Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Jan. 2017 - 12 S 870/15

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 - 8 K 1818/14 - geändert.

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 werden aufgehoben, soweit für den Monat März 2014 ein Kostenbeitrag von mehr als 112,77 Euro, für den Monat April 2014 von mehr als 85,87 Euro und für den Zeitraum vom 1. Mai bis 24. Mai 2014 von mehr als 94,97 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 57%, die Beklagte 43% der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in voller Höhe des Kindergeldes.
Auf Antrag der gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern, der Klägerin und Herrn S... H..., gewährte die Beklagte dem am 01.12.2000 geborenen Kind T... S... mit Bescheid vom 18.02.2014 Eingliederungshilfe in Form der Heimerziehung mit Beschulung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 30.11.2018. Die Heimerziehung erfolgt in dem Internat Villa A... in B..., das an Wochenenden und in den Schulferien geschlossen ist.
Mit Bewilligungsbescheid vom 18.02.2014 unterrichtete die Beklagte die Klägerin von ihrer dem Grunde nach bestehenden Kostenbeitragspflicht für die Jugendhilfemaßnahme. Auf Grundlage der erteilten Auskünfte setzte die Beklagte mit - nicht streitgegenständlichem - Kostenbeitragsbescheid vom 05.06.2014 einen monatlichen Kostenbeitrag ab 01.07.2014 in Höhe von 50,-- Euro fest, den sie gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 40 % (20,-- Euro) kürzte, weil sich der Sohn der Klägerin an den Wochenenden und in den Schulferien mindestens 175 Tage im Jahr bei der Klägerin aufhalte.
Mit weiterem - streitgegenständlichem - Bescheid vom 18.02.2014 hatte die Beklagte bereits ab 01.03.2014 unter Hinweis auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen (weiteren) Kostenbeitrag in Höhe des für den Sohn der Klägerin gewährten Kindergeldes von 184,-- Euro monatlich festgesetzt.
Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung bezog sie sich auf die hessische Verwaltungspraxis zu § 94 SGB VIII, wonach von dem als Kostenbeitrag zu leistenden Kindergeld eine Anrechnung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgenommen werde, wenn sich das untergebrachte Kind regelmäßig zu Hause aufhalte. Da ihr Sohn im Zeitraum von Februar 2013 bis Februar 2014 jeweils am Wochenende und in den Schulferien zu Hause gewesen sei, hätte ein angemessener Betrag für Betreuungsleistungen von dem kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Abzug gebracht werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der gewährten Eingliederungshilfe stelle die Beklagte den gesamten Lebensunterhalt (inkl. Bekleidungsgeld, Taschengeld, Fahrtkosten, Schulbücher u.ä.) des Sohnes der Klägerin sicher. Es sei daher nicht gerechtfertigt, der Klägerin den Kindergeldvorteil zu belassen. Nach den Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe erfolge für den in Höhe des Kindergeldes zu leistenden Kostenbeitrag keine Anrechnung von Betreuungsleistungen über Tag und Nacht gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII.
Auf den am 24.05.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.06.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18.02.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 aufzuheben. Zur Klagebegründung hat sie ausgeführt, sie halte es für rechtswidrig, dass die Beklagte den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht kürze. Durch die Unterbringung ihres Sohnes in einer Jugendhilfeeinrichtung ergebe sich keine finanzielle Entlastung, die einen vollständigen Entzug des Kindergeldes rechtfertige. Das Kindergeld diene der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich sei, der Förderung der Familie. Daher seien die von der Klägerin für ihren Sohn erbrachten Unterhaltsleistungen bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld als Kostenbeitrag eingefordert werden dürfe, zu berücksichtigen. Diese Auffassung werde durch den eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB VIII gestützt. Um sowohl den Kostenbeitrag aus Einkommen als auch den Beitrag in Höhe des Kindergeldes erfassen zu können, sei das Wort „Kostenbeitrag“ in § 94 Abs. 4 SGB VIII vom Gesetzgeber nicht in den Plural zu setzen gewesen. Bestärkt werde diese Sichtweise dadurch, dass der Begriff des Kostenbeitrages nach der vorherigen Fassung der §§ 91 ff. SGB VIII sowohl die einkommensabhängige als auch die kindergeldbezogene Komponente in sich vereinigt habe und beide im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zu berücksichtigen gewesen seien. In systematischer Hinsicht wäre erforderlich gewesen, dass der Gesetzgeber in § 94 Abs. 4 SGB VIII eine Klarstellung vorgenommen hätte, wenn er abweichend von der bisherigen Gesetzeslage die kindergeldbezogene Komponente des Kostenbeitrages nicht mehr von § 94 Abs. 4 SGB VIII hätte erfassen wollen. Den von der Beklagten herangezogenen Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg komme keine rechtliche Wirkung zu.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die bis zum Eintritt der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) geltende Fassung des § 94 SGB VIII habe nur einen Kostenbeitrag aus Einkommen geregelt, der als Mindesthöhe die Höhe des Kindergeldes bei Unterbringung außerhalb des Elternhauses festgeschrieben habe. Auch bei diesem Mindestkostenbeitrag habe es sich um eine Kostenbeteiligung aus Einkommen gehandelt. § 94 Abs. 4 SGB VIII habe sich auf diesen einen zu erhebenden Kostenbeitrag bezogen. Durch die erfolgte Gesetzesänderung sei der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gestrichen worden. Die aktuelle Regelung verlange neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen einen zweiten Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. Der Gesetzgeber habe die bisherige Privilegierung des kindergeldbeziehenden Elternteiles aufheben wollen. Denn § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. habe zu einer ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile geführt, da der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil den festgesetzten Kostenbeitrag ausschließlich aus seinem Einkommen habe entrichten müssen. Der das Kindergeld beziehende Elternteil habe demgegenüber das Kindergeld zur Begleichung des Kostenbeitrages verwenden können. Da § 94 SGB VIII nach der Gesetzesänderung zwei Kostenbeiträge zugrunde lege, hätte der Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII angepasst werden müssen, wenn er sich auf beide Kostenbeiträge hätte beziehen sollen. Dass der Gesetzgeber nach der Gesetzesänderung am bisherigen Wortlaut festgehalten habe, zeige jedoch, dass der Kostenbeitrag aus Kindergeld nicht nach § 94 Abs. 4 SGB VIII in die Anrechnung einbezogen werden solle. Mit dem Begriff des Kostenbeitrages sei daher nur derjenige aus Einkommen und nicht auch der kindergeldbezogene Kostenbeitrag gemeint.
Mit Urteil vom 17.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Seit Inkrafttreten des KJVVG sei, unabhängig von einem Kostenbeitrag aus Einkommen, bei Leistungen des Jugendhilfeträgers über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der das Kindergeld beziehende Elternteil zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes heranzuziehen. Der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes sei nicht deshalb zu reduzieren, weil sich der Sohn der Klägerin an mindestens 175 Tagen im Jahr bei dieser aufhalte. Nach bisheriger Rechtslage habe der kindergeldbeziehende Elternteil mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen gehabt. Der Kindergeldvorteil sei also auch bisher abgeschöpft worden, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil über kein zu einem Kostenbeitrag führendes Einkommen verfügt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 - ausgeführt, das Kindergeld, welches der Kostenbeitragspflichtige für das im Rahmen der Jugendhilfe über Tag und Nacht untergebrachte Kind beziehe, sei als Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung habe teilweise zu einer finanziellen Besserstellung des das Kindergeld beziehenden Kostenbeitragspflichtigen geführt. Das Kindergeld habe nämlich zu einer Erhöhung des Einkommens geführt, in der Regel jedoch keinen höheren Kostenbeitrag begründet, da die Einkommenssteigerung um das Kindergeld meist nicht die Zuordnung zu einer zu einem höheren Kostenbeitrag führenden Einkommensgruppe der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung bewirkt habe. Dieser Ungleichbehandlung sei der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch das KJVVG und des § 7 Kostenbeitragsverordnung mit Verordnung vom 05.12.2013 entgegengetreten.
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Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, mit den aufgezeigten Gesetzes- bzw. Verordnungsänderungen sei das Ziel verfolgt worden, dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil nicht das Kindergeld für das über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kind zu belassen, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes gemäß § 39 SGB VIII sicherzustellen habe. Dieses gesetzgeberische Anliegen würde zumindest teilweise zunichte gemacht, wenn der in Höhe des Kindergeldes zu zahlende Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII reduziert würde, indem auch hierauf die tatsächlichen Betreuungsleistungen außerhalb von Umgangskontakten angerechnet würden. In diesem Fall würde wiederum der kindergeldbeziehende Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil privilegiert. Die von § 94 Abs. 4 SGB VIII gemeinten Betreuungsleistungen führten nämlich bei beiden kostenbeitragspflichtigen Elternteilen, unabhängig davon, ob sie Kindergeld für das untergebrachte Kind bezögen, im Ergebnis zu einer Verringerung ihrer aus Einkommen resultierenden Kostenbeitragspflicht, wenn sich das Kind bei ihnen zu Hause nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten aufhalte. Die Anrechnung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den geschuldeten Kostenbeitrag aus Einkommen sei bei beiden Elternteilen bei identischem Umfang ihrer Betreuungsleistungen gleich. Dies stellten die von der Beklagten angewendeten Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS - zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg, Stand 01.01.2014, Nr. 94.4 sicher. Hieran sei die Beklagte aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung bis zu einer generellen Änderung ihrer Verwaltungspraxis gebunden. Wenn die von § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehene anteilige Anrechnung der Betreuungsleistungen auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erfolgte, hätte der kindergeldbeziehende Elternteil einen finanziellen Vorteil gegenüber dem anderen Elternteil in Höhe der Anrechnung auf den Kostenbeitrag.
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Wortlaut und Systematik des § 94 SGB VIII stünden der am Gesetzeszweck orientierten Auslegung nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit den kindergeldbezogenen Änderungen der §§ 93, 94 SGB VIII durch das KJVVG nur die diesbezüglichen unmittelbaren Vorschriften geändert, die übrigen Bestimmungen, insbesondere § 94 Abs. 4 SGB VIII, aber unverändert gelassen. Daraus sei zu schlussfolgern, dass es bei der bisherigen Rechtslage bleiben solle und das für das untergebrachte Kind gezahlte Kindergeld zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung dessen Unterhaltes durch die staatliche Gemeinschaft nicht beim Kindergeldbezieher verbleiben solle. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 - und vom 26.01.2012 - 4 K 949/11 - Bezug genommen. Durch die in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Leistungen der Jugendhilfe werde der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt, weshalb die hierauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche erlöschen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 10.09 -). Hierzu zähle auch die Gewährung eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes („Taschengeld“, § 39 Abs. 2 SGB VIII). In diesem Umfang leiste die Beklagte auch Jugendhilfe, wenn der Sohn der Klägerin bei dieser zu Hause verweile. Daneben fielen, wenn sich der junge Mensch außerhalb von Umgangskontakten bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil aufhalte, auch weiterhin Kosten bezüglich der vollstationären Unterbringung an, weil dessen Platz in der Einrichtung freigehalten werden müsse. Deshalb sei es gerechtfertigt, zur rudimentären Deckung der Kosten der stationären Jugendhilfe das vom Staat zur wirtschaftlichen Existenzsicherung des Kindes den Eltern treuhänderisch gezahlte Kindergeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 -) in vollem Umfang heranzuziehen.
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Gegen das der Klägerin am 25.03.2015 zugestellte Urteil hat diese mit am 10.04.2015 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 12.05.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Zur Begründung hat die Klägerin zunächst ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, soweit sie für ihren Sohn an etwa 180 bis 190 Tagen jährlich die Betreuung übernehme, fielen bei der Beklagten keine Kosten für Betreuungsleistungen an. Eine Doppelfinanzierung des Kindesunterhaltes durch die staatliche Gemeinschaft erfolge daher durch das Belassen des Kindergeldes bei dem bezugsberechtigten Elternteil, der über bloße Umgangskontakte hinausgehende Betreuungsleistungen erbringe, nicht. Selbst wenn durch die Betreuungsleistungen der Klägerin die Unterbringungskosten der Beklagten während dieser Zeiträume nicht vollständig entfielen, rechtfertige dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des Kindergeldes nicht dessen vollständigen Entzug. Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung im Kinder- und Jugendhilferecht sei keine für das vorliegende Streitverfahren relevante Änderung in der Heranziehungssystematik einhergegangen. Die Heranziehung des Kostenpflichtigen in Höhe des Kindergeldes werde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII explizit als „Kostenbeitrag“ bezeichnet. Insoweit sei die systematische Änderung, dass Kindergeld nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei, ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber habe nur die dargestellte Ungleichbehandlung beseitigen, nicht jedoch die bislang bestehende Möglichkeit einer Beitragsreduzierung wegen Betreuungsleistungen auch hinsichtlich des kindergeldbezogenen Kostenbeitrages abschaffen wollen. Die entscheidungstragende Behauptung des Gerichts auf S. 10 des Urteils, es sei Ziel des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers gewesen, den kostenbeitragspflichtigen Eltern nicht das Kindergeld für das über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kind zu belassen, sei der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Insoweit widerspreche das Gericht seiner auf S. 9 des Urteils getroffenen Feststellung, dass es dem Gesetzgeber lediglich um eine Beseitigung der Ungleichbehandlung zwischen den Kostenbeitragspflichtigen gegangen sei. Dies erfordere nämlich nicht, das Kindergeld in voller Höhe bei dem beziehenden Elternteil abzuschöpfen. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass bspw. bei getrennt lebenden Elternteilen nur derjenige Elternteil Kindergeld erhalte, bei dem das Kind wohne bzw. gemeldet sei. Dieser Elternteil habe auch höhere Kosten für die Kinderbetreuung - bspw. in Gestalt der Vorhaltung eines Kinderzimmers - als der nichtbetreuende Elternteil. Ein ungerechtfertigte Privilegierung durch Belassen des Kindergeldes als Ausgleich für die nur einseitig bei diesem Elternteil anfallenden erhöhten Kosten der Kindesbetreuung entstehe nicht. Im vorliegenden Fall erbringe die Klägerin wesentlich höhere, nur bei ihr Kosten auslösende Betreuungsleistungen für ihren Sohn als der leibliche Vater. Für den Fall, dass beide Elternteile das Kind gleichermaßen betreuen würden, könne das Kindergeld gleichmäßig geteilt werden, so dass ebenfalls keine ungerechtfertigte Privilegierung durch Reduzierung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrages entstehe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 - 8 K 1818/14 - zu ändern und den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt zur Berufungserwiderung aus, zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die erhobenen Kostenbeiträge im Vergleich zu der früheren Rechtslage nur geringfügig finanziell schlechter gestellt werde. Hingegen würde die von ihr vertretene Vorgehensweise eine erhebliche Besserstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeuten. Nach alter Rechtslage habe sich der Kostenbeitrag unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin zuzüglich des Kindergeldes und einer Minderung um 40 % auf 204,-- Euro insgesamt belaufen. Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten ergäben sich Kostenbeiträge in Höhe von 30,-- Euro aus Einkommen sowie in Höhe von 184,-- Euro (Kindergeld), insgesamt 214,-- Euro. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin ergäben sich hingegen Kostenbeiträge in Höhe von 30,-- Euro sowie in Höhe von 110,40 Euro (um 40 % gemindertes Kindergeld), insgesamt 140,40 Euro.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII hätte in Kenntnis der Tatsache, dass § 94 SGB VIII nach der Gesetzesänderung zwei Kostenbeiträge zugrunde legt, modifiziert werden müssen, wenn er sich auf beide Kostenbeiträge hätte beziehen sollen. Im Übrigen ergebe sich dies aus Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, welche eine gleichberechtigte Ausgangssituation von Elternteilen, die Kindergeld beziehen und solchen, die kein Kindergeld erhalten, habe herstellen wollen. Werde die von der Klägerin begehrte Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag aus Kindergeld vorgenommen, so werde eine Anrechnung auf eine Leistung durchgeführt, die nicht einkommensrelevant, sondern eine zusätzliche staatliche Leistung sei. Der kindergeldbeziehende Elternteil wäre erneut gegenüber dem nicht kindergeldbezugsberechtigten Elternteil bevorteilt. Die Klägerin lasse im Übrigen außer Acht, dass es hinsichtlich des Kindergeldes zwar mehrere Anspruchsberechtigte, aber nur einen Bezugsberechtigten geben könne, wie sich aus §§ 62 - 64 EStG ergebe. Wenn sich also die Elternteile die tatsächlichen Betreuungsleistungen teilten, wie es vorliegend ausweislich der Hilfepläne der Fall sei, so könne gegenüber der Familienkasse nicht bestimmt werden, dass beide Eltern jeweils einen Teil des Kindergeldes beziehen sollen. Wie die Eltern intern die Verteilung vornähmen, sei für die gesetzgeberische Entscheidung, den Kindergeldbezugsberechtigten mit dem Kostenbeitrag aus Kindergeld zu belasten, irrelevant. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der öffentliche Jugendhilfeträger nicht unerhebliche Teile des Lebensunterhalts auch bei einer nur fünftägigen Internatsunterbringung über § 39 SGB VIII decke; diese Leistungen unterschieden sich nicht von einer vollstationären Unterbringung. Es blieben nur wenige Kosten übrig (bspw. Verköstigung und Unterbringung während des Aufenthaltes zu Hause), die vom Jugendhilfeträger nicht gedeckt seien. Da auch während des Aufenthaltes bei den Eltern die Kosten für die stationäre Unterbringung anfielen, habe das Verwaltungsgericht auf S. 12 seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass es zur anteiligen Deckung dieser Kosten gerechtfertigt sei, das vom Staat zur wirtschaftlichen Existenzsicherung des Kindes den Bezugsberechtigten treuhänderisch ausgezahlte Kindergeld in vollem Umfang heranzuziehen.
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Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass - wie sich aus der Aufstellung der Beklagten ergebe - nach alter Rechtslage zusätzlich zu der Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen eine Pauschale i.H.v. 25 % in Abzug gebracht worden sei. Im Übrigen sei die Beitragserleichterung ausschließlich auf die erhebliche Absenkung des einkommensbezogenen Kostenbeitrages in den unteren Beitragsgruppen zurückzuführen. Diese gesetzgeberische Entscheidung könne jedoch nicht als Argument für die hier streitgegenständliche Frage herangezogen werden, da der einkommensbezogene Kostenbeitrag in den unteren Beitragsgruppen in keinem rechtlichen Kontext zu dem kindergeldbezogenen Beitrag und der Anrechenbarkeit tatsächlicher Betreuungsleistungen stehe. In den oberen Beitragsgruppen ergebe sich eine deutliche Mehrbelastung gerade bezüglich der kindergeldbezogenen Beitragskomponente. Soweit die Beklagte auf die nicht unerheblichen Teile des Lebensunterhaltes auch bei einer fünftägigen Internatsunterbringung verweise, sei zu entgegnen, dass diese Kosten auch nach altem Recht angefallen seien, ohne dass dies einer Reduzierung des kindergeldbezogenen Kostenanteiles entgegengestanden hätte. Zum anderen sei darauf hinzuweisen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil trotz Internatsunterbringung erhebliche monatliche Kosten für das Kind unabhängig von dessen konkretem Aufenthaltsort zu bestreiten habe.
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Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin am 15.11.2016 mitgeteilt, an welchen Tagen sich ihr Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum ganz oder teilweise bei ihr aufgehalten hat.
22 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Sätze 1 u. 3 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
24 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihnen für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 22.05.2014, zugestellt am 24.05.2014, (vgl. UA, S. 6 mit zutreffendem Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 - juris m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 - juris) ein Kostenbeitrag für den Monat März 2014 von mehr als 112,77 Euro, für den Monat April 2014 von mehr als 85,87 Euro und für den Zeitraum vom 01.05. bis 24.05.2014 von mehr als 94,97 Euro festgesetzt ist.
25 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin als unterhaltspflichtige Mutter ihres Sohnes zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5, 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
26 
§ 94 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung vom 29.08.2013 (BGBl. I, 1163) lautet: Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
27 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kostenbeitragspflichtig ist, weil die Beklagte für den Sohn der Klägerin Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbringt und die Klägerin für ihren Sohn im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 184,-- Euro monatlich bezogen hat.
28 
Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
29 
Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten darüber, dass der Sohn der Klägerin sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten an Wochenenden und in den Schulferien bei der Klägerin aufgehalten hat mit der Folge, dass die Beklagte den aus dem Einkommen der Klägerin erhobenen Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 40 Prozent gekürzt hat (Bescheid vom 05.06.2014).
30 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht nur im Hinblick auf den aus dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen erhobenen Kostenbeitrag (§ 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII), sondern auch bezüglich des Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, was sich aus einer Anwendung der anerkannten Methoden der Normauslegung ergibt.
31 
(1) Das Gesetzesverständnis, wonach § 94 Abs. 4 SGB VIII auch hinsichtlich des Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Gültigkeit hat, wird zunächst durch den Wortlaut des § 94 Abs. 3 u. 4 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung nahegelegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 - KJVVG - (BGBl I 2013, 3464) wurde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag aus Einkommen abgeschafft und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 94 SGB VIII Rn. 11). Dies hat zur Konsequenz, dass in § 94 SGB VIII nunmehr zwei Kostenbeiträge geregelt sind, nämlich der Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) und der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
32 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII normiert die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung eines Kostenbeitragspflichtigen und nimmt dabei allgemein auf „den Kostenbeitrag“ Bezug. Eine Differenzierung zwischen dem Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) einerseits und dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) erfolgt nicht. Daraus, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII „den Kostenbeitrag“ im Singular und nicht im Plural nennt, kann nicht gefolgert werden, dass nur der Kostenbeitrag aus Einkommen von der Anrechnungsregelung erfasst sein soll. Wäre ein solches Verständnis gewollt, hätte dies durch eine nähere Konkretisierung bspw. unter Bezugnahme auf den jeweils gemeinten Absatz des § 94 SGB VIII erfolgen müssen. Da eine entsprechende Präzisierung nicht erfolgt ist, muss die Verwendung des Singulars als bloße Gesetzestechnik verstanden werden, der keine entscheidende Bedeutung zukommt.
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(2) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 94 SGB VIII regelt in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII und in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die beiden unterschiedlichen Kostenbeiträge aus Einkommen einerseits und in Höhe des Kindergeldes andererseits. Daran schließt sich mit Absatz 4 die Anrechnungsvorschrift bei der Erbringung tatsächlicher Betreuungsleistungen mit Ausnahme von Umgangskontakten an. Die Stellung der Anrechnungsvorschrift in Absatz 4 nach den Regelungen über die unterschiedlichen Kostenbeiträge in Absätzen 1 und 2 einerseits sowie in Absatz 3 andererseits kann in systematischer Hinsicht nur bedeuten, dass die Anrechnungsvorschrift auf beide Kostenbeiträge anzuwenden ist. Anderenfalls wäre sie nach den Regelungen betreffend den Kostenbeitrag aus Einkommen, also nach Absätzen 1 und 2, einzufügen gewesen.
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(3) Für die Anwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist. § 94 Abs. 2 SGB VIII in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung vom 08.12.1998 regelte die Heranziehung der Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebten, in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen. Die seit 01.10.2005 geltenden Fassungen des § 94 SGB VIII vom 08.09.2005, 14.12.2006, 10.12.2008 und vom 11.09.2012 regelten jeweils in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII die Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmte in den genannten Fassungen diesbezüglich, dass bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Kostenbeitrag von dem Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen bezog, „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu zahlen war. Hintergrund der Einführung eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1998 (- 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222), wonach Kindergeld nicht als mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung angesehen worden war. Daraus folgte, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils zum Einsatz von Mitteln in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. neben dem einkommensabhängigen Kostenbeitrag bestand. Da dies nicht als ein angemessenes Ergebnis angesehen wurde, schuf der Gesetzgeber die Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (vgl. hierzu BT-Drs. 15/3676, S. 42 zu § 94 zu Absatz 3; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 11). Es gab mithin nur einen Kostenbeitrag aus Einkommen, wobei dieser - bei Nicht-Vorhandensein sonstigen einzusetzenden Einkommens - von dem Kindergeld beziehenden Elternteil „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu leisten war.
35 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII regelte bereits bisher, dass die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht außerhalb von Umgangskontakten auf den Kostenbeitrag anzurechnen war. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 - FamRZ 2009, 1442; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 17; Juris Praxiskommentar SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18). Dabei war anerkannt, dass es zu einer solchen nicht gewollten doppelten Belastung unabhängig davon kommt, ob Grundlage des Kostenbeitrages das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen war oder das für das Kind erhaltene Kindergeld in Form des Mindestkostenbeitrages, wenn das Kind sich außerhalb von reinen Umgangskontakten bei einem kostenbeitragspflichtigen Elternteil aufhielt. Aus diesem Grund war unstreitig, dass die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes - anzuwenden war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 - juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 - juris), obwohl der Wortlaut des früheren § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII („mindestens in Höhe des Kindergeldes“) noch eher als der jetzige Wortlaut („Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes“) eine Interpretation dahingehend zugelassen hätte, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Dennoch sahen sogar die „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (Stand: 01.07.2011)“ vor, die Abzüge gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch im Hinblick auf den Mindestkostenbeitrag vorzunehmen (so ausdrücklich Ziff. 94.4. der Empfehlungen vom 01.07.2011).
36 
Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) vom 29.08.2013 änderte der Gesetzgeber § 94 SGB VIII dahingehend, dass die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestbeitrag aufgehoben und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt wurde. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 17/13023, S. 15 zu Nummer 8, zu Buchstabe a; BR-Drs. 93/13, S. 14 zu Nummer 8, zu Buchstabe a) ist diesbezüglich ausgeführt:
37 
„Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. (…)“
38 
Fast gleichlautend ist die Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung des § 7 KostenbeitragsV (BR-Drs. 119/13, S. 9, B, zu Nummer 6), in der es einleitend heißt:
39 
„Wie nach bisheriger Rechtslage soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung berücksichtigt werden.“
40 
Grund für die Neuregelung war folglich der Wille des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung dargelegte Ungerechtigkeit zu beseitigen, die darin bestand, dass der Elternteil, der Kindergeld bezieht, im Rahmen der bisher einheitlichen Ermittlung des Kostenbeitrages unter Einbeziehung des Kindergeldes das Kindergeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zu leisten, verwenden konnte. Sinn und Zweck der Neuregelung war - wie der Gesetzgeber betonte -, dass der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil „gleich“ sein soll; gemeint ist, dass bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages nunmehr bei keinem der beiden Elternteile mehr das Kindergeld einfließen kann.
41 
Die von dem Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe dem mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. verfolgten Ziel, den kostenbeitragspflichtigen Eltern nicht das Kindergeld für das über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kind zu belassen, da der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen habe, wieder in vollem Umfang zur Geltung verhelfen wollen (UA, S. 10), lässt sich indes den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr betonen sämtliche Begründungen, das Kindergeld solle „wie bisher“ „eingezogen“ bzw. „berücksichtigt“ werden. Die Änderung hin zu einer gesonderten Erhebung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes erfolgte jedoch ersichtlich, um eine ungerechtfertigte „ungleiche Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile“ hinsichtlich des einkommensabhängigen Kostenbeitrages künftig zu verhindern. Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Heranziehung bzw. Berücksichtigung des Kindergeldes als solcher keine Änderungen erfolgen sollten. Wie dargelegt, war nach der bisherigen Fassung des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII jedoch allgemein anerkannt, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar war. Dass diesbezüglich eine Änderung vorgenommen werden sollte, lässt sich den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen.
42 
Hierfür spricht auch, dass § 94 SGB VIII mit Ausnahme der Änderung der Absätze 3 und 6 (letzterer ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er die Kostenheranziehung junger Menschen betrifft) unverändert blieb. Insbesondere nahm der Gesetzgeber keine Modifizierung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII vor. Wird aber eine bereits bisher vorhandene Regelung innerhalb einer Vorschrift im Rahmen der teilweisen Neufassung dieser Vorschrift nicht geändert, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der hierin enthaltenen Regelung nicht beabsichtigt ist.
43 
(4) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII unter Berücksichtigung der Funktion des Kindergeldes (vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016, a.a.O.). Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII war bereits vor der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 03.12.2013, in Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt und in diesem Rahmen auch den Lebensunterhalt des Kindes (§ 39 SGB VIII) sicherstellt, den Eltern nicht den Kindergeldvorteil zu belassen. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII war ebenfalls bereits bisher, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten.
44 
Hält sich jedoch das Kind - wie in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit - außerhalb von reinen Umgangskontakten bei dem Elternteil auf, der das Kindergeld bezieht, so ist aufgrund der Funktion des Kindergeldes die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nach dessen Neufassung weiterhin geboten.
45 
Bei dem Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG). Es steht wirtschaftlich dem Kind zu und ist kein unterhaltsrechtliches Einkommen der Eltern (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - NJW 2011, 3215; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386; BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff. zu Nummer 19; Reinken in: BeckOK-BGB, Stand 01.08.2016, BGB § 1612b Rn. 4). Mit dem Kindergeld wird der Mindestunterhalt des Kindes teilweise sichergestellt (BT-Drs. 16/1830, a.a.O., S. 29; MüKoBGB/Born, 6. Aufl., BGB § 1612b Rn. 29). Auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Grundsicherungsleistungen wird das Kindergeld dem minderjährigen Kind als Einkommen zugeordnet, weshalb der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (§§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Anspruchsberechtigt bezüglich der Auszahlung des Kindergeldes sind im Regelfall beide Elternteile. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld für jedes Kind nach dem Vorrangprinzip des § 64 EStG jedoch nur an einen Elternteil gezahlt (Reinken in: BeckOK-BGB, a.a.O., Rn. 5b). Bei mehreren Kindergeldberechtigten wird es demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
46 
Dient das Kindergeld mithin der Sicherstellung des Mindestunterhaltes des Kindes und wird der Unterhalt über § 39 SGB VIII zwar weitgehend, jedoch während des Aufenthaltes des Kindes bei einem Elternteil außerhalb von reinen Umgangskontakten nicht vollständig von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt, so entspricht es dem Sinn und Zweck des Kindergeldes, den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu erstrecken. Für die von der öffentlichen Jugendhilfe bei Unterbringung eines Kindes über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nicht erfassten Posten wie der Verköstigung und Unterbringung des Kindes während des Aufenthaltes bei einem Elternteil außerhalb von Umgangskontakten gebietet es die Funktion des Kindergeldes, dem bezugsberechtigten Elternteil einen Teil des Kindergeldes zur Deckung der dargestellten Bedarfe zu belassen.
47 
Ist der Bedarf des Kindes - wie vorliegend - aufgrund eines zeitweiligen Aufenthaltes bei dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil außerhalb reiner Umgangskontakte nicht vollständig durch den Jugendhilfeträger sichergestellt, liegt eine andere Ausgangssituation als diejenige vor, die den vom VG Freiburg entschiedenen Fragen zugrunde lag (vgl. dazu UA, S. 11 mit Bezugnahme auf VG Freiburg, Urteile vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 - juris und vom 26.01.2012 - 4 K 949/11 - juris). Die diesbezüglich relevanten Fallgestaltungen waren jeweils dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern keinerlei tatsächliche Betreuungsleistungen, die über die Wahrnehmung des Umgangsrechtes hinausgegangen wären, erbrachten. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII erfolgte Argumentation, hinsichtlich der Mindestbeitragsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes sei ein Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung ausgeschlossen, ist mithin auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
48 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht das gesetzgeberische Anliegen, die bisher bestehende Ungleichbehandlung zwischen dem das Kindergeld beziehenden und dem anderen Elternteil beseitigen zu wollen, dem dargelegten Verständnis, § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, nicht entgegen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass die von § 94 Abs. 4 SGB VIII gemeinten Betreuungsleistungen bei beiden kostenbeitragspflichtigen Elternteilen, unabhängig davon, ob sie Kindergeld für das untergebrachte Kind beziehen oder nicht, zu einer Verringerung ihrer aus ihrem Einkommen resultierenden Kostenbeitragspflicht führen, wenn sich das Kind bei ihnen nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten aufhält (UA, S. 10). Zutreffend ist des Weiteren, dass die Anrechnung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den geschuldeten Kostenbeitrag aus Einkommen bei beiden Elternteilen bei identischem Umfang ihrer Betreuungsleistungen gleich ist. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich einer anteiligen Anrechnung von Betreuungsleistungen gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes einen finanziellen Vorteil des das Kindergeld beziehenden Elternteils gegenüber dem anderen, kein Kindergeld erhaltenden Elternteil in Höhe dieser Anrechnung auf den Kostenbeitrag sieht (UA, S. 11), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar kommt es wegen der überwiegenden Deckung des Unterhaltes des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII und der Heranziehung der Eltern zu einkommensabhängigen Kostenbeiträgen nicht zu der in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelten bedarfsmindernden Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt in Kombination mit dem anteiligen Ausgleich des verbleibenden Restbedarfs des Kindes entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteiles gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Auch ist wegen der Regelung des § 64 Abs. 1 EStG eine Auszahlung des Kindergeldes stets nur an einen Bezugsberechtigten möglich, auch wenn sich die Elternteile die tatsächlichen Betreuungsleistungen teilen.
