Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2007 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Unterstützung von Sportwetten.
Das beklagte Land veranstaltet in Baden-Württemberg neben mehreren Lotterien u. a. die staatlichen Sportwetten „Oddset-Kombi-Wette“ und „Oddset-Top-Wette“. Mit der Durchführung der Lotterien und Sportwetten hat es die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg beauftragt (vgl. hierzu zuletzt die Bekanntmachungen des Finanzministeriums über die Neufassung der Teilnahmebedingungen für die beiden staatlichen Sportwetten, GABl. 2007, S. 639 ff. u. 648 ff.). Diese Gesellschaft vertreibt ihr staatliches Glücksspielangebot in Baden-Württemberg über zahlreiche Toto-Lotto-Annahmestellen, die in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakhandlungen, Supermärkten und Tankstellen eingerichtet sind. Nach Auskunft des beklagten Landes gibt es in Baden-Württemberg derzeit 3656 solcher Annahmestellen. Die einzelnen Betreiber der Annahmestellen erhalten auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit der Toto-Lotto GmbH eine Provision, die von der Höhe des auf den Glücksspielsektor entfallenden Umsatzes abhängt.
Der Kläger ist Inhaber einer Gaststätte in Konstanz, in der die Firma ... ein Internetterminal der Marke Tipomat aufgestellt hat. Über dieses Terminal kann auch die Internetsite des maltesischen Sportwettenanbieters ... aufgerufen werden, der eine vom 19.01.2006 bis 19.01.2012 gültige Lizenz der maltesischen „Lotteries and Gaming Authority“ besitzt. Schließt ein Nutzer des Terminals mit der Firma ... eine Oddsetwette ab, so erhält die Firma ... eine Provision, an der sie den Kläger beteiligt.
Unter dem 24.10.2007 forderte die Stadt Konstanz den Kläger zum Abbau des Terminals auf, weil er nicht die erforderliche Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten besitze. Dagegen wandte der Kläger ein, er dulde lediglich die Aufstellung des Terminals und sei daher der falsche Adressat für das Verfahren. Darüber hinaus verstoße die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, weil sich sowohl der maltesische Wettveranstalter als auch der Dienstleister vor Ort auf die Dienst- und Niederlassungsfreiheit berufen könnten.
Nach Anhörung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger am 28.11.2007, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, und gab ihm auf, die entsprechenden Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziffer 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziffer 2). Außerdem wurde dem Kläger für den Fall, dass er den Verpflichtungen aus der - mit Anordnung des Sofortvollzugs versehenen - Verfügung binnen zwei Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht (Ziffer 4), und schließlich eine Gebühr von 250,- EUR festgesetzt. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, dass es die Aufgabe habe, im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde bzw. jegliche Werbung hierfür unterbleibe. Zu diesem Zweck dürfe es die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen. Bei den von dem Kläger veranstalteten Sportwetten mit festen Gewinnquoten handele es sich um Glücksspiele, die der Kläger veranstalte, indem er der Öffentlichkeit Zugang dazu ermögliche. Er besitze nicht die dafür erforderliche Erlaubnis; eine solche könne ihm auch wegen des Staatsmonopols nicht erteilt werden. Die Sach- und Rechtslage in Baden-Württemberg stehe in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen. Eine Bindung an Bewilligungen eines anderen Mitgliedsstaats der EU bestehe europarechtlich nicht.
Gegen den ihm am 30.11.2007 zustellten Bescheid hat der Kläger am 10.12.2007 Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen (1 K 2684/07). Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, er sei nicht Veranstalter eines Glücksspiels, und legt ausführlich dar, das Staatsmonopol für Sportwetten sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 sei weder rechtlich durch den neuen Glücksspielvertrag noch im Tatsächlichen Rechnung getragen worden. Das Vertriebssystem und Marktverhalten der staatlichen Anbieter habe sich nicht geändert, es werde weiter anreizend geworben und es mangele an einer konkreten Suchtprävention. Die staatlichen Anbieter hielten noch nicht einmal die Vorgaben des Glücksspielstaatvertrags ein. Den Belangen des Jugendschutzes werde nicht Rechnung getragen. Die Liberalisierung des Glücksspielmarkts sei während des ganzen Gesetzgebungsverfahrens nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden.
Vor allem aber greife das Staatsmonopol unzulässig in die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ein, wie der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in Sachen Lindmann, Läärä, Lindman Gambelli und Placanica, und auch der des EFTA-Gerichtshofs, eindeutig zu entnehmen sei. Daher dürften die entsprechenden nationalen Regelungen auch des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts nicht angewandt werden. Eigentlicher Grund für das Staatsmonopol seien auch nach der Neuregelung fiskalische Interessen, die es jedoch nicht rechtfertigen könnten. Aber auch die vom Gesetzgeber angeführten Ziele der Suchtprävention, der Kriminalitätsbekämpfung und des Jugendschutzes ließen sich ohne weiteres durch ein die Grundfreiheiten weniger einschränkendes Konzessionssystem erreichen. Darüber hinaus fehle es an einer für die Einschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit erforderlichen systematischen und kohärenten Regelung des Glückspiels in ganz Deutschland. Insbesondere bei Pferdewetten bestehe anders als bei sonstigen Sportwetten kein Staatsmonopol. Ein sachlicher Grund dafür sei nicht ersichtlich. Auch Spielautomaten, bei denen ein besonders hohes Suchtpotential bestehe, dürften von Privaten betrieben werden; die Anforderungen seien in der SpielVO sogar gelockert worden. Spielbanken, von denen eine hohe Suchtgefahr ausgehe, insbesondere auch von den dort aufgestellten Slotmachines, für die keine Verlustbegrenzung gelte, dürften von Privaten betrieben werden. In Rheinland-Pfalz würden Sportwetten und Lotterien seit vielen Jahren von einem rein privatrechtlichen Unternehmen, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, veranstaltet. DDR-Konzessionen für Sportwetten bestünden fort. Außerdem fehle es an der gebotenen Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen der Grundfreiheiten, insbesondere an Daten zur Spielsucht und zur Folgenabschätzung, gerade auch mit Blick auf die Alternative eines Konzessionssystems. Ein besonderes Suchtpotential von Oddset-Sportwetten sei nicht nachgewiesen. Zudem mangele es der angefochtenen Verfügung nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht zugebilligten Übergangszeit am 31.12.2007 und dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags an einer ordnungsgemäßen Begründung. Schließlich sei das Land Baden-Württemberg seiner Notifizierungspflicht für sein Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt,
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die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2007 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es beruft sich auf die Begründung seiner Entscheidung und darauf, dass das Regierungspräsidium nach § 9 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag darauf hinzuwirken habe, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben, und die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen erlassen könne. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28.03.2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungsgemäß sei, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Diese Vorgaben erfülle der zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Wichtigstes Ziel des Glücksspielstaatsvertrags sei die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Weitere Ziele seien die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, vor allem aber auch der Jugendschutz. Deshalb sei das Monopol bei Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential erhalten geblieben. Anders als die Tätigkeit privater Anbieter sei die Tätigkeit der Toto-Lotto GmbH an der Suchtbekämpfung orientiert. Ihr Wettangebot sei begrenzt, Oddset-Wetten würden nunmehr allein als Kombi- und Topwetten angeboten, es könne nur noch mit Kundenkarten gewettet werden, Werbung sei nur eingeschränkt zulässig und es seien eine Vielzahl von Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen worden wie etwa die Erstellung von Informationsbroschüren, Anzeigen, Plakaten, einer Internetseite und eines Kinospots sowie die Einrichtung einer telefonischen Beratungsstelle zum Thema Spielsucht. Die Zulassung privater Anbieter würde die Zahl der Marktteilnehmer und Wettgelegenheiten vergrößern und damit zu einer enormen Expansion des Angebots führen.
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Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Grundfreiheiten könnten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden, wozu die Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel zähle. Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geforderte Kohärenz fordere keine national gleichartigen Regelungen für den gesamten Glücksspielmarkt. Die verschiedenen Bereiche unterschieden sich hinsichtlich des Spielanreizes und des Suchtpotentials wesentlich voneinander. Außerdem könnte ein staatliches Defizit in einem Bereich nicht zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht führen. Das Notifizierungsverfahren nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG (geändert durch die Richtlinie 98/48/EG) sei durchgeführt worden.
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Dem Gericht liegt ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akte des Eilverfahrens 1 K 2684/07 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Anfechtungsklage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO) zulässig und begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Als Rechtsgrundlage der Untersagung, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung), kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht, der am 01.01.2008 in Kraft getreten ist (vgl. GBl. 2008, 56). Gleiches gilt für das Gebot, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1 Satz 2 der Verfügung), die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2 der Verfügung). Diese neue Rechtslage ist deshalb maßgeblich, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -) und weil für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung derartiger Verwaltungsakte regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20, § 15 GewO Nr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 43 ff.). Für die gerichtliche Entscheidung maßgebend sind deshalb die Bestimmungen des oben genannten Glücksspielstaatsvertrags und die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV -) vom 04.03.2008 (GBl. 2008, 81 ff.), das am 08.03.2008 in Kraft getreten ist (vgl. § 19 AG-GlüStV).
18 
Zwar vermittelt der Kläger unerlaubte Glücksspiele, was nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV Voraussetzung dafür ist, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde der Glücksspielaufsicht (§ 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. 2007, 571; § 16 Abs. 1 AG-GlüStV) mit der angefochtenen Verfügung einschreitet (dazu I.). Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) ist aber nach Auffassung der Kammer mit dem primären Gemeinschaftsrecht, nämlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und dem EG-Wettbewerbsrecht (Art. 86, 82 EG), unvereinbar. Nach dem grundlegenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts hat das Verwaltungsgericht das gemeinschaftsrechtswidrige nationale Recht außer Anwendung zu lassen (dazu II.).
I.
19 
Dadurch, dass der Kläger in seiner Gaststätte das Internetterminal „Tipomat“ aufstellen lässt, das auf die Nutzung zum Abschluss von Sportwetten bei dem maltesischen Sportwettenanbieter ... ausgerichtet ist, eröffnet er Spielern die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten. Damit ist er Vermittler (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) von Sportwetten, die als Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV anzusehen sind. Davon sind die Verwaltungsgerichte bereits in den früheren Entscheidungen, die zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages ergangen sind, ausgegangen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -).
20 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Weder der Kläger noch der maltesische Sportwettenveranstalter haben jemals vom Land Baden-Württemberg eine solche Erlaubnis erhalten. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten in das EU-Ausland (Malta); das entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes; denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Das ist die Gaststätte des Klägers in Konstanz.
21 
Dass der Firma ..., an die der Kläger Sportwetten vermittelt, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Malta) eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erteilt wurde, ändert an der Einstufung als unerlaubtes Glücksspiel nichts. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich nicht, dass diese Erlaubnis auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen kann. Es sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedsstaat erteilt wurden. Der Glücksspielbereich ist auch nicht Gegenstand einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006 (ABl. Nr. L376/36 v. 27.12.2006) sind Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten ausdrücklich ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie). Auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Artikel 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 16 und Art. 1 Abs. 5 Buchst. d, 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica u.a.), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die unter anderem die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedsstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedsstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht vereinbaren. Denn dieser hat mehrfach entschieden, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 06.11.2003, C-243/01 - Gambelli -). Dementsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04 - Placanica -) diese Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien.
22 
Dass die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilte Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann, ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, mit zahlreichen Nachweisen).
II.
23 
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüstV scheidet als Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung jedoch aus.
24 
Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg (vgl. § 10 Abs. 2 und 5 GlüstV) stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers dar und ist europarechtswidrig (dazu II. 2 - 4). Das führt zur Europarechtswidrigkeit auch von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüstV; denn diese Bestimmung ermächtigt die Glücksspielaufsicht, das europarechtswidrige staatliche Glücksspielmonopol durchzusetzen und privaten Anbietern das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten allein deshalb zu untersagen, weil dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüstV ohne Erlaubnis verboten ist. Ein auf präventive Kontrolle gerichtetes Erlaubnisverfahren existiert für private Sportwettenveranstalter wegen der Regelung des staatlichen Wettmonopols im Glücksspielstaatsvertrag aber nicht. Wegen der europarechtswidrigen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols kann derzeit deshalb nicht von einer Erlaubnispflicht für private Anbieter von Sportwetten ausgegangen werden (so ebenfalls VG Berlin, Beschl. v. 02.04.2008 -VG 35 A 52/08-).
25 
Aus diesem Grunde kann die angefochtene Verfügung auch nicht - wovon das Regierungspräsidium ausgegangen ist - darauf gestützt werden, dass mit ihr ein Verstoß gegen die Strafrechtsnorm des § 284 StGB abgewehrt wird. Denn aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078 ff.) folgt, dass sich ein Anbieter oder Vermittler von Sportwetten nicht nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn - wie hier - die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der europarechtswidrig die Dienstleistungsfreiheit verletzt.
26 
Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 entgegen; denn das Gericht hat lediglich für die von ihm eingeräumte Übergangszeit bis 31.12.2007 angenommen, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff.). Erweist sich die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfrist aber als europarechtswidrig, kann von einem Verbot als Grundlage der angegriffenen Verfügung nicht mehr ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301 ff.).
27 
1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile v. 15.07.1964 - Rs 6/64 - Costa/E.N.E.L. , und v. 09.03.1978 - Rs 106/77 - Simmenthal) besteht aus Art. 10 EG und dem als Strukturprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch Streinz/Herrmann, BayVBl. 2008, 1 ff.). Hinsichtlich der Verwerfung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. So verhält es sich nach Auffassung der Kammer hier. Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen zum Glücksspielbereich die Voraussetzungen genau dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (dazu im einzelnen II. 2 - 4). Er hat auch immer wieder betont, es sei Sache der nationalen Gerichte, darüber zu befinden, ob die streitigen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs diese Voraussetzungen erfüllen. Angesichts dieser Rechtsprechung sieht die Kammer hinsichtlich der europarechtlichen Voraussetzungen für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit keinen weiteren Klärungsbedarf, der Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 EG sein könnte. Zwar haben mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Stuttgart, Beschl. v. 24.07.2007 - 4 K 4435/06-) dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der für eine Rechtfertigung des staatlichen Sportwettenmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotene kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit lediglich auf den jeweiligen Glücksspielsektor zu beziehen oder unter Einbeziehung auch der nicht monopolisierten Glücksspiele, die -wie etwa Geldspielgeräte- ein höheres Suchtpotential aufweisen, umfassend zu verstehen ist. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Kammer aber entscheidungserheblich nicht an, weil das staatliche Sportwettenmonopol auch ohne Berücksichtigung anderer Glücksspielsektoren derzeit gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
28 
2.a) Das Sportwettenmonopol des Landes stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers dar. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung von Sportwetten Dienstleistungen i. S. v. Art. 49 EG sind (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, C-67/98 - Zenatti -, Rdnr. 19; Urt. v. 24.03.1994, C-275/92 - Schindler -, Rdnr. 25; Urt. v. 21.09.1999, C-124/97 – Läärä -, Rdnr. 14). Ebenso ist geklärt, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit außerhalb der Vorgaben des Art. 55 EG i. V. m. Art. 45, 46 EG nur dann zulässig sind, wenn sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 29).
29 
b) Im Bereich von Glücksspielen sind als zwingende Gründe des Allgemeininteresses der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung anerkannt (EuGH, Urt. Gambelli, Rdnr. 67). Innerhalb dieses Rahmens steht es im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats, welches Schutzniveau er gewährleisten will (EuGH, Urt. Schindler, Rdnr. 60, 61; Urt. Zenatti, Rdnr. 33, 34). Er kann sich zum Beispiel für ein Präventionsmodell entscheiden, das auf eine wesentliche Verminderung der Gelegenheit zum Spiel ausgerichtet ist, oder etwa auch für ein Kanalisierungsmodell, das darauf abzielt, durch ein auf Einnahmeerzielung und Expansion angelegtes Angebot einer begrenzten Zahl konzessionierter Privater die Glücksspieltätigkeiten aus dem Bereich des Illegalen und Kriminellen in geordnete und staatlich überwachte Bahnen zu lenken (EuGH, Urt. Placanica, Rdnr. 54, 55; s. dazu auch Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Gutachten v. 11.10.2007, S. 7 - Drs. LT-SLH 16/2460 -).
30 
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag haben sich die deutschen Landesgesetzgeber für ein Präventionsmodell entschieden, das als Mittel zur Prävention auch die Kanalisierung des Spieltriebs der Bevölkerung beinhaltet. § 1 GlüStV nennt als Ziele, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirkliche wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern (Nr. 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3) sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (Nr. 4). Diese Ziele werden zwar ohne weiteres von den europarechtlich anerkannten Gründen des Allgemeininteresses umfasst. Von diesen Zielen hat allerdings bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnrn. 98 ff.) das in § 1 Nr. 1 des Vertrags genannte Ziel der Suchtbekämpfung im Vordergrund zu stehen. Nur mit Bezug zu diesem Ziel kann die in § 1 Nr. 2 GlüStV vorgesehene Kanalisierung durch ein staatliches, ausreichendes Glücksspielangebot (vgl. § 10 GlüStV) überhaupt verfassungsgemäß sein. Denn ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 98, 119, 120). Ein auf Einnahmeerzielung und Expansion (vgl. EuGH, Urt. Placanica, Rdnr. 54, 55) angelegtes Staatsmonopol ist verfassungswidrig (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 107, 141).
31 
c) Europarechtlich ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nur zu rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 32; Urt. Gambelli, Rdnr. 65). Hat sich ein Staat wie hier im Glücksspielstaatsvertrag - entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben - vorrangig für das Ziel der Suchtbekämpfung entschieden, so muss die Verwirklichung dieses Ziels in dem Sinne gewährleistet sein, dass die Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (EuGH, Urt. Gambelli, Rdnr. 67; Urt. Placanica, Rdnr. 53; siehe auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007, E-1/06 – Gaming Machines, Rdnr. 53). Dabei kommt es zentral auf die „Effektivität der Überwachung“ und die „Durchsetzung“ einer „wirklich restriktiven“ Glücksspielpolitik an (EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming Machines, Rdnr. 51).
32 
Diesen europarechtlichen Maßgaben entsprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil vom 28.3.2006 (a.a.O., Rdnr. 120), wonach eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht materiellrechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich macht. Dementsprechend können die konkreten Vorgaben aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil auch zur Beantwortung der Frage der europarechtlichen Kohärenz und Konsistenz herangezogen werden.
33 
d) Der Europäische Gerichtshof hat immer wieder betont, dass es Sache des nationalen Gerichts - und damit hier der Kammer - ist zu prüfen, ob die angegriffene Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 37; Urt. Gambelli, Rdnr. 75, 76; Urt. Placanica, Rdnr. 58, 72; vgl. auch EuGH, Urt. v. 5.6.2007, C-170/04 - Rosengren -, Rdnr. 46/47 bzw. Rdnr. 53/54). Maßgeblich sind dabei nicht nur die rechtliche Ausgestaltung der Beschränkung, sondern auch ihre tatsächlichen Anwendungsmodalitäten (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 37, Urt. Gambelli, Rdnr. 75, 76), ihre Handhabung in der Praxis (EuGH, Urt. Rosengren, Rdnr. 46). Der Begriff des „Vorbehalts des Gesetzes“ in seiner im deutschen Staatsrecht geläufigen Ausprägung findet im Gemeinschaftsrecht keine Entsprechung, weil es hier nicht primär um den Schutz der Individualsphäre gegenüber hoheitlicher Macht, sondern um die Abgrenzung zwischen nationaler und gemeinschaftlicher Regelungsbefugnis geht (vgl. Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl., 2005, S. 193 [219, 238]). Allerdings ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte „Kohärenz“ und „Systematik“ hinsichtlich der Begrenzung der Wetttätigkeiten ohne normative Vorgaben zur Ausgestaltung eines staatlichen Monopolbetriebs kaum denkbar. Ohne solche inhaltlich bestimmten Regelungen blieben Maß und Umfang der Begrenzung der Wetttätigkeit der Willkür des staatlichen Monopolisten überlassen, die infolge ihrer begriffsnotwendigen Konturlosigkeit und der Unvorhersehbarkeit ihrer Ergebnisse schlechterdings ungeeignet ist, die gebotene Begrenzung effektiv, widerspruchsfrei und nach klaren Regeln umzusetzen (vgl. zur Ungeeignetheit der schwedischen gesetzlichen Bestimmungen zum staatlichen Monopolvertrieb für Alkohol EuGH, Urt. Rosengren, Rdnr. 45 - 47). Entscheidend ist hier damit vor allem die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols, ohne dass jedoch die tatsächliche Umsetzung aus dem Blick gelassen werden darf.
34 
e) Danach kann das Staatsmonopol des Landes keinen Bestand haben, weil es in seiner aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verfassung das Ziel der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten verwirklicht. Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik.
35 
aa) Gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime „weites Land – kurze Wege“, das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt. Noch immer besteht das Vertriebsnetz - entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - aus einer fast unvermindert gebliebenen Vielzahl von Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnlichen kleinen oder mittelständischen Gewerbebetrieben, so dass der Vertrieb in „bewusster Nähe zum Kunden“ stattfindet und die Möglichkeit zum Sportwetten ein allerorts verfügbares "normales“ Gut des täglichen Lebens darstellt (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 138). Von dem europarechtlich gebotenen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten kann bei einem solchen Vertriebssystem, über das Oddset nach dem Verbot des Internetvertriebs (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ausschließlich vermarktet wird, nicht die Rede sein.
36 
Eine bezifferte Obergrenze für die Zahl der Annahmestellen in Baden-Württemberg gibt es nicht (anders etwa § 7 SächsGlüStV -AG v. 14.12.2007 - SächsGVBl. 2007, S. 542: eine Annahmestelle je 3.200 Einwohner oder § 2 Abs. 5 Thüring. Gesetz zum GlüStV v. 18.12.2007 - GVBl. 2007, S.243: Gesamtzahl von 750 Annahmestellen in Thüringen darf nicht überschritten werden oder Art.1 Abs.3 S.2 BayAG-GlüStV v. 20.12.2007 - GVBl. 2007, S. 992: Zahl der Annahmestellen ist bis 31.12.2011 auf insgesamt 3.700 zu begrenzen). Zwar heißt es in § 10 Abs. 3 GlüStV, die Länder begrenzten die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1, das baden-württembergische Ausführungsgesetz wiederholt jedoch nur, dass Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten seien. Darüber hinaus normiert es nur, dass nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden dürften, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sei (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 Ausführungsgesetz). Anhaltspunkte, wie viel Glücksspiel als ausreichend anzusehen ist, liefert das Gesetz nicht. Auch für das vom Gesetz vorgesehene Vertriebskonzept des Veranstalters (§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 1 Satz 3 AG-GlüStV) fehlen inhaltliche Vorgaben. In § 7 Abs. 1 Satz 4 AG-GlüStV heißt es nur, dass das Konzept sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren habe. Eine solche Orientierung mag eventuell Anhaltspunkte für die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen geben, lässt jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die zulässige Anzahl von Annahmestellen zu.
