Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Sept. 2004 - 1 K 2012/02

published on 20/09/2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Sept. 2004 - 1 K 2012/02
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger Ziff.1 zu zwei Drittel und die Klägerin Ziff.2 zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in selber Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger Ziff.1 und die Klägerin Ziff.2 sind beide als Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk XX tätig. Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen eine - ihre Einnahmen mindernde - generelle dienstrechtliche Weisung des Amtsgerichtsdirektors bezüglich der Kostenerhebung. Die Beteiligten streiten insoweit um die Rechtsfrage, ob es sich bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Drittschuldner als auch an den Schuldner um die Erledigung eines oder mehrer vollstreckungsrechtlicher Aufträge im Sinne von § 3 GVKostG handelt.
Mit jeweils wortgleichen Schreiben vom 21.01.2002 übersandte der Direktor des Amtsgerichts XXX allen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Gerichtsvollziehern - darunter auch den Klägern - unter der Überschrift: „Zustellungskosten in Pfändungs- und Überweisungssachen sowie allgemeine Bemerkungen zum Kostenrecht bzw. Anweisungen im Verwaltungsweg“ in Kopie ein Schreiben des Bezirksrevisors vom 15.01.2002 mit der Bitte um Kenntnisnahme und „künftige Beachtung“. Auf die im Schreiben des Bezirksrevisors enthaltenen Anweisungen wies er ausdrücklich hin.
In diesem - an einen anderen Gerichtsvollzieher gerichteten - Schreiben vom 15.01.2002  hielt der Bezirksrevisor eine Einzelfallanweisung vom 06.11.2001 an diesen Gerichtsvollzieher aufrecht, im Rahmen des Kostenansatzes für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur von einem Auftrag im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG auszugehen und dementsprechend nur eine Auslagenpauschale nach Ziff.713 Kostenverzeichnis (Anlage GVKostG) anzusetzen.
Gegen diese dienstrechtliche Anweisung des Amtsgerichtsdirektors „remonstrierten“ der Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 28.01.2002 und die Klägerin Ziff.2 mit wortgleichem Schreiben vom 27.01.2002, legten zugleich „Widerspruch bzw. Rechtsmittel“ ein und kündigten an, sie würden vorläufig der Anweisung nachkommen, behielten sich aber die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach Verfahrensabschluss vor.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.01.2002 teilte ihnen der Amtsgerichtsdirektor mit, bei seinem Rundschreiben vom 21.01.2002 handle es sich um eine „generelle Anweisung“, die er in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter getroffen habe. Den dagegen von den Klägern erhobenen Widersprüchen helfe er nach erneuter Sachprüfung nicht ab und lege sie dem Präsidenten des Landgerichts Konstanz zur weiteren Bearbeitung vor.
Gegen dieses Schreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 30.01.2002 erhoben die Kläger, mittlerweile vertreten durch den Klägervertreter, mit Schriftsatz vom 28.03.2002 vorsorglich ebenfalls Widerspruch und begründeten ihre Widersprüche ergänzend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.02 wies der Präsident des Landgerichts XXX die Widersprüche als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägervertreter am 06.09.2002 zugestellt.
Die Kläger haben am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben.
Der Begründung der Widersprüche und der Klage zufolge sind die Kläger der Ansicht, § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG enthalte die Grundregel, dass ein Auftrag auf die Erledigung einer oder mehrer Amtshandlungen gerichtet sei, während Absatz 2 dieser Vorschrift enumerativ die Fälle aufliste, in denen ausnahmsweise vom Vorliegen nur eines Auftrags trotz mehrerer Amtshandlungen auszugehen sei. Da in Absatz 2 der Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und an den Schuldner nicht aufgeführt werde, sei mithin von zwei gesonderten Aufträgen auszugehen, so dass auch zwei Zustellungsgebühren und zwei Auslagenpauschalen anzusetzen seien.
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Unter Hinweis auf eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen, die diese Auslegung bundesweit vertreten, führen sie aus, der bloße Umstand, dass die Zustellung an den Drittschuldner und an den Schuldner einen einheitlichen Zweck, nämlich die Forderungspfändung, verfolgten, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Zustellung an den Schuldner stelle nämlich einen eigenen Rechtsakt dar, da sie - wenngleich bedingt durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner- das Verfügungsverbot auslöse und somit den Rechtsboden für die Wirksamkeit der Pfändung bereite.
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Dass Teil A Ziff. 2 Abs.5 der früheren Durchführungsbestimmungen zum GVKostG (DV-GVKostG) ausführe, bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner handle es sich um mehrere Aufträge, zwinge nicht zu dem Rückschluss, dass es sich dann bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner und an den Schuldner um nur einen Auftrag handle. Vielmehr sei durch diese Bestimmung logischerweise nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Zustellung an den Schuldner um die Durchführung eines  weiteren - selbständigen - Auftrags handle.
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Etwas anderes gelte auch nicht nach Inkrafttreten  der Neuregelung des § 3 GVKostG ab 01.08.2002. Auch dort werde in der enumerativen Ausnahmeregelung des Absatz 2 die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerade nicht als ein Fall nur eines Auftrags genannt. Da der Gesetzgeber mit der Neuregelung gerade eine Klarstellung hinsichtlich in der Rechtsprechung heftig diskutierter kostenrechtlicher Problemlagen habe herbeiführen wollen und ihm das streitige Problem bekannt gewesen sei, sei nicht von einer unbewussten Regelungslücke, sondern von einem beredten Schweigen auszugehen.
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Das zeige auch der Umstand, dass in  § 3 Absatz 2 Satz 3 GVKostG nur die Vornahme mehrerer Amtshandlungen zur Durchführung einer Vorpfändung (§ 845 ZPO) ausdrücklich als Fall genannt werde, in dem nur ein Auftrag vorliege. Wenn der Gesetzgeber dies nur für die Vorpfändung als rechtlichem Minus zur Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  ausdrücklich regle, dann folge daraus, dass es sich bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses um die Erledigung mehrerer Aufträge handeln müsse.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landgerichtspräsidenten vom 28.08.2002 festzustellen, dass die Kläger seit  21.01.2002 berechtigt sind, ihren Kostenansätzen für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an den Drittschuldner das Vorliegen zweier gesonderter Vollstreckungsaufträge zugrunde zu legen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayVGH aus, die Klage sei unzulässig, da es sich bei dem Rundschreiben des Amtsgerichtsdirektors mangels Einzelfallregelung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine generelle innerdienstliche Weisung handle.
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Der Begründung des angegriffenen Rundschreibens, des Widerspruchsbescheids und der Klageerwiderung zufolge ist der Beklagte der Ansicht, die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner stelle die Erledigung nur eines vollstreckungsrechtlichen Auftrags im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG dar:
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Beide Zustellungen dienten nämlich nur einem einheitlichen Zweck der Forderungspfändung. Ohne Zustellung an den Drittschuldner könne die Zustellung an den Schuldner auch keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten. Ein isolierter Auftrag zur bloßen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner sei nicht möglich, so dass eine Aufspaltung in zwei getrennte Aufträge ausscheide.
21 
Aus der früheren DV GVKostG (A Ziff.2 Abs.5) , wonach es sich bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an mehrere Drittschuldner um mehrere Aufträge handle, folge im Umkehrschluss, dass es sich bei der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner dann nur um Ausführung eines Auftrags handle. Das zeige auch DV- GVKostG A Ziff.2 Abs.5 Satz 2, wonach es sich selbst bei der Anfertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung nebst Zustellung an Drittschuldner und Schuldner nur um einen Auftrag handeln solle.
22 
Unter Verweis auf zahlreiche amtsgerichtliche Entscheidungen aus dem ganzen Bundesgebiet sowie einen Beschluss des Amtsgerichts XXX führt der Beklagte ferner aus, gem. § 829 Abs.2 S.2 ZPO stelle der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss nach der Zustellung an den Drittschuldner auch „sofort“ , nämlich ohne weiteres von Amts wegen dem Schuldner zu. Dazu werde er auch durch die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) verpflichtet, die in § 173 Nr.3 regle, dass er „ohne weiteren Antrag“ diese Zustellung an den Schuldner zu bewirken habe. Damit fehle es insoweit schon an einem eigenständigen Antrag. Zu entgegenstehenden Anweisungen sei der Gläubiger ohnehin nicht ermächtigt. Er könne lediglich anweisen, zunächst dem Schuldner und dann erst dem Drittschuldner zuzustellen.
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Nach § 829 Abs.2 Satz 1 ZPO sei auch nur davon die Rede, dass der Gläubiger den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zustellen lassen müsse.
24 
Die amtliche Begründung ( BT Drs. 14/8763 ) zur Neuregelung des § 10 GVKostG ab 01.08.2002 führe im übrigen auch ausdrücklich aus, dass es sich bei der Zustellung an den Schuldner und Drittschuldner nur um einen Auftrag handle.
