Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 1 K 503/14

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. März 2016 - 1 K 503/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, der im Besitz eines gültigen Jagd- und Falknerjagdscheines ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr zu erteilen.
Am 25.03.2013 stellte er bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag und führte zur Begründung aus, die Waffe solle zum Erlegen von Kaninchen eingesetzt werden. Aufgrund von hohen Wildschäden und Verbiss an Forstkulturen im Forstbezirk ... müsse die Kaninchenbejagung verstärkt werden. Dies sei jedoch aufgrund der extrem hohen Frequentierung durch Jogger, Gassigeher und Spaziergänger bis in den späten Abend hinein sehr schwierig. Da es nur in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden und zu sehr später Zeit möglich sei, die Jagd auszuüben, um das Risiko einer Gefährdung so gering wie möglich zu halten, solle diese Waffe eingesetzt werden, um die Belästigung der Anwohner so minimal wie möglich zu halten. Unterschallmunition ohne Absorberwaffe sei immer noch zu laut, da der Mündungsknall immer noch deutlich zu hören sei.
Mit Bescheid vom 13.08.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nachgewiesen. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen mit eingebauten Schalldämpfer komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei sei davon auszugehen, dass Schalldämpferwaffen im Allgemeinen zur Jagd nicht benötigt würden. Dies bedeute, dass der Kläger nachweisen müsse, dass eine solche Waffe ausnahmsweise zur Jagdausübung notwendig sei. Seine Ansicht, eine solche Waffe sei zur Bejagung von Kaninchen erforderlich, um die Störung von Bewohnern der angrenzenden Wohnbebauung durch Schüsse in den späten Abendstunden zu verringern, lasse nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass damit ein besonderes Bedürfnis zu bejahen sei. Der kurzzeitig auftretende Lärm durch einige Schüsse in den späten Abendstunden stelle keine außerordentliche Lärmbelästigung dar und sei daher nicht geeignet, ein jagdrechtliches Bedürfnis ausnahmsweise begründen zu können. Eine effektive Bejagung von Wildkaninchen sei ebenso mit Netzen, Fallen und Frettchen erfolgsversprechend. Auch der Einsatz von Kleinkalibergewehren unter Verwendung von Unterschallmunition wäre denkbar, weil sich dadurch der Mündungsknall entsprechend verringere. Ein zur Jagd eingesetztes Schallabsorbergewehr verringere auch nicht das Risiko der Gefährdung der Bevölkerung. Im Gegenteil würden durch den Schussknall Personen, die sich in der Nähe des Jagdgebiets aufhielten, auf die Aktivitäten des Jägers aufmerksam und dadurch zu größerer Umsicht und Vorsicht veranlasst. Dieser Warneffekt gehe durch die Benutzung eines Schallabsorbergewehrs verloren.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.01.2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe kein Bedürfnis für die Verwendung der in Rede stehenden Waffe nachgewiesen.