37 
Außer konkreten, inhaltlichen Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen fehlen auch gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen.
38 
§ 7 Abs. 1 Satz 3 AG-GlüStV überträgt die nähere Ausgestaltung der Anzahl und der flächenmäßigen Verteilung der Annahmestellen dem Veranstalter oder der mit der Durchführung der Glücksspiele beauftragten juristischen Person, die ein entsprechendes Vertriebskonzept zu erstellen haben. Damit aber wird die Festlegung der Grenzen an den eigentlich zu kontrollierenden Monopolisten selbst delegiert.
39 
Auch eine Kontrolle des Vertriebskonzepts sieht das Ausführungsgesetz nicht unmittelbar vor, sondern nur mittelbar bei der Erteilung der Glücksspielerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5). Die Übergangsregelungen des § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse bis zum 31.12.2008 als Erlaubnis fortgelten, sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-GlüStV, wonach die vom Land bereits zum 01.01.2007 veranstalteten Glücksspiele noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortgeführt werden dürfen, führen jedoch dazu, dass bis Ende diesen Jahres noch nicht einmal diese mittelbare Kontrolle über § 2 Abs. 2 Nr. 5 AG-GlüStV stattfindet.
40 
Allein die Möglichkeit des Einschreitens der Glückspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV stellt keinen wirksamen Kontrollmechanismus dar. Dies zeigt sich etwa daran, dass der baden-württembergische Monopolist, die Toto-Lotto GmbH, trotz gesetzlicher Verpflichtung nach § 7 Abs.1 AG-GlüStV bislang kein Vertriebskonzept besitzt, ohne dass dies Konsequenzen für seine Tätigkeit nach sich gezogen hätte. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung hat dieser bisher nur einen unzureichenden Entwurf eines Vertriebskonzepts vorgelegt.
41 
Auch zu den einzelnen Annahmestellen enthalten die gesetzlichen Regelungen keinerlei konkrete Vorgaben. So heißt es unter § 7 Abs. 2 AG-GlüStV neben Zuverlässigkeitsanforderungen an den Betreiber nur allgemein, dass die Anforderungen der § 4 Abs. 3, §§ 5, 7 GlüStV sichergestellt werden müssten und dass die Annahmestelle dem Vertriebskonzept entsprechen und nicht in Spielhallen oder in Räumlichkeiten betrieben werden dürfe, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel entgegenstünden, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AG-GlüStV). Genaueres fehlt wiederum, etwa dazu, zusammen mit welchem Warenangebot Oddset vertrieben werden darf, damit es gerade nicht mehr als allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens (vgl. dazu BVerfG, a. a. O., Rdnr. 138) gehandelt wird, oder dazu, welche Entfernung die Annahmestelle zu besonders von Jugendlichen genutzten Einrichtungen wie Schulen, Jugendzentren oder Ähnlichem einzuhalten hat.
42 
Auch für den überwiegenden Teil der Annahmestellen sieht das Gesetz derzeit keine Kontrolle vor. Denn nach § 7 Abs. 4 AG-GlüStV darf eine Annahmestelle, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hat, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen. Darüber hinaus ist in § 7 Abs. 2 Satz 3 AG-GlüStV vorgesehen, dass die zuständige Behörde die Aufgabe der Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle der mit der Durchführung des Glücksspiels beauftragten Stelle im Wege der Beleihung übertragen kann. Durch ein solche Beleihung wird wiederum der Monopolist selbst mit seiner eigenen Kontrolle beauftragt. Auch dies macht deutlich, dass das Gesetz nicht auf eine effektive Kontrolle des Monopolisten zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV, insbesondere der Suchtbekämpfung, angelegt ist.
43 
Die derzeitige tatsächliche Situation spiegelt diese aufgezeigten rechtlichen Defizite wider. Ein Vertriebskonzept existiert nicht; die Zahl der Annahmestellen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nur geringfügig von 3.750 auf 3.656 gesunken. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Rückgang auf ein entsprechendes Konzept und nicht nur auf Insolvenzen oder sonstige wirtschaftlich bedingte Aufgaben der Annahmestellen zurückzuführen ist. Die freiwillige Schließung von legalen Annahmestellen der Toto-Lotto GmbH durch ihre Betreiber ist nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht genutzt worden, um die Gesamtzahl der Stellen zu reduzieren; vielmehr ist in etwa 40 bis 50 Fällen für geschlossene Annahmestellen jeweils Ersatz zugelassen worden, entweder indem der Weiterbetrieb durch einen neuen Inhaber oder aber die Eröffnung einer neuen Annahmestelle in der Nachbarschaft zugelassen wurde. Nach wie vor ist Oddset deshalb wie ein Gut des täglichen Lebens allerorts verfügbar. Die Zahl der Annahmestellen in Baden-Württemberg (3.656 - d.h. bei 10.736.000 Einwohnern kommt eine Annahmestelle auf 2.936 Einwohner; Ende 2006 waren es 3.674, d.h. eine je 2923 Einwohner - siehe Geschäftsbericht 2006 der Toto-Lotto GmbH v. 17.04.2007, S. 36 - www.lotto-bw.de) übertrifft bei weitem die Zahl etwa von Postfilialen (bundesweit eine für 6.875 Einwohner, vgl. VG Berlin, Beschl. v. 02.04.2008 -VG 35 A 52.08 -) und selbst die von Apotheken (bundesweit eine für 3.889 Einwohner, vgl. VG Berlin, a. a. O.). Auch wenn diese Zahlen angesichts der Unterschiede von Postfilialen, Apotheken und Annahmestellen nicht ohne weiteres direkt miteinander vergleichbar sind, vermitteln sie jedoch einen plastischen Eindruck von der tatsächlichen Dichte der vorhandenen Annahmestellen. Weshalb eine solche Dichte in der heutigen Mobilitätsgesellschaft für die Sicherstellung eines am Ziel der Suchtbekämpfung orientierten Glücksspielangebots notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich.
44 
Nach wie vor wird Oddset vor allem in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden, Supermärkten und Tankstellen vertrieben und damit nicht nur gezielt dem interessierten Kundenkreis, sondern einem breiten Publikum angeboten und darüber hinaus auch Jugendlichen und Kindern bekannt gemacht. Nach wie vor existieren Annahmestellen in unmittelbarer Nähe zu Schulen oder anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen, wie in der mündlichen Verhandlung beispielhaft aus Waldshut-Tiengen berichtet wurde. Damit ist der Vertrieb auf Expansion und nicht auf Selbstbeschränkung und Eingrenzung angelegt. Dass es nach den Teilnahmebedingungen für Oddset zum Wetten einer Kundenkarte bedarf (vgl. § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi-Wette vom 08.11.2007, GABl. 2007, S. 639 und § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Top-Wette, Ausgabe Januar 2008, GABl. 2007, S. 648), ändert an der Verfügbarkeit wie ein Gut des täglichen Lebens nichts, nachdem die Kundenkarte als „Spielpass“ kostenlos gegen Vorlage eines Ausweises ausgegeben wird und sofort nach Beantragung dieses „Passes“ gespielt werden kann (vgl. Informationen zum Spielangebot der Toto-Lotto GmbH Bad.-Württ., Stand Januar 2008, S. 20).
45 
Die Betreiber der Annahmestellen erhalten nach wie vor umsatzabhängige Provisionen für die Vermittlung von Sportwetten und haben damit ein starkes Eigeninteresse an der Steigerung des Umsatzes. Dieses Interesse wird nicht dadurch beseitigt, dass die Toto-Lotto GmbH seit dem 01.01.2008 eine Zusatzvereinbarung mit den Inhabern der Annahmestellen geschlossen hat, wonach der Glücksspielbereich nur eine untergeordnete Nebentätigkeit sein darf. Abgesehen davon, dass in der mündlichen Verhandlung von den Klägervertretern konkret Fälle genannt wurden, bei denen diese Zusatzvereinbarung nicht eingehalten werden soll, und der Beklagtenvertreter dem nichts zu entgegnen wusste, bedeutet der privatrechtliche Handelsvertretervertrag, den die Lottogesellschaften mit ihren Annahmestellen geschlossen haben (vgl. dazu Bundeskartellamt, Beschl. vom 23.08.2006 - B 10-92713-Kc-148/05 - Rdnr. 77), dass deren Betreiber einen Provisionsanspruch nach § 87 HGB besitzen und umso mehr verdienen, je mehr Spieleinnahmen sie für die Lottogesellschaft eingebracht haben. Daher haben sie auch dann, wenn sie die Glücksspielvermittlung nur als Nebentätigkeit betreiben, ein eigenes und sehr großes wirtschaftliches Interesse daran, möglichst viele Kunden zu akquirieren. An diesem System, wie es das Bundeskartellamt im Jahr 2006 vorgefunden hat (vgl. Beschl. v. 23.08.2006, a. a. O.), hat sich bislang nichts geändert, wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Bestimmung in den Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag), dass die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden darf (Nr. 3 der Richtlinien), hat eher Feigenblattcharakter, nachdem der Verdienst gerade der Personen mit dem direkten Kundenkontakt, nämlich der Betreiber der Annahmestellen, umsatzabhängig ist.
46 
Die Glücksspielaufsicht ist nur minimal ausgestattet. Für ganz Baden-Württemberg sind im zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 2 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 11.12.2007) nur zwei Personen für die Überwachung des Monopolisten und seiner 3.656 Annahmestellen zuständig. Dem entspricht, dass es nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung noch nicht zu einer Sichtung, geschweige denn Überprüfung des Bestands an Annahmestellen gekommen ist. Auch über einzelne Beanstandungen bei Annahmestellen konnte der Beklagtenvertreter nichts berichten, was angesichts der hohen Zahl von Annahmestellen sicherlich nicht darauf zurückzuführen ist, dass es keine zu beanstandenden Verstöße gegeben hat.
47 
bb) Diese Defizite in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vertriebssystems werden auch nicht durch die qualitativen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Einschränkung der Werbung und zur Suchtprävention ausgeglichen.
48 
Die inhaltlichen Regelungen zur zulässigen Werbung in § 5 Abs. 1 u. 2 GlüStV sind sehr allgemein gehalten und kranken vor allem daran, dass unklar ist und auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht erhellt werden konnte, wo die Grenze zwischen informativer, aufklärender Werbung und unzulässiger anreizender und ermunternder Werbung verläuft. Dementsprechend konnte einer der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch eine Vielzahl von Werbebroschüren und -artikeln präsentieren, die weit über eine Information und Aufklärung hinausgingen und sich offensichtlich auch an Minderjährige richteten, wie etwa Schokoladentäfelchen mit dem Aufdruck auf der Banderole: „Der Leckerbissen im Jubiläumsjahr 2008 Lotto Baden-Württemberg“. Auch wenn die vorgelegten Beispiele Werbung für die Dachmarke Lotto (vgl. zur Ausgestaltung und Wirkung der Dachmarke VG Berlin, a. a. O., S.25) und verschiedene Lotterieveranstaltungen, nicht aber unmittelbar für Sportwetten enthielten, belegen sie doch, dass die Werbebeschränkungen rechtlich wie tatsächlich nicht die Ziele des § 1 GlüStV verwirklichen. Denn nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung stimmt die Toto-Lotto GmbH jede Werbemaßnahme mit der Glücksspielaufsicht ab, so dass davon auszugehen ist, dass auch die vorgelegten Werbeexemplare vorher von der Glücksspielaufsicht als unbedenklich eingestuft worden waren. Gleiches gilt für die unstreitig in Fußballstadien vorhandene Bandenwerbung für die Dachmarke Lotto, die wohl kaum als informativ und aufklärend im Sinne des § 5 Abs. 1 GlüStV bezeichnet werden kann und zudem eine Umgehung des Verbots von Bandenwerbung für Sportwetten in § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darstellt. Denn die Dachmarke steht nach ihrem Sinn und Zweck gerade für das gesamte, unter ihr vertriebene Glücksspielangebot, zu dem auch die Sportwetten gehören.
49 
Darüber hinaus ist Werbung zwar im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten (§ 5 Abs. 3 GlüStV), jedoch nach wie vor in großer Bandbreite über Radiospots, Werbetafeln, Printmedien, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen möglich (siehe dazu VG Berlin, a. a. O., S. 25-27).
50 
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Umsatz der Oddset-Kombiwette im Jahr 2007 um 28 % und der Topwette um 48% sowie im ersten Quartal 2008 um 22% bzw. 32% zurückgegangen sei, konnte seinen Ausführungen nicht entnommen werden, dass dieser Rückgang Folge einer streng an der Begrenzung der Wetttätigkeit orientierten Glücksspielpolitik und Glücksspielaufsicht wäre. Vielmehr ist im Geschäftsbericht der staatlichen Toto- Lotto GmbH nachzulesen, dass die im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Einstellung des Internetspiels und die Reduzierung der Werbeaktivitäten nur zu „leichten Umsatzrückgängen“ geführt hätten und davon auszugehen sei, dass eine fortgesetzte Werbeinschränkung zwecks Spielerschutz in Zukunft nur „vorübergehend“ zu Umsatzrückgängen führen werde (Geschäftsbericht a.a.O., S.38).
51 
Auch die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Suchtprävention enthalten strukturelle Defizite, die sich wiederum in der aktuellen, tatsächlichen Situation widerspiegeln.
52 
Zwar sieht § 8 GlüStV eine Spielersperre vor; es fehlt jedoch an der Regelung eines Verfahrens, das sicherstellt, dass es tatsächlich auch zu Spielersperren kommt. Eine Kontrolle der Spielausgaben eines einzelnen Spielers, aus deren Höhe auf eine Spielsuchtgefährdung geschlossen werden könnte, sieht der Glücksspielstaatsvertrag nicht vor. Eine Spielersperre kann also nur dann verhängt werden, wenn der Spieler sie selbst beantragt oder das Personal oder sonstige Dritte zufällig Anhaltspunkte für Spielsuchtgefährdung, Überschuldung oder überhöhte Spieleinsätze wahrnehmen. Diese Möglichkeiten laufen in der Praxis aber weitgehend leer. Das Personal erfährt auch über die Kundenkarten oder Spielpässe (vgl. dazu Informationen zum Spielangebot der Toto-Lotto GmbH Bad.-Württ., Stand Januar 2008, S. 20, 21), die vor allem der Identifizierung eines Spielers dienen sollen (vgl. § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi-Wette vom 08.11.2007, GABl. 2007, S. 639 und § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Top-Wette, Ausgabe Januar 2008, GABl. 2007, S. 648), nichts über sein früheres Spielverhalten. Damit wird die vorgesehene Schulung des Personals, das problematisches Spielverhalten anhand eines plötzlichen Anstiegs des Entgelts oder der Spielfrequenz frühzeitig erkennen soll (vgl. § 6 Satz 2 GlüStV i. V. m. Nr. 1c der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht), gerade angesichts der Dichte der Annahmestellen und der Möglichkeit für Spieler, ihre Wetten zu streuen, zu einem wenig wirkungsvollen Instrument. Abgesehen davon dürfte ein großer Teil des Personals bislang noch nicht geschult sein; bis Ende 2006 jedenfalls hatten erst 1.297 Betreiber von Annahmestellen, also nur ein gutes Drittel, an Schulungen teilgenommen (Geschäftsbericht Toto-Lotto GmbH, S. 27). So verwundert es nicht, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung von keiner einzigen verhängten Spielersperre berichten konnte, obwohl bundesweit doch immerhin 250.000 Personen Anzeichen von Glücksspielsucht aufweisen sollen (vgl. Drucks. 14/1350 des Landtags von Bad.-Württ., S. 2).
53 
Höchsteinsätze für Sportwetten - spieler- und zeitraumbezogen oder wenigstens spielbezogen - sind weder im Glücksspielstaatsvertrag noch im Ausführungsgesetz geregelt. Allein die normativ nicht verankerten Teilnahmebedingungen enthalten gewisse, teilweise sehr hohe (bis zu 5.000 EUR) Grenzen, die sich jedoch nur auf einen Spielvorgang, nicht aber auf die Ausgaben eines Spielers innerhalb eines bestimmten Zeitraums beziehen (vgl. § 6 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi-Wette vom 08.11.2007, GABl. 2007, S. 639 und § 6 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Top-Wette, Ausgabe Januar 2008, GABl. 2007, S. 648; s. dazu auch VG Berlin, a. a. O., S. 30 f.).
54 
Das in § 6 GlüStV vorgesehene Sozialkonzept wird in seiner Ausgestaltung wiederum dem Monopolisten selbst überlassen. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung gibt es zwar ein Sozialkonzept des baden-württembergischen Monopolisten. Dieses stammt aber noch aus dem Jahr 2004, kann die Vorgaben des neuen Glücksspielstaatsvertrags also gar nicht umgesetzt haben.
55 
Am Rande sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch der in § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorgesehene Fachbeirat offensichtlich nicht existiert, nachdem dem Beklagtenvertreter darüber nichts bekannt war.
56 
Die Kammer verkennt nicht, dass die Toto-Lotto GmbH im Bereich der Aufklärung (§ 7 GlüStV) mit den Hinweisen auf Spielscheinen, Losen und Quittungen (§ 7 Abs. 2 GlüStV), der Aufklärungsbroschüre „Spielen mit Verantwortung“, der Einrichtung der Internetseite „www.spielen-mit-verantwortung.de“ und - vor allem telefonischen - Beratungsangeboten konkrete Schritte zur Suchtbekämpfung unternommen hat. Diese Schritte ändern jedoch nichts daran, dass das Konzept des Spielerschutzes unzureichend ausgestaltet ist, und sind vor allem nicht geeignet, ein zum Wetten anreizendes und ermunterndes europarechts- und verfassungswidriges Vertriebssystem zu rechtfertigen.
57 
3. Das Sportwettenmonopol des Landes ist zudem auch deshalb europarechtswidrig, weil es eine unverhältnismäßige, nämlich zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht erforderliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (ebenso VG Arnsberg, Beschl. v.l 05.03.2008 -1 L 12/08 -, juris und VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09. 01. 2008 - 7 G 4107/07(3) ).
58 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Maßnahmen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - C-55/94 -, Gebhard, Rdnr.37; Urt. v. 31.03.1993 - C-19/92-, Kraus, Rdnr.41; Urt. v. 26.11.2002 - C-100/01, Olazabal, Rdnr.43; vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Europarecht: Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl., 2005, S.805 - 841; zur Verhältnismäßigkeit in den EuGH-Urteilen zum Glücksspielmarkt: Haltern, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte des Glücksspiels, 2007, S.21, 22).
59 
Hinsichtlich eines staatlichen Glücksspiel-Monopols haben die nationalen Gerichte daher zu prüfen, ob dieses notwendig ist, um die mit dem Glücksspiel verbundenen Probleme (Spielsucht, Missbrauchsgefahren, Kriminalität etc.) auf das angestrebte Maß zu reduzieren oder dies nicht genauso gut durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa die Zulassung privater Anbieter unter strengen Konzessionsbedingungen erreicht werden kann (EuGH, Urt. Läärä, Rdnr.39; EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr.48, 49). Insbesondere ist zu prüfen, ob der staatliche Monopolist verglichen mit einem konzessionierten privaten Anbieter einen geringeren wirtschaftlichen Anreiz zur Verletzung reglementierender Vorschriften und ein geringeres Interesse an aggressiver Vermarktung hat und ob der Staat den öffentlich-rechtlichen Monopolanbieter effektiver überwachen kann oder ob nicht private Anbieter gleichermaßen einer solchen Überwachung unterworfen werden können (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - E 3/06 -, Ladbrokes, Rdnr.58, 62). Die zentralen Punkte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dabei die Effektivität der Überwachung und die Durchsetzung einer wirklich restriktiven Glücksspielpolitik (EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr.51).
60 
Zwar steht es grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Mitgliedsstaates, zu entscheiden, ob ein Monopol unter diesen Aspekten vorzugswürdiger ist als eine staatliche Aufsicht über private Anbieter. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei allerdings in jedem Fall einzuhalten (EuGH, Urt. Läärä, Rdnr.39). Die eng auszulegende Ausnahme einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss der Mitgliedsstaat außerdem rechtfertigen, nämlich schlüssig, plausibel und überzeugend darlegen, dass die Beschränkung gerechtfertigt ist und auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Insoweit trägt er die Darlegungslast dafür, dass das Ziel nicht auch durch mildere Mittel erreicht werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - C-260/04-, Kommission./.Italien.Republik, Rdnr.33 m.w.N.; Urt. Placanica, Rdnr.48,49; Urt. Rosengren, Rdnr.50, 57; ähnlich der EFTA-Gerichtshof, der von einer „Beweislast“ des Mitgliedstaates spricht: vgl. Urt. Ladbrokes, Rdnr.42 und Urt. Gaming-Machines, Rdnr.31; zur Darlegungslast auch Haltern, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte des Glücksspiels, 2007, S.28 ). Versäumt der Mitgliedstaat eine solche Darlegung, ist die Maßnahme unverhältnismäßig (EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr.50).
61 
Insoweit unterscheidet sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von der des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.12.1968 - 1 BvL 5/64 u.a. -, BVerfGE 25, 1; Beschl. v. 14.10.1975 - 1 BvL 35/70 u.a. -, BVerfGE 40, 196; Beschl. v. 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE 77, 84; Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 und Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), das die Last, die gesetzgeberischen Einschätzungen zu widerlegen und zu entkräften, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Gericht auferlegt (zu diesem Unterschied Bungenberg, DVBl. 2005, 1405 [1410, 1411]; zum Unterschied zwischen EuGH und EFTA-Gerichtshof in diesem Punkt Winkelmüller, GewArch 2007, 235 [237]). Gültigkeit dürfte aber auch im europarechtlichen Kontext der Ansicht des BVerfG zukommen, dass der Gesetzgeber nicht vor Ergreifung des strengeren Mittels erst den ungewissen Ausgang der Anwendung eines milderen Mittels abwarten muss, zumal dann, wenn er in der Vergangenheit schon erfolglose Schritte in dieser Richtung unternommen hat (Beschl. v. 14.02.1967 - 1 BvL 17/63 -, BVerfGE 21, 150 [158]). Das gilt auch für die Aussage, dass der mit einer vorgeschlagenen Alternative verbundene hohe Kontrollaufwand beachtlich ist und dass nicht erwartet werden kann, dass über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus Mittel zur Aufstockung personeller und sachlicher Ressourcen der Kontrollbehörden eingesetzt werden, um eine in das Grundrecht stärker eingreifende Regelung zu vermeiden (Beschl. v. 06.10.1987, a.a.O.). Schließlich sind bei der Alternativenprüfung auch die dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und die bisher in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen mit Alternativen beachtlich (Beschl. v. 18.12.1968, a.a.O., S. 12, 19). Insbesondere kann es zur Unverhältnismäßigkeit eines staatlichen Monopols führen, wenn die bisherigen mit konzessionierten Privaten gemachten positiven Erfahrungen ignoriert werden (Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O.). Schließlich muss sich der Gesetzgeber um eine flexible Gestaltung des Marktsystems und, „wo immer der Markt es erlaubt“, auch um die Eröffnung des Zugangs zum Markt bemühen (Beschl. v. 14.10.1975, a.a.O.).
