Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 K 3937/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmitteldiscounters von 799 auf 902 qm auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 001, O. Straße 57 in N. .
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 422/IV, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt N. am 25. November 1995. Der Bebauungsplan umfasst das Gebiet zwischen der O. Straße 53 bis 91, B. - C. -Straße und L. Straße 70 im Bereich der Zufahrt zum B1. -Markt.
4In der Begründung zum Bebauungsplan wird zu den Planungszielen Folgendes angeführt:
5"Mit diesem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass insbesondere die östlich benachbarten geplanten Wohnnutzungen nicht durch städtebauliche Fehlentwicklungen in unvertretbarer Weise beeinträchtigt oder gar unmöglich gemacht werden. Konkret besteht diese Gefahr durch die beantragte Nutzung für einen Baumarkt in der Lagerhalle eines ehemaligen Textilbetriebes. Zur Zeit wird dort nicht wesentlich störender Großhandel für Floristenbedarf betrieben. Bei der Umwandlung in einen Baumarkt für Endverbraucher wäre aber aufgrund der örtlichen Situation - eine großflächige Halle mit östlich zu den geplanten Wohngebieten hin gelegenen Freiflächen für Stellplätze - mit unvertretbaren Auswirkungen zu rechnen, die die vorgesehene Wohnbebauung zumindest erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar unvertretbar stören würden. Das gleiche gilt für andere großflächige Einzelhandelsbetriebe, die auf eine große Zahl von Kunden angewiesen sind. Diese Entwicklung zu vermeiden ist das Planungsziel. Es soll zum einen durch die Festsetzung von Mischgebiet, das mit dem Wohnen allgemein verträglich ist, sowie darüber hinaus mit einer Gliederung nach Mischgebietsnutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, erreicht werden."
6Der Bebauungsplan setzt im Plangebiet entlang der O. Straße Kerngebiet fest. Nr. 5 der textlichen Festsetzung „Wohnungen in Kerngebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO“ bestimmt dazu, dass in den Kerngebieten Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind. Unter Nr. 6.3. Kerngebiet wird zur Begründung dargelegt: „Entlang der O. Straße setzt der Bebauungsplan Kerngebiet fest. Diese Festsetzung entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans. Planerische Absicht ist die Stärkung dieser Achsen, die nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Sicherung von örtlicher Infrastruktur, Handel und Dienstleistungsangebot dienen sollen. Diese gebietstypischen Kerngebiete zeichnen sich durch einen relativ hohen Wohnanteil aus, der mit Hilfe entsprechender Festsetzungen auch planungsrechtlich weiterhin abgesichert werden soll. Daher werden sonstige Wohnungen bereits ab dem ersten Obergeschoss zugelassen. Andererseits müssen Nutzungen, die das Wohnen stören, beschränkt werden.“
7Der übrige Planbereich setzt Fläche für ein gegliedertes Mischgebiet fest. In der textlichen Festsetzung Nr. 4 zum Bebauungsplan unter der Überschrift „Nutzungsausschlüsse im Mischgebiet nach § 1 Abs. 4, 5, und 9 BauNVO“ wird bestimmt: „In den Mischgebieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.“ In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 422/IV ist unter 6.2. dazu u.a. angeführt: „Großflächiger Einzelhandel, der als einzelner Betrieb möglicherweise noch unterhalb der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt, in der Häufung diese jedoch überschreiten würde, wird wegen seiner vermuteten oder zu erwartenden Auswirkungen auf die gesamtstädtische wie auf die Ortsteilstruktur gem. § 1 Abs. 4 in Verb. mit den Absätzen 5 und 9 BauNVO ausgeschlossen.“
8Der Discounter der Klägerin wurde im Jahr 1995 mit Baugenehmigung vom 3. Februar 1995 mit einer Geschossfläche von 1199,93 qm und einer Verkaufsfläche von 699,93 qm errichtet. Durch einen weiteren genehmigten Umbau in der Folgezeit erhöhte sich die Verkaufsfläche des Marktes auf 799 qm mit einer Geschossfläche von 1390,46 qm.
9Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück L. Straße 70 (Flurstück 002) wurde mit Baugenehmigung vom 16. Dezember 2008 ein B1. -Markt mit einer Verkaufsfläche von 799,58 qm und einer Gesamtnutzfläche von 1540,02 qm errichtet. Östlich des B1. -Marktes ist innerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes ein Wohngebiet entstanden. Gegenüber dem Grundstück des B1. -Marktes entlang der L. Straße von Hausnummern 85 bis 37 sind mehrere Gebrauchtwagenhändler ansässig. An der L. Straße Nr. 30 befindet sich das Autohaus L. Straße GmbH & Co.KG mit einer Verkaufsfläche von 507 qm für die Neuwagenausstellung, eine Werkhalle mit 514,7 qm und eine Reparaturannahmestelle, Waschanlage und Reifenlager mit 154 qm genehmigter Fläche sowie 780 qm ungenehmigte Ausstellungsfläche für den Verkauf von Gebrauchtwagen.
10Am 27. Februar 2012 stellte die Klägerin den hier in Streit stehenden Bauantrag zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 902 qm durch Umnutzung einer Lagerfläche zu Verkaufsfläche bei gleichbleibender Geschossfläche.
11Mit Bescheid vom 17. April 2012 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf 902 qm durch Umnutzung einer Lagerfläche zur Verkaufsfläche ab. Zur Begründung führte sie aus, durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ca. 902 qm überschreite der Betrieb die Schwelle zur Großflächigkeit. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 422/IV ausgeschlossen, denn im Mischgebiet seien großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Da von einer Grundfläche von 1390,46 qm auszugehen sei, greife die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein und es seien Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung anzunehmen.
12Die Klägerin hat am 15. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben und zunächst die Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt. Mit Schriftsatz vom 18. November 2014 hat sie den Klageantrag auf die Erteilung eines Bauvorbescheides hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beschränkt. Zur Begründung der Klage trägt sie im wesentlichen vor, das Vorhaben der Klägerin sei nach § 34 BauGB zulässig, da der Bebauungsplan Nr. 422/IV unwirksam sei und sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf die textliche Festsetzung Nr. 5 wonach eine Wohnnutzung im ersten Obergeschoss allgemein zulässig ist, unwirksam. Bezüglich einer vergleichbaren Festsetzung habe das OVG NRW bereits entschieden, dass es für eine derartige Regelung an einer Rechtsgrundlage fehle. Denn die Zweckbestimmung eines Kerngebietes nach § 7 Abs. 1 BauNVO, wonach ein solches vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur diene, bleibe hier nicht mehr gewahrt. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5 führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 422/IV, da der Plangeber ohne die genannte textliche Festsetzung den in Rede stehenden Bebauungsplan nicht beschlossen hätte.
13Auch die planerische Festsetzung für das Mischgebiet sei unwirksam. Dabei fehle es schon an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Bei dem festgesetzten Mischgebiet handele es sich um eine reine „Pufferzone“ zwischen dem Kerngebiet entlang der O. Straße und der östlich des Plangebiets vorgesehenen Wohnnutzung. Setze der Plangeber ein Mischgebiet fest, müsse er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung einstellen werde. Wenn er eine solche Durchmischung gar nicht anstrebe oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen sei, stelle die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar. Im vorliegenden Fall sei schon bei Aufstellung des Bebauungsplanes aufgrund des vorhandenen Baubestandes faktisch ausgeschlossen gewesen, dass sich Wohnen und Gewerbe gleichermaßen hätten entwickeln können. Das Ergebnis der gerichtlichen Ortsbesichtigung habe gezeigt, dass in dem festgesetzten Mischgebiet mit dem M. - Markt und dem angrenzenden B1. - Markt eine Durchmischung aus Wohnen und Gewerbe aus Platzgründen auf Dauer ausgeschlossen sei.
14Das geplante Vorhaben sei zulässig, weil nach dem Ergebnis der gerichtlichen Ortstermine entlang der L. Straße ausreichende Vorbilder für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bestünden und sich das Vorhaben daher in der Gemengelage aus gewerblichen Nutzungen und großflächigen Einzelhandelsnutzungen und Wohnnutzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch wenn der maßgebliche Umgebungsrahmen enger um die O. Straße und die dortige Hinterlandbebauung gezogen werde und ein faktisches Mischgebiet anzunehmen sei, sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die Vermutungsregel des §§ 11 Abs. 3 Satz 4 Bau VO könne nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 2. Dezember 2013) hier widerlegt werden, da es sich um einen atypischen Fall handele. Zudem stehe der Annahme eines faktischen Mischgebietes auch nicht der auf dem Grundstück O. Straße 15 genehmigte Karosserie- und Lackierbetrieb entgegen.
15Selbst bei Annahme einer Gemengelage seien in der Umgebung Vorbilder für den geplanten großflächigen Einzelhandel zu finden. Auf dem Grundstück L. Straße 30 befinde sich ein Autohaus, das neben einer genehmigten Verkaufsfläche von 500 qm noch über Außenverkaufsflächen verfüge und damit die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite. Zwar sei die Nutzung der Außenflächen formell illegal, aber es sei auf die vorhandene tatsächliche Nutzung abzustellen. Auch wenn die Beklagte mit Ordnungsverfügung gegen die Nutzung eingeschritten sei, sei diese Nutzungsuntersagung nur auf die formelle Illegalität gestützt. Materiell sei die Nutzung genehmigungsfähig und präge damit die Umgebung mit. Neben dem großflächigen S. -Warenhaus finde sich auch an der L. Straße 81-85 ein weiteres Vorbild für einen großflächigen Einzelhandel. Das Grundstück L. Str. 81-85 sei ebenfalls prägend für die Umgebung. Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich auf dem einheitlichen Betriebsgelände ein maßstabbildendes und prägendes Betriebsgebäude. Es handele sich weder um ein kleines „Blockhaus“, noch um ausschließlich befestigte Freiflächen mit untergeordneter Nebenanlage. Dabei komme der L. Straße auch keine trennende Wirkung zu, so dass die Bebauung beiderseits der Straße in die Betrachtung der näheren Umgebung einzubeziehen sei.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 36, Flurstücke 000,001, O. Straße 57 in N. betriebenen Lebensmittel-Discountmarktes auf 902 m² zu erteilen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie macht im wesentlichen geltend, der Bebauungsplan sei wirksam und stehe dem Vorhaben entgegen. Gehe man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, dann sei das Vorhaben ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Lage nach § 34 BauGB habe das strittige Vorhaben in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild und halte sich damit nicht in ihrem Rahmen. Auf die Gebrauchtwagenhandel könne die Klägerin sich nicht als Vorbild berufen. Die Nutzungen beschränkten sich mehr oder weniger auf ausgedehnte befestigte Areale. Gebrauchtwagenhandel, der praktisch ausschließlich auf befestigtem Gelände im Freien abgewickelt werde, könne nicht als Vorbild dienen. Befestigten Freiflächen, die allenfalls untergeordnete Nebenanlagen aufwiesen, komme eine Bedeutung als maßstabsbildende Bebauung nicht zu. Zudem sei die Beklagte gegen die illegal genutzten Flächen mit Ordnungsverfügungen vorgegangen. Das Autohaus V. an der L. Straße 30 weise eine genehmigte Verkaufsfläche von 507,29 qm auf. Die Baugenehmigung umfasse nicht die Ausstellungsfläche für Fahrzeuge, die etwa 780 qm betrage.
21Mit Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2016 gab die Beklagte dem Autohaus L. Straße GmbH & Co.KG auf, innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung der Verfügung die betreffenden Flächen dauerhaft aufzugeben und die Fläche keinem Dritten zur Nutzung zu überlassen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Nutzungsaufgabe soll die vollständige Räumung der Fläche umfassen. Entsprechende Verfügungen vom 1. Juni 2016 richtete sie auch an die Gebrauchtwagenhändler in der L. Straße 37, 39 und 81 bis 85.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen der Ortstermine am 12. November 2014 und am 9. Juni 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der jeweiligen Protokolle Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahren 9 L 2122/16 und 9 K 7491/16 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie insbesondere die beigezogenen Bauakten verschiedener Grundstücke der Autohändler an der L. Straße ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dabei ist der Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 91 VwGO zulässig. Die Versagung des begehrten Vorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die beantragte Erweiterung des M. -Marktes ist baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen u.a. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in der Bauordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung des Lagers in Verkaufsfläche handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Durch die Umnutzung von Lagerfläche in Verkaufsfläche ändert sich der bestehende kleinflächige Einzelhandelsbetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO und stellt somit eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung dar.
27Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Es kann hier offenbleiben, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 422/IV wirksam sind, da das Vorhaben auch dann nicht genehmigungsfähig ist, wenn der Bebauungsplan unwirksam und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB zu prüfen ist.
28Dabei ist der Bebauungsplan Nr. 422/IV nicht schon deshalb in seiner Gesamtheit unwirksam, weil es für die textliche Festsetzung Nr. 5 „In den Kerngebieten sind Wohnungen oberhalb der Erdgeschosses zulässig“ an einer Rechtsgrundlage fehlt.
29Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit "sonstigen" Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestattet indes keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete eines Bebauungsplans. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen,
30vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 7 D 62/08.NE -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn 797.
31Die von der Beklagten gewählte textliche Festsetzung soll nach der Begründung Nr. 6.3 zum Bebauungsplan dazu dienen, den im Kerngebiet vorhandenen hohen Wohnanteil mit Hilfe planerischer Festsetzungen auch weiterhin abzusichern. Damit ist jedoch die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebietes nicht mehr gewahrt und die textliche Festsetzung kann nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestützt werden.
32Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 –, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 -, juris Rn. 20.
34Da hier die Baugebiete Kerngebiet und Mischgebiet räumlich voneinander getrennt sind und das südlich entlang der O. Straße ausgewiesene Kerngebiet nur einen geringen Teil des Plangebietes umfasst, ist anzunehmen, dass der Bebauungsplan auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre. Denn die restliche Festsetzung des Planes kann noch eine städtebaulich sinnvolle Ordnung bewirken.
35Der Bebauungsplan dürfte jedoch wegen des Ausschlusses von großflächigem Einzelhandel in der textlichen Festsetzung Nr. 4 unwirksam sein, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die planerische Festsetzung des Mischgebietes auch einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ darstellt. Zwar kann grundsätzlich nach § 1 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hier dürfte es aber an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung für die getroffene Festsetzung fehlen.
36Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist deshalb ebenfalls, dass sie städtebaulich gerechtfertigt ist,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21/07 –, juris und BVerwGE 133, 310-320.
38Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4/14 -, juris RN 10; BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8/14 -, juris, im Anschluss daran OVG NRW, Urteil vom 1. September 2015- 10 D 44/13.NE-, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 D 83/14 NE -, juris.
40Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht,
41vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21/07 –, juris und BVerwGE 133, 310-320.
42Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte hier die in Rede stehende Festsetzung Nr. 4 nicht im Einklang mit § 1 Abs. 3 BauGB stehen.
43Denn der Plangeber wollte, so wie es in der Planbegründung zum Ausdruck kommt, verhindern, dass durch großflächige Einzelhandelsbetriebe, die auf eine große Zahl motorisierter Kunden angewiesen sind, die benachbarten geplanten Wohngebiete in ihrer Entwicklung gestört werden. Es bestand die Befürchtung, dass zu den östlich geplanten Wohngebieten hin auf Freiflächen Stellplätze errichtet werden. Zur Erreichung dieses Ziels war es jedoch nicht erforderlich, sämtliche großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Denn es sind auch Betriebe denkbar, die keinen derartigen Stellplatzbedarf nach sich ziehen. Zudem hätte der Plangeber auch durch die Festsetzung von Flächen für Stellplätze für eine verträgliche Nutzung sorgen können.
44Für die Erreichung des in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Ziels, Auswirkungen auf die gesamtstädtische wie die Ortsteilstruktur zu verhindern, dürfte ferner die Festsetzung Nr. 4 über das Ziel hinausschießen, weil der Ausschluss des großflächigen Einzelhandels nicht nur eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben umfasst, sondern auch jeden einzelnen Einzelhandelsbetrieb von über 800 qm ungeachtet seiner Auswirkungen ausschließt.
45Ein positives städtebauliches Ziel zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes ist darüber hinaus ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Einzelhandelskonzept hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes noch nicht aufgestellt; das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. datiert erst aus dem Jahr 2006,
46vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.Setpember 2015 – 10 D 44/13.NE -, juris Rn 54; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Rn 228.
47Auch die beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 422/IV enthalten keine nachvollziehbare städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss großflächigen Einzelhandels im Plangebiet. Es ist vielmehr ersichtlich, dass der Bebauungsplan aufgestellt worden ist, um auf dem damals noch mit Lagerhallen für aufgegebene Textilbetriebe bebauten Gelände mit eher gewerblichem Charakter und Brachflächen die Ansiedlung eines großen Baumarktes zu verhindern. Die gegebene Begründung enthält keine Aussagen zur planerischen Gesamtkonzeption der Stadt N. . Die Begründungen des Bebauungsplanes sind insgesamt pauschal gehalten und wenig aussagekräftig. Konkrete und belegte Angaben dazu, welche zentrumsnahe Infrastruktur in welcher Entfernung und aus welchen Gründen von der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe betroffen sein soll, fehlen hier völlig.
48Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn auch wenn der Bebauungsplan Nr. 422/IV unwirksam ist und dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen steht, dann wäre der geplante großflächige Einzelhandel dennoch nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Zur Anwendung kommt Absatz 1 der Vorschrift, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der Baugebiete nach der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB).
49Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die "nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 (juris-Rn. 33), BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 -, juris Rn 25; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 -, juris Rn 46.
51Nach den vorliegenden Karten, Plänen, Luftbildern und dem bei den Ortsbesichtigungen von der Berichterstatterin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck bildet hier die Bebauung der Grundstücke, die von dem Straßendreieck O. Straße 3 bis 91 (Ecke B. -C. -Straße), B. -C. -Straße und ihre gedachte Verlängerung bis zur L. Straße Hausnummer 85, L. Straße Hausnummern 90 bis 2 umfasst werden, den maßgebenden Rahmen. Dabei ist die Bebauung auf beiden Straßenseiten mit in die Betrachtung einzubeziehen, da die Straßen angesichts der eher großflächigen Bebauung und der Grundstücksgrößen keinen trennenden Charakter aufweisen.
52Bereits die Ortsbesichtigung vom 12. November 2014 hat ergeben, dass in die Betrachtung der näheren Umgebung der O. - Markt auf dem Grundstück L. Straße 124 und der S. - Markt an der L. Straße 131 nicht einzubeziehen sind. Der S. – Markt liegt im Bereich eines Bebauungsplanes, der dort Gebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Der Gebietscharakter unterscheidet sich deutlich von dem Charakter des Straßendreiecks O. Straße, B. -C. -Straße und L. Straße, wie oben eingegrenzt. Die Grundstücksgrößen und die Art der Bebauung weisen einen anderen Charakter auf. Schon der O. -Markt an der L. Straße 124 gehört nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigungen nicht mehr in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks, weil davon städtebauliche Auswirkungen aufgrund der Entfernung zum Vorhabengrundstück sowie seiner Zufahrt von der O. Straße aus nicht mehr ausgehen können.
53Bei der so umgrenzten näheren Umgebung handelt es sich jedenfalls deshalb nicht um ein faktisches Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, weil die im Ortstermin festgestellte Wohnnutzung in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wäre, da es sich ersichtlich nicht um Betriebswohnungen handelt, sondern um allgemeine Wohnnutzung, insbesondere im Bereich der O. Straße.
54Es handelt sich auch nicht um ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO, weil sich in dem die nähere Umgebung bildenden Gebiet mehrere nicht mischgebietsverträgliche Betriebe befinden. Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp nach § 6 Abs. 1 BauNVO wird dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen, als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebietes zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander,
55vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51/96 -, juris.
56Kraftfahrzeugwerkstätten sind dabei nicht von vornherein typischerweise in einem Mischgebiet unzulässig. Hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an,
57vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 2016, § 6 BauNVO, Rn 13a.
58In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befindet sich nach den Feststellungen im Ortstermin auf dem Grundstück L. Straße 30 eine große Halle, in der Fahrzeuge repariert und gewartet werden mit mehreren Hebeanlagen, die zum Betrieb des Autohauses V. gehört. Angesichts des An- und Abfahrtsverkehrs und der Geräuschimmissionen durch die Reparaturwerkstatt handelt es sich um einen nicht mischgebietsverträglichen Betrieb. Das gilt auch für den Betrieb auf der O. Straße 15. Der dort genehmigte Betrieb zur Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen mit Reifenhandel, ausgestattet mit Reifenmontiermaschine, Reifenwuchtmaschine und Hebebühnen ist angesichts seiner Dimensionierung kein Betrieb, der das Wohnen nicht wesentlich stört und damit nicht mischgebietsverträglich.
59Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den Eindrücken, die die Berichterstatterin in den Ortsterminen gewonnen und der Kammer vermittelt hat, ist daher von einer Gemengelage auszugehen. Es ist Bebauung vorhanden, die mehreren Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden könnte. So finden sich kerngebietstypische bis mischgebietstypische Bebauung an der O. Straße, Wohnhäuser, kleine Gewerbebetriebe, ein großes Kulturzentrum, Einzelhandelsbetriebe, wie die bereits vorhandenen M. - und B1. - Märkte, sowie reine Wohnbebauung im hinteren Teil der B. -C. -Straße, ferner an der L. Straße die sog. Automeile mit mehreren kleinflächigen Gebrauchtwagenhändlern sowie eine große Autoreparaturwerkstatt beim Autohaus L. Straße 30.
60In diese Gemengelage fügt sich der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein, da es dafür an einem städtebaulichen Vorbild fehlt und bei Zulassung des Vorhabens bodenrechtliche Spannungen ausgelöst würden.
61Insbesondere bei den Autohäusern an der L. Straße handelt es sich im Ergebnis nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe mit prägender Wirkung.
62Eine Vorbildwirkung einer Vielzahl der Gebrauchtwagenhandel an der L. Straße scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil es sich bei dem Gebrauchtwagenhandel auf Freiflächen nicht um eine maßstabbildende Bebauung handelt. Den Rahmen für das Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden können nur solche baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Bausubstanz maßstabbildend sind. Nur eine solche Bebauung kann die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung einschlägigen Vorgaben hergeben. In diesem Sinne maßstabbildend sind jedoch grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Befestigte Freiflächen, die allenfalls untergeordnete Nebenanlagen aufweisen, sind hingegen keine maßstabbildende Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB,
63vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 – 7 A 1273/02 -, juris Rn 87 ff; BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15/90 -, juris (betrifft Wohnwagenabstellplatz); BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30/02 -, juris (betrifft Sanitärgebäude eines Campingplatzes).
64Gemessen an dieser Rechtsprechung haben jedenfalls die Gebrauchtwagenhandel mit einer Freifläche und einem barackenähnlichen oder garagenähnlichen kleinen Gebäude als Büro nach den Feststellungen der Berichterstatterin in den Ortsterminen und nach den beigezogenen Bauakten keine städtebauliche Prägungswirkung.
65Das Autohaus V. an der L. Straße 30 mit einer Neuwagenverkaufsfläche von etwa 500 qm und einer Außenverkaufsfläche von 780 qm wäre zwar grundsätzlich nach der oben angeführten Rechtsprechung als großflächig einzuordnen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Außenverkaufsfläche baurechtlich nicht genehmigt worden ist, so dass sich die Frage stellt, welche Bebauung in die Betrachtung der näheren Umgebung einzubeziehen ist.
66Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Es führt dazu aus: „Das unterstreicht insbesondere der Wortlaut des § 34 BBauG, der ersichtlich als (im Zusammenhang) "bebaut" die Grundstücke mit "vorhandener Bebauung" begreift. Damit ist ein Erfordernis, dass es sich um genehmigte Baulichkeiten handeln müsste, nicht aufgestellt. Das entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Denn aus der Sicht der Rechtsfolge des § 34 BBauG kann es keinen Unterschied machen, ob die Bebauung genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben. Folgende Überlegung bestätigt dies: Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen eine Bebauung, die weder formell noch materiell baurechtmäßig ist, einzuschreiten. Wenn sie das unterlassen, kann die Pflichtwidrigkeit nicht zu Lasten eines Bauwerbers gehen, der sich für sein Vorhaben auf den tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang beruft. Die Behörden können nicht -- aus welchen Gründen auch immer -- einerseits „ein Auge zudrücken", sich dann aber andererseits und nahezu nach Belieben daran nicht festhalten lassen wollen,“
67vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 – juris; BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 -, juris; vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 – juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 15 ZB 13.1759 -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung.
68Es ist davon auszugehen, dass es für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation ankommt. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich, wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandenen abgefunden haben,
69so OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris RN 76 ff und Rn 83, BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29/98 -, juris (für den Fall von befristet oder widerruflich genehmigter Bebauung).
70Dabei ist für die erforderliche Beurteilung grundsätzlich auf den Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen.
71vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015, s.o., Rn 46.
72Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beklagte gegen alle ungenehmigten Abstell- und Verkaufsflächen für Gebrauchtwagenhandel im Bereich der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück mit Nutzungsuntersagungsverfügungen im Mai und Juni 2016 vorgegangen ist.
73Insbesondere durch den Erlass der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2016 hat die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Außenfläche zum Verkauf von Gebrauchtwagen des Autohauses L. Straße 30 nicht weiter dulden wird und sich mit ihrem Bestehen nicht abgefunden hat. Das kommt in der Verfügung, die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die sofortige Räumung der betroffenen Fläche verlangt, hinreichend deutlich zum Ausdruck,
74vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, juris (für den Erlass einer Beseitigungsverfügung für ein Wochenendhaus); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 -, juris RN 76 ff (für den Fall, dass noch keine Ordnungsverfügungen ergangen sind).
75Soweit die Klägerin geltend macht, die Ordnungsverfügungen seien nur auf die formelle Illegalität der jeweiligen Vorhaben gestützt und dieses Vorgehen reiche nicht aus, um den Willen der Behörde zu bekunden, dauerhaft gegen die illegal genutzten Flächen vorzugehen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat, nachdem ihr die ungenehmigten Nutzungen bekannt geworden sind, unverzüglich und flächendeckend gegen alle illegalen Nutzungen ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet und diese Nutzungen auf Dauer untersagt.
76Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung nur dann zum Bebauungszusammenhang gehört, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit der Bebauung abgefunden haben. Vor diesem Hintergrund reicht sogar das Vorliegen von befristeter oder widerruflich genehmigter Bebauung aus, um festzustellen, dass die Behörde sich nicht auf Dauer mit dem Bestand abgefunden hat; der Erlass von Ordnungsverfügungen ist daher je nach Fallkonstellation nicht zwingend.
77Vorliegend hat die Beklagte durch ihr Einschreiten klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vorhandenen Nutzungen der Flächen für den Gebrauchtwagenhandel auf Dauer nicht dulden wird und sich mit deren Vorhandensein auch nicht abgefunden hat. Das zeigt schon ihr „flächendeckendes“ Vorgehen. Dazu kommt, dass die mit „Nutzungsuntersagung“ überschriebenen Verfügungen mit einem Räumungsgebot , auch wenn eine befestigte Fläche verbleibt, letztlich Beseitigungsverfügungen gleichkommen, weil mit sofortiger Wirkung zum Verkauf bereite Fahrzeuge auf der von der Verfügung betroffenen Fläche nicht mehr abgestellt werden dürfen und damit ein Fahrzeughandel ausgeschlossen ist. Darüber hinaus liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die illegalen Nutzungen künftig bei einem entsprechenden Bauantrag genehmigen wird.
78Nach diesen Maßstäben kann auch der Gebrauchtwagenhandel auf den Flächen der L. Straße 81 bis 85 kein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandel darstellen. Dabei ist hier fraglich, ob das massiv gebaute Gebäude mit den Ausmaßen von etwa 9 x 12 Metern und einem im Jahr 1996 genehmigten, 1275 qm großen Ausstellungs- und Verkaufsplatz für Fahrzeuge überhaupt eine maßstabbildende Bebauung darstellen kann. Angesichts der Ausmaße des Baukörpers und der Nutzung des Gebäudes, das nur zu einem kleinen Teil als Verkaufsbüro genutzt wird, und dem Eindruck vor Ort, dass es sich eher um eine untergeordnete Nebenanlage handelt, bestehen an seiner Vorbildwirkung bereits erhebliche Zweifel. Letztlich kann die Klärung dieser Frage dahinstehen, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt. Denn die Beklagte hat am 1. Juni 2016 eine Verfügung mit dem Inhalt erlassen, innerhalb von 8 Wochen die KFZ - Stellfläche, Lagerfläche, Kfz-Ausstellungsfläche und die Werkstatt dauerhaft aufzugeben und diese Fläche vollständig zu räumen. Dadurch hat die Beklagte keinen Zweifel mehr daran gelassen, dass sie sich mit dieser Nutzung des Grundstücks nicht abfinden wird. Daher kann auch diese ungenehmigt genutzte Fläche mit Verkaufsbüro nicht als Vorbild für einen großflächigen Einzelhandel dienen.
79In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ist demnach kein großflächiger Einzelhandel vorhanden.
80In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, überschreitet das Vorhaben der Klägerin den Rahmen der Umgebungsbebauung somit erheblich,
81vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 6/85, 4 C 7/85 -, juris.