25 
In der Folge dieser Neuregelung sei auch die DV-GVKostG dahin geändert worden, dass nunmehr A.Ziff.2 Abs.5 Satz 2 genau dies ausdrücklich vorschreibe (VwV JuMi v.14.8.02- Die Justiz 2000, 538).
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Die vom Beklagten zitierten Amtsgerichtsentscheidungen stellten darauf ab, dass es sich bei § 3 Abs.2 GVKostG nicht um eine abschließende Regelung handle. Vielmehr seien hier nur beispielhaft Fälle des Vorliegens nur eines Auftrags trotz Durchführung mehrerer Amtshandlungen genannt. Das bedeute aber nicht, dass in allen anderen Fällen vom Vorliegen von zwei Aufträgen ausgegangen werden müsse.
27 
Der Beklagte verweist darauf, dass auch die Justizfortbildungsstätten Monschau und Pegnitz sowie bundesweit alle Länderjustizverwaltungen einhellig dieser Ansicht seien. Bei einer Besprechung der Länderjustizverwaltungen mit dem BMJ am 25.04.2001 habe man sich eindeutig dahin verständigt, dass das Gesetz bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und Drittschuldner nur von einem Auftrag ausgehe, jedoch die Erhebung zweier Zustellungsgebühren zulasse. Die Zustellung an den Schuldner erfolge von Amts wegen und erfülle daher keinen gesonderten Auftrag.
28 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Heft) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klagen sind zulässig (I), aber unbegründet (II).
30 
(I) Gegenüber dem streitgegenständlichen Rundschreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 können die Kläger Rechtsschutz zulässig in Form der Feststellungsklage (§ 43 Abs.1 VwGO) geltend machen, da vorrangiger Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage (§§ 42, 43 Abs.2 S.1 VwGO) mangels Verwaltungsaktscharakter (§ 35 VwVfG) dieses Rundschreibens ausscheidet.
31 
Bei dem Rundschreiben handelt es sich um eine generelle dienstrechtliche Weisung des Dienstvorgesetzten an die ihm als Justizbeamte des mittleren Justizdienstes unterstellten Gerichtsvollzieher.
32 
Die Diensttätigkeit der Gerichtsvollzieher wird aufgrund von § 154 GVG durch die bundeseinheitlich von den Länderjustizverwaltungen vereinbarte Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) und die Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) geregelt (beide Vorschriften zuletzt geändert durch VwV JM v. 28.404.2003, Die Justiz 2003, S.262 und v.10.12.2003, Die Justiz 2004, S.5 ).
33 
Nach § 1 GVO sind Gerichtsvollzieher (Landes-)Beamte, die gem. § 2 Abs.1 und 2 GVO der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts als ihrer Dienstbehörde unterstehen. Nach ihrer beamtenrechtlichen Stellung erfüllen sie eine Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes mit dem Eingangsamt A 8 nach § 49 BBesG.
34 
Gemäß § 1 Abs.1 GVKostG (ursprüngliche Fassung: v.6.8.1957-BGBl. I, 1957, 887. Seit 01.05.2001 grundlegend erneuert und geändert -BGBl.I, 2001, 2001, 623 und schließlich erneut abgeändert seit 01.08.2002 -BGBl.I, 2002, 2850) erheben die Gerichtsvollzieher Kosten (Gebühren und Auslagen).  
35 
Die Durchführungsbestimmungen zum GVKostG (DV-GVKostG: zum GVKostG in der Fassung vom 01.05.2001 gelten die DV-GVKostG - VwV JM v.23.05.2001, Die Justiz 2001, 237. Hinsichtlich der Fassung des GV-KostG vom 01.08.2002 gelten die DV-GVKostG- VwV JM v.14.08.2002, Die Justiz 2002, 538 ) regeln insoweit  in Teil A. Nr.1 zu § 1 GVKostG , dass diese Kosten für die Landeskasse erhoben werden.
36 
Nach § 1 Abs.1 und Abs.2 Vollstreckungskostenvergütungsverordnung (VollstrVergV: ursprünglich v.08.07.1976, BGBl. I 1976, 1783, zuletzt dann in der Neufassung v.06.01.2003 BGBl. I 2003, 9) erhalten die Gerichtsvollzieher als Vergütung zu ihrem Grundgehalt einen Anteil von 15 % der durch sie vereinnahmten Gebühren.
37 
Gemäß § 11 Abs.2 GVO werden ihnen außerdem als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Ziffern. 701 bis 713 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GVKostG) überlassen.
38 
(Ziff.713 KV regelt, dass als Pauschale für sonstige bare Auslagen „je Auftrag“ 20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 3 EUR und höchstens 10EUR -anzusetzen sind. Für Zustellungen wird gem. I. 1. Abs.2 i.V.m. Ziff 100, 101 KV eine Gebühr erhoben. Für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und auch an den Schuldner wird jeweils eine Zustellungsgebühr erhoben. Letzteres wurde ab 01.08.2002 durch die Neuregelung des § 10 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I. Ziff.1 zu Ziffern 100 und 101 KV-GVKostG ausdrücklich klargestellt).
39 
Schließlich erhalten die Gerichtsvollzieher auch noch eine Vergütung für ihre Bürokosten. Die Einzelheiten dazu sind geregelt in der GVGebAntVO (VO des JM v.05.07.2003 - GBl. 2003, S.414).
40 
Vierteljährlich rechnet die Landeskasse mit den Gerichtsvollziehern ihre Gebührenanteile und Auslagenansprüche ab und erlässt eine entsprechende Auszahlungsanordnung ( 77 Abs.1 und Abs.3 GVO).
41 
Aus all diesen Einnahmen muss der Gerichtsvollzieher „auf eigene Kosten“ die Ausgaben für folgende Aufwendungen bestreiten: Geschäftszimmer am Dienstort, Pfandkammer, Schreibkräfte und Büropersonal und sonstigen Büro- und Schreibbedarf (siehe §§ 46 -49 und 52 GVO).
42 
(Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich  BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).
43 
Vor diesem Hintergrund stellt die dienstrechtliche Weisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 keinen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar.
44 
Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60,260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl.1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
45 
Denn jedenfalls fehlt es wegen des generellen Charakters der Weisung, die sich nicht auf konkrete Einzelfälle von Kostenansätzen, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl künftig lediglich möglicher, abstrakter Fälle bezieht, an der für einen Verwaltungsakt - auch in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG) - erforderlichen konkreten Einzelfallregelung (so BayVGH, aaO. hinsichtlich einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren generellen dienstrechtlichen Anweisung an Gerichtsvollzieher; generell zur Allgemeinverfügung Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl., Rdnr.103 zu § 35 VwVfG: Während der Adressatenkreis einer Allgemeinverfügung aus einer Vielzahl bestimmter oder lediglich bestimmbarer Personen [-wie hier der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk XXX-] bestehen kann, muss der Anlass der Allgemeinverfügung ein konkreter Einzelfall sein. Nicht die Unbestimmtheit des Personenkreises sondern die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet daher eine Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm. Die Allgemeinverfügung stellt eine anlassbezogene, nämlich auf einen konkretisierten Sachverhalt bezogene Regelung dar).
46 
Auch bei der - von den Klägern mit gesondertem Widerspruch angegriffenen - Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors vom 30.01.2002, den Widersprüchen der Kläger gegen die Anweisung vom 21.01.2002 nicht abzuhelfen, handelt es sich nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren eigenen Verwaltungsakt, da dieser gem. § 73 Abs.1 S.1 VwGO im Vorverfahren ergangenen bloßen Nichtabhilfeentscheidung kein eigenständiger Regelungsgehalt mit Außenwirkung zukommt.
47 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht mithin § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht entgegen.
48 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind erfüllt:
49 
Das gemäß § 126 Abs.3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
50 
Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht auch ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO. Im vorliegenden Fall geht es um die durch § 3 Abs.1 GVKostG geregelte dienstrechtliche Berechtigung der Kläger für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner entweder zweimal oder nur einmal eine Auslagenpauschale nach Ziff.713 KV GVKostG anzusetzen. Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine  subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).
51 
Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 – 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).
52 
Der Klägern kann auch nicht etwa zugemutet werden, entgegen der dienstrechtlichen Anweisung bei Kostenansätzen jeweils im Einzelfall zwei Auslagenpauschalen anzusetzen, um sich damit  eine konkrete Weisung des Bezirksrevisors bzw. des Amtsgerichtsdirektors einzuhandeln, diesen bestimmten Kostenansatz abzuändern, und dann gegen diese Einzelfallanweisung, die Verwaltungsaktscharakter haben dürfte (so BVerwG, Besch.v. 23.01.1987 , siehe oben a.a.O.), mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen. Vielmehr dient eine Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen der Feststellungsklage und die damit verbundene  generelle Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten auch und gerade der Vermeidung künftigen Rechtsstreits im Einzelfall (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.06.1993, a.a.O., der eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage verneinte).