62 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen ist vom beklagten Land weder plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags erforderlich ist. Der Landesgesetzgeber (siehe Gesetzentwurf „III. Alternativen“ , LT-Drs. 14/1930, S. 31) beruft sich lediglich darauf, eine völlige Liberalisierung des Glücksspielmarktes anstelle eines staatlichen Monopolangebots sei völlig ungeeignet, weil es dann zu einer enormen Expansion des Marktes mit einer Verzehnfachung der gegenwärtigen Umsätze der Annahmestellen komme und damit gleichermaßen die Zahl der suchtkranken und suchtgefährdeten Glücksspieler sowie die Begleit- und Beschaffungskriminalität ansteige (so auch BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 113 und -im Rahmen der Folgenabwägung- ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07-, juris). Dieser Einwand greift hingegen nicht gegenüber der ohne weiteres auch denkbaren Alternative der Erteilung eines begrenzten Kontingents von Konzessionen an private Wettanbieter (EuGH, Urt. Placanica, Rdnr.57, 58). Dagegen führt der Landesgesetzgeber unter Bezug auf die Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) an, die Suchtgefahren könnten mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot „effektiver beherrscht werden“ als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter (LT-Drs. 14/1930, S. 29). Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass der Staat ein staatlich beherrschtes Monopolunternehmen grundsätzlich leichter überwachen und instruieren kann als er dies gegenüber einer Vielzahl privater Anbieter könnte (so ausdrücklich EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr. 51). Dies setzt aber voraus, dass die öffentliche Hand anders als bei der Beaufsichtigung Privater zur Durchsetzung einer an der Suchtprävention orientierten Vertriebsform nicht auf den Einsatz mitunter langwieriger hoheitlicher Aufsichts- und Ordnungsmittel angewiesen ist, sondern die Zielkonformität der Geschäftspolitik des ihr unterworfenen staatlichen Monopolbetriebs durch direkte Weisungen durchsetzen kann (vgl. Fremuth, EuZW 2007, 565 [568]) und dass es hier nur der Beaufsichtigung eines einzigen Wettanbieters, nämlich des staatlichen Monopolanbieters, statt der Beaufsichtigung einer Vielzahl von privaten Wettanbietern bedarf, die einen viel umfangreicheren Kontrollaufwand bedingt (vgl. Walz, EuZW 2004, 523 [525] ).
63 
An diesen beiden Grundvoraussetzungen für Annahme größerer Effektivität fehlt es jedoch im vorliegenden Fall des baden-württembergischen Sportwettenmonopols gerade. Die Toto-Lotto GmbH, die in Baden-Württemberg die Sportwetten als staatlicher Monopolbetrieb anbietet, steht zwar aufgrund der unmittelbaren Landesbeteiligung gem. § 1 Abs.5 AG-GlüStV unter dem direkten Einfluss des Landes auf die Zielkonformität der Unternehmenspolitik. Ihrerseits aber bietet sie die Sportwetten nicht über ein Netz eigener zahlenmäßig begrenzter Annahmestellen mit eigenen, unmittelbarer Weisung unterworfenen Angestellten an. Vielmehr besteht das Vertriebsnetz der Toto-Lotto GmbH aus einer Vielzahl von 3656 Annahmestellen, die von privaten Inhabern von Lebensmittel-, Zeitschriften- und Tabakläden sowie Tankstellen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Toto-Lotto GmbH betrieben werden. Der Kontrollaufwand, den die Toto-Lotto GmbH selbst und vor allem die staatliche Glücksspielaufsicht bei der Beaufsichtigung dieser großen Zahl von Annahmestellen zu leisten hat, ist damit nicht ohne weiteres geringer als im Falle einer zahlenmäßig begrenzten Konzessionierung privater Sportwettenanbieter. Auch die Durchsetzungsmacht des staatlichen Sportwettenmonopols im Falle von Verstößen der Annahmestellen gegen die Vorschriften über die Spielsuchtprävention ist nicht größer als im letztgenannten Fall eines kontingentierten Konzessionssystems: Zwar erwecken die Teilnahmebedingungen den Eindruck, die Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg betreibe eigene Verkaufsstellen in eigener Regie (§ 1 Abs.2 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi und die Oddset-Top-Wette - GABl. 2007, S. 639: „Die Gesellschaft unterhält zur Durchführung ihres Auftrags in Baden-Württemberg Verkaufsstellen und Bezirksdirektionen“). Tatsächlich aber bedient sie sich nicht eigener Verkaufsstellen, sondern lediglich eines Netzes von Privaten, die ihr auf privatvertraglicher Basis Wetten vermitteln. Mangels direkter Weisungsbefugnis hat also auch die staatliche Toto-Lotto GmbH im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die Spielsuchtbegrenzung nur die Möglichkeit vertragsrechtlicher Konsequenzen, gegen die die privaten Inhaber der Annahmestellen ebenso Vertragsrechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch nehmen könnten, wie private Konzessionäre vor den Verwaltungsgerichten öffentlich-rechtliche Ordnungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde anfechten könnten. Der EuGH hat insoweit aber klar entschieden (Urt. Rosengren, Rdnrn. 52 - 57), dass z.B. ein Alkohol-Monopol nur dann gerechtfertigt ist, wenn es den „Bediensteten des Monopols“ erlaubt, eine konsequente Alterskontrolle durchzuführen, dass es hingegen unverhältnismäßig ist, wenn der staatliche Monopolist sich gar nicht eigener Angestellter bedient, sondern die Verantwortung für die Alterskontrolle privaten Dritten überträgt, indem er sich damit einverstanden erklärt, dass zahlreiche Angestellte „außerhalb der Niederlassungen des Monopols“, beispielsweise in „Lebensmittelgeschäften und Tankstellen“ diese Kontrollen vornehmen. Die Verhältnismäßigkeit des Monopols sei nicht nachgewiesen, denn unwidersprochen sei geblieben, dass eine Alterskontrolle auch mittels einer Formblatterklärung gegenüber Privaten verbunden mit geeigneten strafrechtlichen Sanktionen als weniger einschneidende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in Betracht komme.
64 
Das staatliche Monopolsystem lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, es sei weniger als die privaten Sportwettenanbieter auf die Einnahmen aus den Sportwetten angewiesen, habe also einen geringeren wirtschaftlichen Anreiz, gegen die zur Eindämmung der Spielsucht erlassenen Vorschriften zu verstoßen (so aber Fremuth, a.a.O., S. 568). Die gegenteilige Einschätzung ergibt sich vielmehr aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 154), das gerade gegenüber den staatlichen Monopolanbietern von Sportwetten die Einführung einer von staatlichen Finanzinteressen unabhängigen Kontrollinstanz gefordert hat (siehe § 9 Abs.6 GlüStV), nachdem aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Gefahr besteht, dass sie eine allein an finanziellen Interessen, nicht aber an der Spielsuchtprävention orientierte Glücksspielpolitik betreiben (siehe zu dem nach wie vor fortbestehenden starken finanziellen Interesse an Beibehaltung des Sportwettenmonopols auch die entsprechenden Äußerungen von Landtagsabgeordneten - LT-Drs.14/1526, S.6).
65 
Das staatliche Monopolsystem kann zudem nicht für sich reklamieren, weniger an einer aggressiven Vermarktung von Sportwetten interessiert zu sein, als es im Alternativfall kontingentiert konzessionierte private Sportwettenanbieter wären. Zwar müssen die konkurrierenden Wettanbieter schon aus Profitinteresse werbend auf sich aufmerksam machen, wenn sie den Spielermarkt unter sich aufteilen und sich dazu voneinander unterscheiden wollen (vgl. zur Werbung als wesentlichem Wettbewerbselement EuGH, Urt. v. 19.09.2006 - C-356/04 -, Lidl), während ein Monopolbetrieb naturnotwendig dann keiner Werbung bedarf, wenn er tatsächlich der einzige Anbieter auf dem Markt ist. Die staatliche Toto-Lotto GmbH ist aber tatsächlich gar nicht der einzige Sportwettenanbieter und muss daher ebenfalls mit intensiver Werbung auf sich aufmerksam machen, wie ihre Strategie einer Werbung unter der Dachmarke „Lotto“ zeigt (dazu oben ). Denn den Spielern in Baden-Württemberg steht neben dem staatlichen Sportwettenangebot ein großer Sportwettenmarkt im Internet offen, der sich trotz seiner Illegalität schlichtweg nicht unterdrücken lässt und durch seine Konkurrenz in den letzten Jahren zu einem kontinuierlichen Umsatzrückgang bei den staatlichen Sportwetten geführt hat (siehe Geschäftsbericht der Toto-Lotto GmbH, a.a.O. 37).
66 
Schließlich ist auch die Annahme nicht plausibel, das staatliche Sportwettenmonopol sei geeigneter als ein System kontingentierter Konzessionierung privater Sportwettenanbieter, die befürchteten Gefahren einer mit dem Sportwettengeschäft verbundenen Kriminalität (Betrug, Sportwettenbetrug, Geldwäsche, Einstieg des organisierten Verbrechens) oder des Gewinnausfalls zu Lasten eines Spielers durch Insolvenz des Anbieters (siehe zu alledem BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnrn. 103 - 106) einzudämmen oder gar völlig zu vermeiden. Die seit langem mit legal im Glücksspielbereich tätigen privaten Anbietern gemachten Erfahrungen dürfen dabei nämlich nicht ignoriert werden. Pferdewetten werden seit 1922 von privaten Wettanbietern veranstaltet und angeboten, in den neuen Bundesländer sind seit Jahren vier private Sportwettenanbieter auf der Grundlage von alten DDR-Erlaubnissen tätig, der Spielbankenbetrieb in Baden-Württemberg wird seit Jahrzehnten von privaten Betreibern durchgeführt und der Glücksspielmarkt im Bereich der Spielautomaten wird sogar ohne Kontingentierung ausschließlich von Privaten betrieben (siehe LT-Drs.14/393, S.5). Gleichwohl liegen ganz offenbar keine negativen Erfahrungen mit ihnen im Hinblick auf die befürchteten Kriminalitäts- und Liquiditätsgefahren vor. Das Finanzministerium (a.a.O. S.5, 6) stützt entsprechende Befürchtungen weder auf Statistiken noch auf Untersuchungen, sondern beruft sich nur auf die insoweit ebenso wenig fundierten Annahmen des BVerfG. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind diesbezüglich auch keine entsprechenden Missstände (Betrugsstraftaten, Insolvenzen, sonstige gewerberechtliche Unzuverlässigkeiten) etwa aus der früheren Tätigkeit der ca. 500 privaten Sportwettenvermittler (vgl. LT-Drs. 14/495, 10) bekannt geworden, deren Tätigkeit sie untersagt hat (zur Unverhältnismäßigkeit eines Spielbankenmonopols wegen der Nichtberücksichtigung der zuvor jahrelang mit privaten Spielbankenbetreibern gemachten positiven Erfahrungen: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O.; zur Unverhältnismäßigkeit eines Monopols mangels Darlegung, dass ein Konzessionierungssystem mit privaten Anbietern unter strengen Zulassungsvoraussetzungen zur Vermeidung von Untreue, Unterschlagung und Geldwäsche nicht gleichermaßen effektiv sei: EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr. 50).
67 
Ohnedies sind die genannten Gefahren im Bereich der Sportwetten nicht besonders ausgeprägt bzw. durch geringer einschneidende Maßnahmen als durch ein staatliches Monopol zu reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat dazu in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt, die typischen Betrugsgefahren durch manipulierte Spielgeräte und Spielmittel oder durch Einflussnahme auf den Spielverlauf bestünden bei Sportwetten in geringerem Maße als bei anderen Glücksspielen, da auf ein von dritter Seite veranstaltetes Sportereignis gewettet werde, das der Wettnehmer selbst nicht beeinflussen könne. Auch die Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten geringer, da Risiko und Gewinnchancen aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Stärker als bei Spielformen, bei denen der Veranstalter nur das von den Spielern eingesammelte Geld nach Einbehalt eines gewissen Anteils auskehre, könne der Spieler hingegen durch die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters gefährdet werden. Wie bei „anderen gewerblichen Betätigungen“, bei denen dem Unternehmer fremde Gelder anvertraut seien, sei bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten daher die finanzielle Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Veranstalters im Interesse der Wettteilnehmer zu sichern (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr.103, 104). Was die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch angeführte spezifische Gefahr des Sportwettenbetrugs durch Einflussnahme der Wettteilnehmer auf den Verlauf des Sportereignisses selbst angeht, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Einflussnahmemöglichkeit im Fall der Wettveranstaltung durch Private größer wäre als im Fall eines staatlich monopolisierten Sportwettenangebots. Auch die Gefahr der Begleitkriminalität in Form einer Beschaffungskriminalität von Spielsüchtigen würde nur dann ein Argument für die Notwendigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols darstellen, wenn dieses im Hinblick auf die Suchtprävention effektiver wäre als eine kontingentierte Zulassung privater Anbieter unter strengen Verhaltensvorschriften. Das aber ist aber nach dem oben Gesagten gerade nicht der Fall, weil es an einer solchen konsequenten Spielsuchtprävention fehlt.
68 
In der Literatur wird zudem zu Recht darauf verwiesen, dass ein rechtskonformes Verhalten gewerblicher Spielvermittler, die bislang in der Vergangenheit keinen Vorwürfen hinsichtlich aggressiver Spielerwerbung ausgesetzt waren, sich auch durch das mildere Mittel einer Zuverlässigkeitsprüfung im staatlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahren wie in anderen Bereichen des Gewerberechts auch hinreichend sicherstellen lässt (Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Gutachten vom 11.10.2007, S. 30, a.a.O.). Auch der Europäische Gerichtshof hat es in der Placanica-Entscheidung (a.a.O., Rdnr. 62 ff.) für ein wesentlich milderes Mittel gehalten, die Kontrolle der ausländischen Wettanbieter zwecks Schutz des Glücksspielmarktes vor kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten durch Einholung von Informationen über deren Vertreter oder Hauptanteilseigner auszuüben, anstatt sie zur Erreichung dieses Ziels vollständig vom Glücksspielmarkt auszuschließen.
69 
Gegen eine Konzessionierung Privater lässt sich auch nicht einwenden, die Annahmestellen des staatlichen Sportwettenmonopols seien wegen ihrer Ausgestaltung als bloßer Nebenbetrieb von Tankstellen, Lebensmittel-, Zeitschriften oder Tabakwarenläden deutlich weniger attraktiv für Spieler als reine private Sportwettenagenturen, die durch entsprechende räumliche Gestaltung und Aufmachung (Sitzgelegenheiten, Getränke- und Fernsehangebot) die Wettteilnehmer stärker zum Verweilen und Wetten animierten und damit den Spielerschutz und die Suchtprävention beeinträchtigten. Denn im Rahmen einer Konzessionserteilung könnte auch privaten Sportwettenanbietern eine insoweit vergleichbar nüchterne Gestaltung vorgegeben werden. Gleiches gilt für den Einwand, die Gewinnquoten der staatlich veranstalteten Oddsetwette seien erheblich geringer und damit weniger suchtgefährlich als die Gewinnquoten der privaten Sportwettenanbieter. Denn im Rahmen einer staatlichen Konzessionierung ließen sich den privaten Anbietern gegenüber ohne weiteres auch Vorgaben zur Beschränkung der Höhe der Gewinnquoten machen.
70 
Was die im Lindmann-Urteil des EuGH (Urt.v. 13.11.2003 - C-42/02-, Rdnr.25,26) geforderte begleitende Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit angeht, hat das Land lediglich auf die vom Bundesverfassungsgericht erwähnte Studie zum Suchtpotenzial von Sportwetten verwiesen (LT-Drs.14/393, S. 8, 9), hält aber im Übrigen seinerseits „längerfristig alternative Modelle wie beispielsweise eine beschränkte Konzessionierung“ nicht für ausgeschlossen (vgl. Stellungnahme des Finanzministeriums vom 30.10.2006 -LT-Drs.14/393, S.3; siehe auch Finanzminister Stratthaus - LT-Drs.14/495, S.11: „Über die Idee private Anbieter zuzulassen und eine Steuer zu erheben, kann durchaus nachgedacht werden“). Außerdem hat das Land zusammen mit Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in einer Protokollerklärung zum Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.06.2006 zum Staatsmonopol im Glücksspielbereich erklärt, es halte es „unter Einbeziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und praktischer Marktentwicklungen mittel- und langfristig für zielführender, eine begrenzte Konzessionierung in diesem Bereich vorzubereiten“ (siehe dazu LT-Drs.14/393, S. 554). Soweit aber für die Einführung eines solchen alternativen Konzessionierungsmodells erst die „zukünftige Entwicklung des Glücksspielmarktes“ und die Frage entscheidend sein soll, „ob sich das Monopol dabei als geeignetes Mittel zur Erreichung der ordnungspolitischen Ziele erweist“, und soweit dazu für einen Zeitpunkt drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages eine Evaluierung zur Effizienz und einem etwaigen Anpassungsbedarf ankündigt wird (vgl. Finanzministerium v. 30.10.2006 - LT-Drs.14/393, S.3), trägt dieses Argument nicht. Denn es ist nicht dargelegt, dass diese Vorgehensweise angesichts der bisherigen positiven Erfahrungen mit privaten Glücksspielanbietern einen Erkenntnisgewinn bringen würde. Nach allem kann also keine Rede davon sein, das Monopol sei zur Zielerreichung geeigneter als die kontingentierte Zulassung privater Sportwettenanbieter.
71 
4. In seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verstößt das staatliche Glücksspielmonopol für Sportwetten schließlich auch gegen EG-Wettbewerbsrecht in Gestalt des Art. 86 EG i.V.m. Art. 82 EG (ebenso im Ergebnis: Winkelmüller/Kessler, EuZW 2007, 404; König, EuZW 2007, 33, sowie Bungenberg, DVBl. 2007, 1405, 1411; a. A.: Fremuth, EuZW 2007, 565).
72 
Art. 86 Abs. 1 EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 EG widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten werden. Das Sportwettenmonopol ist untrennbar mit der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an ein - zudem: öffentliches - Unternehmen, die Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, verbunden. Dieser Gesellschaft allein wird ein wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich unter Ausschluss von Wettbewerbern vorbehalten (vgl. zum Charakter ausschließlicher Rechte: EuGH, Urt. v. 30.04.1974 - Rs. 155/73 -, Sacchi; Urt. v. 18.06.1991 - C-260/89 -, ERT; Urt. v. 10.12.1991 - C-179/90 -, Hafen von Genua). Auch wenn die Gründe für das Monopol nichtwirtschaftlicher Art sind (§ 1 GlüStV), stellen das als (ordnungsrechtliche) öffentliche Aufgabe (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV) zu qualifizierende Anbieten und die Veranstaltung von Glücksspielen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (anders hingegen, wenn eine staatliche Stelle hoheitliche Befugnisse ausübt: EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - C-387/93 -, Banchero, Rnr. 49). Alle Glücksspiele sind als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 EG zu qualifizieren, denn sie erfüllen die beiden Kriterien der Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gegen Entgelt und der Erwartung eines Gewinns in Geld (EuGH, Urt. v. 11.09.2003 - C-6/01 -, ANOMAR, Rnr. 47; Urt. v. 25.10.2001 - C-475/99 -, Ambulanz Glöckner, Rnr. 19). Dass die Veranstaltung von Sportwetten bislang schon vom Staat beherrschten Gesellschaften übertragen war (vgl. bereits den Staatsvertrag zum Lotteriewesen aus 2004) und weiterhin ist, spricht nicht gegen die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeit, weil sie (gemeinschaftsweit betrachtet) nicht stets in der Hand des Staates ist und ferner nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden muss (vgl. zum Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit: EuGH, Urt. v. 23.04.1991 - C-41/90 -, Höfner und Elser, Rnr. 22).
73 
Das mit dem GlüStV bzw. den diesen umsetzenden gesetzlichen Regelungen bewirkte Dienstleistungsmonopol der Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bei der Durchführung ausschließlich vom Land veranstalteter Sportwetten stellt die Einräumung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 82 EG dar. Ein Unternehmen, das ein gesetzliches Monopol besitzt, kann als Inhaber einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG angesehen werden. Ferner kann bereits das Teilgebiet zumindest eines der größeren EU-Mitgliedsstaaten einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (Brinker, in: Schwarze, EU-Kommentar, 1. Aufl. 2000, Art. 82 Rnr. 10) Das Land Baden-Württemberg ist angesichts seiner Einwohnerzahl (über 10,7 Mio.) und des betroffenen Wirtschaftszweigs (zur Lukrativität des Glücksspielmarkts vgl. Diegmann/Hoffmann, NJW 2004, 2642) als gemeinschaftsrelevanter Markt anzusehen (so im Ergebnis auch Fremuth, a.a.O., S. 565). Der EuGH hat in der Sache Ambulanz Glöckner (a.a.O., Rdnr. 38) für das im Bundeslandvergleich kleinere Rheinland-Pfalz angesichts der „großen Fläche“ dieses Landes von fast 20.000 qkm und seiner hohen Einwohnerzahl von etwa vier Millionen, die über der einiger Mitgliedstaaten liegt, die Annahme geäußert, dass eine beherrschende Stellung (dort des DRK-Rettungsdienstes) einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betrifft.
74 
Das Sportwettenmonopol ist ferner als missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktstellung zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung einer weiten, am Verbraucherinteresse, an der Marktöffnung sowie an der Sicherung unverfälschten Wettbewerbs orientierten Auslegung des Missbrauchsbegriffs (vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EG, Rdnrn. 126 bzw. 116; Brinker, a.a.O., Rdnr. 15; ferner EuGH, Urt. v. 15.03.2007 - C95/04 P -, Britisch Airways, Rdnr. 57) unterfallen die Monopolbestimmungen der Bestimmung des Art. 82 Abs. 2 lit. b EG. Danach kann ein Missbrauch insbesondere in einer Beschränkung der Leistung („Einschränkung des Absatzes“) zum Schaden derjenigen bestehen, die die betreffende Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (in diesem Sinne: Fremuth, a.a.O. S. 566 ff.; König, a.a.O., S. 33 sowie Bungenberg, a.a.O., S. 1411/1412). Insbesondere auf einem ausgedehnten und differenzierten Markt, der überdies aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen Veränderungen unterliegt, kann es dazu kommen, dass ein Monopolist einen bedeutenden Teil der Gesamtnachfrage nach Dienstleistungen nicht mehr befriedigen kann (EuGH, Urt. v. 11.12.1997 - C-55/96 -, Job Centre, Rdnrn. 32 bis 34). Die nach Art. 82 Abs. 1 EG ferner erforderliche mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten liegt insbesondere vor, wenn - wie hier - nationale Märkte dem Ziel eines einheitlichen Markts zuwider gegenüber Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten abgeschottet werden (EuGH, Urt. Ambulanz Glöckner, Rdnr. 47).