49 
Dennoch steht die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Privilegierung des das Kindergeld beziehenden Elternteils nicht der sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ergebenden Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII entgegen. Ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung sollte nur die Ungleichbehandlung beseitigt werden, die sich daraus ergab, dass der einkommensabhängige Kostenbeitrag nach früherer Rechtslage seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils teilweise durch das einkommenserhöhende Kindergeld bestritten werden konnte. Die Belastung aus Einkommen ist nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 03.12.2013 nun gemäß § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII für jeden Elternteil einkommensabhängig gleich. Der Zweck der Gesetzesänderung, den einkommensabhängigen Kostenbeitrag - entsprechend der Höhe des eigenen Einkommens - bei jedem Elternteil nach denselben Maßstäben zu erheben, also ohne die Hinzurechnung und ohne den möglichen Einsatz von Kindergeld zur Deckung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages, wurde erreicht, gerade im Hinblick auf Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld zwar das Einkommen erhöhte, aufgrund der nach Einkommensgruppen gestaffelten Kostenbeiträge jedoch nicht zu einem höheren Kostenbeitrag führte. Eine solche Konstellation ist aufgrund der Neuregelung ausgeschlossen, da das Kindergeld nicht mehr zu einer Erhöhung des Einkommens führen kann, ohne sich in einem höheren Kostenbeitrag niederzuschlagen. Mit der Erhebung eines gesonderten Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes wird eine solche Fallgestaltung gerade verhindert und somit die Intention des Gesetzgebers realisiert.
50 
Aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung lässt sich jedoch keine Positionierung zu der Frage entnehmen, ob das Kindergeld auch dann in voller Höhe als selbständiger Kostenbeitrag abzuführen ist, wenn Betreuungsleistungen des das Kindergeld beziehenden Elternteiles über den Umfang reiner Umgangskontakte erbracht werden. Ein solches Verständnis widerspräche - wie dargelegt - dem aufgrund Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnis.
51 
Die Frage, ob die Klägerin trotz der in den Hilfeplänen niedergeschriebenen Aufteilung des Aufenthaltes ihres Sohnes an Wochenenden und in den Ferien zwischen der Klägerin und dem von ihr getrennt lebenden Vater des Kindes tatsächlich höhere Kosten für den Unterhalt ihres Sohnes als der Vater hat, ist nicht entscheidungserheblich. Hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Folgefrage, die nicht Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreites ist. Die hierdurch möglicherweise erneut entstehende Ungleichbehandlung ist nicht mit derjenigen, von dem Gesetzgeber in den Blick genommenen Fallgestaltung vergleichbar und rechtfertigt eine insbesondere Wortlaut und Systematik widersprechende Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht. Im Übrigen besteht zivilrechtlich die Möglichkeit des nicht kindergeldbezugsberechtigten Elternteils, einen Anspruch auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes als Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15 - NJW 2016, 1956).
52 
(5) Der in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014 bzw. in der aktuellen Fassung mit Stand 01.07.2015 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung kommt keine Bindungswirkung für das Gericht zu. Die hierin niedergelegte Auffassung vermag im Übrigen nicht zu überzeugen und weicht darüber hinaus von den Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Schleswig-Holstein sowie der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Rheinland, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, des Freistaates Thüringen und Westfalen-Lippe (Stand: 17.11.2014) ab. In den für Baden-Württemberg erteilten Empfehlungen (Stand 01.07.2015 und - inhaltlich identisch - Stand 01.01.2014) ist unter Punkt 94.4 ausgeführt, die Regelung über die Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen gelte nicht für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. In Fußnote 66 wird diesbezüglich auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwiesen. Aus welchen Gründen hieraus allerdings nicht abgeleitet werden kann, der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII erstrecke sich nur auf den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, wurde unter (3) bereits dargelegt. In den o.g. Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen u.a. wird hingegen ohne weitere Begründung unter Punkt 17 ausgeführt, § 94 Abs. 4 SGB VIII gelte auch für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (so wohl auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 - juris).
53 
(6) Das dargestellte Auslegungsergebnis wird auch durch die von der Beklagten und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Tatsache, es fielen auch in Zeiten, in denen der junge Mensch sich außerhalb reiner Umgangskontakte bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil aufhalte, weiterhin Kosten der Jugendhilfe an, weil dessen Platz in der Einrichtung freigehalten werden müsse (UA, S. 11/12), nicht in Frage gestellt. Entsprechende Vorhaltekosten fielen auch in Fallgestaltungen an, in denen der frühere Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wurde, ohne dass dies an der einhelligen Auffassung, die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII sei auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, etwas geändert hätte. Im Übrigen liegt die Besonderheit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung darin, dass das Internat, in welchem die Heimunterbringung des Sohnes der Klägerin erfolgt, an Wochenenden und in den Ferien geschlossen ist, so dass eine Bedarfsdeckung aller anfallenden Bedarfe des Kindes in diesen Zeiträumen unstreitig nicht durch die Unterbringung in der entsprechenden Einrichtung gewährleistet werden kann.
54 
Auch die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung zu der Beitragshöhe nach alter Rechtslage ist nicht geeignet, das anhand der anerkannten Methoden der Normauslegung gefundene Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die insgesamt niedrigeren Beiträge in vorliegender Konstellation maßgeblich aufgrund eines niedrigeren einkommensabhängigen Beitrages ergeben. In diesem Zusammenhang lässt sich der Gesetzesbegründung zu dem KJVVG entnehmen, dass „neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen (…) „der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt“ durch „eine Entlastung niedrigerer Einkommensgruppen“ gewährleistet werden soll (BT-Drs. 17/13023, S. 1 u. 2, B. 1.). Der im Vergleich zu der nach alter Rechtslage niedrigere einkommensabhängige Kostenbeitrag entspringt mithin einer im Verhältnis zu der Erhebung zweier gesonderter Kostenbeiträge unabhängigen Intention des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigere Kostenbeiträge aus Einkommen „im Zusammenhang“ mit der zusätzlichen Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sah (BT-Drs. 17/13023, S. 4, F.), reicht nicht hin, um die aufgrund der Kriterien der Normauslegung gewonnene Überzeugung des Senats zu erschüttern.
55 
(7) Ausgehend von den seitens des Privatinternats V... A... mitgeteilten Abwesenheitstagen des Sohnes der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2014 bis Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.05.2014), die dieser nach Auskunft der Klägerin sämtlich in ihrem Haushalt verbrachte, sowie unter Berücksichtigung jeweils eines weiteren Tages für An- und Abreise pro Aufenthalt ergibt sich, dass tatsächliche Betreuungsleistungen der Klägerin im Monat März 2014 für zwölf von 31 Tagen, im Monat April 2014 für 16 von 30 Tagen und im Monat Mai 2014 für acht von 24 Tagen zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Sohn der Klägerin nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung jeweils freitags um etwa 16:30 Uhr die Wohnung der Klägerin erreicht und sonntags den Zug um 18:36 Uhr ab H... zurück nach B... nimmt. Die Zugrundelegung der Samstage und zur Abgeltung jeweils des Freitagabends und des Sonntags bis zur Abreise die Hinzurechnung insgesamt je eines weiteren Tages erscheint sachgerecht, da sich der Sohn der Klägerin - wie diese in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat - teilweise an den Wochenenden auch bei seinem Vater aufhält. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin für den Monat März 2014 Kindergeld in Höhe von 71,23 Euro (von 184 Euro), für den Monat April 2014 in Höhe von 98,13 Euro (von 184 Euro) und für den Monat Mai 2014 in Höhe von 47,48 Euro (von 142,45 Euro entsprechend dem anteiligen Kindergeld für den Zeitraum vom 01.05. bis 24.05.2014) zu belassen gewesen wäre. Dementsprechend wäre der Kostenbeitrag aus Kindergeld für den Monat März 2014 auf 112,77 Euro, für den Monat April 2014 auf 85,87 Euro und für den Zeitraum vom 01.05. bis 24.05.2014 auf 94,97 Euro festzusetzen gewesen.
56 
(8) Die Berufung hat daher insoweit Erfolg, als ein Kostenbeitrag aus Kindergeld im streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2014 bis 24.05.2014) nur in Höhe von 216,84 Euro statt in Höhe von 510,45 Euro von der Klägerin hätte gefordert werden können (Erfolgsquote von 43 %). Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Klägerin die Kosten daher in Höhe von 57%, die Beklagte in Höhe von 43 % zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).
57 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Sätze 1 u. 3 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
24 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihnen für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 22.05.2014, zugestellt am 24.05.2014, (vgl. UA, S. 6 mit zutreffendem Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 - juris m.w.N.; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 - juris) ein Kostenbeitrag für den Monat März 2014 von mehr als 112,77 Euro, für den Monat April 2014 von mehr als 85,87 Euro und für den Zeitraum vom 01.05. bis 24.05.2014 von mehr als 94,97 Euro festgesetzt ist.
25 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin als unterhaltspflichtige Mutter ihres Sohnes zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5, 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
26 
§ 94 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung vom 29.08.2013 (BGBl. I, 1163) lautet: Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
27 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kostenbeitragspflichtig ist, weil die Beklagte für den Sohn der Klägerin Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbringt und die Klägerin für ihren Sohn im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 184,-- Euro monatlich bezogen hat.
28 
Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
29 
Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten darüber, dass der Sohn der Klägerin sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten an Wochenenden und in den Schulferien bei der Klägerin aufgehalten hat mit der Folge, dass die Beklagte den aus dem Einkommen der Klägerin erhobenen Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 40 Prozent gekürzt hat (Bescheid vom 05.06.2014).
30 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht nur im Hinblick auf den aus dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen erhobenen Kostenbeitrag (§ 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII), sondern auch bezüglich des Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, was sich aus einer Anwendung der anerkannten Methoden der Normauslegung ergibt.
31 
(1) Das Gesetzesverständnis, wonach § 94 Abs. 4 SGB VIII auch hinsichtlich des Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Gültigkeit hat, wird zunächst durch den Wortlaut des § 94 Abs. 3 u. 4 SGB VIII in der seit 03.12.2013 geltenden Fassung nahegelegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29.08.2013 - KJVVG - (BGBl I 2013, 3464) wurde in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag aus Einkommen abgeschafft und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 08/15, § 94 SGB VIII Rn. 11). Dies hat zur Konsequenz, dass in § 94 SGB VIII nunmehr zwei Kostenbeiträge geregelt sind, nämlich der Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) und der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
32 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII normiert die Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung eines Kostenbeitragspflichtigen und nimmt dabei allgemein auf „den Kostenbeitrag“ Bezug. Eine Differenzierung zwischen dem Kostenbeitrag aus Einkommen (§ 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII) einerseits und dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) erfolgt nicht. Daraus, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII „den Kostenbeitrag“ im Singular und nicht im Plural nennt, kann nicht gefolgert werden, dass nur der Kostenbeitrag aus Einkommen von der Anrechnungsregelung erfasst sein soll. Wäre ein solches Verständnis gewollt, hätte dies durch eine nähere Konkretisierung bspw. unter Bezugnahme auf den jeweils gemeinten Absatz des § 94 SGB VIII erfolgen müssen. Da eine entsprechende Präzisierung nicht erfolgt ist, muss die Verwendung des Singulars als bloße Gesetzestechnik verstanden werden, der keine entscheidende Bedeutung zukommt.
33 
(2) Die Gesetzessystematik unterstützt das anhand des Gesetzeswortlautes gefundene Auslegungsergebnis. § 94 SGB VIII regelt in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII und in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die beiden unterschiedlichen Kostenbeiträge aus Einkommen einerseits und in Höhe des Kindergeldes andererseits. Daran schließt sich mit Absatz 4 die Anrechnungsvorschrift bei der Erbringung tatsächlicher Betreuungsleistungen mit Ausnahme von Umgangskontakten an. Die Stellung der Anrechnungsvorschrift in Absatz 4 nach den Regelungen über die unterschiedlichen Kostenbeiträge in Absätzen 1 und 2 einerseits sowie in Absatz 3 andererseits kann in systematischer Hinsicht nur bedeuten, dass die Anrechnungsvorschrift auf beide Kostenbeiträge anzuwenden ist. Anderenfalls wäre sie nach den Regelungen betreffend den Kostenbeitrag aus Einkommen, also nach Absätzen 1 und 2, einzufügen gewesen.
34 
(3) Für die Anwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist. § 94 Abs. 2 SGB VIII in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung vom 08.12.1998 regelte die Heranziehung der Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind zusammenlebten, in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen. Die seit 01.10.2005 geltenden Fassungen des § 94 SGB VIII vom 08.09.2005, 14.12.2006, 10.12.2008 und vom 11.09.2012 regelten jeweils in § 94 Abs. 1 und 2 SGB VIII die Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen zu einem Kostenbeitrag aus ihrem Einkommen. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmte in den genannten Fassungen diesbezüglich, dass bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Kostenbeitrag von dem Elternteil, der Kindergeld für den jungen Menschen bezog, „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu zahlen war. Hintergrund der Einführung eines Mindestkostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1998 (- 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222), wonach Kindergeld nicht als mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung angesehen worden war. Daraus folgte, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils zum Einsatz von Mitteln in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. neben dem einkommensabhängigen Kostenbeitrag bestand. Da dies nicht als ein angemessenes Ergebnis angesehen wurde, schuf der Gesetzgeber die Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (vgl. hierzu BT-Drs. 15/3676, S. 42 zu § 94 zu Absatz 3; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 11). Es gab mithin nur einen Kostenbeitrag aus Einkommen, wobei dieser - bei Nicht-Vorhandensein sonstigen einzusetzenden Einkommens - von dem Kindergeld beziehenden Elternteil „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ zu leisten war.
35 
§ 94 Abs. 4 SGB VIII regelte bereits bisher, dass die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht außerhalb von Umgangskontakten auf den Kostenbeitrag anzurechnen war. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 - FamRZ 2009, 1442; Stähr in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 94 Rn. 17; Juris Praxiskommentar SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18). Dabei war anerkannt, dass es zu einer solchen nicht gewollten doppelten Belastung unabhängig davon kommt, ob Grundlage des Kostenbeitrages das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen war oder das für das Kind erhaltene Kindergeld in Form des Mindestkostenbeitrages, wenn das Kind sich außerhalb von reinen Umgangskontakten bei einem kostenbeitragspflichtigen Elternteil aufhielt. Aus diesem Grund war unstreitig, dass die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes - anzuwenden war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 - juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 - juris), obwohl der Wortlaut des früheren § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII („mindestens in Höhe des Kindergeldes“) noch eher als der jetzige Wortlaut („Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes“) eine Interpretation dahingehend zugelassen hätte, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar (VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - 4 K 1932/15 - juris). Dennoch sahen sogar die „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (Stand: 01.07.2011)“ vor, die Abzüge gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch im Hinblick auf den Mindestkostenbeitrag vorzunehmen (so ausdrücklich Ziff. 94.4. der Empfehlungen vom 01.07.2011).
36 
Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) vom 29.08.2013 änderte der Gesetzgeber § 94 SGB VIII dahingehend, dass die bisher geltende Erhebung des Kindergeldes als Mindestbeitrag aufgehoben und stattdessen der Einsatz des Kindergeldes als von der Heranziehung aus dem Einkommen unabhängiger Kostenbeitrag eingeführt wurde. In der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzesentwurfes (BT-Drs. 17/13023, S. 15 zu Nummer 8, zu Buchstabe a; BR-Drs. 93/13, S. 14 zu Nummer 8, zu Buchstabe a) ist diesbezüglich ausgeführt:
37 
„Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergeldes ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. (…)“
38 
Fast gleichlautend ist die Begründung des Verordnungsgebers zur Änderung des § 7 KostenbeitragsV (BR-Drs. 119/13, S. 9, B, zu Nummer 6), in der es einleitend heißt:
39 
„Wie nach bisheriger Rechtslage soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenheranziehung berücksichtigt werden.“
40 
Grund für die Neuregelung war folglich der Wille des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung dargelegte Ungerechtigkeit zu beseitigen, die darin bestand, dass der Elternteil, der Kindergeld bezieht, im Rahmen der bisher einheitlichen Ermittlung des Kostenbeitrages unter Einbeziehung des Kindergeldes das Kindergeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, einen einkommensabhängigen Kostenbeitrag zu leisten, verwenden konnte. Sinn und Zweck der Neuregelung war - wie der Gesetzgeber betonte -, dass der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil „gleich“ sein soll; gemeint ist, dass bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages nunmehr bei keinem der beiden Elternteile mehr das Kindergeld einfließen kann.
41 
Die von dem Verwaltungsgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe dem mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F. verfolgten Ziel, den kostenbeitragspflichtigen Eltern nicht das Kindergeld für das über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachte Kind zu belassen, da der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen habe, wieder in vollem Umfang zur Geltung verhelfen wollen (UA, S. 10), lässt sich indes den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr betonen sämtliche Begründungen, das Kindergeld solle „wie bisher“ „eingezogen“ bzw. „berücksichtigt“ werden. Die Änderung hin zu einer gesonderten Erhebung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes erfolgte jedoch ersichtlich, um eine ungerechtfertigte „ungleiche Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile“ hinsichtlich des einkommensabhängigen Kostenbeitrages künftig zu verhindern. Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Heranziehung bzw. Berücksichtigung des Kindergeldes als solcher keine Änderungen erfolgen sollten. Wie dargelegt, war nach der bisherigen Fassung des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII jedoch allgemein anerkannt, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar war. Dass diesbezüglich eine Änderung vorgenommen werden sollte, lässt sich den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien nicht entnehmen.
42 
Hierfür spricht auch, dass § 94 SGB VIII mit Ausnahme der Änderung der Absätze 3 und 6 (letzterer ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er die Kostenheranziehung junger Menschen betrifft) unverändert blieb. Insbesondere nahm der Gesetzgeber keine Modifizierung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII vor. Wird aber eine bereits bisher vorhandene Regelung innerhalb einer Vorschrift im Rahmen der teilweisen Neufassung dieser Vorschrift nicht geändert, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der hierin enthaltenen Regelung nicht beabsichtigt ist.
43 
(4) Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 94 Abs. 3 Satz 1 u. 4 SGB VIII unter Berücksichtigung der Funktion des Kindergeldes (vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016, a.a.O.). Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII war bereits vor der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 03.12.2013, in Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt und in diesem Rahmen auch den Lebensunterhalt des Kindes (§ 39 SGB VIII) sicherstellt, den Eltern nicht den Kindergeldvorteil zu belassen. Sinn und Zweck des § 94 Abs. 4 SGB VIII war ebenfalls bereits bisher, die Kostenpflichtigen nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die im Haushalt entstehenden zusätzlichen Kosten während eines Aufenthaltes des Kindes außerhalb von reinen Umgangskontakten im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 1684 Abs. 1 BGB zu belasten.
44 
Hält sich jedoch das Kind - wie in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit - außerhalb von reinen Umgangskontakten bei dem Elternteil auf, der das Kindergeld bezieht, so ist aufgrund der Funktion des Kindergeldes die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nach dessen Neufassung weiterhin geboten.
45 
Bei dem Kindergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern (§ 62 Abs. 1 EStG, § 1 BKGG). Es steht wirtschaftlich dem Kind zu und ist kein unterhaltsrechtliches Einkommen der Eltern (BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - NJW 2011, 3215; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10.10 - BVerwGE 139, 386; BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff. zu Nummer 19; Reinken in: BeckOK-BGB, Stand 01.08.2016, BGB § 1612b Rn. 4). Mit dem Kindergeld wird der Mindestunterhalt des Kindes teilweise sichergestellt (BT-Drs. 16/1830, a.a.O., S. 29; MüKoBGB/Born, 6. Aufl., BGB § 1612b Rn. 29). Auch im Rahmen der Gewährung staatlicher Grundsicherungsleistungen wird das Kindergeld dem minderjährigen Kind als Einkommen zugeordnet, weshalb der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (§§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Anspruchsberechtigt bezüglich der Auszahlung des Kindergeldes sind im Regelfall beide Elternteile. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld für jedes Kind nach dem Vorrangprinzip des § 64 EStG jedoch nur an einen Elternteil gezahlt (Reinken in: BeckOK-BGB, a.a.O., Rn. 5b). Bei mehreren Kindergeldberechtigten wird es demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
46 
Dient das Kindergeld mithin der Sicherstellung des Mindestunterhaltes des Kindes und wird der Unterhalt über § 39 SGB VIII zwar weitgehend, jedoch während des Aufenthaltes des Kindes bei einem Elternteil außerhalb von reinen Umgangskontakten nicht vollständig von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt, so entspricht es dem Sinn und Zweck des Kindergeldes, den Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu erstrecken. Für die von der öffentlichen Jugendhilfe bei Unterbringung eines Kindes über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nicht erfassten Posten wie der Verköstigung und Unterbringung des Kindes während des Aufenthaltes bei einem Elternteil außerhalb von Umgangskontakten gebietet es die Funktion des Kindergeldes, dem bezugsberechtigten Elternteil einen Teil des Kindergeldes zur Deckung der dargestellten Bedarfe zu belassen.
47 
Ist der Bedarf des Kindes - wie vorliegend - aufgrund eines zeitweiligen Aufenthaltes bei dem kindergeldbezugsberechtigten Elternteil außerhalb reiner Umgangskontakte nicht vollständig durch den Jugendhilfeträger sichergestellt, liegt eine andere Ausgangssituation als diejenige vor, die den vom VG Freiburg entschiedenen Fragen zugrunde lag (vgl. dazu UA, S. 11 mit Bezugnahme auf VG Freiburg, Urteile vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 - juris und vom 26.01.2012 - 4 K 949/11 - juris). Die diesbezüglich relevanten Fallgestaltungen waren jeweils dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern keinerlei tatsächliche Betreuungsleistungen, die über die Wahrnehmung des Umgangsrechtes hinausgegangen wären, erbrachten. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII erfolgte Argumentation, hinsichtlich der Mindestbeitragsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes sei ein Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung ausgeschlossen, ist mithin auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
48 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht das gesetzgeberische Anliegen, die bisher bestehende Ungleichbehandlung zwischen dem das Kindergeld beziehenden und dem anderen Elternteil beseitigen zu wollen, dem dargelegten Verständnis, § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, nicht entgegen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass die von § 94 Abs. 4 SGB VIII gemeinten Betreuungsleistungen bei beiden kostenbeitragspflichtigen Elternteilen, unabhängig davon, ob sie Kindergeld für das untergebrachte Kind beziehen oder nicht, zu einer Verringerung ihrer aus ihrem Einkommen resultierenden Kostenbeitragspflicht führen, wenn sich das Kind bei ihnen nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten aufhält (UA, S. 10). Zutreffend ist des Weiteren, dass die Anrechnung gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den geschuldeten Kostenbeitrag aus Einkommen bei beiden Elternteilen bei identischem Umfang ihrer Betreuungsleistungen gleich ist. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich einer anteiligen Anrechnung von Betreuungsleistungen gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes einen finanziellen Vorteil des das Kindergeld beziehenden Elternteils gegenüber dem anderen, kein Kindergeld erhaltenden Elternteil in Höhe dieser Anrechnung auf den Kostenbeitrag sieht (UA, S. 11), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar kommt es wegen der überwiegenden Deckung des Unterhaltes des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII und der Heranziehung der Eltern zu einkommensabhängigen Kostenbeiträgen nicht zu der in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelten bedarfsmindernden Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt in Kombination mit dem anteiligen Ausgleich des verbleibenden Restbedarfs des Kindes entsprechend der jeweiligen Leistungsfähigkeit des betreffenden Elternteiles gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Auch ist wegen der Regelung des § 64 Abs. 1 EStG eine Auszahlung des Kindergeldes stets nur an einen Bezugsberechtigten möglich, auch wenn sich die Elternteile die tatsächlichen Betreuungsleistungen teilen.
49 
Dennoch steht die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Privilegierung des das Kindergeld beziehenden Elternteils nicht der sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ergebenden Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII entgegen. Ausweislich der oben zitierten Gesetzesbegründung sollte nur die Ungleichbehandlung beseitigt werden, die sich daraus ergab, dass der einkommensabhängige Kostenbeitrag nach früherer Rechtslage seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils teilweise durch das einkommenserhöhende Kindergeld bestritten werden konnte. Die Belastung aus Einkommen ist nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 03.12.2013 nun gemäß § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII für jeden Elternteil einkommensabhängig gleich. Der Zweck der Gesetzesänderung, den einkommensabhängigen Kostenbeitrag - entsprechend der Höhe des eigenen Einkommens - bei jedem Elternteil nach denselben Maßstäben zu erheben, also ohne die Hinzurechnung und ohne den möglichen Einsatz von Kindergeld zur Deckung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages, wurde erreicht, gerade im Hinblick auf Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld zwar das Einkommen erhöhte, aufgrund der nach Einkommensgruppen gestaffelten Kostenbeiträge jedoch nicht zu einem höheren Kostenbeitrag führte. Eine solche Konstellation ist aufgrund der Neuregelung ausgeschlossen, da das Kindergeld nicht mehr zu einer Erhöhung des Einkommens führen kann, ohne sich in einem höheren Kostenbeitrag niederzuschlagen. Mit der Erhebung eines gesonderten Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes wird eine solche Fallgestaltung gerade verhindert und somit die Intention des Gesetzgebers realisiert.
50 
Aus der bereits zitierten Gesetzesbegründung lässt sich jedoch keine Positionierung zu der Frage entnehmen, ob das Kindergeld auch dann in voller Höhe als selbständiger Kostenbeitrag abzuführen ist, wenn Betreuungsleistungen des das Kindergeld beziehenden Elternteiles über den Umfang reiner Umgangskontakte erbracht werden. Ein solches Verständnis widerspräche - wie dargelegt - dem aufgrund Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnis.
51 
Die Frage, ob die Klägerin trotz der in den Hilfeplänen niedergeschriebenen Aufteilung des Aufenthaltes ihres Sohnes an Wochenenden und in den Ferien zwischen der Klägerin und dem von ihr getrennt lebenden Vater des Kindes tatsächlich höhere Kosten für den Unterhalt ihres Sohnes als der Vater hat, ist nicht entscheidungserheblich. Hierbei handelt es sich um eine familienrechtliche Folgefrage, die nicht Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreites ist. Die hierdurch möglicherweise erneut entstehende Ungleichbehandlung ist nicht mit derjenigen, von dem Gesetzgeber in den Blick genommenen Fallgestaltung vergleichbar und rechtfertigt eine insbesondere Wortlaut und Systematik widersprechende Auslegung des § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht. Im Übrigen besteht zivilrechtlich die Möglichkeit des nicht kindergeldbezugsberechtigten Elternteils, einen Anspruch auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes als Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15 - NJW 2016, 1956).
52 
(5) Der in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014 bzw. in der aktuellen Fassung mit Stand 01.07.2015 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung kommt keine Bindungswirkung für das Gericht zu. Die hierin niedergelegte Auffassung vermag im Übrigen nicht zu überzeugen und weicht darüber hinaus von den Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, Schleswig-Holstein sowie der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Rheinland, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, des Freistaates Thüringen und Westfalen-Lippe (Stand: 17.11.2014) ab. In den für Baden-Württemberg erteilten Empfehlungen (Stand 01.07.2015 und - inhaltlich identisch - Stand 01.01.2014) ist unter Punkt 94.4 ausgeführt, die Regelung über die Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen gelte nicht für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes. In Fußnote 66 wird diesbezüglich auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwiesen. Aus welchen Gründen hieraus allerdings nicht abgeleitet werden kann, der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 4 SGB VIII erstrecke sich nur auf den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 u. 2 SGB VIII, wurde unter (3) bereits dargelegt. In den o.g. Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen u.a. wird hingegen ohne weitere Begründung unter Punkt 17 ausgeführt, § 94 Abs. 4 SGB VIII gelte auch für den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (so wohl auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 - juris).
53 
(6) Das dargestellte Auslegungsergebnis wird auch durch die von der Beklagten und in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochene Tatsache, es fielen auch in Zeiten, in denen der junge Mensch sich außerhalb reiner Umgangskontakte bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil aufhalte, weiterhin Kosten der Jugendhilfe an, weil dessen Platz in der Einrichtung freigehalten werden müsse (UA, S. 11/12), nicht in Frage gestellt. Entsprechende Vorhaltekosten fielen auch in Fallgestaltungen an, in denen der frühere Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben wurde, ohne dass dies an der einhelligen Auffassung, die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII sei auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzuwenden, etwas geändert hätte. Im Übrigen liegt die Besonderheit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung darin, dass das Internat, in welchem die Heimunterbringung des Sohnes der Klägerin erfolgt, an Wochenenden und in den Ferien geschlossen ist, so dass eine Bedarfsdeckung aller anfallenden Bedarfe des Kindes in diesen Zeiträumen unstreitig nicht durch die Unterbringung in der entsprechenden Einrichtung gewährleistet werden kann.
54 
Auch die von der Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung zu der Beitragshöhe nach alter Rechtslage ist nicht geeignet, das anhand der anerkannten Methoden der Normauslegung gefundene Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Zu Recht hat die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die insgesamt niedrigeren Beiträge in vorliegender Konstellation maßgeblich aufgrund eines niedrigeren einkommensabhängigen Beitrages ergeben. In diesem Zusammenhang lässt sich der Gesetzesbegründung zu dem KJVVG entnehmen, dass „neben einer gerechteren Verteilung finanzieller Belastungen (…) „der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt“ durch „eine Entlastung niedrigerer Einkommensgruppen“ gewährleistet werden soll (BT-Drs. 17/13023, S. 1 u. 2, B. 1.). Der im Vergleich zu der nach alter Rechtslage niedrigere einkommensabhängige Kostenbeitrag entspringt mithin einer im Verhältnis zu der Erhebung zweier gesonderter Kostenbeiträge unabhängigen Intention des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger durch niedrigere Kostenbeiträge aus Einkommen „im Zusammenhang“ mit der zusätzlichen Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes sah (BT-Drs. 17/13023, S. 4, F.), reicht nicht hin, um die aufgrund der Kriterien der Normauslegung gewonnene Überzeugung des Senats zu erschüttern.
55 
(7) Ausgehend von den seitens des Privatinternats V... A... mitgeteilten Abwesenheitstagen des Sohnes der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2014 bis Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.05.2014), die dieser nach Auskunft der Klägerin sämtlich in ihrem Haushalt verbrachte, sowie unter Berücksichtigung jeweils eines weiteren Tages für An- und Abreise pro Aufenthalt ergibt sich, dass tatsächliche Betreuungsleistungen der Klägerin im Monat März 2014 für zwölf von 31 Tagen, im Monat April 2014 für 16 von 30 Tagen und im Monat Mai 2014 für acht von 24 Tagen zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Sohn der Klägerin nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung jeweils freitags um etwa 16:30 Uhr die Wohnung der Klägerin erreicht und sonntags den Zug um 18:36 Uhr ab H... zurück nach B... nimmt. Die Zugrundelegung der Samstage und zur Abgeltung jeweils des Freitagabends und des Sonntags bis zur Abreise die Hinzurechnung insgesamt je eines weiteren Tages erscheint sachgerecht, da sich der Sohn der Klägerin - wie diese in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat - teilweise an den Wochenenden auch bei seinem Vater aufhält. Daraus ergibt sich, dass der Klägerin für den Monat März 2014 Kindergeld in Höhe von 71,23 Euro (von 184 Euro), für den Monat April 2014 in Höhe von 98,13 Euro (von 184 Euro) und für den Monat Mai 2014 in Höhe von 47,48 Euro (von 142,45 Euro entsprechend dem anteiligen Kindergeld für den Zeitraum vom 01.05. bis 24.05.2014) zu belassen gewesen wäre. Dementsprechend wäre der Kostenbeitrag aus Kindergeld für den Monat März 2014 auf 112,77 Euro, für den Monat April 2014 auf 85,87 Euro und für den Zeitraum vom 01.05. bis 24.05.2014 auf 94,97 Euro festzusetzen gewesen.
56 
(8) Die Berufung hat daher insoweit Erfolg, als ein Kostenbeitrag aus Kindergeld im streitgegenständlichen Zeitraum (01.03.2014 bis 24.05.2014) nur in Höhe von 216,84 Euro statt in Höhe von 510,45 Euro von der Klägerin hätte gefordert werden können (Erfolgsquote von 43 %). Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Klägerin die Kosten daher in Höhe von 57%, die Beklagte in Höhe von 43 % zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).
57 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Einkommensteuergesetz - EStG | § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 1 Anspruchsberechtigte