82Durch den Betrieb eines großflächigen Einzelhandels in der vorhandenen Gemengelage werden bodenrechtliche Spannungen ausgelöst. Bisher sind nur Einzelhandelsbetriebe unter der Schwelle der Großflächigkeit vorhanden. Würde das Vorhaben der Klägerin zugelassen, so ist zu befürchten, dass sich der Gebietscharakter verändert, da in der Folge auch andere Unternehmen einen großflächigen Einzelhandel errichten könnten. Das würde für das Gebiet zu erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr führen und so die vorhandene Situation erheblich verändern. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die vorhandene Bebauung ein.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 K 3937/12
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des am 7. Dezember 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. V 18 "Holtkamp" der Antragsgegnerin (im Folgenden "Bebauungsplan").
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Der Bebauungsplan überplant ein ca. 10,1 ha großes, bisher unbebautes Areal südlich der He. Straße (Landesstraße L 778) und westlich der Ho. Straße. Er setzt hierzu vier sich von Osten nach Westen erstreckende Gewerbegebiete mit den Bezeichnungen GE 1 bis GE 4 fest. Er setzt zudem Straßenverkehrsflächen fest, und zwar teilweise auf der Ho. Straße, von der aus die Gewerbegebiete über das Gewerbegebiet GE 1 von Osten her an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden, und teilweise entlang der Grenze des Plangebiets (im Norden) zur Verbreiterung der He. Straße jenseits eines Flächenstreifens zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Eine innere Erschließung der Baugebiete sieht der Bebauungsplan nicht vor. Nach der Begründung des Plans ist Anlass der Planung eine private, betriebsbezogene Projektentwicklung, die der Standortsicherung eines vorhandenen arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebs (im folgenden "Projektträger") dient und die nachhaltige Entwicklung des Betriebs an dem gewachsenen Standort vorsieht.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das teilweise im GE 3, teilweise im GE 4 liegt. Es ist an einen Landwirt verpachtet, der es bewirtschaftet. Es wird derzeit über eine landwirtschaftliche Zu-/Ausfahrt zur He. Straße erschlossen. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet gehören dem Projektträger, dessen betriebliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken stehen und der seine Grundstücke im Plangebiet als Erweiterungsflächen vorhält.
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Die Antragstellerin erhob gegen den Bebauungsplan fristgerecht Normenkontrollantrag, der in der Vorinstanz erfolglos blieb.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 7 BauGB, weil es diesem an einem schlüssigen Erschließungskonzept fehle. Der Bebauungsplan liefere keine Rechtsgrundlage dafür, das Grundstück der Antragstellerin gegen deren Willen einer Nutzung durch den Projektträger zum Zweck der Werkserweiterung zuzuführen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Antragstellerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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Das Normenkontrollgericht hat angenommen, der Bebauungsplan sei in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere leide der Bebauungsplan trotz fehlender Festsetzungen zur Innenerschließung an keinen Abwägungsfehlern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Innenerschließung im Wege eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB herbei geführt werden könne. Diese Annahme verletzt Bundesrecht.
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1. Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die vorinstanzliche Ansicht, dass der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt.
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Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 Rn. 14 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 <157>). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9).
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Das Oberverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zur städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung ausgeführt, vor dem Hintergrund des Planungsanlasses, wie er in der Planbegründung zum Ausdruck komme, verfolge die Antragsgegnerin mit der Planung die städtebaulich legitimen Belange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a und c BauGB, indem sie infrastrukturelle Standortpolitik zugunsten des Projektträgers betreibe, damit dieser seinen Standort im Gebiet der Gemeinde sichern könne. Es handele sich hierbei weder um eine sog. Gefälligkeitsplanung noch um eine unzulässige Vorratsplanung (UA S. 10, 13 und 14). Da der Bebauungsplan eine realistische Vollzugsperspektive aufweise, sei er auch nicht dauerhaft vollzugsunfähig (UA S. 12). Der Bebauungsplan sei daher als "konkret projektbezogener Angebotsbebauungsplan" zur Ermöglichung einer Werkserweiterung durch den Projektträger städtebaulich gerechtfertigt (UA S. 11).
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An diese Wertungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Er ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Wertung zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 36). Hieran ändert die Rüge der Antragstellerin nichts, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wie sie die Revision mit Verweis auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend macht, sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz setzt deswegen voraus, dass das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Denn erst in diesem Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> m.w.N. und vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>; Beschluss vom 18. Mai 1999 - 7 B 11.99 - juris Rn. 4). Solche Mängel macht die Revision der Sache nach aber nicht geltend. Sie liegen auch nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil sowohl mit der Frage befasst, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt, weil er eine unzulässige Vorratsplanung darstelle, als auch mit der Frage nach etwaigen Erweiterungsabsichten des Projektträgers (UA S. 13). Dass es dabei der Meinung der Antragstellerin nicht gefolgt ist, führt auf keinen Verfahrensfehler.
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2. Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Bebauungsplan leide auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB), steht dagegen mit Bundesrecht nicht im Einklang.
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a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <308 f.>). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m.w.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338> m.w.N.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteile vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff. und vom 12. September 2013 a.a.O.). Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.).
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Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 17, 21). Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22). Anders als Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB) ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).
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b) Nach den (bindenden) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weist der Bebauungsplan die Besonderheit auf, dass die Erschließung der vier Gewerbegebiete ausschließlich von Osten von der Ho. Straße aus über das Grundstück des Projektträgers erfolgen soll. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in der Mitte des Plangebiets; es wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und ist über eine landwirtschaftliche Ausfahrt zur He. Straße erschlossen. Nach Anlegung des Grüngürtels entfällt die Anbindung an die He. Straße und wird das Grundstück der Antragstellerin von jeglicher Erschließung abgeschnitten. Nicht nur, dass die Antragstellerin schon jetzt die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung mangels Erschließung nicht aufnehmen kann (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB), ginge ihr dann auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit verloren, weil eine Zu-/Abfahrt auch über die He. Straße nicht mehr möglich wäre. Es entstünde eine nicht nutzbare "Gewerbegebietsinsel", weil dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Eine solche Planung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar; sie vernachlässigt in nicht zu vertretender Weise die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen der Antragstellerin, überschreitet mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit.
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Die Lösung des Problems der fehlenden Innenerschließung konnte - anders als das Oberverwaltungsgericht meint - nicht im Wege eines Konflikttransfers einem nachfolgenden Umlegungsverfahren vorbehalten werden. Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist rechtlich nicht zulässig, weil der Bebauungsplan selbst keine Festsetzungen zur Innenerschließung enthält. Diese sind aber erforderlich, weil die amtliche Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB - das gilt in gleicher Weise für eine vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff. BauGB (vgl. Burmeister/Aderhold, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, zu § 80 Rn. 25) - im Bereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 Abs. 1 BauGB) nur zur Verwirklichung der darin getroffenen Festsetzungen zulässig ist. Das Umlegungsverfahren ist kein Verfahren, in dem Konflikte, die im Bebauungsplan unbewältigt geblieben sind, gelöst werden können. Die Umlegung ist, wie § 46 Abs. 1 BauGB ("zur Verwirklichung eines Bebauungsplans") belegt, eine dem Vollzug des Bebauungsplans dienende Maßnahme (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 29/86 - BGHZ 100, 148 <150>), ein Instrument zur Planverwirklichung. Die Umlegung ist somit von der Planung abhängig; sie ist - im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans - ein planakzessorisches Instrument (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 45 Rn. 33; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Aufl. 2006, Rn. 28) und dient dazu, den Grund und Boden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans so zu gestalten, dass dessen Verwirklichung möglich ist (siehe auch Begründung des Entwurfs eines Bundesbaugesetzes, BT-Drs. 3/336 S. 73). Im Wege des Tauschs sollen Grundstücke, deren Lage, Form und Größe sich für eine Bebauung oder sonstige Nutzung nach Maßgabe des Bebauungsplans als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, in der Weise neu gestaltet werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung durchführbar ist. Eine Umlegung zur Bereitstellung von Verkehrsflächen kann danach nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass die Flächen im Bebauungsplan ausgewiesen sind (Dieterich a.a.O. Rn. 31). Auch § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB zeigt, dass eine Umlegung entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan voraussetzt. Nur dann ist es überhaupt i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB möglich, vorweg Flächen für Straßen, Wege etc. aus der Umlegungsmasse auszuscheiden. Ohne solche Festsetzungen ist aber (auch) eine Erschließungsumlegung ausgeschlossen.
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3. Dieser Abwägungsergebnisfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 77, vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3, vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 - BRS 73 Nr. 22 Rn. 8 und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 S. 463). Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit darstellt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 128).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist von der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Eine bloße Teilunwirksamkeit scheidet bereits deshalb aus, weil dann ein Planungstorso zurückbliebe. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ging es der Antragsgegnerin darum, ein ca. 10 ha großes Gebiet als Erweiterungsfläche für den Projektträger auszuweisen und damit - auf lange Sicht - zu sichern. Es handelt sich also um ein einheitliches planerisches Gesamtkonzept. Dieses lässt sich nicht in zwei selbständige Teile (GE 1 und 2 sowie GE 3 und 4) aufspalten, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen.
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Da sich die Revision der Antragstellerin danach bereits aus materiellen Gründen als begründet erweist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der von ihr auch insofern geltend gemachte Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Tatbestand
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Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Bernhäuser Straße Süd" der Antragsgegnerin.
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Das Plangebiet liegt am westlichen Ortseingang. Es besteht aus weitgehend bebauten, industriell und gewerblich genutzten Grundstücken. Nördlich des Plangebiets schließen sich festgesetzte Gewerbegebiete an, südlich liegen Wohn- und Mischgebiete. Die westlich gelegenen Flächen sind unbebaut. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO fest, in denen "Lagerhäuser, Speditionen und Einzelhandelsläden nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO" sowie "Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten)... gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO" nicht zulässig sind.
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Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, ca. 14 300 qm großen Grundstücks, das nach seinen Angaben an Firmen des produzierenden und des Dienstleistungsgewerbes, aber auch des Einzelhandels-, Lager- und Speditionsgewerbes vermietet ist. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhob er Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, dass durch die festgesetzte Branchenbeschränkung die ohnehin problematische Nutzungs- und Vermietungssituation der im Plangebiet gelegenen Grundstücke verschärft werde.
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Nach Satzungsbeschluss und ortsüblicher Bekanntmachung des Bebauungsplans beantragte der Antragsteller Normenkontrolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zwar seien die Ausschlussregelungen mit § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO vereinbar. Sie seien aber in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Zwar sei es einer Gemeinde nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss bestimmter Nutzungstypen festzusetzen. Ein Ausschluss einzelner Nutzungen stehe aber nicht in ihrem planerischen Belieben. Nutzungsausschlüsse seien durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn sie kein schlüssiges Plankonzept erkennen ließen, das die Überprüfung auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaube, oder nicht geeignet seien, die Planungskonzeption der Gemeinde umzusetzen. Auch seien Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienten, städtebaulich nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebiete insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele konsistent verhalte. Nach diesen Maßstäben genügten die von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Nutzungsausschlüsse herangezogenen städtebaulichen Gründe den Anforderungen an eine hinreichende städtebauliche Begründung nicht. Die festgestellten Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
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Die Antragsgegnerin hat von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Sie kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überspannt habe, und begehrt die Zurückweisung des Normenkontrollantrags. Der Antragsteller verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet.
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1. Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Ohne Rechtsfehler ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die festgesetzten Nutzungsausschlüsse auf § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Planung stellt, hat er jedoch überspannt und die Erforderlichkeit der Nutzungsausschlüsse zu Unrecht verneint.
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Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind in der Planbegründung im Wesentlichen zwei grundsätzlich unabhängige städtebauliche Zielsetzungen formuliert. Zum einen verfolge die Antragsgegnerin mit sämtlichen Ausschlussregelungen einschließlich des Einzelhandelsausschlusses das Ziel, langfristig ein hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren, welches Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sei. Zum anderen solle der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben dem Ziel dienen, den Einzelhandel im Ortskern zu stärken und die dort ansässigen Betriebe existenzfähig zu erhalten. Beide zur Rechtfertigung der festgesetzten Nutzungsausschlüsse herangezogenen Gründe genügten den Anforderungen an eine hinreichende städtebauliche Begründung nicht. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Ziel der Stärkung des Ortskerns und des Schutzes der dort ansässigen Betriebe werden von der Revision nicht angegriffen. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist deshalb allein die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die festgesetzten Ausschlussregelungen (einschließlich des Einzelhandelsausschlusses) seien städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil Betriebsarten zulässig blieben, die - bezogen auf das Ziel, langfristig ein hochwertiges, Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehaltenes Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren - in gleicher Weise störend seien wie die ausgeschlossenen Nutzungen, weshalb es sich um eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung handele, die die verfolgte Zielsetzung nicht konsistent umsetze. Diese Annahme beruht auf einer Verkennung von Bundesrecht.
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a) Welche Anforderungen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung stellt, hat der Senat in seinen Urteilen vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 17) und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 8 f. m.w.N.; siehe zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - ZfBR 2015, 689 Rn. 10) zusammengefasst und näher erläutert:
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Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.
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In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 27). Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden.
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Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Für den Fall, dass die Gemeinde die Erforderlichkeit ihrer Planung durch eine Bezugnahme auf ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungs- oder Einzelhandelskonzept begründet, hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11) dies bereits entschieden. Er hat dies damit begründet, dass förmliche Planungskonzepte, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, nur als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass eine Bindung, etwa im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, bereits von daher nicht bestehen kann. Nichts anderes gilt, wenn die Gemeinde ihre Planungsziele in nicht formalisierter Form festlegt (vgl. hierzu im Überblick z.B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 23 f.). Eine Bindung der Gemeinde an vorangehende Zielsetzungen kann es auch insoweit nicht geben. Im Gegenteil kann es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung im Hinblick auf das Gewicht bestimmter abwägungsrelevanter Interessen sogar geboten sein, die planerischen Zielsetzungen nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Allein aus dem Umstand, dass eine Planung eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt, lässt sich folglich nicht der Schluss ziehen, dass der Planung die städtebauliche Rechtfertigung abzusprechen wäre. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren.
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b) Auf diese Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar ausdrücklich berufen, deren Bedeutung hat er aber missverstanden. Die an die Erforderlichkeit des Nutzungsausschlusses zu stellenden Anforderungen hat er verkannt. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die festgesetzten Ausschlussregelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung städtebaulich nicht gerechtfertigt seien, weil in dem angegriffenen Bebauungsplan bestimmte Betriebsarten nicht ausgeschlossen worden seien, die - bezogen auf das Ziel eines hochwertigen, Dienstleistung und Produktion vorbehaltenen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen - in gleicher Weise störend wirkten wie die ausgeschlossenen Nutzungen, lässt sich auf diese Rechtsprechung nicht stützen.
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aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat es für entbehrlich gehalten, im Einzelnen zu klären, was unter dem von der Antragsgegnerin intendierten "hochwertigen Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen, welches Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten ist", zu verstehen ist. Er hat jedenfalls zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt ("mag angenommen werden"; UA S. 12), dass es sich dabei um ein städtebauliches Ziel handele, das den Ausschluss solcher Nutzungen rechtfertigen könne, die der Verwirklichung dieser Zielsetzung entgegenstehen. Sofern mit dieser Formulierung Zweifel an der städtebaulichen Tragfähigkeit der planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht werden sollten, bestand hierfür auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Veranlassung.
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Der Senat (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 S. 3 f.) hat bereits entschieden, dass es unter städtebaulichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, in einem Gewerbegebiet das Mittel des Nutzungsausschlusses gezielt zu dem Zweck einzusetzen, das produzierende Gewerbe zu stärken. Dass diese Zwecksetzung auf Dienstleistungsbetriebe ausgeweitet und mit bestimmten Qualitätsvorstellungen verknüpft werden kann, unterliegt keinen Zweifeln. Das gilt umso mehr, als Bauleitplanung ein Mittel ist, auch aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19). Stellt sich die Gemeinde deshalb für die Zukunft ein qualitativ hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen vor, das Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein soll, ist diese Zielsetzung grundsätzlich von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gedeckt. Hiervon ist im Grundsatz auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung vorliegend durch andere als städtebauliche Erwägungen der Antragsgegnerin motiviert gewesen sein könnte, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Einer inhaltlichen Bewertung der Ziele, die sich die Gemeinde in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit städtebaupolitisch setzt, haben sich die Gerichte zu enthalten.
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bb) Steht somit fest, dass das Ziel der Schaffung eines hochwertigen Gewerbegebiets für Dienstleistungen und produzierendes Gewerbe ohne strukturelle Störungen von positiven städtebaulichen Gründen getragen ist, ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der festgesetzte Nutzungsausschluss geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung dieses Ziels zu leisten. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt.
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Soweit er sich auf den Standpunkt gestellt hat, der Ausschluss einzelner in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen stehe nicht im planerischen Belieben der Gemeinde, kann er sich zwar auf Rechtsprechung des Senats stützen (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Von planerischem Belieben kann aber bereits dann keine Rede mehr sein, wenn die Gemeinde mit der Planung städtebauliche Ziele verfolgt und Festsetzungen trifft, die der Verwirklichung dieser Ziele dienen. Die auf eigene Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2005 - 8 S 2831/03 - BauR 2005 S. 1740) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, "Nutzungsausschlüsse (seien) durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn die Festsetzungen kein schlüssiges Planungskonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung der Nutzungsausschlüsse auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt", findet in der Rechtsprechung des Senats demgegenüber keine Stütze. Sie überspannt die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11). Jedenfalls muss sich die Gemeinde nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert - im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Ziele in der Weise "konsistent" verhalten, dass sich auch die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsausschlusses "schlüssig" aus der planerischen Zielformulierung ableiten oder nachvollziehen lassen müsste. Die Gemeinde betreibt bereits dann städtebauliche Planung, wenn sie sich im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten eigenen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt. Mehr ist grundsätzlich nicht zu verlangen. Auf eine vollständige Verwirklichung des Planungsziels kommt es nicht an, die Zweck-Mittel-Relation ist nicht notwendigerweise kongruent. Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr formuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen Planungssituation Anlass besteht, weitergehende, aber ebenfalls der Zielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell keinen Handlungsbedarf sieht.
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Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof deshalb verlangt, die Gemeinde müsse sämtliche Nutzungen ausschließen, die die städtebauliche Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen in vergleichbarer Weise gefährden. Aus dem Urteil des Senats vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 20), auf das sich der Verwaltungsgerichtshof berufen hat, lässt sich für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nichts herleiten. Soweit der Senat darin ausgeführt hat, dass "Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, deshalb auch nicht erforderlich" seien, wollte er, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Formulierung ergibt, nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen, dass ein Planungskonzept nicht solche planerischen Festsetzungen rechtfertigen kann, die von vornherein nicht geeignet sind, das Ziel zu fördern, etwa deshalb, weil sie überschießend sind. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 12) ausdrücklich klargestellt.
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c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan um eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung handele, weil die Ausschlussregelung in ihrer konkreten Ausgestaltung kein schlüssiges Plankonzept erkennen lasse und die verfolgte Zielsetzung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar umsetze, beruht auf dem Bundesrechtsverstoß.
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Unter Vermeidung dieses Maßstabsfehlers lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beurteilen, dass der Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Abrede gestellt, dass die ausgeschlossenen Nutzungen bezogen auf die Zielsetzung eines qualitativ hochwertigen, Dienstleistungsbetrieben und dem produzierenden Gewerbe vorbehaltenen Gewerbegebiets ohne strukturelle Störungen störend sind. Er hat auch nicht festgestellt, dass die Antragsgegnerin einen - gemessen am Planungsziel und der konkreten Planungssituation - greifbaren Regelungsbedarf eklatant verfehlt hätte. Er hat lediglich bemängelt, dass Betriebsarten zulässig geblieben seien, die bezogen auf die Zielsetzung in gleicher Weise störend seien. Damit steht außer Frage, dass der Verwaltungsgerichtshof auch den festgesetzten Ausschlussregelungen Förderpotential zugemessen hat.
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2. Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht abschließend beurteilen. Desgleichen fehlt es an Feststellungen, die es dem Senat ermöglichen, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil enthält insbesondere keine Feststellungen zu Tatsachen, die für die Abwägungskontrolle erforderlich sind, wie etwa zur Intensität der Beeinträchtigung von Eigentümerinteressen und zum Gewicht der Planungsziele der Antragsgegnerin. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Tenor
Die „Sonstigen Festsetzungen“ zum Schallschutz der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b (M.) der Stadt C. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b (M.) der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Der Antragsteller zu 1. ist Teileigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks C1. 7/L.-straße 47, die Antragstellerin zu 2. ist die Eigentümergemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück steht. Auf dem Grundstück befinden sich eine Parkplatzanlage sowie ein Wohn- und Geschäftshaus, das zum Zeitpunkt der Planaufstellung unter anderem für einen Lebensmittelmarkt genutzt wurde und in dem sich nun ein Sonderpostenmarkt befindet.
3Der Bebauungsplan WE 8b setzt in dem östlich des Zentrums des Ortsteils X. gelegenen, durch die I.-straße im Westen, die I1. Straße im Norden und im Osten und durch den C2. im Süden begrenzten Plangebiet mehrere allgemeine Wohngebiete, zwei Kerngebiete, mehrere Mischgebiete und ein Gewerbegebiet fest. Die Erweiterung des Plangebiets durch die 3. Änderung betrifft mehrere östlich der I1. Straße und nördlich des C3. gelegene Grundstücke mit einer Gesamtgröße von etwa einem Hektar. Diese lagen zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplanes WE 10 (Industriegebiet) der Antragsgegnerin, wonach dort ein Gewerbegebiet festgesetzt war.
4Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Neuordnung versorgungsrelevanter Einrichtungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Ortsteil X. Die Planänderung erstrecke sich im Wesentlichen auf die Fläche des Raiffeisenmarktes zwischen der T. Straße und der I1. Straße. Weitere Änderungen beträfen geringfügige Anpassungen von Straßenverkehrsflächen und Baugrenzen sowie die Aktualisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und Rechtsgrundlagen. So wurde die für das Grundstück der Antragsteller festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche erweitert, um sie an das dort genehmigte und errichtete Einzelhandelsvorhaben anzupassen.
5Der Bebauungsplan setzt das Erweiterungsgebiet als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) fest. Die durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Sondergebiets umfasst im nördlichen Plangebiet ein SO 1 „Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)“, südlich grenzt das Sondergebiet SO 2 „Lebensmittelmarkt (Discounter)“ an. In dem SO 1 sind eine Geschossfläche von 1.910 qm und eine maximale Verkaufsfläche von 1.350 qm festgesetzt, davon mindestens 250 qm für Getränke, maximal 800 qm für Nahrungs- und Genussmittel, 100 qm Backshop sowie 200 qm Neben- und Randsortimente (ohne Lebensmittel und Getränke), davon maximal 135 qm zentrenrelevante Randsortimente (gemäß der C4. Sortimentsliste). In dem SO 2 sind eine Geschossfläche von 1.310 qm und eine maximale Verkaufsfläche von 870 qm festgesetzt.
6Die Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen betrifft die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ziff. 1.1 enthält die in den beiden Sondergebietsteilen jeweils zulässige maximale Gesamtverkaufsfläche und definiert den Begriff der Verkaufsfläche. Ziff. 1.2 setzt unter Bezugnahme auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, die in SO 1 und SO 2 zulässigen Nutzungsarten fest. Ziff. 1.2 Buchstabe a) Abs. 1 benennt einzelne zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente und nennt die jeweiligen Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die textliche Festsetzung enthält den Hinweis, dass diese Klassifikation bei der im Q. 17 angesiedelten Fachabteilung Umwelt und Planung der Antragsgegnerin zur Einsicht bereit gehalten werde.
7Nach Ziff. 1.2 Buchstabe a) Abs. 1 darf der Flächenanteil für zentren-, aber nicht nahversorgungsrelevante Sortimente einen Anteil von 10 % der zulässigen maximalen Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Sondergebiets nicht überschreiten. Gemäß Ziff. 1.2 Buchstabe a) Abs. 3 sind dort im Übrigen Verkaufsflächen mit nicht zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten zulässig. Ziff. 1.2 Buchstabe b) nennt bestimmte ergänzende Nutzungen, die zulässig sind, soweit sie den in dem jeweiligen Sondergebiet zulässigen Nutzungen zugehören.
8Hinsichtlich vier an der I1. Straße festgesetzter Mischgebiete ist die zulässige Nutzungsart durch den Bebauungsplan dahingehend beschränkt, dass zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel unzulässig ist.
9Zudem sind in Mischgebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen.
10Der Bebauungsplan enthält für das Sondergebiet auch „Sonstige Festsetzungen“, die den Schallschutz betreffen. Danach sind eine nächtliche Parkplatznutzung von Kunden oder nächtliche Warenlieferungen im Bereich der geplanten Anlieferzone des Vollsortimenters an dem vorgesehenen Einzelhandelsstandort nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter der Märkte, die das Gelände vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr, also im Nachtzeitraum, anfahren oder verlassen müssen. Hierzu sind gesonderte Mitarbeiterstellplätze auszuweisen, deren Abstand zu den nächstgelegenen Wohn- und Mischbauflächen an der I1. Straße mindestens 30 m (allgemeines Wohngebiet - WA) beziehungsweise mindestens 15 m (Mischgebiet - MI) betragen muss. Die Lebensmittelmärkte und der Backshop des im SO 1 geplanten Lebensmittel-Vollsortimenters können ausnahmsweise auch während der Nachtstunden mit einem Kleintransporter (bis 2,8 t) beliefert werden, sofern die Ladetätigkeiten im Bereich der Haupteingänge oder der Anlieferzone des Discounters erfolgen und für die An- und Abfahrt ausschließlich die südliche Zufahrt zum C2. genutzt wird.
11Der Flächennutzungsplan stellt in seiner am Tag der Veröffentlichung des Bebauungsplans veröffentlichten 28. Änderungsfassung das zuvor als „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellte Erweiterungsgebiet – ebenso wie der Bebauungsplan – als Sondergebiet SO 1 „Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)“ beziehungsweise als Sondergebiet SO 2 „Lebensmittelmarkt (Discounter)“ dar.
12Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 14. Juli 2010 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin machte die am selben Tage beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) in ihrem Amtsblatt am 4. November 2010 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 15. November bis zum 17. Dezember 2010 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 9. November 2010. Nach dem Planentwurf sollten im Erweiterungsgebiet drei Sondergebietsteile festgesetzt werden, nämlich für einen Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm, für einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 900 qm und für einen Textilmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 500 qm. Zudem war vorgesehen, das im bisherigen Plangebiet als Mischgebiet festgesetzte Grundstück des Antragstellers zu 1. in ein Sondergebiet umzuwandeln mit einer Einzelhandelsverkaufsfläche von etwa 1.200 qm. Für den dort vorhandenen Lebensmittelmarkt war ein Antrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche auf circa 1.150 qm gestellt worden.
13Die Antragsteller zu 1. nahm mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 zu der Planung Stellung. Der Bebauungsplan werde nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ihm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit. Für die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf seinem Grundstück bedürfe es nicht der Festsetzung eines Sondergebietes. Eine solche sei gegenüber der Mischgebietsfestsetzung eine nachteilige Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit. Auch die Ausweisung der übrigen Sondergebiete sei nicht erforderlich. Nach dem Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2009 sei eine Erweiterung des auf seinem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarktes und die geplante Erweiterung eines ebenfalls im zentralen Versorgungsbereich angesiedelten Lebensmittelmarktes ausreichend für die Versorgung der Bevölkerung. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft, weil sein Interesse als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der bestehende Lebensmittelmarkt befinde, unangemessen zurückgestellt werde. Die geplante Änderung der Nutzungsart von Mischgebiet in Sondergebiet schränke die Nutzung seines Grundstücks erheblich ein. Auch sei die Verlagerung eines funktionsfähigen Nahversorgungsbetriebes und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs zu befürchten. Die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten führe zu einer Zunahme des Straßenverkehrs und damit zu einer erhöhten Lärmbelästigung auf seinem Grundstück.
14Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf geändert. Die geplante Festsetzung eines Sondergebiets für einen Textilmarkt im Erweiterungsgebiet wurde aufgegeben, die maximale Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) wurde von 1.200 qm auf 1.350 qm angehoben, die des Lebensmittelmarktes (Discounter) von 900 qm auf 870 qm reduziert. Zuvor hatte die Antragsgegnerin in Fortentwicklung ihres durch Ratsbeschluss vom 1. Juli 2009 gebilligten Einzelhandelskonzepts bei einem Büro für Stadtplanung im Juli 2011 eine Verträglichkeitsanalyse für die Errichtung eines Nahversorgungsvorhabens in C. -X. eingeholt, die im Juli 2012 aktualisiert wurde.
15Im Juni 2012 legte das Planungsbüro die als „Nahversorgung in X. “ bezeichnete Teilfortschreibung des städtischen Einzelhandelskonzepts vor. Diese trägt den Untertitel „Dokumentation der Abwägung in Rede stehender Entwicklungsvorhaben und Ableitung von Empfehlungen zur Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts“.
16Der Rat billigte das so angepasste Einzelhandelskonzept und die damit zusammenhängende Neuabgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs in X. mit Beschluss vom 4. Juli 2012.