53 
Aus den selben Erwägungen müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die vorliegende Streitfrage inzident in einem Verfahren über die Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen klären zu lassen, denn dies würde einer ungerechtfertigten Verweigerung von Primärrechtsschutz gleichkommen (a.A. aber wohl BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 -, DGVZ 2003, 21 allerdings ohne ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage Stellung zu nehmen).
54 
Schließlich ist die Rechtslage auch durch die Novellierung des GVKostG zum 01.08.2002 nicht etwa derart klar und eindeutig geworden, dass sich die Streitfrage nunmehr ohne weitere eigenständige Auslegung des Gesetzes allein aufgrund der bloßen Gesetzeslektüre beantworten ließe und daher  ein Feststellungsinteresse der Kläger mit der Begründung verneint werden könnte, die begehrte gerichtliche Feststellung komme lediglich noch einer überflüssigen Wiederholung des Gesetzeswortlauts durch das Gericht gleich. Vielmehr findet sich in   § 3 GVKostG nach wie vor keine eindeutige Aussage des Gesetzgebers zu der Frage, ob nun der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und Schuldner ein oder zwei Aufträge zugrunde liegen.
55 
(II) Die nach allem zulässige Feststellungsklage ist indessen unbegründet.
56 
Die Kläger sind (a) weder aufgrund der Rechtslage nach der Novellierung des GVKostG ab 01.08.2002 berechtigt, bei ihren Kostenansätzen für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner zwei Vollstreckungsaufträge zugrunde zu legen, noch waren sie (b) aufgrund der zuvor geltenden Rechtslage seit Erlass der dienstrechtlichen Anweisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 dazu berechtigt.
(a)
57 
Der bloße Gesetzeswortlaut des § 3 GVKostG ergibt dies allerdings nach wie vor nicht eindeutig.
58 
Der Satz 1 des Absatz 1 § 3 GVKostG wurde zwar präzisiert. Er lautet nun nicht mehr: „Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet“ sondern: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen“. Damit wird der Begriff des Auftrags  objektiviert und von der Willensbestimmung des Auftraggebers (Vollstreckungsgläubigers) unabhängig definiert, so dass der Fall der vollstreckungsrechtlich zusätzlich geforderten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch an den Schuldner sich nun einfacher unter den Begriff „eines“ Auftrags subsumieren lässt. Gleichwohl lässt sich diese Auslegung aber noch immer nicht allein aus dem Text des novellierten Absatzes 1 Satz 1 folgern.
59 
Auch der neu hinzugefügte Satz 2 des Absatzes 2 des § 3 GVKostG schafft hier keine Klarheit, sondern lässt sogar eher die gegenteilige Interpretation zu. Er regelt nämlich nur, dass es sich  im Fall der  Zustellungen der Vorpfändungsbenachrichtigungen an Schuldner und Drittschuldner (gem. § 845 Abs.1 ZPO) um nur einen Auftrag handelt, regelt dies hingegen nicht auch ausdrücklich für den vergleichbaren Fall der Zustellungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner, und steht damit dem von den Klägern gezogenen Umkehrschluss zumindest nicht entgegen, dass es sich demnach bei letztgenannten Zustellungen um die Durchführung zweier gesonderter Aufträge handeln muss.
60 
Berücksichtigt man jedoch über den bloßen Wortlaut des § 3 GVKostG hinausgehend bei der Auslegung auch den systematischen Zusammenhang mit den Neuregelungen des § 10 Abs.2 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I.1. Abs.2 zu KV Ziff.100 sowie zusätzlich den in der amtlichen Begründung zu diesen Neuregelungen deutlich zum Ausdruck kommenden historischen Willen des Gesetzgebers so wird klar , dass die von den Klägern vertretene Auffassung ab 01.08.2002 eindeutig nicht  mehr vertretbar  ist.
61 
Ganz offenbar geht die Gesetzesnovellierung nämlich davon aus, dass es sich - nicht erst seit der Neuregelung sondern schon immer - bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an den Drittschuldner nur um die Erledigung eines Vollstreckungsauftrags im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG und auch im Sinne von § 10 Abs.1 S.1 GVKostG handelt.
62 
Mit der Neuregelung, nämlich Erweiterung des § 10 GVKostG durch Hinzufügung des Satzes 3 in Absatz 2
63 
( „Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses [Anmerkung: Das ist auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] sind für jede Zustellung...gesondert zu erheben“)
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und Hinzufügung des Absatzes 2 zur Vorbemerkung I. 1. zu Ziff.100 und 101 KV -DVKostG
65 
(„Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben , wenn der Gerichtsvollzieher ...den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 , auch i.V.m. § 835 Abs.3 S.1 ZPO zustellt“ )
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wollte der Gesetzgeber aber die bis dahin zwangsläufige Folge dieser Auffassung beseitigen, dass bei Annahme nur eines Auftrags gemäß § 10 Abs.1 S.1 GVKostG auch nur eine Zustellgebühr erhoben werden durfte.
67 
In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 10 GVKostG wird dies ganz deutlich zum Ausdruck gebracht:
68 
„Die Regelung, wonach bei der Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) , erscheint für Zustellungen nicht sachgerecht. Bei der Erledigung eines Auftrags können mehrere Zustellungen erforderlich werden, wie z.B. die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Drittschuldner als auch an den Schuldner. Von einigen Gerichten wird entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG in diesen Fällen - ergebnisorientiert - die Auffassung vertreten, hierbei handele es sich um zwei Aufträge (so z.B. AG Recklinghausen in DGVZ 2001, 155).     Bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner wird dem mit jeder Zustellung verbundenen Aufwand dadurch Rechnung getragen, dass die Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben sind (§ 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG). Entsprechend soll künftig jede Zustellung ..........eine Gebühr auslösen.[BT Drs.14/8763, S.13 re.Spalte unten]“.  
69 
Der Gesetzgeber wollte also die bis dahin nur für die Zustellung an Gesamtschuldner geltende Regelung, dass trotz eines Auftrags jeweils gesonderte Zustellungsgebühren erhoben werden dürfen
70 
(so § 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG idF.v. 1.5.2001: „Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt... Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1.Abschnitt des Kostenverzeichnisses [also auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben“) ,
71 
auf den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner erweitern.
72 
(siehe auch die amtliche Begründung zur Ergänzung der Vorbemerkung I.1 zu KV Ziffer 100 und 101: „.... Zum anderen soll die Regelung auf die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Schuldner einschließlich der Abschrift der Zustellungsurkunde über die vorherige Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 ZPO) erweitert werden“ - BT Drs. 14/8763, S.14 li.Sp. oben).
73 
Lägen hingegen -wie die Kläger meinen- der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner ohnehin zwei gesonderte Aufträge im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG bzw. im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1 bzw. im Sinne von Ziff.713 KV GVKostG zugrunde, so wären diese ausdrücklichen Neuregelungen schlichtweg sinnlos und überflüssig, da dann ohnehin schon immer gesonderte Zustellungsgebühren anzusetzen gewesen wären. Dem Rechtsstaatsgebot zufolge ist jedoch (ähnlich wie nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) grundsätzlich eine Auslegung von Normen geboten, die einer möglichen Interpretation einer Norm als sinnvoll den Vorzug vor einer - nach ihrem Wortlaut ggf. ebenfalls möglichen - Interpretation dieser Norm als sinnlos gibt.
74 
Vor diesem Hintergrund muss es als schlichtes Versäumnis bzw. als Nachlässigkeit des Gesetzgebers angesehen werden, dass er  in Absatz 2 des § 3 GVKostG nicht auch den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner neben der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung an diese (§ 845 ZPO) ausdrücklich als Fall des Vorliegens nur eines Auftrags genannt hat bzw. dass er nicht den in § 3 Abs.2 Satz 1 Ziff 2 GVKostG genannten und vergleichbaren Fall der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) ausdrücklich um den Fall der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner (die juristisch ja keine Gesamtschuldner sind) erweitert hat. Dadurch hat der Gesetzgeber unabsichtlich wenn schon nicht eine Regelungslücke verursacht so doch zumindest eine sehr missverständliche und zu abweichenden Interpretationen einladende Regelung getroffen obwohl er nach eigenem Bekunden (siehe Vorspann zur Begründung des Gesetzentwurfs - BT Drs. 14/8763 S.22 in der Mitte) mit der nur ein Jahr nach der grundsätzlichen Novellierung vorgenommenen neuerlichen Änderung erklärtermaßen das Ziel verfolgte, durch entsprechende Klarstellungen die in der Vollstreckungspraxis und in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor heftig umstrittenen Probleme zu lösen.