Am 19.02.2014 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, sein Interesse an dem Erwerb der Waffe und damit sein Bedürfnis werde dadurch begründet, dass Anwohner sich im Regelfall durch die Abgabe von Schüssen bei der Bejagung von Kaninchen gestört fühlten. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen werde, dass eine Bejagung von Kaninchen auch mit Netzen und Fallen ausgeübt werden könne, sei dies grundsätzlich richtig, jedoch stelle sich dann wiederum das Problem, dass die gefangenen Kaninchen getötet werden müssten. Diese Tötung führe dann wiederum ihrerseits zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Unfallverhütungsvorschriften und die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Arbeitssicherheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu beachten seien. Nach diesen Vorschriften sei dafür Sorge zu tragen, dass u.a. auch Beeinträchtigungen durch Schall, soweit dies möglich sei, zu unterbleiben habe. Nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 könne unter bestimmten Voraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen erteilt werden. Die Waffe, um deren Erwerb es ihm gehe, sei zwar nicht schalenwildtauglich, verfüge jedoch ebenfalls über einen Mündungsknall, der zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des schießenden Jägers führen könne.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.01.2014 zu verpflichten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis, berechtigend zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf den Inhalt der ergangenen Entscheidungen und macht ergänzend geltend, soweit sich der Kläger auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass Wildkaninchen weder zum Schalenwild zählten noch das beantragte Kaliber für die Jagd auf dieses schalenwildtauglich sei. Die Auftreffgeschwindigkeit des Kalibers.22lr sei viel zu gering, um Schalenwild zu bejagen. Um den Geräuschpegel bei der Bejagung von Wildkaninchen zu reduzieren, sei die Verwendung von Unterschallmunition zu empfehlen. Der Mündungsknall sei dadurch zwar auch noch zu hören, jedoch geräuschärmer, weil die Patrone den Lauf der Langwaffe mit einer Mündungsgeschwindigkeit unterhalb der Schallgeschwindigkeit verlasse. Im Erlass seien ganz bewusst kleinere Kaliber ausgenommen worden. Eine effektive Bejagung auf kürzere Distanzen sei auch durch Alternativen möglich.
11 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr erteilt, da er kein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erstens besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und zweitens die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Das Gesetz geht hiernach zunächst davon aus, dass bestimmte Umstände im Einzelfall – die glaubhaft gemacht werden müssen – im Rahmen einer Abwägung mit den genannten öffentlichen Interessen („gegenüber“) zur Anerkennung dieses Bedürfnisses führen. Dabei wird der prüfenden Behörde kein Ermessen eingeräumt. Entscheidend ist vielmehr die richtige Würdigung der zugrunde liegenden und erheblichen Tatsachen in ihrer Bedeutung (vgl.: König/ Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 8 Rn 1). Sonach muss der Kläger nachweisen, dass eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr, für deren Erwerb er eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt, für die Jagdausübung im konkreten Fall ausnahmsweise notwendig ist. Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer Ausnahme für die Verwendung eines Schalldämpfers oder – wie hier – Schalldämpferwaffe ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a. F. aus Immissionsschutzgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des als Landesrecht weitergeltenden Waffengesetzes vom 18.03.1938 (RWG) berücksichtigt worden waren (vgl. BT-Drs. 6/2678, S. 25).Maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern und Schalldämpferwaffen spricht unter Sicherheitsgesichtspunkten - neben der Erschwerung der polizeilichen Kontrolle des Schusswaffengebrauchs -, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt (ebenso: VG Münster, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 1670/13 -, juris).Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagdausübung nicht benötigt werden. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. "Erforderlich" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Das ist aber nicht der Fall, da der Kläger ausweislich der mit Schriftsatz vom 07.03.2016 vorgelegten Tabelle im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 31.03.2015 über 200 Wildkaninchen auch ohne Schalldämpfer erlegt hat. Dass die Jagdausübung mit Schalldämpfer erleichtert wird und erfolgversprechender ist, begründet hingegen nicht die Notwendigkeit eines Schalldämpfers (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.).
14 
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Verwendung eines Schalldämpfers erforderlich sei, um die Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung vor Lärmbelästigungen zu schützen, kann dies kein waffenrechtliches Bedürfnis begründen. Denn zum ersten liegen die Verhältnisse insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.). Dafür ist aber im vorliegenden Falle weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Zum zweiten kann eine Bejagung von Kaninchen auch mittels Netzen und Fallen sowie durch Frettchen und - was im vorliegenden Rechtsstreit angesichts des Umstands, dass der Kläger auch über einen Falknerjagdschein verfügt, auch in Betracht kommt - Greifvögel erfolgen. Soweit der Kläger in der Klageschrift hat vortragen lassen, die notwendige Tötung der gefangenen Kaninchen führe ihrerseits wiederum zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen durch die Schreie der Kaninchen, die sich im Todeskampf befänden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Jäger in der Lage sein müsste, Tiere rasch und ohne große Qualen zu töten. Schließlich kann drittens eine Lärmreduzierung durch die Verwendung von Unterschallmunition erreicht werden. Bei ihnen entsteht kein Geschossknall, nur der Mündungsknall; die Lautstärke ist wesentlich geringer (vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/.22_lfB).
