ergebe sich auch aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013. Auch hinsichtlich des Monats August 2014, in dem sich der Sohn des Klägers nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden hat, sei eine Kostenbeitragserhebung rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme anlässlich eines Heimwechsels gehandelt habe; insoweit sei gesetzlich vorgesehen, dass der Kostenbeitrag ggf. nachträglich zurückerstattet werden könne.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. d. F. des zum 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl 2013 I S. 3464) unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenbeitragsheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergelds ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt. Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., BT-Drs. 17/13023 v. 10.4.2013, S. 15; Hervorhebung nicht im Original).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werden soll, weshalb nunmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F. das Kindergeld bei der Einkommensberechnung im Rahmen des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII unberücksichtigt bleibt (BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 47).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 wird dem Kläger in Vollzug von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. allein aufgegeben, dass er ab dem 1. Januar 2014 einen monatlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Höhe des von ihm bezogenen Kindergelds von Euro 184,- zu leisten hat. Eine weitere Regelung i. S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum hiervon rechtlich unabhängig zu sehenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält der Bescheid hingegen nicht.

Ein Bescheid ist an den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiert auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert der Behördenregelung zu ermitteln, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Begleitumständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; U. v. 3.3.2005 - 2 C 13/04 - NVwZ-RR 2005, 591 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 20 ZB 14.590 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2014 - 20 CS 14.791 - juris Rn. 3; B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7).

Bei erfolgter Durchführung eines Vorfahrens ist zudem im Rahmen der Auslegung eines Bescheids zu bedenken, dass Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid in die Auslegung des Ausgangsbescheids einzubeziehen ist (vgl. NdsOVG, U. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 - juris Rn. 116 f.; VG Karlsruhe v. 26.4.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 47 f.).

Hiervon ausgehend ergibt vorliegend eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog, dass der gegenständliche Bescheid vom30. Dezember 2013 (Blatt 4 f. der Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (Blatt 36 f. der Verwaltungsakte) allein eine Festsetzung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 regelt.

Zwar ist die dem Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) vorangestellte Passage „Aufgrund der Änderungen des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) ergeht folgender Änderungsbescheid:“ für die Auslegung des Bescheids - für sich genommen - neutral, da hier letztlich unklar bleibt, ob damit lediglich die geänderte Heranziehung des Klägers zu einem gesonderten Kostenbeitrag in Kindergeldhöhe nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. gemeint ist oder aber auf eine Änderung der Kostenbeitragsheranziehung des Klägers insgesamt - ggf. unter Abänderung des bisherigen Kostenbeitragsbescheids vom 28. September 2012 - Bezug genommen werden soll. Im nachfolgenden Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) ist hingegen sodann ausdrücklich angegeben, dass Gegenstand die Festsetzung eines Kostenbeitrags „in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes“ ist. In den Gründen des Bescheids (Blatt 4 der Verwaltungsakte - Rückseite) ist sodann ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe (Hervorhebung nicht im Original).

Die alleinige Regelung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags wird überdies durch das ebenfalls bei der Bescheidsauslegung zu berücksichtigende behördliche Begleitschreiben vom 30. Dezember 2013 (Blatt 6 f. der Verwaltungsakte) deutlich. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) „einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen“ (Hervorhebung nicht im Original). Daher sei anbei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde nun überprüft, ob der Kläger „unabhängig davon“ ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde (Hervorhebung nicht im Original). Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung seines monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger gebeten, zwischenzeitlich den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe weiter an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen (Hervorhebung nicht im Original). Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013 war somit nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. ein gesonderter („separater“) Kostenbeitrag in Höhe des bezogenen Kindergelds zu leisten ist, der rechtlich selbstständig („unabhängig davon“) neben einem etwaigen einkommensabhängigen weiteren Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht, der anhand aktueller Einkommensnachweise des Klägers noch neu zu berechnen war. Die Beklagte wies insoweit im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung anbei einen neuen Leistungsbescheid „in Höhe des Kindergeldes“ erhalte. Die behördliche Bezugnahme auf die Fortzahlung des bisherigen Kostenbeitrags im letzten Absatz des Begleitschreibens stellte hingegen einen bloßen unverbindlichen Hinweis bzw. eine bloße Anregung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase dar („Zwischenzeitlich bitten wir Sie, weiterhin Ihren Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an das Stadtjugendamt … zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen“; Hervorhebung nicht im Original); wie aus dem Wort „bitten“ ersichtlich, war hiermit kein auf den einkommensabhängigen Kostenbeitrag gerichteter Regelungscharakter i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verbunden. Hierfür spricht auch nachdrücklich, dass sich die entsprechende Passage nicht im Bescheid vom 30. Dezember 2013 selbst, sondern lediglich im erläuternden Begleitschreiben hierzu befindet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen bzw. Ereignisse nach Bescheiderlass grundsätzlich für die Auslegung eines Bescheids nicht von Bedeutung sind; die Bezugnahme der Klägerseite auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2014 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) geht daher von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch klargestellt, dass der klägerseitig als unklar bzw. widersprüchlich angeführte Satz („Vielleicht hatten wir uns hier nicht deutlich genug ausgedrückt. Wir meinten natürlich nur die 340,00 Euro und nicht das Kindergeld zusätzlich zu den 340,00 Euro.“) allein im Zusammenhang mit den textlich unmittelbar zuvor nochmals thematisierten Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase stehen dürfte. So verstanden dürfte der Satz lediglich nochmals klarstellen, dass hinsichtlich des einkommensbezogenen Kostenbeitrags angeregt worden ist, ab 1. Januar 2014 zunächst die bisherigen Euro 340,- (und nicht noch zusätzlich Euro 184,- Kindergeld) monatlich weiterzuzahlen.