75 
Entgegen der Ansicht der Kläger kann also nicht davon die Rede sein, das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung stelle ein bewusstes und daher beredtes Schweigen des Gesetzgebers dar, der trotz Kenntnis der Streitigkeit des Problems gerade durch das bewusste Weglassen einer entsprechenden Regelung habe zum Ausdruck bringen wollen, dem Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen - anders als bei der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung- gerade zwei gesonderte Aufträge zugrunde.
76 
Vor dem genannten Hintergrund scheidet entgegen der Ansicht der Kläger auch die Annahme aus, bei § 3 Abs.2 GVKostG handele es sich um eine abschließende Ausnahmereglung, nämlich um eine enumerative Aufzählung der Fälle, in denen trotz mehrerer Vollstreckungshandlungen nur von einem zugrunde liegenden Auftrag auszugehen sei. Vielmehr wird man nach allem § 3 Abs.2 GVKostG nur als beispielhafte Aufzählung solcher Fälle ansehen können. Das aber schließt es dann eben nicht aus, den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner nach Sinn und Zweck analog zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziff.2 bzw. Satz 2 genannten, von der Interessenlage her vergleichbaren Fällen der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) bzw. den Fällen der Durchführung aller Amtshandlungen nach § 845 Abs.1 ZPO (Erstellung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung derselben an Schuldner und Drittschuldner) zu behandeln.
(b)
77 
Vor der Neuregelung der §§ 3 und 10 GVKostG und der Vorbemerkung zu Ziff.100, 101 des KV GVKostG hingegen fehlten Anhaltspunkte für eine gesetzessystematische bzw. auf den Willen des historischen Gesetzgebers abstellende Interpretation dieser Vorschriften im Sinne des Beklagten.
78 
Wie selbst die vom Beklagten zur Unterstützung seiner Position mit der Klageerwiderung in Kopie vorgelegten beiden Entscheidungen des Amtsgerichts XXX   XXX bzw. des AG Hannover (GAS 117 und GAS 121) zu Recht ausführen, bot (und bietet) auch der Wortlaut des § 3 GVKostG keinerlei Anhaltspunkt für eine Auslegung seines Absatzes 2 als abschließende Ausnahmeregelung bzw. umgekehrt als bloße Aufzählung von Regelbeispielen. Ebenso wenig ließ und lässt sich aus der Fassung des   § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG i.d.F.v. 1.5.2001 etwas für bzw. gegen die Position der Kläger oder des Beklagten herleiten. Denn die Vorschrift besagt lediglich, dass sich ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag auch auf die Durchführung mehrerer Vollstreckungshandlungen (wie zB. im vorliegenden Fall auf mehrere Zustellungen) beziehen kann. Allein der Umstand, dass mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind, rechtfertigt es also noch nicht - ohne weiteres- dann auch vom Vorliegen mehrerer gesonderter Aufträge auszugehen.
79 
Die Beantwortung der Frage, wie der gebührenrechtliche Begriff („ein Auftrag“) i.S.d. § 3 Abs.1 S.1, des § 10 Abs.1 S.1 und der Ziff. 713 KV GVKostG vor der Novellierung zum 01.08.2002 zu verstehen war, blieb daher der allgemeinen Auslegung dieses Begriffs nach dem Wortlaut des § 3 und dem Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostengesetzes überlassen.
80 
Aus § 3 Abs.3 S.1 GVKostG i.d.F.v. 01.05.2001 folgt, dass es sich bei dem Auftrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollstreckungsgläubigers handelt. Wie § 3 Abs.2 GVKostG zeigt, kommt es für das Vorliegen nur eines Auftrags (zur Vornahme mehrerer Vollstreckungshandlungen) auch darauf an, ob die mehreren Vollstreckungshandlungen „gleichzeitig“ in Auftrag gegeben werden. Der Regelung in § 3 Abs.1 Satz 2 und in Abs.2 GVKostG lässt sich schließlich entnehmen, dass der Begriff des Auftrags letzten Endes nicht allein nach nach den genannten rein formalen Kriterien zu bestimmen ist, sondern danach, ob es je nach Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostenrechts im Hinblick auf den konkreten Umfang und die Anzahl der vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Vollstreckungshandlung und seiner damit verbundenen geschäftlichen Aufwendungen und Tätigkeiten gerechtfertigt ist, den Vollstreckungsgläubiger mit nur einer oder mehreren Vollstreckungsgebühren und Auslagenpauschalen zu belasten. Das wiederum hängt davon ab, was von der Auslagenpauschale und der Gebühr abgedeckt wird. Mit anderen Worten, es ist für die Auslegung auch maßgeblich, dass der Begriff des „Auftrags“ gem. § 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG und gem. Ziff.713 KV GVKostG über die Höhe der Einnahmen des Gerichtsvollziehers entscheidet, nämlich über die Erhebung von gesonderten Gebühren und einer gesonderten Auslagenpauschale je vorgenommener Vollstreckungshandlung entscheidet.
81 
§ 3 Abs.1 Satz 2 GVKostG, wonach bei der Erledigung eines Auftrags durch mehrere Amtshandlungen verschiedener Gerichtsvollzieher in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, die Tätigkeit eines jeden von ihnen als „Durchführung eines besonderen Auftrags gilt“, zeigt, dass hier aus gebührenrechtlichen Gründen auch durchaus eine Fiktion nötig sein kann, um das Ergebnis einer der Tätigkeit angemessenen Vergütung der Gerichtsvollziehertätigkeit zu erzielen, die offenbar einen größeren Umfang hinsichtlich der zu erledigenden Wegstrecken und der Einarbeitung in die Sache und der anfallenden, mit der Pauschale abgedeckten Aufwendungen hat.
82 
Umgekehrt zeigen die in Abs.2 des § 3 GVKostG genannten Fälle (Ziff.1:Zustellung eines Titels und gleich anschließende Vollstreckung hieraus gegen den Schuldner,
83 
Ziff. 2: Zustellung desselben Vollstreckungstitels an Gesamtschuldner, Ziff. 3: mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen (aus einem Titel) gegen Gesamtschuldner),  dass das Gesetz dann, wenn es  nur um die Vollstreckung aus nur einem Titel (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen und/oder gegen einen bzw. mehrere Schuldner) oder um die Vollstreckung gegen nur einen Schuldner (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen) geht, gebührenrechtlich dafür im Grundsatz nur eine Pauschale (Ziff.713 KV) und nur eine Vollstreckungsgebühr  (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) veranschlagen will und daher auch nur einen Auftrag zugrunde legt. Von der dann gem. § 10 Abs.1 S.1 GVKostG zwingenden Folge der Erhebung nur einer Gebühr wird nur in einigen wenigen in § 10 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.3 GVKostG enumerativ aufgezählten Fällen eine ausdrückliche Ausnahme gemacht, in denen wegen des Mehraufwands des Gerichtsvollziehers doch eine gesonderte Gebührenerhebung gerechtfertigt ist. Das sind die Fälle nicht erledigter Aufträge wiederholter Vollstreckungen aus demselben Auftrag oder  Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner in Form der Zustellung, Vorpfändung, Verhaftung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
84 
Insofern sprechen Sinn und Zweck der Regelung dafür , in Analogie zu § 3 Abs.2 Ziff.2 GVKostG ebenso wie bei Zustellungen an Gesamtschuldner auch bei der Zustellung nur eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner nur von einem Auftrag mit der Folge nur einer Auslagenpauschale auszugehen.
85 
Ob hingegen die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner einen eigenständigen Zweck verfolgt oder der Eintritt ihrer Wirkung durch die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bedingt ist oder ob sie ihre Wirkungen zumindest  dem Rechtsboden nach bereitet, ist nach dem oben Gesagten für die Frage, ob ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag an den Gerichtsvollzieher vorliegt, entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht entscheidend.
86 
Von entscheidender Bedeutung ist allerdings für die Frage der Auslegung, dass es für die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner gar keines eigenständigen Auftrages des Vollstreckungsgläubigers bedarf, so dass der gem. § 829 Abs.2 ZPO einzig notwendige Auftrag, den Beschluss dem Drittschuldner zuzustellen, immer auch die Folge auslöst, dass der Gerichtsvollzieher diesen Beschluss dann auch „sofort“ und zwar von Amts wegen dem Schuldner zuzustellen hat, ganz gleich ob der Vollstreckungsgläubiger ihm dies nun gesondert aufgibt oder nicht. Denn in der Tat kann der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher die Zustellung an den Schuldner nicht einmal untersagen. Das ergibt sich ausdrücklich auch aus § 173 Ziff.1 und 3 GVGA. Auch § 829 Abs.1 S.2 ZPO regelt ausdrücklich, dass das Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „zugleich“ mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner auch das Verfügungsverbot gegen den Schuldner zu erlassen hat. Für die vom Kläger Ziff.1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, der Vollstreckungsgläubiger könne dem Gerichtsvollzieher eine Zustellung an den Schuldner untersagen, findet sich kein Anhaltspunkt in der ZPO und auch nicht in der Vorschrift des § 173 GVGA. Eine solche Zustellung zu untersagen würde aus der Perspektive des Vollstreckungsgläubigers auch keinen Sinn machen.