(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig be

Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV | § 7 Einsatz des Kindergelds


Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn 1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht un

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Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfre

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Jan. 2012 - 4 K 949/11

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Aug. 2008 - 7 A 10443/08

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Ju

Referenzen

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
Der Kläger ist der Vater der am 19.05.1991 geborenen M. M., die zunächst in seinem Haushalt wohnte, am 05.02.2009 von der Beklagten in Obhut genommen wurde und sich in der Folgezeit in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhielt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009, dem Kläger zugestellt am 04.03.2009, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich seine Tochter seit dem 05.02.2009 im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde mit einem monatlichen Aufwand von mindestens 8.250,00 EUR. Der Kläger wurde aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, und u.a. darauf hingewiesen, dass er entsprechend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde und dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei.
Am 06.05.2009 beschloss die Beklagte, nachdem den Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23.04.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Sorgerecht für ihre Tochter M. M. entzogen worden war, dieser Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. ab 19.05.2009 nach §§ 41, 34 SGB VIII zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16.06.2009, zugestellt am 24.06.2009, zog die Beklagte den Kläger ab dem 05.02.2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 164,-- EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte gewähre seit dem 05.02.2009 Leistungen nach dem SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, habe dieser gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger beziehe für seine Tochter M. Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich.
Der Kläger legte hiergegen am 20.07.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, für M. kein Kindergeld zu beziehen. Bis Mai 2009 habe er Kindergeld bezogen, die Tochter sei jedoch seit dem 19.05.2009 volljährig und nicht in Ausbildung, so dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde der Kostenbeitragszeitraum in Abänderung des Bescheids vom 16.06.2009 auf die Zeit vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger erhalte seit Volljährigkeit seiner Tochter kein Kindergeld mehr für sie, so dass der Kostenbeitrag auf den Zeitraum vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt werde. Für diesen Zeitraum habe der Kläger nach § 94 Abs. 3 SGB VIII mindestens das auf das untergebrachte Kind entfallende Kindergeld als Kostenbeitrag zu zahlen. Dass der Kläger während dieser Zeit Leistungen auf Grundlage des SGB II bezogen habe, führe zu keiner anderen Entscheidung, da nach den Empfehlungen des KVJS zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg auch Leistungsempfänger nach dem SGB II den Mindestkostenbeitrag bezahlen müssten.
Der Kläger hat am 23.05.2011 Klage erhoben. Er sei nicht zu den Kosten heranzuziehen. Zwar habe er bis zum 19.05.2009 Kindergeld bezogen. Dieses sei allerdings bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für den Zeitraum bis 30.04.2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung des Kindergelds komme nicht in Betracht, denn dann handele es sich nicht mehr um eine Heranziehung „in angemessenem Umfang“.
Der Kläger beantragt,
10 
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 aufzuheben, soweit er für den Zeitraum 05.02.2009 bis zum 30.04.2009 einen Kostenbeitrag festsetzt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
14 
Mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet, soweit die Beklagte einen Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 06.05.2009 festgesetzt hat.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
16 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides.
Der am … 1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten.
Der Beklagte setzte zunächst nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin und Kindsvater, D, Kostenbeiträge fest: Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde ab 19.10.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich festgesetzt, wobei bereits mit Blick auf die Zeiten, in denen sich N bei seinen Eltern aufhielt, eine Kürzung des Beitrags erfolgt war. Nachdem der Ehemann der Klägerin Aufenthalte von N bei seinen Eltern in höherem Umfang nachgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid rückwirkend geändert durch Bescheid vom 14.06.2013 auf 1.137,50 EUR monatlich; der Berechnung zugrunde lag eine Kürzung des Kostenbeitrags um 35% entsprechend der Zahl der Abwesenheitstage von N von der Einrichtung. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Kostenbeitrag ab 01.01.2014 mit Blick auf geänderte Einkommensverhältnisse auf 1.097,20 EUR monatlich geändert.
Mit Bescheid vom13.03.2014 erließ der Beklagte - erstmals - gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitragsbescheid, in dem ihr Kostenbeitrag ab 01.03.2014 auf 184,00 EUR monatlich festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII verwiesen.
Die Klägerin legte am 01.04.2014 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei Berechnung des Kostenbeitrags fälschlich § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht berücksichtigt worden sei. Wie beim Ehemann sei auch bei ihr der Kostenbeitrag um 35% auf dann 119,60 EUR zu kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 21.07.2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Eine Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin sei nicht möglich. Ein Elternteil habe aber unabhängig hiervon nach §§ 1 bis 6 KostenbeitragsVO einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn vollstationäre Leistungen erbracht würden, er Kindergeld für den jungen Menschen beziehe und seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Kindergeld sei als „Sonderform“ des Kostenbeitrags unabhängig vom Erwerbseinkommen zu betrachten und einzusetzen. So sei auch § 92 Abs. 5 SGB VIII beim Kindergeld nicht anwendbar. Beim Kindergeld handele es sich nicht um den aus der Tabelle ermittelten Kostenbeitrag, welcher allein der Kürzung unterliege. Auch die Kostenbeitragsempfehlungen Baden-Württemberg sähen keine Kürzung vor.
Die Klägerin hat am 17.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkung in Bezug auf den Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes enthalte, so dass auch dieser Beitrag anteilig zu kürzen sei. Denn wenn die Eltern während der Zeit des Aufenthaltes zuhause Unterhaltsleistungen erbrächten, müsse der Kostenbeitrag entsprechend gekürzt werden. So sei es auch Praxis der meisten Jugendämter.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er darauf, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung bereits vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen werde; dieser habe seinen einkommensabhängigen Kostenbeitrag um monatlich 612,50 EUR kürzen können. Es sei im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zwischen beiden Arten von Kostenbeiträgen - aus Einkommen bzw. in Höhe des Kindergelds - zu differenzieren. So regelten es auch die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, und verwiesen darauf, dass das Kindergeld nun nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei und es nunmehr zwei Kostenbeiträge gebe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung.
13 
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.

