Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2007 - 4 StR 62/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Antrag des Wahlverteidigers des Angeklagten auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und 4 RVG in Höhe des Doppelten der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge ist begründet. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat, der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG für die Entscheidung zuständig ist, Gebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache für unzumutbar. Das Verfahren hat grundlegende Fragen der Strafbarkeit der ohne behördliche Genehmigung betriebenen gewerblichen Vermittlung von Sportwetten aufgeworfen. Der Antragsteller hat in besonderem Maße und Umfang zu deren Aufarbeitung und zur Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung und deren Durchführung beigetragen. Der Senat hält deshalb über die von dem Vertreter der Bundeskasse vorgeschlagenen 2.100 Euro hinausgehend in diesem Fall ausnahmsweise (vgl. BGHR RVG § 42 Pauschgebühr 1) das von dem Wahlverteidiger beantragte Doppelte der Höchstbeträge der in Nrn. 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses erfassten Gebühren für das Revisionsverfahren und die Revisionshauptverhandlung für angemessen und bewilligt deshalb eine Pauschvergütung in der beantragten Höhe von insgesamt 2.800 Euro.
Solin-Stojanović Ernemann
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(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 1, stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind, sind zu hören.
(3) Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.