87 
Von daher ist also immer uno actu in der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an den Drittschuldner auch die Zustellung an den Schuldner mitenthalten. Eine Aufspaltung in zwei verschiedene Aufträge, die auch zeitlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegeben werden könnten, was dann auch die Erhebung einer gesonderten Pauschale rechtfertigen würde, ist also schlicht nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um einen Auftrag, zu dessen Ausführung mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind.(vgl. den Wortlaut des § 3 Abs.1 S.1 GVKostG i.d.F. v. 1.5.2001: „ Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrere Amtshandlungen gerichtet“. In der neuen Fassung wird dies noch deutlicher: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind“.)
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 159 S.1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO. Der Kläger Ziff.1 hat durch Befolgung der streitgegenständlichen dienstlichen Anweisung einen Ausfall hinsichtlich der Auslagenpauschalen in Höhe von ca.1500 EUR jährlich erlitten, die Klägerin Ziff.2 hingegen hat ihren Ausfall für das erste Quartal 2002 in einem Schreiben an den Amtsgerichtsdirektor vom 12.04.2002 auf ca. 210 EUR beziffert, was hochgerechnet einen Jahresausfall von ca. 840 EUR ergibt. Diesem unterschiedlichen Maß der Beteiligung der beiden Kläger an dem Rechtsstreit folgend bemisst das Gericht gem. § 100 Abs.2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen deren Anteil am Unterliegen im Verhältnis von zwei Drittel (Kläger Ziff.1) zu einem Drittel (Klägerin Ziff.2).
89 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11 u. 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die Klagen sind zulässig (I), aber unbegründet (II).
30 
(I) Gegenüber dem streitgegenständlichen Rundschreiben des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 können die Kläger Rechtsschutz zulässig in Form der Feststellungsklage (§ 43 Abs.1 VwGO) geltend machen, da vorrangiger Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage (§§ 42, 43 Abs.2 S.1 VwGO) mangels Verwaltungsaktscharakter (§ 35 VwVfG) dieses Rundschreibens ausscheidet.
31 
Bei dem Rundschreiben handelt es sich um eine generelle dienstrechtliche Weisung des Dienstvorgesetzten an die ihm als Justizbeamte des mittleren Justizdienstes unterstellten Gerichtsvollzieher.
32 
Die Diensttätigkeit der Gerichtsvollzieher wird aufgrund von § 154 GVG durch die bundeseinheitlich von den Länderjustizverwaltungen vereinbarte Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) und die Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung (GVGA) geregelt (beide Vorschriften zuletzt geändert durch VwV JM v. 28.404.2003, Die Justiz 2003, S.262 und v.10.12.2003, Die Justiz 2004, S.5 ).
33 
Nach § 1 GVO sind Gerichtsvollzieher (Landes-)Beamte, die gem. § 2 Abs.1 und 2 GVO der unmittelbaren Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts als ihrer Dienstbehörde unterstehen. Nach ihrer beamtenrechtlichen Stellung erfüllen sie eine Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes mit dem Eingangsamt A 8 nach § 49 BBesG.
34 
Gemäß § 1 Abs.1 GVKostG (ursprüngliche Fassung: v.6.8.1957-BGBl. I, 1957, 887. Seit 01.05.2001 grundlegend erneuert und geändert -BGBl.I, 2001, 2001, 623 und schließlich erneut abgeändert seit 01.08.2002 -BGBl.I, 2002, 2850) erheben die Gerichtsvollzieher Kosten (Gebühren und Auslagen).  
35 
Die Durchführungsbestimmungen zum GVKostG (DV-GVKostG: zum GVKostG in der Fassung vom 01.05.2001 gelten die DV-GVKostG - VwV JM v.23.05.2001, Die Justiz 2001, 237. Hinsichtlich der Fassung des GV-KostG vom 01.08.2002 gelten die DV-GVKostG- VwV JM v.14.08.2002, Die Justiz 2002, 538 ) regeln insoweit  in Teil A. Nr.1 zu § 1 GVKostG , dass diese Kosten für die Landeskasse erhoben werden.
36 
Nach § 1 Abs.1 und Abs.2 Vollstreckungskostenvergütungsverordnung (VollstrVergV: ursprünglich v.08.07.1976, BGBl. I 1976, 1783, zuletzt dann in der Neufassung v.06.01.2003 BGBl. I 2003, 9) erhalten die Gerichtsvollzieher als Vergütung zu ihrem Grundgehalt einen Anteil von 15 % der durch sie vereinnahmten Gebühren.
37 
Gemäß § 11 Abs.2 GVO werden ihnen außerdem als Entschädigung für den Aufwand bei der Erledigung der Aufträge die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Ziffern. 701 bis 713 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GVKostG) überlassen.
38 
(Ziff.713 KV regelt, dass als Pauschale für sonstige bare Auslagen „je Auftrag“ 20% der zu erhebenden Gebühren - mindestens 3 EUR und höchstens 10EUR -anzusetzen sind. Für Zustellungen wird gem. I. 1. Abs.2 i.V.m. Ziff 100, 101 KV eine Gebühr erhoben. Für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und auch an den Schuldner wird jeweils eine Zustellungsgebühr erhoben. Letzteres wurde ab 01.08.2002 durch die Neuregelung des § 10 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I. Ziff.1 zu Ziffern 100 und 101 KV-GVKostG ausdrücklich klargestellt).
39 
Schließlich erhalten die Gerichtsvollzieher auch noch eine Vergütung für ihre Bürokosten. Die Einzelheiten dazu sind geregelt in der GVGebAntVO (VO des JM v.05.07.2003 - GBl. 2003, S.414).
40 
Vierteljährlich rechnet die Landeskasse mit den Gerichtsvollziehern ihre Gebührenanteile und Auslagenansprüche ab und erlässt eine entsprechende Auszahlungsanordnung ( 77 Abs.1 und Abs.3 GVO).
41 
Aus all diesen Einnahmen muss der Gerichtsvollzieher „auf eigene Kosten“ die Ausgaben für folgende Aufwendungen bestreiten: Geschäftszimmer am Dienstort, Pfandkammer, Schreibkräfte und Büropersonal und sonstigen Büro- und Schreibbedarf (siehe §§ 46 -49 und 52 GVO).
42 
(Zur dienstrechtlichen Stellung und Vergütung der Gerichtsvollzieher ausführlich  BVerwG, Urt.v. 29.04.1982 - C41/80 = BVerwGE 65, 270 und in VGH BW, Urt.v. 15.06.1993 -4 S 2505/91= DÖD 1995, 32).
43 
Vor diesem Hintergrund stellt die dienstrechtliche Weisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 keinen Verwaltungsakt gem. § 35 LVwVfG dar.
44 
Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil es sich dabei um eine lediglich innerbehördliche, die dienstliche Verrichtung der Kläger betreffende Maßnahme handelt und daher die nach § 35 LVwVfG erforderliche Außenwirkung fehlt (so wohl VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGHBW-Ls 1994, Beil.10, B 8), oder ob von einer Regelung mit Außenwirkung auszugehen ist, da ihre Befolgung unmittelbar die Einnahmen der Kläger und damit das beamtenrechtliche Grundverhältnis (also nicht nur das interne Betriebsverhältnis) betrifft (so das Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungsakt - allerdings nur bezüglich konkreter kostenrechtlicher, einnahmemindernder Einzelfallanweisungen an Gerichtsvollzieher; BVerwG, Beschl.v.23.01.1987-2 B 142/86 = DÖD 1987, 119 und Urt.v. 29.04.1982 - 2 C 33.80 = BVerwGE 60,260 sowie Urteil vom 29.04.1982 - 2 C43.80 = DVBl.1982, 1188; dem zustimmend BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 - DGVZ 2003, 21 und Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl. 2003, Rdnr.86 zu § 35 VwVfG).
45 
Denn jedenfalls fehlt es wegen des generellen Charakters der Weisung, die sich nicht auf konkrete Einzelfälle von Kostenansätzen, sondern auf eine unbestimmte Vielzahl künftig lediglich möglicher, abstrakter Fälle bezieht, an der für einen Verwaltungsakt - auch in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG) - erforderlichen konkreten Einzelfallregelung (so BayVGH, aaO. hinsichtlich einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren generellen dienstrechtlichen Anweisung an Gerichtsvollzieher; generell zur Allgemeinverfügung Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 8.Aufl., Rdnr.103 zu § 35 VwVfG: Während der Adressatenkreis einer Allgemeinverfügung aus einer Vielzahl bestimmter oder lediglich bestimmbarer Personen [-wie hier der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk XXX-] bestehen kann, muss der Anlass der Allgemeinverfügung ein konkreter Einzelfall sein. Nicht die Unbestimmtheit des Personenkreises sondern die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet daher eine Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm. Die Allgemeinverfügung stellt eine anlassbezogene, nämlich auf einen konkretisierten Sachverhalt bezogene Regelung dar).