2

Auf Antrag der seinerzeit in P. wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.

3

Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.

6

Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

16

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.

17

Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

18

Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier M.s Mutter – die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil – weshalb auch immer – nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 – NJW 2003, 2257).

19

Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.

20

Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nuraußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 – 6 K 2607/03 – juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn eraußerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.

21

Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.

22

Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls … eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für … erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides.
Der am … 1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten.
Der Beklagte setzte zunächst nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin und Kindsvater, D, Kostenbeiträge fest: Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde ab 19.10.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich festgesetzt, wobei bereits mit Blick auf die Zeiten, in denen sich N bei seinen Eltern aufhielt, eine Kürzung des Beitrags erfolgt war. Nachdem der Ehemann der Klägerin Aufenthalte von N bei seinen Eltern in höherem Umfang nachgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid rückwirkend geändert durch Bescheid vom 14.06.2013 auf 1.137,50 EUR monatlich; der Berechnung zugrunde lag eine Kürzung des Kostenbeitrags um 35% entsprechend der Zahl der Abwesenheitstage von N von der Einrichtung. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Kostenbeitrag ab 01.01.2014 mit Blick auf geänderte Einkommensverhältnisse auf 1.097,20 EUR monatlich geändert.
Mit Bescheid vom13.03.2014 erließ der Beklagte - erstmals - gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitragsbescheid, in dem ihr Kostenbeitrag ab 01.03.2014 auf 184,00 EUR monatlich festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII verwiesen.
Die Klägerin legte am 01.04.2014 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei Berechnung des Kostenbeitrags fälschlich § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht berücksichtigt worden sei. Wie beim Ehemann sei auch bei ihr der Kostenbeitrag um 35% auf dann 119,60 EUR zu kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 21.07.2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Eine Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin sei nicht möglich. Ein Elternteil habe aber unabhängig hiervon nach §§ 1 bis 6 KostenbeitragsVO einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn vollstationäre Leistungen erbracht würden, er Kindergeld für den jungen Menschen beziehe und seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Kindergeld sei als „Sonderform“ des Kostenbeitrags unabhängig vom Erwerbseinkommen zu betrachten und einzusetzen. So sei auch § 92 Abs. 5 SGB VIII beim Kindergeld nicht anwendbar. Beim Kindergeld handele es sich nicht um den aus der Tabelle ermittelten Kostenbeitrag, welcher allein der Kürzung unterliege. Auch die Kostenbeitragsempfehlungen Baden-Württemberg sähen keine Kürzung vor.
Die Klägerin hat am 17.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkung in Bezug auf den Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes enthalte, so dass auch dieser Beitrag anteilig zu kürzen sei. Denn wenn die Eltern während der Zeit des Aufenthaltes zuhause Unterhaltsleistungen erbrächten, müsse der Kostenbeitrag entsprechend gekürzt werden. So sei es auch Praxis der meisten Jugendämter.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er darauf, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung bereits vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen werde; dieser habe seinen einkommensabhängigen Kostenbeitrag um monatlich 612,50 EUR kürzen können. Es sei im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zwischen beiden Arten von Kostenbeiträgen - aus Einkommen bzw. in Höhe des Kindergelds - zu differenzieren. So regelten es auch die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, und verwiesen darauf, dass das Kindergeld nun nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei und es nunmehr zwei Kostenbeiträge gebe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung.
13 
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
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3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
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Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
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Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
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3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
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3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
Der Kläger ist der Vater der am 19.05.1991 geborenen M. M., die zunächst in seinem Haushalt wohnte, am 05.02.2009 von der Beklagten in Obhut genommen wurde und sich in der Folgezeit in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhielt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009, dem Kläger zugestellt am 04.03.2009, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich seine Tochter seit dem 05.02.2009 im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde mit einem monatlichen Aufwand von mindestens 8.250,00 EUR. Der Kläger wurde aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, und u.a. darauf hingewiesen, dass er entsprechend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde und dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei.
Am 06.05.2009 beschloss die Beklagte, nachdem den Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23.04.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Sorgerecht für ihre Tochter M. M. entzogen worden war, dieser Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. ab 19.05.2009 nach §§ 41, 34 SGB VIII zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16.06.2009, zugestellt am 24.06.2009, zog die Beklagte den Kläger ab dem 05.02.2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 164,-- EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte gewähre seit dem 05.02.2009 Leistungen nach dem SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, habe dieser gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger beziehe für seine Tochter M. Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich.
Der Kläger legte hiergegen am 20.07.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, für M. kein Kindergeld zu beziehen. Bis Mai 2009 habe er Kindergeld bezogen, die Tochter sei jedoch seit dem 19.05.2009 volljährig und nicht in Ausbildung, so dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde der Kostenbeitragszeitraum in Abänderung des Bescheids vom 16.06.2009 auf die Zeit vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger erhalte seit Volljährigkeit seiner Tochter kein Kindergeld mehr für sie, so dass der Kostenbeitrag auf den Zeitraum vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt werde. Für diesen Zeitraum habe der Kläger nach § 94 Abs. 3 SGB VIII mindestens das auf das untergebrachte Kind entfallende Kindergeld als Kostenbeitrag zu zahlen. Dass der Kläger während dieser Zeit Leistungen auf Grundlage des SGB II bezogen habe, führe zu keiner anderen Entscheidung, da nach den Empfehlungen des KVJS zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg auch Leistungsempfänger nach dem SGB II den Mindestkostenbeitrag bezahlen müssten.
Der Kläger hat am 23.05.2011 Klage erhoben. Er sei nicht zu den Kosten heranzuziehen. Zwar habe er bis zum 19.05.2009 Kindergeld bezogen. Dieses sei allerdings bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für den Zeitraum bis 30.04.2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung des Kindergelds komme nicht in Betracht, denn dann handele es sich nicht mehr um eine Heranziehung „in angemessenem Umfang“.
Der Kläger beantragt,
10 
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 aufzuheben, soweit er für den Zeitraum 05.02.2009 bis zum 30.04.2009 einen Kostenbeitrag festsetzt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
14 
Mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet, soweit die Beklagte einen Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 06.05.2009 festgesetzt hat.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
16 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 17. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 558 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils

- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind für das Kind M.        , geboren am 20. Dezember 2000, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,

- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind für das Kind N.         , geboren am 8. Juni 2003, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,

- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein drittes Kind für das Kind R.          , geboren am 16. März 2005, mithin monatlich 47,50 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 49 € für den Zeitraum ab Januar 2016

zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder M. (geboren im Dezember 2000), N. (geboren im Juni 2003) und R. (geboren im März 2005) hervorgegangen. Die Kinder halten sich im wöchentlichen Wechsel im jeweiligen Haushalt des einen und des anderen Beteiligten auf. Es besteht auch im Übrigen Einigkeit darüber, dass die Beteiligten ihre Kinder paritätisch und somit in einem Wechselmodell betreuen. Keiner der Beteiligten leistet aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bislang Zahlungen an den anderen Teil. Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Antragsgegnerin bezieht das gesetzliche Kindergeld für alle drei Kinder.

2

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds für den Zeitraum ab April 2013 in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist dem Anspruch unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, dass sie in diesem Zeitraum die erforderlichen Aufwendungen insbesondere für Bekleidung, Schulutensilien, Mobilität und Versicherungen für die drei Kinder allein getragen habe und eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung dieser Leistungen insoweit noch ausstehe. Hilfsweise hat sie wegen dieser Aufwendungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 4.431,92 € erklärt. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß dazu verpflichtet, für den Zeitraum ab August 2013 laufend das hälftige Kindergeld für die Kinder M. und N. in monatlicher Höhe von 92 € und für das Kind R. in Höhe von 95 € sowie für den Zeitraum von April bis Juli 2013 einen Rückstandsbetrag in Höhe von 1.116 € nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin eine Abweisung der Zahlungsanträge erstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2015, 965 veröffentlicht ist, im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

6

Da der Antragsteller die gemeinsamen Kinder hälftig betreue und auch Baraufwendungen durch die Unterhaltung der Kinder jedenfalls im Hinblick auf Wohn- und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern die Hälfte des Kindergelds zu, welches entgegen § 1612 b BGB allein der Antragsgegnerin zugeflossen sei. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf hälftigen Ausgleich des von der Antragsgegnerin bereits empfangenen und künftig zu beziehenden Kindergelds komme ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, mit dem nicht nur erbrachte Unterhaltsleistungen, sondern auch vorweggenommene staatliche Sozialleistungen ausgeglichen werden könnten. Es bestünden keine Bedenken dagegen, den Anspruch auf Kindergeldausgleich isoliert ohne gleichzeitige Abrechnung des Gesamtunterhalts geltend zu machen. Zwar sei ein Gesamtausgleich einschließlich des Kindergelds praktisch und sinnvoll. Solange aber ein Gesamtausgleich und eine damit einhergehende unterhaltsrechtliche Abrechnung des Kindergelds von beiden Elternteilen nicht geltend gemacht werde, müsse eine isolierte Durchsetzung möglich sein, weil sonst eine unnötige Erweiterung des Verfahrens drohe. Dem stehe auch der Gedanke des § 1612 b BGB nicht entgegen. Im Normalfall, in dem der das Kindergeld beziehende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfülle und der andere barunterhaltspflichtig sei, stelle sich die Frage nach dem Kindergeldausgleich nicht, weil das Kindergeld hälftig auf die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils angerechnet werde. Es gebe aber auch in dieser Konstellation Ausnahmefälle, wie beispielsweise bei einem Obhutswechsel des Kindes, in denen ein Ausgleich des Kindergelds zu erfolgen habe. Dies sei auch zulässig, weil das Kindergeld nicht Teil des Kindesunterhalts sei und daher keinen bloß unselbständigen Rechnungsposten in einer möglichen Gesamtabrechnung darstelle. Die isolierte Geltendmachung führe zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, denn wenn der andere Elternteil im Anschluss an den isolierten Kindergeldausgleich noch einen unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich geltend machen wolle, könne und müsse die Entscheidung zum isolierten Kindergeldausgleich in der dortigen Abrechnung berücksichtigt und das Kindergeld bei beiden Elternteilen hälftig als empfangene Leistung in die Abrechnung eingestellt werden. Die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit behaupteten monatlichen Mehraufwendungen greife nicht durch, weil mangels Vortrags zu den Einkünften der Antragsgegnerin nicht dargetan sei, in welchem Verhältnis die Kindeseltern zum Barunterhalt der Kinder beizutragen hätten. Schon aus diesem Grund könne von etwaigen Mehraufwendungen im Verhältnis zum Antragsteller, der nach den vorgelegten Einkommensunterlagen nur knapp über dem notwendigen Selbstbehalt liegen dürfte, nicht auf eine Berechtigung geschlossen werden, das volle Kindergeld nach eigenem Belieben einzusetzen.

7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich des hälftigen Kindergelds nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - auf § 430 BGB stützen kann.

9

Ein Anspruch nach § 430 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatbestand einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegt, mithin mehrere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Ein solcherart ausgestaltetes Forderungsrecht beider kindergeldberechtigter Elternteile gegenüber der Familienkasse besteht nicht. Das auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes gewährte staatliche Kindergeld wird gemäß §§ 31 Satz 3, 62 ff. EStG als vorweggenommene Steuervergütung an die Eltern gezahlt. Auch wenn beide Elternteile - jeder für sich genommen - die Voraussetzungen der §§ 62 f. EStG für die Gewährung von Kindergeld erfüllen, wird nach § 64 Abs. 1 EStG nur an einen der beiden Anspruchsberechtigten die Auszahlung des (gesamten) Kindergelds vorgenommen. § 64 Abs. 2 EStG enthält Bestimmungen dazu, welcher der beiden Berechtigten das Kindergeld bekommt. Ist das Kind überwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, erhält dieser Berechtigte nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen, bestimmen die Berechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander, wer das Kindergeld erhält; können sie sich nicht einigen, trifft das Familiengericht eine für die Familienkasse bindende Entscheidung (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG sind entsprechend anwendbar, wenn das Kind - wie bei einem Wechselmodell - in den getrennten Haushalten beider Berechtigter nahezu gleichwertig aufgenommen worden ist (vgl. BFH Beschluss vom 15. Januar 2014 - V B 31/13 - juris Rn. 4 und FamRZ 2005, 1173, 1174). Kindergeld kann daher bei konkurrierenden Berechtigungen nur derjenige Elternteil beziehen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 EStG hierzu berufen ist; dies schließt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Eltern gegenüber der Familienkasse aus (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 zu § 3 BKGG 1964).

10

b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.

11

aa) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 1994 - XII ZR 78/93 - FamRZ 1994, 1102, 1103 mwN und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - FamRZ 1989, 850, 851).

12

bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 770). Ein diesbezüglicher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des staatlichen Kindergelds wird freilich nur in seltenen Fällen in Betracht kommen, weil die in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden können.

13

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des - gegebenenfalls anteiligen - Kindergelds in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809). Ein unbedingter und in jeder denkbaren Fallgestaltung zu wahrender Vorrang einer möglichen unterhaltsrechtlichen Abwicklung des Kindergeldausgleichs besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834). Es gibt deshalb auch keinen ausreichenden Grund, den Eltern beim Vorliegen eines Wechselmodells in jedem Einzelfall eine - von ihnen möglicherweise gar nicht gewünschte - unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des Kindergeldausgleichs aufzuzwingen; es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds selbständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt (zu weiteren möglichen Anwendungsfällen für einen gesonderten Kindergeldausgleich vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781).

14

c) Die hier obwaltenden Umstände rechtfertigen es allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, die Hälfte des gesetzlichen Kindergelds für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder an den Antragsteller auszukehren.

15

aa) Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass bei einem strengen Wechselmodell beide Elternteile für den Barunterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29). Hierzu können neben den Fahrtkosten insbesondere erhöhte Unterkunftskosten gehören, weil der im Tabellenbetrag enthaltene - und in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z.B. Ziff. 21.5.2. der Süddeutschen Leitlinien) mit 20 % des Barunterhaltsanspruchs angesetzte - Anteil für die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes möglicherweise nicht auskömmlich ist, um die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen der beiden Elternteile vollständig abzubilden (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449).

16

Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen ist. Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449).

17

bb) Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen.

18

(1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Streitstandes auch Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 f. mit Berechnungsbeispielen):

19

Mit dem Beschwerdegericht geht eine Auffassung davon aus, dass das Kindergeld getrennt von der übrigen unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternteil - ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse - zur Hälfte gutzubringen sei (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567, 569; Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1612 b BGB Rn. 11; Wohlgemuth FamRZ 2015, 808, 809 und FamRZ 2014, 84, 85; Ehinger in Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. A Rn. 269; vgl. auch Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtstages, Brühler Schriften zum Familienrecht S. 136).

20

Nach einer anderen Auffassung kann der gesamte Kindergeldausgleich zwar ebenfalls außerhalb einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung vorgenommen werden, allerdings nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass jedem Elternteil derjenige Anteil am Kindergeld zugerechnet wird, welcher der aus seinen Einkommensverhältnissen hergeleiteten prozentualen Beteiligung am Unterhalt entspricht (Schürmann in Sünderhauf u.a. Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell Schriftenreihe des ISUV Band 7 S. 53, 60).

21

Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290).

22

(2) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

23

(a) Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Barbedarf. Die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf Fälle getrennt lebender Eltern zugeschnitten, in denen (nur) einer der beiden Elternteile das minderjährige Kind betreut, während der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist. Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 37).

24

Keine dieser beiden Konstellationen, die der Gesetzgeber den beiden Anrechnungsregeln des § 1612 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt hat, liegt bei einem Wechselmodell vor. Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 38). Dieser Zweck wird, was letztlich auch das Beschwerdegericht nicht anders sieht, bei der gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells nicht verfehlt. Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldausgleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; FAKomm-FamR/Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34a; Finke FamFR 2013, 488; Wohlgemuth FPR 2013, 157; Knittel JAmt 2014, 289, 290).

25

(b) Die Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 1 BGB ist auch bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend. Wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt ("in allen anderen Fällen"), liegt dem Gesetz die Konzeption zugrunde, dass das gezahlte Kindergeld stets - je nach Sachverhaltsgestaltung entweder zur Hälfte oder vollständig - zweckgebunden als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und deshalb ein bedarfsmindernder Vorwegabzug des Kindergelds vom Barunterhalt stattzufinden hat (vgl. insoweit bereits Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 ff.). Eine Kindergeldverteilung, die sich - wie die vom Beschwerdegericht für richtig befundene einkommensunabhängige Halbteilung zwischen den Elternteilen - von jeder Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes löst, lässt sich mit dem Gesetz insoweit nicht in Einklang bringen.

26

Etwas anderes kann auch nicht aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Diese Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung kann demgegenüber für keinen Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen; dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb beim Wechselmodell generell unanwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17). Die Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass die Eltern die ihnen ursprünglich gemeinsam obliegende Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits funktional vollständig zwischen sich aufgeteilt haben. Ausschließlich für diesen Fall ist die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Unterhaltsleistungen fingiert worden, so dass sich der Vorschrift kein Rechtsgedanke dahingehend entnehmen lässt, die von den Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen müssten auch dann in jeder Hinsicht als gleichwertig angesehen werden, wenn es - wie beim Wechselmodell - an einer solchen vollständigen funktionalen Aufteilung fehlt. Als gleichwertig sind deshalb beim Wechselmodell ohne weiteres nur die von den Eltern erbrachten paritätischen Betreuungsleistungen anzusehen. Soweit es den von beiden Elternteilen geschuldeten Barunterhalt betrifft, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben und ihre diesbezüglichen Beiträge daher auch unterschiedlich bewertet werden müssen.

27

(c) Die hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB hat beim Wechselmodell zur notwendigen Folge, dass der besser verdienende Elternteil durch das Kindergeld in einem größerem Umfang entlastet wird. Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen Elternteil zu Gute. Dem kann auch nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass beim Wechselmodell auch der leistungsunfähige Elternteil - worauf das Beschwerdegericht hingewiesen hat - in der Zeit, in der sich das Kind in seinem Haushalt aufhält, jedenfalls durch Wohnungsgewährung und Verpflegung Naturalunterhaltsleistungen erbringt. Denn Wohnungsgewährung und Verpflegung, die dem Kind beim Wechselmodell durch einen Elternteil erbracht werden, erfassen nur einen (relativ) geringen Teil des - im Übrigen allein vom leistungsfähigen Elternteil aufzubringenden - sächlichen Gesamtbedarfs des Kindes. Es erscheint deshalb ebenfalls nicht angemessen, den in einem deutlich größeren Umfang zum Barunterhalt herangezogenen Elternteil wirtschaftlich lediglich durch die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld zu entlasten. Die sich daraus ergebenden Wertungskonflikte hat das Gesetz durch die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB zugunsten des Elternteils aufgelöst, der sich aufgrund seines höheren Einkommens in größerem Umfang am Barunterhalt für das Kind beteiligen muss.

28

cc) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen gilt für den hier verfahrensgegenständlichen Kindergeldausgleich das Folgende:

29

(1) Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergelds ist nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen. Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil insoweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es grundsätzlich seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darzulegen und zu beweisen. Eine solche Darlegung wird zudem in der Regel einen gesonderten Kindergeldausgleich entbehrlich machen, weil dann eine Gesamtabrechnung über den unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Eltern unter An- und Verrechnung des an einen Elternteil gezahlten Kindergelds möglich ist. Ein Anspruch auf hälftige Auskehrung des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils wird beim Wechselmodell auch dann in Betracht kommen, wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig sind.

30

Insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Der Antragsteller behauptet im Übrigen schon selbst nicht, dass er in gleichem Umfang wie die Antragsgegnerin zur Tragung des Barunterhalts für die Kinder verpflichtet wäre. Denn während er selbst vorträgt, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit keine (nennenswert) über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkünfte zu erwirtschaften, geht er andererseits davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten und Ausweitung ihrer Tätigkeit bei der Post ein deutlich höheres Nettoeinkommen erzielen könne.

31

(2) Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.

32

Auch wenn ein Elternteil nur über Einkünfte unterhalb des notwendigen Selbstbehalts verfügt und sich deshalb an der Aufbringung des Barunterhalts nicht beteiligen muss, kann er von dem anderen Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs jedenfalls die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds - nämlich die Hälfte des auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld - verlangen (vgl. Volker FuR 2013, 550, 554). Diesen Anspruch kann auch der Antragsteller geltend machen.

33

(3) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht der Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit den von ihr geltend gemachten Eigenaufwendungen für den Bedarf der Kinder - etwa Bekleidung, Schulutensilien oder Taschengeld - den Erfolg versagt. Da es an Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten - gerade auch mangels Vortrags der Antragsgegnerin zu den eigenen Einkommensverhältnissen - fehlt, lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin ohnehin zur Tragung des Barbedarfs der Kinder verpflichtet gewesen wäre. Insoweit wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung darzulegen, dass dem Antragssteller nach Anrechnung der von der Antragsgegnerin für die Kinder erbrachten Eigenleistungen auch unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils des an die Antragsgegnerin gezahlten Kindergelds kein Ausgleichsanspruch mehr verbleibt.

34

d) Somit kann der Antragsteller im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs die Auskehrung eines Viertels des gesetzlichen Kindergelds für die Kinder an sich verlangen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt zwar der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 Rn. 14 mwN), was auch für den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gewährten Kindergelds gilt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 und vom 3. April 1996 - XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726). Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB liegen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aber schon seit April 2013 vor, weil dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. April 2013 ein hinreichend deutliches Verlangen nach Auskehrung des hälftigen Kindergelds zu entnehmen ist.

Dose                   Klinkhammer                       Schilling

             Botur                              Guhling

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.341

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Seit dem 16. Dezember 2010 leistet die Beklagte vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den im Jahr 2003 geborenen Sohn des Klägers.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der für den Sohn gewährten stationären Jugendhilfeleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen. Zur Begründung der Neuberechnung des Kostenbeitrags wurde u. a. angeführt, dass dem Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Kindergeldberechtigung zuerkannt worden sei.

2. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2014 - wurde der Kläger sodann hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes i. H. v. Euro 184,- herangezogen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe.

