Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Apr. 2014 - 7 L 2550/13
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
3Der am 5. Dezember 2013 sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 9307/13) gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. November 2013 hinsichtlich der Ausweisung und der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen und bezüglich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag kann nicht bereits aus formellen Gründen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus Gründen des Einzelfalls in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnet und entsprechend schriftlich begründet. Sie hat dazu ausgeführt, dass im Hinblick auf die jahrelange Täuschung der Antragstellerin und ihres Ehemannes über dessen wahre Identität mit weiteren Rechtsverstößen während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zu rechnen sei. Im Übrigen sei es aus Gründen der Abschreckung anderer Ausländer geboten, die Ausweisung vor Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens zu vollziehen.Im Hinblick auf den zweiten Begründungsteil sei folgendes angemerkt: Eine maßgeblich auf generalpräventive Erwägungen gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vermag ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes nicht zu begründen. Denn dies liefe der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 84 Abs. 1 AufenthG, Klagen gegen Ausweisungsverfügungen grundsätzlichnicht von der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ausnehmen zu wollen, zuwider.
7So bereits Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2013 , - 7 L 2189/13 -.
8Dementsprechend fordert die Rechtsprechung, dass – wie hier - die Umstände benannt werden, die im Einzelfall das Vollzugsinteresse begründen können (etwa Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts).
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2009, - 18 B 421/09 -, zur nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, in NRWE.
10Hinsichtlich der Ausweisung ist der Antrag auch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen.
11Danach überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse hinsichtlich der Ausweisung. Diese ist offensichtlich rechtmäßig.
12Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes (I) der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.
13BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.08 -, InfAuslR 2008, 156.
14Die Antragsgegnerin hat – als für den Erlass der Ausweisung nach § 4 Abs. 1 OBG NRW zuständige Behörde – die Ausweisung nach Anhörung der Antragstellerin (§ 28 VwVfG NRW) in der erforderlichen Schriftform (§ 71 AufenthG) unter Beachtung der Sach- und Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verfügt.
15Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Er kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.Die Antragstellerin hat gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen. Unstreitig hat die Antragstellerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet die Personalien ihres Ehemannes, den sie als Freund oder Lebensgefährten bezeichnete obwohl sie mit ihm seit dem 19. November 1993 verheiratet war, als B. H. angegeben. Selbst als im Zuge einer Hausdurchsuchung durch die Ausländerbehörde der Stadt F. ihr Pass mit ihren richtigen Personalien aufgefunden wurde und über die Visumsunterlagen die Personalien des Ehemannes mit C. C1. S. bekannt wurden, hielt sie die Täuschung im kollusiven Zusammenwirken mit ihrem Ehemann aufrecht, bis dieser im Rahmen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis sich offenbarte. Diese Täuschung führte zur rechtswidrigen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an den Ehemann der Antragstellerin. Der Einzelrichter hat hierzu im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren des Ehemannes 7 L 2548/13 ausgeführt:
16„Die Aufenthaltserlaubnisse vom 28. November 2008 und 7. Dezember 2009 wurden dem Antragsteller rechtswidrig erteilt. Die Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlagen herangezogenen §§ 23, 104a AufenthG lagen schon bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wird einem Ausländer nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht (1.Alt.) oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (2.Alt.). Unstreitig hat der Antragsteller die Antragsgegnerin im Zeitraum ab seiner Einreise im Juni 1998 bis zum 17. April 2012 über seine Identität getäuscht. Er hatte durchgehend angegeben, er heiße B. H. (geb. 0.0.1981), bevor er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. April 2012 seine wahre Identität als C. C2. S1. (geb. 00.0.1972) offenbarte. Zum Beleg seines Aliasnamens legte er sogar einen auf diesen Namen ausgestellten nepalesischen Pass vor. Da es sich bei der Identität eines Ausländers um einen aufenthaltsrechtlich relevanten Umstand handelt, wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG ergibt, hat der Antragsteller die erste Alternative der Vorschrift verwirklicht. Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht vorsätzlich unternommen hätte, sind nicht ersichtlich. Ob er darüber hinaus mit seinem Verhalten auch die zweite Alternative der Vorschrift verwirklicht, kann hier offenbleiben.Die Erteilungsvoraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG galt auch für die Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG,
17Erlass des IM NRW vom 30. September 2009, Gz: 15-39.08.01-1/3-09-101, Anwendungshinweise zu §§ 104a und 104b AufenthG, zu I.2.
18und stand mithin wegen der auch zu diesem Zeitpunkt noch fortdauernden Täuschung der Ausländerbehörde auch der Verlängerung zwingend entgegen.Der Einwand des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, die Aufenthaltserlaubnisse wären ihm auch mit dem jetzt auf seine richtigen Personalien ausgestellten Pass erteilt worden, trifft nicht zu. Denn mit der Vorlage dieses Passes ist die jahrelange Täuschung der Ausländerbehörde offenbar geworden. Diese Täuschung über die Identität ist auch von erheblichem Gewicht, insbesondere wenn man deren Dauer und die damit verbundene Täuschungsenergie in Betracht zieht. Denn der Antragsteller hat die Täuschung nicht nur bis weit über den 1. Juli 2007 hinaus aufrechterhalten,
19vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2009, - 18 A 3049/08 -, NRWE,
20sondern mit einem nepalesischen Pass aus dem Jahr 2008, der für die deutschen Behörden nicht als Fälschung zu erkennen war, noch zu belegen versucht.“
21Diese im Tatsächlichen unstreitigen Verstöße gegen die Rechtsordnung sind weder geringfügig noch vereinzelt. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, 1 C 9.94, BVerwGE 102, 63 ff. (66) und Urteil vom 5. Mai 1998, 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 ff. (357).
23Zwar kann es auch bei vorsätzlichen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist. Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 a.a.O. S. 67.
25Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft im Verfahren 714 Js 268/12 A das Strafverfahren gegen den Ehemann der Antragstellerin auf dessen Selbstanzeige wegen mittelbarer Falschbeurkundung eingestellt. Aus welchen Gründen dies verfügt wurde ist indes nicht bekannt. In einer Gesamtschau wiegt die Straftat der Antragstellerin durchaus schwer. Sie hat offenkundig nach einem vorgefassten gemeinsamen Plan ein Aufenthaltsrecht für ihren Ehemann erwirkt. Von Anfang an war klar, dass nur über die Benutzung von falschen Personalien verhindert werden konnte, dass die zuständigen Behörden die seit dem erfolglosen Asylverfahren bestehende Ausreisepflicht gegen über ihrem Ehemann würden vollstrecken können. So haben tatsächlich mehrere Versuche der Antragsgegnerin den Ehemann der Antragstellerin über seine falschen Personalien im Heimatland verifizieren zu lassen und auf diesem Weg zu Passersatzpapieren für aufenthaltsbeendende Maßnahme zu gelangen nicht zum Erfolg geführt. Ihm wäre eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nie erteilt worden, wenn die Antragsgegnerin von der wahren Identität Kenntnis gehabt hätte. Letztlich hat die Antragstellerin von dieser Täuschung durch die Empfehlung der Härtefallkommission auch profitiert, nachdem die Antragsgegnerin auf diese Empfehlung auch ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilte.
26Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG berufen, dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.
27Ist somit der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, stand es im Ermessen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin auszuweisen. Diese Entscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich gemäß § 40 VwVfG an dem - ordnungsrechtlichen - Zweck der Ermächtigungsgrundlage orientiert und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Insbesondere hat er die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es ist eine umfassende Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles vorzunehmen.
28BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 und vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG zu Abs. 3; Discher in GK-AufenthG II vor §§ 53ff , 410.5.
29Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin werden diesen Anforderungen gerecht, einschließlich der von der Antragsgegnerin zur Begründung der Ausweisung auch herangezogenen Ziele der Generalprävention.
30Die Antragsgegnerin hat bei ihrer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Entscheidung die Umstände der von der Antragstellerin begangenen Straftaten und ihre persönlichen Verhältnisse sorgfältig ermittelt und eingehend gewürdigt. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin insofern darauf, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der Begehung von Straftaten aufzuzeigen.
31Eine Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass von einer Ausweisung im Falle der Antragstellerin wegen entgegenstehendem höherrangigem Recht
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 ‑ 1 C 10/07 ‑, InfAuslR 2008, 116.
33abzusehen ist, liegt nicht vor.Durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interessen werden durch die Ausweisung nicht verletzt, weil die Antragsgegnerin mit jeweils weiteren Ordnungsverfügungen vom 14. November 2013 die Ausreisepflicht der Familienangehörigen (Ehemann und Kind) herbeigeführt hat und keinem der Familienangehörigen die Ausreise in das gemeinsame Heimatland unzumutbar ist.
34Vgl. die Beschlüsse des Einzelrichter vom heutigen Tage in den Verfahren der Familienangehörigen - 7 L 2548/13 – und – 7 L 2549/13 -.
35Auch erweist sich die Ausweisung bei einzelfallbezogener Betrachtung der Lebenssituation der Antragstellerin als verhältnismäßig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Dabei sind die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 EMRK gelten, auch hier heranzuziehen.
36BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 ‑ 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443.
37Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist unter diesem Aspekt insoweit eröffnet, als die Ausweisung das in Deutschland entfaltete Privatleben der Antragstellerin betrifft, welches das Recht eines Individuums umfasst, mit anderen Menschen Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln, einschließlich beruflicher und geschäftlicher Beziehungen.
38EGMR, Urteil vom 7. August 1996 - C./Belgien -, InfAuslR 1997, 185 m.w.N.
39Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf aber nicht so ausgelegt werden, als vermittele sie dem fremden Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
40OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 – m.w.N., juris.
41Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung ‑ z.B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland ‑, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
42OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 – m.w.N., juris.
43Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
44OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 ‑ 18 B 1252/07 – m.w.N., juris und Beschluss vom 7. Februar 2006 ‑ 18 E 1534/05 ‑, NRWE.
45In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die verfügte Ausweisung als verhältnismäßig dar. Dabei ist zunächst zu Grunde zu legen, dass die Antragsgegnerin mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK bereits versagt hat.
46Urteil der Kammer vom 11.- Juni 2010 - 7 K 1712/10 – (rechtskräftig).
47Durch die zusätzliche Ausweisung kann sie in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur in sehr eingeschränktem Maße berührt sein.
48Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2011, - 10 ZB 10.243 – InfAuslR 2011, 238.
49Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebenssituation der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden, dass ihr ein Leben in Nepal als dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Schützenswerte Belange sind auf Seiten der volljährigen Antragstellerin insbesondere in ihrer langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und den Integrationserfolgen in sprachlicher Hinsicht zu sehen. Diese Belange begründen jedoch keine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei gleichzeitiger Entwurzelung aus dem Heimaltland, die geeignet wäre, das Recht der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Einzelfall zurücktreten zu lassen. Insoweit sind zunächst die nachhaltigen Straftaten der Antragstellerin in Rechnung zu stellen. Schließlich ist auch der alleinige Zweck des (Vor-) Aufenthaltes, das letztlich erfolglose Asylverfahren und der sich anschließende titellose, nur geduldete Aufenthalt, bis auf die Zeit ab dem 16. Februar 2011 bis zur Ausweisung mit Verfügung vom 14. November 2013, der Antragstellerin in Rechnung zu stellen.
50Fehlt es mithin schon an einer Verwurzelung innerhalb der hiesigen Gesellschaft, erweist sich die Ausweisung der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig. Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass die Antragstellerin im Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt wäre. Sie ist im Alter von 29 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und hat damit die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, der Schul- und Berufsausbildung im Heimatland verbracht. Eine Reintegration wird nicht auf unüberwindliche Hindernisse stoßen.
51Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bei Erlass der Ausweisungsverfügung gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht.
52Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 28. Juni 2007 – 31 753/02 (Kaya), InfAuslR 07, 325 und Urteil vom 22. März 2007 – 1638/03 – (Maslov), InfAuslR 07, 221.
53Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bereits mit der angefochtenen Ordnungsverfügung die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre befristet. Dafür, dass entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ganz ausnahmsweise,
54vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, 1 C 43/06, BVerwGE 129, 226 und Urteile vom 6. März 2014, - 1 C 2.13 – und – 1 C 5.13 – zitiert nach der Pressemitteilung.
55auf einen Zeitpunkt vor der Ausreise zu befristen wäre, spricht nichts. Denn dass bei der Antragstellerin nicht mehr die Gefahr bestünde, auch strafrechtliche relevante Täuschungshandlungen gegenüber den Ausländerbehörden zur Ermöglichung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet zu begehen, lässt sich vor dem Hintergrund der langanhaltenden und nachhaltig vertretenen Falschangaben zur Identität ihres Ehemannes nicht ernsthaft begründen. Die rechtmäßige Frist wird vielmehr aus heutiger Sicht die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht unterschreiten.
56Dass ihr im Heimatland auch keine erheblichen Gefahren drohen, steht nach den bindenden Feststellungen des Bundesamtes fest (§ 42 AsylVfG).
57Bei dieser Sachlage verdient das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme den Vorzug vor dem gegenläufigen privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass der weitere Aufenthalt mit erschlichenen Aufenthaltstiteln nicht toleriert wird.
58Auch hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das ist bereits deshalb der Fall, weil die Antragstellerin ‑ sofern man nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch insoweit schon die Zulässigkeit des Antrags verneint ‑ gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Eine Aussetzungsentscheidung bezüglich der Rücknahmeentscheidung wäre für sie deshalb ohne großen Wert. Auch bei einem Erfolg des diesbezüglichen Antrags wäre sie wegen der bereits aus anderen Gründen bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, ihr Begehren auf Aufhebung der Rücknahmeentscheidung vom Ausland aus zu verfolgen. Dementsprechend kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung nicht an.
59Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung besteht ebenfalls kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben. Diese Maßnahme findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist mit Nepal eindeutig benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, liegen nicht vor. Die gesetzte Ausreisefrist ist auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes angemessen.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsentscheidung und der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis jeweils mit der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben nicht ins Gewicht.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Apr. 2014 - 7 L 2550/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013 wird hinsichtlich Ziffer 3. des Tenors (Rücknahme der am 16. Februar 20011 erteilten und unter dem 19. Dezember 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnis) aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte trägt ein Drittel der Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand:
2Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 17. November 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 19. November 2001 unter den Personalien S. S1. , geb. 00. 0. 1979 in C. U. – Nepal -, die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab dabei an, nicht über Personaldokumente zu verfügen. Bei der Asylantragsaufnahme gab sie den 00.00. 1979 als Geburtstag an.
3Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Az.: 0000000 – 458) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Nepal an. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
4VG Arnsberg, stattgebender Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz vom 21. Januar 2002, - 7 L 5/02.A - und abweisendes Urteil vom 13. März 2003, - 7 K 11/02.A.
5Am 00.0.2002 wurde die Tochter der Klägerin (C1. S1. ) in M. geboren. In der Urkunde des Jugendamtes der Stadt M. vom 24. Juni 2002 stimmte die Klägerin der Anerkennung der Vaterschaft durch ihren angeblichen Lebensgefährten, Herrn B. H. , zu, mit dem sie in Wahrheit schon seit dem 19. November 1993 verheiratet ist und dessen richtige Personalien C2. C3. S1. lauten. Am 19. August 2002 wurde die Sorgeerklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind C1. von dem Jugendamt der Stadt M. beurkundet.
6Bei einer Hausdurchsuchung stellte die Ausländerbehörde der Stadt F. den auf den richtigen Namen der Klägerin T. N. B1. S1. (geb. 00.0.1972) lautenden und bis zum 14. Juni 2006 gültigen nepalesischen Reisepass sicher. Aus entsprechenden Visa-Unterlagen ergibt sich die Eheschließung mit Herrn S1. (alias H. ) und eine Einreise mit Visum am 14. September 2001.
7In der Folge wurde der Aufenthalt der Familie weiter geduldet, da weder für den Ehemann noch das gemeinsame Kind Reisedokumente zur Verfügung standen. Die Klägerin und ihr Ehemann leugneten auch weiterhin die zutreffenden Personalien der Klägerin (Vorsprache am 2. Februar 2005).
8Aus dem von der Ausländerbehörde der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachtlichen Lichtbildabgleich des Bundeskriminalamts vom 20. April 2005 ergibt sich u.a., dass das Lichtbild der Klägerin aus ihrer Duldungsbescheinigung mit dem Foto des aufgefundenen Passes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dieselbe Person abbildet.
9Nach einer Bescheinigung der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 29. August 2005 hat die Klägerin dort unter ihren Aliaspersonalien um die Ausstellung eines neuen Passes vorgesprochen.
10Nach Auskunft der ZAB C4. habe die deutsche Botschaft mithilfe der Polizeibehörden Nepals (Interpol Section) die wahre Identität der Klägerin bestätigt.
11Einen Antrag vom 4. Januar 2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006 lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2008 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin jahrelang falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe um ihre Abschiebung zu verhindern. Derzeit könne sie nicht abgeschoben werden, da auch ihr Lebensgefährte und Vater des gemeinsamen Kindes falsche Angaben zu seiner Person mache. Darüber hinaus würden das Passerfordernis und die Voraufenthaltszeiten nicht erfüllt und die Aufenthaltserlaubniserteilung sei durch § 10 Abs. 3 AufenthG gesperrt.
12Im Rahmen eines erneuten Aufenthaltserlaubnisantrags für den Ehemann legte dieser einen auf seine Aliaspersonalien lautenden nepalesischen Nationalpass (ausgestellt am 00. 0. 2008 in Kathmandu) vor. Er habe diesen Pass durch einen Bekannten im Heimatland ausstellen lassen. Für die Klägerin sei bei der Auslandsvertretung ein Pass beantragt worden, für das gemeinsame Kind sei dies nicht erfolgt. Dem Ehemann der Klägerin wurde hierauf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 i.V.m. § 104a AufenthG am 26. November 2008 erteilt.
13Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2009 wurde der der Klägerin unter ihren richtigen Personalien ausgestellter Reisepass (vom 12. Januar 2009) vorgelegt mit dem Bemerken, den Lebensgefährten alsbald heiraten zu wollen, da die Botschaft die Ehelichkeit des gemeinsamen Kindes für die Passerteilung an C1. verlange. Der damit gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Schriftsatz vom 5. März 2009 auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt.
14Nach Auskunft der ZAB C4. unter Berufung auf Auskünfte aus der nepalesischen Botschaft könne für das gemeinsame Kind ein Pass ausgestellt werden, wenn die Eltern über entsprechende Pässe verfügten. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Botschaft vom 9. September 2009 sei die Vorlage einer Heiratsurkunde zur Passausstellung an C1. erforderlich.
15Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Klägerin ab. Ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis lasse sich nicht aus Art. 6 GG ableiten, da der Klägerin und ihren Familienangehörigen die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat zugemutet werden könne.
16Mit Beschluss vom 29. April 2010 – 7 L 640/10 – untersagte das VG Düsseldorf vorübergehend die Abschiebung der Klägerin durch die Ausländerbehörde der Beklagten, weil viel dafür spreche, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind nur deswegen im Bundesgebiet gelebt werden könne, weil viel dafür spreche, dass dem Lebensgefährten eine Ausreise als faktischer Inländer nicht mehr zugemutet werden könne (Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des OVG NRW vom 5. August 2010, - 18 B 604/10 -).Die gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2010 erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Düsseldorf vom 11. Juni 2010 – 7 K 1712/10 – abgewiesen.
17Unter dem 19. Januar 2011 ersuchte die Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW die Ausländerbehörde der Beklagten, unter Berücksichtigung der guten Schulnoten der Tochter und der langjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Lebensgefährten der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Dem kam die Beklagte unter dem 16. Februar 2011 nach.
18Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis offenbarte der angebliche Lebensgefährte unter Vorlage eines neuen nepalesischen Reisepasses, dass er bislang unter falscher Identität im Bundesgebiet gelebt habe. Die Ehe mit der Klägerin bestehe seit dem 19. November 1993.
19Auf das Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde der Beklagten machte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 geltend, die Familie sei sozial und wirtschaftlich in das Leben in der Bundesrepublik integriert und die Ehefrau und das Kind hätten von Anfang an unter dem richtigen Namen im Bundesgebiet gelebt.
20Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 wies die Ausländerbehörde der Beklagten die Klägerin aus dem Bundesgebiet aus (Ziff. 1), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf 3 Jahre ab Ausreise (Ziff. 2), nahm die am 16. Februar 20011 erteilte und unter dem 19. Dezember 2011 verlängerte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Ziff. 3), forderte sie zur Ausreise binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Nepal, oder einen anderen Staat, der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei oder in den sie einreisen könne, an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen.
21Hiergegen hat die Klägerin am 5. Dezember 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
22Sie sei nepalesische Staatsangehörige. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ihres Ehemannes sei ihr von der Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 ihre Aufenthaltserlaubnis (damals noch bis zum 18. Dezember 2013 gültig) mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen worden. Gleichzeitig sei sie ausgewiesen worden und ihr die Abschiebung angedroht worden.
23Sie habe das Zertifikat A2 in einem Deutsch-Test für Zuwanderer am 18. Juni 2013 ausgestellt bekommen und an einem Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen. Die Familie begehre parallel zum laufenden Klageverfahren Aufenthaltserlaubnisse nach§ 25b AufenthG.
24Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
25die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen,
28und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung.
29Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 teilte die Beklagte noch mit, dass sie vor dem Hintergrund der Rechtsänderung zu § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG auch im Ermessenswege an der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre nach Ausreise festhalte. Unter ausführlicher Würdigung des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf die Täuschung über die Identität des Ehemannes über einen Zeitraum von elf Jahren und in Gewichtung der positiven Integrationsleistungen sei die verfügte Befristung wegen der anhaltenden Wiederholungsgefahr regelwidrigen Verhaltens verhältnismäßig.
30Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
31Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2015 auf den Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
32Einen mit der Klageerhebung gleichzeitig gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 3. April 2013 – 7 L 2550/13 – abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 – abgewiesen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (auch derer des Ehemannes – 7 K 9305/13 – und der gemeinsamen Tochter - 7 K 9306/13 -) sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde der Beklagten Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
36Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
37Die angefochtene Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 14. November 2013 ist, mit Ausnahme der darin verfügten Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen (I.), aber die Ausweisung (II.) sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (IV.) betreffend, nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die rechtswidrige Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen war aufzuheben.Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (III.), sowie auf eine kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung (V.), § 113 Abs. 5 VwGO.
38I. Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffer 2 ausgesprochene Rücknahme der ihr am 16. Februar 2011 erteilten und am 19. Dezember 2011 bis zum 18. Dezember 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnisse kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht auf § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gestützt werden.Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
39Die der Klägerin am 16 Februar 2011 erteilte und am 18. Dezember 2013 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG ist nicht rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat (Abs. 1 S. 3). Die Landesregierungen werden nach Abs. 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen.Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigung durch die Härtefallkommissions-verordnung
40Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens vom 14. Dezember 2004 – HFKVO -, GV.NRW. 2004, S. 820,
41Gebrauch gemacht. Da es sich bei der Vorschrift um einen von den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes weitestgehend losgelösten Erteilungstatbestand handelt, wird er in der Kommentarliteratur auch als übergesetzlicher „Gnadentatbestand“ |
Maaßen, in Kluth/Heusch Beck´scher OK, Stand 1.9.2014; zu § 23a , I. m.w.N.
43bezeichnet. Die Anordnungsbehörde ist an das Härtefallersuchen nicht gebunden und entscheidet im Rahmen ihres – rechtlich ungebundenen – Ermessens, das gerichtlich nicht überprüfbar ist.Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Vorschrift des § 23a AufenthG die Rücknahme eines einmal nach dieser Norm erteilten Aufenthaltstitels nicht grundsätzlich ausschließt. Denn es bestehen keine Gründe den begünstigten Personenkreis bei der Rückabwicklung rechtswidrig erteilter Aufenthaltserlaubnisse besser zu stellen, als wenn diese nach Anspruchstatbeständen erteilt werden. Ferner geht das Gericht davon aus, dass diese Rücknahmeentscheidungen auch justitiabel sind. Dies ergibt sich schon aus dem Rechtsstaatsprinzip, nachdem Eingriffe in bestehende Rechtspositionen – auch wenn auf ihre Gewährung kein Anspruch bestehen sollte – einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und diese Entscheidungen der Rechtsschutzgewährleistung unterliegen müssen.