46 
Auch bei der - von den Klägern mit gesondertem Widerspruch angegriffenen - Entscheidung des Amtsgerichtsdirektors vom 30.01.2002, den Widersprüchen der Kläger gegen die Anweisung vom 21.01.2002 nicht abzuhelfen, handelt es sich nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren eigenen Verwaltungsakt, da dieser gem. § 73 Abs.1 S.1 VwGO im Vorverfahren ergangenen bloßen Nichtabhilfeentscheidung kein eigenständiger Regelungsgehalt mit Außenwirkung zukommt.
47 
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht mithin § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht entgegen.
48 
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage sind erfüllt:
49 
Das gemäß § 126 Abs.3 BRRG auch bei Feststellungsklagen erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
50 
Zwischen den Klägern und dem Beklagten besteht auch ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO. Im vorliegenden Fall geht es um die durch § 3 Abs.1 GVKostG geregelte dienstrechtliche Berechtigung der Kläger für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner entweder zweimal oder nur einmal eine Auslagenpauschale nach Ziff.713 KV GVKostG anzusetzen. Da die Kläger als Gerichtsvollzieher nach den oben erwähnten Rechtsvorschriften diese Auslagenpauschale für sich vereinnahmen dürfen, ist ihre eigene wirtschaftliche Situation und damit eine  subjektiv-öffentliche Rechtsposition, nämlich ihr Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 12 GG) bzw. ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Dienstherrn betroffen (so VGH Bad.-Württ. Urt.v. 15.06.1993 - 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 unter Verweis auf BVerwGE 24, 253, wonach die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Gerichtsvollzieher bei Durchführung von Vollstreckungsaufträgen entstehende Auslagen zu ersetzen).
51 
Vor diesem Hintergrund ist ein Feststellungsinteresse der Kläger ohne weiteres zu bejahen (siehe VGH Bad.-Württ., der in zwei Entscheidungen, die kostenrechtliche Ansprüche von Gerichtsvollziehern betrafen, die Zulässigkeit einer Feststellungsklage problemlos bejahte: Urt.v. 15.06.1993 – 4 S 2505/91, DÖD 1995, 32 und Beschl.v. 02.08.1994 - 4 S 2610/93, juris, VGH BW - Ls 1994, Beil.10, B 8).
52 
Der Klägern kann auch nicht etwa zugemutet werden, entgegen der dienstrechtlichen Anweisung bei Kostenansätzen jeweils im Einzelfall zwei Auslagenpauschalen anzusetzen, um sich damit  eine konkrete Weisung des Bezirksrevisors bzw. des Amtsgerichtsdirektors einzuhandeln, diesen bestimmten Kostenansatz abzuändern, und dann gegen diese Einzelfallanweisung, die Verwaltungsaktscharakter haben dürfte (so BVerwG, Besch.v. 23.01.1987 , siehe oben a.a.O.), mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen. Vielmehr dient eine Klärung der streitigen Rechtsfrage im Rahmen der Feststellungsklage und die damit verbundene  generelle Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten auch und gerade der Vermeidung künftigen Rechtsstreits im Einzelfall (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt.v. 15.06.1993, a.a.O., der eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage verneinte).
53 
Aus den selben Erwägungen müssen sich die Kläger auch nicht darauf verweisen lassen, die vorliegende Streitfrage inzident in einem Verfahren über die Geltendmachung von Folgenbeseitigungsansprüchen klären zu lassen, denn dies würde einer ungerechtfertigten Verweigerung von Primärrechtsschutz gleichkommen (a.A. aber wohl BayVGH, Beschl.v. 30.10.2002 - 3 CS 02.2420 -, DGVZ 2003, 21 allerdings ohne ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage Stellung zu nehmen).
54 
Schließlich ist die Rechtslage auch durch die Novellierung des GVKostG zum 01.08.2002 nicht etwa derart klar und eindeutig geworden, dass sich die Streitfrage nunmehr ohne weitere eigenständige Auslegung des Gesetzes allein aufgrund der bloßen Gesetzeslektüre beantworten ließe und daher  ein Feststellungsinteresse der Kläger mit der Begründung verneint werden könnte, die begehrte gerichtliche Feststellung komme lediglich noch einer überflüssigen Wiederholung des Gesetzeswortlauts durch das Gericht gleich. Vielmehr findet sich in   § 3 GVKostG nach wie vor keine eindeutige Aussage des Gesetzgebers zu der Frage, ob nun der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und Schuldner ein oder zwei Aufträge zugrunde liegen.
55 
(II) Die nach allem zulässige Feststellungsklage ist indessen unbegründet.
56 
Die Kläger sind (a) weder aufgrund der Rechtslage nach der Novellierung des GVKostG ab 01.08.2002 berechtigt, bei ihren Kostenansätzen für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner zwei Vollstreckungsaufträge zugrunde zu legen, noch waren sie (b) aufgrund der zuvor geltenden Rechtslage seit Erlass der dienstrechtlichen Anweisung des Amtsgerichtsdirektors vom 21.01.2002 dazu berechtigt.
(a)
57 
Der bloße Gesetzeswortlaut des § 3 GVKostG ergibt dies allerdings nach wie vor nicht eindeutig.
58 
Der Satz 1 des Absatz 1 § 3 GVKostG wurde zwar präzisiert. Er lautet nun nicht mehr: „Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrerer Amtshandlungen gerichtet“ sondern: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen“. Damit wird der Begriff des Auftrags  objektiviert und von der Willensbestimmung des Auftraggebers (Vollstreckungsgläubigers) unabhängig definiert, so dass der Fall der vollstreckungsrechtlich zusätzlich geforderten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch an den Schuldner sich nun einfacher unter den Begriff „eines“ Auftrags subsumieren lässt. Gleichwohl lässt sich diese Auslegung aber noch immer nicht allein aus dem Text des novellierten Absatzes 1 Satz 1 folgern.
59 
Auch der neu hinzugefügte Satz 2 des Absatzes 2 des § 3 GVKostG schafft hier keine Klarheit, sondern lässt sogar eher die gegenteilige Interpretation zu. Er regelt nämlich nur, dass es sich  im Fall der  Zustellungen der Vorpfändungsbenachrichtigungen an Schuldner und Drittschuldner (gem. § 845 Abs.1 ZPO) um nur einen Auftrag handelt, regelt dies hingegen nicht auch ausdrücklich für den vergleichbaren Fall der Zustellungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner, und steht damit dem von den Klägern gezogenen Umkehrschluss zumindest nicht entgegen, dass es sich demnach bei letztgenannten Zustellungen um die Durchführung zweier gesonderter Aufträge handeln muss.
60 
Berücksichtigt man jedoch über den bloßen Wortlaut des § 3 GVKostG hinausgehend bei der Auslegung auch den systematischen Zusammenhang mit den Neuregelungen des § 10 Abs.2 Satz 3 GVKostG und der Vorbemerkung I.1. Abs.2 zu KV Ziff.100 sowie zusätzlich den in der amtlichen Begründung zu diesen Neuregelungen deutlich zum Ausdruck kommenden historischen Willen des Gesetzgebers so wird klar , dass die von den Klägern vertretene Auffassung ab 01.08.2002 eindeutig nicht  mehr vertretbar  ist.
61 
Ganz offenbar geht die Gesetzesnovellierung nämlich davon aus, dass es sich - nicht erst seit der Neuregelung sondern schon immer - bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und an den Drittschuldner nur um die Erledigung eines Vollstreckungsauftrags im Sinne von § 3 Abs.1 S.1 GVKostG und auch im Sinne von § 10 Abs.1 S.1 GVKostG handelt.
62 
Mit der Neuregelung, nämlich Erweiterung des § 10 GVKostG durch Hinzufügung des Satzes 3 in Absatz 2
63 
( „Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses [Anmerkung: Das ist auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] sind für jede Zustellung...gesondert zu erheben“)
64 
und Hinzufügung des Absatzes 2 zur Vorbemerkung I. 1. zu Ziff.100 und 101 KV -DVKostG
65 
(„Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben , wenn der Gerichtsvollzieher ...den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 , auch i.V.m. § 835 Abs.3 S.1 ZPO zustellt“ )
66 
wollte der Gesetzgeber aber die bis dahin zwangsläufige Folge dieser Auffassung beseitigen, dass bei Annahme nur eines Auftrags gemäß § 10 Abs.1 S.1 GVKostG auch nur eine Zustellgebühr erhoben werden durfte.