17Die Antragsgegnerin machte die vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 19. September 2012 beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt am 4. Oktober 2012 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 13. November 2012 statt. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 9. Oktober 2012 beteiligt.
18Der Antragsteller zu 1. nahm mit am 13. November 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 12. November 2012 zu der Planung ausführlich Stellung.
19Auf die Stellungnahme der IHK hin wurde der Planentwurf insoweit geändert, als von den in dem SO 1 auf einer Fläche von 200 qm zulässigen Randsortimenten maximal 135 qm zentrenrelevante Randsortimente (gemäß C4. Sortimentsliste) sein dürfen. Der Rat beschloss am 12. Dezember 2012 die auf diese Änderung beschränkte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 11. Januar 2013. Dies wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2012 bekanntgemacht. Der Antragsteller zu 1. nahm hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2013 Stellung.
20Die Antragstellerin zu 2. hat sich im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 und 2, § 4a Abs. 3 BauGB) nicht geäußert.
21Der Rat entschied in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.
22Nachfolgend äußerte die Bezirksregierung N. gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung über die Genehmigung der im Parallelverfahren beschlossenen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes Bedenken, ob die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen einiger Bürger und Behörden in ausreichendem Maße stattgefunden habe. Da auch in dem aus dem früheren zentralen Versorgungsbereich herausgenommen, westlich angrenzenden Gebiet Einzelhandel bis zur Großflächigkeit möglich bleiben solle, ziele die Planung auf eine Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, nicht auf die Steuerung zentrenrelevanten Handels.
23Das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro legte daraufhin im März 2013 eine städtebaulich-funktionale und entwicklungsbezogene Begründung der Abgrenzung des Nahversorgungszentrums C. -X. vor. Dem herausgenommenen Gebiet komme eine geringere zentrenbildende Funktion als der I.-straße zu. Die dort ansässigen Unternehmen seien auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs nicht in ihrem Bestand gefährdet. Eine Erweiterung des dortigen Lebensmittelmarktes sei aus mehreren Gründen unrealistisch und habe trotz des langjährigen Diskussionsprozesses nicht stattgefunden.
24Der Rat hob in seiner Sitzung am 25. Mai 2013 seinen Satzungsbeschluss vom 27. Februar 2013 auf und entschied erneut über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan erneut als Satzung.
25Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Juni 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
26Der Antragsteller zu 1. hat am 25. Juni 2013 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung hat er ausgeführt, der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Er bezwecke die Steuerung des Wettbewerbs. Die Planänderung diene den Interessen des Investors, der auf der Erweiterungsfläche Einzelhandel betreiben wolle. Im Stadtteil X. fehle die erforderliche Einwohnerzahl, um einen Lebensmittelvollsortimenter und einen Lebensmitteldiscountmarkt anzusiedeln, wie es der Investor gegenüber der Antragsgegnerin im Vorfeld der Planänderung gefordert habe mit dem Hinweis, ansonsten seinen bisherigen Standort aufgeben zu wollen. Wegen dieser Forderung des Investors seien die im Rahmen des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2009 geplanten und wünschenswerten Entwicklungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs aufgegeben worden. Die Planung der Antragsgegnerin sei unter Druck und ohne die nötige Ergebnisoffenheit durchgeführt worden. Sie verstoße gegen das Koppelungsverbot, denn es gebe eine rechtliche Verknüpfung zwischen Leistungen Dritter und der Bauleitplanung. Aus der Verträglichkeitsanalyse vom 20. April 2011 ergebe sich, dass die Gutachter das außerhalb des damaligen zentralen Versorgungsbereichs gelegene Vorhaben, für das nun das Sondergebiet festgesetzt sei, wegen seiner räumlichen Distanz zum Versorgungsbereich kritisch gesehen hätten. Das Vorhaben harmoniere nicht mit den standortbezogenen Zielen zur Zentrenbildung. Zusätzlich habe der Investor die Errichtung eines Seniorenzentrums und damit verbundene Investitionen und Arbeitsplätze in Aussicht gestellt beziehungsweise zur Bedingung für eine Gesamtlösung gemacht. Auf diese Weise sei die Planung sachwidrig beeinflusst worden. Die Verwaltung habe sich von Beginn an für eine Realisierung dieser Pläne des Investors eingesetzt und die Bemühungen der Eigentümer der von Einzelhandelsbetrieben genutzten Grundstücke im zentralen Versorgungsbereich um eine andere planerische Lösung unterlaufen. Er – der Antragsteller – habe im September 2009 einen Antrag auf Erweiterung seines Lebensmittelmarktes gestellt, aber erst im März 2011 nach einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit den Bauvorbescheid erhalten, dessen Erteilung im Einzelhandelskonzept ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Die in dem Einzelhandelskonzept des Jahres 2009 gutachterlich empfohlene Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in seinem damaligen Zuschnitt sei durch überzogene Anforderungen und Auflagen seitens der Verwaltung unmöglich gemacht worden. Der Einzelhandelsverband Westfalen/N. habe sich für eine Neuansiedlung des gewünschten Lebensmittelmarktes an einem Standort innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs stark gemacht, da die Wohnbevölkerung im Norden X1. dadurch besser versorgt werde. Dass in dem Erweiterungsgebiet ohne eine entsprechende Bauleitplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien, begründe die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht. Der Bebauungsplan sei auch nach § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, da er Zielen der Raumordnung widerspreche. In dem während des Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplans noch gültigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. sei das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. Voraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe sei aber die Darstellung als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Für die im jetzigen Regionalplan erfolgte Umwidmung des Erweiterungsgebietes in einen ASB fehle es an einer städtebauliche Rechtfertigung. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Bedarf an Flächen zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben. Auch befinde sich das Erweiterungsgebiet nicht im Übergang zwischen Wohnbauflächen und Gewerbeflächen. Vielmehr prägten allein Gewerbebetriebe seine nähere Umgebung. Es sei auch nicht innerörtlich integriert. Daran ändere die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 4. Juli 2012 nichts. Die Angebots- und Nachfrageanalyse aus dem Jahr 2011 habe eine Konzentration der bestehenden Verkaufsflächen inklusive der Randsortimente im damaligen zentralen Versorgungsbereich belegt. Die Neufassung des zentralen Versorgungsbereichs finde also in den tatsächlichen Gegebenheiten keine hinreichende Entsprechung und sei daher rechtswidrig. Die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts begründe die Erforderlichkeit der Erweiterung des Plangebiets nicht ausreichend. Das Erweiterungsgebiet sei rund 200 m bis 300 m von den zentralen Geschäftslagen an der I.-straße und etwa 100 m von dem bisherigen Lebensmittelgeschäft auf seinem – des Antragstellers – Grundstück entfernt und sei nur im Westen von Wohnbebauung und ansonsten von Gewerbe- und Industrienutzung umgeben. Das Erweiterungsgebiet sei noch in der Verträglichkeitsanalyse vom 20. April 2011 wegen seiner Ortsrandlage nicht als Teil des zentralen Versorgungsbereichs angesehen worden. Dementsprechend sei auch die im Parallelverfahren betriebene 28. Änderung des Flächennutzungsplans wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, so dass der Bebauungsplan zudem gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Zudem habe bei dessen Aufstellung entgegen § 1 Abs. 7 BauGB keine gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei offenbar gegenüber dem Investor unzulässige Bindungen tatsächlicher Art eingegangen, wie sich aus seinen Einwendungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ergebe. Auch seien die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf den bisherigen zentralen Versorgungsbereichs weder durch die Verträglichkeitsanalyse vom 20. April 2011 noch durch die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 5. Juni 2012 und vom 18. März 2013 hinreichend prognostiziert worden. Die Bewertung der Auswirkungen des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes sei fehlerhaft. Der Discountmarkt werde seine Umsätze nicht allein aus der bisher aus dem Stadtgebiet abfließenden Kaufkraft erzielen, sondern sich auch zulasten des westlich des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelten Lebensmittelmarktes auswirken, dessen weitere Existenz ein wichtiges Anliegen des Rates gewesen sei. Zudem sei die besondere Attraktivität des künftigen Nahversorgungszentrums in dem Sondergebiet nicht hinreichend berücksichtigt worden. In der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 5. Juni 2012 sei der für einen Lebensmittelmarkt alternativ vorgeschlagene Standort an der T1. Straße fälschlich nicht dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnet worden. Der dortige Projektentwickler habe den von ihm geplanten Betriebstyp der Antragsgegnerin mitgeteilt. Zu Unrecht seien insoweit Fragen der Erschließung und der Verkehrsbelastung an der T1. Straße schon auf der Planungsebene berücksichtigt worden. Die gutachterliche Bewertung, dass die Neuansiedlung zweier Lebensmittelmärkte in dem Plangebiet nur unerhebliche Auswirkungen auf den bisherigen zentralen Versorgungsbereich habe, sei angesichts der abweichenden Bewertung noch im Jahr 2011 nicht nachvollziehbar. Die bisher unterbliebene Umsetzung der geplanten Erweiterungen der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sei nicht den Eigentümern der betroffenen Grundstücke anzulasten, sondern auf die Fokussierung der gemeindlichen Planungen auf das Erweiterungsgebiet zurück zu führen. Die Veränderung des zentralen Versorgungsbereichs sei abwägungsfehlerhaft. Dies gelte insbesondere für die Aufnahme des am C2. gelegenen Textilproduzenten und für die Herausnahme des westlichen Teils des früheren Versorgungsbereichs einschließlich des dortigen Lebensmittelmarktes. Dadurch seien dessen Erweiterungsmöglichkeiten eingeschränkt worden und sein Fortbestand in Frage gestellt. Schwierig sei auch eine Nachnutzung seiner – des Antragstellers – eigenen Immobilie. Eine optimierte Verkehrsverbindung zwischen der I.-straße und dem Plangebiet bestehe nicht. Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit der Abwägung folgten auch daraus, dass die Verträglichkeitsanalyse vom 9. Juli 2012 dem Beschluss des Rates über die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 4. Juli 2012 zeitlich nachgefolgt sei. Auch die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für X. vom 18. März 2013 sei abwägungsfehlerhaft. Die Beanstandung durch die Bezirksregierung sei nicht vollständig abgedruckt worden. Der Rat habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass den zuvor im zentralen Versorgungsbereich angesiedelten Lebensmittelmärkten faktisch die Existenzgrundlage entzogen werde. Die Gutachter hätten dort in ihren Analysen vom April 2011 und vom Juli 2012 eine lebensmittelbezogene Nachnutzung ausgeschlossen und Leerstand für möglich gehalten. Für ihn sei es nachteilig, dass der Rat die ursprünglich geplante Ausweisung seines Grundstücks als Sondergebiet für den Einzelhandel unterlassen habe. Auch habe die Bezirksregierung zu Recht darauf hingewiesen, dass Ziel des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin die Steuerung des großflächigen Einzelhandels sei und dieses Ziel über einen planungsrechtlichen Ausschluss des großflächigen Einzelhandels hätte erreicht werden können. Die zu Lasten der bestehenden Lebensmittelmärkte erfolgende erhebliche Umsatzverlagerung könne allein durch die für das festgesetzte Sondergebiet getroffenen konkreten Vorgaben zur Verkaufsfläche nicht hinreichend begrenzt werden. Schließlich sei die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans statt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen der mit der Angebotsplanung verbundenen Risiken einer fehlenden Verwirklichung der Vorhaben ermessensfehlerhaft.
27Die Antragstellerin zu 2. hat am 4. Juni 2014 den zunächst unter dem Aktenzeichen 10 D 68/14.NE geführten, mit Beschluss des Senats vom 1. Juni 2015 mit dem Verfahren des Antragstellers zu 1. verbundenen Normenkontrollantrag gestellt. Dessen Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung des Antrags des Antragstellers zu 1.
28Die Antragsteller beantragen,
29den Bebauungsplan 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b (M.) der Stadt C. für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie ist der Auffassung, die Antragsteller seien weder antragsbefugt noch verfügten sie über das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Sie wendeten sich nur gegen eine Beeinträchtigung ihrer baurechtlich nicht geschützten Wettbewerbsinteressen. Die von dem Antragsteller zu 1. gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom 1. August 2013 erhobene Klage sei unzulässig.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 10 D 68/14.NE, und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 4 bis 6) einschließlich der Planurkunde (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ist unzulässig. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
36Die Antragstellerin zu 2. ist mit ihrem Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Gemäß dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin zu 2. hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) gegenüber der Antragsgegnerin keine Einwendungen geltend gemacht. Die Einwendungen des Antragstellers zu 1. hindern nicht die Präklusion der Antragstellerin zu 2.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 –, juris, Rn. 11.
38Sie hätte solche Einwendungen aber auf Grund der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2012 geltend machen können. In dieser Bekanntmachung ist auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 26. August 2015 eingeräumt, dass das Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück C1. 7/L.-straße 47 im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) bereits in Wohnungs- und Teileigentum unterteilt worden war.
39Der Antragsteller zu 1. hat hingegen die mit seinem Antrag erhobenen Einwendungen gegen die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b „(M.)“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) gemäß § 47 Abs. 2a VwGO jedenfalls teilweise bereits mit Schreiben vom 13. November 2012 im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht und überdies auch im Rahmen der nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgten erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs fristgerecht Einwendungen erhoben.
40Er ist auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt daraus, dass sein im Plangebiet gelegenes Grundstück durch den Bebauungsplan einschränkenden Festsetzungen unterworfen wird. Die nach § 6 Abs. 3 BauNVO in Mischgebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nach den neu aufgenommenen textlichen Festsetzungen ausgeschlossen.
41Dass der Antragsteller zu 1. nur Teileigentümer des Grundstücks ist, ändert an seiner Antragsbefugnis nichts, zumal er Sondereigentümer des Ladenlokals ist.
42Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1. ist gegeben. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint.
43Davon kann hier angesichts des das Grundstück des Antragstellers zu 1. betreffenden Ausschlusses von ausnahmsweise zulassungsfähigen Vergnügungsstätten nicht ausgegangen werden.
44Der fristgerecht gestellte Antrag des Antragstellers zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Wesentlichen ist er unbegründet.
45Die als „Sonstige Festsetzungen“ zum Schallschutz getroffenen textlichen Festsetzungen sind unwirksam.
46Eine bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die darin geregelte Beschränkung der nächtlichen Nutzung des Parkplatzes beziehungsweise der nächtlichen Warenlieferungen ist nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich diese zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsbeschränkungen nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen, der neben der Festsetzung von Schutzflächen die Festsetzung von baulichen und technischen Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ermöglicht.
47Zudem ist die in den „Sonstige Festsetzungen“ vorgesehene Ausnahme von der Beschränkung nächtlicher Warenlieferungen nicht hinreichend bestimmt. Es werden Ladetätigkeiten bei der Anlieferung mit Kleintransportern mit einem Gewicht von bis zu 2,8 t zugelassen „im Bereich der Haupteingänge oder der Anlieferzone des Discounters“, ohne dass die genaue Lage dieser Eingänge und der Anlieferzone in der Planurkunde festgelegt ist.
48Die Unwirksamkeit der „Sonstigen Festsetzungen“ zum Schallschutz führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
50Dass die das Hauptanliegen der Planung umsetzenden Festsetzungen insbesondere des Sondergebiets und der Einzelhandelsbeschränkungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können, steht außer Frage. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die unwirksamen „Sonstigen Festsetzungen“ beschlossen hätte. Diese hat er nach der Planbegründung unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in der Schalltechnischen Untersuchung als erforderlich angesehen, um die Verträglichkeit der in dem Sondergebiet zugelassenen Nutzungen mit der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung zu sichern. Entsprechende Regelungen können jedoch, wie dies übliche Praxis ist, ohne Weiteres in den Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung für die im Sondergebiet zulässigen Vorhaben getroffen werden. Die Verlagerung der Lösung von durch die Bauleitplanung ausgelösten Konflikten in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn dort eine Lösung möglich und sichergestellt ist. Auch angesichts des Umstandes, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung aufgezeigten und vom Rat erkannten möglichen Nutzungskonflikte im Bereich des Sondergebiets nicht die Hauptnutzung während der regelmäßigen Geschäftszeiten am Tage, sondern nur Nebennutzungen außerhalb des eigentlichen Geschäftsbetriebs in der Nacht betreffen, wäre eine Verlagerung der Lösung dieser möglichen Nutzungskonflikte in das Baugenehmigungsverfahren nicht zu beanstanden.
51Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, hinreichend bestimmt, an die Ziele der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) sind nicht erkennbar.
52Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt die Funktion zu, die Planung im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Dieses unterliegt im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 ‑ 4 CN 4.14 ‑, juris, Rn. 10 m.w.N.
54Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Neuordnung versorgungsrelevanter Einrichtungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Ortsteil X. Bereits in dem durch den Rat gebilligten Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom Juli 2009 war für diesen Ortsteil eine Stärkung des Lebensmittelangebots empfohlen worden, da das Nahversorgungszentrum hinsichtlich des Einzelhandelsanteils seiner Versorgungsbedeutung nicht vollständig gerecht werde. Die Eigenbindung im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel könne um 20 % bis 30 % gesteigert werden durch Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes beziehungsweise eines Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment. Die Ansiedlung neuer Magnetbetriebe solle möglichst im zentralen Versorgungsbereich selbst oder in unmittelbarer Nähe dazu ermöglicht werden. Sofern dort keine geeigneten Flächen zur Verfügung gestellt werden könnten, könnten außerhalb, aber in der Nähe des zentralen Versorgungsbereichs gelegene Entwicklungsflächen in diesen aufgenommen werden. Mit der am 4. Juli 2012 vom Rat beschlossenen Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts („Nahversorgung in X. “) ist der zentrale Versorgungsbereich des Ortsteils X. dahingehend verändert worden, dass nun auch das Erweiterungsgebiet Teil des zentralen Versorgungsbereichs ist.
55Die in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zu dem Sondergebiet sind geeignet, einen Beitrag zur Förderung und Umsetzung des dergestalt fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeptes zu leisten, ohne dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB insoweit eine ins Einzelne gehende Prüfung stattzufinden hat.
56Die Einbeziehung von Investoren in die Planung des Sondergebiets macht diese unter dem Gesichtspunkt städtebaulicher Erforderlichkeit nicht rechtswidrig. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen eines künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen dient, setzt die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger und damit unzulässiger Weise ein. Für einen Verstoß gegen das von dem Antragsteller zu 1. angesprochene Kopplungsverbot ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Dass ein Vorhabenträger für den Fall einer bestimmten Angebotsplanung Interesse und Bereitschaft bekundet, diese Planung umzusetzen, stellt keine unzulässige Gegenleistung für die Bauleitplanung dar.
57Die beide Sondergebietsteile betreffenden Festsetzungen baugebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen, auch für bestimmte Sortimente, können als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, da in dem jeweiligen Sondergebietsteil nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Daher ist die baugebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 18, und Beschlüsse vom 9. Februar 2011 ‑ 4 BN 43.10 ‑, juris, Rn. 7, und vom 6. August 2013 ‑ 4 BN 24.13 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2015 – 7 D 52/13.NE –, juris, Rn. 52.
59Auch die den Teil SO 1 betreffende textliche Festsetzung einer Verkaufsfläche von mindestens 250 qm für Getränke ist zulässig. Sie ist dahin zu verstehen, dass der Grundstücksnutzer nicht zwingend auf mindestens 250 qm tatsächlich Getränke verkaufen muss, sondern dass hinsichtlich einer Verkaufsfläche von 250 qm eine Nutzung nur für Getränke erfolgen darf oder die Fläche ansonsten ungenutzt bleiben muss. Diese Auslegung entspricht der Planbegründung, die insoweit auf weitere Ausführungen in der aktualisierten Verträglichkeitsanalyse vom 9. Juli 2012 verweist. Damit wirkt die festgesetzte Mindestverkaufsfläche für Getränke tatsächlich als eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Obergrenze der höchstzulässigen Verkaufsfläche für anderweitige Nutzungen.
60Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie wie hier ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, Rn. 10 ff.
62In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, soweit er in einigen Mischgebieten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausschließt.
63Der festgesetzte Ausschluss von Vergnügungsstätten in Mischgebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten ist in Anwendung der höchstrichterlichen Maßstäbe städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die vom Rat beabsichtigte „Vermeidung von städtebaulichen Fehlentwicklungen“.
64Die in den textlichen Festsetzungen verwendeten Begriffe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente, der nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente einschließlich der Neben- und Randsortimente sind hinreichend bestimmt. Als unbestimmte Rechtsbegriffe sind sie der Auslegung zugänglich, wobei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Auslegung erst dort ihre Grenze findet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Plangebers in Widerspruch treten würde. Als Interpretationshilfe können insbesondere auch Ausführungen in der Planbegründung und sonstige Unterlagen des Aufstellungsverfahrens dienen. Danach sind die Inhalte der oben genannten Begriffe für die Planbetroffenen ausreichend erkennbar und bieten den für die Umsetzung zuständigen Behörden und den Gerichten eine hinreichende Grundlage für eine willkürfreie Handhabung. Die besagten Sortimente sind in der als Tabelle 34 in dem Einzelhandelskonzept enthaltenen Sortimentsliste für die Stadt C. („C4. Liste“) im Einzelnen aufgeführt. Das Einzelhandelskonzept wiederum ist der Planbegründung als Anlage 3 beigefügt und in deren Inhaltsverzeichnis aufgeführt.
65Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
66Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, BRS 66 Nr. 5.
68Um ein Ziel annehmen zu können, muss die Planaussage daher so bestimmt oder zumindest bestimmbar gefasst sein, dass sie im Rahmen ihrer inhaltlichen Reichweite die abschließende Abwägung gleichsam vorwegnimmt. Für die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit sowie den materiellen Gehalt des Ziels kommt es darauf an, was ihm durch Auslegung, also nach seinem objektiven Erklärungsgehalt, als verbindliche Vorgabe zu entnehmen ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010
70– 4 C 8.10 –, NVwZ 2011, 821.
71Nach Randnummer 246 des Regionalplans N. in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplans geltenden Fassung kann ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich, in dem sich das Plangebiet bei Inkrafttreten des Bebauungsplans befand, Sonderbauflächen für Einkaufszentren und Verbrauchermärkte umfassen, soweit die Standorte in das örtliche Zentrengefüge räumlich integriert sind und die Vorhaben aus städtebaulichen Gründen nicht innerhalb des Wohnsiedlungsbereiches untergebracht werden sollen.
72Es kann offenbleiben, ob es sich bei diesen einschränkenden Voraussetzungen für die Ansiedlung von Sonderbauflächen für Einkaufszentren und Verbrauchermärkte um ein Ziel der Raumordnung handelt.
73Jedenfalls waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Planbereich ist in das örtliche Zentrengefüge räumlich integriert. Angesichts seiner Entfernung von nur rund 200 m bis 300 m zu den Geschäftslagen der I.-straße und von etwa 100 m zu dem auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. betriebenen Lebensmittelmarkt kann noch von einer integrierten, von den Nutzern fußläufig vom Ortszentrum erreichbaren Lage ausgegangen werden. Aus dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom Juli 2009 in der Form der Teilfortschreibung „Nahversorgung in X.‘“ vom Juli 2012 ergibt sich die ausreichende räumliche Integration des Plangebiets in das örtliche Zentrengefüge. Eine solche erfordert keine „optimierte Verkehrsverbindung“ zwischen der I.-straße und dem Plangebiet und wird durch die dortige Existenz vereinzelter Gewerbebetriebe nicht durchgreifend in Frage gestellt.
74Das Vorhaben sollte auch aus städtebaulichen Gründen nicht innerhalb des Wohnsiedlungsbereiches untergebracht werden. Nach den nachvollziehbaren Darstellungen in der Planbegründung hat der Rat sich für die Festsetzung des Sondergebiets entschieden, weil die nach dem Einzelhandelskonzept gebotene Vergrößerung der innerörtlichen Flächen für den Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes, weder an dem erwogenen Standort T1. Straße noch auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. als realisierbar erschien.
75Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der im Parallelverfahren aufgestellte Flächennutzungsplan stellt in seiner 28. Änderungsfassung das zuvor als „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellte Plangebiet – ebenso wie der Bebauungsplan – als Sondergebiet SO 1 „Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)“ beziehungsweise als Sondergebiet SO 2 „Lebensmittelmarkt (Discounter)“ dar.
76Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB folgenlos. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung ist nur gegeben, wenn der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen verloren hat.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 ‑ 10 D 8/08.NE ‑, juris, Rn. 58, und vom 19. Mai 2015 ‑ 10 D 115/12.NE ‑, juris, Rn. 109.
78Dies wäre hier nicht der Fall. Angesichts der beschränkten Größe des Plangebiets von knapp einem Hektar und der vorherigen Darstellung der Grundstücke als „Gewerbliche Bauflächen“ wäre die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes der Antragsgegnerin in dem hier fraglichen Bereich durch die Festsetzung des Sondergebiets nicht beeinträchtigt.
79Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) zeigt der Vortrag des Antragstellers zu 1. nicht auf.
80Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
81Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 ‑, BRS 73 Nr. 31.
82Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
83Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung. Der Rat hat die abwägungsrelevanten Belange zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
84Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Einzelhandelskonzepte. Sie sind keine den Rat bindenden Vorentscheidungen, da ihre Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Aus der mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben bei der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen. Sie sind lediglich als ein Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der flexible Maßstab des Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung.
85Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, BVerwGE 133, 98, und vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 7.11 ‑, juris, Rn. 13.
86Der Rat hat seine Abwägungsentscheidung an dem mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 hinsichtlich des Ortsteils X. fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept orientiert, ohne dass er sich dadurch gebunden gesehen hätte. Vielmehr hat er seine damalige Abwägung ausweislich der Niederschrift erneut geprüft und bestätigt.
87Bereits in dem Einzelhandelskonzept vom Juli 2009 war für X. eine Stärkung des Lebensmittelangebots zur Stärkung der Eigenbindung im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel empfohlen worden, da das Nahversorgungszentrum hinsichtlich des Einzelhandelsanteils seiner Versorgungsbedeutung nicht vollständig gerecht werde.
88In der Begründung zu dem Bebauungsplan sind die verschiedenen durch die Organe der Antragsgegnerin geprüften Varianten zur Ausweitung der Nahversorgung ausführlich dargestellt und bewertet worden. Dabei hat sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Teilfortschreibung ihres Einzelhandelskonzepts und der Veränderung des zentralen Versorgungsbereichs gutachterlich beraten lassen. Gemäß der in diesem Zusammenhang erstellten Verträglichkeitsanalyse wurde eine Ausweitung des Lebensmitteleinzelhandels innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs beziehungsweise unmittelbar daran angrenzend bevorzugt, erwies sich aber nach Einschätzung des Umwelt- und Planungsausschusses und des Rates, letztlich als nicht realisierbar.
89Die Frage, ob der zentrale Versorgungsbereich auf das Erweiterungsgebiet auszudehnen und im westlichen Ortskern zu verkleinern war, lag im freien planerischen Ermessen des Rates, der sich in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden hat. Zur Festlegung der Zentrenstruktur innerhalb einer Gemeinde gehört auch die konzeptionelle Entscheidung, die räumlichen Ausdehnungen der jeweiligen Versorgungszentren entsprechend ihrer tatsächlichen und/oder gewollten Versorgungsbedeutung und im Verhältnis zu den zu versorgenden Teilen des Gemeindegebietes und der Versorgungszentren untereinander zu bestimmen. Dass die insoweit getroffene konzeptionelle Entscheidung des Rates hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nicht vertretbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
90Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist ein gewichtiges städtebauliches Ziel. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken, zum Beispiel um die gemeindlichen Versorgungszentren beziehungsweise die örtliche Nachversorgungsquote zu stärken.
91Dass die durch die Festsetzung des Sondergebiets zugelassene Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment und eines Lebensmitteldiscountmarktes in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang nach den eingeholten gutachterlichen Untersuchungen und Prognosen den Fortbestand eines oder beider damals vorhandener Lebensmittelmärkte angesichts der zu erwartenden Umsatzumverteilung faktisch gefährden konnte, bedingt keinen Abwägungsfehler. Der Rat durfte insbesondere berücksichtigen, dass der Betreiber des auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. angesiedelten Lebensmittelmarktes nach eigenen Angaben den Mietvertrag gekündigt und eine Betriebsverlagerung in das Sondergebiet SO 1 favorisiert hatte.
92Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind durch den Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ebenso wenig unangemessen beeinträchtigt wie durch die Festsetzung des dem Lebensmitteleinzelhandel dienenden Sondergebiets. Trotz des Ausschlusses von zentren- und von nahversorgungsrelevanten Sortimenten verbleibt in den betroffenen Mischgebieten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte.