44Vor diesem Hintergrund kann sich die Rechtswidrigkeit einer Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 23a AufenthG nur daraus ergeben, dass entweder das Verfahren zur Erteilung nicht eingehalten ist oder hinsichtlich des begünstigten Ausländers Ausschlussgründe – ggflls. in Unkenntnis ihres Bestehens - nicht beachtet wurden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.Das Härtefallersuchen wäre im Falle der Klägerin etwa dann rechtswidrig gewesen, wenn in ihrer Person Ausschlussgründe nach § 5 HFKVO vorgelegen hätten. Nach § 5 Abs. 2, 3. Spiegelstrich HFKVO, der hier allein in Betracht kommt, wäre dies etwa dann der Fall, wenn die Klägerin Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a AufenthG begangen hätte. Weder die Vorschrift der Verordnung noch der in Bezug genommene § 23a Abs. 1, Satz 3 AufenthG selbst definieren, wann eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliegt. Wegen des ähnlichen Wortlauts und des vergleichbaren Zwecks in § 25 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG kann auf den Inhalt der dort verwendeten Formulierung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ zurückgegriffen werden.
45Maaßen, in Kluth/Heusch Beck´scher OK, Stand 1.9.2014; zu § 23a , I. 2. m.w.N.
46Danach liegt eine Straftat von erheblichem Gewicht vor, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinflussen.
47Vgl. auch VwV-AufenthG Ziff. 25.3.8.2.1
48Zur Bewertung der konkreten Tat können als Anhaltspunkte auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden. Zu berücksichtigen sind hierbei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch die in § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG genannten Delikte, als da sind: Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Handlungen die den Zielen und Grundzügen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen und Gefährdungen für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.Vor diesem Hintergrund kann die von der Klägerin begangene Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (siehe hierzu im Einzelnen unten) – unrichtige und unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, um für einen anderen einen Aufenthaltstitel zu verschaffen – auch unter Berücksichtigung des Maximalstrafmaßes von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht als Straftat von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 3 AufenthG angesehen werden. Es handelt sich zwar keinesfalls um ein Bagatelldelikt, wie sich schon aus dem Strafrahmen (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe) ergibt. Aber weder sind elementare Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit einer Person verletzt worden, noch lässt sich ein Vermögensschaden beziffern, der erhebliches Gewicht hat. Auch sonstige Wirkungen auf die Allgemeinheit von erheblichem Gewicht sind im vorliegenden Einzelfall nicht feststellbar.War damit die Klägerin nicht gem. § 5 Abs. 2 HFKVO vom Verfahren vor der Härtefallkommission ausgeschlossen und lag damit gleichzeitig auch kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG vor, konnte weder das Ersuchen der Härtefallkommission noch die darauf gestützte Aufenthaltserlaubniserteilung aus diesem Grunde rechtswidrig sein.Soweit die Ausländerbehörde der Beklagten die Rücknahmeentscheidung konkret darauf stützt, die Klägerin habe die Aufenthaltserlaubnisse durch unrichtige und unvollständige Angaben erlangt, trifft dies schon tatbestandlich auf die ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht zu. Denn die Falschangaben betreffen die Identität ihres Ehemannes, die für die Aufenthaltserlaubniserteilung an sie nicht von Belang war. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Härtefallkommission vom 18. November 2010 hat die Kommission sich bei ihrer Entscheidung (des Ersuchens) „von den guten Schulnoten der Tochter und der langjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Lebensgefährten leiten lassen“. Sie sah „auf Grund der guten Integrationsleistungen eine Härte im Falle einer Rückführung in das Heimatland“. Die lange Zeit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Klägerin lag zu diesem Zeitpunkt überwiegend in Zeiträumen der formellen Illegalität seines Aufenthalts. Die durch Täuschung über die Identität erlangten Aufenthaltserlaubnisse des Ehemannes sind damit nicht zur Grundlage der Entscheidung nach § 23a AufenthG gemacht worden.
49Andere Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnisse ergeben könnte, sind nicht ersichtlich oder von der Beklagten geltend gemacht. Mithin war die in der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Rücknahmeentscheidung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben.
50II. Die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Ausweisung, für deren Überprüfung ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, - 1 C 45.06 -, juris Rz. 12;
52findet nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Ausweisungsrecht
53Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386), zum 1. Januar 2016
54ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG.
55Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015, BGBl. I S. 1802 und Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken vom 2. Februar 2016, BGBl I S. 130.
56Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.Abweichend von diesen Grundsätzen bestehen für bestimmte Personengruppen wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber ein besonderer Ausweisungsschutz, vgl. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG.
57Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt hier Folgendes:
58Der Klägerin kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG zu (a). Es besteht indes ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach §§ 54 Abs. 2 Nr. 9, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (b) und eineGefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem einschwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des EGMR überwiegt das Ausweisungsinteresse (e).
59(a) Die Klägerin gehört keiner der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einemmodifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Insbesondere ist sie weder als Asylberechtigte anerkannt noch genießt sie die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Vielmehr ist ihr Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Dezember 2001 (Gz.: 0000000-458) bestandskräftig abgelehnt. Die Anwendung des § 53 Abs. 4 AufenthG setzt ein anhängiges Asylverfahren voraus und kommt hier deshalb nicht in Betracht.