67 
In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 10 GVKostG wird dies ganz deutlich zum Ausdruck gebracht:
68 
„Die Regelung, wonach bei der Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) , erscheint für Zustellungen nicht sachgerecht. Bei der Erledigung eines Auftrags können mehrere Zustellungen erforderlich werden, wie z.B. die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowohl an den Drittschuldner als auch an den Schuldner. Von einigen Gerichten wird entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG in diesen Fällen - ergebnisorientiert - die Auffassung vertreten, hierbei handele es sich um zwei Aufträge (so z.B. AG Recklinghausen in DGVZ 2001, 155).     Bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner wird dem mit jeder Zustellung verbundenen Aufwand dadurch Rechnung getragen, dass die Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben sind (§ 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG). Entsprechend soll künftig jede Zustellung ..........eine Gebühr auslösen.[BT Drs.14/8763, S.13 re.Spalte unten]“.  
69 
Der Gesetzgeber wollte also die bis dahin nur für die Zustellung an Gesamtschuldner geltende Regelung, dass trotz eines Auftrags jeweils gesonderte Zustellungsgebühren erhoben werden dürfen
70 
(so § 10 Abs.3 Satz 1 GVKostG idF.v. 1.5.2001: „Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt... Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach dem 1.Abschnitt des Kostenverzeichnisses [also auch die Zustellgebühr nach Ziff.100 bzw. 101 KV] für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben“) ,
71 
auf den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner erweitern.
72 
(siehe auch die amtliche Begründung zur Ergänzung der Vorbemerkung I.1 zu KV Ziffer 100 und 101: „.... Zum anderen soll die Regelung auf die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den Schuldner einschließlich der Abschrift der Zustellungsurkunde über die vorherige Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs.2 Satz 2 ZPO) erweitert werden“ - BT Drs. 14/8763, S.14 li.Sp. oben).
73 
Lägen hingegen -wie die Kläger meinen- der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner ohnehin zwei gesonderte Aufträge im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG bzw. im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1 bzw. im Sinne von Ziff.713 KV GVKostG zugrunde, so wären diese ausdrücklichen Neuregelungen schlichtweg sinnlos und überflüssig, da dann ohnehin schon immer gesonderte Zustellungsgebühren anzusetzen gewesen wären. Dem Rechtsstaatsgebot zufolge ist jedoch (ähnlich wie nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) grundsätzlich eine Auslegung von Normen geboten, die einer möglichen Interpretation einer Norm als sinnvoll den Vorzug vor einer - nach ihrem Wortlaut ggf. ebenfalls möglichen - Interpretation dieser Norm als sinnlos gibt.
74 
Vor diesem Hintergrund muss es als schlichtes Versäumnis bzw. als Nachlässigkeit des Gesetzgebers angesehen werden, dass er  in Absatz 2 des § 3 GVKostG nicht auch den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner neben der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung an diese (§ 845 ZPO) ausdrücklich als Fall des Vorliegens nur eines Auftrags genannt hat bzw. dass er nicht den in § 3 Abs.2 Satz 1 Ziff 2 GVKostG genannten und vergleichbaren Fall der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) ausdrücklich um den Fall der Zustellung an Schuldner und Drittschuldner (die juristisch ja keine Gesamtschuldner sind) erweitert hat. Dadurch hat der Gesetzgeber unabsichtlich wenn schon nicht eine Regelungslücke verursacht so doch zumindest eine sehr missverständliche und zu abweichenden Interpretationen einladende Regelung getroffen obwohl er nach eigenem Bekunden (siehe Vorspann zur Begründung des Gesetzentwurfs - BT Drs. 14/8763 S.22 in der Mitte) mit der nur ein Jahr nach der grundsätzlichen Novellierung vorgenommenen neuerlichen Änderung erklärtermaßen das Ziel verfolgte, durch entsprechende Klarstellungen die in der Vollstreckungspraxis und in der amtsgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor heftig umstrittenen Probleme zu lösen.
75 
Entgegen der Ansicht der Kläger kann also nicht davon die Rede sein, das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung stelle ein bewusstes und daher beredtes Schweigen des Gesetzgebers dar, der trotz Kenntnis der Streitigkeit des Problems gerade durch das bewusste Weglassen einer entsprechenden Regelung habe zum Ausdruck bringen wollen, dem Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen - anders als bei der Zustellung einer Vorpfändungsbenachrichtigung- gerade zwei gesonderte Aufträge zugrunde.
76 
Vor dem genannten Hintergrund scheidet entgegen der Ansicht der Kläger auch die Annahme aus, bei § 3 Abs.2 GVKostG handele es sich um eine abschließende Ausnahmereglung, nämlich um eine enumerative Aufzählung der Fälle, in denen trotz mehrerer Vollstreckungshandlungen nur von einem zugrunde liegenden Auftrag auszugehen sei. Vielmehr wird man nach allem § 3 Abs.2 GVKostG nur als beispielhafte Aufzählung solcher Fälle ansehen können. Das aber schließt es dann eben nicht aus, den Fall der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Schuldner und Drittschuldner nach Sinn und Zweck analog zu den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziff.2 bzw. Satz 2 genannten, von der Interessenlage her vergleichbaren Fällen der Zustellung an Gesamtschuldner (also an mehrere Zustellungsempfänger) bzw. den Fällen der Durchführung aller Amtshandlungen nach § 845 Abs.1 ZPO (Erstellung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung derselben an Schuldner und Drittschuldner) zu behandeln.
(b)
77 
Vor der Neuregelung der §§ 3 und 10 GVKostG und der Vorbemerkung zu Ziff.100, 101 des KV GVKostG hingegen fehlten Anhaltspunkte für eine gesetzessystematische bzw. auf den Willen des historischen Gesetzgebers abstellende Interpretation dieser Vorschriften im Sinne des Beklagten.
78 
Wie selbst die vom Beklagten zur Unterstützung seiner Position mit der Klageerwiderung in Kopie vorgelegten beiden Entscheidungen des Amtsgerichts XXX   XXX bzw. des AG Hannover (GAS 117 und GAS 121) zu Recht ausführen, bot (und bietet) auch der Wortlaut des § 3 GVKostG keinerlei Anhaltspunkt für eine Auslegung seines Absatzes 2 als abschließende Ausnahmeregelung bzw. umgekehrt als bloße Aufzählung von Regelbeispielen. Ebenso wenig ließ und lässt sich aus der Fassung des   § 3 Abs.1 Satz 1 GVKostG i.d.F.v. 1.5.2001 etwas für bzw. gegen die Position der Kläger oder des Beklagten herleiten. Denn die Vorschrift besagt lediglich, dass sich ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag auch auf die Durchführung mehrerer Vollstreckungshandlungen (wie zB. im vorliegenden Fall auf mehrere Zustellungen) beziehen kann. Allein der Umstand, dass mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind, rechtfertigt es also noch nicht - ohne weiteres- dann auch vom Vorliegen mehrerer gesonderter Aufträge auszugehen.
79 
Die Beantwortung der Frage, wie der gebührenrechtliche Begriff („ein Auftrag“) i.S.d. § 3 Abs.1 S.1, des § 10 Abs.1 S.1 und der Ziff. 713 KV GVKostG vor der Novellierung zum 01.08.2002 zu verstehen war, blieb daher der allgemeinen Auslegung dieses Begriffs nach dem Wortlaut des § 3 und dem Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostengesetzes überlassen.
80 
Aus § 3 Abs.3 S.1 GVKostG i.d.F.v. 01.05.2001 folgt, dass es sich bei dem Auftrag um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollstreckungsgläubigers handelt. Wie § 3 Abs.2 GVKostG zeigt, kommt es für das Vorliegen nur eines Auftrags (zur Vornahme mehrerer Vollstreckungshandlungen) auch darauf an, ob die mehreren Vollstreckungshandlungen „gleichzeitig“ in Auftrag gegeben werden. Der Regelung in § 3 Abs.1 Satz 2 und in Abs.2 GVKostG lässt sich schließlich entnehmen, dass der Begriff des Auftrags letzten Endes nicht allein nach nach den genannten rein formalen Kriterien zu bestimmen ist, sondern danach, ob es je nach Sinn und Zweck des Gerichtsvollzieherkostenrechts im Hinblick auf den konkreten Umfang und die Anzahl der vom Gerichtsvollzieher vorzunehmenden Vollstreckungshandlung und seiner damit verbundenen geschäftlichen Aufwendungen und Tätigkeiten gerechtfertigt ist, den Vollstreckungsgläubiger mit nur einer oder mehreren Vollstreckungsgebühren und Auslagenpauschalen zu belasten. Das wiederum hängt davon ab, was von der Auslagenpauschale und der Gebühr abgedeckt wird. Mit anderen Worten, es ist für die Auslegung auch maßgeblich, dass der Begriff des „Auftrags“ gem. § 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG und gem. Ziff.713 KV GVKostG über die Höhe der Einnahmen des Gerichtsvollziehers entscheidet, nämlich über die Erhebung von gesonderten Gebühren und einer gesonderten Auslagenpauschale je vorgenommener Vollstreckungshandlung entscheidet.