In einem dem Bescheid beigefügten Begleitschreiben ebenfalls vom 30. Dezember 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen. Daher sei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde überprüft, ob der Kläger unabhängig davon ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde. Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger zudem gebeten, zwischenzeitlich weiter den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen. Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 Widerspruch ein und rügte u. a., dass unklar sei, ob er nunmehr monatlich Euro 184,- zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- oder anstatt des bisherigen Betrags zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund von Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2014 nunmehr ein separater Kostenbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes zu leisten sei. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 stelle daher einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid „nur für das Kindergeld“ dar, das in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten sei. Neben diesem kindergeldbezogenen „Mindestkostenbeitrag“ sei ein weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag zu prüfen, daher sei der Kläger um Vorlage der Einkommensnachweise gebeten worden. Es wurde dem Kläger nunmehr empfohlen, zunächst nur das Kindergeld aus dem Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 i. H. v. Euro 184,- als monatlichen Kostenbeitrag zu überweisen und hinsichtlich eines etwaigen weiteren einkommensabhängigen Kostenbeitrags baldmöglichst - spätestens bis zum 30. April 2014 - die Einkommensnachweise bzw. einen Aktualisierungsantrag vorzulegen. Sodann würden über das Kindergeld hinaus geleistete Überzahlungen ggf. verrechnet bzw. zurücküberwiesen. Abschließend wurde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch damit erledigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch und seine inhaltliche Begründung aufrechterhalten würden. Der Kläger sei jedoch zu einer Widerspruchsrücknahme bereit, soweit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers - insbesondere die angefallenen Anwaltskosten (Euro 170,-) - übernehme.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Kostenübernahme ab und verwies auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2014. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei erforderlich gewesen, da bezogenes Kindergeld ab dem 1. Januar 2014 einkommensunabhängig als Kostenbeitrag zu leisten sei. Ein etwaiger weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag sei behördlich zusätzlich zu prüfen. Daher sei der Kläger um Vorlage der zur Kostenbeitragsberechnung erforderlichen Einkommensnachweise gebeten worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 hielt der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich aufrecht. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014 den Vorgang der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 ausweislich des behördlichen Begleitschreibens allein die monatliche Leistung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 regele; eine Regelung über die Zahlung eines weiteren monatlichen Kostenbeitrags i. H. v. Euro 340,- sei hingegen nicht enthalten.

3. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bescheid sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe bislang aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 28. September 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geleistet; dies tue er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - bis zu einer rechtlichen Klärung auch weiterhin. Ausweislich der Gründe des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2013 solle der Kläger jedoch nunmehr ab 1. Januar 2014 zusätzlich zum bisherigen monatlichen Kostenbeitrag von Euro 340,- auch den monatlichen Kindergeldbetrag von Euro 184,- als Kostenbeitrag an die Beklagte leisten. Klarstellende Hinweise, die zu einer anderen Auslegung - etwa dahingehend, dass das Kindergeld i. H. v. Euro 184,- auf den bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340 anzurechnen sei - Anlass geben könnten, fänden sich im Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 nicht. Die Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ beziehe sich insoweit allein auf die Änderungen im Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz, hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kostenbeitrag insgesamt neu festgesetzt worden sei. Die genannte behördliche Vorgehensweise widerspreche letztlich § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., der lediglich einen Minimalkostenbeitrag der Eltern in Höhe des Kindergelds festlege. Zudem sei in der bisherigen Kostenbeitragsberechnung i. H. v. Euro 340,- das erhaltene Kindergeld bereits berücksichtigt gewesen. Ferner habe sich der Sohn des Klägers im August 2014 nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden, so dass jedenfalls insoweit eine Kostenbeitragserhebung rechtswidrig sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Er trage § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. Rechnung, nach dem Kindergeld beziehende Elternteile „unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII“ einen Kostenbeitrag jedenfalls in Höhe des Kindergelds zu zahlen hätten. Zwar sei die Überschrift „Änderungsbescheid“ in der Tat ungünstig gewählt; in der Sache sei jedoch unmissverständlich gewesen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nur die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds ab 1. Januar 2014 regele. Der weitere einkommensabhängige Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei hingegen im Bescheid vom 28. September 2012 auf monatlich Euro 340,- festgesetzt worden; dieser Bescheid gelte aktuell fort. Er sei zum 1. Januar 2014 - und letztlich bis heute - nicht geändert worden, da die für die Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlichen vollständigen Einkommensnachweise des Klägers fehlen würden und der Kläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gestellt habe. Dies alles ergebe sich auch aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013. Auch hinsichtlich des Monats August 2014, in dem sich der Sohn des Klägers nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden hat, sei eine Kostenbeitragserhebung rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme anlässlich eines Heimwechsels gehandelt habe; insoweit sei gesetzlich vorgesehen, dass der Kostenbeitrag ggf. nachträglich zurückerstattet werden könne.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. d. F. des zum 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl 2013 I S. 3464) unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenbeitragsheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergelds ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt. Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., BT-Drs. 17/13023 v. 10.4.2013, S. 15; Hervorhebung nicht im Original).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werden soll, weshalb nunmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F. das Kindergeld bei der Einkommensberechnung im Rahmen des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII unberücksichtigt bleibt (BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 47).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 wird dem Kläger in Vollzug von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. allein aufgegeben, dass er ab dem 1. Januar 2014 einen monatlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Höhe des von ihm bezogenen Kindergelds von Euro 184,- zu leisten hat. Eine weitere Regelung i. S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum hiervon rechtlich unabhängig zu sehenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält der Bescheid hingegen nicht.

Ein Bescheid ist an den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiert auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert der Behördenregelung zu ermitteln, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Begleitumständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; U. v. 3.3.2005 - 2 C 13/04 - NVwZ-RR 2005, 591 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 20 ZB 14.590 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2014 - 20 CS 14.791 - juris Rn. 3; B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7).

Bei erfolgter Durchführung eines Vorfahrens ist zudem im Rahmen der Auslegung eines Bescheids zu bedenken, dass Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid in die Auslegung des Ausgangsbescheids einzubeziehen ist (vgl. NdsOVG, U. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 - juris Rn. 116 f.; VG Karlsruhe v. 26.4.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 47 f.).

Hiervon ausgehend ergibt vorliegend eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog, dass der gegenständliche Bescheid vom30. Dezember 2013 (Blatt 4 f. der Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (Blatt 36 f. der Verwaltungsakte) allein eine Festsetzung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 regelt.

Zwar ist die dem Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) vorangestellte Passage „Aufgrund der Änderungen des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) ergeht folgender Änderungsbescheid:“ für die Auslegung des Bescheids - für sich genommen - neutral, da hier letztlich unklar bleibt, ob damit lediglich die geänderte Heranziehung des Klägers zu einem gesonderten Kostenbeitrag in Kindergeldhöhe nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. gemeint ist oder aber auf eine Änderung der Kostenbeitragsheranziehung des Klägers insgesamt - ggf. unter Abänderung des bisherigen Kostenbeitragsbescheids vom 28. September 2012 - Bezug genommen werden soll. Im nachfolgenden Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) ist hingegen sodann ausdrücklich angegeben, dass Gegenstand die Festsetzung eines Kostenbeitrags „in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes“ ist. In den Gründen des Bescheids (Blatt 4 der Verwaltungsakte - Rückseite) ist sodann ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe (Hervorhebung nicht im Original).

Die alleinige Regelung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags wird überdies durch das ebenfalls bei der Bescheidsauslegung zu berücksichtigende behördliche Begleitschreiben vom 30. Dezember 2013 (Blatt 6 f. der Verwaltungsakte) deutlich. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) „einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen“ (Hervorhebung nicht im Original). Daher sei anbei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde nun überprüft, ob der Kläger „unabhängig davon“ ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde (Hervorhebung nicht im Original). Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung seines monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger gebeten, zwischenzeitlich den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe weiter an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen (Hervorhebung nicht im Original). Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013 war somit nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. ein gesonderter („separater“) Kostenbeitrag in Höhe des bezogenen Kindergelds zu leisten ist, der rechtlich selbstständig („unabhängig davon“) neben einem etwaigen einkommensabhängigen weiteren Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht, der anhand aktueller Einkommensnachweise des Klägers noch neu zu berechnen war. Die Beklagte wies insoweit im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung anbei einen neuen Leistungsbescheid „in Höhe des Kindergeldes“ erhalte. Die behördliche Bezugnahme auf die Fortzahlung des bisherigen Kostenbeitrags im letzten Absatz des Begleitschreibens stellte hingegen einen bloßen unverbindlichen Hinweis bzw. eine bloße Anregung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase dar („Zwischenzeitlich bitten wir Sie, weiterhin Ihren Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an das Stadtjugendamt … zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen“; Hervorhebung nicht im Original); wie aus dem Wort „bitten“ ersichtlich, war hiermit kein auf den einkommensabhängigen Kostenbeitrag gerichteter Regelungscharakter i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verbunden. Hierfür spricht auch nachdrücklich, dass sich die entsprechende Passage nicht im Bescheid vom 30. Dezember 2013 selbst, sondern lediglich im erläuternden Begleitschreiben hierzu befindet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen bzw. Ereignisse nach Bescheiderlass grundsätzlich für die Auslegung eines Bescheids nicht von Bedeutung sind; die Bezugnahme der Klägerseite auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2014 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) geht daher von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch klargestellt, dass der klägerseitig als unklar bzw. widersprüchlich angeführte Satz („Vielleicht hatten wir uns hier nicht deutlich genug ausgedrückt. Wir meinten natürlich nur die 340,00 Euro und nicht das Kindergeld zusätzlich zu den 340,00 Euro.“) allein im Zusammenhang mit den textlich unmittelbar zuvor nochmals thematisierten Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase stehen dürfte. So verstanden dürfte der Satz lediglich nochmals klarstellen, dass hinsichtlich des einkommensbezogenen Kostenbeitrags angeregt worden ist, ab 1. Januar 2014 zunächst die bisherigen Euro 340,- (und nicht noch zusätzlich Euro 184,- Kindergeld) monatlich weiterzuzahlen.

Selbst wenn man mit der Klägerseite die Auffassung vertreten würde, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nebst Begleitschreiben in seinem Regelungsgehalt nicht hinreichend klar gewesen sei, so wäre eine solche Unklarheit jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 - der wie ausgeführt bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - endgültig beseitigt worden. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (Blatt 36 der Verwaltungsakte - Rückseite) geht ausdrücklich hervor, dass mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30. Dezember 2013 (nur) die Regelung getroffen werden sollte, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 einen „Kostenbeitrag aus Kindergeld i. H. v. Euro 184,- monatlich“ zu entrichten hat. Es wurde ferner klargestellt, dass weder der Bescheid noch das behördliche Begleitschreiben eine Formulierung enthalten, dass zusätzlich „ein weiterer Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geltend gemacht werden soll“.

bb) Der nach richtiger Auslegung somit allein auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag gerichtete Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage ohne weiteres in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach hat - wie ausgeführt - ein Kindergeld beziehender Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SG VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, soweit - wie hier - Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für einen jungen Menschen erbracht werden.

Das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten ohnehin unstrittig; insbesondere bestreitet der Kläger nicht einen Kindergeldbezug.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im August 2014 nicht in der stationären Betreuung, sondern im Zuge eines Heimwechsels vorübergehend zu Hause befunden hat (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten v. 16.7.2014, Blatt 25 f. der Verwaltungsakte), einer rechtmäßigen Kostenbeitragserhebung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesem Monat nicht entgegensteht. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist zwar gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

cc) Der Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

§ 33 Abs. 1 SGB X setzt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (so auch Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Dezember 2008, § 33 Rn. 4). Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich dabei nach den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 33 Rn. 3 m. w. N.). Ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 12 B 06.1796 - juris Rn. 22 f.).

Letztlich gelten somit nach der Rechtsprechung für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X bzw. des wortgleichen Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im Kern die gleichen Anforderungen wie für die Auslegung von Bescheiden (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7). Daher folgt aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des gegenständlichen Bescheids vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.aa), zugleich, dass der Bescheid auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist.

dd) Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der offenbar mangels Aufhebung fortgeltende Dauerverwaltungsakt vom 28. September 2012 (Blatt 1 f. der Verwaltungsakte) über eine Kostenbeitragspflicht des Klägers i. H. v. Euro 340,- monatlich vorliegend nicht klagegegenständlich ist. Denn die Klage richtet sich ausweislich der Antragstellung der Klägerseite ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015, dessen Regelung jedoch - wie ausgeführt - auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 beschränkt ist. Auch aus Sicht des Gerichts spricht jedoch einiges dafür, dass der Bescheid vom 28. September 2012 jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und gleichzeitig eine - ggf. vorläufige - Neufestsetzung des einkommensbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem 1. Dezember 2014 vorgenommen werden sollte (vgl. hierzu bereits das Begleitschreiben der Regierung von Schwaben zum Widerspruchsbescheid v. 4.2.2015, Blatt 35 der Verwaltungsakte). Hierfür spricht auch, dass nach neuer Rechtslage beim einkommensabhängigen Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nunmehr grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

c) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate  Euro 2.208,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides.
Der am … 1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten.
Der Beklagte setzte zunächst nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin und Kindsvater, D, Kostenbeiträge fest: Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde ab 19.10.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich festgesetzt, wobei bereits mit Blick auf die Zeiten, in denen sich N bei seinen Eltern aufhielt, eine Kürzung des Beitrags erfolgt war. Nachdem der Ehemann der Klägerin Aufenthalte von N bei seinen Eltern in höherem Umfang nachgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid rückwirkend geändert durch Bescheid vom 14.06.2013 auf 1.137,50 EUR monatlich; der Berechnung zugrunde lag eine Kürzung des Kostenbeitrags um 35% entsprechend der Zahl der Abwesenheitstage von N von der Einrichtung. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Kostenbeitrag ab 01.01.2014 mit Blick auf geänderte Einkommensverhältnisse auf 1.097,20 EUR monatlich geändert.
Mit Bescheid vom13.03.2014 erließ der Beklagte - erstmals - gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitragsbescheid, in dem ihr Kostenbeitrag ab 01.03.2014 auf 184,00 EUR monatlich festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII verwiesen.
Die Klägerin legte am 01.04.2014 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei Berechnung des Kostenbeitrags fälschlich § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht berücksichtigt worden sei. Wie beim Ehemann sei auch bei ihr der Kostenbeitrag um 35% auf dann 119,60 EUR zu kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 21.07.2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Eine Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin sei nicht möglich. Ein Elternteil habe aber unabhängig hiervon nach §§ 1 bis 6 KostenbeitragsVO einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn vollstationäre Leistungen erbracht würden, er Kindergeld für den jungen Menschen beziehe und seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Kindergeld sei als „Sonderform“ des Kostenbeitrags unabhängig vom Erwerbseinkommen zu betrachten und einzusetzen. So sei auch § 92 Abs. 5 SGB VIII beim Kindergeld nicht anwendbar. Beim Kindergeld handele es sich nicht um den aus der Tabelle ermittelten Kostenbeitrag, welcher allein der Kürzung unterliege. Auch die Kostenbeitragsempfehlungen Baden-Württemberg sähen keine Kürzung vor.
Die Klägerin hat am 17.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkung in Bezug auf den Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes enthalte, so dass auch dieser Beitrag anteilig zu kürzen sei. Denn wenn die Eltern während der Zeit des Aufenthaltes zuhause Unterhaltsleistungen erbrächten, müsse der Kostenbeitrag entsprechend gekürzt werden. So sei es auch Praxis der meisten Jugendämter.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er darauf, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung bereits vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen werde; dieser habe seinen einkommensabhängigen Kostenbeitrag um monatlich 612,50 EUR kürzen können. Es sei im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zwischen beiden Arten von Kostenbeiträgen - aus Einkommen bzw. in Höhe des Kindergelds - zu differenzieren. So regelten es auch die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, und verwiesen darauf, dass das Kindergeld nun nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei und es nunmehr zwei Kostenbeiträge gebe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung.
13 
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
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Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
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3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
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3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. gezahlten "Verpflegungsgeldes" für die Wochenend- und Ferienaufenthalte ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt.

2

Auf Antrag der seinerzeit in P. wohnhaften Frau K., die für ihren am 11. April 1996 geborenen Sohn M. allein sorgeberechtigt ist, hatte ihr die Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2004 ab diesem Tag gemäß § 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Form von Heimerziehung in einer Einrichtung in W. (Landkreis Südwestpfalz) bewilligt. M. hielt sich indessen an zwei bis drei Wochenenden pro Monat sowie zeitweilig während der Schulferien auch im Haushalt seiner Mutter auf. Dieser wurden von der Klägerin jeweils Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen ihres Sohnes sowie Verpflegungsgeld in Höhe von 6,90 € (= 1/30 des monatlichen Regelsatzes von 207,00 €/M) für jeden ganzen Tag, den M. im Elternhaus verbrachte, sowie von 3,45 € für die Hin- und Rückfahrttage ausbezahlt.

3

Am 1. Februar 2006 verzog Frau K. nach L. (Landkreis Südwestpfalz). Mit Schreiben vom 13. April 2006 bat die Klägerin deshalb den Beklagten um Übernahme des Falles in eigene Zuständigkeit, setzte die bisherigen Leistungen aber zunächst fort. Nachdem der Beklagte den Fall geprüft und zum 1. Oktober übernommen hatte, bat ihn die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 um die Erstattung ihrer Aufwendungen für M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 in Höhe von 25.972,23 €. Bis auf in diesem Betrag enthaltenes "Verpflegungsgeld" in Höhe von 405,83 € entsprach der Beklagte im Januar 2007 dieser Bitte.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bewilligung von Heimerziehung im Sinne von § 34 SGB VIII sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Hierzu gehörten nach der Kommentierung von Schellhorn/Fischer/Mann auch die Kosten zur Ermöglichung des Umgangs mit den Eltern einschließlich der Verpflegungskosten. Dies gelte zufolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. November 2004 jedenfalls dann, wenn die Eltern diese Kosten nicht aufbringen könnten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Übernahme von Verpflegungskosten im Elternhaus im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII könne § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sprechen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Heimerziehung durch begleitende Beratung und Unterstützung darauf hinwirken solle, dass die Beziehung des Kindes zur Herkunftsfamilie gefördert werde. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erlaube aber lediglich eine fachliche, keine finanzielle Unterstützung. Entscheidend gegen eine Übernahme häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, der den Umfang der danach zu erbringenden Leistung eindeutig auf den Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses begrenze. Verpflegungskosten innerhalb des Elternhauses gehörten dazu nicht. Die Annahme, anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn die Eltern Sozialleistungsempfänger seien, komme schon im Gesetz nicht zum Ausdruck. Zudem sei in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter derartigen Umständen für die Verpflegung im Elternhaus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gewährt werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe nämlich bei Besuchen eines Kindes bei seinem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise (temporäre) Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Zwar möge diese Rechtsfigur in der Verwaltungspraxis noch nicht allgemein vertraut sein und deshalb die Sicherstellung auch häuslicher Verpflegungskosten im Rahmen von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wirkungsvoller und sachnäher erscheinen. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigten aber keine mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vereinbare Gesetzesauslegung.

6

Daraufhin hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht sehe den Begriff "außerhalb des Elternhauses" zu eng. Werde Heimerziehung gewährt, also Hilfe nicht nur an einem Teil des Tages, sondern vollständig außerhalb des Elternhauses geleistet, so sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der volle Unterhalt zu leisten, zu dem die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts gehörten. Wie § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zeige, gehöre die Förderung des Umgangs mit den Eltern zur Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses dazu. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Vorrangig sei zudem zu entscheiden, ob gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die häusliche Verpflegung sicherzustellen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. März 2008 den Beklagten zu verurteilen, an sie 405,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2007 zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, die Verwaltungspraxis, Kosten der Verpflegung im Elternhaus nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1, sondern gegebenenfalls durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch sicherzustellen, habe in seinem Bereich noch nicht zu Problemen geführt.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf einen Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

16

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erstattung des von ihr im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 an Frau K. zum Ausgleich ihrer diesbezüglichen Aufwendungen bei Wochenend- und Ferienaufenthalten ihres Sohnes M. in ihrem Haushalt gezahlten "Verpflegungsgeldes" gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung sind zwar diejenigen Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Beklagte durch den Umzug von Frau K. in den Landkreis Südwestpfalz am 1. Februar 2006 für die Heimerziehung ihres Sohnes M. im Sinne von § 34 SGB VIII zuständig geworden ist, diese Leistung aber erst ab dem 1. Oktober 2006 fortgesetzt hat, sodass die Klägerin gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII solange zur Gewährung dieser Leistung verpflichtet blieb. Gemäß § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten jedoch nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht. Dies war bezüglich der Zahlung des "Verpflegungsgeldes" an Frau K. nicht der Fall. Insbesondere war die Klägerin hierzu nicht etwa gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, wonach dann, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII geleistet wird, auch der "notwendige Unterhalt" des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen ist.

17

Allerdings benötigte M. im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 für die Wochenend- und Ferienaufenthalte bei seiner Mutter Geldmittel, um auch dort verpflegt werden zu können, und hatte mithin auch insoweit Bedarf an "Unterhalt" im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

18

Sollten diese Wochenend- und Ferienaufenthalte bloße Kontakte im Rahmen der beiderseitigen Ausübung des Umgangsrechts im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB gewesen sein, so wäre zu deren Finanzierung zwar eigentlich M.s Mutter verpflichtet gewesen, ohne dass dies von M.s Anspruch auf Gewährung von Unterhalt im Sinne von §§ 1601 ff. BGB umfasst gewesen wäre; die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Kind zu tragen, besteht neben seiner etwaigen Unterhaltspflicht und unabhängig von dieser (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1994 – XII ZR 206/93 – NJW 1995, 717 f.). Fehlen indessen einem umgangsberechtigten Elternteil – wie hier M.s Mutter – die finanziellen Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts, so steht zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht etwa diesem ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu, sondern allein seinem minderjährigen Kind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – FEVS 58, 289 [294 ff.]). Gleiches gilt, wenn sich ein umgangsberechtigter Elternteil – weshalb auch immer – nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind kümmert und deshalb die Initiative zu Umgangskontakten und zu deren Finanzierung allein bei diesem bzw. bei dem anderen Elternteil liegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 E 658/00 – NJW 2003, 2257).

19

Sollten hingegen die Wochenend- und Ferienaufenthalte M.s bei seiner Mutter im Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2006 über bloße Umgangskontakte im Sinne von § 1684 Abs. 1 BGB hinausgegangen sein, wofür angesichts der diesbezüglichen Vereinbarungen anlässlich der Hilfeplan-Fortschreibung am 14. Juni 2005 (vgl. S. 69 f. VA) einiges spricht, und hätte diese dann die Kosten von M.s Verpflegung während seiner Aufenthalte bei ihr im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB tragen müssen, wäre sie nicht als Empfängerin von Arbeitslosengeld II leistungsunfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB gewesen, so hätte M. auch in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Nr. 4 sowie § 9 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch gehabt.

20

Jedoch musste die Klägerin als gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichtete Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe diesen Unterhaltsbedarf deshalb nicht decken, weil die Kosten für die Verpflegung M.s im Haushalt seiner Mutter, also im Elternhaus angefallen sind, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aber nuraußerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist (so auch Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 39 Rn.2 und Mrozynsky, SGB VIII, 4. Aufl. 2004, § 39 Rn. 2; a.A.: VG Dresden, Urteil vom 19. November 2004 – 6 K 2607/03 – juris Rn. 17 f. sowie Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 39 Rn. 12 und Stähr in Hauck/ Noftz, SGB VIII, Loseblatt, Stand November 2006, § 39 Rn. 15). Entgegen der Annahme der Klägerin kann § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht dahin verstanden werden, dass dann, wenn eine Hilfe über Tag und Nacht und nicht etwa nur für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses gewährt wird, auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift vollständig und ausnahmslos sicherzustellen ist. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt nämlich auf der Tatbestandsseite verschiedene Hilfemöglichkeiten auf, die zum Teil in Tagesgruppen, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, zum Teil aber auch in Vollzeitpflege, in Einrichtungen über Tag und Nacht oder in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für alle diese Hilfemöglichkeiten übereinstimmend und nicht etwa nach Hilfeformen differenzierend die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an, neben der Gewährung einer der genannten Hilfen auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen "außerhalb des Elternhauses" sicherzustellen. Die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" bezieht sich mithin allein darauf, wo der sicherzustellende Unterhaltsbedarf anfällt, und nicht darauf, welche Hilfe geleistet wird und wo. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt also nicht darauf ab, ob "ein zeitweiser Aufenthalt im Elternhaus Bestandteil des pädagogischen Konzepts ist", ferner "umschreibt" die Wortfolge "außerhalb des Elternhauses" somit nicht etwa "lediglich die Hilfeart", bei deren Gewährung zugleich der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen ist (so aber jeweils Stähr, a.a.O.). Der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen kann folglich bei allen in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten teil- wie vollstationären Hilfemöglichkeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn eraußerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus besteht.