75 
Dieser wettbewerbsrechtliche Verstoß gegen Art. 82 EG ist schließlich nicht durch Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt. Danach gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Im Zusammenhang mit den das Sportwettenmonopol begründenden und ausgestaltenden Regelungen des GlüStV sowie des AG-GlüStV findet eine Betrauung der Toto-Lotto GmbH mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse statt. Der Begriff „wirtschaftlich“ begrenzt den Kreis der Tätigkeiten, auf die Art. 86 Abs. 2 EG Anwendung finden kann, nicht aber den Kreis der Interessen, die Mitgliedstaaten mit diesen Tätigkeiten verfolgen können; diese können wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur sein (EuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-157/94 -, Energiemonopole Niederlande, Rdnr. 40; Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O., Art. 86 Abs. 2 Rdnrn. 66/67 m.w.N.). Das über §§ 1 bis 8 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 1 GlüStV bzw. § 1 Abs. 5 und § 2 AG-GlüStV monopolisierte Angebot von Sportwetten geht untrennbar mit einem allgemeinen Interesse einher, nämlich der Sicherstellung eines ausreichenden, aber zugleich begrenzten Glücksspielangebots. Glücksspiel-spezifisch hat der EuGH zuletzt noch einmal in der Sache Placanica (Rdnr. 46 - 48) ausgeführt, dass Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen. Diese für eine Beschränkung der Grundfreiheiten legitimierten Ziele haben auch im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 EG zu gelten.
76 
Die Beschränkung des Wettbewerbs mittels eines andere Sportwettenanbieter ausschließenden Monopols ist jedoch nicht geeignet bzw. nicht erforderlich zur Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgabe. Das Erfordernis der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung in Art. 86 Abs. 2 EG ist ebenfalls Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuGH Urt. Ambulanz Glöckner, Rdnrn. 56 und 57; Urt. v. 23.05.2000 - C-209/98 -, Sydhavnens - Rdnr. 74; Urt. v. 23.10.1997 C-159/94 -, Energiemonopole Frankreich, Rdnr. 49). Damit führt aber die oben unter 2. getroffene Feststellung einer unzulässigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch hier zum Ergebnis einer Nichtrechtfertigung des Wettbewerbsverstoßes. Wo die Gelegenheiten zum Spiel nicht wirklich vermindert und die Wetttätigkeiten nicht kohärent und systematisch begrenzt werden, kann ein Monopol keine wettbewerbsrechtliche Rechtfertigung finden (vgl. die entsprechenden Erwägungen des EuGH betreffend das staatliche Handelsmonopol für Alkohol in der Sache Rosengren). Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gilt schließlich, dass das beklagte Land nicht dargelegt hat, dass ein Dienstleistungsmonopol gegenüber der vollständigen oder zumindest teilweisen Zulassung Privater erforderlich ist. Da es sich bei Art. 86 Abs. 2 EG um eine Ausnahme von den Grundvorschriften des EG-Vertrags handelt, obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis, dass ihr Tatbestand erfüllt ist. Der Mitgliedsstaat muss folglich in einer das Gericht überzeugenden Weise darlegen, dass dieses Ziel nicht ebenso mit anderen Mitteln erreicht werden kann (EuGH, Urt. v. 25.06.1998 - C-203/96 -, Dusseldorp, Rdnr. 67; Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O., Art. 86 Abs. 2 Rdnrn. 84 und 93). Dieser Obliegenheit ist das beklagte Land nach dem bereits oben unter 3. Dargelegten nicht gerecht geworden.
III.
77 
Die neben der Untersagung in Nrn. 1, 2, 4 und 6 getroffenen Entscheidungen über die Entfernung der Geräte, die unverzügliche Einstellung der Tätigkeiten und ihre schriftliche Mitteilung sowie schließlich die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung sind, weil der ihnen vorangehende Grundverwaltungsakt der Aufhebung unterliegt, ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht mehr an.
IV.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Da diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Anfechtungsklage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO) zulässig und begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Als Rechtsgrundlage der Untersagung, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung), kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht, der am 01.01.2008 in Kraft getreten ist (vgl. GBl. 2008, 56). Gleiches gilt für das Gebot, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1 Satz 2 der Verfügung), die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2 der Verfügung). Diese neue Rechtslage ist deshalb maßgeblich, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -) und weil für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung derartiger Verwaltungsakte regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20, § 15 GewO Nr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 43 ff.). Für die gerichtliche Entscheidung maßgebend sind deshalb die Bestimmungen des oben genannten Glücksspielstaatsvertrags und die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV -) vom 04.03.2008 (GBl. 2008, 81 ff.), das am 08.03.2008 in Kraft getreten ist (vgl. § 19 AG-GlüStV).
18 
Zwar vermittelt der Kläger unerlaubte Glücksspiele, was nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV Voraussetzung dafür ist, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde der Glücksspielaufsicht (§ 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. 2007, 571; § 16 Abs. 1 AG-GlüStV) mit der angefochtenen Verfügung einschreitet (dazu I.). Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) ist aber nach Auffassung der Kammer mit dem primären Gemeinschaftsrecht, nämlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und dem EG-Wettbewerbsrecht (Art. 86, 82 EG), unvereinbar. Nach dem grundlegenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts hat das Verwaltungsgericht das gemeinschaftsrechtswidrige nationale Recht außer Anwendung zu lassen (dazu II.).
I.
19 
Dadurch, dass der Kläger in seiner Gaststätte das Internetterminal „Tipomat“ aufstellen lässt, das auf die Nutzung zum Abschluss von Sportwetten bei dem maltesischen Sportwettenanbieter ... ausgerichtet ist, eröffnet er Spielern die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten. Damit ist er Vermittler (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) von Sportwetten, die als Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV anzusehen sind. Davon sind die Verwaltungsgerichte bereits in den früheren Entscheidungen, die zur Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages ergangen sind, ausgegangen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -).
20 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. Weder der Kläger noch der maltesische Sportwettenveranstalter haben jemals vom Land Baden-Württemberg eine solche Erlaubnis erhalten. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten in das EU-Ausland (Malta); das entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes; denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Das ist die Gaststätte des Klägers in Konstanz.
21 
Dass der Firma ..., an die der Kläger Sportwetten vermittelt, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (hier: Malta) eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erteilt wurde, ändert an der Einstufung als unerlaubtes Glücksspiel nichts. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich nicht, dass diese Erlaubnis auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen kann. Es sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedsstaat erteilt wurden. Der Glücksspielbereich ist auch nicht Gegenstand einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006 (ABl. Nr. L376/36 v. 27.12.2006) sind Glücksspiele einschließlich Lotterien und Wetten ausdrücklich ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie). Auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Artikel 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund Nr. 16 und Art. 1 Abs. 5 Buchst. d, 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica u.a.), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die unter anderem die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedsstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedsstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht vereinbaren. Denn dieser hat mehrfach entschieden, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 06.11.2003, C-243/01 - Gambelli -). Dementsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04 - Placanica -) diese Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien.
22 
Dass die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilte Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im Bundesgebiet keine Geltung beanspruchen kann, ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, mit zahlreichen Nachweisen).
II.
23 
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüstV scheidet als Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung jedoch aus.
24 
Die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg (vgl. § 10 Abs. 2 und 5 GlüstV) stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers dar und ist europarechtswidrig (dazu II. 2 - 4). Das führt zur Europarechtswidrigkeit auch von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüstV; denn diese Bestimmung ermächtigt die Glücksspielaufsicht, das europarechtswidrige staatliche Glücksspielmonopol durchzusetzen und privaten Anbietern das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten allein deshalb zu untersagen, weil dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüstV ohne Erlaubnis verboten ist. Ein auf präventive Kontrolle gerichtetes Erlaubnisverfahren existiert für private Sportwettenveranstalter wegen der Regelung des staatlichen Wettmonopols im Glücksspielstaatsvertrag aber nicht. Wegen der europarechtswidrigen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols kann derzeit deshalb nicht von einer Erlaubnispflicht für private Anbieter von Sportwetten ausgegangen werden (so ebenfalls VG Berlin, Beschl. v. 02.04.2008 -VG 35 A 52/08-).
25 
Aus diesem Grunde kann die angefochtene Verfügung auch nicht - wovon das Regierungspräsidium ausgegangen ist - darauf gestützt werden, dass mit ihr ein Verstoß gegen die Strafrechtsnorm des § 284 StGB abgewehrt wird. Denn aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078 ff.) folgt, dass sich ein Anbieter oder Vermittler von Sportwetten nicht nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn - wie hier - die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der europarechtswidrig die Dienstleistungsfreiheit verletzt.
26 
Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 entgegen; denn das Gericht hat lediglich für die von ihm eingeräumte Übergangszeit bis 31.12.2007 angenommen, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff.). Erweist sich die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfrist aber als europarechtswidrig, kann von einem Verbot als Grundlage der angegriffenen Verfügung nicht mehr ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301 ff.).
27 
1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile v. 15.07.1964 - Rs 6/64 - Costa/E.N.E.L. , und v. 09.03.1978 - Rs 106/77 - Simmenthal) besteht aus Art. 10 EG und dem als Strukturprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch Streinz/Herrmann, BayVBl. 2008, 1 ff.). Hinsichtlich der Verwerfung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. So verhält es sich nach Auffassung der Kammer hier. Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen zum Glücksspielbereich die Voraussetzungen genau dargelegt, die erfüllt sein müssen, damit Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (dazu im einzelnen II. 2 - 4). Er hat auch immer wieder betont, es sei Sache der nationalen Gerichte, darüber zu befinden, ob die streitigen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs diese Voraussetzungen erfüllen. Angesichts dieser Rechtsprechung sieht die Kammer hinsichtlich der europarechtlichen Voraussetzungen für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit keinen weiteren Klärungsbedarf, der Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 EG sein könnte. Zwar haben mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Stuttgart, Beschl. v. 24.07.2007 - 4 K 4435/06-) dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der für eine Rechtfertigung des staatlichen Sportwettenmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotene kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit lediglich auf den jeweiligen Glücksspielsektor zu beziehen oder unter Einbeziehung auch der nicht monopolisierten Glücksspiele, die -wie etwa Geldspielgeräte- ein höheres Suchtpotential aufweisen, umfassend zu verstehen ist. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es für die Kammer aber entscheidungserheblich nicht an, weil das staatliche Sportwettenmonopol auch ohne Berücksichtigung anderer Glücksspielsektoren derzeit gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
28 
2.a) Das Sportwettenmonopol des Landes stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Klägers dar. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung von Sportwetten Dienstleistungen i. S. v. Art. 49 EG sind (EuGH, Urt. v. 21.10.1999, C-67/98 - Zenatti -, Rdnr. 19; Urt. v. 24.03.1994, C-275/92 - Schindler -, Rdnr. 25; Urt. v. 21.09.1999, C-124/97 – Läärä -, Rdnr. 14). Ebenso ist geklärt, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit außerhalb der Vorgaben des Art. 55 EG i. V. m. Art. 45, 46 EG nur dann zulässig sind, wenn sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 29).
29 
b) Im Bereich von Glücksspielen sind als zwingende Gründe des Allgemeininteresses der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung anerkannt (EuGH, Urt. Gambelli, Rdnr. 67). Innerhalb dieses Rahmens steht es im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats, welches Schutzniveau er gewährleisten will (EuGH, Urt. Schindler, Rdnr. 60, 61; Urt. Zenatti, Rdnr. 33, 34). Er kann sich zum Beispiel für ein Präventionsmodell entscheiden, das auf eine wesentliche Verminderung der Gelegenheit zum Spiel ausgerichtet ist, oder etwa auch für ein Kanalisierungsmodell, das darauf abzielt, durch ein auf Einnahmeerzielung und Expansion angelegtes Angebot einer begrenzten Zahl konzessionierter Privater die Glücksspieltätigkeiten aus dem Bereich des Illegalen und Kriminellen in geordnete und staatlich überwachte Bahnen zu lenken (EuGH, Urt. Placanica, Rdnr. 54, 55; s. dazu auch Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Gutachten v. 11.10.2007, S. 7 - Drs. LT-SLH 16/2460 -).
30 
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag haben sich die deutschen Landesgesetzgeber für ein Präventionsmodell entschieden, das als Mittel zur Prävention auch die Kanalisierung des Spieltriebs der Bevölkerung beinhaltet. § 1 GlüStV nennt als Ziele, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirkliche wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern (Nr. 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3) sowie sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (Nr. 4). Diese Ziele werden zwar ohne weiteres von den europarechtlich anerkannten Gründen des Allgemeininteresses umfasst. Von diesen Zielen hat allerdings bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnrn. 98 ff.) das in § 1 Nr. 1 des Vertrags genannte Ziel der Suchtbekämpfung im Vordergrund zu stehen. Nur mit Bezug zu diesem Ziel kann die in § 1 Nr. 2 GlüStV vorgesehene Kanalisierung durch ein staatliches, ausreichendes Glücksspielangebot (vgl. § 10 GlüStV) überhaupt verfassungsgemäß sein. Denn ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 98, 119, 120). Ein auf Einnahmeerzielung und Expansion (vgl. EuGH, Urt. Placanica, Rdnr. 54, 55) angelegtes Staatsmonopol ist verfassungswidrig (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 107, 141).
31 
c) Europarechtlich ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nur zu rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 32; Urt. Gambelli, Rdnr. 65). Hat sich ein Staat wie hier im Glücksspielstaatsvertrag - entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben - vorrangig für das Ziel der Suchtbekämpfung entschieden, so muss die Verwirklichung dieses Ziels in dem Sinne gewährleistet sein, dass die Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (EuGH, Urt. Gambelli, Rdnr. 67; Urt. Placanica, Rdnr. 53; siehe auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007, E-1/06 – Gaming Machines, Rdnr. 53). Dabei kommt es zentral auf die „Effektivität der Überwachung“ und die „Durchsetzung“ einer „wirklich restriktiven“ Glücksspielpolitik an (EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming Machines, Rdnr. 51).
32 
Diesen europarechtlichen Maßgaben entsprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil vom 28.3.2006 (a.a.O., Rdnr. 120), wonach eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht materiellrechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich macht. Dementsprechend können die konkreten Vorgaben aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil auch zur Beantwortung der Frage der europarechtlichen Kohärenz und Konsistenz herangezogen werden.
33 
d) Der Europäische Gerichtshof hat immer wieder betont, dass es Sache des nationalen Gerichts - und damit hier der Kammer - ist zu prüfen, ob die angegriffene Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 37; Urt. Gambelli, Rdnr. 75, 76; Urt. Placanica, Rdnr. 58, 72; vgl. auch EuGH, Urt. v. 5.6.2007, C-170/04 - Rosengren -, Rdnr. 46/47 bzw. Rdnr. 53/54). Maßgeblich sind dabei nicht nur die rechtliche Ausgestaltung der Beschränkung, sondern auch ihre tatsächlichen Anwendungsmodalitäten (EuGH, Urt. Zenatti, Rdnr. 37, Urt. Gambelli, Rdnr. 75, 76), ihre Handhabung in der Praxis (EuGH, Urt. Rosengren, Rdnr. 46). Der Begriff des „Vorbehalts des Gesetzes“ in seiner im deutschen Staatsrecht geläufigen Ausprägung findet im Gemeinschaftsrecht keine Entsprechung, weil es hier nicht primär um den Schutz der Individualsphäre gegenüber hoheitlicher Macht, sondern um die Abgrenzung zwischen nationaler und gemeinschaftlicher Regelungsbefugnis geht (vgl. Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl., 2005, S. 193 [219, 238]). Allerdings ist die vom Europäischen Gerichtshof geforderte „Kohärenz“ und „Systematik“ hinsichtlich der Begrenzung der Wetttätigkeiten ohne normative Vorgaben zur Ausgestaltung eines staatlichen Monopolbetriebs kaum denkbar. Ohne solche inhaltlich bestimmten Regelungen blieben Maß und Umfang der Begrenzung der Wetttätigkeit der Willkür des staatlichen Monopolisten überlassen, die infolge ihrer begriffsnotwendigen Konturlosigkeit und der Unvorhersehbarkeit ihrer Ergebnisse schlechterdings ungeeignet ist, die gebotene Begrenzung effektiv, widerspruchsfrei und nach klaren Regeln umzusetzen (vgl. zur Ungeeignetheit der schwedischen gesetzlichen Bestimmungen zum staatlichen Monopolvertrieb für Alkohol EuGH, Urt. Rosengren, Rdnr. 45 - 47). Entscheidend ist hier damit vor allem die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols, ohne dass jedoch die tatsächliche Umsetzung aus dem Blick gelassen werden darf.
34 
e) Danach kann das Staatsmonopol des Landes keinen Bestand haben, weil es in seiner aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verfassung das Ziel der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten verwirklicht. Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik.
35 
aa) Gerade das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete terrestrische Vertriebssystem unter der Maxime „weites Land – kurze Wege“, das das Wetten nicht begrenzt, sondern dazu ermuntert und anreizt, wird durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Ausführungsgesetz nicht in Frage gestellt. Noch immer besteht das Vertriebsnetz - entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - aus einer fast unvermindert gebliebenen Vielzahl von Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnlichen kleinen oder mittelständischen Gewerbebetrieben, so dass der Vertrieb in „bewusster Nähe zum Kunden“ stattfindet und die Möglichkeit zum Sportwetten ein allerorts verfügbares "normales“ Gut des täglichen Lebens darstellt (BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 138). Von dem europarechtlich gebotenen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten kann bei einem solchen Vertriebssystem, über das Oddset nach dem Verbot des Internetvertriebs (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ausschließlich vermarktet wird, nicht die Rede sein.
36 
Eine bezifferte Obergrenze für die Zahl der Annahmestellen in Baden-Württemberg gibt es nicht (anders etwa § 7 SächsGlüStV -AG v. 14.12.2007 - SächsGVBl. 2007, S. 542: eine Annahmestelle je 3.200 Einwohner oder § 2 Abs. 5 Thüring. Gesetz zum GlüStV v. 18.12.2007 - GVBl. 2007, S.243: Gesamtzahl von 750 Annahmestellen in Thüringen darf nicht überschritten werden oder Art.1 Abs.3 S.2 BayAG-GlüStV v. 20.12.2007 - GVBl. 2007, S. 992: Zahl der Annahmestellen ist bis 31.12.2011 auf insgesamt 3.700 zu begrenzen). Zwar heißt es in § 10 Abs. 3 GlüStV, die Länder begrenzten die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1, das baden-württembergische Ausführungsgesetz wiederholt jedoch nur, dass Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten seien. Darüber hinaus normiert es nur, dass nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden dürften, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sei (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 Ausführungsgesetz). Anhaltspunkte, wie viel Glücksspiel als ausreichend anzusehen ist, liefert das Gesetz nicht. Auch für das vom Gesetz vorgesehene Vertriebskonzept des Veranstalters (§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 1 Satz 3 AG-GlüStV) fehlen inhaltliche Vorgaben. In § 7 Abs. 1 Satz 4 AG-GlüStV heißt es nur, dass das Konzept sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren habe. Eine solche Orientierung mag eventuell Anhaltspunkte für die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen geben, lässt jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die zulässige Anzahl von Annahmestellen zu.
37 
Außer konkreten, inhaltlichen Vorgaben für die Begrenzung der Zahl der Annahmestellen fehlen auch gesetzlich geregelte wirksame Kontrollmechanismen.
38 
§ 7 Abs. 1 Satz 3 AG-GlüStV überträgt die nähere Ausgestaltung der Anzahl und der flächenmäßigen Verteilung der Annahmestellen dem Veranstalter oder der mit der Durchführung der Glücksspiele beauftragten juristischen Person, die ein entsprechendes Vertriebskonzept zu erstellen haben. Damit aber wird die Festlegung der Grenzen an den eigentlich zu kontrollierenden Monopolisten selbst delegiert.
39 
Auch eine Kontrolle des Vertriebskonzepts sieht das Ausführungsgesetz nicht unmittelbar vor, sondern nur mittelbar bei der Erteilung der Glücksspielerlaubnis (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5). Die Übergangsregelungen des § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse bis zum 31.12.2008 als Erlaubnis fortgelten, sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 AG-GlüStV, wonach die vom Land bereits zum 01.01.2007 veranstalteten Glücksspiele noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortgeführt werden dürfen, führen jedoch dazu, dass bis Ende diesen Jahres noch nicht einmal diese mittelbare Kontrolle über § 2 Abs. 2 Nr. 5 AG-GlüStV stattfindet.
40 
Allein die Möglichkeit des Einschreitens der Glückspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV stellt keinen wirksamen Kontrollmechanismus dar. Dies zeigt sich etwa daran, dass der baden-württembergische Monopolist, die Toto-Lotto GmbH, trotz gesetzlicher Verpflichtung nach § 7 Abs.1 AG-GlüStV bislang kein Vertriebskonzept besitzt, ohne dass dies Konsequenzen für seine Tätigkeit nach sich gezogen hätte. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung hat dieser bisher nur einen unzureichenden Entwurf eines Vertriebskonzepts vorgelegt.
41 
Auch zu den einzelnen Annahmestellen enthalten die gesetzlichen Regelungen keinerlei konkrete Vorgaben. So heißt es unter § 7 Abs. 2 AG-GlüStV neben Zuverlässigkeitsanforderungen an den Betreiber nur allgemein, dass die Anforderungen der § 4 Abs. 3, §§ 5, 7 GlüStV sichergestellt werden müssten und dass die Annahmestelle dem Vertriebskonzept entsprechen und nicht in Spielhallen oder in Räumlichkeiten betrieben werden dürfe, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel entgegenstünden, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AG-GlüStV). Genaueres fehlt wiederum, etwa dazu, zusammen mit welchem Warenangebot Oddset vertrieben werden darf, damit es gerade nicht mehr als allerorts verfügbares Gut des täglichen Lebens (vgl. dazu BVerfG, a. a. O., Rdnr. 138) gehandelt wird, oder dazu, welche Entfernung die Annahmestelle zu besonders von Jugendlichen genutzten Einrichtungen wie Schulen, Jugendzentren oder Ähnlichem einzuhalten hat.