93Dass der Rat seine ursprünglichen Präferenz für eine Ausweitung des innerhalb des früheren zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Lebensmitteleinzelhandels im Laufe der Planungen relativiert und schließlich aufgegeben hat, beruht auf der fehlenden Realisierbarkeit und der im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Vorteile des Sondergebiets auf dem vormaligen Raiffeisengelände. Durch die Verkaufsflächenbegrenzungen innerhalb des SO 1 sind die zu erwartenden Umverteilungseffekte begrenzt. Dass der in dem SO 2 zulässige Lebensmitteldiscountmarkt seine Umsätze nicht allein aus der bisher aus dem Stadtgebiet abfließenden Kaufkraft erzielen wird, sondern diese Umsätze auch zulasten des westlich des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelten Lebensmittelmarktes getätigt werden, hat der Rat nicht in Abrede gestellt. Nach der Verträglichkeitsanalyse vom 5. Juli 2011 trägt der Lebensmitteldiscountmarkt zur Steigerung der Angebotsvielfalt bei, bedingt aber auch geringe Umsatzumverteilungen in X. Die beiden in dem Sondergebiet anzusiedelnden Einzelhandelsbetriebe führten zwar zu einer nachhaltigen Verschiebung der nahversorgungsrelevanten Strukturen, würden den Bestand des Ortskerns allerdings nicht nennenswert beeinträchtigen, sondern nur dortige Entwicklungsmöglichkeiten schmälern.
94Dass die Planungen von vornherein auf eine Festsetzung des Sondergebietes festgelegt und nicht ergebnisoffen geführt worden wären, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1. bestreitet nicht, dass ihm im März 2011, also anderthalb Jahre vor der im September 2012 beschlossenen öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, für die beabsichtigte Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf seinem Grundstück ein Bauvorbescheid erteilt worden war, der aber nicht ausgenutzt wurde.
95Auch geht der Einwand des Antragstellers zu 1. fehl, das Erweiterungsgebiet sei kein integrierter Standort. Bei der Zulassung von zentrenrelevantem Einzelhandel in städtebaulich integrierten Lagen handelt es sich um eine planerische Entscheidung des Rates, sodass insoweit auch eine Auslegung des Begriffs der integrierten Lage unter Berücksichtigung der planerischen Erwägungen des Rates und nicht allein nach einem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs vorzunehmen ist.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12 –, juris, Rn. 68.
97Das Erweiterungsgebiet war schon in der Verträglichkeitsanalyse wegen seiner fußläufigen Nähe zu den Geschäftslagen an der I.-straße und zu dem damaligen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. willkürfrei als noch städtebaulich integrierte Lage eingestuft worden. Darüber hinaus grenzt es im Westen und Norden an Wohnbebauung, was für eine integrierte Lage unabdingbar ist. Dass sich die damals in X. vorhandenen Verkaufsflächen im damaligen zentralen Versorgungsbereich konzentrierten, steht der ausreichenden räumlichen Integration des Erweiterungsgebiets nicht entgegen. Eine solche erfordert insbesondere keine „optimierte Verkehrsverbindung“ zwischen der I.-straße und dem Plangebiet.
98Ob der zunächst alternativ betrachtete Standort an der T1. Straße in der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts zu Unrecht nicht dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnet worden war, kann offenbleiben. Der Rat ist aus den bereits genannten Gründen in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen tatsächlichen Realisierung der gewollten Einzelhandelsbetriebe an jenem Standort ausgegangen. Im Übrigen wurde der Standort in der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts zutreffend als „in unmittelbarer Nähe zum zentralen Versorgungsbereich“ gelegen beschrieben.
99Der Rat durfte bei der Standortwahl selbstverständlich auch die städtebaulich relevanten Aspekte der Erschließung und der Verkehrsbelastung an der T1. Straße berücksichtigen. Ausweislich der Planbegründung waren diese Aspekte für die Zurückstellung dieses Standortes aber nicht ausschlaggebend, sondern – wie bereits angesprochen – Zweifel an einer tatsächlichen Realisierung der gewollten Einzelhandelsbetriebe.
100Ob der Rat zur weiteren Steuerung des großflächigen Einzelhandels künftig Beschränkungen des auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. zulässigen Einzelhandels festsetzen wird, ist nicht Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens.
101Soweit der Antragsteller zu 1. rügt, der Rat habe die ursprünglich geplante Festsetzung seines Grundstücks als Sondergebiet für den Einzelhandel unterlassen, ist nicht ersichtlich, weshalb dies abwägungsfehlerhaft sein soll. Durch den Bebauungsplan wurde die für sein Grundstück festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten des dort nach Sortimenten unbeschränkt zulässigen Einzelhandels erweitert. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) hatte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 vorgetragen, für die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf seinem Grundstück bedürfe es nicht der Ausweisung eines Sondergebietes, eine solche sei eine nachteilige Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit. Daraus, dass er mit diesem Einwand die damals bei Festsetzung eines Sondergebiets vorgesehene Beschränkung der zulässigen Sortimente verhindern wollte, folgt kein Abwägungsfehler hinsichtlich des Verzichts auf die Festsetzung eines Sondergebiets. Die vom Rat beabsichtigte Ausweitung der lokalen Einzelhandelsflächen war auf dem dortigen Grundstück nach seiner willkürfreien Einschätzung nicht in ausreichendem Maße zu realisieren.
102Mit dem Vortrag, die Wahl der Angebotsplanung statt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei wegen des Risikos einer ausbleibenden Verwirklichung ermessensfehlerhaft, zeigt der Antragsteller zu 1. keinen zur Unwirksamkeit der Planung führenden Abwägungsmangel auf. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt einen entsprechenden Antrag und die Bereitschaft des Vorhabenträgers zum Abschluss eines Durchführungsvertrages voraus. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, einen Privaten zum Abschluss eines Durchführungsvertrages für ein aus städtebaulichen Gründen gewolltes Vorhaben anzuhalten. Im Übrigen ist eine attraktive, ausgewogene und an den realen Bedürfnissen orientierte Angebotsplanung ein hinreichend adäquates Instrument zur Umsetzung städtebaulicher Ziele des Plangebers.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
104Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
105Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die „Sonstigen Festsetzungen“ zum Schallschutz der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b (M.) der Stadt C. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b (M.) der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Der Antragsteller zu 1. ist Teileigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks C1. 7/L.-straße 47, die Antragstellerin zu 2. ist die Eigentümergemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück steht. Auf dem Grundstück befinden sich eine Parkplatzanlage sowie ein Wohn- und Geschäftshaus, das zum Zeitpunkt der Planaufstellung unter anderem für einen Lebensmittelmarkt genutzt wurde und in dem sich nun ein Sonderpostenmarkt befindet.
3Der Bebauungsplan WE 8b setzt in dem östlich des Zentrums des Ortsteils X. gelegenen, durch die I.-straße im Westen, die I1. Straße im Norden und im Osten und durch den C2. im Süden begrenzten Plangebiet mehrere allgemeine Wohngebiete, zwei Kerngebiete, mehrere Mischgebiete und ein Gewerbegebiet fest. Die Erweiterung des Plangebiets durch die 3. Änderung betrifft mehrere östlich der I1. Straße und nördlich des C3. gelegene Grundstücke mit einer Gesamtgröße von etwa einem Hektar. Diese lagen zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplanes WE 10 (Industriegebiet) der Antragsgegnerin, wonach dort ein Gewerbegebiet festgesetzt war.
4Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Neuordnung versorgungsrelevanter Einrichtungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Ortsteil X. Die Planänderung erstrecke sich im Wesentlichen auf die Fläche des Raiffeisenmarktes zwischen der T. Straße und der I1. Straße. Weitere Änderungen beträfen geringfügige Anpassungen von Straßenverkehrsflächen und Baugrenzen sowie die Aktualisierung bauordnungsrechtlicher Vorschriften und Rechtsgrundlagen. So wurde die für das Grundstück der Antragsteller festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche erweitert, um sie an das dort genehmigte und errichtete Einzelhandelsvorhaben anzupassen.
5Der Bebauungsplan setzt das Erweiterungsgebiet als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) fest. Die durch Baugrenzen definierte überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des Sondergebiets umfasst im nördlichen Plangebiet ein SO 1 „Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)“, südlich grenzt das Sondergebiet SO 2 „Lebensmittelmarkt (Discounter)“ an. In dem SO 1 sind eine Geschossfläche von 1.910 qm und eine maximale Verkaufsfläche von 1.350 qm festgesetzt, davon mindestens 250 qm für Getränke, maximal 800 qm für Nahrungs- und Genussmittel, 100 qm Backshop sowie 200 qm Neben- und Randsortimente (ohne Lebensmittel und Getränke), davon maximal 135 qm zentrenrelevante Randsortimente (gemäß der C4. Sortimentsliste). In dem SO 2 sind eine Geschossfläche von 1.310 qm und eine maximale Verkaufsfläche von 870 qm festgesetzt.
6Die Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen betrifft die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ziff. 1.1 enthält die in den beiden Sondergebietsteilen jeweils zulässige maximale Gesamtverkaufsfläche und definiert den Begriff der Verkaufsfläche. Ziff. 1.2 setzt unter Bezugnahme auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, die in SO 1 und SO 2 zulässigen Nutzungsarten fest. Ziff. 1.2 Buchstabe a) Abs. 1 benennt einzelne zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente und nennt die jeweiligen Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die textliche Festsetzung enthält den Hinweis, dass diese Klassifikation bei der im Q. 17 angesiedelten Fachabteilung Umwelt und Planung der Antragsgegnerin zur Einsicht bereit gehalten werde.
7Nach Ziff. 1.2 Buchstabe a) Abs. 1 darf der Flächenanteil für zentren-, aber nicht nahversorgungsrelevante Sortimente einen Anteil von 10 % der zulässigen maximalen Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Sondergebiets nicht überschreiten. Gemäß Ziff. 1.2 Buchstabe a) Abs. 3 sind dort im Übrigen Verkaufsflächen mit nicht zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten zulässig. Ziff. 1.2 Buchstabe b) nennt bestimmte ergänzende Nutzungen, die zulässig sind, soweit sie den in dem jeweiligen Sondergebiet zulässigen Nutzungen zugehören.
8Hinsichtlich vier an der I1. Straße festgesetzter Mischgebiete ist die zulässige Nutzungsart durch den Bebauungsplan dahingehend beschränkt, dass zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel unzulässig ist.
9Zudem sind in Mischgebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen.
10Der Bebauungsplan enthält für das Sondergebiet auch „Sonstige Festsetzungen“, die den Schallschutz betreffen. Danach sind eine nächtliche Parkplatznutzung von Kunden oder nächtliche Warenlieferungen im Bereich der geplanten Anlieferzone des Vollsortimenters an dem vorgesehenen Einzelhandelsstandort nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter der Märkte, die das Gelände vor 6:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr, also im Nachtzeitraum, anfahren oder verlassen müssen. Hierzu sind gesonderte Mitarbeiterstellplätze auszuweisen, deren Abstand zu den nächstgelegenen Wohn- und Mischbauflächen an der I1. Straße mindestens 30 m (allgemeines Wohngebiet - WA) beziehungsweise mindestens 15 m (Mischgebiet - MI) betragen muss. Die Lebensmittelmärkte und der Backshop des im SO 1 geplanten Lebensmittel-Vollsortimenters können ausnahmsweise auch während der Nachtstunden mit einem Kleintransporter (bis 2,8 t) beliefert werden, sofern die Ladetätigkeiten im Bereich der Haupteingänge oder der Anlieferzone des Discounters erfolgen und für die An- und Abfahrt ausschließlich die südliche Zufahrt zum C2. genutzt wird.
11Der Flächennutzungsplan stellt in seiner am Tag der Veröffentlichung des Bebauungsplans veröffentlichten 28. Änderungsfassung das zuvor als „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellte Erweiterungsgebiet – ebenso wie der Bebauungsplan – als Sondergebiet SO 1 „Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)“ beziehungsweise als Sondergebiet SO 2 „Lebensmittelmarkt (Discounter)“ dar.
12Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 14. Juli 2010 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin machte die am selben Tage beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) in ihrem Amtsblatt am 4. November 2010 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 15. November bis zum 17. Dezember 2010 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 9. November 2010. Nach dem Planentwurf sollten im Erweiterungsgebiet drei Sondergebietsteile festgesetzt werden, nämlich für einen Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm, für einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 900 qm und für einen Textilmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 500 qm. Zudem war vorgesehen, das im bisherigen Plangebiet als Mischgebiet festgesetzte Grundstück des Antragstellers zu 1. in ein Sondergebiet umzuwandeln mit einer Einzelhandelsverkaufsfläche von etwa 1.200 qm. Für den dort vorhandenen Lebensmittelmarkt war ein Antrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche auf circa 1.150 qm gestellt worden.
13Die Antragsteller zu 1. nahm mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 zu der Planung Stellung. Der Bebauungsplan werde nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ihm fehle die städtebauliche Erforderlichkeit. Für die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf seinem Grundstück bedürfe es nicht der Festsetzung eines Sondergebietes. Eine solche sei gegenüber der Mischgebietsfestsetzung eine nachteilige Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit. Auch die Ausweisung der übrigen Sondergebiete sei nicht erforderlich. Nach dem Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2009 sei eine Erweiterung des auf seinem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarktes und die geplante Erweiterung eines ebenfalls im zentralen Versorgungsbereich angesiedelten Lebensmittelmarktes ausreichend für die Versorgung der Bevölkerung. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft, weil sein Interesse als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der bestehende Lebensmittelmarkt befinde, unangemessen zurückgestellt werde. Die geplante Änderung der Nutzungsart von Mischgebiet in Sondergebiet schränke die Nutzung seines Grundstücks erheblich ein. Auch sei die Verlagerung eines funktionsfähigen Nahversorgungsbetriebes und die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs zu befürchten. Die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten führe zu einer Zunahme des Straßenverkehrs und damit zu einer erhöhten Lärmbelästigung auf seinem Grundstück.
14Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf geändert. Die geplante Festsetzung eines Sondergebiets für einen Textilmarkt im Erweiterungsgebiet wurde aufgegeben, die maximale Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes (Vollsortimenter) wurde von 1.200 qm auf 1.350 qm angehoben, die des Lebensmittelmarktes (Discounter) von 900 qm auf 870 qm reduziert. Zuvor hatte die Antragsgegnerin in Fortentwicklung ihres durch Ratsbeschluss vom 1. Juli 2009 gebilligten Einzelhandelskonzepts bei einem Büro für Stadtplanung im Juli 2011 eine Verträglichkeitsanalyse für die Errichtung eines Nahversorgungsvorhabens in C. -X. eingeholt, die im Juli 2012 aktualisiert wurde.
15Im Juni 2012 legte das Planungsbüro die als „Nahversorgung in X. “ bezeichnete Teilfortschreibung des städtischen Einzelhandelskonzepts vor. Diese trägt den Untertitel „Dokumentation der Abwägung in Rede stehender Entwicklungsvorhaben und Ableitung von Empfehlungen zur Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts“.
16Der Rat billigte das so angepasste Einzelhandelskonzept und die damit zusammenhängende Neuabgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs in X. mit Beschluss vom 4. Juli 2012.
17Die Antragsgegnerin machte die vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 19. September 2012 beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt am 4. Oktober 2012 öffentlich bekannt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 13. November 2012 statt. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 9. Oktober 2012 beteiligt.
18Der Antragsteller zu 1. nahm mit am 13. November 2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 12. November 2012 zu der Planung ausführlich Stellung.
19Auf die Stellungnahme der IHK hin wurde der Planentwurf insoweit geändert, als von den in dem SO 1 auf einer Fläche von 200 qm zulässigen Randsortimenten maximal 135 qm zentrenrelevante Randsortimente (gemäß C4. Sortimentsliste) sein dürfen. Der Rat beschloss am 12. Dezember 2012 die auf diese Änderung beschränkte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 11. Januar 2013. Dies wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2012 bekanntgemacht. Der Antragsteller zu 1. nahm hierzu mit Schreiben vom 11. Januar 2013 Stellung.
20Die Antragstellerin zu 2. hat sich im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 und 2, § 4a Abs. 3 BauGB) nicht geäußert.
21Der Rat entschied in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.
22Nachfolgend äußerte die Bezirksregierung N. gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung über die Genehmigung der im Parallelverfahren beschlossenen 28. Änderung des Flächennutzungsplanes Bedenken, ob die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen einiger Bürger und Behörden in ausreichendem Maße stattgefunden habe. Da auch in dem aus dem früheren zentralen Versorgungsbereich herausgenommen, westlich angrenzenden Gebiet Einzelhandel bis zur Großflächigkeit möglich bleiben solle, ziele die Planung auf eine Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, nicht auf die Steuerung zentrenrelevanten Handels.
23Das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro legte daraufhin im März 2013 eine städtebaulich-funktionale und entwicklungsbezogene Begründung der Abgrenzung des Nahversorgungszentrums C. -X. vor. Dem herausgenommenen Gebiet komme eine geringere zentrenbildende Funktion als der I.-straße zu. Die dort ansässigen Unternehmen seien auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs nicht in ihrem Bestand gefährdet. Eine Erweiterung des dortigen Lebensmittelmarktes sei aus mehreren Gründen unrealistisch und habe trotz des langjährigen Diskussionsprozesses nicht stattgefunden.
24Der Rat hob in seiner Sitzung am 25. Mai 2013 seinen Satzungsbeschluss vom 27. Februar 2013 auf und entschied erneut über die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan erneut als Satzung.
25Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Juni 2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
26Der Antragsteller zu 1. hat am 25. Juni 2013 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung hat er ausgeführt, der Bebauungsplan sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Er bezwecke die Steuerung des Wettbewerbs. Die Planänderung diene den Interessen des Investors, der auf der Erweiterungsfläche Einzelhandel betreiben wolle. Im Stadtteil X. fehle die erforderliche Einwohnerzahl, um einen Lebensmittelvollsortimenter und einen Lebensmitteldiscountmarkt anzusiedeln, wie es der Investor gegenüber der Antragsgegnerin im Vorfeld der Planänderung gefordert habe mit dem Hinweis, ansonsten seinen bisherigen Standort aufgeben zu wollen. Wegen dieser Forderung des Investors seien die im Rahmen des Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2009 geplanten und wünschenswerten Entwicklungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs aufgegeben worden. Die Planung der Antragsgegnerin sei unter Druck und ohne die nötige Ergebnisoffenheit durchgeführt worden. Sie verstoße gegen das Koppelungsverbot, denn es gebe eine rechtliche Verknüpfung zwischen Leistungen Dritter und der Bauleitplanung. Aus der Verträglichkeitsanalyse vom 20. April 2011 ergebe sich, dass die Gutachter das außerhalb des damaligen zentralen Versorgungsbereichs gelegene Vorhaben, für das nun das Sondergebiet festgesetzt sei, wegen seiner räumlichen Distanz zum Versorgungsbereich kritisch gesehen hätten. Das Vorhaben harmoniere nicht mit den standortbezogenen Zielen zur Zentrenbildung. Zusätzlich habe der Investor die Errichtung eines Seniorenzentrums und damit verbundene Investitionen und Arbeitsplätze in Aussicht gestellt beziehungsweise zur Bedingung für eine Gesamtlösung gemacht. Auf diese Weise sei die Planung sachwidrig beeinflusst worden. Die Verwaltung habe sich von Beginn an für eine Realisierung dieser Pläne des Investors eingesetzt und die Bemühungen der Eigentümer der von Einzelhandelsbetrieben genutzten Grundstücke im zentralen Versorgungsbereich um eine andere planerische Lösung unterlaufen. Er – der Antragsteller – habe im September 2009 einen Antrag auf Erweiterung seines Lebensmittelmarktes gestellt, aber erst im März 2011 nach einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit den Bauvorbescheid erhalten, dessen Erteilung im Einzelhandelskonzept ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Die in dem Einzelhandelskonzept des Jahres 2009 gutachterlich empfohlene Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in seinem damaligen Zuschnitt sei durch überzogene Anforderungen und Auflagen seitens der Verwaltung unmöglich gemacht worden. Der Einzelhandelsverband Westfalen/N. habe sich für eine Neuansiedlung des gewünschten Lebensmittelmarktes an einem Standort innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs stark gemacht, da die Wohnbevölkerung im Norden X1. dadurch besser versorgt werde. Dass in dem Erweiterungsgebiet ohne eine entsprechende Bauleitplanung großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien, begründe die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht. Der Bebauungsplan sei auch nach § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, da er Zielen der Raumordnung widerspreche. In dem während des Verfahrens der Aufstellung des Bebauungsplans noch gültigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. sei das Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) dargestellt. Voraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe sei aber die Darstellung als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Für die im jetzigen Regionalplan erfolgte Umwidmung des Erweiterungsgebietes in einen ASB fehle es an einer städtebauliche Rechtfertigung. Vielmehr habe die Antragsgegnerin Bedarf an Flächen zur Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben. Auch befinde sich das Erweiterungsgebiet nicht im Übergang zwischen Wohnbauflächen und Gewerbeflächen. Vielmehr prägten allein Gewerbebetriebe seine nähere Umgebung. Es sei auch nicht innerörtlich integriert. Daran ändere die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 4. Juli 2012 nichts. Die Angebots- und Nachfrageanalyse aus dem Jahr 2011 habe eine Konzentration der bestehenden Verkaufsflächen inklusive der Randsortimente im damaligen zentralen Versorgungsbereich belegt. Die Neufassung des zentralen Versorgungsbereichs finde also in den tatsächlichen Gegebenheiten keine hinreichende Entsprechung und sei daher rechtswidrig. Die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts begründe die Erforderlichkeit der Erweiterung des Plangebiets nicht ausreichend. Das Erweiterungsgebiet sei rund 200 m bis 300 m von den zentralen Geschäftslagen an der I.-straße und etwa 100 m von dem bisherigen Lebensmittelgeschäft auf seinem – des Antragstellers – Grundstück entfernt und sei nur im Westen von Wohnbebauung und ansonsten von Gewerbe- und Industrienutzung umgeben. Das Erweiterungsgebiet sei noch in der Verträglichkeitsanalyse vom 20. April 2011 wegen seiner Ortsrandlage nicht als Teil des zentralen Versorgungsbereichs angesehen worden. Dementsprechend sei auch die im Parallelverfahren betriebene 28. Änderung des Flächennutzungsplans wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam, so dass der Bebauungsplan zudem gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Zudem habe bei dessen Aufstellung entgegen § 1 Abs. 7 BauGB keine gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange stattgefunden. Die Antragsgegnerin sei offenbar gegenüber dem Investor unzulässige Bindungen tatsächlicher Art eingegangen, wie sich aus seinen Einwendungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit ergebe. Auch seien die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf den bisherigen zentralen Versorgungsbereichs weder durch die Verträglichkeitsanalyse vom 20. April 2011 noch durch die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 5. Juni 2012 und vom 18. März 2013 hinreichend prognostiziert worden. Die Bewertung der Auswirkungen des geplanten Lebensmitteldiscountmarktes sei fehlerhaft. Der Discountmarkt werde seine Umsätze nicht allein aus der bisher aus dem Stadtgebiet abfließenden Kaufkraft erzielen, sondern sich auch zulasten des westlich des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelten Lebensmittelmarktes auswirken, dessen weitere Existenz ein wichtiges Anliegen des Rates gewesen sei. Zudem sei die besondere Attraktivität des künftigen Nahversorgungszentrums in dem Sondergebiet nicht hinreichend berücksichtigt worden. In der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 5. Juni 2012 sei der für einen Lebensmittelmarkt alternativ vorgeschlagene Standort an der T1. Straße fälschlich nicht dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnet worden. Der dortige Projektentwickler habe den von ihm geplanten Betriebstyp der Antragsgegnerin mitgeteilt. Zu Unrecht seien insoweit Fragen der Erschließung und der Verkehrsbelastung an der T1. Straße schon auf der Planungsebene berücksichtigt worden. Die gutachterliche Bewertung, dass die Neuansiedlung zweier Lebensmittelmärkte in dem Plangebiet nur unerhebliche Auswirkungen auf den bisherigen zentralen Versorgungsbereich habe, sei angesichts der abweichenden Bewertung noch im Jahr 2011 nicht nachvollziehbar. Die bisher unterbliebene Umsetzung der geplanten Erweiterungen der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sei nicht den Eigentümern der betroffenen Grundstücke anzulasten, sondern auf die Fokussierung der gemeindlichen Planungen auf das Erweiterungsgebiet zurück zu führen. Die Veränderung des zentralen Versorgungsbereichs sei abwägungsfehlerhaft. Dies gelte insbesondere für die Aufnahme des am C2. gelegenen Textilproduzenten und für die Herausnahme des westlichen Teils des früheren Versorgungsbereichs einschließlich des dortigen Lebensmittelmarktes. Dadurch seien dessen Erweiterungsmöglichkeiten eingeschränkt worden und sein Fortbestand in Frage gestellt. Schwierig sei auch eine Nachnutzung seiner – des Antragstellers – eigenen Immobilie. Eine optimierte Verkehrsverbindung zwischen der I.-straße und dem Plangebiet bestehe nicht. Bedenken gegen die Sachgerechtigkeit der Abwägung folgten auch daraus, dass die Verträglichkeitsanalyse vom 9. Juli 2012 dem Beschluss des Rates über die Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts vom 4. Juli 2012 zeitlich nachgefolgt sei. Auch die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für X. vom 18. März 2013 sei abwägungsfehlerhaft. Die Beanstandung durch die Bezirksregierung sei nicht vollständig abgedruckt worden. Der Rat habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass den zuvor im zentralen Versorgungsbereich angesiedelten Lebensmittelmärkten faktisch die Existenzgrundlage entzogen werde. Die Gutachter hätten dort in ihren Analysen vom April 2011 und vom Juli 2012 eine lebensmittelbezogene Nachnutzung ausgeschlossen und Leerstand für möglich gehalten. Für ihn sei es nachteilig, dass der Rat die ursprünglich geplante Ausweisung seines Grundstücks als Sondergebiet für den Einzelhandel unterlassen habe. Auch habe die Bezirksregierung zu Recht darauf hingewiesen, dass Ziel des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin die Steuerung des großflächigen Einzelhandels sei und dieses Ziel über einen planungsrechtlichen Ausschluss des großflächigen Einzelhandels hätte erreicht werden können. Die zu Lasten der bestehenden Lebensmittelmärkte erfolgende erhebliche Umsatzverlagerung könne allein durch die für das festgesetzte Sondergebiet getroffenen konkreten Vorgaben zur Verkaufsfläche nicht hinreichend begrenzt werden. Schließlich sei die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans statt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen der mit der Angebotsplanung verbundenen Risiken einer fehlenden Verwirklichung der Vorhaben ermessensfehlerhaft.
27Die Antragstellerin zu 2. hat am 4. Juni 2014 den zunächst unter dem Aktenzeichen 10 D 68/14.NE geführten, mit Beschluss des Senats vom 1. Juni 2015 mit dem Verfahren des Antragstellers zu 1. verbundenen Normenkontrollantrag gestellt. Dessen Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung des Antrags des Antragstellers zu 1.
28Die Antragsteller beantragen,
29den Bebauungsplan 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b (M.) der Stadt C. für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie ist der Auffassung, die Antragsteller seien weder antragsbefugt noch verfügten sie über das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Sie wendeten sich nur gegen eine Beeinträchtigung ihrer baurechtlich nicht geschützten Wettbewerbsinteressen. Die von dem Antragsteller zu 1. gegen die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom 1. August 2013 erhobene Klage sei unzulässig.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 10 D 68/14.NE, und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 4 bis 6) einschließlich der Planurkunde (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. ist unzulässig. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
36Die Antragstellerin zu 2. ist mit ihrem Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Gemäß dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin zu 2. hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) gegenüber der Antragsgegnerin keine Einwendungen geltend gemacht. Die Einwendungen des Antragstellers zu 1. hindern nicht die Präklusion der Antragstellerin zu 2.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 –, juris, Rn. 11.
38Sie hätte solche Einwendungen aber auf Grund der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2012 geltend machen können. In dieser Bekanntmachung ist auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 26. August 2015 eingeräumt, dass das Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück C1. 7/L.-straße 47 im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) bereits in Wohnungs- und Teileigentum unterteilt worden war.
39Der Antragsteller zu 1. hat hingegen die mit seinem Antrag erhobenen Einwendungen gegen die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans WE 8b „(M.)“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) gemäß § 47 Abs. 2a VwGO jedenfalls teilweise bereits mit Schreiben vom 13. November 2012 im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht und überdies auch im Rahmen der nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgten erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs fristgerecht Einwendungen erhoben.
40Er ist auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt daraus, dass sein im Plangebiet gelegenes Grundstück durch den Bebauungsplan einschränkenden Festsetzungen unterworfen wird. Die nach § 6 Abs. 3 BauNVO in Mischgebieten ausnahmsweise zulassungsfähigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nach den neu aufgenommenen textlichen Festsetzungen ausgeschlossen.
41Dass der Antragsteller zu 1. nur Teileigentümer des Grundstücks ist, ändert an seiner Antragsbefugnis nichts, zumal er Sondereigentümer des Ladenlokals ist.
42Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1. ist gegeben. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint.
43Davon kann hier angesichts des das Grundstück des Antragstellers zu 1. betreffenden Ausschlusses von ausnahmsweise zulassungsfähigen Vergnügungsstätten nicht ausgegangen werden.
44Der fristgerecht gestellte Antrag des Antragstellers zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Wesentlichen ist er unbegründet.
45Die als „Sonstige Festsetzungen“ zum Schallschutz getroffenen textlichen Festsetzungen sind unwirksam.
46Eine bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die darin geregelte Beschränkung der nächtlichen Nutzung des Parkplatzes beziehungsweise der nächtlichen Warenlieferungen ist nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sich diese zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsbeschränkungen nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen, der neben der Festsetzung von Schutzflächen die Festsetzung von baulichen und technischen Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ermöglicht.