15 
Auch mit dem Hinweis auf die berufsgenossenschaftlichen Arbeitssicherheitsvorschriften vermag der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht zu begründen. Soweit seine Mitarbeiter überhaupt Schallimmissionen durch die Verwendung eines Kleinkalibergewehrs ausgesetzt sind, hat der Kläger als Arbeitgeber die Pflicht, Unterschallmunition zu verwenden, und, sollte dies nicht ausreichend sein, seinen Mitarbeitern einen elektronischen Gehörschutz zu stellen. Dies ist ausreichend, um diese vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren.
16 
Auch unter medizinischen Gründen ist der Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr für den Kläger nicht erforderlich. Eine Vorschädigung seines Gehörs liegt nicht vor, jedenfalls ist entsprechendes nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 beruft, bindet dieser als Verwaltungsvorschrift das Gericht bereits nicht bei der Auslegung des § 8 WaffG. Des Weiteren ist die dort geregelte Situation mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Er regelt das anzuerkennende Interesse des Jagdberechtigten an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm und die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers bei der Jagd auf Schalenwild mit Jagdlangwaffen. Eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr ist für die Jagd auf Schalenwild, zu dem Kaninchen nicht zählen, nicht geeignet, da die erforderliche Auftreffenergie E 100 nicht erreicht bzw. das Kaliber zu klein ist. Mit diesem Kaliber wird Kleinwild gejagt (vgl.: http://www.djz.de/waffen-patronen/340-mit-kleinem-kaliber-22-lfb). Bei der Jagd auf Schalenwild kommt die Verwendung von Unterschallmunition, mit der der Geschossknall vermieden wird, nicht in Betracht, eine Lärmreduktion muss hier mittels Schalldämpfer erzielt werden, indem der Mündungsknall reduziert wird. Bezeichnenderweise sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Freiburg (Urteil vom 12.11.2014 – 1 K 2227/13 –, juris) und Minden (Urteil vom 31.08. 2015 – 8 K 1281/14 –, juris) zu schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen ergangen (Kal. 7,62 x 51 bzw. 7,62 x 63).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
BESCHLUSS
19 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
20 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
13 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr erteilt, da er kein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG). Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erstens besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und zweitens die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Das Gesetz geht hiernach zunächst davon aus, dass bestimmte Umstände im Einzelfall – die glaubhaft gemacht werden müssen – im Rahmen einer Abwägung mit den genannten öffentlichen Interessen („gegenüber“) zur Anerkennung dieses Bedürfnisses führen. Dabei wird der prüfenden Behörde kein Ermessen eingeräumt. Entscheidend ist vielmehr die richtige Würdigung der zugrunde liegenden und erheblichen Tatsachen in ihrer Bedeutung (vgl.: König/ Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 8 Rn 1). Sonach muss der Kläger nachweisen, dass eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr, für deren Erwerb er eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt, für die Jagdausübung im konkreten Fall ausnahmsweise notwendig ist. Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer Ausnahme für die Verwendung eines Schalldämpfers oder – wie hier – Schalldämpferwaffe ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a. F. aus Immissionsschutzgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des als Landesrecht weitergeltenden Waffengesetzes vom 18.03.1938 (RWG) berücksichtigt worden waren (vgl. BT-Drs. 6/2678, S. 25).Maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern und Schalldämpferwaffen spricht unter Sicherheitsgesichtspunkten - neben der Erschwerung der polizeilichen Kontrolle des Schusswaffengebrauchs -, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt (ebenso: VG Münster, Urteil vom 09.09.2014 – 1 K 1670/13 -, juris).Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagdausübung nicht benötigt werden. Der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. "Erforderlich" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Das ist aber nicht der Fall, da der Kläger ausweislich der mit Schriftsatz vom 07.03.2016 vorgelegten Tabelle im Zeitraum vom 03.04.2014 bis zum 31.03.2015 über 200 Wildkaninchen auch ohne Schalldämpfer erlegt hat. Dass die Jagdausübung mit Schalldämpfer erleichtert wird und erfolgversprechender ist, begründet hingegen nicht die Notwendigkeit eines Schalldämpfers (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.).