42 
Auch für den überwiegenden Teil der Annahmestellen sieht das Gesetz derzeit keine Kontrolle vor. Denn nach § 7 Abs. 4 AG-GlüStV darf eine Annahmestelle, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hat, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen. Darüber hinaus ist in § 7 Abs. 2 Satz 3 AG-GlüStV vorgesehen, dass die zuständige Behörde die Aufgabe der Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle der mit der Durchführung des Glücksspiels beauftragten Stelle im Wege der Beleihung übertragen kann. Durch ein solche Beleihung wird wiederum der Monopolist selbst mit seiner eigenen Kontrolle beauftragt. Auch dies macht deutlich, dass das Gesetz nicht auf eine effektive Kontrolle des Monopolisten zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV, insbesondere der Suchtbekämpfung, angelegt ist.
43 
Die derzeitige tatsächliche Situation spiegelt diese aufgezeigten rechtlichen Defizite wider. Ein Vertriebskonzept existiert nicht; die Zahl der Annahmestellen ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nur geringfügig von 3.750 auf 3.656 gesunken. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Rückgang auf ein entsprechendes Konzept und nicht nur auf Insolvenzen oder sonstige wirtschaftlich bedingte Aufgaben der Annahmestellen zurückzuführen ist. Die freiwillige Schließung von legalen Annahmestellen der Toto-Lotto GmbH durch ihre Betreiber ist nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht genutzt worden, um die Gesamtzahl der Stellen zu reduzieren; vielmehr ist in etwa 40 bis 50 Fällen für geschlossene Annahmestellen jeweils Ersatz zugelassen worden, entweder indem der Weiterbetrieb durch einen neuen Inhaber oder aber die Eröffnung einer neuen Annahmestelle in der Nachbarschaft zugelassen wurde. Nach wie vor ist Oddset deshalb wie ein Gut des täglichen Lebens allerorts verfügbar. Die Zahl der Annahmestellen in Baden-Württemberg (3.656 - d.h. bei 10.736.000 Einwohnern kommt eine Annahmestelle auf 2.936 Einwohner; Ende 2006 waren es 3.674, d.h. eine je 2923 Einwohner - siehe Geschäftsbericht 2006 der Toto-Lotto GmbH v. 17.04.2007, S. 36 - www.lotto-bw.de) übertrifft bei weitem die Zahl etwa von Postfilialen (bundesweit eine für 6.875 Einwohner, vgl. VG Berlin, Beschl. v. 02.04.2008 -VG 35 A 52.08 -) und selbst die von Apotheken (bundesweit eine für 3.889 Einwohner, vgl. VG Berlin, a. a. O.). Auch wenn diese Zahlen angesichts der Unterschiede von Postfilialen, Apotheken und Annahmestellen nicht ohne weiteres direkt miteinander vergleichbar sind, vermitteln sie jedoch einen plastischen Eindruck von der tatsächlichen Dichte der vorhandenen Annahmestellen. Weshalb eine solche Dichte in der heutigen Mobilitätsgesellschaft für die Sicherstellung eines am Ziel der Suchtbekämpfung orientierten Glücksspielangebots notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich.
44 
Nach wie vor wird Oddset vor allem in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden, Supermärkten und Tankstellen vertrieben und damit nicht nur gezielt dem interessierten Kundenkreis, sondern einem breiten Publikum angeboten und darüber hinaus auch Jugendlichen und Kindern bekannt gemacht. Nach wie vor existieren Annahmestellen in unmittelbarer Nähe zu Schulen oder anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen, wie in der mündlichen Verhandlung beispielhaft aus Waldshut-Tiengen berichtet wurde. Damit ist der Vertrieb auf Expansion und nicht auf Selbstbeschränkung und Eingrenzung angelegt. Dass es nach den Teilnahmebedingungen für Oddset zum Wetten einer Kundenkarte bedarf (vgl. § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi-Wette vom 08.11.2007, GABl. 2007, S. 639 und § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Top-Wette, Ausgabe Januar 2008, GABl. 2007, S. 648), ändert an der Verfügbarkeit wie ein Gut des täglichen Lebens nichts, nachdem die Kundenkarte als „Spielpass“ kostenlos gegen Vorlage eines Ausweises ausgegeben wird und sofort nach Beantragung dieses „Passes“ gespielt werden kann (vgl. Informationen zum Spielangebot der Toto-Lotto GmbH Bad.-Württ., Stand Januar 2008, S. 20).
45 
Die Betreiber der Annahmestellen erhalten nach wie vor umsatzabhängige Provisionen für die Vermittlung von Sportwetten und haben damit ein starkes Eigeninteresse an der Steigerung des Umsatzes. Dieses Interesse wird nicht dadurch beseitigt, dass die Toto-Lotto GmbH seit dem 01.01.2008 eine Zusatzvereinbarung mit den Inhabern der Annahmestellen geschlossen hat, wonach der Glücksspielbereich nur eine untergeordnete Nebentätigkeit sein darf. Abgesehen davon, dass in der mündlichen Verhandlung von den Klägervertretern konkret Fälle genannt wurden, bei denen diese Zusatzvereinbarung nicht eingehalten werden soll, und der Beklagtenvertreter dem nichts zu entgegnen wusste, bedeutet der privatrechtliche Handelsvertretervertrag, den die Lottogesellschaften mit ihren Annahmestellen geschlossen haben (vgl. dazu Bundeskartellamt, Beschl. vom 23.08.2006 - B 10-92713-Kc-148/05 - Rdnr. 77), dass deren Betreiber einen Provisionsanspruch nach § 87 HGB besitzen und umso mehr verdienen, je mehr Spieleinnahmen sie für die Lottogesellschaft eingebracht haben. Daher haben sie auch dann, wenn sie die Glücksspielvermittlung nur als Nebentätigkeit betreiben, ein eigenes und sehr großes wirtschaftliches Interesse daran, möglichst viele Kunden zu akquirieren. An diesem System, wie es das Bundeskartellamt im Jahr 2006 vorgefunden hat (vgl. Beschl. v. 23.08.2006, a. a. O.), hat sich bislang nichts geändert, wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Bestimmung in den Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag), dass die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden darf (Nr. 3 der Richtlinien), hat eher Feigenblattcharakter, nachdem der Verdienst gerade der Personen mit dem direkten Kundenkontakt, nämlich der Betreiber der Annahmestellen, umsatzabhängig ist.
46 
Die Glücksspielaufsicht ist nur minimal ausgestattet. Für ganz Baden-Württemberg sind im zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 2 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 11.12.2007) nur zwei Personen für die Überwachung des Monopolisten und seiner 3.656 Annahmestellen zuständig. Dem entspricht, dass es nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung noch nicht zu einer Sichtung, geschweige denn Überprüfung des Bestands an Annahmestellen gekommen ist. Auch über einzelne Beanstandungen bei Annahmestellen konnte der Beklagtenvertreter nichts berichten, was angesichts der hohen Zahl von Annahmestellen sicherlich nicht darauf zurückzuführen ist, dass es keine zu beanstandenden Verstöße gegeben hat.
47 
bb) Diese Defizite in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vertriebssystems werden auch nicht durch die qualitativen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Einschränkung der Werbung und zur Suchtprävention ausgeglichen.
48 
Die inhaltlichen Regelungen zur zulässigen Werbung in § 5 Abs. 1 u. 2 GlüStV sind sehr allgemein gehalten und kranken vor allem daran, dass unklar ist und auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht erhellt werden konnte, wo die Grenze zwischen informativer, aufklärender Werbung und unzulässiger anreizender und ermunternder Werbung verläuft. Dementsprechend konnte einer der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch eine Vielzahl von Werbebroschüren und -artikeln präsentieren, die weit über eine Information und Aufklärung hinausgingen und sich offensichtlich auch an Minderjährige richteten, wie etwa Schokoladentäfelchen mit dem Aufdruck auf der Banderole: „Der Leckerbissen im Jubiläumsjahr 2008 Lotto Baden-Württemberg“. Auch wenn die vorgelegten Beispiele Werbung für die Dachmarke Lotto (vgl. zur Ausgestaltung und Wirkung der Dachmarke VG Berlin, a. a. O., S.25) und verschiedene Lotterieveranstaltungen, nicht aber unmittelbar für Sportwetten enthielten, belegen sie doch, dass die Werbebeschränkungen rechtlich wie tatsächlich nicht die Ziele des § 1 GlüStV verwirklichen. Denn nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung stimmt die Toto-Lotto GmbH jede Werbemaßnahme mit der Glücksspielaufsicht ab, so dass davon auszugehen ist, dass auch die vorgelegten Werbeexemplare vorher von der Glücksspielaufsicht als unbedenklich eingestuft worden waren. Gleiches gilt für die unstreitig in Fußballstadien vorhandene Bandenwerbung für die Dachmarke Lotto, die wohl kaum als informativ und aufklärend im Sinne des § 5 Abs. 1 GlüStV bezeichnet werden kann und zudem eine Umgehung des Verbots von Bandenwerbung für Sportwetten in § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV darstellt. Denn die Dachmarke steht nach ihrem Sinn und Zweck gerade für das gesamte, unter ihr vertriebene Glücksspielangebot, zu dem auch die Sportwetten gehören.
49 
Darüber hinaus ist Werbung zwar im Fernsehen, Internet und über Telekommunikationsanlagen verboten (§ 5 Abs. 3 GlüStV), jedoch nach wie vor in großer Bandbreite über Radiospots, Werbetafeln, Printmedien, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen möglich (siehe dazu VG Berlin, a. a. O., S. 25-27).
50 
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Umsatz der Oddset-Kombiwette im Jahr 2007 um 28 % und der Topwette um 48% sowie im ersten Quartal 2008 um 22% bzw. 32% zurückgegangen sei, konnte seinen Ausführungen nicht entnommen werden, dass dieser Rückgang Folge einer streng an der Begrenzung der Wetttätigkeit orientierten Glücksspielpolitik und Glücksspielaufsicht wäre. Vielmehr ist im Geschäftsbericht der staatlichen Toto- Lotto GmbH nachzulesen, dass die im Glücksspielstaatsvertrag geregelte Einstellung des Internetspiels und die Reduzierung der Werbeaktivitäten nur zu „leichten Umsatzrückgängen“ geführt hätten und davon auszugehen sei, dass eine fortgesetzte Werbeinschränkung zwecks Spielerschutz in Zukunft nur „vorübergehend“ zu Umsatzrückgängen führen werde (Geschäftsbericht a.a.O., S.38).
51 
Auch die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Suchtprävention enthalten strukturelle Defizite, die sich wiederum in der aktuellen, tatsächlichen Situation widerspiegeln.
52 
Zwar sieht § 8 GlüStV eine Spielersperre vor; es fehlt jedoch an der Regelung eines Verfahrens, das sicherstellt, dass es tatsächlich auch zu Spielersperren kommt. Eine Kontrolle der Spielausgaben eines einzelnen Spielers, aus deren Höhe auf eine Spielsuchtgefährdung geschlossen werden könnte, sieht der Glücksspielstaatsvertrag nicht vor. Eine Spielersperre kann also nur dann verhängt werden, wenn der Spieler sie selbst beantragt oder das Personal oder sonstige Dritte zufällig Anhaltspunkte für Spielsuchtgefährdung, Überschuldung oder überhöhte Spieleinsätze wahrnehmen. Diese Möglichkeiten laufen in der Praxis aber weitgehend leer. Das Personal erfährt auch über die Kundenkarten oder Spielpässe (vgl. dazu Informationen zum Spielangebot der Toto-Lotto GmbH Bad.-Württ., Stand Januar 2008, S. 20, 21), die vor allem der Identifizierung eines Spielers dienen sollen (vgl. § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi-Wette vom 08.11.2007, GABl. 2007, S. 639 und § 9 Abs. 1 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Top-Wette, Ausgabe Januar 2008, GABl. 2007, S. 648), nichts über sein früheres Spielverhalten. Damit wird die vorgesehene Schulung des Personals, das problematisches Spielverhalten anhand eines plötzlichen Anstiegs des Entgelts oder der Spielfrequenz frühzeitig erkennen soll (vgl. § 6 Satz 2 GlüStV i. V. m. Nr. 1c der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht), gerade angesichts der Dichte der Annahmestellen und der Möglichkeit für Spieler, ihre Wetten zu streuen, zu einem wenig wirkungsvollen Instrument. Abgesehen davon dürfte ein großer Teil des Personals bislang noch nicht geschult sein; bis Ende 2006 jedenfalls hatten erst 1.297 Betreiber von Annahmestellen, also nur ein gutes Drittel, an Schulungen teilgenommen (Geschäftsbericht Toto-Lotto GmbH, S. 27). So verwundert es nicht, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung von keiner einzigen verhängten Spielersperre berichten konnte, obwohl bundesweit doch immerhin 250.000 Personen Anzeichen von Glücksspielsucht aufweisen sollen (vgl. Drucks. 14/1350 des Landtags von Bad.-Württ., S. 2).
53 
Höchsteinsätze für Sportwetten - spieler- und zeitraumbezogen oder wenigstens spielbezogen - sind weder im Glücksspielstaatsvertrag noch im Ausführungsgesetz geregelt. Allein die normativ nicht verankerten Teilnahmebedingungen enthalten gewisse, teilweise sehr hohe (bis zu 5.000 EUR) Grenzen, die sich jedoch nur auf einen Spielvorgang, nicht aber auf die Ausgaben eines Spielers innerhalb eines bestimmten Zeitraums beziehen (vgl. § 6 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi-Wette vom 08.11.2007, GABl. 2007, S. 639 und § 6 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Top-Wette, Ausgabe Januar 2008, GABl. 2007, S. 648; s. dazu auch VG Berlin, a. a. O., S. 30 f.).
54 
Das in § 6 GlüStV vorgesehene Sozialkonzept wird in seiner Ausgestaltung wiederum dem Monopolisten selbst überlassen. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung gibt es zwar ein Sozialkonzept des baden-württembergischen Monopolisten. Dieses stammt aber noch aus dem Jahr 2004, kann die Vorgaben des neuen Glücksspielstaatsvertrags also gar nicht umgesetzt haben.
55 
Am Rande sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch der in § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vorgesehene Fachbeirat offensichtlich nicht existiert, nachdem dem Beklagtenvertreter darüber nichts bekannt war.
56 
Die Kammer verkennt nicht, dass die Toto-Lotto GmbH im Bereich der Aufklärung (§ 7 GlüStV) mit den Hinweisen auf Spielscheinen, Losen und Quittungen (§ 7 Abs. 2 GlüStV), der Aufklärungsbroschüre „Spielen mit Verantwortung“, der Einrichtung der Internetseite „www.spielen-mit-verantwortung.de“ und - vor allem telefonischen - Beratungsangeboten konkrete Schritte zur Suchtbekämpfung unternommen hat. Diese Schritte ändern jedoch nichts daran, dass das Konzept des Spielerschutzes unzureichend ausgestaltet ist, und sind vor allem nicht geeignet, ein zum Wetten anreizendes und ermunterndes europarechts- und verfassungswidriges Vertriebssystem zu rechtfertigen.
57 
3. Das Sportwettenmonopol des Landes ist zudem auch deshalb europarechtswidrig, weil es eine unverhältnismäßige, nämlich zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nicht erforderliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (ebenso VG Arnsberg, Beschl. v.l 05.03.2008 -1 L 12/08 -, juris und VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 09. 01. 2008 - 7 G 4107/07(3) ).
58 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Maßnahmen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - C-55/94 -, Gebhard, Rdnr.37; Urt. v. 31.03.1993 - C-19/92-, Kraus, Rdnr.41; Urt. v. 26.11.2002 - C-100/01, Olazabal, Rdnr.43; vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Europarecht: Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht, 2.Aufl., 2005, S.805 - 841; zur Verhältnismäßigkeit in den EuGH-Urteilen zum Glücksspielmarkt: Haltern, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte des Glücksspiels, 2007, S.21, 22).
59 
Hinsichtlich eines staatlichen Glücksspiel-Monopols haben die nationalen Gerichte daher zu prüfen, ob dieses notwendig ist, um die mit dem Glücksspiel verbundenen Probleme (Spielsucht, Missbrauchsgefahren, Kriminalität etc.) auf das angestrebte Maß zu reduzieren oder dies nicht genauso gut durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa die Zulassung privater Anbieter unter strengen Konzessionsbedingungen erreicht werden kann (EuGH, Urt. Läärä, Rdnr.39; EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr.48, 49). Insbesondere ist zu prüfen, ob der staatliche Monopolist verglichen mit einem konzessionierten privaten Anbieter einen geringeren wirtschaftlichen Anreiz zur Verletzung reglementierender Vorschriften und ein geringeres Interesse an aggressiver Vermarktung hat und ob der Staat den öffentlich-rechtlichen Monopolanbieter effektiver überwachen kann oder ob nicht private Anbieter gleichermaßen einer solchen Überwachung unterworfen werden können (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - E 3/06 -, Ladbrokes, Rdnr.58, 62). Die zentralen Punkte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dabei die Effektivität der Überwachung und die Durchsetzung einer wirklich restriktiven Glücksspielpolitik (EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr.51).
60 
Zwar steht es grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Mitgliedsstaates, zu entscheiden, ob ein Monopol unter diesen Aspekten vorzugswürdiger ist als eine staatliche Aufsicht über private Anbieter. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei allerdings in jedem Fall einzuhalten (EuGH, Urt. Läärä, Rdnr.39). Die eng auszulegende Ausnahme einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss der Mitgliedsstaat außerdem rechtfertigen, nämlich schlüssig, plausibel und überzeugend darlegen, dass die Beschränkung gerechtfertigt ist und auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Insoweit trägt er die Darlegungslast dafür, dass das Ziel nicht auch durch mildere Mittel erreicht werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 13.09.2007 - C-260/04-, Kommission./.Italien.Republik, Rdnr.33 m.w.N.; Urt. Placanica, Rdnr.48,49; Urt. Rosengren, Rdnr.50, 57; ähnlich der EFTA-Gerichtshof, der von einer „Beweislast“ des Mitgliedstaates spricht: vgl. Urt. Ladbrokes, Rdnr.42 und Urt. Gaming-Machines, Rdnr.31; zur Darlegungslast auch Haltern, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte des Glücksspiels, 2007, S.28 ). Versäumt der Mitgliedstaat eine solche Darlegung, ist die Maßnahme unverhältnismäßig (EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr.50).
61 
Insoweit unterscheidet sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von der des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.12.1968 - 1 BvL 5/64 u.a. -, BVerfGE 25, 1; Beschl. v. 14.10.1975 - 1 BvL 35/70 u.a. -, BVerfGE 40, 196; Beschl. v. 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE 77, 84; Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 und Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), das die Last, die gesetzgeberischen Einschätzungen zu widerlegen und zu entkräften, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Gericht auferlegt (zu diesem Unterschied Bungenberg, DVBl. 2005, 1405 [1410, 1411]; zum Unterschied zwischen EuGH und EFTA-Gerichtshof in diesem Punkt Winkelmüller, GewArch 2007, 235 [237]). Gültigkeit dürfte aber auch im europarechtlichen Kontext der Ansicht des BVerfG zukommen, dass der Gesetzgeber nicht vor Ergreifung des strengeren Mittels erst den ungewissen Ausgang der Anwendung eines milderen Mittels abwarten muss, zumal dann, wenn er in der Vergangenheit schon erfolglose Schritte in dieser Richtung unternommen hat (Beschl. v. 14.02.1967 - 1 BvL 17/63 -, BVerfGE 21, 150 [158]). Das gilt auch für die Aussage, dass der mit einer vorgeschlagenen Alternative verbundene hohe Kontrollaufwand beachtlich ist und dass nicht erwartet werden kann, dass über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus Mittel zur Aufstockung personeller und sachlicher Ressourcen der Kontrollbehörden eingesetzt werden, um eine in das Grundrecht stärker eingreifende Regelung zu vermeiden (Beschl. v. 06.10.1987, a.a.O.). Schließlich sind bei der Alternativenprüfung auch die dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und die bisher in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen mit Alternativen beachtlich (Beschl. v. 18.12.1968, a.a.O., S. 12, 19). Insbesondere kann es zur Unverhältnismäßigkeit eines staatlichen Monopols führen, wenn die bisherigen mit konzessionierten Privaten gemachten positiven Erfahrungen ignoriert werden (Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O.). Schließlich muss sich der Gesetzgeber um eine flexible Gestaltung des Marktsystems und, „wo immer der Markt es erlaubt“, auch um die Eröffnung des Zugangs zum Markt bemühen (Beschl. v. 14.10.1975, a.a.O.).
62 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen ist vom beklagten Land weder plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags erforderlich ist. Der Landesgesetzgeber (siehe Gesetzentwurf „III. Alternativen“ , LT-Drs. 14/1930, S. 31) beruft sich lediglich darauf, eine völlige Liberalisierung des Glücksspielmarktes anstelle eines staatlichen Monopolangebots sei völlig ungeeignet, weil es dann zu einer enormen Expansion des Marktes mit einer Verzehnfachung der gegenwärtigen Umsätze der Annahmestellen komme und damit gleichermaßen die Zahl der suchtkranken und suchtgefährdeten Glücksspieler sowie die Begleit- und Beschaffungskriminalität ansteige (so auch BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 113 und -im Rahmen der Folgenabwägung- ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07-, juris). Dieser Einwand greift hingegen nicht gegenüber der ohne weiteres auch denkbaren Alternative der Erteilung eines begrenzten Kontingents von Konzessionen an private Wettanbieter (EuGH, Urt. Placanica, Rdnr.57, 58). Dagegen führt der Landesgesetzgeber unter Bezug auf die Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) an, die Suchtgefahren könnten mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Monopols mit staatlich verantwortetem Angebot „effektiver beherrscht werden“ als im Wege einer Kontrolle privater Veranstalter (LT-Drs. 14/1930, S. 29). Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass der Staat ein staatlich beherrschtes Monopolunternehmen grundsätzlich leichter überwachen und instruieren kann als er dies gegenüber einer Vielzahl privater Anbieter könnte (so ausdrücklich EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr. 51). Dies setzt aber voraus, dass die öffentliche Hand anders als bei der Beaufsichtigung Privater zur Durchsetzung einer an der Suchtprävention orientierten Vertriebsform nicht auf den Einsatz mitunter langwieriger hoheitlicher Aufsichts- und Ordnungsmittel angewiesen ist, sondern die Zielkonformität der Geschäftspolitik des ihr unterworfenen staatlichen Monopolbetriebs durch direkte Weisungen durchsetzen kann (vgl. Fremuth, EuZW 2007, 565 [568]) und dass es hier nur der Beaufsichtigung eines einzigen Wettanbieters, nämlich des staatlichen Monopolanbieters, statt der Beaufsichtigung einer Vielzahl von privaten Wettanbietern bedarf, die einen viel umfangreicheren Kontrollaufwand bedingt (vgl. Walz, EuZW 2004, 523 [525] ).