47Zudem ist die in den „Sonstige Festsetzungen“ vorgesehene Ausnahme von der Beschränkung nächtlicher Warenlieferungen nicht hinreichend bestimmt. Es werden Ladetätigkeiten bei der Anlieferung mit Kleintransportern mit einem Gewicht von bis zu 2,8 t zugelassen „im Bereich der Haupteingänge oder der Anlieferzone des Discounters“, ohne dass die genaue Lage dieser Eingänge und der Anlieferzone in der Planurkunde festgelegt ist.
48Die Unwirksamkeit der „Sonstigen Festsetzungen“ zum Schallschutz führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
50Dass die das Hauptanliegen der Planung umsetzenden Festsetzungen insbesondere des Sondergebiets und der Einzelhandelsbeschränkungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können, steht außer Frage. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die unwirksamen „Sonstigen Festsetzungen“ beschlossen hätte. Diese hat er nach der Planbegründung unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in der Schalltechnischen Untersuchung als erforderlich angesehen, um die Verträglichkeit der in dem Sondergebiet zugelassenen Nutzungen mit der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung zu sichern. Entsprechende Regelungen können jedoch, wie dies übliche Praxis ist, ohne Weiteres in den Nebenbestimmungen zu der Baugenehmigung für die im Sondergebiet zulässigen Vorhaben getroffen werden. Die Verlagerung der Lösung von durch die Bauleitplanung ausgelösten Konflikten in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn dort eine Lösung möglich und sichergestellt ist. Auch angesichts des Umstandes, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung aufgezeigten und vom Rat erkannten möglichen Nutzungskonflikte im Bereich des Sondergebiets nicht die Hauptnutzung während der regelmäßigen Geschäftszeiten am Tage, sondern nur Nebennutzungen außerhalb des eigentlichen Geschäftsbetriebs in der Nacht betreffen, wäre eine Verlagerung der Lösung dieser möglichen Nutzungskonflikte in das Baugenehmigungsverfahren nicht zu beanstanden.
51Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, hinreichend bestimmt, an die Ziele der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB) und aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) sind nicht erkennbar.
52Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt die Funktion zu, die Planung im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Dieses unterliegt im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 ‑ 4 CN 4.14 ‑, juris, Rn. 10 m.w.N.
54Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Neuordnung versorgungsrelevanter Einrichtungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Ortsteil X. Bereits in dem durch den Rat gebilligten Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom Juli 2009 war für diesen Ortsteil eine Stärkung des Lebensmittelangebots empfohlen worden, da das Nahversorgungszentrum hinsichtlich des Einzelhandelsanteils seiner Versorgungsbedeutung nicht vollständig gerecht werde. Die Eigenbindung im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel könne um 20 % bis 30 % gesteigert werden durch Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes beziehungsweise eines Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment. Die Ansiedlung neuer Magnetbetriebe solle möglichst im zentralen Versorgungsbereich selbst oder in unmittelbarer Nähe dazu ermöglicht werden. Sofern dort keine geeigneten Flächen zur Verfügung gestellt werden könnten, könnten außerhalb, aber in der Nähe des zentralen Versorgungsbereichs gelegene Entwicklungsflächen in diesen aufgenommen werden. Mit der am 4. Juli 2012 vom Rat beschlossenen Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts („Nahversorgung in X. “) ist der zentrale Versorgungsbereich des Ortsteils X. dahingehend verändert worden, dass nun auch das Erweiterungsgebiet Teil des zentralen Versorgungsbereichs ist.
55Die in dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zu dem Sondergebiet sind geeignet, einen Beitrag zur Förderung und Umsetzung des dergestalt fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeptes zu leisten, ohne dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB insoweit eine ins Einzelne gehende Prüfung stattzufinden hat.
56Die Einbeziehung von Investoren in die Planung des Sondergebiets macht diese unter dem Gesichtspunkt städtebaulicher Erforderlichkeit nicht rechtswidrig. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei auch an den Wünschen eines künftigen Vorhabenträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange verfolgt. Lediglich wenn die Bauleitplanung allein privaten Interessen dient, setzt die Gemeinde das zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger und damit unzulässiger Weise ein. Für einen Verstoß gegen das von dem Antragsteller zu 1. angesprochene Kopplungsverbot ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Dass ein Vorhabenträger für den Fall einer bestimmten Angebotsplanung Interesse und Bereitschaft bekundet, diese Planung umzusetzen, stellt keine unzulässige Gegenleistung für die Bauleitplanung dar.
57Die beide Sondergebietsteile betreffenden Festsetzungen baugebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen, auch für bestimmte Sortimente, können als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, da in dem jeweiligen Sondergebietsteil nach Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Daher ist die baugebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 18, und Beschlüsse vom 9. Februar 2011 ‑ 4 BN 43.10 ‑, juris, Rn. 7, und vom 6. August 2013 ‑ 4 BN 24.13 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2015 – 7 D 52/13.NE –, juris, Rn. 52.
59Auch die den Teil SO 1 betreffende textliche Festsetzung einer Verkaufsfläche von mindestens 250 qm für Getränke ist zulässig. Sie ist dahin zu verstehen, dass der Grundstücksnutzer nicht zwingend auf mindestens 250 qm tatsächlich Getränke verkaufen muss, sondern dass hinsichtlich einer Verkaufsfläche von 250 qm eine Nutzung nur für Getränke erfolgen darf oder die Fläche ansonsten ungenutzt bleiben muss. Diese Auslegung entspricht der Planbegründung, die insoweit auf weitere Ausführungen in der aktualisierten Verträglichkeitsanalyse vom 9. Juli 2012 verweist. Damit wirkt die festgesetzte Mindestverkaufsfläche für Getränke tatsächlich als eine nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Obergrenze der höchstzulässigen Verkaufsfläche für anderweitige Nutzungen.
60Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie wie hier ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, Rn. 10 ff.
62In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, soweit er in einigen Mischgebieten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausschließt.
63Der festgesetzte Ausschluss von Vergnügungsstätten in Mischgebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten ist in Anwendung der höchstrichterlichen Maßstäbe städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die vom Rat beabsichtigte „Vermeidung von städtebaulichen Fehlentwicklungen“.
64Die in den textlichen Festsetzungen verwendeten Begriffe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente, der nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente einschließlich der Neben- und Randsortimente sind hinreichend bestimmt. Als unbestimmte Rechtsbegriffe sind sie der Auslegung zugänglich, wobei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Auslegung erst dort ihre Grenze findet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Plangebers in Widerspruch treten würde. Als Interpretationshilfe können insbesondere auch Ausführungen in der Planbegründung und sonstige Unterlagen des Aufstellungsverfahrens dienen. Danach sind die Inhalte der oben genannten Begriffe für die Planbetroffenen ausreichend erkennbar und bieten den für die Umsetzung zuständigen Behörden und den Gerichten eine hinreichende Grundlage für eine willkürfreie Handhabung. Die besagten Sortimente sind in der als Tabelle 34 in dem Einzelhandelskonzept enthaltenen Sortimentsliste für die Stadt C. („C4. Liste“) im Einzelnen aufgeführt. Das Einzelhandelskonzept wiederum ist der Planbegründung als Anlage 3 beigefügt und in deren Inhaltsverzeichnis aufgeführt.
65Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
66Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, BRS 66 Nr. 5.
68Um ein Ziel annehmen zu können, muss die Planaussage daher so bestimmt oder zumindest bestimmbar gefasst sein, dass sie im Rahmen ihrer inhaltlichen Reichweite die abschließende Abwägung gleichsam vorwegnimmt. Für die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit sowie den materiellen Gehalt des Ziels kommt es darauf an, was ihm durch Auslegung, also nach seinem objektiven Erklärungsgehalt, als verbindliche Vorgabe zu entnehmen ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010
70– 4 C 8.10 –, NVwZ 2011, 821.
71Nach Randnummer 246 des Regionalplans N. in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplans geltenden Fassung kann ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich, in dem sich das Plangebiet bei Inkrafttreten des Bebauungsplans befand, Sonderbauflächen für Einkaufszentren und Verbrauchermärkte umfassen, soweit die Standorte in das örtliche Zentrengefüge räumlich integriert sind und die Vorhaben aus städtebaulichen Gründen nicht innerhalb des Wohnsiedlungsbereiches untergebracht werden sollen.
72Es kann offenbleiben, ob es sich bei diesen einschränkenden Voraussetzungen für die Ansiedlung von Sonderbauflächen für Einkaufszentren und Verbrauchermärkte um ein Ziel der Raumordnung handelt.
73Jedenfalls waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der Planbereich ist in das örtliche Zentrengefüge räumlich integriert. Angesichts seiner Entfernung von nur rund 200 m bis 300 m zu den Geschäftslagen der I.-straße und von etwa 100 m zu dem auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. betriebenen Lebensmittelmarkt kann noch von einer integrierten, von den Nutzern fußläufig vom Ortszentrum erreichbaren Lage ausgegangen werden. Aus dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom Juli 2009 in der Form der Teilfortschreibung „Nahversorgung in X.‘“ vom Juli 2012 ergibt sich die ausreichende räumliche Integration des Plangebiets in das örtliche Zentrengefüge. Eine solche erfordert keine „optimierte Verkehrsverbindung“ zwischen der I.-straße und dem Plangebiet und wird durch die dortige Existenz vereinzelter Gewerbebetriebe nicht durchgreifend in Frage gestellt.
74Das Vorhaben sollte auch aus städtebaulichen Gründen nicht innerhalb des Wohnsiedlungsbereiches untergebracht werden. Nach den nachvollziehbaren Darstellungen in der Planbegründung hat der Rat sich für die Festsetzung des Sondergebiets entschieden, weil die nach dem Einzelhandelskonzept gebotene Vergrößerung der innerörtlichen Flächen für den Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes, weder an dem erwogenen Standort T1. Straße noch auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. als realisierbar erschien.
75Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der im Parallelverfahren aufgestellte Flächennutzungsplan stellt in seiner 28. Änderungsfassung das zuvor als „Gewerbliche Bauflächen“ dargestellte Plangebiet – ebenso wie der Bebauungsplan – als Sondergebiet SO 1 „Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)“ beziehungsweise als Sondergebiet SO 2 „Lebensmittelmarkt (Discounter)“ dar.
76Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB folgenlos. Danach ist es für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung ist nur gegeben, wenn der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen verloren hat.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 ‑ 10 D 8/08.NE ‑, juris, Rn. 58, und vom 19. Mai 2015 ‑ 10 D 115/12.NE ‑, juris, Rn. 109.
78Dies wäre hier nicht der Fall. Angesichts der beschränkten Größe des Plangebiets von knapp einem Hektar und der vorherigen Darstellung der Grundstücke als „Gewerbliche Bauflächen“ wäre die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes der Antragsgegnerin in dem hier fraglichen Bereich durch die Festsetzung des Sondergebiets nicht beeinträchtigt.
79Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) zeigt der Vortrag des Antragstellers zu 1. nicht auf.
80Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
81Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9, und vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 ‑, BRS 73 Nr. 31.
82Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
83Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung. Der Rat hat die abwägungsrelevanten Belange zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
84Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Einzelhandelskonzepte. Sie sind keine den Rat bindenden Vorentscheidungen, da ihre Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Aus der mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben bei der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen. Sie sind lediglich als ein Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der flexible Maßstab des Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung.
85Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, BVerwGE 133, 98, und vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 7.11 ‑, juris, Rn. 13.
86Der Rat hat seine Abwägungsentscheidung an dem mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 hinsichtlich des Ortsteils X. fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept orientiert, ohne dass er sich dadurch gebunden gesehen hätte. Vielmehr hat er seine damalige Abwägung ausweislich der Niederschrift erneut geprüft und bestätigt.
87Bereits in dem Einzelhandelskonzept vom Juli 2009 war für X. eine Stärkung des Lebensmittelangebots zur Stärkung der Eigenbindung im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel empfohlen worden, da das Nahversorgungszentrum hinsichtlich des Einzelhandelsanteils seiner Versorgungsbedeutung nicht vollständig gerecht werde.
88In der Begründung zu dem Bebauungsplan sind die verschiedenen durch die Organe der Antragsgegnerin geprüften Varianten zur Ausweitung der Nahversorgung ausführlich dargestellt und bewertet worden. Dabei hat sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Teilfortschreibung ihres Einzelhandelskonzepts und der Veränderung des zentralen Versorgungsbereichs gutachterlich beraten lassen. Gemäß der in diesem Zusammenhang erstellten Verträglichkeitsanalyse wurde eine Ausweitung des Lebensmitteleinzelhandels innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs beziehungsweise unmittelbar daran angrenzend bevorzugt, erwies sich aber nach Einschätzung des Umwelt- und Planungsausschusses und des Rates, letztlich als nicht realisierbar.
89Die Frage, ob der zentrale Versorgungsbereich auf das Erweiterungsgebiet auszudehnen und im westlichen Ortskern zu verkleinern war, lag im freien planerischen Ermessen des Rates, der sich in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden hat. Zur Festlegung der Zentrenstruktur innerhalb einer Gemeinde gehört auch die konzeptionelle Entscheidung, die räumlichen Ausdehnungen der jeweiligen Versorgungszentren entsprechend ihrer tatsächlichen und/oder gewollten Versorgungsbedeutung und im Verhältnis zu den zu versorgenden Teilen des Gemeindegebietes und der Versorgungszentren untereinander zu bestimmen. Dass die insoweit getroffene konzeptionelle Entscheidung des Rates hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nicht vertretbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
90Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist ein gewichtiges städtebauliches Ziel. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken, zum Beispiel um die gemeindlichen Versorgungszentren beziehungsweise die örtliche Nachversorgungsquote zu stärken.
91Dass die durch die Festsetzung des Sondergebiets zugelassene Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment und eines Lebensmitteldiscountmarktes in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang nach den eingeholten gutachterlichen Untersuchungen und Prognosen den Fortbestand eines oder beider damals vorhandener Lebensmittelmärkte angesichts der zu erwartenden Umsatzumverteilung faktisch gefährden konnte, bedingt keinen Abwägungsfehler. Der Rat durfte insbesondere berücksichtigen, dass der Betreiber des auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. angesiedelten Lebensmittelmarktes nach eigenen Angaben den Mietvertrag gekündigt und eine Betriebsverlagerung in das Sondergebiet SO 1 favorisiert hatte.
92Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind durch den Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ebenso wenig unangemessen beeinträchtigt wie durch die Festsetzung des dem Lebensmitteleinzelhandel dienenden Sondergebiets. Trotz des Ausschlusses von zentren- und von nahversorgungsrelevanten Sortimenten verbleibt in den betroffenen Mischgebieten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte.
93Dass der Rat seine ursprünglichen Präferenz für eine Ausweitung des innerhalb des früheren zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Lebensmitteleinzelhandels im Laufe der Planungen relativiert und schließlich aufgegeben hat, beruht auf der fehlenden Realisierbarkeit und der im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Vorteile des Sondergebiets auf dem vormaligen Raiffeisengelände. Durch die Verkaufsflächenbegrenzungen innerhalb des SO 1 sind die zu erwartenden Umverteilungseffekte begrenzt. Dass der in dem SO 2 zulässige Lebensmitteldiscountmarkt seine Umsätze nicht allein aus der bisher aus dem Stadtgebiet abfließenden Kaufkraft erzielen wird, sondern diese Umsätze auch zulasten des westlich des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelten Lebensmittelmarktes getätigt werden, hat der Rat nicht in Abrede gestellt. Nach der Verträglichkeitsanalyse vom 5. Juli 2011 trägt der Lebensmitteldiscountmarkt zur Steigerung der Angebotsvielfalt bei, bedingt aber auch geringe Umsatzumverteilungen in X. Die beiden in dem Sondergebiet anzusiedelnden Einzelhandelsbetriebe führten zwar zu einer nachhaltigen Verschiebung der nahversorgungsrelevanten Strukturen, würden den Bestand des Ortskerns allerdings nicht nennenswert beeinträchtigen, sondern nur dortige Entwicklungsmöglichkeiten schmälern.
94Dass die Planungen von vornherein auf eine Festsetzung des Sondergebietes festgelegt und nicht ergebnisoffen geführt worden wären, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1. bestreitet nicht, dass ihm im März 2011, also anderthalb Jahre vor der im September 2012 beschlossenen öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, für die beabsichtigte Erweiterung des Lebensmittelmarktes auf seinem Grundstück ein Bauvorbescheid erteilt worden war, der aber nicht ausgenutzt wurde.
95Auch geht der Einwand des Antragstellers zu 1. fehl, das Erweiterungsgebiet sei kein integrierter Standort. Bei der Zulassung von zentrenrelevantem Einzelhandel in städtebaulich integrierten Lagen handelt es sich um eine planerische Entscheidung des Rates, sodass insoweit auch eine Auslegung des Begriffs der integrierten Lage unter Berücksichtigung der planerischen Erwägungen des Rates und nicht allein nach einem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs vorzunehmen ist.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 8 A 10715/12 –, juris, Rn. 68.
97Das Erweiterungsgebiet war schon in der Verträglichkeitsanalyse wegen seiner fußläufigen Nähe zu den Geschäftslagen an der I.-straße und zu dem damaligen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. willkürfrei als noch städtebaulich integrierte Lage eingestuft worden. Darüber hinaus grenzt es im Westen und Norden an Wohnbebauung, was für eine integrierte Lage unabdingbar ist. Dass sich die damals in X. vorhandenen Verkaufsflächen im damaligen zentralen Versorgungsbereich konzentrierten, steht der ausreichenden räumlichen Integration des Erweiterungsgebiets nicht entgegen. Eine solche erfordert insbesondere keine „optimierte Verkehrsverbindung“ zwischen der I.-straße und dem Plangebiet.
98Ob der zunächst alternativ betrachtete Standort an der T1. Straße in der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts zu Unrecht nicht dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnet worden war, kann offenbleiben. Der Rat ist aus den bereits genannten Gründen in nicht zu beanstandender Weise von einer nicht hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen tatsächlichen Realisierung der gewollten Einzelhandelsbetriebe an jenem Standort ausgegangen. Im Übrigen wurde der Standort in der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzepts zutreffend als „in unmittelbarer Nähe zum zentralen Versorgungsbereich“ gelegen beschrieben.
99Der Rat durfte bei der Standortwahl selbstverständlich auch die städtebaulich relevanten Aspekte der Erschließung und der Verkehrsbelastung an der T1. Straße berücksichtigen. Ausweislich der Planbegründung waren diese Aspekte für die Zurückstellung dieses Standortes aber nicht ausschlaggebend, sondern – wie bereits angesprochen – Zweifel an einer tatsächlichen Realisierung der gewollten Einzelhandelsbetriebe.
100Ob der Rat zur weiteren Steuerung des großflächigen Einzelhandels künftig Beschränkungen des auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. zulässigen Einzelhandels festsetzen wird, ist nicht Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens.
101Soweit der Antragsteller zu 1. rügt, der Rat habe die ursprünglich geplante Festsetzung seines Grundstücks als Sondergebiet für den Einzelhandel unterlassen, ist nicht ersichtlich, weshalb dies abwägungsfehlerhaft sein soll. Durch den Bebauungsplan wurde die für sein Grundstück festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche zu Gunsten des dort nach Sortimenten unbeschränkt zulässigen Einzelhandels erweitert. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) hatte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 vorgetragen, für die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes auf seinem Grundstück bedürfe es nicht der Ausweisung eines Sondergebietes, eine solche sei eine nachteilige Beschränkung seiner Eigentumsfreiheit. Daraus, dass er mit diesem Einwand die damals bei Festsetzung eines Sondergebiets vorgesehene Beschränkung der zulässigen Sortimente verhindern wollte, folgt kein Abwägungsfehler hinsichtlich des Verzichts auf die Festsetzung eines Sondergebiets. Die vom Rat beabsichtigte Ausweitung der lokalen Einzelhandelsflächen war auf dem dortigen Grundstück nach seiner willkürfreien Einschätzung nicht in ausreichendem Maße zu realisieren.
102Mit dem Vortrag, die Wahl der Angebotsplanung statt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei wegen des Risikos einer ausbleibenden Verwirklichung ermessensfehlerhaft, zeigt der Antragsteller zu 1. keinen zur Unwirksamkeit der Planung führenden Abwägungsmangel auf. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt einen entsprechenden Antrag und die Bereitschaft des Vorhabenträgers zum Abschluss eines Durchführungsvertrages voraus. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, einen Privaten zum Abschluss eines Durchführungsvertrages für ein aus städtebaulichen Gründen gewolltes Vorhaben anzuhalten. Im Übrigen ist eine attraktive, ausgewogene und an den realen Bedürfnissen orientierte Angebotsplanung ein hinreichend adäquates Instrument zur Umsetzung städtebaulicher Ziele des Plangebers.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
104Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
105Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines in zweiter Baureihe gelegenen Einfamilienhauses.
3Der Kläger ist Eigentümer des etwa 440 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 6, Flurstück 3008, mit der Bezeichnung Alte N.----straße 20a. Das Nachbargrundstück bestand ursprünglich aus der Parzelle 3009 mit der postalischen Bezeichnung Alte N.----straße 20, die im September 2011 in die Parzellen 6292 und 6293 geteilt wurde. Die Grundstücke sind straßenseitig jeweils mit der Hälfte eines Doppelhauses bebaut. Im Hinterland des Flurstücks 3008 steht grenzständig zum genannten Nachbargrundstück ein Gebäude, das zeitweise auch zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Abstand zwischen der Alten N.----straße und der rückwärtigen, nordwestlichen Wand des Gebäudes beträgt etwa 49 m. Die Grundstücke liegen an der Nordseite der Alten N.----straße in C. H. -S. . Sie stoßen mit der Nordgrenze an die Stadtgrenze zu L. . Der rückwärtige Bereich der Grundstücke ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt.
4Das Doppelhaus Alte N.----straße 20/20a wurde durch Bauschein vom 26. August 1959 genehmigt. Als Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung wurde verfügt:
5„Die auf dem Grundstück befindlichen Behelfsheime und Schuppen sind bis zur Gebrauchsabnahme abzubrechen. Die Gebrauchsabnahme wird von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht.“
6Der bei den Vorlagen befindliche Lageplan vom 23. März 1959 weist als Hausnummer 20 auch ein Gebäude im Hinterland des heutigen Flurstücks 3008 auf, welches mit dem handschriftlichen Vermerk „Abbruch“ versehen ist. Am 25. Oktober 1962 fand eine Teil-Gebrauchsabnahme in Bezug auf die westliche Hälfte des Doppelhauses statt.
7Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20 und 20a mit einer Gesamtfläche von ca. 8 m × 12 m. Nach den Bauzeichnungen sollte das Gebäude je zur Hälfte, mit einem Versatz von etwa 3 m, auf den bisherigen Flurstücken 3008 und 3009 stehen und durch die Grundstücksgrenze in Längsrichtung geteilt sein. Die Erschließung war - unter Abbruch einer bestehenden grenzständigen Garage - über das bisherige Flurstück 3009 vorgesehen. Nach einer Anhörung durch den Beklagten vom 16. Februar 2012, in der eine abschlägige Bescheidung des Antrags angekündigt wurde, reichte der Kläger Bauvorlagen zu einem von Grundfläche und umbautem Raum reduzierten Vorhaben ein. Die Grundfläche belief sich nunmehr auf 8 m × 10,5 m. Das Gebäude wies nach der Planung entlang der Grundstücksgrenze einen Versprung auf. Die Bautiefe belief sich von der Straßenbegrenzung der Alten N.----straße aus gemessen auf 56 bzw. 58,5 m. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewertende Vorhaben füge sich als vorbildlose und planungsrechtlich unerwünschte Bebauung des Hinterlands nicht im Sinne der genannten Vorschrift ein. Werde es zugelassen, könnten vergleichbare Vorhaben im Bereich der Grundstücke Alte N.----straße 12,14, 16,18 und 22 nicht verhindert werden.
8Der Kläger hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß sowie hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei daher bauplanungsrechtlich zuzulassen. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde gebildet durch die südliche Bebauung an der Straße C1. sowie die beidseitige Bebauung an der Alten N.----straße . Auf der Südseite der Alten N.----straße sei Hinterlandbebauung Gang und Gäbe. In dem Dreieck, gebildet von den Straßen C1. , Alte N.----straße und der Stadtgrenze, seien mehrere Grundstücke mit Hinterlandbebauung anzutreffen. Schließlich genieße die vorhandene Bebauung im Hinterland seines Grundstücks Bestandsschutz und gehöre ebenfalls zur prägenden Umgebungsbebauung. Besagtes Gebäude sei nicht mehr das Behelfsheim aus der Nachkriegszeit. Vor etwa acht Jahren habe eine bauliche Änderung stattgefunden. Ein Gebäudeteil sei abgerissen, eine Terrasse sei angebaut worden. Dies sei angesichts der prägenden Wirkung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Alte N.----straße 24a und C1. 65 seinerzeit auch materiell legal gewesen. Die auf dem Grundstück C1. 65 geduldete Bebauung sei als Vorbild berücksichtigungsfähig.
10Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20/20a in 51427 C. H. S. , Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 sowie 6292 und 6293 zu erteilen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Zur maßgeblichen Umgebungsbebauung zähle nicht die Bebauung südlich der Alten N.----straße . Für das offenbar zu Wohnzwecken genutzte, im Hinterland der Parzelle 3008 gelegene Gebäude liege keine Genehmigung vor. Vielmehr sei seine Beseitigung bereits im Genehmigungsverfahren von 1959 zur Nebenbestimmung gemacht worden. Wegen der augenscheinlichen Wohnnutzung werde die Erteilung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens geprüft. Das im Hinterland des Flurstücks 1627/2 (Alte N.----straße 24a) gelegene Gebäude sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 belegt. Entsprechendes gelte im Ergebnis für die nicht genehmigte Bebauung im Hinterland der Parzelle 5340 (Grundstück C1. 65). Die Wohnnutzung eines als Hühnerstall genehmigten Gebäudes sei in dem Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 11 K 4665/12 und 11 K 5058/12 ebenso aufgegeben wie die Wohnnutzung des als Scheune genehmigten Gebäudes.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
16Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein.
17Als maßgebliche Umgebung komme nur die Bebauung innerhalb eines Dreiecks in Betracht, welches von der Stadtgrenze zu L. , der Straße C1. , südliche Straßenseite Hausnummer 55a Ecke Alte N.----straße , sowie der Alten N.----straße , nördliche Straßenseite, Nr. 4 bis 28 gebildet werde. Die Bebauung an der Südseite der Alten N.----straße , soweit sie durch diese überhaupt erschlossen werde, Hausnummer 1-17, präge den bodenrechtlichen Charakter des streitbefangenen Grundstücks demgegenüber nicht mit.
18Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich unstreitig nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich hinsichtlich des allein streitigen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre auch die südliche Seite der Alten N.----straße . Diese weise die gleiche bauliche Struktur auf wie die nördlich gelegene Bebauung. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bilde die nördlich gelegene Bebauung keinen Riegel, der eine Abgrenzung verschiedener Bereiche bewirke. Die Alte N.----straße habe damit eine die nördlich und die südlich gelegene Bebauung verbindende Wirkung. Auf Grundstücksgrößen und Grundstücksgrenzen komme es für die Prüfung nicht an. Abgesehen davon bestünden insoweit zwischen den Bereichen nördlich und südlich der Alten N.----straße aber auch keine wesentlichen Unterschiede. In dieser Umgebung füge sich das Vorhaben im Hinblick auf das genannte Merkmal ein. Hinterlandbebauung bestehe insbesondere auf den Grundstücken an der Südseite der Alten N.----straße . Allerdings fänden sich auch innerhalb des Dreiecks, das von der Alten N.----straße , der Straße C1. und der Stadtgrenze zu L. gebildet werde, ausreichende Vorbilder. Zunächst sei das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück selbst ein Vorbild. Dieses Bestandsgebäude habe nicht durchgehend im Widerspruch zum materiellen Baurecht gestanden, es sei jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Änderung vor etwa acht Jahren, etwa 2006 bis 2008, materiell legal gewesen. Es sei ein Gebäudeteil abgerissen und eine Terrasse angebaut worden. Dies sei damals nach § 34 BauGB materiell legal gewesen. Damals habe es auch Vorbilder gegeben, die zu einer Zulässigkeit der Bebauung geführt hätten. Es habe seinerzeit die Hinterlandbebauung Alte N.----straße 24a und C1. 65 als Vorbild gedient. Zudem sei auch das gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 2013 geduldete Gebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Es sei nach dem damit bestehenden außergerichtlichen Vergleich zur Nutzung zu Aufenthaltszwecken für 20 Jahre geduldet, damit sei seine Beseitigung nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundsätze absehbar. Auch sei die Erschließung über die Parzellen 6292 und 6293 bzw. über die Parzelle 3008 gesichert.
19Der Kläger beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Alte N.----straße 20/20 a, 51427 C. H. (Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 und 6292) zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht habe die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung zutreffend abgegrenzt. Innerhalb dieser Umgebung füge sich das Vorhaben nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück komme nicht als Vorbild in Betracht. Es sei auch zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt klar gewesen, dass der Gebäudebestand von der Beklagten nicht geduldet werde. Ebenso wenig sei die Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Die geduldete Nutzung eines Teils der Baulichkeiten als Aufenthaltsraum sei nicht maßgeblich. Der weitere rückwärtige Gebäudebestand sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung belegt. Der umgebaute Aufenthaltsraum sei optisch und funktional nur als untergeordnete Nebenanlage zu werten und könne daher kein Vorbild für eine Hauptnutzung auf dem Vorhabengrundstück sein. Das Vorhaben des Klägers begründe auch bodenrechtlich relevante Spannungen.
24Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 21. Oktober 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Grundstück des Klägers, zu den Grundstücken Alte N.----straße 24/24a und C1. 65 sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des VG Köln - 11 K 5058/12 - und - 11 K 4665/12 - (Anfechtungsklagen gegen die Beseitigungsanordnung bzw. Duldungsverfügung in Bezug auf rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück C1. 65) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
27Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Senat legt dieser Beurteilung die übereinstimmende Ansicht der Beteiligten zugrunde, dass das Vorhabengrundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen für den begehrten Vorbescheid sind deshalb nicht erfüllt, weil sich das Vorhaben wegen des geplanten Standorts entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
28Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu 1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu 2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu 3.).
291. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564.
31Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
33Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328.
35Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung in dem Dreieck zwischen der nördlichen Seite der Alten N.----straße , der Stadtgrenze zwischen L. und C. H. und der Straße C1. erfasst. Dieser Bereich prägt das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen und wird andererseits auch durch Bebauung auf dem Vorhabengrundstück geprägt.
36Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung südlich der Alten N.----straße nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen.
37Dies ergibt sich zwar nicht schon aus einer trennenden Wirkung dieser Straße.
38Maßgeblich für diese Abgrenzung ist hier vielmehr die unterschiedliche Bebauungsstruktur in den Bereichen nördlich bzw. südlich der Alten N.----straße unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris.
40Eine solche Grenze verläuft hier entlang der Alten N.----straße . Das Baugebiet südlich der Alten N.----straße weist in Bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine in wesentlicher Hinsicht andere Struktur auf als das Gebiet nördlich der Alten N.----straße . Wie sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ergibt, ist der Bereich maßgeblich geprägt durch die bestehende Bebauung auch im Hinterland, die im Wesentlichen durch bestehende Stichwege erschlossen wird. Demgegenüber vermittelt das nördlich der Alten N.----straße gelegene Gebiet den Eindruck eines überwiegend durchgrünten geschlossenen Ruhe- und Erholungsbereichs, der weitgehend von prägenden Hauptnutzungen frei ist und eine Übergangszone zu dem nordwestlich anschließenden Außenbereichsstreifen markiert, der sich im Bereich der Stadtgrenze zwischen C. H. und L. zwischen dem westlich gelegenen Wald in Richtung auf die Straße C1. erstreckt.
41Diese städtebauliche Zäsur wird durch die straßennahe Baustruktur verstärkt. Die Bebauung auf der Südseite wird nach dem Eindruck des Berichterstatters optisch durch die Gebäude auf den Grundstücken 11 bis 15 dominiert, die den Eindruck freistehender Einzelhäuser großzügigeren Zuschnitts vermitteln. Dadurch unterscheidet sich dieser Bereich in wesentlicher Hinsicht von dem durch kleinere Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Bereich der Bebauung an der nördlichen Seite der Alten N.----straße im Bereich des Gebäudes des Klägers.
42Diese städtebauliche Zäsur wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass es weitgehend an Blickbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude Alte N.----straße 20/20a und dem genannten Bereich südlich der Alten N.----straße fehlt. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt.
43Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853.
44Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30. 78 - , BRS 36 Nr. 56 = BauR 1981, 170,
46folgt keine andere Beurteilung. Aus den Ausführungen in dieser Entscheidung ergibt sich zwar, dass auch eine Bebauung prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb eines Straßengevierts haben kann, die jenseits der das Geviert umgebenden Straßen liegt. Damit ist aber nicht vorgegeben, dass in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche generell die Bebauung in Gebieten jenseits angrenzender Straßen zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. Dies hängt vielmehr von der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab, die hier in der oben dargelegten Weise vorzunehmen ist.
472. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben des Klägers in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
48Das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a ist nach den maßgeblichen Grundsätzen hier außer Betracht zu lassen. Es ist nach den vorliegenden Akten nicht genehmigt und mit einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung belegt.
49Zwar sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Bebauungen unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen kommt es aber darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und zu erwarten ist.
50Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung.
51Gemessen an diesen hinreichend geklärten Grundsätzen ist das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers zu berücksichtigen, weil seine Beseitigung durch die vorliegende bestandskräftige Beseitigungsanordnung bereits verlangt worden und mithin ohne Weiteres absehbar ist. Dies ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Beseitigungsanordnung von der Beklagten erst nach Beantragung des Vorbescheids, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erlassen wurde und bestandskräftig geworden ist. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist im vorliegenden, auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Vorbescheids gerichteten Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Dass in diesem maßgeblichen Zeitpunkt die genannten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Baubestands auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Alte N.----straße 24a vorliegen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufgezeigt.
52Auch die beiden am südwestlichen Rand des Grundstücks C1. 65 gelegenen Baukörper, in Bezug auf die ebenfalls eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom 3. Juli 2012 vorliegt, sind nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen.
53Ob das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Klägers als prägende Bebauung berücksichtigungsfähig ist, erscheint, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert worden ist, zweifelhaft; dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
54Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die nunmehr für 20 Jahre geduldete Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 mit der Nutzung als Aufenthaltsraum als Vorbild in Betracht kommt,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86,
56oder ob es sich, wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, nur um eine Nebenanlage handelt und schon deshalb keine prägende Wirkung vorliegt.
57Selbst wenn das genannte rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück C1. 65 und das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als maßgebliche Bebauung zu berücksichtigen ist, fehlt es gleichwohl an einem ausreichenden Vorbild für die geplante Bebauung.
58Das auf dem Lageplan dargestellte Vorhaben reicht nämlich, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden ist, wesentlich weiter in den rückwärtigen Bereich als das genannte Vorbild auf dem Vorhabengrundstück. Stellt man auf die jeweils erschließende Verkehrsanlage ab,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79,
60beträgt dessen Bautiefe nach den Bauvorlagen etwa 56 bzw. 58,5 m. Demgegenüber erreicht das rückwärtige Bestandsgebäude danach nur eine Bautiefe von knapp 49 m. Das in erheblicher Entfernung gelegene, längerfristig geduldete rückwärtige Gebäude C1. 65 verfügt ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials nicht über das erforderliche städtebauliche Gewicht, um die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche weiter in den rückwärtigen Bereich zu verschieben.
61Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Standort des Vorhabens, der einen geringeren Abstand zur Erschließungsanlage einhält, zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führte. Für ein solches anderes Vorhaben bedürfte es ohnehin zunächst eines neuen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrags, der auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu bescheiden wäre.
623. Das Vorhaben, das sich nach den vorstehenden Ausführungen mithin nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig.
63Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
65Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Dies betrifft jedenfalls die Bebauung auf den westlich angrenzenden Nachbargrundstücken Alte N.----straße 22 und 24 sowie auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Alte N.----straße 18.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a X. -C. positiv zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels (mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen) auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68 (G. -F. -Allee 360-366a; im Folgenden: Vorhabengrundstück), nachdem ihr während des laufenden Berufungsverfahrens bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit knapp 800 qm Verkaufsfläche (zuzüglich eines 92,02 qm großen sog. Bake-Off-Bereichs) und 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück erteilt worden ist.
3Das Vorhabengrundstück befindet sich in rückwärtiger Lage eines sechsgeschossigen, vornehmlich zur Wohnnutzung genutzten Gebäudes. Die rückwärtige Hoflage ist von der G. -F. -Allee über eine Hofeinfahrt erschlossen und kann ebenfalls von der südlich gelegenen, als Einbahnstraße verlaufenden X1.----------straße angefahren werden. Die G. -F. -Allee verläuft in diesem Bereich vierspurig (zwei Fahrstreifen pro Richtung), wobei die beiden Fahrtrichtungen durch einen breiten Grünstreifen in der Mitte getrennt werden. Darüber hinaus befinden sich zum Teil Parktaschen an den Seiten der Allee. Die Südseite der Allee, auf der auch das Vorhabengrundstück liegt, ist in diesem Bereich geprägt von fünf- bis sechsgeschossigen Gebäuden, die im Erdgeschoss verschiedene Geschäfts-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen aufweisen und in den darüber liegenden Geschossen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die westlich des Vorhabens gelegene F1.----straße und die östlich gelegene F2.-----straße werden vor allem zu Wohnzwecken genutzt. An der südlich verlaufenden X1.----------straße befinden sich neben der Wohnnutzung u.a. ein Dachdeckerbetrieb, eine Sanitätshandlung, eine Tankstelle, eine Kfz-Servicewerkstatt und ein Gebrauchtwagenhandel sowie ein Verleih für Baumaschinen.
4Auf der dem Vorhaben nördlich gegenüber liegenden Seite der G. -F. -Allee befand sich zunächst unter der Hausnummer 367-369 ein großes Schuhgeschäft. Zwischenzeitlich ist der Betrieb durch einen Handel für Gastronomiebedarf, Lebensmittel und Getränke ersetzt worden ist. Ferner finden sich dort eine Mietautowerkstatt und verschiedene weitere gewerbliche Nutzungen. Der Bebauungsplan Nr. weist diesen Bereich (im Osten begrenzt durch die X2.-----straße ) als Kerngebiet aus.
5Das Vorhabengrundstück liegt nach der Zentrenabgrenzung des Regionalen Einzelhandelskonzepts für das C1. T. vom 25. August 2006, erstellt im Auftrag des Regionalbüros C2. T. von der C3. Unternehmensberatung GmbH (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) teilweise (mit der zur G. -F. -Allee ausgerichteten Hälfte) innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “. Dieser erstreckt sich auf einer Länge von ca. 900 m in ost-westlicher Richtung entlang der G. -F. -Allee. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs finden sich u.a. ein B. -Discountmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 830 qm) sowie ein S. -Supermarkt (mit einer Verkaufsfläche von 600 qm). Das Vorhabengrundstück wird von keinem Bebauungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Mischgebiet dar.
6Im weiteren Verlauf der G. -F. -Allee nach Osten schließt sich nach etwa 850 m das Gebiet „B1. Markt“ und „Werth“ (im Wesentlichen eine Fußgängerzone) an, das das Einzelhandelskonzept als Hauptzentrum „X. -C. “ darstellt. In einer Entfernung von ca. 300 m Luftlinie nordöstlich des Vorhabengrundstücks, jenseits der X3. , befindet sich der Standortbereich „V1. “. Größter Lebensmittelanbieter ist dort ein großer B2. -Verbrauchermarkt (mit einer Verkaufsfläche von über 2.000 qm), der über einen mehr als 1.000 qm großen separaten Getränkemarkt verfügt. Zudem ist dort ein B. -Discountermarkt mit einer Verkaufsfläche von rund 850 qm ansässig.
7Unter dem 10. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids. Dazu formulierte die Klägerin die Frage: „Auf dem bestehenden Grundstück G. -F. -Allee 360-366a ist der Abbruch der bestehenden Hallen-/Bürogebäude und die Errichtung eines M. -Verbrauchermarkts mit 1000 qm Verkaufsfläche geplant. Ist diese Baumaßnahme Bau-und Planungsrechtlich zulässig?“.
8Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2011 mit, sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so dass die Bauanfrage auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen sei. Im Hinblick auf die in der Örtlichkeit vorhandene Umgebungsbebauung sei dieser Bereich als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzuordnen. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO dienten grundsätzlich der Unterbringung von Wohnen sowie von das Wohnen nicht störendem Gewerbe. Wegen der Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm handele es sich nicht um einen mischgebietsverträglichen Einzelhandelsbetrieb, sondern um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, der in der Regel in ein Kerngebiet oder ein Sondergebiet zu verweisen sei. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung bis zum 22. April 2011, insbesondere zu der Frage, ob Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünsche. Andernfalls werde sie den Vorgang einstellen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, stellte die Beklagte die weitere Bearbeitung des Antrags ein. Mit Bescheid vom 27. Juli 2011, der Klägerin nach eigenen Angaben am 29. Juli 2011 zugegangen, bestätigte sie die Einstellung des Verfahrens und verlangte von der Klägerin die Zahlung von 4.576,80 Euro als Bearbeitungsgebühr.
9Die Klägerin hat am 26. August 2011 Klage erhoben (zunächst mit dem Ziel, im Wege der Untätigkeitsklage eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage zu erreichen). Am 29. August 2011 hat sie ausdrücklich erklärt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 in das Verfahren einzubeziehen, da dieser die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage beinhalte.
10Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der geplante Lebensmittelmarkt sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der BauNVO; sie sei insbesondere nicht als Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 6 BauNVO einzuordnen. Die nähere Umgebung sei diffus geprägt. Jedenfalls in qualitativer Hinsicht überwiege die gewerbliche Nutzung die Wohnnutzung. Das geplante Vorhaben finde sein Vorbild in den an der Straße V1. ansässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben B2. und B. , zumindest aber in dem an der nördlichen Seite der G. -F. -Allee gelegenen, großflächigen Schuhlagerverkauf (T1. ). Die G. -F. -Allee habe auch keine trennende Wirkung, da die Bebauung auf beiden Seiten einheitlich strukturiert sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gelte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, weil nachteilige Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 nicht zu erwarten seien. Der geplante Standort des Lebensmittelmarkts liege innerhalb des im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs mit dem Schwerpunkt Nahversorgung. Der Standort liege verbrauchernah und sei städtebaulich integriert. Nachteilige Auswirkungen auf den Verkehr seien nicht zu erwarten. Das Vorhaben habe auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360, 366a X. (Az. 105.27 – 00933/11) positiv zu bescheiden.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei der G. -F. -Allee handele es sich aufgrund ihrer Breite und Ausgestaltung um eine Straße mit trennender Wirkung für die Gebietseinschätzung. Das Geviert G. -F. -Allee/ F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße stelle ein Mischgebiet dar, in dem das geplante Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sei. Der B2. - und der B3.---markt hätten schon deshalb keine Vorbildwirkung, weil sie zu weit von dem Vorhabengrundstück entfernt seien.
16Mit Urteil vom 24. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem geplanten Vorhaben der Klägerin stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Es sei seiner Art nach in einem Mischgebiet unzulässig. Es handele sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO als widerlegt anzusehen.
17Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Verkaufsstätte (M. -Markt) und Neubau einer Stellplatzeinhausung auf dem Vorhabengrundstück. Die zu der Baugenehmigung gehörenden Baubeschreibungen und Pläne weisen eine Verkaufsfläche von 799,94 qm nach (bestehend aus Ausgangs-, Eingangsschleuse, Verkaufsraum und Vorraum Pfand). Mit Nachtragsgenehmigung vom 31. Januar 2013 genehmigte die Beklagte die Erweiterung eines vorhandenen sog. Bake-Off-Bereichs von 55,16 qm auf 92,02 qm. Die Geschossfläche des genehmigten Vorhabens beträgt 1.601 qm. Zudem ist die Errichtung von (nunmehr) 101 Stellplätzen geplant (davon sind nach der Baugenehmigung 80 Stellplätze bauordnungsrechtlich zwingend nachzuweisen). Das Gebäude ist bereits errichtet. Der M. -Markt wurde am 2. Dezember 2013 eröffnet.
18Mit Beschluss vom 2. April 2013 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens hatte die Klägerin u.a. eine Auswirkungsanalyse der C3. Handelsberatung GmbH aus August 2012 zu der geplanten Verkaufsflächenerweiterung sowie eine ergänzende Stellungnahme der C3. Handelsberatung GmbH vom 7. Dezember 2012 vorgelegt. Vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem eine (aktualisierte) Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines M. -Lebensmittel-Discountmarkts aus November 2013 vorgelegt. Im Weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass sie die weiter verfolgte Bauvoranfrage vom 10. Dezember 2010 mit Blick auf den inzwischen errichteten und in Betrieb genommenen M. -Markt allein noch auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung bzw. des Betriebs eines M. -Markts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen auf dem bezeichneten Vorhabengrundstück bezieht.
19Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin zuletzt im Wesentlichen vor:
20Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der geplante Lebensmittelmarkt sei gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde nicht durch das Straßengeviert G. -F. -Allee/F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße bestimmt. Vielmehr seien auch die Nutzungen nördlich der G. -F. -Allee zu berücksichtigen. Der G. -F. -Allee komme auch keine Zäsurwirkung zu. Denn die Bebauungs-und Nutzungsstruktur sei auf Höhe des Vorhabengrundstücks auf beiden Seiten der Allee gleich. Die dergestalt abgegrenzte Umgebungsbebauung sei als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einzuordnen. In dieser bilde der auf dem Grundstück G. -F. -Allee 369 ansässige, großflächige Schuh-Lagerverkauf („T1. “) auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Vorbild. Als weitere Vorbilder seien die an der Straße V1. ansässigen Märkte B2. und B. zu berücksichtigen.
21Selbst wenn man lediglich das vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Straßengeviert für maßgeblich erachtete, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Denn die Voraussetzungen für eine Widerlegung der Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO seien erfüllt. Von der Rechtsprechung sei eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienten, bereits bejaht worden. Hiernach sei die Erweiterung eines der Nahversorgung dienenden Lebensmittelmarkts in die Großflächigkeit in einem Mischgebiet zulässig, wenn der Betrieb als Teil eines zentralen Versorgungsbereichs der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung diene und die prognostizierte Verkehrszunahme sich als verträglich erweise. Nach diesen Maßstäben sei vorliegend ein in städtebaulicher Hinsicht atypischer Sachverhalt gegeben. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das geplante Vorhaben keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden habe. Die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung werde nicht tangiert. Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ und damit in integrierter Lage. Aufgrund des hohen Bevölkerungspotentials in dem dicht besiedelten Stadtteil X. -V. habe das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Ebenso wenig werde die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln beeinträchtigt. Dies werde bestätigt durch die Auswirkungsanalyse der C3. -Handelsberatung aus August 2012. Darin sei dargelegt worden, dass in einem 700 m-Radius um das Vorhabengrundstück ca. 15.600 Einwohner (Zone I), im erweiterten Einzugsbereich, der die westlich angrenzenden Wohnquartiere umfasse, weitere 5.540 Einwohner (Zone II) ansässig seien. Bei einem Pro-Kopf-Ausgabewert in X. in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten von 2.376,80 Euro errechne sich ein Nachfragevolumen von rund 37,1 Mio. Euro in Zone I. Die Umsatzerwartung betrage bei einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von rund 6.000 Euro/qm Verkaufsfläche ca. 6 Mio. Euro. Dabei hätten die Gutachter den zu erwartenden jährlichen Mehrumsatz aus der Verkaufsflächenerweiterung um 200 qm auf rund 1,2 Mio. Euro prognostiziert. Aus dem fußläufigen Einzugsbereich werde nach der Auswirkungsanalyse ein Umsatz von rund 3,7 Mio. Euro im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente generiert. Dies entspreche einer sortimentsspezifischen Kaufkraftbindung von ca. 10 %. In Anbetracht des prognostizierten Gesamtumsatzes entspreche dies einem Umsatz- bzw. Kundenanteil von ca. 74 %. Diese hohe Kundenanbindungsquote im fußläufigen Einzugsbereich (700 m-Radius) belege, dass das geplante Vorhaben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln diene. Auswirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich „Hauptzentrum C. “ gingen von dem Vorhaben nicht aus. Nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalysen sei in dem Hauptzentrum C. von einer Umverteilungsquote von höchstens 1 % auszugehen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Auswirkungsanalysen der C3. griffen sämtlich nicht durch. Auch aus der aktualisierten Auswirkungsanalyse gehe hervor, dass Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu befürchten seien. Es bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr nicht vorlägen. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme der C4. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH vom 5. Juli 2012 zum Verkehrsgutachten vom 28. Juni 2012 betreffend die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm belegt. Unter der Annahme, dass 90 % der Fahrten über die G. -F. -Allee und nur 10 % über die X1.----------straße erfolgten, kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass für die von dem Vorhabengrundstück in die G. -F. -Allee rechts einbiegenden Fahrzeuge eine Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) gegeben sei.
22Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen, die von den Stellplätzen des Markts ausgingen, ausgeschlossen sei. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme des Büros H. + Partner Ingenieure vom 3. Juli 2012 zur schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 betreffend die Ansiedlung eines M. -Markts mit 800 qm Verkaufsfläche belegt. In der schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 sei dargelegt worden, dass an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3, G. -F. -Allee 360, 366 bzw. 374, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für MI-Gebiete um mindestens 2,2 dB (A) unterschritten würden. Die Maximalpegel würden ebenfalls gewahrt. Eine Erhöhung der vorhandenen Verkehrsgeräusche um 3 dB (A) durch den planinduzierten Mehrverkehr sei aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastung ausgeschlossen.
23Das Vorhaben sei auch im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Das Gutachten des Büros C4. belege, dass die verkehrliche Erschließung gesichert sei. Schließlich gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27. Juli 2011 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a X. -C. positiv zu bescheiden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt im Kern vor: Die nähere Umgebung des Vorhabens sei als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzustufen. Der G. -F. -Allee komme eine trennende Wirkung zu. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge und die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite der G. -F. -Allee in die maßgebliche nähere Umgebung einbeziehe, habe dies keinen Einfluss auf den faktischen Gebietscharakter. Denn auch nördlich der B7 gelegene Baublöcke wiesen die typischen Bau- und Nutzungsstrukturen eines Mischgebiets auf. Der von der Klägerin als großflächig angeführte Schuhlagerverkauf („T1. “) sei inzwischen nicht mehr vorhanden. Eine Nachfolgenutzung werde durch einen Handel für Gastronomiebedarf, Lebensmittel und Getränke erfolgen. Dieser nutze jedoch lediglich 522 qm als Verkaufsfläche und 570 qm als Lager.
29Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei auch nicht widerlegt. Das Gutachten der C3. aus August 2012 gehe von falschen Voraussetzungen aus und stelle somit keine sachgerechte Beurteilungsgrundlage dar. Da bis dato kein Betriebsteil am Markt eingeführt und etabliert worden sei, müsse das Vorhaben in seiner Gesamtheit mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm in die bauplanungsrechtliche Bewertung eingestellt werden. Dieser Ansatz gelte – auch nach Eröffnung – bis zur vollständigen Marktetablierung des Markts.
30Bei der Prüfung der atypischen Fallgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO komme es nicht auf die absatzwirtschaftliche Verträglichkeit an. Vielmehr seien im Rahmen einer typisierenden Betrachtung Anhaltspunkte auf betrieblicher und städtebaulicher Seite, die für bzw. gegen die Anwendung der Regelvermutung sprächen, zu ermitteln. Für das konkrete Vorhaben seien weder betriebliche, städtebauliche noch verkehrliche Aspekte gegeben, die eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung zuließen.
31In betrieblicher Hinsicht weise das Vorhaben ein diversifiziertes Warenangebot aus Nahrungs- und Genussmitteln und weiteren zentrenrelevanten Waren auf. Es sei somit typisch „breit“ angelegt und könne zweifelsfrei negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hervorrufen. Die als Randsortiment bezeichneten Waren des Vorhabens erfüllten auch nicht die Eigenschaften, die ein Randsortiment im bauplanungsrechtlichen Sinn erfüllen müsse. Die Aktionswaren, die die Klägerin in ihren Filialen vertreibe, umfassten sämtliche zentrenrelevanten Sortimente. Das „typische“ Randsortiment eines M. -Markts in X. überschreite den Rahmen, den die „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ für vertretbar halte, um von der Regelvermutung abzuweichen, erheblich. Hinzukomme, dass ein überproportionales Verhältnis bei Verkaufsfläche und Umsätzen der zentrenrelevanten Randsortimente bestehe. So würden auf 10% der Verkaufsfläche bereits 17% der Umsätze erzielt. Zudem erreiche die Verkaufsfläche (1.000 qm) an der Geschossfläche (1.500 qm) einen Anteil von 2/3. Nach den Erkenntnissen der „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ dürfe ein Betrieb des Lebensmittelhandels mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm jedoch nur eine Geschossfläche von 1.333 qm aufweisen. Insofern entspreche das Vorhaben der Klägerin nicht dem branchenüblichen Standard. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin damit letztlich auch eine Strategie der Flächenbevorratung betreibe.
32Mit Blick auf städtebauliche Aspekte sei insbesondere kritisch auf die überschlägige Tragfähigkeitsberechnung abzustellen. Dieser sei vorliegend keinerlei Aussagekraft zur Frage des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung beizumessen. Einerseits würden die im Einzugsbereich bestehenden Betriebe und ihre Umsatzanteile grundsätzlich nicht berücksichtigt. Andererseits erreiche die Bevölkerungsdichte im Nahbereich (700 m-Radius) den sehr hohen Wert von 10.000 EW/qm. Die hohe Bevölkerungsdichte habe zur Folge, dass jedes Einzelhandelsvorhaben – auch zukünftig – den Tragfähigkeitsnachweis positiv zu führen vermöge, sofern sein Umsatz eine Größenordnung von 12 Mio. Euro (35 % des Kaufkraftpotentials in Höhe von 37,1 Mio. Euro) nicht überschreite. Pauschalierte Ansätze – wie die der Klägerin –, die den Nachweis der Atypik anhand überschlägiger Tragfähigkeitsermittlungen führten, seien nicht ausreichend. Im Nahbereich des Vorhabens bestehe ferner eine signifikante Überversorgung an Verkaufsflächen. Die im Dezember 2012 ergänzend von der C3. vorgelegten Berechnungen zur Flächenausstattung/Einwohner gingen schon methodisch von falschen Voraussetzungen aus. Einerseits werde erneut nur auf die geplante Erweiterung um 200 qm Verkaufsfläche abgestellt. Andererseits werde als räumlicher Bezugsrahmen der Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs (ca. 22.000 EW) und nicht der Einzugsbereich des Betriebs (ca. 15.000 EW) gewählt. Die konkrete Flächenberechnung/Einwohner stelle lediglich auf die Betriebe im zentralen Versorgungsbereich ab und lasse alle anderen im gewählten Einzugsbereich lokalisierten Einzelhandelsstandorte der wohnortbezogenen Nahversorgung außer Betracht. Es gebe zwei Varianten der Umsatzverteilung. Zum einen könnten die erforderlichen Umsätze des Vorhabens großräumig und damit auf eine Vielzahl von Betrieben – vor allem außerhalb des Nahversorgungsbereichs – umverteilt werden. Zum anderen könne sich die Umsatzverteilung in erster Linie auf die Betriebe im Nahbereich konzentrieren. Im Gegensatz zu § 34 Abs. 3 BauGB stellten im § 11 Abs. 3 BauNVO nicht nur die zentralen Versorgungsbereiche, sondern auch die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet, d.h. die wohnortbezogene Nahversorgung, Schutzgüter dar. Die Klägerin lasse nicht eindeutig erkennen, welches Umverteilungsmodell zum Tragen und bei der Bewertung herangezogen werden solle. Ungeachtet dessen seien beide Umverteilungsmodelle nicht geeignet, vorliegend eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu begründen.
33Ferner seien auch die absatzwirtschaftlichen Voraussetzungen für den Ansatz des systemgleichen Wettbewerbs bei der Auswirkungsanalyse des Vorhabens nicht gegeben. Es sei eine deutlich höhere Umverteilung zu Lasten der SB-Märkte im Einzugsbereich anzusetzen, als dies im Gutachten geschehen sei.
34Das geplante Vorhaben verteile auch im Rahmen einer vermeintlichen Eigenkonkurrenz großräumig Umsatz um und entspreche damit einem typischen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.
35Schließlich müsse auch die Behauptung der Klägerin, die Datenerhebungen 2012/2008 hätten zu nahezu identischen Ergebnissen geführt, entschieden zurückgewiesen werden. Im Einzugsbereich bestehe eine Verkaufsflächendifferenz zwischen beiden Erhebungszeitpunkten von 730 qm und damit eine nicht tolerierbare Fehlerquote von fast 10 %.
36In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte u.a. weiter gerügt, die aktualisierte Auswirkungsanalyse lasse außer Acht, dass an der C5.-------straße 23 in X. -C. bereits eine weitere M. -Filiale mit 800 qm Verkaufsfläche genehmigt worden sei, die für die im Hauptzentrum C. ansässigen Betriebe F3. und L. erhebliche Umsatzverluste bedeute. Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse aus November 2013 seien nicht plausibel.
37Auch bei der verkehrlichen Betrachtung des Vorhabens sei eine Verkaufsfläche von 1.000 qm zugrundezulegen. Die Umverteilungsrechnung der C3. unterstelle ein großräumiges Modell. Dies führe zu einem hohen Anteil an Pkw-Kunden und damit zu einem erhöhten Zu- und Abfahrtverkehr. Die erforderlichen Stellplatzanlagen befänden sich südlich der sich am Verlauf der B 7 orientierenden mehrgeschossigen Bebauung, die in diesem Bereich schalltechnisch von der B 7 abgeschirmt sei. Dieser „Innenbereich“ sei bisher nur von geringem Zu- und Abfahrtverkehr betroffen. Mit der Ansiedlung des Markts werde sich das Verkehrsaufkommen auf den von der B 7 abgewandten Grundstücksteilen deutlich mehr als verdoppeln. Damit sei eine Zunahme der Lärmimmissionen um mindestens 3 dB (A) zu erwarten. Eine Atypik sei damit auch unter verkehrlichen Gesichtspunkten zu verneinen.