60b) Es besteht im Fall der Klägerin ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach§ 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Zu den von der Vorschrift geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere die Normen des Strafrechts und des Ausländerstrafrechts.Die Klägerin hat unstreitig die deutschen Behörden über einen Zeitraum von nahezu 12 Jahren über die Identität ihres Ehemannes und den gemeinsamen Familienstand (ledig statt verheiratet) getäuscht, zu dem sie zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis sogar einen – für die deutschen Behörden nicht erkennbar – gefälschten Pass vorgelegt haben. Damit hat sie den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (bzw. für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) objektiv erfüllt. Es liegt auch auf der Hand, dass es ihr hierbei wissentlich und willentlich zunächst um die Abwendung einer Abschiebung in sein Heimatland und später mit der Vorlage des gefälschten Passes um die Erlangung der zunächst auch erhaltenen Aufenthaltserlaubnisse ging, bei der auch der Familienstand bei der Frage nach der Sicherstellung des Lebensunterhalts rechtserheblich war. Relevante Einwendungen hiergegen hat sie oder ihr Ehemann auch nicht geltend gemacht. Das pauschale Vorbringen, ihr Mann habe nur unter der Aliasidentität einen Reisepass ausgestellt bekommen können, ist schon nicht nachvollziehbar und angesichts des auf seine zutreffende Identität nun vorgelegten Passes auch widersprüchlich.Der Täter ist nach der Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Angesichts der Höhe der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und der konkret zur Tatausführung nötigen erheblichen kriminellen Energie und der über den genannten erheblichen Zeitraum aufrecht erhaltenen Täuschung kann auch nicht von einem vereinzelten oder geringfügigen Verstoß die Rede sein.Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzgeberischen Typisierung nicht schwerwiegend wäre,
61soweit dies hier auf Tatbestandsebene schon korrigierbar sein kann (so wohl Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / Abs. 2 01/2016 Nr..Anm. 1)
62sind nicht ersichtlich. Insbesondere beträgt die Maximalstrafe des begangenen Delikts das Dreifache der nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorgesehenen Mindeststrafe bei abgeurteilten Straftaten zur Begründung des schwer wiegenden Ausweisungsinteresses.
63c) Der weitere Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit.§ 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird.
64Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 49; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 53 AufenthG, Rz. 19.
65Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe.
66OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008, - 18 A 1145/07 -, juris (Rn. 8).
67Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011, - 10 B 30.10 -, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000, - 9 C 6.00 -, juris (rn. 16).
69Nach diesen Maßstäben stellt der weitere Aufenthalt der Klägerin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil sich die in der vorgenannten von ihr begangenen Straftat verwirklichte Gefährlichkeit in Gestalt der Wiederholungsgefahr fortbesteht. Die Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit, mit der sie über diesen außerordentlich langen Zeitraum über die Identität des Ehemannes und den gemeinsamen Familienstand täuschte, auch als die eigene zutreffende Identität der Klägerin längst aufgeklärt war, lässt erwarten, dass die Klägerin zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erneut in ähnlich gravierender Weise gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Besondere Beachtung verdient dabei auch der Umstand, welche erhebliche kriminelle Energie die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgewendet hat, um einen auf seine Aliaspersonalien ausgestellten gefälschten Nationalpass zu erhalten, den er dann auch im Rechtsverkehr genutzt hat und letztlich damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch erreicht hat.Der Annahme einer weiter bestehenden Wiederholungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Ehemann der Klägerin sich wegen dieser Straftat selbst angezeigt und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (mit dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung) eingestellt hat. Denn dies sagt schon nichts über einen etwaigen Sinneswandel bei ihr aus. Desweiteren ist zu auch berücksichtigen, dass die zögerlich abgegebene Selbstanzeige des Ehemannes unter dem starken ausländerbehördlichen Druck ihm gegenüber stand, dass die Straftat sonst von Amts wegen angezeigt würde. Zum Anderen ist zu beachten, dass die Offenbarung der wahren Identität des Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis stand. Dieser Zusammenhang ist nicht nur zeitlich zu sehen, sondern erschließt seinen Sinn in der wohl gehegten Hoffnung, unter der wahren Identität in die Verfestigung des Aufenthalts zu wachsen. Da diese Hoffnung nunmehr enttäuscht wurde, ist mit erneuten Rechtsbrüchen zur Erlangung eines Bleiberechts im Bundesgebiet erst recht zu rechnen. Denn eine die Annahme der Wiederholungsgefahr beseitigende Reue und ernsthafter zukünftiger Verzicht auf Straftaten zur Erlangung eines Bleiberechts in Deutschland ist nicht erkennbar. Die pauschale und inhaltsleere Entschuldigung des Ehemannes der Klägerin entwertet sich selbst, wenn die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht und Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen als selbstverständlich nachvollziehbare und legitime Motivation dargestellt wird. Auf künftiges rechtstreues Verhalten der Klägerin lässt dies jedenfalls nicht schließen.
70Darüber hinaus stellt der weitere Aufenthalt der Klägerin auch deswegen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit dar, weil andere Ausländer ohne die aufenthaltsrechtliche Sanktion des jahrelangen Täuschungsverhaltens der Klägerin und ihres Ehemannes davon ausgehen könnten, ein Aufenthalt im Bundesgebiet könne auch ohne Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erreicht werden, bzw. die Verletzung strafbewehrter Normen des Aufenthaltsrechts wirke sich nicht nachteilig auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes aus (Generalprävention). Würden die Ausländerbehörden in Fällen der Erlangung von Aufenthaltstiteln durch falsche oder unrichtige Angaben das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium nicht nutzen, bestünde die Gefahr, dass auch andere Ausländer sich zur Erlangung von Aufenthaltstiteln ebenfalls falscher oder unrichtiger Angaben bedienten. Es ist gerichtsbekannt, dass die Ausländerbehörde der Beklagten, die in der angefochtenen Ordnungsverfügung diese Gefahren ausdrücklich und als die Entscheidung selbständig mitbegründend benannt hat, das aufenthaltsrechtliche Instrumentarium zur Begegnung dieser Gefahren konsequent nutzt.d) Die Klägerin verfügt über kein in § 55 Abs. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse. Ihr kommt jedoch ein schwer wiegendes Bleibeinteresse zu.