63 
An diesen beiden Grundvoraussetzungen für Annahme größerer Effektivität fehlt es jedoch im vorliegenden Fall des baden-württembergischen Sportwettenmonopols gerade. Die Toto-Lotto GmbH, die in Baden-Württemberg die Sportwetten als staatlicher Monopolbetrieb anbietet, steht zwar aufgrund der unmittelbaren Landesbeteiligung gem. § 1 Abs.5 AG-GlüStV unter dem direkten Einfluss des Landes auf die Zielkonformität der Unternehmenspolitik. Ihrerseits aber bietet sie die Sportwetten nicht über ein Netz eigener zahlenmäßig begrenzter Annahmestellen mit eigenen, unmittelbarer Weisung unterworfenen Angestellten an. Vielmehr besteht das Vertriebsnetz der Toto-Lotto GmbH aus einer Vielzahl von 3656 Annahmestellen, die von privaten Inhabern von Lebensmittel-, Zeitschriften- und Tabakläden sowie Tankstellen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Toto-Lotto GmbH betrieben werden. Der Kontrollaufwand, den die Toto-Lotto GmbH selbst und vor allem die staatliche Glücksspielaufsicht bei der Beaufsichtigung dieser großen Zahl von Annahmestellen zu leisten hat, ist damit nicht ohne weiteres geringer als im Falle einer zahlenmäßig begrenzten Konzessionierung privater Sportwettenanbieter. Auch die Durchsetzungsmacht des staatlichen Sportwettenmonopols im Falle von Verstößen der Annahmestellen gegen die Vorschriften über die Spielsuchtprävention ist nicht größer als im letztgenannten Fall eines kontingentierten Konzessionssystems: Zwar erwecken die Teilnahmebedingungen den Eindruck, die Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg betreibe eigene Verkaufsstellen in eigener Regie (§ 1 Abs.2 der Teilnahmebedingungen für die Oddset-Kombi und die Oddset-Top-Wette - GABl. 2007, S. 639: „Die Gesellschaft unterhält zur Durchführung ihres Auftrags in Baden-Württemberg Verkaufsstellen und Bezirksdirektionen“). Tatsächlich aber bedient sie sich nicht eigener Verkaufsstellen, sondern lediglich eines Netzes von Privaten, die ihr auf privatvertraglicher Basis Wetten vermitteln. Mangels direkter Weisungsbefugnis hat also auch die staatliche Toto-Lotto GmbH im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die Spielsuchtbegrenzung nur die Möglichkeit vertragsrechtlicher Konsequenzen, gegen die die privaten Inhaber der Annahmestellen ebenso Vertragsrechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch nehmen könnten, wie private Konzessionäre vor den Verwaltungsgerichten öffentlich-rechtliche Ordnungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde anfechten könnten. Der EuGH hat insoweit aber klar entschieden (Urt. Rosengren, Rdnrn. 52 - 57), dass z.B. ein Alkohol-Monopol nur dann gerechtfertigt ist, wenn es den „Bediensteten des Monopols“ erlaubt, eine konsequente Alterskontrolle durchzuführen, dass es hingegen unverhältnismäßig ist, wenn der staatliche Monopolist sich gar nicht eigener Angestellter bedient, sondern die Verantwortung für die Alterskontrolle privaten Dritten überträgt, indem er sich damit einverstanden erklärt, dass zahlreiche Angestellte „außerhalb der Niederlassungen des Monopols“, beispielsweise in „Lebensmittelgeschäften und Tankstellen“ diese Kontrollen vornehmen. Die Verhältnismäßigkeit des Monopols sei nicht nachgewiesen, denn unwidersprochen sei geblieben, dass eine Alterskontrolle auch mittels einer Formblatterklärung gegenüber Privaten verbunden mit geeigneten strafrechtlichen Sanktionen als weniger einschneidende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in Betracht komme.
64 
Das staatliche Monopolsystem lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, es sei weniger als die privaten Sportwettenanbieter auf die Einnahmen aus den Sportwetten angewiesen, habe also einen geringeren wirtschaftlichen Anreiz, gegen die zur Eindämmung der Spielsucht erlassenen Vorschriften zu verstoßen (so aber Fremuth, a.a.O., S. 568). Die gegenteilige Einschätzung ergibt sich vielmehr aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 154), das gerade gegenüber den staatlichen Monopolanbietern von Sportwetten die Einführung einer von staatlichen Finanzinteressen unabhängigen Kontrollinstanz gefordert hat (siehe § 9 Abs.6 GlüStV), nachdem aufgrund der bisherigen Erfahrungen die Gefahr besteht, dass sie eine allein an finanziellen Interessen, nicht aber an der Spielsuchtprävention orientierte Glücksspielpolitik betreiben (siehe zu dem nach wie vor fortbestehenden starken finanziellen Interesse an Beibehaltung des Sportwettenmonopols auch die entsprechenden Äußerungen von Landtagsabgeordneten - LT-Drs.14/1526, S.6).
65 
Das staatliche Monopolsystem kann zudem nicht für sich reklamieren, weniger an einer aggressiven Vermarktung von Sportwetten interessiert zu sein, als es im Alternativfall kontingentiert konzessionierte private Sportwettenanbieter wären. Zwar müssen die konkurrierenden Wettanbieter schon aus Profitinteresse werbend auf sich aufmerksam machen, wenn sie den Spielermarkt unter sich aufteilen und sich dazu voneinander unterscheiden wollen (vgl. zur Werbung als wesentlichem Wettbewerbselement EuGH, Urt. v. 19.09.2006 - C-356/04 -, Lidl), während ein Monopolbetrieb naturnotwendig dann keiner Werbung bedarf, wenn er tatsächlich der einzige Anbieter auf dem Markt ist. Die staatliche Toto-Lotto GmbH ist aber tatsächlich gar nicht der einzige Sportwettenanbieter und muss daher ebenfalls mit intensiver Werbung auf sich aufmerksam machen, wie ihre Strategie einer Werbung unter der Dachmarke „Lotto“ zeigt (dazu oben ). Denn den Spielern in Baden-Württemberg steht neben dem staatlichen Sportwettenangebot ein großer Sportwettenmarkt im Internet offen, der sich trotz seiner Illegalität schlichtweg nicht unterdrücken lässt und durch seine Konkurrenz in den letzten Jahren zu einem kontinuierlichen Umsatzrückgang bei den staatlichen Sportwetten geführt hat (siehe Geschäftsbericht der Toto-Lotto GmbH, a.a.O. 37).
66 
Schließlich ist auch die Annahme nicht plausibel, das staatliche Sportwettenmonopol sei geeigneter als ein System kontingentierter Konzessionierung privater Sportwettenanbieter, die befürchteten Gefahren einer mit dem Sportwettengeschäft verbundenen Kriminalität (Betrug, Sportwettenbetrug, Geldwäsche, Einstieg des organisierten Verbrechens) oder des Gewinnausfalls zu Lasten eines Spielers durch Insolvenz des Anbieters (siehe zu alledem BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnrn. 103 - 106) einzudämmen oder gar völlig zu vermeiden. Die seit langem mit legal im Glücksspielbereich tätigen privaten Anbietern gemachten Erfahrungen dürfen dabei nämlich nicht ignoriert werden. Pferdewetten werden seit 1922 von privaten Wettanbietern veranstaltet und angeboten, in den neuen Bundesländer sind seit Jahren vier private Sportwettenanbieter auf der Grundlage von alten DDR-Erlaubnissen tätig, der Spielbankenbetrieb in Baden-Württemberg wird seit Jahrzehnten von privaten Betreibern durchgeführt und der Glücksspielmarkt im Bereich der Spielautomaten wird sogar ohne Kontingentierung ausschließlich von Privaten betrieben (siehe LT-Drs.14/393, S.5). Gleichwohl liegen ganz offenbar keine negativen Erfahrungen mit ihnen im Hinblick auf die befürchteten Kriminalitäts- und Liquiditätsgefahren vor. Das Finanzministerium (a.a.O. S.5, 6) stützt entsprechende Befürchtungen weder auf Statistiken noch auf Untersuchungen, sondern beruft sich nur auf die insoweit ebenso wenig fundierten Annahmen des BVerfG. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe als der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sind diesbezüglich auch keine entsprechenden Missstände (Betrugsstraftaten, Insolvenzen, sonstige gewerberechtliche Unzuverlässigkeiten) etwa aus der früheren Tätigkeit der ca. 500 privaten Sportwettenvermittler (vgl. LT-Drs. 14/495, 10) bekannt geworden, deren Tätigkeit sie untersagt hat (zur Unverhältnismäßigkeit eines Spielbankenmonopols wegen der Nichtberücksichtigung der zuvor jahrelang mit privaten Spielbankenbetreibern gemachten positiven Erfahrungen: BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000, a.a.O.; zur Unverhältnismäßigkeit eines Monopols mangels Darlegung, dass ein Konzessionierungssystem mit privaten Anbietern unter strengen Zulassungsvoraussetzungen zur Vermeidung von Untreue, Unterschlagung und Geldwäsche nicht gleichermaßen effektiv sei: EFTA-Gerichtshof, Urt. Gaming-Machines, Rdnr. 50).
67 
Ohnedies sind die genannten Gefahren im Bereich der Sportwetten nicht besonders ausgeprägt bzw. durch geringer einschneidende Maßnahmen als durch ein staatliches Monopol zu reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat dazu in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt, die typischen Betrugsgefahren durch manipulierte Spielgeräte und Spielmittel oder durch Einflussnahme auf den Spielverlauf bestünden bei Sportwetten in geringerem Maße als bei anderen Glücksspielen, da auf ein von dritter Seite veranstaltetes Sportereignis gewettet werde, das der Wettnehmer selbst nicht beeinflussen könne. Auch die Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen sei bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten geringer, da Risiko und Gewinnchancen aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter seien als bei anderen Glücksspielen. Stärker als bei Spielformen, bei denen der Veranstalter nur das von den Spielern eingesammelte Geld nach Einbehalt eines gewissen Anteils auskehre, könne der Spieler hingegen durch die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters gefährdet werden. Wie bei „anderen gewerblichen Betätigungen“, bei denen dem Unternehmer fremde Gelder anvertraut seien, sei bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten daher die finanzielle Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Veranstalters im Interesse der Wettteilnehmer zu sichern (Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr.103, 104). Was die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch angeführte spezifische Gefahr des Sportwettenbetrugs durch Einflussnahme der Wettteilnehmer auf den Verlauf des Sportereignisses selbst angeht, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Einflussnahmemöglichkeit im Fall der Wettveranstaltung durch Private größer wäre als im Fall eines staatlich monopolisierten Sportwettenangebots. Auch die Gefahr der Begleitkriminalität in Form einer Beschaffungskriminalität von Spielsüchtigen würde nur dann ein Argument für die Notwendigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols darstellen, wenn dieses im Hinblick auf die Suchtprävention effektiver wäre als eine kontingentierte Zulassung privater Anbieter unter strengen Verhaltensvorschriften. Das aber ist aber nach dem oben Gesagten gerade nicht der Fall, weil es an einer solchen konsequenten Spielsuchtprävention fehlt.
68 
In der Literatur wird zudem zu Recht darauf verwiesen, dass ein rechtskonformes Verhalten gewerblicher Spielvermittler, die bislang in der Vergangenheit keinen Vorwürfen hinsichtlich aggressiver Spielerwerbung ausgesetzt waren, sich auch durch das mildere Mittel einer Zuverlässigkeitsprüfung im staatlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahren wie in anderen Bereichen des Gewerberechts auch hinreichend sicherstellen lässt (Wissenschaftlicher Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Gutachten vom 11.10.2007, S. 30, a.a.O.). Auch der Europäische Gerichtshof hat es in der Placanica-Entscheidung (a.a.O., Rdnr. 62 ff.) für ein wesentlich milderes Mittel gehalten, die Kontrolle der ausländischen Wettanbieter zwecks Schutz des Glücksspielmarktes vor kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten durch Einholung von Informationen über deren Vertreter oder Hauptanteilseigner auszuüben, anstatt sie zur Erreichung dieses Ziels vollständig vom Glücksspielmarkt auszuschließen.
69 
Gegen eine Konzessionierung Privater lässt sich auch nicht einwenden, die Annahmestellen des staatlichen Sportwettenmonopols seien wegen ihrer Ausgestaltung als bloßer Nebenbetrieb von Tankstellen, Lebensmittel-, Zeitschriften oder Tabakwarenläden deutlich weniger attraktiv für Spieler als reine private Sportwettenagenturen, die durch entsprechende räumliche Gestaltung und Aufmachung (Sitzgelegenheiten, Getränke- und Fernsehangebot) die Wettteilnehmer stärker zum Verweilen und Wetten animierten und damit den Spielerschutz und die Suchtprävention beeinträchtigten. Denn im Rahmen einer Konzessionserteilung könnte auch privaten Sportwettenanbietern eine insoweit vergleichbar nüchterne Gestaltung vorgegeben werden. Gleiches gilt für den Einwand, die Gewinnquoten der staatlich veranstalteten Oddsetwette seien erheblich geringer und damit weniger suchtgefährlich als die Gewinnquoten der privaten Sportwettenanbieter. Denn im Rahmen einer staatlichen Konzessionierung ließen sich den privaten Anbietern gegenüber ohne weiteres auch Vorgaben zur Beschränkung der Höhe der Gewinnquoten machen.
70 
Was die im Lindmann-Urteil des EuGH (Urt.v. 13.11.2003 - C-42/02-, Rdnr.25,26) geforderte begleitende Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit angeht, hat das Land lediglich auf die vom Bundesverfassungsgericht erwähnte Studie zum Suchtpotenzial von Sportwetten verwiesen (LT-Drs.14/393, S. 8, 9), hält aber im Übrigen seinerseits „längerfristig alternative Modelle wie beispielsweise eine beschränkte Konzessionierung“ nicht für ausgeschlossen (vgl. Stellungnahme des Finanzministeriums vom 30.10.2006 -LT-Drs.14/393, S.3; siehe auch Finanzminister Stratthaus - LT-Drs.14/495, S.11: „Über die Idee private Anbieter zuzulassen und eine Steuer zu erheben, kann durchaus nachgedacht werden“). Außerdem hat das Land zusammen mit Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in einer Protokollerklärung zum Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.06.2006 zum Staatsmonopol im Glücksspielbereich erklärt, es halte es „unter Einbeziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und praktischer Marktentwicklungen mittel- und langfristig für zielführender, eine begrenzte Konzessionierung in diesem Bereich vorzubereiten“ (siehe dazu LT-Drs.14/393, S. 554). Soweit aber für die Einführung eines solchen alternativen Konzessionierungsmodells erst die „zukünftige Entwicklung des Glücksspielmarktes“ und die Frage entscheidend sein soll, „ob sich das Monopol dabei als geeignetes Mittel zur Erreichung der ordnungspolitischen Ziele erweist“, und soweit dazu für einen Zeitpunkt drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages eine Evaluierung zur Effizienz und einem etwaigen Anpassungsbedarf ankündigt wird (vgl. Finanzministerium v. 30.10.2006 - LT-Drs.14/393, S.3), trägt dieses Argument nicht. Denn es ist nicht dargelegt, dass diese Vorgehensweise angesichts der bisherigen positiven Erfahrungen mit privaten Glücksspielanbietern einen Erkenntnisgewinn bringen würde. Nach allem kann also keine Rede davon sein, das Monopol sei zur Zielerreichung geeigneter als die kontingentierte Zulassung privater Sportwettenanbieter.
71 
4. In seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verstößt das staatliche Glücksspielmonopol für Sportwetten schließlich auch gegen EG-Wettbewerbsrecht in Gestalt des Art. 86 EG i.V.m. Art. 82 EG (ebenso im Ergebnis: Winkelmüller/Kessler, EuZW 2007, 404; König, EuZW 2007, 33, sowie Bungenberg, DVBl. 2007, 1405, 1411; a. A.: Fremuth, EuZW 2007, 565).
72 
Art. 86 Abs. 1 EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 EG widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten werden. Das Sportwettenmonopol ist untrennbar mit der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an ein - zudem: öffentliches - Unternehmen, die Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, verbunden. Dieser Gesellschaft allein wird ein wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich unter Ausschluss von Wettbewerbern vorbehalten (vgl. zum Charakter ausschließlicher Rechte: EuGH, Urt. v. 30.04.1974 - Rs. 155/73 -, Sacchi; Urt. v. 18.06.1991 - C-260/89 -, ERT; Urt. v. 10.12.1991 - C-179/90 -, Hafen von Genua). Auch wenn die Gründe für das Monopol nichtwirtschaftlicher Art sind (§ 1 GlüStV), stellen das als (ordnungsrechtliche) öffentliche Aufgabe (§ 10 Abs. 1 und 2 GlüStV) zu qualifizierende Anbieten und die Veranstaltung von Glücksspielen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (anders hingegen, wenn eine staatliche Stelle hoheitliche Befugnisse ausübt: EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - C-387/93 -, Banchero, Rnr. 49). Alle Glücksspiele sind als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 EG zu qualifizieren, denn sie erfüllen die beiden Kriterien der Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gegen Entgelt und der Erwartung eines Gewinns in Geld (EuGH, Urt. v. 11.09.2003 - C-6/01 -, ANOMAR, Rnr. 47; Urt. v. 25.10.2001 - C-475/99 -, Ambulanz Glöckner, Rnr. 19). Dass die Veranstaltung von Sportwetten bislang schon vom Staat beherrschten Gesellschaften übertragen war (vgl. bereits den Staatsvertrag zum Lotteriewesen aus 2004) und weiterhin ist, spricht nicht gegen die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeit, weil sie (gemeinschaftsweit betrachtet) nicht stets in der Hand des Staates ist und ferner nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden muss (vgl. zum Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit: EuGH, Urt. v. 23.04.1991 - C-41/90 -, Höfner und Elser, Rnr. 22).
73 
Das mit dem GlüStV bzw. den diesen umsetzenden gesetzlichen Regelungen bewirkte Dienstleistungsmonopol der Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bei der Durchführung ausschließlich vom Land veranstalteter Sportwetten stellt die Einräumung einer marktbeherrschenden Stellung i.S.v. Art. 82 EG dar. Ein Unternehmen, das ein gesetzliches Monopol besitzt, kann als Inhaber einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG angesehen werden. Ferner kann bereits das Teilgebiet zumindest eines der größeren EU-Mitgliedsstaaten einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (Brinker, in: Schwarze, EU-Kommentar, 1. Aufl. 2000, Art. 82 Rnr. 10) Das Land Baden-Württemberg ist angesichts seiner Einwohnerzahl (über 10,7 Mio.) und des betroffenen Wirtschaftszweigs (zur Lukrativität des Glücksspielmarkts vgl. Diegmann/Hoffmann, NJW 2004, 2642) als gemeinschaftsrelevanter Markt anzusehen (so im Ergebnis auch Fremuth, a.a.O., S. 565). Der EuGH hat in der Sache Ambulanz Glöckner (a.a.O., Rdnr. 38) für das im Bundeslandvergleich kleinere Rheinland-Pfalz angesichts der „großen Fläche“ dieses Landes von fast 20.000 qkm und seiner hohen Einwohnerzahl von etwa vier Millionen, die über der einiger Mitgliedstaaten liegt, die Annahme geäußert, dass eine beherrschende Stellung (dort des DRK-Rettungsdienstes) einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betrifft.
74 
Das Sportwettenmonopol ist ferner als missbräuchliche Ausnutzung dieser Marktstellung zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung einer weiten, am Verbraucherinteresse, an der Marktöffnung sowie an der Sicherung unverfälschten Wettbewerbs orientierten Auslegung des Missbrauchsbegriffs (vgl. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EG, Rdnrn. 126 bzw. 116; Brinker, a.a.O., Rdnr. 15; ferner EuGH, Urt. v. 15.03.2007 - C95/04 P -, Britisch Airways, Rdnr. 57) unterfallen die Monopolbestimmungen der Bestimmung des Art. 82 Abs. 2 lit. b EG. Danach kann ein Missbrauch insbesondere in einer Beschränkung der Leistung („Einschränkung des Absatzes“) zum Schaden derjenigen bestehen, die die betreffende Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (in diesem Sinne: Fremuth, a.a.O. S. 566 ff.; König, a.a.O., S. 33 sowie Bungenberg, a.a.O., S. 1411/1412). Insbesondere auf einem ausgedehnten und differenzierten Markt, der überdies aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen Veränderungen unterliegt, kann es dazu kommen, dass ein Monopolist einen bedeutenden Teil der Gesamtnachfrage nach Dienstleistungen nicht mehr befriedigen kann (EuGH, Urt. v. 11.12.1997 - C-55/96 -, Job Centre, Rdnrn. 32 bis 34). Die nach Art. 82 Abs. 1 EG ferner erforderliche mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten liegt insbesondere vor, wenn - wie hier - nationale Märkte dem Ziel eines einheitlichen Markts zuwider gegenüber Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten abgeschottet werden (EuGH, Urt. Ambulanz Glöckner, Rdnr. 47).
75 
Dieser wettbewerbsrechtliche Verstoß gegen Art. 82 EG ist schließlich nicht durch Art. 86 Abs. 2 EG gerechtfertigt. Danach gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Im Zusammenhang mit den das Sportwettenmonopol begründenden und ausgestaltenden Regelungen des GlüStV sowie des AG-GlüStV findet eine Betrauung der Toto-Lotto GmbH mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse statt. Der Begriff „wirtschaftlich“ begrenzt den Kreis der Tätigkeiten, auf die Art. 86 Abs. 2 EG Anwendung finden kann, nicht aber den Kreis der Interessen, die Mitgliedstaaten mit diesen Tätigkeiten verfolgen können; diese können wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur sein (EuGH, Urt. v. 23.10.1997 - C-157/94 -, Energiemonopole Niederlande, Rdnr. 40; Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O., Art. 86 Abs. 2 Rdnrn. 66/67 m.w.N.). Das über §§ 1 bis 8 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 1 GlüStV bzw. § 1 Abs. 5 und § 2 AG-GlüStV monopolisierte Angebot von Sportwetten geht untrennbar mit einem allgemeinen Interesse einher, nämlich der Sicherstellung eines ausreichenden, aber zugleich begrenzten Glücksspielangebots. Glücksspiel-spezifisch hat der EuGH zuletzt noch einmal in der Sache Placanica (Rdnr. 46 - 48) ausgeführt, dass Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen. Diese für eine Beschränkung der Grundfreiheiten legitimierten Ziele haben auch im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 EG zu gelten.