21

Dieses Verständnis von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet seine Bestätigung in § 94 Abs. 4 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitragspflichtigen aufhält, dessen tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zum einen trägt damit diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Pflicht eines umgangsberechtigten Elternteils, die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts zu tragen, nicht Teil seiner etwaigen Unterhaltspflicht im Sinne von §§ 1601 ff. BGB sind. Zum anderen stellt § 94 Abs. 4 SGB VIII sicher, dass bei über Umgangskontakte hinausgehenden und damit unterhaltsrechtlich relevanten Aufenthalten des jungen Menschen beim Unterhalts- sowie gemäß §§ 91 ff. Kostenbeitragspflichtigen letzterer nicht in doppelter Weise durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und die in seinem Haushalt durch die Aufenthalte des jungen Menschen entstehenden zusätzlichen Kosten belastet wird (insoweit zutreffend Stähr, a.a.O., § 94 Rn. 17). Diese Regelung wäre indessen überflüssig, wenn bereits im Rahmen der Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "den Eltern ein Betrag gezahlt" werden müsste, "der anteilig für die Dauer des Besuchs dem angemessenen Unterhaltsaufwand entspricht" (so aber ebenfalls Stähr, a.a.O., § 39 Rn. 15); letzteres würde bei gleichzeitiger Anrechnung der im Rahmen von Besuchsaufenthalten des jungen Menschen tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII sogar zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten, zudem aber auch nicht gerechtfertigten und damit gleichheitssatzwidrigen Besserstellung von kostenbeitragspflichtigen Elternteilen führen, in deren Haushalt sich ein junger Mensch trotz vollstationärer Jugendhilfeleistungen in unterhaltsrechtlich relevantem Umfang aufhält.

22

Schließlich ist es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Dresden (a.a.O., Rn. 18 a.E.) auch nicht etwa erforderlich, die Übernahme der Verpflegungskosten im Elternhaus deswegen als von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehenden Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen umfasst anzusehen, weil "andernfalls … eine Förderung der Beziehung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, die ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII obliegt, in den Fällen faktisch erschwert oder sogar unmöglich (wäre), in denen die Eltern des Kindes nicht über die (da)für … erforderlichen finanziellen Mittel verfügen". Wie nämlich oben bereits aufgezeigt wurde, steht dann, wenn die für Umgangskontakte oder für darüber hinausgehende unterhaltsrechtlich relevante Aufenthalte im elterlichen Haushalt erforderlichen Mittel seitens der Eltern bzw. eines Elternteils nicht aufgewendet werden können oder sollen, ihrem bzw. seinem minderjährigen Kind ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. Zwar kann über diesen Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalles ein weiterer Leistungsträger entscheiden müssen, der bislang noch keine Sozialleistungen an die Eltern bzw. den Elternteil oder an das Kind erbringt. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen zur Vermeidung solcher "verwaltungsunfreundlichen Mehrfachzuständigkeiten" rechtfertigen jedoch keine Auslegung einer Gesetzesbestimmung gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut (vgl. auch BSG, a.a.O, S. 297). Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, auf dessen diesbezügliche Ausführungen deshalb ergänzend Bezug genommen wird.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides.
Der am … 1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten.
Der Beklagte setzte zunächst nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin und Kindsvater, D, Kostenbeiträge fest: Mit Bescheid vom 23.05.2013 wurde ab 19.10.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich festgesetzt, wobei bereits mit Blick auf die Zeiten, in denen sich N bei seinen Eltern aufhielt, eine Kürzung des Beitrags erfolgt war. Nachdem der Ehemann der Klägerin Aufenthalte von N bei seinen Eltern in höherem Umfang nachgewiesen hatte, wurde dieser Bescheid rückwirkend geändert durch Bescheid vom 14.06.2013 auf 1.137,50 EUR monatlich; der Berechnung zugrunde lag eine Kürzung des Kostenbeitrags um 35% entsprechend der Zahl der Abwesenheitstage von N von der Einrichtung. Mit Bescheid vom 13.03.2014 wurde der Kostenbeitrag ab 01.01.2014 mit Blick auf geänderte Einkommensverhältnisse auf 1.097,20 EUR monatlich geändert.
Mit Bescheid vom13.03.2014 erließ der Beklagte - erstmals - gegenüber der Klägerin einen Kostenbeitragsbescheid, in dem ihr Kostenbeitrag ab 01.03.2014 auf 184,00 EUR monatlich festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde auf § 94 Abs. 3 SGB VIII verwiesen.
Die Klägerin legte am 01.04.2014 Widerspruch ein, der damit begründet wurde, dass bei Berechnung des Kostenbeitrags fälschlich § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht berücksichtigt worden sei. Wie beim Ehemann sei auch bei ihr der Kostenbeitrag um 35% auf dann 119,60 EUR zu kürzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015, zugestellt am 21.07.2015, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Eine Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe aus dem Arbeitseinkommen der Klägerin sei nicht möglich. Ein Elternteil habe aber unabhängig hiervon nach §§ 1 bis 6 KostenbeitragsVO einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn vollstationäre Leistungen erbracht würden, er Kindergeld für den jungen Menschen beziehe und seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB VIII sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Das Kindergeld sei als „Sonderform“ des Kostenbeitrags unabhängig vom Erwerbseinkommen zu betrachten und einzusetzen. So sei auch § 92 Abs. 5 SGB VIII beim Kindergeld nicht anwendbar. Beim Kindergeld handele es sich nicht um den aus der Tabelle ermittelten Kostenbeitrag, welcher allein der Kürzung unterliege. Auch die Kostenbeitragsempfehlungen Baden-Württemberg sähen keine Kürzung vor.
Die Klägerin hat am 17.08.2015 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII keine Einschränkung in Bezug auf den Kostenbeitrag in Form des Kindergeldes enthalte, so dass auch dieser Beitrag anteilig zu kürzen sei. Denn wenn die Eltern während der Zeit des Aufenthaltes zuhause Unterhaltsleistungen erbrächten, müsse der Kostenbeitrag entsprechend gekürzt werden. So sei es auch Praxis der meisten Jugendämter.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR monatlich festgesetzt ist.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er darauf, dass die vom Gesetzgeber eingeräumte Vergünstigung bereits vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen werde; dieser habe seinen einkommensabhängigen Kostenbeitrag um monatlich 612,50 EUR kürzen können. Es sei im Rahmen des § 94 Abs. 4 SGB VIII zwischen beiden Arten von Kostenbeiträgen - aus Einkommen bzw. in Höhe des Kindergelds - zu differenzieren. So regelten es auch die Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg, und verwiesen darauf, dass das Kindergeld nun nicht mehr Bestandteil des Einkommens sei und es nunmehr zwei Kostenbeiträge gebe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung.
13 
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
26 
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
27 
3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
28 
3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
29 
3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
33 
3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
34 
Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
35 
Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Sie ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit ihr gegenüber ein monatlicher Kostenbeitrag von mehr als 119,60 EUR festgesetzt ist.
18 
Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seiner hier einschlägigen, ab dem 03.12.2013 geltenden Fassung hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 der Vorschrift - der die Heranziehung nach dem Einkommen der Betreffenden regelt - „[...] einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen“.
19 
1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil der Beklagte für ihren Sohn N, der aufgrund seiner seelischen Behinderung im Internat untergebracht ist, vollstationäre Leistungen und damit Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erbringt und die Klägerin für N Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR monatlich bezieht.
20 
2. Einigkeit besteht weiter darüber, dass N sich nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei seinen Eltern aufhält mit der Folge, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin und Vaters von N jeweils gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII um 35% gekürzt worden ist, so zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 14.08.2013 und vom 13.03.2014.
21 
3. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anwendbar ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall.
22 
3.1 Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 94 SGB VIII:
23 
§ 94 SGB VIII in seiner aktuellen, durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz erfolgten und seit dem 03.12.2013 geltenden Fassung kennt zwei Ausgestaltungen des Kostenbeitrags, nämlich den Kostenbeitrag aus Einkommen, geregelt in den Absätzen 1 und 2, und - unabhängig davon - den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes, geregelt in Absatz 3. Dass es sich bei der Zahlung in Höhe des Kindergeldes auch um einen Kostenbeitrag handelt - der lediglich nicht mehr als „Mindestkostenbeitrag“ tituliert wird -, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung selbst, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, die wiederholt davon spricht, mit der neuen Regelung werde künftig „neben dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben“ (BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Ein Kostenbeitragspflichtiger kann, abhängig davon, wie seine Einkommensverhältnisse ausgestaltet sind und ob er Kindergeld für das untergebrachte Kind bezieht, nach aktueller Gesetzeslage verpflichtet sein, nur einen der beiden Kostenbeiträge oder aber beide Kostenbeiträge zu zahlen.
24 
Absatz 4 der Regelung spricht nun allgemein davon, dass die tatsächliche Betreuungsleistung, die ein Kostenbeitragspflichtiger erbringt, „auf den Kostenbeitrag anzurechnen“ ist. Diese weite Formulierung, die keine Änderung im Zuge des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes erfahren hat und nicht zwischen beiden Ausgestaltungen der Kostenbeiträge differenziert, legt es nahe, Absatz 4 unterschiedslos auf beide Formen der Kostenbeiträge anzuwenden.
25 
3.2 Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden ist.
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3.2.1 In diesem Zusammenhang ist, da der Beklagte zur Begründung seiner Rechtsauffassung vor allem auf die Änderungen des § 94 Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz verweist, zunächst ein Blick auf die Funktion des Kindergeldes wie auch auf die vor dem 03.12.2013 geltende Rechtslage hilfreich:
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3.2.1.1 Kindergeld war nach § 1612b BGB in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zwar als Einkommen der Eltern anzusehen, wurde diesen aber zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltslast gewährt; infolge der Änderung des § 1612b BGB steht es zwischenzeitlich, auch wenn es den Eltern zufließt, wirtschaftlich dem Kind zu, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Kindergeld ist damit unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 10/10 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 - 12 A 2071/12 -, juris; jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1612b Rn. 18; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 94 Rn. 16.1; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/15, § 94 Rn. 5).
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3.2.1.2 Die Einführung einer Verpflichtung des Kindergeld beziehenden Elternteiles zur Leistung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes erfolgte durch Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII zum 01.10.2005 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Dieses hatte mit Urteil vom 22.12.1998 (5 C 25/97) entschieden, Kindergeld sei keine mit Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform zweckgleiche Leistung mit der Folge, dass keine Pflicht des kindergeldberechtigten Elternteils bestand, Mittel in Höhe des Kindergeldes gemäß § 93 Abs. 5 SGB VIII neben dem Kostenbeitrag einzusetzen, wie es bis zu diesem Zeitpunkt der Behördenpraxis entsprach. Die Konsequenz aus diesem Urteil - nämlich dass Eltern der Kindergeldvorteil belassen wird, obgleich das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt - wurde als unbillig empfunden. Daher wurde mit § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Möglichkeit zur Abschöpfung des Kindergeldes geschaffen (Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 11; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 94 Rn. 10; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 94 Rn. 23; BT-Drs. 15/3676 vom 08.09.2004; vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 22.05.2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris).
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3.2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Beklagten zitierte Urteil der Kammer (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris) zu sehen, mit welchem die Kammer entschieden hatte, dass die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Dem Urteil nämlich lag die Erwägung zugrunde, dass das Kindergeld im weitesten Sinne zur Deckung des Bedarfs des Kindes gedacht ist. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen und ist sein Bedarf vollständig anderweitig - nämlich durch das Jugendamt - sichergestellt, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes folglich keine besondere Härte darstellen (vgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand 2015, § 94 SGB VIII Rn. 12).
30 
Diese Rechtsprechung ist folgerichtig nicht behilflich bei Beantwortung der Frage, ob nach alter Rechtslage tatsächliche Betreuungsleistungen, die der das Kindergeld beziehende Elternteil erbringt, gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes anzurechnen waren. Denn in dem Moment, in dem der kindergeldberechtigte Elternteil selbst einen Teil der Betreuungsleistungen wahrnimmt, der über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgeht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21.08.2008 - 7 A 10443/08 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 94 Rn. 13), stellt eben nicht mehr, was für die Kammer seinerzeit entscheidend war, das Jugendamt den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes sicher. Die im Zusammenhang mit § 92 Abs. 5 SGB VIII vorgenommene Argumentation ist damit auf § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht übertragbar.
31 
3.2.1.4 Sinn und Zweck der Regelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII war und ist es zu vermeiden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und zusätzlich durch die durch den Aufenthalt des jungen Menschen im Haushalt tatsächlich entstehenden unterhaltsrelevanten Kosten, belastet werden (jurisPK-SGB VIII, Stand 01/2015, § 94 Rn. 18; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17). Zu dieser doppelten Belastung aber kommt es unabhängig davon, ob Grundlage des Kostenbeitrags das Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist oder das für dieses Kind erhaltene Kindergeld. Für eine Ungleichbehandlung desjenigen, der aus seinem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat und bei tatsächlichen Betreuungsleistungen einen Anspruch auf entsprechende Kürzung hat, weil er nun einen Teil des Betreuungsaufwands selbst übernimmt, und demjenigen, der mangels entsprechender Einkünfte einen Kostenbeitrag (nur) in Höhe des Kindergeldes zu leisten hat, aber ebenso selbst Betreuungsleistungen wahrnimmt, aber gibt es keinen sachlichen Grund.
32 
Folgerichtig wurde die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII durch die Rechtsprechung auf § 94 Abs. 3 SGB VIII in seiner vor dem 03.12.2013 geltenden Fassung ohne weiteren Begründungsaufwand angewendet (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 07.12.2011 - 18 K 204.09 -, juris; VG München, Urteil vom 27.07.2011 - M 18 K 10.4797 -, juris). Und auch in den „Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg“ hieß es in der Fassung der Empfehlungen vom 01.01.2011 unter Ziff. 94.4 - anders als in der Neufassung (Stand 01.01.2014), auf die sich der Beklagte beruft - explizit, die in § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Abzüge seien „[...] auch beim Mindestkostenbeitrag [...]“ vorzunehmen.
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3.2.2 Durch die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII mit Wirkung vom 03.12.2013 aber änderte sich dessen Zielsetzung - nämlich den Kindergeldvorteil nicht beim Elternteil zu belassen, obgleich das Jugendamt den Unterhalt des Kindes sicherstellt - nicht. Die Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII - Erhebung zweier voneinander unabhängiger Kostenbeiträge - erfolgte vielmehr allein vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Regelung die Kindergeldbezieher gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert waren, da sie ihrer Kostenbeitragsverpflichtung zu einem Teil durch Zahlung des Kindergeldes nachkommen konnten und damit insgesamt weniger aus ihrem Einkommen bezahlen mussten (vgl. BR-Drs. 93/13 vom 08.02.2013; BT-Drs. 17/13023 vom 10.04.2013). Demgemäß hat die Neufassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII für den kindergeldberechtigten Elternteil, der keinen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen zu leisten hat, auch keine finanziellen Auswirkungen; wie bisher auch hat er einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Eine Änderung ergibt sich lediglich für denjenigen Kindergeldberechtigten, der zusätzlich aus seinem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen ist; er zahlte früher einen einheitlichen Kostenbeitrag, der sich aus dem um das Kindergeld erhöhten Einkommen errechnete, und muss zukünftig zwei Kostenbeiträge zahlen, nämlich einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes und einen weiteren Kostenbeitrag, der sich aus seinem - nicht mehr durch Kindergeld erhöhten (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII Satz 4 n.F.) - Einkommen berechnet (vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
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Vor diesem Hintergrund der Zielsetzung der zum 03.12.2013 erfolgten Änderung des § 94 Abs. 3 SGB VIII aber besteht keine Veranlassung, den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Hinblick auf die Kürzungsregelung des Absatzes 4 zukünftig anders zu behandeln als den Mindestkostenbeitrag nach altem Recht und damit auch anders als den aus Einkommen errechneten Kostenbeitrag.
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Die in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg vom 01.01.2014, auf die sich der Beklagte beruft, geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. In den Empfehlungen wird unter Ziff. 94.4 bestimmt, die Regelung des § 94 Abs. 4 gelte „[...] nicht für den Kostenbeitrag in Höhe von Kindergeld“. In der in Fußnote 56 erfolgten Erläuterung dieses Satzes heißt es: „Kindergeld ist nicht mehr Bestandteil des Einkommens, sondern neben einem Kostenbeitrag aus Einkommen separat einzusetzen. § 94 SGB VIII a.F. regelte ausschließlich den Umfang der Heranziehung aus Einkommen. Den Kostenbeitrag 'mindestens in Höhe des Kindergeldes' gibt es nicht mehr.“ Ungeachtet des Umstands, dass diesen Empfehlungen eine irgendwie geartete Bindungswirkung für das Gericht nicht zukommt, sind diese nach Auffassung der Kammer weder inhaltlich zutreffend noch weiterführend. Richtig ist zunächst, dass das Kindergeld zukünftig nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen ist, wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ergibt. Unzutreffend ist aber bereits, dass § 94 SGB VIII in seiner bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung nur den Umfang der Heranziehung aus Einkommen geregelt habe; vielmehr regelte § 94 Abs. 3 SGB VIII auch bisher schon „einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes“, der gerade einkommensunabhängig war. Auch die Aussage, dass es einen Kostenbeitrag „mindestens in Höhe des Kindergeldes“ nicht mehr gebe, ist zwar begrifflich richtig; in § 94 Abs. 3 SGB VIII findet sich in der Tat das Wort „mindestens“ nicht mehr, was konsequent ist, da, wie gesehen, nach aktueller Rechtslage der kindergeldberechtigte Elternteil für den Fall, dass er über hinreichendes Einkommen verfügt, nicht mehr einen einzigen Kostenbeitragsbescheid erhält, der betragsmäßig das Kindergeld übersteigt, sondern zwei Bescheide, von denen einer einen Betrag in Höhe des Kindergeldes, der andere den sich aus seinem Einkommen ausgenommen Kindergeld ergebenden Betrag festsetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es nach wie vor der Sache nach einen „Mindestkostenbeitrag“ in Höhe des Kindergeldes gibt, den alle kindergeldbeziehenden Elternteile unabhängig von ihrem Einkommen zu zahlen haben. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, weshalb der Wegfall des Mindestkostenbeitrags die Nichtanwendbarkeit des § 94 Abs. 4 SGB VIII zur Folge haben sollte. Denn die strukturellen Änderungen in der Form der Kostenbeitragserhebung ändern Sinn und Zweck der Regelungen des § 94 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII, wie gesehen, nicht, und die Neufassung der Regelung, die auf die Bezeichnung des Kostenbeitrags aus Kindergeld als „Mindestkostenbeitrag“ verzichtet, lässt eher noch weniger als die Vorgängerfassung eine Interpretation dahingehend zu, der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes stelle eine nicht der Kürzung unterliegende Mindestverpflichtung dar.
36 
Nach wie vor ist daher § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 93 Abs. 3 SGB VIII anzuwenden (so ohne weitere Begründung auch Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 08/2015, § 94 Rn. 17; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 17.11.2014, Ziff. 17; so offenbar auch VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2015 - Au 3 K 15.341 -, juris).
37 
3.3 Einer Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII steht schließlich im konkreten Falle auch nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte verweist, die Familie der Klägerin bereits die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII für sich in Anspruch nehme, weil der Kostenbeitrag des Kindsvaters um 35% gekürzt worden sei. Denn weder aus § 94 SGB VIII noch aus anderen Regelungen des SGB VIII ergibt sich, dass in dem Fall, in dem beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt leben und jeweils zu einem eigenen Kostenbeitrag veranschlagt werden, nur einer von ihnen von der Anrechnungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII profitieren könnte.
38 
3.4 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass N sich in einem Umfang von 35% im Haushalt seiner Eltern aufhält, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, soweit er diese Kürzung nicht berücksichtigt. Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 3, 4 SGB VIII verpflichtet, nicht, wie festgesetzt, einen Kostenbeitrag in Höhe von 184,00 EUR monatlich zu leisten, sondern nur in Höhe von 119,60 EUR.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
5. Die Zulassung der Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten, denn die Frage, ob die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB VIII n.F. anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und stellt sich in einer Vielzahl von Fällen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
12 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14 
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
15 
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
16 
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dassmindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
17 
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
18 
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
21 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
Der Kläger ist der Vater der am 19.05.1991 geborenen M. M., die zunächst in seinem Haushalt wohnte, am 05.02.2009 von der Beklagten in Obhut genommen wurde und sich in der Folgezeit in einer Jugendhilfeeinrichtung aufhielt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009, dem Kläger zugestellt am 04.03.2009, wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich seine Tochter seit dem 05.02.2009 im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Jugendhilfeeinrichtung befinde mit einem monatlichen Aufwand von mindestens 8.250,00 EUR. Der Kläger wurde aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben, und u.a. darauf hingewiesen, dass er entsprechend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde und dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei.
Am 06.05.2009 beschloss die Beklagte, nachdem den Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 23.04.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Sorgerecht für ihre Tochter M. M. entzogen worden war, dieser Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. ab 19.05.2009 nach §§ 41, 34 SGB VIII zu gewähren.
Mit Bescheid vom 16.06.2009, zugestellt am 24.06.2009, zog die Beklagte den Kläger ab dem 05.02.2009 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 164,-- EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte gewähre seit dem 05.02.2009 Leistungen nach dem SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, habe dieser gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger beziehe für seine Tochter M. Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich.
Der Kläger legte hiergegen am 20.07.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, für M. kein Kindergeld zu beziehen. Bis Mai 2009 habe er Kindergeld bezogen, die Tochter sei jedoch seit dem 19.05.2009 volljährig und nicht in Ausbildung, so dass kein Anspruch mehr auf Kindergeld bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2011, Datum der Zustellung den Akten nicht zu entnehmen, wurde der Kostenbeitragszeitraum in Abänderung des Bescheids vom 16.06.2009 auf die Zeit vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger erhalte seit Volljährigkeit seiner Tochter kein Kindergeld mehr für sie, so dass der Kostenbeitrag auf den Zeitraum vom 05.02. bis 19.05.2009 festgesetzt werde. Für diesen Zeitraum habe der Kläger nach § 94 Abs. 3 SGB VIII mindestens das auf das untergebrachte Kind entfallende Kindergeld als Kostenbeitrag zu zahlen. Dass der Kläger während dieser Zeit Leistungen auf Grundlage des SGB II bezogen habe, führe zu keiner anderen Entscheidung, da nach den Empfehlungen des KVJS zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg auch Leistungsempfänger nach dem SGB II den Mindestkostenbeitrag bezahlen müssten.
Der Kläger hat am 23.05.2011 Klage erhoben. Er sei nicht zu den Kosten heranzuziehen. Zwar habe er bis zum 19.05.2009 Kindergeld bezogen. Dieses sei allerdings bereits im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für den Zeitraum bis 30.04.2009 anspruchsmindernd berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung des Kindergelds komme nicht in Betracht, denn dann handele es sich nicht mehr um eine Heranziehung „in angemessenem Umfang“.
Der Kläger beantragt,
10 
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 aufzuheben, soweit er für den Zeitraum 05.02.2009 bis zum 30.04.2009 einen Kostenbeitrag festsetzt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
14 
Mit Beschluss der Kammer vom 07.09.2011 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet, soweit die Beklagte einen Kostenbeitrag für den Zeitraum bis zum 06.05.2009 festgesetzt hat.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
16 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die als (Teil-)Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der angefochtene Kostenbeitragsbescheid der Beklagen vom 16.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind in dem hier im Streit stehenden Zeitraum (05.02.2009 bis 30.04.2009) die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 7, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Eltern aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII zu den Kosten einer Inobhutnahme herangezogen werden. Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, derjenige Elternteil, der Kindergeld für den betroffenen jungen Menschen bezieht, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
20 
1. Der Kläger hat für seine Tochter M. unstreitig bis zu deren 18. Geburtstag am 19.05.2009 Kindergeld i.H.v. 164,-- EUR monatlich erhalten.
21 
2. Die Inanspruchnahme des Klägers scheitert nicht an der Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben der Beklagten vom 27.02.2009 - zugestellt am 04.03.2009 - über die Inobhutnahme seiner Tochter M. und den Umstand, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei, informiert; die Beklagte hatte folglich frühestens zu diesem Zeitpunkt der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII, die materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist (dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Erl. § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 15/3676, S. 41), Genüge getan. Dieser Umstand führt im konkreten Fall jedoch nicht zur - teilweisen - Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides. Die Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII soll nämlich den Beitragspflichtigen davor schützen, dass er doppelt - sowohl durch Unterhaltsleistungen als auch durch die Zahlung eines Kostenbeitrags - in Anspruch genommen wird. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aber besteht nur in den Fällen, in denen die Unterhaltspflicht des Pflichtigen auf Geld gerichtet ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, der Kläger habe seiner Tochter M., die vor der Inobhutnahme mit ihm in seinem Haushalt wohnte, (auch) Barunterhalt geleistet; insbesondere hat der Kläger, nachdem die Kammer bereits in ihrem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe diese Ansicht vertreten hatte, keine Angaben gemacht, die eine andere Auffassung rechtfertigten. Im Fall des vom Kläger geleisteten Naturalunterhaltes besteht aber keine Gefahr, dass der Kostenpflichtige ungewollt doppelte finanzielle Leistungen erbringt. Die unterlassene Aufklärung führt in Fällen des Naturalunterhalts daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbeitragsbescheides (VG Neustadt, Urt. v. 19.07.2007 - 2 K 15/07.NW -, in Juris; Hauck, SGB VIII, § 92 Rn. 22; ähnl. auch Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 92 Rn. 18, 21).
22 
3. Einer Inanspruchnahme des Klägers in Höhe des Kindergeldes steht auch nicht der von ihm ins Feld geführte Umstand entgegen, das Kindergeld sei bereits bei der im Rahmen der Leistungen nach SGB II vorgenommenen Bedarfsberechnung als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.
23 
a) § 94 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der Bezieher von Kindergeld einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen hat. Einschränkungen oder Ausnahmen von dieser Zahlungspflicht bestehen ausweislich des Wortlauts der Regelung nicht. Nur eine am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung wird auch deren Zweck gerecht. Denn die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zielt auf die Abschöpfung des Kindergeldvorteils ab. Weil ein Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, nach § 39 SGB VIII auch den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicherstellt, würde es nämlich als unbillig empfunden, dem Pflichtigen, der über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügt, das Kindergeld zu belassen (vgl. auch BT-DrS 15/3676, S. 42); die gleichen Überlegungen ergeben sich aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII im Falle der Inobhutnahme. Auch der Umstand, dass der Kläger Leistungen nach SGB II bezieht, berührt seine Kostenbeitragspflicht daher nicht (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2010 - 7 K 3997/09 -, juris; so auch die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg v. 12.06.2009, Ziff. 94.3.1).
24 
b) Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Es sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stelle eine zwingende Vorschrift dar, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die Härtefallregelung des § 92 Abs. 2 SGB VIII ausschließt (VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - 4 K 1466/06 -, juris, m.w.N.; Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., § 94 Rn. 12). Dessen ungeachtet ist eine besondere Härte vorliegend auch nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen der Berechnung der Höhe der der Familie des Klägers zustehenden Leistungen nach SGB II im Leistungsbescheid vom 06.10.2008 das für M. gezahlte Kindergeld als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung führte jedoch nur zur Verringerung der Höhe der M. zu gewährenden Leistungen, nicht dagegen zur Verringerung des dem Kläger selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts zustehenden Betrages. Nachdem ohnehin für die Zeit der Inobhutnahme das Jugendamt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII den notwendigen Unterhalt von M. sicherzustellen hatte, führt der Umstand, dass bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach dem SGB II das dem Vater infolge der Regelung des § 94 Abs. 3 SGB VIII im Ergebnis nicht zustehende Kindergeld anspruchsmindernd berücksichtigt wurde, nicht zu einer besonderen Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 SGB VIII.
25 
4. Schließlich steht einem Anspruch der Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, dass M. zwar seit dem 05.02.2009 über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, ihre Unterbringung jedoch zunächst als Maßnahme der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgte; erst am 06.05.2009 (und damit zu einem Zeitpunkt, der nicht im Streit steht) beschloss die Beklagte, für M. Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zu gewähren.
26 
§ 94 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht“ werden. Entgegen einer in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretenen Auffassung (Stähr, in: Hauck, aaO., § 94 Rn. 12) lässt diese Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, die Regelung gelte nicht für den Bereich der Inobhutnahme auf Grundlage des § 42 SGB VIII.
27 
a) Der Wortlaut der Regelung - „Leistungen über Tag und Nacht“ - schließt die Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen, die wie im Falle des Klägerin über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden, nicht aus. Denn weder wurde hier der in §§ 34 Satz 1, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB gewählte Ausdruck der „Einrichtung“ über Tag und Nacht verwendet, noch griff der Gesetzgeber auf den in § 91 Abs. 1 SGB VIII verwendeten Begriff der „vollstationären Leistungen“ zurück, der - so legt es zumindest der Wortlaut der Regelung („zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen“) nahe - vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage von § 42 SGB VIII gerade nicht umfasst.
28 
b) Die Gesetzesbegründung (BT-DrS 15/3676 S. 42) verhält sich zur Frage, inwieweit von § 94 Abs. 3 SGB VIII auch vorläufige Maßnahmen nach § 42 SGB VIII umfasst sind, nicht. Im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 SGB VII ist in der Begründung lediglich davon die Rede, es handele sich um „Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses […] (insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie)“; dass auch Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII darunter fallen, ist durch den Wortlaut - „insbesondere“ - nicht ausgeschlossen, jedoch auch nicht präjudiziert.
29 
c) Auch § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KostenbeitragsverordnungKostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 rechtfertigt im Ergebnis nicht den Schluss, auf Grundlage des § 94 Abs. 3 SGB VIII sei eine Heranziehung des Elternteils zu den Kosten einer gemäß § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme mindestens in Höhe des Kindergeldes nicht möglich.
30 
Zwar ist nach § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV, durch den § 94 Abs. 3 SGB VIII ergänzt wird, erste Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes, dass (1.) „vollstationäre Leistungen“ erbracht werden. Damit hat der Verordnungsgeber den Begriff gewählt, wie er in § 91 Abs. 1 SGB VIII - und hier gerade in Abgrenzung zu vorläufigen Maßnahmen - Verwendung gefunden hat. Dies lässt jedoch zur Überzeugung der Kammer angesichts der auch an anderer Stelle in der KostenbeitragsV getroffenen Wortwahl nicht den Schluss darauf zu, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV wolle vorläufige Maßnahmen von der Kostenbeitragspflicht ausnehmen. So spricht auch § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nur davon, die Höhe des Beitrags zu „Kosten einer vollstationären Leistung nach § 91 Abs. 1“ SGB VIII ergebe sich aus der Anlage. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Kostenbeitrag bei vorläufigen Maßnahmen i.S.d. § 91 Abs. 1 SGB VIII sei nicht anhand der Anlage zu ermitteln. Denn die auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung gilt nach ihrem Titel („Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe“) ausdrücklich auch für diese, in den Regelungen der KostenbeitragsV indes an keiner Stelle ausdrücklich genannten, vorläufigen Maßnahmen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1, 2); es existieren auch anderweitig keine Regelungen auf Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII, die Kostenbeiträge zu vorläufigen Maßnahmen gemäß § 42 SGB VIII regelten. Daher ist davon auszugehen, dass die in der Anlage genannten Beitragsstufen nach dem Willen des Verordnungsgebers auch für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII ebenfalls genannten „vorläufigen Maßnahmen“ gelten sollen. Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass in § 2 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Maßnahmen“ nur in Abgrenzung zu den in § 3 KostenbeitragsV geregelten teilstationären Maßnahmen verwendet wird und in diesem Zusammenhang auf der Grundlage des § 42 SGB VIII erbrachte vorläufige Maßnahmen einschließt; gut vertretbar ist auch die Auffassung, es handele sich bei dem Umstand, dass vorläufige Maßnahmen in § 2 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht genannt sind, schlicht um ein redaktionelles Versehen (so Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG Erl. § 2 KostenbeitragsVO zu § 94 Rn. 1). Demgemäß ist auch in § 7 KostenbeitragsV der Begriff der „vollstationären Leistung“ in Abgrenzung nur zur „teilstationären Leistung“, nicht auch zu vorläufigen Maßnahmen zu sehen, mit der Folge, dass § 7 KostenbeitragsV einer Kostenbeitragspflicht mindestens in Höhe des Kindergelds auch bei vorläufigen Maßnahmen nicht entgegensteht. Für diese Auffassung spricht auch, dass in der in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV enthaltenen Tabelle, die - wie bereits erläutert - auch auf vorläufige Maßnahmen Anwendung findet, bei niedrigen Einkommensgruppen ein Kostenbeitrag i.H.v. 0 EUR festgesetzt ist, verbunden mit der Fußnote „Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzusetzen“. Die grundsätzliche Kostenbeitragspflicht für vorläufige Maßnahmen und die Pflicht, zumindest das Kindergeld einzusetzen, sind danach im Zusammenhang zu sehen.
31 
c) Ergeben sich im Ergebnis mithin weder aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII selbst, noch aus dessen Gesetzesbegründung oder auch der Wortwahl in § 7 KostenbeitragsV durchgreifende Argumente gegen eine Einbeziehung auch vorläufiger Leistungen i.S.d. § 42 SGB VIII (Inobhutnahmen) in die Kostenbeitragspflicht des § 94 Abs. 3 SGB VIII, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung eine weite Auslegung der Regelung. Hintergrund einer Kostenbeteiligung der Eltern mindestens in Höhe des Kindergeldes ist der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt, dieser auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt; daher erscheine es unbillig, den Eltern, die über kein nach § 94 SGB VIII einzusetzendes Einkommen verfügen, den Kindergeldvorteil zu belassen (BT-DrS 15/3676 S. 42). Diese Argumentation gilt aber für Inobhutnahmen gleichermaßen, denn auch hier wird nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII der Unterhalt des Kindes durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Auch Inobhutnahmen i.S.d. § 42 SGB VIII lösen folglich gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls in Höhe des Kindergeldes aus.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
33 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtsfragen, ob § 92 Abs. 3 SGB VIII einschränkend auf Fälle der Barunterhaltspflicht auszulegen ist und inwieweit gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII Kostenbeiträge mindestens in Höhe des Kindergeldes auch im Falle von vorläufigen Maßnahmen (Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII) erhoben werden können, haben grundsätzliche Bedeutung und wurden vom VGH Bad.-Württ., soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 17. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 558 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils

- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind für das Kind M.        , geboren am 20. Dezember 2000, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,

- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind für das Kind N.         , geboren am 8. Juni 2003, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,

- ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein drittes Kind für das Kind R.          , geboren am 16. März 2005, mithin monatlich 47,50 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 49 € für den Zeitraum ab Januar 2016

zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder M. (geboren im Dezember 2000), N. (geboren im Juni 2003) und R. (geboren im März 2005) hervorgegangen. Die Kinder halten sich im wöchentlichen Wechsel im jeweiligen Haushalt des einen und des anderen Beteiligten auf. Es besteht auch im Übrigen Einigkeit darüber, dass die Beteiligten ihre Kinder paritätisch und somit in einem Wechselmodell betreuen. Keiner der Beteiligten leistet aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern bislang Zahlungen an den anderen Teil. Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Antragsgegnerin bezieht das gesetzliche Kindergeld für alle drei Kinder.

2

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds für den Zeitraum ab April 2013 in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist dem Anspruch unter anderem mit der Begründung entgegengetreten, dass sie in diesem Zeitraum die erforderlichen Aufwendungen insbesondere für Bekleidung, Schulutensilien, Mobilität und Versicherungen für die drei Kinder allein getragen habe und eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung dieser Leistungen insoweit noch ausstehe. Hilfsweise hat sie wegen dieser Aufwendungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von 4.431,92 € erklärt. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß dazu verpflichtet, für den Zeitraum ab August 2013 laufend das hälftige Kindergeld für die Kinder M. und N. in monatlicher Höhe von 92 € und für das Kind R. in Höhe von 95 € sowie für den Zeitraum von April bis Juli 2013 einen Rückstandsbetrag in Höhe von 1.116 € nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin eine Abweisung der Zahlungsanträge erstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2015, 965 veröffentlicht ist, im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

6

Da der Antragsteller die gemeinsamen Kinder hälftig betreue und auch Baraufwendungen durch die Unterhaltung der Kinder jedenfalls im Hinblick auf Wohn- und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern die Hälfte des Kindergelds zu, welches entgegen § 1612 b BGB allein der Antragsgegnerin zugeflossen sei. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf hälftigen Ausgleich des von der Antragsgegnerin bereits empfangenen und künftig zu beziehenden Kindergelds komme ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, mit dem nicht nur erbrachte Unterhaltsleistungen, sondern auch vorweggenommene staatliche Sozialleistungen ausgeglichen werden könnten. Es bestünden keine Bedenken dagegen, den Anspruch auf Kindergeldausgleich isoliert ohne gleichzeitige Abrechnung des Gesamtunterhalts geltend zu machen. Zwar sei ein Gesamtausgleich einschließlich des Kindergelds praktisch und sinnvoll. Solange aber ein Gesamtausgleich und eine damit einhergehende unterhaltsrechtliche Abrechnung des Kindergelds von beiden Elternteilen nicht geltend gemacht werde, müsse eine isolierte Durchsetzung möglich sein, weil sonst eine unnötige Erweiterung des Verfahrens drohe. Dem stehe auch der Gedanke des § 1612 b BGB nicht entgegen. Im Normalfall, in dem der das Kindergeld beziehende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfülle und der andere barunterhaltspflichtig sei, stelle sich die Frage nach dem Kindergeldausgleich nicht, weil das Kindergeld hälftig auf die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils angerechnet werde. Es gebe aber auch in dieser Konstellation Ausnahmefälle, wie beispielsweise bei einem Obhutswechsel des Kindes, in denen ein Ausgleich des Kindergelds zu erfolgen habe. Dies sei auch zulässig, weil das Kindergeld nicht Teil des Kindesunterhalts sei und daher keinen bloß unselbständigen Rechnungsposten in einer möglichen Gesamtabrechnung darstelle. Die isolierte Geltendmachung führe zudem nicht zu einem unbilligen Ergebnis, denn wenn der andere Elternteil im Anschluss an den isolierten Kindergeldausgleich noch einen unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich geltend machen wolle, könne und müsse die Entscheidung zum isolierten Kindergeldausgleich in der dortigen Abrechnung berücksichtigt und das Kindergeld bei beiden Elternteilen hälftig als empfangene Leistung in die Abrechnung eingestellt werden. Die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit behaupteten monatlichen Mehraufwendungen greife nicht durch, weil mangels Vortrags zu den Einkünften der Antragsgegnerin nicht dargetan sei, in welchem Verhältnis die Kindeseltern zum Barunterhalt der Kinder beizutragen hätten. Schon aus diesem Grund könne von etwaigen Mehraufwendungen im Verhältnis zum Antragsteller, der nach den vorgelegten Einkommensunterlagen nur knapp über dem notwendigen Selbstbehalt liegen dürfte, nicht auf eine Berechtigung geschlossen werden, das volle Kindergeld nach eigenem Belieben einzusetzen.

7

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich des hälftigen Kindergelds nicht - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - auf § 430 BGB stützen kann.

9

Ein Anspruch nach § 430 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatbestand einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorliegt, mithin mehrere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Ein solcherart ausgestaltetes Forderungsrecht beider kindergeldberechtigter Elternteile gegenüber der Familienkasse besteht nicht. Das auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes gewährte staatliche Kindergeld wird gemäß §§ 31 Satz 3, 62 ff. EStG als vorweggenommene Steuervergütung an die Eltern gezahlt. Auch wenn beide Elternteile - jeder für sich genommen - die Voraussetzungen der §§ 62 f. EStG für die Gewährung von Kindergeld erfüllen, wird nach § 64 Abs. 1 EStG nur an einen der beiden Anspruchsberechtigten die Auszahlung des (gesamten) Kindergelds vorgenommen. § 64 Abs. 2 EStG enthält Bestimmungen dazu, welcher der beiden Berechtigten das Kindergeld bekommt. Ist das Kind überwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, erhält dieser Berechtigte nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG das Kindergeld. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen, bestimmen die Berechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander, wer das Kindergeld erhält; können sie sich nicht einigen, trifft das Familiengericht eine für die Familienkasse bindende Entscheidung (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG sind entsprechend anwendbar, wenn das Kind - wie bei einem Wechselmodell - in den getrennten Haushalten beider Berechtigter nahezu gleichwertig aufgenommen worden ist (vgl. BFH Beschluss vom 15. Januar 2014 - V B 31/13 - juris Rn. 4 und FamRZ 2005, 1173, 1174). Kindergeld kann daher bei konkurrierenden Berechtigungen nur derjenige Elternteil beziehen, der nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 EStG hierzu berufen ist; dies schließt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Eltern gegenüber der Familienkasse aus (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 zu § 3 BKGG 1964).

10

b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.

11

aa) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 1994 - XII ZR 78/93 - FamRZ 1994, 1102, 1103 mwN und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - FamRZ 1989, 850, 851).

12

bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staatliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgeglichen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 770). Ein diesbezüglicher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des staatlichen Kindergelds wird freilich nur in seltenen Fällen in Betracht kommen, weil die in § 1612 b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden können.

13

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des - gegebenenfalls anteiligen - Kindergelds in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809). Ein unbedingter und in jeder denkbaren Fallgestaltung zu wahrender Vorrang einer möglichen unterhaltsrechtlichen Abwicklung des Kindergeldausgleichs besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834). Es gibt deshalb auch keinen ausreichenden Grund, den Eltern beim Vorliegen eines Wechselmodells in jedem Einzelfall eine - von ihnen möglicherweise gar nicht gewünschte - unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des Kindergeldausgleichs aufzuzwingen; es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds selbständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt (zu weiteren möglichen Anwendungsfällen für einen gesonderten Kindergeldausgleich vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781).

14

c) Die hier obwaltenden Umstände rechtfertigen es allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, die Hälfte des gesetzlichen Kindergelds für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder an den Antragsteller auszukehren.

15

aa) Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass bei einem strengen Wechselmodell beide Elternteile für den Barunterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Umständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 536 Rn. 18 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29). Hierzu können neben den Fahrtkosten insbesondere erhöhte Unterkunftskosten gehören, weil der im Tabellenbetrag enthaltene - und in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z.B. Ziff. 21.5.2. der Süddeutschen Leitlinien) mit 20 % des Barunterhaltsanspruchs angesetzte - Anteil für die Deckung des Wohnbedarfs des Kindes möglicherweise nicht auskömmlich ist, um die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen der beiden Elternteile vollständig abzubilden (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449).

16

Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen ist. Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 29 und Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017), findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 449).

17

bb) Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen.

18

(1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Streitstandes auch Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 f. mit Berechnungsbeispielen):

19

Mit dem Beschwerdegericht geht eine Auffassung davon aus, dass das Kindergeld getrennt von der übrigen unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternteil - ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse - zur Hälfte gutzubringen sei (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 567, 569; Poppen in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1612 b BGB Rn. 11; Wohlgemuth FamRZ 2015, 808, 809 und FamRZ 2014, 84, 85; Ehinger in Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. A Rn. 269; vgl. auch Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtstages, Brühler Schriften zum Familienrecht S. 136).

20

Nach einer anderen Auffassung kann der gesamte Kindergeldausgleich zwar ebenfalls außerhalb einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung vorgenommen werden, allerdings nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass jedem Elternteil derjenige Anteil am Kindergeld zugerechnet wird, welcher der aus seinen Einkommensverhältnissen hergeleiteten prozentualen Beteiligung am Unterhalt entspricht (Schürmann in Sünderhauf u.a. Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell Schriftenreihe des ISUV Band 7 S. 53, 60).

21

Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; Finke FamFR 2013, 488; Knittel JAmt 2014, 289, 290).

22

(2) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

23

(a) Nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Barbedarf. Die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf Fälle getrennt lebender Eltern zugeschnitten, in denen (nur) einer der beiden Elternteile das minderjährige Kind betreut, während der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist. Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 37).

24

Keine dieser beiden Konstellationen, die der Gesetzgeber den beiden Anrechnungsregeln des § 1612 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt hat, liegt bei einem Wechselmodell vor. Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 38). Dieser Zweck wird, was letztlich auch das Beschwerdegericht nicht anders sieht, bei der gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells nicht verfehlt. Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldausgleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; Bausch/Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 259; FAKomm-FamR/Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34a; Finke FamFR 2013, 488; Wohlgemuth FPR 2013, 157; Knittel JAmt 2014, 289, 290).

25

(b) Die Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 1 BGB ist auch bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend. Wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt ("in allen anderen Fällen"), liegt dem Gesetz die Konzeption zugrunde, dass das gezahlte Kindergeld stets - je nach Sachverhaltsgestaltung entweder zur Hälfte oder vollständig - zweckgebunden als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und deshalb ein bedarfsmindernder Vorwegabzug des Kindergelds vom Barunterhalt stattzufinden hat (vgl. insoweit bereits Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 ff.). Eine Kindergeldverteilung, die sich - wie die vom Beschwerdegericht für richtig befundene einkommensunabhängige Halbteilung zwischen den Elternteilen - von jeder Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes löst, lässt sich mit dem Gesetz insoweit nicht in Einklang bringen.

26

Etwas anderes kann auch nicht aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Diese Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung kann demgegenüber für keinen Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen; dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist deshalb beim Wechselmodell generell unanwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17). Die Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass die Eltern die ihnen ursprünglich gemeinsam obliegende Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt einerseits und Betreuungsunterhalt andererseits funktional vollständig zwischen sich aufgeteilt haben. Ausschließlich für diesen Fall ist die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Unterhaltsleistungen fingiert worden, so dass sich der Vorschrift kein Rechtsgedanke dahingehend entnehmen lässt, die von den Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen müssten auch dann in jeder Hinsicht als gleichwertig angesehen werden, wenn es - wie beim Wechselmodell - an einer solchen vollständigen funktionalen Aufteilung fehlt. Als gleichwertig sind deshalb beim Wechselmodell ohne weiteres nur die von den Eltern erbrachten paritätischen Betreuungsleistungen anzusehen. Soweit es den von beiden Elternteilen geschuldeten Barunterhalt betrifft, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass die Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben und ihre diesbezüglichen Beiträge daher auch unterschiedlich bewertet werden müssen.