71Die in Abs. 1 der Vorschrift abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen setzen entweder den Besitz eines Aufenthaltstitels und fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die Lebensgemeinschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen oder die Rechtsstellung einer/eines subsidiär Schutzberechtigten voraus. Die Klägerin verfügt indes seit dem 18. Dezember 2013 (Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis) nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis und erreicht die Mindestdauer an rechtmäßigem Aufenthalt nicht. Die Klägerin lebt auch weder mit einem deutschen Staatsangehörigen in familiärer oder ehelicher/lebenspartnerlicher Lebensgemeinschaft zusammen, noch verfügt sie nach seinem erfolglos betriebenen Asylverfahren über die Rechtsstellung als subsidiär Schutzberechtigter.
72Die Klägerin verfügt aber über ein in § 53 Abs. 2 AufenthG benanntes schwer wiegendes Bleibeinteresse.Allerdings liegen die Voraussetzungen des in Nummer 3) vertypten Bleibeintesses nicht vollständig vor. Zwar übt die Klägerin ihr Personensorgerecht für ihre ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige minderjährige Tochter C1. aus, deren Aufenthalt ist jedoch nicht – wie von der Vorschrift vorausgesetzt - rechtmäßig. Denn C1. bedarf als nepalesische Staatsangehörige für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 AufenthG einer Aufenthaltserlaubnis, über die sie nach Rücknahme der ihr am 00.0. 2009 erteilten und am 0.00. 2009 verlängerten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 nicht mehr verfügt.Demgegenüber liegt der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor. Danach wiegt das Bleibeinteresse im Sinne des § 53 Absatz 1 (insbesondere) schwer, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind, beziehungsweise ist. Da gem. § 53 Abs. 1 AufenthG, auf den in der Vorschrift ausdrücklich Bezug genommen wird, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und nach § 53 Abs. 2 AufenthG hierzu insbesondere die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige zählen, besteht (allein) wegen der betroffenen Belange Bivsis und des damit verbundenen Kindeswohls ein schwerwiegendes Bleibeinteresse.
73Ein weiteres schwer wiegendes Bleibeinteresse ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sie sich zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält.
74Ein darüber hinausgehendes – den in Abs. 2 genannten vertypten Bleibeinteressen an Gewicht und Bedeutung gleichkommendes Bleibeinteresse - das in der nicht abschließenden Aufzählung der Vorschrift
75Vgl hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 39, 3. Absatz,
76nicht genannt ist, ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
77e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet.§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassendenVerhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren.Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen.
78Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016, - 11 S 889/15 -, juris Rz. 141ff.
79Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland.
80Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010, - 47486/06,
Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung der Klägerin als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt.Zunächst ist in Rechnung zu stellen, dass die gesetzliche Bewertung des festgestellten Ausweisungsintereses als schwer wiegend gemessen an den Umständen des Einzelfalles keiner Korrektur bedarf. Denn die das Ausweisungsinteresse begründende Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG prägt den überwiegenden Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin und ihres eigenen Aufenthalts im Bundesgebiet. Auf die Einreise mit Besuchsvisum ist das betriebene Asylverfahren erfolglos geblieben und die Klägerin ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Sie hat durch die Täuschung der deutschen Behörden über ihre eigene und die Identität ihres Ehemannes sowie den gemeinsamen Familienstand die Vollstreckung der Ausreisepflicht über Jahre hinweg nachhaltig hintertrieben und schließlich mittels eines eigens hergestellten Reisepasses unter den bislang benutzten Aliaspersonalien des Ehemannes die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ihn erreicht. Der gesamte sich an das Asylverfahren anschließende Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin im Bundesgebiet, mithin seit nahezu 16 Jahren, gründet auf diesen Täuschungshandlungen, die auch ihren Aufenthalt entscheidend prägen.
82Demgegenüber bedarf die Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG als „schwer wiegend“ einer einschränkenden Korrektur, weil das leibliche minderjährige Kind der Klägerin, ihre Tochter C1. , und die sie betreffenden Belange insbesondere des Kindeswohls, ihrer Ausweisung nicht mit bedeutendem Gewicht entgegenstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auch ihre Tochter und deren Vater mit Ordnungsverfügung vom selben Tage ausreisepflichtig sind und eine Trennung der Klägerin von ihrer Tochter oder deren Vater nicht in Rede steht. Vielmehr verweist die Ausländerbehörde der Beklagten die Klägerin und ihre beiden Familienangehörigen, die alle die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzen, zur weiteren Führung der familiären Lebensgemeinschaft auf das gemeinsame Herkunftsland. Das Kindeswohl von C1. steht einer Aufenthaltsbeendigung der Klägerin auch nicht durchgreifend entgegen. Zum Einen beabsichtigt die Ausländerbehörde der Beklagten keine Trennung der Familie, sodass der Schutzbereich von Art. 6 GG nicht betroffen wird. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die am 00.0. 2002 geborene C1. noch keine 14 Jahre alt ist und damit erfahrungsgemäß noch auf die elterliche Betreuung angewiesen ist. Den Stellungnahmen der Schulen lässt sich entnehmen, dass C1. noch immer (wenn auch im stetig geringerem Maße) sprachliche Defizite hat. Daraus kann geschlossen werden, dass sie im elterlichen Haushalt muttersprachlich aufgewachsen ist, was ihr die Integration in Nepal erleichtern wird. Dem gesamten Akteninhalt und dem Vorbringen der Klägerin – auch in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder, insbesondere C5. Verfahren – werden keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schließen ließe, dass C5. Kindeswohl durch eine Aufenthaltsbeendigung entscheidungserheblich beeinträchtigt würde. Dass hierzu auch gegebenenfalls endgültige Trennungen vom zunehmend größere Bedeutung erlangenden Freundeskreis gehören, liegt in der Natur der Sache, ohne dass erkennbar wäre, dass dieser Umstand mehr als nur vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens mit sich brächte.