76 
Die Beschränkung des Wettbewerbs mittels eines andere Sportwettenanbieter ausschließenden Monopols ist jedoch nicht geeignet bzw. nicht erforderlich zur Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgabe. Das Erfordernis der rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung in Art. 86 Abs. 2 EG ist ebenfalls Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuGH Urt. Ambulanz Glöckner, Rdnrn. 56 und 57; Urt. v. 23.05.2000 - C-209/98 -, Sydhavnens - Rdnr. 74; Urt. v. 23.10.1997 C-159/94 -, Energiemonopole Frankreich, Rdnr. 49). Damit führt aber die oben unter 2. getroffene Feststellung einer unzulässigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch hier zum Ergebnis einer Nichtrechtfertigung des Wettbewerbsverstoßes. Wo die Gelegenheiten zum Spiel nicht wirklich vermindert und die Wetttätigkeiten nicht kohärent und systematisch begrenzt werden, kann ein Monopol keine wettbewerbsrechtliche Rechtfertigung finden (vgl. die entsprechenden Erwägungen des EuGH betreffend das staatliche Handelsmonopol für Alkohol in der Sache Rosengren). Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gilt schließlich, dass das beklagte Land nicht dargelegt hat, dass ein Dienstleistungsmonopol gegenüber der vollständigen oder zumindest teilweisen Zulassung Privater erforderlich ist. Da es sich bei Art. 86 Abs. 2 EG um eine Ausnahme von den Grundvorschriften des EG-Vertrags handelt, obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis, dass ihr Tatbestand erfüllt ist. Der Mitgliedsstaat muss folglich in einer das Gericht überzeugenden Weise darlegen, dass dieses Ziel nicht ebenso mit anderen Mitteln erreicht werden kann (EuGH, Urt. v. 25.06.1998 - C-203/96 -, Dusseldorp, Rdnr. 67; Mestmäcker/Schweitzer, a.a.O., Art. 86 Abs. 2 Rdnrn. 84 und 93). Dieser Obliegenheit ist das beklagte Land nach dem bereits oben unter 3. Dargelegten nicht gerecht geworden.
III.
77 
Die neben der Untersagung in Nrn. 1, 2, 4 und 6 getroffenen Entscheidungen über die Entfernung der Geräte, die unverzügliche Einstellung der Tätigkeiten und ihre schriftliche Mitteilung sowie schließlich die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung sind, weil der ihnen vorangehende Grundverwaltungsakt der Aufhebung unterliegt, ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Darauf, ob sie an eigenständigen Mängeln leiden, kommt es nicht mehr an.
IV.
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Da diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

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(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 62/07
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlossen
:
Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Guido
B. aus Bad Homburg, wird für das Revisionsverfahren
einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen
Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von
2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt.

Gründe:


1
Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begründet. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Strafbarkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermittlung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinausgehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glückspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glückspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hierfür werben, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken - von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

b) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?

Gründe

 
I.
Die Klägerin - eine deutsche juristische Person des Privatrechts - begehrt die Aufhebung einer Verfügung des Beklagten, mit der ihr unter anderem untersagt wurde, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen.
Die Klägerin ist Mieterin des Geschäftslokals in der B.-Straße in S. Die von ihr gemieteten Räumlichkeiten hat sie zum Teil an die Fa. A. GmbH, S., untervermietet. Die Fa. A. hat ihrerseits mit der Fa. D. Ltd., Gibraltar, einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vermittlung von Sportwetten abgeschlossen. Die Firma D. Ltd. ist Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar vom 16.02.2006, mit der ihr unter anderem die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt wird. Die Firma A. GmbH nimmt als Geschäftsbesorgerin und Empfangsbotin auf Provisionsbasis Wetttaufträge der Kunden entgegen und leitet diese Angebote online aus dem Geschäftslokal an das Unternehmen D. Ltd. weiter. Die rechtsverbindlichen Verträge kommen zwischen den Kunden und der D. Ltd zustande, während die A. GmbH aus den Wettverträgen nicht verpflichtet und berechtigt wird.
Da nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowohl die Tätigkeit der Firma A. GmbH als auch die Tätigkeit der Klägerin verboten seien, teilte dieses der Klägerin mit Schreiben vom 06.10.2006 mit, dass beabsichtigt sei, eine Untersagungsverfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 23.11.2006 untersagte daraufhin das Regierungspräsidium der Klägerin, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Weiter wurde der Klägerin aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glückspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziffer 1). Sodann wurde der Klägerin aufgegeben, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium mitzuteilen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Schließlich wurde der Klägerin für den Fall, dass sie nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung dieser nachkomme ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Bei den hier in Frage stehenden veranstalteten Sportwetten mit festen Gewinnquoten handele es sich um ein Glückspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottStV - (GBl 2004, 274). Die Veranstaltung bzw. Vermittlung des Glückspiels erfolge auch öffentlich. Indem die Klägerin der Öffentlichkeit Zugang zum Glückspiel ermögliche, veranstalte sie dieses. Veranstalten in diesem Sinne sei nicht nur das Anbieten und Entgegennehmen von Wetten, sondern auch das Vermitteln von Wetten sowie jede Unterstützung solcher Tätigkeiten. Da die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten hier auch ohne die erforderliche Erlaubnis i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB erfolge, liege ein strafbares Verhalten vor, zu dem die Klägerin jedenfalls strafrechtlich relevante Beihilfe leiste. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 12 Abs. 1 LottStV i.V.m. § 3 Abs. 1 Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 - StLG - (GBl 2004, 894).
Gegen die am 25.11.2006 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 11.12.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.12.2006 (4 K 4436/06) stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnete diese an. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 06.02.2007 (6 S 224/07) zurück.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin unter anderem auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die es zulasse, die von einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Veranstalter durchgeführte Sportwetten auch in Deutschland anzubieten und zu vermitteln. Der Veranstalter, die D. Ltd., Gibraltar habe eine gültige staatliche Konzession Gibraltars. Zwar seien Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von vornherein unzulässig. Sie setzten jedoch eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung voraus. Eine solche liege aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 23.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11 
Dem Gericht lagen die vom Regierungspräsidium geführten Verwaltungsakten vor.
II.
12 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Das Gericht setzt in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren aus, um die im Tenor formulierten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Art. 234 Abs. 1 lit. a) EG).
14 
1. Was die Durchführung der hier in Frage stehenden Sportwetten in Baden-Württemberg sowie die mit der Klage angegriffene Untersagungsverfügung betrifft, stellt sich die Rechtslage für die Kammer wie folgt dar: Nach Art. 5 Abs. 1 LottStV haben die Länder im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 LottStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Nach § 5 Abs. 2 LottStV können die Länder auf gesetzlicher Grundlage diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG Gebrauch gemacht und demzufolge die Durchführung von Sportwetten (ausgenommen Wetten auf Pferderennen) monopolisiert. Folge hiervon ist, dass nach § 6 LottStV insoweit keine Erlaubnisse an andere Veranstalter erteilt werden können und auch tatsächlich nicht erteilt werden. § 12 Abs. 1 LottStV ermächtigt die zuständigen Behörden des Landes im Rahmen einer bereichsspezifischen ordnungsrechtlichen Generalklausel die erforderlichen Maßnahmen bzw. Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zu gewährleisten. § 12 Abs. 1 S. 2 LottStV benennt lediglich beispielhaft mögliche und zugelassene Maßnahmen, wie insbesondere die Untersagung der Veranstaltung unerlaubten Glückspiels.
15 
Ausgehend hiervon ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die vorliegende Klage im Wesentlichen abzuweisen wäre, wenn die von ihr formulierten Vorlagefragen negativ beantwortet würden und demnach das bestehende Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Demgegenüber müsste die Klage im Falle der Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettenmonopols Erfolg haben.
16 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin kann sich als juristische Person des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) im Rahmen der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit selbst auf die Normen des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 49 EG) berufen, auch wenn sie als Vermieterin des Geschäftslokals selbst weder Dienstleistungserbringerin noch Dienstleistungsempfängerin ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - E 6, 32; vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 - E 35, 382) ist anerkannt, dass die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nur durch unterverfassungsrechtliche Normen eingeschränkt werden kann die mit objektivem Verfassungsrecht vereinbar sind. Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer jedoch für die Normen des Gemeinschaftsrechts, die gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießen. Gibraltar fällt im Übrigen, was die Dienstleistungsfreiheit betrifft, in den Anwendungsbereich des EG (vgl. Art. 299 Abs. 4 EG i.V.m. Art. 28 der Beitrittsakte 1972).
17 
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von staatlichen Monopolen auf dem Gebiet des Lotterie- und Sportwettenwesens (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - E 115, 276; Kammerbeschlüsse vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - Juris; vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 - Juris; vom 19.10.2006 - 1 BvR 2032/06 - Juris; vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/06 - Juris) davon auszugehen, dass auch ohne verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für eine bis 31.12.2007 geltende Übergangszeit nach der aktuellen Verwaltungspraxis das staatliche Monopol verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
18 
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf § 12 Abs. 1 LottStV eine unerlaubte „Veranstaltung von Sportwetten“ untersagt hat. Zwar kann es durchaus zweifelhaft sein, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte weite Veranstaltungsbegriff (vgl. Seite 4 der angegriffenen Verfügung), der auch alle Unterstützungstätigkeiten, wie die Vermietung von Räumlichkeiten, in denen selbst die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten stattfindet, umfassen soll, mit dem Lotteriestaatsvertrag vereinbar ist. Da der Beklagte jedoch ersichtlich auch jegliche Unterstützungstätigkeiten erfassen wollte und § 12 Abs. 1 LottStV, wie oben dargelegt, eine umfassende Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten darstellt, durfte mit der angegriffenen Verfügung auch gegenüber der Klägerin eingeschritten und ihr der Sache nach die weitere Überlassung der hier in Frage stehenden Räume an die Fa. A. GmbH untersagt werden.
19 
Das Gericht geht mit dem Beklagten und der, soweit ersichtlich, übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - NVwZ 2006, 1175; OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - NVwZ 2006, 1078; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - GewArch 2003, 332) davon aus, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Wettveranstaltungen um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV handelt, weil selbst im Falle eines bei den Spielteilnehmern unterstellten einschlägigen Sachverstandes gleichwohl die Entscheidung über den Gewinn zumindest überwiegend vom Zufall abhängt, ganz abgesehen davon, dass dieser Sachverstand gar nicht bei allen Teilnehmern vorausgesetzt werden kann.
20 
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob gegenüber der Klägerin, wie in Ziffer 1 Satz 2 der angegriffenen Verfügung geschehen, auch eine Verpflichtung ausgesprochen werden durfte, die vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen. Denn diese wurden im Rahmen des zwischen der Klägerin und der A. GmbH abgeschlossenen Mietvertrags von der Fa. A. GmbH und nicht von der Klägerin in die Räumlichkeiten eingebracht. Es erscheint daher fraglich, ob die Klägerin überhaupt die erforderliche Verfügungsgewalt über diese Geräte innehat mit der Folge, dass eine entsprechende Verpflichtung ausschließlich der Firma A. GmbH gegenüber hätte ausgesprochen werden dürfen. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Vorlagefragen sich in erster Linie auf den untersagenden Teil der angegriffenen Verfügung beziehen. Daher kann letztlich auch offen bleiben, ob die der Klägerin gesetzte Frist von zwei Wochen für die hier erforderliche zivilrechtliche Abwicklung des Mietverhältnisses ausreichend und angemessen ist.
21 
2. Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Wäre dies nicht der Fall, so könnte gegenüber der Klägerin keine auf § 12 LottStV gestützte Verfügung ergehen. Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glückspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. Gerade auf diesen Umstand hat der Beklagte zur Begründung der angegriffenen Verfügung auch maßgeblich abgestellt. Die Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des hier in Frage stehenden Staatsmonopols ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
22 
a) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs stellen nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns der Annahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Genehmigung bzw. Konzession erteilt (Urt. v. 06.11.2003 - Rs. C-243/01, Gambelli). Derartige Beschränkungen sind nach Art. 49 EG grundsätzlich verboten und nur im Ausnahmefall zulässig. Die Beschränkungen müssen sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ergeben. Sie müssen zunächst geeignet sein, die Verwirklichung des mit den Beschränkungen verfolgten Ziels zu gewährleisten. Des Weiteren dürfen sie nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Schließlich dürfen sie nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeführt und nicht diskriminierend eingesetzt werden. Im Übrigen hat der Gerichtshof zuletzt wieder in der Sache Placanica (Urteil vom 06.03.2007 - Rs.C-338/04) betont, dass den Mitgliedstaaten bei alledem ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Zu den eine Beschränkung rechtfertigenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses kann unter anderem die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für Glückspiele gehören. So könnten die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlichen und finanziellen Folgen für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen für eine Beschränkung rechtfertigen. Eine Monopolisierung und Begrenzung könne auch ein wirksamer Mechanismus sein, die im Bereich der Glückspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel und Zweck zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. Urteil vom 06.03.2007). Dabei hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass insbesondere strafrechtliche Sanktionen dann nicht erforderlich und unverhältnismäßig sein können, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen würden.
23 
Hiernach liegt es auf der Hand, dass die genannten Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 und 6 LottStV sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darstellen, weil sie Angehörigen anderer Mitgliedstaaten sowohl das unmittelbare Tätigwerden in der Bundesrepublik Deutschland sowie eine Vermittlungstätigkeit durch Dritte untersagen.
24 
Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen.
25 
b) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lindman Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie zuvor von einer Untersuchung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenden beschränkenden Maßnahmen begleitet werden (Urt. v. 13.11.2003 - C 42/02; vgl. auch den Hinweis im Urteil vom 06.03.2007 auf die durch den italienischen Senat durchgeführten Untersuchungen).
26 
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, hat vor Erlass der gegenwärtig geltenden maßgeblichen Vorschriften des Staatslotterievertrages sowie des Staatslotteriegesetzes keine entsprechende Untersuchung über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten deren Verhinderung stattgefunden. Die Bundesregierung hat in einer Stellungnahme vom 24.04.2007 an die Europäische Kommission auf deren Anfrage am 22.03.2007 mitgeteilt, dass die Länder lediglich für den aktuell beratenen Entwurf eines neuen Glückspielstaatsvertrages entsprechende Untersuchungen herangezogen hätten und solche auch noch künftig in Auftrag geben würden.
27 
Nach Ansicht der Kammer ist damit aber den Forderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
28 
c) Von wesentlich größerer Bedeutung sind jedoch die folgenden weiteren Überlegungen: Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur dann gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glückspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- bzw. Suchtpotentials auch einschreitet. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 kann nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass eine rein sektorale Betrachtungsweise den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt, dieses wäre auch nicht tragfähig zu begründen (so auch nunmehr EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 - ZfWG 2007, 134). Einen bestimmten Sektor außer acht zu lassen, mag allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn dieser in der gesellschaftlichen Wirklichkeit lediglich untergeordnete Bedeutung hat, insbesondere von dieser Kategorie von Glückspiel offenkundig nur erheblich geringer zu bewertende Gefahren ausgehen und daher vernachlässigbar sind. Maßgeblich ist für die Kammer dabei auch die Überlegung, dass dann, wenn Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich verboten sind, Ausnahmen hiervon eng zu fassen sind und jeweils einer besonderen Begründung bedürfen.
29 
Demzufolge durfte der Gesetzgeber nicht allein die hier zu beurteilenden Sportwetten privater wie staatlicher Art in den Blick nehmen, sondern muss auch alle sonstigen vielfältigen Formen des Glückspiels in seine Überlegungen und Maßnahmen einbeziehen. Es geht dabei neben dem Lottospiel und dem Verkauf von Losen an den Lottoannahmestellen vornehmlich um die Zulassung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Casinos, Gaststätten, Vergnügungsstätten und Spielhallen und das Angebot sogenannter Casinospiele in Spielbanken. Diese unterliegen zwar, wie ein Blick auf die §§ 33 c, 33 d und 33 i GewO zeigt, einem detaillierten Konzessionssystem, eine Monopolisierung zugunsten staatlicher Stellen hat jedoch nicht stattgefunden mit der Folge, dass dieser Sektor bzw. Markt in vielfältiger Weise privaten Unternehmen offensteht. Es sind bislang keine aussagekräftigen Erkenntnisse zutage getreten, wonach etwa die nicht monopolisierten Glückspielsektoren ein signifikant geringeres Gefährdungs- bzw. Suchtpotential darstellen könnten. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 28.03.2006 gerade davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ein besonders hohes und gefährliches pathologisches Spielverhalten insbesondere bei den vielfältigen Geldspielautomaten bestehe. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass etwa 80 v.H der pathologisch Spielsüchtigen solche seien, die an gewerblichen Geldspielgräten in Spielhallen und Gaststätten aktiv seien (vgl. Diegmann ZRP 2007, 126 <127> m.w.N.).
30 
Der gebotenen gemeinschaftlichen Kohärenz stünde allerdings nicht entgegen, wenn ein Mitgliedstaat nach und auf Grund einer Gesamtschau und Gesamtbewertung bei der Umsetzung zunächst nur sektoral und abschnittsweise vorginge. Wäre hiernach aufgrund eines Gesamtkonzepts zu erkennen, dass nach der Umsetzung von Teilmaßnahmen alsbald mit der Verwirklichung entsprechender Begrenzungen in anderen Sektoren zu rechnen ist, so läge dem ein zur Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit geeignetes System zugrunde, das auch vor dem Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand hätte. Es ist jedoch für die Kammer nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen gesetzgeberischen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland namentlich gegen die vielfältigen Automatenspiele vorgehen bzw. vorzugehen beabsichtigen. Denn die im Kontext des Abschlusses eines neuen Lotteriestaatsvertrags und infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen Maßnahmen beziehen die dargestellten privaten Unternehmern offenstehenden Glücksspielsektoren in keiner Weise mit ein. Auch bleibt die Sparte der gewerblich betriebenen Wetten auf Pferderennen unangetastet (vgl. § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. v. 16.12.1986 - BGBl. I, 2441). Hinzu kommt ein Weiteres: Mit Wirkung vom 01.01.2006 erfolgte eine Änderung der SpielV (vgl. u.a. § 3 und § 13 SpielV, BGBl. I. 2006, 280) in einer Weise, dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen sogar gelockert wurden. So wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei erhöht, die in Spielhallen zulässige Zahl von 10 auf 12 Geräte; zudem wurde hierbei noch die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Weiter erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60 auf 80 EUR. Da der Bundesgesetzgeber gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf dem Gebiet des Lotterie- und Sportwettenwesens auch über die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verfügt, bedarf es keiner Erörterung, welche Konsequenzen in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht etwa aus einer unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeit in einem föderalen Bundesstaat zu ziehen wären.
31 
Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar.
32 
An einer systematischen und kohärenten Begrenzungspolitik fehlt es auch deshalb, weil das staatliche Monopol in der Bundesrepublik bis heute in erheblichem Umfang werbend auftritt. Dies betrifft in besonderer Weise die Ausspielungen im Zusammenhang mit dem sog. „Jackpot“, bei denen in einer zum Mitspielen geradezu aufreizenden Art und Weise werbend in die Öffentlichkeit gegangen wird. Wenn nämlich im Internetauftritt sowie an den Annahmestellen laufend die aktuellen, häufig erheblichen Bestände (teilweise mit zweistelligen Millionenbeträgen) des Jackpots veröffentlicht werden, so wird beim Publikum die - wenig realistische - Vorstellung vermittelt, den „Jackpot“ selbst knacken zu können, womit ein zusätzlicher Anreiz geschaffen wird, (auch mit möglichst vielen Losen) an der Ausspielung teilzunehmen.
33 
Unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit und Erforderlichkeit wie aber auch der Angemessenheit ist auch Folgendes zu bedenken: Die hier in den Blick zu nehmenden Wettanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Erlaubnis bzw. Konzession erhalten haben, sind typischerweise in der gesamten Gemeinschaft mit einem Internetauftritt präsent, über den jedermann, so er denn im Besitz einer Kreditkarte ist, grenzüberschreitend die entsprechenden Wettangebote wahrnehmen kann. Dieses könnten Mitgliedstaaten, die den entsprechenden Glückspielsektor monopolisiert haben, nur aufgrund massiver Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr unterbinden. Der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, dass diesbezügliche Planungen der Bundesrepublik Deutschland bestehen könnten, zumal eine derartige Vorgehensweise einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch wenn sicherlich ein Teil der potentiellen Dienstleistungsempfänger diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen kann, so treten hier doch die Grenzen und notwendigen Defizite einzelstaatlicher Maßnahmen offen zu Tage. In diesem Zusammenhang ist ein Weiteres zu bedenken. Die staatlichen Monopolbetriebe der Bundesrepublik Deutschland können umgekehrt über ihren eigenen Internetauftritt in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anbieten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern treten, eine Entwicklung und Schieflage, die nur schwerlich mit einer innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein dürfte und die Berechtigung einer Monopolisierung zusätzlich in Frage stellen muss.
34 
Schließlich weist die Kammer daraufhin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 06.11.2003 (Rdn. 62) erneut betont hat, dass die Beschränkungen wirklich dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und nicht der Erschließung einer Finanzierungsquelle. Soweit mit den eingenommenen Geldern soziale Aktivitäten finanziert werden sollten, so dürfe es sich nur um eine „nützliche Nebenfolge“ handeln. Davon kann nach Überzeugung der Kammer gegenwärtig in der Bundesrepublik nicht die Rede sein. Denn die staatlichen Lotteriegesellschaften treten, zumal in der jüngsten Vergangenheit und bis heute, unter Hinweis auf die Millionenbeträge, die jährlich in die Sportförderung und Finanzierung sozialer und kultureller Zwecke fließen, werbend massiv in der Öffentlichkeit auf, so v.a. in ihren Internetauftritten und großflächiger Plakatwerbung. Dabei wird aber deutlich gemacht, dass ohne einen möglichst hohen Spiel- und Wettumsatz viele Projekte nicht mehr finanzierbar wären. Dann aber stellt die Erzielung von (hohen) Einnahmen zumindest einen gleichgewichtigen Hauptzweck und nicht mehr nur einen nützlichen Nebenzweck dar. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach § 7 Abs. 2 StLG allein der Haushaltsgesetzgeber ohne weitere bindende gesetzliche Vorgaben nach politischem Ermessen über die Höhe des für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zu bildenden Wettmittelfonds entscheidet. Hinzu kommt, dass dann, wenn die diesem Fonds zufließenden Mittel die festgelegte Obergrenze überschreiten, die Mittel zur allgemeinen Deckung des Haushalts zu verwenden sind mit der Folge, dass nicht einmal eine ausschließlich gemeinnützige Verwendung der Mittel sichergestellt ist.