14 
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Verwendung eines Schalldämpfers erforderlich sei, um die Bewohner der angrenzenden Wohnbebauung vor Lärmbelästigungen zu schützen, kann dies kein waffenrechtliches Bedürfnis begründen. Denn zum ersten liegen die Verhältnisse insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten (ebenso: VG Münster, a.a.O. m.w.N.). Dafür ist aber im vorliegenden Falle weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Zum zweiten kann eine Bejagung von Kaninchen auch mittels Netzen und Fallen sowie durch Frettchen und - was im vorliegenden Rechtsstreit angesichts des Umstands, dass der Kläger auch über einen Falknerjagdschein verfügt, auch in Betracht kommt - Greifvögel erfolgen. Soweit der Kläger in der Klageschrift hat vortragen lassen, die notwendige Tötung der gefangenen Kaninchen führe ihrerseits wiederum zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen durch die Schreie der Kaninchen, die sich im Todeskampf befänden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Jäger in der Lage sein müsste, Tiere rasch und ohne große Qualen zu töten. Schließlich kann drittens eine Lärmreduzierung durch die Verwendung von Unterschallmunition erreicht werden. Bei ihnen entsteht kein Geschossknall, nur der Mündungsknall; die Lautstärke ist wesentlich geringer (vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/.22_lfB).
15 
Auch mit dem Hinweis auf die berufsgenossenschaftlichen Arbeitssicherheitsvorschriften vermag der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht zu begründen. Soweit seine Mitarbeiter überhaupt Schallimmissionen durch die Verwendung eines Kleinkalibergewehrs ausgesetzt sind, hat der Kläger als Arbeitgeber die Pflicht, Unterschallmunition zu verwenden, und, sollte dies nicht ausreichend sein, seinen Mitarbeitern einen elektronischen Gehörschutz zu stellen. Dies ist ausreichend, um diese vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren.
16 
Auch unter medizinischen Gründen ist der Erwerb einer Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr für den Kläger nicht erforderlich. Eine Vorschädigung seines Gehörs liegt nicht vor, jedenfalls ist entsprechendes nicht geltend gemacht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.02.2016 beruft, bindet dieser als Verwaltungsvorschrift das Gericht bereits nicht bei der Auslegung des § 8 WaffG. Des Weiteren ist die dort geregelte Situation mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Er regelt das anzuerkennende Interesse des Jagdberechtigten an einer Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Schießlärm und die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers bei der Jagd auf Schalenwild mit Jagdlangwaffen. Eine Absorberrepetierbüchse im Kaliber .22lr ist für die Jagd auf Schalenwild, zu dem Kaninchen nicht zählen, nicht geeignet, da die erforderliche Auftreffenergie E 100 nicht erreicht bzw. das Kaliber zu klein ist. Mit diesem Kaliber wird Kleinwild gejagt (vgl.: http://www.djz.de/waffen-patronen/340-mit-kleinem-kaliber-22-lfb). Bei der Jagd auf Schalenwild kommt die Verwendung von Unterschallmunition, mit der der Geschossknall vermieden wird, nicht in Betracht, eine Lärmreduktion muss hier mittels Schalldämpfer erzielt werden, indem der Mündungsknall reduziert wird. Bezeichnenderweise sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Freiburg (Urteil vom 12.11.2014 – 1 K 2227/13 –, juris) und Minden (Urteil vom 31.08. 2015 – 8 K 1281/14 –, juris) zu schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen ergangen (Kal. 7,62 x 51 bzw. 7,62 x 63).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
BESCHLUSS
19 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
20 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.09.2013 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz und zum
published on 09/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.