38Aufgrund der zahlreichen methodischen Mängel könne das Gutachten auch nicht als Auswirkungsanalyse im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB herangezogen werden.
39Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 18. November 2013 in Augenschein genommen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg.
43Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
44Die Klage ist zulässig und begründet.
45Die in dem Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 sinngemäß enthaltene Ablehnung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
46Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm nebst 100 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a, X. -C. .
47Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
48Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
49Unter Berücksichtigung des inzwischen am Vorhabenstandort verwirklichten Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799,94 qm bestehend aus Ausgangs-, Eingangsschleuse, Verkaufsraum und Vorraum Pfand zuzüglich eines Bake-off-Bereichs von 92,02 qm geht es der Klägerin der Sache nach (lediglich) noch um die Erweiterung der Verkaufsfläche dieses Marktes auf 1.000 qm. Dabei muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77 = juris Rn. 5; Kuschnerus, Einzelhandel Rn. 42 ff..
51Hiervon ausgehend ist die Errichtung bzw. der Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm nebst 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig.
52Das Vorhaben beurteilt sich nach den Vorgaben des § 34 Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. § 6 BauNVO bzw. im Übrigen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
53Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das ‑ wie hier ‑ auf einem unbeplanten Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
54Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben.Es fügt sich umfassend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gilt namentlich auch für die Art der baulichen Nutzung, deren Zulässigkeit zwischen den Beteiligten allein streitig ist.
55Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist als faktisches Mischgebiet im Sinne der § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren (dazu 1.). In diesem ist der vorgestellte Betrieb entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO für sog. großflächigen Einzelhandel, d.h. solche mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche,
56vgl. zur Grenze von 800 qm BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 23,
57greift hier (ausnahmsweise) nicht (dazu 2.) Weitere Ausschlussgründe entsprechend § 15 BauNVO (dazu 3.) oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor (dazu 4.)
581. Das Vorhabengrundstück liegt in einem faktischen Mischgebiet im Sinne der § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO.
59Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 - 4 B 207.80 -, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 - IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 56.
61Hierbei kann eine Straße - zumal eine Hauptstraße - sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
62Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 18, und vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 ‑ 2 A 1626/10 ‑, juris Rn. 50.
63Ausgehend von diesen Grundsätzen wird nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den im Ortstermin von der Berichterstatterin gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrücken die nähere Umgebung geprägt durch die innerhalb des Straßengevierts G. -F. -Allee (südliche Straßenseite), F1.----straße , X1.----------straße und F2.-----straße liegenden Grundstücke, weil sich das Vorhaben auf diese Bereiche auswirken kann und sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägen oder jedenfalls beeinflussen. Die G. -F. -Allee (B 7) fungiert dabei aufgrund ihrer Breite mit jeweils zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung und einem die Fahrtrichtungen trennenden breiten, mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen, nach ihrer Verkehrsfunktion und ihrem Ausbauzustand als städtebauliche Zäsur, so dass sich die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung nicht auch auf die nördlichen Seite der G. -F. -Allee erstreckt. Die in der beschriebenen Umgebung vorhandene Bebauung weist eine Durchmischung von Wohn- und nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen auf, die für die Gebietsart „Mischgebiet“ typisch sind. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass keiner der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe das Wohnen wesentlich stört und mithin der Einordnung dieser Umgebung als (faktisches) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entgegenstünde.
642. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässig. Hierauf kann sich die Klägerin berufen, obschon es sich bei dem vorgestellten Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm um einen sog. großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe unter näher beschriebenen Voraussetzungen außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen.
65Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der entsprechend auch auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten Anwendung findet,
66vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 ‑ 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101 = juris Rn. 9,
67sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche ‑ in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten ‑ Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche - wie hier - 1.200 qm überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können.
68Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings widerleglich; sie kann entkräftet werden. § 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 BauNVO bestimmt daher, dass die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2).
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 25 und vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54.80 ‑, BRS 42 Nr. 50 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977) = juris Rn. 10, Beschluss vom 9. Juli 2002 ‑ 4 B 14.02 ‑, BRS 65 Nr. 70 = juris Rn. 7.
70Die Aufzählung der Kriterien ist nicht abschließend. Es kommen grundsätzlich alle Gesichtspunkte in Betracht, die für die städtebauliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO von Bedeutung sind, wie z.B. die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
71Vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 83.
72Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrundegelegt hat.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 und vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54.80 ‑, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 10 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977); OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 81.m.w.N.
74Entsprechende Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein eingeschränktes Warensortiment (z.B. nur Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54/80 ‑, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn.11 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977).
76Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen dort angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 26 und Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 29.04 ‑, BRS 67 Nr. 76 = juris Rn. 10.
78Die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt im Ausgangspunkt der Bauherr.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 24.
80Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Weiteren - quasi in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 C 9.07 ‑, BRS 71 Nr. 157 = juris Rn. 19, 20.
82Da ‑ wie schon oben angesprochen ‑ die Auswirkungen des Gesamtvorhabens maßgebend sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 ‑ 4 B 72.05 ‑, BRS 69 Nr. 77 = juris Rn. 5.
84Davon ausgehend ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Zum einen greift die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht ein, da eine atypische Fallgestaltung vorliegt (dazu a.). Zum anderen sind auch in Anknüpfung an die Ausführungen in den Auswirkungsanalysen der C3. Handelsberatung in diesem konkreten Einzelfall schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO nicht zu befürchten (dazu b.).
85a. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Einzelfall eine besondere städtebauliche Atypik gegeben ist, die die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt. Diese städtebauliche Atypik leitet sich aus den Besonderheiten des gewählten Standorts und der Ausrichtung des Betriebs auf die Nahversorgung ab.
86Der Vorhabenstandort liegt – was von entscheidender Bedeutung ist ‑ innerhalb des ‑ im Einzelhandelskonzept interkommunal abgestimmten – zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “. Er ist mithin städtebaulich integriert und von der Beklagten dort gerade als Ansiedlungsstandort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel konzeptionell gewollt. Nach dem Inhalt des Einzelhandelskonzepts (Endbericht, S. 106) sind Nahversorgungsschwerpunkte ihrer Konzeption nach (auch) dadurch gekennzeichnet, dass sie keine überörtlichen Einzugsgebiete erreichen und von einem wesentlichen Teil ihrer Kunden – sofern gewünscht – auch fußläufig aufgesucht werden können. So soll es originäre Aufgabe der Nahversorgungszentren sein, die qualifizierte Nahversorgung eines Wohnbereichs mit Gütern des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel, Drogeriewaren) u.a. durch Lebensmitteldiscounter sicherzustellen. Diese Zielsetzung wird gerade auch durch das Vorhaben der Klägerin verwirklicht. Denn der „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ weist ‑ ebenso wie das fußläufige Einzugsgebiet mit 15.600 Einwohnern im 700 m Radius um das Vorhabengrundstück herum ‑ ein hohes Bevölkerungspotential auf. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs decken bislang als wesentliche Anbieter (nur) ein B. -Discountmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 830 qm) und ein S. -Supermarkt (mit einer Verkaufsfläche von 600 qm) die Nachfrage nach nahversorgungsrelevantem Sortiment ab. Insofern ist ‑ was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht ‑ bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich eine Unterversorgung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, wie es die Klägerin mit ihrem Lebensmittel-Discountmarktes schwerpunktmäßig anbietet, festzustellen.
87Korrespondierend hierzu liegt der Standort des klägerischen Betriebs in zentraler, für die Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage. Es wird in Anknüpfung an die plausiblen Ausführungen der C3. Handelsberatung GmbH in ihren Auswirkungsanalysen von August 2012 und November 2013 aufgrund eines außergewöhnlich hohen Nachfragepotentials im Nahbereich überwiegend von der lokalen Nachfrage getragen werden. Zwar liegt der Standort zugleich in verkehrsgünstiger Lage an der G. -F. -Allee (B7). Die Befürchtungen, dass der Betrieb aufgrund dieser Lage über den Nahbereich hinaus wirken und dadurch weiträumig Kaufkraft abziehen könnte, erscheinen aber bereits mit Blick auf die ausgeprägte Nahversorgungsfunktion und die rückwärtige und damit schwer einsehbare Hoflage im Ergebnis unbegründet. So kann der Betrieb der Klägerin aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der verkehrlichen Funktion der G. -F. -Allee mit fehlender Wendemöglichkeit nur von dem in Richtung Osten (C. ) fahrenden Verkehr unmittelbar angefahren werden. Eine besondere Attraktivität des klägerischen Betriebes für Kunden, die aus anderen Stadtteilen oder Städten kommen, ist ‑ auch unter Berücksichtigung der vorhandenen (Eigen)Konkurrenz und der übrigen Wettbewerbstrukturen ‑ nicht feststellbar. Anhaltspunkte für eine Überdimensionierung des Nonfood-Bereichs und eine damit möglicherweise einhergehende Attraktivitätssteigerung des Standorts sind ebenso nicht gegeben.
88Der Einwand der Beklagten, das Vorhabengrundstück liege nicht vollständig im Nahversorgungsschwerpunkt V. , vermag diese Bewertung nicht in Zweifel zu ziehen. Zutreffend ist zwar, dass nach der Zentrenabgrenzung in dem Einzelhandelskonzept der „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ das Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich nicht vollständig (bis zur X1.----------straße ) erfasst. Allerdings ist der (nicht parzellenscharf erfolgten räumlichen Abgrenzung der) Planzeichnung zu entnehmen, dass die vorhandene rückwärtige gewerbliche Nutzung entlang der G. -F. -Allee und damit ein überwiegender Teil des Vorhabens zweifelsfrei von dem Nahversorgungsschwerpunkt erfasst und nur die (gewerbliche) Nutzung entlang der X1.----------straße ausgeschlossen sein sollte. Zudem richtet sich die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten.
89Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2013 ‑ 2 A 204/12 ‑, juris Rn. 96 m.w.N.
90Ausweislich eines Aktenvermerks des Amts für Stadtentwicklung vom 18. April 2011 (Bl. 49 BA 1) war auch die Beklagte bislang davon ausgegangen, dass das Vorhaben innerhalb des im Einzelhandelskonzept dargestellten zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ liegt. Nach den Eindrücken, die das Gericht vor Ort gewonnen hat, besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass diese frühere Einschätzung der Beklagten richtig war und der Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. auch und gerade diesen rückwärtigen, primär zur G. -F. -Allee ausgerichteten Bereich des Vorhabengrundstücks umschließt.
91Soweit sich die Beklagte darauf stützt, im Nahbereich des Vorhabens gebe es eine signifikante Überversorgung an Verkaufsflächen, vermag dieser Einwand die gegebene städtebauliche Atypik ebenso wenig in Frage zu stellen. Eine solche Überversorgung ergibt sich ausschließlich unter Berücksichtigung der außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Standorte, insbesondere „V1. “ mit einem großflächigen B2. (mit einer Verkaufsfläche von rd. 2.000 qm) und einem großflächigen B. (mit einer Verkaufsfläche von ca. 850 qm). Anknüpfungspunkt für die besondere städtebauliche Fallkonstellation ist aber gerade die Lage des klägerischen Betriebs innerhalb eines (insofern unterversorgten) zentralen Versorgungsbereichs, in dem eine „Überversorgung“ konzeptionell gerade gewünscht ist. Der Einwand der Beklagten lässt außer Acht, dass es mit der Realisierung des M. -Marktes zu einer städtebaulich grundsätzlich wünschenswerten Verschiebung zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ kommt. Insofern wird auch in dem Einzelhandelskonzept für den Nahversorgungsschwerpunkt V. lediglich „mit Blick auf den nahegelegenen Standort V1. (B2. )“ kein dringender Handlungsbedarf gesehen; jedoch soll im Falle von Erweiterungs- oder Verlagerungswünschen eine Integration in den zentralen Versorgungsbereich ermöglicht werden (S. 108 des Endberichts).
92Der Versuch der Beklagten, eine (abgesehen von der städtebaulichen) betriebliche Atypik des Vorhabens in Abrede zu stellen, greift schon deshalb nicht durch, weil das Vorhaben der Klägerin ersichtlich dem „Prototyp“ eines Lebensmittel-Discounters mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt entspricht, der zum preisgünstigen und wohnortnahen Versorgungseinkauf aufgesucht wird. Insofern muss sich die Beklagte auch ihr eigenes Einzelhandelskonzept entgegen halten lassen, dass Discounter der Kategorie „Planvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt“ zuordnet (S. 144 Einzelhandelsbericht).
93Die Einschätzung der besonderen (atypischen) städtebaulichen Gegebenheiten wird durch die gutachterlichen Ausführungen der C3. Handelsberatung GmbH in ihren Auswirkungsanalysen von August 2012 (im Folgenden: Analyse 2012) und November 2013 (im Folgenden: Analyse 2013), die sich an den oben dargelegten rechtlichen Vorgaben zu § 11 Abs. 3 BauNVO orientieren, gestützt und durch die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt.
94Beide Auswirkungsanalysen gelangen ‑ bei nahezu übereinstimmender Darlegung und Bewertung der städtebaulichen Situation am Vorhabenstandort ‑ zu dem Ergebnis, dass mit Blick auf die zentrale und für die Wohnbevölkerung gut erreichbare Lage innerhalb des interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ eine atypische Fallgestaltung aus den städtebaulichen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes abgeleitet werden kann (S. 34 der Analyse 2012, S. 31 Analyse 2013).
95Die von den Gutachtern zum Beleg der Versorgungsbedeutung des Vorhabens ermittelte Kaufkraftbindungsquote im Einzugsbereich und die daran anknüpfende Prognose, das Vorhaben diene primär der Nahversorgung, sind tragfähig.
96Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht prüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998
98- 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 70.
99Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die gutachterlichen Stellungnahmen aus 2012 und 2013. Die vorgenommene Gegenüberstellung des zu erwartenden Umsatzes des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln und der sortimentsspezifischen Kaufkraft in dem Kerneinzugsgebiet bzw. in dem erweiterten Einzugsgebiet ist nicht zu beanstanden. Ein derartiger Vergleich stellt eine geeignete fachspezifische Methode für die Feststellung dar, ob ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels der Aufgabe gerecht werden kann, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich zu dienen.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 73; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 97 ff.
101Die Schlussfolgerung der Gutachter, der geplante Lebensmitteldiscounter übernehme in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-) Einzugsbereich lebende Bevölkerung, stützt sich plausibel auf die Erwägung, dass der voraussichtliche Umsatz des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln (in Höhe von 5 Mio. €) angesichts des hohen Bevölkerungspotentials zu 85 % aus dem Einzugsgebiet (davon 74 % aus Zone I/700 m-Radius und 11 % aus dem erweiterten Einzugsgebiet) generiert werden wird. Dem entspricht eine Kaufkraftbindungsquote von 8 % im gesamten Einzugsgebiet. Die Gutachter gehen weiter davon aus, dass rund 15 % des Umsatzes - v.a. aufgrund der Verbindungsfunktion der G. -F. -Allee und des damit einhergehenden Durchgangsverkehrs - vorrangig aus dem weiteren Stadtgebiet von X. als Streuumsätze zufließen.
102Die Prämissen, die die gutachterliche Stellungnahme damit in Bezug auf die relevante Kaufkraft der Bevölkerung und den voraussichtlichem Umsatz des Vorhabens zugrunde legt, sind substantiiert und plausibel begründet. Dies gilt insbesondere für die von den Gutachtern u.a. in Anknüpfung an die besonderen Siedlungs- und Konkurrenzstrukturen vorgenommene räumliche Abgrenzung des Einzugsgebiets (S. 28 der Analyse 2012, S. 27 der Analyse 2013) nach zwei Zonen, wonach Zone I das fußläufige Naheinzugsgebiet mit 15.600 Einwohnern in einem Radius von 700 m um das Vorhaben umfasst und Zone II die westlich hieran angrenzenden Wohnquartiere mit 5.540 Einwohnern beinhaltet. Die Gutachter tragen mit dieser Abgrenzung den individuellen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere den Anforderungen an eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im verdichteten städtischen Raum, Rechnung. Dass die von den Gutachtern zugrundegelegten Daten bezüglich der Umsatzerwartung des Vorhabens und des Kaufkraftpotentials (Bevölkerungszahl im Einzugsgebiet x statistisch ermitteltem Pro-Kopf Ausgabebetrag) im Einzugsbereich fehlerhaft sein könnten, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Angesichts dieser konkreten Betrachtungsweise greift auch die von der Beklagten vorgebrachte Kritik an der von ihr so bezeichneten „überschlägigen Tragfähigkeitsberechnung“ nicht durch. Die C3. Handelsberatung hat ihren Berechnungen, die sich allein auf die Nahversorgungsrelevanz des Vorhabens beziehen, nämlich gerade eine auf das Vorhaben bezogene Einzelfallbetrachtung zugrundegelegt und sich nicht mit (abstrakten) Parametern einer „Tragfähigkeitsberechnung“ begnügt.
103Vgl. hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage Mai 2007, Rn. 97 ff. zur Tragfähigkeitsberechnung nach dem Kölner Merkblatt und zu § 34 Abs. 3 BauGB, OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 ‑, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 7 A 2549/07 ‑,
104b. Der zur Vorbescheidung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin kann und wird auch im Einzelfall nicht mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein. Die Prognose zu den (fehlenden) Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur (dazu aa.) und die Erwägungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung sind tragfähig (dazu bb.). Nachhaltige negative Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur, die den Vorbehalt der Zulässigkeit nur in einem entsprechenden Sondergebiet oder Kerngebiet rechtfertigen, sind ebenfalls nicht zu erwarten (dazu cc.). Schließlich ergibt sich eine Mischgebietsunverträglichkeit auch nicht im Hinblick auf die von dem Betrieb hervorgerufenen Immissionen, namentlich die Anlagen- und Stellplatzgeräusche (dazu dd.).
105aa. Die unter Berücksichtigung der besonderen städtebaulichen Situation abgeleitete Prognose der C3. -Gutachter, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur nicht zu erwarten sind, weist nachvollziehbar aus, dass durch das Vorhaben der Klägerin nur mit Umsatzverteilungen von deutlich unter 10% zu rechnen ist.
106Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde und in Nachbargemeinden auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Kaufkraftabfluss einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung anderer zentraler Orte ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in zentralen Versorgungsbereichen verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 106 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 33), vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 42, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 145; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 9, 13 und 17, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 7.
108Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 ‑ 2
110D 63/11.NE -, juris, m. w. N.
111Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen weder die von den Gutachtern noch die von der Beklagten berechneten Umsatzverlagerungseffekte entsprechend schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sowie auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung befürchten.
112Die Auswirkungsanalyse 2012, die lediglich die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 qm auf 1.000 qm zum Untersuchungsgegenstand hat, prognostiziert Umsatzverluste (S. 36 der Analyse 2012) im nahversorgungsrelevanten Sortiment für das Hauptzentrum C. (nur F3. /L. ) von weniger als 1%. Gleiches gilt für das Hauptzentrum F. (nur M. /B. /B2. /F3. ). Für den Nahversorgungsschwerpunkt V. (v.a. B. /S. /ZUM) liegt die Umverteilung bei 3 % des Umsatzes (ohne M. -Bestandsfiliale). Der Standort V1. ist nach der Schätzung der Gutachter mit Umsatzverlusten in Höhe von 2 % betroffen.
113Diese vergleichsweise geringen Umsatzverlagerungseffekte werden durch die Analyse 2013 (S. 33 der Analyse 2013), die die Auswirkungen des Gesamtvorhabens ermittelt, im Wesentlichen bestätigt. Nach den dortigen Schätzungen belaufen sich die durch das Gesamtvorhaben bewirkten Umsatzverluste für das Hauptzentrum C. (nur F3. /L. ) auf 1 %, für das Hauptzentrum F. (nur M. /B. /B2. /F3. ) auf 2 % und für den Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. selbst (v.a. B. /S. /ZUM/AF Pack) auf 7 %. Der Standort V1. hat ebenfalls mit Umsatzverlusten in Höhe von 7 % zu rechnen. Relativiert werden diese Zahlen wiederum dadurch, dass das Vorhaben der Klägerin selbst in einem zentralen Versorgungsbereich liegt.
114Relevante inhaltliche oder methodische Mängel bei der gutachterlichen Einschätzung der Umverteilungseffekte sind weder von der Beklagten substantiiert dargelegt noch für das Gericht sonst erkennbar.
115Der Einwand der Beklagten, die Analyse 2012 sei keine taugliche Bewertungsgrundlage, weil in ihr nur die Auswirkungen der Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarkts um 200 qm untersucht würden und gegebenenfalls von der Ansiedlung der rd. 800 qm großen Filiale hervorgerufene Umverlagerungseffekte bei der Prüfung unberücksichtigt blieben, ist mit Blick auf die von der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Analyse 2013, die die Auswirkungen des Gesamtvorhabens zum Untersuchungsgegenstand hat, überholt, so dass es keiner vertieften Auseinandersetzung hiermit bedarf.
116Die der gutachterlichen Einschätzung der zu erwartenden Umsatzverlagerungseffekte zugrundeliegenden Annahmen sind substantiiert dargelegt und plausibel begründet. Dies gilt namentlich für die Annahme, die durch das Vorhaben der Klägerin hervorgerufenen Umsatzverlagerungen gingen in erster Linie zu Lasten derjenigen Wettbewerber, die eine vergleichsweise Marktpositionierung und Angebotsausrichtung wie das klägerische Vorhaben (also discounterorientierte Lebensmittelanbieter) aufwiesen. Auch die Prämisse, mit zunehmender Entfernung des Vorhabenstandorts nehme die Stärke der Umsatzverlagerungseffekte ab, ist mit Blick auf die von den Gutachtern dargelegte hohe Zeitdistanzempfindlichkeit des nahversorgungsrelevanten Sortiments nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kritik der Beklagten nicht, dass das den gutachterlichen Stellungnahmen zugrundeliegende Umverteilungsmodell widersprüchlich sei, weil nicht eindeutig erkennbar sei, ob die Umsätze großräumig, d.h. auf eine Vielzahl von Betrieben v.a. außerhalb des Nahversorgungsbereichs, oder lediglich auf die Betriebe im Nahbereich umverteilt würden. Der Kritik scheint die Annahme zugrunde zu liegen, die in den Gutachten errechneten Kaufkraftbindungsquoten zur Verdeutlichung der Nahversorgungsrelevanz des Vorhabens im Einzugsgebiet stehe in einem unmittelbaren Verhältnis zu den geschätzten Umsatzverlagerungseffekten auch gegenüber weiter entfernt liegenden zentralen Versorgungsbereichen. Dies ist indes nicht der Fall. Die weitere Kritik der Beklagten an der Umsatzverteilungsprognose der Auswirkungsanalyse (Bl. 173 GA) ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte offensichtlich andere Zahlen (2,3 Mio. € Umsatz in Zone I) als die Gutachter (3,7 Mio. € in Zone I, vgl. S. 34 der Auswirkungsanalyse) zugrundelegt.
117Auch die dem Gutachten zugrundeliegenden Umsatzschätzungen der C3. sind plausibel und methodisch nicht zu beanstanden. Diesen Umsatzschätzungen liegen detaillierte Vor-Ort-Recherchen und Betrachtungen u.a. zu Kaufkraftvolumen, Wettbewerbssituation und Attraktivität des Anbieters zugrunde. Bei den von der Beklagten vergleichsweise herangezogenen Daten handelt es sich demgegenüber um durchschnittliche Kennwerte, die schon deshalb die o.g. konkreten Erhebungen der C3. nicht in Frage stellen können.
118Der Einwand der Beklagten, die aktuellen Erhebungen der C3. Handelsberatung GmbH zu den Verkaufsflächen in der Zone I (700 m-Radius um den Vorhabenstandort) wichen teilweise von den Ergebnissen der Erhebungen aus dem Jahr 2008 ab, vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens ebenso wenig in Zweifel zu ziehen. Die von der Beklagten ermittelte Verkaufsflächendifferenz (die sich primär aus einer veränderten Flächenberechnung für den Standort V1. - der Vorkassenbereich des Vollsortimenters B2. wurde bei der Erhebung 2012 außer Betracht gelassen, vgl. S. 23 der Analyse 2013 Fn. 9 ‑ ergibt), wirkt sich ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der C3. vom 7. Dezember 2012 nur geringfügig auf die Ausstattungskennziffer (vorhandene Verkaufsfläche je Einwohner: 0,01 qm) bzw. die Verteilung des Verkaufsflächenbestands in der Zone I (700 m Radius um den Vorhabenstandort: 1% Differenz ohne M. ; 3% Differenz mit M. ) aus und ist deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung vernachlässigbar.
119Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Gutachter ließen fälschlicherweise unberücksichtigt, dass an der C. Straße 23 in X. -C. eine weitere M. -Filiale mit einer Verkaufsfläche von 800 qm genehmigt (wenn auch noch nicht verwirklicht) worden sei, die nach der zugehörigen Auswirkungsanalyse der C3. vom 2. Februar 2010 für das Hauptzentrum C. zu Umsatzverlusten in Höhe von 5,7 % führt,
120vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 ‑ 2 A 2630/10 ‑, juris,
121vermag die Plausibilität der von den Gutachtern geschätzten Umsatzverlagerungseffekte im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen, dass nach Angaben der Klägerin noch gar nicht absehbar ist, wann der Markt an der C. Straße 32 verwirklicht werden wird, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch eine Realisierung dieses Vorhabens insbesondere die für das Hauptzentrum C. vorliegend errechneten Umsatzverluste deutlich höher ausfielen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragene Umklammerung der im Hauptzentrum C. ansässigen Betriebe F3. und L. durch die beiden M. -Filialen G. -F. -Allee (innerhalb des Nahversorgungsschwerpunkts X. -V. ) und C. Straße (Standort außerhalb zentraler Versorgungsbereiche) besteht nicht. Dies folgt bereits aus der Lage und der Betriebsstruktur des im Hauptzentrum C. ansässigen rund 900 qm großen F3. -Supermarkts und des rund 550 qm großen L. einerseits und der M. –Filialen andererseits. Bei den im Hauptzentrum C. ansässigen F3. und L. handelt es sich um Lebensmittelvollsortimenter, die aufgrund ihrer Lage an der Haupteinkaufsstraße X. innerhalb der Fußgängerzone über keine Parkplätze verfügen, so dass sie ausschließlich auf fußläufige Innenstadtkunden abzielen und vorwiegend Versorgungsfunktion im Rahmen sog. „Handtascheneinkäufe“ übernehmen (S. 23 der Analyse 2013). Dass sie ihre Funktion insoweit durch die M. -Filialen als Lebensmitteldiscounter einbüßen könnten, steht insoweit nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden M. -Filialen im Rahmen der Eigenkonkurrenz in gegenseitigem Wettbewerb stehen und Umsatzeinbußen erleiden könnten.
122Ferner liegen auch die von der Beklagten (überschlägig) auf das Gesamtvorhaben hochgerechneten Umsatzverlagerungen aus der Analyse 2012 zum Teil deutlich unter 10% (Hauptzentrum C. 5,12 %, Hauptzentrum F. 1,45 %, Nahversorgungszentrum V. 8,8 %), ohne dass erkennbar würde, dass dennoch die Relevanzschwelle schädlicher Auswirkungen auf jene Zentren überschritten wird.
123Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung insbesondere schädlicher Auswirkungen auf das Hauptzentrum C. kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Zudem haben die Gutachter sowohl in der Analyse 2012 als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass angesichts des bundesweit einheitlichen Sortimentskonzepts durch die der Sache nach nunmehr nur noch angestrebte Verkaufsflächenerweiterung auf 1.000 qm die Umsatzleistung des M. -Markts nicht proportional zum Verkaufsflächenzuwachs ansteigen wird. Eine vergrößerte Verkaufsfläche habe in erster Linie den Zweck, die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe zu schaffen (S. 32 der Analyse 2012). Mit einer vergrößerten Verkaufsfläche würden auch nicht nennenswerte Veränderung der bestehenden Kunden- und Kaufkraftströme einhergehen. Entsprechend entstehe auch keine notwendig verbesserte Wettbewerbssituation gegenüber den relevanten Wettbewerbern im Standortumfeld. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erläuterungen spricht Vieles dafür, dass der von der Beklagten hochgerechnete Umsatzverlust in Höhe von 5,12 % für das Hauptzentrum C. deutlich zu hoch angesetzt ist. Aus der Auswirkungsanalyse der C3. vom 2. Februar 2010 zu einem M. -Lebensmittel-Discountmarktes in der C. Straße 23 lässt sich schon mit Blick auf dessen andere Lage zum Zentrum nichts Gegenteiliges folgern.
124Eine Gefährdung der Nahversorgung ist ebenso nicht ersichtlich. Selbst wenn man mit der Beklagten die Umsatzverluste (auch) für den Einzugsbereich höher ansetzen würde als von den Gutachtern (zuletzt jeweils 7 % für den Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. und den Standort V1. ) errechnet, wären Umsatzumverteilungen sogar von mehr als 10 % mit Blick auf den Standort des Vorhabens innerhalb eines (mit nahversorgungsrelevantem Sortiment unterversorgten) interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs ohne Weiteres konzeptionell hinnehmbar. Eine Existenzgefährdung eines wesentlichen Wettbewerbers ist – mit Blick auf die derzeitigen z.T. überdurchschnittlichen Umsatzleistungen – im Übrigen nicht zu erwarten.