27

(c) Die hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB hat beim Wechselmodell zur notwendigen Folge, dass der besser verdienende Elternteil durch das Kindergeld in einem größerem Umfang entlastet wird. Ist der schlechter verdienende Elternteil unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen Elternteil zu Gute. Dem kann auch nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass beim Wechselmodell auch der leistungsunfähige Elternteil - worauf das Beschwerdegericht hingewiesen hat - in der Zeit, in der sich das Kind in seinem Haushalt aufhält, jedenfalls durch Wohnungsgewährung und Verpflegung Naturalunterhaltsleistungen erbringt. Denn Wohnungsgewährung und Verpflegung, die dem Kind beim Wechselmodell durch einen Elternteil erbracht werden, erfassen nur einen (relativ) geringen Teil des - im Übrigen allein vom leistungsfähigen Elternteil aufzubringenden - sächlichen Gesamtbedarfs des Kindes. Es erscheint deshalb ebenfalls nicht angemessen, den in einem deutlich größeren Umfang zum Barunterhalt herangezogenen Elternteil wirtschaftlich lediglich durch die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld zu entlasten. Die sich daraus ergebenden Wertungskonflikte hat das Gesetz durch die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB zugunsten des Elternteils aufgelöst, der sich aufgrund seines höheren Einkommens in größerem Umfang am Barunterhalt für das Kind beteiligen muss.

28

cc) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen gilt für den hier verfahrensgegenständlichen Kindergeldausgleich das Folgende:

29

(1) Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergelds ist nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen. Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil insoweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es grundsätzlich seine Sache, die Haftungsanteile der Eltern am Barunterhalt darzulegen und zu beweisen. Eine solche Darlegung wird zudem in der Regel einen gesonderten Kindergeldausgleich entbehrlich machen, weil dann eine Gesamtabrechnung über den unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Eltern unter An- und Verrechnung des an einen Elternteil gezahlten Kindergelds möglich ist. Ein Anspruch auf hälftige Auskehrung des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils wird beim Wechselmodell auch dann in Betracht kommen, wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig sind.

30

Insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Der Antragsteller behauptet im Übrigen schon selbst nicht, dass er in gleichem Umfang wie die Antragsgegnerin zur Tragung des Barunterhalts für die Kinder verpflichtet wäre. Denn während er selbst vorträgt, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit keine (nennenswert) über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkünfte zu erwirtschaften, geht er andererseits davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten und Ausweitung ihrer Tätigkeit bei der Post ein deutlich höheres Nettoeinkommen erzielen könne.

31

(2) Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.

32

Auch wenn ein Elternteil nur über Einkünfte unterhalb des notwendigen Selbstbehalts verfügt und sich deshalb an der Aufbringung des Barunterhalts nicht beteiligen muss, kann er von dem anderen Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs jedenfalls die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds - nämlich die Hälfte des auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld - verlangen (vgl. Volker FuR 2013, 550, 554). Diesen Anspruch kann auch der Antragsteller geltend machen.

33

(3) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht der Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin mit den von ihr geltend gemachten Eigenaufwendungen für den Bedarf der Kinder - etwa Bekleidung, Schulutensilien oder Taschengeld - den Erfolg versagt. Da es an Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten - gerade auch mangels Vortrags der Antragsgegnerin zu den eigenen Einkommensverhältnissen - fehlt, lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin ohnehin zur Tragung des Barbedarfs der Kinder verpflichtet gewesen wäre. Insoweit wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung darzulegen, dass dem Antragssteller nach Anrechnung der von der Antragsgegnerin für die Kinder erbrachten Eigenleistungen auch unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils des an die Antragsgegnerin gezahlten Kindergelds kein Ausgleichsanspruch mehr verbleibt.

34

d) Somit kann der Antragsteller im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs die Auskehrung eines Viertels des gesetzlichen Kindergelds für die Kinder an sich verlangen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt zwar der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - FamRZ 2013, 1027 Rn. 14 mwN), was auch für den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gewährten Kindergelds gilt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834 und vom 3. April 1996 - XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726). Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB liegen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aber schon seit April 2013 vor, weil dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. April 2013 ein hinreichend deutliches Verlangen nach Auskehrung des hälftigen Kindergelds zu entnehmen ist.

Dose                   Klinkhammer                       Schilling

             Botur                              Guhling

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.341

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG); nunmehr Kindergeld als gesonderter Mindestkostenbeitrag; Auslegung von Bescheiden; objektiver Empfängerhorizont; Berücksichtigung des Widerspruchsbescheids bei der Auslegung; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Seit dem 16. Dezember 2010 leistet die Beklagte vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den im Jahr 2003 geborenen Sohn des Klägers.

Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2012 wurde der Kläger hinsichtlich der für den Sohn gewährten stationären Jugendhilfeleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2011 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- herangezogen. Zur Begründung der Neuberechnung des Kostenbeitrags wurde u. a. angeführt, dass dem Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Kindergeldberechtigung zuerkannt worden sei.

2. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 - dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 2. Januar 2014 - wurde der Kläger sodann hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes i. H. v. Euro 184,- herangezogen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe.

In einem dem Bescheid beigefügten Begleitschreiben ebenfalls vom 30. Dezember 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen. Daher sei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde überprüft, ob der Kläger unabhängig davon ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde. Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger zudem gebeten, zwischenzeitlich weiter den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen. Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2014 Widerspruch ein und rügte u. a., dass unklar sei, ob er nunmehr monatlich Euro 184,- zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- oder anstatt des bisherigen Betrags zu zahlen habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass aufgrund von Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2014 nunmehr ein separater Kostenbeitrag in Höhe des erhaltenen Kindergeldes zu leisten sei. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 stelle daher einen gesonderten Kostenbeitragsbescheid „nur für das Kindergeld“ dar, das in jedem Fall als Kostenbeitrag zu leisten sei. Neben diesem kindergeldbezogenen „Mindestkostenbeitrag“ sei ein weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag zu prüfen, daher sei der Kläger um Vorlage der Einkommensnachweise gebeten worden. Es wurde dem Kläger nunmehr empfohlen, zunächst nur das Kindergeld aus dem Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 i. H. v. Euro 184,- als monatlichen Kostenbeitrag zu überweisen und hinsichtlich eines etwaigen weiteren einkommensabhängigen Kostenbeitrags baldmöglichst - spätestens bis zum 30. April 2014 - die Einkommensnachweise bzw. einen Aktualisierungsantrag vorzulegen. Sodann würden über das Kindergeld hinaus geleistete Überzahlungen ggf. verrechnet bzw. zurücküberwiesen. Abschließend wurde um Mitteilung gebeten, ob sich der Widerspruch damit erledigt habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2014 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch und seine inhaltliche Begründung aufrechterhalten würden. Der Kläger sei jedoch zu einer Widerspruchsrücknahme bereit, soweit die Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Klägers - insbesondere die angefallenen Anwaltskosten (Euro 170,-) - übernehme.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Kostenübernahme ab und verwies auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2014. Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei erforderlich gewesen, da bezogenes Kindergeld ab dem 1. Januar 2014 einkommensunabhängig als Kostenbeitrag zu leisten sei. Ein etwaiger weiterer einkommensabhängiger Kostenbeitrag sei behördlich zusätzlich zu prüfen. Daher sei der Kläger um Vorlage der zur Kostenbeitragsberechnung erforderlichen Einkommensnachweise gebeten worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 hielt der Kläger seinen Widerspruch ausdrücklich aufrecht. Daraufhin legte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2014 den Vorgang der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor.

Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Februar 2015 - zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 ausweislich des behördlichen Begleitschreibens allein die monatliche Leistung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 regele; eine Regelung über die Zahlung eines weiteren monatlichen Kostenbeitrags i. H. v. Euro 340,- sei hingegen nicht enthalten.

3. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Der Bescheid sei entgegen § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger habe bislang aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 28. September 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geleistet; dies tue er - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - bis zu einer rechtlichen Klärung auch weiterhin. Ausweislich der Gründe des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2013 solle der Kläger jedoch nunmehr ab 1. Januar 2014 zusätzlich zum bisherigen monatlichen Kostenbeitrag von Euro 340,- auch den monatlichen Kindergeldbetrag von Euro 184,- als Kostenbeitrag an die Beklagte leisten. Klarstellende Hinweise, die zu einer anderen Auslegung - etwa dahingehend, dass das Kindergeld i. H. v. Euro 184,- auf den bisherigen Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340 anzurechnen sei - Anlass geben könnten, fänden sich im Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2013 nicht. Die Bezeichnung als „Änderungsbescheid“ beziehe sich insoweit allein auf die Änderungen im Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz, hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der Kostenbeitrag insgesamt neu festgesetzt worden sei. Die genannte behördliche Vorgehensweise widerspreche letztlich § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., der lediglich einen Minimalkostenbeitrag der Eltern in Höhe des Kindergelds festlege. Zudem sei in der bisherigen Kostenbeitragsberechnung i. H. v. Euro 340,- das erhaltene Kindergeld bereits berücksichtigt gewesen. Ferner habe sich der Sohn des Klägers im August 2014 nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden, so dass jedenfalls insoweit eine Kostenbeitragserhebung rechtswidrig sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 sei rechtmäßig. Er trage § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. Rechnung, nach dem Kindergeld beziehende Elternteile „unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII“ einen Kostenbeitrag jedenfalls in Höhe des Kindergelds zu zahlen hätten. Zwar sei die Überschrift „Änderungsbescheid“ in der Tat ungünstig gewählt; in der Sache sei jedoch unmissverständlich gewesen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nur die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds ab 1. Januar 2014 regele. Der weitere einkommensabhängige Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei hingegen im Bescheid vom 28. September 2012 auf monatlich Euro 340,- festgesetzt worden; dieser Bescheid gelte aktuell fort. Er sei zum 1. Januar 2014 - und letztlich bis heute - nicht geändert worden, da die für die Neuberechnung des Kostenbeitrags erforderlichen vollständigen Einkommensnachweise des Klägers fehlen würden und der Kläger einen Antrag auf Aktualisierung nach § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gestellt habe. Dies alles ergebe sich auch aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013. Auch hinsichtlich des Monats August 2014, in dem sich der Sohn des Klägers nicht in der Jugendhilfeeinrichtung, sondern zu Hause befunden hat, sei eine Kostenbeitragserhebung rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Unterbrechung der Maßnahme anlässlich eines Heimwechsels gehandelt habe; insoweit sei gesetzlich vorgesehen, dass der Kostenbeitrag ggf. nachträglich zurückerstattet werden könne.

5. Mit Beschluss des Gerichts vom 3. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 4. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. d. F. des zum 3. Dezember 2013 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes - KJVVG - vom 29. August 2013 (BGBl 2013 I S. 3464) unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.

Wie bisher soll bei vollstationären Leistungen das Kindergeld bei der Kostenbeitragsheranziehung eingezogen werden. Bisher wurde in Höhe des Kindergelds ein Mindestbeitrag erhoben. Diese Regelung führte zu einer ungerechtfertigten ungleichen Belastung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile. Der Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, musste den Kostenbeitrag in voller Höhe aus seinem Einkommen bestreiten. Der Elternteil, der das Kindergeld bezogen hat, konnte das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags verwenden. Nur die verbliebene Differenz zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag musste er aus seinem Einkommen bestreiten. Kindergeldbezieher waren somit gegenüber den Nichtkindergeldbeziehern privilegiert, da sie aus ihrem Einkommen insgesamt weniger bezahlen mussten. Mit der neuen Regelung soll der Kostenbeitrag in Höhe des Kindesgeldes neben dem Kostenbeitrag aus Einkommen erhoben werden. Der Kostenbeitrag aus Einkommen wird entsprechend verringert. Dadurch ist der Kostenbeitrag aus Einkommen für jeden Elternteil gleich. Zusätzlich kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, da sich unabhängig von dem Kindergeld der Kostenbeitrag unmittelbar aus der Tabelle im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung ergibt. Wie nach bisheriger Rechtslage soll die Möglichkeit bestehen, das Kindergeld als Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geltend zu machen, wenn der Elternteil den Kostenbeitrag nicht zahlt. Da mit der Änderung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt zwei Kostenbeiträge erhoben werden können, muss sich die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen, auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes beziehen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F., BT-Drs. 17/13023 v. 10.4.2013, S. 15; Hervorhebung nicht im Original).

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. neben einem Kostenbeitrag aus dem Einkommen ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds erhoben werden soll, weshalb nunmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII n. F. das Kindergeld bei der Einkommensberechnung im Rahmen des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII unberücksichtigt bleibt (BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 47).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der gegenständliche Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 wird dem Kläger in Vollzug von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. allein aufgegeben, dass er ab dem 1. Januar 2014 einen monatlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrag in Höhe des von ihm bezogenen Kindergelds von Euro 184,- zu leisten hat. Eine weitere Regelung i. S.v. § 31 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zum hiervon rechtlich unabhängig zu sehenden einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält der Bescheid hingegen nicht.

Ein Bescheid ist an den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiert auszulegen. Dabei ist der objektive Erklärungswert der Behördenregelung zu ermitteln, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem Gesamtinhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Begleitumständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 - juris Rn. 21; U. v. 3.3.2005 - 2 C 13/04 - NVwZ-RR 2005, 591 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 20 ZB 14.590 - juris Rn. 7; B. v. 6.5.2014 - 20 CS 14.791 - juris Rn. 3; B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7).

Bei erfolgter Durchführung eines Vorfahrens ist zudem im Rahmen der Auslegung eines Bescheids zu bedenken, dass Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid in die Auslegung des Ausgangsbescheids einzubeziehen ist (vgl. NdsOVG, U. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 - juris Rn. 116 f.; VG Karlsruhe v. 26.4.2007 - 5 K 2087/06 - juris Rn. 47 f.).

Hiervon ausgehend ergibt vorliegend eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog, dass der gegenständliche Bescheid vom30. Dezember 2013 (Blatt 4 f. der Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 (Blatt 36 f. der Verwaltungsakte) allein eine Festsetzung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 regelt.

Zwar ist die dem Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) vorangestellte Passage „Aufgrund der Änderungen des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) ergeht folgender Änderungsbescheid:“ für die Auslegung des Bescheids - für sich genommen - neutral, da hier letztlich unklar bleibt, ob damit lediglich die geänderte Heranziehung des Klägers zu einem gesonderten Kostenbeitrag in Kindergeldhöhe nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. gemeint ist oder aber auf eine Änderung der Kostenbeitragsheranziehung des Klägers insgesamt - ggf. unter Abänderung des bisherigen Kostenbeitragsbescheids vom 28. September 2012 - Bezug genommen werden soll. Im nachfolgenden Tenor des Bescheids vom 30. Dezember 2013 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) ist hingegen sodann ausdrücklich angegeben, dass Gegenstand die Festsetzung eines Kostenbeitrags „in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes“ ist. In den Gründen des Bescheids (Blatt 4 der Verwaltungsakte - Rückseite) ist sodann ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. nunmehr der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen habe (Hervorhebung nicht im Original).

Die alleinige Regelung des kindergeldbezogenen Kostenbeitrags wird überdies durch das ebenfalls bei der Bescheidsauslegung zu berücksichtigende behördliche Begleitschreiben vom 30. Dezember 2013 (Blatt 6 f. der Verwaltungsakte) deutlich. In diesem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetzes (KJVVG) das Kostenbeitragsrecht geändert habe. Insbesondere habe nunmehr nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. der Elternteil, der für das betreute Kind Kindergeld bezieht, unabhängig vom sonstigen Einkommen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) „einen separaten Kostenbeitrag in Höhe des auf das Kind entfallenen Kindergeldes zu zahlen“ (Hervorhebung nicht im Original). Daher sei anbei ein neuer Leistungsbescheid in Höhe des Kindergeldes beigefügt. Es werde nun überprüft, ob der Kläger „unabhängig davon“ ab 1. Januar 2014 aus seinem sonstigen Einkommen zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen werde (Hervorhebung nicht im Original). Insoweit wurde der Kläger zur Berechnung seines monatlichen Durchschnittseinkommens um Vorlage von Einkommensnachweisen bis spätestens 31. Januar 2014 gebeten. Da die Neuberechnung sämtlicher Kostenbeiträge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, wurde der Kläger gebeten, zwischenzeitlich den Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe weiter an die Beklagte zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen (Hervorhebung nicht im Original). Etwaige Überzahlungen würden nach der Neuberechnung zurückerstattet.

Aus dem behördlichen Begleitschreiben zum Bescheid vom 30. Dezember 2013 war somit nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ersichtlich, dass ab dem 1. Januar 2014 gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n. F. ein gesonderter („separater“) Kostenbeitrag in Höhe des bezogenen Kindergelds zu leisten ist, der rechtlich selbstständig („unabhängig davon“) neben einem etwaigen einkommensabhängigen weiteren Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht, der anhand aktueller Einkommensnachweise des Klägers noch neu zu berechnen war. Die Beklagte wies insoweit im Zusammenhang mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung anbei einen neuen Leistungsbescheid „in Höhe des Kindergeldes“ erhalte. Die behördliche Bezugnahme auf die Fortzahlung des bisherigen Kostenbeitrags im letzten Absatz des Begleitschreibens stellte hingegen einen bloßen unverbindlichen Hinweis bzw. eine bloße Anregung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase dar („Zwischenzeitlich bitten wir Sie, weiterhin Ihren Kostenbeitrag in der bisherigen Höhe an das Stadtjugendamt … zu überweisen, damit keine Zahlungsrückstände entstehen“; Hervorhebung nicht im Original); wie aus dem Wort „bitten“ ersichtlich, war hiermit kein auf den einkommensabhängigen Kostenbeitrag gerichteter Regelungscharakter i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verbunden. Hierfür spricht auch nachdrücklich, dass sich die entsprechende Passage nicht im Bescheid vom 30. Dezember 2013 selbst, sondern lediglich im erläuternden Begleitschreiben hierzu befindet.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Erklärungen bzw. Ereignisse nach Bescheiderlass grundsätzlich für die Auslegung eines Bescheids nicht von Bedeutung sind; die Bezugnahme der Klägerseite auf das Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2014 (Blatt 13 der Verwaltungsakte) geht daher von vornherein ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch klargestellt, dass der klägerseitig als unklar bzw. widersprüchlich angeführte Satz („Vielleicht hatten wir uns hier nicht deutlich genug ausgedrückt. Wir meinten natürlich nur die 340,00 Euro und nicht das Kindergeld zusätzlich zu den 340,00 Euro.“) allein im Zusammenhang mit den textlich unmittelbar zuvor nochmals thematisierten Zahlungsmodalitäten während der Neuberechnungsphase stehen dürfte. So verstanden dürfte der Satz lediglich nochmals klarstellen, dass hinsichtlich des einkommensbezogenen Kostenbeitrags angeregt worden ist, ab 1. Januar 2014 zunächst die bisherigen Euro 340,- (und nicht noch zusätzlich Euro 184,- Kindergeld) monatlich weiterzuzahlen.

Selbst wenn man mit der Klägerseite die Auffassung vertreten würde, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2013 nebst Begleitschreiben in seinem Regelungsgehalt nicht hinreichend klar gewesen sei, so wäre eine solche Unklarheit jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2015 - der wie ausgeführt bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - endgültig beseitigt worden. Aus den Gründen des Widerspruchsbescheids (Blatt 36 der Verwaltungsakte - Rückseite) geht ausdrücklich hervor, dass mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30. Dezember 2013 (nur) die Regelung getroffen werden sollte, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 einen „Kostenbeitrag aus Kindergeld i. H. v. Euro 184,- monatlich“ zu entrichten hat. Es wurde ferner klargestellt, dass weder der Bescheid noch das behördliche Begleitschreiben eine Formulierung enthalten, dass zusätzlich „ein weiterer Kostenbeitrag i. H. v. Euro 340,- geltend gemacht werden soll“.

bb) Der nach richtiger Auslegung somit allein auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag gerichtete Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage ohne weiteres in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Hiernach hat - wie ausgeführt - ein Kindergeld beziehender Elternteil unabhängig von einer Heranziehung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII und nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SG VIII einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, soweit - wie hier - Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses für einen jungen Menschen erbracht werden.

Das grundsätzliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten ohnehin unstrittig; insbesondere bestreitet der Kläger nicht einen Kindergeldbezug.

In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch der Umstand, dass sich der Sohn des Klägers - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im August 2014 nicht in der stationären Betreuung, sondern im Zuge eines Heimwechsels vorübergehend zu Hause befunden hat (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten v. 16.7.2014, Blatt 25 f. der Verwaltungsakte), einer rechtmäßigen Kostenbeitragserhebung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in diesem Monat nicht entgegensteht. Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist zwar gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Die Anrechnung etwaiger durch den Kläger im August 2014 erbrachten tatsächlichen Betreuungsleistungen i. S.v. § 94 Abs. 4 SGB VIII ist jedoch eine Frage der rechnerischen Abwicklung und berührt die grundsätzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrags in der jeweils festgesetzten Höhe nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 9.12.2014 - Au 3 K 14.1269 - juris Rn. 75; U. v. 26.5.2009 - Au 3 K 08.65 - juris Rn. 84).

cc) Der Bescheid vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt.

Ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt muss gemäß § 33 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

§ 33 Abs. 1 SGB X setzt im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit voraus, dass der Adressat des Verwaltungsakts eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (so auch Pickel in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Dezember 2008, § 33 Rn. 4). Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich dabei nach den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, § 33 Rn. 3 m. w. N.). Ob ein angefochtener Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist ggf. durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1987 - 8 C 43/95 - NVwZ 1999, 178/181; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 12 B 06.1796 - juris Rn. 22 f.).

Letztlich gelten somit nach der Rechtsprechung für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB X bzw. des wortgleichen Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im Kern die gleichen Anforderungen wie für die Auslegung von Bescheiden (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris Rn. 7). Daher folgt aus dem Umstand, dass sich der Inhalt des gegenständlichen Bescheids vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015 durch Auslegung hinreichend sicher ermitteln lässt (siehe hierzu oben unter Ziffer 1.b.aa), zugleich, dass der Bescheid auch inhaltlich hinreichend bestimmt i. S.v. § 33 Abs. 1 SGB X ist.

dd) Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der offenbar mangels Aufhebung fortgeltende Dauerverwaltungsakt vom 28. September 2012 (Blatt 1 f. der Verwaltungsakte) über eine Kostenbeitragspflicht des Klägers i. H. v. Euro 340,- monatlich vorliegend nicht klagegegenständlich ist. Denn die Klage richtet sich ausweislich der Antragstellung der Klägerseite ausschließlich gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2015, dessen Regelung jedoch - wie ausgeführt - auf den kindergeldbezogenen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ab 1. Januar 2014 beschränkt ist. Auch aus Sicht des Gerichts spricht jedoch einiges dafür, dass der Bescheid vom 28. September 2012 jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit durch die Beklagte rückwirkend zum 31. Dezember 2013 aufgehoben und gleichzeitig eine - ggf. vorläufige - Neufestsetzung des einkommensbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem 1. Dezember 2014 vorgenommen werden sollte (vgl. hierzu bereits das Begleitschreiben der Regierung von Schwaben zum Widerspruchsbescheid v. 4.2.2015, Blatt 35 der Verwaltungsakte). Hierfür spricht auch, dass nach neuer Rechtslage beim einkommensabhängigen Kostenbeitrag gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nunmehr grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht.

c) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf Euro 2.208,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend allein gegenständlichen kindergeldbezogenen Kostenbeitrags aus § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Euro 184,- x 12 Monate  Euro 2.208,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.