83Auch das oben festgestellte schwer wiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bedarf bezüglich der gesetzlichen Gewichtung einer einschränkenden Korrektur. Denn die lange Aufenthaltsdauer der Klägerin und ihrer Familie ist allein den Täuschungen über den gemeinsamen Familienstand und die Identität des Ehemannes der Klägerin geschuldet, die eine von der Ausländerbehörde der Beklagten aus humanitären Gründen nur gemeinsam in Aussicht genommene Abschiebung der Familie ausschloss. Zwar setzt der gesetzliche Tatbestand nicht zwingend einen rechtmäßigen Aufenthalt über fünf Jahre voraus, wie sich schon aus dem Vergleich mit den Bleibeinteressen nach Absatz 1 ergibt. Es dürfte aber ausgeschlossen sein, dass der gesetzgeberischen Wertung ein nur auf Täuschung beruhender Aufenthalt als typischer Sachverhalt zu Grunde gelegt hat.
84Auch die – wenn auch nur auf bescheidenem nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes hinreichendem Niveau - gelungene wirtschaftliche Integration der Familie der Klägerin und ihre unzweifelhaften deutschen Sprachkenntnisse und der langjährige – allerdings allein auf den Täuschungen beruhende – Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet rechtfertigen – auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht die Annahme, ihre Ausweisung - und in Konsequenz daraus eine Abschiebung - seien unverhältnismäßig. Hervorzuheben ist allerdings an dieser Stelle, dass es zwar zutrifft dass der Ehemann der Klägerin seit vielen Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, allerdings ist der hierbei erzielte Lohn nicht auskömmlich, da er zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft nicht hinreicht. So hat die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 28. Januar 2010 einen Antrag auf Kinderzuschlag mit der Begründung abgelehnt, selbst bei Berücksichtigung eines Wohngeldanspruchs könne mit einem Kindergeldzuschlag von 140,- Euro monatlich die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden. Das Einkommen des Ehemanns hat sich seither nicht nennenswert erhöht. Die Klägerin hat auch die Erwartung der Härtefallkommission anlässlich des an die Beklagte gerichteten Ersuchens um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG, sie werde zukünftig nach ihren Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, nicht erfüllt. Eine Erwerbstätigkeit der Klägerin ist bislang nicht vorgetragen worden.Zur Begründung im Übrigen und Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Beschlusses des Einzelrichters im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 L 2550/13 vom 3. April 2014 und die Gründe des Beschlusses des OVG NRW im Beschwerdeverfahren 18 B 486/14 vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Auch ihr Ehemann hat diese Täuschungen der Klägerin mitgetragen und über die eigene Identität und den gemeinsamen Familienstand getäuscht.Dass die Familie insgesamt unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Reintegration ins Heimatland gegenüberstehen würde, ist weder vorgetragen noch angesichts des Alters der Klägerin von 29 Jahren bei der Einreise (Ehemann 26 Jahre) zu erwarten, da diese ihre prägende Sozialisation damit im Heimatland erfahren haben und mit der dortigen Lebenswirklichkeit wohl vertraut sind. Es steht zu erwarten, dass die Eltern ihrer im Bundesgebiet geborenen Tochter (00. 0. 2002 in M. ) jegliche erdenkliche und nötige Hilfe bei der Integration in den Heimatstaat angedeihen lassen werden. Die für C1. vorgelegten Schulzeugnisse lassen keine Integrationsschwierigkeiten erkennen, die ein Gelingen der Integration in die Lebensverhältnisse Nepals ausschlössen. Angesichts der erst späten Bemühungen der Klägerin und ihres Ehemannes um die deutsche Sprache ist davon auszugehen, dass C1. in der Familie jedenfalls auch in der Landessprache aufgewachsen ist und diese ausreichend beherrscht.
85III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der ihr zuletzt am 19. Dezember 2011 bis zum 18. Dezember 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG. Ein Anspruch ist schon nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen. Danach steht die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung nach dieser Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
86OVG NRW Beschluss vom 26. September 2005, - 18 B 1476/05 -, juris Rz. 2.
87Ein Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 VwGO, der die Verletzung eigener Rechte voraussetzt, ist damit rechtlich nicht möglich.Das neben dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten geltend gemachte Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist von den Beteiligten nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden. Erlaubt sei nur der Hinweis, dass das OVG NRW bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2015 – 18 B 486/14 – ausgeführt hat, dass und warum der Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zustehen dürfte. Im Übrigen steht einem solchen Anspruch bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG in Folge der wirksamen Ausweisung entgegen.
88IV. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung geht weit über den regelmäßigen Rahmen von sieben bis 30 Tagen hinaus und ist unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts angemessen verlängert (§ 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Das Abschiebezielland ist mit Nepal hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf einen mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in den die Klägerin abgeschoben werden kann in das sie einreisen darf oder das zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG.
89V. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des auf die Ausweisung von Gesetzes wegen entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das die Ausländerbehörde der Beklagten mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 14. November 2013 in Gestalt der Erklärung vom 30. November 2015 (nunmehr im Ermessenswege) auf drei Jahre befristete. Es besteht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, da die Festsetzung nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
90Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten.
91Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
92Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.), zuletzt auch, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris (zur Befristung nach § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU).
93Die Ausländerbehörde der Beklagten hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
94Die Beklagte hat mit der Befristung auf drei Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschreiten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 30. November 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte,
95vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.),
96keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange der Klägerin – insbesondere ihren langen Aufenthalt in Deutschland, ihre – wenn auch nur bescheidene - wirtschaftliche und sprachliche Integration sowie ihre geschützten privaten Bindungen - einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten und auf fortgesetzter Täuschung der Behörden beruhende Aufenthaltsbiographie vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten drei Jahre von ihr ausgehenden Gefährdung ist nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich der Klägerin derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von drei Jahren. Sollte es hinsichtlich der Klägerin entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen erkennbaren Akzeptanz aufenthaltsrechtlicher Regeln kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
97Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
- 1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird, - 1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird, - 1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird, - 1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8, - 1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen, - 1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, - 2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a, - 3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind, - b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder - c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
- 4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze, - 5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, - 6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, - 7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer, - 8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, - 2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn - a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist, - b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und - c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, - 6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet, - 7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder - 8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 - a)
in das Bundesgebiet einreist oder - b)
sich darin aufhält,
- 1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder - 2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn
- 1.
es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält, - 3.
es die deutsche Sprache beherrscht, - 4.
es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und - 5.
seine Personensorge sichergestellt ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.