125bb. Durch die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs der Klägerin sind auch keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung zu erwarten. Die Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsbetrieben, deren Standort verbrauchernah, d.h. fußläufig und auf sonstige Weise gut erreichbar gelegen sind, ist ein zentrales städtebauliches und raumordnerisches Anliegen, dem hier durch die Ansiedlung des Vorhabens der Klägerin innerhalb des interkommunal abgestimmten Nahversorgungsschwerpunktes X. -V. Rechnung getragen wird. Entsprechend wird für Planvorhaben - wie dem der Klägerin ‑ mit nahversorgungsrelevantem Sortiment und einer Verkaufsfläche von weniger als 1.500 qm innerhalb eines (regional abgestimmten) Nahversorgungsschwerpunkts ein regionaler Konsens unterstellt (vgl. u.a. S. 147 des EHK).
126Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht mit den Zielen und Grundsätzen des am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (GV. NRW. 2013 S. 420) - in Einklang stehen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat sonst ersichtlich.
127cc. Es sind auch keine Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr zu erwarten. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung beziehen sich insbesondere auf Verkehrseinrichtungen (ausreichender Zustand der Verkehrswege, Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs) und die Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
128Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 73.
129Auswirkungen auf den (fließenden und ruhenden Verkehr) beziehen sich auf die Frage der Überlastung der in Anspruch genommenen Parkplätze und der Verkehrswege einschließlich der Zubringerstraßen sowie insbesondere die Verkehrsregelung, soweit sie städtebaulich bedeutsam ist (Belastung von Wohnstraßen, Verkehrsstau, sonstige Verkehrsbehinderungen).
130Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 74.
131Auswirkungen in diesem Sinne sind hier nicht zu erwarten, da der Zu- und Abgangsverkehr ohne Weiteres über die mehrspurige in Richtung Osten führende G. -F. -Allee (B 7) und (in dem prognostizierten geringeren Umfang) auch über die südlich des Vorhabens verlaufende X1.----------straße abgewickelt werden kann.
132Nach dem Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme der C4. vom 5. Juli 2012 ist bei dem geplanten Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm von einer Verkehrsmenge von 2.260 Pkw-Fahrten und 6 LKW-Fahrten am Tag auszugehen. Für die nachmittägliche Spitzenstunde wird eine Verkehrsstärke von 1.467 Kfz/h prognostiziert. Den verkehrstechnischen Berechnungen für den Anbindungspunkt des geplanten M. -Markts an der G. -F. -Allee (B7) wurden dabei nicht die im Mai 2012 gezählten Verkehrsbelastungen der B7, sondern pauschal um 10 % angehobene Werte zugrundegelegt. Unter der Annahme, dass 90 % der Fahrten über die G. -F. -Allee und (nur) 10 % über die X1.----------straße erfolgen, gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Anbindung eine gute Verkehrsqualität aufweise. Die gutachterlichen Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Rüge der Beklagten, es fehle an einer Kongruenz zwischen der Verkehrsuntersuchung und der Auswirkungsanalyse, vermag die Validität des Verkehrsgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Einwand der Beklagten liegt die Annahme zugrunde, die Auswirkungsanalyse basiere auf einer großräumigen Umsatzumverteilung (v.a. außerhalb des Nahbereichs), hinter der entsprechende Kaufkraftbewegungen ständen, die sich letztlich auch als Ziel- und Quellverkehre zuordnen ließen, während bei der Verkehrsuntersuchung für die räumliche Zuordnung der durch das Vorhaben induzierten Verkehrsmengen lediglich ein pauschaler Ansatz der Verkehrsgutachter eingeflossen sei. Ausgehend davon, dass die Auswirkungsanalyse allein einen Umsatz- bzw. Kundenanteil von 74 % im (fußläufigen) Naheinzugsbereich (700 m Radius) prognostiziert, ist der pauschalierte Ansatz der Verkehrsgutachter, der im Zweifel eine höhere verkehrliche Belastung zugrundelegt, nicht zu beanstanden und greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch.
133dd. Schließlich lässt das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BimSchG erwarten. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu zählen insbesondere Belästigungen, die durch erhöhten Kraftfahrzeugverkehr zu Lärmbelästigungen zu Lasten benachbarter Wohnbebauung führen.
134Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 72.
135Die ergänzende Stellungnahme des Büros H. + Partner Ingenieure vom 3. Juli 2012 zur schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 betreffend die Ansiedlung eines M. -Marktes mit 800 qm Verkaufsfläche legt substantiiert dar, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen, die durch den klägerischen Betrieb entstehen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Stellplatzeinhausung im Nahbereich der Wohnbebauung und die Asphaltierung der Fahrgassen des Parkplatzes ausgeschlossen ist. In der schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 wird dargelegt, dass an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3, G. -F. -Allee 360, 366 bzw. 374, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für Mischgebiete ‑ 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ‑ um mindestens 2,2 dB(A) unterschritten werden. Die Maximalpegel werden ebenfalls gewahrt. Eine Erhöhung der vorhandenen Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) durch den planinduzierten Mehrverkehr ist mit Blick auf die bestehende hohe Verkehrsbelastung ausgeschlossen. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2012 erhöhen sich die Beurteilungspegel bei einer Erhöhung der Nettoverkaufsfläche auf 1.000 qm bei ansonsten unveränderten Randbedingungen (Lage der Stellplätze, Zu- und Ausfahrt, Technik, Anlieferung etc.) um 1 dB(A) und liegen damit immer noch unterhalb der Immissionswerte der TA-Lärm. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Genehmigungserteilung für einen Betrieb mit 799,94 qm Verkaufsfläche zuzüglich 92,02 qm Bake-Off-Bereich und 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein Lärmgeschehen in eine „Ruhezone“ hineingetragen und die Grenze der Zumutbarkeit dadurch überschritten wird (Rechtsgedanke des § 51 Abs. 7 BauO NRW), zumal Anzahl und Lage der bereits vorhandenen und für den Betrieb genutzten Stellplätze unverändert bleiben werden.
1363. Das Vorhaben ist auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO unzulässig. Angesichts der vorhandenen Gebietsstruktur ist nicht feststellbar, dass die angestrebte Verkaufsflächenerweiterung auf 1.000 qm die Struktur des faktischen Mischgebietes verändern oder auch nur in Bewegung bringen könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
137Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 ‑ 4 C 34.86 ‑, BRS 48 Nr. 37 = juris Rn. 19.
138Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu 2. ist auch nicht zu erwarten, dass von dem Vorhaben der Klägerin, namentlich der von ihr geplanten Verkaufsflächenerweiterung, Belästigungen oder Störungen, insbesondere in verkehrlicher Hinsicht, ausgehen, die in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
1394. § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben der Klägerin gleichfalls entgegen.
140Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
141Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
142einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können.
143Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 4
144C 1.08 -, BRS 74 Nr. 99 = juris Rn. 11, und vom
14511. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 =
146juris Rn. 14.
147Aus den Ausführungen zu 2. ergibt sich im Einzelnen, dass eine solche
148Störung der Funktionsfähigkeit der in erster Linie betroffenen Hauptzentren C. und F. hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente durch das Vorhaben der Klägerin nicht zu erwarten steht. Da das Vorhaben der Klägerin selbst Teil eines zentralen Versorgungsbereichs ist, kann ihm auch nicht entgegen gehalten werden, es habe schädliche Auswirkungen auf eben diesen Bereich.
149Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Erschließung des Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ‑ abgestellt auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ‑ auch nach Einschätzung der Beklagten - gesichert ist. Es kann an die gesicherte Erschließung des bereits erstellten Markts anknüpfen.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
151Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
152Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tatbestand
- 1
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In der Revisionsinstanz streiten die Beteiligten nur noch über die Frage, ob die Beklagte bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen.
- 2
-
Die Klägerin begehrte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise. Die Vorhabengrundstücke liegen in einem Straßengeviert, das straßenseitig überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Hofstellen sowie gartenbaulich oder gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut ist. Im Inneren des Gevierts befinden oder befanden sich großflächige Gewächshäuser, die sich an die Straßenrandbebauung anschließen, sowie gartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Ein Bebauungsplan existierte zunächst nicht.
- 3
-
Die Beklagte lehnte den beantragten Bauvorbescheid ab mit der Begründung, dass es in der von der Klägerin geplanten Bautiefe bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern gebe, die für den Außenbereich prägend seien. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
- 4
-
Die Verpflichtungsklage der Klägerin blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Hintergelände - so das Verwaltungsgericht - nehme trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht am Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung teil, weil die dort vorhandenen Gewächshäuser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten.
- 5
-
Während des Berufungszulassungsverfahrens beschloss die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der "durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig" sichern sollte. Sie sicherte die Planung mit einer Veränderungssperre.
- 6
-
Im Berufungsverfahren beantragte die Klägerin zusätzlich zur weiter verfolgten Verpflichtungsklage hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen.
- 7
-
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei begründet. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gehabt. Das Vorhaben stehe mit § 34 BauGB im Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre es nicht dem Außenbereich an, sondern liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Die Vorhabengrundstücke nähmen am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil, die Straßenrandbebauung setze sich in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser bildeten über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den das Geviert begrenzenden Straßen vermittele. Bei den Gewächshäusern handele es sich um Gebäude, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise komme ihnen bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Sie dienten nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern würden als Betriebsstätte der Gartenbaubetriebe genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch deren Mitarbeiter erfordere. Der durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit werde auch nicht durch den Abriss einzelner Gewächshäuser aufgehoben.
- 8
-
Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beklagte von dem vom Senat zugelassenen Rechtsmittel der Revision Gebrauch gemacht. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Die fehlende Spruchreife führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO).
- 10
-
1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil die sich an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude anschließenden großflächigen Gewächshäuser in Höhe der Vorhabengrundstücke einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele, verletzt Bundesrecht.
- 11
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Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>; siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>).
- 12
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Vorliegend ist nicht streitig, dass die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude in einem Bebauungszusammenhang stehen, desgleichen nicht, dass dieser Bebauungszusammenhang Ortsteilqualität hat. Streitentscheidend ist allein, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind, mithin, ob sie "innerhalb" dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.
- 13
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Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>). Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - a.a.O. S. 233 m.w.N.) erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69). Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Von diesen Möglichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend allein die erstgenannte in Betracht gezogen: Es ist davon ausgegangen, dass die großflächigen Gewächshäuser im Hintergelände der Straßenrandbebauung geeignet seien, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen, weil sie einen Gebäudekomplex bildeten, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Geviert nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittele.
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a) Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 192 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4). Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
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"Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.).
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Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze rechnen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 11 m.w.N.).
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe - abstrakt - zutreffend wiedergegeben. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe wird jedoch offenbar, dass es deren Bedeutung missverstanden hat. Seine Annahme, die Vorhabengrundstücke seien dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen, beruht auf diesem Rechtsirrtum und ist deshalb für den Senat nicht bindend.
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Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 17 ff.) hat angenommen, dass die Gewächshäuser geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Ihnen komme aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, die über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgehe. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser wiesen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckung sei von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruhe. Die Gewächshäuser dienten auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe würden sie für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der Betriebe erfordere. Diese Rechtsanwendung offenbart eine Verkennung der einschlägigen rechtlichen Maßstäbe.
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Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Gewächshäuser auf den Vorhabengrundstücken nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Seine Begründung belegt, dass es den in der Rechtsprechung des Senats geprägten Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen", missverstanden hat. Der Senatsrechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 f.) lässt sich zwar die Formulierung entnehmen, dass auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu den Bauwerken gehören können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Gewächshäuser waren damit aber nicht gemeint, wie sich aus der Wiedergabe der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt. Der Senat hat sie vielmehr gerade den landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Betriebsgebäuden gegenübergestellt. Bereits daraus lässt sich ersehen, dass Gewächshäuser - unabhängig davon, in welcher Intensität die in den Gewächshäusern stattfindende gartenbauliche Produktion einer Pflege und Kultivierung durch Menschen bedarf - als von Menschen nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten einzustufen sind mit der Folge, dass sie für sich genommen in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Dass dies nur "in aller Regel" gilt und mithin abweichende Schlussfolgerungen in Ausnahmefällen nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - ZfBR 2002, 808 = juris Rn. 3: "Raum für abweichende Fallgestaltungen" im Falle eines in Massivbauweise errichteten, für die Umgebung prägenden Sanitärgebäudes eines Campingplatzes), ändert nichts am Grundsatz.
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Das Oberverwaltungsgericht hat ferner verkannt, dass Gewächshäuser nur Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung sind und auch aus diesem Grunde für den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht maßstabsbildend sein können. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben (grundlegend Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - ZfBR 2002, 69), dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Er hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, scheiden auch aus diesem Grunde in aller Regel als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung aus.
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Vor allem aber ist dem Oberverwaltungsgericht aus dem Blick geraten, dass die durch ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsgebäude und offene Bauweise geprägte Siedlungsstruktur der Straßenrandbebauung jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jede Kontur verlöre, wenn die vorhandenen Gewächshäuser mit einer Länge von bis zu 95 m für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würden und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Mit den Begriffen der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" und der "Hauptanlagen" hat der Senat lediglich Hilfskriterien formuliert, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks "in aller Regel" beurteilt werden kann. Letztmaßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls. Zutreffend hat sich das Oberverwaltungsgericht deshalb mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gewächshäuser geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Indes lässt das bei dieser Prüfung gewonnene Ergebnis wiederum auf eine Verkennung bundesrechtlicher Maßstäbe schließen. Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB S. 67 sowie Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16). Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die vorhandenen Gewächshäuser Baulichkeiten darstellen, die den Charakter der Straßenrandbebauung mitbestimmen, weil ihnen "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukomme.
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2. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat auch nicht in der Sache selbst entscheiden. Das angegriffene Berufungsurteil war deshalb, soweit mit der Revision angegriffen, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines in zweiter Baureihe gelegenen Einfamilienhauses.
3Der Kläger ist Eigentümer des etwa 440 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 6, Flurstück 3008, mit der Bezeichnung Alte N.----straße 20a. Das Nachbargrundstück bestand ursprünglich aus der Parzelle 3009 mit der postalischen Bezeichnung Alte N.----straße 20, die im September 2011 in die Parzellen 6292 und 6293 geteilt wurde. Die Grundstücke sind straßenseitig jeweils mit der Hälfte eines Doppelhauses bebaut. Im Hinterland des Flurstücks 3008 steht grenzständig zum genannten Nachbargrundstück ein Gebäude, das zeitweise auch zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Abstand zwischen der Alten N.----straße und der rückwärtigen, nordwestlichen Wand des Gebäudes beträgt etwa 49 m. Die Grundstücke liegen an der Nordseite der Alten N.----straße in C. H. -S. . Sie stoßen mit der Nordgrenze an die Stadtgrenze zu L. . Der rückwärtige Bereich der Grundstücke ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt.
4Das Doppelhaus Alte N.----straße 20/20a wurde durch Bauschein vom 26. August 1959 genehmigt. Als Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung wurde verfügt:
5„Die auf dem Grundstück befindlichen Behelfsheime und Schuppen sind bis zur Gebrauchsabnahme abzubrechen. Die Gebrauchsabnahme wird von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht.“
6Der bei den Vorlagen befindliche Lageplan vom 23. März 1959 weist als Hausnummer 20 auch ein Gebäude im Hinterland des heutigen Flurstücks 3008 auf, welches mit dem handschriftlichen Vermerk „Abbruch“ versehen ist. Am 25. Oktober 1962 fand eine Teil-Gebrauchsabnahme in Bezug auf die westliche Hälfte des Doppelhauses statt.
7Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20 und 20a mit einer Gesamtfläche von ca. 8 m × 12 m. Nach den Bauzeichnungen sollte das Gebäude je zur Hälfte, mit einem Versatz von etwa 3 m, auf den bisherigen Flurstücken 3008 und 3009 stehen und durch die Grundstücksgrenze in Längsrichtung geteilt sein. Die Erschließung war - unter Abbruch einer bestehenden grenzständigen Garage - über das bisherige Flurstück 3009 vorgesehen. Nach einer Anhörung durch den Beklagten vom 16. Februar 2012, in der eine abschlägige Bescheidung des Antrags angekündigt wurde, reichte der Kläger Bauvorlagen zu einem von Grundfläche und umbautem Raum reduzierten Vorhaben ein. Die Grundfläche belief sich nunmehr auf 8 m × 10,5 m. Das Gebäude wies nach der Planung entlang der Grundstücksgrenze einen Versprung auf. Die Bautiefe belief sich von der Straßenbegrenzung der Alten N.----straße aus gemessen auf 56 bzw. 58,5 m. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewertende Vorhaben füge sich als vorbildlose und planungsrechtlich unerwünschte Bebauung des Hinterlands nicht im Sinne der genannten Vorschrift ein. Werde es zugelassen, könnten vergleichbare Vorhaben im Bereich der Grundstücke Alte N.----straße 12,14, 16,18 und 22 nicht verhindert werden.
8Der Kläger hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben.
9Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß sowie hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei daher bauplanungsrechtlich zuzulassen. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde gebildet durch die südliche Bebauung an der Straße C1. sowie die beidseitige Bebauung an der Alten N.----straße . Auf der Südseite der Alten N.----straße sei Hinterlandbebauung Gang und Gäbe. In dem Dreieck, gebildet von den Straßen C1. , Alte N.----straße und der Stadtgrenze, seien mehrere Grundstücke mit Hinterlandbebauung anzutreffen. Schließlich genieße die vorhandene Bebauung im Hinterland seines Grundstücks Bestandsschutz und gehöre ebenfalls zur prägenden Umgebungsbebauung. Besagtes Gebäude sei nicht mehr das Behelfsheim aus der Nachkriegszeit. Vor etwa acht Jahren habe eine bauliche Änderung stattgefunden. Ein Gebäudeteil sei abgerissen, eine Terrasse sei angebaut worden. Dies sei angesichts der prägenden Wirkung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Alte N.----straße 24a und C1. 65 seinerzeit auch materiell legal gewesen. Die auf dem Grundstück C1. 65 geduldete Bebauung sei als Vorbild berücksichtigungsfähig.
10Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20/20a in 51427 C. H. S. , Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 sowie 6292 und 6293 zu erteilen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Zur maßgeblichen Umgebungsbebauung zähle nicht die Bebauung südlich der Alten N.----straße . Für das offenbar zu Wohnzwecken genutzte, im Hinterland der Parzelle 3008 gelegene Gebäude liege keine Genehmigung vor. Vielmehr sei seine Beseitigung bereits im Genehmigungsverfahren von 1959 zur Nebenbestimmung gemacht worden. Wegen der augenscheinlichen Wohnnutzung werde die Erteilung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens geprüft. Das im Hinterland des Flurstücks 1627/2 (Alte N.----straße 24a) gelegene Gebäude sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 belegt. Entsprechendes gelte im Ergebnis für die nicht genehmigte Bebauung im Hinterland der Parzelle 5340 (Grundstück C1. 65). Die Wohnnutzung eines als Hühnerstall genehmigten Gebäudes sei in dem Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 11 K 4665/12 und 11 K 5058/12 ebenso aufgegeben wie die Wohnnutzung des als Scheune genehmigten Gebäudes.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
16Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein.
17Als maßgebliche Umgebung komme nur die Bebauung innerhalb eines Dreiecks in Betracht, welches von der Stadtgrenze zu L. , der Straße C1. , südliche Straßenseite Hausnummer 55a Ecke Alte N.----straße , sowie der Alten N.----straße , nördliche Straßenseite, Nr. 4 bis 28 gebildet werde. Die Bebauung an der Südseite der Alten N.----straße , soweit sie durch diese überhaupt erschlossen werde, Hausnummer 1-17, präge den bodenrechtlichen Charakter des streitbefangenen Grundstücks demgegenüber nicht mit.
18Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich unstreitig nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich hinsichtlich des allein streitigen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre auch die südliche Seite der Alten N.----straße . Diese weise die gleiche bauliche Struktur auf wie die nördlich gelegene Bebauung. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bilde die nördlich gelegene Bebauung keinen Riegel, der eine Abgrenzung verschiedener Bereiche bewirke. Die Alte N.----straße habe damit eine die nördlich und die südlich gelegene Bebauung verbindende Wirkung. Auf Grundstücksgrößen und Grundstücksgrenzen komme es für die Prüfung nicht an. Abgesehen davon bestünden insoweit zwischen den Bereichen nördlich und südlich der Alten N.----straße aber auch keine wesentlichen Unterschiede. In dieser Umgebung füge sich das Vorhaben im Hinblick auf das genannte Merkmal ein. Hinterlandbebauung bestehe insbesondere auf den Grundstücken an der Südseite der Alten N.----straße . Allerdings fänden sich auch innerhalb des Dreiecks, das von der Alten N.----straße , der Straße C1. und der Stadtgrenze zu L. gebildet werde, ausreichende Vorbilder. Zunächst sei das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück selbst ein Vorbild. Dieses Bestandsgebäude habe nicht durchgehend im Widerspruch zum materiellen Baurecht gestanden, es sei jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Änderung vor etwa acht Jahren, etwa 2006 bis 2008, materiell legal gewesen. Es sei ein Gebäudeteil abgerissen und eine Terrasse angebaut worden. Dies sei damals nach § 34 BauGB materiell legal gewesen. Damals habe es auch Vorbilder gegeben, die zu einer Zulässigkeit der Bebauung geführt hätten. Es habe seinerzeit die Hinterlandbebauung Alte N.----straße 24a und C1. 65 als Vorbild gedient. Zudem sei auch das gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 2013 geduldete Gebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Es sei nach dem damit bestehenden außergerichtlichen Vergleich zur Nutzung zu Aufenthaltszwecken für 20 Jahre geduldet, damit sei seine Beseitigung nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundsätze absehbar. Auch sei die Erschließung über die Parzellen 6292 und 6293 bzw. über die Parzelle 3008 gesichert.
19Der Kläger beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Alte N.----straße 20/20 a, 51427 C. H. (Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 und 6292) zu erteilen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht habe die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung zutreffend abgegrenzt. Innerhalb dieser Umgebung füge sich das Vorhaben nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück komme nicht als Vorbild in Betracht. Es sei auch zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt klar gewesen, dass der Gebäudebestand von der Beklagten nicht geduldet werde. Ebenso wenig sei die Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Die geduldete Nutzung eines Teils der Baulichkeiten als Aufenthaltsraum sei nicht maßgeblich. Der weitere rückwärtige Gebäudebestand sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung belegt. Der umgebaute Aufenthaltsraum sei optisch und funktional nur als untergeordnete Nebenanlage zu werten und könne daher kein Vorbild für eine Hauptnutzung auf dem Vorhabengrundstück sein. Das Vorhaben des Klägers begründe auch bodenrechtlich relevante Spannungen.
24Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 21. Oktober 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Grundstück des Klägers, zu den Grundstücken Alte N.----straße 24/24a und C1. 65 sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des VG Köln - 11 K 5058/12 - und - 11 K 4665/12 - (Anfechtungsklagen gegen die Beseitigungsanordnung bzw. Duldungsverfügung in Bezug auf rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück C1. 65) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
27Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Senat legt dieser Beurteilung die übereinstimmende Ansicht der Beteiligten zugrunde, dass das Vorhabengrundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen für den begehrten Vorbescheid sind deshalb nicht erfüllt, weil sich das Vorhaben wegen des geplanten Standorts entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
28Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu 1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu 2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu 3.).
291. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564.
31Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276.
33Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328.
35Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung in dem Dreieck zwischen der nördlichen Seite der Alten N.----straße , der Stadtgrenze zwischen L. und C. H. und der Straße C1. erfasst. Dieser Bereich prägt das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen und wird andererseits auch durch Bebauung auf dem Vorhabengrundstück geprägt.
36Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung südlich der Alten N.----straße nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen.
37Dies ergibt sich zwar nicht schon aus einer trennenden Wirkung dieser Straße.
38Maßgeblich für diese Abgrenzung ist hier vielmehr die unterschiedliche Bebauungsstruktur in den Bereichen nördlich bzw. südlich der Alten N.----straße unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris.
40Eine solche Grenze verläuft hier entlang der Alten N.----straße . Das Baugebiet südlich der Alten N.----straße weist in Bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine in wesentlicher Hinsicht andere Struktur auf als das Gebiet nördlich der Alten N.----straße . Wie sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ergibt, ist der Bereich maßgeblich geprägt durch die bestehende Bebauung auch im Hinterland, die im Wesentlichen durch bestehende Stichwege erschlossen wird. Demgegenüber vermittelt das nördlich der Alten N.----straße gelegene Gebiet den Eindruck eines überwiegend durchgrünten geschlossenen Ruhe- und Erholungsbereichs, der weitgehend von prägenden Hauptnutzungen frei ist und eine Übergangszone zu dem nordwestlich anschließenden Außenbereichsstreifen markiert, der sich im Bereich der Stadtgrenze zwischen C. H. und L. zwischen dem westlich gelegenen Wald in Richtung auf die Straße C1. erstreckt.
41Diese städtebauliche Zäsur wird durch die straßennahe Baustruktur verstärkt. Die Bebauung auf der Südseite wird nach dem Eindruck des Berichterstatters optisch durch die Gebäude auf den Grundstücken 11 bis 15 dominiert, die den Eindruck freistehender Einzelhäuser großzügigeren Zuschnitts vermitteln. Dadurch unterscheidet sich dieser Bereich in wesentlicher Hinsicht von dem durch kleinere Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Bereich der Bebauung an der nördlichen Seite der Alten N.----straße im Bereich des Gebäudes des Klägers.
42Diese städtebauliche Zäsur wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass es weitgehend an Blickbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude Alte N.----straße 20/20a und dem genannten Bereich südlich der Alten N.----straße fehlt. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt.
43Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853.
44Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30. 78 - , BRS 36 Nr. 56 = BauR 1981, 170,
46folgt keine andere Beurteilung. Aus den Ausführungen in dieser Entscheidung ergibt sich zwar, dass auch eine Bebauung prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb eines Straßengevierts haben kann, die jenseits der das Geviert umgebenden Straßen liegt. Damit ist aber nicht vorgegeben, dass in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche generell die Bebauung in Gebieten jenseits angrenzender Straßen zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. Dies hängt vielmehr von der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab, die hier in der oben dargelegten Weise vorzunehmen ist.
472. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben des Klägers in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
48Das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a ist nach den maßgeblichen Grundsätzen hier außer Betracht zu lassen. Es ist nach den vorliegenden Akten nicht genehmigt und mit einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung belegt.
49Zwar sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Bebauungen unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen kommt es aber darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und zu erwarten ist.
50Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung.
51Gemessen an diesen hinreichend geklärten Grundsätzen ist das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers zu berücksichtigen, weil seine Beseitigung durch die vorliegende bestandskräftige Beseitigungsanordnung bereits verlangt worden und mithin ohne Weiteres absehbar ist. Dies ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Beseitigungsanordnung von der Beklagten erst nach Beantragung des Vorbescheids, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erlassen wurde und bestandskräftig geworden ist. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist im vorliegenden, auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Vorbescheids gerichteten Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Dass in diesem maßgeblichen Zeitpunkt die genannten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Baubestands auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Alte N.----straße 24a vorliegen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufgezeigt.
52Auch die beiden am südwestlichen Rand des Grundstücks C1. 65 gelegenen Baukörper, in Bezug auf die ebenfalls eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom 3. Juli 2012 vorliegt, sind nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen.
53Ob das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Klägers als prägende Bebauung berücksichtigungsfähig ist, erscheint, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert worden ist, zweifelhaft; dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
54Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die nunmehr für 20 Jahre geduldete Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 mit der Nutzung als Aufenthaltsraum als Vorbild in Betracht kommt,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86,
56oder ob es sich, wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, nur um eine Nebenanlage handelt und schon deshalb keine prägende Wirkung vorliegt.
57Selbst wenn das genannte rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück C1. 65 und das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als maßgebliche Bebauung zu berücksichtigen ist, fehlt es gleichwohl an einem ausreichenden Vorbild für die geplante Bebauung.
58Das auf dem Lageplan dargestellte Vorhaben reicht nämlich, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden ist, wesentlich weiter in den rückwärtigen Bereich als das genannte Vorbild auf dem Vorhabengrundstück. Stellt man auf die jeweils erschließende Verkehrsanlage ab,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79,
60beträgt dessen Bautiefe nach den Bauvorlagen etwa 56 bzw. 58,5 m. Demgegenüber erreicht das rückwärtige Bestandsgebäude danach nur eine Bautiefe von knapp 49 m. Das in erheblicher Entfernung gelegene, längerfristig geduldete rückwärtige Gebäude C1. 65 verfügt ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials nicht über das erforderliche städtebauliche Gewicht, um die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche weiter in den rückwärtigen Bereich zu verschieben.
61Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Standort des Vorhabens, der einen geringeren Abstand zur Erschließungsanlage einhält, zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führte. Für ein solches anderes Vorhaben bedürfte es ohnehin zunächst eines neuen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrags, der auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu bescheiden wäre.
623. Das Vorhaben, das sich nach den vorstehenden Ausführungen mithin nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig.
63Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81.
65Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Dies betrifft jedenfalls die Bebauung auf den westlich angrenzenden Nachbargrundstücken Alte N.----straße 22 und 24 sowie auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Alte N.----straße 18.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.