35 
d) Was die zweite von der Kammer formulierte Vorlagefrage betrifft, so hat in diesem Zusammenhang Generalanwalt Colomer in seinem Schlussantrag vom 16.05.2006 in der Sache Placanica (vgl. Rdn. 128 ff.) im Einzelnen darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der Dienstleistungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich von einem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen auszugehen sei, die von einem Mitgliedstaat an dort niedergelassene Unternehmen nach entsprechenden Kontrollen erteilt worden seien. Die Kammer macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu eigen. Eine derartige Sichtweise liegt auch in der hier zu beurteilenden Konstellation unter dem oben dargelegten Aspekt moderner Internetkommunikationsmöglichkeiten durchaus nahe und lassen auch den von Generalanwalt Colomer herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem neuen, anderen Licht erscheinen. Bedürften hiernach die in einem anderen Mitgliedstaat konzessionierten Anbieter in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Genehmigung, so läge kein unerlaubtes Glückspiel im Sinne des § 12 Abs. 1 LottStV bzw. des § 284 StGB vor.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 62/07
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 beschlossen
:
Dem Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Guido
B. aus Bad Homburg, wird für das Revisionsverfahren
einschließlich der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen
Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von
2.800 Euro (i.W.: zweitausendachthundert) bewilligt.

Gründe:


1
Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begründet. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Strafbarkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermittlung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinausgehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glückspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glückspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hierfür werben, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken - von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

b) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?

Gründe

 
I.
Die Klägerin - eine deutsche juristische Person des Privatrechts - begehrt die Aufhebung einer Verfügung des Beklagten, mit der ihr unter anderem untersagt wurde, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen.
Die Klägerin ist Mieterin des Geschäftslokals in der B.-Straße in S. Die von ihr gemieteten Räumlichkeiten hat sie zum Teil an die Fa. A. GmbH, S., untervermietet. Die Fa. A. hat ihrerseits mit der Fa. D. Ltd., Gibraltar, einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vermittlung von Sportwetten abgeschlossen. Die Firma D. Ltd. ist Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar vom 16.02.2006, mit der ihr unter anderem die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt wird. Die Firma A. GmbH nimmt als Geschäftsbesorgerin und Empfangsbotin auf Provisionsbasis Wetttaufträge der Kunden entgegen und leitet diese Angebote online aus dem Geschäftslokal an das Unternehmen D. Ltd. weiter. Die rechtsverbindlichen Verträge kommen zwischen den Kunden und der D. Ltd zustande, während die A. GmbH aus den Wettverträgen nicht verpflichtet und berechtigt wird.
Da nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowohl die Tätigkeit der Firma A. GmbH als auch die Tätigkeit der Klägerin verboten seien, teilte dieses der Klägerin mit Schreiben vom 06.10.2006 mit, dass beabsichtigt sei, eine Untersagungsverfügung zu erlassen.
Mit Verfügung vom 23.11.2006 untersagte daraufhin das Regierungspräsidium der Klägerin, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Weiter wurde der Klägerin aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glückspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziffer 1). Sodann wurde der Klägerin aufgegeben, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium mitzuteilen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Schließlich wurde der Klägerin für den Fall, dass sie nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung dieser nachkomme ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Bei den hier in Frage stehenden veranstalteten Sportwetten mit festen Gewinnquoten handele es sich um ein Glückspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottStV - (GBl 2004, 274). Die Veranstaltung bzw. Vermittlung des Glückspiels erfolge auch öffentlich. Indem die Klägerin der Öffentlichkeit Zugang zum Glückspiel ermögliche, veranstalte sie dieses. Veranstalten in diesem Sinne sei nicht nur das Anbieten und Entgegennehmen von Wetten, sondern auch das Vermitteln von Wetten sowie jede Unterstützung solcher Tätigkeiten. Da die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten hier auch ohne die erforderliche Erlaubnis i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB erfolge, liege ein strafbares Verhalten vor, zu dem die Klägerin jedenfalls strafrechtlich relevante Beihilfe leiste. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 12 Abs. 1 LottStV i.V.m. § 3 Abs. 1 Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 - StLG - (GBl 2004, 894).
Gegen die am 25.11.2006 zugestellte Verfügung hat die Klägerin am 11.12.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.12.2006 (4 K 4436/06) stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnete diese an. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 06.02.2007 (6 S 224/07) zurück.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin unter anderem auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die es zulasse, die von einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und dort konzessionierten Veranstalter durchgeführte Sportwetten auch in Deutschland anzubieten und zu vermitteln. Der Veranstalter, die D. Ltd., Gibraltar habe eine gültige staatliche Konzession Gibraltars. Zwar seien Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von vornherein unzulässig. Sie setzten jedoch eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung voraus. Eine solche liege aber in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 23.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11 
Dem Gericht lagen die vom Regierungspräsidium geführten Verwaltungsakten vor.
II.
12 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Das Gericht setzt in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO das Verfahren aus, um die im Tenor formulierten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Art. 234 Abs. 1 lit. a) EG).
14 
1. Was die Durchführung der hier in Frage stehenden Sportwetten in Baden-Württemberg sowie die mit der Klage angegriffene Untersagungsverfügung betrifft, stellt sich die Rechtslage für die Kammer wie folgt dar: Nach Art. 5 Abs. 1 LottStV haben die Länder im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 LottStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Nach § 5 Abs. 2 LottStV können die Länder auf gesetzlicher Grundlage diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG Gebrauch gemacht und demzufolge die Durchführung von Sportwetten (ausgenommen Wetten auf Pferderennen) monopolisiert. Folge hiervon ist, dass nach § 6 LottStV insoweit keine Erlaubnisse an andere Veranstalter erteilt werden können und auch tatsächlich nicht erteilt werden. § 12 Abs. 1 LottStV ermächtigt die zuständigen Behörden des Landes im Rahmen einer bereichsspezifischen ordnungsrechtlichen Generalklausel die erforderlichen Maßnahmen bzw. Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags zu gewährleisten. § 12 Abs. 1 S. 2 LottStV benennt lediglich beispielhaft mögliche und zugelassene Maßnahmen, wie insbesondere die Untersagung der Veranstaltung unerlaubten Glückspiels.
15 
Ausgehend hiervon ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die vorliegende Klage im Wesentlichen abzuweisen wäre, wenn die von ihr formulierten Vorlagefragen negativ beantwortet würden und demnach das bestehende Sportwettenmonopol mit Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre. Demgegenüber müsste die Klage im Falle der Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettenmonopols Erfolg haben.
16 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin kann sich als juristische Person des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) im Rahmen der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit selbst auf die Normen des Gemeinschaftsrechts (hier Art. 49 EG) berufen, auch wenn sie als Vermieterin des Geschäftslokals selbst weder Dienstleistungserbringerin noch Dienstleistungsempfängerin ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - E 6, 32; vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 - E 35, 382) ist anerkannt, dass die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG nur durch unterverfassungsrechtliche Normen eingeschränkt werden kann die mit objektivem Verfassungsrecht vereinbar sind. Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer jedoch für die Normen des Gemeinschaftsrechts, die gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang genießen. Gibraltar fällt im Übrigen, was die Dienstleistungsfreiheit betrifft, in den Anwendungsbereich des EG (vgl. Art. 299 Abs. 4 EG i.V.m. Art. 28 der Beitrittsakte 1972).
17 
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von staatlichen Monopolen auf dem Gebiet des Lotterie- und Sportwettenwesens (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - E 115, 276; Kammerbeschlüsse vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - Juris; vom 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04 - Juris; vom 19.10.2006 - 1 BvR 2032/06 - Juris; vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/06 - Juris) davon auszugehen, dass auch ohne verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für eine bis 31.12.2007 geltende Übergangszeit nach der aktuellen Verwaltungspraxis das staatliche Monopol verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
18 
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf § 12 Abs. 1 LottStV eine unerlaubte „Veranstaltung von Sportwetten“ untersagt hat. Zwar kann es durchaus zweifelhaft sein, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte weite Veranstaltungsbegriff (vgl. Seite 4 der angegriffenen Verfügung), der auch alle Unterstützungstätigkeiten, wie die Vermietung von Räumlichkeiten, in denen selbst die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten stattfindet, umfassen soll, mit dem Lotteriestaatsvertrag vereinbar ist. Da der Beklagte jedoch ersichtlich auch jegliche Unterstützungstätigkeiten erfassen wollte und § 12 Abs. 1 LottStV, wie oben dargelegt, eine umfassende Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten darstellt, durfte mit der angegriffenen Verfügung auch gegenüber der Klägerin eingeschritten und ihr der Sache nach die weitere Überlassung der hier in Frage stehenden Räume an die Fa. A. GmbH untersagt werden.
19 
Das Gericht geht mit dem Beklagten und der, soweit ersichtlich, übereinstimmenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - NVwZ 2006, 1175; OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - NVwZ 2006, 1078; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 - GewArch 2003, 332) davon aus, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Wettveranstaltungen um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 LottStV handelt, weil selbst im Falle eines bei den Spielteilnehmern unterstellten einschlägigen Sachverstandes gleichwohl die Entscheidung über den Gewinn zumindest überwiegend vom Zufall abhängt, ganz abgesehen davon, dass dieser Sachverstand gar nicht bei allen Teilnehmern vorausgesetzt werden kann.
20 
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob gegenüber der Klägerin, wie in Ziffer 1 Satz 2 der angegriffenen Verfügung geschehen, auch eine Verpflichtung ausgesprochen werden durfte, die vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen. Denn diese wurden im Rahmen des zwischen der Klägerin und der A. GmbH abgeschlossenen Mietvertrags von der Fa. A. GmbH und nicht von der Klägerin in die Räumlichkeiten eingebracht. Es erscheint daher fraglich, ob die Klägerin überhaupt die erforderliche Verfügungsgewalt über diese Geräte innehat mit der Folge, dass eine entsprechende Verpflichtung ausschließlich der Firma A. GmbH gegenüber hätte ausgesprochen werden dürfen. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Vorlagefragen sich in erster Linie auf den untersagenden Teil der angegriffenen Verfügung beziehen. Daher kann letztlich auch offen bleiben, ob die der Klägerin gesetzte Frist von zwei Wochen für die hier erforderliche zivilrechtliche Abwicklung des Mietverhältnisses ausreichend und angemessen ist.
21 
2. Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Wäre dies nicht der Fall, so könnte gegenüber der Klägerin keine auf § 12 LottStV gestützte Verfügung ergehen. Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glückspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. Gerade auf diesen Umstand hat der Beklagte zur Begründung der angegriffenen Verfügung auch maßgeblich abgestellt. Die Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des hier in Frage stehenden Staatsmonopols ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
22 
a) Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs stellen nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns der Annahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Genehmigung bzw. Konzession erteilt (Urt. v. 06.11.2003 - Rs. C-243/01, Gambelli). Derartige Beschränkungen sind nach Art. 49 EG grundsätzlich verboten und nur im Ausnahmefall zulässig. Die Beschränkungen müssen sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ergeben. Sie müssen zunächst geeignet sein, die Verwirklichung des mit den Beschränkungen verfolgten Ziels zu gewährleisten. Des Weiteren dürfen sie nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Schließlich dürfen sie nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeführt und nicht diskriminierend eingesetzt werden. Im Übrigen hat der Gerichtshof zuletzt wieder in der Sache Placanica (Urteil vom 06.03.2007 - Rs.C-338/04) betont, dass den Mitgliedstaaten bei alledem ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Zu den eine Beschränkung rechtfertigenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses kann unter anderem die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für Glückspiele gehören. So könnten die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlichen und finanziellen Folgen für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen für eine Beschränkung rechtfertigen. Eine Monopolisierung und Begrenzung könne auch ein wirksamer Mechanismus sein, die im Bereich der Glückspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel und Zweck zu kontrollieren, der Ausbeutung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. Urteil vom 06.03.2007). Dabei hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass insbesondere strafrechtliche Sanktionen dann nicht erforderlich und unverhältnismäßig sein können, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen würden.
23 
Hiernach liegt es auf der Hand, dass die genannten Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 und 6 LottStV sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 StLG Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darstellen, weil sie Angehörigen anderer Mitgliedstaaten sowohl das unmittelbare Tätigwerden in der Bundesrepublik Deutschland sowie eine Vermittlungstätigkeit durch Dritte untersagen.
24 
Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass die vorgenannten Regelungen sich als unzulässige Beschränkungen darstellen.
25 
b) In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lindman Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, nur dann anerkannt werden können, wenn sie zuvor von einer Untersuchung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenden beschränkenden Maßnahmen begleitet werden (Urt. v. 13.11.2003 - C 42/02; vgl. auch den Hinweis im Urteil vom 06.03.2007 auf die durch den italienischen Senat durchgeführten Untersuchungen).
26 
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, hat vor Erlass der gegenwärtig geltenden maßgeblichen Vorschriften des Staatslotterievertrages sowie des Staatslotteriegesetzes keine entsprechende Untersuchung über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten deren Verhinderung stattgefunden. Die Bundesregierung hat in einer Stellungnahme vom 24.04.2007 an die Europäische Kommission auf deren Anfrage am 22.03.2007 mitgeteilt, dass die Länder lediglich für den aktuell beratenen Entwurf eines neuen Glückspielstaatsvertrages entsprechende Untersuchungen herangezogen hätten und solche auch noch künftig in Auftrag geben würden.
27 
Nach Ansicht der Kammer ist damit aber den Forderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
28 
c) Von wesentlich größerer Bedeutung sind jedoch die folgenden weiteren Überlegungen: Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur dann gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glückspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- bzw. Suchtpotentials auch einschreitet. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 kann nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit entnommen werden, dass eine rein sektorale Betrachtungsweise den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt, dieses wäre auch nicht tragfähig zu begründen (so auch nunmehr EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 - ZfWG 2007, 134). Einen bestimmten Sektor außer acht zu lassen, mag allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn dieser in der gesellschaftlichen Wirklichkeit lediglich untergeordnete Bedeutung hat, insbesondere von dieser Kategorie von Glückspiel offenkundig nur erheblich geringer zu bewertende Gefahren ausgehen und daher vernachlässigbar sind. Maßgeblich ist für die Kammer dabei auch die Überlegung, dass dann, wenn Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich verboten sind, Ausnahmen hiervon eng zu fassen sind und jeweils einer besonderen Begründung bedürfen.
29 
Demzufolge durfte der Gesetzgeber nicht allein die hier zu beurteilenden Sportwetten privater wie staatlicher Art in den Blick nehmen, sondern muss auch alle sonstigen vielfältigen Formen des Glückspiels in seine Überlegungen und Maßnahmen einbeziehen. Es geht dabei neben dem Lottospiel und dem Verkauf von Losen an den Lottoannahmestellen vornehmlich um die Zulassung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Casinos, Gaststätten, Vergnügungsstätten und Spielhallen und das Angebot sogenannter Casinospiele in Spielbanken. Diese unterliegen zwar, wie ein Blick auf die §§ 33 c, 33 d und 33 i GewO zeigt, einem detaillierten Konzessionssystem, eine Monopolisierung zugunsten staatlicher Stellen hat jedoch nicht stattgefunden mit der Folge, dass dieser Sektor bzw. Markt in vielfältiger Weise privaten Unternehmen offensteht. Es sind bislang keine aussagekräftigen Erkenntnisse zutage getreten, wonach etwa die nicht monopolisierten Glückspielsektoren ein signifikant geringeres Gefährdungs- bzw. Suchtpotential darstellen könnten. Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 28.03.2006 gerade davon ausgegangen, dass nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ein besonders hohes und gefährliches pathologisches Spielverhalten insbesondere bei den vielfältigen Geldspielautomaten bestehe. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass etwa 80 v.H der pathologisch Spielsüchtigen solche seien, die an gewerblichen Geldspielgräten in Spielhallen und Gaststätten aktiv seien (vgl. Diegmann ZRP 2007, 126 <127> m.w.N.).
30 
Der gebotenen gemeinschaftlichen Kohärenz stünde allerdings nicht entgegen, wenn ein Mitgliedstaat nach und auf Grund einer Gesamtschau und Gesamtbewertung bei der Umsetzung zunächst nur sektoral und abschnittsweise vorginge. Wäre hiernach aufgrund eines Gesamtkonzepts zu erkennen, dass nach der Umsetzung von Teilmaßnahmen alsbald mit der Verwirklichung entsprechender Begrenzungen in anderen Sektoren zu rechnen ist, so läge dem ein zur Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit geeignetes System zugrunde, das auch vor dem Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand hätte. Es ist jedoch für die Kammer nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen gesetzgeberischen Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland namentlich gegen die vielfältigen Automatenspiele vorgehen bzw. vorzugehen beabsichtigen. Denn die im Kontext des Abschlusses eines neuen Lotteriestaatsvertrags und infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Angriff genommenen Maßnahmen beziehen die dargestellten privaten Unternehmern offenstehenden Glücksspielsektoren in keiner Weise mit ein. Auch bleibt die Sparte der gewerblich betriebenen Wetten auf Pferderennen unangetastet (vgl. § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz i.d.F. v. 16.12.1986 - BGBl. I, 2441). Hinzu kommt ein Weiteres: Mit Wirkung vom 01.01.2006 erfolgte eine Änderung der SpielV (vgl. u.a. § 3 und § 13 SpielV, BGBl. I. 2006, 280) in einer Weise, dass verschiedene suchtrelevante Begrenzungen sogar gelockert wurden. So wurde die Zahl der in einer Gaststätte zugelassenen Geld- und Warenspielgeräte von zwei auf drei erhöht, die in Spielhallen zulässige Zahl von 10 auf 12 Geräte; zudem wurde hierbei noch die Mindestquadratmeterzahl von 15 auf 12 qm reduziert. Weiter erfolgte eine Reduzierung der Mindestspieldauer von 12 auf 5 Sekunden bei gleichzeitiger Erhöhung der Verlustgrenze von 60 auf 80 EUR. Da der Bundesgesetzgeber gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf dem Gebiet des Lotterie- und Sportwettenwesens auch über die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit verfügt, bedarf es keiner Erörterung, welche Konsequenzen in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht etwa aus einer unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeit in einem föderalen Bundesstaat zu ziehen wären.
31 
Gerade dieses lediglich sektorale und im Übrigen höchst widersprüchliche Vorgehen, ohne dass dem eine konzeptionelle Gesamtschau zugrunde läge, stellt hiernach keine geeignete und angemessene und daher kohärente Begrenzungsmaßnahme dar.
32 
An einer systematischen und kohärenten Begrenzungspolitik fehlt es auch deshalb, weil das staatliche Monopol in der Bundesrepublik bis heute in erheblichem Umfang werbend auftritt. Dies betrifft in besonderer Weise die Ausspielungen im Zusammenhang mit dem sog. „Jackpot“, bei denen in einer zum Mitspielen geradezu aufreizenden Art und Weise werbend in die Öffentlichkeit gegangen wird. Wenn nämlich im Internetauftritt sowie an den Annahmestellen laufend die aktuellen, häufig erheblichen Bestände (teilweise mit zweistelligen Millionenbeträgen) des Jackpots veröffentlicht werden, so wird beim Publikum die - wenig realistische - Vorstellung vermittelt, den „Jackpot“ selbst knacken zu können, womit ein zusätzlicher Anreiz geschaffen wird, (auch mit möglichst vielen Losen) an der Ausspielung teilzunehmen.
33 
Unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit und Erforderlichkeit wie aber auch der Angemessenheit ist auch Folgendes zu bedenken: Die hier in den Blick zu nehmenden Wettanbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Erlaubnis bzw. Konzession erhalten haben, sind typischerweise in der gesamten Gemeinschaft mit einem Internetauftritt präsent, über den jedermann, so er denn im Besitz einer Kreditkarte ist, grenzüberschreitend die entsprechenden Wettangebote wahrnehmen kann. Dieses könnten Mitgliedstaaten, die den entsprechenden Glückspielsektor monopolisiert haben, nur aufgrund massiver Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr unterbinden. Der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, dass diesbezügliche Planungen der Bundesrepublik Deutschland bestehen könnten, zumal eine derartige Vorgehensweise einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch wenn sicherlich ein Teil der potentiellen Dienstleistungsempfänger diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen kann, so treten hier doch die Grenzen und notwendigen Defizite einzelstaatlicher Maßnahmen offen zu Tage. In diesem Zusammenhang ist ein Weiteres zu bedenken. Die staatlichen Monopolbetriebe der Bundesrepublik Deutschland können umgekehrt über ihren eigenen Internetauftritt in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anbieten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern treten, eine Entwicklung und Schieflage, die nur schwerlich mit einer innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar sein dürfte und die Berechtigung einer Monopolisierung zusätzlich in Frage stellen muss.
34 
Schließlich weist die Kammer daraufhin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 06.11.2003 (Rdn. 62) erneut betont hat, dass die Beschränkungen wirklich dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und nicht der Erschließung einer Finanzierungsquelle. Soweit mit den eingenommenen Geldern soziale Aktivitäten finanziert werden sollten, so dürfe es sich nur um eine „nützliche Nebenfolge“ handeln. Davon kann nach Überzeugung der Kammer gegenwärtig in der Bundesrepublik nicht die Rede sein. Denn die staatlichen Lotteriegesellschaften treten, zumal in der jüngsten Vergangenheit und bis heute, unter Hinweis auf die Millionenbeträge, die jährlich in die Sportförderung und Finanzierung sozialer und kultureller Zwecke fließen, werbend massiv in der Öffentlichkeit auf, so v.a. in ihren Internetauftritten und großflächiger Plakatwerbung. Dabei wird aber deutlich gemacht, dass ohne einen möglichst hohen Spiel- und Wettumsatz viele Projekte nicht mehr finanzierbar wären. Dann aber stellt die Erzielung von (hohen) Einnahmen zumindest einen gleichgewichtigen Hauptzweck und nicht mehr nur einen nützlichen Nebenzweck dar. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach § 7 Abs. 2 StLG allein der Haushaltsgesetzgeber ohne weitere bindende gesetzliche Vorgaben nach politischem Ermessen über die Höhe des für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zu bildenden Wettmittelfonds entscheidet. Hinzu kommt, dass dann, wenn die diesem Fonds zufließenden Mittel die festgelegte Obergrenze überschreiten, die Mittel zur allgemeinen Deckung des Haushalts zu verwenden sind mit der Folge, dass nicht einmal eine ausschließlich gemeinnützige Verwendung der Mittel sichergestellt ist.
35 
d) Was die zweite von der Kammer formulierte Vorlagefrage betrifft, so hat in diesem Zusammenhang Generalanwalt Colomer in seinem Schlussantrag vom 16.05.2006 in der Sache Placanica (vgl. Rdn. 128 ff.) im Einzelnen darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der Dienstleistungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich von einem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen auszugehen sei, die von einem Mitgliedstaat an dort niedergelassene Unternehmen nach entsprechenden Kontrollen erteilt worden seien. Die Kammer macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu eigen. Eine derartige Sichtweise liegt auch in der hier zu beurteilenden Konstellation unter dem oben dargelegten Aspekt moderner Internetkommunikationsmöglichkeiten durchaus nahe und lassen auch den von Generalanwalt Colomer herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einem neuen, anderen Licht erscheinen. Bedürften hiernach die in einem anderen Mitgliedstaat konzessionierten Anbieter in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Genehmigung, so läge kein unerlaubtes Glückspiel im Sinne des § 12 Abs. 1 LottStV bzw. des § 284 StGB vor.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.