81 
§ 3 Abs.1 Satz 2 GVKostG, wonach bei der Erledigung eines Auftrags durch mehrere Amtshandlungen verschiedener Gerichtsvollzieher in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken, die Tätigkeit eines jeden von ihnen als „Durchführung eines besonderen Auftrags gilt“, zeigt, dass hier aus gebührenrechtlichen Gründen auch durchaus eine Fiktion nötig sein kann, um das Ergebnis einer der Tätigkeit angemessenen Vergütung der Gerichtsvollziehertätigkeit zu erzielen, die offenbar einen größeren Umfang hinsichtlich der zu erledigenden Wegstrecken und der Einarbeitung in die Sache und der anfallenden, mit der Pauschale abgedeckten Aufwendungen hat.
82 
Umgekehrt zeigen die in Abs.2 des § 3 GVKostG genannten Fälle (Ziff.1:Zustellung eines Titels und gleich anschließende Vollstreckung hieraus gegen den Schuldner,
83 
Ziff. 2: Zustellung desselben Vollstreckungstitels an Gesamtschuldner, Ziff. 3: mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen (aus einem Titel) gegen Gesamtschuldner),  dass das Gesetz dann, wenn es  nur um die Vollstreckung aus nur einem Titel (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen und/oder gegen einen bzw. mehrere Schuldner) oder um die Vollstreckung gegen nur einen Schuldner (mit ggf. mehreren Vollstreckungshandlungen) geht, gebührenrechtlich dafür im Grundsatz nur eine Pauschale (Ziff.713 KV) und nur eine Vollstreckungsgebühr  (§ 10 Abs.1 Satz 1 GVKostG) veranschlagen will und daher auch nur einen Auftrag zugrunde legt. Von der dann gem. § 10 Abs.1 S.1 GVKostG zwingenden Folge der Erhebung nur einer Gebühr wird nur in einigen wenigen in § 10 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.3 GVKostG enumerativ aufgezählten Fällen eine ausdrückliche Ausnahme gemacht, in denen wegen des Mehraufwands des Gerichtsvollziehers doch eine gesonderte Gebührenerhebung gerechtfertigt ist. Das sind die Fälle nicht erledigter Aufträge wiederholter Vollstreckungen aus demselben Auftrag oder  Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner in Form der Zustellung, Vorpfändung, Verhaftung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
84 
Insofern sprechen Sinn und Zweck der Regelung dafür , in Analogie zu § 3 Abs.2 Ziff.2 GVKostG ebenso wie bei Zustellungen an Gesamtschuldner auch bei der Zustellung nur eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner nur von einem Auftrag mit der Folge nur einer Auslagenpauschale auszugehen.
85 
Ob hingegen die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner einen eigenständigen Zweck verfolgt oder der Eintritt ihrer Wirkung durch die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bedingt ist oder ob sie ihre Wirkungen zumindest  dem Rechtsboden nach bereitet, ist nach dem oben Gesagten für die Frage, ob ein vollstreckungsrechtlicher Auftrag an den Gerichtsvollzieher vorliegt, entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht entscheidend.
86 
Von entscheidender Bedeutung ist allerdings für die Frage der Auslegung, dass es für die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner gar keines eigenständigen Auftrages des Vollstreckungsgläubigers bedarf, so dass der gem. § 829 Abs.2 ZPO einzig notwendige Auftrag, den Beschluss dem Drittschuldner zuzustellen, immer auch die Folge auslöst, dass der Gerichtsvollzieher diesen Beschluss dann auch „sofort“ und zwar von Amts wegen dem Schuldner zuzustellen hat, ganz gleich ob der Vollstreckungsgläubiger ihm dies nun gesondert aufgibt oder nicht. Denn in der Tat kann der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher die Zustellung an den Schuldner nicht einmal untersagen. Das ergibt sich ausdrücklich auch aus § 173 Ziff.1 und 3 GVGA. Auch § 829 Abs.1 S.2 ZPO regelt ausdrücklich, dass das Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss „zugleich“ mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner auch das Verfügungsverbot gegen den Schuldner zu erlassen hat. Für die vom Kläger Ziff.1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, der Vollstreckungsgläubiger könne dem Gerichtsvollzieher eine Zustellung an den Schuldner untersagen, findet sich kein Anhaltspunkt in der ZPO und auch nicht in der Vorschrift des § 173 GVGA. Eine solche Zustellung zu untersagen würde aus der Perspektive des Vollstreckungsgläubigers auch keinen Sinn machen.
87 
Von daher ist also immer uno actu in der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung an den Drittschuldner auch die Zustellung an den Schuldner mitenthalten. Eine Aufspaltung in zwei verschiedene Aufträge, die auch zeitlich zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegeben werden könnten, was dann auch die Erhebung einer gesonderten Pauschale rechtfertigen würde, ist also schlicht nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um einen Auftrag, zu dessen Ausführung mehrere Vollstreckungshandlungen nötig sind.(vgl. den Wortlaut des § 3 Abs.1 S.1 GVKostG i.d.F. v. 1.5.2001: „ Der Auftrag ist auf die Erledigung einer oder mehrere Amtshandlungen gerichtet“. In der neuen Fassung wird dies noch deutlicher: „Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind“.)
88 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 159 S.1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO. Der Kläger Ziff.1 hat durch Befolgung der streitgegenständlichen dienstlichen Anweisung einen Ausfall hinsichtlich der Auslagenpauschalen in Höhe von ca.1500 EUR jährlich erlitten, die Klägerin Ziff.2 hingegen hat ihren Ausfall für das erste Quartal 2002 in einem Schreiben an den Amtsgerichtsdirektor vom 12.04.2002 auf ca. 210 EUR beziffert, was hochgerechnet einen Jahresausfall von ca. 840 EUR ergibt. Diesem unterschiedlichen Maß der Beteiligung der beiden Kläger an dem Rechtsstreit folgend bemisst das Gericht gem. § 100 Abs.2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen deren Anteil am Unterliegen im Verhältnis von zwei Drittel (Kläger Ziff.1) zu einem Drittel (Klägerin Ziff.2).
89 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11 u. 711 ZPO.
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5 oder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil Ansprüche nach § 3 Abs. 1 oder § 6 des Vermögensgesetzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend § 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechtsvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Angaben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt werden konnte.

(2) Auf Grund einer Auskunft darüber, daß bei der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle keine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder keine Mitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind (Negativattest), kann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz ohne weitere Nachforschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 des Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das Negativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids nicht älter als ein Jahr ist und wenn der Anmelder nicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mitgeteilt hat.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren bleiben unberührt.

(1) Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz ist nicht deshalb nach Maßgabe des § 5 oder auf Grund eines Rechtsbehelfs aufzuheben, weil Ansprüche nach § 3 Abs. 1 oder § 6 des Vermögensgesetzes angemeldet waren, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend § 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechtsvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung anhand einer Anschrift oder anderer Angaben ohne Mitwirkung des Anmelders nicht ermittelt werden konnte.

(2) Auf Grund einer Auskunft darüber, daß bei der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stelle keine Anträge auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder keine Mitteilung über einen solchen Antrag eingegangen sind (Negativattest), kann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetz ohne weitere Nachforschung nach Ansprüchen gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 des Vermögensgesetzes erteilt werden, wenn das Negativattest im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids nicht älter als ein Jahr ist und wenn der Anmelder nicht eine nähere Bezeichnung des Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 der Genehmigungsbehörde mitgeteilt hat.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Bei Durchführung desselben Auftrags wird eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben. Dies gilt nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären. Eine Gebühr nach dem genannten Abschnitt wird nicht neben der entsprechenden Gebühr für die Erledigung der Amtshandlung erhoben.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Gerichtsvollzieher auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Auftraggebers führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Gesondert zu erheben sind

1.
eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses für jede Zustellung,
2.
eine Gebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses für jede Zahlung,
3.
eine Gebühr nach Nummer 440 oder Nummer 441 des Kostenverzeichnisses für die Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen und
4.
eine Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustellung.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt, Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen, sind die Gebühren nach den Nummern 200, 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses für jeden Gesamtschuldner gesondert zu erheben. Das Gleiche gilt für die in Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren, wenn Amtshandlungen der in den Nummern 205, 260, 261, 262 und 270 des Kostenverzeichnisses genannten Art nicht erledigt worden sind.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.