Selbst wenn man mit der Klägerseite die Auffassung vertreten würde, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nebst Begleitschreiben in seinem Regelungsgehalt nicht hinreichend klar gewesen sei, so wäre eine solche Unklarheit jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 - der wie ausgeführt bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - endgültig beseitigt worden. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (Blatt 36 der Verwaltungsakte - Rückseite) geht ausdrücklich hervor, dass mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30. Dezember 2013 (nur) die Regelung getroffen werden sollte, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 einen „Kostenbeitrag aus Kindergeld i. H. v. Euro 184,- monatlich“ zu entrichten hat. Es wurde ferner klargestellt, dass weder der Bescheid noch das behördliche Begleitschreiben eine Formulierung enthalten, dass zusätzlich „ein weiterer Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geltend gemacht werden soll“.

bb) Der nach richtiger Auslegung somit allein auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag gerichtete Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage ohne weiteres in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach hat - wie ausgeführt - ein Kindergeld beziehender Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SG VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, soweit - wie hier - Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für einen jungen Menschen erbracht werden.

Das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten ohnehin unstrittig; insbesondere bestreitet der Kläger nicht einen Kindergeldbezug.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im August 2014 nicht in der stationären Betreuung, sondern im Zuge eines Heimwechsels vorübergehend zu Hause befunden hat (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten v. 16.7.2014, Blatt 25 f. der Verwaltungsakte), einer rechtmäßigen Kostenbeitragserhebung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesem Monat nicht entgegensteht. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist zwar gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

cc) Der Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

§ 33 Abs. 1 SGB X setzt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (so auch Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Dezember 2008, § 33 Rn. 4). Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich dabei nach den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 33 Rn. 3 m. w. N.). Ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 12 B 06.1796 - juris Rn. 22 f.).

Letztlich gelten somit nach der Rechtsprechung für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X bzw. des wortgleichen Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im Kern die gleichen Anforderungen wie für die Auslegung von Bescheiden (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7). Daher folgt aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des gegenständlichen Bescheids vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.aa), zugleich, dass der Bescheid auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist.

dd) Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der offenbar mangels Aufhebung fortgeltende Dauerverwaltungsakt vom 28. September 2012 (Blatt 1 f. der Verwaltungsakte) über eine Kostenbeitragspflicht des Klägers i. H. v. Euro 340,- monatlich vorliegend nicht klagegegenständlich ist. Denn die Klage richtet sich ausweislich der Antragstellung der Klägerseite ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015, dessen Regelung jedoch - wie ausgeführt - auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 beschränkt ist. Auch aus Sicht des Gerichts spricht jedoch einiges dafür, dass der Bescheid vom 28. September 2012 jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und gleichzeitig eine - ggf. vorläufige - Neufestsetzung des einkommensbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem 1. Dezember 2014 vorgenommen werden sollte (vgl. hierzu bereits das Begleitschreiben der Regierung von Schwaben zum Widerspruchsbescheid v. 4.2.2015, Blatt 35 der Verwaltungsakte). Hierfür spricht auch, dass nach neuer Rechtslage beim einkommensabhängigen Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nunmehr grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

c) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate  Euro 2.208,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)